Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 05.07.2023 – 25 W (pat) 45/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:050723B25Wpat45.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 45/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 019 637.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Staats, LL.M.Eur., sowie der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:050723B25Wpat45.22.0
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Die Wortfolge
G r ü n d e
I.
LOVE MY EARTH
ist am 9. September 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 18:
Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen,
Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen;
Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Handtaschen,
Rucksäcke, Hosen, Jacken, Röcke, Kleider; Sattlerwaren, Peitschen und
Bekleidung für Tiere; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 25:
Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör
für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 28:
Sportartikel und
-ausrüstungen; Festschmuck und
künstliche
Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren,
Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör
für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 38:
Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von
Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,
Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von
Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen,
IT-
Beratungs-,
-Auskunfts-
und
-Informationsdienstleistungen,
IT-
Sicherheits-,
-Schutz-
und
-Instandsetzungsdienste,
Datenvervielfältigungs-
und
-konvertierungsdienste,
Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung
und Entwicklung sowie
Implementierung von Computern und
Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining,
digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in
Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der
Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,
Aktualisierung
von Websites
für Dritte, Überwachung
von
Computersystemen
durch
Fernzugriff; wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und
Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung
der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten.
Mit Beschluss vom 15. März 2022 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung
teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 18:
Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen,
Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen,
Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Handtaschen,
Rucksäcke, Hosen, Jacken, Röcke, Kleider; Sattlerwaren, Peitschen und
Bekleidung für Tiere; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 25:
Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör
für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 28:
Sportartikel und
-ausrüstungen; Festschmuck und
künstliche
Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren,
Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör
für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 42:
Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen; Prüfung,
Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „LOVE MY EARTH“
werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als positives Statement oder als
Hinweis auf eine ökologisch nachhaltige Produktion und auf die inhaltliche
Ausrichtung der in Rede stehenden Dienstleistungen aufgefasst. Es werde von dem
angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „(Ich) liebe meine Erde“
verstanden. Die angemeldete Wortfolge weise keine ungewöhnliche Struktur oder
Besonderheiten syntaktischer bzw. semantischer Art auf, die von dem rein
sachbezogenen, anpreisenden Aussagegehalt wegführen könnten. Die von dem
Anmelder angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar
berücksichtigt worden, eine Vergleichbarkeit zur angemeldeten Marke sei jedoch
nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
Zudem sei die Schutzfähigkeit eines Zeichens nur auf Grundlage der gesetzlichen
Vorgaben zu beurteilen.
Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die
er damit begründet, dass die Markenstelle das angemeldete Zeichen insoweit zu
Unrecht als beschreibenden und werblich anpreisenden Sachhinweis beurteilt
habe. Die Übersetzung oder Deutung des angemeldeten Zeichens im Sinne von
„(Ich) liebe meine Erde“ sei lebensfremd. Es laute gerade nicht „I love my earth“ und
werde aufgrund der Anordnung der einzelnen Zeichenbestandteile sowie ihrer
Darstellung in Großbuchstaben nicht ausschließlich in diesem Sinne übersetzt.
Vielmehr sei die gegenständliche Wortfolge vielseitig interpretierbar. Sie könne
auch so viel wie „Liebe meine Erde!“ bedeuten. Die ungewöhnliche Struktur bzw.
die besondere syntaktische und semantische Art führten von einem etwaigen
sachbezogenen, anpreisenden Aussagegehalt weg. Um dem Zeichen einen
solchen beimessen zu können, bedürfe es eines gewissen Denkprozesses, der bei
den Slogans „Vorsprung durch Technik“ für Fahrzeuge, „ICH LIEBE ES“ für
Nahrungsmittel oder „Geiz ist geil“ für Unterhaltungselektronik zur Bejahung der
Unterscheidungskraft geführt habe. Die Markenstelle habe zudem verkannt, dass
nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch einer Werbemitteilung
nicht grundsätzlich jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne,
insbesondere, wenn sie, wie vorliegend, über eine gewisse Originalität und
Prägnanz verfüge. Davon abgesehen erschöpfe sich die angemeldete Wortfolge
nicht nur in einem bloßen positiven Bekenntnis oder Statement. Denn bei den vom
Anmelder angebotenen Waren handele es sich tatsächlich um hochwertige,
ökologisch nachhaltig produzierte Sport- und Bekleidungsartikel, nämlich
sogenannte „sustainable Fashion“, was für die meisten in diesem Sektor auf dem
Markt angebotenen Produkte und Leistungen nicht gelte. Darüber hinaus sei der
angegriffene Beschluss auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil in ihm die
angeführten Voreintragungen nicht geprüft und gewürdigt worden seien. Die
Markenstelle habe damit gegen das Gleichheitsgebot sowie die Pflicht zur
Entscheidungsbegründung verstoßen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 13. Januar 2023 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen dem Anmelder seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, nach der
er das Zeichen für nicht unterscheidungskräftig halte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze des Anmelders sowie den schriftlichen
Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung „LOVE MY EARTH“ als Marke steht in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht insoweit die
Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11
-
Pippi
Langstrumpf). Auch
das Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel;
BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH,
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans sowie
sonstige spruchartige Wortfolgen wie die hier angemeldete, an deren
markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen
sind als an die von klassischen Wortmarken. Gleichwohl muss berücksichtigt
werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan oder einer spruchartigen
Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und
Dienstleistungen
sieht. Für
die Zuerkennung
der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die
in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die
notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip
der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die
Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398/08 P - Vorsprung durch Technik).
Die Unterscheidungskraft
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Zeichen nicht nur
in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität
oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern
oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228
Rn. 57
- VORSPRUNG DURCH TECHNIK; Ströbele/ Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 279), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz
der
jeweiligen Wortfolge wesentliche
Indizien
für die Bejahung der
Unterscheidungskraft sein können.
Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge
im beschwerdegegenständlichen Umfang nach Auffassung des Senats nicht über
die erforderliche Unterscheidungskraft.
1. Sie setzt sich aus den drei Begriffen des englischen Grundwortschatzes „(to)
love“ für „lieben“, „my“ für „mein,e“ und „earth“ für „Erde“ zusammen (vgl. Klett
Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, 2020), dessen
Kenntnis beim angesprochenen
inländischen Durchschnittsverbraucher und
Fachverkehr grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 2012,
1040, Rn. 30 - pjur/pure; BPatG 33 W (pat) 14/08 - FLATRATE; 24 W (pat) 52/99 -
21st Century; 33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower; 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz;
25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT). In seiner Gesamtheit ist das Anmeldezeichen,
insoweit schließt sich der Senat der Auffassung der Markenstelle an, ohne weiteres
im Sinne von „ich liebe meine Erde“ zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass
es kein einleitendes Personalpronomen („I“) enthält. Denn zumindest in der
gesprochenen Sprache sind solche schlagwortartigen oder elliptischen
Formulierungen im Englischen ebenso wie im Deutschen üblich. So sind etwa die
englischen Ausdrücke „see you (soon)“, „love you“, „miss you“, „whish you were
here“, „beg your pardon“ als Grußformeln oder als Titel von Liedern bzw. Büchern
bekannt. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass auch „LOVE MY EARTH“
unschwer in obengenanntem Sinne aufgefasst wird.
Abgesehen davon ist aber auch das vom Anmelder angeführte Verständnis als
Imperativ, also als Aufforderung an den Adressaten, die Erde des anderen zu
lieben, unabhängig von der Sinnhaftigkeit einer solchen Aussage, eine bloße
Variante derselben Bedeutung. Denn letztlich wird damit jeweils die Wertschätzung
der Erde als Maxime, unter der die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen
hergestellt bzw. erbracht werden, werblich herausgestellt.
2. Derartige, sog. grüne Slogans, mit denen Unternehmen Umweltbewusstsein und
Nachhaltigkeit kommunizieren, sind inzwischen allgemein üblich (vgl. Artikel „Grüne
Slogans:
Marken
positionieren
sich
nachhaltig“
unter
„https://www.slogans.de/magazin/gruene-slogans-marken-positionieren-sichnachhaltig-1068“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023) und
werden auch
im
Inland
in englischer Sprache verwendet. So bewerben
beispielsweise Schuhhersteller oder Modeunternehmen
ihre Produkte mit
folgenden Leitsätzen bzw. sogenannten Claims (vgl. Anlagen 2 und 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023):
-
„LOVE OUR PLANET DAMENSCHUHE GÖRTZ”
(vgl. „https://www.goertz.de/damen/marken/love-our-planet/”),
-
„LOVE OUR PLANET Markenschuhe RENO”
(vgl. „https://www.reno.de/schuhe/love-our-planet/”) oder
-
„Love My Planet - Modehaus Zinser … Mit Love My Planet setzen wir ein
Zeichen für die Umwelt.“
(vgl. „https://www.mode-zinser.de/service/love-my-planet“).
In der Datenbank „Slogans.de“ finden sich zu „Bekleidung“ beispielsweise folgende
vor dem bzw. zum Anmeldezeitpunkt in Deutschland verwendete Werbebotschaften
(vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023):
-
-
-
-
„For the love of earth“ (Firma Katvig, 2013),
„Love fashion. Love people. Love earth.“ (Firma Organicc, 2011),
„Sustainability - We love our planet” (Firma Rich & Royal, 2021) oder
„Shoes for a happy planet” bzw. „Shoes for a happy planet and a happy you”
(jeweils Firma SimpleShoes, 2011).
Im Internet werden zudem ähnliche Wortfolgen wie
in Form von sogenannten Vektorgrafiken (einfache Gebrauchsgrafiken) zum
Download für das Bedrucken von Kleidungsstücken, Postern oder ähnlichen
Motivträgern angeboten, wodurch ebenfalls ihre Verständlichkeit sowie die
Üblichkeit ihrer Verwendung als Statement in Form eines Bekenntnisses zur Umwelt
verdeutlicht wird
(vgl. Suchergebnisse zu
„I Love Earth Vektor“ unter
„https://www.bing.com/images/search“, Angebot von Postern mit der Aufschrift
„LOVE YOUR MOTHER EARTH“ der Firma REDBUBBLE und Anzeige der Firma
spreadshirt betreffend Männer-T-Shirts mit der Aufschrift „LOVE EARTH“ als Anlage
5 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023).
3. In diese Reihe von Werbesprüchen fügt sich der angemeldete Slogan „LOVE MY
EARTH“ nahtlos ein, so dass ihm die vom Beschwerdeführer behauptete Originalität
nicht beigemessen werden kann. Angesichts der Verbreitung identischer bzw. sehr
ähnlicher Wortfolgen ist nicht davon auszugehen, dass ihn der angesprochene
Verkehr als ein die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Waren und
Dienstleistungen individualisierendes Zeichen verstehen wird. Vielmehr wird er ihn,
wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, in Verbindung mit den von der
Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als Hinweis
auf deren ökologisch nachhaltige, umweltschonende Herstellung oder Erbringung
auffassen. Insofern benennt das Anmeldezeichen lediglich Umstände, durch die ein
enger beschreibender Bezug zu den
in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen hergestellt wird. Im Einzelnen:
a) Bei den Waren
„Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör
für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“
(Klasse 25)
scheint der Anmelder selbst von dem vorgenannten beschreibenden Begriffsgehalt
auszugehen, indem er ausführt, dass es sich bei den von ihm angebotenen
Produkten um hochwertig ökologisch nachhaltig hergestellte Sport- und
Bekleidungsartikel, sog. „sustainable Fashion“ handele. Dass, worauf der Anmelder
hinweist, in diesen Branchen auch nicht nachhaltig hergestellte Waren vertrieben
werden, steht der grundsätzlichen Beschreibungseignung der Wortfolge und der
damit einhergehenden Verkehrsauffassung nicht entgegen.
b) Ein enger Sachbezug der beanspruchten Wortfolge ist auch zu den von der
Zurückweisung umfassten Waren der Klasse 18 zu bejahen. So können „Regen-
und Sonnenschirme; Spazierstöcke“ beispielsweise aus ökologisch nachhaltig
angebauten Holzarten oder wiederverwerteten Plastikflaschen gefertigt werden
(vgl. Werbung der Firma WINDALF für einen Wanderstock und Beschreibung des
Regenschirms T-005 als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023).
„Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse“ lassen sich
ebenfalls aus recycelten Materialien und damit umweltschonend herstellen (vgl.
Anzeige der Firma premium team Handel & Marketing e.U. für Öko-Taschen als
Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). „Leder, Pelze und
Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Handtaschen, Rucksäcke, Hosen, Jacken,
Röcke, Kleider; Sattlerwaren; Peitschen“ bestehen auch aus Fellen oder Häuten,
die aus artgerechter Haltung oder von einheimischen Wildtieren stammen, ohne
Klebstoffe oder produktionsbeschleunigende Mittel verarbeitet und/oder schonend
gegerbt worden sind (vgl. Darstellung der Nachhaltigkeitskriterien des Fell- und
Lederverarbeiters Bornett als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom
13. Januar
2023).
Ebenso
genügen
„Lederimitationen“
dem
Nachhaltigkeitserfordernis, indem sie nicht aus Kunststoff, sondern aus Blättern wie
getrockneten Teakblättern produziert werden
(vgl. Anzeige der Firma
ECOMONKEY betreffend eine Geldbörse aus veganem Lederimitat aus Blättern als
Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Selbst „Bekleidung für
Tiere“ kann den Anforderungen an eine umweltgerechte und schonende Erzeugung
genügen (vgl. „Grüner Hund-Artikel in Hundebekleidung … Mit dem Grünen Hund
werden Produkte ausgezeichnet, die ökologisch wertvoll und nachhaltig hergestellt
werden.“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Obige
Ausführungen gelten entsprechend für „Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren“, soweit in Klasse 18 enthalten.
c) Gleiches trifft für die in Klasse 28 beanspruchten Waren zu. Hinsichtlich
„Sportartikel und -ausrüstungen“ wird auf das zu den Waren der Klasse 25 Gesagte
Bezug genommen. „Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume“ werden als
nachhaltig beworben, wenn sie vor allem aus umweltgerechten Materialien wie
Metall, Glas
oder Holz
gefertigt
sind
(vgl. Artikel
„Nachhaltiger
Weihnachtsbaumschmuck von A-Z“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom
13. Januar 2023). „Geräte für Spielplätze“ zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass sie
aus Holz beispielsweise der Lärche hergestellt werden, das wiederum aus
nachhaltigem Anbau stammt (vgl. Erläuterung der Firma Richter Spielgeräte als
Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Solche Geräte,
insbesondere in Form von Schaukelpferden, Karussells oder Schaukeln, finden sich
auch auf Jahrmärkten. „Geräte für Jahrmärkte“ können darüber hinaus weiteren
Nachhaltigkeitsanforderungen wie geringer Stromverbrauch entsprechen, die
immer bedeutsamer werden (vgl. Artikel „So nachhaltig ist die Neusser Kirmes“ in
der Neuß-Grevenbroicher Zeitung vom 22. August 2019 als Anlage 8 zum
gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). „Spielwaren, Spiele, Spielzeug“
werden ähnlich beworben wie die „Geräte für Spielplätze“, indem beispielsweise ihr
Material aus nachhaltigem Anbau besonders hervorgehoben wird (vgl. die
Homepage der Firma little greenie mit der Überschrift „Nachhaltiges Spielzeug für
Kinder“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). „Kuriositäten“
lassen sich wiederum so gestalten, dass sie ein nachhaltiges Design aufweisen.
Durch die gezielte Verbindung mit dem Bewusstsein für Nachhaltigkeit soll ein
neues Kriterium
für Design entstehen (vgl. Artikel „Nachhaltiges Design,
Sustainable Design, Eco Design, Öko Design oder Green Design?“ des Lilli Green
Shop als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Demzufolge
werden beispielsweise Zierlampen so entwickelt, dass bei ihrer Produktion wenig
Ressourcen verbraucht werden (vgl. Artikel „Nachhaltiges Design verbindet
Kreativität und Umweltschutz“ von Regina Rohland vom 16. Februar 2018 als
Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Damit besteht zugleich
ein ausreichend enger sachlicher Bezug des Anmeldezeichens zu „Teilen und
Zubehör für alle vorgenannten Waren“, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind.
d) Die weiterhin beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42
„Wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen; Prüfung,
Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen“
können sich thematisch mit der Entwicklung, Überprüfung, Zertifizierung und dem
Design ökologisch nachhaltiger Produkte befassen. Die Flut an sogenannten
Ökozertifizierungen und Biolabels ergänzt durch neue Begrifflichkeiten, wie
„Nachhaltiges Design“, „Sustainable Design“, „Eco Design“, „Öko Design“ oder
„Green Design“, zeigen, dass gerade auch in diesen Bereichen die vom
Anmeldezeichen zum Ausdruck gebrachten Themen, wie Nachhaltigkeit und
Umweltbewusstsein, eine große Rolle spielen (vgl. hierzu die bereits oben
angesprochenen Artikel „Nachhaltiges Design, Sustainable Design, Eco Design,
Öko Design oder Green Design?“ des Lilli Green Shop und „Nachhaltiges Design
verbindet Kreativität und Umweltschutz“ von Regina Rohland vom 16. Februar 2018
als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Indem der Slogan
„LOVE MY EARTH“ die Ausrichtung und den Gegenstand der besagten Tätigkeiten
umschreibt, weist er auch zu ihnen einen engen sachlichen Bezug auf.
4. Die vom Anmeldezeichen vermittelte Sachaussage wird auch nicht durch die Art
seiner Verknüpfung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen,
insbesondere im Falle der Platzierung an vornehmlich kennzeichentypischen
Stellen, in Frage gestellt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist bei der Prüfung, ob das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft besteht, auf die
Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor
abzustellen (vgl. BGH GRUR 2020, 411 Rn. 13 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932
Rn. 18 - #darferdas? I; EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 24 und 33 - AS/DPMA
[#darferdas?]). Da die Wahrnehmung eines Zeichens entweder als Hinweis auf die
Herkunft oder als bloßes dekoratives Element je nach Art und Platzierung variieren
kann, müssen alle wahrscheinlichen Verwendungsarten der angemeldeten Marke
geprüft werden, soweit sie praktisch bedeutsam sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194
Rn. 33 - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 15 - #darferdas? II).
Nach Auffassung des Senats wird das Anmeldezeichen „LOVE MY EARTH“ jedoch
auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher
wahrscheinlicher
Verwendungsarten
in
Verbindung
mit
den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht als betriebliches
Unterscheidungsmittel aufgefasst. Seine Botschaft, die eigene Erde zu lieben und
zu schützen, steht unabhängig davon, wo der Slogan auf der Ware angebracht oder
im Kontext der Dienstleistung zu finden ist, derart im Vordergrund, dass der Verkehr
ihn nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen wird (vgl. auch
BPatG 25 W (pat) 29/19 - MÄDELSABEND).
5. Soweit der Anmelder auf angeblich vergleichbare Eintragungen verweist, vermag
dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Insoweit wird auf die dazu
ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS unter Hinweis u. a.
auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,
674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093,
Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. GRUR
2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) Bezug genommen, nach
der weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung selbst identischer Eintragungen
gegeben ist (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage,
§ 8 Rn. 75).
Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung,
sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, die die
Markenstelle sowie das Gericht jeweils eigenständig und ausschließlich bezogen
auf die angemeldete Marke selbst zu
treffen haben. Daher kann die
Berücksichtigung von Voreintragungen auch nicht aus dem Gleichheitsgebot, das
die Verwaltung nur im Rahmen eines bestehenden Beurteilungsspielraums bindet,
hergeleitet werden. Da Voreintragungen anderer Marken zudem nicht Gegenstand
des Verfahrens sind, sind Feststellungen hierzu weder geboten noch zulässig (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 77). Insofern besteht
keine Verpflichtung, sich zu Voreintragungen, deren tragenden Gründe zum
Eintragungszeitpunkt aus dem Register nicht ersichtlich sind, zu äußern (vgl. u. a.
BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR
2014, 376 Rn. 52 ff. - grillmeister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).
Damit bedarf es insbesondere keiner vergleichenden Ausführungen zu den vom
Anmelder
im Beschwerdeverfahren angeführten Marken „Vorsprung durch
Technik“, „ICH LIEBE ES“ oder „Geiz ist geil“.
Im Übrigen scheinen die vom Anmelder vor der Markenstelle geltend gemachten
Voreintragungen weitgehend nicht vergleichbar, weil sie entweder nur einen
einzelnen Bestandteil der hier zu betrachtenden Wortfolge aufweisen (so „original
earth“, „BASIC EARTH“, „Liebe“, „VERBOTENE LIEBE“, „Earth Lid“), anders als
diese keine sinnhafte Aussage vermitteln (so „Liebe“, „earth you“, „Luft & Liebe“),
aus Bestandteilen verschiedener Sprachen zusammengesetzt sind (so „Oui Love
Earth“) oder nicht beschreibende Elemente enthalten („JETTE MY LOVE“).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Staats
Fehlhammer