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BPatG Beschluss vom 09.05.2023 – 17 W (pat) 6/22

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:090523B17Wpat6.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 6/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 004 072.1

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann, des Richters

Dr. von Hartz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:090523B17Wpat6.22.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 7. Juli 2020 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„ Vorrichtung und Verfahren zum rechnergestützten Schutz

des Anwenders vor eigenem nicht-intendiertem Verhalten“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G16Z des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2022 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Gegenstand des (damaligen) Patentanspruchs 1 beruhe

hinsichtlich der Druckschrift D1 (US 2017 / 0 123 824 A1) nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G16Z des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. März 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 aus dem Schriftsatz vom 12. Januar 2023,

eingegangen am 16. Januar 2023,

Beschreibung Seiten 1 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 12. Januar

2023, eingegangen am 16. Januar 2023 sowie

7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am

Anmeldetag, dem 7. Juli 2020.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer möglichen Gliederung versehen:

M1

Rechnergestützte Vorrichtung, welche den Anwender in

realen oder virtuellen Welten oder Kombinationen hiervon

unterstützt, ein eigenes nicht-intendiertes Verhalten zu

unterlassen und stattdessen eine Verhaltensalternative

auszuführen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

der Anwender mit einem tragbaren und mobilen System für

erweiterte Realität ausgestattet ist, das bei Bedarf in Echtzeit

automatisch eine Verhaltensalternative zu dem sonst

ausgeführten nicht-intendierten Verhalten bereitstellt,

M2.1 wobei es sich bei einer Verhaltensalternative um eine

Demonstration eines Verhaltens

in einem

für das

Beobachtungslernen geeigneten Format handelt,

M3

wobei das Schutzsystem aus einer Rechnereinheit sowie

einer Menge von Ein- und Ausgabeeinheiten besteht,

M4

wobei die Rechnereinheit eine oder mehrere Speicher- und

Verarbeitungseinheiten beinhaltet,

M5

wobei sich auf der Rechnereinheit Datenstrukturen und

Funktionalitäten zur Bereitstellung von Verhaltensalternativen zu dem sonst ausgeführten nicht-intendierten Verhalten

befinden,

M6

wobei

die

grundlegenden

Datenstrukturen

(a) die anwenderspezifische Beschreibung verhaltenskritischer Situationen, bestehend aus den entsprechenden

kritischen Merkmalen mit den jeweiligen Schwellenwerten

und den zugeordneten Verhaltensalternativen (Schutz-

Daten) und

M7

(b) die Beschreibung der aktuell vorliegenden Situation,

bestehend aus den von der Rechnereinheit identifizierten

Merkmalen mit den jeweiligen Evidenzwerten hierfür (Ist-

Daten) sind,

M8

wobei die Merkmalerkennung in einer räumlich und/oder

zeitlich vorausschauenden Weise ausgeführt wird, indem der

Radius und die Reichweite der Eingabeeinheiten eine

frühzeitige Merkmalerkennung ermöglichen, noch bevor der

Anwender einen Impuls zur Reaktion verspürt,

M9

und die grundlegenden Funktionalitäten

(a) die Spezifizierung der Schutz-Daten,

(b) die Analyse der aktuell vorliegenden Situation über die

Eingabeeinheiten zur Erzeugung der

Ist-Daten mittels

künstlicher neuronaler Netze,

M10

(c) den Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten,

M11

(d) die Auswahl der Verhaltensalternative und gegebenenfalls deren Abstimmung auf die aktuelle Situation,

(e) die Wiedergabe der Verhaltensalternative über die Ausgabeeinheiten sowie

M12.1 (f) aufgrund der

limitierten Erkennungsleistung einer

automatisierten Merkmalerkennung mittels künstlicher

neuronaler Netze

M12.2 die jederzeitige flexible Anpassung des Schutzsystems

durch den Anwender an seine Bedürfnisse umfassen,

M12.3 wobei letzteres Möglichkeiten des Anwenders

zum Ein- und Ausschalten des Systems,

zur beliebigen Konfigurierung der Schutz-Daten,

zur Anpassung des Schwellenwerts an seine aktuellen

Bedürfnisse,

zur Zurückweisung

der

automatisch

angebotenen

Verhaltensalternative im Sinne eines „Manual Override“, um

sich stattdessen keine oder eine andere Alternative anzeigen

lassen,

und/oder

zum Absetzen eines Signals an Personen mit

Unterstützungspotential

oder

zur Öffnung

eines

Kommunikationskanals mit solchen Personen beinhalten.

Zum Nebenanspruch 2, zu dessen Unteransprüchen 3 bis 8 sowie zu den weiteren

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Eine konkrete Aufgabe ist in der Anmeldung selbst nicht genannt.

Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 3) war

festgestellt worden, aus der

Beschreibung gehe hervor, dass die Aufgabe der Erfindung darin liege, einen

rechnergestützten Schutz eines Anwenders vor einem Verhalten in der realen oder

in einer virtuellen Welt, das den eigenen Zielen, Wünschen und Wertvorstellungen

zuwiderläuft, bereitzustellen.

Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird,

ist ein Informatiker mit

Hochschulabschluss anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der

Entwicklung mobiler Informationssysteme verfügt, in Verbindung mit Anwendungen

z.B. für Head-Mounted-Displays oder vergleichbare Eingabe-Ausgabe-Geräte.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch

keinen Erfolg, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG).

1.

