Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 25.08.2023 – 5 Ni 17/16 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:250823B5Ni17.16EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
5 Ni 17/16 (EP) verbunden mit
5 Ni 18/16 (EP) und 5 Ni 19/16 (EP)
KoF 56/21 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:250823B5Ni17.16EP.0
betreffend das europäische Patent
(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. August 2023
durch den Richter Heimen als Vorsitzenden, sowie die Richter Schödel und Dipl.-
Phys. Univ. Bieringer
beschlossen:
1.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
17. November 2021 wird zurückgewiesen.
2.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
3.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 38.760,80 €.
G r ü n d e
I .
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der im Nichtigkeitsberufungsverfahren auf Seiten der Klägerin zu 4. mitwirkenden Rechtsanwälte.
Mit Urteil vom 16. März 2021 hat der Bundesgerichtshof der Beklagten die Kosten
des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom
19. Januar 2021 auf 7.500.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin zu 4. hat mit ihrem
Kostenfestsetzungsantrag vom 22. März 2021 die Kosten für die von ihr bevollmächtigten Patent- und Rechtsanwälte für die Berufungsinstanz geltend gemacht.
Die Rechtsanwaltskosten setzen sich aus einer 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von
38.740,80 € und der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 €
zusammen. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom
17. November 2021 die Kosten gegen die Beklagte antragsgemäß auf 77.521,60 €
festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, für das Nichtigkeitsberufungsverfahren sei die Notwendigkeit der Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt seit Langem generell anerkannt.
Gegen den ihr am 24. November 2022 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 8. Dezember 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag,
Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts seien nicht erstattungsfähig. Vorliegend habe es keiner Doppelvertretung
bedurft, da bereits seit über einem Jahr vor dem Termin zur mündlichen
Verhandlung im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren — und damit auch im
gesamten Berufungsverfahren — kein paralleles Verletzungsverfahren mehr
anhängig gewesen sei, dass dessen Koordination mit dem Nichtigkeitsverfahren
und damit eine Doppelvertretung notwendig gemacht habe.
Die Erinnerungsführerin und Beklagte beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2021 dahingehend
abzuändern, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu 4. zu erstattenden
Kosten auf 38.760,80 € festgesetzt werden.
Die Erinnerungsgegnerin und Klägerin zu 4 beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und vertritt die Auffassung, die Kosten
für den beauftragten Rechtsanwalt neben einem Patentanwalt seien im Nichtigkeitsberufungsverfahren auch dann erstattungsfähig, wenn zeitgleich zum Nichtigkeits-
bzw. Nichtigkeitsberufungsverfahren
kein das Streitpatent betreffendes
Verletzungsverfahren mehr anhängig sei. Gerade im Hinblick auf die vor der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zwischen den Parteien
geführten Einigungsgespräche, von denen auch zu erwarten gewesen sei, dass sie
anlässlich der mündlichen Verhandlung weitergeführt würden, sei ein rechtsanwaltlicher Beistand geboten gewesen. Anders als im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren bestehe hier keine Möglichkeit mehr, einen unsachgemäßen
oder lückenhaften Rechtsvortrag in einem späteren Stadium klarzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die
Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung
nicht abgeholfen.
II.
1. Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 104 Abs. 3
ZPO, § 23 Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt.
2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin zu 4. hat auch Anspruch
auf Ersatz der ihr im Nichtigkeitsberufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Bei der Verhandlungsgebühr
für den Rechtsanwalt sowie der Post- und
Telekommunikationspauschale handelt es sich um notwendige Kosten des
Rechtsstreits im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Als notwendig in diesem Sinne werden nur die Kosten für solche Handlungen
angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet
erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab
ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende
Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte,
wobei
jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt
(vgl.
Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 91 Rn. 9).
Die gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe
Patent betreffenden Nichtigkeitsklage stellt an eine Partei, die unmittelbar oder
mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen, insbesondere
ergibt sich ein Abstimmungsbedarf der typischerweise an den beiden Verfahren
mitwirkenden anwaltlichen Vertreter, also der Patent- und Rechtsanwälte, zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (BGH, GRUR 2013, 427, Rn. 27 ff. –
Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren). Ist das Verletzungsverfahren jedoch
abgeschlossen, so bestehen diese besonderen Anforderungen in Form einer
Doppelvertretung nicht mehr (BGH, a. a. O. Rn. 34 m. w. N.; BPatG 5 Ni 18/16 (EP)
– KoF 91/18; 6 Ni 32/19 (EP) – KoF 61/21). Diese höchstrichterliche
Rechtsprechung betrifft jedoch nur die Fälle der Doppelvertretung in erster Instanz.
Sind die Kosten der Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt wie hier in
der Berufungsinstanz des Patentnichtigkeitsverfahrens entstanden, zählen sie zu
den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwar ist ein Patentanwalt nach seiner Ausbildung
und dem Berufsbild seines Standes grundsätzlich befähigt, Patentgerichtsverfahren
auf dem
ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet mit hinreichendem
juristischem Sachverstand durchzuführen (vgl. BPatGE 51, 62; GRUR 2010, 555 –
Mitwirkender Rechtsanwalt; GRUR 2010, 556 – Medizinisches Instrument).
Allerdings ist der BGH als gemeinsame oberste Instanz in allen Patenterteilungs-,
Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren ständig zur einheitlichen Auslegung und
Fortbildung des Patentrechts berufen und bedarf hierzu auch der kundigen und auf
allen Rechtsgebieten erfahrenen Mitwirkung von umfassend juristisch geschulten
Rechtsanwälten in besonderem Maße. Da der BGH im Patentnichtigkeitsverfahren
als Berufungsgericht
letztinstanzlich entscheidet, besteht anders als
im
erstinstanzlichen Verfahren vor dem BPatG für die Partei auch keine Möglichkeit
mehr, unsachgemäßen, lückenhaften oder gar falschen Rechtsvortrag in einem
späteren Stadium des Prozesses klarzustellen, zu ergänzen oder zu berichtigen
(vgl. BPatG, GRUR-RR 2010, 401).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
IV.
Nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht, da das Gesetz sie nicht
ausdrücklich vorsieht, nur eröffnet, wenn das Bundespatentgericht sie zugelassen
hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO war nicht geboten, da die Voraussetzungen vorliegend nicht
gegeben sind.
Heimen
Schödel
Bieringer