Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 35 W (pat) 414/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150623B35Wpat414.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 414/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juni 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2017 104 172

ECLI:DE:BPatG:2023:150623B35Wpat414.22.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr.

Deibele

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2017 104 172

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 12. Juli 2017 ohne Abzweigung und ohne Beanspruchung einer Priorität

angemeldete Streitgebrauchsmuster ist am 16. August 2017 mit den Schutzansprüchen 1 - 10 und der Bezeichnung „Faltbarer Palettenrahmen“ eingetragen worden.

Es ist in Kraft, da Verlängerungsgebühren bis einschließlich des 6. Schutzjahres

bezahlt worden sind.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft einen faltbaren

Palettenrahmen, wie er gattungsgemäß aus der EP 2 681 123 B1 vorbekannt sei

(vgl. Abs. [0001], [0002] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.).

Der streitgegenständliche Löschungsantrag der Antragstellerin vom 4. Januar 2019

ist auf die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichtet. Die Antragstellerin hat im Löschungsantrag und im weiteren Verfahren, zuletzt mit Schriftsatz

vom 6. Juni 2023 zum Stand der Technik mehrere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt, und zwar die druckschriftlichen Entgegenhaltungen D1 – D5, D7

– D8 und – zuletzt im Beschwerdeverfahren – die D9; bei der D6 handelt es sich um

die DIN-Norm EN 13545. Sie beanstandet insbesondere, dass der Gegenstand des

Schutzanspruchs 1, der mehrere unabhängige Problemstellungen ohne kombinatorischen Effekt betreffe, ausgehend von der D1, der im Streitgebrauchsmuster benannten EP 2 681 123 B1, in Zusammenschau etwa mit der D2 (EP 1 975 077 A1)

oder der D3 (EP 2 555 991 B1) oder der D5 (EP 0 786 412 B1) keinen erfinderischen

Schritt aufweise.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 18. Januar 2019 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019, eingegangen am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom

17. April 2019 begründet. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei Schutzfähigkeit gegeben sowohl hinsichtlich des Schutzanspruchs 1, als auch hinsichtlich der Unteransprüche, da diese vom Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt seien.

Nach einer Replik der Antragstellerin auf die Widerspruchsbegründung der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid

vom 4. Oktober 2019 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei neu und vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen und pandemiebedingten Verzögerungen

fand am 14. Oktober 2021 eine mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung statt. In dieser mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters und die Antragsgegnerin die Zurückweisung

des Löschungsantrags beantragt.

Mit am 14. Oktober 2021 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des

Löschungsverfahrens auferlegt, und zwar mit im Wesentlichen folgender Begründung:

Der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit sei nicht gegeben. Die D1 und

die D2 stellten den nächstliegenden Stand der Technik dar, würden den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 jedoch nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Das

Streitgebrauchsmuster beschreibe auch keine voneinander unabhängigen Problemstellungen, sondern weise einen kombinatorischen Effekt auf. Aus dem Stand

der Technik ergebe sich ferner keine Anregung für die Gesamtkombination der beanspruchten Merkmale, so dass der Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit

zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gelange.

Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 7. Februar 2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 4.

März 2022, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Streitgebrauchsmuster wegen fehlender Schutzfähigkeit zu löschen sei. Insbesondere lösten die gemäß der im angefochtenen Beschluss verwendeten Merkmalsgliederung als 7 – 9 bezeichneten und

im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 enthaltenen Merkmale unterschiedliche Problemstellungen bzw. Teilaufgaben, ohne dass hierdurch ein additiver oder kombinatorischer Effekt erzielt werde. Da es mithin um separate Problem-

bzw. Aufgabenlösungen durch rein additive, nicht kombinatorische Merkmale gehe,

seien die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen jeweils im Einzelnen zu diesen einzelnen Problemlösungen zu betrachten. Hieraus ergebe sich das Fehlen eines erfinderischen Schritts. Insbesondere stelle die D1 den gattungsbildenden und

nächstliegenden Stand der Technik dar und lege den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 bezüglich der Merkmale 1 – 8 in Kombination mit der D2 und bezüglich

des aus den genannten Gründen separat zu betrachtenden Merkmals 9 in Kombination mit der D5 für den Fachmann nahe. Auch die Unteransprüche enthielten

nichts schutzfähiges, sondern aus Sicht der Antragstellerin im Wesentlichen Selbstverständlichkeiten, die keinen erfinderischen Schritt begründen könnten. Ferner hat

die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 die EP 1 264 774 A1 als weitere

Entgegenhaltung D9 in das Verfahren eingeführt, die in Kombination mit der D1 den

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters insbes. mit Blick auf die Merkmale 7 und

8 ebenfalls nahelege.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2017 104 172 zu löschen.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin

unbegründet und der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit zu verneinen

sei. Insbesondere weise der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 einen kombinatorischen Effekt auf, wobei die Merkmale 7 – 9 mit Blick auf typische Arbeitsabläufe

in der betrieblichen Praxis zur Lösung der Aufgabe einer sicheren und unkomplizierten Handhabung zusammenwirkten. Die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen beträfen unterschiedliche Aufgabenstellungen und würden keine Anregung in Richtung einer sicheren und unkomplizierten Handhabung entsprechend

der Lehre des Streitgebrauchsmusters geben. Daher sei auch in Kenntnis der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein Palettenrahmen mit den Merkmalen

des Schutzanspruchs 1 für den Fachmann nicht nahegelegt.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt

worden:

D1 EP 2 681 123 B1 (in Abs. [0002] GS. benannt),

D2 EP 1 975 077 A1,

D3 EP 2 555 991 B1,

D4 EP 2 565 128 B1,

D5 EP 0 786 412 B1,

D6 DIN-Norm EN 13545 (Juli 2002),

D7 DE 10 2004 012 198 A1,

D8 EP 2 500 290 A1,

D9

EP 1 264 774 A1.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, da der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1

– 3 GebrMG nicht erfüllt ist.

1.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft, wie eingangs bereits ausgeführt, einen

faltbaren Palettenrahmen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Absatz

[0001] GS.).

Gattungsgemäß sei ein derartiger faltbarer Palettenrahmen aus der EP 2 681 123

B1 bekannt. Dieser bekannte Palettenrahmen werde mit seinem unten vorgesehenen, umlaufenden Rahmen auf eine vorhandene Palette aufgesetzt. Die klappbaren

Längs- und Stirnwände ermöglichten in ihrer aufrechten Gebrauchsstellung die Aufnahme von Transportgut, und ein platzsparender Rücktransport des Palettenrahmens werde dadurch ermöglicht, dass die Längs- und Stirnwände an dem umlaufenden Rahmen anscharniert seien und in eine liegende Ruhestellung geschwenkt

werden könnten. Der Palettenrahmen sei durch entsprechende Geometrien an seiner Unterseite und an seiner Oberseite dazu geeignet, mit bestimmten Paletten eine

formschlüssige Verbindung zu ermöglichen, und andererseits eine variable Behälterhöhe dadurch zu ermöglichen, dass zwei oder mehr gleichartige Palettenrahmen

mit dem gleichen Formschluss aufeinander gestapelt werden könnten, wenn sich

ihre Wände in der aufrechten Gebrauchsstellung befänden (vgl. Absatz [0002] GS.).

Nach Abs. [0003] der Gebrauchsmusterschrift besteht die Aufgabe des Streitgebrauchsmusters darin, einen gattungsgemäßen Palettenrahmen dahingehend zu

verbessern, dass dieser eine unkomplizierte, schnelle Handhabung ermögliche und

mit nahezu beliebigen Palettentypen zusammenwirken könne und dabei jeweils einen stabilen Verbund mit der jeweiligen Palette ermögliche.

2.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet (mit der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung) wie folgt:

M1)

Faltbarer Palettenrahmen (1) mit zwei Längswänden (3) und zwei

Stirnwänden (4), die kürzer sind als die Längswände (3), wobei

M2)

die Längswände (3) und die Stirnwände (4) jeweils zwischen einer aufrechten Gebrauchsstellung und einer

liegenden Ruhestellung

schwenkbar sind, und

M3)

mit einem umlaufenden Rahmen (2), der eine untere Bodenkante (8)

aufweist, mit welcher der Palettenrahmen (1) auf eine Palette (7) aufsetzbar ist, und an welchem die Längswände (3) und die Stirnwände

(4) gehalten sind, und der Längsabschnitte (12) und Stirnabschnitte

(10) aufweist, und wobei

M4)

an einer Längswand (3) oder an einer Stirnwand (4) zwei gegenüberliegende Riegelelemente (6) angeordnet sind, welche die Längswand

(3) oder die Stirnwand (4) mit den beiden benachbarten Wänden des

Palettenrahmens (1) riegelwirksam zusammenwirken, derart, dass die

Längswand (3) oder die Stirnwand (4) in ihrer Gebrauchsstellung verriegelt ist, wobei

M5)

die Riegelelemente (6) aus ihrer Riegelstellung in eine die Schwenkbewegung der Längswand (3) oder der Stirnwand (4) in ihre Ruhestellung ermöglichende Freigabestellung beweglich sind,

dadurch gekennzeichnet,

M6)

dass der Rahmen (2), die Längswände (3) und die Stirnwände (4) aus

Kunststoff bestehen,

M7)

der Rahmen (2) sowohl unterhalb der Längswände (3) als auch der

Stirnwände (4) außen Anlagekanten (9) aufweist, die tiefer als die Bodenkante (8) nach unten ragen,

M8)

wobei der Rahmen (2) jeweils in einem Radius (16) von den Längsabschnitten (12) in die Stirnabschnitte (10) übergeht, und im Bereich dieser Radien (16) auf Höhe der Bodenkante (8) oder oberhalb davon

verläuft und wobei

M9)

die beiden gegenüberliegende Riegelelemente (6) eine gemeinsame

Handhabe aufweisen, mittels welcher sie gleichzeitig betätigbar sind

oder wobei die beiden gegenüberliegende Riegelelemente (6) jeweils

eine eigene Handhabe (5) aufweisen, welche beiden Handhaben (5)

in der Art nah beieinander angeordnet sind, dass sie gleichzeitig mit

einer Hand betätigbar sind.

Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 10 wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

3.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur oder dgl. der Fachrichtung Materialtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet von Transport- und Logistikbehältnissen anzusehen.

4.

Zur Auslegung von Aufgabe und einzelner Merkmale des Streitgebrauchsmusters ist folgendes anzumerken:

a.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass dem Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters mehrere, getrennt zu betrachtende und daher hinsichtlich

der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters auch getrennt zu beurteilende Aufgaben- bzw. Problemstellungen zugrunde liegen, kann sich der Senat dem nicht

anschließen.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 13. Januar 2015 –

Quetiapin; Urteil v. 21. April 2015 – Rückstrahlende Folie) die Patentfähigkeit – und

dementsprechend im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren die Schutzfähigkeit – ggf. schon dann zu verneinen sein, wenn die beanspruchte Erfindung

unterschiedliche technische Probleme betrifft, daher die einzelnen Problemstellungen in derartigen Konstellationen bei der Prüfung der Patent- bzw. Schutzfähigkeit

gesondert zu betrachten sind, die Bewältigung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des zuständigen Fachmanns gehört und die beanspruchte Erfindung von

diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Allerdings folgt aus der genannten Rechtsprechung auch, dass das zugrundeliegende technische Problem bzw. die Aufgabe so allgemein und neutral zu formulieren ist, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand

der Technik erhält, ausschließlich bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit stellt –

also auch insoweit keine rückschauende Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom

13. Januar 2015 – Quetiapin). Hierbei ist grundsätzlich von der in der Anmeldung

genannten Aufgabe auszugehen, wobei es darauf ankommt, was der Fachmann

dieser Angabe unter Heranziehung der Beschreibung, unter Einbeziehung des in

der Anmeldung genannten Standes der Technik und unter Zugrundelegung seines

allgemeinen Fachwissens als objektive Erkenntnis über das durch die Erfindung tatsächlich Erreichte entnehmen kann (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 4, Rn. 34).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in Abs. [0003] GS. genannte

Aufgabe nicht in unterschiedliche technische Problem- oder Aufgabenstellungen zu

zergliedern ist. Denn es geht letztlich gleichsam um mehrere Seiten derselben Medaille. Ein formstabiler, robuster Verbund unterschiedlicher Palettentypen – siehe

dazu die Abs. [0005], [0006] GS. – ist ein Aspekt einer praxistauglichen und daher

nach Möglichkeit unkomplizierten Handhabung von Palettenrahmen im täglichen

Betrieb von Unternehmen, bei denen Transportgut mittels derartiger Palettenrahmen von A nach B gebracht wird. Soweit es um die Ausgestaltung des Erfindungsgegenstands mit den in der Gebrauchsmusterschrift näher beschriebenen Riegelelementen geht, stellt dies gem. Abs. [0006] GS. eine unterstützende, den Erfindungsgegenstand mithin ergänzende Maßnahme dar, nicht aber eine solche zur

Lösung eines unterschiedlichen, vom Thema „robuster, formstabiler Verbund unterschiedlicher Palettentypen“ getrennt zu betrachtenden technischen Problems.

b.

Hiervon ausgehend erschöpfen sich die Merkmale 7 und 8 nicht in einer zusammenhanglosen Aneinanderreihung technischer Merkmale, sondern weisen einen kombinatorischen Effekt auf.

Das Merkmal 8 bezieht sich nicht nur auf den gerundeten Eckbereich, also den Radius beim Übergang von den Längsabschnitten in die Stirnabschnitte, sondern auch

darauf, dass der Rahmen im Bereich dieser Radien auf Höhe der Bodenkante oder

oberhalb davon verläuft.

Um den erwähnten Radius im Übergangsbereich von den Längs- zu den Stirnabschnitten des Rahmens zu ermöglichen, verläuft der Rahmen des Palettenrahmens

im Bereich der Ecken oberhalb des Palettendecks (vgl. Abs. [0008] GS.). Das Palettendeck ist die Oberfläche der Palette (vgl. Abs. [0007] GS.). Auf dem Deck der

Palette 7 steht der Palettenrahmen 1 mit einer Bodenkante 8 seines Rahmens 2

auf. Gegenüber dieser Bodenkante erstrecken sich Anlagekanten 9 des Rahmens

2 weiter nach unten, so dass der Palettenrahmen 1 mit seinem Rahmen 2 und insbesondere dessen Anlagekanten 9 die Palette 7 formschlüssig übergreift und somit

verschiebesicher auf der Palette 7 festgelegt ist (vgl. Abs. [0031] GS.). Die nach

unten ragenden Anlagekanten - gemäß Merkmal 7 - sind ausschließlich in einem

gewissen Abstand von den jeweiligen gedachten „Ecken“ des Rahmens vorgesehen, wenn diese „Ecke“ als der Punkt angesehen wird, in welchem sich die beiden

gedachten, geradlinigen Verlängerungen zweier benachbarter Längs- und Stirnwände schneiden (vgl. Abs. [0008] GS.).

Die Merkmale 7 und 8 haben den kombinatorischen Effekt, dass einerseits durch

die Anlagekanten der Palettenrahmen verschiebesicher auf der Palette festgelegt

ist (Merkmal 7) und andererseits der Palettenrahmen trotz des vorgesehenen Radius im Übergangsbereich von den Längs- zu den Stirnabschnitten (Teilmerkmal 8)

mit nahezu beliebigen Plattentypen zusammenwirken kann (vgl. Abs. [0003] GS.),

weil die Anlagekanten in einem gewissen Abstand von den jeweiligen gedachten

„Ecken“ des Rahmens vorgesehen sind (vgl. Abs. [0008] GS.) und somit der Rahmen im Bereich dieser Radien auf Höhe der Bodenkante oder oberhalb davon verläuft (Merkmal 8). Damit ist es unerheblich, ob eine Palette an ihren Ecken mit einem

Radius ausgebildet ist oder nicht.

c.

Eine nach Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Schutzanspruchs 1

zergliederte Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 ist daher unangebracht.

d.

Das Merkmal 4 bedarf keiner Korrektur, denn je nachdem ob die zwei gegenüberliegenden Riegelelemente an einer Längswand oder an einer Stirnwand angeordnet sind, ist die betreffende Längswand oder Stirnwand in der Gebrauchsstellung

mit der benachbarten Wand verriegelt.

e.

Der Palettenrahmen umschließt einerseits eine Grundfläche (vgl. Abs. [0011]

GS.), die im Streitgebrauchsmuster nicht näher definiert ist. Andererseits nimmt der

Palettenrahmen eine Grundfläche von im Wesentlichen 80 cm Länge × 60 cm Breite

ein. Die Abmessungen sind dabei als „im Wesentlichen“ bezeichnet, da ausgehend

von dem genormten Maß der Halbpalette der vorschlagsgemäße Palettenrahmen

geringfügig länger und breiter ist, um mit seinen Anlagekanten die Palette übergreifen zu können (vgl. Abs. [0013] GS.). Der Rahmen liegt mit seiner Bodenkante auf

der Palette auf und weist außen Anlagekanten auf, die sich weiter nach unten erstrecken als die Bodenkante. Die Palette wird also von dem Rahmen des Palettenrahmens regelrecht umfasst bzw. übergriffen (vgl. Abs. [0006] GS.). Gemäß Ausführungsbeispiel steht der untere Palettenrahmen 1 auf dem Deck der Palette 7 mit

einer Bodenkante 8 seines Rahmens 2 auf. Gegenüber dieser Bodenkante erstrecken sich Anlagekanten 9 des Rahmens 2 weiter nach unten, so dass der Palettenrahmen 1 mit seinem Rahmen 2 und insbesondere dessen Anlagekanten 9 die Palette 7 formschlüssig übergreift und somit verschiebesicher auf der Palette 7 festgelegt ist (vgl. Abs. [0031] GS.).

Daraus folgt, dass die Bodenkante und die Anlagekante Bestandteile des Rahmens

sind und zusammen die Palette umfassen bzw. übergreifen. Dies erfolgt derart,

dass die Bodenkante oberseitig auf der Palette und die Anlagekante seitlich der

Palette angeordnet werden.

5.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist neu, da er – was im Übrigen

zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – von keiner im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltung in allen Merkmalen vorweggenommen ist.

a.

Die Druckschrift D1 offenbart einen faltbaren Palettenrahmen (Aufsatzrahmen 2), mit zwei Längswänden (längere Seitenwände 5), und zwei Stirnwänden

(kürzere Seitenwände 5), die kürzer sind als die Längswände (vgl. Anspr. 1, Abs.

[0030], Fig. 1; Merkmal 1), wobei die Längswände 5 und die Stirnwände 5 jeweils

zwischen einer aufrechten Gebrauchsstellung und einer liegenden Ruhestellung

schwenkbar sind (vgl. Anspr. 1, Fig. 1, 4; Merkmal 2).

Der faltbare Palettenrahmen 2 weist einen umlaufenden Rahmen (Grundrahmen 3)

auf, der eine untere Bodenkante aufweist, mit welcher der Palettenrahmen 2 auf

eine Palette 1 aufsetzbar ist, und an welchem die Längswände 5 und die Stirnwände

5 gehalten sind, und der Längsabschnitte und Stirnabschnitte aufweist (vgl. Anspr.

1, Fig. 1, 4; Merkmal 3).

An einer Längswand 5 oder an einer Stirnwand 5 sind zwei gegenüberliegende Riegelelemente 6 angeordnet, durch welche die Längswand oder die Stirnwand mit den

beiden benachbarten Wänden des Palettenrahmens 2 riegelwirksam zusammenwirken, derart, dass die Längswand 5 oder die Stirnwand 5 in ihrer Gebrauchsstellung verriegelt ist, wobei die Riegelelemente 6 aus ihrer Riegelstellung in eine die

Schwenkbewegung der Längswand 5 oder der Stirnwand 5 in ihre Ruhestellung

ermöglichende Freigabestellung beweglich sind (vgl. Abs. [0025], [0026], [0030],

[0033], Fig. 1, 4, 6; Merkmale 4, 5).

Die Merkmale 6 bis 9 offenbart Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig.

b.

Die Druckschrift D2 betrifft einen Palettenaufsetzrahmen mit an ihren Stirnseiten über Eck gelenkig miteinander verbundenen, auf dem Rand eines Tragbodens einer Palette aufsetzbaren Wangen (vgl. Abs. [0001]).

Der Palettenaufsetzrahmen 1 weist zwei Längswände (Wangen 4), und zwei Stirnwände (Wangen 4) auf, die kürzer sind als die Längswände (vgl. Abs. [0023], Fig. 1

- 3; Merkmal 1). Die Seitenwände 4 bestehen aus Kunststoff (vgl. Abs. [0026]; Teilmerkmal 6) und weisen mindestens im Bereich ihrer Enden 10 Auskragungen 11

auf (vgl. Abs. [0012], [0027], Anspr. 5, Fig. 3).

Die weiteren Merkmale des Schutzanspruchs 1 offenbart D2 nicht.

c.

Die Druckschrift D3 betrifft einen Großladungsträger für Transport und Lagerung von Gütern (vgl. Abs. [0001]).

Der Großladungsträger 1 mit einer kürzeren und einer längeren Seite weist einen

palettenförmigen Boden 2 mit ersten und zweiten Randleisten 3a, 3b, sowie ferner

ersten und zweiten Sockelelementen 4a, 4b und darauf angeordneten umlaufenden

Seitenwänden 5a, 5b auf. Die jeweils aneinander anschließenden Randleisten 3a,

3b sind zur klappbaren Lagerung der Seitenwände 5a, 5b unterschiedlich hoch ausgebildet. Die vier umlaufend angeordneten Sockelelemente 4a, 4b bilden gemeinsam einen Aufsetzrahmen 7 oder Sockelrahmen (vgl. Abs. [0028], [0029], [0010],

[0016], Fig. 1; Merkmale 1, 2).

Der aus den Sockelelementen 4a, 4b gebildete Sockelrahmen ist mit seiner unteren

Bodenkante auf die Randleisten 3a, 3b aufsetzbar, aber nicht auf eine Palette, wie

in Merkmal 3 gefordert.

Die weiteren Merkmale 4 bis 9 des Schutzanspruchs 1 offenbart die D3 nicht unmittelbar und eindeutig.

d.

Auch die Druckschrift D4 betrifft einen Großladungsträger für die Aufnahme

und den Transport von Waren und sonstigem Stückgut (vgl. Abs. [0001]).

Der Großladungsträger 1 weist einen palettenförmigen Boden 2 auf, der über zwei

erste Sockelelemente 3a und zwei zweite Sockelelemente 3b mit kürzeren Seitenwänden 4a und längeren Seitenwänden 4b verbunden ist (vgl. Abs. [0024], Fig. 1;

Merkmal 1). Die Seitenwände sind mittels Gelenkverbindung oder Scharnier klappbar an den Sockelelementen angeordnet, so dass die Seitenwände auf dem Boden

des Großladungsträgers übereinander gelagert werden können (vgl. Abs. [0012],

[0017]; Merkmal 2). Die Sockelelemente bilden einen umlaufenden Sockelrahmen.

Die Seitenwände 4a, 4b und die Sockelelemente 3a, 3b bestehen aus Kunststoff

(vgl. Abs. [0014], [0018], [0028], [0036], Fig. 1; Merkmale 3, 6).

Die weiteren Merkmale 4, 5, 7 bis 9 offenbart die D4 nicht unmittelbar und eindeutig.

e.

Die Druckschrift D5 betrifft einen Transport- und Lagerbehälter mit einem im

wesentlichen rechteckigen Boden und mit vier Seitenwänden, wobei im leeren Zustand des Behälters zumindest der obere Teil der Seitenwände um zu den Kanten

des Bodens parallele Schwenkachsen nach innen und zum Boden hin einklappbar

ist, und wobei die Schwenkachsen von ersten Seitenwänden in einem größeren

vertikalen Abstand über dem Boden angeordnet sind als die Schwenkachsen von

zweiten Seitenwänden (vgl. Abs. [0001]).

Der Behälter 1 besitzt einen Boden 30 und insgesamt vier Seitenwände 10, 20. An

den beiden Längsrändern des Bodens 30 ragt je ein Wandsockelbereich 31 nach

oben vor, der einstückig mit dem Boden 30 ist und der an seinen beiden Enden

jeweils einen eckumgreifenden Sockelendbereich 312 aufweist. An den beiden

Stirnseiten des Bodens 30 ist jeweils ebenfalls ein weiterer Wandsockelbereich 32

vorgesehen, dessen Höhe aber im Vergleich zu den Wandsockelbereichen 31 wesentlich niedriger ist. Die längeren Seitenwände 10 sind mittels Scharnierelementen

14 am Wandsockelbereich 31 und die kürzeren Seitenwände 20 sind mittels Scharnierelementen 24 am Wandsockelbereich 32 nach innen hin zum Boden 30 einklappbar angeordnet (vgl. Abs. [0014], [0015], [0016], [0018], [0022], Fig. 1, 2).

Es handelt sich demnach nicht um einen Palettenrahmen gemäß Teilmerkmal 1.

Allerdings sind die weiteren Teilmerkmale 1 und das Merkmal 2 erfüllt.

Die Wandsockelbereiche 31 und 32 bilden einen umlaufenden Wandsockel, der einstückig mit dem Boden 30 ausgebildet ist (vgl. Abs. [0014]). Somit handelt es sich

nicht um einen Rahmen gemäß Merkmal 3.

Die Seitenwände 10, 20 und der Boden 30 bestehen aus Kunststoff (vgl. Abs.

[0026]; Teilmerkmal 6).

Zur Arretierung der Seitenwände 10, 20 gegeneinander in ihrem aufgerichteten Zustand sind bei dem Behälter 1 insgesamt vier Riegel 4 vorgesehen, die paarweise

an den zwei zweiten Seitenwänden 20 vorgesehen sind (vgl. Abs. [0035], Fig. 4;

Merkmal 4). Die Betätigungshandhaben 43 der beiden Riegel 4 an einer Seitenwand

20 weisen einen solchen Abstand voneinander auf, dass eine gleichzeitige Betätigung der beiden Riegel 4 durch Daumen und Zeigefinger der Hand einer Bedienungsperson leicht möglich ist. Zur Lösung der Verriegelung genügt es, die Riegel

4 durch Ausübung einer entsprechenden Kraft an den Betätigungshandhaben 43

aufeinander zuzubewegen, wodurch der Eingriff der Verriegelungsenden 44 der

Riegel 4 mit den Seitenwänden 10 aufgehoben wird und ein Zusammenlegen des

Behälters 1 möglich ist (vgl. Abs. [0039], [0040], [0055], Fig. 4, 7; Merkmal 5). Aus

der Angabe „eine gleichzeitige Betätigung der beiden Riegel durch Daumen und

Zeigefinger der Hand einer Bedienperson“ folgt, das beide Riegel gleichzeitig mit

einer Hand betätigbar sind (Merkmal 9).

Die Merkmale 7 und 8 offenbart die D5 nicht.

f.

Die Druckschrift D6 betrifft die DIN-Norm EN 13545 Palettenaufsatzrahmen

– Prüfverfahren und Leistungsanforderungen vom Juli 2002 und kommt bei wiederverwendbaren Palettenaufsetzrahmen aus Holz und Holzwerkstoffen zur Anwendung (vgl. Deckblatt, S. 4). Der in Bild 3 dargestellte Palettenaufsetzrahmen weist

Eckwinkelfortsätze auf, die eine Palette von außen übergreifen und einer Prüfung

auf Scherbeanspruchung unterzogen werden. In Bild 6 sind weitere Palettenaufsetzrahmen 7 mit Eckwinkelfortsätzen dargestellt. In den Bildern 4 und 7 (oben)

sind Eckwinkelfortsätze detaillierter dargestellt. Das Bild A.3 zeigt einen faltbaren

Palettenaufsetzrahmen mit zwei Längswänden und zwei Stirnwänden mit nach unten gerichteten Eckwinkelfortsätzen. Dass die Eckwinkelfortsätze die Eckbereiche

der Palette nicht übergreifen und daher freilassen, ist beim faltbaren Palettenaufsetzrahmen gemäß Bild A.3 auf dessen Konstruktionsprinzip an den Verbindungsstellen der Längs- und Stirnwände zurückzuführen. Dort umgreift ein Eckwinkelfortsatz jeweils ein Ende einer Längs- oder Stirnwand und erstreckt sich dabei

über die Brettdicke (22 mm) hinweg (vgl. Anhang A, Bild A.1)

Die Merkmale 2 bis 9 offenbart die D6 nicht unmittelbar und eindeutig.

g.

Die Druckschrift D7 betrifft einen Großbehälter aus Kunststoff, insbesondere

mit Palettengrundrissgröße, mit einem Transportrahmen aus mindestens vier Seitenwandelementen zum Aufsetzen auf ein palettenartiges Bodenelement (vgl. Abs.

[0001]).

Der Großbehälter setzt sich aus einem Transportrahmen 1 und einem palettenartigen Bodenelement 2 zusammen. Der Transportrahmen 1 umfasst vier Seitenwandelemente 3 bis 6. Jedes dieser Seitenwandelemente 3 bis 6 umfasst einen Wandsockel 7 bis 10 und eine oberhalb davon gelenkig an dem Sockel 7 bis 10 gelagerte

Seitenwand 11 bis 14. Die gelenkige Lagerung ist dabei so ausgebildet, dass die

Seitenwände 11 bis 14 jeweils nur nach innen klappbar sind. Die Seitenwandelemente 3 und 5 bzw. die zugehörigen Seitenwände 11 und 13 sind als Schmalseiten

und dementsprechend sind die Seitenwandelemente 4 und 6 bzw. die zugehörigen

Seitenwände 12 und 14 als Längsseiten bezeichnet. Um von der Transportstellung

(aufrechte Gebrauchsstellung) in die Rückführstellung des Großbehälters (Ruhestellung) zu gelangen, werden zuerst die Schmalseiten und nachfolgend die Längsseiten eingeklappt. Die Wandsockel 7 bis 10 sind als ein Teil ausgebildet, so dass

ein steifer Wandsockelrahmen gebildet ist, der mit seiner unteren Bodenkante auf

das palettenartige Bodenelement 2 aufsetzbar ist (vgl. Abs. [0033], [0035], [0036],

[0038], Fig. 1, 2, 3; Merkmale 1, 2, 3).

Die Verbindung der Seitenwände 11 bis 14 untereinander (nicht dargestellt) erfolgt

mit üblichen lösbaren Verriegelungsmechanismen, wie etwa Rastverbindungen.

Dabei sind an den nach innen gerichteten Seitenrändern der Seitenwände 12 und

14 Rastnasen und an den dazu gegenüberliegenden Seitenrändern der Seitenwände 11 und 13 entsprechend zur Aufnahme der Rasthaken geeignete Ausnehmungen vorhanden (vgl. Abs. [0045], Fig. 2, 3; Merkmale 4, 5).

Der Transportrahmen 1, der den Wandsockelrahmen aus den Wandsockeln 7 bis

10 und die Seitenwände 11 bis 14 umfasst, ist aus Kunststoff gebildet (vgl. Anspruch

15; Merkmal 6).

Die Merkmale 7 bis 9 offenbart die D7 nicht unmittelbar und eindeutig.

h.

Die Druckschrift D8 betrifft einen Aufsatzrahmen für einen Transportkasten

oder eine Palette (vgl. Abs. [0001]).

Der Aufsatzrahmen 1 weist zwei gegenüberliegende Längswände (Längsseiten 2

und 3) und jeweils eine rechte Querseite 5 und linke Querseite 6 auf (vgl. Abs.

[0008], Fig. 1). Eine Querseite 5 und eine Querseite 6 bilden jeweils eine Stirnwand

im Sinne des Streitgebrauchsmusters (Merkmal 1). Die Einzelteile des Aufsatzrahmens 1 werden aus Kunststoffmaterial hergestellt (vgl. Abs. [0016]). Damit ist das

Merkmal 6 bzgl. der Wände offenbart.

An den Querseiten 5, 6 sind jeweils ein winkelförmiger Anschlag 33 und ein weiterer

Anschlag 34 vorgesehen. Die vier winkelförmigen Anschläge 33 umgreifen jeweils

eine Ecke des Aufsatzrahmens 1, während die Anschläge 34 paarweise etwa mittig

an den kürzeren Seiten des Aufsatzrahmens 1 angeordnet sind (vgl. Abs. [0011],

Fig. 1, 3, 4).

Die Wände 2, 3, 5, 6 sind nicht, wie in Merkmal 2 gefordert, in eine liegende Ruhestellung schwenkbar. Der Aufsatzrahmen 1 weist insbesondere keinen umlaufenden Rahmen auf, so dass die Merkmale 3, 7 und 8 sowie das Merkmal 6 bzgl. des

Rahmens nicht erfüllt sind.

Die Merkmale 4, 5 und 9 offenbart die D8 nicht.

i.

Die Druckschrift D9 betrifft einen Palettenkäfig, der eine Palette und vier an

deren Rändern abgestützte Wände umfasst (vgl. Abs. [0001]).

Die vier Wände sind als zwei Seitenwände 2, 3 und zwei Stirnwände 4, 5 aus Kunststoff ausgebildet. Die Seitenwände 2, 3 bestehen aus einem geraden langestreckten palettenartigen Teil mit zwei 90°-Eckteilen 8. Die Stirnwände 4, 5 bestehen lediglich aus einem geraden langestreckten palettenartigen Teil und werden mit den

Eckteilen 8 der Seitenwände 2, 3 verbunden (vgl. Abs. [0007], [0016], [0019], [0020],

Anspr. 1, Figuren 1 bis 5). Die Eckteile 8 können abgerundete Ecken oder im wesentlichen scharfe Ecken haben (vgl. Anspr. 3, 4).

Beidseitig der Eckteile 8 weisen die Seitenwände 2, 3 sich nach unten erstreckende

Ansätze (lugs) 10, 21 auf. Die Ansätze 21 halten die Seitenwand 2, 3 dauerhaft in

ihrer Längsrichtung an der Palette, während die Ansätze 10 die Seitenwand 2, 3 in

ihrer Querrichtung in Position halten. Die Befestigung der Seitenwand 2, 3 an der

Palette erfolgt mittels Schraube oder Nagel durch das Loch 19 des Ansatzes 21.

Zur Montage von Seitenwänden 2, 3 übereinander sind Verriegelungs-Fassungen

11 an den Ansätzen 10 vorgesehen, die in Verriegelungs-Klauen 13 eingreifen, die

in der Nähe des oberen Randes der Seitenwände 2, 3 angeordnet sind (vgl. Abs.

[0010], [0021] bis [0023], Fig. 1 bis 5).

Die unteren Ränder 9 und 14 der Seitenwände 2, 3 bzw. Stirnwände 4, 5 sind mit

nach unten zeigenden Winkelflanschen (angle flanges) 15 und 16 versehen. Die

Winkelflansche bilden zusammen mit dem unteren Rand der Wand einen

Stützwulst, der einen Winkel von 90° bildet, wobei die Wände durch den Wulst auf

den Rändern der Palette oder in einer entsprechenden Art und Weise auf unteren

Seiten- und Stirnwänden abgestützt werden können (vgl. Abs. [0024], Fig. 2, 4, 5).

Der Winkelflansch der jeweiligen Wand erstreckt sich über deren erforderliche bzw.

essentielle Länge an ihrem unteren Rand. Der Flansch erstreckt sich von der unteren Oberfläche der Wand nach unten, wobei es den Wänden ermöglicht wird, entweder genau auf einer Palette oder auf entsprechenden anderen Wänden montiert

bzw. befestigt zu werden (vgl. Abs. [0012]).

Die Wände 2, 3, 4, 5 sind nicht, wie in Merkmal 2 gefordert, in eine liegende Ruhestellung schwenkbar. Der Palettenkäfig weist keinen umlaufenden Rahmen auf, so

dass die Merkmale 3, 7 und 8 sowie das Merkmal 6 bzgl. des Rahmens nicht erfüllt

sind.

Die Merkmale 4, 5 und 9 offenbart die D9 ebenso nicht.

6.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Die Druckschrift D1 offenbart die Merkmale 1 bis 5. Aus der in Absatz [0002] der D1

genannten Druckschrift DE 10 2004 012198 A1 (D7) erhält der Fachmann den Hinweis, den Transportrahmen 1, der den Wandsockelrahmen aus den Wandsockeln

7 bis 10 und die Seitenwände 11 bis 14 umfasst, aus Kunststoff auszubilden. Dies

überträgt der Fachmann auf den Rahmen und die Wände gemäß D1, so dass das

Merkmal 6 naheliegt.

Ausgehend von dem Aufsatzrahmen gemäß D1 wird der Fachmann, um einen stabilen Verbund dieses Aufsatzrahmens mit einer Palette zu ermöglichen, die Lehre der

D2 berücksichtigen. Beim Palettenaufsetzrahmen gemäß D2 weisen die Seitenwände bzw. Wangen 4 mindestens im Bereich ihrer Enden 10 Auskragungen 11

auf, die den Tragboden einer Palette im Bereich seiner Ecken außen überlappen,

so dass der Palettenaufsetzrahmen gegen Verrutschen gegenüber dem Tragboden

gesichert ist (vgl. D2, Abs. [0012], [0027], Anspr. 5, Fig. 3). Die Auskragungen gemäß D2 wird der Fachmann mindestens im Bereich der Enden der Seitenwände 5

und damit an den Eckbereichen des aus D1 bekannten Grundrahmens 3 vorsehen,

so dass das Merkmal 7 erfüllt wäre.

Entgegen Merkmal 8 geht der Grundrahmen 3 gemäß D1 nicht jeweils in einem

Radius von den Längsabschnitten in die Stirnabschnitte über. Der Palettenaufsetzrahmen 1 gemäß D2 weist bereits keinen streitgebrauchsmustergemäßen Rahmen

auf. An seinen Eckbereichen, an denen jeweils zwei Wangen bzw. Seitenwände 4

durch ein Scharnier 3 verbunden sind, sind auch keine Radien ausgebildet. Ein Deckel 16 zum Anordnen auf dem Palettenaufsetzrahmen 1 weist im Bereich der

Ecken Radien mit angeformten Ohren 24 auf, welche den Eckbereich oberhalb der

Scharniere 3 überdecken. Allerdings ist die Form des Deckels 16 so gewählt, dass

ein weiterer Palettenaufsetzrahmen 1' auf den Deckel 16 aufgesetzt werden kann

(vgl. D2, Abs. [0029], [0032], Fig. 5 bis 7).

Im Ergebnis geben D2 und D1 keine Anregung, an einem Rahmen jeweils einen

Radius am Übergang von den Längsabschnitten in die Stirnabschnitte vorzusehen.

Folglich fehlt auch eine Anregung, dass der Grundrahmen gemäß D1 im Bereich

dieser Radien auf Höhe der Bodenkante oder oberhalb davon verläuft, wie in Merkmal 8 gefordert.

Beim Aufsatzrahmen 2 gemäß D1 werden aneinanderstoßende Seitenwände 5 mit

Hilfe des Riegels 6 durch seitliches Verschieben eines Betätigungselements 12 miteinander verbunden (vgl. D1, Abs. [0033], Fig. 1, 6). Jeder Riegel 6 weist ein Betätigungselement 12 auf, das im Bereich einer Ecke des Aufsatzrahmens 2 angeordnet ist. Die Betätigungselemente 12 zweier gegenüberliegender Riegel 6 (vgl. D1,

Fig. 1) sind nicht - wie in Merkmal 9 gefordert - in der Art nah angeordnet, dass sie

gleichzeitig mit einer Hand betätigbar sind.

Steht der Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 vor der Aufgabe, einen Palettenrahmen dahingehend zu verbessern, dass dieser eine unkomplizierte, schnelle

Handhabung ermöglicht (vgl. Abs. [0003] GS.), so sieht der Fachmann die gleichzeitige Betätigung der gegenüberliegenden Riegel 6 durch die aus der D5 bekannte

nahe Anordnung der zugehörigen Betätigungshandhaben vor. Damit liegt die zweite

Alternative des Merkmals 9 nahe, dass die beiden gegenüberliegenden Riegelelemente jeweils eine eigene Handhabe aufweisen, welche beiden Handhaben in der

Art nah beieinander angeordnet sind, dass sie gleichzeitig mit einer Hand betätigbar

sind.

Im Ergebnis führt eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit den Druckschriften

D2 und D5 jedoch nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1, da sich das Merkmal 8 nicht in naheliegender Weise ergibt.

