Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 20.07.2023 – 25 W (pat) 547/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200723B25Wpat547.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 547/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 677.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20.

Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:200723B25Wpat547.21.0

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. März 2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Dienstleistung „Persönlichkeitstraining“ (Klasse 41) zurückgewiesen wurde.

GRÜNDE§

I.

Das Zeichen

ist am 20. Mai 2020 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 25:

Baseballcaps; Bekleidungsstücke; Hemden; Kopfbedeckungen;

Pullover; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren; T-Shirts;

Klasse 41:

Ausbildung; Personaltraining; Persönlichkeitstraining; Unterhaltung,

sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 43:

Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb von Bistros;

Verpfleggung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Cafés;

Verpflegung von Gästen in Restaurants.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43,

vom 3. März 2021, erlassen durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, wurde

die Markenanmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft

für die

Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 zurückgewiesen. „Café de Paris“ bedeute

„Pariser Cafe“. „De Paris“ sei eine geographische Angabe und weise auf die

französische Hauptstadt hin. Die angemeldete Wortkombination benenne in

verständlicher Weise ein Café, welches in französischem Flair oder nach

französischer Art eingerichtet sei. Es handele sich um eine sprachüblich gebildete

Etablissementbezeichnung wie sie für die Gastronomie branchentypisch sei. Durch

die Kombination eines Sachbegriffs mit einer geographischen Angabe solle ein

schlagwortartiger Hinweis auf die spezielle Ausrichtung gegeben und gleichzeitig

ein bestimmtes Flair vermittelt werden. Die Wortfolge gebe dem angesprochenen

Verkehr lediglich die sachliche Information, dass die von der Zurückweisung

umfassten Tätigkeiten in oder von einem Café mit Pariser Charme angeboten

würden. In Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 43 sei die angemeldete

Bezeichnung nur ein Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit. Zu den

Dienstleistungen der Klasse 41 weise sie einen engen sachlichen Bezug auf. Dies

gelte auch für „Ausbildung, Personaltraining, Persönlichkeitstraining“, da diese

Dienstleistungen mit der Führung von Gastronomiebetrieben zu tun hätten. Auch

die graphische Gestaltung führe nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens, da es sich

um eine werbeübliche Aufmachung mit einfachsten Mitteln handele. Schließlich

begründeten die von der Anmelderin geltend gemachten deutschen wie

europäischen Voreintragungen nicht die Eintragbarkeit, da diese nicht bindend

seien und fast alle Marken mit wesentlich mehr graphischen Elementen versehen

seien als es hier der Fall sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 18. März 2021 eingelegten

Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem

Schriftsatz an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 24. September 2020 und

insbesondere auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 80/11 -

BRONX.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2023 darüber

informiert, dass nach seiner vorläufigen Auffassung das Deutsche Patent- und

Markenamt die Markenanmeldung für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 43

zu

Recht

zurückgewiesen

habe.

Lediglich

die

Dienstleistung

„Persönlichkeitstraining“ (Klasse 41) stünde in keinem Zusammenhang mit Cafés

mit Pariser Flair, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit schutzfähig sein

könne. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom

20. April 2023 teilweise zurückgenommen.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 3. März 2021 aufzuheben, soweit die

Anmeldung für die Dienstleistung „Persönlichkeitstraining“

(Klasse 41) zurückgewiesen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 43 vom 3. März 2021, die Schriftsätze der

Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 20. Februar 2023

einschließlich der beigefügten Rechercheunterlagen und den übrigen Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch

im

Übrigen

zulässige

Beschwerde

hat

im

zuletzt

beschwerdegegenständlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung

des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke für die nach der teilweisen

Rücknahme

der

Beschwerde

noch

gegenständliche Dienstleistung

„Persönlichkeitstraining“ der Klasse 41 stehen keine Schutzhindernisse entgegen.

Insoweit fehlt dem Anmeldezeichen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018,

301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG

genügt

das

angemeldete

Wort-/Bildzeichen

im

beschwerdegegenständlichen Umfang.

a) Die noch in Rede stehende Dienstleistung „Persönlichkeitstraining“ richtet sich

sowohl an Endverbraucher als auch an Fachkreise, die entsprechende Kurse

anbieten.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wortbestandteilen „CAFÉ DE PARIS“

zusammen, von denen das Element „PARIS“ im Gegensatz zu den übrigen nicht in

Druck-, sondern in Schreibschrift sowie in Fettdruck wiedergegeben und zudem

sehr viel größer ausgestaltet ist.

Ein „Café“, auch Kaffeehaus genannt, ist eine Gaststätte, die vorwiegend Kaffee

und

Kuchen

anbietet

(vgl.

