Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 05.07.2023 – 25 W (pat) 45/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:050723B25Wpat45.22.0

Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 45/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 019 637.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Staats, LL.M.Eur., sowie der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:050723B25Wpat45.22.0

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I.

LOVE MY EARTH

ist am 9. September 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 18:

Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen,

Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen;

Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Handtaschen,

Rucksäcke, Hosen, Jacken, Röcke, Kleider; Sattlerwaren, Peitschen und

Bekleidung für Tiere; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 25:

Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör

für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 28:

Sportartikel und

-ausrüstungen; Festschmuck und

künstliche

Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren,

Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör

für alle

vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 38:

Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von

Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und

Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,

Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von

Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen,

IT-

Beratungs-,

-Auskunfts-

und

-Informationsdienstleistungen,

IT-

Sicherheits-,

-Schutz-

und

-Instandsetzungsdienste,

Datenvervielfältigungs-

und

-konvertierungsdienste,

Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung

und Entwicklung sowie

Implementierung von Computern und

Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining,

digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in

Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der

Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,

Aktualisierung

von Websites

für Dritte, Überwachung

von

Computersystemen

durch

Fernzugriff; wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und

Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung

der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten.

Mit Beschluss vom 15. März 2022 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung

teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Klasse 18:

Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen,

Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen,

Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Handtaschen,

Rucksäcke, Hosen, Jacken, Röcke, Kleider; Sattlerwaren, Peitschen und

Bekleidung für Tiere; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 25:

Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör

für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 28:

Sportartikel und

-ausrüstungen; Festschmuck und

künstliche

Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren,

Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör

für alle

vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 42:

Wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen; Prüfung,

Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „LOVE MY EARTH“

werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als positives Statement oder als

Hinweis auf eine ökologisch nachhaltige Produktion und auf die inhaltliche

Ausrichtung der in Rede stehenden Dienstleistungen aufgefasst. Es werde von dem

angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „(Ich) liebe meine Erde“

verstanden. Die angemeldete Wortfolge weise keine ungewöhnliche Struktur oder

Besonderheiten syntaktischer bzw. semantischer Art auf, die von dem rein

sachbezogenen, anpreisenden Aussagegehalt wegführen könnten. Die von dem

Anmelder angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar

berücksichtigt worden, eine Vergleichbarkeit zur angemeldeten Marke sei jedoch

nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

Zudem sei die Schutzfähigkeit eines Zeichens nur auf Grundlage der gesetzlichen

Vorgaben zu beurteilen.

Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die

er damit begründet, dass die Markenstelle das angemeldete Zeichen insoweit zu

Unrecht als beschreibenden und werblich anpreisenden Sachhinweis beurteilt

habe. Die Übersetzung oder Deutung des angemeldeten Zeichens im Sinne von

„(Ich) liebe meine Erde“ sei lebensfremd. Es laute gerade nicht „I love my earth“ und

werde aufgrund der Anordnung der einzelnen Zeichenbestandteile sowie ihrer

Darstellung in Großbuchstaben nicht ausschließlich in diesem Sinne übersetzt.

Vielmehr sei die gegenständliche Wortfolge vielseitig interpretierbar. Sie könne

auch so viel wie „Liebe meine Erde!“ bedeuten. Die ungewöhnliche Struktur bzw.

die besondere syntaktische und semantische Art führten von einem etwaigen

sachbezogenen, anpreisenden Aussagegehalt weg. Um dem Zeichen einen

solchen beimessen zu können, bedürfe es eines gewissen Denkprozesses, der bei

den Slogans „Vorsprung durch Technik“ für Fahrzeuge, „ICH LIEBE ES“ für

Nahrungsmittel oder „Geiz ist geil“ für Unterhaltungselektronik zur Bejahung der

Unterscheidungskraft geführt habe. Die Markenstelle habe zudem verkannt, dass

nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch einer Werbemitteilung

nicht grundsätzlich jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne,

insbesondere, wenn sie, wie vorliegend, über eine gewisse Originalität und

Prägnanz verfüge. Davon abgesehen erschöpfe sich die angemeldete Wortfolge

nicht nur in einem bloßen positiven Bekenntnis oder Statement. Denn bei den vom

Anmelder angebotenen Waren handele es sich tatsächlich um hochwertige,

ökologisch nachhaltig produzierte Sport- und Bekleidungsartikel, nämlich

sogenannte „sustainable Fashion“, was für die meisten in diesem Sektor auf dem

Markt angebotenen Produkte und Leistungen nicht gelte. Darüber hinaus sei der

angegriffene Beschluss auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil in ihm die

angeführten Voreintragungen nicht geprüft und gewürdigt worden seien. Die

Markenstelle habe damit gegen das Gleichheitsgebot sowie die Pflicht zur

Entscheidungsbegründung verstoßen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 13. Januar 2023 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen dem Anmelder seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, nach der

er das Zeichen für nicht unterscheidungskräftig halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze des Anmelders sowie den schriftlichen

Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung „LOVE MY EARTH“ als Marke steht in Verbindung mit den

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht insoweit die

Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11

-

Pippi

Langstrumpf). Auch

das Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel;

BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH,

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans sowie

sonstige spruchartige Wortfolgen wie die hier angemeldete, an deren

markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen

sind als an die von klassischen Wortmarken. Gleichwohl muss berücksichtigt

werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan oder einer spruchartigen

Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und

Dienstleistungen

sieht. Für

die Zuerkennung

der markenrechtlichen

Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die

in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die

notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip

der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die

Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398/08 P - Vorsprung durch Technik).

Die Unterscheidungskraft

ist nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Zeichen nicht nur

in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität

oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern

oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228

Rn. 57

- VORSPRUNG DURCH TECHNIK; Ströbele/ Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 279), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz

der

jeweiligen Wortfolge wesentliche

Indizien

für die Bejahung der

Unterscheidungskraft sein können.

Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge

im beschwerdegegenständlichen Umfang nach Auffassung des Senats nicht über

die erforderliche Unterscheidungskraft.

1. Sie setzt sich aus den drei Begriffen des englischen Grundwortschatzes „(to)

love“ für „lieben“, „my“ für „mein,e“ und „earth“ für „Erde“ zusammen (vgl. Klett

Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. Auflage, 2020), dessen

Kenntnis beim angesprochenen

inländischen Durchschnittsverbraucher und

Fachverkehr grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 2012,

1040, Rn. 30 - pjur/pure; BPatG 33 W (pat) 14/08 - FLATRATE; 24 W (pat) 52/99 -

21st Century; 33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower; 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz;

25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT). In seiner Gesamtheit ist das Anmeldezeichen,

insoweit schließt sich der Senat der Auffassung der Markenstelle an, ohne weiteres

im Sinne von „ich liebe meine Erde“ zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass

es kein einleitendes Personalpronomen („I“) enthält. Denn zumindest in der

gesprochenen Sprache sind solche schlagwortartigen oder elliptischen

Formulierungen im Englischen ebenso wie im Deutschen üblich. So sind etwa die

englischen Ausdrücke „see you (soon)“, „love you“, „miss you“, „whish you were

here“, „beg your pardon“ als Grußformeln oder als Titel von Liedern bzw. Büchern

bekannt. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass auch „LOVE MY EARTH“

unschwer in obengenanntem Sinne aufgefasst wird.

Abgesehen davon ist aber auch das vom Anmelder angeführte Verständnis als

Imperativ, also als Aufforderung an den Adressaten, die Erde des anderen zu

lieben, unabhängig von der Sinnhaftigkeit einer solchen Aussage, eine bloße

Variante derselben Bedeutung. Denn letztlich wird damit jeweils die Wertschätzung

der Erde als Maxime, unter der die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen

hergestellt bzw. erbracht werden, werblich herausgestellt.

2. Derartige, sog. grüne Slogans, mit denen Unternehmen Umweltbewusstsein und

Nachhaltigkeit kommunizieren, sind inzwischen allgemein üblich (vgl. Artikel „Grüne

Slogans:

Marken

positionieren

sich

nachhaltig“

unter

„https://www.slogans.de/magazin/gruene-slogans-marken-positionieren-sichnachhaltig-1068“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023) und

werden auch

im

Inland

in englischer Sprache verwendet. So bewerben

beispielsweise Schuhhersteller oder Modeunternehmen

ihre Produkte mit

folgenden Leitsätzen bzw. sogenannten Claims (vgl. Anlagen 2 und 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023):

-

„LOVE OUR PLANET DAMENSCHUHE GÖRTZ”

(vgl. „https://www.goertz.de/damen/marken/love-our-planet/”),

-

„LOVE OUR PLANET Markenschuhe RENO”

(vgl. „https://www.reno.de/schuhe/love-our-planet/”) oder

-

„Love My Planet - Modehaus Zinser … Mit Love My Planet setzen wir ein

Zeichen für die Umwelt.“

(vgl. „https://www.mode-zinser.de/service/love-my-planet“).

In der Datenbank „Slogans.de“ finden sich zu „Bekleidung“ beispielsweise folgende

vor dem bzw. zum Anmeldezeitpunkt in Deutschland verwendete Werbebotschaften

(vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023):

-

-

-

-

„For the love of earth“ (Firma Katvig, 2013),

„Love fashion. Love people. Love earth.“ (Firma Organicc, 2011),

„Sustainability - We love our planet” (Firma Rich & Royal, 2021) oder

„Shoes for a happy planet” bzw. „Shoes for a happy planet and a happy you”

(jeweils Firma SimpleShoes, 2011).

Im Internet werden zudem ähnliche Wortfolgen wie

in Form von sogenannten Vektorgrafiken (einfache Gebrauchsgrafiken) zum

Download für das Bedrucken von Kleidungsstücken, Postern oder ähnlichen

Motivträgern angeboten, wodurch ebenfalls ihre Verständlichkeit sowie die

Üblichkeit ihrer Verwendung als Statement in Form eines Bekenntnisses zur Umwelt

verdeutlicht wird

(vgl. Suchergebnisse zu

„I Love Earth Vektor“ unter

„https://www.bing.com/images/search“, Angebot von Postern mit der Aufschrift

„LOVE YOUR MOTHER EARTH“ der Firma REDBUBBLE und Anzeige der Firma

spreadshirt betreffend Männer-T-Shirts mit der Aufschrift „LOVE EARTH“ als Anlage

5 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023).

3. In diese Reihe von Werbesprüchen fügt sich der angemeldete Slogan „LOVE MY

EARTH“ nahtlos ein, so dass ihm die vom Beschwerdeführer behauptete Originalität

nicht beigemessen werden kann. Angesichts der Verbreitung identischer bzw. sehr

ähnlicher Wortfolgen ist nicht davon auszugehen, dass ihn der angesprochene

Verkehr als ein die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Waren und

Dienstleistungen individualisierendes Zeichen verstehen wird. Vielmehr wird er ihn,

wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, in Verbindung mit den von der

Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als Hinweis

auf deren ökologisch nachhaltige, umweltschonende Herstellung oder Erbringung

auffassen. Insofern benennt das Anmeldezeichen lediglich Umstände, durch die ein

enger beschreibender Bezug zu den

in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen hergestellt wird. Im Einzelnen:

a) Bei den Waren

„Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör

für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“

(Klasse 25)

scheint der Anmelder selbst von dem vorgenannten beschreibenden Begriffsgehalt

auszugehen, indem er ausführt, dass es sich bei den von ihm angebotenen

Produkten um hochwertig ökologisch nachhaltig hergestellte Sport- und

Bekleidungsartikel, sog. „sustainable Fashion“ handele. Dass, worauf der Anmelder

hinweist, in diesen Branchen auch nicht nachhaltig hergestellte Waren vertrieben

werden, steht der grundsätzlichen Beschreibungseignung der Wortfolge und der

damit einhergehenden Verkehrsauffassung nicht entgegen.

b) Ein enger Sachbezug der beanspruchten Wortfolge ist auch zu den von der

Zurückweisung umfassten Waren der Klasse 18 zu bejahen. So können „Regen-

und Sonnenschirme; Spazierstöcke“ beispielsweise aus ökologisch nachhaltig

angebauten Holzarten oder wiederverwerteten Plastikflaschen gefertigt werden

(vgl. Werbung der Firma WINDALF für einen Wanderstock und Beschreibung des

Regenschirms T-005 als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023).

„Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse“ lassen sich

ebenfalls aus recycelten Materialien und damit umweltschonend herstellen (vgl.

Anzeige der Firma premium team Handel & Marketing e.U. für Öko-Taschen als

Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). „Leder, Pelze und

Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Handtaschen, Rucksäcke, Hosen, Jacken,

Röcke, Kleider; Sattlerwaren; Peitschen“ bestehen auch aus Fellen oder Häuten,

die aus artgerechter Haltung oder von einheimischen Wildtieren stammen, ohne

Klebstoffe oder produktionsbeschleunigende Mittel verarbeitet und/oder schonend

gegerbt worden sind (vgl. Darstellung der Nachhaltigkeitskriterien des Fell- und

Lederverarbeiters Bornett als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom

13. Januar

2023).

Ebenso

genügen

„Lederimitationen“

dem

Nachhaltigkeitserfordernis, indem sie nicht aus Kunststoff, sondern aus Blättern wie

getrockneten Teakblättern produziert werden

(vgl. Anzeige der Firma

ECOMONKEY betreffend eine Geldbörse aus veganem Lederimitat aus Blättern als

Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Selbst „Bekleidung für

Tiere“ kann den Anforderungen an eine umweltgerechte und schonende Erzeugung

genügen (vgl. „Grüner Hund-Artikel in Hundebekleidung … Mit dem Grünen Hund

werden Produkte ausgezeichnet, die ökologisch wertvoll und nachhaltig hergestellt

werden.“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Obige

Ausführungen gelten entsprechend für „Teile und Zubehör für alle vorgenannten

Waren“, soweit in Klasse 18 enthalten.

c) Gleiches trifft für die in Klasse 28 beanspruchten Waren zu. Hinsichtlich

„Sportartikel und -ausrüstungen“ wird auf das zu den Waren der Klasse 25 Gesagte

Bezug genommen. „Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume“ werden als

nachhaltig beworben, wenn sie vor allem aus umweltgerechten Materialien wie

Metall, Glas

oder Holz

gefertigt

sind

(vgl. Artikel

„Nachhaltiger

Weihnachtsbaumschmuck von A-Z“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom

13. Januar 2023). „Geräte für Spielplätze“ zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass sie

aus Holz beispielsweise der Lärche hergestellt werden, das wiederum aus

nachhaltigem Anbau stammt (vgl. Erläuterung der Firma Richter Spielgeräte als

Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Solche Geräte,

insbesondere in Form von Schaukelpferden, Karussells oder Schaukeln, finden sich

auch auf Jahrmärkten. „Geräte für Jahrmärkte“ können darüber hinaus weiteren

Nachhaltigkeitsanforderungen wie geringer Stromverbrauch entsprechen, die

immer bedeutsamer werden (vgl. Artikel „So nachhaltig ist die Neusser Kirmes“ in

der Neuß-Grevenbroicher Zeitung vom 22. August 2019 als Anlage 8 zum

gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). „Spielwaren, Spiele, Spielzeug“

werden ähnlich beworben wie die „Geräte für Spielplätze“, indem beispielsweise ihr

Material aus nachhaltigem Anbau besonders hervorgehoben wird (vgl. die

Homepage der Firma little greenie mit der Überschrift „Nachhaltiges Spielzeug für

Kinder“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). „Kuriositäten“

lassen sich wiederum so gestalten, dass sie ein nachhaltiges Design aufweisen.

Durch die gezielte Verbindung mit dem Bewusstsein für Nachhaltigkeit soll ein

neues Kriterium

für Design entstehen (vgl. Artikel „Nachhaltiges Design,

Sustainable Design, Eco Design, Öko Design oder Green Design?“ des Lilli Green

Shop als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Demzufolge

werden beispielsweise Zierlampen so entwickelt, dass bei ihrer Produktion wenig

Ressourcen verbraucht werden (vgl. Artikel „Nachhaltiges Design verbindet

Kreativität und Umweltschutz“ von Regina Rohland vom 16. Februar 2018 als

Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Damit besteht zugleich

ein ausreichend enger sachlicher Bezug des Anmeldezeichens zu „Teilen und

Zubehör für alle vorgenannten Waren“, soweit sie in Klasse 28 enthalten sind.

d) Die weiterhin beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42

„Wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen; Prüfung,

Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen“

können sich thematisch mit der Entwicklung, Überprüfung, Zertifizierung und dem

Design ökologisch nachhaltiger Produkte befassen. Die Flut an sogenannten

Ökozertifizierungen und Biolabels ergänzt durch neue Begrifflichkeiten, wie

„Nachhaltiges Design“, „Sustainable Design“, „Eco Design“, „Öko Design“ oder

„Green Design“, zeigen, dass gerade auch in diesen Bereichen die vom

Anmeldezeichen zum Ausdruck gebrachten Themen, wie Nachhaltigkeit und

Umweltbewusstsein, eine große Rolle spielen (vgl. hierzu die bereits oben

angesprochenen Artikel „Nachhaltiges Design, Sustainable Design, Eco Design,

Öko Design oder Green Design?“ des Lilli Green Shop und „Nachhaltiges Design

verbindet Kreativität und Umweltschutz“ von Regina Rohland vom 16. Februar 2018

als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2023). Indem der Slogan

„LOVE MY EARTH“ die Ausrichtung und den Gegenstand der besagten Tätigkeiten

umschreibt, weist er auch zu ihnen einen engen sachlichen Bezug auf.

4. Die vom Anmeldezeichen vermittelte Sachaussage wird auch nicht durch die Art

seiner Verknüpfung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen,

insbesondere im Falle der Platzierung an vornehmlich kennzeichentypischen

Stellen, in Frage gestellt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

ist bei der Prüfung, ob das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft besteht, auf die

Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor

abzustellen (vgl. BGH GRUR 2020, 411 Rn. 13 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932

Rn. 18 - #darferdas? I; EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 24 und 33 - AS/DPMA

[#darferdas?]). Da die Wahrnehmung eines Zeichens entweder als Hinweis auf die

Herkunft oder als bloßes dekoratives Element je nach Art und Platzierung variieren

kann, müssen alle wahrscheinlichen Verwendungsarten der angemeldeten Marke

geprüft werden, soweit sie praktisch bedeutsam sind (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194

Rn. 33 - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 15 - #darferdas? II).

Nach Auffassung des Senats wird das Anmeldezeichen „LOVE MY EARTH“ jedoch

auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher

wahrscheinlicher

Verwendungsarten

in

Verbindung

mit

den

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht als betriebliches

Unterscheidungsmittel aufgefasst. Seine Botschaft, die eigene Erde zu lieben und

zu schützen, steht unabhängig davon, wo der Slogan auf der Ware angebracht oder

im Kontext der Dienstleistung zu finden ist, derart im Vordergrund, dass der Verkehr

ihn nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen wird (vgl. auch

BPatG 25 W (pat) 29/19 - MÄDELSABEND).

5. Soweit der Anmelder auf angeblich vergleichbare Eintragungen verweist, vermag

dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Insoweit wird auf die dazu

ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS unter Hinweis u. a.

auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,

674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093,

Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. GRUR

2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die

Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) Bezug genommen, nach

der weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung selbst identischer Eintragungen

gegeben ist (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage,

§ 8 Rn. 75).

Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung,

sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, die die

Markenstelle sowie das Gericht jeweils eigenständig und ausschließlich bezogen

auf die angemeldete Marke selbst zu

treffen haben. Daher kann die

Berücksichtigung von Voreintragungen auch nicht aus dem Gleichheitsgebot, das

die Verwaltung nur im Rahmen eines bestehenden Beurteilungsspielraums bindet,

hergeleitet werden. Da Voreintragungen anderer Marken zudem nicht Gegenstand

des Verfahrens sind, sind Feststellungen hierzu weder geboten noch zulässig (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 77). Insofern besteht

keine Verpflichtung, sich zu Voreintragungen, deren tragenden Gründe zum

Eintragungszeitpunkt aus dem Register nicht ersichtlich sind, zu äußern (vgl. u. a.

BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR

2014, 376 Rn. 52 ff. - grillmeister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).

Damit bedarf es insbesondere keiner vergleichenden Ausführungen zu den vom

Anmelder

im Beschwerdeverfahren angeführten Marken „Vorsprung durch

Technik“, „ICH LIEBE ES“ oder „Geiz ist geil“.

Im Übrigen scheinen die vom Anmelder vor der Markenstelle geltend gemachten

Voreintragungen weitgehend nicht vergleichbar, weil sie entweder nur einen

einzelnen Bestandteil der hier zu betrachtenden Wortfolge aufweisen (so „original

earth“, „BASIC EARTH“, „Liebe“, „VERBOTENE LIEBE“, „Earth Lid“), anders als

diese keine sinnhafte Aussage vermitteln (so „Liebe“, „earth you“, „Luft & Liebe“),

aus Bestandteilen verschiedener Sprachen zusammengesetzt sind (so „Oui Love

Earth“) oder nicht beschreibende Elemente enthalten („JETTE MY LOVE“).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Staats

Fehlhammer