Auch die Einbeziehung einer der Druckschriften D3, D4, D5, D6 oder D8 führt hier

nicht weiter.

Der Transport- und Lagerbehälter gemäß Druckschrift D5 weist gerundete Eckkanten auf (vgl. Abs. [0014], [0015], Fig. 1). Auch die Großladungsträger gemäß D3

(vgl. Fig. 1, 2) und D4 (vgl. Fig. 1, 2) offenbaren gerundete Eckbereiche.

Wie oben ausgeführt, sieht der Fachmann für einen stabilen Verbund des Aufsatzrahmens gemäß D1 mit einer Palette bereits aus D2 bekannte Auskragungen 11

mindestens an den Eckbereichen des aus D1 bekannten Grundrahmens 3 vor, die

dann unterhalb der Bodenkante des Grundrahmens 3 verlaufen.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es durch das Vorsehen von aus D3, D4 oder D5

bekannten gerundeten Eckbereichen bzw. Radien an den die Auskragungen aufweisenden Eckbereichen des Grundrahmens gemäß D1 naheliegt, dass im Bereich

dieser Radien der Grundrahmen mit seinen Auskragungen nicht mehr unterhalb der

Bodenkante, sondern - wie in Merkmal 8 gefordert - auf Höhe der Bodenkante oder

oberhalb davon verläuft.

Bei dem aus der D6 (DIN-Norm) bekannten Palettenaufsetzrahmen aus Holz bzw.

Holzwerkstoffen mögen die von außen die Palette übergreifenden Eckwinkelfortsätze bzw. Anlagezungen die Eckbereiche der Palette selbst freilassen (vgl. S. 4,

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Bild 3, 6, A.1). Dies ist aber auf das Konstruktionsprinzip des Palettenaufsetzrahmens zurückzuführen, bei dem die Längs- und

Stirnwände mittels Scharnieren verbunden sind (vgl. D6, Bild A.3), und nicht auf

einen Radius am Übergang von einer Längswand zu einer Stirnwand. Mangels eines Radius kann D6 keine Anregung geben, dass der Grundrahmen gemäß D1 im

Bereich von Radien - wie in Merkmal 8 gefordert - auf Höhe der Bodenkante oder

oberhalb davon verläuft.

Der Aufsatzrahmen gemäß D8 weist gerundete Ecken an den Wänden bzw. Querseiten 5, 6 auf. Der winkelförmige Anschlag 33 an den Wänden bzw. Querseiten 5,

6 ist mit einem Radius ausgebildet (vgl. D8, Fig. 1 bis 4) und wird die unter dem

Aufsatzrahmen angeordnete Palette an deren Ecken umgreifen. Druckschrift D8

gibt damit die Anregung, dass der Grundrahmen gemäß D1 im Bereich dieser Radien unterhalb der Bodenkante und nicht - wie in Merkmal 8 gefordert - auf Höhe

der Bodenkante oder oberhalb davon verläuft.

Letztlich führt auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1, D9 und D5 nicht

zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1.

Der Palettenkäfig gemäß D9 führt weg von der Lehre des Streitgebrauchsmusters

und von der Lehre der Druckschrift D1 als Ausgangspunkt, denn der Palettenkäfig

enthält keine beweglichen oder drehenden Teile, sondern nur feste und steife Gußteile als Wände, die auf eine Palette gesetzt werden (vgl. D9, Abs. [0007], [0008],

[0014]). Folglich offenbart D9 weder Längs- und Stirnwände, die zwischen einer

aufrechten Gebrauchsstellung und einer liegenden Ruhestellung schwenkbar sind,

noch einen Rahmen an dem die Längs- und Stirnwände gehalten sind (Merkmale

2, 3).

Die Ansätze 21 und 10 dienen zum Halten der Seitenwand 2, 3 in Längs- und Querrichtung, während das Loch 19 des Ansatzes 21 sowie die Verriegelungs-Fassungen 11 des Ansatzes 10 zur Montage bzw. Befestigung vorgesehen sind (vgl. D9,

Abs. [0021] bis [0023]). Die Winkelflansche 15 und 16 ermöglichen hingegen eine

genaue Montage oder Befestigung der Wände auf einer Palette oder auf entsprechenden anderen Wänden (vgl. D9, Abs. [0012]).

Eine solche genaue Montage oder Befestigung einzelner Wände ist beim Aufsatzrahmen gemäß D1 nicht notwendig, denn dort sind die Wände 5 bereits am Grundrahmen 3 klappbar angelenkt (vgl. D1, Anspruch 1). Folglich wird der Fachmann die

Winkelflansche 15 und 16 in seine näheren Überlegungen nicht einbeziehen.

Der Fachmann wird der Lehre der D9 folgend, Ansätze zum Halten in Längs- und

Querrichtung vorsehen und dazu außen an den Längs- und Stirnabschnitten des

Grundrahmens gemäß D1 tiefer als die Bodenkante nach unten ragende Ansätze

(Merkmal 7) vorsehen. Nachdem die D9 Palettenkäfige mit Eckteilen mit im Wesentlichen scharfen Ecken oder mit abgerundeten Ecken erwähnt (vgl. Ansprüche 1, 3,

4), ist es für den Fachmann naheliegend, lediglich die Ansätze zum Halten in Längs-

und Querrichtung auf den Grundrahmen gemäß D1 zu übertragen, da dieser Grundrahmen ebenso scharfe Ecken aufweist. Zu weiteren Überlegungen hinsichtlich abgerundeter Ecken bzw. Radien an den Eckbereichen ist der Fachmann nicht veranlasst.

Im Ergebnis führt eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit den Druckschriften

D9 und D5 nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1, da sich das Merkmal 8

nicht in naheliegender Weise ergibt.

Dass eine Zusammenschau anderer Druckschriften zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 führen könnte, ist nicht ersichtlich.

7.

Die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 10 werden von dem gem. den o.g.

Ausführungen rechtsbeständigen Schutzanspruch 1 getragen.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Dr. Schwenke

Dr. Deibele