Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 20.06.2023 – 8 Ni 10/23 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200623U8Ni10.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Juni 2023 …
In der Patentnichtigkeitssache
8 Ni 10/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:200623U8Ni10.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 455 644
(DE 60 2010 024 267)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Grote-
Bittner und die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser sowie die
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des
europäischen Patents 2 455 644, das am 22. November 2010 angemeldet und
dessen Erteilung am 29. April 2015 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent mit
der Bezeichnung „Magnetic control valve“ („Magnetsteuerventil“), das beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 60 2010 024 267 geführt wird,
umfasst in seiner erteilten Fassung 6 Ansprüche mit dem unabhängigen
Patentanspruch 1 und den auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen
Ansprüchen 2 bis 6.
Die Klägerin, die das Streitpatent
im vollen Umfang angreift, macht die
Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit
geltend.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der maßgeblichen Verfahrenssprache
Englisch und
in deutscher Übersetzung,
jeweils mit
hinzugefügter
Merkmalsgliederung, wie folgt:
Merk-
Englische Originalfassung
Deutsche Übersetzung gemäß
mal
gemäß Streitpatentschrift
Streitpatentschrift
1.
A magnetic control valve
Magnetsteuerventil mit einem
comprising: a connection pipe
Verbindungsrohr (40), einem
(40), a rubber ring (50), a
Gummiring (50) und einem
magnetic control switch (600),
magnetischen Steuerschalter (600),
wherein
wobei
1.1
the connection pipe (40) has a
das Verbindungsrohr (40) einen
water inflow passage (41), a
Wasserzuflussabschnitt (41), einen
water outflow passage (42) and a
Wasserabflussabschnitt (42) und
circular seat (43) for receiving the
eine kreisrunde Aufnahme (43) zur
rubber ring (50), wherein
Aufnahme des Gummirings (50)
umfasst, wobei
1.1.1
the circular seat (43) is disposed
die kreisrunde Aufnahme (43) an
to an engaging place between an
einer Verbindungsstelle zwischen
outlet end (411) of the water
einem Auslassende (411) des
inflow passage and an inlet end
Wasserzuflussabschnitts und einem
(421) of the water outflow
Einlassende (421) des
passage and has an outward
Wasserabflussabschnitts
opening;
angeordnet ist und eine Öffnung
nach außen aufweist, wobei
1.2
the rubber ring (50) fits in a
der Gummiring (50) in eine
bottom of the circular seat (43),
Unterseite der kreisrunden
wherein
Aufnahme (43) passt, wobei
1.2.1
a bottom of the rubber ring (50)
eine Unterseite des Gummirings
seals the outlet end (411) of the
(50) das Auslassende (411) des
water inflow passage from the
Wasserzuflussabschnitts von dem
inlet end (421) of the water
Einlassende (421) des
outflow passage, and
Wasserabflussabschnitts abdichtet,
und wobei
1.2.2
the rubber ring has a valve
der Gummiring eine Ventilöffnung
opening (51) in a region
(51) in einem Bereich, der dem
corresponding to the inlet end
Einlassende (421) des
(421) of the water outflow
Wasserabflussabschnitts (42)
passage (42) and communicating
entspricht, und verbindende
water passages (521) in a region
Wasserleitungen (521) in einem
corresponding to the outlet end
Bereich aufweist, der dem
(411) of the water inflow passage
Auslassende (411) des
(41);
Wasserzuflussabschnitts (41)
entspricht, wobei
1.3
the magnetic control switch (600)
der magnetische Steuerschalter
being assembled to the circular
(600) mit der kreisrunden Aufnahme
seat (43) and comprises a valve
(43) zusammengebaut ist und einen
rod seat (60) for accommodating
Ventilschaftsitz (60), um einen
a valve rod (90) and a magnetic
Ventilschaft (90) aufzunehmen, und
sucking element (80), wherein
ein magnetisches Saugelement (80)
aufweist, wobei
1.3.1
the valve rod seat (60) is wound
der Ventilschaftsitz (60) mit einer
by an electromagnetic coil (66),
elektromagnetischen Spule (66)
the electromagnetic coil being
umwickelt ist, wobei die
connected to a magnetic pole
elektromagnetische Spule mit einem
switch, an inside of the valve rod
Magnetpolschalter verbunden ist,
seat (60) being divided into an
wobei ein Innenraum des
upper pipe body space (62) and
Ventilschaftsitzes (60) in einen
a lower pipe body space (63), the
oberen Rohrkörperraum (62) und
magnetic sucking element (80)
einen unteren Rohrkörperraum (63)
being installed to the upper pipe
unterteilt ist, wobei das magnetische
body space,
Saugelement (80) an dem oberen
Rohrkörperraum befestigt ist, wobei
1.3.2
the valve rod (90), capable of
der Ventilschaft (90), welcher
moving, being installed to the
beweglich ist, an dem unteren
lower pipe body space, a bottom
Rohrkörperraum befestigt ist, wobei
of the valve rod having a valve
eine Unterseite des Ventilschafts
plug (91) to seal or open the
einen Ventilstecker (91) aufweist,
valve opening (51) by displacing
um die Ventilöffnung (51)
and regulating the valve plug
abzudichten oder zu öffnen, indem
(91), the valve rod (90) being or
der Ventilstecker (91) versetzt und
comprising a magnetic element
angesteuert wird, wobei der
carrying permanent magnetic
Ventilschaft (90) ein magnetisches
force so that a magnetic field
Element ist oder beinhaltet, welches
generated by the electromagnetic
eine permanentmagnetische Kraft
coil is regulated by the
ausübt, sodass ein Magnetfeld,
me[a]gnetic pole switch to drive
welches durch die
the valve plug (91) of the valve
elektromagnetische Spule erzeugt
rod to seal the valve opening (51)
wird, durch den Magnetpolschalter
of the rubber ring,
gesteuert wird, um den Ventilstecker
(91) des Ventilschafts zu betätigen,
um die Ventilöffnung (51) des
Gummirings abzudichten,
characterized in that,
dadurch gekennzeichnet, dass,
1.4
the rubber ring (50) is combined
der Gummiring (50) mit einer
to a metal plate (501) being
Metallplatte (501) kombiniert ist,
capable of being attracted by
welche von einer magnetischen
magnetic force, thereby
Kraft angezogen werden kann,
achieving an optimum sealing
sodass eine bestmögliche
effect through mutually magnetic
Dichtungswirkung durch die
attraction between the metal
gegenseitige magnetische
plate (501) and the valve rod
Anziehung zwischen der Metallplatte
(90).
(501) und dem Ventilschaft (90)
erreicht wird.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, dass der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig
erweitert sei, da die Merkmale 1.1 und 1.3.2 über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Das Merkmal 1.3.2 stelle
aufgrund der zweiten, alternativ („or“) beanspruchten Ausführungsform (“the valve
rod (90) comprising a magnetic element carrying permanent magnetic force“) eine
unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Ursprungsoffenbart sei eine
mehrteilige Bauweise des Ventilschafts nur mit einem in einer Gummihülse
gekapselten magnetischen Element, wobei diese (mehrteilige) Bauweise in
untrennbarem Zusammenhang mit der gekapselten Ausführungsform des
magnetischen Elements im Hinblick auf den angegebenen Zweck – den Erosions-
bzw. Korrosionsschutz – stehe. Die in Merkmal 1.3.2 umschriebene allgemeinere
Lehre, wonach neben gekapselten Ausgestaltungen auch andere mehrteilige
Ausgestaltungen des Ventilschafts zur Erfindung gehören sollten, sei den
Ursprungsunterlagen dagegen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Im
Gegensatz zur einteiligen Ausgestaltung sei bei einer gekapselten Ausführung
funktionell nur ein kleiner Permanentmagnet erforderlich. Für den Fachmann sei es
hierbei selbstverständlich, dass dieser wegen seiner geringen Größe zum Schutz
zwingend gekapselt werden müsse, um ein Wegkorrodieren oder Brechen zu
vermeiden.
Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf
folgende Dokumente:
NK6
NK7
NK8
NK9
NK10
NK11
NK12
NK13
US 3 424 426 B
WO 90/01651 A1
US 2007/0236315 A1
US 5 497 135 A
DE 82 05 174 U1
US 2 942 837 B
DE 602 07 062 T2
DE 29 14 654 C2.
Die Klägerin vertritt in ihrem Klageschriftsatz die Auffassung, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht neu gegenüber der NK13 und beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der NK8 und NK12,
wobei sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an ihrem Vortrag zur
neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch die NK13 festgehalten hat. Allerdings sei
der Gegenstand auch ausgehend von der NK13 in Zusammenschau mit der NK6
oder
in Verbindung mit Fachwissen sowie ausgehend von der NK6
in
Zusammenschau mit der NK13 oder in Verbindung mit Fachwissen jeweils
nahegelegt.
Da der streitpatentgemäße „Gummiring“ („rubber ring (50)“) nicht einteilig sein
müsse, sondern hiermit das gesamte, mehrteilig aufgebaute Schließorgan gemeint
sei, seien in der Druckschrift NK13 insbesondere auch die Merkmale 1.2, 1.2.1 und
1.2.2 offenbart; darüber hinaus seien auch zwei Rohrkörperräume gemäß Merkmal
1.3.1 entnehmbar. Dem Fachmann stelle sich ausgehend von der NK13 die
Aufgabe, im geschlossenen Zustand der Ventilöffnung über einen längeren
Zeitraum – und nachdem die Spulen nicht mehr erregt seien - eine magnetische
Verbindung zwischen der Metallplatte des Schließorgans und dem Ventilschacht
aufrecht zu erhalten, ohne dass die Restmagnetisierung signifikant abnehme. Da
die Frage, wie
lange eine von einem elektrischen Feld hervorgerufene
Magnetisierung eines magnetischen Elements erhalten bleibe, in erster Linie eine
Frage der Auswahl des geeigneten Werkstoffes sei, werde er ein hartmagnetisches
Material vorsehen, um die Magnetkraft
für einen
längeren Zeitraum
aufrechtzuerhalten. Ferner erhalte der Fachmann aus der Druckschrift NK6, die
einen Permanentmagneten offenbare, der über einen längeren Zeitraum die
Magnetkräfte aufrechterhalte, den Hinweis, einen Permanentmagneten als Material
für den Ventilschaft der NK13 zu verwenden.
Ausgehend von der NK6 stehe der Fachmann vor der Aufgabe, nach Abschalten
der Erregung der Spulen eine zusätzliche Dichtungssicherung zwischen
Ventilschaft und Ventilöffnung des Schließorgans vorzusehen. Aufgrund der
Erkenntnis, dass die vorhandene Metallplatte des Schließorgans der NK13 in
Verbindung mit Restmagnetismus nach dem Abschalten der Spulen über einen
bestimmten Zeitraum eine Sicherungsverbindung ergebe, dränge sich dem
Fachmann auf, dass der Ventilschaft der NK6 mit seinem Permanentmagneten in
Verbindung mit der aus der NK13 bekannten Metallplatte am Schließorgan eine
längere Verbindung zwischen Ventilschaft und Schließorgan gewährleiste. Darüber
hinaus müsse das Ventil in den Endpositionen stabil sein, weshalb der Fachmann
die Maßnahme eines Schließorgans mit Metallplatte in Betracht ziehe, um die
Stabilität der Verbindung durch magnetische Kräfte zu erhöhen.
Aber nicht nur in Verbindung mit der NK13, sondern auch unter Einbeziehung
seines Fachwissens gelange der Fachmann ausgehend von NK6 auf Grund seines
Bestrebens, die Dichtwirkung des Ventils zu verbessern, zum Gegenstand des
Anspruchs 1. Dabei gehöre es zum Fachwissen, dass hierfür eine Haltekraft
zwischen Schaft und Ventilöffnung erforderlich sei. Die Nutzung des bereits
vorhandenen Permanentmagneten der NK6 zur Realisierung weiterer magnetischer
Halterungen sei nicht abwegig, wobei
für den Fachmann auch keine
Schwierigkeiten bestünden, den Gummiring mit einer Metallplatte zu kombinieren,
um die hierfür erforderliche Magnet- bzw. Haltekraft zu erzeugen.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 8. November 2022 und
am 20. Juni 2023 einen rechtlichen Hinweis erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 455 644 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Eine unzulässige
Erweiterung des Patentanspruchs 1 liege nicht vor, insbesondere beinhalte das
Merkmal 1.3.2 keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Denn entgegen dem
Vortrag der Klägerin betreffe der Gesichtspunkt der Erosion sowohl einteilige als
auch mehrteilige Bauweisen des Ventilschafts in gleicher Weise, so dass gerade
kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Kapselung und der mehrteiligen
Bauweise bestehe. Gleiches gelte
für den Aspekt der
(galvanischen)
Korrosionsproblematik, wobei es ebenso wenig Unterschiede zwischen ein- oder
mehrteiliger Ausführung des Ventilschafts gebe. Der Fachmann entnehme dem
Streitpatent auch keine Relevanz bezüglich der Größe des Permanentmagneten,
sondern zwei verschiedene Ausführungsformen, wobei daraus auch eine
Teilentnahme von Merkmalen möglich sei.
Keine der von der Klägerin angeführten Druckschriften lege den Gegenstand des
geltenden Streitpatents nahe.
Der streitpatentgemäße Begriff „Gummiring“ („rubber ring (50)“) sei nicht mehrteilig
zu interpretieren; auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Passagen der
Streitpatentschrift beschrieben lediglich die Gestaltung des Gummirings in Form
unterschiedlich gestalteter Bereiche, nicht aber im Sinne mehrerer separater Teile.
Ausgehend hiervon seien die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 der Druckschrift NK13
nicht zu entnehmen. Darüber hinaus lägen auch die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 nicht
vor, da es nicht auf die Unterteilung eines einzelnen Rohrkörperraums durch den
darin beweglichen Ventilschaft ankomme, sondern auf die Ausgestaltung der
Rohrkörperräume an sich, wobei in der NK13 zudem auch kein magnetisches
Saugelement in einem der Räume vorgesehen sei. Schließlich werde auch die
gegenseitige Anziehung zwischen Metallplatte und dem Ventilschaft gemäß
Merkmal 1.4 nicht gezeigt.
Der Druckschrift NK13 fehle es somit an den Merkmalen 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1,
1.3.2, und 1.4. Aufgrund der Vielzahl der fehlenden Merkmale und der daher sehr
allgemeinen Aufgabenstellung könne der Fachmann nicht in naheliegender Weise
zu einer entsprechenden Vielzahl von Änderungen in genau der vom Streitpatent
beanspruchten Kombination gelangen, ohne erfinderisch tätig zu werden.
Die Kombination der NK13 mit der NK6 könne ebenfalls nicht zum Gegenstand des
Streitpatents führen, da aus keinem der Dokumente die Kombination eines
Ventilschafts mit einem Permanentmagneten und einer magnetisierbaren,
metallischen Platte hervorgehe.
Ausgehend von der NK6 fehle es bereits an einer Veranlassung für eine
Abänderung, da diese bereits eine geschlossene Lösung offenbare. Darüber hinaus
sei das Anbringen einer Metallplatte am Gummiring im Hinblick auf die Elastizität
des Gummirings mit Schwierigkeiten verbunden und es gebe auch im Stand der
Technik keinen Hinweis auf die streitpatentgemäße Kombination. Damit könne die
NK6 ebenfalls nicht den Gegenstand des Streitpatents nahelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen
Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art. II
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), c), Art. 54, Art 56
EÜ), ist zulässig.
Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des
Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht als unzulässig erweitert und auch als
patentfähig erweist, mithin rechtsbeständig ist.
I.
1. Das Streitpatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Steuern des
Einschaltzustandes oder des Abschaltzustandes eines Wasserdurchflusses und
insbesondere auf eine technische Innovation auf dem Gebiet der Steuerung des
Einschalt- oder Abschaltzustandes eines Wasserdurchflusses durch die
Anwendung eines Magnetsteuerventils (vgl. Abs. [0001] der EP 2 455 644 B1,
nachfolgend mit SPS abgekürzt).
Im Stand der Technik seien insbesondere aus zahlreichen US-Patentanmeldungen
ähnliche Vorrichtungen bekannt, bei denen ein Ventil zur Absperrung von Rohren
oder Wasserdurchgängen benutzt werde. Das Ventil werde durch einen Ventilschaft
gesteuert, der eine Öffnungs- und eine Schließstellung aufweise. Dabei sei an
einem Ende des Schaftkörpers ein
flexibles Element vorhanden, dessen
Hauptaufgabe die Druckbeaufschlagung des Schaftkörpers sei, damit der
Ventilschaft das Ventil abdichten könne. Im zitierten Stand der Technik würden die
meisten Strukturen von Magnetsteuereinrichtungen angetrieben (vgl. Abs. [0002]
SPS).
Hierbei existierten gemeinhin Nachteile, wenn das Ventil geöffnet werde, wobei sich
der bewegte Schaftkörper in eine Richtung bewege, die entgegengesetzt zur
Andrückrichtung des flexiblen Elements sei. Durch die Komprimierung des flexiblen
Elements werde ein gegenwirkender Dämpfer gebildet, der auf dem
Bewegungsweg Schiebeeffekte verursache, die zu einer ungleichmäßigen
Bewegungssituation führten (vgl. Abs. [0003] SPS).
Des Weiteren hätten dort eingesetzte Schaftkörper keine magnetische
Funktionalität und die funktionellen Teile des Ventils seien nur aus Gummi
hergestellt. Dabei werde in der Verschlussstellung, bei der der Ventilschaft das
Ventil verschließt, die vom flexiblen Element erzeugte Andrückkraft alleinig als
Antriebskraft hergenommen. Gegenwärtig entwickle keine Firma eine andere
Ausgestaltung (vgl. Abs. [0004] SPS).
Weiterhin erforderten die vorgenannten Anmeldungen viele Teile, die zu einer
Gesamtstruktur zusammengebaut werden müssten und Nachteile höherer Herstell-
und Arbeitskosten bei der Montage aufwiesen (vgl. Abs. [0005] SPS).
Zudem müssten beim Stand der Technik größere Längen im Hinblick auf das
strukturelle Design zur Steuerung des Ventils vorgehalten werden. In Folge dessen
sei die Größe des Magnetsteuerventils extrem groß und könne nicht reduziert
werden, um ein leichtes Gewicht und eine kleine Größe zu erreichen (vgl.
Abs. [0006] SPS).
In Absatz [0009] der SPS wird daher als Hauptziel genannt, ein Magnetsteuerventil
vorzuschlagen, das weniger Teile als konventionelle Bauformen sowie geringe
Herstellkosten, gleichmäßige Steuerbewegungen beim Öffnen und Schließen des
Ventils und geringes Gewicht aufweise und wenig Bauraum beanspruche. Des
Weiteren soll nach Abs. [0015] SPS auch die Dichtwirkung zwischen dem
Ventilstecker und dem Ventil vergrößert werden. Diese Ziele werden durch ein
Magnetsteuerventil mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 realisiert.
2. Als Fachmann wird im vorliegenden Zusammenhang ein Diplom-Ingenieur (FH)
oder Master (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über eine
mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Magnetventilen,
insbesondere zum Ein- und Ausschalten des Wasserdurchflusses in Rohrleitungen,
verfügt.
3. Der maßgebliche Fachmann legt den Merkmalen des Anspruchs 1 folgendes
Verständnis zugrunde:
Nach Merkmal 1 besteht das Magnetsteuerventil im Wesentlichen aus einem
Verbindungsrohr, einem Gummiring und einem magnetischen Steuerschalter im
Sinne eines mittels Magnetkräften wirkenden Stellglieds
(s.a. Figur 1,
Bezugszeichen 600, Abs. [0021] SPS).
Das
Verbindungsrohr
umfasst
einen Wasserzuflussabschnitt,
einen
Wasserabflussquerschnitt sowie eine dazwischen angeordnete kreisrunde
Aufnahme zur Aufnahme des Gummirings, der mit seiner Unterseite die beiden
Abschnitte (gegeneinander) abdichtet
(Merkmale 1.1 bis 1.2.1). Bei dem
Gummiring handelt es sich um ein Bauteil, das zwingend aus Gummi bestehen
muss und als solches „Gummi“-Bauteil die nachfolgenden Merkmale 1.2 bis 1.2.2
aufzuweisen hat. Dabei wird der Fachmann unter dem umgangssprachlich
verwendeten Begriff „Gummi“ bzw. „rubber“ im Allgemeinen ein Elastomer
verstehen. Der Gummiring
ist
im Bereich des Einlassendes des
Wasserabflussabschnitts mit einer Ventilöffnung und im Bereich des Auslassendes
des Wasserzuflussabschnitts mit mehreren verbindenden Wasserpassagen
(„communicating water passages“), die im Ausführungsbeispiel als kreisrunde
Öffnungen ausgeführt sind, versehen (s.a. Figur 3 sowie Abs. [0020] SPS, letzter
Satz; Merkmal 1.2.2). Der Fachmann entnimmt dieser Ausgestaltung, d.h. aus dem
Vorsehen einer elastischen Dichtmembran mit einer ansteuerbaren Ventilöffnung
(s.a. folgendes Merkmal 1.3.2) und Druckausgleichsöffnungen, die Funktionalität
eines sogenannten Pilot- oder Servoventils, bei dem zum Schließen und zur
Abdichtung des Ventils der Differenzdruck zwischen dem Zufluss- und dem
Abflussabschnitt genutzt wird.
Der magnetische Steuerschalter ist an die kreisrunde Aufnahme angebaut und
stellt das elektromagnetische Stellglied eines Elektromagnetventils dar. Er
weist hierfür einen von einer elektromagnetischen Spule umwickelten
Ventilschaftsitz mit einer räumlichen Unterteilung in einen oberen und einen
unteren Rohrkörperraum auf; auf welche Weise die Unterteilung erfolgt, z.B.
durch eine Trennwand („partition“), ist allerdings nicht beansprucht (Merkmale
1.3, 1.3.1).
Im unteren Rohrkörperraum
ist ein Ventilschaft beweglich
eingebaut, wogegen
im oberen Rohrkörperraum ein magnetisches
„Saugelement“ vorgesehen
ist. Dabei wird der
fachunübliche Begriff
„magnetisches Saugelement“ bzw. „magnetic sucking element“ im Streitpatent
in der Weise definiert, dass das Element aus einem Material besteht, das fähig
ist, von einem magnetischen Element angezogen zu werden (s. Abs. [0013]
SPS, letzter Satz: „The magnetic sucking element is made of a material capable
of being attracted by a magnetic element”). Somit kann es sich beispielsweise
um ein magnetisierbares Element, z.B. Weicheisen, das von einem Magneten
angezogen werden kann, oder aber auch um einen Magneten, der von einem
anderen Magneten bei entsprechender Polarität angezogen wird, handeln. Der
über das Magnetfeld der Spule betätigte Ventilschaft weist an seiner Unterseite
einen Ventilstecker bzw. Ventilstopfen zur Abdichtung der Ventilöffnung auf und
ist entweder insgesamt aus einem Permanentmagneten gebildet („being … a
magnetic element carrying permanent magnetic force“) oder umfasst bei einem
mehrteiligen Aufbau einen solchen („comprising a magnetic element …; siehe
auch Figur 4, Bez. 92 , i.V.m. Abs. [0025]: Alternatively, as shown in FIG. 4, the
valve rod 90, in another preferred embodiment, comprises a magnetic element
92 capable of producing permanent magnetic force and a rubber sleeve pipe
93 and a sealing cap 94 for encapsulating the magnetic element 92.”; Merkmal
1.3.2). Der in der nicht maßgeblichen deutschen Übersetzung des Anspruchs 1
für „comprising“ verwendete Begriff „beinhaltet“, im Sinne von „in einem
Behältnis aufgenommen“, ist unzutreffend. Denn in Absatz [0014] und [0025]
der Streitpatentschrift wird der Begriff „comprises“ jeweils dazu verwendet, die
Aufzählung der drei Bestandteile „magnetic element“, „rubber sleeve pipe“ und
„sealing cap“ des Ventilschafts
„valve
rod“ des Ausführungsbeispiels
einzuleiten – diese drei Bestandteile des Ventilschafts können aber nicht in dem
Ventilschaft beinhaltet sein, da es keine weiteren Bestandteile des Ventilschafts
gibt, die ein Behältnis bilden könnten, in dem „magnetic element“, „rubber
sleeve pipe“ und „sealing cap“ beinhaltet sein könnten.
Durch die Formulierung “magnetic element carrying permanent magnetic force”
wird die Ausbildung des Ventilschafts als bzw. mit einem Permanentmagneten
zum Ausdruck gebracht, der im Gegensatz zu lediglich magnetisierbaren
Elementen, insb. aus weichmagnetischen Materialien („Weicheisen“), auch
ohne Erregung eine dauerhafte Magnetkraft aufweist.
Nach Merkmal 1.4 ist der Gummiring mit einer Metallplatte, die von einer
magnetischen Kraft angezogen werden kann, kombiniert (siehe z.B. Figuren 3, 6,
Bez.50, 501), wobei durch die gegenseitige Anziehung mit dem als
Permanentmagneten ausgebildeten bzw. einen Permanentmagneten umfassenden
Ventilschaft (siehe Merkmal 1.3.2) eine bestmögliche Dichtwirkung zwischen dem
Ventilstopfen des Ventilschafts und der Ventilöffnung erzielt wird (s.a. Abs. [0015],
[0026] SPS). Aus dem zweiten Teilsatz ergibt sich für den Fachmann, dass es sich
bei der magnetischen Kraft des ersten Teilsatzes um die permanentmagnetische
Kraft des Ventilschafts handelt.
II.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1
S. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
1. Das Merkmal 1.1
“the connection pipe (40) has a water inflow passage (41), a water outflow
passage (42) and a circular seat (43) for receiving the rubber ring (50),”,
geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 hervor (s. Anspruch 1 der
Offenlegungsschrift, als Anlage NK3 eingereicht und nachfolgend mit OS abgekürzt;
Unterstreichungen durch den Senat):
“the connection pipe has a water inflow passage and a water outflow
passage, and an engaging place between an outlet end of the water inflow
passage and an inlet end of the water outflow passage has a circular seat
having an outward opening;”.
Dabei sind die unterstrichenen Merkmale im erteilten Anspruch 1 lediglich
umgestellt worden, wobei
in Merkmal 1.1 die drei Bestandteile des
Verbindungsrohrs zusammengefasst worden sind. Die Anordnung der Aufnahme
gemäß den oben nicht unterstrichenen Textpassagen findet sich im nachfolgenden
Merkmal 1.1.1 des erteilten Anspruchs 1 wieder.
Die Zweckbestimmung “for receiving the rubber ring (50)”, wonach die kreisförmige
Aufnahme bzw. Sitzfläche der Aufnahme des Gummirings dient, ergibt sich für den
Fachmann unmittelbar aus der Umkehrung der Formulierung des ursprünglichen
Anspruchs 1
“the rubber ring fits in a bottom of the circular seat”,
wobei letztere Formulierung sodann auch in Merkmal 1.2 ihren Niederschlag findet.
Damit ist das Merkmal 1.1 bereits in dem ursprünglichen Anspruch 1 vollumfänglich
offenbart.
2. In dem Merkmal 1.3.2 (Unterstreichung durch den Senat)
“the valve rod (90) being or comprising a magnetic element carrying
permanent magnetic force“
ist gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 als zusätzliche Alternative zur
einteiligen Ausgestaltung des Ventilschafts aufgenommen worden, dass der
Ventilschaft nicht vollständig aus einem magnetischen Element gebildet sein muss
(„being“), sondern lediglich ein solches beinhalten muss („comprising“), d.h.
zusätzlich noch weitere Bestandteile aufweisen kann. Dieses Merkmal ist für sich
betrachtet unbestritten unmittelbar und eindeutig im ersten Teilsatz des ursprünglich
eingereichten Anspruchs 4 offenbart (s. A1- Offenlegungsschrift, nachfolgend mit
OS abgekürzt):
„ wherein the valve rod comprises a magnetic element capable of
producing permanent magnetic force”.
Dort ist zwar, wie auch in den Beschreibungsabsätzen [0013] OS bzw. [0024] OS
beschrieben, eine aus mehreren Teilen bestehende Ausgestaltung des
Ventilschaftes in Verbindung mit einem Ausführungsbeispiel offenbart, bei dem der
Permanentmagnet mit Hilfe einer Gummihülse „rubber sleeve“ 93, die am unteren
Ende einen Ventilstöpsel „valve plug“ 91 aufweist und am oberen Ende mit einem
Deckel „sealing cap“ 94 dicht verschlossen wird, vollständig gekapselt ist (s.
Figur 4). Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine bevorzugte
Ausgestaltungsform (s.a. Abs. [0016] OS zu den Figuren 4 und 5: „a preferred
embodiment of the present invention“ und „another preferred embodiment…“) und
nicht um eine einzige Ausführungsform, auf die die ursprüngliche Anmeldung
beschränkt wäre.
Soweit die Klägerin meint, dass eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darin
bestehe, dass dieses Merkmal in den erteilten Patentanspruch 1 ohne die weiteren
Merkmale des Ausführungsbeispiels aufgenommen worden ist, ist ihr nicht
zuzustimmen.
Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für eine ursprüngliche
Offenbarung erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete
technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche
Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2020, 974, Rn.
39 – Niederflurschienenfahrzeug; BGH GRUR 2016, 1038, Rn. 48 –
Fahrzeugscheibe). Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind allerdings
auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig.
Das gilt
insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines
Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem
erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den
Anspruch aufgenommen worden sind (BGH GRUR 2020, 974, Rn. 39 –
Niederflurschienenfahrzeug;
BGH GRUR
2014,
542, Rn.
–
Kommunikationskanal; BGH GRUR 2017, 54, Rn. 45 – Ventileinrichtung; BGH
GRUR 2008, 60, Rn. 30 – Sammelhefter II). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung
hingegen insbesondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu
entnehmen
ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang
miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer
Gesamtheit vorsieht (BGH GRUR 2016, 1038, Rn. 48 – Fahrzeugscheibe; BGH
GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Hierfür ist im Streitfall
nichts ersichtlich.
Denn vorliegend geht es um die alternative Ausgestaltung des Ventilschaftes als
ein mehrere Teile aufweisendes Bauteil, das u.a. ein (permanent-)magnetisches
Element umfasst (s. Figur 4). Der (mehrteilige) Ventilschaft ist hierbei in den
Ventilschaftsitz eingepasst und kann darin bewegt und gesteuert werden (s. Abs.
[0024]: „the valve rod 90 is fit in the lower pipe body space 62 and can be properly
moved and regulated“). Diese Beweg- und Steuerbarkeit des Ventilschafts beruht
dabei auf dessen Bestandteil „magnetisches Element“, das auf Grund seiner
permanentmagnetischen Kräfte
(„carrying permanent magnetic
force“)
im
Zusammenwirken mit der externen Spule zum einen die Bewegung und zum
anderen das Halten des Ventilschaftes am magnetischen Saugelement oder an der
magnetisch anziehbaren Metallplatte 501 des Gummirings 50 innerhalb des
Ventilschaftsitzes bewirkt (s. Abs. [0025] OS). Dieses Ausgestaltungsmerkmal bzw.
die damit verbundenen Eigenschaften ist bzw. sind dabei unabhängig von den
anderen Merkmalen bzw. Bestandteilen des Ventilschaftes gemäß dem
Ausführungsbeispiel nach Figur 4. Denn der durch die Erfindung erreichte Erfolg,
insb. die verbesserte Dichtwirkung, wird allein durch das magnetische Element mit
seinen offenbarten Eigenschaften erreicht, d.h. ohne die weiteren Bestandteile des
Ventilschafts. Dabei mögen
zwar
die
anderen Bestandteile
des
Ausführungsbeispiels, die der Kapselung des magnetischen Elements dienen, im
Hinblick auf den Korrosionsschutz zusammen mit dem magnetischen Element
ebenfalls in vorteilhafter Weise für die Erfindung förderlich sein (s. Abs. [0024],
Z. 23 – 29), jedoch ergibt sich hieraus keine zwingende Veranlassung, die weiteren
Merkmale ebenfalls in den Anspruch aufzunehmen.
