Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 12.05.2023 – 18 W (pat) 16/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120523B18Wpat16.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 16/20 ________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 12. Mai 2023 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 202 362.3
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:120523B18Wpat16.20.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 202 362.3 und der
Bezeichnung
"Verfahren und System zum Starten einer medizintechnischen Einrichtung“
wurde am 16. Februar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften bei der Beurteilung der
Patentfähigkeit berücksichtigt worden:
D1
D2
US 2005 / 0 143 632 A1
DE 101 26 601 A1
D3 WO 2011/ 156 601 A2
D4
D5
US 2007 / 0 260 480 A1
DE 10 2005 008 502 A1
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung am 4. Juli 2018 in der
Fassung nach Hilfsantrag 1 erteilt. Der Hauptantrag wurde in der Anhörung
zurückgewiesen, da das Verfahren nach Anspruch 1 in der Fassung nach
Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D5
(DE 10 2005 008 502 A1) in Verbindung mit dem Wissen und Handeln des
Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. August 2018
eingereichte und am 3. August 2018 per Fax eingegangene Beschwerde der
Patentanmelderin. 05.11
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018,
eingegangen am 17. Oktober 2018, sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61B des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 4. Juli 2018 aufzuheben und das Patent auf
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag:
Patentansprüche
1 - 16, als Hauptantrag eingereicht in der
Beschreibung Seiten
1 - 8, als Hauptantrag eingereicht in der
Anhörung vom 04. Juli 2018,
Figuren
1 - 2, eingegangen am 16. Februar 2012,
Anhörung vom 04 Juli 2018,
gemäß Hilfsantrag
Patentansprüche
1 - 16, eingegangen am 17. Oktober 2018.
Beschreibung Seiten
1 - 8, eingegangen am 17. Oktober 2018.
Figuren
1 - 2, eingegangen am 16. Februar 2012
Weiter hilfsweise wird eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das Verfahren nach Anspruch 1
in der Fassung nach Haupt- und neuem Hilfsantrag gegenüber den Druckschriften
D1 bis D5 neu sei und sich auch nicht in naheliegender Weise für den Fachmann
aus der Druckschrift D5 auch in Kombination mit dem Fachwissen oder den anderen
Druckschriften ergebe. Dies gelte auch für das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag.
Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf ihre
Schriftsätze Bezug genommen. 05.11
Mit Ladungszusatz zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2023 ist seitens des
Senats zudem auf folgende Druckschriften als Stand der Technik hingewiesen
worden:
E1
E2
EP 1 958 738 A1 und
US 2004 / 0 002 978 A1.
Die Beschwerdeführerin ist – wie angekündigt – zur ordnungsgemäß geladenen
Verhandlung nicht erschienen.
Der
seitens
des
Senats mit
einer
Gliederung
(analog
zum
Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts) versehene
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1
Verfahren zum Starten einer medizintechnischen Anlage (1) über eine
Datenübertragungsverbindung (3),
gekennzeichnet durch:
M2
- ein vorab Speichern (101) mindestens eines Einschaltzeitpunkts (EZ)
der medizintechnischen Anlage (1) in einem räumlich abgesetzten
Remote Service Center (2) über die Datenübertragungsverbindung (3)
und
M3
- zu dem gespeicherten Einschaltzeitpunkt (EZ) ein Einschalten (106)
der
medizintechnischen
Anlage
(1)
über
die
Datenübertragungsverbindung (3) durch das Remote Service Center mit
Hilfe eines Einschaltsignals.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags lautet (mit
eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zu dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag unterstrichen): 05.11
M1
Verfahren zum Starten einer medizintechnischen Anlage (1) über eine
Datenübertragungsverbindung (3),
gekennzeichnet durch:
M2
- ein vorab Speichern (101) mindestens eines Einschaltzeitpunkts (EZ)
der medizintechnischen Anlage (1) in einem räumlich abgesetzten
Remote Service Center (2) über die Datenübertragungsverbindung (3),
M2a
wobei ein Nutzer der medizintechnischen Anlage
(1) den
Einschaltzeitpunkt (EZ) in ein bereitgestelltes Web-Portal eingibt, und
M3
- zu dem gespeicherten Einschaltzeitpunkt (EZ) ein Einschalten (106)
der
medizintechnischen
Anlage
(1)
über
die
Datenübertragungsverbindung (3) durch das Remote Service Center mit
Hilfe eines Einschaltsignals.
Bezüglich der weiteren Ansprüche und den weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Beschwerdeführerin wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig (PatG § 73).
Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag und nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht
1.
Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zum
Einschalten und Starten
einer medizintechnischen Anlage über eine
Datenübertragungsverbindung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).
Nach der Beschreibungseinleitung werden medizintechnische Einrichtungen, wie
beispielsweise ein Computertomograph oder ein Laborgerät, zu Beginn einer
Tagesschicht durch das medizinische Personal eingeschaltet bzw. „hochgefahren”
und in einen Grundzustand mit Grundeinstellungen versetzt. Das medizinische 05.11
Personal gleiche sodann die Untersuchungsplantafel und die erste Patientenakte
bzw. die erste Untersuchungsanweisung mit den Einstellungen der
medizintechnischen Anlage von Hand ab. Weiterhin stelle der Bediener seine
persönlichen Präferenzen am Gerät ein. Beim Hochfahren bzw. Einrichten
entstünden Wartezeiten, die in der Regel durch andere Tätigkeiten überbrückt
würden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]).
Aus dem Stand der Technik sei weiter bekannt, mit Hilfe von Remote Service
Netzen medizintechnische Einrichtungen über moderne Informationstechnologie
mit einer Servicezentrale zu verbinden. Dadurch würden Dienstleistungen via
Datenleitung ermöglicht werden, für die früher ein Einsatz vor Ort nötig war. So sei
ein präventiver Service von medizintechnischen Einrichtungen möglich. Die
Verfügbarkeit der medizintechnischen Einrichtungen steige und Ausfallzeiten
würden verringert werden. Ein Service könne durch einen Zugriff auf die Hard- und
Software von der „Ferne” aus erfolgen (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]).
2.
Die in der Beschreibung angegebene Aufgabe besteht darin, ein Verfahren
und eine Anordnung anzugeben, durch die das Starten und das Einstellen einer
medizintechnischen Anlage verbessert werden (siehe Offenlegungsschrift Abs.
[0004]).
3.
Zur Lösung der Aufgabe wird in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum
Starten einer medizintechnischen Anlage über eine Datenübertragungsverbindung
nach Patentanspruch 1 und eine Anordnung nach Patentanspruch 11
vorgeschlagen.
4.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Informatiker anzusehen, der mit
der Planung und Sicherstellung von optimalen medizinischen Abläufen unter
Nutzung hierfür vorgesehener vernetzter Modalitäten vertraut ist. 05.11
5.
Der Fachmann versteht Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß
Hilfsantrag wie folgt:
Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag betrifft ein Verfahren zum Starten
einer medizintechnischen Anlage (1) über eine Datenübertragungsverbindung (3)
[Merkmal M1].
Der Fachmann versteht unter dem Begriff „Starten einer medizinischen Anlage“ das
Versetzen einer medizintechnischen Anlage in ihren betriebsbereiten Zustand.
Als Beispiele für eine medizinische Anlage werden in der Beschreibung ein
Computertomograph, ein Megnetresonanztomograph oder eine Laboranlage
genannt (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0020]). Auf diese medizinischen Anlagen ist
das beanspruchte Verfahren jedoch nicht eingeschränkt.
Eine Datenübertragungsvorrichtung ist jede Verbindungsvorrichtung (drahtlos oder
drahtgebunden), mit der Daten übertragen werden können. Diesbezüglich wird in
der Beschreibung als von einer Datenübertragung von der „Ferne“ gesprochen (vgl.
Offenlegungsschrift Abs. [0005]: „Ein zentraler Aspekt der Erfindung liegt darin, von
der „Ferne” über eine Datenübertragungsverbindung, beispielsweise das Internet,
eine medizintechnische Anlage kurz vor Schichtbeginn automatisch einzuschalten
...“), Die Datenübertragung muss somit zumindest über eine gewisse Distanz
möglich sein. Auf die Übertragung über „Internet“ ist der Anspruch nicht
eingeschränkt, es gibt eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten.
Vorab wird mindestens ein Einschaltzeitpunkts (EZ) der medizintechnischen Anlage
in einem
räumlich abgesetzten Remote Service Center über die
Datenübertragungsverbindung gespeichert [Merkmal M2]. Den Begriff „vorab“
versteht der Fachmann in der Weise, dass der bezeichnete Verfahrensschritt vor
der Durchführung der weiteren Schritte (M3) durchgeführt wird.
Einschaltzeitpunkte EZ sind Zeitpunkte, zu denen eine Anlage eingeschaltet wird
(vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0025]). Remote Service ist ein Verfahren, über das
technische Dienstleistungen wie
beispielsweise
Instandhaltung
und
Prozessoptimierung beim Einsatz von Maschinen und medizintechnischen Geräten 05.11
mit Hilfe von Datenübertragungsvorrichtungen an einem entfernten Ort erbracht
werden. Gemäß Beschreibung ist ein Remote Service Center ein Beispiel einer
Zentraleinheit (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0025]: „Im ersten Schritt 100 wird ein
Web-Portal bereitgestellt, auf dem ein Nutzer einer medizintechnischen Anlage
Daten eingeben kann, die zu einer Zentraleinheit, beispielsweise einem „Remote
Service Center”, übermittelt werden.“).
Nach der Beschreibung wird über die Remote Service Zentrale die
medizintechnische Anlage überwacht und gewartet (vgl. Offenlegungsschrift [0029]:
„Die Zentraleinheit 2 kann eine Remote Service Zentrale sein, über die die
medizintechnischen Anlagen 1 überwacht und gewartet werden.“). Dabei ist in der
Regel die Zentraleinheit/die Remote Service Zentrale räumlich getrennt von der
medizintechnischen Anlage Das Merkmal M2 ist in Figur 1 als Schritt 100
dargestellt.
Zum gespeicherten Einschaltzeitpunkt (EZ) wird die medizintechnische Anlage über
die Datenübertragungsverbindung durch das Remote Service Center mit Hilfe eines
Einschaltsignals eingeschaltet. Dieses Merkmal M3 entspricht dem Schritt 106 nach
Figur 1 (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0027]: „Ist der Einschaltzeitpunkt EZ einer
der beiden medizintechnischen Anlagen gekommen, schickt die Zentraleinheit im
Schritt 106 ein Einschaltsignal an diese Anlage. Die Anlage schaltet sich ein und im
Schritt 107 startet diese Anlage, das heißt sie wird hochgefahren.“).
Das Einschaltsignal setzt den Prozess des Einschaltens und Hochfahrens der
medizintechnischen Anlage in Gang, um so die Betriebsbereitschaft jener Anlage
herzustellen. Dabei ist nicht bestimmt, ob das Senden des Einschaltsignals
automatisch oder durch einen Techniker/Planer in der Remote Service Zentrale
ausgelöst wird.
Weitere Bedingungen, wie beispielsweise gemäß dem Ausführungsbeispiel die
Berücksichtigung der Schichtplandaten SD, der individuellen Einstelldaten ED oder
der Falldaten FD sind durch Anspruch 1 nicht vorgegeben. 05.11
Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag soll der Nutzer der medizintechnischen
Anlage den Einschaltzeitpunkt (EZ) in ein bereitgestelltes Web-Portal eingeben. Der
Ausdruck „Portal“ bezeichnet in der Informatik ein Anwendungssystem, das sich
durch die Integration von Anwendungen, Prozessen und Diensten auszeichnet. Ein
Portal kann seinem Benutzer unterschiedliche Funktionen zur Verfügung stellen,
wie
beispielsweise
Personalisierung,
Sicherheit,
Navigation
und
Benutzerverwaltung. Im vorliegenden Fall wird die Funktion der Eingabe des
Einschaltzeitpunkts durch den Nutzer über das „Web“ mittels eines „Portals“ zur
Verfügung gestellt. Weitere Anforderungen sind dem Merkmal M2a nicht
entnehmbar.
6.
Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der
jeweiligen Fassung nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag ursprünglich offenbart
ist, denn der jeweilige Gegenstand ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).
6.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags
beruht in Kenntnis von Druckschrift D5 i. V. m. dem Fachwissen nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Die Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer medizintechnischen
Vorrichtung (vgl. D5 Abs. [0001]: „Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb
einer medizintechnischen Vorrichtung. Eine medizintechnische Vorrichtung,
nämlich ein motorisch verstellbares Röntgengerät, ist beispielsweise aus der
DE 42 37 013 A1 bekannt.“).
Das Verfahren umfasst ein Einschalten
(„Remote-PowerOn“) über eine
Datenübertragungsverbindung („Fernwirkverbindung“) (vgl. D5 Abs. [0010]: „Der
Vorteil der Erfindung liegt insbesondere darin, dass eine medizintechnische
Vorrichtung auf einfache und zeitsparende Weise über eine Fernwirkverbindung, 05.11
d.h. ein sogenanntes Remote-PowerOn, unter Integration eines umfassenden
Systemtests, welcher
in vorteilhafter Weise auch die Überwachung von
Parametern, die nicht ausschließlich die medizintechnische Vorrichtung selbst
betreffen, einschließt, gestartet und proaktiv überwacht werden kann.“) [= Merkmal
M1].
Zu eine Einschaltzeitpunkt T1 wird die medizintechnischen Anlage
(medizintechnische Vorrichtung 1) in einem räumlich abgesetzten Remote Service
Center
(Service Zentrale
4)
über
die Datenübertragungsverbindung
(Fernwirkverbindung 5) mit Hilfe eines Einschaltsignal (Remote-PowerOn) gestartet
(vgl. D5 Abs. [0014]: „Außerhalb des Diagnose- und/oder Behandlungsraumes 2
befindet sich eine Service-Zentrale 4, die über eine Fernwirkverbindung 5, welche
drahtlos oder drahtgebunden realisiert sein kann, an die medizintechnische
Vorrichtung 1 angeschlossen ist.“, [0017]: „Der Start der Hochlaufphase wird auf
den Zeitpunkt T, gelegt; zum Zeitpunkt T, ist die Hochlaufphase, welche in Fig, 4
durch eckige Klammern angedeutet und insgesamt mit dem Bezugszeichen 8
gekennzeichnet ist, abgeschlossen. Die gesamte Hochlaufphase 8, auch als Booten
bezeichnet, wird von der Service-Zentrale 4 aus gestartet sowie bei Bedarf
überwacht und …“) [=Merkmale M2 und M3 ohne vorab Speichern des
Einschaltzeitpunkts].
Es wird der Prüfungsstelle zugestimmt, dass sich dem Fachmann lediglich die zwei
naheliegenden Möglichkeiten bieten, den Start manuell oder automatisch durch ein
Abfragen eines vorab gespeicherten Startzeitpunkts vorzugeben. Eine manuelle
Betreuung des Einschaltzeitpunkts ist aufwendig und fehleranfällig.
Weiter wird bereits in der Druckschrift D5 angesprochen, dass medizintechnische
Anlagen eine gewisse Hochlaufzeit benötigen (vgl. D5 Abs.
[0017]: „Die
medizintechnische Vorrichtung 1 muss zur Erreichung der Betriebsbereitschaft eine
etwa 20 bis 30 Minuten dauernde Hochlaufphase durchfahren“). Insofern offenbart
die D5 bereits, dass ein Verfahren vorteilhaft ist, wonach die Hochlaufphase bereits 05.11
vor Schichtbeginn abgeschlossen ist (vgl. D5 Abs. [0005]: „Bevorzugt ist die
gesamte Hochlaufphase bereits vor Beginn der Vor-Ort-Betreuungszeit
abgeschlossen.“, Abs. [0017]: „Unter der Vor-Ort-Betreuungszeit wird derjenige
Zeitraum verstanden,
innerhalb dessen sich Personal zur Betreuung der
medizintechnischen Vorrichtung 1 vor Ort [...] befindet“).
Dabei stellt das Vorabspeichern eines Einschaltzeitpunkts ein generelles, für eine
Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art dar und die
Nutzung dieses Prinzips stellt sich für das Verfahren nach der D5 als objektiv
zweckmäßig dar. Weiter sind keine besonderen Umstände feststellbar, die eine
Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden
oder sonst untunlich erscheinen lassen (siehe BGH X ZR 139/10, Urteil vom
11. März 2014 - Farbversorgungssystem).
Das Vorab-Speichern eines Einschaltzeitpunkts damit zum allgemeinen
Fachwissen des hier berufenen Fachmanns im Sinne eines "Standardrepertoires",
auf das er regelmäßig bei der Weiterentwicklung vorhandener Anlagen
insbesondere dann zurückgreifen kann und zurückzugreifen Anlass hat, wenn es
ihm um möglichst automatisierte, effektive, effiziente und zeitsparende Abläufe zu
tun sein muss (siehe BGH-Farbversorgungssystem X ZR 139/10).
Nach der Beschwerdeführerin führe die Druckschrift D5 bezüglich des Vorab-
Speicherns des Einschaltzeitpunkts weg von der vorliegenden Erfindung, da in der
D5 darauf hingewiesen werde, dass beim Einschalten durch den Operator während
des Einschaltprozesses die medizintechnische Anlage überwacht werde und so der
Operator auf mögliche Abweichungen reagieren könne (vgl. D5 [0006], [0010]).
Diese Möglichkeit der Überwachung durch das Remote Service Center steht einem
vorab gespeicherten Einschaltzeitpunkt nicht entgegen. Ein Remote Service Center
ist in der Regel durchgehend – und damit auch zum Einschaltzeitpunkt – mit 05.11
Servicepersonal besetzt. Eine Überwachung und bei Fehlfunktion ein Eingriff eines
Servicemitarbeiters ist damit auch beim automatisierten Einschalten möglich. Im
Übrigen wird in der D5 ein besonders hoher Automatisierungsgrad gewünscht (vgl.
D5 Abs., [0006]: „Ein besonders hoher Automatisierungsgrad ist erreichbar, indem
der Ablauf der Hochlaufphase von während dieser Phase detektierten Einstellungen
und Funktionen der medizintechnischen Vorrichtung abhängt. Beispielsweise kann
im Fall einer festgestellten Fehlfunktion der medizintechnischen Vorrichtung
automatisch ein weiterer Test gestartet werden, der ansonsten nicht durchzuführen
wäre.“).
Nach der Beschwerdeführerin führe die D5 auch bezüglich des Speicherns über die
Datenübertragungsverbindung weg von der Erfindung, da durch die angegebene
Möglichkeit des Startens über die Service Zentrale oder das Bedienpersonal der
Fachmann die Eingabe des Startzeitpunkts vom Bedienpersonal über die
Datenübertragungsvorrichtung nicht in Betracht ziehen würde.
Jedoch ist im Anspruch nicht vorgegeben, dass das Bedienpersonal vor Ort den
Einschaltzeitpunkt festlegt. Damit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin
bereits ins Leere. Doch auch bei Mitlesen dieser Anforderung kann der
Argumentation nicht gestimmt werden. Das Bedienpersonal vor Ort kennt die
medizinische Anlage und deren Anforderungen und Hochlaufzeiten. Es kann daher
den notwendigen Einschaltzeitpunkt vorab exakter
festlegen als ein
Servicemitarbeiter. Das Festlegen durch das Bedienpersonal vor Ort – auch vorab
– über die Datenverarbeitungsvorrichtung im Remote Service Center ist daher
ebenfalls auch beim automatisieren Starten nicht ausgeschlossen, sondern wird der
Fachmann aufgrund dieser offensichtlichen Vorteile vorsehen.
Der Fachmann wird somit die Variante mit einem vorab Speichern des
Startzeitpunkts und Starten der Anlage vor Betriebsbeginn in Betracht ziehen, ohne
dabei erfinderisch tätig zu werden und gelangt damit zu den Merkmalen M2 und M3. 05.11
Damit ergibt sich das Verfahren gemäß Anspruch 1 in naheliegender Weise
ausgehend von der D5 in Verbindung mit fachmännischen Überlegungen.
6.2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags
ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Gemäß Hilfsantrag wurde dem Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal M2a,
wonach ein Nutzer der medizintechnischen Anlage (1) den Einschaltzeitpunkt (EZ)
in ein bereitgestelltes Web-Portal eingibt, hinzugefügt.
Diese Präzisierung der Eingabe des Einschaltzeitpunkts kann jedoch ebenfalls
keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Die Anbindung eines Remote Service Centers über ein Web-Portal stellt eine dem
Fachmann geläufige Möglichkeit dar, um mittels sicherer Datenübermittlung über
das LAN bzw. WAN auf ein Remote Center zuzugreifen. Rein exemplarisch kann
hier auf die Druckschrift E1 oder die Druckschrift E2 verwiesen werden (vgl. E1 Abs:
[0038]: „The remote service center 3 is further provided with a web portal 14c making
it possible for service technicians 17 at the local site 2 to access the remote service
center 3 and thus the databases 12 and 13 via a user interface.“, E2 Abstract: „The
system for managing bandwidth in a remote services system provides an
infrastructure that enables a customer to control bandwidth utilization in accordance
with specified network performance criteria. ... Customer access to system
resources is controlled by a service provider web-access portal controlled by the
service provider.“). Auch im Gesundheitswesen sind Web-Portale dem Fachmann
geläufig (vgl. beispielsweise D3 Abs. [0028]: „For instance, the data interchange
system 230 may include a portal or network interface module 231, a transaction
queue module 232, business rules module 233, notifications module 234, interface
module 235 and data transfer module 236.“, [0033]: „The portal or network interface 05.11
module 231 may be configured to enable the data interchange system 230 to
connect to the network 220.“).
Die Druckschriften E1 und E2 zeigen zwar keine Systeme im Gesundheitswesen,
jedoch wird der Fachmann bei der Anbindung eines Remote Service Centers für
medizinische Systeme auch Lösungen im Zusammenhang mit Remote Service
Centern im Allgemeinen in Betracht ziehen, da er dort Lösungen für seine Aufgabe
der Usereingabe für Remote Service Center erwarten kann. Bei Heranziehen
solcher Lösungen, die dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens geläufig sind,
gelangt er zum Merkmal M2a des Hilfsantrags.
Somit ist – analog zum Hauptantrag – auch das Verfahren gemäß Hilfsantrag
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
6.3. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren
Patentansprüche nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag nicht schutzfähig, da auf
diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über
einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Juni 2007
- X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. a) aa)
-
Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
Frau Vorsitzende Richterin Wickborn
ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert
Kruppa 05.11
wr