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BPatG Beschluss vom 28.08.2023 – 1 W (pat) 12/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:281223B1Wpat12.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 12/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 003 437.6

(hier: Anhörungsrüge)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. August 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19.

Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:281223B1Wpat12.22.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat das Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, eine unrichtige

Sachbehandlung der Prüfungsstelle gemäß § 9 PatKostG festzustellen. Der

Beschwerdeführer suchte mit seinem Antrag eine Rückzahlung gezahlter Gebühren

zu erreichen, die er nach Umwandlung des vormaligen Zusatzpatents in eine

selbständige Anmeldung zu entrichten hatte. Der Senat hat die gegen den

Beschluss des DPMA vom 17. November 2020 eingelegte Beschwerde mit

Beschluss vom 9. November 2022 zurückgewiesen.

Gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2022 legte der Beschwerdeführer

wiederum Beschwerde ein mit der Begründung, der Senat habe bei der

Beschlussfassung den Hilfsantrag aus seinem Schriftsatz vom 14. September 2022

übergangen, mit

dem

zumindest

die

Rückzahlung

von

zwölf

Verspätungszuschlägen

i. H. v. 600 Euro,

begehrt worden

sei. Der

Senatsbeschluss vom 9. November 2022 sei in Bezug auf diesen Hilfsantrag im

Tatbestand zu berichtigen und die Entscheidung entsprechend zu ergänzen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022, dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2023

zugestellt, hat der Senat diese weitere Beschwerde zurückgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom

9. November 2022 gem. § 99 PatG i. V. m. § 321 Abs. 1 ZPO sei unzulässig. Zur

Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dass eine Beschlussergänzung nach

§ 321 Abs. 1 ZPO voraussetze, dass eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung

vorliege, weil ein prozessualer Anspruch nicht beschieden worden sei. Dies sei nicht

der Fall. Die ursprüngliche Beschwerde habe sich gegen den Beschluss des DPMA

vom 17. November 2020 gerichtet, der jedoch die vom Beschwerdeführer mit dem

Hilfsantrag gestellte Frage nicht zum Gegenstand gehabt habe. Vielmehr habe sich

der Beschluss des DPMA lediglich mit der Frage befasst, ob unter den

Voraussetzungen des § 9 PatKostG keine Jahresgebühren verlangt werden

könnten, nicht jedoch mit bestimmten Gebührentatbeständen. Der auf die

Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter Gebühren gerichtete (Hilfs-)Antrag

könne nicht den durch den angefochtenen Beschluss vorgegebenen Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ändern. Da der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte

Zahlungsanspruch nicht zum Beschwerdegegenstand gehöre, sei auch der Antrag

auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 Abs. 1 ZPO unzulässig, da

jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kein Rechtsschutzbedürfnis

bestehe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr mit einer

Anhörungsrüge vom 12. Januar 2023.

Zur Begründung führt er aus, dass der angegriffene Beschluss vom 19. Dezember

2022 nicht berücksichtige, dass sowohl der Hauptantrag auf Rückzahlung von

Jahresgebühren und Verspätungszuschlägen i. .H. v. 2.340.- Euro als auch der

Hilfsantrag auf Rückzahlung von Verspätungszuschlägen i. H. v. 600.- Euro auf

demselben Lebenssachverhalt, nämlich die Zahlung von 2.870.- Euro an das

DPMA, und damit auf denselben Klagegrund i. S. v. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 264

ZPO gestützt sei und der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch

somit zum Beschwerdegegenstand gehöre. Die fehlende Berücksichtigung dieses

Umstands stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es sei

nicht unwahrscheinlich, dass ohne die dargelegte Gehörsverletzung antragsgemäß

entschieden worden wäre, da nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 PatG a. F. ein

Rechtsgrund für die Zahlung der Verspätungszuschläge fehle und daher ein

Anspruch auf Rückzahlung aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in

entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB bestehe.

Der Beschwerdeführer wiederholt seine mit Schriftsatz vom 28. November 2022

gestellten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes und Ergänzung des

Beschlusses vom 9. November 2022, hilfsweise beantragt er die Fortführung des

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

1. Zwar

ist die Anhörungsrüge vom 12. Januar 2023 gegen den dem

Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 zugestellten Beschluss des Senats vom 19.

Dezember 2022 gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321 a ZPO zulässig. Insbesondere

richtet sie sich gegen eine gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO

unanfechtbare Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (vgl. zu diesem

Erfordernis Benkard/Schäfers/Schnurr, PatG, 12. Aufl. 2023, § 99 Rn. 44;

Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl., Einleitung Rn. 331) und wurde unter Einhaltung der

Schriftform gem. § 321 a Abs. 2 S. 4 ZPO innerhalb der zweiwöchigen Notfrist ab

Kenntniserlangung gem. § 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO eingereicht.

2. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet.

a) Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht durch seine Entscheidung

den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör

gem. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot

rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass

sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung

zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass

das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in

Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 86, 133, 144; BGH I ZR 142/19, GRUR-RS 2020,

34104; GRUR 2007, 996 Rn. 10 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).

Dies schließt Überraschungsentscheidungen aus (vgl. BVerfG NJW 2021, 2581 Rn.

13).

b) Vorliegend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer begründet die Anhörungsrüge damit, dass der geltend

gemachte Hilfsantrag entgegen der im angegriffenen Beschluss dargelegten

Senatsauffassung sehr wohl Gegenstand der verfahrensgegenständlichen

Entscheidung des DPMA gewesen sei, da der Hilfsantrag auf demselben

Lebenssachverhalt beruhe wie der Hauptantrag, nämlich auf der Zahlung von

insgesamt 2.870.- Euro an das DPMA.

Damit macht der Beschwerdeführer jedoch bereits keine Gehörsverletzung geltend,

sondern allenfalls einen Rechtsfehler in der Begründung des angegriffenen

Beschlusses. Die Anhörungsrüge gemäß § 99 PatG i. V. m. § 321a ZPO ist jedoch

kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen (BGH

I ZR 142/19, GRUR-RS 2020, 34104 m. w. N.).

Mit der Frage, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, und mit dem

Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Tatbestandsberichtigung

vom 28. November 2022 hat sich der Senat demgegenüber im angegriffenen

Beschluss auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich.

c) Im Übrigen würde es auch an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten

Verletzung rechtlichen Gehörs fehlen. Von der Entscheidungserheblichkeit ist

auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung

gekommen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 321 a Rn. 12).

Selbst wenn die behauptete Gehörsverletzung unterstellt würde, so kann eine für

den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung auf der Grundlage seiner

Argumentation ausgeschossen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, Haupt- und Hilfsantrag würden auf demselben Lebenssachverhalt beruhen,

so dass auch der Hilfsantrag bereits Gegenstand des dem Verfahren

zugrundeliegenden DPMA-Beschlusses gewesen sei, so überzeugt dies –

unabhängig von dem in der Beschwerdebegründung enthaltenen offensichtlichen

Rechenfehler – nicht, da der Gegenstand eines Verfahrens gerade nicht

ausschließlich durch den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird, wie

bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt wurde.

3. Der Beschluss ist gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321 a Abs. 4 S. 4 ZPO

unanfechtbar.

Dr. Hock

Schell Zugleich für RiBPatG Schell, der bei der Unterschriftsleistung verhindert ist. Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Sp