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BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 30 W (pat) 527/22
ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat527.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 527/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2023:150623B30Wpat527.22.0
betreffend die Marke 30 2015 030 309
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Mai 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet worden ist, nämlich für die Waren:
„Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Rindfleisch
Klasse 30: Teigwaren
Klasse 31: Fischmehl als Tierfutter“.
2. Der Widerspruch aus der Marke UM 012 563 557 wird in dem
genannten Umfang als unzulässig verworfen.
Gründe§
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 25. Februar 2015 angemeldet und am 7. August 2015 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register unter der Nummer 30 2015 030 309 für
Waren der Klassen 29, 30, 31 eingetragen worden.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 11. September 2015 veröffentlicht
worden ist, hat der Beschwerdegegner Widerspruch erhoben aus der am
24. Oktober 2014 für Waren der Klassen 29, 30, 35 eingetragenen Unionsmarke
UM 012 563 557
Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG teilweise bejaht und die Löschung der Marke 30 2015 030 309 angeordnet
für die Waren:
„Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Rindfleisch
Klasse 30: Teigwaren
Klasse 31: Fischmehl als Tierfutter“;
im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 24. Juni 2022 eingelegte Beschwerde der
Markeninhaberin.
Bereits am 31. Mai 2022 hatte die Beschwerdeführerin beim EUIPO Antrag auf
Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung der hiesigen Widerspruchsmarke …
gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV gestellt. Mit Entscheidung vom 24. November
2022 hat die Löschungsabteilung des EUIPO die Marke mit Wirkung vom 31. Mai
2022 für verfallen erklärt, da sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von
fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
war, nicht ernsthaft benutzt worden sei. Der hiesige Beschwerdegegner und
Widersprechende hat gegen die Entscheidung des EUIPO kein Rechtsmittel
eingelegt. Die Eintragung der Löschung der … in das beim EUIPO geführte
Register erfolgte am 27. Februar 2023.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Mai 2022 aufzuheben, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist begründet, da der
Widerspruch durch die
rechtskräftige Löschung der Widerspruchsmarke
nachträglich unzulässig geworden ist.
Bei Erhebung des Widerspruchs am 11. Dezember 2015 und im Zeitpunkt des
Beschlusses der Markenstelle für Klasse 29 des DPMA vom 24. Mai 2022 war die
Widerspruchsmarke …
im Register
des EUIPO
eingetragen. Der
Widerspruch war statthaft und zulässig. Nachdem die Widerspruchsmarke auf
Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV mit Wirkung
vom 31. Mai 2022 (Art. 62 Abs. 1 UMV) vom EUIPO rechtskräftig für verfallen erklärt
worden ist, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs (nachträglich) entfallen (vgl.
BPatG, 29 W (pat) 27/18 Rn. 17 - LL (Wort-/Bildmarke)/LL (Wort-/Bildmarke);
Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 42 Rn. 80).
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin ist der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2022 daher
aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Der
durch
die Verfallserklärung
hinsichtlich
der Unionsmarke …
nachträglich
unzulässig
gewordene Widerspruch
ist
-
soweit
beschwerdegegenständlich - zu verwerfen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 27/18 Rn. 17 -
LL (Wort-/Bildmarke)/LL (Wort-/Bildmarke).
Die Frage der Aussetzung hat sich damit erledigt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel