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BPatG Beschluss vom 18.07.2023 – 12 W (pat) 18/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat18.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 18/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 002 234.3

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher sowie

der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat18.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B63H des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. Februar 2022 aufgehoben und das Patent

10 2021 002 234 mit folgenden Unterlagen erteilt:

-

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-

-

-

Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. April 2023,

Beschreibung, Seiten 1 bis 2 vom 08. Mai 2021,

Beschreibung, Seiten 3, 3a vom 16. Februar 2022,

Beschreibung, Seiten 4 bis 6 vom 08. Mai 2021,

Figuren 1 bis 6 vom 16. Februar 2022.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 27. April 2021 beim Deutschen

Patent- und Markenamt angemeldeten und am 03. November 2022 veröffentlichten

Patentanmeldung 10 2021 002 234 mit der Bezeichnung „Dreidimensionale,

thermoplastisch geformte, aufblasbare Stützstrukturen und Verfahren zu

deren Herstellung“.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B63H des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung wegen mangelnder

Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 13 in der am 16. Februar 2022 eingegangenen

Fassung ausgehend von der Druckschrift D1 (DE 699 10 625 T2) nicht erfinderisch

sei und der Antrag auf Erteilung eines Patents zurückzuweisen wäre.

Gegen diesen am 22. Februar 2022 mit Empfangsbekenntnis zugestellten

Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 16. März 2022

Beschwerde eingelegt und eine Anspruchsfassung mit Hilfsantrag 1 eingereicht.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2023, eingegangen per Fax am gleichen Tag, hat die

Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 11 eingereicht. Sie stellt sinngemäß den

Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B63H vom 17. Februar 2022

aufzuheben und auf die vorliegende Patentanmeldung ein Patent auf

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 11 vom 27. April 2023,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 2 vom 08. Mai 2021,

- Beschreibung, Seiten 3, 3a vom 16. Februar 2022,

- Beschreibung, Seiten 4 bis 6 vom 08. Mai 2021,

- Figuren 1 bis 6 vom 16. Februar 2022.

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 27. April 2023 lautet unter

Hinzufügung von Gliederungspunkten:

M1

M2

M3

M4

Dreidimensionale, thermoplastisch geformte, aufblasbare röhrenförmige

Stützstrukturen (1),

dadurch gekennzeichnet,

dass sie aus einem Sandwich-Aufbau von innen nach außen aus

perforierter thermoplastischer Folie (5), Kernmaterial (2), luftdichter

Folie (4) gebildet sind,

wobei die Stützstrukturen bei einer symmetrischen und gleichfalls

konischen Formung der Stützstrukturen

(1) mit

reduzierten

Rohrdurchmessern an den Enden,

nach erfolgter thermoplastischer Verformung der Stützstrukturen (1)

durch Aufschneiden unterteilt worden sind.

Auf den geltenden Patentanspruch 1 sind die untergeordneten Patentansprüche 2

bis 7 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Der geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch 8 in der Fassung vom

27. April 2023 lautet unter Hinzufügung von Gliederungspunkten:

N1

N2

N3

N4

N5

Verfahren zur Herstellung von dreidimensionalen, thermoplastisch

geformten, aufblasbaren röhrenförmigen Stützstrukturen (1) nach

Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass sie hergestellt sind mittels einer beheizbaren und bedarfsweise

dreidimensional gekrümmten Positivform (3), um welche ein Sandwich-

Aufbau von innen nach außen aus perforierter thermoplastischer Folie

(5), Kernmaterial (2) und luftdichter Folie (4) gelegt wird,

wobei die Positivform (3), welche auf ihrem gesamten Umfang eine

Vielzahl kleiner Löcher (3a) aufweist, mit einem auf der Oberseite der

Positivform (3) wirkenden Unterdruck beaufschlagt wird,

welcher die äußere, das Kernmaterial (2) umschließend abdichtende

luftdichte Folie (4) so ansaugt, dass ein perfektes Anlegen des

Kernmaterials (2) an der Außenwand der Positivform (3) realisiert wird

und die Positivform (3) mittels Heizelementen (10) so aufgeheizt wird,

dass der Schmelzpunkt der unterschiedlichen

thermoplastischen

Materialien des Sandwich-Aufbaus erreicht wird.

Auf den geltenden Patentanspruch 8 sind die untergeordneten Patentansprüche 9

und 10 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Der geltende nebengeordnete Verwendungsanspruch 11 in der Fassung vom

27. April 2023 lautet:

Verwendung von dreidimensionalen, thermoplastisch geformten, aufblasbaren

röhrenförmigen Stützstrukturen (1) nach Anspruch 1 für Surfkites, Wingfoils und

pneumatische Zelte.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit hat die Prüfungsstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts die folgenden Druckschriften berücksichtigt:

D1

DE 699 10 625 T2

sowie die von der Anmelderin zum Stand der Technik zitierte

D2

EP 0 647 751 A2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat konnte

im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem

im

Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. April 2023 kein Antrag auf mündliche

Verhandlung von der Anmelderin und Beschwerdeführerin vorlag und der Senat

eine mündliche Verhandlung auch nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die form-

und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie

führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines

Patents.

1.

Die Anmeldung

betrifft dreidimensionale,

thermoplastisch geformte

aufblasbare Stützstrukturen, beispielsweise

für Surfkites, Wingfoils und

pneumatische Zelte sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser Stützstrukturen

(Offenlegungsschrift (OS), Abs. [0001]).

1.1

Die Beschreibung der Anmeldung setzt sich mit verschiedenen Verfahren zur

Herstellung von dreidimensionalen, aufblasbaren Stützstrukturen auseinander.

In Abs.

[0002] OS wird ausgeführt, dass dreidimensionale, pneumatisch

aufblasbare Stützstrukturen speziell im Bereich der aufblasbaren Zelte, Surfkites

oder Wingfoils angewendet würden, um als tragende Elemente eine strukturelle

Integrität und Stabilität zu ermöglichen. Diese Stützstrukturen seien in der Regel

aus Segmenten zusammengesetzt, um einen

in alle Achsen gebogenen

Röhrenkörper zu generieren. Diese Einzelsegmente bestünden üblicherweise aus

einem gewobenen Polyestermaterial (Dacron), welche durch Vernähen miteinander

verbunden werden und somit einen Verbund eingehen. Im Inneren dieser Röhren

sei regelmäßig eine Blase angeordnet, bestehend aus einem luftdichten Schlauch,

der sich durch das Aufblasen an die Hülle anlegt und durch einen erhöhten

Innendruck der jeweiligen Konstruktion Stabilität verleihe.

Nach Abs. [0003] OS sei aus der EP 0 647 751 A2 (D2) ein Verfahren zur

Herstellung solcher Stützstrukturen bekannt. Die mit Pellets gefüllte Blase „bladder

20“ würde an ein Ventil einer Vakuumquelle angeschlossen, um den Druck

innerhalb der Blase zu reduzieren. Als Ergebnis kollabiere die Blase über den

Pellets, um einen festen, gekrümmten Dorn zu bilden. Unmittelbar vor dem Ablegen

der Fäden um den Dorn würde die Außenfläche der Blase vorzugsweise mit einer

wässrigen Lösung eines Harzes aus einem Harzreservoir besprüht. Nach dem

Entfernen der Pellets würden die Luftbalken zu einem kleinen Paket

zusammengerollt und zum Einsatzort transportiert werden, wo die Blase durch eines

der Ventile durch Luftzufuhr aufgeblasen wird.

In den Absätzen [0004] bis [0009] sind mehrfach genähte Strukturen und Strukturen

ohne Naht beschrieben. Bei mehrfach genähten Strukturen bewirkten die durch die

Nähnadel entstandenen Löcher eine Materialschwächung, die bei bestimmten

Druck-/Zug-Belastungen zu Materialversagen führten. Durch das Vernähen sei die

Außenhülle nicht mehr luftdicht, was zwangsläufig die Verwendung eines luftdichten

Innenschlauchs notwendig machen würde. Ein Nachteil sei das Gesamtgewicht der

Stützstruktur von Außenhülle und Innenschlauch sowie die damit verbundenen

erhöhten Kosten.