In der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung ist ausgeführt,

dass das spontan gezeigte Verhalten eines Menschen häufig dessen eigenen

Zielen, Wünschen, Plänen, Interessen oder Wertvorstellungen widerspricht - etwa

wenn dieser beim Anblick von Hunden eine Angstreaktion zeigt, oder wenn er trotz

einer eigenen hohen Arbeitsbelastung einem Kollegen zusagt, ihm bei der

Erledigung seiner Aufgaben zu helfen. In beiden Situationen gebe es aus

psychologischer Sicht gute Gründe dafür, sich so und nicht anders zu verhalten;

trotzdem werde man mit dem eigenen Verhalten unzufrieden sein und es vielleicht

sogar bereuen. Die Diskrepanz zwischen den eigenen Absichten und dem eigenen

Verhalten könne zu den gravierendsten persönlichen Nachteilen und

Konsequenzen führen. Dieses Phänomen werde in der Fachliteratur als Intentions-

Verhaltens-Lücke bezeichnet, wobei der Anmelder den Begriff „Intentions-

Verhaltens-Disharmonie“ bevorzugt (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

Zur Auflösung der Intentions-Verhaltens-Disharmonie würden hauptsächlich drei

Vorgehensweisen verwendet: Willenskraft, Lernen und soziale Unterstützung. Der

Einsatz des Willens bestehe darin, sich fest vorzunehmen, beim nächsten Mal das

intendierte Verhalten zu zeigen. Als Vorbereitung studiere man beispielsweise die

Ratgeber-Literatur und bespreche sich mit Freunden und auch speziellen Experten,

um einen detaillierten Plan zur selbständigen Umsetzung dieses Vorsatzes zu

entwickeln. Als weitere Vorbereitung werde man die Umsetzung des Plans

idealerweise intensiv üben. Und bei der Ausführung lasse man sich schließlich von

Freunden oder Experten begleiten und unterstützen (Offenlegungsschrift, Absatz

[0003]).

Trotzdem scheitere man auch mit diesem Vorgehen regelmäßig daran, Vorsatz und

Plan im entscheidenden Augenblick wie vorgesehen zu realisieren - z.B. weil man

mit kritischen Situationen unerwartet konfrontiert werde, so dass man diese ohne

soziale Unterstützung bewältigen müsse. Wenn dabei starke Emotionen wie Angst

eine Rolle spielten, werde das Gedächtnis beeinträchtigt, was die Erinnerung an die

Absicht und den Plan zusätzlich schwäche. Und schließlich werde die Willenskraft

häufig durch äußere Umstände wie eine gezielte Verführung und Manipulation

geschwächt (Offenlegungsschrift, Absatz [0004]).

Bekannte verhaltenswissenschaftliche Ansätze zur Lösung dieses Problems seien

beispielsweise die Methoden „Wenn-Dann-Pläne“ und „Progress Monitoring Interventions“, welche darauf abzielten, die Diskrepanz zwischen Absicht und Verhalten

zu modifizieren, indem die Verhaltenskomponente schrittweise angepasst wird, bis

ein Anwender schließlich willens und in der Lage ist, das beabsichtigte Verhalten

auszuführen. Bei einem alternativen Ansatz würden die Intention und das dafür

vorgesehene Verhalten in ihrer ursprünglichen Form beibehalten; Abweichungen

von den durch die Intentionen gesetzten Standards signalisierten dann, dass eine

Stärkung der Selbstkontrolle erforderlich sei, was z.B. durch eine entsprechende

Intervention in Form eines Trainings oder einer Therapie erreicht werden könne

(Offenlegungsschrift, Absätze [0005] bis [0007]).

2.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Anmeldung eine rechnergestützte

Vorrichtung vor, welche den Anwender in realen oder virtuellen Welten oder

Kombinationen hiervon unterstützt, ein eigenes nicht-intendiertes Verhalten zu

unterlassen und stattdessen eine Verhaltensalternative auszuführen (Merkmal M1).

Aus Sicht des Fachmanns sind solche realen bzw. virtuellen Welten verschiedene

Umgebungen, die der realen Welt bzw. einer Computersimulation entstammen und

in denen die rechnergestützte Vorrichtung eingesetzt werden kann.

Diese Vorrichtung soll dadurch gekennzeichnet sein, dass der Anwender mit einem

tragbaren und mobilen System für erweiterte Realität ausgestattet ist, das bei

Bedarf

in Echtzeit automatisch eine Verhaltensalternative zu dem sonst

ausgeführten nicht-intendierten Verhalten bereitstellt (Merkmal M2). Das tragbare

und mobile System, welches in den Anmeldeunterlagen als „Schutzsystem“

bezeichnet wird, kann als Head-Mounted-Display oder auch als Smartphone mit

Mikrofon und Kopfhörer realisiert sein (vgl. z.B. den ursprünglichen Patentanspruch

1 sowie die Absätze

[0070] und

[0079] der Offenlegungsschrift). Die

Verhaltensalternativen werden allgemein

in Mediendateien (z.B. Videos)

dargestellt, wobei die Angabe „für erweiterte Realität“ in Merkmal M2 für den

Fachmann zum Ausdruck bringt, dass das tragbare und mobile System dazu

geeignet ist, Bilder oder Videos, die Objekte der realen Welt zeigen, mit virtuellen,

computergenerierten Inhalten zu kombinieren und auf einem Bildschirm

darzustellen (Offenlegungsschrift, Absatz [0012] sowie [0016] i. V. m. Figur 2).

Die ferner gemäß Merkmal M2 vorgesehene Echtzeit-Bereitstellung der

Verhaltensalternative soll gewährleisten, dass der Anwender auch für ihn

unerwartet auftretende Situationen bewältigen kann, beispielsweise wenn eine

Person es darauf anlegt, ihn zu überrumpeln (Offenlegungsschrift, Absatz [0009]).

Abgesehen von dem Hinweis, für eine Merkmalserkennung in Echtzeit könnten

neuronale Netze sowie Technologien zur maschinellen Verarbeitung von

Kameradaten oder natürlicher Sprache vorgesehen sein (Offenlegungsschrift,

Absätze [0026], [0083]), enthält die Anmeldung allerdings keine konkreten

Angaben, aus denen abgeleitet werden könnte, wann eine Bereitstellung der

Verhaltensalternative in Echtzeit vorliegen soll und wann nicht. Der Fachmann wird

daher davon ausgehen, dass eine Bereitstellung in Echtzeit verwirklicht wird, wenn

dem Anwender die Verhaltensalternative so schnell dargeboten wird, dass er die

kritische Situation unter Berücksichtigung dieser Verhaltensalternative bewältigen

kann.

Gemäß dem Merkmal M2.1 handelt es sich bei einer Verhaltensalternative um eine

Demonstration eines Verhaltens in einem für das Beobachtungslernen geeigneten

Format. Laut Absatz [0012] der Offenlegungsschrift beruht diese Art des Lernens

darauf, das Verhalten eines Vorbildes oder Modells zu beobachten, welches eine

anschauliche Vorlage für ein anzueignendes Verhalten liefert. Dementsprechend

besitzt z.B. ein Video, das einem Anwender auf einem Display des tragbaren und

mobilen Systems gezeigt wird, ein (Darstellungs-)Format, das

für ein

Beobachtungslernen geeignet ist. Ein solches Format liegt z.B. auch dann vor, wenn

eine virtuelle Person in einer Darstellung der realen Situation in modellhafter Weise

agiert (Offenlegungsschrift, Absatz [0041]).

Gemäß den Merkmalen M3 und M4 besteht das Schutzsystem - d.h. das in Merkmal

M2 genannte tragbare und mobile System (s.o.) - aus einer Rechnereinheit, die eine

oder mehrere Speicher- und Verarbeitungseinheiten beinhaltet, sowie einer Menge

von Eingabe- und Ausgabeeinheiten. Die Eingabeeinheiten können Kameras,

Radar, Lidar oder Mikrofone sein, die Ausgabeeinheiten Bildschirme oder Kopfhörer

(Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).

Auf der Rechnereinheit befinden sich Datenstrukturen und Funktionalitäten zur

Bereitstellung von Verhaltensalternativen zu dem sonst ausgeführten nichtintendierten Verhalten (Merkmal M5).

Dabei umfassen die grundlegenden Datenstrukturen gemäß Merkmal M6

(a)

die anwenderspezifische Beschreibung verhaltenskritischer Situationen,

welche aus den folgenden, in Patentanspruch 1 zusammenfassend als

„Schutz-Daten“ bezeichneten Informationen besteht:

- kritischen Merkmalen (d.h. beliebigen Objekten oder beliebigem Verhalten,

siehe

den

geltenden

Anspruch

4),

die

der

verhaltenskritischen Situation entsprechen,

-

jeweiligen Schwellenwerten (z.B. einer Empfindlichkeitsschwelle,

über die die Empfindlichkeit einer mittels eines künstlichen neuronalen

Netzes ausgeführten Merkmalserkennung variiert werden kann, siehe

Absatz [0056] der Offenlegungsschrift) und

- Verhaltensalternativen, die der Situation bzw. den kritischen

Merkmalen zugeordnet sind.

In diesem Zusammenhang versteht der Fachmann unter einer verhaltenskritischen

Situation insbesondere eine Menge von Gegebenheiten eines realen oder virtuellen

Raums, die einen Anwender zu einem Verhalten verleiten kann, das von dem

Anwender nicht intendiert ist.

Des Weiteren umfassen die grundlegenden Datenstrukturen gemäß Merkmal M7

(b) die Beschreibung der aktuell vorliegenden Situation, bestehend aus „Ist-

Daten“, d.h. aus

- von der Rechnereinheit identifizierten Merkmalen mit

- den jeweiligen Evidenzwerten hierfür.

Solche „Evidenzwerte“ sind für den Fachmann entsprechend der Bedeutung des

Begriffs

„Evidenz“

(„Gewissheit“,

„unumstößliche Tatsache“,

„faktische

Gegebenheit“, „Beweis“) nicht nur Werte, die eine Wahrscheinlichkeit dafür

angeben, dass ein bestimmtes Merkmal vorliegt (wie in Absatz [0026] der

Offenlegungsschrift

im Zusammenhang mit der Erkennungssicherheit eines

künstlichen neuronalen Netzes erläutert), sondern auch Werte, die aus

Beobachtungen oder Messungen gewonnen worden sind und daher zum Nachweis

eines bestimmten Merkmals herangezogen werden können.

Laut Merkmal M8 soll „die“ Merkmalserkennung „in einer räumlich und zeitlich

vorausschauenden Weise“ ausgeführt werden,

„indem der Radius und die

Reichweite der Eingabeeinheiten eine frühzeitige Merkmalerkennung ermöglichen,

noch bevor der Anwender einen Impuls zur Reaktion verspürt“. Da von einer

Merkmalserkennung im geltenden Patentanspruch 1 an keiner anderen Stelle die

Rede ist, wird der Fachmann zunächst davon ausgehen, dass sich Merkmal M8 auf

ein beliebiges Verfahren zur Erkennung von Merkmalen einer verhaltenskritischen

Situation bezieht, die in der angegebenen Weise von dem tragbaren und mobilen

Gerät ausgeführt wird. Dadurch soll laut Absatz [0054] der Offenlegungsschrift

gewährleistet werden, dass in einer dynamischen Situation genug Zeit zur

Darstellung einer Verhaltensalternative bleibt, bevor der Anwender seinen Impulsen

zur Ausführung des nicht-intendierten Verhaltens folgt. Merkmal M8 wird aus

fachmännischer Sicht insbesondere dann realisiert, wenn der Erfassungsbereich

der Eingabeeinheiten (dessen Ausdehnung durch die Größen „Radius“ und

„Reichweite“ charakterisiert wird) ein Objekt beinhaltet, das sich außerhalb eines

vom Anwender wahrgenommenen Bereichs (z.B. seines Blickfelds oder seiner

Hörweite) befindet, so dass es über die Eingabeeinheiten erfasst und erkannt

werden kann, bevor der Anwender auf das Objekt reagieren möchte. Eine räumlich

vorausschauende Merkmalserkennung kann beispielsweise durch die permanente

Analyse der gesamten Umgebung des Anwenders realisiert werden, sodass dem

tragbaren und mobilen System z.B. bei einer Kopfdrehung des Anwenders bereits

bekannt ist, welcher Situation dieser im nächsten Moment ausgesetzt sein wird (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0054]).

Die grundlegenden Funktionalitäten, die sich auf der Rechnereinheit befinden,

werden in den Merkmalen M9, M10, M11, M12.2 und M12.3 aufgezählt. Sie

umfassen

(a)

die Spezifizierung der Schutz-Daten,

(b) die Analyse der aktuell vorliegenden Situation über die Eingabeeinheiten

zur Erzeugung der Ist-Daten mittels künstlicher neuronaler Netze,

(c)

den Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten (etwa einen Vergleich

einer Menge der von der Rechnereinheit identifizierten Merkmale mit

einer Menge von kritischen Merkmalen und/oder einen Vergleich von

Evidenz- und Schwellenwerten, vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0027],

[0028]),

(d) die Auswahl der Verhaltensalternative und gegebenenfalls deren

Abstimmung auf die aktuelle Situation (vgl. Absätze [0037] bis [0049]),

(e)

die Wiedergabe der Verhaltensalternative über die Ausgabeeinheiten

(vgl. Absätze [0013], [0016], [0029], [0057], [0070], [0071], [0073] und

[0079]) sowie

(f)

die jederzeitige flexible Anpassung des Schutzsystems durch den

Anwender an seine Bedürfnisse, was Möglichkeiten des Anwenders

- zum Ein- und Ausschalten des Systems,

- zur beliebigen Konfigurierung der Schutz-Daten,

- zur Anpassung des Schwellenwerts an seine aktuellen Bedürfnisse,

- zur

Zurückweisung

der

automatisch

angebotenen

Verhaltensalternative im Sinne eines „Manual Override“, um sich

stattdessen keine oder eine andere Alternative anzeigen lassen,

und/oder

- zum Absetzen eines Signals an Personen mit Unterstützungspotential

oder zur Öffnung eines Kommunikationskanals mit solchen Personen

beinhaltet (vgl. Absätze [0030], [0049], [0056]).

Da die zweite der unter (d) genannten Funktionalitäten - die Abstimmung der

Verhaltensalternative auf die aktuelle Situation

-

nur

„gegebenenfalls“

vorgenommen wird und daher als fakultativ anzusehen ist, bleibt diese bei der

Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 34

Rn. 129).

Gemäß Merkmal M12.1 i. V. m. Merkmal M12.2 soll die jederzeitige flexible

Anpassung des Schutzsystems durch den Anwender an seine Bedürfnisse durch

die limitierte Erkennungsleistung einer automatisierten Merkmalserkennung mittels

künstlicher neuronaler Netze motiviert worden sein.

Merkmal M12.3 zählt verschiedene Alternativen auf, wie eine solche Anpassung

ermöglicht werden kann. Nach Überzeugung des Senats sind die Merkmale M12.2

und M12.3 bereits dann verwirklicht, wenn durch die Rechnereinheit mindestens

eine dieser Alternativen verwirklicht wird, da diese anspruchsgemäß über eine

„und/oder“-Verknüpfung verbunden sind und sich die Bedürfnisse des Anwenders

zu einem bestimmten Zeitpunkt auch nur auf die Realisierung einer einzigen

Alternative beschränken können.

Weiterhin wird der Fachmann davon ausgehen, dass sich die in Merkmal M12.3

genannte „Anpassung des Schwellenwerts“ insbesondere auf die Anpassung eines

(einzigen) der in Merkmal M6 genannten Schwellenwerte bezieht.

3.

Zum Stand der Technik sind im Laufe des Prüfungsverfahrens folgende

Druckschriften entgegengehalten worden:

D1

D2

US 2017 / 0 123 824 A1

US 2019 / 0 237 083 A1

Vom Senat wurden ferner die Druckschriften

D3

US 9 406 170 B1

D4

US 2019 / 0 325 777 A1

benannt.

4.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 eine rechnergestützte

Vorrichtung mit den Merkmalen M1, M3 bis M11, M12.2, M12.3 sowie jeweils einem

Teilmerkmal der Merkmale M2 und M2.1.

So geht die Druckschrift D1 von dem Problem aus, dass Beeinträchtigungen beim

Hören oft auch die sozialen Interaktionen des Betroffenen stören und insgesamt

verringern. Hörgeräte könnten zwar die akustische Situation, aber nicht auch

automatisch die sozialen Interaktionen der Hörgerätenutzer verbessern, z.B. weil

diese die Verwendung von Hörgeräten als peinlich empfinden und nicht wollen, dass

andere Personen von den Beeinträchtigungen wissen (Absätze [0002], [0015],

[0016]).

Daher schlägt die Druckschrift D1 ein Verfahren vor, bei dem mittels eines mobilen

oder tragbaren Nutzergeräts (eines „user device“, Absatz [0019]) ortsabhängige und

nutzerspezifische Informationen („location information“, „user-specific information“,

Absätze [0020] bis [0036]) erfasst werden, so dass schwerhörigen Anwendern

(„users of hearing aids“, Absatz

[0018])

in verschiedenen Umgebungen

(„environments 100“, Absatz [0019]) eine Rückmeldung zu ihrem Sozialverhalten

(„informational output on their social interactions“, Absatz [0017]) gegeben werden

kann. Die dabei übermittelten Informationen werden auf dem Nutzergerät angezeigt

oder ausgegeben; sie können Anweisungen umfassen, die einen Anwender darin

unterstützen, seine sozialen Interaktionen an bestimmte Ziele oder an soziale

Normen anzupassen (Absätze [0017], [0018], [0038] bis [0040], [0049], [0050] - „the

informational output includes one or more instructions for the user“; Figur 3,

Bezugszeichen 350). Die Anweisungen können Bestandteil einer Feedback-

Nachricht sein, die diesen zu einem alternativen Verhalten auffordert, z.B. sich

stärker an einer Konversation zu beteiligen, wenn der Anwender bisher nicht an der

Konversation teilgenommen hat („Figur 2A / Absatz [0039] - „Seems like you are not

taking part in the conversation … Consider participating more.“) oder andere

Gesprächsteilnehmer zum Zug kommen zu lassen, wenn der Anwender die

Konversation dominiert hat (Figur 2B / Absatz [0039] - „Seems like you are

dominating

the conversation. Consider

letting others speak.“). Es

ist

selbstverständlich, dass eine mangelnde Teilnahme an der Konversation zumindest

von denjenigen Anwendern nicht intendiert ist, die die Nachricht verwenden, um ihr

Sozialverhalten zu ändern (Absatz [0009] - „The informational output signal can be

used by an individual to […] change his or her social behavior“; s. auch Absatz

[0018], letzter Satz).

Somit stellt das aus D1 bekannte Nutzergerät eine rechnergestützte Vorrichtung

dar, die den Anwender in verschiedenen Umgebungen der realen Welt unterstützt,

ein von ihm nicht

intendiertes Verhalten zu unterlassen und stattdessen eine

Verhaltensalternative auszuführen (Merkmal M1).

Dieses Nutzergerät kann laut D1 ein Smartphone umfassen, das die Feedback-

Nachrichten in Form einer grafischen Darstellung oder eines Videos anzeigt (vgl.

Absatz [0019] - „Examples of user devices can include a […] smartphone“; Figuren

2A/2B i. V. m. Absatz [0007] - The informational output can include […] a video“; s.

auch Absatz [0038]). Dass ein handelsübliches Smartphone am Anmeldetag Bilder

von Objekten der realen Welt mit virtuellen, computergenerierten Objekten

kombinieren konnte und daher ein System „für erweiterte Realität“ im Sinne des

geltenden Patentanspruchs 1 darstellt, ist für den Fachmann selbstverständlich.

Denn diesem war z.B. bewusst, dass die computergenerierten Icons, durch deren

Antippen ein Anwender typischerweise Applikationen eines Smartphones starten

konnte, von Smartphone-Nutzern häufig auf einem Bildschirmhintergrundbild

dargestellt wurden, das mit der Kamera des Smartphones aufgenommen worden

ist und somit die reale Welt abbildet.

Damit bildet das aus Druckschrift D1 bekannte Nutzergerät inklusive der auf ihm

gespeicherten und ausgeführten Programme „ein tragbares und mobiles System für

erweiterte Realität, mit dem der Anwender ausgestattet ist und das bei Bedarf in

Echtzeit automatisch eine Verhaltensalternative zu dem sonst ausgeführten nichtintendierten Verhalten bereitstellt“ (Teilmerkmal von Merkmal M2).

Da die Anweisungen, die den Anwender zu dem alternativen Verhalten auffordern,

in Form eines Videos (d.h. in einem „Videoformat“) übermittelt werden können (s.o.,

Ausführungen zu Merkmal M2)

und sich

ein Videoformat

für das

Beobachtungslernen eignet, ist der Druckschrift D1 auch das Teilmerkmal von

Merkmal M2.1 „wobei es sich bei einer Verhaltensalternative um eine

Demonstration eines Verhaltens

ein

bestimmtes Verhalten betreffende

Anweisungen in einem für das Beobachtungslernen geeigneten Format handelt“ zu

entnehmen.

Es ist selbstverständlich, dass das aus D1 bekannte Nutzergerät mindestens einen

Prozessor mit zugehörigen Speicher- und Verarbeitungseinheiten sowie darin

gespeicherte grundlegende Datenstrukturen enthält, mit denen sich die

Funktionalitäten des Nutzergeräts - darunter die Bereitstellung der Feedback-

Nachrichten für den Anwender - realisieren lassen. Das Nutzergerät kann ferner

Sensoren wie z.B. Mikrofone oder Bluetooth-Empfänger aufweisen (vgl. u.a. Absatz

[0027] - „sensors such as microphone(s) placed […] in one or more user devices“;

Absatz [0044] - „user-specific information can be received […] from […] sensors on

[…] user devices […] user-specific information can include information representing

a number of individuals […] The information on the number of individuals can be

obtained based on […] detecting […] wireless signals (e.g., Bluetooth® signatures)“,

die als anspruchsgemäße Eingabeeinheiten angesehen werden können, sowie

einen Bildschirm und eine Vorrichtung zur Ausgabe von akustischen Informationen

(vgl. Figur 1 und Absatz [0038] - „graphical output presented on a display of a user

device […] user-intelligible feedback can include audio […] output presented

through a user device“), d.h. anspruchsgemäße Ausgabeeinheiten (Merkmale M3,

M4, M5).

Die Feedback-Nachrichten werden erzeugt, wenn eine Analyseeinheit („analysis

engine“) ermittelt hat, dass ein oder mehrere Parameter, die anhand der vom

Nutzergerät erfassten ortsabhängigen und nutzerspezifischen Informationen

abgeschätzt werden, über entsprechenden Schwellenwerten liegen (Absatz [0004],

Claim 1), wobei die Analyseeinheit auch im Nutzergerät implementiert sein kann

(Absatz [0041]; Absatz [0019], letzter und vorletzter Satz i. V. m. Figur 1). Die

ortsabhängigen Informationen umfassen z.B. den Aufenthaltsort des Anwenders,

akustische Merkmale dieses Aufenthaltsorts, oder auch die Anzahl der anwesenden

Personen (Absätze [0020] bis [0024]). Die nutzerspezifischen Informationen

beinhalten z.B. den Stresslevel oder das Sprachverständnis des Anwenders,

dessen eigene Sprechdauer

im Vergleich zur Sprechdauer der anderen

Gesprächsteilnehmer, oder auch generell die Häufigkeit, mit der er sein Haus

verlässt (Absätze [0025] bis [0034]).

Somit umfassen die in den Speicher- und Verarbeitungseinheiten des Nutzergeräts

enthaltenen Datenstrukturen Schwellenwerte (vgl. Merkmal M6) sowie Parameter,

die von den Sensoren des Nutzergeräts ermittelt worden sind und deshalb als

Evidenzwerte im Sinne des Merkmals M7 angesehen werden können. Indem die

Verarbeitungseinheiten detektieren, dass ein Schwellenwert durch einen

zugehörigen Parameter über- oder unterschritten wird (vgl. z.B. Absatz [0027] - „if

Ca – Ci > Z (where Z is a tolerance level for a typical conversation) […] the user is

determined to be contributing too much to the conversation […] if Ca – Ci < -1*Z […]

the user is determined to be not contributing enough to the conversation“; Absatz

[0028] - „If the number of occurrences exceeds a threshold over a given period of

time, the analysis engine 125 can be configured to determine that the user is having

speech intelligibility issues […]“), wird zudem ein bestimmtes Anwenderverhalten

und damit ein Merkmal im Sinne des Merkmals M7 identifiziert. Das bedeutet auch,

dass

zur Bestimmung des Anwenderverhaltens

im Nutzergerät Vorab-

Informationen gespeichert sein müssen, die angeben, welches konkrete

Anwenderverhalten jeweils beim Über- oder Unterschreiten eines Schwellenwerts

vorliegt. Diese Vorab-Informationen stellen kritische Merkmale im Sinne des

Merkmals M6 dar; sie bilden zusammen mit den ihnen zugeordneten, zu einem

passenden alternativen Verhalten auffordernden Anweisungen sowie mit den

Schwellenwerten eine anwenderspezifische Beschreibung verhaltenskritischer

Situationen („Schutz-Daten“) - Merkmal M6. Entsprechend stellen die von der

Rechnereinheit identifizierten Merkmale zusammen mit den zugehörigen, von den

Sensoren ermittelten Parametern eine Beschreibung der aktuellen Situation dar; die

vorgenannten Größen bilden somit

„Ist-Daten“

im Sinne des geltenden

Patentanspruchs 1 - Merkmal M7.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass zumindest das Nutzergerät eines Anwenders

mit sehr stark beeinträchtigtem Hörvermögen über die Mikrofone Sprachsignale

erfassen und einen Sprecher auf Basis einer Spracherkennung erkennen kann (vgl.

Absatz [0027] - „sensors such as microphone(s) […] in one or more user devices

[…] The inputs from such sensors can be processed by the analysis engine […]

using voice detection and spectral analysis, to identify speech from different

individuals […]“), bevor der Anwender den Sprecher hört und einer möglichen

eigenen Reaktion auf diesen gewahr wird. In ähnlicher Weise kann es der Fall sein,

dass ein Nutzergerät eine Person, der der Anwender gerade den Rücken zukehrt

oder die aufgrund eines Hindernisses von diesem nicht gesehen werden kann,

anhand einer Bluetooth-Signatur erkennt

(vgl. Absatz [0024]

-

„Bluetooth®

signatures from devices may be used to track which individuals are present near the

user […] determine […] if these individuals are the ones the user typically hangs out

with, or if they are new associates […]“; Absatz [0026] - „Bluetooth® signatures of

individuals […] used […] to identify people who interact with the user in social

settings“), bevor der Anwender die Person bemerkt und auf diese reagieren möchte.

Somit ist der Druckschrift D1 auch das Merkmal M8 zu entnehmen.

Des Weiteren müssen diejenigen Daten, die die anwenderspezifische Beschreibung

verhaltenskritischer Situationen bilden (s.o., Ausführungen zu Merkmal M6) im

Rahmen der Programmierung des Prozessors des Nutzergeräts festgelegt werden.

Damit besitzt das Nutzergerät die in Merkmal M9 unter (a) genannte Funktionalität

„Spezifizierung der Schutz-Daten“.

Gemäß D1 können die akustischen Merkmale der Umgebung des Anwenders -

diese sind „Ist-Daten“ im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 - von der

Analyseeinheit mit Hilfe „tiefer“ künstlicher neuronaler Netze ermittelt werden (vgl.

Absatz [0041] - „Various machine learning processes can be used by the analysis

engine 125 in determining the one or more predicted ambient acoustic features […]

deep neural networks […] may be used“). Das bedeutet, dass die aktuell

vorliegende Situation auf Basis von akustischen Signalen, die aus der Umgebung

des Anwenders stammen und von den Mikrofonen des Nutzergeräts in elektrische

Signale umgewandelt worden sind (vgl. Absatz [0021]), mittels der künstlichen

neuronalen Netze auf die akustischen Merkmale hin untersucht („analysiert“) wird.

Somit verwirklicht das Nutzergerät auch die weitere, unter

(b) genannte

Funktionalität des Merkmals M9.

Auch Merkmal M10 ist erfüllt, da die ermittelten Parameter („Evidenzwerte“) von der

Analyseeinheit mit den zugehörigen Schwellenwerten verglichen werden (vgl.

Absatz [0004], Claim 1 - „comparing the set of one or more parameters to

corresponding threshold values“) und somit die unter (c) genannte Funktionalität

vorhanden ist.

Ferner muss das Nutzergerät die in einer jeweiligen aktuellen Situation passende

Anweisung zu alternativem Verhalten, zu dem der Anwender durch die Feedback-

Nachricht aufgefordert werden soll, aus der Menge der vorliegenden Anweisungen

auswählen. Zwei derartige Anweisungen („Consider participating more“ / „Consider

letting others speak“) sind beispielsweise in den Figuren 2A und 2B dargestellt. Die

jeweils ausgewählte Alternative wird dem Anwender dann auf dem Bildschirm

seines Smartphones angezeigt.

Damit gehen auch die bei der Prüfung der Patentfähigkeit zu berücksichtigenden

Anweisungen des Merkmals M11 (bzw. der unter

(d) und (e) genannten

Funktionalitäten) aus D1 hervor.

Die Druckschrift D1 lehrt zudem, dass ein Schwellenwert durch den Anwender

angepasst werden kann, der eine charakteristische Sprechdauer des Anwenders im

Vergleich zur Sprechdauer der anderen Gesprächsteilnehmer angibt (vgl. Absatz

[0027] - „The tolerance Z can be determined […] based on a user-input“). Der

Anwender wird eine solche Anpassung selbstverständlich dann vornehmen, wenn

er das Bedürfnis dazu hat. Damit wird die in Merkmal M12.3 an dritter Stelle

genannte Möglichkeit realisiert.

Ferner ist es selbstverständlich, dass ein als Smartphone ausgeführtes Nutzergerät

ein- und ausgeschaltet werden kann und es dem Anwender ermöglicht, Personen

mit Unterstützungspotential anzurufen (wozu das Nutzergerät trivialerweise ein

entsprechendes Signal an diese absetzt). Somit gehen auch die an erster und

fünfter Stelle in Merkmal M12.3 genannten Möglichkeiten aus D1 hervor.

Im Ergebnis sind der Druckschrift D1 auch die Merkmale M12.2 und M12.3 zu

entnehmen, die unter die unter (f) genannten Funktionalitäten zu subsumieren sind.

Der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich entnehmbar sind das Merkmal M12.1 sowie

die verbleibenden Teilmerkmale der Merkmale M2 bzw. M2.1, gemäß denen die

Verhaltensalternative in Echtzeit bereitgestellt wird bzw. es sich bei einer

Verhaltensalternative um eine Demonstration eines Verhaltens handelt.

5.

Mit den der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich entnehmbaren Merkmalen

kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden.

5.1

Dass die Bereitstellung der

Feedback-Nachrichten

gemäß dem

verbleibenden Teilmerkmal des Merkmals M2 in Echtzeit erfolgt, ergibt sich

ausgehend von D1 bereits in naheliegender Weise aus dem Bedürfnis eines

schwerhörigen Anwenders, eine von ihm als peinlich empfundene soziale Situation

(vgl. Absätze [0002], [0015], [0016]) so schnell wie möglich positiv zu bewältigen.

Zudem ist es in vielen Gesprächssituationen wünschenswert, dass ein Anwender

möglichst sofort Feedback-Nachrichten über sein eigenes Verhalten erhält. So kann

ein Anwender sein Gesprächsverhalten sehr schnell von sich aus ändern. In diesem

Fall kann die Bereitstellung einer „veralteten“ Feedback-Nachricht, die auf dem noch

unveränderten Gesprächsverhalten beruht, nicht mehr sinnvoll sein. Beispielsweise

ist es nicht mehr zweckmäßig, die Feedback-Nachricht „Consider letting others

speak“ bereitzustellen, wenn das Nutzergerät festgestellt hat, dass ein Anwender,

der eine Konversation zunächst dominiert hat, seit längerem nicht mehr zum

Gespräch beiträgt.

Auch aus diesem Grund wird dem Fachmann das verbleibende Teilmerkmal des

Merkmals M2 nahegelegt.

Im Übrigen ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt, dass einem

Anwender in einer verhaltenskritischen Situation Informationen in Echtzeit zur

Verfügung gestellt werden, die ihn unterstützen, sich rechtzeitig so zu verhalten,

dass er die Situation in einer seinen Zielen entsprechenden Weise bewältigen kann

(vgl. D4, Abstract sowie Absatz [0014] - „consequence recording and playback

system […] that tracks a user’s behavioral activity (and/or inactivity) with respect to

a specific […] behavioral change goal […] and provides support to the user in realtime, in-situ, at moments where decisions are made that have a clear relation with

the behavior change goal“; s. ferner Absätze [0017], [0028], [0034], [0037], [0051],

[0057], [0068], [0084]).

5.2

Die Anweisungen des verbleibenden Teilmerkmals des Merkmals M2.1

sowie des Merkmals M12.1 bestimmen oder beeinflussen nicht die Lösung eines

konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Solche Anweisungen sind

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung einer Erfindung

auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 125 -

Wiedergabe topografischer Informationen, Rn. 31; BGH GRUR 2020, 599 -

Rotierendes Menü, Rn. 24; s. auch Benkard, PatG, 12. Auflage, § 4 Rn. 41, 54, m.

w. N.) und können daher nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit

herangezogen werden.

5.2.1 Dem verbleibenden Teilmerkmal des Merkmals M2.1 gemäß handelt es

sich bei einer

dem Anwender

in einem Videoformat

übermittelten

Verhaltensalternative um eine Demonstration eines Verhaltens. Dies betrifft aber

lediglich den Bedeutungsinhalt der auf dem Bildschirm des Nutzergeräts

wiedergegebenen

Informationen. Die Wiedergabe der Demonstration eines

Verhaltens

zielt

im vorliegenden Fall ausschließlich

darauf ab, eine

Verhaltensänderung des Anwenders zu bewirken und wendet sich damit nur an das

menschliche Vorstellungsvermögen, ohne eine praktische Lehre zum technischen

Handeln zu vermitteln oder die beanspruchte rechnergestützte Vorrichtung in

technischer Hinsicht weiterzubilden.

Somit liegt in dem verbleibenden Teilmerkmal von Merkmal M2.1 kein technisches

Mittel zur Lösung eines konkreten technischen Problems.

5.2.2 Das Merkmal M12.1 beschreibt lediglich eine gedankliche Erkenntnis des

Erfinders, die die Wahl der Anweisungen der Merkmale M12.2 und M12.3 motiviert.

Diese Erkenntnis wirkt sich in keiner - insbesondere auch nicht in technischer -

Weise auf die beanspruchte rechnergestützte Vorrichtung oder auf die von dieser

konkret ausgeführten Verfahrensschritte aus.

Auch Merkmal M12.1 leistet daher keinen Beitrag zur Lösung eines konkreten

technischen Problems mit technischen Mitteln.

6.

Der Anmelder

führt sinngemäß aus, eine anspruchsgemäße aktuell

vorliegende Situation beinhalte das aktuelle Verhalten des Anwenders nicht,

sondern - psychologischen Begrifflichkeiten gemäß - nur dessen äußere materielle

und soziale Umwelt bzw. nur mentale Repräsentationen von Eindrücken seiner

Außenwelt. Dementsprechend ermögliche die Lehre der Anmeldung eine

Prävention, da der Anwender davor bewahrt werde, sich in von ihm selber

vorgegebener Weise „falsch“ zu verhalten. Hingegen könne beim aus D1 bekannten

Verfahren lediglich eine nachträgliche Korrektur eines Verhaltens erzielt werden,

das mit definierten Standards nicht in Einklang stehe.

Dieses Argument überzeugt jedoch nicht.

So ist weder dem geltenden Patentanspruch 1 noch den übrigen Unterlagen zu

entnehmen, dass eine aktuelle verhaltenskritische Situation ausschließlich

Merkmale beinhalten muss, die den Anwender nicht charakterisieren. Vielmehr

spricht die Beschreibung der Anmeldung ausdrücklich davon, dass die kritischen

Merkmale - diese gehören nach dem Wortlaut von Merkmal M6 zu einer

verhaltenskritischen Situation - auch den Anwender betreffen können (z.B. kann ein

Zittern in der Stimme des Anwenders festgestellt werden, vgl. Offenlegungsschrift,

Absätze [0022] und [0051]). Auch die in den Absätzen [0069] und [0076] der

Offenlegungsschrift angesprochene Situation, in der sich ein hochsensibler

Anwender mit ausgeprägten sozialen Ängsten vor einer Verabschiedung scheut,

erfordert, dass das Überschreiten einer vorgegebenen Verweilzeit des Anwenders

erkannt wird. Diese Verweilzeit stellt einen anwenderspezifischen Beitrag zur

Konfiguration der Schutz-Daten

dar und

charakterisiert damit

eine

verhaltenskritische Situation. Da eine solche Situation somit auch das Verhalten des

Anwenders

beinhalten kann, umfasst

der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 insbesondere auch rechnergestützte Vorrichtungen, mit denen

eine nachträgliche Korrektur des Anwenderverhaltens vorgenommen werden kann.

Ist eine derartige Vorrichtung - wie hier - aus dem Stand der Technik bekannt, kann

sie daher durchaus die Patentierbarkeit des Gegenstands des geltenden

Patentanspruchs 1 in Frage stellen.

Der Anmelder verweist noch auf zwei weitere Aspekte, die seiner Auffassung nach

das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit stützen können. So spreche das

Nutzergerät der D1 den Anwender nicht immer an - dieser könne z.B. sein

Smartphone in der Tasche haben und daher nicht bemerken; im Gegensatz dazu

ermögliche die erfindungsgemäße Augmented-Reality-Funktion eine häufigere

Einblendung einer Verhaltensalternative. Zudem werde in D1 kein „Manual

Override“ implementiert, so dass die dort verwendeten neuronalen Netzwerke,

deren Arbeitsweise ja dem menschlichen Gehirn nachempfunden sei, nicht

zuverlässig arbeiteten und somit nicht einsetzbar seien.

Auch dieses Vorbringen ist nicht überzeugend.

So ist es abwegig, die Lehre der Druckschrift D1 ausschließlich vor dem Hintergrund

einer speziellen Situation zu betrachten, in der die Datenerfassung durch das

Nutzergerät besonders eingeschränkt ist. Vielmehr wird der Fachmann angesichts

der Zielrichtung der D1 - die Unterstützung des Anwenders in bestimmten sozialen

Situationen - gerade auch davon ausgehen, dass der Anwender von dem

Nutzergerät in der in D1 beschriebenen Weise sinnvoll unterstützt werden kann.

Dies impliziert, dass der Anwender die an ihn übermittelte Feedback-Nachricht auf

dem Bildschirm des Nutzergeräts lesen kann.

Des Weiteren betrifft der geltende Patentanspruch 1 keine Häufigkeit von

Augmented-Reality-Einblendungen, sondern lediglich die grundsätzliche Eignung

des mobilen und tragbaren Systems zur Kombination von computergenerierten

Inhalten mit Bildern, die Objekte der realen Welt zeigen. Der Patentanspruch 1

fordert auch nicht, dass ein „Manual Override“ vorgesehen sein muss oder dass die

künstlichen neuronalen Netze in jedem Anwendungsfall ein zufriedenstellendes

Ergebnis liefern.

7.

Nach alledem kann der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht

als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anerkannt werden.

8.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR

1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät), hat die fehlende Patentfähigkeit des

geltenden Patentanspruchs 1 die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Hoffmann

Dr. von Hartz

Dr. Städele