Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 26.06.2023 – 11 W (pat) 26/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat26.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 26/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 10 2012 201 725

ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat26.18.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-

Chem. Dr. Deibele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai

2018 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die Anmeldung 10 2012 201 725.9 vom 6. Februar 2012 beim Deutschen

Patent- und Markenamt ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Aktiver Schalldämpfer“

erteilt und am 25. Februar 2016 veröffentlicht worden.

Am 25. November 2016 ist gegen das Patent Einspruch erhoben worden. Die

Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch

Beschluss vom 8. Mai 2018 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten.

Die Patentinhaberin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents in der

erteilten Fassung sei patentfähig, und hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Mai 2018 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der Fassung

des Hilfsantrags 1 aus ihrem Schriftsatz vom 11. September 2018 beschränkt

aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Mai 2018 aufzuheben und unter Zurückweisung der

Beschwerde der Patentinhaberin das Patent zu widerrufen.

Sie vertritt die Auffassung, die Gegenstände des Streitpatents in allen verteidigten

Fassungen seien weder neu noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zudem macht sie geltend, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sei gegenüber den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert.

Ihr Vorbringen stützt die Einsprechende auf die Druckschriften:

D1

D2

D3

FR 2 329 929 A1,

GB 1 357 330,

DE 10 2008 018 085 A1,

D4

JP H11 - 24672 A mit zugehörigem Abstract,

D4a Maschinenübersetzung zu D4,

D5

D6

D7

D8

D9

EP 0 707 737 B1,

JP 7 – 91222 A mit zugehörigem Abstract,

US 2003/0047380 A1,

US 5,446,249 A,

CN 1207819 A mit Maschinenübersetzung,

D10

EP 1 055 804 A1 und

D11 WO 94/22403 A1.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der bisher verwendeten gegliederten

Fassung (Merkmalsbezeichnungen ergänzt):

M1 Aktiver Schalldämpfer für eine Abgasanlage (13) einer Brennkraftmaschine,

M2

- mit einem Gehäuse (2), das eine Oberschale (3) sowie eine Unterschale (4)

aufweist und das einen Innenraum (5) begrenzt,

M3

M4

- mit einem Lautsprecher (6), der im Innenraum (5) angeordnet ist,

- mit einem Schallleitkanal (10), der eine Membran (9) des Lautsprechers (6)

mit einem Anschlussstutzen (11) akustisch verbindet, der zum mechanischen

und akustischen Verbinden mit einem Abgas führenden Abschnitt (14) der

Abgasanlage (13) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet,

M5

M6

M7

- dass der Schallleitkanal (10) in der Unterschale (4) integral ausgeformt ist,

- dass der Lautsprecher (6) an der Unterschale (4) befestigt ist,

- dass die Unterschale (4) einen geschlossen umlaufenden Flansch (25)

aufweist, der bzgl. einer Montagerichtung (24), in welcher der Lautsprecher

(6) an die Unterschale (4) angebaut ist, radial nach außen absteht und an

dem die Oberschale (3) mit einem geschlossen umlaufenden Rand (26) bzgl.

der Montagerichtung (24) direkt axial abgestützt und befestigt ist,

M8

- dass der Anschlussstutzen (11) durch ein separates Rohrstück (29) gebildet

ist, das beabstandet zum Lautsprecher (6) an der Unterschale (4) angeordnet

ist.

Rückbezogen darauf schließen sich abhängig die Patentansprüche 2 bis 13 an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet in einer gegliederten Form:

M14.1 Abgasanlage

für eine Brennkraftmaschine,

vorzugsweise eines

Kraftfahrzeugs,

M14.2 mit einem Abgas führenden Abschnitt (14)

M14.3 und mit einem Schalldämpfer (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 13,

M14.4 dessen Schallleitkanal (10) über den Anschlussstutzen (11) mit dem Abgas

führenden Abschnitt (14) mechanisch und akustisch verbunden ist.

Zu dem jeweiligen Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche, den Hilfsanträgen

und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind unstreitig zulässig, wobei die Beschwerde der

Patentinhaberin auch begründet ist, da sie zur Aufrechterhaltung des Patents in

vollem Umfang führt.

1.

Das Streitpatent betrifft einen aktiven Schalldämpfer für eine Abgasanlage

einer Brennkraftmaschine sowie eine Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, die

mit wenigstens einem derartigen Schalldämpfer ausgestattet ist.

