Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 26.06.2023 – 11 W (pat) 26/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat26.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 26/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent DE 10 2012 201 725
ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat26.18.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-
Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai
2018 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die Anmeldung 10 2012 201 725.9 vom 6. Februar 2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Aktiver Schalldämpfer“
erteilt und am 25. Februar 2016 veröffentlicht worden.
Am 25. November 2016 ist gegen das Patent Einspruch erhoben worden. Die
Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch
Beschluss vom 8. Mai 2018 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten.
Die Patentinhaberin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents in der
erteilten Fassung sei patentfähig, und hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Mai 2018 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der Fassung
des Hilfsantrags 1 aus ihrem Schriftsatz vom 11. September 2018 beschränkt
aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Mai 2018 aufzuheben und unter Zurückweisung der
Beschwerde der Patentinhaberin das Patent zu widerrufen.
Sie vertritt die Auffassung, die Gegenstände des Streitpatents in allen verteidigten
Fassungen seien weder neu noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zudem macht sie geltend, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sei gegenüber den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert.
Ihr Vorbringen stützt die Einsprechende auf die Druckschriften:
D1
D2
D3
FR 2 329 929 A1,
GB 1 357 330,
DE 10 2008 018 085 A1,
D4
JP H11 - 24672 A mit zugehörigem Abstract,
D4a Maschinenübersetzung zu D4,
D5
D6
D7
D8
D9
EP 0 707 737 B1,
JP 7 – 91222 A mit zugehörigem Abstract,
US 2003/0047380 A1,
US 5,446,249 A,
CN 1207819 A mit Maschinenübersetzung,
D10
EP 1 055 804 A1 und
D11 WO 94/22403 A1.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der bisher verwendeten gegliederten
Fassung (Merkmalsbezeichnungen ergänzt):
M1 Aktiver Schalldämpfer für eine Abgasanlage (13) einer Brennkraftmaschine,
M2
- mit einem Gehäuse (2), das eine Oberschale (3) sowie eine Unterschale (4)
aufweist und das einen Innenraum (5) begrenzt,
M3
M4
- mit einem Lautsprecher (6), der im Innenraum (5) angeordnet ist,
- mit einem Schallleitkanal (10), der eine Membran (9) des Lautsprechers (6)
mit einem Anschlussstutzen (11) akustisch verbindet, der zum mechanischen
und akustischen Verbinden mit einem Abgas führenden Abschnitt (14) der
Abgasanlage (13) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
M5
M6
M7
- dass der Schallleitkanal (10) in der Unterschale (4) integral ausgeformt ist,
- dass der Lautsprecher (6) an der Unterschale (4) befestigt ist,
- dass die Unterschale (4) einen geschlossen umlaufenden Flansch (25)
aufweist, der bzgl. einer Montagerichtung (24), in welcher der Lautsprecher
(6) an die Unterschale (4) angebaut ist, radial nach außen absteht und an
dem die Oberschale (3) mit einem geschlossen umlaufenden Rand (26) bzgl.
der Montagerichtung (24) direkt axial abgestützt und befestigt ist,
M8
- dass der Anschlussstutzen (11) durch ein separates Rohrstück (29) gebildet
ist, das beabstandet zum Lautsprecher (6) an der Unterschale (4) angeordnet
ist.
Rückbezogen darauf schließen sich abhängig die Patentansprüche 2 bis 13 an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet in einer gegliederten Form:
M14.1 Abgasanlage
für eine Brennkraftmaschine,
vorzugsweise eines
Kraftfahrzeugs,
M14.2 mit einem Abgas führenden Abschnitt (14)
M14.3 und mit einem Schalldämpfer (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 13,
M14.4 dessen Schallleitkanal (10) über den Anschlussstutzen (11) mit dem Abgas
führenden Abschnitt (14) mechanisch und akustisch verbunden ist.
Zu dem jeweiligen Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche, den Hilfsanträgen
und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind unstreitig zulässig, wobei die Beschwerde der
Patentinhaberin auch begründet ist, da sie zur Aufrechterhaltung des Patents in
vollem Umfang führt.
1.
Das Streitpatent betrifft einen aktiven Schalldämpfer für eine Abgasanlage
einer Brennkraftmaschine sowie eine Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, die
mit wenigstens einem derartigen Schalldämpfer ausgestattet ist.
