Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 11.05.2023 – 11 W (pat) 15/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110523B11Wpat15.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 15/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11.05.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2015 117 590
…
ECLI:DE:BPatG:2023:110523B11Wpat15.23.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung 11. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing.
Höchst und die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Eisenrauch und Dr.-Ing. Dorfschmidt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 15. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung
ist das Patent 10 2015 117 590 mit der Bezeichnung
„Spanneinrichtung zum Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine“
erteilt und die Erteilung am 9. März 2017 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent haben ursprünglich zwei Einsprechende form- und fristgerecht
Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Die Einsprechenden stützen ihre Einsprüche auf den Widerrufsgrund des § 21
Abs. 1, Nr. 1 und 2 PatG und sind der Auffassung, dass der Gegenstand des
Streitpatents
· nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn
ausführen könne,
· nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber den Druckschriften WO
01/45883 A2 (E2) und DE 10 2013 103 168 B3 (E11) sei.
Die ursprüngliche Einsprechende 1 hat
ihren Einspruch am 21. Mai 2019
zurückgenommen.
Mit dem in der Anhörung vom 8. Juli 2021 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent widerrufen.
In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 10 2013 103
168 B3 (E11) oder der WO 01/45883 A2 (E2) nicht neu sei und der Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist
der Auffassung, die Patentabteilung habe verschiedene Ausführungsbeispiele der
DE 10 2013 103 168 B3 (E11) kombiniert, so dass fehlende Neuheit nicht vorliege.
Ebenso sei der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 patentfähig.
Sie reicht im Laufe des Verfahrens vier neue Hilfsanträge ein.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 14
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2021 aufzuheben und das
Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; hilfsweise beantragt sie unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der Fassung einer der
folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Hilfsantrag I: Beschreibungsseiten 1 bis 15 gemäß Beschwerdebegründung
vom 14. September 2021, Patentansprüche 1 bis 17 aus dem Schriftsatz vom
15. September 2021 und Zeichnungen gemäß Patentschrift;
- Hilfsantrag II:Beschreibungsseiten 1 bis 16 und Patentansprüche 1 bis 17 aus
dem Schriftsatz vom 29. April 2022 sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift;
- Hilfsantrag III: Beschreibungsseiten 1 bis 16 und Patentansprüche 1 bis 18
aus dem Schriftsatz vom 24. November 2022 sowie Zeichnungen gemäß
Patentschrift;
- Hilfsantrag IV: Beschreibungsseiten 1 bis 15 und Patentansprüche 1 bis 17
aus dem Schriftsatz vom 24. November 2022 sowie Zeichnungen gemäß
Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im
angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit der bereits im Einspruchsverfahren verwendeten Merkmalsgliederung:
1.
Spanneinrichtung (1) zum Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine,
2. mit einem eine Spannachse (X) definierenden Grundkörper (2), der eine
Maschinenschnittstelle (3), die einen Befestigungskonus (4) und einen Ringflansch (5) aufweist und in dem hinteren axialen Endbereich des Grundkörpers
(2) ausgebildet ist,
3.
und einem Spannbereich (6), der eine Aufnahme (7) für einen Werkzeugschaft
definiert und an dem der Maschinenschnittstelle (3) gegenüberliegenden
vorderen axialen Endbereich des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, umfasst,
4.
wobei der Grundkörper (2) eine Außenkontur besitzt, die entsprechend der
eines Warmschrumpffutters ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
5.
dass die Aufnahme (7) von einer mit einem Hydraulikmittel beaufschlagbaren
Druckkammer (9) ringförmig umgeben ist,
6.
wobei zwischen der Aufnahme (7) und der Druckkammer (9) eine dünne
Wandung (8) vorgesehen ist, die durch eine Druckerhöhung des Drucks in der
Druckkammer (9) elastisch nach innen verformbar ist, um einen in die Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig zu fixieren.
