Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 31.08.2023 – 30 W (pat) 53/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat53.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 53/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 024 472.7

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags

Wagner

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat53.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

Gründe§

I.

KVM & Beyond

ist am 26. August 2016 u.a. für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,

Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-

und

Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,

Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten;

CDs;

DVDs;

digitale

Aufzeichnungsträger;

Mechaniken

für

geldbetätigte

Apparate;

Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung;

Computer; Computersoftware;

Feuerlöschgeräte; Matrix Switches;

Kreuzschienenumschalter; Schalter, insbesondere Fernschalter; Umschalter;

Extender, insbesondere VGA-Extender und USB-Extender; Geräte zur

Umwandlung

von Signalen; Geräte

zur Distanzsteigerung

bei

Signalübertragung,

insbesondere Repeater; Konsolen; Halterungen

für

elektrische und elektronischer Geräte und Kabel,

insbesondere

Befestigungsplatten; Netzteile; Transformatoren; Verstärker für Signale,

insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und

Datensignale; USB-Kabel; USB-Dongles

[kabellose Netzwerkadapter];

Busschnittstellen;

Signalleitungen

für

IT-,

Audiovision

und

Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische Faserkabel;

Kabelkanäle;

Computerperipheriegeräte;

Anzeigen;

Anzeigetafeln;

Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuergeräte; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte

[elektrisch]; akustische Koppler; Koppler [Datenverarbeitung]; Lautsprecher;

Leuchtschilder; Messgeräte; Relais [elektrisch]; elektrische Sicherungen;

Signalanlagen; Sender

für elektronische Signale; Spannungserhöher;

Tonmessgeräte

Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten;

Vermietung

von

Datenkommunikationsanlagen;

Vermietung

von

Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten; Vermietung

von Kabelübertragungseinrichtungen; Vermietung von Signalgeräten;

Vermietung von Datenbanknutzungszeit

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie

Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle

Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung

von Computern; Vermietung von Daten; Vermietung von Servern; Vermietung

von

Internetzugängen; Vermietung von Webservern; Vermietung von

Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Hardware; Vermietung von

Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen und elektrischen

Geräten;

Vermietung

von Matrix

Switches;

Vermietung

von

Kreuzschienenumschaltern; Vermietung von Schaltern,

insbesondere

Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern; Vermietung von Extendern,

insbesondere Vermietung von VGA-Extendern und Vermietung von USB-

Extendern; Vermietung von Geräten zur Umwandlung von Signalen;

Vermietung von Geräten zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung,

insbesondere Repeater; Vermietung von Konsolen; Vermietung von

Halterungen für elektrische und elektronischer Geräte und Kabel; Vermietung

von Netzteilen; Vermietung von Transformatoren; Vermietung von Verstärkern

für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-,

Audio- und Datensignale“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Mit Beschlüssen vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021, von denen

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 09

des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung teilweise – nämlich

im vorgenannten Umfang – zurückgewiesen. Bereits im Anmeldezeitpunkt hätten

der Eintragung der angemeldeten Marke

im vorgenannten Umfang die

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden.

„KVM“ sei die gebräuchliche Abkürzung für einen Benutzerarbeitsplatz, bestehend

aus einem Monitor, einer Tastatur und einer Maus („keyboard, video, mouse“), von

welchem aus mehrere Computer bzw. Server gesteuert werden können. „& Beyond“

sei die den angesprochenen Verkehrskreisen verständliche englische Bezeichnung

für „und darüber hinaus“, so dass „KVM & Beyond“ angesichts der angemeldeten

Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis darauf sei, dass sie im Bereich

dieser KVMTechnik und auch darüber hinaus einsetzbar seien. Einen Hinweis auf

einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb würden die angesprochenen

Verkehrskreise nicht erkennen. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder

Interpretationsbedürftigkeit wegen weiterer möglicher Bedeutungen der einzelnen

Wortbestandteile sei nicht gegeben, zumal ein Wortzeichen bereits dann von der

Eintragung ausgeschlossen sei, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein sachbezogener, beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen sei.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weise der

Gesamtbegriff weder eine Mehrdeutigkeit noch einen Interpretationsbedarf auf,

welche zum Nachdenken anregen und dazu

führen würden, dass der

beschreibende Begriffsgehalt

in den Hintergrund

trete. Zudem stehe der

Monopolisierung dieser merkmalsbeschreibenden und allgemein verständlichen

Sachangabe zugunsten eines einzelnen Unternehmens auch § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen, da die Mitbewerber auf dem Markt nicht durch

Verbietungsrechte eines Einzelnen daran gehindert werden dürften, derartige

beschreibende Angaben im Geschäftsleben und in der Werbung zu verwenden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 23. August 2021. Eine

– im Schriftsatz vom 23. August 2021 angekündigte – Begründung ist im

Beschwerdeverfahren nicht zur Akte gelangt. Mit Schriftsatz vom 22. März 2018

hatte sie – auf den Amtsbescheid vom 22. Februar 2017 hin – vorgetragen, dass

die Anforderungen an die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis nicht

überspannt werden dürften. Die Markenstelle habe zwar hervorgehoben, dass die

drei Buchstaben „KVM“ die Abkürzung für „Keyboard, Video and Mouse“ seien.

Diese wiesen als Abkürzung jedoch noch viele andere Bedeutungen auf wie „Kilo

Virtual Machine (Java)“, „Kvartemester (norwegischer militärischer Rang)“, „Kernel

Virtual Machine“, „Kenya Vehicle Manufacterers“, „Kreisverkehrsgesellschaft

Meißen“ oder „Kosovo Verification Mission“. Der weitere Wortbestandteil „Beyond"

weise keinerlei Sachangabe zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

auf, denn er stamme aus der englischen Sprache als Präposition oder Adverb mit

der Bedeutung „jenseits“ oder „außerhalb“, und „the beyond" habe die Bedeutung

„das Unbekannte“ („unknown"). Die beteiligten Verkehrskreise könnten somit in dem

weiteren Wortbestandteil „Beyond" keine beschreibende Sachangabe erkennen.

