Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.05.2023 – 17 W (pat) 6/22
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:090523B17Wpat6.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 6/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 004 072.1
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann, des Richters
Dr. von Hartz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:090523B17Wpat6.22.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 7. Juli 2020 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„ Vorrichtung und Verfahren zum rechnergestützten Schutz
des Anwenders vor eigenem nicht-intendiertem Verhalten“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G16Z des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2022 mit der Begründung
zurückgewiesen, der Gegenstand des (damaligen) Patentanspruchs 1 beruhe
hinsichtlich der Druckschrift D1 (US 2017 / 0 123 824 A1) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G16Z des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. März 2022 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8 aus dem Schriftsatz vom 12. Januar 2023,
eingegangen am 16. Januar 2023,
Beschreibung Seiten 1 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 12. Januar
2023, eingegangen am 16. Januar 2023 sowie
7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am
Anmeldetag, dem 7. Juli 2020.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer möglichen Gliederung versehen:
M1
Rechnergestützte Vorrichtung, welche den Anwender in
realen oder virtuellen Welten oder Kombinationen hiervon
unterstützt, ein eigenes nicht-intendiertes Verhalten zu
unterlassen und stattdessen eine Verhaltensalternative
auszuführen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
der Anwender mit einem tragbaren und mobilen System für
erweiterte Realität ausgestattet ist, das bei Bedarf in Echtzeit
automatisch eine Verhaltensalternative zu dem sonst
ausgeführten nicht-intendierten Verhalten bereitstellt,
M2.1 wobei es sich bei einer Verhaltensalternative um eine
Demonstration eines Verhaltens
in einem
für das
Beobachtungslernen geeigneten Format handelt,
M3
wobei das Schutzsystem aus einer Rechnereinheit sowie
einer Menge von Ein- und Ausgabeeinheiten besteht,
M4
wobei die Rechnereinheit eine oder mehrere Speicher- und
Verarbeitungseinheiten beinhaltet,
M5
wobei sich auf der Rechnereinheit Datenstrukturen und
Funktionalitäten zur Bereitstellung von Verhaltensalternativen zu dem sonst ausgeführten nicht-intendierten Verhalten
befinden,
M6
wobei
die
grundlegenden
Datenstrukturen
(a) die anwenderspezifische Beschreibung verhaltenskritischer Situationen, bestehend aus den entsprechenden
kritischen Merkmalen mit den jeweiligen Schwellenwerten
und den zugeordneten Verhaltensalternativen (Schutz-
Daten) und
M7
(b) die Beschreibung der aktuell vorliegenden Situation,
bestehend aus den von der Rechnereinheit identifizierten
Merkmalen mit den jeweiligen Evidenzwerten hierfür (Ist-
Daten) sind,
M8
wobei die Merkmalerkennung in einer räumlich und/oder
zeitlich vorausschauenden Weise ausgeführt wird, indem der
Radius und die Reichweite der Eingabeeinheiten eine
frühzeitige Merkmalerkennung ermöglichen, noch bevor der
Anwender einen Impuls zur Reaktion verspürt,
M9
und die grundlegenden Funktionalitäten
(a) die Spezifizierung der Schutz-Daten,
(b) die Analyse der aktuell vorliegenden Situation über die
Eingabeeinheiten zur Erzeugung der
Ist-Daten mittels
künstlicher neuronaler Netze,
M10
(c) den Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten,
M11
(d) die Auswahl der Verhaltensalternative und gegebenenfalls deren Abstimmung auf die aktuelle Situation,
(e) die Wiedergabe der Verhaltensalternative über die Ausgabeeinheiten sowie
M12.1 (f) aufgrund der
limitierten Erkennungsleistung einer
automatisierten Merkmalerkennung mittels künstlicher
neuronaler Netze
M12.2 die jederzeitige flexible Anpassung des Schutzsystems
durch den Anwender an seine Bedürfnisse umfassen,
M12.3 wobei letzteres Möglichkeiten des Anwenders
zum Ein- und Ausschalten des Systems,
zur beliebigen Konfigurierung der Schutz-Daten,
zur Anpassung des Schwellenwerts an seine aktuellen
Bedürfnisse,
zur Zurückweisung
der
automatisch
angebotenen
Verhaltensalternative im Sinne eines „Manual Override“, um
sich stattdessen keine oder eine andere Alternative anzeigen
lassen,
und/oder
zum Absetzen eines Signals an Personen mit
Unterstützungspotential
oder
zur Öffnung
eines
Kommunikationskanals mit solchen Personen beinhalten.
Zum Nebenanspruch 2, zu dessen Unteransprüchen 3 bis 8 sowie zu den weiteren
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Eine konkrete Aufgabe ist in der Anmeldung selbst nicht genannt.
Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 3) war
festgestellt worden, aus der
Beschreibung gehe hervor, dass die Aufgabe der Erfindung darin liege, einen
rechnergestützten Schutz eines Anwenders vor einem Verhalten in der realen oder
in einer virtuellen Welt, das den eigenen Zielen, Wünschen und Wertvorstellungen
zuwiderläuft, bereitzustellen.
Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird,
ist ein Informatiker mit
Hochschulabschluss anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der
Entwicklung mobiler Informationssysteme verfügt, in Verbindung mit Anwendungen
z.B. für Head-Mounted-Displays oder vergleichbare Eingabe-Ausgabe-Geräte.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht
1.
In der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung ist ausgeführt,
dass das spontan gezeigte Verhalten eines Menschen häufig dessen eigenen
Zielen, Wünschen, Plänen, Interessen oder Wertvorstellungen widerspricht - etwa
wenn dieser beim Anblick von Hunden eine Angstreaktion zeigt, oder wenn er trotz
einer eigenen hohen Arbeitsbelastung einem Kollegen zusagt, ihm bei der
Erledigung seiner Aufgaben zu helfen. In beiden Situationen gebe es aus
psychologischer Sicht gute Gründe dafür, sich so und nicht anders zu verhalten;
trotzdem werde man mit dem eigenen Verhalten unzufrieden sein und es vielleicht
sogar bereuen. Die Diskrepanz zwischen den eigenen Absichten und dem eigenen
Verhalten könne zu den gravierendsten persönlichen Nachteilen und
Konsequenzen führen. Dieses Phänomen werde in der Fachliteratur als Intentions-
Verhaltens-Lücke bezeichnet, wobei der Anmelder den Begriff „Intentions-
Verhaltens-Disharmonie“ bevorzugt (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).
Zur Auflösung der Intentions-Verhaltens-Disharmonie würden hauptsächlich drei
Vorgehensweisen verwendet: Willenskraft, Lernen und soziale Unterstützung. Der
Einsatz des Willens bestehe darin, sich fest vorzunehmen, beim nächsten Mal das
intendierte Verhalten zu zeigen. Als Vorbereitung studiere man beispielsweise die
Ratgeber-Literatur und bespreche sich mit Freunden und auch speziellen Experten,
um einen detaillierten Plan zur selbständigen Umsetzung dieses Vorsatzes zu
entwickeln. Als weitere Vorbereitung werde man die Umsetzung des Plans
idealerweise intensiv üben. Und bei der Ausführung lasse man sich schließlich von
Freunden oder Experten begleiten und unterstützen (Offenlegungsschrift, Absatz
[0003]).
Trotzdem scheitere man auch mit diesem Vorgehen regelmäßig daran, Vorsatz und
Plan im entscheidenden Augenblick wie vorgesehen zu realisieren - z.B. weil man
mit kritischen Situationen unerwartet konfrontiert werde, so dass man diese ohne
soziale Unterstützung bewältigen müsse. Wenn dabei starke Emotionen wie Angst
eine Rolle spielten, werde das Gedächtnis beeinträchtigt, was die Erinnerung an die
Absicht und den Plan zusätzlich schwäche. Und schließlich werde die Willenskraft
häufig durch äußere Umstände wie eine gezielte Verführung und Manipulation
geschwächt (Offenlegungsschrift, Absatz [0004]).
Bekannte verhaltenswissenschaftliche Ansätze zur Lösung dieses Problems seien
beispielsweise die Methoden „Wenn-Dann-Pläne“ und „Progress Monitoring Interventions“, welche darauf abzielten, die Diskrepanz zwischen Absicht und Verhalten
zu modifizieren, indem die Verhaltenskomponente schrittweise angepasst wird, bis
ein Anwender schließlich willens und in der Lage ist, das beabsichtigte Verhalten
auszuführen. Bei einem alternativen Ansatz würden die Intention und das dafür
vorgesehene Verhalten in ihrer ursprünglichen Form beibehalten; Abweichungen
von den durch die Intentionen gesetzten Standards signalisierten dann, dass eine
Stärkung der Selbstkontrolle erforderlich sei, was z.B. durch eine entsprechende
Intervention in Form eines Trainings oder einer Therapie erreicht werden könne
(Offenlegungsschrift, Absätze [0005] bis [0007]).
2.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Anmeldung eine rechnergestützte
Vorrichtung vor, welche den Anwender in realen oder virtuellen Welten oder
Kombinationen hiervon unterstützt, ein eigenes nicht-intendiertes Verhalten zu
unterlassen und stattdessen eine Verhaltensalternative auszuführen (Merkmal M1).
Aus Sicht des Fachmanns sind solche realen bzw. virtuellen Welten verschiedene
Umgebungen, die der realen Welt bzw. einer Computersimulation entstammen und
in denen die rechnergestützte Vorrichtung eingesetzt werden kann.
Diese Vorrichtung soll dadurch gekennzeichnet sein, dass der Anwender mit einem
tragbaren und mobilen System für erweiterte Realität ausgestattet ist, das bei
Bedarf
in Echtzeit automatisch eine Verhaltensalternative zu dem sonst
ausgeführten nicht-intendierten Verhalten bereitstellt (Merkmal M2). Das tragbare
und mobile System, welches in den Anmeldeunterlagen als „Schutzsystem“
bezeichnet wird, kann als Head-Mounted-Display oder auch als Smartphone mit
Mikrofon und Kopfhörer realisiert sein (vgl. z.B. den ursprünglichen Patentanspruch
1 sowie die Absätze
[0070] und
[0079] der Offenlegungsschrift). Die
Verhaltensalternativen werden allgemein
in Mediendateien (z.B. Videos)
dargestellt, wobei die Angabe „für erweiterte Realität“ in Merkmal M2 für den
Fachmann zum Ausdruck bringt, dass das tragbare und mobile System dazu
geeignet ist, Bilder oder Videos, die Objekte der realen Welt zeigen, mit virtuellen,
computergenerierten Inhalten zu kombinieren und auf einem Bildschirm
darzustellen (Offenlegungsschrift, Absatz [0012] sowie [0016] i. V. m. Figur 2).
Die ferner gemäß Merkmal M2 vorgesehene Echtzeit-Bereitstellung der
Verhaltensalternative soll gewährleisten, dass der Anwender auch für ihn
unerwartet auftretende Situationen bewältigen kann, beispielsweise wenn eine
Person es darauf anlegt, ihn zu überrumpeln (Offenlegungsschrift, Absatz [0009]).
Abgesehen von dem Hinweis, für eine Merkmalserkennung in Echtzeit könnten
neuronale Netze sowie Technologien zur maschinellen Verarbeitung von
Kameradaten oder natürlicher Sprache vorgesehen sein (Offenlegungsschrift,
Absätze [0026], [0083]), enthält die Anmeldung allerdings keine konkreten
Angaben, aus denen abgeleitet werden könnte, wann eine Bereitstellung der
Verhaltensalternative in Echtzeit vorliegen soll und wann nicht. Der Fachmann wird
daher davon ausgehen, dass eine Bereitstellung in Echtzeit verwirklicht wird, wenn
dem Anwender die Verhaltensalternative so schnell dargeboten wird, dass er die
kritische Situation unter Berücksichtigung dieser Verhaltensalternative bewältigen
kann.
Gemäß dem Merkmal M2.1 handelt es sich bei einer Verhaltensalternative um eine
Demonstration eines Verhaltens in einem für das Beobachtungslernen geeigneten
Format. Laut Absatz [0012] der Offenlegungsschrift beruht diese Art des Lernens
darauf, das Verhalten eines Vorbildes oder Modells zu beobachten, welches eine
anschauliche Vorlage für ein anzueignendes Verhalten liefert. Dementsprechend
besitzt z.B. ein Video, das einem Anwender auf einem Display des tragbaren und
mobilen Systems gezeigt wird, ein (Darstellungs-)Format, das
für ein
Beobachtungslernen geeignet ist. Ein solches Format liegt z.B. auch dann vor, wenn
eine virtuelle Person in einer Darstellung der realen Situation in modellhafter Weise
agiert (Offenlegungsschrift, Absatz [0041]).
Gemäß den Merkmalen M3 und M4 besteht das Schutzsystem - d.h. das in Merkmal
M2 genannte tragbare und mobile System (s.o.) - aus einer Rechnereinheit, die eine
oder mehrere Speicher- und Verarbeitungseinheiten beinhaltet, sowie einer Menge
von Eingabe- und Ausgabeeinheiten. Die Eingabeeinheiten können Kameras,
Radar, Lidar oder Mikrofone sein, die Ausgabeeinheiten Bildschirme oder Kopfhörer
(Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).
Auf der Rechnereinheit befinden sich Datenstrukturen und Funktionalitäten zur
Bereitstellung von Verhaltensalternativen zu dem sonst ausgeführten nichtintendierten Verhalten (Merkmal M5).
Dabei umfassen die grundlegenden Datenstrukturen gemäß Merkmal M6
(a)
die anwenderspezifische Beschreibung verhaltenskritischer Situationen,
welche aus den folgenden, in Patentanspruch 1 zusammenfassend als
„Schutz-Daten“ bezeichneten Informationen besteht:
- kritischen Merkmalen (d.h. beliebigen Objekten oder beliebigem Verhalten,
siehe
den
geltenden
Anspruch
4),
die
der
verhaltenskritischen Situation entsprechen,
-
jeweiligen Schwellenwerten (z.B. einer Empfindlichkeitsschwelle,
über die die Empfindlichkeit einer mittels eines künstlichen neuronalen
Netzes ausgeführten Merkmalserkennung variiert werden kann, siehe
Absatz [0056] der Offenlegungsschrift) und
- Verhaltensalternativen, die der Situation bzw. den kritischen
Merkmalen zugeordnet sind.
In diesem Zusammenhang versteht der Fachmann unter einer verhaltenskritischen
Situation insbesondere eine Menge von Gegebenheiten eines realen oder virtuellen
Raums, die einen Anwender zu einem Verhalten verleiten kann, das von dem
Anwender nicht intendiert ist.
Des Weiteren umfassen die grundlegenden Datenstrukturen gemäß Merkmal M7
(b) die Beschreibung der aktuell vorliegenden Situation, bestehend aus „Ist-
Daten“, d.h. aus
- von der Rechnereinheit identifizierten Merkmalen mit
- den jeweiligen Evidenzwerten hierfür.
Solche „Evidenzwerte“ sind für den Fachmann entsprechend der Bedeutung des
Begriffs
„Evidenz“
(„Gewissheit“,
„unumstößliche Tatsache“,
„faktische
Gegebenheit“, „Beweis“) nicht nur Werte, die eine Wahrscheinlichkeit dafür
angeben, dass ein bestimmtes Merkmal vorliegt (wie in Absatz [0026] der
Offenlegungsschrift
im Zusammenhang mit der Erkennungssicherheit eines
künstlichen neuronalen Netzes erläutert), sondern auch Werte, die aus
Beobachtungen oder Messungen gewonnen worden sind und daher zum Nachweis
eines bestimmten Merkmals herangezogen werden können.
Laut Merkmal M8 soll „die“ Merkmalserkennung „in einer räumlich und zeitlich
vorausschauenden Weise“ ausgeführt werden,
„indem der Radius und die
Reichweite der Eingabeeinheiten eine frühzeitige Merkmalerkennung ermöglichen,
noch bevor der Anwender einen Impuls zur Reaktion verspürt“. Da von einer
Merkmalserkennung im geltenden Patentanspruch 1 an keiner anderen Stelle die
Rede ist, wird der Fachmann zunächst davon ausgehen, dass sich Merkmal M8 auf
ein beliebiges Verfahren zur Erkennung von Merkmalen einer verhaltenskritischen
Situation bezieht, die in der angegebenen Weise von dem tragbaren und mobilen
Gerät ausgeführt wird. Dadurch soll laut Absatz [0054] der Offenlegungsschrift
gewährleistet werden, dass in einer dynamischen Situation genug Zeit zur
Darstellung einer Verhaltensalternative bleibt, bevor der Anwender seinen Impulsen
zur Ausführung des nicht-intendierten Verhaltens folgt. Merkmal M8 wird aus
fachmännischer Sicht insbesondere dann realisiert, wenn der Erfassungsbereich
der Eingabeeinheiten (dessen Ausdehnung durch die Größen „Radius“ und
„Reichweite“ charakterisiert wird) ein Objekt beinhaltet, das sich außerhalb eines
vom Anwender wahrgenommenen Bereichs (z.B. seines Blickfelds oder seiner
Hörweite) befindet, so dass es über die Eingabeeinheiten erfasst und erkannt
werden kann, bevor der Anwender auf das Objekt reagieren möchte. Eine räumlich
vorausschauende Merkmalserkennung kann beispielsweise durch die permanente
Analyse der gesamten Umgebung des Anwenders realisiert werden, sodass dem
tragbaren und mobilen System z.B. bei einer Kopfdrehung des Anwenders bereits
bekannt ist, welcher Situation dieser im nächsten Moment ausgesetzt sein wird (vgl.
Offenlegungsschrift, Absatz [0054]).
Die grundlegenden Funktionalitäten, die sich auf der Rechnereinheit befinden,
werden in den Merkmalen M9, M10, M11, M12.2 und M12.3 aufgezählt. Sie
umfassen
(a)
die Spezifizierung der Schutz-Daten,
(b) die Analyse der aktuell vorliegenden Situation über die Eingabeeinheiten
zur Erzeugung der Ist-Daten mittels künstlicher neuronaler Netze,
(c)
den Vergleich der Ist-Daten mit den Schutz-Daten (etwa einen Vergleich
einer Menge der von der Rechnereinheit identifizierten Merkmale mit
einer Menge von kritischen Merkmalen und/oder einen Vergleich von
Evidenz- und Schwellenwerten, vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0027],
[0028]),
(d) die Auswahl der Verhaltensalternative und gegebenenfalls deren
Abstimmung auf die aktuelle Situation (vgl. Absätze [0037] bis [0049]),
(e)
die Wiedergabe der Verhaltensalternative über die Ausgabeeinheiten
(vgl. Absätze [0013], [0016], [0029], [0057], [0070], [0071], [0073] und
[0079]) sowie
(f)
die jederzeitige flexible Anpassung des Schutzsystems durch den
Anwender an seine Bedürfnisse, was Möglichkeiten des Anwenders
- zum Ein- und Ausschalten des Systems,
- zur beliebigen Konfigurierung der Schutz-Daten,
- zur Anpassung des Schwellenwerts an seine aktuellen Bedürfnisse,
- zur
Zurückweisung
der
automatisch
angebotenen
Verhaltensalternative im Sinne eines „Manual Override“, um sich
stattdessen keine oder eine andere Alternative anzeigen lassen,
und/oder
- zum Absetzen eines Signals an Personen mit Unterstützungspotential
oder zur Öffnung eines Kommunikationskanals mit solchen Personen
beinhaltet (vgl. Absätze [0030], [0049], [0056]).
Da die zweite der unter (d) genannten Funktionalitäten - die Abstimmung der
Verhaltensalternative auf die aktuelle Situation
-
nur
„gegebenenfalls“
vorgenommen wird und daher als fakultativ anzusehen ist, bleibt diese bei der
Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 34
Rn. 129).
Gemäß Merkmal M12.1 i. V. m. Merkmal M12.2 soll die jederzeitige flexible
Anpassung des Schutzsystems durch den Anwender an seine Bedürfnisse durch
die limitierte Erkennungsleistung einer automatisierten Merkmalserkennung mittels
künstlicher neuronaler Netze motiviert worden sein.
Merkmal M12.3 zählt verschiedene Alternativen auf, wie eine solche Anpassung
ermöglicht werden kann. Nach Überzeugung des Senats sind die Merkmale M12.2
und M12.3 bereits dann verwirklicht, wenn durch die Rechnereinheit mindestens
eine dieser Alternativen verwirklicht wird, da diese anspruchsgemäß über eine
„und/oder“-Verknüpfung verbunden sind und sich die Bedürfnisse des Anwenders
zu einem bestimmten Zeitpunkt auch nur auf die Realisierung einer einzigen
Alternative beschränken können.
Weiterhin wird der Fachmann davon ausgehen, dass sich die in Merkmal M12.3
genannte „Anpassung des Schwellenwerts“ insbesondere auf die Anpassung eines
(einzigen) der in Merkmal M6 genannten Schwellenwerte bezieht.
3.
Zum Stand der Technik sind im Laufe des Prüfungsverfahrens folgende
Druckschriften entgegengehalten worden:
D1
D2
US 2017 / 0 123 824 A1
US 2019 / 0 237 083 A1
Vom Senat wurden ferner die Druckschriften
D3
US 9 406 170 B1
D4
US 2019 / 0 325 777 A1
benannt.
4.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 eine rechnergestützte
Vorrichtung mit den Merkmalen M1, M3 bis M11, M12.2, M12.3 sowie jeweils einem
Teilmerkmal der Merkmale M2 und M2.1.
So geht die Druckschrift D1 von dem Problem aus, dass Beeinträchtigungen beim
Hören oft auch die sozialen Interaktionen des Betroffenen stören und insgesamt
verringern. Hörgeräte könnten zwar die akustische Situation, aber nicht auch
automatisch die sozialen Interaktionen der Hörgerätenutzer verbessern, z.B. weil
diese die Verwendung von Hörgeräten als peinlich empfinden und nicht wollen, dass
andere Personen von den Beeinträchtigungen wissen (Absätze [0002], [0015],
[0016]).
Daher schlägt die Druckschrift D1 ein Verfahren vor, bei dem mittels eines mobilen
oder tragbaren Nutzergeräts (eines „user device“, Absatz [0019]) ortsabhängige und
nutzerspezifische Informationen („location information“, „user-specific information“,
Absätze [0020] bis [0036]) erfasst werden, so dass schwerhörigen Anwendern
(„users of hearing aids“, Absatz
[0018])
in verschiedenen Umgebungen
(„environments 100“, Absatz [0019]) eine Rückmeldung zu ihrem Sozialverhalten
(„informational output on their social interactions“, Absatz [0017]) gegeben werden
kann. Die dabei übermittelten Informationen werden auf dem Nutzergerät angezeigt
oder ausgegeben; sie können Anweisungen umfassen, die einen Anwender darin
unterstützen, seine sozialen Interaktionen an bestimmte Ziele oder an soziale
Normen anzupassen (Absätze [0017], [0018], [0038] bis [0040], [0049], [0050] - „the
informational output includes one or more instructions for the user“; Figur 3,
Bezugszeichen 350). Die Anweisungen können Bestandteil einer Feedback-
Nachricht sein, die diesen zu einem alternativen Verhalten auffordert, z.B. sich
stärker an einer Konversation zu beteiligen, wenn der Anwender bisher nicht an der
Konversation teilgenommen hat („Figur 2A / Absatz [0039] - „Seems like you are not
taking part in the conversation … Consider participating more.“) oder andere
Gesprächsteilnehmer zum Zug kommen zu lassen, wenn der Anwender die
Konversation dominiert hat (Figur 2B / Absatz [0039] - „Seems like you are
dominating
the conversation. Consider
letting others speak.“). Es
ist
selbstverständlich, dass eine mangelnde Teilnahme an der Konversation zumindest
von denjenigen Anwendern nicht intendiert ist, die die Nachricht verwenden, um ihr
Sozialverhalten zu ändern (Absatz [0009] - „The informational output signal can be
used by an individual to […] change his or her social behavior“; s. auch Absatz
[0018], letzter Satz).
Somit stellt das aus D1 bekannte Nutzergerät eine rechnergestützte Vorrichtung
dar, die den Anwender in verschiedenen Umgebungen der realen Welt unterstützt,
ein von ihm nicht
intendiertes Verhalten zu unterlassen und stattdessen eine
Verhaltensalternative auszuführen (Merkmal M1).
Dieses Nutzergerät kann laut D1 ein Smartphone umfassen, das die Feedback-
Nachrichten in Form einer grafischen Darstellung oder eines Videos anzeigt (vgl.
Absatz [0019] - „Examples of user devices can include a […] smartphone“; Figuren
2A/2B i. V. m. Absatz [0007] - The informational output can include […] a video“; s.
auch Absatz [0038]). Dass ein handelsübliches Smartphone am Anmeldetag Bilder
von Objekten der realen Welt mit virtuellen, computergenerierten Objekten
kombinieren konnte und daher ein System „für erweiterte Realität“ im Sinne des
geltenden Patentanspruchs 1 darstellt, ist für den Fachmann selbstverständlich.
Denn diesem war z.B. bewusst, dass die computergenerierten Icons, durch deren
Antippen ein Anwender typischerweise Applikationen eines Smartphones starten
konnte, von Smartphone-Nutzern häufig auf einem Bildschirmhintergrundbild
dargestellt wurden, das mit der Kamera des Smartphones aufgenommen worden
ist und somit die reale Welt abbildet.
Damit bildet das aus Druckschrift D1 bekannte Nutzergerät inklusive der auf ihm
gespeicherten und ausgeführten Programme „ein tragbares und mobiles System für
erweiterte Realität, mit dem der Anwender ausgestattet ist und das bei Bedarf in
Echtzeit automatisch eine Verhaltensalternative zu dem sonst ausgeführten nichtintendierten Verhalten bereitstellt“ (Teilmerkmal von Merkmal M2).
Da die Anweisungen, die den Anwender zu dem alternativen Verhalten auffordern,
in Form eines Videos (d.h. in einem „Videoformat“) übermittelt werden können (s.o.,
Ausführungen zu Merkmal M2)
und sich
ein Videoformat
für das
Beobachtungslernen eignet, ist der Druckschrift D1 auch das Teilmerkmal von
Merkmal M2.1 „wobei es sich bei einer Verhaltensalternative um eine
Demonstration eines Verhaltens
ein
bestimmtes Verhalten betreffende
Anweisungen in einem für das Beobachtungslernen geeigneten Format handelt“ zu
entnehmen.
Es ist selbstverständlich, dass das aus D1 bekannte Nutzergerät mindestens einen
Prozessor mit zugehörigen Speicher- und Verarbeitungseinheiten sowie darin
gespeicherte grundlegende Datenstrukturen enthält, mit denen sich die
Funktionalitäten des Nutzergeräts - darunter die Bereitstellung der Feedback-
Nachrichten für den Anwender - realisieren lassen. Das Nutzergerät kann ferner
Sensoren wie z.B. Mikrofone oder Bluetooth-Empfänger aufweisen (vgl. u.a. Absatz
[0027] - „sensors such as microphone(s) placed […] in one or more user devices“;
Absatz [0044] - „user-specific information can be received […] from […] sensors on
[…] user devices […] user-specific information can include information representing
a number of individuals […] The information on the number of individuals can be
obtained based on […] detecting […] wireless signals (e.g., Bluetooth® signatures)“,
die als anspruchsgemäße Eingabeeinheiten angesehen werden können, sowie
einen Bildschirm und eine Vorrichtung zur Ausgabe von akustischen Informationen
(vgl. Figur 1 und Absatz [0038] - „graphical output presented on a display of a user
device […] user-intelligible feedback can include audio […] output presented
through a user device“), d.h. anspruchsgemäße Ausgabeeinheiten (Merkmale M3,
M4, M5).
Die Feedback-Nachrichten werden erzeugt, wenn eine Analyseeinheit („analysis
engine“) ermittelt hat, dass ein oder mehrere Parameter, die anhand der vom
Nutzergerät erfassten ortsabhängigen und nutzerspezifischen Informationen
abgeschätzt werden, über entsprechenden Schwellenwerten liegen (Absatz [0004],
Claim 1), wobei die Analyseeinheit auch im Nutzergerät implementiert sein kann
(Absatz [0041]; Absatz [0019], letzter und vorletzter Satz i. V. m. Figur 1). Die
ortsabhängigen Informationen umfassen z.B. den Aufenthaltsort des Anwenders,
akustische Merkmale dieses Aufenthaltsorts, oder auch die Anzahl der anwesenden
Personen (Absätze [0020] bis [0024]). Die nutzerspezifischen Informationen
beinhalten z.B. den Stresslevel oder das Sprachverständnis des Anwenders,
dessen eigene Sprechdauer
im Vergleich zur Sprechdauer der anderen
Gesprächsteilnehmer, oder auch generell die Häufigkeit, mit der er sein Haus
verlässt (Absätze [0025] bis [0034]).
Somit umfassen die in den Speicher- und Verarbeitungseinheiten des Nutzergeräts
enthaltenen Datenstrukturen Schwellenwerte (vgl. Merkmal M6) sowie Parameter,
die von den Sensoren des Nutzergeräts ermittelt worden sind und deshalb als
Evidenzwerte im Sinne des Merkmals M7 angesehen werden können. Indem die
Verarbeitungseinheiten detektieren, dass ein Schwellenwert durch einen
zugehörigen Parameter über- oder unterschritten wird (vgl. z.B. Absatz [0027] - „if
Ca – Ci > Z (where Z is a tolerance level for a typical conversation) […] the user is
determined to be contributing too much to the conversation […] if Ca – Ci < -1*Z […]
the user is determined to be not contributing enough to the conversation“; Absatz
[0028] - „If the number of occurrences exceeds a threshold over a given period of
time, the analysis engine 125 can be configured to determine that the user is having
speech intelligibility issues […]“), wird zudem ein bestimmtes Anwenderverhalten
und damit ein Merkmal im Sinne des Merkmals M7 identifiziert. Das bedeutet auch,
dass
zur Bestimmung des Anwenderverhaltens
im Nutzergerät Vorab-
Informationen gespeichert sein müssen, die angeben, welches konkrete
Anwenderverhalten jeweils beim Über- oder Unterschreiten eines Schwellenwerts
vorliegt. Diese Vorab-Informationen stellen kritische Merkmale im Sinne des
Merkmals M6 dar; sie bilden zusammen mit den ihnen zugeordneten, zu einem
passenden alternativen Verhalten auffordernden Anweisungen sowie mit den
Schwellenwerten eine anwenderspezifische Beschreibung verhaltenskritischer
Situationen („Schutz-Daten“) - Merkmal M6. Entsprechend stellen die von der
Rechnereinheit identifizierten Merkmale zusammen mit den zugehörigen, von den
Sensoren ermittelten Parametern eine Beschreibung der aktuellen Situation dar; die
vorgenannten Größen bilden somit
„Ist-Daten“
im Sinne des geltenden
Patentanspruchs 1 - Merkmal M7.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass zumindest das Nutzergerät eines Anwenders
mit sehr stark beeinträchtigtem Hörvermögen über die Mikrofone Sprachsignale
erfassen und einen Sprecher auf Basis einer Spracherkennung erkennen kann (vgl.
Absatz [0027] - „sensors such as microphone(s) […] in one or more user devices
[…] The inputs from such sensors can be processed by the analysis engine […]
using voice detection and spectral analysis, to identify speech from different
individuals […]“), bevor der Anwender den Sprecher hört und einer möglichen
eigenen Reaktion auf diesen gewahr wird. In ähnlicher Weise kann es der Fall sein,
dass ein Nutzergerät eine Person, der der Anwender gerade den Rücken zukehrt
oder die aufgrund eines Hindernisses von diesem nicht gesehen werden kann,
anhand einer Bluetooth-Signatur erkennt
(vgl. Absatz [0024]
-
„Bluetooth®
signatures from devices may be used to track which individuals are present near the
user […] determine […] if these individuals are the ones the user typically hangs out
with, or if they are new associates […]“; Absatz [0026] - „Bluetooth® signatures of
individuals […] used […] to identify people who interact with the user in social
settings“), bevor der Anwender die Person bemerkt und auf diese reagieren möchte.
Somit ist der Druckschrift D1 auch das Merkmal M8 zu entnehmen.
Des Weiteren müssen diejenigen Daten, die die anwenderspezifische Beschreibung
verhaltenskritischer Situationen bilden (s.o., Ausführungen zu Merkmal M6) im
Rahmen der Programmierung des Prozessors des Nutzergeräts festgelegt werden.
Damit besitzt das Nutzergerät die in Merkmal M9 unter (a) genannte Funktionalität
„Spezifizierung der Schutz-Daten“.
Gemäß D1 können die akustischen Merkmale der Umgebung des Anwenders -
diese sind „Ist-Daten“ im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 - von der
Analyseeinheit mit Hilfe „tiefer“ künstlicher neuronaler Netze ermittelt werden (vgl.
Absatz [0041] - „Various machine learning processes can be used by the analysis
engine 125 in determining the one or more predicted ambient acoustic features […]
deep neural networks […] may be used“). Das bedeutet, dass die aktuell
vorliegende Situation auf Basis von akustischen Signalen, die aus der Umgebung
des Anwenders stammen und von den Mikrofonen des Nutzergeräts in elektrische
Signale umgewandelt worden sind (vgl. Absatz [0021]), mittels der künstlichen
neuronalen Netze auf die akustischen Merkmale hin untersucht („analysiert“) wird.
Somit verwirklicht das Nutzergerät auch die weitere, unter
(b) genannte
Funktionalität des Merkmals M9.
Auch Merkmal M10 ist erfüllt, da die ermittelten Parameter („Evidenzwerte“) von der
Analyseeinheit mit den zugehörigen Schwellenwerten verglichen werden (vgl.
Absatz [0004], Claim 1 - „comparing the set of one or more parameters to
corresponding threshold values“) und somit die unter (c) genannte Funktionalität
vorhanden ist.
Ferner muss das Nutzergerät die in einer jeweiligen aktuellen Situation passende
Anweisung zu alternativem Verhalten, zu dem der Anwender durch die Feedback-
Nachricht aufgefordert werden soll, aus der Menge der vorliegenden Anweisungen
auswählen. Zwei derartige Anweisungen („Consider participating more“ / „Consider
letting others speak“) sind beispielsweise in den Figuren 2A und 2B dargestellt. Die
jeweils ausgewählte Alternative wird dem Anwender dann auf dem Bildschirm
seines Smartphones angezeigt.
Damit gehen auch die bei der Prüfung der Patentfähigkeit zu berücksichtigenden
Anweisungen des Merkmals M11 (bzw. der unter
(d) und (e) genannten
Funktionalitäten) aus D1 hervor.
Die Druckschrift D1 lehrt zudem, dass ein Schwellenwert durch den Anwender
angepasst werden kann, der eine charakteristische Sprechdauer des Anwenders im
Vergleich zur Sprechdauer der anderen Gesprächsteilnehmer angibt (vgl. Absatz
[0027] - „The tolerance Z can be determined […] based on a user-input“). Der
Anwender wird eine solche Anpassung selbstverständlich dann vornehmen, wenn
er das Bedürfnis dazu hat. Damit wird die in Merkmal M12.3 an dritter Stelle
genannte Möglichkeit realisiert.
Ferner ist es selbstverständlich, dass ein als Smartphone ausgeführtes Nutzergerät
ein- und ausgeschaltet werden kann und es dem Anwender ermöglicht, Personen
mit Unterstützungspotential anzurufen (wozu das Nutzergerät trivialerweise ein
entsprechendes Signal an diese absetzt). Somit gehen auch die an erster und
fünfter Stelle in Merkmal M12.3 genannten Möglichkeiten aus D1 hervor.
Im Ergebnis sind der Druckschrift D1 auch die Merkmale M12.2 und M12.3 zu
entnehmen, die unter die unter (f) genannten Funktionalitäten zu subsumieren sind.
Der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich entnehmbar sind das Merkmal M12.1 sowie
die verbleibenden Teilmerkmale der Merkmale M2 bzw. M2.1, gemäß denen die
Verhaltensalternative in Echtzeit bereitgestellt wird bzw. es sich bei einer
Verhaltensalternative um eine Demonstration eines Verhaltens handelt.
5.
Mit den der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich entnehmbaren Merkmalen
kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden.
5.1
Dass die Bereitstellung der
Feedback-Nachrichten
gemäß dem
verbleibenden Teilmerkmal des Merkmals M2 in Echtzeit erfolgt, ergibt sich
ausgehend von D1 bereits in naheliegender Weise aus dem Bedürfnis eines
schwerhörigen Anwenders, eine von ihm als peinlich empfundene soziale Situation
(vgl. Absätze [0002], [0015], [0016]) so schnell wie möglich positiv zu bewältigen.
Zudem ist es in vielen Gesprächssituationen wünschenswert, dass ein Anwender
möglichst sofort Feedback-Nachrichten über sein eigenes Verhalten erhält. So kann
ein Anwender sein Gesprächsverhalten sehr schnell von sich aus ändern. In diesem
Fall kann die Bereitstellung einer „veralteten“ Feedback-Nachricht, die auf dem noch
unveränderten Gesprächsverhalten beruht, nicht mehr sinnvoll sein. Beispielsweise
ist es nicht mehr zweckmäßig, die Feedback-Nachricht „Consider letting others
speak“ bereitzustellen, wenn das Nutzergerät festgestellt hat, dass ein Anwender,
der eine Konversation zunächst dominiert hat, seit längerem nicht mehr zum
Gespräch beiträgt.
Auch aus diesem Grund wird dem Fachmann das verbleibende Teilmerkmal des
Merkmals M2 nahegelegt.
Im Übrigen ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt, dass einem
Anwender in einer verhaltenskritischen Situation Informationen in Echtzeit zur
Verfügung gestellt werden, die ihn unterstützen, sich rechtzeitig so zu verhalten,
dass er die Situation in einer seinen Zielen entsprechenden Weise bewältigen kann
(vgl. D4, Abstract sowie Absatz [0014] - „consequence recording and playback
system […] that tracks a user’s behavioral activity (and/or inactivity) with respect to
a specific […] behavioral change goal […] and provides support to the user in realtime, in-situ, at moments where decisions are made that have a clear relation with
the behavior change goal“; s. ferner Absätze [0017], [0028], [0034], [0037], [0051],
[0057], [0068], [0084]).
5.2
Die Anweisungen des verbleibenden Teilmerkmals des Merkmals M2.1
sowie des Merkmals M12.1 bestimmen oder beeinflussen nicht die Lösung eines
konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Solche Anweisungen sind
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung einer Erfindung
auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 125 -
Wiedergabe topografischer Informationen, Rn. 31; BGH GRUR 2020, 599 -
Rotierendes Menü, Rn. 24; s. auch Benkard, PatG, 12. Auflage, § 4 Rn. 41, 54, m.
w. N.) und können daher nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit
herangezogen werden.
5.2.1 Dem verbleibenden Teilmerkmal des Merkmals M2.1 gemäß handelt es
sich bei einer
dem Anwender
in einem Videoformat
übermittelten
Verhaltensalternative um eine Demonstration eines Verhaltens. Dies betrifft aber
lediglich den Bedeutungsinhalt der auf dem Bildschirm des Nutzergeräts
wiedergegebenen
Informationen. Die Wiedergabe der Demonstration eines
Verhaltens
zielt
im vorliegenden Fall ausschließlich
darauf ab, eine
Verhaltensänderung des Anwenders zu bewirken und wendet sich damit nur an das
menschliche Vorstellungsvermögen, ohne eine praktische Lehre zum technischen
Handeln zu vermitteln oder die beanspruchte rechnergestützte Vorrichtung in
technischer Hinsicht weiterzubilden.
Somit liegt in dem verbleibenden Teilmerkmal von Merkmal M2.1 kein technisches
Mittel zur Lösung eines konkreten technischen Problems.
5.2.2 Das Merkmal M12.1 beschreibt lediglich eine gedankliche Erkenntnis des
Erfinders, die die Wahl der Anweisungen der Merkmale M12.2 und M12.3 motiviert.
Diese Erkenntnis wirkt sich in keiner - insbesondere auch nicht in technischer -
Weise auf die beanspruchte rechnergestützte Vorrichtung oder auf die von dieser
konkret ausgeführten Verfahrensschritte aus.
Auch Merkmal M12.1 leistet daher keinen Beitrag zur Lösung eines konkreten
technischen Problems mit technischen Mitteln.
6.
Der Anmelder
führt sinngemäß aus, eine anspruchsgemäße aktuell
vorliegende Situation beinhalte das aktuelle Verhalten des Anwenders nicht,
sondern - psychologischen Begrifflichkeiten gemäß - nur dessen äußere materielle
und soziale Umwelt bzw. nur mentale Repräsentationen von Eindrücken seiner
Außenwelt. Dementsprechend ermögliche die Lehre der Anmeldung eine
Prävention, da der Anwender davor bewahrt werde, sich in von ihm selber
vorgegebener Weise „falsch“ zu verhalten. Hingegen könne beim aus D1 bekannten
Verfahren lediglich eine nachträgliche Korrektur eines Verhaltens erzielt werden,
das mit definierten Standards nicht in Einklang stehe.
Dieses Argument überzeugt jedoch nicht.
So ist weder dem geltenden Patentanspruch 1 noch den übrigen Unterlagen zu
entnehmen, dass eine aktuelle verhaltenskritische Situation ausschließlich
Merkmale beinhalten muss, die den Anwender nicht charakterisieren. Vielmehr
spricht die Beschreibung der Anmeldung ausdrücklich davon, dass die kritischen
Merkmale - diese gehören nach dem Wortlaut von Merkmal M6 zu einer
verhaltenskritischen Situation - auch den Anwender betreffen können (z.B. kann ein
Zittern in der Stimme des Anwenders festgestellt werden, vgl. Offenlegungsschrift,
Absätze [0022] und [0051]). Auch die in den Absätzen [0069] und [0076] der
Offenlegungsschrift angesprochene Situation, in der sich ein hochsensibler
Anwender mit ausgeprägten sozialen Ängsten vor einer Verabschiedung scheut,
erfordert, dass das Überschreiten einer vorgegebenen Verweilzeit des Anwenders
erkannt wird. Diese Verweilzeit stellt einen anwenderspezifischen Beitrag zur
Konfiguration der Schutz-Daten
dar und
charakterisiert damit
eine
verhaltenskritische Situation. Da eine solche Situation somit auch das Verhalten des
Anwenders
beinhalten kann, umfasst
der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 insbesondere auch rechnergestützte Vorrichtungen, mit denen
eine nachträgliche Korrektur des Anwenderverhaltens vorgenommen werden kann.
Ist eine derartige Vorrichtung - wie hier - aus dem Stand der Technik bekannt, kann
sie daher durchaus die Patentierbarkeit des Gegenstands des geltenden
Patentanspruchs 1 in Frage stellen.
Der Anmelder verweist noch auf zwei weitere Aspekte, die seiner Auffassung nach
das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit stützen können. So spreche das
Nutzergerät der D1 den Anwender nicht immer an - dieser könne z.B. sein
Smartphone in der Tasche haben und daher nicht bemerken; im Gegensatz dazu
ermögliche die erfindungsgemäße Augmented-Reality-Funktion eine häufigere
Einblendung einer Verhaltensalternative. Zudem werde in D1 kein „Manual
Override“ implementiert, so dass die dort verwendeten neuronalen Netzwerke,
deren Arbeitsweise ja dem menschlichen Gehirn nachempfunden sei, nicht
zuverlässig arbeiteten und somit nicht einsetzbar seien.
Auch dieses Vorbringen ist nicht überzeugend.
So ist es abwegig, die Lehre der Druckschrift D1 ausschließlich vor dem Hintergrund
einer speziellen Situation zu betrachten, in der die Datenerfassung durch das
Nutzergerät besonders eingeschränkt ist. Vielmehr wird der Fachmann angesichts
der Zielrichtung der D1 - die Unterstützung des Anwenders in bestimmten sozialen
Situationen - gerade auch davon ausgehen, dass der Anwender von dem
Nutzergerät in der in D1 beschriebenen Weise sinnvoll unterstützt werden kann.
Dies impliziert, dass der Anwender die an ihn übermittelte Feedback-Nachricht auf
dem Bildschirm des Nutzergeräts lesen kann.
Des Weiteren betrifft der geltende Patentanspruch 1 keine Häufigkeit von
Augmented-Reality-Einblendungen, sondern lediglich die grundsätzliche Eignung
des mobilen und tragbaren Systems zur Kombination von computergenerierten
Inhalten mit Bildern, die Objekte der realen Welt zeigen. Der Patentanspruch 1
fordert auch nicht, dass ein „Manual Override“ vorgesehen sein muss oder dass die
künstlichen neuronalen Netze in jedem Anwendungsfall ein zufriedenstellendes
Ergebnis liefern.
7.
Nach alledem kann der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anerkannt werden.
8.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR
1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät), hat die fehlende Patentfähigkeit des
geltenden Patentanspruchs 1 die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Morawek
Hoffmann
Dr. von Hartz
Dr. Städele