Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 22.06.2023 – 7 Ni 7/21 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:220623U7Ni7.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 22. Juni 2023 …
In der Patentnichtigkeitssache
7 Ni 7/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:220623U7Ni7.21EP.0
betreffend das europäische Patent 2 637 536
(DE 50 2011 007 847)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing.
Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 637 536
(Streitpatent) in vollem Umfang. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in
deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. November 2011
angemeldet worden
ist und die Priorität der deutschen Patentanmeldung
10 2010 043 858 vom 12. November 2010 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde
am 9. September 2015 veröffentlicht. Das Streitpatent
trägt die Bezeichnung
„Heißgetränkezubereitungsvorrichtung mit Datenübertragungseinrichtung“ und wird
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2011 007 847
geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung zehn Patentansprüche,
die mit der Klage sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 beziehen sich auf eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
1.
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung,
insbesondere
Kaffeevollautomat (1), die in einem Normalbetriebsmodus zur
Heißgetränkezubereitung und in einem Datenübertragungsmodus
zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät (2)
ausgebildet
ist, mit einer Steuerung und mit
einer
Anzeigeeinrichtung (4) für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus,
mit einer Codierungseinrichtung (3) zur Codierung der Daten im
Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten
Datensatz (5)
in einen maschinenlesbaren Code, dadurch
gekennzeichnet, dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung (4)
im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten
Datensatzes (5) ansteuert.
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die
Streitpatentschrift EP 2 637 536 B1 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den mit
Schriftsatz vom 3. Mai 2023 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b,
6a, 6b, 7a, 7b, hinsichtlich derer auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 3. Mai 2023
Bezug genommen wird.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und
unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
NK3
WO 2012/010690 A1 (fälschlich als Ursprungsanmeldung zum
Streitpatent eingereicht, richtig ist WO 2012/062629 A1, eingereicht
als NK3a von der Beklagten)
NK3a
WO 2012/062629 A1
(Ursprungsanmeldung zum Streitpatent,
eingereicht von der Beklagten)
NK4
DE 10 2010 043 858 A1 (Prioritätsanmeldung zum Streitpatent)
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
JP 2004-265317 A mit Maschinenübersetzung D1a
JP 2009-37341 A mit Maschinenübersetzung D2a
EP 2 345 352 A1 (nachveröffentlicht)
EP 1 302 138 A2
JP 2008-211662 A mit Maschinenübersetzung D5a
JP 2009-49948 A mit Maschinenübersetzung D6a
WO 2008/037094 A1
Handbuch „SYNTIA SERVICE MANUAL Revision 00“, Saeco
International Group, Rev. 00/Juli 2009
D8a
Auszug aus der Website www.testberichte.de mit Beitrag vom
September 2009 im Magazin „Guter Rat“ zu „ Saeco Syntia“ (Seite 4,
zweites Produkt)
D9
„Cafitesse 60“, Operator manual, Bedienungsanleitung, January 2007,
Article no. 700.403.422-B, 18-12-2007, © Decs Int. – 2006
D9a
Auszug aus der Website www.thecaterer.com mit Beitrag vom
D10
D11
20. Februar 2007 zu „Cafitesse 60“
DE 10 2010 050 192 A1 (nachveröffentlicht)
Wikipedia-Artikel „Mobile-Tagging“, Bearbeitungsstand 21. August
D12
Wikipedia-Artikel „Plasmabildschirm“, Bearbeitungsstand 3. Oktober
2010.
Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents gegenüber dem
Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich
eingereichten Fassung (s. Offenlegungsschrift WO 2012/062629 A1, eingereicht
von der Beklagten als NK3a) unzulässig erweitert sei. Das kennzeichnende
Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1, wonach die Steuerung die Anzeigeeinrichtung
(4) im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes (5)
ansteuere, sei der Ursprungsanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen. Der Ursprungsanmeldung sei lediglich zu entnehmen, dass die
Steuerung bestimmte Komponenten der Vorrichtung in dem Normalbetriebsmodus
ansteuere, überwache und im Fehlerfall stoppe, nicht aber, dass die Steuerung
auch die Anzeigeeinrichtung im Datenübertragungsmodus steuere.
Die Klägerin macht weiter geltend, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
des Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1, D2 oder D3.
Die Druckschrift D1
offenbare
ein Fehlerdiagnosesystem
für
eine
Gebäudeausrüstung, wie etwa Klimaanlagen, Beleuchtungseinrichtungen oder
Heißwassergeräte, bei denen es sich um Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen
handele. Ausgehend davon, dass es wünschenswert sei, detailliertere
Informationen auf einfache Art und Weise an den Hersteller zu übermitteln, schlage
die Druckschrift D1 vor, im Fehlerfall Geräteinformationen
in Form einer
zweidimensionalen Information, insbesondere eines zweidimensionalen Barcodes,
auf der Anzeige darzustellen; diese Information werde mit einem Mobiltelefon
erfasst und zur Fehlerdiagnose an einen Server des Herstellers übermittelt. Damit
gingen aus der Druckschrift D1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents hervor, wie im Einzelnen dargelegt wird. Dies sei ebenfalls bezüglich
der Druckschrift D2 der Fall, die eine Essens- und Getränkeverkaufsvorrichtung
betreffe, die dazu ausgestaltet
sei,
in einem Speicher hinterlegte
Werbeinformationen auf einer Anzeige darzustellen, wobei die Werbeinformationen
eine Internetadresse umfassen könnten, die in Form eines QR-Codes angezeigt
werden könne. Insbesondere offenbare die Druckschrift D2 auch das Vorliegen
eines Datenübertragungsmodus zusätzlich zum Normalbetriebsmodus (Merkmal
1.2) sowie die Merkmale 1.5 und 1.6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Denn
um die in dem Gerät gespeicherten Daten zu lesen und daraus einen Datensatz mit
dem QR-Code zu erzeugen, benötige das Gerät der Druckschrift D2 zwangsläufig
eine entsprechende Einheit, die als Codierungseinheit im Sinne des Merkmals 1.5
anzusehen sei. Hinsichtlich des Merkmals 1.6 gehe aus der Druckschrift D2 hervor,
dass der in dem Datensatz angegebene QR-Code auf dem Touchscreen angezeigt
werde, wobei die mit dem Touchscreen verbundene Steuereinheit auch im
Datenübertragungsmodus die Anzeige der Werbeinformation mit dem QR-Code
steuere. Die Neuheit fehle auch gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift
D3, aus der eine Getränkeabgabevorrichtung hervorgehe, in die eine Kapsel
insbesondere mit gemahlenem Kaffee eingesetzt werde. Die Kapsel sei mit einem
zweidimensionalen Barcode versehen, der Produktinformationen enthalte und von
der Vorrichtung mittels einer digitalen Kamera erfasst werde.
In einer
Ausführungsform entsprechend der Figur 10 der Druckschrift D3 könne das Bild des
zweidimensionalen Barcodes oder eines Teils davon mittels einer Anzeige der
Vorrichtung angezeigt werden,
so dass es mithilfe eines mobilen
Kommunikationsgeräts gelesen und codiert werden könne.
In Ergänzung ihres Vortrags führt die Klägerin nach dem qualifizierten Hinweis die
nachveröffentlichte Druckschrift D10 als weitere Entgegenhaltung ein und trägt
dazu vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei
auch neuheitsschädlich vorweggenommen durch die Druckschrift D10. Diese
betreffe Haushalts- und Küchengeräte, bei denen es sich insbesondere um
Wasserkocher handeln könne, welche eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung
darstellten, die im Sinne des Merkmals 1.1.1 des Patentanspruchs 1 in einem
Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung ausgebildet seien; auch die
weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 seien für offenbart zu erachten.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem
nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D4, die sich von
dem Patentanspruch 1 des Streitpatents allenfalls durch die Merkmale 1.5 und 1.6
unterscheide. Der mit der Suche nach Vereinfachungsmöglichkeiten für die
Ermittlung der Fehlerursache betraute Fachmann, dem vor dem Prioritätstag des
Streitpatents bekannt gewesen sei, dass Informationen zur Fehlerermittlung in Form
von maschinenlesbaren Codes, wie etwa QR-Codes, auf dem Display eines Geräts
ausgegeben und mithilfe eines Mobiltelefons erfasst, ausgewertet und weitergeleitet
würden, habe Anlass gehabt, anstelle der in der Druckschrift D4 vorgesehenen
Ausgabe der Informationen über die Schnittstelle zu dem Speichermodul die
Ausgabe auf einer Anzeigeeinrichtung in Form eines maschinenlesbaren Codes
vorzusehen. Ein Naheliegen ergebe sich daher ausgehend von Druckschrift D4 in
Verbindung mit einer der Druckschriften D5, D6 oder D7, die jeweils die Merkmale
1.5 und 1.6 aufwiesen, oder durch eine Kombination von Druckschrift D4 mit
Druckschrift D1 oder auch ausgehend von der Druckschrift D1, letztere, soweit der
erteilte Patentanspruch 1 Kaffeevollautomaten betreffe und die Druckschrift D1 den
Anspruchsgegenstand nicht bereits neuheitsschädlich vorwegnehme.
Die erfinderische Tätigkeit
fehle ebenfalls ausgehend von herkömmlichen
Kaffeevollautomaten, wie sie auch in der Einleitung des Streitpatents beschrieben
und wie sie zum Beispiel in den Dokumenten D8 oder D9 aufgeführt seien, in
Verbindung mit einer der Druckschriften D5, D6, D7 oder D1. Von diesen
herkömmlichen Geräten unterscheide sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des Streitpatents durch die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6. Dem Fachmann sei aber aus
den Druckschriften D5 bis D7 und D1 bereits vor dem Prioritätstag bekannt
gewesen, dass Informationen zur Fehlerermittlung in Form von maschinenlesbaren
Codes, insbesondere QR-Codes, auf dem Display eines Geräts ausgegeben und
mithilfe eines Mobiltelefons erfasst und ausgewertet bzw. weitergeleitet würden; er
habe daher Anlass gehabt, die in den Druckschriften D5 bis D7 (und D1) offenbarten
Lösungen in den genannten herkömmlichen Kaffeevollautomaten einzusetzen.
Die Gegenstände der Unteransprüche seien ebenfalls nicht patentfähig. Auch die
Hilfsanträge führten zu keiner anderen Beurteilung. Diese seien schon unzulässig
wegen Überschreitung der Ursprungsoffenbarung, da sie ebenfalls das nicht
ursprünglich offenbarte Merkmal 1.6 enthielten; eine Streichung dieses Merkmals
würde zur Erweiterung des Schutzbereichs führen. Darüber hinaus seien ihre
Gegenstände gegenüber dem Stand der Technik ebenfalls nicht patentfähig.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 637 536 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent
in der Fassung der
in der Reihenfolge
ihrer
Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b,
6a, 6b, 7a, 7b, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023, richtet.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
NK6a
NK6b
Auszug aus dem DUDEN zu „Steuerung“
PDF-Auszug aus dem DUDEN online zu „Steuerung“, Ausdruck aus
„The Wayback Machine“, 2011
NK6c
Screenshot von „The Wayback Machine“ zu Duden online „Steuerung“
vom 18. Mai 2011
NK7a
Wikipedia-Artikel
zu
„Kaffeevollautomat“,
Bearbeitungsstand
28. Januar 2023
NK7b
Wikipedia-Artikel
zu
„Kaffeevollautomat“,
Bearbeitungsstand
11. Februar 2010, Ausdruck aus „The Wayback Machine“
NK7c
Screenshot
von
„The Wayback Machine“
zu Wikipedia
„Kaffeevollautomat“ vom 5. Mai 2010
NK8a
Wikipedia-Artikel zu
„Flüssigkristallanzeige“, Bearbeitungsstand
11. April 2023
NK8b
Wikipedia-Artikel zu „Flüssigkristallbildschirm“, Bearbeitungsstand
23. Oktober 2011, Ausdruck aus „The Wayback Machine“
NK8c
Screenshot
von
„The Wayback Machine“
zu Wikipedia
„Flüssigkristallbildschirm“ vom 31. Oktober 2011
D9b
Screenshot zu Dokumenteigenschaften der Bedienungsanleitung D9.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert sowie für patentfähig. Mit näheren
Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften und
Dokumente den Gegenstand des Streitpatents vorwegnehme oder ihn nahelege.
Da die Druckschrift D1 einen Datenübertragungsmodus nicht offenbare, könne auch
eine Codierung der Daten mit einer Codierungseinrichtung nicht in diesem Modus
erfolgen. Außerdem sei in der Druckschrift D1 nicht offenbart, dass die
Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen des codierten Datensatzes in einem anderen
Modus für etwas Anderes verwendet werde. Die in der Druckschrift D2 offenbarte
Verkaufsmaschine sei nicht in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung
von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet. Die Lehre der Druckschrift D2
gehe nicht über ein Abbilden eines maschinenlesbaren Codes hinaus. Ein
Ansteuern einer Anzeigentafel
im Datenübertragungsmodus
fehle
in der
Druckschrift D2 gänzlich. Auch der Druckschrift D3 sei keine Offenbarung
dahingehend, dass eine Codierung der Daten im Datenübertragungsmodus erfolge,
zu entnehmen. Im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit gehe aus der Druckschrift
D4 nicht hervor, dass die Maschine entweder in einem Normalbetriebsmodus oder
in einem Datenübertragungsmodus, in dem der Betriebsprogrammablauf gestoppt
sei, betrieben werde, d.h. es fehle an einer Offenbarung einer klaren Trennung
zwischen zwei Modi wie in Patentanspruch 1 des Streitpatents. Deshalb habe der
Fachmann keinen Anlass, die D4 in Richtung des Streitpatents weiterzubilden, denn
die Druckschrift D4 schlage bereits alternative Lösungen für die objektive Aufgabe
vor. Auch die Druckschrift D5 sei kein vielversprechender Ausgangspunkt, um zur
Lehre des Streitpatents zu gelangen, da erst im Datenübertragungsmodus durch
eine Codiereinrichtung des Kaffeevollautomaten ein codierter Datensatz aus den im
Fehlerspeicher des Kaffeevollautomaten abgespeicherten Daten erstellt werde.
Eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D5 führe auch nicht zu einem
Ansteuern im Sinn des Streitpatents. Durch die Kombination von D4 mit D5 werde
der Fachmann allenfalls veranlasst, die Datenleitung als Netzwerkleitung
auszuführen. Durch die Kombination der Druckschrift D4 mit D6 würde sich der
Fachmann allenfalls veranlasst sehen, bei der Heißgetränkezubereitung die
Datenleitung als Internetverbindung auszuführen, in Kombination der Druckschrift
D4 mit der Druckschrift D7 als drahtlose Internetverbindung. Die Vorveröffentlichung
der Druckschriften D8 und D9 werde bestritten; da lediglich D4, die die Klägerin
neben D8 und D9 als „herkömmliche Kaffeevollautomaten“ ansehe, verlässlich
datiert sei und insofern dieselben Unterschiedsmerkmale zum Streitpatent zeige,
könne eine weitere Diskussion in Bezug auf die Druckschriften D8 und D9
dahingestellt bleiben.
Auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und 9, die allesamt das Merkmal „der
codierte Datensatz“ umfassten, beruhten jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Ansprüche 7 und 8 umfassten jeweils das Merkmal „die Anzeigeeinrichtung“,
das in keinem der von der Klägerin genannten Dokumente offenbart sei. Anspruch
10 sei ebenfalls erfinderisch, denn die Druckschrift D4 führe den Fachmann
allenfalls in Richtung eines externen Speichers und damit von einem Datenspeicher
der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung weg. Schließlich sei das Streitpatent
jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge für rechtsbeständig zu erachten.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 4. April 2023 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen
Verhandlung am 22. Juni 2023, auch zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom
3. Mai 2023 eingereichten Hilfsanträgen, gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
22. Juni 2023 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet.
Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die
geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a und c Art. 54, 56 EPÜ) liegen nicht vor.
Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1
bis 7b rechtsbeständig wäre, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
I.
1.
Die Erfindung
betrifft
eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung,
insbesondere einen Kaffeevollautomaten, die in einem Normalbetriebsmodus zur
Heißgetränkezubereitung und in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung
von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet ist (vgl. Absatz [0001] des
Streitpatents).
In
der
Beschreibungseinleitung
wird
ausgeführt,
dass
Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen, wie z.B. Kaffeevollautomaten, einen
internen Fehlerspeicher aufwiesen, um Abweichungen von Betriebsparametern und
Fehlerfälle während des Betriebs zu speichern.
In einem Fehlerfall
(Beeinträchtigung bzw. Blockierung des Betriebs) werde eine Bedienperson durch
eine Statusinformation (z.B. auf einem Display) darüber informiert. Je nach Ursache
der Meldung könne die Bedienperson den Fehler entweder selber beheben oder
werde dazu aufgefordert, den Kundendienst zu informieren. Der Kundendienst
könne z.B. über eine Serviceschnittstelle der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung
den Fehlerspeicher auslesen (vgl. EP 1 302 138 A2). Alternativ erscheine im Display
eine Meldung, den Kundendienst anzurufen und die im Display angezeigte
Fehlernummer bzw. den -code mitzuteilen. In diesem Fall könne der Kundendienst
entweder eine Telefonberatung zur Fehlerbehebung durch die Bedienperson
durchführen, die defekte Heißgetränkezubereitungsvorrichtung abholen lassen oder
einen Mitarbeiter vor Ort schicken. Die Möglichkeiten zur Fehlerdiagnose mittels
Telefon seien allerdings
immer vom
technischen Verständnis und der
Hilfsbereitschaft
der
Bedienperson
abhängig.
Sei
die
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung beim Kundendienst oder dieser vor Ort,
könne er sich durch Auslesen des Fehlerspeichers ein genaues Bild der
Fehlerursache machen. Hierzu benötige er allerdings einen Laptop und ein
Diagnosetool für den Anschluss an die Heißgetränkezubereitungsvorrichtung.
Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung darüber hinaus auf folgende
Druckschriften verwiesen:
Die
Druckschrift
EP 2073160 A1
beschreibe
ein
Terminal
eines
Leistungserbringers, das Daten mit Informationen bezüglich einer Zahlung einer
Leistung als mehrdimensionalen Barcode kodiere. Weiterhin beschreibe die
Druckschrift EP 1491121 A2 eine Steuerung und ein Verfahren zum Abschalten von
ausgewählten Funktionen, sofern sie nicht durch benutzerspezifische Codes
freigeschaltet würden.
In der US 2009/0240598 A1 werde eine Methode zur
Erfassung und Bezahlung durch Einlesen eines grafischen Codes durch ein
Mobilgerät und in der Druckschrift US 2008/0308628 A1 ein System zur gezielten
Übertragung von Information an Benutzer eines mobilen Gerätes offenbart (vgl.
Absätze [0002]-[0006] des Streitpatents).
Ausgehend davon bestehe die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, die
Ermittlung der Fehlerursache zu vereinfachen (vgl. Absatz [0007] des Streitpatents).
2.
Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
des Streitpatents gelöst werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden
können:
1.1
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere Kaffeevollautomat (1),
1.1.1 die in einem Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung und
1.2
in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung von Daten zu einem
Empfangsgerät (2) ausgebildet ist,
1.3 mit einer Steuerung und
1.4 mit einer Anzeigeeinrichtung (4) für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus,
1.5 mit einer Codierungseinrichtung (3) zur Codierung der Daten im
Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten Datensatz (5) in
einen maschinenlesbaren Code, dadurch gekennzeichnet, dass
1.6
die Steuerung die Anzeigeeinrichtung (4) im Datenübertragungsmodus zum
Anzeigen des codierten Datensatzes (5) ansteuert.
3.
Als maßgeblicher Fachmann, auf dessen Wissen und Können es
insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur
mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad
anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und
Konstruktion
von
Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen,
insbesondere
Kaffeevollautomaten, verfügt. Dieser Fachmann kennt die in diesen Vorrichtungen
Verwendung findenden Anzeigeeinrichtungen. Zu programmierungstechnischen
Fragen zieht er im Bedarfsfall einen auf diesem Gebiet sachkundigen Informatiker
zu Rate.
4.
Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1,
soweit diese der Auslegung bedürfen, von folgendem Verständnis aus:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Vorrichtung, die geeignet ist,
heiße Getränke zuzubereiten, wobei diese Vorrichtung fakultativ („insbesondere“)
als Kaffeevollautomat ausgebildet sein kann (Merkmal 1.1), also als ein Gerät, das
die automatische Zubereitung verschiedener Kaffeevarianten leisten kann (vgl.
auch Absatz [0021] des Streitpatents).
Die Merkmale 1.1.1 und 1.2 des Patentanspruchs unterscheiden nun zwischen
einem Normalbetriebsmodus, also einem Betriebsmodus zur Zubereitung von
Heißgetränken und einem Datenübertragungsmodus, in dem Daten zu einem
Empfangsgerät übertragen werden.
Der Datenübertragungsmodus ist dabei kein gegenständliches Merkmal. Auch das
Empfangsgerät selbst ist nicht Teil der Vorrichtung, so dass die Übertragung von
Daten zu dem Empfangsgerät ebenfalls nicht vom Wortlaut des Merkmals 1.2 mit
umfasst ist. Somit ist weder die Übertragung auf das Empfangsgerät noch das
Empfangsgerät selbst Gegenstand des Anspruchs 1, der mit der Anzeige
abschließt; auch wird der Aspekt der Übertragung nicht in den Unteransprüchen
thematisiert. Nach Auffassung des Senats liegt ein Datenübertragungsmodus
gemäß diesem Merkmal vor, wenn innerhalb der Vorrichtung auf irgendeine Weise
Daten zur Übertragung bereitgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht weder aus der Beschreibung noch
aus der Anspruchsfassung eindeutig hervor, dass der Normalbetrieb endgültig
gestoppt wird, bevor der Datenübertragungsmodus aktiviert wird. Aus der
Beschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass im Falle der Erfassung einer
Fehlfunktion der Betriebsprogrammablauf gestoppt wird (vgl. Absatz [0023] des
Streitpatents). Denkbar wäre aber auch, dass der Datenübertragungsmodus nicht
nur im Fehlerfall aktiviert wird und dass das Betriebsprogramm des Normalbetriebs
lediglich
unterbrochen
oder
weiter
ausgeführt wird, wenn
der
Datenübertragungsmodus aktiviert ist.
Die Merkmale 1.3 und 1.4 definieren die weitere Ausstattung der Vorrichtung mit
einer Steuerung und einer Anzeigeeinrichtung, die den Normalbetriebsmodus
abbildet. Im Datenübertragungsmodus erfolgt die Datenübertragung gemäß den
weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 durch die Ausgabe eines
maschinenlesbaren
Codes
auf
einer
Anzeigeeinrichtung
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung
(vgl. Absätze
[0022],
[0023]
der
des
Streitpatents).
Diese
Bereitstellung
von Daten wird
durch
eine
Codierungseinrichtung gemäß Merkmal 1.5 durchgeführt, wonach der codierte
Datensatz ein maschinenlesbarer Code ist. Hier ist zu bemerken, dass jeder
Datensatz, der zu einem bestimmten Zweck gebildet wird, auch eine Codierung
aufweist und maschinenlesbar ist. Bei dem maschinenlesbaren Code handelt es
sich gemäß den Ausführungsbeispielen des Streitpatents um einen Code, wie etwa
einen QR-Code oder einen anderen Matrixcode, wobei der Anspruch jedoch auf
solche Codes nicht beschränkt
ist (vgl. Absätze [0009], [0010], [0024] des
Streitpatents). Gemäß Merkmal 1.6 wird der in Form des maschinenlesbaren Codes
vorliegende
Datensatz
im
Datenübertragungsmodus
mittels
der
Anzeigeeinrichtung, die von der Steuerung angesteuert wird, ausgegeben.
II.
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor.
Den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, dass das Streitpatent bereits
deswegen für nichtig zu erklären sei, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist, da sich dieser
das Merkmal 1.6 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen lasse, kann der Senat
nicht folgen.
Zwar reichen die von der Beklagten zunächst genannten Textstellen der
Ursprungsanmeldung (S. 5, letzter Absatz und Seite 4, 3. Absatz) zum Nachweis
der vollständigen Offenbarung des Merkmals 1.6 für sich betrachtet noch nicht aus.
So wird auf Seite 5, letzter Absatz der Ursprungsanmeldung eine Steuerung
offenbart, die lediglich ein Betriebsprogramm (z. B. Espresso) steuert und
überwacht. Des Weiteren wird auf Seite 4, 3. Absatz ausgeführt, dass einzelne
Bildpunkte des Displays angesteuert werden können; offensichtlich ist dies eine
Eigenschaft, die das Display aufweisen muss und keine explizite Steuerung.
Allerdings kann der Fachmann nach Auffassung des Senats unter Hinzunahme des
Gesamtkontextes der einleitenden Beschreibung der Ursprungsanmeldung, in der
die technische Lehre des Streitpatents allgemein wiedergegeben wird, das
betreffende Merkmal entnehmen.
Weiterhin wird gemäß Seite 2, Zeile 34 bis Seite 3, Seite 22 der
Ursprungsanmeldung
die
Selbstdiagnosefähigkeit
der
Heißgerätezubereitungsvorrichtung verwendet, die es erlaube, Fehlfunktionen, z. B.
aufgrund eines Ausfalls eines Bauteils, mittels einer Steuerung der
Heißgerätezubereitungsvorrichtung zu erfassen und einem entsprechenden
Fehlercode zuzuordnen. Aus diesem Fehlercode, zusammen mit anderen Daten
(Durchflussmenge, Füllstände, Anzahl an Brühzyklen) werde ein codierter
Datensatz generiert, der über eine Anzeige an ein Empfangsgerät übermittelt
werde.
So
beschreibt
die
Ursprungsanmeldung
letztlich
eine
Heißgerätezubereitungsvorrichtung, die so ausgebildet ist, mehrere Schritte zur
Ermittlung und Übertragung der Fehlerursache durchzuführen. In ihrer Eingabe vom
3. Mai 2023 hat die Beklagte zusätzlich auf die Textstelle hingewiesen (vgl. Seite 3,
Zeilen 10-16), die die vorhandene Steuerung betrifft.
Somit wird der Fachmann ohne weiteres die der Beschreibungseinleitung
beschriebene vorhandene Steuerung
für sämtliche beschriebenen Schritte
vorsehen und die entsprechenden Bauteile ansteuern.
III.
Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit
ist nicht gegeben. Der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist von
keiner der von der Klägerin genannten Druckschriften D1, D2, D3 oder D10
neuheitsschädlich getroffen.
1.1
Die Druckschrift D1 (JP 2004-265317 A mit Maschinenübersetzung D1a)
betrifft ein Fehlerdiagnosesystem
für eine Gebäudeausrüstung, wie etwa
Klimaanlagen, Beleuchtungseinrichtungen oder Geräte zur Warmwasserbereitung
(vgl. D1a: Absätze [0001], [0002]), wobei der Schwerpunkt der technischen Lehre
auf der Anwendung in Klimaanlagen liegt (vgl. D1a: Figur 1 sowie Beschreibung ab
Absatz [0024]). Bei den „Geräten zur Warmwasserbereitung“ („hot water supply
device“; vgl. Absätze [0002], [0042]) handelt es sich offensichtlich nicht um eine
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung im Sinne des Patentanspruchs 1 gemäß
Streitpatent, mittels derer in einem Normalbetriebsmodus Heißgetränke zubereitet
werden können, sondern um eine Warmwasserversorgungseinrichtung als
Bestandteil einer Gebäudeinstallation, so dass die Merkmale 1.1 und 1.1.1 der
Druckschrift D1 nicht zu entnehmen sind.
Im Falle eines Fehlers in den in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräten werden
Geräteinformationen in eine zweidimensionale Information umgewandelt, die mittels
einer Ausgabeeinheit ausgegeben und an eine Entschlüsselungseinheit übermittelt
werden (Merkmal 1.2; vgl. D1a: Absätze [0025]-[0027]).
Die in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräte verfügen über mehrere
Anzeigeeinrichtungen und müssen darüber hinaus eine Steuerung aufweisen, die
die Informationsausgabe auf den Anzeigeeinrichtungen der Geräte steuert
(Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. D1a: Absätze [0004], [0025]).
Die Umwandlung der Geräteinformation in einen zweidimensionalen Barcode wird
bei den in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräten durch eine Codiereinrichtung
bewerkstelligt („conversion part“ oder „conversion unit“; vgl. Absätze [0014]-[0016],
[0025],
[0040]).