Online-Duden

unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Cafe“ als Anlage 1 zum gerichtlichen

Hinweis vom 20. Februar 2023). „Die Kaffeehaustradition, die bei der weltweiten

Verbreitung des Kaffeekonsums eine treibende Kraft war, hat sich vor allem in Wien,

Prag und Budapest erhalten. … Die traditionelle gesellschaftliche Bedeutung haben

Kaffeehäuser in Deutschland weitgehend verloren, sie dienen nur noch als reiner

Gastronomiebetrieb. Im Gegensatz zu Österreich wird kaum mehr gespielt, gelesen

oder debattiert.“ (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Café“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023).

Die weiteren, ebenfalls aus dem Französischen stammenden Komponenten „DE

PARIS“ werden mit „aus Paris“ oder „von Paris“ übersetzt (vgl. Online-Wörterbuch

„LEO“ unter

„https://dict.leo.org/französisch-deutsch/de“ als Anlage 2 zum

gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023). Paris ist die weltberühmte

französische Hauptstadt. Sie ist auch in Deutschland bekannt für ihre besondere

Küche und kulinarischen Spezialitäten (vgl. „Küche: Paris in 10 Spezialitäten“ unter

„https://de.parisinfo.com/wo-essen-in-paris/info/furher/kuche-paris-in-10spezialitaten“ als Anlage 4, „TOP 7 FOODS TO TRY IN PARIS“ unter

„cityexperiences.com“ als Anlage 5, „8 leckere Gerichte der französischen Küche“

unter

„https://www.paristouristinformation.fr/de/restaurants/franzosische-kuche/“

als

Anlage

6,

„Französische

Spezialitäten

in

Paris“

unter

„https://www.paris360.de/stadt-leute/essen-trinken“ als Anlage 7, „Pariser Küche

und Küche der Île-de-France“ unter „https://www.kochwiki.org/“ als Anlage 8,

„Kulinarische Köstlichkeiten aus und

in Paris“ unter „https://reisemagazinonline.com/kulinarische-koestlichkeiten-aus-und-in-paris/“ als Anlage 9 zum

gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023).

Auch in vielen deutschen Städten, wie Berlin, Hamburg, Frankfurt oder München,

gibt es Cafés mit Speisen

im

französischen Stil

(vgl.

„DIE BESTEN

FRANZÖSICHEN

CAFÉS

UND

LÄDEN

IN

BERLIN“

unter

„https://prinz.de/berlin/artikel/116981-franzoesische-cafes-und-laeden-berlin“

als

Anlage 10, „Französische Cafés“ unter „http://www.hamburg.de“ als Anlage 11,

„BESTEN FRANZÖSISCHE KONDITOREI FRANKFURT NAHE BEI DIR“ unter

„forfrankfurtlovers.com“ als Anlage 12, „Französische Cafés in München“ unter

„https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-cafes-franzoesischcroissants-tipps-patisserie-1.5575300“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis

vom 20. Februar 2023).

Damit vermittelt das Anmeldezeichen ausgehend von seiner auch im Inland ohne

weiteres erkennbaren Gesamtbedeutung „Café aus Paris“ oder „Kaffeehaus aus

Paris“ die Vorstellung, dass die Gäste in dem Café im Pariser Stil verpflegt und ggf.

unterhalten werden. Eine solche Ausrichtung kann nicht nur die angebotenen

Speisen und Getränke, sondern auch die Möblierung, die musikalische

Untermalung oder die Tanzdarbietungen betreffen.

c) Die in vorliegendem Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Dienstleistung

„Persönlichkeitstraining“ steht mit Cafés in französischem Stil in keinem ohne

weiteres erfassbaren sachlichen Zusammenhang, so dass der angemeldeten Wort-

/Bildkombination insoweit kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden

kann. Mit Hilfe des Persönlichkeitstrainings soll die zu trainierende Person ein

klareres Selbstbild erhalten und in ihrer Persönlichkeit gestärkt werden. Dieses Ziel,

aber auch die zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel, wie Selbstreflexion,

Erfahrungsaustausch, Zieldefinition und psychologische Beratung, haben keinen

bzw.

ausreichend

engen

Bezug

zu

Verpflegungs-

oder

Unterhaltungsdienstleistungen im Allgemeinen und zu solchen im Pariser Stil erst

recht nicht.

2. Wegen der fehlenden Eignung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens zur

unmittelbaren

Beschreibung

der

zuletzt

beschwerdegegenständlichen

Dienstleistung ist auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu

verneinen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty