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BPatG Urteil vom 20.06.2023 – 8 Ni 10/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200623U8Ni10.23EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 20. Juni 2023 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2023:200623U8Ni10.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 455 644

(DE 60 2010 024 267)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Grote-

Bittner und die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser sowie die

Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des

europäischen Patents 2 455 644, das am 22. November 2010 angemeldet und

dessen Erteilung am 29. April 2015 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent mit

der Bezeichnung „Magnetic control valve“ („Magnetsteuerventil“), das beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 60 2010 024 267 geführt wird,

umfasst in seiner erteilten Fassung 6 Ansprüche mit dem unabhängigen

Patentanspruch 1 und den auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen

Ansprüchen 2 bis 6.

Die Klägerin, die das Streitpatent

im vollen Umfang angreift, macht die

Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit

geltend.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der maßgeblichen Verfahrenssprache

Englisch und

in deutscher Übersetzung,

jeweils mit

hinzugefügter

Merkmalsgliederung, wie folgt:

Merk-

Englische Originalfassung

Deutsche Übersetzung gemäß

mal

gemäß Streitpatentschrift

Streitpatentschrift

1.

A magnetic control valve

Magnetsteuerventil mit einem

comprising: a connection pipe

Verbindungsrohr (40), einem

(40), a rubber ring (50), a

Gummiring (50) und einem

magnetic control switch (600),

magnetischen Steuerschalter (600),

wherein

wobei

1.1

the connection pipe (40) has a

das Verbindungsrohr (40) einen

water inflow passage (41), a

Wasserzuflussabschnitt (41), einen

water outflow passage (42) and a

Wasserabflussabschnitt (42) und

circular seat (43) for receiving the

eine kreisrunde Aufnahme (43) zur

rubber ring (50), wherein

Aufnahme des Gummirings (50)

umfasst, wobei

1.1.1

the circular seat (43) is disposed

die kreisrunde Aufnahme (43) an

to an engaging place between an

einer Verbindungsstelle zwischen

outlet end (411) of the water

einem Auslassende (411) des

inflow passage and an inlet end

Wasserzuflussabschnitts und einem

(421) of the water outflow

Einlassende (421) des

passage and has an outward

Wasserabflussabschnitts

opening;

angeordnet ist und eine Öffnung

nach außen aufweist, wobei

1.2

the rubber ring (50) fits in a

der Gummiring (50) in eine

bottom of the circular seat (43),

Unterseite der kreisrunden

wherein

Aufnahme (43) passt, wobei

1.2.1

a bottom of the rubber ring (50)

eine Unterseite des Gummirings

seals the outlet end (411) of the

(50) das Auslassende (411) des

water inflow passage from the

Wasserzuflussabschnitts von dem

inlet end (421) of the water

Einlassende (421) des

outflow passage, and

Wasserabflussabschnitts abdichtet,

und wobei

1.2.2

the rubber ring has a valve

der Gummiring eine Ventilöffnung

opening (51) in a region

(51) in einem Bereich, der dem

corresponding to the inlet end

Einlassende (421) des

(421) of the water outflow

Wasserabflussabschnitts (42)

passage (42) and communicating

entspricht, und verbindende

water passages (521) in a region

Wasserleitungen (521) in einem

corresponding to the outlet end

Bereich aufweist, der dem

(411) of the water inflow passage

Auslassende (411) des

(41);

Wasserzuflussabschnitts (41)

entspricht, wobei

1.3

the magnetic control switch (600)

der magnetische Steuerschalter

being assembled to the circular

(600) mit der kreisrunden Aufnahme

seat (43) and comprises a valve

(43) zusammengebaut ist und einen

rod seat (60) for accommodating

Ventilschaftsitz (60), um einen

a valve rod (90) and a magnetic

Ventilschaft (90) aufzunehmen, und

sucking element (80), wherein

ein magnetisches Saugelement (80)

aufweist, wobei

1.3.1

the valve rod seat (60) is wound

der Ventilschaftsitz (60) mit einer

by an electromagnetic coil (66),

elektromagnetischen Spule (66)

the electromagnetic coil being

umwickelt ist, wobei die

connected to a magnetic pole

elektromagnetische Spule mit einem

switch, an inside of the valve rod

Magnetpolschalter verbunden ist,

seat (60) being divided into an

wobei ein Innenraum des

upper pipe body space (62) and

Ventilschaftsitzes (60) in einen

a lower pipe body space (63), the

oberen Rohrkörperraum (62) und

magnetic sucking element (80)

einen unteren Rohrkörperraum (63)

being installed to the upper pipe

unterteilt ist, wobei das magnetische

body space,

Saugelement (80) an dem oberen

Rohrkörperraum befestigt ist, wobei

1.3.2

the valve rod (90), capable of

der Ventilschaft (90), welcher

moving, being installed to the

beweglich ist, an dem unteren

lower pipe body space, a bottom

Rohrkörperraum befestigt ist, wobei

of the valve rod having a valve

eine Unterseite des Ventilschafts

plug (91) to seal or open the

einen Ventilstecker (91) aufweist,

valve opening (51) by displacing

um die Ventilöffnung (51)

and regulating the valve plug

abzudichten oder zu öffnen, indem

(91), the valve rod (90) being or

der Ventilstecker (91) versetzt und

comprising a magnetic element

angesteuert wird, wobei der

carrying permanent magnetic

Ventilschaft (90) ein magnetisches

force so that a magnetic field

Element ist oder beinhaltet, welches

generated by the electromagnetic

eine permanentmagnetische Kraft

coil is regulated by the

ausübt, sodass ein Magnetfeld,

me[a]gnetic pole switch to drive

welches durch die

the valve plug (91) of the valve

elektromagnetische Spule erzeugt

rod to seal the valve opening (51)

wird, durch den Magnetpolschalter

of the rubber ring,

gesteuert wird, um den Ventilstecker

(91) des Ventilschafts zu betätigen,

um die Ventilöffnung (51) des

Gummirings abzudichten,

characterized in that,

dadurch gekennzeichnet, dass,

1.4

the rubber ring (50) is combined

der Gummiring (50) mit einer

to a metal plate (501) being

Metallplatte (501) kombiniert ist,

capable of being attracted by

welche von einer magnetischen

magnetic force, thereby

Kraft angezogen werden kann,

achieving an optimum sealing

sodass eine bestmögliche

effect through mutually magnetic

Dichtungswirkung durch die

attraction between the metal

gegenseitige magnetische

plate (501) and the valve rod

Anziehung zwischen der Metallplatte

(90).

(501) und dem Ventilschaft (90)

erreicht wird.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, dass der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig

erweitert sei, da die Merkmale 1.1 und 1.3.2 über den Inhalt der Anmeldung in

der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Das Merkmal 1.3.2 stelle

aufgrund der zweiten, alternativ („or“) beanspruchten Ausführungsform (“the valve

rod (90) comprising a magnetic element carrying permanent magnetic force“) eine

unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Ursprungsoffenbart sei eine

mehrteilige Bauweise des Ventilschafts nur mit einem in einer Gummihülse

gekapselten magnetischen Element, wobei diese (mehrteilige) Bauweise in

untrennbarem Zusammenhang mit der gekapselten Ausführungsform des

magnetischen Elements im Hinblick auf den angegebenen Zweck – den Erosions-

bzw. Korrosionsschutz – stehe. Die in Merkmal 1.3.2 umschriebene allgemeinere

Lehre, wonach neben gekapselten Ausgestaltungen auch andere mehrteilige

Ausgestaltungen des Ventilschafts zur Erfindung gehören sollten, sei den

Ursprungsunterlagen dagegen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Im

Gegensatz zur einteiligen Ausgestaltung sei bei einer gekapselten Ausführung

funktionell nur ein kleiner Permanentmagnet erforderlich. Für den Fachmann sei es

hierbei selbstverständlich, dass dieser wegen seiner geringen Größe zum Schutz

zwingend gekapselt werden müsse, um ein Wegkorrodieren oder Brechen zu

vermeiden.

Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf

folgende Dokumente:

NK6

NK7

NK8

NK9

NK10

NK11

NK12

NK13

US 3 424 426 B

WO 90/01651 A1

US 2007/0236315 A1

US 5 497 135 A

DE 82 05 174 U1

US 2 942 837 B

DE 602 07 062 T2

DE 29 14 654 C2.

Die Klägerin vertritt in ihrem Klageschriftsatz die Auffassung, der Gegenstand des

Streitpatents sei nicht neu gegenüber der NK13 und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der NK8 und NK12,

wobei sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an ihrem Vortrag zur

neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch die NK13 festgehalten hat. Allerdings sei

der Gegenstand auch ausgehend von der NK13 in Zusammenschau mit der NK6

oder

in Verbindung mit Fachwissen sowie ausgehend von der NK6

in

Zusammenschau mit der NK13 oder in Verbindung mit Fachwissen jeweils

nahegelegt.

Da der streitpatentgemäße „Gummiring“ („rubber ring (50)“) nicht einteilig sein

müsse, sondern hiermit das gesamte, mehrteilig aufgebaute Schließorgan gemeint

sei, seien in der Druckschrift NK13 insbesondere auch die Merkmale 1.2, 1.2.1 und

1.2.2 offenbart; darüber hinaus seien auch zwei Rohrkörperräume gemäß Merkmal

1.3.1 entnehmbar. Dem Fachmann stelle sich ausgehend von der NK13 die

Aufgabe, im geschlossenen Zustand der Ventilöffnung über einen längeren

Zeitraum – und nachdem die Spulen nicht mehr erregt seien - eine magnetische

Verbindung zwischen der Metallplatte des Schließorgans und dem Ventilschacht

aufrecht zu erhalten, ohne dass die Restmagnetisierung signifikant abnehme. Da

die Frage, wie

lange eine von einem elektrischen Feld hervorgerufene

Magnetisierung eines magnetischen Elements erhalten bleibe, in erster Linie eine

Frage der Auswahl des geeigneten Werkstoffes sei, werde er ein hartmagnetisches

Material vorsehen, um die Magnetkraft

für einen

längeren Zeitraum

aufrechtzuerhalten. Ferner erhalte der Fachmann aus der Druckschrift NK6, die

einen Permanentmagneten offenbare, der über einen längeren Zeitraum die

Magnetkräfte aufrechterhalte, den Hinweis, einen Permanentmagneten als Material

für den Ventilschaft der NK13 zu verwenden.

Ausgehend von der NK6 stehe der Fachmann vor der Aufgabe, nach Abschalten

der Erregung der Spulen eine zusätzliche Dichtungssicherung zwischen

Ventilschaft und Ventilöffnung des Schließorgans vorzusehen. Aufgrund der

Erkenntnis, dass die vorhandene Metallplatte des Schließorgans der NK13 in

Verbindung mit Restmagnetismus nach dem Abschalten der Spulen über einen

bestimmten Zeitraum eine Sicherungsverbindung ergebe, dränge sich dem

Fachmann auf, dass der Ventilschaft der NK6 mit seinem Permanentmagneten in

Verbindung mit der aus der NK13 bekannten Metallplatte am Schließorgan eine

längere Verbindung zwischen Ventilschaft und Schließorgan gewährleiste. Darüber

hinaus müsse das Ventil in den Endpositionen stabil sein, weshalb der Fachmann

die Maßnahme eines Schließorgans mit Metallplatte in Betracht ziehe, um die

Stabilität der Verbindung durch magnetische Kräfte zu erhöhen.

Aber nicht nur in Verbindung mit der NK13, sondern auch unter Einbeziehung

seines Fachwissens gelange der Fachmann ausgehend von NK6 auf Grund seines

Bestrebens, die Dichtwirkung des Ventils zu verbessern, zum Gegenstand des

Anspruchs 1. Dabei gehöre es zum Fachwissen, dass hierfür eine Haltekraft

zwischen Schaft und Ventilöffnung erforderlich sei. Die Nutzung des bereits

vorhandenen Permanentmagneten der NK6 zur Realisierung weiterer magnetischer

Halterungen sei nicht abwegig, wobei

für den Fachmann auch keine

Schwierigkeiten bestünden, den Gummiring mit einer Metallplatte zu kombinieren,

um die hierfür erforderliche Magnet- bzw. Haltekraft zu erzeugen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 8. November 2022 und

am 20. Juni 2023 einen rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 455 644 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Eine unzulässige

Erweiterung des Patentanspruchs 1 liege nicht vor, insbesondere beinhalte das

Merkmal 1.3.2 keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Denn entgegen dem

Vortrag der Klägerin betreffe der Gesichtspunkt der Erosion sowohl einteilige als

auch mehrteilige Bauweisen des Ventilschafts in gleicher Weise, so dass gerade

kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Kapselung und der mehrteiligen

Bauweise bestehe. Gleiches gelte

für den Aspekt der

(galvanischen)

Korrosionsproblematik, wobei es ebenso wenig Unterschiede zwischen ein- oder

mehrteiliger Ausführung des Ventilschafts gebe. Der Fachmann entnehme dem

Streitpatent auch keine Relevanz bezüglich der Größe des Permanentmagneten,

sondern zwei verschiedene Ausführungsformen, wobei daraus auch eine

Teilentnahme von Merkmalen möglich sei.

Keine der von der Klägerin angeführten Druckschriften lege den Gegenstand des

geltenden Streitpatents nahe.

Der streitpatentgemäße Begriff „Gummiring“ („rubber ring (50)“) sei nicht mehrteilig

zu interpretieren; auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Passagen der

Streitpatentschrift beschrieben lediglich die Gestaltung des Gummirings in Form

unterschiedlich gestalteter Bereiche, nicht aber im Sinne mehrerer separater Teile.

Ausgehend hiervon seien die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 der Druckschrift NK13

nicht zu entnehmen. Darüber hinaus lägen auch die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 nicht

vor, da es nicht auf die Unterteilung eines einzelnen Rohrkörperraums durch den

darin beweglichen Ventilschaft ankomme, sondern auf die Ausgestaltung der

Rohrkörperräume an sich, wobei in der NK13 zudem auch kein magnetisches

Saugelement in einem der Räume vorgesehen sei. Schließlich werde auch die

gegenseitige Anziehung zwischen Metallplatte und dem Ventilschaft gemäß

Merkmal 1.4 nicht gezeigt.

Der Druckschrift NK13 fehle es somit an den Merkmalen 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1,

1.3.2, und 1.4. Aufgrund der Vielzahl der fehlenden Merkmale und der daher sehr

allgemeinen Aufgabenstellung könne der Fachmann nicht in naheliegender Weise

zu einer entsprechenden Vielzahl von Änderungen in genau der vom Streitpatent

beanspruchten Kombination gelangen, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Die Kombination der NK13 mit der NK6 könne ebenfalls nicht zum Gegenstand des

Streitpatents führen, da aus keinem der Dokumente die Kombination eines

Ventilschafts mit einem Permanentmagneten und einer magnetisierbaren,

metallischen Platte hervorgehe.

Ausgehend von der NK6 fehle es bereits an einer Veranlassung für eine

Abänderung, da diese bereits eine geschlossene Lösung offenbare. Darüber hinaus

sei das Anbringen einer Metallplatte am Gummiring im Hinblick auf die Elastizität

des Gummirings mit Schwierigkeiten verbunden und es gebe auch im Stand der

Technik keinen Hinweis auf die streitpatentgemäße Kombination. Damit könne die

NK6 ebenfalls nicht den Gegenstand des Streitpatents nahelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug

genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen

Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art. II

§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), c), Art. 54, Art 56

EÜ), ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des

Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht als unzulässig erweitert und auch als

patentfähig erweist, mithin rechtsbeständig ist.

I.

1. Das Streitpatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Steuern des

Einschaltzustandes oder des Abschaltzustandes eines Wasserdurchflusses und

insbesondere auf eine technische Innovation auf dem Gebiet der Steuerung des

Einschalt- oder Abschaltzustandes eines Wasserdurchflusses durch die

Anwendung eines Magnetsteuerventils (vgl. Abs. [0001] der EP 2 455 644 B1,

nachfolgend mit SPS abgekürzt).

Im Stand der Technik seien insbesondere aus zahlreichen US-Patentanmeldungen

ähnliche Vorrichtungen bekannt, bei denen ein Ventil zur Absperrung von Rohren

oder Wasserdurchgängen benutzt werde. Das Ventil werde durch einen Ventilschaft

gesteuert, der eine Öffnungs- und eine Schließstellung aufweise. Dabei sei an

einem Ende des Schaftkörpers ein

flexibles Element vorhanden, dessen

Hauptaufgabe die Druckbeaufschlagung des Schaftkörpers sei, damit der

Ventilschaft das Ventil abdichten könne. Im zitierten Stand der Technik würden die

meisten Strukturen von Magnetsteuereinrichtungen angetrieben (vgl. Abs. [0002]

SPS).

Hierbei existierten gemeinhin Nachteile, wenn das Ventil geöffnet werde, wobei sich

der bewegte Schaftkörper in eine Richtung bewege, die entgegengesetzt zur

Andrückrichtung des flexiblen Elements sei. Durch die Komprimierung des flexiblen

Elements werde ein gegenwirkender Dämpfer gebildet, der auf dem

Bewegungsweg Schiebeeffekte verursache, die zu einer ungleichmäßigen

Bewegungssituation führten (vgl. Abs. [0003] SPS).

Des Weiteren hätten dort eingesetzte Schaftkörper keine magnetische

Funktionalität und die funktionellen Teile des Ventils seien nur aus Gummi

hergestellt. Dabei werde in der Verschlussstellung, bei der der Ventilschaft das

Ventil verschließt, die vom flexiblen Element erzeugte Andrückkraft alleinig als

Antriebskraft hergenommen. Gegenwärtig entwickle keine Firma eine andere

Ausgestaltung (vgl. Abs. [0004] SPS).

Weiterhin erforderten die vorgenannten Anmeldungen viele Teile, die zu einer

Gesamtstruktur zusammengebaut werden müssten und Nachteile höherer Herstell-

und Arbeitskosten bei der Montage aufwiesen (vgl. Abs. [0005] SPS).

Zudem müssten beim Stand der Technik größere Längen im Hinblick auf das

strukturelle Design zur Steuerung des Ventils vorgehalten werden. In Folge dessen

sei die Größe des Magnetsteuerventils extrem groß und könne nicht reduziert

werden, um ein leichtes Gewicht und eine kleine Größe zu erreichen (vgl.

Abs. [0006] SPS).

In Absatz [0009] der SPS wird daher als Hauptziel genannt, ein Magnetsteuerventil

vorzuschlagen, das weniger Teile als konventionelle Bauformen sowie geringe

Herstellkosten, gleichmäßige Steuerbewegungen beim Öffnen und Schließen des

Ventils und geringes Gewicht aufweise und wenig Bauraum beanspruche. Des

Weiteren soll nach Abs. [0015] SPS auch die Dichtwirkung zwischen dem

Ventilstecker und dem Ventil vergrößert werden. Diese Ziele werden durch ein

Magnetsteuerventil mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 realisiert.

2. Als Fachmann wird im vorliegenden Zusammenhang ein Diplom-Ingenieur (FH)

oder Master (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über eine

mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Magnetventilen,

insbesondere zum Ein- und Ausschalten des Wasserdurchflusses in Rohrleitungen,

verfügt.

3. Der maßgebliche Fachmann legt den Merkmalen des Anspruchs 1 folgendes

Verständnis zugrunde:

Nach Merkmal 1 besteht das Magnetsteuerventil im Wesentlichen aus einem

Verbindungsrohr, einem Gummiring und einem magnetischen Steuerschalter im

Sinne eines mittels Magnetkräften wirkenden Stellglieds

(s.a. Figur 1,

Bezugszeichen 600, Abs. [0021] SPS).

Das

Verbindungsrohr

umfasst

einen Wasserzuflussabschnitt,

einen

Wasserabflussquerschnitt sowie eine dazwischen angeordnete kreisrunde

Aufnahme zur Aufnahme des Gummirings, der mit seiner Unterseite die beiden

Abschnitte (gegeneinander) abdichtet

(Merkmale 1.1 bis 1.2.1). Bei dem

Gummiring handelt es sich um ein Bauteil, das zwingend aus Gummi bestehen

muss und als solches „Gummi“-Bauteil die nachfolgenden Merkmale 1.2 bis 1.2.2

aufzuweisen hat. Dabei wird der Fachmann unter dem umgangssprachlich

verwendeten Begriff „Gummi“ bzw. „rubber“ im Allgemeinen ein Elastomer

verstehen. Der Gummiring

ist

im Bereich des Einlassendes des

Wasserabflussabschnitts mit einer Ventilöffnung und im Bereich des Auslassendes

des Wasserzuflussabschnitts mit mehreren verbindenden Wasserpassagen

(„communicating water passages“), die im Ausführungsbeispiel als kreisrunde

Öffnungen ausgeführt sind, versehen (s.a. Figur 3 sowie Abs. [0020] SPS, letzter

Satz; Merkmal 1.2.2). Der Fachmann entnimmt dieser Ausgestaltung, d.h. aus dem

Vorsehen einer elastischen Dichtmembran mit einer ansteuerbaren Ventilöffnung

(s.a. folgendes Merkmal 1.3.2) und Druckausgleichsöffnungen, die Funktionalität

eines sogenannten Pilot- oder Servoventils, bei dem zum Schließen und zur

Abdichtung des Ventils der Differenzdruck zwischen dem Zufluss- und dem

Abflussabschnitt genutzt wird.

Der magnetische Steuerschalter ist an die kreisrunde Aufnahme angebaut und

stellt das elektromagnetische Stellglied eines Elektromagnetventils dar. Er

weist hierfür einen von einer elektromagnetischen Spule umwickelten

Ventilschaftsitz mit einer räumlichen Unterteilung in einen oberen und einen

unteren Rohrkörperraum auf; auf welche Weise die Unterteilung erfolgt, z.B.

durch eine Trennwand („partition“), ist allerdings nicht beansprucht (Merkmale

1.3, 1.3.1).

Im unteren Rohrkörperraum

ist ein Ventilschaft beweglich

eingebaut, wogegen

im oberen Rohrkörperraum ein magnetisches

„Saugelement“ vorgesehen

ist. Dabei wird der

fachunübliche Begriff

„magnetisches Saugelement“ bzw. „magnetic sucking element“ im Streitpatent

in der Weise definiert, dass das Element aus einem Material besteht, das fähig

ist, von einem magnetischen Element angezogen zu werden (s. Abs. [0013]

SPS, letzter Satz: „The magnetic sucking element is made of a material capable

of being attracted by a magnetic element”). Somit kann es sich beispielsweise

um ein magnetisierbares Element, z.B. Weicheisen, das von einem Magneten

angezogen werden kann, oder aber auch um einen Magneten, der von einem

anderen Magneten bei entsprechender Polarität angezogen wird, handeln. Der

über das Magnetfeld der Spule betätigte Ventilschaft weist an seiner Unterseite

einen Ventilstecker bzw. Ventilstopfen zur Abdichtung der Ventilöffnung auf und

ist entweder insgesamt aus einem Permanentmagneten gebildet („being … a

magnetic element carrying permanent magnetic force“) oder umfasst bei einem

mehrteiligen Aufbau einen solchen („comprising a magnetic element …; siehe

auch Figur 4, Bez. 92 , i.V.m. Abs. [0025]: Alternatively, as shown in FIG. 4, the

valve rod 90, in another preferred embodiment, comprises a magnetic element

92 capable of producing permanent magnetic force and a rubber sleeve pipe

93 and a sealing cap 94 for encapsulating the magnetic element 92.”; Merkmal

1.3.2). Der in der nicht maßgeblichen deutschen Übersetzung des Anspruchs 1

für „comprising“ verwendete Begriff „beinhaltet“, im Sinne von „in einem

Behältnis aufgenommen“, ist unzutreffend. Denn in Absatz [0014] und [0025]

der Streitpatentschrift wird der Begriff „comprises“ jeweils dazu verwendet, die

Aufzählung der drei Bestandteile „magnetic element“, „rubber sleeve pipe“ und

„sealing cap“ des Ventilschafts

„valve

rod“ des Ausführungsbeispiels

einzuleiten – diese drei Bestandteile des Ventilschafts können aber nicht in dem

Ventilschaft beinhaltet sein, da es keine weiteren Bestandteile des Ventilschafts

gibt, die ein Behältnis bilden könnten, in dem „magnetic element“, „rubber

sleeve pipe“ und „sealing cap“ beinhaltet sein könnten.

Durch die Formulierung “magnetic element carrying permanent magnetic force”

wird die Ausbildung des Ventilschafts als bzw. mit einem Permanentmagneten

zum Ausdruck gebracht, der im Gegensatz zu lediglich magnetisierbaren

Elementen, insb. aus weichmagnetischen Materialien („Weicheisen“), auch

ohne Erregung eine dauerhafte Magnetkraft aufweist.

Nach Merkmal 1.4 ist der Gummiring mit einer Metallplatte, die von einer

magnetischen Kraft angezogen werden kann, kombiniert (siehe z.B. Figuren 3, 6,

Bez.50, 501), wobei durch die gegenseitige Anziehung mit dem als

Permanentmagneten ausgebildeten bzw. einen Permanentmagneten umfassenden

Ventilschaft (siehe Merkmal 1.3.2) eine bestmögliche Dichtwirkung zwischen dem

Ventilstopfen des Ventilschafts und der Ventilöffnung erzielt wird (s.a. Abs. [0015],

[0026] SPS). Aus dem zweiten Teilsatz ergibt sich für den Fachmann, dass es sich

bei der magnetischen Kraft des ersten Teilsatzes um die permanentmagnetische

Kraft des Ventilschafts handelt.

II.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1

S. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

1. Das Merkmal 1.1

“the connection pipe (40) has a water inflow passage (41), a water outflow

passage (42) and a circular seat (43) for receiving the rubber ring (50),”,

geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 hervor (s. Anspruch 1 der

Offenlegungsschrift, als Anlage NK3 eingereicht und nachfolgend mit OS abgekürzt;

Unterstreichungen durch den Senat):

“the connection pipe has a water inflow passage and a water outflow

passage, and an engaging place between an outlet end of the water inflow

passage and an inlet end of the water outflow passage has a circular seat

having an outward opening;”.

Dabei sind die unterstrichenen Merkmale im erteilten Anspruch 1 lediglich

umgestellt worden, wobei

in Merkmal 1.1 die drei Bestandteile des

Verbindungsrohrs zusammengefasst worden sind. Die Anordnung der Aufnahme

gemäß den oben nicht unterstrichenen Textpassagen findet sich im nachfolgenden

Merkmal 1.1.1 des erteilten Anspruchs 1 wieder.

Die Zweckbestimmung “for receiving the rubber ring (50)”, wonach die kreisförmige

Aufnahme bzw. Sitzfläche der Aufnahme des Gummirings dient, ergibt sich für den

Fachmann unmittelbar aus der Umkehrung der Formulierung des ursprünglichen

Anspruchs 1

“the rubber ring fits in a bottom of the circular seat”,

wobei letztere Formulierung sodann auch in Merkmal 1.2 ihren Niederschlag findet.

Damit ist das Merkmal 1.1 bereits in dem ursprünglichen Anspruch 1 vollumfänglich

offenbart.

2. In dem Merkmal 1.3.2 (Unterstreichung durch den Senat)

“the valve rod (90) being or comprising a magnetic element carrying

permanent magnetic force“

ist gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 als zusätzliche Alternative zur

einteiligen Ausgestaltung des Ventilschafts aufgenommen worden, dass der

Ventilschaft nicht vollständig aus einem magnetischen Element gebildet sein muss

(„being“), sondern lediglich ein solches beinhalten muss („comprising“), d.h.

zusätzlich noch weitere Bestandteile aufweisen kann. Dieses Merkmal ist für sich

betrachtet unbestritten unmittelbar und eindeutig im ersten Teilsatz des ursprünglich

eingereichten Anspruchs 4 offenbart (s. A1- Offenlegungsschrift, nachfolgend mit

OS abgekürzt):

„ wherein the valve rod comprises a magnetic element capable of

producing permanent magnetic force”.

Dort ist zwar, wie auch in den Beschreibungsabsätzen [0013] OS bzw. [0024] OS

beschrieben, eine aus mehreren Teilen bestehende Ausgestaltung des

Ventilschaftes in Verbindung mit einem Ausführungsbeispiel offenbart, bei dem der

Permanentmagnet mit Hilfe einer Gummihülse „rubber sleeve“ 93, die am unteren

Ende einen Ventilstöpsel „valve plug“ 91 aufweist und am oberen Ende mit einem

Deckel „sealing cap“ 94 dicht verschlossen wird, vollständig gekapselt ist (s.

Figur 4). Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um eine bevorzugte

Ausgestaltungsform (s.a. Abs. [0016] OS zu den Figuren 4 und 5: „a preferred

embodiment of the present invention“ und „another preferred embodiment…“) und

nicht um eine einzige Ausführungsform, auf die die ursprüngliche Anmeldung

beschränkt wäre.

Soweit die Klägerin meint, dass eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darin

bestehe, dass dieses Merkmal in den erteilten Patentanspruch 1 ohne die weiteren

Merkmale des Ausführungsbeispiels aufgenommen worden ist, ist ihr nicht

zuzustimmen.

Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für eine ursprüngliche

Offenbarung erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete

technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche

Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2020, 974, Rn.

39 – Niederflurschienenfahrzeug; BGH GRUR 2016, 1038, Rn. 48 –

Fahrzeugscheibe). Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind allerdings

auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig.

Das gilt

insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines

Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem

erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den

Anspruch aufgenommen worden sind (BGH GRUR 2020, 974, Rn. 39 –

Niederflurschienenfahrzeug;

BGH GRUR

2014,

542, Rn.

22

Kommunikationskanal; BGH GRUR 2017, 54, Rn. 45 – Ventileinrichtung; BGH

GRUR 2008, 60, Rn. 30 – Sammelhefter II). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung

hingegen insbesondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu

entnehmen

ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang

miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer

Gesamtheit vorsieht (BGH GRUR 2016, 1038, Rn. 48 – Fahrzeugscheibe; BGH

GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Hierfür ist im Streitfall

nichts ersichtlich.

Denn vorliegend geht es um die alternative Ausgestaltung des Ventilschaftes als

ein mehrere Teile aufweisendes Bauteil, das u.a. ein (permanent-)magnetisches

Element umfasst (s. Figur 4). Der (mehrteilige) Ventilschaft ist hierbei in den

Ventilschaftsitz eingepasst und kann darin bewegt und gesteuert werden (s. Abs.

[0024]: „the valve rod 90 is fit in the lower pipe body space 62 and can be properly

moved and regulated“). Diese Beweg- und Steuerbarkeit des Ventilschafts beruht

dabei auf dessen Bestandteil „magnetisches Element“, das auf Grund seiner

permanentmagnetischen Kräfte

(„carrying permanent magnetic

force“)

im

Zusammenwirken mit der externen Spule zum einen die Bewegung und zum

anderen das Halten des Ventilschaftes am magnetischen Saugelement oder an der

magnetisch anziehbaren Metallplatte 501 des Gummirings 50 innerhalb des

Ventilschaftsitzes bewirkt (s. Abs. [0025] OS). Dieses Ausgestaltungsmerkmal bzw.

die damit verbundenen Eigenschaften ist bzw. sind dabei unabhängig von den

anderen Merkmalen bzw. Bestandteilen des Ventilschaftes gemäß dem

Ausführungsbeispiel nach Figur 4. Denn der durch die Erfindung erreichte Erfolg,

insb. die verbesserte Dichtwirkung, wird allein durch das magnetische Element mit

seinen offenbarten Eigenschaften erreicht, d.h. ohne die weiteren Bestandteile des

Ventilschafts. Dabei mögen

zwar

die

anderen Bestandteile

des

Ausführungsbeispiels, die der Kapselung des magnetischen Elements dienen, im

Hinblick auf den Korrosionsschutz zusammen mit dem magnetischen Element

ebenfalls in vorteilhafter Weise für die Erfindung förderlich sein (s. Abs. [0024],

Z. 23 – 29), jedoch ergibt sich hieraus keine zwingende Veranlassung, die weiteren

Merkmale ebenfalls in den Anspruch aufzunehmen.

Dabei

ist auch unerheblich, dass

in der Offenlegungsschrift nur eine

Ausführungsform als bevorzugt detailliert beschrieben ist, bei welcher der

Ventilschaft neben dem permanentmagnetischen Element noch weitere Teile

aufweist. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit dem der Anmelder der

Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass

ein Fachmann sie ausführen kann, nötigt nicht dazu, den Gegenstand hierauf zu

beschränken. Vielmehr ist die mehrteilige Bauweise am Beispiel einer Kapselung

beschrieben, um das ansonsten eher abstrakte Merkmal, dass der Ventilschaft

neben dem Magnetelement noch weitere Teile aufweisen kann, in einem

technologisch sinnvollen Zusammenhang darzustellen. Dabei wird bereits in der

Offenlegungsschrift in Absatz [0016] OS darauf hingewiesen, dass es sich bei dem

Ausführungsbeispiel nach Figur 4 um eine bevorzugte Ausführungsform bzw. -

beispiel („preferred embodiment of the invention“) und somit nicht um die einzige

bzw. ausschließlich beanspruchte Ausführungsform handelt.

Auch durch die weitere Offenbarung der Anmeldung gelangt der Fachmann nicht zu

der Überzeugung, dass bei einer mehrteiligen Bauweise des Ventilschafts eine

vollständige Kapselung des magnetischen Elements unbedingt erforderlich ist. Dies

ergibt sich für ihn bereits aus der im Absatz [0013] OS alternativ beschriebenen

einstückigen Ausführungsform, die nur ein magnetisches Element ohne

zusätzlichen Vorkehrungen zum Korrosionsschutz vorsieht. Somit besteht kein

untrennbarer funktioneller Zusammenhang zwischen der Verwendung eines

magnetischen Elements und der Einkapselung mittels einer Gummihülse und einer

Dichtkappe. Letztere stellt lediglich eine mögliche vorteilhafte Ausbildung zum

besseren Korrosionsschutz dar (Absätze [0013] und [0024] OS, jeweils am Ende),

ist aber

irrelevant

im Hinblick auf den streitpatentgemäßen Aspekt der

Verbesserung der Dichtwirkung durch die magnetischen Anziehungskräfte.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation

vermag nicht zu überzeugen. Ihrer Auffassung nach sei zwar bei einer einteiligen

Ausgestaltung, bei der der Ventilschaft allein aus einem großen magnetischen

Element bestehe, die Korrosionsproblematik nicht relevant, wohl aber bei kleinen

magnetischen Elementen. Dabei erkenne der Fachmann im vorliegenden Fall, dass

für die mit dem magnetischen Element zusammenhängenden Funktionen, konkret

für die durch die Spule erzeugte Bewegung und für das Halten am oberen

Saugelement oder an der Metallplatte, auch ein kleines magnetisches Element

ausreichend sei bzw. die bestimmungsgemäße Funktion auch durch einen kleinen

Magneten gewährleistet sei. Auf Grund der geringen Größe sei es für den

Fachmann selbstverständlich bzw. unbedingt erforderlich, einen solchen kleinen

Magneten einzukapseln, um diesen vor einem Wegkorrodieren – unabhängig von

der Art der Korrosion - oder einem mechanischen Bruch zu schützen.

Für eine derartige Argumentation findet sich allerdings in der Anmeldung keine

Stütze, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. So wird weder in der

Beschreibung auf die Relevanz der Größe des magnetischen Elements bei den

alternativen Ausführungsformen des Ventilschafts hingewiesen, noch kann der

Fachmann aus einem Vergleich der Figuren 4 und 5 einen eindeutigen Hinweis

dahingehend entnehmen, dass die relativ geringen Größenunterschiede der dort

dargestellten magnetischen Elemente ursächlich für die Kapselung seien bzw. eine

solche zwingend erforderlich machen.

III.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich als patentfähig und mithin

rechtsbeständig. Insbesondere beruht er gegenüber dem entgegengehaltenen

Stand der Technik, und dabei insbesondere ausgehend von NK13 oder NK6, auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

So geht aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Gegenstand mit

allen Merkmalen des Anspruchs 1 hervor, und der Fachmann erhält auch aus keiner

der entgegengehaltenen Druckschriften NK6 bis NK13 eine Anregung oder

Veranlassung, entsprechend den Merkmalen 1.3.2 und 1.4 zur Verbesserung der

Dichtungswirkung die Magnetkräfte eines permanentmagnetischen Ventilschafts

zur gegenseitigen Anziehung einer an einem anspruchsgemäßen Gummiring

vorgesehenen Metallplatte und des Ventilschafts einzusetzen. Dabei geht bereits

die Kombination des Gummirings mit einer Metallplatte, die im Hinblick auf eine

magnetische Anziehbarkeit bewusst aus einem magnetisierbaren Metall ausgeführt

ist, aus dem gesamten Stand der Technik nicht hervor bzw. es findet sich dort kein

derartiges Vorbild, so dass bereits deshalb kein naheliegender Weg zu einem

Gegenstand mit dieser Merkmalskombination führt.

1. Der Fachmann gelangt ausgehend vom Ventil der DE 29 14 654 C2 (NK13) nicht

in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die NK13 betrifft entsprechend dem Titel ein Ventil, dessen Verschlußstück von

einer Membran getragen ist und das nachfolgend in den Figuren 1 und 2 dargestellt

ist:

Wie aus Figur 1 ersichtlich weist das Ventil ein Verbindungsrohr „Ventilgehäuse 1“

mit

einem Wasserzuflussabschnitt

„Zuflussstutzen“

2

und

einem

Wasserabflussabschnitt

„Abflussstutzen“ 4,

„Abflussraum“ 5 sowie einer

dazwischen angeordneten, nach außen geöffneten kreisrunden Aufnahme

„Ringnut“ 20 zur Aufnahme des Verschlussstücks 7 und eines Magnetschalters

„Magnetaufsatz“ 13 auf. Auf Grund der Schraffur des Verschlussstücks 7 in den

Figuren 1, 2 sowie der Beschreibungsangabe „Verschlussstücks 7 aus elastischem

Material“ (s. Sp.4, 1. Satz) und der üblichen Verwendung von Gummi als elastisches

Material für eine derartige Verschließfunktion liest der Fachmann mit, dass es sich

hierbei um einen Gummiring handelt (Merkmale 1, 1.1, 1.1.1).

Das in der kreisrunden Aufnahme angeordnete elastische Verschlussstück 7 bzw.

der Gummiring mag zwar am Ventilsitz 6 das Auslassende des

Wasserzuflussabschnitts 2 von dem Einlassende des Wasserabflussabschnitts 5

abdichten (vgl. Brückensatz Sp.3 auf Sp.4; Merkmale 1.2, 1.2.1), jedoch offenbart

die NK13 kein aus Gummi bestehendes Bauteil, das eine Ventilöffnung in einem

Bereich des Einlassendes des Wasserabflussabschnitts 5 oder verbindende

Wasserleitungen im Bereich des Auslassendes des Wasserzuflussabschnitts 2

aufweist. Die Ventilöffnung „Kanal“ 11 ist nämlich in dem separaten Trägerkörper 8

angeordnet, dem der Fachmann auf Grund der Schraffur, der kragenartigen

Klemmfunktion für die Stützscheibe 26 und die Membran 9 (siehe Figur 2) und

insbesondere der Dichtfunktion des das obere Ende des Trägerkörpers 8 bildenden

dünnwandigen Zylinders gegenüber der Dichtscheibe „Verschlussstück“ 16 (siehe

Figur 1) eine unelastische Struktur und damit jedenfalls kein aus Gummi

bestehendes Teil entnimmt (fehlendes erstes Teilmerkmal von 1.2.2). Der

Druckausgleich erfolgt bei der NK13 ebenfalls nicht über verbindende

Wasserleitungen, insb. Öffnungen, in einem aus Gummimaterial bestehenden

(Bestand-)Teil des Gummirings, sondern über Schlitze 18 in der Metallscheibe 17

der Membran 9 sowie eine Umströmung von derem Umfangsrand (s.Sp.4, Z.39 bis

46; fehlendes zweites Teilmerkmal von 1.2.2).

Des Weiteren ist ein magnetischer Steuerschalter „Magnetaufsatz“ 13 mit einem

Ventilschaftsitz und einem darin angeordneten Ventilschaft „Anker“ 15 vorhanden,

wobei der Fachmann der Figur ebenfalls einen standardmäßig bei Magnetschaltern

vorgesehenen Polkern aus Weicheisen entnimmt, der bei Magnetisierung in der

Lage ist, den Anker 15 anzuziehen (Merkmal 1.3). Dieser Polkern, der dem

„magnetic sucking element“ entspricht, ist im oberen Bereich und der Ventilschaft

im unteren Bereich des Ventilschaftsitzes angeordnet, wobei keine

feste

Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen vorgesehen ist; eine solche ist

allerdings in Merkmal 1.3.1 auch nicht ausdrücklich gefordert (s.a. diesbezügliche

Auslegung unter Punkt I.3). Der Ventilschaft „Anker“ 15, der an seinem Ende einen

Ventilstecker „Verschlussstück“ 16 zum Abdichten der Ventilöffnung 11 aufweist (s.

Sp. 4, Z. 10f.), ist allerdings nicht als permanentmagnetisches Bauteil offenbart,

womit das entsprechende Teilmerkmal des Merkmals 1.3.2 bei der NK13 nicht

vorhanden ist.

Auf Grund der fehlenden permanentmagnetischen Ausgestaltung des Ventilschafts

„Anker“ 15 ist auch die Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.4, demnach der

Ventilschaft und die mit dem Gummiring „Verschlussstück“ 7 kombinierte

Metallplatte 19 sich zur Verbesserung der Dichtungswirkung gegenseitig

magnetisch anziehen sollen, nicht möglich (fehlendes Merkmal 1.4). Außerdem

sprechen die

in der NK13

für die Metallplatte 19 als Membranmetall

vorgeschlagenen nichtmagnetischen Werkstoffe wie insb. Bronze oder rostfreier

Stahl gegen eine solche Funktionalität (s. Sp. 3, Z. 2 bis 5), da Bronze grundsätzlich

nicht und Edelstahl nur bei Vorliegen bestimmter metallischer Gefüge

magnetisierbar ist bzw. magnetisch angezogen wird. Deshalb mangelt es auch an

einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung, dass die Metallplatte der NK13

von einer magnetischen Kraft angezogen werden kann.

Damit offenbart die NK13 jedenfalls die Merkmale 1.2.2, 1.3.2 und 1.4 nicht.

Die Argumentation der Klägerin, dass das gesamte Schließorgan der NK13,

bestehend aus Verschlussstück 7, Trägerkörper 8 und Membran 9 (17,19) als

anspruchsgemäßer Gummiring betrachtet werden könne und dieses Schließorgan

dann auch das Merkmal 1.2.2 vorwegnehme, greift nicht. So sind wie zuvor

ausgeführt weder der Trägerkörper 8 noch die Metallscheibe 17 als

anspruchsgemäßes Bauteil aus einem Gummimaterial ausgeführt, so dass die

anspruchsgemäß einem Gummi-Bauteil

zugeordneten Merkmale einer

Ventilöffnung und verbindender Wasserleitungen nicht vorhanden sind (s.a.

diesbezügliche Auslegung zu den Merkmalen 1.1 bis 1.2.1 und 1.2.2). Auf Grund

der

für

den Fachmann

eindeutigen Abgrenzung

zwischen

einem

„permanentmagnetischen Element“ gemäß Merkmal 1.3.2 und einem lediglich

magnetisierbaren Element kann der Vortrag der Klägerin, dass der Anker 15 auf

Grund von Restmagnetismus für eine bestimmte Zeitdauer auch ohne Erregung

grundsätzlich noch die Funktionalität eines Permanentmagneten bzw. eine

magnetische (Rest-)Kraft aufweise, ebenfalls nicht überzeugen (s.a. Auslegung).

Schließlich ergibt sich aus der NK13 auch keinerlei Anhaltspunkt für die

streitpatentgemäße Lösung, den Ventilschaft

„Anker“ 15 mit einem

permanentmagnetischen Element auszustatten, um nach dem Abschalten der

Erregung durch die (permanent-)magnetische Anziehung der Metallplatte eine

bessere Dichtung zwischen dem Ventilschaft und dem Trägerkörper 8 zu erzielen.

In dieser Hinsicht erhält der Fachmann in der NK13 keine Anregung, vielmehr wird

er durch die Erwähnung von nicht magnetisierbaren Metallplatten aus Bronze oder

nichtrostenden Stahl von einer solchen Funktionalität weggeführt (s.o.). Der

Auswahl einer Metallplatte als Material für die Membran liegt bei der NK13 nämlich

der Grundgedanke zu Grunde, eine Membran zu schaffen, die „bei hoher Flexibilität

und großer thermischer und chemischer Stabilität eine lange Lebensdauer aufweist“

(s. Sp.2, Z. 43 – 47). Das Vorsehen der Metallscheibe 17 erfolgt somit nicht im

Hinblick auf die Erzeugung einer magnetischen Anziehungskraft, weshalb der

Fachmann auch

in dieser Hinsicht keinen Anreiz erhält, den Anker

permanentmagnetisch auszugestalten, um eine permanente Anziehung zu erzielen.

Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus der (nachfolgend beschriebenen)

NK6, da diese auch nicht die anspruchsgemäße Kombination eines

permanentmagnetischen Ventilschaftes mit einer mit einem Gummiring bzw. einer

Gummimembran kombinierten magnetisch anziehbaren Metallplatte aufweist.

Damit gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand

mit der Merkmalskombination 1.3.2 mit 1.4, wobei es auch noch weiterer

Anregungen in Richtung der Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.2.2 bedürfte, um

ausgehend von der NK13 zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des

Anspruchs 1 zu gelangen.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird ausgehend von US 3,424,426 (NK6)

ebenfalls nicht nahegelegt.

Die Figur 1 der NK6 zeigt ein elektromagnetisch betriebenes Ventil mit den

Merkmalen 1 bis 1.3.2:

Das Magnetsteuerventil besteht entsprechend obiger Figur aus einem

Verbindungsrohr 10 mit einem Zufluss 12 und einem Abfluss 13, einem Gummiring

„elastomeric diaphragm“ 20 und einem magnetischen Steuerschalter 40, 50 (s.

Sp. 2, Z. 23 – 60; Merkmale 1, 1.1,1.1.1). Der in der kreisrunden Aufnahme

angeordnete Gummiring 20 weist mittig eine Ventilöffnung „orifice“ 25 und mehrere

verbindende Wasserleitungen „bleed orifices“ 26 auf (s. Sp. 2, Z. 23 – 60; Merkmale

1.2, 1.2,1,1.2.2). Der von zwei Spulen 40, 50 umwickelte Ventilschaftsitz „guide

portion“ 34 nimmt in seinem unteren Rohrkörperraum einen Ventilschaft „valve

member“ 35 und durch den Topfboden 41 abgeteilt im oberen Rohrkörperraum ein

magnetisches Saugelement „soft iron pole piece“ 45 auf (Merkmale 1.3., 1.3.1). Der

Ventilschaft besteht aus (Figur 1) oder umfasst einen Dauermagneten (Figur 3, s.a.

Sp. 2 Z. 63 - 65) und kann bei elektrischer Beschaltung durch die Spule 50 so

betätigt werden, dass der an dem Ventilschaft 35, 35‘ ausgebildete bzw. damit

verbundene Ventilstecker 36, 38 die Ventilöffnung 25 abdichtet (s. Sp. 2, letzter

Abs., Sp. 3, Z. 38 – 56; Merkmal 1.3.2).

Allerdings ist der Gummiring 20 nicht mit einer Metallplatte kombiniert (fehlendes

Merkmal 1.4). Eine gegenseitige magnetische Anziehung zwischen dem

Gummiring 20 und dem permanentmagnetischen Ventilschaft 35 ist deshalb nicht

möglich, und es gibt auch keinen diesbezüglichen Hinweis in der NK6. So ist zwar

aus der NK6 bekannt, den permanentmagnetischen Ventilschaft 35 in Verbindung

mit einem Weicheisenstück „soft iron pole piece“ dauerhaft und ohne Energieeinsatz

in der geöffneten oberen Endposition zu halten (s. Sp.3, Z. 26 bis 37). In der

geschlossenen unteren Endposition bleibt der Ventilschaft jedoch laut NK6 ohne

weitere Unterstützung (s. Sp. 3 Z. 54 bis 56).

Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Fachmann stets motiviert ist,

vorhandene Ventile noch weiter zu optimieren. Jedoch erhält er, selbst wenn er in

Betracht zöge, die Dichtwirkung zwischen dem Ventilschaft 35, 36 und der

Gummimembran 20 zu verbessern, weder aus seinem Fachwissen noch aus dem

gesamten vorliegenden Stand der Technik einen Hinweis oder eine Anregung

dahingehend, die Gummimembran 20 mit einer magnetisch anziehbaren

Metallplatte gemäß Merkmal 1.4 zu kombinieren, um durch eine gegenseitige

magnetische Anziehung mit dem permanentmagnetischen Ventilschaft 35, 36 die

Dichtungswirkung zu verbessern.

3. Der weitere Stand der Technik liefert ebenfalls kein Vorbild für die Ausgestaltung

eines Ventils gemäß der Merkmalskombination 1.3.2 mit 1.4

Figur 3 der NK11

Im vorliegenden Stand der Technik offenbart lediglich die US 2,942,837 (NK11) ein

druckluftgesteuertes Steuerventil mit einem anspruchsgemäßen Gummiring

(„diaphragm valve 25 is preferably formed from rubber“, s. Sp. 2, Z. 29), in den ein

flanschförmiger Metalleinsatz 31 eingegossen

ist. Diese Maßnahme dient

ausdrücklich der Verstärkung der Formstabilität des Gummirings (s. Sp. 2, Z. 34 ff.:

„The thickened central portion 28 of the diaphragm valve 25 is further shown as

having a flanged metal insert 31 molded therein for reenforcing the same”). Es wird

hierbei weder ein funktionelles Zusammenwirken des Metalleinsatzes 31 mit dem

Ventilschaft 40 noch eine permanentmagnetische Ausführung des Ventilschafts 40,

der aus einem magnetisierbaren Material, insb. aus Weicheisen (s. Sp. 2,

Z. 63 f.:„such as soft iron“) besteht, offenbart.

Die weiteren Schriften offenbaren bereits keinen anspruchsgemäßen Gummiring,

der mit einer magnetisch anziehbaren Metallscheibe kombiniert ist.

Somit kann auch der weitere Stand keine Anregung für eine Ausgestaltung gemäß

der Merkmalskombination 1.3.2 mit 1.4 liefern, worauf bei den Ausführungen zur

NK6 oder NK13 bereits hingewiesen worden ist.

4. Die Unteransprüche werden durch den Patentanspruch 1 getragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw.

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Krüger

Richter

Meiser

Schenk