1.1

In der Beschreibung des Streitpatents ist ausgeführt, es seien aktive

Schalldämpfer bekannt, die an einen Abgas führenden Abschnitt der Abgasanlage

einer Brennkraftmaschine akustisch angeschlossen (vgl. Abs. [0002] und [0006])

oder in die Ansaugleitung für die Frischluft einer Brennkraftmaschine eingebaut

seien (vgl. [Abs. [0005]).

Das Streitpatent befasse sich mit dem Problem, für bekannte Lautsprecher der

genannten Art eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich

insbesondere durch eine vergleichsweise preiswerte Herstellbarkeit auszeichne

(vgl. Abs. [0007]).

1.2 Als für die Lösung dieses Problems zuständiger Fachmann ist von einem im

Bereich der Abgasanlagen von Brennkraftmaschinen

tätigen

Ingenieur mit

mehreren Jahren Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und/oder

Produktion auszugehen, der entsprechend über umfangreiche Kenntnisse über die

Gestaltung und Ausbildung von Abgasschalldämpfern und deren konstruktiven

Besonderheiten verfügt.

1.3 Einige Merkmale des beanspruchten Schalldämpfers bedürfen einer

Erläuterung:

Gemäß Patentanspruch 1 stellt der Schalldämpfer einen Bausatz dar (vgl. auch Abs.

[0030]), der zwingend ein einen Innenraum begrenzendes, eine Oberschale und

eine Unterschale aufweisendes Gehäuse und einen

in dem

Innenraum

angeordneten Lautsprecher umfasst (M1 bis M3). Weiterhin umfasst der

Schalldämpfer einen in die Unterschale integral ausgeformten Schalleitkanal (M4

i. V. m. M5). Der Schallleitkanal verbindet eine Membran des Lautsprechers mit

einem Anschlussstutzen akustisch. Integral ausgeformt bedeutet in diesem Fall

einteilig aus einem Material geformt oder gestaltet, im Gegensatz zu einer

Ausgestaltung als separates Bauteil (vgl. Abs. [0003] unter Bezug auf Stand der

Technik).

Der Anschlussstutzen ist durch ein separates, an der Unterschale angeordnetes

Rohrstück gebildet (M4 i. V. m. M8). Der Anschlussstutzen ist zum mechanischen

und akustischen Verbinden der Lautsprecheranordnung mit einem Abschnitt der

Abgasanlage vorgesehen

(M4). Das Streitpatent

liefert keinen Hinweis

dahingehend, dass das Rohrstück Verzweigungen o. dgl. aufweisen könnte. Im

Gegensatz dazu kann der nicht dem Bausatz zuzurechnende, Abgas führende

Abschnitt der Abgasanlage auch verzweigt sein (in der Nomenklatur des

Streitpatents Y-Rohr; vgl. Abs. [0041]). Demnach stellt der Anschlussstutzen ein

rohrförmiges Element des Bausatzes dar, das von der Unterschale zu

unterscheiden ist. Der Anspruch lässt offen, wie die Anordnung des Rohrstücks an

der Unterschale erfolgt. Sie kann beispielsweise durch Einsetzen oder Umspritzen

des Stutzens erfolgen (vgl. Abs. [0027]).

Es ist zwischen den Beteiligten auch streitig, ob das direkte axiale Abstützen und

Befestigen eines geschlossenen Randes der Oberschale an einem geschlossenen

umlaufenden Flansch der Unterschale (M7) ein unmittelbares Berühren oder nur

eine Kraftwirkung impliziert. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschreibung in

den Anmeldungsunterlagen den Begriff „direkt“ nur im Zusammenhang mit der

Befestigung des Lautsprechers als solchem an der Unterschale enthält. In der

Beschreibung des Streitpatents taucht der Begriff noch im Zusammenhang mit

ergänzend angegebenem Stand der Technik auf und bezieht sich wie im Anspruch

des Streitpatents (M7) auf die Befestigung der einen Schale des Gehäuses an der

anderen. Der Begriff „unmittelbar“ ist weder in den Anmeldungsunterlagen noch im

Streitpatent vorhanden. Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 11 ist

Merkmal M7 wörtlich bis auf den Begriff „direkt“ enthalten (ähnlich auch in Abs.

[0018] und [0043] der OS bzw. Abs. [0020] und [0046] des Streitpatents). Aus dem

Wortlaut des Merkmals M7 und den genannten Textstellen ergibt sich einerseits eine

Befestigung des Randes der Oberschale an dem Flansch der Unterschale und

andererseits das Abstützen des Randes an dem Flansch. Die Befestigung in

allgemeiner Form erfordert nicht zwingend einen unmittelbaren direkten Kontakt

zwischen Ober- und Unterschale, sondern ließe auch ein Zwischenelement

zwischen den Schalen im Verbindungsbereich zu. Dann würde jedoch kein axiales

Abstützen des Randes an dem Flansch, sondern an dem Zwischenelement

erfolgen. Auch in den Ausführungsformen gemäß den Schnittzeichnungen Fig. 1

und 3 ist ein unmittelbares, also direktes Berühren von Ober- und Unterschale

dargestellt. In der Beschreibung wird dies dadurch gestützt, dass die (direkte)

Befestigung des Lautsprechers und der Oberschale am Flansch in einer

gemeinsamen Ebene erfolgt (i. V. m. M6), also der Flansch so gestaltet ist, dass die

randseitige Montage der Oberschale an ihm möglich ist (vgl. Abs. [0021]) und dass

die Oberschale mit der Unterschale verschweißt oder verklebt sein kann (vgl. Abs.

[0026]), was Zwischenelemente ausschließt.

2.

Das Streitpatent erweist sich in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig.

2.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist in den ursprünglich eingereichten

Anmeldungsunterlagen offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Einsprechende hat in Zusammenhang mit dem geltenden Hilfsantrag 1 geltend

gemacht, die auf Grundlage der erteilten Patentansprüche 12 und 13

vorgenommene Beschränkung stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da diese

Patentansprüche erst im Prüfungsverfahren mit Zwischenverallgemeinerungen

durch Herausnehmen einzelner Merkmale aus Textstellen formuliert worden seien.

Insbesondere die Kombination der Merkmale sei ursprünglich nicht offenbart. Auch

wenn die unzulässige Erweiterung nur im Zusammenhang mit dem Patentanspruch

1 des Hilfsantrags 1 geltend gemacht wurde, so gilt der Einwand auch für den

Hauptantrag, nämlich seine Patentansprüche 12 und 13.

Im Hinblick auf Patentanspruch 12 ist zunächst anhand des allgemeinen

Beschreibungsteils der Anmeldung festzustellen (vgl. Abs. [0024]), dass i. V. m.

dem Merkmal M8 („der Anschlussstutzen durch ein separates Rohrstück gebildet

ist, das beabstandet zum Lautsprecher an der Unterschale angeordnet ist“) das

Rohrstück ein Metallbauteil und die Unterschale ein Kunststoffbauteil sein kann. Es

mag zutreffen, dass die Oberschale laut Beschreibung (vgl. Abs. [0026] OS) im

Wesentlichen zum Begrenzen des Rückvolumens des Lautsprechervolumens dient

und auf dessen preiswerte Herstellung geachtet wird. Gleichwohl wird

unmissverständlich offenbart, die Oberschale könne aus Kunststoff hergestellt

werden. Demnach bleiben weitere Optionen offen. Insofern stellt die Kombination

i. V. m. Merkmal M8 eine mögliche Ausgestaltung des Anmeldungsgegenstands

dar, unabhängig von der Funktion der Oberschale.

Der reine Wortlaut des Patentanspruchs 13 ergibt sich aus Abs. [0040] der

Offenlegungsschrift. Von der Einsprechenden geltend gemacht worden ist, die

Offenbarung sei allerdings nur i. V. m. der Angabe gegeben, dass die Unterschale

„mit Hilfe von Kurzglasfasern“ verstärkt sei. Dem kann so nicht gefolgt werden, denn

im allgemeinen Beschreibungstext (vgl. Abs. [0016] OS) ist ausgeführt, eine

vorteilhafte Ausführungsform der Unterschale sei aus verstärktem Kunststoff

hergestellt, die hierdurch eine

vergleichsweise hohe Stabilität und

Temperaturbeständigkeit besitze. Die Verstärkung mit Kurzglasfasern ist nur eine

bevorzugte Möglichkeit der Ausführung von mehreren nicht weiter angegebenen. In

den Abs. [0025] und [0026] werden Funktionen von Unterschale und Oberschale

beschrieben. Insbesondere wird die preiswerte Herstellung der Oberschale und die

Übernahme der tragenden Funktionen der Unterschale in den Vordergrund gestellt,

wobei auch der Einbau der Oberschale an einer vom heißen Abgasstrang

abgewandten Seite des Schalldämpfers mit entsprechend reduzierter Anforderung

an die Temperaturbeständigkeit im Vergleich zur Unterschale erwähnt wird.

Demnach ist die Merkmalskombination aus den Merkmalen der Patentansprüche

12 und 13 i. V. m. Merkmal M8 als zur Erfindung gehörend ursprungsoffenbart.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist neu (§ 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).

a)

Die im Streitpatent angegebene Druckschrift DE 10 2008 018 085 A1 (D3)

beruht auf einer vorherigen Anmeldung der Patentinhaberin und betrifft einen

aktiven Schalldämpfer

für eine Abgasanlage einer Brennkraftmaschine,

insbesondere eines Kraftfahrzeugs (D3, Abs. [0001]; Merkmal M1). Der bekannte

Schalldämpfer umfasst ein Gehäuse 2, das eine Oberschale 3 und eine Unterschale

4 aufweist und das einen Innenraum 16, 17 begrenzt. Ein Lautsprecher 8 ist im

Innenraum 16 angeordnet (vgl. Fig. 2 i. V. m. Abs. [0021], [0025]; Merkmale M2,

M3). Es ist ein trichterförmiger Schallleitkörper 5 - in der Nomenklatur des

Streitpatents ein Schallleitkanal – vorgesehen, der eine Membran 11 des

Lautsprechers 8 mit einem Anschlussstutzen 6 akustisch verbindet, der zum

mechanischen und akustischen Verbinden mit einem Abgas führenden Abschnitt

27, 28 der Abgasanlage 26 vorgesehen ist (vgl. Fig. 2, 5 i. V. m. Abs. [0022], [0024],

[0034]; Merkmal M4). Der Anschlussstutzen 6 wird durch ein separates Rohrstück

gebildet, das beabstandet zum Lautsprecher 8 angeordnet ist (vgl. Abs. [0024],

[0037], Fig. 2; Teile des Merkmals M8).

Entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung

ist der

Schallleitkörper 5 nicht integral in der Unterschale 4 ausgeformt, sondern in diese

eingesetzt und ein von ihr getrenntes Bauteil, so dass der Anschlussstutzen 6 die

Unterschale durchsetzt und durch eine Öffnung 13 herausgeführt ist (vgl. Abs.

[0024] i. v. m. Fig. 2; Merkmal M5). In Bezug auf das Herausführen des

Anschlussstutzens enthält die Druckschrift D3 keine näheren Ausführungen, so

dass offenbleibt, ob es dabei zu einer Anordnung des Anschlussstutzens an der

Unterschale i. S. einer Verbindung kommt (Teilmerkmal M8). Entgegen dem

Vorbringen der Einsprechenden ist der Lautsprecher 8 nicht an der Unterschale 4,

sondern an einem Flanschabschnitt 7 des Schallleitkörpers 5 befestigt (vgl. Abs.

[0022], [0024; Merkmal M6). Weiter ist der Druckschrift D3 – wie streitpatentgemäß

gefordert – nicht zu entnehmen, dass die Unterschale einen geschlossen

umlaufenden Flansch aufweist, der bzgl. einer Montagerichtung, in welcher der

Lautsprecher an die Unterschale angebaut ist, radial nach außen absteht und an

dem die Oberschale mit einem geschlossen umlaufenden Rand bzgl. der

Montagerichtung direkt axial abgestützt und befestigt ist (Merkmal M7). Vielmehr

sind Oberschale und Unterschale topfförmig gestaltet und die Oberschale auf die

Unterschale axial aufgesteckt (vgl. Fig. 2, Abs. [0011], [0032]). Einen Flansch mit

radialer Fläche weist die Unterschale nicht auf.

b)

Die Druckschrift JP H11– 24 672 A (D4) betrifft eine schalldämpfende

Vorrichtung, die die Technologie der aktiven Geräuschunterdrückung (ANC)

verwendet (D4a, Abs. [0001], Anspruch 2; Merkmal M1). Die Vorrichtung (vgl. Fig.

1) umfasst ein Gehäuse mit einem als Oberschale anzusehenden Bauteil 5 und

einem Resonanzrohr 3, das i. S. d. Vorbringens der Einsprechenden aufgrund

seiner Aufweitung zum Lautsprecher 4 hin als Unterschale aufgefasst werden kann.

Durch das Gehäuse wird ein Innenraum begrenzt, in dem der Lautsprecher 4

angeordnet ist (Merkmale M2, M3). Das Resonanzrohr 3 leitet den Schall vom

Lautsprecher 4 (d. h. von seiner Membran) zu einem Abgasrohr 1 einer

Brennkraftmaschine 2 und kann daher auch als ein integral in der Unterschale

ausgeformter Schallleitkanal angesehen werden (Teil von Merkmal M4, Merkmal

M5). Das Resonanzrohr 3 stellt die akustische und mechanische Verbindung zu

dem Abgasrohr 1 her. Gemäß Figur 5 ist an dem dem Lautsprecher zugewandten

Ende des Resonanzrohrs 3 ein Flansch 3a (Teil von Merkmal M7) ausgebildet. Auch

die Oberschale 5 ist mit einem Flansch 5a versehen. Zwischen den Flanschen wird

eingebettet in Dichtungsringe 13a und 13b ein Trägerring 12 für den Lautsprecher

4 beispielsweise durch Verschrauben gehalten.

Demgegenüber fordert Patentanspruch 1 des Streitpatents ein separates Rohrstück

als Anschlussstutzen und die direkte axiale Abstützung der Oberschale an der

Unterschale (Teile von Merkmalen M4, M7 sowie Merkmal M8). Auch ist der

Lautsprecher nicht an der Unterschale, sondern an dem Trägerring 12 befestigt

(Merkmal M6).

c)

Die Druckschrift CN 1207819 A (D9) widmet sich dem Problem, ein aktives

Geräusch- oder Schallverminderungssystem bei Verbrennungsmotoren

für

Kraftfahrzeuge

bereitzustellen,

das

bei

der

Verminderung

eines

Verbrennungsmotorengeräuschs effektiver ist (vgl. Übersetzung, Abs. [0006]). Es

wird davon ausgegangen, dass ein gewisser Anteil des Geräuschs oder Schalls

eines Verbrennungsmotors durch das Luftansaugsystem übertragen wird,

beispielsweise die Geräusche der Motorventile und der Verbrennungsräume sowie

der Luft, die dem Motor zugeführt wird (vgl. Übersetzung, Abs. [0008]). Wie in der

Figur

1

dargestellt,

ist

der

Lautsprecher

im Ansaugrohr

einer

Verbrennungskraftmaschine angeordnet und daher nicht für einen vergleichbaren

Einbau in ein Abgasrohr geeignet, weil dort völlig andere Temperaturverhältnisse

vorliegen. Demnach fehlt es, entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden,

bereits an Merkmal M1. Als Gehäuse mit einer Oberschale kann das Bauteil 22

angesehen werden, das den Lautsprecher 30 als solchen haubenartig unter Bildung

eines Innenraums umgibt (Merkmal M3).

Da die aus der Druckschrift D9 bekannte Anordnung keine Unterschale umfasst,

hebt sich der Gegenstand des Streitpatents durch sämtliche andere

ihn

definierenden Merkmale ab. Das von der Einsprechenden als Unterschale

bezeichnete Bauteil 18 ist ein im Wesentlichen ebenes, gitterförmiges Bauteil mit

axial abstehenden Vorsprüngen 19, 21, an dem der Lautsprecher befestigt ist und

das seinerseits an der Wand des Ansaugrohrs befestigt ist (vgl. Figuren). Das

Bauteil 18 ist mitnichten mit dem streitpatentgemäßen Gehäuseteil Unterschale

vergleichbar.

d)

Die Druckschrift

FR 2 329 929 A1

(D1)

betrifft

ein

aktives

Schallschutzsystem für Rohrleitungen oder Lüftungsschächte und kann für

Abgasanlagen von Brennkraftmaschinen verwendet werden (vgl. S. 1, Abs. 1 und

2; Merkmal M1). In der unteren Hälfte der Figur 2 ist eine Ausführungsform

dargestellt, bei der ein Lautsprecher 10 in dem Innenraum eines Gehäuses

angeordnet ist, das durch eine Oberschale 11 und einen Schalltrichter 12 gebildet

ist. Wenn der Schalltrichter i. S. d. Streitpatents als Unterschale angesehen wird,

stellt er einen in sie integral ausgebildeten Schallleitkanal dar (Merkmale M2, M3;

M5).

Zu den konstruktiven Einzelheiten enthält die Druckschrift keine Angaben.

Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass sich an den Schallleitkanal

ein davon zu unterscheidender Anschlussstutzen anschließt (Merkmale M4, M8)

sowie an welchem Bauteil der Lautsprecher befestigt ist (Merkmal M6) und wie die

Oberschale mit der Unterschale verbunden ist (Merkmal M7). Entgegen der von der

Einsprechenden vertretenen Auffassung stellt ein Flanschblatt keinen

Anschlussstutzen dar. Wenn der Schalltrichter 12 nicht, wie vorstehend ausgeführt,

eine Unterschale mit integral ausgeformtem Schallleitkanal, sondern verschiedene

Bauteile darstellen sollen, fehlt es auch an Merkmal M5. Der Figur 2 kann mangels

Angaben in der Beschreibung nicht entnommen werden, ob es sich bei dem von der

Einsprechenden als umlaufender Flansch der Unterschale bezeichneten Bauteil um

einen separaten Trägerring für den Lautsprecher, einen Käfig des Lautsprechers

oder einen Flansch handelt.

e)

Von den aus den weiteren Druckschriften bekannten aktiven Schalldämpfern

unterscheidet sich der Streitgegenstand noch mehr.

So geht der Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 (GB 1 357 330) nicht über den

der Druckschrift D4 hinaus. Vielmehr kann der Schallleitkanal 34 nur bedingt als

Unterschale angesehen werden, denn es handelt sich dabei um ein Rohrstück.

Auch sind keinerlei Einzelheiten zur Befestigung des Lautsprechers sowie zur

Verbindung des als Oberschale anzusehenden Bauteils 48 mit dem Schallleitkanal

34 dargelegt. Demnach gehen aus der Druckschrift D2 unmittelbar und eindeutig

allenfalls die Merkmale M1 und M3 hervor.

Die aus der Druckschrift D5 (EP 0 707 737 B1) bekannte aktive Schalldämpfung

schlägt vor, den Schalldämpfer konzentrisch um das Schallrohr, d. h. hier um das

Abgasrohr, anzuordnen. Der Lautsprecher ist mit seinen Komponenten relativ zum

Schallrohr so ausgerichtet, dass die Abstrahlöffnung, d. h. die Rohrmündung des

Abgasrohrs,

in etwa

in einer Ebene mit dem der Lautsprechermembran

zugewandten Lautsprechergehäuseteil (z. B. Lautsprecherkorbrand 14, Fig. 1;

Vorsatzkammer 38, Fig. 12, 13) angeordnet ist. Die Schalldämpfung wird nicht

innerhalb des Abgasrohrs, sondern an seinem Austritt vorgenommen. Insbesondere

ist eine mechanische und akustische Verbindung zwischen der Membran des

Lautsprechers mit dem Abgasrohr über einen Schallleitkanal und einen

Anschlussstutzen nicht vorgesehen (Merkmal M4). Das streitpatentgemäße Prinzip

der Schalldämpfung innerhalb des Abgasrohrs unterscheidet sich demgegenüber

grundsätzlich.

Gleiches gilt für die aus der Druckschrift D6 (JP 7 – 91222 A) bekannte Anordnung,

die noch mit einer Bassreflexstruktur versehen ist, und die in der Druckschrift D11

(WO 94/22403 A1) vorgeschlagene Lösung mit einer asymmetrischen Anordnung

des Lautsprechers am Abgasrohrende.

Von dem aus der Druckschrift D8 (US 5,446,249 A) bekannten aktiven Lautsprecher

unterscheidet sich die streitpatentgemäße Anordnung in allen Einzelheiten.

Lediglich die Anordnung eines Lautsprechers in dem Innenraum eines Gehäuses

geht diesbezüglich aus dieser Druckschrift hervor (vgl. Figuren; Merkmal M3).

Schließlich vermag auch die Druckschrift D10

(EP 1 055 804 A1) den

Streitgegenstand

nicht

vorwegzunehmen.

Abgesehen

vom

gleichen

Schalldämpfungsprinzip mit in einem Innenraum eines Gehäuses angeordneten

aktiven Lautsprecher 2, mit einem die Membran des Lautsprechers 3 mit einem

Abgasrohr 6 akustisch und mechanisch verbindenden Resonanzkanal 4 (Merkmale

M1, M3, M4), unterscheidet sich die beanspruchte Anordnung in den weiteren

konstruktiven Einzelheiten.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Die Einsprechende verweist in ihrem Vorbringen auf den Einspruchsschriftsatz und

vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten

Fassung sei ausgehend von einer der Druckschriften D1, D2, D4 oder D5 jeweils

i. V. m. der Druckschrift D3 nahegelegt. Ausgehend von den jeweils bekannten

Lautsprecheranordnungen bestehe die objektive Aufgabe darin, den

Anschlussstutzen als separates Bauteil getrennt vom Schallleitkanal bzw. getrennt

von der Unterschale auszubilden zwecks endseitiger Montage an eine

Abgasanlage.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist festzustellen, dass die technische Aufgabe nicht in der vom Streitpatent

vorgeschlagenen Lösung bestehen kann. Vielmehr wird die Aufgabe, ähnlich wie im

Streitpatent formuliert, in der generellen Zielsetzung des Fachmanns darin

bestehen, die technische Funktion des vorgeschlagenen Lautsprechers möglichst

gut unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Realisierung zu erfüllen.

Selbstverständlich sind auch die Sicherheit von Mensch und Umwelt sowie die von

Fall zu Fall gegebenen einschränkenden Bedingungen zu berücksichtigen.

Ausgehend von den aus den Druckschriften D1, D2 und D4 bekannten

Lautsprecheranordnungen könnte ein Fachmann ggfs. erwägen, die dort

vorgesehenen Bauteile Schalltrichter, Schallleitkanal oder Resonanzrohr nach dem

Vorbild des aus der Druckschrift D3 bekannten Anordnung als Schallleitkörper mit

Anschlussstutzen auszugestalten. Zu dem Streitgegenstand führt dies jedoch nicht,

denn bei der erreichten Konstruktion wird es zumindest an einer Unterschale mit

einem umlaufenden Flansch fehlen, der bzgl. einer Montagerichtung, in welcher der

Lautsprecher an die Unterschale angebaut ist, radial nach außen absteht und an

dem die Oberschale mit einem geschlossen umlaufenden Rand bzgl. der

Montagerichtung direkt axial abgestützt und befestigt ist (Merkmal M7). In den

beiden Druckschriften D4 und D3, in denen die Art der Befestigung zwischen

Oberschale und Unterschale dargestellt ist, sind nämlich andere Lösungen

vorgesehen.

Ausgehend von der aus der Druckschrift D5 bekannten Lautsprecheranordnung

erscheint es äußerst zweifelhaft, dass ein Fachmann die aus Druckschrift D3

bekannte Anordnung berücksichtigen würde, denn, wie weiter vorstehend (vgl. 2.2

e)) ausgeführt, beruhen die beiden Lösungsansätze auf unterschiedlichen

Prinzipien hinsichtlich des Ortes, an dem der Schall gedämpft werden soll. Würde

der Fachmann das in der Druckschrift D5 skizzierte Bauteil 38 (vgl. Fig.12)

entsprechend dem Schallleitkanal 5 mit Anschlussstutzen 6 gemäß dem Vorschlag

aus der Druckschrift D3 (vgl. Fig. 2) gestalten – wozu es keinerlei Veranlassung

gibt -, entstünde keine mechanische und akustische Verbindung zwischen der

Membran des Lautsprechers mit dem Abgasrohr über einen Schallleitkanal und

einen Anschlussstutzen. Anschlussstutzen und Abgasrohr berührten sich nämlich

nicht (Merkmal M4).

2.4 Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 13 betreffen zweckmäßige und

nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem

Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 14 betrifft eine

Abgasanlage mit einem Schalldämpfer nach einem dieser Patentansprüche. Mit

Patentanspruch 1 sind sie ebenfalls bestandfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Deibele