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BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 30 W (pat) 527/22

ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat527.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 527/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat527.22.0

betreffend die Marke 30 2015 030 309

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Mai 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet worden ist, nämlich für die Waren:

„Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Rindfleisch

Klasse 30: Teigwaren

Klasse 31: Fischmehl als Tierfutter“.

2. Der Widerspruch aus der Marke UM 012 563 557 wird in dem

genannten Umfang als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist am 25. Februar 2015 angemeldet und am 7. August 2015 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register unter der Nummer 30 2015 030 309 für

Waren der Klassen 29, 30, 31 eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 11. September 2015 veröffentlicht

worden ist, hat der Beschwerdegegner Widerspruch erhoben aus der am

24. Oktober 2014 für Waren der Klassen 29, 30, 35 eingetragenen Unionsmarke

UM 012 563 557

Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG teilweise bejaht und die Löschung der Marke 30 2015 030 309 angeordnet

für die Waren:

„Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Rindfleisch

Klasse 30: Teigwaren

Klasse 31: Fischmehl als Tierfutter“;

im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 24. Juni 2022 eingelegte Beschwerde der

Markeninhaberin.

Bereits am 31. Mai 2022 hatte die Beschwerdeführerin beim EUIPO Antrag auf

Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung der hiesigen Widerspruchsmarke …

gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV gestellt. Mit Entscheidung vom 24. November

2022 hat die Löschungsabteilung des EUIPO die Marke mit Wirkung vom 31. Mai

2022 für verfallen erklärt, da sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von

fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen

war, nicht ernsthaft benutzt worden sei. Der hiesige Beschwerdegegner und

Widersprechende hat gegen die Entscheidung des EUIPO kein Rechtsmittel

eingelegt. Die Eintragung der Löschung der … in das beim EUIPO geführte

Register erfolgte am 27. Februar 2023.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Mai 2022 aufzuheben, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist begründet, da der

Widerspruch durch die

rechtskräftige Löschung der Widerspruchsmarke

nachträglich unzulässig geworden ist.

Bei Erhebung des Widerspruchs am 11. Dezember 2015 und im Zeitpunkt des

Beschlusses der Markenstelle für Klasse 29 des DPMA vom 24. Mai 2022 war die

Widerspruchsmarke …

im Register

des EUIPO

eingetragen. Der

Widerspruch war statthaft und zulässig. Nachdem die Widerspruchsmarke auf

Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV mit Wirkung

vom 31. Mai 2022 (Art. 62 Abs. 1 UMV) vom EUIPO rechtskräftig für verfallen erklärt

worden ist, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs (nachträglich) entfallen (vgl.

BPatG, 29 W (pat) 27/18 Rn. 17 - LL (Wort-/Bildmarke)/LL (Wort-/Bildmarke);

Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 42 Rn. 80).

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin ist der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2022 daher

aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Der

durch

die Verfallserklärung

hinsichtlich

der Unionsmarke …

nachträglich

unzulässig

gewordene Widerspruch

ist

-

soweit

beschwerdegegenständlich - zu verwerfen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 27/18 Rn. 17 -

LL (Wort-/Bildmarke)/LL (Wort-/Bildmarke).

Die Frage der Aussetzung hat sich damit erledigt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel