Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 27.06.2023 – 3 Ni 13/22 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270623U3Ni13.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Juni 2023 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 13/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:270623U3Ni13.22EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 143 990
(DE 60 2012 066 115.1)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, die Richter Schwarz, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr.
Freudenreich sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I.
Das europäische Patent 3 143 990 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 30 Millionen Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 30. März
2012 unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den zwei US-amerikanischen
Anmeldungen US 201161470747 P vom 1. April 2011 und US 201161545835 P
vom 11. Oktober 2011 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents
EP 3 143 990 B1 (Streitpatent;
im Folgenden: NK2) mit der Bezeichnung
„FORMULATIONS
COMPRISING
2-AMINO-2-[2-(4-
OCTYLPHENYL)ETHYL]PROPANE-1,3-DIOL“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift:
„FORMULIERUNGEN
ENTHALTEND
2-AMINO-2-[2-(4-
OCTYLPHENYL)ETHYL]PROPAN-1,3-DIOL“. Das Streitpatent beruht auf einer
Teilanmeldung aus der europäischen Stammanmeldung 2 694 037, deren
internationale Anmeldung vom 30. März 2012 als WO 2012/135561 A1 veröffentlicht
worden ist.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Aktenzeichen DE 60 2012
066 115.1 geführte Streitpatent betrifft eine weitere feste orale Darreichungsform für
den Wirkstoff Fingolimod, der von der Beklagten unter der Bezeichnung Gilenya®
bereits
als Hartkapsel
vertrieben wird. Das Streitpatent umfasst den
Erzeugnisanspruch 1, auf den die Unteransprüche 2 bis 10 zurückbezogen sind,
sowie als zweite medizinische
Indikation den Patentanspruch 11. Die
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 lauten in der Verfahrenssprache sowie
in deutscher Übersetzung laut Streitpatent wie folgt:
1. A solid pharmaceutical
1. Feste pharmazeutische
composition suitable for oral administration, comprising
a) a first compound which is 2amino-2-[2-(4-octylphenyl) ethyl]propane-1,3-diol, or a pharmaceutically acceptable salt thereof,
b) a filler, and c) a stabilizer comprising a
cyclodextrin,
wherein the composition comprises 0.5 mg of the first compound.
Zusammensetzung, geeignet für die orale Verabreichung, umfassend
a) eine erste Verbindung, bei der
sich um 2-Amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propan-1,3diol oder ein pharmazeutisch unbedenkliches Salz davon handelt,
b) einen Füllstoff und c) einen Cyclodextrin
umfassenden Stabilisator, wobei die Zusammensetzung 0,5 mg der ersten Verbindung umfasst.
11. A composition according to any one of the preceding claims for use in treating an autoimmune disease.
11. Zusammensetzung nach einem der vorhergehenden Ansprüche zur Verwendung bei der
Behandlung einer Autoimmunkrankheit.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage, welche der Beklagten im postalischen Wege am 22. Juni
2022 und erneut ihren Prozessbevollmächtigten am 7. September 2022 zugestellt
worden ist, begehrt die Klägerin, die von der Beklagten wegen behaupteter
Patentverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren, das derzeit vor dem OLG
anhängig ist, in Anspruch genommen wird, die vollständige Nichtigerklärung des
Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in
der erteilten Fassung sowie jeweils als geschlossene Anspruchssätze in den
Fassungen der Hilfsanträge I und II laut Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 sowie
des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags IIa.
Patentanspruch 1 lautet in der Fassung der Hilfsanträge jeweils wie folgt
(Änderungen gegenüber dem Hauptantrag jeweils gekennzeichnet):
Hilfsantrag I
1. A solid pharmaceutical composition suitable for oral administration, comprising
a) a first compound which is 2-amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propane-1,3-diol
hydrochloride,
b) a filler, and
c) a stabilizer comprising a cyclodextrin,
wherein the composition comprises 0.5 mg of 2-amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propane-1,3-diol,
and wherein the composition is formulated as a tablet or capsule.
Hilfsantrag II
1.
A solid pharmaceutical composition suitable for oral administration, comprising
a) a first compound which is 2-amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propane-1,3-diol
hydrochloride,
b) a filler, and
c) a stabilizer comprising a cyclodextrin,
wherein the composition comprises 0.5 mg of 2-amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propane-1,3-diol,
wherein the composition is produced by a process carried out by dry mixing the
components, and wherein the composition is formulated as a tablet or capsule.
Hilfsantrag IIa
1.
A solid pharmaceutical composition suitable for oral administration, comprising
a) a first compound which is 2-amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propane-1,3-diol
hydrochloride,
b) a filler, and
c) a stabilizer comprising a cyclodextrin,
wherein the composition comprises 0.5 mg of 2-amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propane-1,3-diol,
wherein the composition is produced by a process carried out by dry mixing the
components, and wherein the composition is formulated as a tablet or capsule
and wherein the composition is for use in treating an autoimmune disease.
Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a.
folgende
Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien
vergeben):
NK1
Auszug der Datenbank des BfArM über zugelassene
Fingolimod-Zubereitungen, 1 Seite, undatiert
NK9
L. A. Miller et al., JOURNAL OF PHARMACEUTICAL
SCIENCES, 2007, 96(7), Seiten 1691 bis 1707
NK10
J. Szejtli, Cyclodextrin Technology, Chapter 3, "Cyclodextrins in
Pharmaceuticals", Springer Science+Business Media Dordrecht
1988, Seiten 186 bis 306
NK11
R. C. Rowe et al. (Eds.), Handbook of Pharmaceutical
Excipients, 5. Aufl., Pharmaceutical Press London 2006, S. 217
bis 221
NK12
E. C. Ibezim in: M. U. Adikwu und C. O. Esimone, (Eds.),
Biopolymers in Drug Delivery: Recent Advances and
Challenges, Bentham Science Publishers Ltd., 2009, S. 39 bis
56.
NK13
R. Challa et al., AAPS PharmSciTech 2005, 6(2), S. E329 bis
NK14
NK16
TM1
TM4
E357
WO 2005/025553 A2
Gilenya®, von der FDA genehmigte Packungsbeilage vom 21.
September 2010, 16 Seiten
Expertengutachten vom 07.05.2022, 17 Seiten
EP 1 050 301 A1
Die Klägerin ist der Auffassung, die objektive Aufgabe des Streitpatents sei die
Bereitstellung einer alternativen Darreichungsform von Fingolimod. Die
patentgemäße Lösung beruhe aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit, denn im
Prioritätszeitpunkt sei es allgemeines Fachwissen gewesen, für die Entwicklung von
festen oralen Darreichungsformen Füllstoffe und Stabilisatoren im Hinblick auf die
von den Zulassungsbehörden
vorgesehenen Erfordernisse, wie
etwa
Stabilitätskriterien zu berücksichtigen. Der Einsatz solcher Hilfsstoffe sei für den
Fachmann selbstverständlich gewesen und gehörte zu Routineüberlegungen, die
bei der Entwicklung einer oralen Darreichungsform angestellt würden. Die
Verwendung von Cyclodextrin als stabilisierenden Hilfsstoff sei, wie die
Fachbuchliteratur NK9 bis NK13 belege, gängig gewesen, da es aufgrund seiner
Komplexbildung mit Wirkstoffen stabilisierend wirke, die Bioverfügbarkeit
verbessere und die gleichmäßige Verteilung des Wirkstoffes
in der
Darreichungsform gewährleiste. Aufgrund dieser Eigenschaften hätte der
Fachmann Cyclodextrin bei der Entwicklung einer festen oralen Darreichungsform
für den Wirkstoff Fingolimod als Füllstoff und Stabilisator berücksichtigt. Hierzu hätte
er auch Veranlassung gehabt, da bereits entsprechende Formulierungsvorschläge
für Fingolimod etwa in der NK14 gemacht worden seien. Schließlich sei auch der
Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 11 nicht erfinderisch, da Multiple
Sklerose eine Autoimmunkrankheit sei, für die Gilenya zugelassen gewesen sei,
und der Fachmann daher auch weitere orale Darreichungsformen für diese
Indikation in Betracht gezogen habe.
Die in den Hilfsanträgen aufgenommenen zusätzlichen Merkmale seien ebenfalls
im vorgelegten Stand der Technik vorbeschrieben und könnten daher eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Daneben seien die Anspruchsfassungen
der Hilfsanträge I bis IIa wegen Schutzbereichserweiterung nicht zulässig und der
Hilfsantrag IIa auch verspätet eingereicht worden, was ausdrücklich gerügt werde.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 143 990 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge I oder II gemäß Schriftsatz vom 21.
Dezember 2022 oder des in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hilfsantrags IIa erhält.
Die Beklagte rügt vorab, dass die durch Einschreiben erfolgte Zustellung der Klage
unmittelbar an die Beklagte am 22. Juni 2022 rechtsfehlerhaft gewesen sei, da die
Schweiz
von
der Möglichkeit
gemäß
Art.
des
Haager
Zustellungsübereinkommens Gebrauch gemacht hat, einer unmittelbaren
Zustellung durch die Post zu widersprechen.
Den Gegenstand des Streitpatents hält die Beklagte in wenigstens einer der
verteidigten Fassungen für schutzfähig. Ihrer Auffassung nach bestehe die objektive
Aufgabe in der Bereitstellung einer Zusammensetzung, die sowohl Homogenität
und Gleichförmigkeit kleinster Fingolimodmengen als auch die Stabilität von
Fingolimod während der Lagerung gewährleiste. Die patentgemäße Lösung sei
dabei nicht nur neu, sondern beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik. Die klägerseits
herangezogene NK14 hätte die Fachperson nicht zum Ausgangspunkt gewählt, da
sie keine Formulierung betreffe, in der der Wirkstoff Fingolimod als Hydrochloridsalz
in Kombination mit einem Zucker, insbesondere einem Zuckeralkohol, wie D-Mannit
und einem Stabilisator wie Cyclodextrin vorliege. Lediglich die NK16, ggf. auch die
TM4, käme als Ausgangspunkt in Betracht; für die Fachperson habe aber keine
Veranlassung bestanden, der dort gelehrten Zusammensetzung, die – was auch die
Klägerin nicht bestreite – bereits stabil sei, einen weiteren Stabilisator hinzuzufügen.
Jedenfalls fänden sich die zusätzlichen Merkmale laut den Hilfsanträgen nicht im
verfahrensgegenständlichen Stand der Technik, so dass das Streitpatent zumindest
in einer dieser Fassungen schutzfähig sei.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Sachanträge
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich, nachdem die Klage den jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 7. September 2022 (vgl.
Empfangsbekenntnis vom 8. September 2022) zugestellt worden war, die in der
Widerspruchsbegründung aufgeworfene Zustellungsproblematik erledigt.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6
Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für
nichtig zu erklären, da sein Gegenstand sowohl in der erteilten Fassung als auch in
den Fassungen der Hilfsanträge, mit denen die Beklagte es verteidigt, nicht
patentfähig ist.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine feste pharmazeutische Zusammensetzung mit
dem Wirkstoff 2-Amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol in freier Form bzw.
in Form seiner pharmazeutisch verträglichen Salze, die für eine orale Verabreichung
geeignet ist (NK2, [0001]).
2-Amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diolhydrochlorid wurde als erster oral
zu verabreichender Arzneistoff zur Verringerung der Schübe und zur Verzögerung
des Fortschreitens der Behinderung bei Patienten mit schubförmiger Multipler
Sklerose zugelassen. Zuvor gab es nur Multiple Sklerose-Medikamente, die täglich
oder einmal wöchentlich, je nach Medikament, injiziert wurden (vgl. NK2 [0002]).
Pharmazeutische
Zusammensetzungen,
die
2-Amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol
in
freier Form (Fingolimod) oder
in einer
pharmazeutisch akzeptablen Salzform oder als Phosphatderivat, insbesondere in
Form von oralen Formulierungen enthalten, sind aus dem Stand der Technik, wie
bspw. aus EP 1 613 288 A1, bereits bekannt. Dieses Dokument beschreibt eine
Tablette, die 1,4 mg des Hydrochloridsalzes von Fingolimod und Kapseln, die 0,56
mg, 1,0 mg oder mehr des Hydrochloridsalzes
von 2-Amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol enthalten (vgl. NK2 [0004]).
Die Erzielung einer stabilen und homogenen Zusammensetzung, die z. B. eine
angemessene Gleichförmigkeit des Mischungsgehalts und/oder Gleichförmigkeit
des Wirkstoffgehalts aufweist, ist besonders kritisch für eine Zusammensetzung, die
eine geringe Menge des Wirkstoffs enthält, da in einem solchen Fall selbst
geringfügige Änderungen der Wirkstoffmenge, z. B. durch Abbau oder mangelnde
Einheitlichkeit, eine erhebliche Auswirkung auf die Wirksamkeit des Arzneimittels
haben können, welches der Patient einnimmt. Bei einer geringen Wirkstoffmenge in
der Zusammensetzung kann selbst ein geringfügiger Abbau dazu führen, dass dem
Patienten eine Arzneistoffmenge verabreicht wird, die zu gering ist, um den
gewünschten therapeutischen Nutzen zu erzielen. Daher kann es für den Patienten
von entscheidender Bedeutung sein, dass er jedes Mal, wenn er das Arzneimittel
einnimmt, die angemessene Dosierung erhält, um die langfristige Wirksamkeit des
Medikaments zu gewährleisten. Je niedriger der Wirkstoffgehalt ist, desto
schwieriger ist es aber, diese Anforderungen zu erfüllen. So kann beispielsweise
gezeigt werden, dass die Stabilität von Fingolimod enthaltenden
festen
Zusammensetzungen von der Konzentration des Wirkstoffs abhängt. Je niedriger
die Konzentration des Wirkstoffs ist, desto empfindlicher ist er für den Abbau.
Bei der Formulierung einer oralen Zusammensetzung, die 2-Amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol
in
freier Form,
in einer pharmazeutisch
akzeptablen Salzform oder als Phosphatderivat enthält, ist der Fachmann mit
mehreren Schwierigkeiten konfrontiert, die auf die Natur und die Eigenschaften der
Verbindung zurückzuführen sind. Fingolimod ist instabil in Gegenwart von vielen
Hilfsstoffen, insbesondere bei hohen Temperaturen oder Feuchtigkeit. Viele
pharmazeutisch akzeptable Hilfsstoffe sind mit Fingolimod nicht kompatibel, d.h.
wenn sie mit
ihm vermischt werden, entstehen Verunreinigungen oder
Abbauprodukte
in einer Menge, die über dem
für eine pharmazeutische
Zusammensetzung zulässigen Wert liegen. Fingolimod, insbesondere Fingolimod
Hydrochlorid, insbesondere wenn es mikronisiert ist, ist von Natur aus statisch und
neigt dazu, an Metalloberflächen zu haften, was zu einer nicht zu
vernachlässigenden Entmischung des Wirkstoffs während der Herstellung der
Formulierung führt. Dies kann Probleme bei der Herstellung großer Mengen von
Fingolimodhaltigen Zusammensetzungen, insbesondere von Zusammensetzungen
mit niedriger Dosierung des Arzneimittels, z.B. 0,5 mg oder weniger, führen (vgl.
NK2 [0006]).
2.
Ausgehend davon besteht die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe
in der Bereitstellung einer verbesserten pharmazeutischen Zusammensetzung von
2-Amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol in freier Form bzw.
in einer
pharmazeutisch annehmbaren Salzform, die für eine orale Verabreichung geeignet
ist (vgl. NK2 [0001], [0005]).
Soweit die Parteien die Aufgabe hiervon abweichend
formuliert haben,
insbesondere die Beklagte die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe in der
Bereitstellung einer Zusammensetzung sieht, die sowohl Homogenität und
Gleichförmigkeit kleinster Fingolimodmengen als auch die Stabilität von Fingolimod
während der Lagerung gewährleiste, kann dies auf sich beruhen, weil diese
abweichenden Formulierungen zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit
des Streitpatents führen. Ungeachtet dessen ist die Aufgabe zwar objektiv
unabhängig von der subjektiven Zielvorstellung des Erfinders nach dem, was die im
Patent beschriebene Erfindung aus der Sicht des Fachmanns in der Zeit vor
Vollendung der Erfindung (BGH GRUR 1987, 510, 511 Mittelohr-Prothese)
tatsächlich leistet, zu formulieren (BGH, GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; BGH,
GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2015, 352 Rn. 11 –
Quetiapin; BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 14 – Pemetrexed I; BGH, GRUR 2018, 390
Rn. 32 - Wärmeenergieverwaltung). Das technische Problem ist aber nur so
allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der
Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich erst bei der Prüfung
der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH GRUR 2015, 352 Rn. 17 – Quetiapin; BGH
GRUR 2015, 356 Rn. 9 – Repaglinid; BGH GRUR 2020, 603 Rn. 12 – Tadalafil).
Die Aufgabe stellt somit
lediglich den Ausgangspunkt
für die fachmännischen
Bemühungen zu einer Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der
Erfindung dar, von dem aus sodann die hieran erst anschließende und davon zu
trennende Prüfung auf Patentfähigkeit, insbesondere auf erfinderische Tätigkeit, zu
erfolgen hat (vgl. BGH, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid; BGH, a.a.O. -
Quetiapin).
3.
Die Aufgabe wird vom Streitpatent durch eine Zusammensetzung nach dem
erteilten Patentanspruch 1 gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt:
M1.1 A
solid
pharmaceutical
Feste pharmazeutische
composition suitable
for oral
Zusammensetzung, geeignet für die
administration, comprising
orale Verabreichung, umfassend
M1.2
a first compound which is 2-aminoeine erste Verbindung, bei der sich
2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propaneum
2-Amino-2-[2-(4-
1,3-diol, or a pharmaceutically
octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol
acceptable salt thereof,
oder
ein
pharmazeutisch
unbedenkliches Salz davon handelt,
M1.3
a filler, and
einen Füllstoff und
M1.4
a
stabilizer
comprising
a
einen Cyclodextrin umfassenden
cyclodextrin,
Stabilisator,
M1.5 wherein
the
composition
wobei die Zusammensetzung 0,5 mg
comprises 0.5 mg of the first
der ersten Verbindung umfasst.
compound.
4.
Soweit
für die
vorliegende Klage
von Bedeutung,
sind die
erläuterungsbedürftigen Merkmale aus der maßgeblichen fachlichen Sicht eines
Teams, dem ein pharmazeutischer Technologe, der über eine mehrjährige
Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Arzneistoffformulierungen
verfügt, und ein Mediziner angehören, wie folgt zu verstehen:
a)
Merkmal 1.1
Das Merkmal M1.1 legt fest, dass die feste pharmazeutische Zusammensetzung für
die orale Verabreichung geeignet sein muss. Laut der Beschreibung des
Streitpatents kann die
feste pharmazeutische Zusammensetzung durch
Standardprozesse wie Mischen, Granulieren, Zuckerüberzug, Auflösung oder
Lyophilisieren hergestellt werden (vgl. NK2 [0041] und [0042]). Eine Tablettierung
bzw. Einkapselung der Zusammensetzung ist laut Streitpatent nur optional (vgl. NK2
[0047], Z. 53 bis 54). Demnach kann die feste pharmazeutische Zusammensetzung
auch als Granulat oder Lyophilisat vorliegen.
Die orale Verabreichung ist für die Fachperson grundsätzlich nicht auf die Einnahme
von festen Formulierungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf flüssige
Formulierungen, die durch Auflösung oder Suspendierung einer
festen
pharmazeutischen Zusammensetzung erhalten werden (vgl. auch TM1, S. 3, 1.
Abs.; TM4, S. 3 bis 4, [0017], [0018]).
Folglich wird vom Wortlaut von Merkmal 1.1 auch eine feste pharmazeutische
Darreichungsform umfasst, die für die orale Verabreichung in einem flüssigen
Medium aufgelöst oder suspendiert wird.
b) Merkmal 1.2
Bei der ersten Verbindung gemäß Merkmal 1.2 handelt es sich um den Stoff „2-
Amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propane-1,3-diol“, der den INN Fingolimod trägt
und auch als FTY-720 bezeichnet wird. Gemäß Patentanspruch 1 kann er auch in
Form eines pharmazeutischen verträglichen Salzes vorliegen, wobei das
Hydrochlorid-Salz besonders bevorzugt wird (vgl. NK2 [0009]).
c) Merkmal 1.3
Unter dem in Merkmal 1.3 genannten Füllstoff versteht das Streitpatent einen
Zuckeralkohol
(z.B. Mannit), mikrokristalline Cellulose
(z.B. Avicel®),
Methylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose, Stärke (z.
B. Maisstärke, Quellstärke, Stärke), Dicalciumphosphat und Mischungen davon
(vgl. NK2 [0018]). In einer besonders bevorzugten Ausführungsform handelt es sich
um einen sprühgetrockneten Zuckeralkohol, bspw. Mannit, mit einer hohen
spezifischen Oberfläche. Der Füllstoff begünstigt die gleichmäßige Verteilung des
Wirkstoffs in der pharmazeutischen Zubereitung, verbessert die Komprimierbarkeit
und Härte der aus dieser Zusammensetzung geformten Tabletten (vgl. NK2 [0021]).
d) Merkmal 1.4
Der Stabilisator gemäß Merkmal 1.4 umfasst ein Cyclodextrin. Unter dem Begriff
„Cyclodextrin“ subsumiert das Streitpatent ein natürliches Cyclodextrin, ein
verzweigtes Cyclodextrin, ein Alkylcyclodextrin oder ein Hydroxyalkylcyclodextrin.
Typische Vertreter der genannten Cyclodextrin-Klassen sind α-Cyclodextrin, ß-
Cyclodextrin, γ-Cyclodextrin, Hydroxypropylcyclodextrin wie Hydroxypropyl-αcyclodextrin oder Hydroxypropyl-ß-cyclodextrin, Sulphobutylether-ß-cyclodextrin,
Dodecakis-2,6-O-methyl-a-cyclodextrin, Tetradecakis-2,6-O-methyl-ß-cyclodextrin,
Hexadecakis-2,6-O-methyl-γ-cyclodextrin, Tetradecakis-2,6-O-ethyl-ß-cyclodextrin,
α-Cyclodextrin, teilweise verethert mit 2-Hydroxypropyl; ß-Cyclodextrin teilweise
verethert mit 2-Hydroxypropyl, verzweigtes α-Cyclodextrin und verzweigtes ß-
Cyclodextrin, bei denen Glucose oder Maltose α-1,6-glykosidisch gebunden sind
(vgl. NK2 [0011], [0012]).
Nach der Lehre des Streitpatents wird durch die Anwesenheit des Cyclodextrin
umfassenden Stabilisators in der pharmazeutischen Zubereitung sichergestellt,
dass trotz der geringen Mengen an Fingolimod die Wechselwirkung mit weiteren
darin enthaltenen Hilfsstoffen minimiert wird, sodass dessen physikalische Stabilität
auch über einen längeren Zeitraum erhöht wird. Darüber hinaus wird durch den
Stabilisator der Verlust an Wirkstoff durch Abscheidung während der Herstellung
der pharmazeutischen Zusammensetzung reduziert. Der Einsatz des Cyclodextrin
umfassenden Stabilisators verbessert zudem das Mischen der verschiedenen
Inhaltsstoffe der pharmazeutischen Zusammensetzung dahingehend, dass eine
einheitliche Partikelgrößenverteilung der wirkstoffhaltigen Mischung erhalten wird
und der Wirkstoff darin gleichmäßig verteilt vorliegt (vgl. NK2 S. 3 Z. 4 bis 18).
Das beklagtenseitige Argument, dass der Stabilisator Cyclodextrin den Wirkstoff
Fingolimod durch die Ausbildung eines Fingolimod-Cyclodextrin-Inklusionkomplexe
stabilisiere, überzeugt nicht. Denn in der Streitpatentschrift wird an keiner Stelle
erwähnt, dass Fingolimod-Cyclodextrin-Inklusionkomplexe gebildet werden. Die
Passagen zur Komplexierung von Fingolimod durch Cyclodextrin in den
Prioritätsdokumenten NK5 und NK6 haben jedenfalls keinen Niederschlag im
Streitpatent gefunden (vgl. NK5 S. 2, letzt. Abs.; NK6 S. 10, dritter Abs.), sodass
Fingolimod-Cyclodextrin-Inklusionskomplexe im Streitpatents nicht behandelt sind.
II.
In der erteilten Fassung beruht die Zusammensetzung nach Patenanspruch 1 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit i.S.d. Art. 52, 56 EPÜ gegenüber dem Stand der
Technik nach der TM4 und der NK16.
1.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hängt die Beurteilung der
Frage der erfinderischen Tätigkeit
nicht
von der Ermittlung eines
„nächstkommenden“ Standes der Technik ab; vielmehr reicht für die erforderliche
Darlegung konkreter Umstände, die dem Fachmann
im Prioritätszeitpunkt
Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als
Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen,
in der Regel schon das
Bemühen des Fachmanns aus, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder
andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl.
BGH, GRUR 2017, 148 Rn. 43 – Opto-Bauelement).
2.
Zwar hat der Senat in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG als diesen
möglichen Ausgangspunkt die NK14 angesehen und hierbei auf Ausführungen in
der TM4 lediglich zurückgegriffen. Nachdem die Beklagte aber bei ihren
Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, mit denen sie umfangreich geltend
gemacht hat, weshalb aus ihrer Sicht die NK14 als möglicher Ausgangspunkt für
die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht kommt, weil sie ein
anderes
technisches Gebiet betreffe, und stattdessen als möglichen
Ausgangspunkt ausdrücklich nicht nur die NK16, sondern auch die TM4 selbst
genannt hat, kann - ungeachtet des Umstandes, dass der Senat die Einschätzung
der Beklagten zur NK14 nicht teilt - eine Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
unter Aufgreifen der eigenen Ausführungen der Beklagten auch ausgehend von der
TM4 erfolgen, weil – wie sogleich näher auszuführen ist - eine solche Betrachtung
ebenso wie auf der Grundlage der NK14 zur Verneinung der Patentfähigkeit führt.
3.
Für den Fachmann, der mit der Aufgabe befasst war, eine verbesserte
pharmazeutische
Zusammensetzung
von
2-Amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol in freier Form bzw.
in einer pharmazeutisch
annehmbaren Salzform zur Verfügung zu stellen, die für eine orale Verabreichung
geeignet ist, war TM4 als Ausgangspunkt seiner Überlegungen von großem
Interesse, da sich diese mit pharmazeutischen Formulierungen von Fingolimod
befasst.
Die Entgegenhaltung schlägt insoweit pharmazeutische Zusammensetzungen zur
Suppression der Abstoßung bei Organ- oder Knochenmarktransplantation, zur
immunsuppressiven
Erhaltungstherapie
und
zur
Behandlung
von
Autoimmunerkrankungen, wie bspw. Multiple Sklerose, mit dem Wirkstoff 2-Amino-
2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol oder eines pharmazeutisch verträglichen
Salzes und Cyclodextrin als Stabilisator vor, die in einem Lösungsmittel gelöst
werden können (vgl. TM4 Patentanspruch 1, [0001], S. 4, [0020], insbesondere Z.
23, [0021], insbesondere Z. 30).
Neben dem Stabilisator Cyclodextrin kann die pharmazeutische Zusammensetzung
ein Saccharid als weiteren Zusatzstoff enthalten, bei dem es sich bevorzugt um
Mannit handelt (vgl. TM4 Patentansprüche 1 und 4, [0010] und [0015]). Der
Wirkstoff Fingolimod ist in der pharmazeutischen Zusammensetzung bevorzugt zu
0,1 bis 10 Gew.-% enthalten (vgl. TM4 [0013]).
Der Wirkstoff Fingolimod oder ein pharmazeutisch verträgliches Salz davon kann
gemäß TM4 gemeinsam mit Cyclodextrin und Mannit zu einer
festen
pharmazeutischen Zusammensetzung in Form eines lyophilisierten Produkts
formuliert werden (vgl. TM4 S. 4 Z. 6 bis 9). Vor der Verabreichung wird diese feste
Zusammensetzung durch Lösen in Wasser in eine flüssige Formulierung überführt
(TM4 S. 4 Z. 1 bis 2), die in Abhängigkeit von der zu behandelnden Erkrankung,
dem Zustand des Patienten, sowie dessen Geschlecht und Alter als Injektion,
Augen-, Nasen- oder Ohrentropfen, Infusion, Inhalationsflüssigkeit, Flüssigkeit für
die orale Verabreichung oder Lotion verwendet wird (vgl. TM4 [0017]).
Nachdem die TM4 auch eine feste pharmazeutische Zusammensetzung lehrt, die
neben Fingolimod oder einem pharmazeutisch verträglichen Salz davon, ein
Cylcodextrin als Stabilisator und ein Saccharid, wie Mannit, enthält, welche nach
Auflösen oder Suspendieren in einem Lösungsmittel flüssig oral verabreichbar ist,
wird der Fachmann diese feste pharmazeutische Zusammensetzung mit den
streitpatentgemäßen Merkmalen M1.1 bis M1.4 näher in Betracht ziehen.
Für eine geeignete Dosierung von Fingolimod wird er sich im Stand der Technik
weiter umsehen und dabei auf das bereits bekannte Arzneimittel Gilenya® gemäß
NK16 stoßen, welches zur Behandlung der Autoimmunerkrankung „Multiple
Sklerose“ zugelassen worden
ist. Das Arzneimittel Gilenya® stellt eine
Kapselformulierung mit einer 0,5 mg Dosierung von Fingolimod dar (vgl. NK16 S. 1,
li Sp. Abs. „DOSAGE AND ADMINISTRATION“). Unter Berücksichtigung dieser
Dosierung gelangt der Fachmann ausgehend von der TM4 somit in naheliegender
Weise zu einer pharmazeutischen Zusammensetzung mit den Merkmalen M1.1 bis
M1.5 nach Patentanspruch 1.
Das Argument der Klägerin, dass die Lehre der TM4 ausschließlich auf flüssige
Zubereitungen von Fingolimod gerichtet sei und der Fachmann daher keine
Veranlassung gehabt habe, diese Druckschrift bei seiner Suche nach einer festen
Zubereitung von Fingolimod, die für die orale Verabreichung geeignet ist, zu
beachten, vermag nicht zu überzeugen. Denn der Fachmann war auf der Suche
nach einer festen Zubereitung, die für orale Verabreichung geeignet ist. Eine solche
Darreichungsform umfasst, wie schon im Abschnitt I. 4 a) ausgeführt, aber auch
flüssige Formulierungen, die durch Auflösen fester Zubereitungen erhalten werden.
Nachdem in der TM4 feste Zubereitungen von Fingolimod beschrieben werden, die
zur flüssigen oralen Verabreichung dienen (vgl. TM4 [0017] i.V.m. [0018]), bestand
für den Fachmann bei Suche nach Lösung für die streitpatentgemäße Aufgabe eine
hinreichende Veranlassung, die TM4 zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Fachmann auf der Grundlage von
TM4 und seinem Fachwissen zudem eine hinreichende Erfolgsaussicht,
Cyclodextrin in festen Zubereitungen von Fingolimod einzusetzen, die für die orale
Verabreichung geeignet sind. Die für den Einsatz von Cyclodextrin angemessene
Erfolgserwartung ergab sich daraus, dass der Fachmann Cyclodextrin als
Stabilisator für eine feste Formulierung von Fingolimod nicht von vorneherein
ausschließt, nur, weil in TM4 die Verwendung von Cyclodextrin mit vorteilhaften
Wirkungen für flüssige Formulierungen, d.h. einer Entschäumungswirkung und
einer Verhinderung die Kristallisation des Wirkstoffs in Lösung, verknüpft wird. Zum
einen war ihm aus TM4 bekannt, dass es bereits feste Zubereitungen von
Fingolimod mit dem Stabilisator Cyclodextrin in Form eines lyophilisierten Produkts
gab, zum anderen war
ihm aufgrund seines Fachwissens geläufig, dass
Cyclodextrin ein
vorteilhafter
Zusatzstoff
in niedrig dosierten,
festen
Wirkstoffformulierungen darstellt (vgl. NK10 S. 187, Abs. „3.1.1 Purposes und
advantageous effect“, 1. Satz; NK11 S. 217, re. Sp., drittletzter Abs., 1. Satz).
Der daraus sich ergebenden Erfolgserwartung steht nicht entgegen, dass bereits
ein
oral zu verabreichendes Arzneimittel mit dem stabilen Wirkstoff
Fingolimodhydrochlorid zum Prioritätszeitpunkt zugelassen gewesen war. Denn im
Rahmen der galenischen Weiterentwicklung von Arzneimitteln ist der Fachmann
nicht nur bestrebt, die Stabilität, sondern auch die Verträglichkeit und das
Herstellungsverfahren bestehender pharmazeutischer Darreichungsformen zu
verbessern. Dies zeigt sich anhand der NK1, welche 63 generische Zubereitungen
von Fingolimodhydrochlorid in Hartkapseln aufzeigt, die sich jedoch hinsichtlich der
verwendeten galenischen Zusatzstoffe unterscheiden (vgl. NK1 S. 1).
Die Erfolgserwartung wird auch nicht durch eine mit dem Einsatz von Cyclodextrin
vermeintlich zu erwartende Veränderung der Bioverfügbarkeit in Frage gestellt.
Überlegungen zur Bioäquivalenz spielen bei der streitpatentgemäßen Aufgabe
keine Rolle, da sie nicht in der Bereitstellung einer Darreichungsform von
Fingolimod besteht, die über eine äquivalente Bioverfügbarkeit wie das
zugelassene Originalprodukt Gilenya® verfügt. Vielmehr sollen laut Streitpatent
feste Zubereitungen in Form von verschiedenen Darreichungsformen für die orale
Verabreichung zur Verfügung gestellt werden (vgl. auch NK2 [0031]), die aber
aufgrund ihrer unterschiedlichen Gestaltung per se differierende Bioverfügbarkeiten
aufweisen.
4.
Nachdem die Beklagte die Anspruchssätze nach den Haupt- und Hilfsanträgen
ausdrücklich als in sich geschlossen bezeichnet hat, bedürfen die weiteren
Patentansprüche des Hauptantrags keiner isolierten Prüfung (vgl. BGH GRUR
2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 –
Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).
III.
Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht nach Maßgabe der Hilfsanträge erfolgreich
verteidigen, da diesen Fassungen ebenfalls der Nichtigkeitsgrund fehlender
Patentfähigkeit entgegensteht.
1.
Die feste pharmazeutische Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags I
ist dahingehend beschränkt worden, dass die erste Verbindung
nunmehr
ausschließlich
das Hydrochloridsalz
von
2-Amino-2-[2-(4octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol darstellt und die Zusammensetzung 0,5 mg von 2-
Amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol
enthält,
wobei
die
Zusammensetzung als Tablette oder Kapsel
formuliert
ist. Ob diese
Beschränkungen zulässig, insbesondere ursprungsoffenbart sind, bedarf keiner
Vertiefung, da sich das Streitpatent auch in dieser Fassung als nicht patentfähig
erweist. Denn das Hydrochloridsalz von Fingolimod ist sowohl
in den
Zusammensetzungen gemäß TM4 als auch in Gilenya® enthalten (vgl. TM4, S. 3
Z. 55 bis 57; NK16 S. 8, Nr. 11) und bei der weiteren Beschränkung auf eine Tablette
oder Kapsel handelt es sich um übliche orale Darreichungsvarianten aus dem Stand
der Technik (vgl. NK14, S. 24, Z. 16, NK16, S. 1 li Sp. Abs. „DOSAGE FORMS AND
STRENGHTS“).
