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BPatG Beschluss vom 17.05.2023 – 9 W (pat) 1/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170523B9Wpat1.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 1/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Mai 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 111 841.4
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 17. Mai 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-
Ing. Baumgart als Vorsitzender sowie der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing.
Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentanmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:170523B9Wpat1.22.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Mai 2018 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2018 111 841.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Radnabe zur Lagerung eines Fahrzeugrades“.
Die Anmeldung nimmt die innere Priorität der Anmeldung 10 2018 111 557.1 vom
15. Mai 2018 in Anspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60B vom
18. November 2021 wurde die Patentanmeldung gemäß § 48 i.V.m. § 3 PatG
zurückgewiesen, weil der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1
gegenüber dem Gegenstand nach Druckschrift
D3
DE 101 41 252 C1
nicht neu sei.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin am 9. Dezember 2021
beim DPMA Beschwerde eingelegt, diese mit der Eingabe vom 28. Februar 2022
begründet und dabei sinngemäß beantragt,
-
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse
B60B des DPMA vom 18. November 2021 aufzuheben und
-
ein Patent auf Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vom 28. Februar 2022 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 9 zu erteilen.
Hilfsweise hat die Anmelderin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. In der Beschwerdebegründung hat sie darüber hinaus ausgeführt, dass
der Gegenstand nach dem neuen Patentanspruch 1 sowohl neu gegenüber der
Druckschrift D3 sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Mit der Terminsladung vom 13. Februar 2023 wurde senatsseitig die Druckschrift
D4
S… AG & Co. KG: Kraft-
und Momentenmessung
mit Sensotect; Produktdatenblatt; Ausgabe April 2017; URL: https://
www.…
– Firmenschrift
ins Verfahren eingeführt.
In der Eingabe vom 19. April 2023 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass
eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei und um
Entscheidung nach Aktenlage sowie Aufhebung des Termins am 17. Mai 2023
gebeten. Daraufhin hat der Senat mit Schreiben vom 26. April 2023 mitgeteilt, dass
der Verhandlungstermin bestehen bleibt.
Im Prüfungsverfahren sind noch die Druckschriften
D1
D2
DE 10 2014 200 714 A1 und
DE 10 2006 027 090 A1
eingeführt geworden.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 28. Februar 2022 lautet:
„1. Radnabe (10) zur Lagerung eines Fahrzeugrades auf einer
Radachse, mit einem Nabenkörper (12) und einer Wälzlagereinheit
(14) zur Lagerung des Nabenkörpers (12) auf einem Achszapfen
der Radachse, wobei die Wälzlagereinheit (14) ringförmige Wälzlager (16, 18) zum Umgreifen des Achszapfens aufweist, die jeweils
einen Außenring (24), einen Innenring (28) und eine Mehrzahl von
Wälzkörpern (26) umfassen, mit mindestens einem an zumindest
einem der Innenringe (28) axial benachbart angeordneten Messring
(34) zum Umgreifen des Achszapfens, dadurch gekennzeichnet,
dass der Messring (34) zumindest einen Messaufbau (38) zur
Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung per Dünnschichtsensorik aufweist, bei der die Funktionalität als direkte
Beschichtung auf dem Messring (34) realisiert ist.“
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 vom 28. Februar 2022
an.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf
die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist statthaft
und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, sodass es bei der
Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse B60B des
Deutschen Patent- und Markenamts bleibt. Denn der Zurückweisungsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit – vorliegend nach § 48 i.V.m. § 4 PatG – erweist sich
als durchgreifend, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Er ergibt sich in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik.
3.
Die Anmeldung betrifft nach ihrer Beschreibung eine Radnabe zur Lagerung
eines Fahrzeugrades auf einer Radachse, mit einem Nabenkörper und einer
Wälzlagereinheit zur Lagerung des Nabenkörpers auf einem Achszapfen der
Radachse, wobei die Wälzlagereinheit ringförmige Wälzlager zum Umgreifen des
Achszapfens aufweist, die jeweils einen Außenring, einen Innenring und eine Mehrzahl von Wälzkörpern umfassen, vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2018 111 841 A1,
im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001].
Die Druckschrift D1 beschreibe eine entsprechende Radnabe für (dort als
Nutzkraftfahrzeuge bezeichnete) Nutzfahrzeuge, vgl. Absatz [0002].
Für Nutzfahrzeuge wie Lastkraftwagen, Trailer oder Busse würden derzeit
verschiedene Systeme für das autonome Fahren entwickelt. Für die Steuerung
dieser Systeme würden im Wesentlichen fernwirkende Sensoren wie Radar, Laser,
Ultraschall, Kamera, etc. verwendet. In Zukunft sei in diesem Zusammenhang ein
noch höherer Bedarf an zusätzlichen Sensordaten zu erwarten. Vor allem die
Radkräfte seien von Interesse, Vibration und Temperatur sollten jedoch auch
gemessen werden, vgl. Absatz [0003].
Es sei daher die Aufgabe der Erfindung, eine Radnabe anzugeben, die bei im
Wesentlichen gleichem Aufbau diesem erhöhten Bedarf an Sensordaten Rechnung
trage, vgl. Absatz [0004].
4.
Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung
des Standes der Technik legt der Senat als Fachmann einen Diplom-Ingenieur (FH)
oder B.Eng. der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem
Gebiet der Konstruktion von Radlageranordnungen von Kraftfahrzeugen zugrunde.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
Zur einfacheren Bezugnahme wurde der geltende Patentanspruch 1 mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehen.
Radnabe (10) zur Lagerung eines Fahrzeugrades auf einer Radachse, mit
einem Nabenkörper (12) und
einer Wälzlagereinheit (14) zur Lagerung des Nabenkörpers (12) auf einem
Achszapfen der Radachse,
2.1
wobei die Wälzlagereinheit (14) ringförmige Wälzlager (16, 18) zum
Umgreifen des Achszapfens aufweist, die jeweils
2.1.1
einen Außenring (24), einen Innenring (28) und eine Mehrzahl
von Wälzkörpern (26) umfassen,
mit mindestens einem Messring (34) zum Umgreifen des Achszapfens,
3.1
der an zumindest einem der Innenringe (28) axial benachbart
angeordnet ist
dadurch gekennzeichnet,
3.2
dass der Messring (34) zumindest einen Messaufbau (38) zur
Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung per Dünnschichtsensorik aufweist, bei der die Funktionalität als direkte Beschichtung
auf dem Messring (34) realisiert ist.
Der geltende Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal 0 auf eine Radnabe gerichtet,
die dazu hergerichtet ist, ein Fahrzeugrad auf einer Radachse zu lagern. Nach den
Merkmalen 1 bis 3 umfasst sie einen Nabenkörper, eine Wälzlagereinheit und einen
Messring. Die Wälzlagereinheit ist nach Merkmal 2 zur Lagerung des Nabenkörpers
auf einem Achszapfen der Radachse vorgesehen und weist dazu ringförmige
Wälzlager auf, die wiederum zum Umgreifen des Achszapfens hergerichtet sind,
wie Merkmal 2.1 vorschreibt. Dabei gehört der Achszapfen - gemäß Absatz [0023]
der Offenlegungsschrift, auf die auch im folgenden Abschnitt verwiesen wird, auch
Achsschenkel genannt - nicht zur beanspruchten Radnabe. Merkmal 2.1 legt
darüber hinaus fest, dass mindestens zwei Wälzlager vorhanden sein müssen, wie
es auch die Ausführungsbeispiele zeigen, vgl. Figuren 1 bis 4.
Wie mit dem Merkmal 2.1.1 sowie ebenfalls im Ausführungsbeispiel angegeben,
umfassen die Wälzlager jeweils einen Außenring, einen Innenring und eine
Mehrzahl von Wälzkörpern, vgl. Absatz [0006] und erneut Figuren 1 bis 4. Bevorzugt
ist die Wälzlagereinheit als zweireihiges Schrägwälzlager aufgebaut und umfasst
zwei Kegelrollenlager, welche sich besonders zum Aufbau einer Radnabe für
Nutzfahrzeuge eignen, vgl. Absätze [0017] und [0021]. Darauf ist die Wälzlagereinheit jedoch nicht beschränkt und auch andere Wälzlagertypen sowie weitere
mögliche Bestandteile der Radnabe wie Buchsen zum Verspannen der Innenringe
(vgl. Absatz [0016]) sind zur Realisierung ins Belieben des Fachmanns gestellt.
Schließlich schreiben die Merkmale 3 und 3.1 vor, dass mindestens ein Messring
vorgesehen ist, der zum einen zum Umgreifen des Achszapfens hergerichtet und
zum anderen an zumindest einem der Innenringe axial benachbart angeordnet ist.
Der Messring kann entweder an einer der Außenseiten der Innenringe, der
sogenannten Getriebeseite oder der sogenannten Radseite der Radnabe,
anschließen (vgl. Figuren 1, 2 und 4) oder er kann zwischen den Innenringen der
mindestens zwei Wälzlager angeordnet sein, vgl. nachfolgend eingeblendete
Abbildung 1. Gemäß Wortlaut des Merkmals 3 und der die verschiedenen Lagermöglichkeiten aufzeigenden Absätzen [0007] bis [0009] können auch mehrere
Messringe vorgesehen sein.
Abbildung 1: Figur 3
Der Messring wird mit Merkmal 3.2 dahingehend weiter ausgebildet, dass er einen
Messaufbau aufweist, der zur Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung geeignet
ist. Während in der Beschreibung dazu angegeben ist, dass ein solcher Messaufbau
alternativ oder kumulativ per in der Regel aufgeklebten Dehnungsmessstreifen
(DMS), per magnetoelastischem Sensor oder per „Sensotect“ Dünnschichtsensorik
umgesetzt werden kann (vgl. Absätze [0010] bis [0012]), greift dies das Merkmal
3.2 nur insoweit auf, als es fordert, dass der Messaufbau zur Dehnungs- und/oder
Stauchungsmessung zwingend per Dünnschichtsensorik realisiert ist. Dabei ist die
Funktionalität des Messaufbaus als Beschichtung, die direkt und somit unmittelbar
auf die Oberfläche des Messrings aufgetragen ist, verwirklicht. Diese Forderung
kann mittels der offenbarten „Sensotect“ Dünnschichtsensorik realisiert werden;
separate Dehnungsmessstreifen oder magnetoelastische Sensoren können dieses
Merkmal jedoch nicht erfüllen.
6.
Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1
Die Radnabe nach geltendem Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand
nach Druckschrift D1 in Kombination mit der Lehre der Firmenschrift D4 ergibt, vgl.
§ 4 PatG. Insofern kann dahinstehen, ob diese Radnabe neu ist oder ob eine
Radnabe, bei der ein Messring nach Merkmal 3.2 ausgebildet ist, bereits den
Unterlagen am Anmeldetag zu entnehmen ist. Dort ist nämlich angegeben, dass der
Messaufbau zur Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung ein Messaufbau per
„Sensotect“ Dünnschichtsensorik ist, bei der die Funktionalität der DMS als direkte
Beschichtung auf dem Messring realisiert ist (vgl. Absätze [0011] sowie ergänzend
[0032] und [0034] der Offenlegungsschrift, die den ursprünglichen Unterlagen
entspricht).
Aus der bereits von der Anmelderin genannten Druckschrift D1 ist bereits eine
Radnabe mit einem Nabenkörper 4 und einer Wälzlagereinheit 1b zur Lagerung des
Nabenkörpers 4 auf einem Achszapfen einer Radachse i.S. der Merkmale 0, 1 und
2 bekannt. Dabei weist die Wälzlagereinheit 1b ringförmige Wälzlager in Form von
Kegelrollenlagern 2a, 2b auf, die jeweils einen Außenring 3a, 3b, einen Innenring
7a, 7b und eine Mehrzahl von Wälzkörpern 6a, 6b umfassen, wie die Merkmalsgruppe 2.1 vorschreibt. Darüber hinaus umfasst diese Radnabe gemäß den
Merkmalen 3 und 3.1 mindestens einen an zumindest einem der Innenringe 7a, 7b
axial benachbart angeordneten Messring 9b zum Umgreifen des Achszapfens.
Damit ist durch die Druckschrift D1 bereits eine Radnabe gemäß dem Oberbegriff
des geltenden Patentanspruchs 1 vorbekannt, vgl. nachfolgend eingeblendete
Abbildung 2 und Absatz [0031].
Der Messring 9b weist darüber hinaus auch zumindest einen Messaufbau zur
Dehnungsmessung auf, vgl. erneut Abbildung 2 sowie Absatz [0032]. Dabei ist
jedoch nicht angegeben, wie der hierfür genutzte Dehnungssensor 11a, 11b
konstruktiv ausgeführt ist.
Abbildung 2: Figur 2 der Druckschrift D1
Der Unterschied, den die Radnabe nach Patentanspruch 1 gegenüber derjenigen
nach Druckschrift D1 aufweist, ist demnach, dass der Messring zumindest einen
Messaufbau zur Dehnungs- und/oder Stauchungsmessung per Dünnschichtsensorik aufweist, bei der die Funktionalität als direkte Beschichtung auf dem
Messring realisiert ist, wie Merkmal 3.2 vorschreibt.
Da in der Druckschrift D1 insofern nicht angegeben ist, wie der als Dehnungssensor
ausgeführte Messaufbau genau ausgebildet ist, vgl. erneut Absatz [0032], ist für den
Fachmann bei dessen Realisierung eine übliche Vorgehensweise, Messaufbauten
aus dem Stand der Technik in Betracht zu ziehen. Dabei ist ihm als sinnvolle und
vorteilhafte Ausbildung von Dehnungssensoren für Bauteile wie Radlager die
„Sensotect“-Dünnschichtsensorik bekannt, bei der die Funktionalität von Dehnungsmessstreifen durch eine submikrometer-dünne, dehnungsempfindliche Metallbeschichtung mit einer Schichtdicke von etwa 10 µm realisiert ist, vgl. gesamtes
Dokument der Firmenschrift D4.
Der Fachmann wird daher ohne Weiteres als Messaufbau für den Messring der
Radnabe nach Druckschrift D1 die Dünnschichtsensorik gemäß der Firmenschrift
D4 auswählen. Er kommt damit in naheliegender Weise zum Gegenstand nach
Patentanspruch 1, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.
7.
Einer Beurteilung der geltenden Patentansprüche 2 bis 9 bedarf es nicht, da
mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht
stattgegeben werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2017, 57 – Datengenerator.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Peters