Dabei
ist auch unerheblich, dass
in der Offenlegungsschrift nur eine
Ausführungsform als bevorzugt detailliert beschrieben ist, bei welcher der
Ventilschaft neben dem permanentmagnetischen Element noch weitere Teile
aufweist. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit dem der Anmelder der
Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass
ein Fachmann sie ausführen kann, nötigt nicht dazu, den Gegenstand hierauf zu
beschränken. Vielmehr ist die mehrteilige Bauweise am Beispiel einer Kapselung
beschrieben, um das ansonsten eher abstrakte Merkmal, dass der Ventilschaft
neben dem Magnetelement noch weitere Teile aufweisen kann, in einem
technologisch sinnvollen Zusammenhang darzustellen. Dabei wird bereits in der
Offenlegungsschrift in Absatz [0016] OS darauf hingewiesen, dass es sich bei dem
Ausführungsbeispiel nach Figur 4 um eine bevorzugte Ausführungsform bzw. -
beispiel („preferred embodiment of the invention“) und somit nicht um die einzige
bzw. ausschließlich beanspruchte Ausführungsform handelt.
Auch durch die weitere Offenbarung der Anmeldung gelangt der Fachmann nicht zu
der Überzeugung, dass bei einer mehrteiligen Bauweise des Ventilschafts eine
vollständige Kapselung des magnetischen Elements unbedingt erforderlich ist. Dies
ergibt sich für ihn bereits aus der im Absatz [0013] OS alternativ beschriebenen
einstückigen Ausführungsform, die nur ein magnetisches Element ohne
zusätzlichen Vorkehrungen zum Korrosionsschutz vorsieht. Somit besteht kein
untrennbarer funktioneller Zusammenhang zwischen der Verwendung eines
magnetischen Elements und der Einkapselung mittels einer Gummihülse und einer
Dichtkappe. Letztere stellt lediglich eine mögliche vorteilhafte Ausbildung zum
besseren Korrosionsschutz dar (Absätze [0013] und [0024] OS, jeweils am Ende),
ist aber
irrelevant
im Hinblick auf den streitpatentgemäßen Aspekt der
Verbesserung der Dichtwirkung durch die magnetischen Anziehungskräfte.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation
vermag nicht zu überzeugen. Ihrer Auffassung nach sei zwar bei einer einteiligen
Ausgestaltung, bei der der Ventilschaft allein aus einem großen magnetischen
Element bestehe, die Korrosionsproblematik nicht relevant, wohl aber bei kleinen
magnetischen Elementen. Dabei erkenne der Fachmann im vorliegenden Fall, dass
für die mit dem magnetischen Element zusammenhängenden Funktionen, konkret
für die durch die Spule erzeugte Bewegung und für das Halten am oberen
Saugelement oder an der Metallplatte, auch ein kleines magnetisches Element
ausreichend sei bzw. die bestimmungsgemäße Funktion auch durch einen kleinen
Magneten gewährleistet sei. Auf Grund der geringen Größe sei es für den
Fachmann selbstverständlich bzw. unbedingt erforderlich, einen solchen kleinen
Magneten einzukapseln, um diesen vor einem Wegkorrodieren – unabhängig von
der Art der Korrosion - oder einem mechanischen Bruch zu schützen.
Für eine derartige Argumentation findet sich allerdings in der Anmeldung keine
Stütze, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. So wird weder in der
Beschreibung auf die Relevanz der Größe des magnetischen Elements bei den
alternativen Ausführungsformen des Ventilschafts hingewiesen, noch kann der
Fachmann aus einem Vergleich der Figuren 4 und 5 einen eindeutigen Hinweis
dahingehend entnehmen, dass die relativ geringen Größenunterschiede der dort
dargestellten magnetischen Elemente ursächlich für die Kapselung seien bzw. eine
solche zwingend erforderlich machen.
III.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich als patentfähig und mithin
rechtsbeständig. Insbesondere beruht er gegenüber dem entgegengehaltenen
Stand der Technik, und dabei insbesondere ausgehend von NK13 oder NK6, auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
So geht aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Gegenstand mit
allen Merkmalen des Anspruchs 1 hervor, und der Fachmann erhält auch aus keiner
der entgegengehaltenen Druckschriften NK6 bis NK13 eine Anregung oder
Veranlassung, entsprechend den Merkmalen 1.3.2 und 1.4 zur Verbesserung der
Dichtungswirkung die Magnetkräfte eines permanentmagnetischen Ventilschafts
zur gegenseitigen Anziehung einer an einem anspruchsgemäßen Gummiring
vorgesehenen Metallplatte und des Ventilschafts einzusetzen. Dabei geht bereits
die Kombination des Gummirings mit einer Metallplatte, die im Hinblick auf eine
magnetische Anziehbarkeit bewusst aus einem magnetisierbaren Metall ausgeführt
ist, aus dem gesamten Stand der Technik nicht hervor bzw. es findet sich dort kein
derartiges Vorbild, so dass bereits deshalb kein naheliegender Weg zu einem
Gegenstand mit dieser Merkmalskombination führt.
1. Der Fachmann gelangt ausgehend vom Ventil der DE 29 14 654 C2 (NK13) nicht
in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die NK13 betrifft entsprechend dem Titel ein Ventil, dessen Verschlußstück von
einer Membran getragen ist und das nachfolgend in den Figuren 1 und 2 dargestellt
ist:
Wie aus Figur 1 ersichtlich weist das Ventil ein Verbindungsrohr „Ventilgehäuse 1“
mit
einem Wasserzuflussabschnitt
„Zuflussstutzen“
und
einem
Wasserabflussabschnitt
„Abflussstutzen“ 4,
„Abflussraum“ 5 sowie einer
dazwischen angeordneten, nach außen geöffneten kreisrunden Aufnahme
„Ringnut“ 20 zur Aufnahme des Verschlussstücks 7 und eines Magnetschalters
„Magnetaufsatz“ 13 auf. Auf Grund der Schraffur des Verschlussstücks 7 in den
Figuren 1, 2 sowie der Beschreibungsangabe „Verschlussstücks 7 aus elastischem
Material“ (s. Sp.4, 1. Satz) und der üblichen Verwendung von Gummi als elastisches
Material für eine derartige Verschließfunktion liest der Fachmann mit, dass es sich
hierbei um einen Gummiring handelt (Merkmale 1, 1.1, 1.1.1).
