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BPatG Beschluss vom 20.07.2023 – 25 W (pat) 547/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200723B25Wpat547.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 547/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 677.1
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20.
Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:200723B25Wpat547.21.0
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. März 2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Dienstleistung „Persönlichkeitstraining“ (Klasse 41) zurückgewiesen wurde.
GRÜNDE§
I.
Das Zeichen
ist am 20. Mai 2020 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 25:
Baseballcaps; Bekleidungsstücke; Hemden; Kopfbedeckungen;
Pullover; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren; T-Shirts;
Klasse 41:
Ausbildung; Personaltraining; Persönlichkeitstraining; Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Klasse 43:
Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb von Bistros;
Verpfleggung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Cafés;
Verpflegung von Gästen in Restaurants.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43,
vom 3. März 2021, erlassen durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, wurde
die Markenanmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft
für die
Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 zurückgewiesen. „Café de Paris“ bedeute
„Pariser Cafe“. „De Paris“ sei eine geographische Angabe und weise auf die
französische Hauptstadt hin. Die angemeldete Wortkombination benenne in
verständlicher Weise ein Café, welches in französischem Flair oder nach
französischer Art eingerichtet sei. Es handele sich um eine sprachüblich gebildete
Etablissementbezeichnung wie sie für die Gastronomie branchentypisch sei. Durch
die Kombination eines Sachbegriffs mit einer geographischen Angabe solle ein
schlagwortartiger Hinweis auf die spezielle Ausrichtung gegeben und gleichzeitig
ein bestimmtes Flair vermittelt werden. Die Wortfolge gebe dem angesprochenen
Verkehr lediglich die sachliche Information, dass die von der Zurückweisung
umfassten Tätigkeiten in oder von einem Café mit Pariser Charme angeboten
würden. In Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 43 sei die angemeldete
Bezeichnung nur ein Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit. Zu den
Dienstleistungen der Klasse 41 weise sie einen engen sachlichen Bezug auf. Dies
gelte auch für „Ausbildung, Personaltraining, Persönlichkeitstraining“, da diese
Dienstleistungen mit der Führung von Gastronomiebetrieben zu tun hätten. Auch
die graphische Gestaltung führe nicht zur Schutzfähigkeit des Zeichens, da es sich
um eine werbeübliche Aufmachung mit einfachsten Mitteln handele. Schließlich
begründeten die von der Anmelderin geltend gemachten deutschen wie
europäischen Voreintragungen nicht die Eintragbarkeit, da diese nicht bindend
seien und fast alle Marken mit wesentlich mehr graphischen Elementen versehen
seien als es hier der Fall sei.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 18. März 2021 eingelegten
Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem
Schriftsatz an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 24. September 2020 und
insbesondere auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 80/11 -
BRONX.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2023 darüber
informiert, dass nach seiner vorläufigen Auffassung das Deutsche Patent- und
Markenamt die Markenanmeldung für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 43
zu
Recht
zurückgewiesen
habe.
Lediglich
die
Dienstleistung
„Persönlichkeitstraining“ (Klasse 41) stünde in keinem Zusammenhang mit Cafés
mit Pariser Flair, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit schutzfähig sein
könne. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom
20. April 2023 teilweise zurückgenommen.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. März 2021 aufzuheben, soweit die
Anmeldung für die Dienstleistung „Persönlichkeitstraining“
(Klasse 41) zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 43 vom 3. März 2021, die Schriftsätze der
Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 20. Februar 2023
einschließlich der beigefügten Rechercheunterlagen und den übrigen Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch
im
Übrigen
zulässige
Beschwerde
hat
im
zuletzt
beschwerdegegenständlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung
des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke für die nach der teilweisen
Rücknahme
der
Beschwerde
noch
gegenständliche Dienstleistung
„Persönlichkeitstraining“ der Klasse 41 stehen keine Schutzhindernisse entgegen.
Insoweit fehlt dem Anmeldezeichen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018,
301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG
genügt
das
angemeldete
Wort-/Bildzeichen
im
beschwerdegegenständlichen Umfang.
a) Die noch in Rede stehende Dienstleistung „Persönlichkeitstraining“ richtet sich
sowohl an Endverbraucher als auch an Fachkreise, die entsprechende Kurse
anbieten.
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wortbestandteilen „CAFÉ DE PARIS“
zusammen, von denen das Element „PARIS“ im Gegensatz zu den übrigen nicht in
Druck-, sondern in Schreibschrift sowie in Fettdruck wiedergegeben und zudem
sehr viel größer ausgestaltet ist.
Ein „Café“, auch Kaffeehaus genannt, ist eine Gaststätte, die vorwiegend Kaffee
und
Kuchen
anbietet
(vgl.
Online-Duden
unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Cafe“ als Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 20. Februar 2023). „Die Kaffeehaustradition, die bei der weltweiten
Verbreitung des Kaffeekonsums eine treibende Kraft war, hat sich vor allem in Wien,
Prag und Budapest erhalten. … Die traditionelle gesellschaftliche Bedeutung haben
Kaffeehäuser in Deutschland weitgehend verloren, sie dienen nur noch als reiner
Gastronomiebetrieb. Im Gegensatz zu Österreich wird kaum mehr gespielt, gelesen
oder debattiert.“ (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Café“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023).
Die weiteren, ebenfalls aus dem Französischen stammenden Komponenten „DE
PARIS“ werden mit „aus Paris“ oder „von Paris“ übersetzt (vgl. Online-Wörterbuch
„LEO“ unter
„https://dict.leo.org/französisch-deutsch/de“ als Anlage 2 zum
gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023). Paris ist die weltberühmte
französische Hauptstadt. Sie ist auch in Deutschland bekannt für ihre besondere
Küche und kulinarischen Spezialitäten (vgl. „Küche: Paris in 10 Spezialitäten“ unter
„https://de.parisinfo.com/wo-essen-in-paris/info/furher/kuche-paris-in-10spezialitaten“ als Anlage 4, „TOP 7 FOODS TO TRY IN PARIS“ unter
„cityexperiences.com“ als Anlage 5, „8 leckere Gerichte der französischen Küche“
unter
„https://www.paristouristinformation.fr/de/restaurants/franzosische-kuche/“
als
Anlage
6,
„Französische
Spezialitäten
in
Paris“
unter
„https://www.paris360.de/stadt-leute/essen-trinken“ als Anlage 7, „Pariser Küche
und Küche der Île-de-France“ unter „https://www.kochwiki.org/“ als Anlage 8,
„Kulinarische Köstlichkeiten aus und
in Paris“ unter „https://reisemagazinonline.com/kulinarische-koestlichkeiten-aus-und-in-paris/“ als Anlage 9 zum
gerichtlichen Hinweis vom 20. Februar 2023).
Auch in vielen deutschen Städten, wie Berlin, Hamburg, Frankfurt oder München,
gibt es Cafés mit Speisen
im
französischen Stil
(vgl.
„DIE BESTEN
FRANZÖSICHEN
CAFÉS
UND
LÄDEN
IN
BERLIN“
unter
„https://prinz.de/berlin/artikel/116981-franzoesische-cafes-und-laeden-berlin“
als
Anlage 10, „Französische Cafés“ unter „http://www.hamburg.de“ als Anlage 11,
„BESTEN FRANZÖSISCHE KONDITOREI FRANKFURT NAHE BEI DIR“ unter
„forfrankfurtlovers.com“ als Anlage 12, „Französische Cafés in München“ unter
„https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-cafes-franzoesischcroissants-tipps-patisserie-1.5575300“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis
vom 20. Februar 2023).
Damit vermittelt das Anmeldezeichen ausgehend von seiner auch im Inland ohne
weiteres erkennbaren Gesamtbedeutung „Café aus Paris“ oder „Kaffeehaus aus
Paris“ die Vorstellung, dass die Gäste in dem Café im Pariser Stil verpflegt und ggf.
unterhalten werden. Eine solche Ausrichtung kann nicht nur die angebotenen
Speisen und Getränke, sondern auch die Möblierung, die musikalische
Untermalung oder die Tanzdarbietungen betreffen.
c) Die in vorliegendem Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Dienstleistung
„Persönlichkeitstraining“ steht mit Cafés in französischem Stil in keinem ohne
weiteres erfassbaren sachlichen Zusammenhang, so dass der angemeldeten Wort-
/Bildkombination insoweit kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden
kann. Mit Hilfe des Persönlichkeitstrainings soll die zu trainierende Person ein
klareres Selbstbild erhalten und in ihrer Persönlichkeit gestärkt werden. Dieses Ziel,
aber auch die zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel, wie Selbstreflexion,
Erfahrungsaustausch, Zieldefinition und psychologische Beratung, haben keinen
bzw.
ausreichend
engen
Bezug
zu
Verpflegungs-
oder
Unterhaltungsdienstleistungen im Allgemeinen und zu solchen im Pariser Stil erst
recht nicht.
2. Wegen der fehlenden Eignung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens zur
unmittelbaren
Beschreibung
der
zuletzt
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistung ist auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu
verneinen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty