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BPatG Urteil vom 22.06.2023 – 7 Ni 7/21 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:220623U7Ni7.21EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Juni 2023 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2023:220623U7Ni7.21EP.0

betreffend das europäische Patent 2 637 536

(DE 50 2011 007 847)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing.

Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 637 536

(Streitpatent) in vollem Umfang. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in

deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. November 2011

angemeldet worden

ist und die Priorität der deutschen Patentanmeldung

10 2010 043 858 vom 12. November 2010 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde

am 9. September 2015 veröffentlicht. Das Streitpatent

trägt die Bezeichnung

„Heißgetränkezubereitungsvorrichtung mit Datenübertragungseinrichtung“ und wird

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2011 007 847

geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung zehn Patentansprüche,

die mit der Klage sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 beziehen sich auf eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1.

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung,

insbesondere

Kaffeevollautomat (1), die in einem Normalbetriebsmodus zur

Heißgetränkezubereitung und in einem Datenübertragungsmodus

zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät (2)

ausgebildet

ist, mit einer Steuerung und mit

einer

Anzeigeeinrichtung (4) für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus,

mit einer Codierungseinrichtung (3) zur Codierung der Daten im

Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten

Datensatz (5)

in einen maschinenlesbaren Code, dadurch

gekennzeichnet, dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung (4)

im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten

Datensatzes (5) ansteuert.

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die

Streitpatentschrift EP 2 637 536 B1 Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den mit

Schriftsatz vom 3. Mai 2023 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b,

6a, 6b, 7a, 7b, hinsichtlich derer auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 3. Mai 2023

Bezug genommen wird.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und

unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ).

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

NK3

WO 2012/010690 A1 (fälschlich als Ursprungsanmeldung zum

Streitpatent eingereicht, richtig ist WO 2012/062629 A1, eingereicht

als NK3a von der Beklagten)

NK3a

WO 2012/062629 A1

(Ursprungsanmeldung zum Streitpatent,

eingereicht von der Beklagten)

NK4

DE 10 2010 043 858 A1 (Prioritätsanmeldung zum Streitpatent)

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

JP 2004-265317 A mit Maschinenübersetzung D1a

JP 2009-37341 A mit Maschinenübersetzung D2a

EP 2 345 352 A1 (nachveröffentlicht)

EP 1 302 138 A2

JP 2008-211662 A mit Maschinenübersetzung D5a

JP 2009-49948 A mit Maschinenübersetzung D6a

WO 2008/037094 A1

Handbuch „SYNTIA SERVICE MANUAL Revision 00“, Saeco

International Group, Rev. 00/Juli 2009

D8a

Auszug aus der Website www.testberichte.de mit Beitrag vom

September 2009 im Magazin „Guter Rat“ zu „ Saeco Syntia“ (Seite 4,

zweites Produkt)

D9

„Cafitesse 60“, Operator manual, Bedienungsanleitung, January 2007,

Article no. 700.403.422-B, 18-12-2007, © Decs Int. – 2006

D9a

Auszug aus der Website www.thecaterer.com mit Beitrag vom

D10

D11

20. Februar 2007 zu „Cafitesse 60“

DE 10 2010 050 192 A1 (nachveröffentlicht)

Wikipedia-Artikel „Mobile-Tagging“, Bearbeitungsstand 21. August

2010

D12

Wikipedia-Artikel „Plasmabildschirm“, Bearbeitungsstand 3. Oktober

2010.

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents gegenüber dem

Inhalt der Anmeldung

in der ursprünglich

eingereichten Fassung (s. Offenlegungsschrift WO 2012/062629 A1, eingereicht

von der Beklagten als NK3a) unzulässig erweitert sei. Das kennzeichnende

Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1, wonach die Steuerung die Anzeigeeinrichtung

(4) im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes (5)

ansteuere, sei der Ursprungsanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen. Der Ursprungsanmeldung sei lediglich zu entnehmen, dass die

Steuerung bestimmte Komponenten der Vorrichtung in dem Normalbetriebsmodus

ansteuere, überwache und im Fehlerfall stoppe, nicht aber, dass die Steuerung

auch die Anzeigeeinrichtung im Datenübertragungsmodus steuere.

Die Klägerin macht weiter geltend, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

des Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1, D2 oder D3.

Die Druckschrift D1

offenbare

ein Fehlerdiagnosesystem

für

eine

Gebäudeausrüstung, wie etwa Klimaanlagen, Beleuchtungseinrichtungen oder

Heißwassergeräte, bei denen es sich um Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen

handele. Ausgehend davon, dass es wünschenswert sei, detailliertere

Informationen auf einfache Art und Weise an den Hersteller zu übermitteln, schlage

die Druckschrift D1 vor, im Fehlerfall Geräteinformationen

in Form einer

zweidimensionalen Information, insbesondere eines zweidimensionalen Barcodes,

auf der Anzeige darzustellen; diese Information werde mit einem Mobiltelefon

erfasst und zur Fehlerdiagnose an einen Server des Herstellers übermittelt. Damit

gingen aus der Druckschrift D1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents hervor, wie im Einzelnen dargelegt wird. Dies sei ebenfalls bezüglich

der Druckschrift D2 der Fall, die eine Essens- und Getränkeverkaufsvorrichtung

betreffe, die dazu ausgestaltet

sei,

in einem Speicher hinterlegte

Werbeinformationen auf einer Anzeige darzustellen, wobei die Werbeinformationen

eine Internetadresse umfassen könnten, die in Form eines QR-Codes angezeigt

werden könne. Insbesondere offenbare die Druckschrift D2 auch das Vorliegen

eines Datenübertragungsmodus zusätzlich zum Normalbetriebsmodus (Merkmal

1.2) sowie die Merkmale 1.5 und 1.6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Denn

um die in dem Gerät gespeicherten Daten zu lesen und daraus einen Datensatz mit

dem QR-Code zu erzeugen, benötige das Gerät der Druckschrift D2 zwangsläufig

eine entsprechende Einheit, die als Codierungseinheit im Sinne des Merkmals 1.5

anzusehen sei. Hinsichtlich des Merkmals 1.6 gehe aus der Druckschrift D2 hervor,

dass der in dem Datensatz angegebene QR-Code auf dem Touchscreen angezeigt

werde, wobei die mit dem Touchscreen verbundene Steuereinheit auch im

Datenübertragungsmodus die Anzeige der Werbeinformation mit dem QR-Code

steuere. Die Neuheit fehle auch gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift

D3, aus der eine Getränkeabgabevorrichtung hervorgehe, in die eine Kapsel

insbesondere mit gemahlenem Kaffee eingesetzt werde. Die Kapsel sei mit einem

zweidimensionalen Barcode versehen, der Produktinformationen enthalte und von

der Vorrichtung mittels einer digitalen Kamera erfasst werde.

In einer

Ausführungsform entsprechend der Figur 10 der Druckschrift D3 könne das Bild des

zweidimensionalen Barcodes oder eines Teils davon mittels einer Anzeige der

Vorrichtung angezeigt werden,

so dass es mithilfe eines mobilen

Kommunikationsgeräts gelesen und codiert werden könne.

In Ergänzung ihres Vortrags führt die Klägerin nach dem qualifizierten Hinweis die

nachveröffentlichte Druckschrift D10 als weitere Entgegenhaltung ein und trägt

dazu vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei

auch neuheitsschädlich vorweggenommen durch die Druckschrift D10. Diese

betreffe Haushalts- und Küchengeräte, bei denen es sich insbesondere um

Wasserkocher handeln könne, welche eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung

darstellten, die im Sinne des Merkmals 1.1.1 des Patentanspruchs 1 in einem

Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung ausgebildet seien; auch die

weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 seien für offenbart zu erachten.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem

nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D4, die sich von

dem Patentanspruch 1 des Streitpatents allenfalls durch die Merkmale 1.5 und 1.6

unterscheide. Der mit der Suche nach Vereinfachungsmöglichkeiten für die

Ermittlung der Fehlerursache betraute Fachmann, dem vor dem Prioritätstag des

Streitpatents bekannt gewesen sei, dass Informationen zur Fehlerermittlung in Form

von maschinenlesbaren Codes, wie etwa QR-Codes, auf dem Display eines Geräts

ausgegeben und mithilfe eines Mobiltelefons erfasst, ausgewertet und weitergeleitet

würden, habe Anlass gehabt, anstelle der in der Druckschrift D4 vorgesehenen

Ausgabe der Informationen über die Schnittstelle zu dem Speichermodul die

Ausgabe auf einer Anzeigeeinrichtung in Form eines maschinenlesbaren Codes

vorzusehen. Ein Naheliegen ergebe sich daher ausgehend von Druckschrift D4 in

Verbindung mit einer der Druckschriften D5, D6 oder D7, die jeweils die Merkmale

1.5 und 1.6 aufwiesen, oder durch eine Kombination von Druckschrift D4 mit

Druckschrift D1 oder auch ausgehend von der Druckschrift D1, letztere, soweit der

erteilte Patentanspruch 1 Kaffeevollautomaten betreffe und die Druckschrift D1 den

Anspruchsgegenstand nicht bereits neuheitsschädlich vorwegnehme.

Die erfinderische Tätigkeit

fehle ebenfalls ausgehend von herkömmlichen

Kaffeevollautomaten, wie sie auch in der Einleitung des Streitpatents beschrieben

und wie sie zum Beispiel in den Dokumenten D8 oder D9 aufgeführt seien, in

Verbindung mit einer der Druckschriften D5, D6, D7 oder D1. Von diesen

herkömmlichen Geräten unterscheide sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1

des Streitpatents durch die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6. Dem Fachmann sei aber aus

den Druckschriften D5 bis D7 und D1 bereits vor dem Prioritätstag bekannt

gewesen, dass Informationen zur Fehlerermittlung in Form von maschinenlesbaren

Codes, insbesondere QR-Codes, auf dem Display eines Geräts ausgegeben und

mithilfe eines Mobiltelefons erfasst und ausgewertet bzw. weitergeleitet würden; er

habe daher Anlass gehabt, die in den Druckschriften D5 bis D7 (und D1) offenbarten

Lösungen in den genannten herkömmlichen Kaffeevollautomaten einzusetzen.

Die Gegenstände der Unteransprüche seien ebenfalls nicht patentfähig. Auch die

Hilfsanträge führten zu keiner anderen Beurteilung. Diese seien schon unzulässig

wegen Überschreitung der Ursprungsoffenbarung, da sie ebenfalls das nicht

ursprünglich offenbarte Merkmal 1.6 enthielten; eine Streichung dieses Merkmals

würde zur Erweiterung des Schutzbereichs führen. Darüber hinaus seien ihre

Gegenstände gegenüber dem Stand der Technik ebenfalls nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 637 536 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent

in der Fassung der

in der Reihenfolge

ihrer

Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1, 2, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b,

6a, 6b, 7a, 7b, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023, richtet.

Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

NK6a

NK6b

Auszug aus dem DUDEN zu „Steuerung“

PDF-Auszug aus dem DUDEN online zu „Steuerung“, Ausdruck aus

„The Wayback Machine“, 2011

NK6c

Screenshot von „The Wayback Machine“ zu Duden online „Steuerung“

vom 18. Mai 2011

NK7a

Wikipedia-Artikel

zu

„Kaffeevollautomat“,

Bearbeitungsstand

28. Januar 2023

NK7b

Wikipedia-Artikel

zu

„Kaffeevollautomat“,

Bearbeitungsstand

11. Februar 2010, Ausdruck aus „The Wayback Machine“

NK7c

Screenshot

von

„The Wayback Machine“

zu Wikipedia

„Kaffeevollautomat“ vom 5. Mai 2010

NK8a

Wikipedia-Artikel zu

„Flüssigkristallanzeige“, Bearbeitungsstand

11. April 2023

NK8b

Wikipedia-Artikel zu „Flüssigkristallbildschirm“, Bearbeitungsstand

23. Oktober 2011, Ausdruck aus „The Wayback Machine“

NK8c

Screenshot

von

„The Wayback Machine“

zu Wikipedia

„Flüssigkristallbildschirm“ vom 31. Oktober 2011

D9b

Screenshot zu Dokumenteigenschaften der Bedienungsanleitung D9.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält

das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert sowie für patentfähig. Mit näheren

Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften und

Dokumente den Gegenstand des Streitpatents vorwegnehme oder ihn nahelege.

Da die Druckschrift D1 einen Datenübertragungsmodus nicht offenbare, könne auch

eine Codierung der Daten mit einer Codierungseinrichtung nicht in diesem Modus

erfolgen. Außerdem sei in der Druckschrift D1 nicht offenbart, dass die

Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen des codierten Datensatzes in einem anderen

Modus für etwas Anderes verwendet werde. Die in der Druckschrift D2 offenbarte

Verkaufsmaschine sei nicht in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung

von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet. Die Lehre der Druckschrift D2

gehe nicht über ein Abbilden eines maschinenlesbaren Codes hinaus. Ein

Ansteuern einer Anzeigentafel

im Datenübertragungsmodus

fehle

in der

Druckschrift D2 gänzlich. Auch der Druckschrift D3 sei keine Offenbarung

dahingehend, dass eine Codierung der Daten im Datenübertragungsmodus erfolge,

zu entnehmen. Im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit gehe aus der Druckschrift

D4 nicht hervor, dass die Maschine entweder in einem Normalbetriebsmodus oder

in einem Datenübertragungsmodus, in dem der Betriebsprogrammablauf gestoppt

sei, betrieben werde, d.h. es fehle an einer Offenbarung einer klaren Trennung

zwischen zwei Modi wie in Patentanspruch 1 des Streitpatents. Deshalb habe der

Fachmann keinen Anlass, die D4 in Richtung des Streitpatents weiterzubilden, denn

die Druckschrift D4 schlage bereits alternative Lösungen für die objektive Aufgabe

vor. Auch die Druckschrift D5 sei kein vielversprechender Ausgangspunkt, um zur

Lehre des Streitpatents zu gelangen, da erst im Datenübertragungsmodus durch

eine Codiereinrichtung des Kaffeevollautomaten ein codierter Datensatz aus den im

Fehlerspeicher des Kaffeevollautomaten abgespeicherten Daten erstellt werde.

Eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D5 führe auch nicht zu einem

Ansteuern im Sinn des Streitpatents. Durch die Kombination von D4 mit D5 werde

der Fachmann allenfalls veranlasst, die Datenleitung als Netzwerkleitung

auszuführen. Durch die Kombination der Druckschrift D4 mit D6 würde sich der

Fachmann allenfalls veranlasst sehen, bei der Heißgetränkezubereitung die

Datenleitung als Internetverbindung auszuführen, in Kombination der Druckschrift

D4 mit der Druckschrift D7 als drahtlose Internetverbindung. Die Vorveröffentlichung

der Druckschriften D8 und D9 werde bestritten; da lediglich D4, die die Klägerin

neben D8 und D9 als „herkömmliche Kaffeevollautomaten“ ansehe, verlässlich

datiert sei und insofern dieselben Unterschiedsmerkmale zum Streitpatent zeige,

könne eine weitere Diskussion in Bezug auf die Druckschriften D8 und D9

dahingestellt bleiben.

Auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und 9, die allesamt das Merkmal „der

codierte Datensatz“ umfassten, beruhten jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Ansprüche 7 und 8 umfassten jeweils das Merkmal „die Anzeigeeinrichtung“,

das in keinem der von der Klägerin genannten Dokumente offenbart sei. Anspruch

10 sei ebenfalls erfinderisch, denn die Druckschrift D4 führe den Fachmann

allenfalls in Richtung eines externen Speichers und damit von einem Datenspeicher

der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung weg. Schließlich sei das Streitpatent

jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge für rechtsbeständig zu erachten.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 4. April 2023 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen

Verhandlung am 22. Juni 2023, auch zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom

3. Mai 2023 eingereichten Hilfsanträgen, gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

22. Juni 2023 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht begründet.

Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die

geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der

unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. a und c Art. 54, 56 EPÜ) liegen nicht vor.

Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1

bis 7b rechtsbeständig wäre, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

I.

1.

Die Erfindung

betrifft

eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung,

insbesondere einen Kaffeevollautomaten, die in einem Normalbetriebsmodus zur

Heißgetränkezubereitung und in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung

von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet ist (vgl. Absatz [0001] des

Streitpatents).

In

der

Beschreibungseinleitung

wird

ausgeführt,

dass

Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen, wie z.B. Kaffeevollautomaten, einen

internen Fehlerspeicher aufwiesen, um Abweichungen von Betriebsparametern und

Fehlerfälle während des Betriebs zu speichern.

In einem Fehlerfall

(Beeinträchtigung bzw. Blockierung des Betriebs) werde eine Bedienperson durch

eine Statusinformation (z.B. auf einem Display) darüber informiert. Je nach Ursache

der Meldung könne die Bedienperson den Fehler entweder selber beheben oder

werde dazu aufgefordert, den Kundendienst zu informieren. Der Kundendienst

könne z.B. über eine Serviceschnittstelle der Heißgetränkezubereitungsvorrichtung

den Fehlerspeicher auslesen (vgl. EP 1 302 138 A2). Alternativ erscheine im Display

eine Meldung, den Kundendienst anzurufen und die im Display angezeigte

Fehlernummer bzw. den -code mitzuteilen. In diesem Fall könne der Kundendienst

entweder eine Telefonberatung zur Fehlerbehebung durch die Bedienperson

durchführen, die defekte Heißgetränkezubereitungsvorrichtung abholen lassen oder

einen Mitarbeiter vor Ort schicken. Die Möglichkeiten zur Fehlerdiagnose mittels

Telefon seien allerdings

immer vom

technischen Verständnis und der

Hilfsbereitschaft

der

Bedienperson

abhängig.

Sei

die

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung beim Kundendienst oder dieser vor Ort,

könne er sich durch Auslesen des Fehlerspeichers ein genaues Bild der

Fehlerursache machen. Hierzu benötige er allerdings einen Laptop und ein

Diagnosetool für den Anschluss an die Heißgetränkezubereitungsvorrichtung.

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung darüber hinaus auf folgende

Druckschriften verwiesen:

Die

Druckschrift

EP 2073160 A1

beschreibe

ein

Terminal

eines

Leistungserbringers, das Daten mit Informationen bezüglich einer Zahlung einer

Leistung als mehrdimensionalen Barcode kodiere. Weiterhin beschreibe die

Druckschrift EP 1491121 A2 eine Steuerung und ein Verfahren zum Abschalten von

ausgewählten Funktionen, sofern sie nicht durch benutzerspezifische Codes

freigeschaltet würden.

In der US 2009/0240598 A1 werde eine Methode zur

Erfassung und Bezahlung durch Einlesen eines grafischen Codes durch ein

Mobilgerät und in der Druckschrift US 2008/0308628 A1 ein System zur gezielten

Übertragung von Information an Benutzer eines mobilen Gerätes offenbart (vgl.

Absätze [0002]-[0006] des Streitpatents).

Ausgehend davon bestehe die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, die

Ermittlung der Fehlerursache zu vereinfachen (vgl. Absatz [0007] des Streitpatents).

2.

Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

des Streitpatents gelöst werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden

können:

1.1

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere Kaffeevollautomat (1),

1.1.1 die in einem Normalbetriebsmodus zur Heißgetränkezubereitung und

1.2

in einem Datenübertragungsmodus zur Übertragung von Daten zu einem

Empfangsgerät (2) ausgebildet ist,

1.3 mit einer Steuerung und

1.4 mit einer Anzeigeeinrichtung (4) für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus,

1.5 mit einer Codierungseinrichtung (3) zur Codierung der Daten im

Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten Datensatz (5) in

einen maschinenlesbaren Code, dadurch gekennzeichnet, dass

1.6

die Steuerung die Anzeigeeinrichtung (4) im Datenübertragungsmodus zum

Anzeigen des codierten Datensatzes (5) ansteuert.

3.

Als maßgeblicher Fachmann, auf dessen Wissen und Können es

insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur

mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad

anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und

Konstruktion

von

Heißgetränkezubereitungsvorrichtungen,

insbesondere

Kaffeevollautomaten, verfügt. Dieser Fachmann kennt die in diesen Vorrichtungen

Verwendung findenden Anzeigeeinrichtungen. Zu programmierungstechnischen

Fragen zieht er im Bedarfsfall einen auf diesem Gebiet sachkundigen Informatiker

zu Rate.

4.

Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1,

soweit diese der Auslegung bedürfen, von folgendem Verständnis aus:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Vorrichtung, die geeignet ist,

heiße Getränke zuzubereiten, wobei diese Vorrichtung fakultativ („insbesondere“)

als Kaffeevollautomat ausgebildet sein kann (Merkmal 1.1), also als ein Gerät, das

die automatische Zubereitung verschiedener Kaffeevarianten leisten kann (vgl.

auch Absatz [0021] des Streitpatents).

Die Merkmale 1.1.1 und 1.2 des Patentanspruchs unterscheiden nun zwischen

einem Normalbetriebsmodus, also einem Betriebsmodus zur Zubereitung von

Heißgetränken und einem Datenübertragungsmodus, in dem Daten zu einem

Empfangsgerät übertragen werden.

Der Datenübertragungsmodus ist dabei kein gegenständliches Merkmal. Auch das

Empfangsgerät selbst ist nicht Teil der Vorrichtung, so dass die Übertragung von

Daten zu dem Empfangsgerät ebenfalls nicht vom Wortlaut des Merkmals 1.2 mit

umfasst ist. Somit ist weder die Übertragung auf das Empfangsgerät noch das

Empfangsgerät selbst Gegenstand des Anspruchs 1, der mit der Anzeige

abschließt; auch wird der Aspekt der Übertragung nicht in den Unteransprüchen

thematisiert. Nach Auffassung des Senats liegt ein Datenübertragungsmodus

gemäß diesem Merkmal vor, wenn innerhalb der Vorrichtung auf irgendeine Weise

Daten zur Übertragung bereitgestellt werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht weder aus der Beschreibung noch

aus der Anspruchsfassung eindeutig hervor, dass der Normalbetrieb endgültig

gestoppt wird, bevor der Datenübertragungsmodus aktiviert wird. Aus der

Beschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass im Falle der Erfassung einer

Fehlfunktion der Betriebsprogrammablauf gestoppt wird (vgl. Absatz [0023] des

Streitpatents). Denkbar wäre aber auch, dass der Datenübertragungsmodus nicht

nur im Fehlerfall aktiviert wird und dass das Betriebsprogramm des Normalbetriebs

lediglich

unterbrochen

oder

weiter

ausgeführt wird, wenn

der

Datenübertragungsmodus aktiviert ist.

Die Merkmale 1.3 und 1.4 definieren die weitere Ausstattung der Vorrichtung mit

einer Steuerung und einer Anzeigeeinrichtung, die den Normalbetriebsmodus

abbildet. Im Datenübertragungsmodus erfolgt die Datenübertragung gemäß den

weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 durch die Ausgabe eines

maschinenlesbaren

Codes

auf

einer

Anzeigeeinrichtung

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung

(vgl. Absätze

[0022],

[0023]

der

des

Streitpatents).

Diese

Bereitstellung

von Daten wird

durch

eine

Codierungseinrichtung gemäß Merkmal 1.5 durchgeführt, wonach der codierte

Datensatz ein maschinenlesbarer Code ist. Hier ist zu bemerken, dass jeder

Datensatz, der zu einem bestimmten Zweck gebildet wird, auch eine Codierung

aufweist und maschinenlesbar ist. Bei dem maschinenlesbaren Code handelt es

sich gemäß den Ausführungsbeispielen des Streitpatents um einen Code, wie etwa

einen QR-Code oder einen anderen Matrixcode, wobei der Anspruch jedoch auf

solche Codes nicht beschränkt

ist (vgl. Absätze [0009], [0010], [0024] des

Streitpatents). Gemäß Merkmal 1.6 wird der in Form des maschinenlesbaren Codes

vorliegende

Datensatz

im

Datenübertragungsmodus

mittels

der

Anzeigeeinrichtung, die von der Steuerung angesteuert wird, ausgegeben.

II.

Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor.

Den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, dass das Streitpatent bereits

deswegen für nichtig zu erklären sei, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist, da sich dieser

das Merkmal 1.6 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen lasse, kann der Senat

nicht folgen.

Zwar reichen die von der Beklagten zunächst genannten Textstellen der

Ursprungsanmeldung (S. 5, letzter Absatz und Seite 4, 3. Absatz) zum Nachweis

der vollständigen Offenbarung des Merkmals 1.6 für sich betrachtet noch nicht aus.

So wird auf Seite 5, letzter Absatz der Ursprungsanmeldung eine Steuerung

offenbart, die lediglich ein Betriebsprogramm (z. B. Espresso) steuert und

überwacht. Des Weiteren wird auf Seite 4, 3. Absatz ausgeführt, dass einzelne

Bildpunkte des Displays angesteuert werden können; offensichtlich ist dies eine

Eigenschaft, die das Display aufweisen muss und keine explizite Steuerung.

Allerdings kann der Fachmann nach Auffassung des Senats unter Hinzunahme des

Gesamtkontextes der einleitenden Beschreibung der Ursprungsanmeldung, in der

die technische Lehre des Streitpatents allgemein wiedergegeben wird, das

betreffende Merkmal entnehmen.

Weiterhin wird gemäß Seite 2, Zeile 34 bis Seite 3, Seite 22 der

Ursprungsanmeldung

die

Selbstdiagnosefähigkeit

der

Heißgerätezubereitungsvorrichtung verwendet, die es erlaube, Fehlfunktionen, z. B.

aufgrund eines Ausfalls eines Bauteils, mittels einer Steuerung der

Heißgerätezubereitungsvorrichtung zu erfassen und einem entsprechenden

Fehlercode zuzuordnen. Aus diesem Fehlercode, zusammen mit anderen Daten

(Durchflussmenge, Füllstände, Anzahl an Brühzyklen) werde ein codierter

Datensatz generiert, der über eine Anzeige an ein Empfangsgerät übermittelt

werde.

So

beschreibt

die

Ursprungsanmeldung

letztlich

eine

Heißgerätezubereitungsvorrichtung, die so ausgebildet ist, mehrere Schritte zur

Ermittlung und Übertragung der Fehlerursache durchzuführen. In ihrer Eingabe vom

3. Mai 2023 hat die Beklagte zusätzlich auf die Textstelle hingewiesen (vgl. Seite 3,

Zeilen 10-16), die die vorhandene Steuerung betrifft.

Somit wird der Fachmann ohne weiteres die der Beschreibungseinleitung

beschriebene vorhandene Steuerung

für sämtliche beschriebenen Schritte

vorsehen und die entsprechenden Bauteile ansteuern.

III.

Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit

ist nicht gegeben. Der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist von

keiner der von der Klägerin genannten Druckschriften D1, D2, D3 oder D10

neuheitsschädlich getroffen.

1.1

Die Druckschrift D1 (JP 2004-265317 A mit Maschinenübersetzung D1a)

betrifft ein Fehlerdiagnosesystem

für eine Gebäudeausrüstung, wie etwa

Klimaanlagen, Beleuchtungseinrichtungen oder Geräte zur Warmwasserbereitung

(vgl. D1a: Absätze [0001], [0002]), wobei der Schwerpunkt der technischen Lehre

auf der Anwendung in Klimaanlagen liegt (vgl. D1a: Figur 1 sowie Beschreibung ab

Absatz [0024]). Bei den „Geräten zur Warmwasserbereitung“ („hot water supply

device“; vgl. Absätze [0002], [0042]) handelt es sich offensichtlich nicht um eine

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung im Sinne des Patentanspruchs 1 gemäß

Streitpatent, mittels derer in einem Normalbetriebsmodus Heißgetränke zubereitet

werden können, sondern um eine Warmwasserversorgungseinrichtung als

Bestandteil einer Gebäudeinstallation, so dass die Merkmale 1.1 und 1.1.1 der

Druckschrift D1 nicht zu entnehmen sind.

Im Falle eines Fehlers in den in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräten werden

Geräteinformationen in eine zweidimensionale Information umgewandelt, die mittels

einer Ausgabeeinheit ausgegeben und an eine Entschlüsselungseinheit übermittelt

werden (Merkmal 1.2; vgl. D1a: Absätze [0025]-[0027]).

Die in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräte verfügen über mehrere

Anzeigeeinrichtungen und müssen darüber hinaus eine Steuerung aufweisen, die

die Informationsausgabe auf den Anzeigeeinrichtungen der Geräte steuert

(Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. D1a: Absätze [0004], [0025]).

Die Umwandlung der Geräteinformation in einen zweidimensionalen Barcode wird

bei den in der Druckschrift D1 beschriebenen Geräten durch eine Codiereinrichtung

bewerkstelligt („conversion part“ oder „conversion unit“; vgl. Absätze [0014]-[0016],

[0025],

[0040]).

Dieser

in

einem Datenübertragungsmodus

erstellte

zweidimensionale Barcode stellt einen maschinenlesbaren Code im Sinne des

Streitpatents dar (Merkmal 1.5). Der im Fehlerfall generierte zweidimensionale

Barcode mit Betriebsinformationen

erscheint auf

dem Display der

Ausgabeeinrichtung, welches mithilfe der

in diesen Geräten zwangsläufig

enthaltenen Steuerung angesteuert wird (Merkmal 1.6; vgl. Absatz [0040]).

Im Sinne des Streitpatents sind die

in Druckschrift D1 beschriebenen,

gattungsfremden Geräte durch die Merkmale 1.2 bis 1.6 charakterisiert,

unterscheiden sich allerdings grundlegend durch ihre Anwendung und Dimension

vom Gegenstand des Streitpatents.

1.2

Die Druckschrift D2 (JP 2009-37341 A mit Maschinenübersetzung D2a)

offenbart eine Essens- und Getränkeverkaufsvorrichtung („food and beverage

vending

machine“).

Somit

handelt

es

sich

um

eine

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung,

insbesondere

um

einen

Kaffeevollautomaten (Merkmal 1.1; vgl. D2a: Anspruch 1, Absatz [0033], [0035],

Figur 1), der in einem Normalbetriebsmodus Kaffee bzw. Espresso zubereiten kann

(Merkmal 1.1.1; vgl. D2a: Anspruch 1, Absätze [0033], [0035], Figur 1). Diese

Vorrichtung gemäß der Druckschrift D2 ist darüber hinaus

in der Lage,

Werbeinformationen auf einem Touchscreen der Vorrichtung anzuzeigen, wobei

diese Werbeinformationen einen QR-Code mit einer Internetadresse umfassen, der

insbesondere mittels eines Mobiltelefons erfasst werden

kann. Ein

Datenübertragungsmodus im Sinne des Merkmals 1.2 ist damit in der Vorrichtung

nach Druckschrift D2 nach Auffassung des Senats allerdings nicht realisiert.

Jedenfalls lässt sich dieser Druckschrift eine eindeutige Offenbarungsstelle, dass

ein weiterer Modus zur Datenübertragung vorliegt, nicht entnehmen (vgl. D2a:

Absätze [0046], [0062], [0105]; Figur 10). Des Weiteren ist die Vorrichtung gemäß

Druckschrift D2 mit einer Anzeigeeinrichtung

(Touchscreen), die

im

Normalbetriebsmodus als Anzeige verwendet werden kann, ausgestattet (Merkmal

1.4; vgl. D2a: Absätze [0065]-[0069]). Auch verfügt die Vorrichtung der Druckschrift

D2 über eine Steuerung („control means 30“), die unter anderem eine

Hauptsteuereinheit

(„main control unit 31“) und eine damit verbundene

Touchscreen-Steuereinheit („touch panel control unit 4a“) umfasst (Merkmal 1.3;

vgl. D2a: Absatz [0045]).

Insoweit kann der Druckschrift D2 eine bekannte Vorrichtung mit den Merkmalen

1.1, 1.1.1, 1.3 und 1.4 entnommen werden.

Allerdings ist der Druckschrift D2, neben dem bereits erwähnten Fehlen eines

Datenübertragungsmodus, eine Codierungseinrichtung, zur Codierung der Daten

zu wenigstens einem codierten Datensatz in einen maschinenlesbaren Code, nicht

zu entnehmen (Merkmal 1.5). Darüber hinaus steuert zwar die erwähnte Steuerung

(control means 30) die Anzeigeeinrichtung (touch panel display device 4) an (vgl.

D2a: Absatz

[0045]). Einen Hinweis, dass diese Ansteuerung

im

Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes abläuft,

enthält die Druckschrift D2 aber nicht (Merkmal 1.6).

1.3

Die Druckschrift D3 (EP 2 345 352 A1) ist vor dem Prioritätstag des

Streitpatents (12. November 2010) am 19. Januar 2010 angemeldet worden, aber

nachveröffentlicht (am 20. Juli 2011, damit nach dem Prioritätstag des Streitpatents,

dem 12. November 2010) und daher nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ als Stand der Technik

nur im Rahmen der Neuheitsprüfung heranzuziehen.

Druckschrift D3 offenbart

in den Absätzen

[0001] und

[0002] eine

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, insbesondere einen Kaffeevollautomaten

(Merkmal 1.1), der zur Heißgetränkezubereitung (Kaffee) ausgebildet ist. In den

Absätzen [0050] bis [0053] wird ausgeführt, dass eine in die Vorrichtung eingelegte

Kapsel einen 2-D Barcode aufweist, auf dem unterschiedliche Informationen

gespeichert sind (z. B. die Art des Kaffees, die benötigte Wassertemperatur). Diese

Informationen werden auf einer Anzeigeeinrichtung (Display) angezeigt. Darüber

hinaus beschreibt die Druckschrift D3 (vgl. Absatz [0060]), dass die verschiedenen

Aggregate (liquid metering means 33, heater 34, gas supply means 35) selektiv in

Abhängigkeit von den auf dem Code gespeicherten und ausgelesenen Daten durch

eine Steuerung betrieben werden; dies entspricht dem Normalbetriebsmodus

(Merkmale 1.1.1 und 1.3). Das Display kann abhängig von verschiedenen

Betriebsabläufen unterschiedlich angesteuert werden (vgl. Absatz [0061]). So ist

eine Option, dem Benutzer über das Display vorzugeben, verschiedene Funktionen

durchzuführen, z. B. eine weitere Kapsel einzulegen. Zur geeigneten Zeit können

während des Prozesses Informationen wie Temperaturen, Druck und Volumen

angezeigt werden (vgl. Absatz [0063]); dies entspricht nach Auffassung des Senats

der Anzeige während des Normalbetriebsmodus (Merkmal 1.4). Alternativ wird

vorgeschlagen, weitere

Informationen anzuzeigen

(vgl. Absatz

[0052]:

“…information services such as up-to-date commercial offers, advertisings or

product information can be easily displayed or capsule ordering services (e.g ., on

a virtual store hosted on the website) can be offered to the user through the

display”). Die Druckschrift D3 unterscheidet dabei explizit zwischen einer

Kommunikation (Anzeige) während der Getränkezubereitung und einer Anzeige

außerhalb der Zubereitung („The invention also provides solutions for improving

communication with the user during and / or outside the periods of preparation of

the beverage“). Somit wird auch ein Modus beschrieben, demgemäß die

Vorrichtung zur Übertragung von Daten zu einem Empfangsgerät ausgebildet ist,

vgl. Figur 10 (Merkmal 1.2), und dem Datenübertragungsmodus entspricht.

Somit

offenbart

Druckschrift

D3

eine

bekannte

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung mit den Merkmalen 1.1, 1.1.1 und 1.2 bis 1.4.

Im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents weist die Vorrichtung gemäß

Druckschrift D3 allerdings keine Codiereinrichtung auf (Merkmal 1.5). Darüber

hinaus ist in der Vorrichtung gemäß Druckschrift auch das Merkmal 1.6, eine

Ansteuerung der Anzeigevorrichtung im Datenübertragungsmodus zum Anzeigen

des codierten Datensatzes, nicht im Sinne des Streitpatents realisiert. Das Display

ist zwar in der Lage, einen codierten Datensatz anzuzeigen, dieser codierte

Datensatz wird allerdings nicht von der Gerätesteuerung erzeugt, sondern wird von

einem separaten Gerät bewerkstelligt. So offenbart die nachveröffentlichte

Druckschrift D3 demnach auch einen Modus zur Datenübertragung auf eine

tragbare Telekommunikationsvorrichtung 40, bei dem ein codierter Datensatz als 2-

D-Barcode 7 angezeigt wird. In Absatz [0069] ist hierzu ausgeführt, dass gemäß

einer weiteren Anwendung der Kapsel mit 2-D-Strichcode (vgl. Figur 10) die

Getränkeherstellungsvorrichtung 20 dazu konfiguriert ist, auf ihrer Anzeige 12 ein

Bild 50 des 2-D-Strichcodes anzuzeigen, wie es von ihrer Digitalkamera 11

aufgenommen wurde. Dieses Bild kann eine vollständige oder teilweise Wiedergabe

des 2-D-Barcodes 7 und von gleicher oder unterschiedlicher Größe sein. Wenn es

angezeigt wird,

kann das Strichcodebild 50

von einer

tragbaren

Telekommunikationsvorrichtung

40

erneut

erfasst,

über

eine

Decodierungsanwendung decodiert und unter Verwendung einer geeigneten

Kommunikationssoftware verarbeitet werden.

1.4

Die ebenfalls nachveröffentlichte Druckschrift D10 (DE 10 2010 050 192 A1)

betrifft ein Verfahren zur Übermittlung von Daten einer technischen Vorrichtung

(Haustechnikgerät, Haushaltsgerät oder Küchengerät). Das weite Feld dieser

Geräte und die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten ist im Abs. [0018] der

D10 aufgelistet, wobei die Klägerin vor allem auf den als Küchengerät aufgelisteten

Wasserkocher hinweist. Die beschriebenen Geräte können

in einem

Datenübertragungsmodus die Daten, z. B. Fehlermeldungen an ein Empfangsgerät,

übertragen (Merkmal 1.2; vgl. Abs. [0040], Fig. 4). Darüber hinaus weisen diese

Geräte eine Steuerung (Regelungseinheit 11) und eine Anzeigeeinrichtung 14 auf

(Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. Abs. [0037]; Fig. 1). Des Weiteren enthalten die Geräte

eine Codiereinheit 13 zur Codierung von Informationen zu einem codierten

Datensatz in einem maschinenlesbaren Code (Merkmal 1.5; vgl. Abs. [0020],

[0048]; Fig. 1). Dieser Code wird darauf angezeigt, wobei die Anzeigeeinrichtung

14 durch die Regelungseinheit 11, im Sinne des Merkmals 1.6, angesteuert wird

(vgl. Abs. [0037], [0048]).

Insofern sind diese gattungsfremden Geräte durch die Merkmale 1.2 bis 1.6

charakterisiert.

Allerdings

kann

ein

Wasserkocher

nicht

mit

einer

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung bzw. einem Kaffeevollautomaten verglichen

werden; somit sind zumindest die Merkmale 1.1 und 1.1.1 in den in Druckschrift D10

genannten Geräten nicht realisiert.

1.5

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und offenbaren nicht alle

Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, was im Übrigen auch die

Klägerin nicht geltend gemacht hat.

2.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht

auch auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1

Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt der Fachmann ausgehend

von der Druckschrift D4 in Verbindung mit dem Fachwissen oder einer der

Druckschriften D5, D6 oder D7 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1.

2.1.1 Die Druckschrift D4 legt in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nicht nahe.

Die Druckschrift D4 offenbart einen Kaffeevollautomaten, der

in einem

Normalbetriebsmodus betrieben werden kann, in dem Kaffeegetränke zubereitet

werden (Merkmale 1.1 und 1.1.1; vgl. Anspruch 1, Absätze [0018], [0019]). Des

Weiteren verfügt die Vorrichtung gemäß Druckschrift D4 über eine Steuerung

(Merkmal 1.3; vgl. Absatz

[0019],

„Steuereinrichtung 8“) und eine

Anzeigeeinrichtung für eine Anzeige im Normalbetriebsmodus (Merkmal 1.4; vgl.

Absatz [0027], „Anzeigeeinrichtung 32 (Display)“).

Die Druckschrift D4 offenbart somit eine Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die

die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.3 und 1.4 umfasst.

Ansonsten unterscheidet sich diese Vorrichtung jedoch grundlegend von der

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent.

Die in Druckschrift D4 beschriebene Vorrichtung ist mit einer Schnittstelle 9 zum

Anschließen eines transportablen elektronischen Speichermoduls ausgerüstet, das

mit einem Notebook/Computer 15 verbunden werden kann und in das bei einem

Fehler bzw. einem Defekt Maschinendaten des Geräts zur Fehlerdiagnose

ausgelesen und an einen Server des Geräteherstellers übermittelt werden können

(vgl. Anspruch 1; Absätze [0009], [0010], [0029]-[0031]; Figur). Allerdings kann nach

Auffassung des Senats diese Offenbarung aus D4 nicht als eine Übertragung von

Daten zu einem Empfangsgerät in einem Datenübertragungsmodus im Sinne des

Merkmals 1.2 angesehen werden. So werden auch während des Betriebs der

Kaffeemaschine

(im Normalbetriebsmodus) Daten über den Zustand der

Kaffeemaschine auf dem Speichermodul gesammelt und dort gespeichert, sobald

das Modul an der elektronischen Schnittstelle der Vorrichtung angeschlossen ist

(vgl. Absatz [0029]). Somit fehlt der Druckschrift D4 eine eindeutige Offenbarung,

dass die Übertragung der Daten in einem Datenübertragungsmodus stattfindet.

Darüber hinaus ist der D4 keine Codiereinrichtung zur Codierung der Daten im

Datenübertragungsmodus zu wenigstens einem codierten Datensatz in einen

maschinenlesbaren Code zu entnehmen (Merkmal 1.5) und es fehlt ein Hinweis,

dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung im Datenübertragungsmodus zum

Anzeigen dieses codierten Datensatzes ansteuert (Merkmal 1.6).

Wie

vorstehend

ausgeführt,

offenbart

Druckschrift

D4

eine

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die durch die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.3 und

1.4 charakterisiert wird. Gegenüber dem Patentanspruch 1 des Streitpatents fehlen

somit in der Vorrichtung nach D4 die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6. Zur Lösung der

Aufgabe der Streitpatentschrift, die Ermittlung der Fehlerursache zu vereinfachen,

müsste der Fachmann aus der D4 mitlesen, dass an der Schnittstelle, an der das

Speichermodul

angeschlossen werden

kann,

auf Daten

in

einem

Datenübertragungsmodus zugegriffen werden kann. Der Einsatz eines neben dem

Normalbetriebsmodus eingerichteten weiteren Modus ergibt sich allerdings aus der

Druckschrift D4 nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres. Darüber hinaus

sieht der Senat nicht, wie sich lediglich aus dem Stand der Technik nach

Druckschrift D4 dem Fachmann die Datenübertragung gemäß den Merkmalen 1.5

und 1.6, nach denen

letztlich ein maschinenlesbarer Code auf der

Anzeigeeinrichtung der Vorrichtung angezeigt wird, ohne erfinderisches Zutun

erschließen sollte. Da in Druckschrift D4 die Problematik der Ermittlung der

Fehlerursache bereits auf andere Weise als im Streitpatent gelöst ist, nämlich durch

leitungslose Übertragung, beispielsweise über Funk (vgl. Spalte 4, Zeilen 7-11),

fehlt dem Fachmann die Veranlassung, diesen Lösungsansatz durch die

Realisierung der Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6 zu verändern bzw. zu verkomplizieren.

2.1.2 Dies gilt ebenso für die Druckschrift D4 in Verbindung mit der Druckschrift D5

(Maschinenübersetzung D5a).

In der Druckschrift D5 ist die verbesserte Übertragung von Informationen zur

Fehlerdiagnose bei einem Drucker oder Faxgerät thematisiert. Somit sind die

Merkmale 1.1 und 1.1.1 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent in der Druckschrift

D5 nicht realisiert. Zur Verbesserung der Fehlerdiagnose schlägt die D5 vor, dass

der Drucker im Fehlerfall eine Statusinformation („notification message“) an den

Nutzer erzeugt, der in Form eines QR-Codes auf dem Display des Druckers

angezeigt wird, mittels eines Mobiltelefons eingelesen und an einen

Wartungsserver übermittelt werden kann (vgl. D5a: Absatz [0031]). Allerdings

offenbart die Druckschrift D5 nicht, dass die Übertragung der Daten in einem

Datenübertragungsmodus im Sinne von Merkmal 1.2 stattfindet. Die Vorrichtung

gemäß Druckschrift D5 verfügt über eine Steuerung und eine Anzeigeeinrichtung

(Merkmale 1.3 und 1.4; vgl. D5a: Absätze [0015]-[0021]) und ist darüber hinaus in

der Lage, Daten zur Fehlerdiagnose zu einem maschinenlesbaren Code zu

codieren (Merkmal 1.5; vgl. D5a: Absätze [0031], [0032]) und auf einer im

Normalbetrieb zur Anzeige verwendeten Anzeigeeinrichtung des Geräts

auszugeben (Teilmerkmal von 1.6; vgl. D5a: Absätze [0020], [0021], [0031], [0032]).

Allerdings ist in D5 nicht offenbart, dass die Steuerung die Anzeigeeinrichtung im

Datenübertragungsmodus zum Anzeigen des codierten Datensatzes ansteuert

(Teilmerkmal von 1.6).

Auch wenn, wie die Klägerin ausführt, die Vereinfachung der Ermittlung von

Fehlerursachen technischer Geräte als ein übergeordnetes Problem anzusehen ist,

das sich nicht auf Kaffeemaschinen beschränken lässt, und daher davon

auszugehen ist, dass der Fachmann auch in gattungsfremden Gebieten nach

Lösungen dieser Problematik sucht, ist eine Kombination der Druckschriften D4 und

D5 nicht geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent

nahe zu legen. So stellt, wie unter 2.1.1 ausgeführt, die in D4 offenbarte technische

Lehre zur Vereinfachung der Ermittlung von Fehlerursachen eine in sich

geschlossene Lösung dar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass den Gegenständen

beider Druckschriften das Merkmal 1.2 fehlt und nur die Druckschrift D5 ein

Teilmerkmal von 1.6 beschreibt, so dass auch eine Kombination nicht zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen würde.

2.1.3 Auch die Kombination der Druckschrift D4 mit der Druckschrift D6

(Maschinenübersetzung D6a)

führt nicht naheliegend zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.

Die Druckschrift D6 befasst sich mit der Übertragung von Fehlerinformationen in

AV-Geräten (Fernseher, Videorekorder), wobei die Informationen über den

Gerätestatus in Form eines QR-Codes auf einer integrierten oder eingebauten

Anzeigeeinrichtung ausgegeben werden. Dieser QR-Code kann beispielsweise mit

einem Mobiltelefon ausgelesen und die enthaltenen Informationen an einen

Kundendienst übermittelt werden (vgl. D6a: Anspruch 1, Absätze [0006], [0009]).

Somit verfügen die in der Druckschrift D6 beschriebenen Geräte über die

Möglichkeit, Daten zur Fehlerdiagnose zu einem maschinenlesbaren Code zu

codieren (Merkmal 1.5). Darüber hinaus weisen diese Geräte eine Steuerung

(„conrol circuit 8“; Merkmal 1.3; vgl. D6a: Absatz [0012]) auf, die allerdings nicht die

Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen des codierten Datensatzes ansteuert, da dies

von einer anderen Vorrichtung („video processing circuit 6“; vgl. Absätze [0012],

[0016])

bewerkstelligt wird. Hinweise

auf

das

Vorliegen

eines

Datenübertragungsmodus enthält die Druckschrift darüber hinaus nicht.

Insofern sind der Druckschrift D6 Geräte zu entnehmen, die lediglich die Merkmale

1.3, 1.4 und 1.5 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent aufweisen.

Auch wenn der Fachmann die gattungsfremde technische Lehre aus Druckschrift

D6 zu Rate ziehen würde, ist nach Auffassung des Senats ausgehend von der

Druckschrift D4 die Kombination dieser beiden Druckschriften nicht geeignet, den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nahe zu legen. So sind in

den Vorrichtungen beider Druckschriften weder das Merkmal 1.2 noch das Merkmal

1.6 realisiert ist.

2.1.4 Ebenso wenig ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

ausgehend von der Druckschrift D4 in Verbindung mit der Druckschrift D7 für

naheliegend zu erachten.

Die Druckschrift D7 beschreibt ein Geräteregistrierungssystem mit Barcode-

Erkennung und Wartungsinformationengenerierung für elektrische Einrichtungen,

wobei die Produktinformationen in Form eines Barcodes (insbesondere als ein QR-

Code) auf einer Anzeigeeinrichtung 120, die mit einer elektrischen Steuerung 112

zur Datenübertragung verbunden ist, ausgegeben werden. Zur Erfassung der

Fehlerprotokolle können Mobiltelefone verwendet werden und zum Zwecke der

Fehlerbehebung Nachrichten an den Kundendienst gesendet werden (vgl.

Anspruch 1; Absätze [0023]-[0029]; Figur 1).

Allerdings sind in der Druckschrift D7 die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.2, 1.5 und 1.6 des

Patentanspruchs 1 nach Streitpatent nicht offenbart.

Zudem ist festzustellen, dass neben den Merkmalen 1.2 und 1.6 den Vorrichtungen

aus den Druckschriften D4 und D7 auch das Merkmal 1.5 fehlt. Somit führt eine

Kombination dieser beiden Druckschriften den Fachmann nicht zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent.

2.2

Des Weiteren ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

auch ausgehend von der Druckschrift D1 (Maschinenübersetzung D1a) nicht nahe

gelegt.

Für den Senat ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann allein aus der technischen

Lehre der Druckschrift D1 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Streitpatent gelangen sollte. Die Übertragung der Merkmale 1.2 bis 1.6, die nach

Druckschrift D1 bei Gebäudeausrüstungen und Hausinstallationen realisiert werden

und sich daher durch ihre Anwendung und Dimension vom Gegenstand des

Streitpatents grundlegend unterscheiden,

liegt nicht im Ermessen bzw. im

Griffbereich des Fachmanns.

2.3

Ebenso beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

ausgehend von der Druckschrift D8 oder der Druckschrift D9 auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Zur Frage der Vorveröffentlichung ist vorab Folgendes anzumerken: Soweit die

Klägerin davon ausgeht, dass sich auch aus Absatz [0002] der Streitpatentschrift

ergebe, dass die Druckschriften D8 und D9 zum Stand der Technik zählten, da

diese Dokumente „Funktionen von Kaffeevollautomaten offenbaren, welche die

Streitpatentschrift selbst als vorbekannt beschreibt“, wobei sie nachfolgend einzelne

Sätze aus Absatz [0002] der Streitpatentschrift zitiert, teilt der Senat diese

Einschätzung nicht.