Das in der kreisrunden Aufnahme angeordnete elastische Verschlussstück 7 bzw.
der Gummiring mag zwar am Ventilsitz 6 das Auslassende des
Wasserzuflussabschnitts 2 von dem Einlassende des Wasserabflussabschnitts 5
abdichten (vgl. Brückensatz Sp.3 auf Sp.4; Merkmale 1.2, 1.2.1), jedoch offenbart
die NK13 kein aus Gummi bestehendes Bauteil, das eine Ventilöffnung in einem
Bereich des Einlassendes des Wasserabflussabschnitts 5 oder verbindende
Wasserleitungen im Bereich des Auslassendes des Wasserzuflussabschnitts 2
aufweist. Die Ventilöffnung „Kanal“ 11 ist nämlich in dem separaten Trägerkörper 8
angeordnet, dem der Fachmann auf Grund der Schraffur, der kragenartigen
Klemmfunktion für die Stützscheibe 26 und die Membran 9 (siehe Figur 2) und
insbesondere der Dichtfunktion des das obere Ende des Trägerkörpers 8 bildenden
dünnwandigen Zylinders gegenüber der Dichtscheibe „Verschlussstück“ 16 (siehe
Figur 1) eine unelastische Struktur und damit jedenfalls kein aus Gummi
bestehendes Teil entnimmt (fehlendes erstes Teilmerkmal von 1.2.2). Der
Druckausgleich erfolgt bei der NK13 ebenfalls nicht über verbindende
Wasserleitungen, insb. Öffnungen, in einem aus Gummimaterial bestehenden
(Bestand-)Teil des Gummirings, sondern über Schlitze 18 in der Metallscheibe 17
der Membran 9 sowie eine Umströmung von derem Umfangsrand (s.Sp.4, Z.39 bis
46; fehlendes zweites Teilmerkmal von 1.2.2).
Des Weiteren ist ein magnetischer Steuerschalter „Magnetaufsatz“ 13 mit einem
Ventilschaftsitz und einem darin angeordneten Ventilschaft „Anker“ 15 vorhanden,
wobei der Fachmann der Figur ebenfalls einen standardmäßig bei Magnetschaltern
vorgesehenen Polkern aus Weicheisen entnimmt, der bei Magnetisierung in der
Lage ist, den Anker 15 anzuziehen (Merkmal 1.3). Dieser Polkern, der dem
„magnetic sucking element“ entspricht, ist im oberen Bereich und der Ventilschaft
im unteren Bereich des Ventilschaftsitzes angeordnet, wobei keine
feste
Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen vorgesehen ist; eine solche ist
allerdings in Merkmal 1.3.1 auch nicht ausdrücklich gefordert (s.a. diesbezügliche
Auslegung unter Punkt I.3). Der Ventilschaft „Anker“ 15, der an seinem Ende einen
Ventilstecker „Verschlussstück“ 16 zum Abdichten der Ventilöffnung 11 aufweist (s.
Sp. 4, Z. 10f.), ist allerdings nicht als permanentmagnetisches Bauteil offenbart,
womit das entsprechende Teilmerkmal des Merkmals 1.3.2 bei der NK13 nicht
vorhanden ist.
Auf Grund der fehlenden permanentmagnetischen Ausgestaltung des Ventilschafts
„Anker“ 15 ist auch die Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.4, demnach der
Ventilschaft und die mit dem Gummiring „Verschlussstück“ 7 kombinierte
Metallplatte 19 sich zur Verbesserung der Dichtungswirkung gegenseitig
magnetisch anziehen sollen, nicht möglich (fehlendes Merkmal 1.4). Außerdem
sprechen die
in der NK13
für die Metallplatte 19 als Membranmetall
vorgeschlagenen nichtmagnetischen Werkstoffe wie insb. Bronze oder rostfreier
Stahl gegen eine solche Funktionalität (s. Sp. 3, Z. 2 bis 5), da Bronze grundsätzlich
nicht und Edelstahl nur bei Vorliegen bestimmter metallischer Gefüge
magnetisierbar ist bzw. magnetisch angezogen wird. Deshalb mangelt es auch an
einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung, dass die Metallplatte der NK13
von einer magnetischen Kraft angezogen werden kann.
Damit offenbart die NK13 jedenfalls die Merkmale 1.2.2, 1.3.2 und 1.4 nicht.
Die Argumentation der Klägerin, dass das gesamte Schließorgan der NK13,
bestehend aus Verschlussstück 7, Trägerkörper 8 und Membran 9 (17,19) als
anspruchsgemäßer Gummiring betrachtet werden könne und dieses Schließorgan
dann auch das Merkmal 1.2.2 vorwegnehme, greift nicht. So sind wie zuvor
ausgeführt weder der Trägerkörper 8 noch die Metallscheibe 17 als
anspruchsgemäßes Bauteil aus einem Gummimaterial ausgeführt, so dass die
anspruchsgemäß einem Gummi-Bauteil
zugeordneten Merkmale einer
Ventilöffnung und verbindender Wasserleitungen nicht vorhanden sind (s.a.
diesbezügliche Auslegung zu den Merkmalen 1.1 bis 1.2.1 und 1.2.2). Auf Grund
der
für
den Fachmann
eindeutigen Abgrenzung
zwischen
einem
„permanentmagnetischen Element“ gemäß Merkmal 1.3.2 und einem lediglich
magnetisierbaren Element kann der Vortrag der Klägerin, dass der Anker 15 auf
Grund von Restmagnetismus für eine bestimmte Zeitdauer auch ohne Erregung
grundsätzlich noch die Funktionalität eines Permanentmagneten bzw. eine
magnetische (Rest-)Kraft aufweise, ebenfalls nicht überzeugen (s.a. Auslegung).
Schließlich ergibt sich aus der NK13 auch keinerlei Anhaltspunkt für die
streitpatentgemäße Lösung, den Ventilschaft
„Anker“ 15 mit einem
permanentmagnetischen Element auszustatten, um nach dem Abschalten der
Erregung durch die (permanent-)magnetische Anziehung der Metallplatte eine
bessere Dichtung zwischen dem Ventilschaft und dem Trägerkörper 8 zu erzielen.
In dieser Hinsicht erhält der Fachmann in der NK13 keine Anregung, vielmehr wird
er durch die Erwähnung von nicht magnetisierbaren Metallplatten aus Bronze oder
nichtrostenden Stahl von einer solchen Funktionalität weggeführt (s.o.). Der
Auswahl einer Metallplatte als Material für die Membran liegt bei der NK13 nämlich
der Grundgedanke zu Grunde, eine Membran zu schaffen, die „bei hoher Flexibilität
und großer thermischer und chemischer Stabilität eine lange Lebensdauer aufweist“
(s. Sp.2, Z. 43 – 47). Das Vorsehen der Metallscheibe 17 erfolgt somit nicht im
Hinblick auf die Erzeugung einer magnetischen Anziehungskraft, weshalb der
Fachmann auch
in dieser Hinsicht keinen Anreiz erhält, den Anker
permanentmagnetisch auszugestalten, um eine permanente Anziehung zu erzielen.
Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus der (nachfolgend beschriebenen)
NK6, da diese auch nicht die anspruchsgemäße Kombination eines
permanentmagnetischen Ventilschaftes mit einer mit einem Gummiring bzw. einer
Gummimembran kombinierten magnetisch anziehbaren Metallplatte aufweist.
Damit gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand
mit der Merkmalskombination 1.3.2 mit 1.4, wobei es auch noch weiterer
Anregungen in Richtung der Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.2.2 bedürfte, um
ausgehend von der NK13 zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des
Anspruchs 1 zu gelangen.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird ausgehend von US 3,424,426 (NK6)
ebenfalls nicht nahegelegt.
Die Figur 1 der NK6 zeigt ein elektromagnetisch betriebenes Ventil mit den
Merkmalen 1 bis 1.3.2:
Das Magnetsteuerventil besteht entsprechend obiger Figur aus einem
Verbindungsrohr 10 mit einem Zufluss 12 und einem Abfluss 13, einem Gummiring
„elastomeric diaphragm“ 20 und einem magnetischen Steuerschalter 40, 50 (s.
Sp. 2, Z. 23 – 60; Merkmale 1, 1.1,1.1.1). Der in der kreisrunden Aufnahme
angeordnete Gummiring 20 weist mittig eine Ventilöffnung „orifice“ 25 und mehrere
verbindende Wasserleitungen „bleed orifices“ 26 auf (s. Sp. 2, Z. 23 – 60; Merkmale
1.2, 1.2,1,1.2.2). Der von zwei Spulen 40, 50 umwickelte Ventilschaftsitz „guide
portion“ 34 nimmt in seinem unteren Rohrkörperraum einen Ventilschaft „valve
member“ 35 und durch den Topfboden 41 abgeteilt im oberen Rohrkörperraum ein
magnetisches Saugelement „soft iron pole piece“ 45 auf (Merkmale 1.3., 1.3.1). Der
Ventilschaft besteht aus (Figur 1) oder umfasst einen Dauermagneten (Figur 3, s.a.
Sp. 2 Z. 63 - 65) und kann bei elektrischer Beschaltung durch die Spule 50 so
betätigt werden, dass der an dem Ventilschaft 35, 35‘ ausgebildete bzw. damit
verbundene Ventilstecker 36, 38 die Ventilöffnung 25 abdichtet (s. Sp. 2, letzter
Abs., Sp. 3, Z. 38 – 56; Merkmal 1.3.2).
Allerdings ist der Gummiring 20 nicht mit einer Metallplatte kombiniert (fehlendes
Merkmal 1.4). Eine gegenseitige magnetische Anziehung zwischen dem
Gummiring 20 und dem permanentmagnetischen Ventilschaft 35 ist deshalb nicht
möglich, und es gibt auch keinen diesbezüglichen Hinweis in der NK6. So ist zwar
aus der NK6 bekannt, den permanentmagnetischen Ventilschaft 35 in Verbindung
mit einem Weicheisenstück „soft iron pole piece“ dauerhaft und ohne Energieeinsatz
in der geöffneten oberen Endposition zu halten (s. Sp.3, Z. 26 bis 37). In der
geschlossenen unteren Endposition bleibt der Ventilschaft jedoch laut NK6 ohne
weitere Unterstützung (s. Sp. 3 Z. 54 bis 56).
Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Fachmann stets motiviert ist,
vorhandene Ventile noch weiter zu optimieren. Jedoch erhält er, selbst wenn er in
Betracht zöge, die Dichtwirkung zwischen dem Ventilschaft 35, 36 und der
Gummimembran 20 zu verbessern, weder aus seinem Fachwissen noch aus dem
gesamten vorliegenden Stand der Technik einen Hinweis oder eine Anregung
dahingehend, die Gummimembran 20 mit einer magnetisch anziehbaren
Metallplatte gemäß Merkmal 1.4 zu kombinieren, um durch eine gegenseitige
magnetische Anziehung mit dem permanentmagnetischen Ventilschaft 35, 36 die
Dichtungswirkung zu verbessern.
3. Der weitere Stand der Technik liefert ebenfalls kein Vorbild für die Ausgestaltung
eines Ventils gemäß der Merkmalskombination 1.3.2 mit 1.4
Figur 3 der NK11
Im vorliegenden Stand der Technik offenbart lediglich die US 2,942,837 (NK11) ein
druckluftgesteuertes Steuerventil mit einem anspruchsgemäßen Gummiring
(„diaphragm valve 25 is preferably formed from rubber“, s. Sp. 2, Z. 29), in den ein
flanschförmiger Metalleinsatz 31 eingegossen
ist. Diese Maßnahme dient
ausdrücklich der Verstärkung der Formstabilität des Gummirings (s. Sp. 2, Z. 34 ff.:
„The thickened central portion 28 of the diaphragm valve 25 is further shown as
having a flanged metal insert 31 molded therein for reenforcing the same”). Es wird
hierbei weder ein funktionelles Zusammenwirken des Metalleinsatzes 31 mit dem
Ventilschaft 40 noch eine permanentmagnetische Ausführung des Ventilschafts 40,
der aus einem magnetisierbaren Material, insb. aus Weicheisen (s. Sp. 2,
Z. 63 f.:„such as soft iron“) besteht, offenbart.
Die weiteren Schriften offenbaren bereits keinen anspruchsgemäßen Gummiring,
der mit einer magnetisch anziehbaren Metallscheibe kombiniert ist.
Somit kann auch der weitere Stand keine Anregung für eine Ausgestaltung gemäß
der Merkmalskombination 1.3.2 mit 1.4 liefern, worauf bei den Ausführungen zur
NK6 oder NK13 bereits hingewiesen worden ist.
4. Die Unteransprüche werden durch den Patentanspruch 1 getragen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw.
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner
Krüger
Richter
Meiser
Schenk