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BPatG Beschluss vom 08.05.2023 – 1 W (pat) 49/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080523B1Wpat49.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 49/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 67 428
(hier: Markenverletzungsklage)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Mai 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:080523B1Wpat49.22.0
G r ü n d e
I.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 hat der Markeninhaber eine Eingabe beim
Bundespatentgericht eingereicht, mit der er eine namentlich genannte dritte
Person wegen nicht unterlassener Nutzung seiner Wortmarke „Kommaklar", mit
der Registernummer 305 67 428,
beklagt und
unbezifferte Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat.
Der Senat hat den Markeninhaber mit Zwischenbescheid vom 14. November 2022
darauf hingewiesen,
dass
für derartige Rechtsstreitigkeiten nicht
das
Bundespatentgericht, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Deshalb
werde angeregt, eine Verweisung an ein örtlich zuständiges Landgericht zu
beantragen oder die Klage beim Bundespatentgericht zurückzunehmen.
Anderenfalls sei mit der Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit zu
rechnen.
Der Markeninhaber
und Kläger
hat daraufhin mit Schreiben
vom
25. November 2022 mitgeteilt, dass er sich von einem (in dem Schreiben
namentlich benannten) Patentanwalt vertreten lassen werde. In der Folgezeit ist
jedoch keine anwaltliche Vertretungsanzeige bzw. Vorlage einer entsprechenden
Vollmacht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
Das Schreiben des Markeninhabers und Klägers, vom 14. Juli 2022,
ist als
markenrechtliche Verletzungsklage auszulegen. Für derartige Rechtsstreitigkeiten
besteht keine Zuständigkeit bzw. Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts.
Die im Verletzungsfall ausgelösten zivilrechtlichen Abwehr- und Schadensersatzansprüche sind vor den Zivilgerichten und nicht vor dem Bundespatentgericht geltend zu machen. In erster Instanz sachlich zuständig sind die
Landgerichte (§ 140 Abs. 1 MarkenG; vgl. hierzu auch Hacker, Markenrecht,
6. Aufl. 2023, Rn. 419). Eine Verweisung der Klage an ein demnach örtlich
zuständiges Landgericht kam im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, da
dies einen entsprechenden Antrag des Klägers vorausgesetzt hätte (vgl. hierzu
Cepl/Voß/Schilling, 3. Aufl. 2022, ZPO § 281, Rn. 10). Nachdem der Kläger aber
trotz des erfolgten Hinweises des Senats keinen solchen Antrag gestellt hat, war
die Klage als unzulässig abzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell