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BPatG Beschluss vom 28.08.2023 – 1 W (pat) 12/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:281223B1Wpat12.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 12/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 003 437.6
(hier: Anhörungsrüge)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. August 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:281223B1Wpat12.22.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat das Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, eine unrichtige
Sachbehandlung der Prüfungsstelle gemäß § 9 PatKostG festzustellen. Der
Beschwerdeführer suchte mit seinem Antrag eine Rückzahlung gezahlter Gebühren
zu erreichen, die er nach Umwandlung des vormaligen Zusatzpatents in eine
selbständige Anmeldung zu entrichten hatte. Der Senat hat die gegen den
Beschluss des DPMA vom 17. November 2020 eingelegte Beschwerde mit
Beschluss vom 9. November 2022 zurückgewiesen.
Gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2022 legte der Beschwerdeführer
wiederum Beschwerde ein mit der Begründung, der Senat habe bei der
Beschlussfassung den Hilfsantrag aus seinem Schriftsatz vom 14. September 2022
übergangen, mit
dem
zumindest
die
Rückzahlung
von
zwölf
Verspätungszuschlägen
i. H. v. 600 Euro,
begehrt worden
sei. Der
Senatsbeschluss vom 9. November 2022 sei in Bezug auf diesen Hilfsantrag im
Tatbestand zu berichtigen und die Entscheidung entsprechend zu ergänzen.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022, dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2023
zugestellt, hat der Senat diese weitere Beschwerde zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom
9. November 2022 gem. § 99 PatG i. V. m. § 321 Abs. 1 ZPO sei unzulässig. Zur
Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, dass eine Beschlussergänzung nach
§ 321 Abs. 1 ZPO voraussetze, dass eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung
vorliege, weil ein prozessualer Anspruch nicht beschieden worden sei. Dies sei nicht
der Fall. Die ursprüngliche Beschwerde habe sich gegen den Beschluss des DPMA
vom 17. November 2020 gerichtet, der jedoch die vom Beschwerdeführer mit dem
Hilfsantrag gestellte Frage nicht zum Gegenstand gehabt habe. Vielmehr habe sich
der Beschluss des DPMA lediglich mit der Frage befasst, ob unter den
Voraussetzungen des § 9 PatKostG keine Jahresgebühren verlangt werden
könnten, nicht jedoch mit bestimmten Gebührentatbeständen. Der auf die
Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter Gebühren gerichtete (Hilfs-)Antrag
könne nicht den durch den angefochtenen Beschluss vorgegebenen Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ändern. Da der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte
Zahlungsanspruch nicht zum Beschwerdegegenstand gehöre, sei auch der Antrag
auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 Abs. 1 ZPO unzulässig, da
jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kein Rechtsschutzbedürfnis
bestehe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr mit einer
Anhörungsrüge vom 12. Januar 2023.
Zur Begründung führt er aus, dass der angegriffene Beschluss vom 19. Dezember
2022 nicht berücksichtige, dass sowohl der Hauptantrag auf Rückzahlung von
Jahresgebühren und Verspätungszuschlägen i. .H. v. 2.340.- Euro als auch der
Hilfsantrag auf Rückzahlung von Verspätungszuschlägen i. H. v. 600.- Euro auf
demselben Lebenssachverhalt, nämlich die Zahlung von 2.870.- Euro an das
DPMA, und damit auf denselben Klagegrund i. S. v. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 264
ZPO gestützt sei und der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch
somit zum Beschwerdegegenstand gehöre. Die fehlende Berücksichtigung dieses
Umstands stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es sei
nicht unwahrscheinlich, dass ohne die dargelegte Gehörsverletzung antragsgemäß
entschieden worden wäre, da nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 PatG a. F. ein
Rechtsgrund für die Zahlung der Verspätungszuschläge fehle und daher ein
Anspruch auf Rückzahlung aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in
entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB bestehe.
Der Beschwerdeführer wiederholt seine mit Schriftsatz vom 28. November 2022
gestellten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes und Ergänzung des
Beschlusses vom 9. November 2022, hilfsweise beantragt er die Fortführung des
Verfahrens gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
1. Zwar
ist die Anhörungsrüge vom 12. Januar 2023 gegen den dem
Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 zugestellten Beschluss des Senats vom 19.
Dezember 2022 gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321 a ZPO zulässig. Insbesondere
richtet sie sich gegen eine gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO
unanfechtbare Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (vgl. zu diesem
Erfordernis Benkard/Schäfers/Schnurr, PatG, 12. Aufl. 2023, § 99 Rn. 44;
Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl., Einleitung Rn. 331) und wurde unter Einhaltung der
Schriftform gem. § 321 a Abs. 2 S. 4 ZPO innerhalb der zweiwöchigen Notfrist ab
Kenntniserlangung gem. § 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO eingereicht.
2. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet.
a) Eine Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht durch seine Entscheidung
den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör
gem. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot
rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass
sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung
zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass
das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in
Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 86, 133, 144; BGH I ZR 142/19, GRUR-RS 2020,
34104; GRUR 2007, 996 Rn. 10 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).
Dies schließt Überraschungsentscheidungen aus (vgl. BVerfG NJW 2021, 2581 Rn.
13).
b) Vorliegend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer begründet die Anhörungsrüge damit, dass der geltend
gemachte Hilfsantrag entgegen der im angegriffenen Beschluss dargelegten
Senatsauffassung sehr wohl Gegenstand der verfahrensgegenständlichen
Entscheidung des DPMA gewesen sei, da der Hilfsantrag auf demselben
Lebenssachverhalt beruhe wie der Hauptantrag, nämlich auf der Zahlung von
insgesamt 2.870.- Euro an das DPMA.
Damit macht der Beschwerdeführer jedoch bereits keine Gehörsverletzung geltend,
sondern allenfalls einen Rechtsfehler in der Begründung des angegriffenen
Beschlusses. Die Anhörungsrüge gemäß § 99 PatG i. V. m. § 321a ZPO ist jedoch
kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen (BGH
I ZR 142/19, GRUR-RS 2020, 34104 m. w. N.).
Mit der Frage, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, und mit dem
Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Tatbestandsberichtigung
vom 28. November 2022 hat sich der Senat demgegenüber im angegriffenen
Beschluss auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich.
c) Im Übrigen würde es auch an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten
Verletzung rechtlichen Gehörs fehlen. Von der Entscheidungserheblichkeit ist
auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung
gekommen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 321 a Rn. 12).
Selbst wenn die behauptete Gehörsverletzung unterstellt würde, so kann eine für
den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung auf der Grundlage seiner
Argumentation ausgeschossen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, Haupt- und Hilfsantrag würden auf demselben Lebenssachverhalt beruhen,
so dass auch der Hilfsantrag bereits Gegenstand des dem Verfahren
zugrundeliegenden DPMA-Beschlusses gewesen sei, so überzeugt dies –
unabhängig von dem in der Beschwerdebegründung enthaltenen offensichtlichen
Rechenfehler – nicht, da der Gegenstand eines Verfahrens gerade nicht
ausschließlich durch den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird, wie
bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt wurde.
3. Der Beschluss ist gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321 a Abs. 4 S. 4 ZPO
unanfechtbar.
Dr. Hock
Schell Zugleich für RiBPatG Schell, der bei der Unterschriftsleistung verhindert ist. Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Sp