1.1
In der Beschreibung des Streitpatents ist ausgeführt, es seien aktive
Schalldämpfer bekannt, die an einen Abgas führenden Abschnitt der Abgasanlage
einer Brennkraftmaschine akustisch angeschlossen (vgl. Abs. [0002] und [0006])
oder in die Ansaugleitung für die Frischluft einer Brennkraftmaschine eingebaut
seien (vgl. [Abs. [0005]).
Das Streitpatent befasse sich mit dem Problem, für bekannte Lautsprecher der
genannten Art eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich
insbesondere durch eine vergleichsweise preiswerte Herstellbarkeit auszeichne
(vgl. Abs. [0007]).
1.2 Als für die Lösung dieses Problems zuständiger Fachmann ist von einem im
Bereich der Abgasanlagen von Brennkraftmaschinen
tätigen
Ingenieur mit
mehreren Jahren Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und/oder
Produktion auszugehen, der entsprechend über umfangreiche Kenntnisse über die
Gestaltung und Ausbildung von Abgasschalldämpfern und deren konstruktiven
Besonderheiten verfügt.
1.3 Einige Merkmale des beanspruchten Schalldämpfers bedürfen einer
Erläuterung:
Gemäß Patentanspruch 1 stellt der Schalldämpfer einen Bausatz dar (vgl. auch Abs.
[0030]), der zwingend ein einen Innenraum begrenzendes, eine Oberschale und
eine Unterschale aufweisendes Gehäuse und einen
in dem
Innenraum
angeordneten Lautsprecher umfasst (M1 bis M3). Weiterhin umfasst der
Schalldämpfer einen in die Unterschale integral ausgeformten Schalleitkanal (M4
i. V. m. M5). Der Schallleitkanal verbindet eine Membran des Lautsprechers mit
einem Anschlussstutzen akustisch. Integral ausgeformt bedeutet in diesem Fall
einteilig aus einem Material geformt oder gestaltet, im Gegensatz zu einer
Ausgestaltung als separates Bauteil (vgl. Abs. [0003] unter Bezug auf Stand der
Technik).
Der Anschlussstutzen ist durch ein separates, an der Unterschale angeordnetes
Rohrstück gebildet (M4 i. V. m. M8). Der Anschlussstutzen ist zum mechanischen
und akustischen Verbinden der Lautsprecheranordnung mit einem Abschnitt der
Abgasanlage vorgesehen
(M4). Das Streitpatent
liefert keinen Hinweis
dahingehend, dass das Rohrstück Verzweigungen o. dgl. aufweisen könnte. Im
Gegensatz dazu kann der nicht dem Bausatz zuzurechnende, Abgas führende
Abschnitt der Abgasanlage auch verzweigt sein (in der Nomenklatur des
Streitpatents Y-Rohr; vgl. Abs. [0041]). Demnach stellt der Anschlussstutzen ein
rohrförmiges Element des Bausatzes dar, das von der Unterschale zu
unterscheiden ist. Der Anspruch lässt offen, wie die Anordnung des Rohrstücks an
der Unterschale erfolgt. Sie kann beispielsweise durch Einsetzen oder Umspritzen
des Stutzens erfolgen (vgl. Abs. [0027]).
Es ist zwischen den Beteiligten auch streitig, ob das direkte axiale Abstützen und
Befestigen eines geschlossenen Randes der Oberschale an einem geschlossenen
umlaufenden Flansch der Unterschale (M7) ein unmittelbares Berühren oder nur
eine Kraftwirkung impliziert. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschreibung in
den Anmeldungsunterlagen den Begriff „direkt“ nur im Zusammenhang mit der
Befestigung des Lautsprechers als solchem an der Unterschale enthält. In der
Beschreibung des Streitpatents taucht der Begriff noch im Zusammenhang mit
ergänzend angegebenem Stand der Technik auf und bezieht sich wie im Anspruch
des Streitpatents (M7) auf die Befestigung der einen Schale des Gehäuses an der
anderen. Der Begriff „unmittelbar“ ist weder in den Anmeldungsunterlagen noch im
Streitpatent vorhanden. Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 11 ist
Merkmal M7 wörtlich bis auf den Begriff „direkt“ enthalten (ähnlich auch in Abs.
[0018] und [0043] der OS bzw. Abs. [0020] und [0046] des Streitpatents). Aus dem
Wortlaut des Merkmals M7 und den genannten Textstellen ergibt sich einerseits eine
Befestigung des Randes der Oberschale an dem Flansch der Unterschale und
andererseits das Abstützen des Randes an dem Flansch. Die Befestigung in
allgemeiner Form erfordert nicht zwingend einen unmittelbaren direkten Kontakt
zwischen Ober- und Unterschale, sondern ließe auch ein Zwischenelement
zwischen den Schalen im Verbindungsbereich zu. Dann würde jedoch kein axiales
Abstützen des Randes an dem Flansch, sondern an dem Zwischenelement
erfolgen. Auch in den Ausführungsformen gemäß den Schnittzeichnungen Fig. 1
und 3 ist ein unmittelbares, also direktes Berühren von Ober- und Unterschale
dargestellt. In der Beschreibung wird dies dadurch gestützt, dass die (direkte)
Befestigung des Lautsprechers und der Oberschale am Flansch in einer
gemeinsamen Ebene erfolgt (i. V. m. M6), also der Flansch so gestaltet ist, dass die
randseitige Montage der Oberschale an ihm möglich ist (vgl. Abs. [0021]) und dass
die Oberschale mit der Unterschale verschweißt oder verklebt sein kann (vgl. Abs.
[0026]), was Zwischenelemente ausschließt.
2.
Das Streitpatent erweist sich in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig.
2.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist in den ursprünglich eingereichten
Anmeldungsunterlagen offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Die Einsprechende hat in Zusammenhang mit dem geltenden Hilfsantrag 1 geltend
gemacht, die auf Grundlage der erteilten Patentansprüche 12 und 13
vorgenommene Beschränkung stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da diese
Patentansprüche erst im Prüfungsverfahren mit Zwischenverallgemeinerungen
durch Herausnehmen einzelner Merkmale aus Textstellen formuliert worden seien.
Insbesondere die Kombination der Merkmale sei ursprünglich nicht offenbart. Auch
wenn die unzulässige Erweiterung nur im Zusammenhang mit dem Patentanspruch
1 des Hilfsantrags 1 geltend gemacht wurde, so gilt der Einwand auch für den
Hauptantrag, nämlich seine Patentansprüche 12 und 13.
Im Hinblick auf Patentanspruch 12 ist zunächst anhand des allgemeinen
Beschreibungsteils der Anmeldung festzustellen (vgl. Abs. [0024]), dass i. V. m.
dem Merkmal M8 („der Anschlussstutzen durch ein separates Rohrstück gebildet
ist, das beabstandet zum Lautsprecher an der Unterschale angeordnet ist“) das
Rohrstück ein Metallbauteil und die Unterschale ein Kunststoffbauteil sein kann. Es
mag zutreffen, dass die Oberschale laut Beschreibung (vgl. Abs. [0026] OS) im
Wesentlichen zum Begrenzen des Rückvolumens des Lautsprechervolumens dient
und auf dessen preiswerte Herstellung geachtet wird. Gleichwohl wird
unmissverständlich offenbart, die Oberschale könne aus Kunststoff hergestellt
werden. Demnach bleiben weitere Optionen offen. Insofern stellt die Kombination
i. V. m. Merkmal M8 eine mögliche Ausgestaltung des Anmeldungsgegenstands
dar, unabhängig von der Funktion der Oberschale.
Der reine Wortlaut des Patentanspruchs 13 ergibt sich aus Abs. [0040] der
Offenlegungsschrift. Von der Einsprechenden geltend gemacht worden ist, die
Offenbarung sei allerdings nur i. V. m. der Angabe gegeben, dass die Unterschale
„mit Hilfe von Kurzglasfasern“ verstärkt sei. Dem kann so nicht gefolgt werden, denn
im allgemeinen Beschreibungstext (vgl. Abs. [0016] OS) ist ausgeführt, eine
vorteilhafte Ausführungsform der Unterschale sei aus verstärktem Kunststoff
hergestellt, die hierdurch eine
vergleichsweise hohe Stabilität und
Temperaturbeständigkeit besitze. Die Verstärkung mit Kurzglasfasern ist nur eine
bevorzugte Möglichkeit der Ausführung von mehreren nicht weiter angegebenen. In
den Abs. [0025] und [0026] werden Funktionen von Unterschale und Oberschale
beschrieben. Insbesondere wird die preiswerte Herstellung der Oberschale und die
Übernahme der tragenden Funktionen der Unterschale in den Vordergrund gestellt,
wobei auch der Einbau der Oberschale an einer vom heißen Abgasstrang
abgewandten Seite des Schalldämpfers mit entsprechend reduzierter Anforderung
an die Temperaturbeständigkeit im Vergleich zur Unterschale erwähnt wird.
Demnach ist die Merkmalskombination aus den Merkmalen der Patentansprüche
12 und 13 i. V. m. Merkmal M8 als zur Erfindung gehörend ursprungsoffenbart.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist neu (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).
a)
Die im Streitpatent angegebene Druckschrift DE 10 2008 018 085 A1 (D3)
beruht auf einer vorherigen Anmeldung der Patentinhaberin und betrifft einen
aktiven Schalldämpfer
für eine Abgasanlage einer Brennkraftmaschine,
insbesondere eines Kraftfahrzeugs (D3, Abs. [0001]; Merkmal M1). Der bekannte
Schalldämpfer umfasst ein Gehäuse 2, das eine Oberschale 3 und eine Unterschale
4 aufweist und das einen Innenraum 16, 17 begrenzt. Ein Lautsprecher 8 ist im
Innenraum 16 angeordnet (vgl. Fig. 2 i. V. m. Abs. [0021], [0025]; Merkmale M2,
M3). Es ist ein trichterförmiger Schallleitkörper 5 - in der Nomenklatur des
Streitpatents ein Schallleitkanal – vorgesehen, der eine Membran 11 des
Lautsprechers 8 mit einem Anschlussstutzen 6 akustisch verbindet, der zum
mechanischen und akustischen Verbinden mit einem Abgas führenden Abschnitt
27, 28 der Abgasanlage 26 vorgesehen ist (vgl. Fig. 2, 5 i. V. m. Abs. [0022], [0024],
[0034]; Merkmal M4). Der Anschlussstutzen 6 wird durch ein separates Rohrstück
gebildet, das beabstandet zum Lautsprecher 8 angeordnet ist (vgl. Abs. [0024],
[0037], Fig. 2; Teile des Merkmals M8).
Entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung
ist der
Schallleitkörper 5 nicht integral in der Unterschale 4 ausgeformt, sondern in diese
eingesetzt und ein von ihr getrenntes Bauteil, so dass der Anschlussstutzen 6 die
Unterschale durchsetzt und durch eine Öffnung 13 herausgeführt ist (vgl. Abs.
[0024] i. v. m. Fig. 2; Merkmal M5). In Bezug auf das Herausführen des
Anschlussstutzens enthält die Druckschrift D3 keine näheren Ausführungen, so
dass offenbleibt, ob es dabei zu einer Anordnung des Anschlussstutzens an der
Unterschale i. S. einer Verbindung kommt (Teilmerkmal M8). Entgegen dem
Vorbringen der Einsprechenden ist der Lautsprecher 8 nicht an der Unterschale 4,
sondern an einem Flanschabschnitt 7 des Schallleitkörpers 5 befestigt (vgl. Abs.
[0022], [0024; Merkmal M6). Weiter ist der Druckschrift D3 – wie streitpatentgemäß
gefordert – nicht zu entnehmen, dass die Unterschale einen geschlossen
umlaufenden Flansch aufweist, der bzgl. einer Montagerichtung, in welcher der
Lautsprecher an die Unterschale angebaut ist, radial nach außen absteht und an
dem die Oberschale mit einem geschlossen umlaufenden Rand bzgl. der
Montagerichtung direkt axial abgestützt und befestigt ist (Merkmal M7). Vielmehr
sind Oberschale und Unterschale topfförmig gestaltet und die Oberschale auf die
Unterschale axial aufgesteckt (vgl. Fig. 2, Abs. [0011], [0032]). Einen Flansch mit
radialer Fläche weist die Unterschale nicht auf.
b)
Die Druckschrift JP H11– 24 672 A (D4) betrifft eine schalldämpfende
Vorrichtung, die die Technologie der aktiven Geräuschunterdrückung (ANC)
verwendet (D4a, Abs. [0001], Anspruch 2; Merkmal M1). Die Vorrichtung (vgl. Fig.
1) umfasst ein Gehäuse mit einem als Oberschale anzusehenden Bauteil 5 und
einem Resonanzrohr 3, das i. S. d. Vorbringens der Einsprechenden aufgrund
seiner Aufweitung zum Lautsprecher 4 hin als Unterschale aufgefasst werden kann.
Durch das Gehäuse wird ein Innenraum begrenzt, in dem der Lautsprecher 4
angeordnet ist (Merkmale M2, M3). Das Resonanzrohr 3 leitet den Schall vom
Lautsprecher 4 (d. h. von seiner Membran) zu einem Abgasrohr 1 einer
Brennkraftmaschine 2 und kann daher auch als ein integral in der Unterschale
ausgeformter Schallleitkanal angesehen werden (Teil von Merkmal M4, Merkmal
M5). Das Resonanzrohr 3 stellt die akustische und mechanische Verbindung zu
dem Abgasrohr 1 her. Gemäß Figur 5 ist an dem dem Lautsprecher zugewandten
Ende des Resonanzrohrs 3 ein Flansch 3a (Teil von Merkmal M7) ausgebildet. Auch
die Oberschale 5 ist mit einem Flansch 5a versehen. Zwischen den Flanschen wird
eingebettet in Dichtungsringe 13a und 13b ein Trägerring 12 für den Lautsprecher
4 beispielsweise durch Verschrauben gehalten.
Demgegenüber fordert Patentanspruch 1 des Streitpatents ein separates Rohrstück
als Anschlussstutzen und die direkte axiale Abstützung der Oberschale an der
Unterschale (Teile von Merkmalen M4, M7 sowie Merkmal M8). Auch ist der
Lautsprecher nicht an der Unterschale, sondern an dem Trägerring 12 befestigt
(Merkmal M6).
c)
Die Druckschrift CN 1207819 A (D9) widmet sich dem Problem, ein aktives
Geräusch- oder Schallverminderungssystem bei Verbrennungsmotoren
für
Kraftfahrzeuge
bereitzustellen,
das
bei
der
Verminderung
eines
Verbrennungsmotorengeräuschs effektiver ist (vgl. Übersetzung, Abs. [0006]). Es
wird davon ausgegangen, dass ein gewisser Anteil des Geräuschs oder Schalls
eines Verbrennungsmotors durch das Luftansaugsystem übertragen wird,
beispielsweise die Geräusche der Motorventile und der Verbrennungsräume sowie
der Luft, die dem Motor zugeführt wird (vgl. Übersetzung, Abs. [0008]). Wie in der
Figur
dargestellt,
ist
der
Lautsprecher
im Ansaugrohr
einer
Verbrennungskraftmaschine angeordnet und daher nicht für einen vergleichbaren
Einbau in ein Abgasrohr geeignet, weil dort völlig andere Temperaturverhältnisse
vorliegen. Demnach fehlt es, entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden,
bereits an Merkmal M1. Als Gehäuse mit einer Oberschale kann das Bauteil 22
angesehen werden, das den Lautsprecher 30 als solchen haubenartig unter Bildung
eines Innenraums umgibt (Merkmal M3).
Da die aus der Druckschrift D9 bekannte Anordnung keine Unterschale umfasst,
hebt sich der Gegenstand des Streitpatents durch sämtliche andere
ihn
definierenden Merkmale ab. Das von der Einsprechenden als Unterschale
bezeichnete Bauteil 18 ist ein im Wesentlichen ebenes, gitterförmiges Bauteil mit
axial abstehenden Vorsprüngen 19, 21, an dem der Lautsprecher befestigt ist und
das seinerseits an der Wand des Ansaugrohrs befestigt ist (vgl. Figuren). Das
Bauteil 18 ist mitnichten mit dem streitpatentgemäßen Gehäuseteil Unterschale
vergleichbar.
d)
Die Druckschrift
FR 2 329 929 A1
(D1)
betrifft
ein
aktives
Schallschutzsystem für Rohrleitungen oder Lüftungsschächte und kann für
Abgasanlagen von Brennkraftmaschinen verwendet werden (vgl. S. 1, Abs. 1 und
2; Merkmal M1). In der unteren Hälfte der Figur 2 ist eine Ausführungsform
dargestellt, bei der ein Lautsprecher 10 in dem Innenraum eines Gehäuses
angeordnet ist, das durch eine Oberschale 11 und einen Schalltrichter 12 gebildet
ist. Wenn der Schalltrichter i. S. d. Streitpatents als Unterschale angesehen wird,
stellt er einen in sie integral ausgebildeten Schallleitkanal dar (Merkmale M2, M3;
M5).
Zu den konstruktiven Einzelheiten enthält die Druckschrift keine Angaben.
Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass sich an den Schallleitkanal
ein davon zu unterscheidender Anschlussstutzen anschließt (Merkmale M4, M8)
sowie an welchem Bauteil der Lautsprecher befestigt ist (Merkmal M6) und wie die
Oberschale mit der Unterschale verbunden ist (Merkmal M7). Entgegen der von der
Einsprechenden vertretenen Auffassung stellt ein Flanschblatt keinen
Anschlussstutzen dar. Wenn der Schalltrichter 12 nicht, wie vorstehend ausgeführt,
eine Unterschale mit integral ausgeformtem Schallleitkanal, sondern verschiedene
Bauteile darstellen sollen, fehlt es auch an Merkmal M5. Der Figur 2 kann mangels
Angaben in der Beschreibung nicht entnommen werden, ob es sich bei dem von der
Einsprechenden als umlaufender Flansch der Unterschale bezeichneten Bauteil um
einen separaten Trägerring für den Lautsprecher, einen Käfig des Lautsprechers
oder einen Flansch handelt.
e)
Von den aus den weiteren Druckschriften bekannten aktiven Schalldämpfern
unterscheidet sich der Streitgegenstand noch mehr.
So geht der Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 (GB 1 357 330) nicht über den
der Druckschrift D4 hinaus. Vielmehr kann der Schallleitkanal 34 nur bedingt als
Unterschale angesehen werden, denn es handelt sich dabei um ein Rohrstück.
Auch sind keinerlei Einzelheiten zur Befestigung des Lautsprechers sowie zur
Verbindung des als Oberschale anzusehenden Bauteils 48 mit dem Schallleitkanal
34 dargelegt. Demnach gehen aus der Druckschrift D2 unmittelbar und eindeutig
allenfalls die Merkmale M1 und M3 hervor.
Die aus der Druckschrift D5 (EP 0 707 737 B1) bekannte aktive Schalldämpfung
schlägt vor, den Schalldämpfer konzentrisch um das Schallrohr, d. h. hier um das
Abgasrohr, anzuordnen. Der Lautsprecher ist mit seinen Komponenten relativ zum
Schallrohr so ausgerichtet, dass die Abstrahlöffnung, d. h. die Rohrmündung des
Abgasrohrs,
in etwa
in einer Ebene mit dem der Lautsprechermembran
zugewandten Lautsprechergehäuseteil (z. B. Lautsprecherkorbrand 14, Fig. 1;
Vorsatzkammer 38, Fig. 12, 13) angeordnet ist. Die Schalldämpfung wird nicht
innerhalb des Abgasrohrs, sondern an seinem Austritt vorgenommen. Insbesondere
ist eine mechanische und akustische Verbindung zwischen der Membran des
Lautsprechers mit dem Abgasrohr über einen Schallleitkanal und einen
Anschlussstutzen nicht vorgesehen (Merkmal M4). Das streitpatentgemäße Prinzip
der Schalldämpfung innerhalb des Abgasrohrs unterscheidet sich demgegenüber
grundsätzlich.
Gleiches gilt für die aus der Druckschrift D6 (JP 7 – 91222 A) bekannte Anordnung,
die noch mit einer Bassreflexstruktur versehen ist, und die in der Druckschrift D11
(WO 94/22403 A1) vorgeschlagene Lösung mit einer asymmetrischen Anordnung
des Lautsprechers am Abgasrohrende.
Von dem aus der Druckschrift D8 (US 5,446,249 A) bekannten aktiven Lautsprecher
unterscheidet sich die streitpatentgemäße Anordnung in allen Einzelheiten.
Lediglich die Anordnung eines Lautsprechers in dem Innenraum eines Gehäuses
geht diesbezüglich aus dieser Druckschrift hervor (vgl. Figuren; Merkmal M3).
Schließlich vermag auch die Druckschrift D10
(EP 1 055 804 A1) den
Streitgegenstand
nicht
vorwegzunehmen.
Abgesehen
vom
gleichen
Schalldämpfungsprinzip mit in einem Innenraum eines Gehäuses angeordneten
aktiven Lautsprecher 2, mit einem die Membran des Lautsprechers 3 mit einem
Abgasrohr 6 akustisch und mechanisch verbindenden Resonanzkanal 4 (Merkmale
M1, M3, M4), unterscheidet sich die beanspruchte Anordnung in den weiteren
konstruktiven Einzelheiten.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Die Einsprechende verweist in ihrem Vorbringen auf den Einspruchsschriftsatz und
vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung sei ausgehend von einer der Druckschriften D1, D2, D4 oder D5 jeweils
i. V. m. der Druckschrift D3 nahegelegt. Ausgehend von den jeweils bekannten
Lautsprecheranordnungen bestehe die objektive Aufgabe darin, den
Anschlussstutzen als separates Bauteil getrennt vom Schallleitkanal bzw. getrennt
von der Unterschale auszubilden zwecks endseitiger Montage an eine
Abgasanlage.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist festzustellen, dass die technische Aufgabe nicht in der vom Streitpatent
vorgeschlagenen Lösung bestehen kann. Vielmehr wird die Aufgabe, ähnlich wie im
Streitpatent formuliert, in der generellen Zielsetzung des Fachmanns darin
bestehen, die technische Funktion des vorgeschlagenen Lautsprechers möglichst
gut unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Realisierung zu erfüllen.
Selbstverständlich sind auch die Sicherheit von Mensch und Umwelt sowie die von
Fall zu Fall gegebenen einschränkenden Bedingungen zu berücksichtigen.
Ausgehend von den aus den Druckschriften D1, D2 und D4 bekannten
Lautsprecheranordnungen könnte ein Fachmann ggfs. erwägen, die dort
vorgesehenen Bauteile Schalltrichter, Schallleitkanal oder Resonanzrohr nach dem
Vorbild des aus der Druckschrift D3 bekannten Anordnung als Schallleitkörper mit
Anschlussstutzen auszugestalten. Zu dem Streitgegenstand führt dies jedoch nicht,
denn bei der erreichten Konstruktion wird es zumindest an einer Unterschale mit
einem umlaufenden Flansch fehlen, der bzgl. einer Montagerichtung, in welcher der
Lautsprecher an die Unterschale angebaut ist, radial nach außen absteht und an
dem die Oberschale mit einem geschlossen umlaufenden Rand bzgl. der
Montagerichtung direkt axial abgestützt und befestigt ist (Merkmal M7). In den
beiden Druckschriften D4 und D3, in denen die Art der Befestigung zwischen
Oberschale und Unterschale dargestellt ist, sind nämlich andere Lösungen
vorgesehen.
Ausgehend von der aus der Druckschrift D5 bekannten Lautsprecheranordnung
erscheint es äußerst zweifelhaft, dass ein Fachmann die aus Druckschrift D3
bekannte Anordnung berücksichtigen würde, denn, wie weiter vorstehend (vgl. 2.2
e)) ausgeführt, beruhen die beiden Lösungsansätze auf unterschiedlichen
Prinzipien hinsichtlich des Ortes, an dem der Schall gedämpft werden soll. Würde
der Fachmann das in der Druckschrift D5 skizzierte Bauteil 38 (vgl. Fig.12)
entsprechend dem Schallleitkanal 5 mit Anschlussstutzen 6 gemäß dem Vorschlag
aus der Druckschrift D3 (vgl. Fig. 2) gestalten – wozu es keinerlei Veranlassung
gibt -, entstünde keine mechanische und akustische Verbindung zwischen der
Membran des Lautsprechers mit dem Abgasrohr über einen Schallleitkanal und
einen Anschlussstutzen. Anschlussstutzen und Abgasrohr berührten sich nämlich
nicht (Merkmal M4).
2.4 Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 13 betreffen zweckmäßige und
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem
Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 14 betrifft eine
Abgasanlage mit einem Schalldämpfer nach einem dieser Patentansprüche. Mit
Patentanspruch 1 sind sie ebenfalls bestandfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Deibele