Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 18.07.2023 – 12 W (pat) 18/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat18.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 18/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 002 234.3
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher sowie
der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat18.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. Februar 2022 aufgehoben und das Patent
10 2021 002 234 mit folgenden Unterlagen erteilt:
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-
-
-
Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. April 2023,
Beschreibung, Seiten 1 bis 2 vom 08. Mai 2021,
Beschreibung, Seiten 3, 3a vom 16. Februar 2022,
Beschreibung, Seiten 4 bis 6 vom 08. Mai 2021,
Figuren 1 bis 6 vom 16. Februar 2022.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 27. April 2021 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldeten und am 03. November 2022 veröffentlichten
Patentanmeldung 10 2021 002 234 mit der Bezeichnung „Dreidimensionale,
thermoplastisch geformte, aufblasbare Stützstrukturen und Verfahren zu
deren Herstellung“.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B63H des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung wegen mangelnder
Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 13 in der am 16. Februar 2022 eingegangenen
Fassung ausgehend von der Druckschrift D1 (DE 699 10 625 T2) nicht erfinderisch
sei und der Antrag auf Erteilung eines Patents zurückzuweisen wäre.
Gegen diesen am 22. Februar 2022 mit Empfangsbekenntnis zugestellten
Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 16. März 2022
Beschwerde eingelegt und eine Anspruchsfassung mit Hilfsantrag 1 eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2023, eingegangen per Fax am gleichen Tag, hat die
Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 11 eingereicht. Sie stellt sinngemäß den
Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H vom 17. Februar 2022
aufzuheben und auf die vorliegende Patentanmeldung ein Patent auf
Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. April 2023,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 2 vom 08. Mai 2021,
- Beschreibung, Seiten 3, 3a vom 16. Februar 2022,
- Beschreibung, Seiten 4 bis 6 vom 08. Mai 2021,
- Figuren 1 bis 6 vom 16. Februar 2022.
Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 27. April 2023 lautet unter
Hinzufügung von Gliederungspunkten:
M1
M2
M3
M4
Dreidimensionale, thermoplastisch geformte, aufblasbare röhrenförmige
Stützstrukturen (1),
dadurch gekennzeichnet,
dass sie aus einem Sandwich-Aufbau von innen nach außen aus
perforierter thermoplastischer Folie (5), Kernmaterial (2), luftdichter
Folie (4) gebildet sind,
wobei die Stützstrukturen bei einer symmetrischen und gleichfalls
konischen Formung der Stützstrukturen
(1) mit
reduzierten
Rohrdurchmessern an den Enden,
nach erfolgter thermoplastischer Verformung der Stützstrukturen (1)
durch Aufschneiden unterteilt worden sind.
Auf den geltenden Patentanspruch 1 sind die untergeordneten Patentansprüche 2
bis 7 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Der geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch 8 in der Fassung vom
27. April 2023 lautet unter Hinzufügung von Gliederungspunkten:
N1
N2
N3
N4
N5
Verfahren zur Herstellung von dreidimensionalen, thermoplastisch
geformten, aufblasbaren röhrenförmigen Stützstrukturen (1) nach
Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass sie hergestellt sind mittels einer beheizbaren und bedarfsweise
dreidimensional gekrümmten Positivform (3), um welche ein Sandwich-
Aufbau von innen nach außen aus perforierter thermoplastischer Folie
(5), Kernmaterial (2) und luftdichter Folie (4) gelegt wird,
wobei die Positivform (3), welche auf ihrem gesamten Umfang eine
Vielzahl kleiner Löcher (3a) aufweist, mit einem auf der Oberseite der
Positivform (3) wirkenden Unterdruck beaufschlagt wird,
welcher die äußere, das Kernmaterial (2) umschließend abdichtende
luftdichte Folie (4) so ansaugt, dass ein perfektes Anlegen des
Kernmaterials (2) an der Außenwand der Positivform (3) realisiert wird
und die Positivform (3) mittels Heizelementen (10) so aufgeheizt wird,
dass der Schmelzpunkt der unterschiedlichen
thermoplastischen
Materialien des Sandwich-Aufbaus erreicht wird.
Auf den geltenden Patentanspruch 8 sind die untergeordneten Patentansprüche 9
und 10 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Der geltende nebengeordnete Verwendungsanspruch 11 in der Fassung vom
27. April 2023 lautet:
Verwendung von dreidimensionalen, thermoplastisch geformten, aufblasbaren
röhrenförmigen Stützstrukturen (1) nach Anspruch 1 für Surfkites, Wingfoils und
pneumatische Zelte.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat die Prüfungsstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts die folgenden Druckschriften berücksichtigt:
D1
DE 699 10 625 T2
sowie die von der Anmelderin zum Stand der Technik zitierte
D2
EP 0 647 751 A2
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat konnte
im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem
im
Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. April 2023 kein Antrag auf mündliche
Verhandlung von der Anmelderin und Beschwerdeführerin vorlag und der Senat
eine mündliche Verhandlung auch nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die form-
und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines
Patents.
1.
Die Anmeldung
betrifft dreidimensionale,
thermoplastisch geformte
aufblasbare Stützstrukturen, beispielsweise
für Surfkites, Wingfoils und
pneumatische Zelte sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser Stützstrukturen
(Offenlegungsschrift (OS), Abs. [0001]).
1.1
Die Beschreibung der Anmeldung setzt sich mit verschiedenen Verfahren zur
Herstellung von dreidimensionalen, aufblasbaren Stützstrukturen auseinander.
In Abs.
[0002] OS wird ausgeführt, dass dreidimensionale, pneumatisch
aufblasbare Stützstrukturen speziell im Bereich der aufblasbaren Zelte, Surfkites
oder Wingfoils angewendet würden, um als tragende Elemente eine strukturelle
Integrität und Stabilität zu ermöglichen. Diese Stützstrukturen seien in der Regel
aus Segmenten zusammengesetzt, um einen
in alle Achsen gebogenen
Röhrenkörper zu generieren. Diese Einzelsegmente bestünden üblicherweise aus
einem gewobenen Polyestermaterial (Dacron), welche durch Vernähen miteinander
verbunden werden und somit einen Verbund eingehen. Im Inneren dieser Röhren
sei regelmäßig eine Blase angeordnet, bestehend aus einem luftdichten Schlauch,
der sich durch das Aufblasen an die Hülle anlegt und durch einen erhöhten
Innendruck der jeweiligen Konstruktion Stabilität verleihe.
Nach Abs. [0003] OS sei aus der EP 0 647 751 A2 (D2) ein Verfahren zur
Herstellung solcher Stützstrukturen bekannt. Die mit Pellets gefüllte Blase „bladder
20“ würde an ein Ventil einer Vakuumquelle angeschlossen, um den Druck
innerhalb der Blase zu reduzieren. Als Ergebnis kollabiere die Blase über den
Pellets, um einen festen, gekrümmten Dorn zu bilden. Unmittelbar vor dem Ablegen
der Fäden um den Dorn würde die Außenfläche der Blase vorzugsweise mit einer
wässrigen Lösung eines Harzes aus einem Harzreservoir besprüht. Nach dem
Entfernen der Pellets würden die Luftbalken zu einem kleinen Paket
zusammengerollt und zum Einsatzort transportiert werden, wo die Blase durch eines
der Ventile durch Luftzufuhr aufgeblasen wird.
In den Absätzen [0004] bis [0009] sind mehrfach genähte Strukturen und Strukturen
ohne Naht beschrieben. Bei mehrfach genähten Strukturen bewirkten die durch die
Nähnadel entstandenen Löcher eine Materialschwächung, die bei bestimmten
Druck-/Zug-Belastungen zu Materialversagen führten. Durch das Vernähen sei die
Außenhülle nicht mehr luftdicht, was zwangsläufig die Verwendung eines luftdichten
Innenschlauchs notwendig machen würde. Ein Nachteil sei das Gesamtgewicht der
Stützstruktur von Außenhülle und Innenschlauch sowie die damit verbundenen
erhöhten Kosten.
