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BPatG Beschluss vom 08.05.2023 – 1 W (pat) 49/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:080523B1Wpat49.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 49/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 67 428

(hier: Markenverletzungsklage)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Mai 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin

Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:080523B1Wpat49.22.0

G r ü n d e

I.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 hat der Markeninhaber eine Eingabe beim

Bundespatentgericht eingereicht, mit der er eine namentlich genannte dritte

Person wegen nicht unterlassener Nutzung seiner Wortmarke „Kommaklar", mit

der Registernummer 305 67 428,

beklagt und

unbezifferte Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat.

Der Senat hat den Markeninhaber mit Zwischenbescheid vom 14. November 2022

darauf hingewiesen,

dass

für derartige Rechtsstreitigkeiten nicht

das

Bundespatentgericht, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Deshalb

werde angeregt, eine Verweisung an ein örtlich zuständiges Landgericht zu

beantragen oder die Klage beim Bundespatentgericht zurückzunehmen.

Anderenfalls sei mit der Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit zu

rechnen.

Der Markeninhaber

und Kläger

hat daraufhin mit Schreiben

vom

25. November 2022 mitgeteilt, dass er sich von einem (in dem Schreiben

namentlich benannten) Patentanwalt vertreten lassen werde. In der Folgezeit ist

jedoch keine anwaltliche Vertretungsanzeige bzw. Vorlage einer entsprechenden

Vollmacht erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

Das Schreiben des Markeninhabers und Klägers, vom 14. Juli 2022,

ist als

markenrechtliche Verletzungsklage auszulegen. Für derartige Rechtsstreitigkeiten

besteht keine Zuständigkeit bzw. Entscheidungskompetenz des Bundespatentgerichts.

Die im Verletzungsfall ausgelösten zivilrechtlichen Abwehr- und Schadensersatzansprüche sind vor den Zivilgerichten und nicht vor dem Bundespatentgericht geltend zu machen. In erster Instanz sachlich zuständig sind die

Landgerichte (§ 140 Abs. 1 MarkenG; vgl. hierzu auch Hacker, Markenrecht,

6. Aufl. 2023, Rn. 419). Eine Verweisung der Klage an ein demnach örtlich

zuständiges Landgericht kam im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, da

dies einen entsprechenden Antrag des Klägers vorausgesetzt hätte (vgl. hierzu

Cepl/Voß/Schilling, 3. Aufl. 2022, ZPO § 281, Rn. 10). Nachdem der Kläger aber

trotz des erfolgten Hinweises des Senats keinen solchen Antrag gestellt hat, war

die Klage als unzulässig abzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell