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BPatG Beschluss vom 26.06.2023 – 20 W (pat) 6/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260623B20Wpat6.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 6/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 004 476.2

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 26.06.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin

Dorn und die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:260623B20Wpat6.23.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2021 004 476.2 mit der Bezeichnung

„Laser-Multimeter“

ist im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von

der Prüfungsstelle für Klasse G01J mit Beschluss vom 05.01.2023 zurückgewiesen

worden.

Zur Begründung hat die Prüfungsstelle auf den Bescheid vom 31.05.2022

verwiesen, wo ausgeführt ist, dass der Gegenstand des geltenden, ursprünglich

eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem aus der Druckschrift

VERLUYTEN et al. [1990] (D1) bekannten Stand der Technik.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 05.02.2023 eingelegten

Beschwerde.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die

folgenden sechs Druckschriften genannt:

D1

L. Verluyten, S. Willocq, W.M. Smart, M.W. Peters: Monitoring of a highpower pulsed ruby laser, Nuclear Instruments and Methods. In: Physics

Research Section A: Accelerators, Spectrometers, Detectors and Associated

Equipment, Volume 292, Issue 3, 1990, Pages 571-579, ISSN 0168-9002,

https://doi.org/10.1016/0168-9002(90)90175-6.

D2

L. I. Green, G. L. Herrit, H. E. Reedy: New method for in-line beam profiling

high-power CO2 lasers with an IR camera-based system. In: Proc. SPIE

4969, Laser Resonators and Beam Control VI, (25 June 2003); doi:

10.1117/12.478986

D3

M. Jamalieh, M. Bohrer: Real-time in-focus CO2 and fiber laser beam

optimization with a twin hexapod operated beam expander and fully

automated beam analysis with simultaneous raw and focused beam

measurement.

In: Proc. SPIE 10911, High-Power Laser Materials

Processing: Applications, Diagnostics, and Systems VIII, 109110J (27

February 2019); doi: 10.1117/12.2507426

D4

S.-I. Shin, Y.-S. Lim: Simple Autocorrelation Measurement by Using a GaP

Photoconductive Detector. In: Journal of the Optical Society of Korea, 20(3),

435–440. https://doi.org/10.3807/JOSK.2016.20.3.435

D5 WIKIPEDIA: Hartmann-Shack-Sensor, Bearbeitungsstand vom 09.12.2020.

URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hartmann-Shack-

Sensor&oldid=206385400

D6

P. A. Williams, J. A. Hadler, C. Cromer, J. West, J., X. Li, J. H. Lehman:

Flowing-water optical power meter for primary-standard, multi-kilowatt laser

power measurements.

In: Metrologia, 55(3), 427, 2018 URL:

https://iopscience.iop.org/article/10.1088/1681-7575/aaae78

Für den Anmelder und Beschwerdeführer ist ankündigungsgemäß niemand zur

mündlichen Verhandlung erschienen. Mit Beschwerdeschreiben vom 05.02.2023

hat er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01J des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 05.01.2023 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10 vom Anmeldetag (05.09.2021)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 3 bis 6 vom Anmeldetag (05.09.2021)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag (05.09.2021).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die Prüfungsstelle im angefochtenen

Beschluss zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift D1 (VERLUYTEN et al.

[1990]) nicht neu und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).

1.

Die Patentanmeldung betrifft laut Titel der Ursprungsunterlagen (UU) ein

Laser-Multimeter.

Charakteristisch für Laserstrahlen seien u. a. die steuerbare Leistung, gute

Fokussierbarkeit, hohe Pulsleistung und ein schmales Spektrum. Diese

Eigenschaften des Laserstrahls ermöglichten die Verbreitung seiner Anwendung in

den unterschiedlichsten Bereichen. So sei der Laser für industrielle Produktionen

nicht mehr wegzudenken, insbesondere wenn hohe Ansprüche an Präzision und

Qualität gestellt würden (UU, S.3, Abs.1).

Um ein reproduzierbares Anwendungsergebnis zu sichern, habe die Bestimmung

der Lasereigenschaften wie Leistung, Strahlqualität, Ausbreitungsrichtung,

Pulsformen und Spektrum etc. eine zentrale Bedeutung. Optische Komponenten in

einem Laser seien einer hohen Leistungsbelastung ausgesetzt. Dies führe zur

Alterung der optischen Komponenten und weiterhin zur Änderung der

Lasereigenschaften. Um eine dauerhaft zuverlässige Anwendungsqualität zu

ermöglichen, sei das Monitoring der Lasereigenschaft erforderlich (UU, S.3, Abs.2).

Als Aufgabe wird in den Ursprungsunterlagen genannt, kompakte, integrierte und

multifunktionale Anordnungen anzugeben, mit denen die Lasercharakteristiken wie

Leistung,

Intensitätsverteilung, Strahlqualität, Pulsform, Pulslänge und/oder

Spektrum bestimmt werden könnten (UU, S.3, Abs.3).

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1

M2

Laser[-]Multimeter zur Bestimmung von Charakteristiken eines Strahls,

bestehend aus einem ersten Strahlteiler (201), der einen Laserstrahl (1) in

zwei Teilstrahlen (101) und (99) aufteilt,

M2.1

wobei der Teilstrahl (101) durch einen zweiten Strahlteiler (211) in

zwei Teilstrahlen (111) und (191) aufgeteilt wird,

M2.2

wobei der Teilstrahl (191) zu einem Leistungssensor (311) geleitet

wird,

M2.3

wobei der Teilstrahl (111) ein Detektor-Array (321) z.B. ein[e] CCD-

Kamera, trifft,

M2.4

mit dem die Intensitätsverteilung des Teilstrahls (111) und des Strahls

(1) bestimmt wird.

3. Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Physiker mit Universitätsausbildung, der über eine langjährige Berufserfahrung in

der Entwicklung und dem Einsatz von Lasersystemen in der Mess- und

Prozesstechnik verfügt.

4. Der Senat versteht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 dahingehend, dass

der Laserstrahl (1) in insgesamt vier Teilstrahlen aufgeteilt wird:

Gemäß Merkmal M2 wird der Laserstrahl in einen ersten Teilstrahl (101) und einen

zweiten Teilstrahl (99) aufgeteilt, wobei der erste (ausgekoppelte) Teilstrahl (101)

gemäß Merkmal M2.1 auf einen zweiten Strahlteiler trifft und dort in zwei weitere

Teilstrahlen aufgeteilt wird, nämlich einen dritten Teilstrahl (111) und einen vierten

Teilstrahl (191). Während der vierte Teilstrahl (191) gemäß Merkmal M2.2 einem

Leistungssensor zugeführt wird, trifft der dritte Teilstrahl (111) gemäß Merkmal M2.3

ein Detektor-Array, mit dem gemäß Merkmal M2.4 die Intensitätsverteilung des

Teilstrahls und somit (indirekt) des Laserstrahls (1) bestimmt wird.

Das Laser-Multimeter weist somit zwei Strahlteiler sowie einen Leistungssensor und

ein Detektor-Array auf, die so angeordnet sind, dass sie die o.g. Strahlführung eines

Laserstrahls erlauben.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand

der Technik, wie ihn die Druckschrift D1 (VERLUYTEN et al. [1990]) bildet, nicht

neu (§ 3 PatG).

Der Fachartikel D1 behandelt eine holographische Aufnahmevorrichtung für eine

Blasenkammer am Fermilab, in der u.a. der hierfür eingesetzte Laser, letztlich aus

Gründen der Qualitätssicherung, einem permanenten Monitoring bzgl. mehrerer

Parameter unterworfen wird. Diese Parameter sind u.a. die

räumliche

Intensitätsverteilung, die Pulsenergie und die zeitliche Verteilung. Dafür wird auf

eine Testkammer (D1, Fig. 3 + 4: „monitoring box“) zurückgegriffen, die zumindest

drei Strahlteiler einsetzt, um anhand ausgekoppelter Laserstrahlanteile diese

Parameter mittels CCD-Kamera und einem sog. „absorbing disc calorimeter“ zu

überprüfen.

Aus der D1 sind sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1, der

Auslegung des Senats unter 4. folgend, bekannt:

M1

Laser-Multimeter zur Bestimmung von Charakteristiken eines Strahls,

Fig. 3 + 4 i.V.m. S. 573, Kap. 3, insb.: „On-line monitoring is required for five

features of the laser beam: - spatial intensity distribution at the dispersing

lens, …- pulse energy, - temporal distribution.“

M2

bestehend aus einem ersten Strahlteiler, der einen Laserstrahl in einen

ersten und einen zweiten Teilstrahl aufteilt,

Fig. 3 + 4 i.V.m. S. 573 & 574, Kap. 3.1, insb.: „45° beamsplitter, 1“, der den

einfallenden Laserstrahl in zwei Teilstrahlen aufteilt, wobei der zweite

Teilstrahl unabgelenkt durch die mit „window“ #1 bis #3 betitelten Fenster in

einen Prozessraum tritt und der erste Teilstrahl um 90° abgelenkt wird in

Richtung auf einen zweiten Strahlteiler mit 45°-Winkel

M2.1 wobei der erste Teilstrahl durch einen zweiten Strahlteiler in einen dritten und

vierten Teilstrahl aufgeteilt wird,

vgl. Fig. 4, Bezugszeichen 3 i. V. m. S. 574, Kap. 3.1, insb.: „Another beam

splitter (part 3)“, der den ersten Teilstrahl in einen dritten, um 90° abgelenkten

und einen vierten Teilstrahl aufteilt

M2.2 wobei der vierte Teilstrahl zu einem Leistungssensor geleitet wird,

vgl. Fig. 4, Bezugszeichen 5 i. V. m. S. 574, Kap. 3.1, Abs. 2, insb.: „Another

beam splitter (part 3), with the same surface coatings as beam splitter 1, is

located between the two lenses. A Scientech 2 in. absorbing disc calorimeter

(part 5) measures the energy of the transmitted light beam.“

M2.3 wobei der dritte Teilstrahl ein Detektor-Array, z.B. eine CCD-Kamera, trifft,

vgl. Fig. 3 + 4 i. V. m. S. 574, Kap. 3.1, insb.: „The beam is then transported

to a XC-38 Sony CCD camera (part 10) …“

M2.4 mit dem die Intensitätsverteilung des dritten Teilstrahls und des Strahls

bestimmt wird.

Fig. 3, 4, 6 + 7 i.V.m. S. 573, li. Sp., Abs. 4, insb.: „The section to the left of

the incoming laser beam is used to monitor the spatial beam intensity

distribution and light pulse energy, while the right section is used to monitor

the beam alignment onto the dispersing lens.”; gemäß der Lehre der D1 (vgl.

S. 576 ff., Kap. 5.2) wird das Laserstrahlprofil („laser beam profile“) aus den

Daten der CCD-Kamera rekonstruiert (vgl. Fig. 7), was einem Bestimmen der

Intensitätsverteilung des ausgekoppelten Teilstrahls und somit (indirekt) des

ursprünglich eingekoppelten Laserstrahls i. S. d. Streitpatents entspricht.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber der Lehre

der Druckschrift D1.

6. Im Übrigen zeigen auch die Druckschriften D2 und D3 sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 1, worauf es im Einzelnen jedoch vor dem o.g. Hintergrund nicht

mehr ankommt.

7. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung

des Antrags und dem Fehlen weiterer Eingaben seitens des Anmelders und

Beschwerdeführers ergeben sich keine Zweifel an seinem prozessualen Begehren,

die Patentanmeldung ausschließlich in der ursprünglich eingereichten Fassung zu

verfolgen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456

Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).

8.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde des Anmelders gegen den

angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der

durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2,

§ 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1,

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Bieringer