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BPatG Beschluss vom 12.05.2023 – 18 W (pat) 16/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:120523B18Wpat16.20.0

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 16/20 ________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 12. Mai 2023 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 202 362.3

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richtern Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck

und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:120523B18Wpat16.20.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 202 362.3 und der

Bezeichnung

"Verfahren und System zum Starten einer medizintechnischen Einrichtung“

wurde am 16. Februar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften bei der Beurteilung der

Patentfähigkeit berücksichtigt worden:

D1

D2

US 2005 / 0 143 632 A1

DE 101 26 601 A1

D3 WO 2011/ 156 601 A2

D4

D5

US 2007 / 0 260 480 A1

DE 10 2005 008 502 A1

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung am 4. Juli 2018 in der

Fassung nach Hilfsantrag 1 erteilt. Der Hauptantrag wurde in der Anhörung

zurückgewiesen, da das Verfahren nach Anspruch 1 in der Fassung nach

Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D5

(DE 10 2005 008 502 A1) in Verbindung mit dem Wissen und Handeln des

Fachmanns beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. August 2018

eingereichte und am 3. August 2018 per Fax eingegangene Beschwerde der

Patentanmelderin. 05.11

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018,

eingegangen am 17. Oktober 2018, sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61B des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 4. Juli 2018 aufzuheben und das Patent auf

Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag:

Patentansprüche

1 - 16, als Hauptantrag eingereicht in der

Beschreibung Seiten

1 - 8, als Hauptantrag eingereicht in der

Anhörung vom 04. Juli 2018,

Figuren

1 - 2, eingegangen am 16. Februar 2012,

Anhörung vom 04 Juli 2018,

gemäß Hilfsantrag

Patentansprüche

1 - 16, eingegangen am 17. Oktober 2018.

Beschreibung Seiten

1 - 8, eingegangen am 17. Oktober 2018.

Figuren

1 - 2, eingegangen am 16. Februar 2012

Weiter hilfsweise wird eine mündliche Verhandlung beantragt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das Verfahren nach Anspruch 1

in der Fassung nach Haupt- und neuem Hilfsantrag gegenüber den Druckschriften

D1 bis D5 neu sei und sich auch nicht in naheliegender Weise für den Fachmann

aus der Druckschrift D5 auch in Kombination mit dem Fachwissen oder den anderen

Druckschriften ergebe. Dies gelte auch für das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag.

Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf ihre

Schriftsätze Bezug genommen. 05.11

Mit Ladungszusatz zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2023 ist seitens des

Senats zudem auf folgende Druckschriften als Stand der Technik hingewiesen

worden:

E1

E2

EP 1 958 738 A1 und

US 2004 / 0 002 978 A1.

Die Beschwerdeführerin ist – wie angekündigt – zur ordnungsgemäß geladenen

Verhandlung nicht erschienen.

Der

seitens

des

Senats mit

einer

Gliederung

(analog

zum

Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts) versehene

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

M1

Verfahren zum Starten einer medizintechnischen Anlage (1) über eine

Datenübertragungsverbindung (3),

gekennzeichnet durch:

M2

- ein vorab Speichern (101) mindestens eines Einschaltzeitpunkts (EZ)

der medizintechnischen Anlage (1) in einem räumlich abgesetzten

Remote Service Center (2) über die Datenübertragungsverbindung (3)

und

M3

- zu dem gespeicherten Einschaltzeitpunkt (EZ) ein Einschalten (106)

der

medizintechnischen

Anlage

(1)

über

die

Datenübertragungsverbindung (3) durch das Remote Service Center mit

Hilfe eines Einschaltsignals.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags lautet (mit

eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zu dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag unterstrichen): 05.11

M1

Verfahren zum Starten einer medizintechnischen Anlage (1) über eine

Datenübertragungsverbindung (3),

gekennzeichnet durch:

M2

- ein vorab Speichern (101) mindestens eines Einschaltzeitpunkts (EZ)

der medizintechnischen Anlage (1) in einem räumlich abgesetzten

Remote Service Center (2) über die Datenübertragungsverbindung (3),

M2a

wobei ein Nutzer der medizintechnischen Anlage

(1) den

Einschaltzeitpunkt (EZ) in ein bereitgestelltes Web-Portal eingibt, und

M3

- zu dem gespeicherten Einschaltzeitpunkt (EZ) ein Einschalten (106)

der

medizintechnischen

Anlage

(1)

über

die

Datenübertragungsverbindung (3) durch das Remote Service Center mit

Hilfe eines Einschaltsignals.

Bezüglich der weiteren Ansprüche und den weiteren Einzelheiten des Vorbringens

der Beschwerdeführerin wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig (PatG § 73).

Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag und nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht

(§§ 1 und 4 PatG).

1.

Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zum

Einschalten und Starten

einer medizintechnischen Anlage über eine

Datenübertragungsverbindung (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).

Nach der Beschreibungseinleitung werden medizintechnische Einrichtungen, wie

beispielsweise ein Computertomograph oder ein Laborgerät, zu Beginn einer

Tagesschicht durch das medizinische Personal eingeschaltet bzw. „hochgefahren”

und in einen Grundzustand mit Grundeinstellungen versetzt. Das medizinische 05.11

Personal gleiche sodann die Untersuchungsplantafel und die erste Patientenakte

bzw. die erste Untersuchungsanweisung mit den Einstellungen der

medizintechnischen Anlage von Hand ab. Weiterhin stelle der Bediener seine

persönlichen Präferenzen am Gerät ein. Beim Hochfahren bzw. Einrichten

entstünden Wartezeiten, die in der Regel durch andere Tätigkeiten überbrückt

würden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]).

Aus dem Stand der Technik sei weiter bekannt, mit Hilfe von Remote Service

Netzen medizintechnische Einrichtungen über moderne Informationstechnologie

mit einer Servicezentrale zu verbinden. Dadurch würden Dienstleistungen via

Datenleitung ermöglicht werden, für die früher ein Einsatz vor Ort nötig war. So sei

ein präventiver Service von medizintechnischen Einrichtungen möglich. Die

Verfügbarkeit der medizintechnischen Einrichtungen steige und Ausfallzeiten

würden verringert werden. Ein Service könne durch einen Zugriff auf die Hard- und

Software von der „Ferne” aus erfolgen (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]).

2.

Die in der Beschreibung angegebene Aufgabe besteht darin, ein Verfahren

und eine Anordnung anzugeben, durch die das Starten und das Einstellen einer

medizintechnischen Anlage verbessert werden (siehe Offenlegungsschrift Abs.

[0004]).

3.

Zur Lösung der Aufgabe wird in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum

Starten einer medizintechnischen Anlage über eine Datenübertragungsverbindung

nach Patentanspruch 1 und eine Anordnung nach Patentanspruch 11

vorgeschlagen.

4.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Informatiker anzusehen, der mit

der Planung und Sicherstellung von optimalen medizinischen Abläufen unter

Nutzung hierfür vorgesehener vernetzter Modalitäten vertraut ist. 05.11

5.

Der Fachmann versteht Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß

Hilfsantrag wie folgt:

Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag betrifft ein Verfahren zum Starten

einer medizintechnischen Anlage (1) über eine Datenübertragungsverbindung (3)

[Merkmal M1].

Der Fachmann versteht unter dem Begriff „Starten einer medizinischen Anlage“ das

Versetzen einer medizintechnischen Anlage in ihren betriebsbereiten Zustand.

Als Beispiele für eine medizinische Anlage werden in der Beschreibung ein

Computertomograph, ein Megnetresonanztomograph oder eine Laboranlage

genannt (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0020]). Auf diese medizinischen Anlagen ist

das beanspruchte Verfahren jedoch nicht eingeschränkt.

Eine Datenübertragungsvorrichtung ist jede Verbindungsvorrichtung (drahtlos oder

drahtgebunden), mit der Daten übertragen werden können. Diesbezüglich wird in

der Beschreibung als von einer Datenübertragung von der „Ferne“ gesprochen (vgl.

Offenlegungsschrift Abs. [0005]: „Ein zentraler Aspekt der Erfindung liegt darin, von

der „Ferne” über eine Datenübertragungsverbindung, beispielsweise das Internet,

eine medizintechnische Anlage kurz vor Schichtbeginn automatisch einzuschalten

...“), Die Datenübertragung muss somit zumindest über eine gewisse Distanz

möglich sein. Auf die Übertragung über „Internet“ ist der Anspruch nicht

eingeschränkt, es gibt eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten.

Vorab wird mindestens ein Einschaltzeitpunkts (EZ) der medizintechnischen Anlage

in einem

räumlich abgesetzten Remote Service Center über die

Datenübertragungsverbindung gespeichert [Merkmal M2]. Den Begriff „vorab“

versteht der Fachmann in der Weise, dass der bezeichnete Verfahrensschritt vor

der Durchführung der weiteren Schritte (M3) durchgeführt wird.

Einschaltzeitpunkte EZ sind Zeitpunkte, zu denen eine Anlage eingeschaltet wird

(vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0025]). Remote Service ist ein Verfahren, über das

technische Dienstleistungen wie

beispielsweise

Instandhaltung

und

Prozessoptimierung beim Einsatz von Maschinen und medizintechnischen Geräten 05.11

mit Hilfe von Datenübertragungsvorrichtungen an einem entfernten Ort erbracht

werden. Gemäß Beschreibung ist ein Remote Service Center ein Beispiel einer

Zentraleinheit (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0025]: „Im ersten Schritt 100 wird ein

Web-Portal bereitgestellt, auf dem ein Nutzer einer medizintechnischen Anlage

Daten eingeben kann, die zu einer Zentraleinheit, beispielsweise einem „Remote

Service Center”, übermittelt werden.“).

Nach der Beschreibung wird über die Remote Service Zentrale die

medizintechnische Anlage überwacht und gewartet (vgl. Offenlegungsschrift [0029]:

„Die Zentraleinheit 2 kann eine Remote Service Zentrale sein, über die die

medizintechnischen Anlagen 1 überwacht und gewartet werden.“). Dabei ist in der

Regel die Zentraleinheit/die Remote Service Zentrale räumlich getrennt von der

medizintechnischen Anlage Das Merkmal M2 ist in Figur 1 als Schritt 100

dargestellt.

Zum gespeicherten Einschaltzeitpunkt (EZ) wird die medizintechnische Anlage über

die Datenübertragungsverbindung durch das Remote Service Center mit Hilfe eines

Einschaltsignals eingeschaltet. Dieses Merkmal M3 entspricht dem Schritt 106 nach

Figur 1 (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0027]: „Ist der Einschaltzeitpunkt EZ einer

der beiden medizintechnischen Anlagen gekommen, schickt die Zentraleinheit im

Schritt 106 ein Einschaltsignal an diese Anlage. Die Anlage schaltet sich ein und im

Schritt 107 startet diese Anlage, das heißt sie wird hochgefahren.“).

Das Einschaltsignal setzt den Prozess des Einschaltens und Hochfahrens der

medizintechnischen Anlage in Gang, um so die Betriebsbereitschaft jener Anlage

herzustellen. Dabei ist nicht bestimmt, ob das Senden des Einschaltsignals

automatisch oder durch einen Techniker/Planer in der Remote Service Zentrale

ausgelöst wird.

Weitere Bedingungen, wie beispielsweise gemäß dem Ausführungsbeispiel die

Berücksichtigung der Schichtplandaten SD, der individuellen Einstelldaten ED oder

der Falldaten FD sind durch Anspruch 1 nicht vorgegeben. 05.11

Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag soll der Nutzer der medizintechnischen

Anlage den Einschaltzeitpunkt (EZ) in ein bereitgestelltes Web-Portal eingeben. Der

Ausdruck „Portal“ bezeichnet in der Informatik ein Anwendungssystem, das sich

durch die Integration von Anwendungen, Prozessen und Diensten auszeichnet. Ein

Portal kann seinem Benutzer unterschiedliche Funktionen zur Verfügung stellen,

wie

beispielsweise

Personalisierung,

Sicherheit,

Navigation

und

Benutzerverwaltung. Im vorliegenden Fall wird die Funktion der Eingabe des

Einschaltzeitpunkts durch den Nutzer über das „Web“ mittels eines „Portals“ zur

Verfügung gestellt. Weitere Anforderungen sind dem Merkmal M2a nicht

entnehmbar.

6.

Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der

jeweiligen Fassung nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag ursprünglich offenbart

ist, denn der jeweilige Gegenstand ergibt sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).

6.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags

beruht in Kenntnis von Druckschrift D5 i. V. m. dem Fachwissen nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Die Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer medizintechnischen

Vorrichtung (vgl. D5 Abs. [0001]: „Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb

einer medizintechnischen Vorrichtung. Eine medizintechnische Vorrichtung,

nämlich ein motorisch verstellbares Röntgengerät, ist beispielsweise aus der

DE 42 37 013 A1 bekannt.“).

Das Verfahren umfasst ein Einschalten

(„Remote-PowerOn“) über eine

Datenübertragungsverbindung („Fernwirkverbindung“) (vgl. D5 Abs. [0010]: „Der

Vorteil der Erfindung liegt insbesondere darin, dass eine medizintechnische

Vorrichtung auf einfache und zeitsparende Weise über eine Fernwirkverbindung, 05.11

d.h. ein sogenanntes Remote-PowerOn, unter Integration eines umfassenden

Systemtests, welcher

in vorteilhafter Weise auch die Überwachung von

Parametern, die nicht ausschließlich die medizintechnische Vorrichtung selbst

betreffen, einschließt, gestartet und proaktiv überwacht werden kann.“) [= Merkmal

M1].

Zu eine Einschaltzeitpunkt T1 wird die medizintechnischen Anlage

(medizintechnische Vorrichtung 1) in einem räumlich abgesetzten Remote Service

Center

(Service Zentrale

4)

über

die Datenübertragungsverbindung

(Fernwirkverbindung 5) mit Hilfe eines Einschaltsignal (Remote-PowerOn) gestartet

(vgl. D5 Abs. [0014]: „Außerhalb des Diagnose- und/oder Behandlungsraumes 2

befindet sich eine Service-Zentrale 4, die über eine Fernwirkverbindung 5, welche

drahtlos oder drahtgebunden realisiert sein kann, an die medizintechnische

Vorrichtung 1 angeschlossen ist.“, [0017]: „Der Start der Hochlaufphase wird auf

den Zeitpunkt T, gelegt; zum Zeitpunkt T, ist die Hochlaufphase, welche in Fig, 4

durch eckige Klammern angedeutet und insgesamt mit dem Bezugszeichen 8

gekennzeichnet ist, abgeschlossen. Die gesamte Hochlaufphase 8, auch als Booten

bezeichnet, wird von der Service-Zentrale 4 aus gestartet sowie bei Bedarf

überwacht und …“) [=Merkmale M2 und M3 ohne vorab Speichern des

Einschaltzeitpunkts].

Es wird der Prüfungsstelle zugestimmt, dass sich dem Fachmann lediglich die zwei

naheliegenden Möglichkeiten bieten, den Start manuell oder automatisch durch ein

Abfragen eines vorab gespeicherten Startzeitpunkts vorzugeben. Eine manuelle

Betreuung des Einschaltzeitpunkts ist aufwendig und fehleranfällig.

Weiter wird bereits in der Druckschrift D5 angesprochen, dass medizintechnische

Anlagen eine gewisse Hochlaufzeit benötigen (vgl. D5 Abs.

[0017]: „Die

medizintechnische Vorrichtung 1 muss zur Erreichung der Betriebsbereitschaft eine

etwa 20 bis 30 Minuten dauernde Hochlaufphase durchfahren“). Insofern offenbart

die D5 bereits, dass ein Verfahren vorteilhaft ist, wonach die Hochlaufphase bereits 05.11

vor Schichtbeginn abgeschlossen ist (vgl. D5 Abs. [0005]: „Bevorzugt ist die

gesamte Hochlaufphase bereits vor Beginn der Vor-Ort-Betreuungszeit

abgeschlossen.“, Abs. [0017]: „Unter der Vor-Ort-Betreuungszeit wird derjenige

Zeitraum verstanden,

innerhalb dessen sich Personal zur Betreuung der

medizintechnischen Vorrichtung 1 vor Ort [...] befindet“).

Dabei stellt das Vorabspeichern eines Einschaltzeitpunkts ein generelles, für eine

Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art dar und die

Nutzung dieses Prinzips stellt sich für das Verfahren nach der D5 als objektiv

zweckmäßig dar. Weiter sind keine besonderen Umstände feststellbar, die eine

Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden

oder sonst untunlich erscheinen lassen (siehe BGH X ZR 139/10, Urteil vom

11. März 2014 - Farbversorgungssystem).

Das Vorab-Speichern eines Einschaltzeitpunkts damit zum allgemeinen

Fachwissen des hier berufenen Fachmanns im Sinne eines "Standardrepertoires",

auf das er regelmäßig bei der Weiterentwicklung vorhandener Anlagen

insbesondere dann zurückgreifen kann und zurückzugreifen Anlass hat, wenn es

ihm um möglichst automatisierte, effektive, effiziente und zeitsparende Abläufe zu

tun sein muss (siehe BGH-Farbversorgungssystem X ZR 139/10).

Nach der Beschwerdeführerin führe die Druckschrift D5 bezüglich des Vorab-

Speicherns des Einschaltzeitpunkts weg von der vorliegenden Erfindung, da in der

D5 darauf hingewiesen werde, dass beim Einschalten durch den Operator während

des Einschaltprozesses die medizintechnische Anlage überwacht werde und so der

Operator auf mögliche Abweichungen reagieren könne (vgl. D5 [0006], [0010]).

Diese Möglichkeit der Überwachung durch das Remote Service Center steht einem

vorab gespeicherten Einschaltzeitpunkt nicht entgegen. Ein Remote Service Center

ist in der Regel durchgehend – und damit auch zum Einschaltzeitpunkt – mit 05.11

Servicepersonal besetzt. Eine Überwachung und bei Fehlfunktion ein Eingriff eines

Servicemitarbeiters ist damit auch beim automatisierten Einschalten möglich. Im

Übrigen wird in der D5 ein besonders hoher Automatisierungsgrad gewünscht (vgl.

D5 Abs., [0006]: „Ein besonders hoher Automatisierungsgrad ist erreichbar, indem

der Ablauf der Hochlaufphase von während dieser Phase detektierten Einstellungen

und Funktionen der medizintechnischen Vorrichtung abhängt. Beispielsweise kann

im Fall einer festgestellten Fehlfunktion der medizintechnischen Vorrichtung

automatisch ein weiterer Test gestartet werden, der ansonsten nicht durchzuführen

wäre.“).

Nach der Beschwerdeführerin führe die D5 auch bezüglich des Speicherns über die

Datenübertragungsverbindung weg von der Erfindung, da durch die angegebene

Möglichkeit des Startens über die Service Zentrale oder das Bedienpersonal der

Fachmann die Eingabe des Startzeitpunkts vom Bedienpersonal über die

Datenübertragungsvorrichtung nicht in Betracht ziehen würde.

Jedoch ist im Anspruch nicht vorgegeben, dass das Bedienpersonal vor Ort den

Einschaltzeitpunkt festlegt. Damit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin

bereits ins Leere. Doch auch bei Mitlesen dieser Anforderung kann der

Argumentation nicht gestimmt werden. Das Bedienpersonal vor Ort kennt die

medizinische Anlage und deren Anforderungen und Hochlaufzeiten. Es kann daher

den notwendigen Einschaltzeitpunkt vorab exakter

festlegen als ein

Servicemitarbeiter. Das Festlegen durch das Bedienpersonal vor Ort – auch vorab

– über die Datenverarbeitungsvorrichtung im Remote Service Center ist daher

ebenfalls auch beim automatisieren Starten nicht ausgeschlossen, sondern wird der

Fachmann aufgrund dieser offensichtlichen Vorteile vorsehen.

Der Fachmann wird somit die Variante mit einem vorab Speichern des

Startzeitpunkts und Starten der Anlage vor Betriebsbeginn in Betracht ziehen, ohne

dabei erfinderisch tätig zu werden und gelangt damit zu den Merkmalen M2 und M3. 05.11

Damit ergibt sich das Verfahren gemäß Anspruch 1 in naheliegender Weise

ausgehend von der D5 in Verbindung mit fachmännischen Überlegungen.

6.2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags

ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Gemäß Hilfsantrag wurde dem Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal M2a,

wonach ein Nutzer der medizintechnischen Anlage (1) den Einschaltzeitpunkt (EZ)

in ein bereitgestelltes Web-Portal eingibt, hinzugefügt.

Diese Präzisierung der Eingabe des Einschaltzeitpunkts kann jedoch ebenfalls

keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Die Anbindung eines Remote Service Centers über ein Web-Portal stellt eine dem

Fachmann geläufige Möglichkeit dar, um mittels sicherer Datenübermittlung über

das LAN bzw. WAN auf ein Remote Center zuzugreifen. Rein exemplarisch kann

hier auf die Druckschrift E1 oder die Druckschrift E2 verwiesen werden (vgl. E1 Abs:

[0038]: „The remote service center 3 is further provided with a web portal 14c making

it possible for service technicians 17 at the local site 2 to access the remote service

center 3 and thus the databases 12 and 13 via a user interface.“, E2 Abstract: „The

system for managing bandwidth in a remote services system provides an

infrastructure that enables a customer to control bandwidth utilization in accordance

with specified network performance criteria. ... Customer access to system

resources is controlled by a service provider web-access portal controlled by the

service provider.“). Auch im Gesundheitswesen sind Web-Portale dem Fachmann

geläufig (vgl. beispielsweise D3 Abs. [0028]: „For instance, the data interchange

system 230 may include a portal or network interface module 231, a transaction

queue module 232, business rules module 233, notifications module 234, interface

module 235 and data transfer module 236.“, [0033]: „The portal or network interface 05.11

module 231 may be configured to enable the data interchange system 230 to

connect to the network 220.“).

Die Druckschriften E1 und E2 zeigen zwar keine Systeme im Gesundheitswesen,

jedoch wird der Fachmann bei der Anbindung eines Remote Service Centers für

medizinische Systeme auch Lösungen im Zusammenhang mit Remote Service

Centern im Allgemeinen in Betracht ziehen, da er dort Lösungen für seine Aufgabe

der Usereingabe für Remote Service Center erwarten kann. Bei Heranziehen

solcher Lösungen, die dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens geläufig sind,

gelangt er zum Merkmal M2a des Hilfsantrags.

Somit ist – analog zum Hauptantrag – auch das Verfahren gemäß Hilfsantrag

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

6.3. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren

Patentansprüche nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag nicht schutzfähig, da auf

diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über

einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom

27. Juni 2007

- X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. a) aa)

-

Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

Frau Vorsitzende Richterin Wickborn

ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert

Kruppa 05.11

wr