Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 31.08.2023 – 30 W (pat) 53/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat53.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 53/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 024 472.7
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags
Wagner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat53.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
Gründe§
I.
KVM & Beyond
ist am 26. August 2016 u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-
und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten;
CDs;
DVDs;
digitale
Aufzeichnungsträger;
Mechaniken
für
geldbetätigte
Apparate;
Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung;
Computer; Computersoftware;
Feuerlöschgeräte; Matrix Switches;
Kreuzschienenumschalter; Schalter, insbesondere Fernschalter; Umschalter;
Extender, insbesondere VGA-Extender und USB-Extender; Geräte zur
Umwandlung
von Signalen; Geräte
zur Distanzsteigerung
bei
Signalübertragung,
insbesondere Repeater; Konsolen; Halterungen
für
elektrische und elektronischer Geräte und Kabel,
insbesondere
Befestigungsplatten; Netzteile; Transformatoren; Verstärker für Signale,
insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und
Datensignale; USB-Kabel; USB-Dongles
[kabellose Netzwerkadapter];
Busschnittstellen;
Signalleitungen
für
IT-,
Audiovision
und
Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische Faserkabel;
Kabelkanäle;
Computerperipheriegeräte;
Anzeigen;
Anzeigetafeln;
Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuergeräte; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte
[elektrisch]; akustische Koppler; Koppler [Datenverarbeitung]; Lautsprecher;
Leuchtschilder; Messgeräte; Relais [elektrisch]; elektrische Sicherungen;
Signalanlagen; Sender
für elektronische Signale; Spannungserhöher;
Tonmessgeräte
Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten;
Vermietung
von
Datenkommunikationsanlagen;
Vermietung
von
Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten; Vermietung
von Kabelübertragungseinrichtungen; Vermietung von Signalgeräten;
Vermietung von Datenbanknutzungszeit
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle
Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung
von Computern; Vermietung von Daten; Vermietung von Servern; Vermietung
von
Internetzugängen; Vermietung von Webservern; Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Hardware; Vermietung von
Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen und elektrischen
Geräten;
Vermietung
von Matrix
Switches;
Vermietung
von
Kreuzschienenumschaltern; Vermietung von Schaltern,
insbesondere
Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern; Vermietung von Extendern,
insbesondere Vermietung von VGA-Extendern und Vermietung von USB-
Extendern; Vermietung von Geräten zur Umwandlung von Signalen;
Vermietung von Geräten zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung,
insbesondere Repeater; Vermietung von Konsolen; Vermietung von
Halterungen für elektrische und elektronischer Geräte und Kabel; Vermietung
von Netzteilen; Vermietung von Transformatoren; Vermietung von Verstärkern
für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-,
Audio- und Datensignale“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Mit Beschlüssen vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021, von denen
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 09
des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung teilweise – nämlich
im vorgenannten Umfang – zurückgewiesen. Bereits im Anmeldezeitpunkt hätten
der Eintragung der angemeldeten Marke
im vorgenannten Umfang die
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden.
„KVM“ sei die gebräuchliche Abkürzung für einen Benutzerarbeitsplatz, bestehend
aus einem Monitor, einer Tastatur und einer Maus („keyboard, video, mouse“), von
welchem aus mehrere Computer bzw. Server gesteuert werden können. „& Beyond“
sei die den angesprochenen Verkehrskreisen verständliche englische Bezeichnung
für „und darüber hinaus“, so dass „KVM & Beyond“ angesichts der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis darauf sei, dass sie im Bereich
dieser KVMTechnik und auch darüber hinaus einsetzbar seien. Einen Hinweis auf
einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb würden die angesprochenen
Verkehrskreise nicht erkennen. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder
Interpretationsbedürftigkeit wegen weiterer möglicher Bedeutungen der einzelnen
Wortbestandteile sei nicht gegeben, zumal ein Wortzeichen bereits dann von der
Eintragung ausgeschlossen sei, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein sachbezogener, beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen sei.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weise der
Gesamtbegriff weder eine Mehrdeutigkeit noch einen Interpretationsbedarf auf,
welche zum Nachdenken anregen und dazu
führen würden, dass der
beschreibende Begriffsgehalt
in den Hintergrund
trete. Zudem stehe der
Monopolisierung dieser merkmalsbeschreibenden und allgemein verständlichen
Sachangabe zugunsten eines einzelnen Unternehmens auch § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen, da die Mitbewerber auf dem Markt nicht durch
Verbietungsrechte eines Einzelnen daran gehindert werden dürften, derartige
beschreibende Angaben im Geschäftsleben und in der Werbung zu verwenden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 23. August 2021. Eine
– im Schriftsatz vom 23. August 2021 angekündigte – Begründung ist im
Beschwerdeverfahren nicht zur Akte gelangt. Mit Schriftsatz vom 22. März 2018
hatte sie – auf den Amtsbescheid vom 22. Februar 2017 hin – vorgetragen, dass
die Anforderungen an die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis nicht
überspannt werden dürften. Die Markenstelle habe zwar hervorgehoben, dass die
drei Buchstaben „KVM“ die Abkürzung für „Keyboard, Video and Mouse“ seien.
Diese wiesen als Abkürzung jedoch noch viele andere Bedeutungen auf wie „Kilo
Virtual Machine (Java)“, „Kvartemester (norwegischer militärischer Rang)“, „Kernel
Virtual Machine“, „Kenya Vehicle Manufacterers“, „Kreisverkehrsgesellschaft
Meißen“ oder „Kosovo Verification Mission“. Der weitere Wortbestandteil „Beyond"
weise keinerlei Sachangabe zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
auf, denn er stamme aus der englischen Sprache als Präposition oder Adverb mit
der Bedeutung „jenseits“ oder „außerhalb“, und „the beyond" habe die Bedeutung
„das Unbekannte“ („unknown"). Die beteiligten Verkehrskreise könnten somit in dem
weiteren Wortbestandteil „Beyond" keine beschreibende Sachangabe erkennen.
Ein der Unterscheidungskraft entgegenstehender beschreibender Aussagegehalt
der Marke müsse deutlich und unmissverständlich hervortreten, damit er für die
beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar
sei. Lasse sich ein sachbezogener Inhalt einer Marke nur in mehreren gedanklichen
Schritten ermitteln, rechtfertige dies in der Regel nicht den Schluss auf deren
fehlende Unterscheidungskraft. „KVM & Beyond“ sei eine in diesem Sinn kreative
Wortneubildung mit erheblichem Phantasieüberschuss und könne als betriebliche
Herkunftsfunktion die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überwinden. Auch das EUIPO und das Chinesische Amt
für geistiges Eigentum hätten die Schutzfähigkeit der Marke bejaht.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Marke in
Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat
die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt,
der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer
fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 =
WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014,
565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014,
1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).
Hiervon
ausgehend
besitzen Marken
insbesondere
dann
keine
Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt
der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten
werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR
2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke
Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) -
Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus
kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine
Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl.
BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) -
DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr.
23) - TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).
2. Einzelnen Buchstaben oder Buchstabenfolgen - wie vorliegend „KVM“ - fehlt
entsprechend dann die Unterscheidungskraft, wenn sie in Bezug auf die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebräuchliche oder aus sich heraus
verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen oder es sich um
eine Angabe handelt, durch die lediglich ein enger beschreibender Bezug zu den
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR
2003, 343, 344 - Buchstabe „Z“; BPatG BlPMZ 2012, 283 - B & P, sowie zur Frage
der Kennzeichnungskraft einer Buchstabenfolge BGH GRUR 2015, 1127, Rn. 10 -
ISET/ISETsolar; GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC; GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CDFIX;
BPatG Beschl. v. 18.10.2018 – 30 W (pat) 526/17, BeckRS 2018, 34237).
3. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend fehlt dem Anmeldezeichen
„KVM & Beyond“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a. Die angemeldete Marke besteht aus den Elementen „KVM“, „&“, „Beyond“.
aa. Die am Anfang stehenden Großbuchstaben „KVM“ sind als Abkürzung
erkennbar, die grundsätzlich verschiedene Bedeutungen haben kann. Sie steht
unter anderem
für
„Kenya Vehicle Manufacturers“
(einen kenianischen
Kraftfahrzeughersteller), „Kosovo Verification Mission“ (eine Mission der OSZE im
Kosovo) oder „Kraftverkehr Mundstock“ (ein Familienunternehmen, das den
öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Peine bediente). Darauf kommt es
jedoch nicht an. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, steht
die Abkürzung „KVM“ im vorliegenden Produktzusammenhang seit langem für die
Kombination „Keyboard Video Mouse“ (Tastatur-Bildschirm-Maus). Dies gilt
insbesondere im Zusammenhang mit einem sogenannten KVM-Switch, der es
ermöglicht, mehrere Computer mit nur einer Maus, einer Tastatur und einem
Bildschirm zu steuern, die mittels Umschalter dem zu steuernden System
zugeschaltet werden, oder der KVM-Konsole, mittels derer Computer und Server
von einem zentralen Punkt aus bedient werden können.
bb. Das englische Wort „beyond“ wird überwiegend als Präposition im Sinn von
„jenseits“, „jenseits von“, „über hinaus“ verwendet. Das Et-Zeichen repräsentiert das
Wort „und“. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass das Et-
Zeichen mit dem Bestandteil „Beyond“ eine Einheit bildet mit dem Sinngehalt „und
darüber hinaus“. Dieses Zeichenelement hat damit dieselbe Bedeutung wie die –
gebräuchlicheren – Formulierungen „und mehr“, „& more“ usw. Die Gesamt-
Aussage „& Beyond“ versteht der angesprochene Verkehr somit als ergänzendwerbliche Aussage im Sinne eines Angebotsversprechens zu dem vorgestellten
Akronym „KVM“.
cc. Insgesamt versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen „KVM & Beyond“
so, dass es um Waren und Dienstleistungen um die Grundelemente „Tastatur-
Bildschirm-Maus“ geht, aber auch damit in Zusammenhang stehende und noch
darüber hinausgehende Waren und Dienstleistungen angeboten werden.
b. Bei dieser Sachlage entnimmt der angesprochene Verkehr dem angemeldeten
Zeichen
in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen werblich-beschreibenden Begriffsinhalt, aber keine
individuelle Herkunftsbezeichnung. Im Einzelnen:
aa. Der Bezug zur „KVM-Technologie“ ist offensichtlich für die zu Klasse 09
angemeldete Ware „Matrix Switches“ sowie für die zu Klasse 42 angemeldete
Dienstleistung „Vermietung von Matrix Switches“, da die angemeldete Marke
insoweit sofort an den „KVM-Switch“ denken lässt.
bb. Auch andere Computerhard- und -software rechnen die angesprochenen
Verkehrskreise jedoch ohne gedankliche Zwischenschritte zu solchen Artikeln, die
für eine funktionierende KVM-Technik gebraucht oder genutzt werden können.