Darüber hinaus sei es auch üblich, Strukturen ohne Naht herzustellen. Hierzu würde
das Material gegen eine außenliegende Form gepresst und dann thermisch
verformt. Nachteilig sei es, dass dabei regelmäßig Falten im Gewebe erzeugt
würden, welche nachträglich nicht mehr zu beheben oder bearbeitbar seien.
1.2
Nach Absatz [0009] OS liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die
bekannten Nachteile des Standes der Technik zu beheben und somit einen
Vorschlag zu unterbreiten, mit welchem Kosten der Fertigung minimiert werden und
eine leichte Bauart der Stützstruktur ermöglicht wird.
Demzufolge liegt der Patentanmeldung die Aufgabe zugrunde, dreidimensionale
pneumatisch aufblasbare Stützstrukturen sowie ein Verfahren zur Herstellung
solcher Stützstrukturen anzugeben, die auch bei erhöhtem Innendruck eine
ausreichende Stabilität aufweisen und bei denen zum einen durch mehrfaches
Nähen hervorgerufene Materialschwächungen bei zu hohem Druck verhindert
werden, so dass kein luftdichter Innenschlauch verwendet werden muss (vgl. Abs.
[0007] der OS) und zum anderen beim thermischen Verformen keine Falten im
Gewebe erzeugt werden (vgl. Abs. [0009] der OS).
1.3
Der mit der Aufgabenstellung befasste Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor an einer
Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften mit einer
mehrjährigen Berufserfahrung in der Entwicklung von aufblasbaren Stützstrukturen.
1.4
Die der Patentanmeldung
zugrundeliegende Aufgabe soll durch
dreidimensionale,
thermoplastisch
geformte,
aufblasbare
röhrenförmige
Stützstrukturen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Patentanmeldung zeigt eine
erfindungsgemäße dreidimensionale,
thermoplastisch geformte, aufblasbare
röhrenförmige Stützstruktur mit
perforierter
thermoplastischer
Folie 5,
Kernmaterial 2 und luftdichter Folie 4 sowie der innenliegenden Positivform 3 zur
Herstellung dieser Stützstrukturen.
Offenlegungsschrift Figur 2
2.
Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1
bedürfen die Merkmale näherer Betrachtung.
a)
Merkmal M1 fordert, dass die Stützstrukturen dreidimensional und
röhrenförmig ausgebildet sein müssen. Damit ist festgelegt, dass die Struktur durch
die drei Dimensionen Länge, Breite und Höhe beschrieben ist. Weder der
Patentanspruch noch die Beschreibung beschränken die Stützstrukturen
dahingehend, dass sie einteilig ausgeführt sein müssen. Damit können die
Stützstrukturen auch aus Segmenten zusammengesetzt sein, um einen in alle
Achsen gebogenen Röhrenkörper zu generieren (vgl. Abs. [0002] OS).
Zudem ist festgelegt, dass die Stützstrukturen durch thermoplastische Verformung
hergestellt werden und geeignet sein müssen, aufgeblasen zu werden. Unter
Aufblasen wird verstanden, dass ein Gegenstand durch Hineinblasen von Luft oder
einem anderen gasförmigen Medium vergrößert wird. Daraus ergibt sich, dass die
Stützstrukturen aus einem Hohlkörper bestehen müssen, der mit Luft oder Gas
befüllbar ist und sich dabei um ein Vielfaches seiner ursprünglichen Größe
ausdehnt.
Die Stützstrukturen weisen nach Merkmal M2 einen Sandwich-Aufbau aus, der von
innen nach außen aus perforierter thermoplastischer Folie, Kernmaterial und
luftdichter Folie gebildet ist. Im Gegensatz zur innenliegenden thermoplastischen
Folie ist das Kernmaterial ggfs. aus nicht thermoplastisch verformbaren Fasern oder
Garnen gebildet. Ebenso kann es als Flechtschlauch ausgelegt sein und durch
Strecken oder Stauchen in seinen technischen Eigenschaften verändert werden
(vgl. Abs. [0030], [0031] OS).
Die fertiggestellte Form ist nach Merkmal M3 röhrenförmig und symmetrisch und
gleichfalls konisch geformt, wobei die Richtung der Konizität dadurch festgelegt ist,
dass die Stützstrukturen an den Enden reduzierte Rohrdurchmesser aufweisen
sollen.
Merkmal M4 legt
fest, dass die
röhrenförmigen Stützstrukturen nach
thermoplastischer Verformung in einer Art Zwischenschritt durch Aufschneiden
zunächst unterteilt werden, bevor sie auf nicht beanspruchte Weise wieder
geschlossen werden, um so ein Aufblasen überhaupt erst zu ermöglichen. Die
Patentanmeldung lässt dabei in Merkmal M4 offen, ob die Stützstrukturen der Länge
nach oder anderweitig aufgeschnitten werden. In den Unteransprüchen 2 bis 5 und
im Ausführungsbeispiel in den Abs. [0024] und [0025] und den Figuren 3 bis 6 der
OS ist beschrieben, dass die durch Aufschneiden entstandenen Halbschalen mit
einem thermoplastischen Rückenband dauerhaft und luftdicht verschlossen werden
oder ein luftdichtes Schließen der Halbschalenkanten durch eine Überlappnaht
möglich ist. Derartige Halbschalen entstehen nur, wenn die Stützstrukturen in
Längsrichtung aufgeschnitten werden.
3.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind durch die ursprüngliche
Offenbarung gedeckt und damit zulässig.
a)
Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche
1 (Merkmale M1 und M2) und 2 (M3 und M4) zurück.
b)
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen
Patentansprüchen 3 bis 8, wobei sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden
und die Nummerierungen und die Rückbezüge entsprechend angepasst sind.
c)
Der geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch 8 findet seine Stütze im
ursprünglichen Patentanspruch 14, wobei das Merkmal „röhrenförmige“ als
zwingendes
Merkmal
aufgenommen
wurde.
Der
ursprüngliche
Vorrichtungsanspruch
ist durch Wechsel
der Kategorie
in einen
Verfahrensanspruch ersetzt und sprachlich angepasst worden und bezieht sich auf
das Erzeugnis nach Patentanspruch 1. Die Verfahrensmerkmale des
Patentanspruchs 8 sind durch die ursprüngliche Offenbarung im ursprünglichen
Patentanspruch 14 sowie der Beschreibung mit Abs. [0021], [0022] der OS gedeckt.
d)
Die geltenden Patentansprüche 9 und 10 entsprechen den ursprünglichen
Patentansprüchen 15 und 16, wobei neben dem Wechsel der Patentkategorie in
Verfahrensansprüche noch sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden und
die Nummerierungen und die Rückbezüge entsprechend angepasst sind.
e)
Der geltende nebengeordnete Verwendungsanspruch 11 geht auf den
ursprünglichen Patentanspruch 17 zurück und ist nun auf den Patentanspruch 1
rückbezogen, wobei das fakultative Merkmal „röhrenförmig“ zu einem notwendigen
gemacht wurde. Die ursprünglichen Vorrichtungsmerkmale wurden gestrichen.
f)
Die ursprünglichen Unteransprüche 9 bis 13 wurden gestrichen.
4.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig, denn
er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen
a)
Die Patentschrift D1 (DE 699 10 625 T2) offenbart zwar ein Teilmerkmal M1
sowie Merkmal M2, jedoch nicht das restliche Teilmerkmal von M1 sowie die
Merkmale M3 und M4 des geltenden Patentanspruchs 1.
Gegenstand der D1 ist ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines
dreidimensionalen Segels. Sie offenbart mit ihren Figuren 1 und 4 sowie der
Beschreibung (Abs. [0001], [0007] bis [0009], [0013] bis [0024]) in der Terminologie
des geltenden Patentanspruchs 1 Folgendes:
D1 mit Figur 1
D1 mit Figur 4
M1
M2
Dreidimensionale „dreidimensionales Laminat“ (vgl. Abs.
[0009]),
thermoplastisch geformte, aufblasbare röhrenförmige Stützstrukturen
(1) „wird der Film auf fortlaufend variierende Weise in drei Dimensionen
verformt…..permanente Verformung des Films“ (vgl. Abs. [0014]),
aus einem Sandwich-Aufbau von innen nach außen aus perforierter
thermoplastischer Folie, „die Basisfilmschicht 12 wird….erwärmt“ (vgl.
Abs. [0013]); „perforierter Basisfilm“ (vgl. Abs. [0023]), Kernmaterial „Der
umlaufende klebemittelbeschichtete Film läuft dann unter mehreren
Stationen… hindurch, damit Verstärkungsgarn auf den Film aufgebracht
wird“ (vgl. Abs. [0018]), luftdichter Folie „die zweite Filmschicht… ist
nicht perforiert“ (vgl. Abs. [0023]) gebildet,
wobei die Stützstrukturen bei einer symmetrischen und gleichfalls
konischen Formung der Stützstrukturen
(1) mit
reduzierten
Rohrdurchmessern an den Enden,
nach erfolgter thermoplastischer Verformung der Stützstrukturen (1)
durch Aufschneiden unterteilt worden sind.
M3
M4
Damit offenbart die D1 zwar für Segel hergestellte Stützstrukturen mit den
Merkmalen M1 und M2, diese sind jedoch nicht röhrenförmig ausgebildet und
infolgedessen nicht geeignet, aufgeblasen zu werden (fehlendes Teilmerkmal
M1). Außerdem weist die Stützstruktur der D1 weder Enden mit verminderten
Rohrdurchmessern auf (fehlendes Merkmal M3), noch ist sie nach der Verformung
durch Aufschneiden unterteilt (fehlendes Merkmal M4).
b)
Die Offenlegungsschrift D2 (EP 0 647 751 A2) offenbart zwar Teilmerkmale
M1 und M2, jedoch fehlen weitere Teilmerkmale M1, M2 und die Merkmale M3 und
M4.
Die D2, aus der nachfolgend die Figuren 1 und 2 wiedergegeben sind, betrifft eine
Stützstruktur für Hangars, temporäre Unterstände und wird durch mit Luft gefüllte
Luftbalken „airbeam 12“ gebildet. Die mit Pellets gefüllte röhrenförmige Blase
„tubular bladder 20“ wird in die gewünschte Form gebogen. Anschließend wird
durch Anlegen eines Vakuums die Luft abgesaugt, so dass ein fester Dorn gebildet
wird. Im nächsten Schritt wird dieser Dorn mit einem geflochtenen Gewebe „fabric
42“ nahtfrei umhüllt und anschließend mit einer Kunstharzlösung besprüht. Nach
Abschluss des Herstellungsverfahrens werden die Pellets aus dem Schlauch
entfernt, so dass die Stützstruktur aufgerollt zum Einsatzort transportiert werden
kann. Durch Aufblasen nimmt der Luftbalken die Form des Gewebes an. Sie
offenbart mit ihrem Anspruch 1 und Figur 2 sowie Sp. 2, Z. 43 bis 55, Sp. 3, Z. 31
bis 39 und Sp. 4, Z. 33 bis 40 in der Terminologie des geltenden Patentanspruchs
1 Folgendes:
D2 mit Figur 1
D2 mit Figur 2
M1
M2
Dreidimensionale „temporary shelter 10 constructed of several airbeams
12“,
thermoplastisch
geformte,
aufblasbare
röhrenförmige
Stützstrukturen „to form a structural member when said bladder is
inflated“ (vgl. Anspruch 1, Figur 2),
aus einem Sandwich-Aufbau von innen nach außen aus perforierter
thermoplastischer Folie (5), Kernmaterial „fabric 42 is mounted on
bladder 20“ (vgl. Figur 2 iVm Sp. 3, Z. 31 bis 39), luftdichter Folie „The
resin solution sprayed on the mandrel from reservoir 56 dries in the air
and binds the inner yarns of the fabric 42 to the mandrel. After the fabric
42 is braided onto the mandrel, another resin solution is sprayed onto
surface 54 of the bladder to impregnate and bind the outer yards of the
fabric 42 together and form a protective coating thereon“ (vgl. Sp. 4, Z.
33 bis 40) gebildet,
M3
wobei die Stützstrukturen bei einer symmetrischen und gleichfalls
konischen Formung der Stützstrukturen
(1) mit
reduzierten
Rohrdurchmessern an den Enden,
M4
nach erfolgter thermoplastischer Verformung der Stützstrukturen (1)
durch Aufschneiden unterteilt worden sind.
Zwar offenbart die D2 eine aufblasbare röhrenförmige Stützstruktur mit den
Teilmerkmalen M1 und M2,
jedoch fehlt das Teilmerkmal M1, wonach die
Stützstruktur thermoplastisch geformt sein soll und das Teilmerkmal M2, wonach
die Stützstruktur aus einer innenliegenden perforierten Folie und einer eine äußere
Schicht bildende luftdichten Folie besteht. Die luftdichte Versiegelung der
Außenschicht erfolgt durch Besprühen des die Blase umgebenden Gewebes mit
Kunstharz. Auch weist die Stützstruktur einen – auch an den Enden – durchgehend
gleichen Rohrdurchmesser auf (fehlendes Merkmal M4) und wird während ihrer
Herstellung nicht durch Aufschneiden unterteilt, sondern bleibt in ihrer nahtfreien
Gestaltung (fehlendes Merkmal M4). Die in der Figur 2 vorgesehenen Enden mit
reduziertem Rohrdurchmesser sind die an der Blase mit Gewebe befestigten
Anschlussstücke „the fabric 42 and bladder 20 are secured to the fittings 22, 24 by
clamps 36, 38, 36´, 38´“ (vgl. Sp. 3, Z. 31 bis 39).
c)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Da wie oben dargelegt aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1
und D2 Stützstrukturen bekannt sind, die bei einer symmetrischen und gleichfalls
konischen Formung der Stützstrukturen mit reduzierten Rohrdurchmessern an den
Enden (Merkmal M3) nach erfolgter
thermoplastischer Verformung der
Stützstrukturen durch Aufschneiden unterteilt worden sind (Merkmal M4), kann
auch von keiner der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger
Kombination untereinander eine Anregung zu diesen Merkmalen ausgehen.
Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, derartige Stützstrukturen als im
Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann
hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu
der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen
(vgl. BGH, Urteil vom
8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH
Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 - Kinderbett).
5.
Die auf den geltenden Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen der Stützstrukturen nach Patentanspruch 1
und werden von diesem getragen.
Dies betrifft auch den geltenden nebengeordneten Verfahrensanspruch 8 mit den
auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 9 und 10, der ein Verfahren zur
Herstellung von dreidimensionalen, thermoplastisch geformten, aufblasbaren
röhrenförmigen Stützstrukturen nach Anspruch 1 beansprucht.
Schließlich
gilt
dies
auch
für
den
geltenden
nebengeordneten
Verwendungsanspruch 11, der eine Verwendung von dreidimensionalen,
thermoplastisch geformten, aufblasbaren röhrenförmigen Stützstrukturen nach
Anspruch 1 in Bezug nimmt.
6.
Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen
betreffen die Würdigungen des Standes der Technik. Derartige Änderungen sind
ohne weiteres zuzulassen.
7.
Sämtliche
entscheidungsrelevante
Merkmale
des
geltenden
Patentanspruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der
Prüfung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Damit war die Sache
entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Kruppa
Maierbacher
Schenk
wr