Darüber hinaus sei es auch üblich, Strukturen ohne Naht herzustellen. Hierzu würde

das Material gegen eine außenliegende Form gepresst und dann thermisch

verformt. Nachteilig sei es, dass dabei regelmäßig Falten im Gewebe erzeugt

würden, welche nachträglich nicht mehr zu beheben oder bearbeitbar seien.

1.2

Nach Absatz [0009] OS liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die

bekannten Nachteile des Standes der Technik zu beheben und somit einen

Vorschlag zu unterbreiten, mit welchem Kosten der Fertigung minimiert werden und

eine leichte Bauart der Stützstruktur ermöglicht wird.

Demzufolge liegt der Patentanmeldung die Aufgabe zugrunde, dreidimensionale

pneumatisch aufblasbare Stützstrukturen sowie ein Verfahren zur Herstellung

solcher Stützstrukturen anzugeben, die auch bei erhöhtem Innendruck eine

ausreichende Stabilität aufweisen und bei denen zum einen durch mehrfaches

Nähen hervorgerufene Materialschwächungen bei zu hohem Druck verhindert

werden, so dass kein luftdichter Innenschlauch verwendet werden muss (vgl. Abs.

[0007] der OS) und zum anderen beim thermischen Verformen keine Falten im

Gewebe erzeugt werden (vgl. Abs. [0009] der OS).

1.3

Der mit der Aufgabenstellung befasste Fachmann ist ein Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor an einer

Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften mit einer

mehrjährigen Berufserfahrung in der Entwicklung von aufblasbaren Stützstrukturen.

1.4

Die der Patentanmeldung

zugrundeliegende Aufgabe soll durch

dreidimensionale,

thermoplastisch

geformte,

aufblasbare

röhrenförmige

Stützstrukturen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Patentanmeldung zeigt eine

erfindungsgemäße dreidimensionale,

thermoplastisch geformte, aufblasbare

röhrenförmige Stützstruktur mit

perforierter

thermoplastischer

Folie 5,

Kernmaterial 2 und luftdichter Folie 4 sowie der innenliegenden Positivform 3 zur

Herstellung dieser Stützstrukturen.

Offenlegungsschrift Figur 2

2.

Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1

bedürfen die Merkmale näherer Betrachtung.

a)

Merkmal M1 fordert, dass die Stützstrukturen dreidimensional und

röhrenförmig ausgebildet sein müssen. Damit ist festgelegt, dass die Struktur durch

die drei Dimensionen Länge, Breite und Höhe beschrieben ist. Weder der

Patentanspruch noch die Beschreibung beschränken die Stützstrukturen

dahingehend, dass sie einteilig ausgeführt sein müssen. Damit können die

Stützstrukturen auch aus Segmenten zusammengesetzt sein, um einen in alle

Achsen gebogenen Röhrenkörper zu generieren (vgl. Abs. [0002] OS).

Zudem ist festgelegt, dass die Stützstrukturen durch thermoplastische Verformung

hergestellt werden und geeignet sein müssen, aufgeblasen zu werden. Unter

Aufblasen wird verstanden, dass ein Gegenstand durch Hineinblasen von Luft oder

einem anderen gasförmigen Medium vergrößert wird. Daraus ergibt sich, dass die

Stützstrukturen aus einem Hohlkörper bestehen müssen, der mit Luft oder Gas

befüllbar ist und sich dabei um ein Vielfaches seiner ursprünglichen Größe

ausdehnt.

Die Stützstrukturen weisen nach Merkmal M2 einen Sandwich-Aufbau aus, der von

innen nach außen aus perforierter thermoplastischer Folie, Kernmaterial und

luftdichter Folie gebildet ist. Im Gegensatz zur innenliegenden thermoplastischen

Folie ist das Kernmaterial ggfs. aus nicht thermoplastisch verformbaren Fasern oder

Garnen gebildet. Ebenso kann es als Flechtschlauch ausgelegt sein und durch

Strecken oder Stauchen in seinen technischen Eigenschaften verändert werden

(vgl. Abs. [0030], [0031] OS).

Die fertiggestellte Form ist nach Merkmal M3 röhrenförmig und symmetrisch und

gleichfalls konisch geformt, wobei die Richtung der Konizität dadurch festgelegt ist,

dass die Stützstrukturen an den Enden reduzierte Rohrdurchmesser aufweisen

sollen.

Merkmal M4 legt

fest, dass die

röhrenförmigen Stützstrukturen nach

thermoplastischer Verformung in einer Art Zwischenschritt durch Aufschneiden

zunächst unterteilt werden, bevor sie auf nicht beanspruchte Weise wieder

geschlossen werden, um so ein Aufblasen überhaupt erst zu ermöglichen. Die

Patentanmeldung lässt dabei in Merkmal M4 offen, ob die Stützstrukturen der Länge

nach oder anderweitig aufgeschnitten werden. In den Unteransprüchen 2 bis 5 und

im Ausführungsbeispiel in den Abs. [0024] und [0025] und den Figuren 3 bis 6 der

OS ist beschrieben, dass die durch Aufschneiden entstandenen Halbschalen mit

einem thermoplastischen Rückenband dauerhaft und luftdicht verschlossen werden

oder ein luftdichtes Schließen der Halbschalenkanten durch eine Überlappnaht

möglich ist. Derartige Halbschalen entstehen nur, wenn die Stützstrukturen in

Längsrichtung aufgeschnitten werden.

3.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind durch die ursprüngliche

Offenbarung gedeckt und damit zulässig.

a)

Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche

1 (Merkmale M1 und M2) und 2 (M3 und M4) zurück.

b)

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen

Patentansprüchen 3 bis 8, wobei sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden

und die Nummerierungen und die Rückbezüge entsprechend angepasst sind.

c)

Der geltende nebengeordnete Verfahrensanspruch 8 findet seine Stütze im

ursprünglichen Patentanspruch 14, wobei das Merkmal „röhrenförmige“ als

zwingendes

Merkmal

aufgenommen

wurde.

Der

ursprüngliche

Vorrichtungsanspruch

14

ist durch Wechsel

der Kategorie

in einen

Verfahrensanspruch ersetzt und sprachlich angepasst worden und bezieht sich auf

das Erzeugnis nach Patentanspruch 1. Die Verfahrensmerkmale des

Patentanspruchs 8 sind durch die ursprüngliche Offenbarung im ursprünglichen

Patentanspruch 14 sowie der Beschreibung mit Abs. [0021], [0022] der OS gedeckt.

d)

Die geltenden Patentansprüche 9 und 10 entsprechen den ursprünglichen

Patentansprüchen 15 und 16, wobei neben dem Wechsel der Patentkategorie in

Verfahrensansprüche noch sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden und

die Nummerierungen und die Rückbezüge entsprechend angepasst sind.

e)

Der geltende nebengeordnete Verwendungsanspruch 11 geht auf den

ursprünglichen Patentanspruch 17 zurück und ist nun auf den Patentanspruch 1

rückbezogen, wobei das fakultative Merkmal „röhrenförmig“ zu einem notwendigen

gemacht wurde. Die ursprünglichen Vorrichtungsmerkmale wurden gestrichen.

f)

Die ursprünglichen Unteransprüche 9 bis 13 wurden gestrichen.

4.

Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig, denn

er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§§ 3 und 4 PatG).

a)

Die Patentschrift D1 (DE 699 10 625 T2) offenbart zwar ein Teilmerkmal M1

sowie Merkmal M2, jedoch nicht das restliche Teilmerkmal von M1 sowie die

Merkmale M3 und M4 des geltenden Patentanspruchs 1.