Hilfsantrag I:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält gegenüber dem Patentanspruch gemäß Hauptantrag statt dem Merkmal 4. das Merkmal 4.1:
4.1. wobei der Grundkörper (2) eine Außenkontur besitzt, die entsprechend der
eines Warmschrumpffutters und nach DIN 69882-8 ausgebildet ist,
Hilfsantrag II:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I zusätzlich die Merkmale 7 bis 7.2:
7.
wobei ein Spannmittel (10) vorgesehen ist, das ausgebildet ist, um wahlweise
eine Druckerhöhung in dem Hydraulikmittel zu bewirken,
7.1. wobei das Spannmittel (10) derart bewegbar ist, dass Hydraulikmittel aus
der Druckkammer
(9)
in einen Hydraulikmittelzuführkanal
(11)
entweichen kann, so dass sich das Hydraulikmittel in der Druckkammer
(9) entspannt und ein zuvor gespanntes Werkzeug aus der Aufnahme (7)
der Spanneinrichtung entnommen und/oder ein neues Werkzeug in die
Aufnahme (7) der Spanneinrichtung eingesetzt werden kann,
7.2. und das Spannmittel derart bewegbar ist, dass das Hydraulikmittel unter
Erhöhung des auf die dünne Wandung (8) wirkenden Drucks durch den
Hydraulikmittelzuführkanal (11) in die Druckkammer (9) gepresst wird, so
dass sich die dünne Wandung (8) elastisch verformt und einen in die
Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig festlegt.
Hilfsantrag III:
Der Hilfsantrag III enthält nunmehr zwei unabhängige Patentansprüche 1 und 2.
Der Patentanspruch 1 ist nunmehr auf die Verwendung einer Spanneinrichtung
gerichtet. Er lautet wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber der Fassung des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I durch Fettschrift und Durchstreichen
gekennzeichnet sind:
„Verwendung einer Spanneinrichtung (1) zum Fixieren eines Werkzeugs in
einer Werkzeugmaschine, mit einem eine Spannachse (X) definierenden
Grundkörper
(2), der eine Maschinenschnittstelle
(3), die einen
Befestigungskonus (4) und einen Ringflansch (5) aufweist und in dem hinteren
axialen Endbereich des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, und einen
Spannbereich (6), der eine Aufnahme (7) für einen Werkzeugschaft definiert
und an dem der Maschinenschnittstelle (3) gegenüber liegenden vorderen
axialen Endbereich des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, umfasst, wobei der
Grundkörper (2) eine Außenkontur besitzt, die entsprechend der eines
Warmschrumpffutters und nach DIN 69882-8 ausgebildet ist, dadurch
gekennzeichnet, wobei dass die Aufnahme (7) von einer mit einem
Hydraulikmittel beaufschlagbaren Druckkammer (9) ringförmig umgeben ist,
wobei zwischen der Aufnahme (7) und der Druckkammer (9) eine dünne
Wandung (8) vorgesehen ist, die durch eine Druckerhöhung des Drucks in der
Druckkammer (9) elastisch nach innen verformbar ist, um einen in die
Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig zu fixieren, zum
Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine, wobei das
Werkzeug ohne Warmschrumpfen in der Aufnahme (7) kraftschlüssig
fixiert wird/ist.“
Der nebengeordnete Anspruch 2 ist auf ein Verfahren zum Fixieren eines
Werkzeugs in einer solchen Spanneinrichtung gerichtet und lautet:
„Verfahren zum Fixieren eines Werkzeugs in einer Spanneinrichtung (1),
welcher einen eine Spannachse (X) definierenden Grundkörper (2) besitzt, der
eine Maschinenschnittstelle (3), die einen Befestigungskonus (4) und einen
Ringflansch (5) aufweist und in dem hinteren axialen Endbereich des
Grundkörpers (2) ausgebildet ist, und einen Spannbereich (6), der eine
Aufnahme
(7)
für einen Werkzeugschaft definiert und an dem
Maschinenschnittstelle (3) gegenüberliegenden vorderen axialen Endbereich
des Grundkörpers (2) ausgebildet ist, umfasst, wobei der Grundkörper (2) eine
Außenkontur besitzt, die entsprechend der eines Warmschrumpffutters und
nach DIN 69882-8 ausgebildet ist, wobei die Aufnahme (7) vor einer mit einem
Hydraulikmittel beaufschlagbaren Druckkammer (9) ringförmig umgeben ist,
wobei zwischen der Aufnahme (7) und der Druckkammer (9) eine dünne
Wandung (8) vorgesehen ist, die durch eine Druckerhöhung des Drucks in der
Druckkammer (9) elastisch nach innen verformbar ist, um einen in die
Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft kraftschlüssig zu fixieren,
umfassend die folgenden Schritte:
Einsetzen eines Werkzeugschafts in die Aufnahme (7) der Spanneinrichtung
(1);
Kraftschlüssiges Fixieren des Werkzeugschafts durch Erhöhung des auf die
Wandung (8) wirkenden Drucks, so dass sich die dünne Wandung (8) elastisch
verformt und den in die Aufnahme (7) eingesetzten Werkzeugschaft
kraftschlüssig festlegt;
dadurch gekennzeichnet,
dass das kraftschlüssige Fixieren des Werkzeugschafts in der Aufnahme (7)
ohne Warmschrumpfen erfolgt.“
Der Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom Hilfsantrag III durch den Verzicht auf
den Verfahrensanspruch.