Abgesehen davon, dass in Absatz [0002] der Streitpatentschrift weder die

Druckschrift D8 noch die D9 erwähnt sind, ist insoweit festzustellen, dass sich der

maßgebliche Stand der Technik nicht nach den Angaben des Anmelders in der

Streitpatentschrift richtet, sondern nach den objektiven Gegebenheiten am

Anmelde- bzw. Prioritätstag (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, X ZR 143/12, Tz. 23;

BGH GRUR 1994, 357 - Muffelofen). Soweit sich die Angaben zum Stand der

Technik in Absatz [0002] der Streitpatentschrift nicht alle aus der dort zitierten

Druckschrift EP 1 302 138 A2 (= D4) ergeben, ist genauer zu prüfen, ob es sich

insoweit bei allen Details tatsächlich um Vorbekanntes handelt. Soweit die

Beschreibung in Absatz [0002] der Streitpatentschrift mit der Offenbarung der

Druckschrift D4 übereinstimmt, kommt es allein auf die D4 an. Und die Offenbarung

in der Druckschrift D4, die keinerlei Bezugnahmen auf eine der Druckschriften D8

oder D9 enthält, ist kein Beleg dafür, dass gänzlich andere Dokumente wie D8 und

D9 vorveröffentlichter Stand der Technik sind.

2.3.1 Bei Druckschrift D8 handelt es sich nicht um einen vorveröffentlichten Stand

der Technik.

Hinsichtlich D8 ist anhand der Angaben auf dem Handbuch zweifelhaft, ob

tatsächlich im Wege des Anscheinsbeweises von einer Vorveröffentlichung des

Handbuchs auszugehen ist. Insbesondere die Angabe „Revision 00“ begründet

Zweifel, ob das eine Ausgabe ist, die zur Verteilung bestimmt war oder ob es sich

nur um einen internen Bearbeitungsstand handelte. Einen üblichen Copyright-

Vermerk enthält das Handbuch zudem auch nicht. Der Testbericht D8a führt nicht

weiter, denn danach ist lediglich davon auszugehen, dass die dort abgebildete

„Saeco Syntia“ zum damaligen Testzeitpunkt (jedenfalls vor Erscheinen des

Testberichts September/Oktober 2009) erhältlich war. Dafür, dass die in D8a

abgebildete „Saeco Syntia“ aber eines der Geräte ist, die in dem Handbuch D8

behandelt werden („Syntia Display“ bzw. „Syntia Led“), gibt es außer derselben

Bezeichnung

„Syntia“ nicht genügend Anhaltspunkte. Ohne besondere

Verknüpfung der beiden Dokumente kann darauf nicht hinreichend sicher, auch

nicht aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Geräte, geschlossen werden,

zumal die Abbildung in D8a klein und undeutlich ist.

2.3.2 Die Druckschrift D9 ist als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.

Bei Druckschrift D9 handelt es sich mit seinem typischen Erscheinungsbild um ein

an Endkunden gerichtetes Firmenprospekt bzw. eine Bedienungsanleitung.

Aufgrund seiner Datumsangaben und insbesondere des Copyright-Vermerks ist

entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2017,

X ZR 113/15, Tz. 30; BPatG, Urteil vom 4.6.2019, 4 Ni 71/17 (EP), BPatGE 56, 282

– Feuerbeständiges System; BPatGE 32, 109) anzunehmen, dass ein solcher

Vermerk nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie) auf ein

Erscheinen des Werks alsbald nach Drucklegung hindeutet. Der Beklagten ist zwar

zuzustimmen, dass auf dem Ausdruck des Prospekts zwei Datumsangaben sind,

von denen nicht feststeht, welches das Druckdatum ist. Beide Datumsangaben

beziehen sich aber auf ein Datum im Jahr 2007 (January 2007 sowie 18-12-2007),

wobei selbst das spätere Datum nahezu drei Jahre vor dem Prioritätstag des

Streitpatents liegt. Es kann daher letztlich offenbleiben, welches das maßgebliche

Druckdatum ist. Zudem enthält D9 insbesondere auch einen Copyright-Vermerk aus

dem Jahr 2006 (Seitenzahl 1 des Prospekts). D9 ist daher als vorveröffentlichter

Stand der Technik anzusehen. Dass es ein Gerät „Cafitesse 60“ tatsächlich in dem

in D9 angegebenen Zeitraum gegeben hat, wird zudem indiziell gestützt durch den

Websitenausdruck D9a mit einem Text über die „Cafitesse 60 from Douwe Egberts“

vom 20. Februar 2007. Hierbei kann offenbleiben, ob die in D9a abgebildete

„Cafitesse 60“ mit dem

in der Bedienungsanleitung D9 gezeigten Gerät

übereinstimmt. Denn aufgrund des Anscheinsbeweises ist das Prospekt D9 als

solches als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.

2.3.3 Die Kombination der Druckschrift D9 mit einer der Druckschriften D5, D6, D7

oder D1 führt nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Streitpatent.

Mit der Druckschrift D9

liegt eine Bedienungsanleitung

für

einen

Kaffeevollautomaten

vor. Bei dem

in dieser Druckschrift

offenbarten

Kaffeevollautomaten

„Cafitesse

60“

handelt

es

sich

um

eine

Heißgetränkezubereitungsvorrichtung, die in einem Normalbetriebsmodus Kaffee,

Cappuccino und Espresso zubereiten kann (Merkmale 1.1 und 1.1.1; D9: Seiten 1,

4).

Darüber hinaus ist die Vorrichtung gemäß Druckschrift D9 mit einer Steuerung und

einer Anzeigeeinrichtung, die im Normalbetrieb verwendet wird, ausgerüstet

(Merkmale 1.3 und 1.4; D9: Seiten 1, 4, 36-39).

Allerdings unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Streitpatent von diesem bekannten Gerät durch die Merkmale 1.2, 1.5 und 1.6.

Nach Auffassung des Senats kann der klägerischen Ansicht nicht gefolgt werden,

wonach dem Gegenstand des Streitpatents die erfinderische Tätigkeit fehle,

ausgehend von herkömmlichen Kaffeevollautomaten, wie beispielsweise

in

Druckschrift D9 aufgeführt, in Verbindung mit D5, D6, D7 oder D1. Als

Bedienungsanleitung für einen Kaffeevollautomaten enthält die D9 allgemeine

Hinweise

für den Benutzer dieser Vorrichtung. Weder

ist aus dieser

Bedienungsanleitung eine aufgabenhafte Formulierung zu entnehmen, die darauf

schließen ließe, dass eine Verbesserung der Fehlerbehebung angestrebt wird, noch

ist aus D9 eine Veranlassung zu erkennen, die den Fachmann animieren würde,

auf gattungsfremden Gebieten, wie sie jeweils in den Druckschriften D5, D6, D7 und

D1 beschrieben werden, nach Lösungen zur Vereinfachung der Ermittlung von

Fehlerursachen der betreffenden Geräte zu suchen.

Darüber hinaus sind im Kaffeevollautomaten der Druckschrift D9 die Merkmale 1.2,

1.5 und 1.6 nicht realisiert, so dass die Kombination mit einer der Druckschriften D5,

D6, D7 und D1 den Fachmann auch nicht zu einem Gegenstand mit allen

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent führt (vgl. Ausführungen

unter 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.2).

3.

Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 sind auf den

Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit

mitgetragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

V.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet

und

innerhalb

eines Monats

beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Wiegele

Dr. Schwenke

Dr. Deibele

Kopacek

Richterin Püschel ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterschreiben.

Kopacek