Dieser
in
einem Datenübertragungsmodus
erstellte
zweidimensionale Barcode stellt einen maschinenlesbaren Code im Sinne des
Streitpatents dar (Merkmal 1.5). Der im Fehlerfall generierte zweidimensionale
Barcode mit Betriebsinformationen
erscheint auf
dem Display der
Ausgabeeinrichtung, welches mithilfe der
in diesen Geräten zwangsläufig
enthaltenen Steuerung angesteuert wird (Merkmal 1.6; vgl. Absatz [0040]).
Im Sinne des Streitpatents sind die
in Druckschrift D1 beschriebenen,
gattungsfremden Geräte durch die Merkmale 1.2 bis 1.6 charakterisiert,
unterscheiden sich allerdings grundlegend durch ihre Anwendung und Dimension
vom Gegenstand des Streitpatents.
1.2
Die Druckschrift D2 (JP 2009-37341 A mit Maschinenübersetzung D2a)
offenbart eine Essens- und Getränkeverkaufsvorrichtung („food and beverage
vending
machine“).
Somit
handelt
es
sich
um
eine
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung,
insbesondere
um
einen
Kaffeevollautomaten (Merkmal 1.1; vgl. D2a: Anspruch 1, Absatz [0033], [0035],
Figur 1), der in einem Normalbetriebsmodus Kaffee bzw. Espresso zubereiten kann
(Merkmal 1.1.1; vgl. D2a: Anspruch 1, Absätze [0033], [0035], Figur 1). Diese
Vorrichtung gemäß der Druckschrift D2 ist darüber hinaus
in der Lage,
Werbeinformationen auf einem Touchscreen der Vorrichtung anzuzeigen, wobei
diese Werbeinformationen einen QR-Code mit einer Internetadresse umfassen, der
insbesondere mittels eines Mobiltelefons erfasst werden
kann. Ein
Datenübertragungsmodus im Sinne des Merkmals 1.2 ist damit in der Vorrichtung
nach Druckschrift D2 nach Auffassung des Senats allerdings nicht realisiert.
Jedenfalls lässt sich dieser Druckschrift eine eindeutige Offenbarungsstelle, dass
ein weiterer Modus zur Datenübertragung vorliegt, nicht entnehmen (vgl. D2a:
Absätze [0046], [0062], [0105]; Figur 10). Des Weiteren ist die Vorrichtung gemäß
Druckschrift D2 mit einer Anzeigeeinrichtung
(Touchscreen), die
im
Normalbetriebsmodus als Anzeige verwendet werden kann, ausgestattet (Merkmal
1.4; vgl. D2a: Absätze [0065]-[0069]). Auch verfügt die Vorrichtung der Druckschrift
D2 über eine Steuerung („control means 30“), die unter anderem eine
Hauptsteuereinheit
(„main control unit 31“) und eine damit verbundene
Touchscreen-Steuereinheit („touch panel control unit 4a“) umfasst (Merkmal 1.3;
vgl. D2a: Absatz [0045]).
Insoweit kann der Druckschrift D2 eine bekannte Vorrichtung mit den Merkmalen
1.1, 1.1.1, 1.3 und 1.4 entnommen werden.
Allerdings ist der Druckschrift D2, neben dem bereits erwähnten Fehlen eines
Datenübertragungsmodus, eine Codierungseinrichtung, zur Codierung der Daten
zu wenigstens einem codierten Datensatz in einen maschinenlesbaren Code, nicht
zu entnehmen (Merkmal 1.5). Darüber hinaus steuert zwar die erwähnte Steuerung
(control means 30) die Anzeigeeinrichtung (touch panel display device 4) an (vgl.
D2a: Absatz
[0045]). Einen Hinweis, dass diese Ansteuerung
im
Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes abläuft,
enthält die Druckschrift D2 aber nicht (Merkmal 1.6).
1.3
Die Druckschrift D3 (EP 2 345 352 A1) ist vor dem Prioritätstag des
Streitpatents (12. November 2010) am 19. Januar 2010 angemeldet worden, aber
nachveröffentlicht (am 20. Juli 2011, damit nach dem Prioritätstag des Streitpatents,
dem 12. November 2010) und daher nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ als Stand der Technik
nur im Rahmen der Neuheitsprüfung heranzuziehen.
Druckschrift D3 offenbart
in den Absätzen
[0001] und
[0002] eine
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere einen Kaffeevollautomaten
(Merkmal 1.1), der zur Heißgetränkezubereitung (Kaffee) ausgebildet ist. In den
Absätzen [0050] bis [0053] wird ausgeführt, dass eine in die Vorrichtung eingelegte
Kapsel einen 2-D Barcode aufweist, auf dem unterschiedliche Informationen
gespeichert sind (z. B. die Art des Kaffees, die benötigte Wassertemperatur). Diese
Informationen werden auf einer Anzeigeeinrichtung (Display) angezeigt. Darüber
hinaus beschreibt die Druckschrift D3 (vgl. Absatz [0060]), dass die verschiedenen
Aggregate (liquid metering means 33, heater 34, gas supply means 35) selektiv in
Abhängigkeit von den auf dem Code gespeicherten und ausgelesenen Daten durch
eine Steuerung betrieben werden; dies entspricht dem Normalbetriebsmodus
(Merkmale 1.1.1 und 1.3). Das Display kann abhängig von verschiedenen
Betriebsabläufen unterschiedlich angesteuert werden (vgl. Absatz [0061]). So ist
eine Option, dem Benutzer über das Display vorzugeben, verschiedene Funktionen
durchzuführen, z. B. eine weitere Kapsel einzulegen. Zur geeigneten Zeit können
während des Prozesses Informationen wie Temperaturen, Druck und Volumen
angezeigt werden (vgl. Absatz [0063]); dies entspricht nach Auffassung des Senats
der Anzeige während des Normalbetriebsmodus (Merkmal 1.4). Alternativ wird
vorgeschlagen, weitere
Informationen anzuzeigen
(vgl. Absatz
[0052]:
“…information services such as up-to-date commercial offers, advertisings or
product information can be easily displayed or capsule ordering services (e.g ., on
a virtual store hosted on the website) can be offered to the user through the
display”). Die Druckschrift D3 unterscheidet dabei explizit zwischen einer
Kommunikation (Anzeige) während der Getränkezubereitung und einer Anzeige
außerhalb der Zubereitung („The invention also provides solutions for improving
communication with the user during and / or outside the periods of preparation of
the beverage“). Somit wird auch ein Modus beschrieben, demgemäß die
Vorrichtung zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet ist,
vgl. Figur 10 (Merkmal 1.2), und dem Datenübertragungsmodus entspricht.
Somit
offenbart
Druckschrift
D3
eine
bekannte
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung mit den Merkmalen 1.1, 1.1.1 und 1.2 bis 1.4.
Im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents weist die Vorrichtung gemäß
Druckschrift D3 allerdings keine Codiereinrichtung auf (Merkmal 1.5). Darüber
hinaus ist in der Vorrichtung gemäß Druckschrift auch das Merkmal 1.6, eine
Ansteuerung der Anzeigevorrichtung im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen
des codierten Datensatzes, nicht im Sinne des Streitpatents realisiert. Das Display
ist zwar in der Lage, einen codierten Datensatz anzuzeigen, dieser codierte
Datensatz wird allerdings nicht von der Gerätesteuerung erzeugt, sondern wird von
einem separaten Gerät bewerkstelligt. So offenbart die nachveröffentlichte
Druckschrift D3 demnach auch einen Modus zur Datenübertragung auf eine
tragbare Telekommunikationsvorrichtung 40, bei dem ein codierter Datensatz als 2-
D-Barcode 7 angezeigt wird. In Absatz [0069] ist hierzu ausgeführt, dass gemäß
einer weiteren Anwendung der Kapsel mit 2-D-Strichcode (vgl. Figur 10) die
Getränkeherstellungsvorrichtung 20 dazu konfiguriert ist, auf ihrer Anzeige 12 ein
Bild 50 des 2-D-Strichcodes anzuzeigen, wie es von ihrer Digitalkamera 11
aufgenommen wurde. Dieses Bild kann eine vollständige oder teilweise Wiedergabe
des 2-D-Barcodes 7 und von gleicher oder unterschiedlicher Größe sein. Wenn es
angezeigt wird,
kann das Strichcodebild 50
von einer
tragbaren
Telekommunikationsvorrichtung
erneut
erfasst,
über
eine
Decodierungsanwendung decodiert und unter Verwendung einer geeigneten
Kommunikationssoftware verarbeitet werden.
1.4
Die ebenfalls nachveröffentlichte Druckschrift D10 (DE 10 2010 050 192 A1)
betrifft ein Verfahren zur Übermittlung von Daten einer technischen Vorrichtung
(Haustechnikgerät, Haushaltsgerät oder Küchengerät). Das weite Feld dieser
Geräte und die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten ist im Abs. [0018] der
D10 aufgelistet, wobei die Klägerin vor allem auf den als Küchengerät aufgelisteten
Wasserkocher hinweist. Die beschriebenen Geräte können
in einem
Datenübertragungsmodus die Daten, z. B. Fehlermeldungen an ein Empfangsgerät,
übertragen (Merkmal 1.2; vgl. Abs. [0040], Fig. 4). Darüber hinaus weisen diese
Geräte eine Steuerung (Regelungseinheit 11) und eine Anzeigeeinrichtung 14 auf
(Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. Abs. [0037]; Fig. 1). Des Weiteren enthalten die Geräte
eine Codiereinheit 13 zur Codierung von Informationen zu einem codierten
Datensatz in einem maschinenlesbaren Code (Merkmal 1.5; vgl. Abs. [0020],
[0048]; Fig. 1). Dieser Code wird darauf angezeigt, wobei die Anzeigeeinrichtung
14 durch die Regelungseinheit 11, im Sinne des Merkmals 1.6, angesteuert wird
(vgl. Abs. [0037], [0048]).
Insofern sind diese gattungsfremden Geräte durch die Merkmale 1.2 bis 1.6
charakterisiert.
Allerdings
kann
ein
Wasserkocher
nicht
mit
einer
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung bzw. einem Kaffeevollautomaten verglichen
werden; somit sind zumindest die Merkmale 1.1 und 1.1.1 in den in Druckschrift D10
genannten Geräten nicht realisiert.
1.5
Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und offenbaren nicht alle
Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, was im Übrigen auch die
Klägerin nicht geltend gemacht hat.
2.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
2.1
Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt der Fachmann ausgehend
von der Druckschrift D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder einer der
Druckschriften D5, D6 oder D7 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1.
2.1.1 Die Druckschrift D4 legt in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nicht nahe.
Die Druckschrift D4 offenbart einen Kaffeevollautomaten, der
in einem
Normalbetriebsmodus betrieben werden kann, in dem Kaffeegetränke zubereitet
werden (Merkmale 1.1 und 1.1.1; vgl. Anspruch 1, Absätze [0018], [0019]). Des
Weiteren verfügt die Vorrichtung gemäß Druckschrift D4 über eine Steuerung
(Merkmal 1.3; vgl. Absatz
[0019],
„Steuereinrichtung 8“) und eine
Anzeigeeinrichtung für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus (Merkmal 1.4; vgl.
Absatz [0027], „Anzeigeeinrichtung 32 (Display)“).
Die Druckschrift D4 offenbart somit eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die
die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.3 und 1.4 umfasst.
Ansonsten unterscheidet sich diese Vorrichtung jedoch grundlegend von der
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent.
Die in Druckschrift D4 beschriebene Vorrichtung ist mit einer Schnittstelle 9 zum
Anschließen eines transportablen elektronischen Speichermoduls ausgerüstet, das
mit einem Notebook/Computer 15 verbunden werden kann und in das bei einem
Fehler bzw. einem Defekt Maschinendaten des Geräts zur Fehlerdiagnose
ausgelesen und an einen Server des Geräteherstellers übermittelt werden können
(vgl. Anspruch 1; Absätze [0009], [0010], [0029]-[0031]; Figur). Allerdings kann nach
Auffassung des Senats diese Offenbarung aus D4 nicht als eine Übertragung von
Daten zu einem Empfangsgerät in einem Datenübertragungsmodus im Sinne des
Merkmals 1.2 angesehen werden. So werden auch während des Betriebs der
Kaffeemaschine
(im Normalbetriebsmodus) Daten über den Zustand der
Kaffeemaschine auf dem Speichermodul gesammelt und dort gespeichert, sobald
das Modul an der elektronischen Schnittstelle der Vorrichtung angeschlossen ist
(vgl. Absatz [0029]). Somit fehlt der Druckschrift D4 eine eindeutige Offenbarung,
dass die Übertragung der Daten in einem Datenübertragungsmodus stattfindet.
Darüber hinaus ist der D4 keine Codiereinrichtung zur Codierung der Daten im
Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten Datensatz in einen
maschinenlesbaren Code zu entnehmen (Merkmal 1.5) und es fehlt ein Hinweis,
dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung im Datenübertragungsmodus zum
Anzeigen dieses codierten Datensatzes ansteuert (Merkmal 1.6).
Wie
vorstehend
ausgeführt,
offenbart
Druckschrift
D4
eine
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die durch die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.3 und
1.4 charakterisiert wird. Gegenüber dem Patentanspruch 1 des Streitpatents fehlen
somit in der Vorrichtung nach D4 die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6. Zur Lösung der
Aufgabe der Streitpatentschrift, die Ermittlung der Fehlerursache zu vereinfachen,
müsste der Fachmann aus der D4 mitlesen, dass an der Schnittstelle, an der das
Speichermodul
angeschlossen werden
kann,
auf Daten
in
einem
Datenübertragungsmodus zugegriffen werden kann. Der Einsatz eines neben dem
Normalbetriebsmodus eingerichteten weiteren Modus ergibt sich allerdings aus der
Druckschrift D4 nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres. Darüber hinaus
sieht der Senat nicht, wie sich lediglich aus dem Stand der Technik nach
Druckschrift D4 dem Fachmann die Datenübertragung gemäß den Merkmalen 1.5
und 1.6, nach denen
letztlich ein maschinenlesbarer Code auf der
Anzeigeeinrichtung der Vorrichtung angezeigt wird, ohne erfinderisches Zutun
erschließen sollte. Da in Druckschrift D4 die Problematik der Ermittlung der
Fehlerursache bereits auf andere Weise als im Streitpatent gelöst ist, nämlich durch
leitungslose Übertragung, beispielsweise über Funk (vgl. Spalte 4, Zeilen 7-11),
fehlt dem Fachmann die Veranlassung, diesen Lösungsansatz durch die
Realisierung der Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6 zu verändern bzw. zu verkomplizieren.
