Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 17.05.2023 – 9 W (pat) 1/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170523B9Wpat1.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 1/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Mai 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 111 841.4

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 17. Mai 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Baumgart als Vorsitzender sowie der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing.

Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentanmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:170523B9Wpat1.22.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Mai 2018 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen

10 2018 111 841.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Radnabe zur Lagerung eines Fahrzeugrades“.

Die Anmeldung nimmt die innere Priorität der Anmeldung 10 2018 111 557.1 vom

15. Mai 2018 in Anspruch.

Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60B vom

18. November 2021 wurde die Patentanmeldung gemäß § 48 i.V.m. § 3 PatG

zurückgewiesen, weil der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1

gegenüber dem Gegenstand nach Druckschrift

D3

DE 101 41 252 C1

nicht neu sei.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin am 9. Dezember 2021

beim DPMA Beschwerde eingelegt, diese mit der Eingabe vom 28. Februar 2022

begründet und dabei sinngemäß beantragt,

-

den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse

B60B des DPMA vom 18. November 2021 aufzuheben und

-

ein Patent auf Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vom 28. Februar 2022 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 9 zu erteilen.

Hilfsweise hat die Anmelderin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

beantragt. In der Beschwerdebegründung hat sie darüber hinaus ausgeführt, dass

der Gegenstand nach dem neuen Patentanspruch 1 sowohl neu gegenüber der

Druckschrift D3 sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit der Terminsladung vom 13. Februar 2023 wurde senatsseitig die Druckschrift

D4

S… AG & Co. KG: Kraft-

und Momentenmessung

mit Sensotect; Produktdatenblatt; Ausgabe April 2017; URL: https://

www.…

– Firmenschrift

ins Verfahren eingeführt.

In der Eingabe vom 19. April 2023 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass

eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei und um

Entscheidung nach Aktenlage sowie Aufhebung des Termins am 17. Mai 2023

gebeten. Daraufhin hat der Senat mit Schreiben vom 26. April 2023 mitgeteilt, dass

der Verhandlungstermin bestehen bleibt.

Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften

D1

D2

DE 10 2014 200 714 A1 und

DE 10 2006 027 090 A1

eingeführt geworden.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 28. Februar 2022 lautet:

„1. Radnabe (10) zur Lagerung eines Fahrzeugrades auf einer

Radachse, mit einem Nabenkörper (12) und einer Wälzlagereinheit

(14) zur Lagerung des Nabenkörpers (12) auf einem Achszapfen

der Radachse, wobei die Wälzlagereinheit (14) ringförmige Wälzlager (16, 18) zum Umgreifen des Achszapfens aufweist, die jeweils

einen Außenring (24), einen Innenring (28) und eine Mehrzahl von

Wälzkörpern (26) umfassen, mit mindestens einem an zumindest

einem der Innenringe (28) axial benachbart angeordneten Messring

(34) zum Umgreifen des Achszapfens, dadurch gekennzeichnet,

dass der Messring (34) zumindest einen Messaufbau (38) zur

Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung per Dünnschichtsensorik aufweist, bei der die Funktionalität als direkte

Beschichtung auf dem Messring (34) realisiert ist.“

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 vom 28. Februar 2022

an.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf

die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist statthaft

und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, sodass es bei der

Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse B60B des

Deutschen Patent- und Markenamts bleibt. Denn der Zurückweisungsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit – vorliegend nach § 48 i.V.m. § 4 PatG – erweist sich

als durchgreifend, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Er ergibt sich in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik.

3.

Die Anmeldung betrifft nach ihrer Beschreibung eine Radnabe zur Lagerung

eines Fahrzeugrades auf einer Radachse, mit einem Nabenkörper und einer

Wälzlagereinheit zur Lagerung des Nabenkörpers auf einem Achszapfen der

Radachse, wobei die Wälzlagereinheit ringförmige Wälzlager zum Umgreifen des

Achszapfens aufweist, die jeweils einen Außenring, einen Innenring und eine Mehrzahl von Wälzkörpern umfassen, vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2018 111 841 A1,

im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001].

Die Druckschrift D1 beschreibe eine entsprechende Radnabe für (dort als

Nutzkraftfahrzeuge bezeichnete) Nutzfahrzeuge, vgl. Absatz [0002].

Für Nutzfahrzeuge wie Lastkraftwagen, Trailer oder Busse würden derzeit

verschiedene Systeme für das autonome Fahren entwickelt. Für die Steuerung

dieser Systeme würden im Wesentlichen fernwirkende Sensoren wie Radar, Laser,

Ultraschall, Kamera, etc. verwendet. In Zukunft sei in diesem Zusammenhang ein

noch höherer Bedarf an zusätzlichen Sensordaten zu erwarten. Vor allem die

Radkräfte seien von Interesse, Vibration und Temperatur sollten jedoch auch

gemessen werden, vgl. Absatz [0003].

Es sei daher die Aufgabe der Erfindung, eine Radnabe anzugeben, die bei im

Wesentlichen gleichem Aufbau diesem erhöhten Bedarf an Sensordaten Rechnung

trage, vgl. Absatz [0004].

4.

Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung

des Standes der Technik legt der Senat als Fachmann einen Diplom-Ingenieur (FH)

oder B.Eng. der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem

Gebiet der Konstruktion von Radlageranordnungen von Kraftfahrzeugen zugrunde.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

Zur einfacheren Bezugnahme wurde der geltende Patentanspruch 1 mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehen.

2

Radnabe (10) zur Lagerung eines Fahrzeugrades auf einer Radachse, mit

einem Nabenkörper (12) und

einer Wälzlagereinheit (14) zur Lagerung des Nabenkörpers (12) auf einem

Achszapfen der Radachse,

2.1

wobei die Wälzlagereinheit (14) ringförmige Wälzlager (16, 18) zum

Umgreifen des Achszapfens aufweist, die jeweils

2.1.1

einen Außenring (24), einen Innenring (28) und eine Mehrzahl

von Wälzkörpern (26) umfassen,

3

mit mindestens einem Messring (34) zum Umgreifen des Achszapfens,

3.1

der an zumindest einem der Innenringe (28) axial benachbart

angeordnet ist

dadurch gekennzeichnet,

3.2

dass der Messring (34) zumindest einen Messaufbau (38) zur

Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung per Dünnschichtsensorik aufweist, bei der die Funktionalität als direkte Beschichtung

auf dem Messring (34) realisiert ist.

Der geltende Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal 0 auf eine Radnabe gerichtet,

die dazu hergerichtet ist, ein Fahrzeugrad auf einer Radachse zu lagern. Nach den

Merkmalen 1 bis 3 umfasst sie einen Nabenkörper, eine Wälzlagereinheit und einen

Messring. Die Wälzlagereinheit ist nach Merkmal 2 zur Lagerung des Nabenkörpers

auf einem Achszapfen der Radachse vorgesehen und weist dazu ringförmige

Wälzlager auf, die wiederum zum Umgreifen des Achszapfens hergerichtet sind,

wie Merkmal 2.1 vorschreibt. Dabei gehört der Achszapfen - gemäß Absatz [0023]

der Offenlegungsschrift, auf die auch im folgenden Abschnitt verwiesen wird, auch

Achsschenkel genannt - nicht zur beanspruchten Radnabe. Merkmal 2.1 legt

darüber hinaus fest, dass mindestens zwei Wälzlager vorhanden sein müssen, wie

es auch die Ausführungsbeispiele zeigen, vgl. Figuren 1 bis 4.

Wie mit dem Merkmal 2.1.1 sowie ebenfalls im Ausführungsbeispiel angegeben,

umfassen die Wälzlager jeweils einen Außenring, einen Innenring und eine

Mehrzahl von Wälzkörpern, vgl. Absatz [0006] und erneut Figuren 1 bis 4. Bevorzugt

ist die Wälzlagereinheit als zweireihiges Schrägwälzlager aufgebaut und umfasst

zwei Kegelrollenlager, welche sich besonders zum Aufbau einer Radnabe für

Nutzfahrzeuge eignen, vgl. Absätze [0017] und [0021]. Darauf ist die Wälzlagereinheit jedoch nicht beschränkt und auch andere Wälzlagertypen sowie weitere

mögliche Bestandteile der Radnabe wie Buchsen zum Verspannen der Innenringe

(vgl. Absatz [0016]) sind zur Realisierung ins Belieben des Fachmanns gestellt.

Schließlich schreiben die Merkmale 3 und 3.1 vor, dass mindestens ein Messring

vorgesehen ist, der zum einen zum Umgreifen des Achszapfens hergerichtet und

zum anderen an zumindest einem der Innenringe axial benachbart angeordnet ist.

Der Messring kann entweder an einer der Außenseiten der Innenringe, der

sogenannten Getriebeseite oder der sogenannten Radseite der Radnabe,

anschließen (vgl. Figuren 1, 2 und 4) oder er kann zwischen den Innenringen der

mindestens zwei Wälzlager angeordnet sein, vgl. nachfolgend eingeblendete

Abbildung 1. Gemäß Wortlaut des Merkmals 3 und der die verschiedenen Lagermöglichkeiten aufzeigenden Absätzen [0007] bis [0009] können auch mehrere

Messringe vorgesehen sein.

Abbildung 1: Figur 3

Der Messring wird mit Merkmal 3.2 dahingehend weiter ausgebildet, dass er einen

Messaufbau aufweist, der zur Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung geeignet

ist. Während in der Beschreibung dazu angegeben ist, dass ein solcher Messaufbau

alternativ oder kumulativ per in der Regel aufgeklebten Dehnungsmessstreifen

(DMS), per magnetoelastischem Sensor oder per „Sensotect“ Dünnschichtsensorik

umgesetzt werden kann (vgl. Absätze [0010] bis [0012]), greift dies das Merkmal

3.2 nur insoweit auf, als es fordert, dass der Messaufbau zur Dehnungs- und/oder

Stauchungsmessung zwingend per Dünnschichtsensorik realisiert ist. Dabei ist die

Funktionalität des Messaufbaus als Beschichtung, die direkt und somit unmittelbar

auf die Oberfläche des Messrings aufgetragen ist, verwirklicht. Diese Forderung

kann mittels der offenbarten „Sensotect“ Dünnschichtsensorik realisiert werden;

separate Dehnungsmessstreifen oder magnetoelastische Sensoren können dieses

Merkmal jedoch nicht erfüllen.

6.

Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1

Die Radnabe nach geltendem Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand

nach Druckschrift D1 in Kombination mit der Lehre der Firmenschrift D4 ergibt, vgl.

§ 4 PatG. Insofern kann dahinstehen, ob diese Radnabe neu ist oder ob eine

Radnabe, bei der ein Messring nach Merkmal 3.2 ausgebildet ist, bereits den

Unterlagen am Anmeldetag zu entnehmen ist. Dort ist nämlich angegeben, dass der

Messaufbau zur Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung ein Messaufbau per

„Sensotect“ Dünnschichtsensorik ist, bei der die Funktionalität der DMS als direkte

Beschichtung auf dem Messring realisiert ist (vgl. Absätze [0011] sowie ergänzend

[0032] und [0034] der Offenlegungsschrift, die den ursprünglichen Unterlagen

entspricht).

Aus der bereits von der Anmelderin genannten Druckschrift D1 ist bereits eine

Radnabe mit einem Nabenkörper 4 und einer Wälzlagereinheit 1b zur Lagerung des

Nabenkörpers 4 auf einem Achszapfen einer Radachse i.S. der Merkmale 0, 1 und

2 bekannt. Dabei weist die Wälzlagereinheit 1b ringförmige Wälzlager in Form von

Kegelrollenlagern 2a, 2b auf, die jeweils einen Außenring 3a, 3b, einen Innenring

7a, 7b und eine Mehrzahl von Wälzkörpern 6a, 6b umfassen, wie die Merkmalsgruppe 2.1 vorschreibt. Darüber hinaus umfasst diese Radnabe gemäß den

Merkmalen 3 und 3.1 mindestens einen an zumindest einem der Innenringe 7a, 7b

axial benachbart angeordneten Messring 9b zum Umgreifen des Achszapfens.

Damit ist durch die Druckschrift D1 bereits eine Radnabe gemäß dem Oberbegriff

des geltenden Patentanspruchs 1 vorbekannt, vgl. nachfolgend eingeblendete

Abbildung 2 und Absatz [0031].

Der Messring 9b weist darüber hinaus auch zumindest einen Messaufbau zur

Dehnungsmessung auf, vgl. erneut Abbildung 2 sowie Absatz [0032]. Dabei ist

jedoch nicht angegeben, wie der hierfür genutzte Dehnungssensor 11a, 11b

konstruktiv ausgeführt ist.

Abbildung 2: Figur 2 der Druckschrift D1

Der Unterschied, den die Radnabe nach Patentanspruch 1 gegenüber derjenigen

nach Druckschrift D1 aufweist, ist demnach, dass der Messring zumindest einen

Messaufbau zur Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung per Dünnschichtsensorik aufweist, bei der die Funktionalität als direkte Beschichtung auf dem

Messring realisiert ist, wie Merkmal 3.2 vorschreibt.

Da in der Druckschrift D1 insofern nicht angegeben ist, wie der als Dehnungssensor

ausgeführte Messaufbau genau ausgebildet ist, vgl. erneut Absatz [0032], ist für den

Fachmann bei dessen Realisierung eine übliche Vorgehensweise, Messaufbauten

aus dem Stand der Technik in Betracht zu ziehen. Dabei ist ihm als sinnvolle und

vorteilhafte Ausbildung von Dehnungssensoren für Bauteile wie Radlager die

„Sensotect“-Dünnschichtsensorik bekannt, bei der die Funktionalität von Dehnungsmessstreifen durch eine submikrometer-dünne, dehnungsempfindliche Metallbeschichtung mit einer Schichtdicke von etwa 10 µm realisiert ist, vgl. gesamtes

Dokument der Firmenschrift D4.

Der Fachmann wird daher ohne Weiteres als Messaufbau für den Messring der

Radnabe nach Druckschrift D1 die Dünnschichtsensorik gemäß der Firmenschrift

D4 auswählen. Er kommt damit in naheliegender Weise zum Gegenstand nach

Patentanspruch 1, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

7.

Einer Beurteilung der geltenden Patentansprüche 2 bis 9 bedarf es nicht, da

mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2017, 57 – Datengenerator.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Peters