Das Argument der Beklagten, der Fachmann habe ausgehend von der TM4, die
sich ausschließlich mit flüssigen Formulierungen befasse, keine festen oralen
Darreichungsformen von Fingolimodhydrochlorid in Form einer Tablette oder
Kapsel in Betracht gezogen, verfängt nicht. Denn die TM4 liefert dem Fachmann
bereits die Information, dass eine Zusammensetzung mit den Bestandteilen gemäß
den Merkmalen M1.2 bis M1.4 als feste Zusammensetzung in Form eines
lyophilisierten Produkts formuliert werden kann. Ausgehend davon und dem
Fachwissen, wie es bspw. in NK10 und NK11 dokumentiert ist, wird der Fachmann
eine Eignung
dieser
Zusammensetzung
auch
für
andere
orale
Darreichungsvarianten erkennen. Zumal ihm bekannt ist, dass Cyclodextrin nicht
nur
in flüssigen, sondern auch in festen Formulierungen einen vorteilhaften
Zusatzstoff in Tabletten- oder Kapselformulierungen darstellt (vgl. NK10 S. 187,
Abs. „3.1.1 Purposes und advantageous effect“, 1. Satz; NK11 S. 217, re. Sp.,
drittletzter Abs., 1. Satz). Dies gilt auch für den weiteren Zusatzstoff Mannit, das
einerseits die Eigenschaft einer Irritationsminderung bei flüssigen Formulierung hat,
aber andererseits einen erprobten Füllstoff
in festen Formulierungen von
Fingolimod darstellt (vgl. NK14 S. 27, Z. 3 bis 13, insbesondere Zeilen 8 und 9 und
NK16 S. 8, letzt. Abs.).
Eine technische Lehre, die eine von einem bestimmten Ausgangspunkt aus eher
nicht zu erwartende Wirkung zeigt, ist dem Fachmann dennoch nahegelegt, wenn
sie sich aus einer anderen Perspektive als naheliegende Lösung ergibt; die
überraschende Wirkung ist
in solchen Konstellationen als bloßer Bonuseffekt
anzusehen, der nicht zur Bejahung der erfinderischen Tätigkeit führen kann
(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, GRUR 2020, 603 Rn. 74 - Tadalafil).
Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Anwesenheit von Cyclodextrin
in der festen pharmazeutischen Zusammensetzung zu einer Verbesserung der
Homogenität und der Lagerstabilität
führt. Die Vergleichsbeispiele
in der
Streitpatentschrift und die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2023 vorgelegten
Versuchsreihen sind damit nicht dazu geeignet, einen erfinderischen Gehalt der
beanspruchten Zusammensetzung aufzuzeigen.
2.
Gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I enthält Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag II das zusätzliche Merkmal, dass die Darreichungsform durch
trockenes Mischen der Einzelkomponenten erhalten wird. Auch hier kann die
Zulässigkeit einer solchen Beschränkung dahingestellt bleiben, weil sich auch in
dieser Fassung das Streitpatent als nicht patentfähig erweist. Denn hierbei handelt
es sich um eine gängige Methode zur Herstellung von Wirkstoffformulierungen, die
dem Fachmann ohne Weiteres geläufig ist, wie sich bspw. aus NK10 ergibt (vgl.
NK10 S. 279 letzt. Abs., Zeilen 1, S. 280 Zeilen 4 und 5).
3.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IIa beschränkt die Zusammensetzung
gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II nunmehr auf die Verwendung der
Zusammensetzung
zur Behandlung
von Multipler Sklerose,
einer
Autoimmunkrankheit nach dem erteilten Patentanspruch 11, die explizit in den
Absätzen [0049], [0053] bis [0053] der Beschreibung des Streitpatents bzw. in
Patentanspruch 9 und den Absätzen [0062] und [0063] der Beschreibung der
Offenlegungsschrift offenbart ist. Ungeachtet der Fragen der Zurückweisung dieses
Hilfsantrages als verspätet nach § 83 Abs. 4 PatG und der Zulässigkeit dieser
Anspruchsfassung erweist diese sich ebenfalls als nicht schutzfähig. Denn auch die
Verwendung der Zusammensetzung zur Behandlung von multipler Sklerose lag
nahe. Sowohl aus TM4 wie auch aus NK16 war die Verwendung von Fingolimod
zur Behandlung von multipler Sklerose bekannt (vgl. TM4 S. 4 Z. 30, NK16 S. 1,
„INDICATIONS AND USAGE“).
4.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass auch
die jeweiligen Anspruchsfassungen der Hilfsanträge als in sich geschlossen
anzusehen sind, bedarf der nebengeordnete Anspruch 10 der Hilfsanträge I und II,
welcher auf eine Zusammensetzung nach einem der vorhergehenden Anspruch zur
Verwendung bei der Behandlung einer Autoimmunkrankheit gerichtet ist, keiner
gesonderten Prüfung (BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator; BGH GRUR 2007,
862 – Informationsübermittlungsverfahren II). Ungeachtet dessen ist auch in den
Ausgestaltungen der nicht abgehandelten Unteransprüche, insbesondere der
nachgeordneten Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag I, II und IIa, ein eigener
erfinderischer Gehalt weder ersichtlich noch geltend gemacht worden (BGH GRUR
2012, 149 – Sensoranordnung).
IV.
Da der Erfindungsgegenstand mithin in der erteilten Fassung sich als nicht
patentfähig erweist und auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen I, II
und IIa nicht geeignet sind, diesen Mangel zu beseitigen, ist das Streitpatent in
vollem Umfang für nichtig zu erklären.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
D. Streitwert
Der Streitwert ist nach § 2 Abs. 1, 2 Satz 4 PatKostG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1, § 39
Abs. 2 GKG endgültig auf 30 Mio. Euro festzusetzen.
Zwar beruht die Nichtigkeitsklage auf dem einstweiligen Verfügungsverfahren
gegen die Klägerin, dessen Streitwert 3 Mio. Euro beträgt, so dass sich unter
Hinzurechnung
des
bei einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber
entsprechenden Hauptsacheverfahren üblichen Abschlags von 20 % und dem
pauschalierten
Aufschlag
von
25 % zur
Berücksichtigung
der
Eigenverwertungsmöglichkeit des Patentinhabers
(BGH, Beschluss vom
12.04.2011 – X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert; BGH, Beschl.
v. 27. 8. 2013 – X ZR 83/10, GRUR 2013, 1287 f. – Nichtigkeitsstreitwert II) der von
der Klägerin vorgeschlagene und vom Senat auch bei der vorläufigen
Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 24. Mai 2022
festgesetzte
Nichtigkeitsstreitwert von 4,5 Mio. Euro ergeben würde. Allerdings ist der
pauschalierte Aufschlag von 25 % nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen andere
Anhaltspunkte für die Bestimmung des Eigenwerts des Streitpatents nicht vorliegen
(vgl. BGH GRUR 2011, 757 Rn. 3 – Nichtigkeitsstreitwert). Ein Ausnahmefall, in
dem solche anderen Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, ist hier aber gegeben.
Denn mit dem dem Streitpatent zugrundeliegenden Wirkstoff Fingolimod, den die
Beklagte unter dem Markennamen Gilenya® anbietet, wurden im Jahr 2022
insgesamt 4,7 Mio. Einzeldosen zu Nettokosten von 60,69 Euro verkauft (vgl.
Ludwig/Mühlbauer/Seifert, Arzneiverordnungsreport 2022, S. 500). Hieraus
errechnet sich ein jährlicher Nettoumsatz in Höhe von 285.243.000,00 Euro, mithin
von 23.770.250,00 Euro monatlich. Das Streitpatent würde ohne Nichtigerklärung
noch über eine Laufzeit bis zum 30. März 2032 verfügen, mithin ab dem Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit nach § 253 Abs. 2 ZPO infolge Zustellung an die
Beklagtenvertreter am 7. September 2022 noch über eine Laufzeit von 114
Monaten. Damit ergibt sich ein bis zum Laufzeitende möglicher wirtschaftlicher Wert
der Vermarktung des Wirkstoffs Fingolimod durch das beklagtenseits angebotene
Medikament Gilenya® in Höhe von (leicht abgerundet) 2,71 Milliarden Euro. Selbst
bei Ansatz eines (an sich zu) niedrigen Lizenzsatzes von nur 1 % ergäbe sich bereits
ein Lizenz- (und damit auch Patent-)wert über die gesamte Restlaufzeit von 27,1
Millionen Euro, bei einem Lizenzsatz von 3 % von 81,3 Millionen Euro und bei einem
(beim Stoffschutz üblichen) Lizenzsatz von 5 % von 135,5 Millionen Euro.
Diese durch die bereits vorliegende Vermarktung des Wirkstoffes Fingolimod von
der Beklagten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile können nach der o.g.
höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Streitwertfestsetzung nicht
unberücksichtigt bleiben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine
Erhöhung des Streitwerts über den Aufschlag von 25 % hinaus nicht angezeigt,
wenn der Zugang zum Markt und die damit verbundenen Einnahmemöglichkeiten
nicht nur vom konkret angegriffenen Streitpatent abhängen, sondern von einem
zahlreiche Schutzrechte umfassenden Portfolio, und wenn der Ausgang eines
einzelnen Verletzungsprozesses nicht ohne Weiteres zu einer spürbaren
Beeinträchtigung der aus diesem Portfolio resultierenden Marktstellung führt (BGH,
Beschl. v. 11.5.2021 – X ZR 23/21, GRUR 2021, 1106 Rn. 17 – Nichtigkeitsstreitwert
III). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn das Streitpatent ist nicht bloß Teil
eines Patentportfolios, das erst in seiner Gesamtheit den Marktzugang eines
patentgeschützten Produkts als solchen schützt. Vielmehr ist der Marktzugang für
den Wirkstoff Fingolimod unabhängig vom Streitpatent bereits selbständig
gewährleistet gewesen. Gegenstand des Streitpatents
ist vielmehr eine
eigenständige weitere Darreichungsform des Wirkstoffs sowie als zweite
medizinische Indikation seine (neue) Verwendung zur Behandlung bestimmter (hier:
Autoimmun-) Krankheiten. Es eröffnet damit für diese spezielle Darreichungsform
und für die geschützte neue Indikation einen eigenständigen Schutz, der zum
Schutz des Wirkstoffes selbst aber nicht erforderlich ist. Daher ist die Einschränkung
durch die vorgenannte Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden nicht
anwendbar.
Allerdings betreffen – auch wenn das Streitpatent hierzu nicht erforderlich ist - die
vorbeschriebenen wirtschaftlichen Vorteile jegliche Vermarktung des Wirkstoffes
Fingolimod. Sie sind aber zur Ermittlung des erzielbaren wirtschaftlichen Wertes
des Streitpatents heranzuziehen, denn sie spiegeln zumindest die mit allen
Verabreichungsformen des Wirkstoffs Fingolimod durch die Beklagte erzielbaren
Umsätze der Beklagten wider. Soweit die Beklagte hierzu in der mündlichen
Verhandlung eingewandt hatte, der Wirkstoff werde auch von Dritten in Form von
Generika angeboten, ist dies unbeachtlich, da sich die oben genannten Zahlen
allein auf das nur von der Beklagten angebotene Medikament Gilenya® beziehen.
Allerdings ist schwer abzuschätzen, ob diese Umsätze durch die streitpatentgemäß
angebotenen Produkte erhöht werden oder ob sich wegen unveränderter
Patientenzahlen die Gesamtumsatzhöhe durch streitpatentgemäße (neue)
Produkte nicht verändern würde. Selbst wenn man aber unterstellt, dass auf
streitpatentgemäße Produkte nur ein Teil der vorstehend berechneten
wirtschaftlichen Vorteile entfiele, was mit einem entsprechenden Rückgang der mit
anderen Produkten erzielten wirtschaftlichen Vorteile verbunden wäre und mangels
anderer Anhaltspunkte mit 50 % zu schätzen ist, würde der auf die Hälfte zu
schätzende Anteil streitpatentgeschützter Produkte an der Gesamtumsatzhöhe
immer noch den Höchstbetrag für die Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 2 GKG
schon ab einem Lizenzsatz oberhalb von etwa 2,5 % und damit erst recht bei den
realistischeren Lizenzsätzen von 3 % und 5 % übersteigen. Soweit die Beklagte in
der mündlichen Erörterung hiergegen weiter geltend gemacht hat, in einigen Jahren
würde der Preis für die einzelnen Wirkstoffprodukte deutlich sinken, ist eine solche
jede realistische Schätzung übersteigende spekulative Annahme ebenso wenig zu
berücksichtigen wie die
nicht weniger
spekulative Möglichkeit
von
Preissteigerungen, wie sie derzeit insbesondere inflationsbedingt naheliegend
erscheinen mögen.
Aus den vorstehenden Gründen ist somit der Nichtigkeitsstreitwert nach § 2 Abs. 1,
2 Satz 4 PatKostG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den nach § 39 Abs. 2 GKG
gesetzlich zulässigen Höchstbetrag festzusetzen.
Schramm
Schwarz
Dr. Jäger
Dr. Freudenreich
Dr. Wagner