2.1.2 Dies gilt ebenso für die Druckschrift D4 in Verbindung mit der Druckschrift D5
(Maschinenübersetzung D5a).
In der Druckschrift D5 ist die verbesserte Übertragung von Informationen zur
Fehlerdiagnose bei einem Drucker oder Faxgerät thematisiert. Somit sind die
Merkmale 1.1 und 1.1.1 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent in der Druckschrift
D5 nicht realisiert. Zur Verbesserung der Fehlerdiagnose schlägt die D5 vor, dass
der Drucker im Fehlerfall eine Statusinformation („notification message“) an den
Nutzer erzeugt, der in Form eines QR-Codes auf dem Display des Druckers
angezeigt wird, mittels eines Mobiltelefons eingelesen und an einen
Wartungsserver übermittelt werden kann (vgl. D5a: Absatz [0031]). Allerdings
offenbart die Druckschrift D5 nicht, dass die Übertragung der Daten in einem
Datenübertragungsmodus im Sinne von Merkmal 1.2 stattfindet. Die Vorrichtung
gemäß Druckschrift D5 verfügt über eine Steuerung und eine Anzeigeeinrichtung
(Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. D5a: Absätze [0015]-[0021]) und ist darüber hinaus in
der Lage, Daten zur Fehlerdiagnose zu einem maschinenlesbaren Code zu
codieren (Merkmal 1.5; vgl. D5a: Absätze [0031], [0032]) und auf einer im
Normalbetrieb zur Anzeige verwendeten Anzeigeeinrichtung des Geräts
auszugeben (Teilmerkmal von 1.6; vgl. D5a: Absätze [0020], [0021], [0031], [0032]).
Allerdings ist in D5 nicht offenbart, dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung im
Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes ansteuert
(Teilmerkmal von 1.6).
Auch wenn, wie die Klägerin ausführt, die Vereinfachung der Ermittlung von
Fehlerursachen technischer Geräte als ein übergeordnetes Problem anzusehen ist,
das sich nicht auf Kaffeemaschinen beschränken lässt, und daher davon
auszugehen ist, dass der Fachmann auch in gattungsfremden Gebieten nach
Lösungen dieser Problematik sucht, ist eine Kombination der Druckschriften D4 und
D5 nicht geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent
nahe zu legen. So stellt, wie unter 2.1.1 ausgeführt, die in D4 offenbarte technische
Lehre zur Vereinfachung der Ermittlung von Fehlerursachen eine in sich
geschlossene Lösung dar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass den Gegenständen
beider Druckschriften das Merkmal 1.2 fehlt und nur die Druckschrift D5 ein
Teilmerkmal von 1.6 beschreibt, so dass auch eine Kombination nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen würde.
2.1.3 Auch die Kombination der Druckschrift D4 mit der Druckschrift D6
(Maschinenübersetzung D6a)
führt nicht naheliegend zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.
Die Druckschrift D6 befasst sich mit der Übertragung von Fehlerinformationen in
AV-Geräten (Fernseher, Videorekorder), wobei die Informationen über den
Gerätestatus in Form eines QR-Codes auf einer integrierten oder eingebauten
Anzeigeeinrichtung ausgegeben werden. Dieser QR-Code kann beispielsweise mit
einem Mobiltelefon ausgelesen und die enthaltenen Informationen an einen
Kundendienst übermittelt werden (vgl. D6a: Anspruch 1, Absätze [0006], [0009]).
Somit verfügen die in der Druckschrift D6 beschriebenen Geräte über die
Möglichkeit, Daten zur Fehlerdiagnose zu einem maschinenlesbaren Code zu
codieren (Merkmal 1.5). Darüber hinaus weisen diese Geräte eine Steuerung
(„conrol circuit 8“; Merkmal 1.3; vgl. D6a: Absatz [0012]) auf, die allerdings nicht die
Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen des codierten Datensatzes ansteuert, da dies
von einer anderen Vorrichtung („video processing circuit 6“; vgl. Absätze [0012],
[0016])
bewerkstelligt wird. Hinweise
auf
das
Vorliegen
eines
Datenübertragungsmodus enthält die Druckschrift darüber hinaus nicht.
Insofern sind der Druckschrift D6 Geräte zu entnehmen, die lediglich die Merkmale
1.3, 1.4 und 1.5 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent aufweisen.
Auch wenn der Fachmann die gattungsfremde technische Lehre aus Druckschrift
D6 zu Rate ziehen würde, ist nach Auffassung des Senats ausgehend von der
Druckschrift D4 die Kombination dieser beiden Druckschriften nicht geeignet, den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nahe zu legen. So sind in
den Vorrichtungen beider Druckschriften weder das Merkmal 1.2 noch das Merkmal
1.6 realisiert ist.
2.1.4 Ebenso wenig ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ausgehend von der Druckschrift D4 in Verbindung mit der Druckschrift D7 für
naheliegend zu erachten.
Die Druckschrift D7 beschreibt ein Geräteregistrierungssystem mit Barcode-
Erkennung und Wartungsinformationengenerierung für elektrische Einrichtungen,
wobei die Produktinformationen in Form eines Barcodes (insbesondere als ein QR-
Code) auf einer Anzeigeeinrichtung 120, die mit einer elektrischen Steuerung 112
zur Datenübertragung verbunden ist, ausgegeben werden. Zur Erfassung der
Fehlerprotokolle können Mobiltelefone verwendet werden und zum Zwecke der
Fehlerbehebung Nachrichten an den Kundendienst gesendet werden (vgl.
Anspruch 1; Absätze [0023]-[0029]; Figur 1).
Allerdings sind in der Druckschrift D7 die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.2, 1.5 und 1.6 des
Patentanspruchs 1 nach Streitpatent nicht offenbart.
Zudem ist festzustellen, dass neben den Merkmalen 1.2 und 1.6 den Vorrichtungen
aus den Druckschriften D4 und D7 auch das Merkmal 1.5 fehlt. Somit führt eine
Kombination dieser beiden Druckschriften den Fachmann nicht zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent.
2.2
Des Weiteren ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
auch ausgehend von der Druckschrift D1 (Maschinenübersetzung D1a) nicht nahe
gelegt.
Für den Senat ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann allein aus der technischen
Lehre der Druckschrift D1 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Streitpatent gelangen sollte. Die Übertragung der Merkmale 1.2 bis 1.6, die nach
Druckschrift D1 bei Gebäudeausrüstungen und Hausinstallationen realisiert werden
und sich daher durch ihre Anwendung und Dimension vom Gegenstand des
Streitpatents grundlegend unterscheiden,
liegt nicht im Ermessen bzw. im
Griffbereich des Fachmanns.
2.3
Ebenso beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ausgehend von der Druckschrift D8 oder der Druckschrift D9 auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Zur Frage der Vorveröffentlichung ist vorab Folgendes anzumerken: Soweit die
Klägerin davon ausgeht, dass sich auch aus Absatz [0002] der Streitpatentschrift
ergebe, dass die Druckschriften D8 und D9 zum Stand der Technik zählten, da
diese Dokumente „Funktionen von Kaffeevollautomaten offenbaren, welche die
Streitpatentschrift selbst als vorbekannt beschreibt“, wobei sie nachfolgend einzelne
Sätze aus Absatz [0002] der Streitpatentschrift zitiert, teilt der Senat diese
Einschätzung nicht.
Abgesehen davon, dass in Absatz [0002] der Streitpatentschrift weder die
Druckschrift D8 noch die D9 erwähnt sind, ist insoweit festzustellen, dass sich der
maßgebliche Stand der Technik nicht nach den Angaben des Anmelders in der
Streitpatentschrift richtet, sondern nach den objektiven Gegebenheiten am
Anmelde- bzw. Prioritätstag (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, X ZR 143/12, Tz. 23;
BGH GRUR 1994, 357 - Muffelofen). Soweit sich die Angaben zum Stand der
Technik in Absatz [0002] der Streitpatentschrift nicht alle aus der dort zitierten
Druckschrift EP 1 302 138 A2 (= D4) ergeben, ist genauer zu prüfen, ob es sich
insoweit bei allen Details tatsächlich um Vorbekanntes handelt. Soweit die
Beschreibung in Absatz [0002] der Streitpatentschrift mit der Offenbarung der
Druckschrift D4 übereinstimmt, kommt es allein auf die D4 an. Und die Offenbarung
in der Druckschrift D4, die keinerlei Bezugnahmen auf eine der Druckschriften D8
oder D9 enthält, ist kein Beleg dafür, dass gänzlich andere Dokumente wie D8 und
D9 vorveröffentlichter Stand der Technik sind.
2.3.1 Bei Druckschrift D8 handelt es sich nicht um einen vorveröffentlichten Stand
der Technik.
Hinsichtlich D8 ist anhand der Angaben auf dem Handbuch zweifelhaft, ob
tatsächlich im Wege des Anscheinsbeweises von einer Vorveröffentlichung des
Handbuchs auszugehen ist. Insbesondere die Angabe „Revision 00“ begründet
Zweifel, ob das eine Ausgabe ist, die zur Verteilung bestimmt war oder ob es sich
nur um einen internen Bearbeitungsstand handelte. Einen üblichen Copyright-
Vermerk enthält das Handbuch zudem auch nicht. Der Testbericht D8a führt nicht
weiter, denn danach ist lediglich davon auszugehen, dass die dort abgebildete
„Saeco Syntia“ zum damaligen Testzeitpunkt (jedenfalls vor Erscheinen des
Testberichts September/Oktober 2009) erhältlich war. Dafür, dass die in D8a
abgebildete „Saeco Syntia“ aber eines der Geräte ist, die in dem Handbuch D8
behandelt werden („Syntia Display“ bzw. „Syntia Led“), gibt es außer derselben
Bezeichnung
„Syntia“ nicht genügend Anhaltspunkte. Ohne besondere
Verknüpfung der beiden Dokumente kann darauf nicht hinreichend sicher, auch
nicht aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Geräte, geschlossen werden,
zumal die Abbildung in D8a klein und undeutlich ist.
2.3.2 Die Druckschrift D9 ist als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.
Bei Druckschrift D9 handelt es sich mit seinem typischen Erscheinungsbild um ein
an Endkunden gerichtetes Firmenprospekt bzw. eine Bedienungsanleitung.
Aufgrund seiner Datumsangaben und insbesondere des Copyright-Vermerks ist
entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2017,
X ZR 113/15, Tz. 30; BPatG, Urteil vom 4.6.2019, 4 Ni 71/17 (EP), BPatGE 56, 282
– Feuerbeständiges System; BPatGE 32, 109) anzunehmen, dass ein solcher
Vermerk nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie) auf ein
Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung hindeutet. Der Beklagten ist zwar
zuzustimmen, dass auf dem Ausdruck des Prospekts zwei Datumsangaben sind,
von denen nicht feststeht, welches das Druckdatum ist. Beide Datumsangaben
beziehen sich aber auf ein Datum im Jahr 2007 (January 2007 sowie 18-12-2007),
wobei selbst das spätere Datum nahezu drei Jahre vor dem Prioritätstag des
Streitpatents liegt. Es kann daher letztlich offenbleiben, welches das maßgebliche
Druckdatum ist. Zudem enthält D9 insbesondere auch einen Copyright-Vermerk aus
dem Jahr 2006 (Seitenzahl 1 des Prospekts). D9 ist daher als vorveröffentlichter
Stand der Technik anzusehen. Dass es ein Gerät „Cafitesse 60“ tatsächlich in dem
in D9 angegebenen Zeitraum gegeben hat, wird zudem indiziell gestützt durch den
Websitenausdruck D9a mit einem Text über die „Cafitesse 60 from Douwe Egberts“
vom 20. Februar 2007. Hierbei kann offenbleiben, ob die in D9a abgebildete
„Cafitesse 60“ mit dem
in der Bedienungsanleitung D9 gezeigten Gerät
übereinstimmt. Denn aufgrund des Anscheinsbeweises ist das Prospekt D9 als
solches als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.
2.3.3 Die Kombination der Druckschrift D9 mit einer der Druckschriften D5, D6, D7
oder D1 führt nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Streitpatent.
Mit der Druckschrift D9
liegt eine Bedienungsanleitung
für
einen
Kaffeevollautomaten
vor. Bei dem
in dieser Druckschrift
offenbarten
Kaffeevollautomaten
„Cafitesse
60“
handelt
es
sich
um
eine
Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die in einem Normalbetriebsmodus Kaffee,
Cappuccino und Espresso zubereiten kann (Merkmale 1.1 und 1.1.1; D9: Seiten 1,
4).
Darüber hinaus ist die Vorrichtung gemäß Druckschrift D9 mit einer Steuerung und
einer Anzeigeeinrichtung, die im Normalbetrieb verwendet wird, ausgerüstet
(Merkmale 1.3 und 1.4; D9: Seiten 1, 4, 36-39).
Allerdings unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Streitpatent von diesem bekannten Gerät durch die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6.
Nach Auffassung des Senats kann der klägerischen Ansicht nicht gefolgt werden,
wonach dem Gegenstand des Streitpatents die erfinderische Tätigkeit fehle,
ausgehend von herkömmlichen Kaffeevollautomaten, wie beispielsweise
in
Druckschrift D9 aufgeführt, in Verbindung mit D5, D6, D7 oder D1. Als
Bedienungsanleitung für einen Kaffeevollautomaten enthält die D9 allgemeine
Hinweise
für den Benutzer dieser Vorrichtung. Weder
ist aus dieser
Bedienungsanleitung eine aufgabenhafte Formulierung zu entnehmen, die darauf
schließen ließe, dass eine Verbesserung der Fehlerbehebung angestrebt wird, noch
ist aus D9 eine Veranlassung zu erkennen, die den Fachmann animieren würde,
auf gattungsfremden Gebieten, wie sie jeweils in den Druckschriften D5, D6, D7 und
D1 beschrieben werden, nach Lösungen zur Vereinfachung der Ermittlung von
Fehlerursachen der betreffenden Geräte zu suchen.
Darüber hinaus sind im Kaffeevollautomaten der Druckschrift D9 die Merkmale 1.2,
1.5 und 1.6 nicht realisiert, so dass die Kombination mit einer der Druckschriften D5,
D6, D7 und D1 den Fachmann auch nicht zu einem Gegenstand mit allen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent führt (vgl. Ausführungen
unter 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.2).
3.
Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 sind auf den
Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit
mitgetragen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet
und
innerhalb
eines Monats
beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Wiegele
Dr. Schwenke
Dr. Deibele
Kopacek
Richterin Püschel ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterschreiben.
Kopacek
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