Gegenstand der D1 ist ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines

dreidimensionalen Segels. Sie offenbart mit ihren Figuren 1 und 4 sowie der

Beschreibung (Abs. [0001], [0007] bis [0009], [0013] bis [0024]) in der Terminologie

des geltenden Patentanspruchs 1 Folgendes:

D1 mit Figur 1

D1 mit Figur 4

M1

M2

Dreidimensionale „dreidimensionales Laminat“ (vgl. Abs.

[0009]),

thermoplastisch geformte, aufblasbare röhrenförmige Stützstrukturen

(1) „wird der Film auf fortlaufend variierende Weise in drei Dimensionen

verformt…..permanente Verformung des Films“ (vgl. Abs. [0014]),

aus einem Sandwich-Aufbau von innen nach außen aus perforierter

thermoplastischer Folie, „die Basisfilmschicht 12 wird….erwärmt“ (vgl.

Abs. [0013]); „perforierter Basisfilm“ (vgl. Abs. [0023]), Kernmaterial „Der

umlaufende klebemittelbeschichtete Film läuft dann unter mehreren

Stationen… hindurch, damit Verstärkungsgarn auf den Film aufgebracht

wird“ (vgl. Abs. [0018]), luftdichter Folie „die zweite Filmschicht… ist

nicht perforiert“ (vgl. Abs. [0023]) gebildet,

wobei die Stützstrukturen bei einer symmetrischen und gleichfalls

konischen Formung der Stützstrukturen

(1) mit

reduzierten

Rohrdurchmessern an den Enden,

nach erfolgter thermoplastischer Verformung der Stützstrukturen (1)

durch Aufschneiden unterteilt worden sind.

M3

M4

Damit offenbart die D1 zwar für Segel hergestellte Stützstrukturen mit den

Merkmalen M1 und M2, diese sind jedoch nicht röhrenförmig ausgebildet und

infolgedessen nicht geeignet, aufgeblasen zu werden (fehlendes Teilmerkmal

M1). Außerdem weist die Stützstruktur der D1 weder Enden mit verminderten

Rohrdurchmessern auf (fehlendes Merkmal M3), noch ist sie nach der Verformung

durch Aufschneiden unterteilt (fehlendes Merkmal M4).

b)

Die Offenlegungsschrift D2 (EP 0 647 751 A2) offenbart zwar Teilmerkmale

M1 und M2, jedoch fehlen weitere Teilmerkmale M1, M2 und die Merkmale M3 und

M4.

Die D2, aus der nachfolgend die Figuren 1 und 2 wiedergegeben sind, betrifft eine

Stützstruktur für Hangars, temporäre Unterstände und wird durch mit Luft gefüllte

Luftbalken „airbeam 12“ gebildet. Die mit Pellets gefüllte röhrenförmige Blase

„tubular bladder 20“ wird in die gewünschte Form gebogen. Anschließend wird

durch Anlegen eines Vakuums die Luft abgesaugt, so dass ein fester Dorn gebildet

wird. Im nächsten Schritt wird dieser Dorn mit einem geflochtenen Gewebe „fabric

42“ nahtfrei umhüllt und anschließend mit einer Kunstharzlösung besprüht. Nach

Abschluss des Herstellungsverfahrens werden die Pellets aus dem Schlauch

entfernt, so dass die Stützstruktur aufgerollt zum Einsatzort transportiert werden

kann. Durch Aufblasen nimmt der Luftbalken die Form des Gewebes an. Sie

offenbart mit ihrem Anspruch 1 und Figur 2 sowie Sp. 2, Z. 43 bis 55, Sp. 3, Z. 31

bis 39 und Sp. 4, Z. 33 bis 40 in der Terminologie des geltenden Patentanspruchs

1 Folgendes:

D2 mit Figur 1

D2 mit Figur 2

M1

M2

Dreidimensionale „temporary shelter 10 constructed of several airbeams

12“,

thermoplastisch

geformte,

aufblasbare

röhrenförmige

Stützstrukturen „to form a structural member when said bladder is

inflated“ (vgl. Anspruch 1, Figur 2),

aus einem Sandwich-Aufbau von innen nach außen aus perforierter

thermoplastischer Folie (5), Kernmaterial „fabric 42 is mounted on

bladder 20“ (vgl. Figur 2 iVm Sp. 3, Z. 31 bis 39), luftdichter Folie „The

resin solution sprayed on the mandrel from reservoir 56 dries in the air

and binds the inner yarns of the fabric 42 to the mandrel. After the fabric

42 is braided onto the mandrel, another resin solution is sprayed onto

surface 54 of the bladder to impregnate and bind the outer yards of the

fabric 42 together and form a protective coating thereon“ (vgl. Sp. 4, Z.

33 bis 40) gebildet,

M3

wobei die Stützstrukturen bei einer symmetrischen und gleichfalls

konischen Formung der Stützstrukturen

(1) mit

reduzierten

Rohrdurchmessern an den Enden,

M4

nach erfolgter thermoplastischer Verformung der Stützstrukturen (1)

durch Aufschneiden unterteilt worden sind.

Zwar offenbart die D2 eine aufblasbare röhrenförmige Stützstruktur mit den

Teilmerkmalen M1 und M2,

jedoch fehlt das Teilmerkmal M1, wonach die

Stützstruktur thermoplastisch geformt sein soll und das Teilmerkmal M2, wonach

die Stützstruktur aus einer innenliegenden perforierten Folie und einer eine äußere

Schicht bildende luftdichten Folie besteht. Die luftdichte Versiegelung der

Außenschicht erfolgt durch Besprühen des die Blase umgebenden Gewebes mit

Kunstharz. Auch weist die Stützstruktur einen – auch an den Enden – durchgehend

gleichen Rohrdurchmesser auf (fehlendes Merkmal M4) und wird während ihrer

Herstellung nicht durch Aufschneiden unterteilt, sondern bleibt in ihrer nahtfreien

Gestaltung (fehlendes Merkmal M4). Die in der Figur 2 vorgesehenen Enden mit

reduziertem Rohrdurchmesser sind die an der Blase mit Gewebe befestigten

Anschlussstücke „the fabric 42 and bladder 20 are secured to the fittings 22, 24 by

clamps 36, 38, 36´, 38´“ (vgl. Sp. 3, Z. 31 bis 39).

c)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Da wie oben dargelegt aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1

und D2 Stützstrukturen bekannt sind, die bei einer symmetrischen und gleichfalls

konischen Formung der Stützstrukturen mit reduzierten Rohrdurchmessern an den

Enden (Merkmal M3) nach erfolgter

thermoplastischer Verformung der

Stützstrukturen durch Aufschneiden unterteilt worden sind (Merkmal M4), kann

auch von keiner der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger

Kombination untereinander eine Anregung zu diesen Merkmalen ausgehen.

Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, derartige Stützstrukturen als im

Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann

hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu

der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen

(vgl. BGH, Urteil vom

8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH

Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 - Kinderbett).

5.

Die auf den geltenden Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen der Stützstrukturen nach Patentanspruch 1

und werden von diesem getragen.

Dies betrifft auch den geltenden nebengeordneten Verfahrensanspruch 8 mit den

auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 9 und 10, der ein Verfahren zur

Herstellung von dreidimensionalen, thermoplastisch geformten, aufblasbaren

röhrenförmigen Stützstrukturen nach Anspruch 1 beansprucht.

Schließlich

gilt

dies

auch

für

den

geltenden

nebengeordneten

Verwendungsanspruch 11, der eine Verwendung von dreidimensionalen,

thermoplastisch geformten, aufblasbaren röhrenförmigen Stützstrukturen nach

Anspruch 1 in Bezug nimmt.

6.

Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen

betreffen die Würdigungen des Standes der Technik. Derartige Änderungen sind

ohne weiteres zuzulassen.

7.

Sämtliche

entscheidungsrelevante

Merkmale

des

geltenden

Patentanspruchs 1 waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt gestellten Ansprüchen enthalten und damit Gegenstand der

Prüfung. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor. Damit war die Sache

entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Kruppa

Maierbacher

Schenk

wr