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BPatG Beschluss vom 11.05.2023 – 11 W (pat) 15/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110523B11Wpat15.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 15/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11.05.2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 117 590

ECLI:DE:BPatG:2023:110523B11Wpat15.23.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung 11. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing.

Höchst und die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Eisenrauch und Dr.-Ing. Dorfschmidt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 15. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung

ist das Patent 10 2015 117 590 mit der Bezeichnung

„Spanneinrichtung zum Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine“

erteilt und die Erteilung am 9. März 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent haben ursprünglich zwei Einsprechende form- und fristgerecht

Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Die Einsprechenden stützen ihre Einsprüche auf den Widerrufsgrund des § 21

Abs. 1, Nr. 1 und 2 PatG und sind der Auffassung, dass der Gegenstand des

Streitpatents

· nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn

ausführen könne,

· nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber den Druckschriften WO

01/45883 A2 (E2) und DE 10 2013 103 168 B3 (E11) sei.

Die ursprüngliche Einsprechende 1 hat

ihren Einspruch am 21. Mai 2019

zurückgenommen.

Mit dem in der Anhörung vom 8. Juli 2021 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent widerrufen.

In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 10 2013 103

168 B3 (E11) oder der WO 01/45883 A2 (E2) nicht neu sei und der Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist

der Auffassung, die Patentabteilung habe verschiedene Ausführungsbeispiele der

DE 10 2013 103 168 B3 (E11) kombiniert, so dass fehlende Neuheit nicht vorliege.

Ebenso sei der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 patentfähig.

Sie reicht im Laufe des Verfahrens vier neue Hilfsanträge ein.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 14

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2021 aufzuheben und das

Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; hilfsweise beantragt sie unter

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der Fassung einer der

folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Hilfsantrag I: Beschreibungsseiten 1 bis 15 gemäß Beschwerdebegründung

vom 14. September 2021, Patentansprüche 1 bis 17 aus dem Schriftsatz vom

15. September 2021 und Zeichnungen gemäß Patentschrift;

- Hilfsantrag II:Beschreibungsseiten 1 bis 16 und Patentansprüche 1 bis 17 aus

dem Schriftsatz vom 29. April 2022 sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift;

- Hilfsantrag III: Beschreibungsseiten 1 bis 16 und Patentansprüche 1 bis 18

aus dem Schriftsatz vom 24. November 2022 sowie Zeichnungen gemäß

Patentschrift;

- Hilfsantrag IV: Beschreibungsseiten 1 bis 15 und Patentansprüche 1 bis 17

aus dem Schriftsatz vom 24. November 2022 sowie Zeichnungen gemäß

Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im

angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit der bereits im Einspruchsverfahren verwendeten Merkmalsgliederung:

1.

Spanneinrichtung (1) zum Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine,

2. mit einem eine Spannachse (X) definierenden Grundkörper (2), der eine

Maschinenschnittstelle (3), die einen Befestigungskonus (4) und einen Ringflansch (5) aufweist und in dem hinteren axialen Endbereich des Grundkörpers

(2) ausgebildet ist,

3.

und einem Spannbereich (6), der eine Aufnahme (7) für einen Werkzeugschaft

definiert und an dem der Maschinenschnittstelle (3) gegenüberliegenden

vorderen axialen Endbereich des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, umfasst,

4.

wobei der Grundkörper (2) eine Außenkontur besitzt, die entsprechend der

eines Warmschrumpffutters ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet,

5.

dass die Aufnahme (7) von einer mit einem Hydraulikmittel beaufschlagbaren

Druckkammer (9) ringförmig umgeben ist,

6.

wobei zwischen der Aufnahme (7) und der Druckkammer (9) eine dünne

Wandung (8) vorgesehen ist, die durch eine Druckerhöhung des Drucks in der

Druckkammer (9) elastisch nach innen verformbar ist, um einen in die Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig zu fixieren.

Hilfsantrag I:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält gegenüber dem Patentanspruch gemäß Hauptantrag statt dem Merkmal 4. das Merkmal 4.1:

4.1. wobei der Grundkörper (2) eine Außenkontur besitzt, die entsprechend der

eines Warmschrumpffutters und nach DIN 69882-8 ausgebildet ist,

Hilfsantrag II:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I zusätzlich die Merkmale 7 bis 7.2:

7.

wobei ein Spannmittel (10) vorgesehen ist, das ausgebildet ist, um wahlweise

eine Druckerhöhung in dem Hydraulikmittel zu bewirken,

7.1. wobei das Spannmittel (10) derart bewegbar ist, dass Hydraulikmittel aus

der Druckkammer

(9)

in einen Hydraulikmittelzuführkanal

(11)

entweichen kann, so dass sich das Hydraulikmittel in der Druckkammer

(9) entspannt und ein zuvor gespanntes Werkzeug aus der Aufnahme (7)

der Spanneinrichtung entnommen und/oder ein neues Werkzeug in die

Aufnahme (7) der Spanneinrichtung eingesetzt werden kann,

7.2. und das Spannmittel derart bewegbar ist, dass das Hydraulikmittel unter

Erhöhung des auf die dünne Wandung (8) wirkenden Drucks durch den

Hydraulikmittelzuführkanal (11) in die Druckkammer (9) gepresst wird, so

dass sich die dünne Wandung (8) elastisch verformt und einen in die

Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig festlegt.

Hilfsantrag III:

Der Hilfsantrag III enthält nunmehr zwei unabhängige Patentansprüche 1 und 2.

Der Patentanspruch 1 ist nunmehr auf die Verwendung einer Spanneinrichtung

gerichtet. Er lautet wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber der Fassung des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I durch Fettschrift und Durchstreichen

gekennzeichnet sind:

„Verwendung einer Spanneinrichtung (1) zum Fixieren eines Werkzeugs in

einer Werkzeugmaschine, mit einem eine Spannachse (X) definierenden

Grundkörper

(2), der eine Maschinenschnittstelle

(3), die einen

Befestigungskonus (4) und einen Ringflansch (5) aufweist und in dem hinteren

axialen Endbereich des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, und einen

Spannbereich (6), der eine Aufnahme (7) für einen Werkzeugschaft definiert

und an dem der Maschinenschnittstelle (3) gegenüber liegenden vorderen

axialen Endbereich des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, umfasst, wobei der

Grundkörper (2) eine Außenkontur besitzt, die entsprechend der eines

Warmschrumpffutters und nach DIN 69882-8 ausgebildet ist, dadurch

gekennzeichnet, wobei dass die Aufnahme (7) von einer mit einem

Hydraulikmittel beaufschlagbaren Druckkammer (9) ringförmig umgeben ist,

wobei zwischen der Aufnahme (7) und der Druckkammer (9) eine dünne

Wandung (8) vorgesehen ist, die durch eine Druckerhöhung des Drucks in der

Druckkammer (9) elastisch nach innen verformbar ist, um einen in die

Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig zu fixieren, zum

Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine, wobei das

Werkzeug ohne Warmschrumpfen in der Aufnahme (7) kraftschlüssig

fixiert wird/ist.“

Der nebengeordnete Anspruch 2 ist auf ein Verfahren zum Fixieren eines

Werkzeugs in einer solchen Spanneinrichtung gerichtet und lautet:

„Verfahren zum Fixieren eines Werkzeugs in einer Spanneinrichtung (1),

welcher einen eine Spannachse (X) definierenden Grundkörper (2) besitzt, der

eine Maschinenschnittstelle (3), die einen Befestigungskonus (4) und einen

Ringflansch (5) aufweist und in dem hinteren axialen Endbereich des

Grundkörpers (2) ausgebildet ist, und einen Spannbereich (6), der eine

Aufnahme

(7)

für einen Werkzeugschaft definiert und an dem

Maschinenschnittstelle (3) gegenüberliegenden vorderen axialen Endbereich

des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, umfasst, wobei der Grundkörper (2) eine

Außenkontur besitzt, die entsprechend der eines Warmschrumpffutters und

nach DIN 69882-8 ausgebildet ist, wobei die Aufnahme (7) vor einer mit einem

Hydraulikmittel beaufschlagbaren Druckkammer (9) ringförmig umgeben ist,

wobei zwischen der Aufnahme (7) und der Druckkammer (9) eine dünne

Wandung (8) vorgesehen ist, die durch eine Druckerhöhung des Drucks in der

Druckkammer (9) elastisch nach innen verformbar ist, um einen in die

Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig zu fixieren,

umfassend die folgenden Schritte:

Einsetzen eines Werkzeugschafts in die Aufnahme (7) der Spanneinrichtung

(1);

Kraftschlüssiges Fixieren des Werkzeugschafts durch Erhöhung des auf die

Wandung (8) wirkenden Drucks, so dass sich die dünne Wandung (8) elastisch

verformt und den in die Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft

kraftschlüssig festlegt;

dadurch gekennzeichnet,

dass das kraftschlüssige Fixieren des Werkzeugschafts in der Aufnahme (7)

ohne Warmschrumpfen erfolgt.“

Der Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom Hilfsantrag III durch den Verzicht auf

den Verfahrensanspruch.

Hinsichtlich der weiteren abhängigen Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der

Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht

erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder in der

Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge I bis

IV patentfähig ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des

Streitpatents so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann ihn

ausführen kann oder ob einzelne Ansprüche der Hilfsanträge ggf. den

Schutzbereich des erteilten Patents erweitern.

2.

Der Patentgegenstand betrifft nach Anspruch 1 eine Spanneinrichtung zum

Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine, mit einem eine Spannachse

definierenden Grundkörper, der eine Maschinenschnittstelle, die einen Befestigungskonus und einen Ringflansch aufweist, und einen Spannbereich, der eine

Aufnahme für einen Werkzeugschaft definiert und an dem der Maschinenschnittstelle gegenüberliegenden vorderen axialen Endbereich des Grundkörpers

ausgebildet ist, umfasst, wobei der Grundkörper eine Außenkontur besitzt, die

entsprechend der eines Warmschrumpffutters ausgebildet ist.

a)

Herkömmliche Spanneinrichtungen seien nach Absatz

[0003] der

Streitpatentschrift neben anderen Arten von Spannfuttern zum Teil als sogenannte

Schrumpf- bzw. Warmschrumpffutter ausgebildet. Zum Spannen des Werkzeugs

werde das Warmschrumpffutter erwärmt, wodurch es sich auch in radialer Richtung

ausdehne, so dass ein aufzunehmender Werkzeugschaft eingeführt werden könne.

Beim Abkühlen verringere sich der Innendurchmesser der Aufnahmebohrung

derart, dass sich zwischen dem Spannbereich und dem Werkzeugschaft eine

kraftschlüssige Verbindung ergebe.

Nachteilig bei derartigen Warmschrumpffutter sei nach den Ausführungen in Absatz

[0009], dass es im Laufe mehrerer Ausdehn- und Schrumpfvorgänge und/oder

wegen der wiederholten

thermischen Einwirkung zu unerwünschten und

irreversiblen Verformungen des Spannbereichs derart komme, dass die

Rundlaufgenauigkeit allmählich abnehme. Zudem könnten aufgrund einer extrem

starren Verbindung mit dem Werkzeug Vibrationen, die bei der spanenden

Bearbeitung des Werkstücks zwangsläufig entstünden, ungedämpft auf die

Maschinenspindel einwirken. Deshalb wiesen manche bekannte Warmschrumpffutter in die Spannbohrung eingesetzte Dämpfungselemente auf.

Ein weiterer Nachteil von Warmschrumpffuttern bestehe in einer langen Rüstzeit

infolge des relativ langen Abkühlungszeitraums.

Daher solle gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] die Aufgabe gelöst werden,

ausgehend von dem vorhandenen Stand der Technik, eine alternative Spanneinrichtung zu schaffen, die kürzere Rüstzeiten für einen Werkzeugwechsel

ermögliche, bessere Dämpfungseigenschaften besitze und ohne Weiteres die

Weiterverwendung bestehender CNC-Programme gestatte.

b)

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau – oder mit gleichwertiger Qualifikation - anzusehen, der mehrere

Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von

Werkzeugspannfuttern aufweist.

c)

Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt mit den Merkmalen 1. bis 3.

eine soweit übliche Spanneinrichtung zum Fixieren eines Werkzeugs in einer

Werkzeugmaschine, die einen eine Spannachse definierenden Grundkörper

aufweist, der an dem einen axialen Endbereich eine Maschinenschnittstelle mit

Befestigungskonus und Ringflansch und an dem anderen (hinteren) axialen

Endbereich einen Spannbereich zur Aufnahme eines Werkzeugschafts hat.

Merkmal 4.

legt fest, dass der Grundkörper eine Außenkontur besitzt, die

entsprechend der eines Warmschrumpffutters ausgebildet

ist. Nach den

Ausführungen

in Absatz

[0052] hat dies den Vorteil, dass dadurch das

streitpatentgemäße Spannfutter ein herkömmliches Warmschrumpffutter infolge der

identischen Außenkontur ohne Weiteres ersetzen kann und die existierenden CNC-

Programme verwendet werden können, ohne dass erneute Kollisionsuntersuchungen durchgeführt werden müssen.

Konkrete Maße oder Winkel werden somit mit Merkmal 4. nicht festgelegt, sondern

allenfalls die bei Warmschrumpffutter in Fachkreisen bekannte konische Form des

Spannbereichs.

Erst das ab Hilfsantrag I eingefügte Merkmal 4.1 legt fest, dass die Außenkontur der

DIN 69882-8 entsprechen soll, womit einige Maße und Winkel festgelegt werden.

Nach den Merkmalen 5. und 6. ist die Werkzeugaufnahme von einer mit einem

Hydraulikmittel aufschlagbaren Druckkammer ringförmig umgeben, wobei zwischen

der Aufnahme und der Druckkammer eine dünne Wandung vorgesehen ist, die

durch eine Druckerhöhung des Drucks in der Druckkammer elastisch nach innen

verformbar

ist, um einen

in die Aufnahme eingesetzten Werkzeugschaft

kraftschlüssig zu fixieren. Demnach ist die „dünne Wandung“ in fachmännischer

Weise so auszulegen, dass sie bei einer entsprechenden Druckerhöhung eine

ausreichende Verformung gewährleistet, um einen Werkzeugschaft kraftschlüssig

zu fixieren.

3.

Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und

Hilfsantrag I umfassen den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag II. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum

Hilfsantrag II zeigen, gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und

Hilfsantrag I nicht rechtsbeständig.

4.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II

beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E11 i. S. v. §§ 1

und 4 PatG nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Druckschrift E11 zeigt und beschreibt in den Figuren 27 bis 29a i. V. m den

Textstellen der Absätze [0183] bis [0190] ein (elftes) Ausführungsbeispiel eines

Werkzeugspannfutters 1 und somit eine Spanneinrichtung zum Fixieren eines

Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine entsprechend Merkmal 1. Die bekannte

Spanneinrichtung weist einen eine Spannachse (Rotationsachse R) definierenden

Grundkörper 2 auf. Der Grundkörper 2 selbst besteht zum einen aus einer

Maschinenschnittstelle (Kupplungsabschnitt 5), die einen Befestigungskonus und

einen Ringflansch (Halteflansch 6) aufweist und die in dem hinteren axialen

Endbereich des Grundkörpers 2 ausgebildet sind (Merkmal 2.).

Zum anderen weist die bekannte Spanneinrichtung einen z. T. als Hülsenpartie

bezeichneten Spannbereich 3 auf, der eine Aufnahme (Werkzeugaufnahme 4) für

einen Werkzeugschaft bildet und an dem der Maschinenschnittstelle

(Kupplungsabschnitt 5) gegenüberliegenden vorderen axialen Endbereich des

Grundkörpers 2 ausgebildet ist (Merkmal 3.).

Bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 27 bis 29a der Druckschrift E11

handelt es sich gemäß den Ausführungen in den Absätzen [0184] oder [0189] um

eine Spanneinrichtung (Werkzeugspannfutter 1), bei der die Einspannung des

Werkzeugs (vorzugsweise) durch Einschrumpfen erfolgen soll, so dass es sich um

ein Werkzeugspannfutter handelt, bei dem der Grundkörper 2 eine Außenkontur

aufweist, die naturgemäß entsprechend der eines Warmschrumpffutters

ausgebildet ist (Merkmal 4.). Wie aus Figur 27 ersichtlich ist, weist die Außenkontur

dieses Ausführungsbeispiels auch die für ein Warmschrumpffutter typisch konisch

zulaufende Außenkontur am werkzeugseitigen Endbereich auf.

Bei diesem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 27 bis 29a der Druckschrift E11

ist nach den Ausführungen in Absatz [0187] vorgesehen, dass die Aufnahme

(Werkzeugaufnahme 4) von

einem Netzwerk von

fluidal miteinander

kommunizierenden Kavitäten 9 (ringförmig) umgeben ist, wobei die Kavitäten 9

nach Bedarf unter Druck gesetzt werden können. Somit ist entsprechend

Merkmal 5. die Aufnahme (Werkzeugaufnahme 4) von einer mit einem

Hydraulikmittel

aufschlagbaren

Druckkammer

(fluidal

miteinander

kommunizierenden Kavitäten 9) ringförmig umgeben.

Gemäß Absatz [0189] kann über den Druck in den Kavitäten 9 Einfluss auf die zur

Einspannung des Werkzeugs zur Verfügung stehende Pressung zwischen dem

Spannabschnitt (Hülsenpartie 3) und dem Werkzeugschaft genommen werden.

Durch eine geeignete Dimensionierung und Anordnung dieser Kavitäten können (im

Bedarfsfall) diese Druckkräfte nach den Ausführungen im letzten Satz des Absatzes

[0189] der Druckschrift E11 sogar so eingestellt werden, dass sie die durch das

Einschrumpfen aufgebrachte Pressung verstärken oder (im Einzelfall) sogar

ersetzen können.

Wie die Figur 29a deutlich zeigt, ist zwischen der Werkzeugaufnahme 4 und der

Druckkammer (Kavität 9) eine dünne Wandung vorgesehen, so dass durch eine

Druckerhöhung des Drucks in der Druckkammer (Kavität 9) die Wandung schon

deshalb elastisch nach innen verformbar sein muss, um – wie in Absatz [0189]

beschrieben - eine derartige Pressung auf einen in die Werkzeugaufnahme 4

eingesetzten Werkzeugschaft aufzubringen, die eine durch Einschrumpfen

aufgebrachte Pressung ersetzen kann, so dass das Werkzeug kraftschlüssig fixiert

ist (Merkmal 6.).

Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die

Kavitätenschar des aus der Druckschrift E11 bekannten Werkzeughalters

ausschließlich dazu diene, beim Bearbeiten eines Werkstücks entstehende

Schwingungen zu dämpfen und eine dünne Wandung, die durch eine Erhöhung des

Drucks in der Druckkammer elastisch nach innen verformbar nirgends offenbart sei.

Vielmehr lehrt gerade das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 27 bis 29a der

Druckschrift E11 ausdrücklich in Absatz [0187], dass sich der Werkzeughalter durch

den aufgebrachten Druck verformen soll – und zwar abhängig von der

fachmännischen Anordnung und Dimensionierung der Kavitäten, wie die

ergänzenden Ausführungen in Absatz [0189] belegen. Im vorliegenden Fall, bei dem

die hydraulische Pressung entsprechend den Ausführungen in Absatz [0189] durch

den Druck in den Kavitäten auf einen in die Werkzeugaufnahme 4 eingesetzten

Werkzeugschaft eine durch Einschrumpfen aufgebrachte Pressung ersetzen soll,

geschieht dies in fachmännisch üblicher Weise durch eine entsprechend dünne

Wandung.

Die bekannte Spanneinrichtung weist zudem nach Absatz [0188] ein Spannmittel in

Form eines als Schraube ausgebildeten Druckgebers auf, um wahlweise eine

Druckerhöhung in dem Hydraulikmittel zu bewirken (Merkmal 7.). Das Spannmittel

in Form der Schraube ist nach den Ausführungen in Absatz [0188] mittels eines

Innensechskants ein- bzw. ausschraubbar und daher derart bewegbar, dass bei

Einschrauben der Schraube das Hydraulikmittel durch den Hydraulikmittelzuführkanal in die Druckkammer (Netzwerk aus Kavitäten 9) gepresst wird und eine

Erhöhung des auf die dünne Wandung wirkenden Drucks bewirkt, so dass sich –

bei entsprechendem Druck - die dünne Wandung elastisch verformt und eine

derartige Pressung auf einen in die Aufnahme eingesetzten Werkzeugschaft

aufbringt, die eine durch das Einschrumpfen aufgebrachte Pressung sogar ersetzen

kann, wodurch der eingesetzte Werkzeugschaft kraftschlüssig festlegt ist (Merkmal

7.2).

Aus der bezüglich des Einschraubens der Schraube beschriebenen Funktionsweise

des Druckgebers erschließt sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass

durch Ausschrauben der Schraube Hydraulikmittel aus der Druckkammer in den

Hydraulikmittelzuführkanal entweichen kann, so dass sich das Hydraulikmittel in der

Druckkammer entspannt und ein zuvor gespanntes Werkzeug aus der Aufnahme

der Spanneinrichtung entnommen und/oder ein neues Werkzeug in die Aufnahme

der Spanneinrichtung eingesetzt werden kann (Merkmal 7.1).

Somit sind weitgehend alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II

aus der Druckschrift E11 bekannt.

Lediglich das Merkmal 4.1, wonach die Außenkontur des Grundkörpers nach der

DIN 69882-8 ausgebildet ist, kann der Druckschrift E11 wörtlich nicht entnommen

werden, weshalb der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II als neu gelten mag

gegenüber der Druckschrift E11.

Die Ausbildung der Außenkontur des Grundkörpers entsprechend der DIN 69882-8

kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn bei der DIN 69882-

8 handelt es sich um die nationale Norm für Werkzeughalter mit Schrumpffutter und

Kegel-Hohlschaft als Maschinenschnittstelle, die dem Fachmann bekannt ist und

die er als in unmittelbarer Gattungsnähe liegend in selbstverständlicher Weise

heranzieht, wenn er einzelne Maße und Winkel festlegen muss, die bei der

Konstruktion der Außenkontur des Grundkörpers der bekannten Schrumpf-

Spanneinrichtung nach der Druckschrift E11 auftreten.

Nicht überzeugen kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in den

betreffenden Abschnitten [0188] bis [0190] der Druckschrift E11 unterschiedliche

Ausführungsformen offenbart seien, deren Kombination

im Rahmen der

Neuheitsbeurteilung unzulässig sei. Vielmehr belegen bereits die Ausführungen in

den Absätzen [0092] bis [0097] sowie ergänzend der Absatz [0191], dass die

Figuren 27 bis 29a und folglich die dazu gehörenden Ausführungen in den Absätzen

[0183] bis

[0190] das elfte und somit ein in sich zusammenhängendes

Ausführungsbeispiel

betreffen.

Soweit

im Rahmen

dieses

elften

Ausführungsbeispiels weitere „optionale“ Einzelheiten beschrieben werden, so

handelt es

sich hierbei um vorteilhafte Ausgestaltungen dieses elften

Ausführungsbeispiels gemäß der Figuren 27 bis 29a, aber keinesfalls um ein oder

mehrere völlig neue Ausführungsbeispiele, wie die Beschwerdeführerin vorträgt.

Unzutreffend ist folglich auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass

es sich bei dem angeblichen „dritten“ eigenständigen Ausführungsbeispiel des

Absatzes [0189] um ein reines Hydrodehnspannfutter handele, das folglich auch

„naturgemäß“ die Außenkontur eines Hydrodehnspannfutters aufweisen müsse.

Vielmehr weist auch das im Absatz [0189] beschriebene Spannfutter die in den

Figuren 27 bis 29a gezeigte Außenkontur auf, weil es – wie vorstehend begründet

– auf einem Schrumpffutter beruht, mit der typischen Außenkontur eines üblichen

Schrumpffutters, welches jedoch im Bedarfs- oder Einzelfall auch die Funktionalität

eines Hydrospannfutters aufweist und – wie in dem Absatz [0189] unmittelbar und

eindeutig offenbart – demzufolge auch als ein reines Hydrospannfutter betrieben

werden kann.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II und damit auch die weiter gefassten

Patentansprüche 1 gemäß Haupt- sowie Hilfsantrag I beruhen somit gegenüber der

Spanneinrichtung nach der Druckschrift E11 und dem Fachwissen des Fachmanns,

belegt beispielsweise durch die DIN 69882-8, zumindest nicht auf erfinderischer

Tätigkeit und haben deshalb keinen Bestand.

5. Zu den Hilfsanträgen III und IV:

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach

dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

II

ausgeführt,

beruht

die

Spanneinrichtung mit dem im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II aufgeführten

Merkmalen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Da der Verwendungsanspruch 1

gemäß Hilfsantrag III auch die eine Spanneinrichtung betreffenden Merkmale 1.

bis 6. aufweist,

ist das mangelnde Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit

diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden

Ausführungen zum Hilfsantrag II wird verwiesen.

Da die bekannte Spanneinrichtung nach der Druckschrift E11 – wie der letzte Satz

im Absatz [0189] der E11 zweifellos belegt – im Einzelfall dazu verwendet werden

kann, ein Werkzeug auch

ohne Warmschrumpfen

in der Aufnahme

(Werkzeugaufnahme 4)

kraftschlüssig zu

fixieren, beruhen daher der

Verwendungsanspruch nach Hilfsantrag III sowie der wortgleiche Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag IV nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

6. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Hauptantrags, sowie der Hilfsanträge

I bis IV fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch

sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,

ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser

Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH GRUR 2017, 57

ff.

“Datengenerator“; BGHZ 173, 47 – 57 – „Informationsübermittlungsverfahren II“).

Das Patent hat somit letztlich keinen Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Höchst

Rippel

Eisenrauch

Dr. Dorfschmidt