Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 15.06.2023 – 35 W (pat) 414/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150623B35Wpat414.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 414/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juni 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2017 104 172
ECLI:DE:BPatG:2023:150623B35Wpat414.22.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr.
Deibele
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2017 104 172
(i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 12. Juli 2017 ohne Abzweigung und ohne Beanspruchung einer Priorität
angemeldete Streitgebrauchsmuster ist am 16. August 2017 mit den Schutzansprüchen 1 - 10 und der Bezeichnung „Faltbarer Palettenrahmen“ eingetragen worden.
Es ist in Kraft, da Verlängerungsgebühren bis einschließlich des 6. Schutzjahres
bezahlt worden sind.
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft einen faltbaren
Palettenrahmen, wie er gattungsgemäß aus der EP 2 681 123 B1 vorbekannt sei
(vgl. Abs. [0001], [0002] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.).
Der streitgegenständliche Löschungsantrag der Antragstellerin vom 4. Januar 2019
ist auf die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichtet. Die Antragstellerin hat im Löschungsantrag und im weiteren Verfahren, zuletzt mit Schriftsatz
vom 6. Juni 2023 zum Stand der Technik mehrere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt, und zwar die druckschriftlichen Entgegenhaltungen D1 – D5, D7
– D8 und – zuletzt im Beschwerdeverfahren – die D9; bei der D6 handelt es sich um
die DIN-Norm EN 13545. Sie beanstandet insbesondere, dass der Gegenstand des
Schutzanspruchs 1, der mehrere unabhängige Problemstellungen ohne kombinatorischen Effekt betreffe, ausgehend von der D1, der im Streitgebrauchsmuster benannten EP 2 681 123 B1, in Zusammenschau etwa mit der D2 (EP 1 975 077 A1)
oder der D3 (EP 2 555 991 B1) oder der D5 (EP 0 786 412 B1) keinen erfinderischen
Schritt aufweise.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 18. Januar 2019 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019, eingegangen am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom
17. April 2019 begründet. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei Schutzfähigkeit gegeben sowohl hinsichtlich des Schutzanspruchs 1, als auch hinsichtlich der Unteransprüche, da diese vom Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt seien.
Nach einer Replik der Antragstellerin auf die Widerspruchsbegründung der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid
vom 4. Oktober 2019 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei neu und vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen und pandemiebedingten Verzögerungen
fand am 14. Oktober 2021 eine mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung statt. In dieser mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters und die Antragsgegnerin die Zurückweisung
des Löschungsantrags beantragt.
Mit am 14. Oktober 2021 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des
Löschungsverfahrens auferlegt, und zwar mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit sei nicht gegeben. Die D1 und
die D2 stellten den nächstliegenden Stand der Technik dar, würden den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 jedoch nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Das
Streitgebrauchsmuster beschreibe auch keine voneinander unabhängigen Problemstellungen, sondern weise einen kombinatorischen Effekt auf. Aus dem Stand
der Technik ergebe sich ferner keine Anregung für die Gesamtkombination der beanspruchten Merkmale, so dass der Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit
zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gelange.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 7. Februar 2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 4.
März 2022, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Streitgebrauchsmuster wegen fehlender Schutzfähigkeit zu löschen sei. Insbesondere lösten die gemäß der im angefochtenen Beschluss verwendeten Merkmalsgliederung als 7 – 9 bezeichneten und
im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 enthaltenen Merkmale unterschiedliche Problemstellungen bzw. Teilaufgaben, ohne dass hierdurch ein additiver oder kombinatorischer Effekt erzielt werde. Da es mithin um separate Problem-
bzw. Aufgabenlösungen durch rein additive, nicht kombinatorische Merkmale gehe,
seien die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen jeweils im Einzelnen zu diesen einzelnen Problemlösungen zu betrachten. Hieraus ergebe sich das Fehlen eines erfinderischen Schritts. Insbesondere stelle die D1 den gattungsbildenden und
nächstliegenden Stand der Technik dar und lege den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 bezüglich der Merkmale 1 – 8 in Kombination mit der D2 und bezüglich
des aus den genannten Gründen separat zu betrachtenden Merkmals 9 in Kombination mit der D5 für den Fachmann nahe. Auch die Unteransprüche enthielten
nichts schutzfähiges, sondern aus Sicht der Antragstellerin im Wesentlichen Selbstverständlichkeiten, die keinen erfinderischen Schritt begründen könnten. Ferner hat
die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 die EP 1 264 774 A1 als weitere
Entgegenhaltung D9 in das Verfahren eingeführt, die in Kombination mit der D1 den
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters insbes. mit Blick auf die Merkmale 7 und
8 ebenfalls nahelege.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2017 104 172 zu löschen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin
unbegründet und der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit zu verneinen
sei. Insbesondere weise der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 einen kombinatorischen Effekt auf, wobei die Merkmale 7 – 9 mit Blick auf typische Arbeitsabläufe
in der betrieblichen Praxis zur Lösung der Aufgabe einer sicheren und unkomplizierten Handhabung zusammenwirkten. Die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen beträfen unterschiedliche Aufgabenstellungen und würden keine Anregung in Richtung einer sicheren und unkomplizierten Handhabung entsprechend
der Lehre des Streitgebrauchsmusters geben. Daher sei auch in Kenntnis der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein Palettenrahmen mit den Merkmalen
des Schutzanspruchs 1 für den Fachmann nicht nahegelegt.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
D1 EP 2 681 123 B1 (in Abs. [0002] GS. benannt),
D2 EP 1 975 077 A1,
D3 EP 2 555 991 B1,
D4 EP 2 565 128 B1,
D5 EP 0 786 412 B1,
D6 DIN-Norm EN 13545 (Juli 2002),
D7 DE 10 2004 012 198 A1,
D8 EP 2 500 290 A1,
D9
EP 1 264 774 A1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, da der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1
– 3 GebrMG nicht erfüllt ist.
1.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft, wie eingangs bereits ausgeführt, einen
faltbaren Palettenrahmen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Absatz
[0001] GS.).
Gattungsgemäß sei ein derartiger faltbarer Palettenrahmen aus der EP 2 681 123
B1 bekannt. Dieser bekannte Palettenrahmen werde mit seinem unten vorgesehenen, umlaufenden Rahmen auf eine vorhandene Palette aufgesetzt. Die klappbaren
Längs- und Stirnwände ermöglichten in ihrer aufrechten Gebrauchsstellung die Aufnahme von Transportgut, und ein platzsparender Rücktransport des Palettenrahmens werde dadurch ermöglicht, dass die Längs- und Stirnwände an dem umlaufenden Rahmen anscharniert seien und in eine liegende Ruhestellung geschwenkt
werden könnten. Der Palettenrahmen sei durch entsprechende Geometrien an seiner Unterseite und an seiner Oberseite dazu geeignet, mit bestimmten Paletten eine
formschlüssige Verbindung zu ermöglichen, und andererseits eine variable Behälterhöhe dadurch zu ermöglichen, dass zwei oder mehr gleichartige Palettenrahmen
mit dem gleichen Formschluss aufeinander gestapelt werden könnten, wenn sich
ihre Wände in der aufrechten Gebrauchsstellung befänden (vgl. Absatz [0002] GS.).
Nach Abs. [0003] der Gebrauchsmusterschrift besteht die Aufgabe des Streitgebrauchsmusters darin, einen gattungsgemäßen Palettenrahmen dahingehend zu
verbessern, dass dieser eine unkomplizierte, schnelle Handhabung ermögliche und
mit nahezu beliebigen Palettentypen zusammenwirken könne und dabei jeweils einen stabilen Verbund mit der jeweiligen Palette ermögliche.
2.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet (mit der den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung) wie folgt:
M1)
Faltbarer Palettenrahmen (1) mit zwei Längswänden (3) und zwei
Stirnwänden (4), die kürzer sind als die Längswände (3), wobei
M2)
die Längswände (3) und die Stirnwände (4) jeweils zwischen einer aufrechten Gebrauchsstellung und einer
liegenden Ruhestellung
schwenkbar sind, und
M3)
mit einem umlaufenden Rahmen (2), der eine untere Bodenkante (8)
aufweist, mit welcher der Palettenrahmen (1) auf eine Palette (7) aufsetzbar ist, und an welchem die Längswände (3) und die Stirnwände
(4) gehalten sind, und der Längsabschnitte (12) und Stirnabschnitte
(10) aufweist, und wobei
M4)
an einer Längswand (3) oder an einer Stirnwand (4) zwei gegenüberliegende Riegelelemente (6) angeordnet sind, welche die Längswand
(3) oder die Stirnwand (4) mit den beiden benachbarten Wänden des
Palettenrahmens (1) riegelwirksam zusammenwirken, derart, dass die
Längswand (3) oder die Stirnwand (4) in ihrer Gebrauchsstellung verriegelt ist, wobei
M5)
die Riegelelemente (6) aus ihrer Riegelstellung in eine die Schwenkbewegung der Längswand (3) oder der Stirnwand (4) in ihre Ruhestellung ermöglichende Freigabestellung beweglich sind,
dadurch gekennzeichnet,
M6)
dass der Rahmen (2), die Längswände (3) und die Stirnwände (4) aus
Kunststoff bestehen,
M7)
der Rahmen (2) sowohl unterhalb der Längswände (3) als auch der
Stirnwände (4) außen Anlagekanten (9) aufweist, die tiefer als die Bodenkante (8) nach unten ragen,
M8)
wobei der Rahmen (2) jeweils in einem Radius (16) von den Längsabschnitten (12) in die Stirnabschnitte (10) übergeht, und im Bereich dieser Radien (16) auf Höhe der Bodenkante (8) oder oberhalb davon
verläuft und wobei
M9)
die beiden gegenüberliegende Riegelelemente (6) eine gemeinsame
Handhabe aufweisen, mittels welcher sie gleichzeitig betätigbar sind
oder wobei die beiden gegenüberliegende Riegelelemente (6) jeweils
eine eigene Handhabe (5) aufweisen, welche beiden Handhaben (5)
in der Art nah beieinander angeordnet sind, dass sie gleichzeitig mit
einer Hand betätigbar sind.
Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 10 wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
3.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur oder dgl. der Fachrichtung Materialtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet von Transport- und Logistikbehältnissen anzusehen.
4.
Zur Auslegung von Aufgabe und einzelner Merkmale des Streitgebrauchsmusters ist folgendes anzumerken:
a.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass dem Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters mehrere, getrennt zu betrachtende und daher hinsichtlich
der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters auch getrennt zu beurteilende Aufgaben- bzw. Problemstellungen zugrunde liegen, kann sich der Senat dem nicht
anschließen.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 13. Januar 2015 –
Quetiapin; Urteil v. 21. April 2015 – Rückstrahlende Folie) die Patentfähigkeit – und
dementsprechend im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren die Schutzfähigkeit – ggf. schon dann zu verneinen sein, wenn die beanspruchte Erfindung
unterschiedliche technische Probleme betrifft, daher die einzelnen Problemstellungen in derartigen Konstellationen bei der Prüfung der Patent- bzw. Schutzfähigkeit
gesondert zu betrachten sind, die Bewältigung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des zuständigen Fachmanns gehört und die beanspruchte Erfindung von
diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Technik nahegelegt war.
Allerdings folgt aus der genannten Rechtsprechung auch, dass das zugrundeliegende technische Problem bzw. die Aufgabe so allgemein und neutral zu formulieren ist, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand
der Technik erhält, ausschließlich bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit stellt –
also auch insoweit keine rückschauende Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom
13. Januar 2015 – Quetiapin). Hierbei ist grundsätzlich von der in der Anmeldung
genannten Aufgabe auszugehen, wobei es darauf ankommt, was der Fachmann
dieser Angabe unter Heranziehung der Beschreibung, unter Einbeziehung des in
der Anmeldung genannten Standes der Technik und unter Zugrundelegung seines
allgemeinen Fachwissens als objektive Erkenntnis über das durch die Erfindung tatsächlich Erreichte entnehmen kann (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 4, Rn. 34).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in Abs. [0003] GS. genannte
Aufgabe nicht in unterschiedliche technische Problem- oder Aufgabenstellungen zu
zergliedern ist. Denn es geht letztlich gleichsam um mehrere Seiten derselben Medaille. Ein formstabiler, robuster Verbund unterschiedlicher Palettentypen – siehe
dazu die Abs. [0005], [0006] GS. – ist ein Aspekt einer praxistauglichen und daher
nach Möglichkeit unkomplizierten Handhabung von Palettenrahmen im täglichen
Betrieb von Unternehmen, bei denen Transportgut mittels derartiger Palettenrahmen von A nach B gebracht wird. Soweit es um die Ausgestaltung des Erfindungsgegenstands mit den in der Gebrauchsmusterschrift näher beschriebenen Riegelelementen geht, stellt dies gem. Abs. [0006] GS. eine unterstützende, den Erfindungsgegenstand mithin ergänzende Maßnahme dar, nicht aber eine solche zur
Lösung eines unterschiedlichen, vom Thema „robuster, formstabiler Verbund unterschiedlicher Palettentypen“ getrennt zu betrachtenden technischen Problems.
b.
Hiervon ausgehend erschöpfen sich die Merkmale 7 und 8 nicht in einer zusammenhanglosen Aneinanderreihung technischer Merkmale, sondern weisen einen kombinatorischen Effekt auf.
Das Merkmal 8 bezieht sich nicht nur auf den gerundeten Eckbereich, also den Radius beim Übergang von den Längsabschnitten in die Stirnabschnitte, sondern auch
darauf, dass der Rahmen im Bereich dieser Radien auf Höhe der Bodenkante oder
oberhalb davon verläuft.
Um den erwähnten Radius im Übergangsbereich von den Längs- zu den Stirnabschnitten des Rahmens zu ermöglichen, verläuft der Rahmen des Palettenrahmens
im Bereich der Ecken oberhalb des Palettendecks (vgl. Abs. [0008] GS.). Das Palettendeck ist die Oberfläche der Palette (vgl. Abs. [0007] GS.). Auf dem Deck der
Palette 7 steht der Palettenrahmen 1 mit einer Bodenkante 8 seines Rahmens 2
auf. Gegenüber dieser Bodenkante erstrecken sich Anlagekanten 9 des Rahmens
2 weiter nach unten, so dass der Palettenrahmen 1 mit seinem Rahmen 2 und insbesondere dessen Anlagekanten 9 die Palette 7 formschlüssig übergreift und somit
verschiebesicher auf der Palette 7 festgelegt ist (vgl. Abs. [0031] GS.). Die nach
unten ragenden Anlagekanten - gemäß Merkmal 7 - sind ausschließlich in einem
gewissen Abstand von den jeweiligen gedachten „Ecken“ des Rahmens vorgesehen, wenn diese „Ecke“ als der Punkt angesehen wird, in welchem sich die beiden
gedachten, geradlinigen Verlängerungen zweier benachbarter Längs- und Stirnwände schneiden (vgl. Abs. [0008] GS.).
Die Merkmale 7 und 8 haben den kombinatorischen Effekt, dass einerseits durch
die Anlagekanten der Palettenrahmen verschiebesicher auf der Palette festgelegt
ist (Merkmal 7) und andererseits der Palettenrahmen trotz des vorgesehenen Radius im Übergangsbereich von den Längs- zu den Stirnabschnitten (Teilmerkmal 8)
mit nahezu beliebigen Plattentypen zusammenwirken kann (vgl. Abs. [0003] GS.),
weil die Anlagekanten in einem gewissen Abstand von den jeweiligen gedachten
„Ecken“ des Rahmens vorgesehen sind (vgl. Abs. [0008] GS.) und somit der Rahmen im Bereich dieser Radien auf Höhe der Bodenkante oder oberhalb davon verläuft (Merkmal 8). Damit ist es unerheblich, ob eine Palette an ihren Ecken mit einem
Radius ausgebildet ist oder nicht.
c.
Eine nach Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Schutzanspruchs 1
zergliederte Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 ist daher unangebracht.
d.
Das Merkmal 4 bedarf keiner Korrektur, denn je nachdem ob die zwei gegenüberliegenden Riegelelemente an einer Längswand oder an einer Stirnwand angeordnet sind, ist die betreffende Längswand oder Stirnwand in der Gebrauchsstellung
mit der benachbarten Wand verriegelt.
e.
Der Palettenrahmen umschließt einerseits eine Grundfläche (vgl. Abs. [0011]
GS.), die im Streitgebrauchsmuster nicht näher definiert ist. Andererseits nimmt der
Palettenrahmen eine Grundfläche von im Wesentlichen 80 cm Länge × 60 cm Breite
ein. Die Abmessungen sind dabei als „im Wesentlichen“ bezeichnet, da ausgehend
von dem genormten Maß der Halbpalette der vorschlagsgemäße Palettenrahmen
geringfügig länger und breiter ist, um mit seinen Anlagekanten die Palette übergreifen zu können (vgl. Abs. [0013] GS.). Der Rahmen liegt mit seiner Bodenkante auf
der Palette auf und weist außen Anlagekanten auf, die sich weiter nach unten erstrecken als die Bodenkante. Die Palette wird also von dem Rahmen des Palettenrahmens regelrecht umfasst bzw. übergriffen (vgl. Abs. [0006] GS.). Gemäß Ausführungsbeispiel steht der untere Palettenrahmen 1 auf dem Deck der Palette 7 mit
einer Bodenkante 8 seines Rahmens 2 auf. Gegenüber dieser Bodenkante erstrecken sich Anlagekanten 9 des Rahmens 2 weiter nach unten, so dass der Palettenrahmen 1 mit seinem Rahmen 2 und insbesondere dessen Anlagekanten 9 die Palette 7 formschlüssig übergreift und somit verschiebesicher auf der Palette 7 festgelegt ist (vgl. Abs. [0031] GS.).
Daraus folgt, dass die Bodenkante und die Anlagekante Bestandteile des Rahmens
sind und zusammen die Palette umfassen bzw. übergreifen. Dies erfolgt derart,
dass die Bodenkante oberseitig auf der Palette und die Anlagekante seitlich der
Palette angeordnet werden.
5.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist neu, da er – was im Übrigen
zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – von keiner im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltung in allen Merkmalen vorweggenommen ist.
a.
Die Druckschrift D1 offenbart einen faltbaren Palettenrahmen (Aufsatzrahmen 2), mit zwei Längswänden (längere Seitenwände 5), und zwei Stirnwänden
(kürzere Seitenwände 5), die kürzer sind als die Längswände (vgl. Anspr. 1, Abs.
[0030], Fig. 1; Merkmal 1), wobei die Längswände 5 und die Stirnwände 5 jeweils
zwischen einer aufrechten Gebrauchsstellung und einer liegenden Ruhestellung
schwenkbar sind (vgl. Anspr. 1, Fig. 1, 4; Merkmal 2).
Der faltbare Palettenrahmen 2 weist einen umlaufenden Rahmen (Grundrahmen 3)
auf, der eine untere Bodenkante aufweist, mit welcher der Palettenrahmen 2 auf
eine Palette 1 aufsetzbar ist, und an welchem die Längswände 5 und die Stirnwände
5 gehalten sind, und der Längsabschnitte und Stirnabschnitte aufweist (vgl. Anspr.
1, Fig. 1, 4; Merkmal 3).
An einer Längswand 5 oder an einer Stirnwand 5 sind zwei gegenüberliegende Riegelelemente 6 angeordnet, durch welche die Längswand oder die Stirnwand mit den
beiden benachbarten Wänden des Palettenrahmens 2 riegelwirksam zusammenwirken, derart, dass die Längswand 5 oder die Stirnwand 5 in ihrer Gebrauchsstellung verriegelt ist, wobei die Riegelelemente 6 aus ihrer Riegelstellung in eine die
Schwenkbewegung der Längswand 5 oder der Stirnwand 5 in ihre Ruhestellung
ermöglichende Freigabestellung beweglich sind (vgl. Abs. [0025], [0026], [0030],
[0033], Fig. 1, 4, 6; Merkmale 4, 5).
Die Merkmale 6 bis 9 offenbart Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig.
b.
Die Druckschrift D2 betrifft einen Palettenaufsetzrahmen mit an ihren Stirnseiten über Eck gelenkig miteinander verbundenen, auf dem Rand eines Tragbodens einer Palette aufsetzbaren Wangen (vgl. Abs. [0001]).
Der Palettenaufsetzrahmen 1 weist zwei Längswände (Wangen 4), und zwei Stirnwände (Wangen 4) auf, die kürzer sind als die Längswände (vgl. Abs. [0023], Fig. 1
- 3; Merkmal 1). Die Seitenwände 4 bestehen aus Kunststoff (vgl. Abs. [0026]; Teilmerkmal 6) und weisen mindestens im Bereich ihrer Enden 10 Auskragungen 11
auf (vgl. Abs. [0012], [0027], Anspr. 5, Fig. 3).
Die weiteren Merkmale des Schutzanspruchs 1 offenbart D2 nicht.
c.
Die Druckschrift D3 betrifft einen Großladungsträger für Transport und Lagerung von Gütern (vgl. Abs. [0001]).
Der Großladungsträger 1 mit einer kürzeren und einer längeren Seite weist einen
palettenförmigen Boden 2 mit ersten und zweiten Randleisten 3a, 3b, sowie ferner
ersten und zweiten Sockelelementen 4a, 4b und darauf angeordneten umlaufenden
Seitenwänden 5a, 5b auf. Die jeweils aneinander anschließenden Randleisten 3a,
3b sind zur klappbaren Lagerung der Seitenwände 5a, 5b unterschiedlich hoch ausgebildet. Die vier umlaufend angeordneten Sockelelemente 4a, 4b bilden gemeinsam einen Aufsetzrahmen 7 oder Sockelrahmen (vgl. Abs. [0028], [0029], [0010],
[0016], Fig. 1; Merkmale 1, 2).
Der aus den Sockelelementen 4a, 4b gebildete Sockelrahmen ist mit seiner unteren
Bodenkante auf die Randleisten 3a, 3b aufsetzbar, aber nicht auf eine Palette, wie
in Merkmal 3 gefordert.
Die weiteren Merkmale 4 bis 9 des Schutzanspruchs 1 offenbart die D3 nicht unmittelbar und eindeutig.
d.
Auch die Druckschrift D4 betrifft einen Großladungsträger für die Aufnahme
und den Transport von Waren und sonstigem Stückgut (vgl. Abs. [0001]).
Der Großladungsträger 1 weist einen palettenförmigen Boden 2 auf, der über zwei
erste Sockelelemente 3a und zwei zweite Sockelelemente 3b mit kürzeren Seitenwänden 4a und längeren Seitenwänden 4b verbunden ist (vgl. Abs. [0024], Fig. 1;
Merkmal 1). Die Seitenwände sind mittels Gelenkverbindung oder Scharnier klappbar an den Sockelelementen angeordnet, so dass die Seitenwände auf dem Boden
des Großladungsträgers übereinander gelagert werden können (vgl. Abs. [0012],
[0017]; Merkmal 2). Die Sockelelemente bilden einen umlaufenden Sockelrahmen.
Die Seitenwände 4a, 4b und die Sockelelemente 3a, 3b bestehen aus Kunststoff
(vgl. Abs. [0014], [0018], [0028], [0036], Fig. 1; Merkmale 3, 6).
Die weiteren Merkmale 4, 5, 7 bis 9 offenbart die D4 nicht unmittelbar und eindeutig.
e.
Die Druckschrift D5 betrifft einen Transport- und Lagerbehälter mit einem im
wesentlichen rechteckigen Boden und mit vier Seitenwänden, wobei im leeren Zustand des Behälters zumindest der obere Teil der Seitenwände um zu den Kanten
des Bodens parallele Schwenkachsen nach innen und zum Boden hin einklappbar
ist, und wobei die Schwenkachsen von ersten Seitenwänden in einem größeren
vertikalen Abstand über dem Boden angeordnet sind als die Schwenkachsen von
zweiten Seitenwänden (vgl. Abs. [0001]).
Der Behälter 1 besitzt einen Boden 30 und insgesamt vier Seitenwände 10, 20. An
den beiden Längsrändern des Bodens 30 ragt je ein Wandsockelbereich 31 nach
oben vor, der einstückig mit dem Boden 30 ist und der an seinen beiden Enden
jeweils einen eckumgreifenden Sockelendbereich 312 aufweist. An den beiden
Stirnseiten des Bodens 30 ist jeweils ebenfalls ein weiterer Wandsockelbereich 32
vorgesehen, dessen Höhe aber im Vergleich zu den Wandsockelbereichen 31 wesentlich niedriger ist. Die längeren Seitenwände 10 sind mittels Scharnierelementen
14 am Wandsockelbereich 31 und die kürzeren Seitenwände 20 sind mittels Scharnierelementen 24 am Wandsockelbereich 32 nach innen hin zum Boden 30 einklappbar angeordnet (vgl. Abs. [0014], [0015], [0016], [0018], [0022], Fig. 1, 2).
Es handelt sich demnach nicht um einen Palettenrahmen gemäß Teilmerkmal 1.
Allerdings sind die weiteren Teilmerkmale 1 und das Merkmal 2 erfüllt.
Die Wandsockelbereiche 31 und 32 bilden einen umlaufenden Wandsockel, der einstückig mit dem Boden 30 ausgebildet ist (vgl. Abs. [0014]). Somit handelt es sich
nicht um einen Rahmen gemäß Merkmal 3.
Die Seitenwände 10, 20 und der Boden 30 bestehen aus Kunststoff (vgl. Abs.
[0026]; Teilmerkmal 6).
Zur Arretierung der Seitenwände 10, 20 gegeneinander in ihrem aufgerichteten Zustand sind bei dem Behälter 1 insgesamt vier Riegel 4 vorgesehen, die paarweise
an den zwei zweiten Seitenwänden 20 vorgesehen sind (vgl. Abs. [0035], Fig. 4;
Merkmal 4). Die Betätigungshandhaben 43 der beiden Riegel 4 an einer Seitenwand
20 weisen einen solchen Abstand voneinander auf, dass eine gleichzeitige Betätigung der beiden Riegel 4 durch Daumen und Zeigefinger der Hand einer Bedienungsperson leicht möglich ist. Zur Lösung der Verriegelung genügt es, die Riegel
4 durch Ausübung einer entsprechenden Kraft an den Betätigungshandhaben 43
aufeinander zuzubewegen, wodurch der Eingriff der Verriegelungsenden 44 der
Riegel 4 mit den Seitenwänden 10 aufgehoben wird und ein Zusammenlegen des
Behälters 1 möglich ist (vgl. Abs. [0039], [0040], [0055], Fig. 4, 7; Merkmal 5). Aus
der Angabe „eine gleichzeitige Betätigung der beiden Riegel durch Daumen und
Zeigefinger der Hand einer Bedienperson“ folgt, das beide Riegel gleichzeitig mit
einer Hand betätigbar sind (Merkmal 9).
Die Merkmale 7 und 8 offenbart die D5 nicht.
f.
Die Druckschrift D6 betrifft die DIN-Norm EN 13545 Palettenaufsatzrahmen
– Prüfverfahren und Leistungsanforderungen vom Juli 2002 und kommt bei wiederverwendbaren Palettenaufsetzrahmen aus Holz und Holzwerkstoffen zur Anwendung (vgl. Deckblatt, S. 4). Der in Bild 3 dargestellte Palettenaufsetzrahmen weist
Eckwinkelfortsätze auf, die eine Palette von außen übergreifen und einer Prüfung
auf Scherbeanspruchung unterzogen werden. In Bild 6 sind weitere Palettenaufsetzrahmen 7 mit Eckwinkelfortsätzen dargestellt. In den Bildern 4 und 7 (oben)
sind Eckwinkelfortsätze detaillierter dargestellt. Das Bild A.3 zeigt einen faltbaren
Palettenaufsetzrahmen mit zwei Längswänden und zwei Stirnwänden mit nach unten gerichteten Eckwinkelfortsätzen. Dass die Eckwinkelfortsätze die Eckbereiche
der Palette nicht übergreifen und daher freilassen, ist beim faltbaren Palettenaufsetzrahmen gemäß Bild A.3 auf dessen Konstruktionsprinzip an den Verbindungsstellen der Längs- und Stirnwände zurückzuführen. Dort umgreift ein Eckwinkelfortsatz jeweils ein Ende einer Längs- oder Stirnwand und erstreckt sich dabei
über die Brettdicke (22 mm) hinweg (vgl. Anhang A, Bild A.1)
Die Merkmale 2 bis 9 offenbart die D6 nicht unmittelbar und eindeutig.
g.
Die Druckschrift D7 betrifft einen Großbehälter aus Kunststoff, insbesondere
mit Palettengrundrissgröße, mit einem Transportrahmen aus mindestens vier Seitenwandelementen zum Aufsetzen auf ein palettenartiges Bodenelement (vgl. Abs.
[0001]).
Der Großbehälter setzt sich aus einem Transportrahmen 1 und einem palettenartigen Bodenelement 2 zusammen. Der Transportrahmen 1 umfasst vier Seitenwandelemente 3 bis 6. Jedes dieser Seitenwandelemente 3 bis 6 umfasst einen Wandsockel 7 bis 10 und eine oberhalb davon gelenkig an dem Sockel 7 bis 10 gelagerte
Seitenwand 11 bis 14. Die gelenkige Lagerung ist dabei so ausgebildet, dass die
Seitenwände 11 bis 14 jeweils nur nach innen klappbar sind. Die Seitenwandelemente 3 und 5 bzw. die zugehörigen Seitenwände 11 und 13 sind als Schmalseiten
und dementsprechend sind die Seitenwandelemente 4 und 6 bzw. die zugehörigen
Seitenwände 12 und 14 als Längsseiten bezeichnet. Um von der Transportstellung
(aufrechte Gebrauchsstellung) in die Rückführstellung des Großbehälters (Ruhestellung) zu gelangen, werden zuerst die Schmalseiten und nachfolgend die Längsseiten eingeklappt. Die Wandsockel 7 bis 10 sind als ein Teil ausgebildet, so dass
ein steifer Wandsockelrahmen gebildet ist, der mit seiner unteren Bodenkante auf
das palettenartige Bodenelement 2 aufsetzbar ist (vgl. Abs. [0033], [0035], [0036],
[0038], Fig. 1, 2, 3; Merkmale 1, 2, 3).
Die Verbindung der Seitenwände 11 bis 14 untereinander (nicht dargestellt) erfolgt
mit üblichen lösbaren Verriegelungsmechanismen, wie etwa Rastverbindungen.
Dabei sind an den nach innen gerichteten Seitenrändern der Seitenwände 12 und
14 Rastnasen und an den dazu gegenüberliegenden Seitenrändern der Seitenwände 11 und 13 entsprechend zur Aufnahme der Rasthaken geeignete Ausnehmungen vorhanden (vgl. Abs. [0045], Fig. 2, 3; Merkmale 4, 5).
Der Transportrahmen 1, der den Wandsockelrahmen aus den Wandsockeln 7 bis
10 und die Seitenwände 11 bis 14 umfasst, ist aus Kunststoff gebildet (vgl. Anspruch
15; Merkmal 6).
Die Merkmale 7 bis 9 offenbart die D7 nicht unmittelbar und eindeutig.
h.
Die Druckschrift D8 betrifft einen Aufsatzrahmen für einen Transportkasten
oder eine Palette (vgl. Abs. [0001]).
Der Aufsatzrahmen 1 weist zwei gegenüberliegende Längswände (Längsseiten 2
und 3) und jeweils eine rechte Querseite 5 und linke Querseite 6 auf (vgl. Abs.
[0008], Fig. 1). Eine Querseite 5 und eine Querseite 6 bilden jeweils eine Stirnwand
im Sinne des Streitgebrauchsmusters (Merkmal 1). Die Einzelteile des Aufsatzrahmens 1 werden aus Kunststoffmaterial hergestellt (vgl. Abs. [0016]). Damit ist das
Merkmal 6 bzgl. der Wände offenbart.
An den Querseiten 5, 6 sind jeweils ein winkelförmiger Anschlag 33 und ein weiterer
Anschlag 34 vorgesehen. Die vier winkelförmigen Anschläge 33 umgreifen jeweils
eine Ecke des Aufsatzrahmens 1, während die Anschläge 34 paarweise etwa mittig
an den kürzeren Seiten des Aufsatzrahmens 1 angeordnet sind (vgl. Abs. [0011],
Fig. 1, 3, 4).
Die Wände 2, 3, 5, 6 sind nicht, wie in Merkmal 2 gefordert, in eine liegende Ruhestellung schwenkbar. Der Aufsatzrahmen 1 weist insbesondere keinen umlaufenden Rahmen auf, so dass die Merkmale 3, 7 und 8 sowie das Merkmal 6 bzgl. des
Rahmens nicht erfüllt sind.
Die Merkmale 4, 5 und 9 offenbart die D8 nicht.
i.
Die Druckschrift D9 betrifft einen Palettenkäfig, der eine Palette und vier an
deren Rändern abgestützte Wände umfasst (vgl. Abs. [0001]).
Die vier Wände sind als zwei Seitenwände 2, 3 und zwei Stirnwände 4, 5 aus Kunststoff ausgebildet. Die Seitenwände 2, 3 bestehen aus einem geraden langestreckten palettenartigen Teil mit zwei 90°-Eckteilen 8. Die Stirnwände 4, 5 bestehen lediglich aus einem geraden langestreckten palettenartigen Teil und werden mit den
Eckteilen 8 der Seitenwände 2, 3 verbunden (vgl. Abs. [0007], [0016], [0019], [0020],
Anspr. 1, Figuren 1 bis 5). Die Eckteile 8 können abgerundete Ecken oder im wesentlichen scharfe Ecken haben (vgl. Anspr. 3, 4).
Beidseitig der Eckteile 8 weisen die Seitenwände 2, 3 sich nach unten erstreckende
Ansätze (lugs) 10, 21 auf. Die Ansätze 21 halten die Seitenwand 2, 3 dauerhaft in
ihrer Längsrichtung an der Palette, während die Ansätze 10 die Seitenwand 2, 3 in
ihrer Querrichtung in Position halten. Die Befestigung der Seitenwand 2, 3 an der
Palette erfolgt mittels Schraube oder Nagel durch das Loch 19 des Ansatzes 21.
Zur Montage von Seitenwänden 2, 3 übereinander sind Verriegelungs-Fassungen
11 an den Ansätzen 10 vorgesehen, die in Verriegelungs-Klauen 13 eingreifen, die
in der Nähe des oberen Randes der Seitenwände 2, 3 angeordnet sind (vgl. Abs.
[0010], [0021] bis [0023], Fig. 1 bis 5).
Die unteren Ränder 9 und 14 der Seitenwände 2, 3 bzw. Stirnwände 4, 5 sind mit
nach unten zeigenden Winkelflanschen (angle flanges) 15 und 16 versehen. Die
Winkelflansche bilden zusammen mit dem unteren Rand der Wand einen
Stützwulst, der einen Winkel von 90° bildet, wobei die Wände durch den Wulst auf
den Rändern der Palette oder in einer entsprechenden Art und Weise auf unteren
Seiten- und Stirnwänden abgestützt werden können (vgl. Abs. [0024], Fig. 2, 4, 5).
Der Winkelflansch der jeweiligen Wand erstreckt sich über deren erforderliche bzw.
essentielle Länge an ihrem unteren Rand. Der Flansch erstreckt sich von der unteren Oberfläche der Wand nach unten, wobei es den Wänden ermöglicht wird, entweder genau auf einer Palette oder auf entsprechenden anderen Wänden montiert
bzw. befestigt zu werden (vgl. Abs. [0012]).
Die Wände 2, 3, 4, 5 sind nicht, wie in Merkmal 2 gefordert, in eine liegende Ruhestellung schwenkbar. Der Palettenkäfig weist keinen umlaufenden Rahmen auf, so
dass die Merkmale 3, 7 und 8 sowie das Merkmal 6 bzgl. des Rahmens nicht erfüllt
sind.
Die Merkmale 4, 5 und 9 offenbart die D9 ebenso nicht.
6.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Die Druckschrift D1 offenbart die Merkmale 1 bis 5. Aus der in Absatz [0002] der D1
genannten Druckschrift DE 10 2004 012198 A1 (D7) erhält der Fachmann den Hinweis, den Transportrahmen 1, der den Wandsockelrahmen aus den Wandsockeln
7 bis 10 und die Seitenwände 11 bis 14 umfasst, aus Kunststoff auszubilden. Dies
überträgt der Fachmann auf den Rahmen und die Wände gemäß D1, so dass das
Merkmal 6 naheliegt.
Ausgehend von dem Aufsatzrahmen gemäß D1 wird der Fachmann, um einen stabilen Verbund dieses Aufsatzrahmens mit einer Palette zu ermöglichen, die Lehre der
D2 berücksichtigen. Beim Palettenaufsetzrahmen gemäß D2 weisen die Seitenwände bzw. Wangen 4 mindestens im Bereich ihrer Enden 10 Auskragungen 11
auf, die den Tragboden einer Palette im Bereich seiner Ecken außen überlappen,
so dass der Palettenaufsetzrahmen gegen Verrutschen gegenüber dem Tragboden
gesichert ist (vgl. D2, Abs. [0012], [0027], Anspr. 5, Fig. 3). Die Auskragungen gemäß D2 wird der Fachmann mindestens im Bereich der Enden der Seitenwände 5
und damit an den Eckbereichen des aus D1 bekannten Grundrahmens 3 vorsehen,
so dass das Merkmal 7 erfüllt wäre.
Entgegen Merkmal 8 geht der Grundrahmen 3 gemäß D1 nicht jeweils in einem
Radius von den Längsabschnitten in die Stirnabschnitte über. Der Palettenaufsetzrahmen 1 gemäß D2 weist bereits keinen streitgebrauchsmustergemäßen Rahmen
auf. An seinen Eckbereichen, an denen jeweils zwei Wangen bzw. Seitenwände 4
durch ein Scharnier 3 verbunden sind, sind auch keine Radien ausgebildet. Ein Deckel 16 zum Anordnen auf dem Palettenaufsetzrahmen 1 weist im Bereich der
Ecken Radien mit angeformten Ohren 24 auf, welche den Eckbereich oberhalb der
Scharniere 3 überdecken. Allerdings ist die Form des Deckels 16 so gewählt, dass
ein weiterer Palettenaufsetzrahmen 1' auf den Deckel 16 aufgesetzt werden kann
(vgl. D2, Abs. [0029], [0032], Fig. 5 bis 7).
Im Ergebnis geben D2 und D1 keine Anregung, an einem Rahmen jeweils einen
Radius am Übergang von den Längsabschnitten in die Stirnabschnitte vorzusehen.
Folglich fehlt auch eine Anregung, dass der Grundrahmen gemäß D1 im Bereich
dieser Radien auf Höhe der Bodenkante oder oberhalb davon verläuft, wie in Merkmal 8 gefordert.
Beim Aufsatzrahmen 2 gemäß D1 werden aneinanderstoßende Seitenwände 5 mit
Hilfe des Riegels 6 durch seitliches Verschieben eines Betätigungselements 12 miteinander verbunden (vgl. D1, Abs. [0033], Fig. 1, 6). Jeder Riegel 6 weist ein Betätigungselement 12 auf, das im Bereich einer Ecke des Aufsatzrahmens 2 angeordnet ist. Die Betätigungselemente 12 zweier gegenüberliegender Riegel 6 (vgl. D1,
Fig. 1) sind nicht - wie in Merkmal 9 gefordert - in der Art nah angeordnet, dass sie
gleichzeitig mit einer Hand betätigbar sind.
Steht der Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 vor der Aufgabe, einen Palettenrahmen dahingehend zu verbessern, dass dieser eine unkomplizierte, schnelle
Handhabung ermöglicht (vgl. Abs. [0003] GS.), so sieht der Fachmann die gleichzeitige Betätigung der gegenüberliegenden Riegel 6 durch die aus der D5 bekannte
nahe Anordnung der zugehörigen Betätigungshandhaben vor. Damit liegt die zweite
Alternative des Merkmals 9 nahe, dass die beiden gegenüberliegenden Riegelelemente jeweils eine eigene Handhabe aufweisen, welche beiden Handhaben in der
Art nah beieinander angeordnet sind, dass sie gleichzeitig mit einer Hand betätigbar
sind.
Im Ergebnis führt eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit den Druckschriften
D2 und D5 jedoch nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1, da sich das Merkmal 8 nicht in naheliegender Weise ergibt.
Auch die Einbeziehung einer der Druckschriften D3, D4, D5, D6 oder D8 führt hier
nicht weiter.
Der Transport- und Lagerbehälter gemäß Druckschrift D5 weist gerundete Eckkanten auf (vgl. Abs. [0014], [0015], Fig. 1). Auch die Großladungsträger gemäß D3
(vgl. Fig. 1, 2) und D4 (vgl. Fig. 1, 2) offenbaren gerundete Eckbereiche.
Wie oben ausgeführt, sieht der Fachmann für einen stabilen Verbund des Aufsatzrahmens gemäß D1 mit einer Palette bereits aus D2 bekannte Auskragungen 11
mindestens an den Eckbereichen des aus D1 bekannten Grundrahmens 3 vor, die
dann unterhalb der Bodenkante des Grundrahmens 3 verlaufen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es durch das Vorsehen von aus D3, D4 oder D5
bekannten gerundeten Eckbereichen bzw. Radien an den die Auskragungen aufweisenden Eckbereichen des Grundrahmens gemäß D1 naheliegt, dass im Bereich
dieser Radien der Grundrahmen mit seinen Auskragungen nicht mehr unterhalb der
Bodenkante, sondern - wie in Merkmal 8 gefordert - auf Höhe der Bodenkante oder
oberhalb davon verläuft.
Bei dem aus der D6 (DIN-Norm) bekannten Palettenaufsetzrahmen aus Holz bzw.
Holzwerkstoffen mögen die von außen die Palette übergreifenden Eckwinkelfortsätze bzw. Anlagezungen die Eckbereiche der Palette selbst freilassen (vgl. S. 4,
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Bild 3, 6, A.1). Dies ist aber auf das Konstruktionsprinzip des Palettenaufsetzrahmens zurückzuführen, bei dem die Längs- und
Stirnwände mittels Scharnieren verbunden sind (vgl. D6, Bild A.3), und nicht auf
einen Radius am Übergang von einer Längswand zu einer Stirnwand. Mangels eines Radius kann D6 keine Anregung geben, dass der Grundrahmen gemäß D1 im
Bereich von Radien - wie in Merkmal 8 gefordert - auf Höhe der Bodenkante oder
oberhalb davon verläuft.
Der Aufsatzrahmen gemäß D8 weist gerundete Ecken an den Wänden bzw. Querseiten 5, 6 auf. Der winkelförmige Anschlag 33 an den Wänden bzw. Querseiten 5,
6 ist mit einem Radius ausgebildet (vgl. D8, Fig. 1 bis 4) und wird die unter dem
Aufsatzrahmen angeordnete Palette an deren Ecken umgreifen. Druckschrift D8
gibt damit die Anregung, dass der Grundrahmen gemäß D1 im Bereich dieser Radien unterhalb der Bodenkante und nicht - wie in Merkmal 8 gefordert - auf Höhe
der Bodenkante oder oberhalb davon verläuft.
Letztlich führt auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1, D9 und D5 nicht
zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1.
Der Palettenkäfig gemäß D9 führt weg von der Lehre des Streitgebrauchsmusters
und von der Lehre der Druckschrift D1 als Ausgangspunkt, denn der Palettenkäfig
enthält keine beweglichen oder drehenden Teile, sondern nur feste und steife Gußteile als Wände, die auf eine Palette gesetzt werden (vgl. D9, Abs. [0007], [0008],
[0014]). Folglich offenbart D9 weder Längs- und Stirnwände, die zwischen einer
aufrechten Gebrauchsstellung und einer liegenden Ruhestellung schwenkbar sind,
noch einen Rahmen an dem die Längs- und Stirnwände gehalten sind (Merkmale
2, 3).
Die Ansätze 21 und 10 dienen zum Halten der Seitenwand 2, 3 in Längs- und Querrichtung, während das Loch 19 des Ansatzes 21 sowie die Verriegelungs-Fassungen 11 des Ansatzes 10 zur Montage bzw. Befestigung vorgesehen sind (vgl. D9,
Abs. [0021] bis [0023]). Die Winkelflansche 15 und 16 ermöglichen hingegen eine
genaue Montage oder Befestigung der Wände auf einer Palette oder auf entsprechenden anderen Wänden (vgl. D9, Abs. [0012]).
Eine solche genaue Montage oder Befestigung einzelner Wände ist beim Aufsatzrahmen gemäß D1 nicht notwendig, denn dort sind die Wände 5 bereits am Grundrahmen 3 klappbar angelenkt (vgl. D1, Anspruch 1). Folglich wird der Fachmann die
Winkelflansche 15 und 16 in seine näheren Überlegungen nicht einbeziehen.
Der Fachmann wird der Lehre der D9 folgend, Ansätze zum Halten in Längs- und
Querrichtung vorsehen und dazu außen an den Längs- und Stirnabschnitten des
Grundrahmens gemäß D1 tiefer als die Bodenkante nach unten ragende Ansätze
(Merkmal 7) vorsehen. Nachdem die D9 Palettenkäfige mit Eckteilen mit im Wesentlichen scharfen Ecken oder mit abgerundeten Ecken erwähnt (vgl. Ansprüche 1, 3,
4), ist es für den Fachmann naheliegend, lediglich die Ansätze zum Halten in Längs-
und Querrichtung auf den Grundrahmen gemäß D1 zu übertragen, da dieser Grundrahmen ebenso scharfe Ecken aufweist. Zu weiteren Überlegungen hinsichtlich abgerundeter Ecken bzw. Radien an den Eckbereichen ist der Fachmann nicht veranlasst.
Im Ergebnis führt eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit den Druckschriften
D9 und D5 nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1, da sich das Merkmal 8
nicht in naheliegender Weise ergibt.
Dass eine Zusammenschau anderer Druckschriften zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 führen könnte, ist nicht ersichtlich.
7.
Die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 10 werden von dem gem. den o.g.
Ausführungen rechtsbeständigen Schutzanspruch 1 getragen.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Dr. Schwenke
Dr. Deibele