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BPatG Beschluss vom 26.06.2023 – 20 W (pat) 6/23
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260623B20Wpat6.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 6/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 004 476.2
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 26.06.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin
Dorn und die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:260623B20Wpat6.23.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2021 004 476.2 mit der Bezeichnung
„Laser-Multimeter“
ist im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von
der Prüfungsstelle für Klasse G01J mit Beschluss vom 05.01.2023 zurückgewiesen
worden.
Zur Begründung hat die Prüfungsstelle auf den Bescheid vom 31.05.2022
verwiesen, wo ausgeführt ist, dass der Gegenstand des geltenden, ursprünglich
eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem aus der Druckschrift
VERLUYTEN et al. [1990] (D1) bekannten Stand der Technik.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 05.02.2023 eingelegten
Beschwerde.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die
folgenden sechs Druckschriften genannt:
D1
L. Verluyten, S. Willocq, W.M. Smart, M.W. Peters: Monitoring of a highpower pulsed ruby laser, Nuclear Instruments and Methods. In: Physics
Research Section A: Accelerators, Spectrometers, Detectors and Associated
Equipment, Volume 292, Issue 3, 1990, Pages 571-579, ISSN 0168-9002,
https://doi.org/10.1016/0168-9002(90)90175-6.
D2
L. I. Green, G. L. Herrit, H. E. Reedy: New method for in-line beam profiling
high-power CO2 lasers with an IR camera-based system. In: Proc. SPIE
4969, Laser Resonators and Beam Control VI, (25 June 2003); doi:
10.1117/12.478986
D3
M. Jamalieh, M. Bohrer: Real-time in-focus CO2 and fiber laser beam
optimization with a twin hexapod operated beam expander and fully
automated beam analysis with simultaneous raw and focused beam
measurement.
In: Proc. SPIE 10911, High-Power Laser Materials
Processing: Applications, Diagnostics, and Systems VIII, 109110J (27
February 2019); doi: 10.1117/12.2507426
D4
S.-I. Shin, Y.-S. Lim: Simple Autocorrelation Measurement by Using a GaP
Photoconductive Detector. In: Journal of the Optical Society of Korea, 20(3),
435–440. https://doi.org/10.3807/JOSK.2016.20.3.435
D5 WIKIPEDIA: Hartmann-Shack-Sensor, Bearbeitungsstand vom 09.12.2020.
URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hartmann-Shack-
Sensor&oldid=206385400
D6
P. A. Williams, J. A. Hadler, C. Cromer, J. West, J., X. Li, J. H. Lehman:
Flowing-water optical power meter for primary-standard, multi-kilowatt laser
power measurements.
In: Metrologia, 55(3), 427, 2018 URL:
https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1681-7575/aaae78
Für den Anmelder und Beschwerdeführer ist ankündigungsgemäß niemand zur
mündlichen Verhandlung erschienen. Mit Beschwerdeschreiben vom 05.02.2023
hat er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01J des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 05.01.2023 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag (05.09.2021)
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 3 bis 6 vom Anmeldetag (05.09.2021)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (05.09.2021).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die Prüfungsstelle im angefochtenen
Beschluss zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift D1 (VERLUYTEN et al.
[1990]) nicht neu und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
1.
Die Patentanmeldung betrifft laut Titel der Ursprungsunterlagen (UU) ein
Laser-Multimeter.
Charakteristisch für Laserstrahlen seien u. a. die steuerbare Leistung, gute
Fokussierbarkeit, hohe Pulsleistung und ein schmales Spektrum. Diese
Eigenschaften des Laserstrahls ermöglichten die Verbreitung seiner Anwendung in
den unterschiedlichsten Bereichen. So sei der Laser für industrielle Produktionen
nicht mehr wegzudenken, insbesondere wenn hohe Ansprüche an Präzision und
Qualität gestellt würden (UU, S.3, Abs.1).
Um ein reproduzierbares Anwendungsergebnis zu sichern, habe die Bestimmung
der Lasereigenschaften wie Leistung, Strahlqualität, Ausbreitungsrichtung,
Pulsformen und Spektrum etc. eine zentrale Bedeutung. Optische Komponenten in
einem Laser seien einer hohen Leistungsbelastung ausgesetzt. Dies führe zur
Alterung der optischen Komponenten und weiterhin zur Änderung der
Lasereigenschaften. Um eine dauerhaft zuverlässige Anwendungsqualität zu
ermöglichen, sei das Monitoring der Lasereigenschaft erforderlich (UU, S.3, Abs.2).
Als Aufgabe wird in den Ursprungsunterlagen genannt, kompakte, integrierte und
multifunktionale Anordnungen anzugeben, mit denen die Lasercharakteristiken wie
Leistung,
Intensitätsverteilung, Strahlqualität, Pulsform, Pulslänge und/oder
Spektrum bestimmt werden könnten (UU, S.3, Abs.3).
2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1
M2
Laser[-]Multimeter zur Bestimmung von Charakteristiken eines Strahls,
bestehend aus einem ersten Strahlteiler (201), der einen Laserstrahl (1) in
zwei Teilstrahlen (101) und (99) aufteilt,
M2.1
wobei der Teilstrahl (101) durch einen zweiten Strahlteiler (211) in
zwei Teilstrahlen (111) und (191) aufgeteilt wird,
M2.2
wobei der Teilstrahl (191) zu einem Leistungssensor (311) geleitet
wird,
M2.3
wobei der Teilstrahl (111) ein Detektor-Array (321) z.B. ein[e] CCD-
Kamera, trifft,
M2.4
mit dem die Intensitätsverteilung des Teilstrahls (111) und des Strahls
(1) bestimmt wird.
3. Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Physiker mit Universitätsausbildung, der über eine langjährige Berufserfahrung in
der Entwicklung und dem Einsatz von Lasersystemen in der Mess- und
Prozesstechnik verfügt.
4. Der Senat versteht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 dahingehend, dass
der Laserstrahl (1) in insgesamt vier Teilstrahlen aufgeteilt wird:
Gemäß Merkmal M2 wird der Laserstrahl in einen ersten Teilstrahl (101) und einen
zweiten Teilstrahl (99) aufgeteilt, wobei der erste (ausgekoppelte) Teilstrahl (101)
gemäß Merkmal M2.1 auf einen zweiten Strahlteiler trifft und dort in zwei weitere
Teilstrahlen aufgeteilt wird, nämlich einen dritten Teilstrahl (111) und einen vierten
Teilstrahl (191). Während der vierte Teilstrahl (191) gemäß Merkmal M2.2 einem
Leistungssensor zugeführt wird, trifft der dritte Teilstrahl (111) gemäß Merkmal M2.3
ein Detektor-Array, mit dem gemäß Merkmal M2.4 die Intensitätsverteilung des
Teilstrahls und somit (indirekt) des Laserstrahls (1) bestimmt wird.
Das Laser-Multimeter weist somit zwei Strahlteiler sowie einen Leistungssensor und
ein Detektor-Array auf, die so angeordnet sind, dass sie die o.g. Strahlführung eines
Laserstrahls erlauben.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand
der Technik, wie ihn die Druckschrift D1 (VERLUYTEN et al. [1990]) bildet, nicht
neu (§ 3 PatG).
Der Fachartikel D1 behandelt eine holographische Aufnahmevorrichtung für eine
Blasenkammer am Fermilab, in der u.a. der hierfür eingesetzte Laser, letztlich aus
Gründen der Qualitätssicherung, einem permanenten Monitoring bzgl. mehrerer
Parameter unterworfen wird. Diese Parameter sind u.a. die
räumliche
Intensitätsverteilung, die Pulsenergie und die zeitliche Verteilung. Dafür wird auf
eine Testkammer (D1, Fig. 3 + 4: „monitoring box“) zurückgegriffen, die zumindest
drei Strahlteiler einsetzt, um anhand ausgekoppelter Laserstrahlanteile diese
Parameter mittels CCD-Kamera und einem sog. „absorbing disc calorimeter“ zu
überprüfen.
Aus der D1 sind sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1, der
Auslegung des Senats unter 4. folgend, bekannt:
M1
Laser-Multimeter zur Bestimmung von Charakteristiken eines Strahls,
Fig. 3 + 4 i.V.m. S. 573, Kap. 3, insb.: „On-line monitoring is required for five
features of the laser beam: - spatial intensity distribution at the dispersing
lens, …- pulse energy, - temporal distribution.“
M2
bestehend aus einem ersten Strahlteiler, der einen Laserstrahl in einen
ersten und einen zweiten Teilstrahl aufteilt,
Fig. 3 + 4 i.V.m. S. 573 & 574, Kap. 3.1, insb.: „45° beamsplitter, 1“, der den
einfallenden Laserstrahl in zwei Teilstrahlen aufteilt, wobei der zweite
Teilstrahl unabgelenkt durch die mit „window“ #1 bis #3 betitelten Fenster in
einen Prozessraum tritt und der erste Teilstrahl um 90° abgelenkt wird in
Richtung auf einen zweiten Strahlteiler mit 45°-Winkel
M2.1 wobei der erste Teilstrahl durch einen zweiten Strahlteiler in einen dritten und
vierten Teilstrahl aufgeteilt wird,
vgl. Fig. 4, Bezugszeichen 3 i. V. m. S. 574, Kap. 3.1, insb.: „Another beam
splitter (part 3)“, der den ersten Teilstrahl in einen dritten, um 90° abgelenkten
und einen vierten Teilstrahl aufteilt
M2.2 wobei der vierte Teilstrahl zu einem Leistungssensor geleitet wird,
vgl. Fig. 4, Bezugszeichen 5 i. V. m. S. 574, Kap. 3.1, Abs. 2, insb.: „Another
beam splitter (part 3), with the same surface coatings as beam splitter 1, is
located between the two lenses. A Scientech 2 in. absorbing disc calorimeter
(part 5) measures the energy of the transmitted light beam.“
M2.3 wobei der dritte Teilstrahl ein Detektor-Array, z.B. eine CCD-Kamera, trifft,
vgl. Fig. 3 + 4 i. V. m. S. 574, Kap. 3.1, insb.: „The beam is then transported
to a XC-38 Sony CCD camera (part 10) …“
M2.4 mit dem die Intensitätsverteilung des dritten Teilstrahls und des Strahls
bestimmt wird.
Fig. 3, 4, 6 + 7 i.V.m. S. 573, li. Sp., Abs. 4, insb.: „The section to the left of
the incoming laser beam is used to monitor the spatial beam intensity
distribution and light pulse energy, while the right section is used to monitor
the beam alignment onto the dispersing lens.”; gemäß der Lehre der D1 (vgl.
S. 576 ff., Kap. 5.2) wird das Laserstrahlprofil („laser beam profile“) aus den
Daten der CCD-Kamera rekonstruiert (vgl. Fig. 7), was einem Bestimmen der
Intensitätsverteilung des ausgekoppelten Teilstrahls und somit (indirekt) des
ursprünglich eingekoppelten Laserstrahls i. S. d. Streitpatents entspricht.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber der Lehre
der Druckschrift D1.
6. Im Übrigen zeigen auch die Druckschriften D2 und D3 sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1, worauf es im Einzelnen jedoch vor dem o.g. Hintergrund nicht
mehr ankommt.
7. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung
des Antrags und dem Fehlen weiterer Eingaben seitens des Anmelders und
Beschwerdeführers ergeben sich keine Zweifel an seinem prozessualen Begehren,
die Patentanmeldung ausschließlich in der ursprünglich eingereichten Fassung zu
verfolgen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
8.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde des Anmelders gegen den
angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der
durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2,
§ 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1,
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Bieringer