Dazu gehören die zu Klasse 09 angemeldeten Waren „Apparate und Instrumente
zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer;
Computersoftware;
Kreuzschienenumschalter;
Schalter,
insbesondere
Fernschalter; Umschalter; Extender, insbesondere VGA-Extender und USB-
Extender; Geräte zur Umwandlung von Signalen; Geräte zur Distanzsteigerung bei
Signalübertragung, insbesondere Repeater; Konsolen; Halterungen für elektrische
und elektronischer Geräte und Kabel, insbesondere Befestigungsplatten; Netzteile;
Transformatoren; Verstärker
für Signale,
insbesondere elektrische und
elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale; USB-Kabel; USB-
Dongles [kabellose Netzwerkadapter]; Busschnittstellen; Signalleitungen für IT-,
Audiovision und Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische
Faserkabel; Kabelkanäle; Computerperipheriegeräte; Anzeigen; Anzeigetafeln;
Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuergeräte; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte
[elektrisch]; akustische Koppler; Koppler
[Datenverarbeitung]; Lautsprecher;
Messgeräte; Relais [elektrisch]; elektrische Sicherungen; Signalanlagen; Sender für
elektronische Signale; Spannungserhöher; Tonmessgeräte“. Alle diese Waren
können im Rahmen der KVM-Technologie zum Einsatz kommen (vgl. z.B. für
„Lautsprecher“ den von der Markenstelle übersandten Wikipedia-Artikel „KVM-
Switch“: „Je nach Typ des KVM-Switches lassen sich auch USB-Geräte und
Lautsprecher gemeinsam nutzen.“).
Nichts anderes gilt
für die zu den Klassen 38 und 42 beanspruchten
Vermietungsdienstleistungen,
nämlich
„Vermietung
von
Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Datenkommunikationsanlagen;
Vermietung von Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten;
Vermietung von Kabelübertragungseinrichtungen; Vermietung von Signalgeräten;
Vermietung von Datenbanknutzungszeit“ (Klasse 38) sowie „Vermietung von
Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computern; Vermietung von Daten;
Vermietung von Servern; Vermietung von Internetzugängen; Vermietung von
Webservern; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von
Hardware; Vermietung von Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen
und elektrischen Geräten; Vermietung von Kreuzschienenumschaltern; Vermietung
von Schaltern,
insbesondere Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern;
Vermietung von Extendern, insbesondere Vermietung von VGA-Extendern und
Vermietung von USB-Extendern; Vermietung von Geräten zur Umwandlung von
Signalen; Vermietung von Geräten zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung,
insbesondere Repeater; Vermietung von Konsolen; Vermietung von Halterungen für
elektrische und elektronischer Geräte und Kabel; Vermietung von Netzteilen;
Vermietung von Transformatoren; Vermietung von Verstärkern für Signale,
insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und
Datensignale“ (Klasse 42), da damit nur eine besondere Vertriebsform der zu
Klasse 9 beanspruchten Waren beschrieben wird.
Die weiteren Dienstleistungen der Klassen 38 („Telekommunikation“) und 42
(„wissenschaftliche
und
technologische
Dienstleistungen
sowie
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle
Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware“) können dazu dienen, die Kommunikation zwischen den
Geräten sicherzustellen bzw. eine funktionierende KVM-Umgebung einzurichten.
cc. Da die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der angemeldeten Wortfolge
(„… & Beyond“) davon ausgehen, dass man ihnen nicht nur KVM-Technologie im
engeren Sinn anbietet, sondern auch „darüber hinaus“ gehende Produkte, liegt es
für Sie ohne weitere gedankliche Zwischenschritte nahe, dass auch die Waren
„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische,
Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -
instrumente“ der Klasse 09 zu den Geräten gehören, die einer zentralen Bedienung
durch „KVM“ zugänglich sind.
dd. Das angemeldete Zeichen weist – wie ausgeführt – nicht nur auf „KVM-Technik“
selbst hin, sondern zusätzlich auf ein „KVM-Technik“ ergänzendes oder auch
darüber hinausgehendes Sortiment. Auch im Zusammenhang mit den zu Klasse 09
beanspruchten Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs,
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen;
Leuchtschilder, Feuerlöschgeräte“
fasst der Verbraucher angesichts des
Bestandteils
„& Beyond“ die Bezeichnung daher nur als allgemeine
Sortimentsberühmung und nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auf.
4. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität
der
mit
der
Marke
gekennzeichneten
beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht
erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.
5. Aus einer möglichen Eintragung des Zeichens als Unionsmarke oder im
chinesischen Register ergibt sich keine Bindungs- oder Indizwirkung für das
vorliegende Verfahren.
6. Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.
III.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3
MarkenG).
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Wagner
…