Hinsichtlich der weiteren abhängigen Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder in der
Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge I bis
IV patentfähig ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des
Streitpatents so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann ihn
ausführen kann oder ob einzelne Ansprüche der Hilfsanträge ggf. den
Schutzbereich des erteilten Patents erweitern.
2.
Der Patentgegenstand betrifft nach Anspruch 1 eine Spanneinrichtung zum
Fixieren eines Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine, mit einem eine Spannachse
definierenden Grundkörper, der eine Maschinenschnittstelle, die einen Befestigungskonus und einen Ringflansch aufweist, und einen Spannbereich, der eine
Aufnahme für einen Werkzeugschaft definiert und an dem der Maschinenschnittstelle gegenüberliegenden vorderen axialen Endbereich des Grundkörpers
ausgebildet ist, umfasst, wobei der Grundkörper eine Außenkontur besitzt, die
entsprechend der eines Warmschrumpffutters ausgebildet ist.
a)
Herkömmliche Spanneinrichtungen seien nach Absatz
[0003] der
Streitpatentschrift neben anderen Arten von Spannfuttern zum Teil als sogenannte
Schrumpf- bzw. Warmschrumpffutter ausgebildet. Zum Spannen des Werkzeugs
werde das Warmschrumpffutter erwärmt, wodurch es sich auch in radialer Richtung
ausdehne, so dass ein aufzunehmender Werkzeugschaft eingeführt werden könne.
Beim Abkühlen verringere sich der Innendurchmesser der Aufnahmebohrung
derart, dass sich zwischen dem Spannbereich und dem Werkzeugschaft eine
kraftschlüssige Verbindung ergebe.
Nachteilig bei derartigen Warmschrumpffutter sei nach den Ausführungen in Absatz
[0009], dass es im Laufe mehrerer Ausdehn- und Schrumpfvorgänge und/oder
wegen der wiederholten
thermischen Einwirkung zu unerwünschten und
irreversiblen Verformungen des Spannbereichs derart komme, dass die
Rundlaufgenauigkeit allmählich abnehme. Zudem könnten aufgrund einer extrem
starren Verbindung mit dem Werkzeug Vibrationen, die bei der spanenden
Bearbeitung des Werkstücks zwangsläufig entstünden, ungedämpft auf die
Maschinenspindel einwirken. Deshalb wiesen manche bekannte Warmschrumpffutter in die Spannbohrung eingesetzte Dämpfungselemente auf.
Ein weiterer Nachteil von Warmschrumpffuttern bestehe in einer langen Rüstzeit
infolge des relativ langen Abkühlungszeitraums.
Daher solle gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] die Aufgabe gelöst werden,
ausgehend von dem vorhandenen Stand der Technik, eine alternative Spanneinrichtung zu schaffen, die kürzere Rüstzeiten für einen Werkzeugwechsel
ermögliche, bessere Dämpfungseigenschaften besitze und ohne Weiteres die
Weiterverwendung bestehender CNC-Programme gestatte.
b)
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau – oder mit gleichwertiger Qualifikation - anzusehen, der mehrere
Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von
Werkzeugspannfuttern aufweist.
c)
Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt mit den Merkmalen 1. bis 3.
eine soweit übliche Spanneinrichtung zum Fixieren eines Werkzeugs in einer
Werkzeugmaschine, die einen eine Spannachse definierenden Grundkörper
aufweist, der an dem einen axialen Endbereich eine Maschinenschnittstelle mit
Befestigungskonus und Ringflansch und an dem anderen (hinteren) axialen
Endbereich einen Spannbereich zur Aufnahme eines Werkzeugschafts hat.
Merkmal 4.
legt fest, dass der Grundkörper eine Außenkontur besitzt, die
entsprechend der eines Warmschrumpffutters ausgebildet
ist. Nach den
Ausführungen
in Absatz
[0052] hat dies den Vorteil, dass dadurch das
streitpatentgemäße Spannfutter ein herkömmliches Warmschrumpffutter infolge der
identischen Außenkontur ohne Weiteres ersetzen kann und die existierenden CNC-
Programme verwendet werden können, ohne dass erneute Kollisionsuntersuchungen durchgeführt werden müssen.
Konkrete Maße oder Winkel werden somit mit Merkmal 4. nicht festgelegt, sondern
allenfalls die bei Warmschrumpffutter in Fachkreisen bekannte konische Form des
Spannbereichs.
Erst das ab Hilfsantrag I eingefügte Merkmal 4.1 legt fest, dass die Außenkontur der
DIN 69882-8 entsprechen soll, womit einige Maße und Winkel festgelegt werden.
Nach den Merkmalen 5. und 6. ist die Werkzeugaufnahme von einer mit einem
Hydraulikmittel aufschlagbaren Druckkammer ringförmig umgeben, wobei zwischen
der Aufnahme und der Druckkammer eine dünne Wandung vorgesehen ist, die
durch eine Druckerhöhung des Drucks in der Druckkammer elastisch nach innen
verformbar
ist, um einen
in die Aufnahme eingesetzten Werkzeugschaft
kraftschlüssig zu fixieren. Demnach ist die „dünne Wandung“ in fachmännischer
Weise so auszulegen, dass sie bei einer entsprechenden Druckerhöhung eine
ausreichende Verformung gewährleistet, um einen Werkzeugschaft kraftschlüssig
zu fixieren.
3.
Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und
Hilfsantrag I umfassen den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag II. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum
Hilfsantrag II zeigen, gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruht, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag I nicht rechtsbeständig.
4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II
beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E11 i. S. v. §§ 1
und 4 PatG nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Druckschrift E11 zeigt und beschreibt in den Figuren 27 bis 29a i. V. m den
Textstellen der Absätze [0183] bis [0190] ein (elftes) Ausführungsbeispiel eines
Werkzeugspannfutters 1 und somit eine Spanneinrichtung zum Fixieren eines
Werkzeugs in einer Werkzeugmaschine entsprechend Merkmal 1. Die bekannte
Spanneinrichtung weist einen eine Spannachse (Rotationsachse R) definierenden
Grundkörper 2 auf. Der Grundkörper 2 selbst besteht zum einen aus einer
Maschinenschnittstelle (Kupplungsabschnitt 5), die einen Befestigungskonus und
einen Ringflansch (Halteflansch 6) aufweist und die in dem hinteren axialen
Endbereich des Grundkörpers 2 ausgebildet sind (Merkmal 2.).
Zum anderen weist die bekannte Spanneinrichtung einen z. T. als Hülsenpartie
bezeichneten Spannbereich 3 auf, der eine Aufnahme (Werkzeugaufnahme 4) für
einen Werkzeugschaft bildet und an dem der Maschinenschnittstelle
(Kupplungsabschnitt 5) gegenüberliegenden vorderen axialen Endbereich des
Grundkörpers 2 ausgebildet ist (Merkmal 3.).
Bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 27 bis 29a der Druckschrift E11
handelt es sich gemäß den Ausführungen in den Absätzen [0184] oder [0189] um
eine Spanneinrichtung (Werkzeugspannfutter 1), bei der die Einspannung des
Werkzeugs (vorzugsweise) durch Einschrumpfen erfolgen soll, so dass es sich um
ein Werkzeugspannfutter handelt, bei dem der Grundkörper 2 eine Außenkontur
aufweist, die naturgemäß entsprechend der eines Warmschrumpffutters
ausgebildet ist (Merkmal 4.). Wie aus Figur 27 ersichtlich ist, weist die Außenkontur
dieses Ausführungsbeispiels auch die für ein Warmschrumpffutter typisch konisch
zulaufende Außenkontur am werkzeugseitigen Endbereich auf.
Bei diesem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 27 bis 29a der Druckschrift E11
ist nach den Ausführungen in Absatz [0187] vorgesehen, dass die Aufnahme
(Werkzeugaufnahme 4) von
einem Netzwerk von
fluidal miteinander
kommunizierenden Kavitäten 9 (ringförmig) umgeben ist, wobei die Kavitäten 9
nach Bedarf unter Druck gesetzt werden können. Somit ist entsprechend
Merkmal 5. die Aufnahme (Werkzeugaufnahme 4) von einer mit einem
Hydraulikmittel
aufschlagbaren
Druckkammer
(fluidal
miteinander
kommunizierenden Kavitäten 9) ringförmig umgeben.
Gemäß Absatz [0189] kann über den Druck in den Kavitäten 9 Einfluss auf die zur
Einspannung des Werkzeugs zur Verfügung stehende Pressung zwischen dem
Spannabschnitt (Hülsenpartie 3) und dem Werkzeugschaft genommen werden.
Durch eine geeignete Dimensionierung und Anordnung dieser Kavitäten können (im
Bedarfsfall) diese Druckkräfte nach den Ausführungen im letzten Satz des Absatzes
[0189] der Druckschrift E11 sogar so eingestellt werden, dass sie die durch das
Einschrumpfen aufgebrachte Pressung verstärken oder (im Einzelfall) sogar
ersetzen können.
Wie die Figur 29a deutlich zeigt, ist zwischen der Werkzeugaufnahme 4 und der
Druckkammer (Kavität 9) eine dünne Wandung vorgesehen, so dass durch eine
Druckerhöhung des Drucks in der Druckkammer (Kavität 9) die Wandung schon
deshalb elastisch nach innen verformbar sein muss, um – wie in Absatz [0189]
beschrieben - eine derartige Pressung auf einen in die Werkzeugaufnahme 4
eingesetzten Werkzeugschaft aufzubringen, die eine durch Einschrumpfen
aufgebrachte Pressung ersetzen kann, so dass das Werkzeug kraftschlüssig fixiert
ist (Merkmal 6.).
Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die
Kavitätenschar des aus der Druckschrift E11 bekannten Werkzeughalters
ausschließlich dazu diene, beim Bearbeiten eines Werkstücks entstehende
Schwingungen zu dämpfen und eine dünne Wandung, die durch eine Erhöhung des
Drucks in der Druckkammer elastisch nach innen verformbar nirgends offenbart sei.
Vielmehr lehrt gerade das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 27 bis 29a der
Druckschrift E11 ausdrücklich in Absatz [0187], dass sich der Werkzeughalter durch
den aufgebrachten Druck verformen soll – und zwar abhängig von der
fachmännischen Anordnung und Dimensionierung der Kavitäten, wie die
ergänzenden Ausführungen in Absatz [0189] belegen. Im vorliegenden Fall, bei dem
die hydraulische Pressung entsprechend den Ausführungen in Absatz [0189] durch
den Druck in den Kavitäten auf einen in die Werkzeugaufnahme 4 eingesetzten
Werkzeugschaft eine durch Einschrumpfen aufgebrachte Pressung ersetzen soll,
geschieht dies in fachmännisch üblicher Weise durch eine entsprechend dünne
Wandung.
Die bekannte Spanneinrichtung weist zudem nach Absatz [0188] ein Spannmittel in
Form eines als Schraube ausgebildeten Druckgebers auf, um wahlweise eine
Druckerhöhung in dem Hydraulikmittel zu bewirken (Merkmal 7.). Das Spannmittel
in Form der Schraube ist nach den Ausführungen in Absatz [0188] mittels eines
Innensechskants ein- bzw. ausschraubbar und daher derart bewegbar, dass bei
Einschrauben der Schraube das Hydraulikmittel durch den Hydraulikmittelzuführkanal in die Druckkammer (Netzwerk aus Kavitäten 9) gepresst wird und eine
Erhöhung des auf die dünne Wandung wirkenden Drucks bewirkt, so dass sich –
bei entsprechendem Druck - die dünne Wandung elastisch verformt und eine
derartige Pressung auf einen in die Aufnahme eingesetzten Werkzeugschaft
aufbringt, die eine durch das Einschrumpfen aufgebrachte Pressung sogar ersetzen
kann, wodurch der eingesetzte Werkzeugschaft kraftschlüssig festlegt ist (Merkmal
7.2).
Aus der bezüglich des Einschraubens der Schraube beschriebenen Funktionsweise
des Druckgebers erschließt sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass
durch Ausschrauben der Schraube Hydraulikmittel aus der Druckkammer in den
Hydraulikmittelzuführkanal entweichen kann, so dass sich das Hydraulikmittel in der
Druckkammer entspannt und ein zuvor gespanntes Werkzeug aus der Aufnahme
der Spanneinrichtung entnommen und/oder ein neues Werkzeug in die Aufnahme
der Spanneinrichtung eingesetzt werden kann (Merkmal 7.1).
Somit sind weitgehend alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II
aus der Druckschrift E11 bekannt.
Lediglich das Merkmal 4.1, wonach die Außenkontur des Grundkörpers nach der
DIN 69882-8 ausgebildet ist, kann der Druckschrift E11 wörtlich nicht entnommen
werden, weshalb der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II als neu gelten mag
gegenüber der Druckschrift E11.
Die Ausbildung der Außenkontur des Grundkörpers entsprechend der DIN 69882-8
kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn bei der DIN 69882-
8 handelt es sich um die nationale Norm für Werkzeughalter mit Schrumpffutter und
Kegel-Hohlschaft als Maschinenschnittstelle, die dem Fachmann bekannt ist und
die er als in unmittelbarer Gattungsnähe liegend in selbstverständlicher Weise
heranzieht, wenn er einzelne Maße und Winkel festlegen muss, die bei der
Konstruktion der Außenkontur des Grundkörpers der bekannten Schrumpf-
Spanneinrichtung nach der Druckschrift E11 auftreten.
Nicht überzeugen kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in den
betreffenden Abschnitten [0188] bis [0190] der Druckschrift E11 unterschiedliche
Ausführungsformen offenbart seien, deren Kombination
im Rahmen der
Neuheitsbeurteilung unzulässig sei. Vielmehr belegen bereits die Ausführungen in
den Absätzen [0092] bis [0097] sowie ergänzend der Absatz [0191], dass die
Figuren 27 bis 29a und folglich die dazu gehörenden Ausführungen in den Absätzen
[0183] bis
[0190] das elfte und somit ein in sich zusammenhängendes
Ausführungsbeispiel
betreffen.
Soweit
im Rahmen
dieses
elften
Ausführungsbeispiels weitere „optionale“ Einzelheiten beschrieben werden, so
handelt es
sich hierbei um vorteilhafte Ausgestaltungen dieses elften
Ausführungsbeispiels gemäß der Figuren 27 bis 29a, aber keinesfalls um ein oder
mehrere völlig neue Ausführungsbeispiele, wie die Beschwerdeführerin vorträgt.
Unzutreffend ist folglich auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass
es sich bei dem angeblichen „dritten“ eigenständigen Ausführungsbeispiel des
Absatzes [0189] um ein reines Hydrodehnspannfutter handele, das folglich auch
„naturgemäß“ die Außenkontur eines Hydrodehnspannfutters aufweisen müsse.
Vielmehr weist auch das im Absatz [0189] beschriebene Spannfutter die in den
Figuren 27 bis 29a gezeigte Außenkontur auf, weil es – wie vorstehend begründet
– auf einem Schrumpffutter beruht, mit der typischen Außenkontur eines üblichen
Schrumpffutters, welches jedoch im Bedarfs- oder Einzelfall auch die Funktionalität
eines Hydrospannfutters aufweist und – wie in dem Absatz [0189] unmittelbar und
eindeutig offenbart – demzufolge auch als ein reines Hydrospannfutter betrieben
werden kann.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II und damit auch die weiter gefassten
Patentansprüche 1 gemäß Haupt- sowie Hilfsantrag I beruhen somit gegenüber der
Spanneinrichtung nach der Druckschrift E11 und dem Fachwissen des Fachmanns,
belegt beispielsweise durch die DIN 69882-8, zumindest nicht auf erfinderischer
Tätigkeit und haben deshalb keinen Bestand.
5. Zu den Hilfsanträgen III und IV:
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach
dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
II
ausgeführt,
beruht
die
Spanneinrichtung mit dem im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II aufgeführten
Merkmalen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Da der Verwendungsanspruch 1
gemäß Hilfsantrag III auch die eine Spanneinrichtung betreffenden Merkmale 1.
bis 6. aufweist,
ist das mangelnde Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit
diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden
Ausführungen zum Hilfsantrag II wird verwiesen.
Da die bekannte Spanneinrichtung nach der Druckschrift E11 – wie der letzte Satz
im Absatz [0189] der E11 zweifellos belegt – im Einzelfall dazu verwendet werden
kann, ein Werkzeug auch
ohne Warmschrumpfen
in der Aufnahme
(Werkzeugaufnahme 4)
kraftschlüssig zu
fixieren, beruhen daher der
Verwendungsanspruch nach Hilfsantrag III sowie der wortgleiche Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag IV nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
6. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Hauptantrags, sowie der Hilfsanträge
I bis IV fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch
sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,
ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser
Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH GRUR 2017, 57
ff.
“Datengenerator“; BGHZ 173, 47 – 57 – „Informationsübermittlungsverfahren II“).
Das Patent hat somit letztlich keinen Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Höchst
Rippel
Eisenrauch
Dr. Dorfschmidt