Ein der Unterscheidungskraft entgegenstehender beschreibender Aussagegehalt

der Marke müsse deutlich und unmissverständlich hervortreten, damit er für die

beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar

sei. Lasse sich ein sachbezogener Inhalt einer Marke nur in mehreren gedanklichen

Schritten ermitteln, rechtfertige dies in der Regel nicht den Schluss auf deren

fehlende Unterscheidungskraft. „KVM & Beyond“ sei eine in diesem Sinn kreative

Wortneubildung mit erheblichem Phantasieüberschuss und könne als betriebliche

Herkunftsfunktion die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überwinden. Auch das EUIPO und das Chinesische Amt

für geistiges Eigentum hätten die Schutzfähigkeit der Marke bejaht.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021aufzuheben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Marke in

Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat

die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5

MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,

932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch

Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.

– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen

so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt,

der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer

fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 =

WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014,

565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014,

1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).

Hiervon

ausgehend

besitzen Marken

insbesondere

dann

keine

Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt

der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten

werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR

2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke

Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) -

Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus

kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine

Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,

durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl.

BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) -

DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr.

23) - TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).

2. Einzelnen Buchstaben oder Buchstabenfolgen - wie vorliegend „KVM“ - fehlt

entsprechend dann die Unterscheidungskraft, wenn sie in Bezug auf die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebräuchliche oder aus sich heraus

verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen oder es sich um

eine Angabe handelt, durch die lediglich ein enger beschreibender Bezug zu den

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR

2003, 343, 344 - Buchstabe „Z“; BPatG BlPMZ 2012, 283 - B & P, sowie zur Frage

der Kennzeichnungskraft einer Buchstabenfolge BGH GRUR 2015, 1127, Rn. 10 -

ISET/ISETsolar; GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC; GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CDFIX;

BPatG Beschl. v. 18.10.2018 – 30 W (pat) 526/17, BeckRS 2018, 34237).

3. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend fehlt dem Anmeldezeichen

„KVM & Beyond“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Die angemeldete Marke besteht aus den Elementen „KVM“, „&“, „Beyond“.

aa. Die am Anfang stehenden Großbuchstaben „KVM“ sind als Abkürzung

erkennbar, die grundsätzlich verschiedene Bedeutungen haben kann. Sie steht

unter anderem

für

„Kenya Vehicle Manufacturers“

(einen kenianischen

Kraftfahrzeughersteller), „Kosovo Verification Mission“ (eine Mission der OSZE im

Kosovo) oder „Kraftverkehr Mundstock“ (ein Familienunternehmen, das den

öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Peine bediente). Darauf kommt es

jedoch nicht an. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, steht

die Abkürzung „KVM“ im vorliegenden Produktzusammenhang seit langem für die

Kombination „Keyboard Video Mouse“ (Tastatur-Bildschirm-Maus). Dies gilt

insbesondere im Zusammenhang mit einem sogenannten KVM-Switch, der es

ermöglicht, mehrere Computer mit nur einer Maus, einer Tastatur und einem

Bildschirm zu steuern, die mittels Umschalter dem zu steuernden System

zugeschaltet werden, oder der KVM-Konsole, mittels derer Computer und Server

von einem zentralen Punkt aus bedient werden können.

bb. Das englische Wort „beyond“ wird überwiegend als Präposition im Sinn von

„jenseits“, „jenseits von“, „über hinaus“ verwendet. Das Et-Zeichen repräsentiert das

Wort „und“. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass das Et-

Zeichen mit dem Bestandteil „Beyond“ eine Einheit bildet mit dem Sinngehalt „und

darüber hinaus“. Dieses Zeichenelement hat damit dieselbe Bedeutung wie die –

gebräuchlicheren – Formulierungen „und mehr“, „& more“ usw. Die Gesamt-

Aussage „& Beyond“ versteht der angesprochene Verkehr somit als ergänzendwerbliche Aussage im Sinne eines Angebotsversprechens zu dem vorgestellten

Akronym „KVM“.

cc. Insgesamt versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen „KVM & Beyond“

so, dass es um Waren und Dienstleistungen um die Grundelemente „Tastatur-

Bildschirm-Maus“ geht, aber auch damit in Zusammenhang stehende und noch

darüber hinausgehende Waren und Dienstleistungen angeboten werden.

b. Bei dieser Sachlage entnimmt der angesprochene Verkehr dem angemeldeten

Zeichen

in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen lediglich einen werblich-beschreibenden Begriffsinhalt, aber keine

individuelle Herkunftsbezeichnung. Im Einzelnen:

aa. Der Bezug zur „KVM-Technologie“ ist offensichtlich für die zu Klasse 09

angemeldete Ware „Matrix Switches“ sowie für die zu Klasse 42 angemeldete

Dienstleistung „Vermietung von Matrix Switches“, da die angemeldete Marke

insoweit sofort an den „KVM-Switch“ denken lässt.

bb. Auch andere Computerhard- und -software rechnen die angesprochenen

Verkehrskreise jedoch ohne gedankliche Zwischenschritte zu solchen Artikeln, die

für eine funktionierende KVM-Technik gebraucht oder genutzt werden können.

Dazu gehören die zu Klasse 09 angemeldeten Waren „Apparate und Instrumente

zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von

Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild; digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer;

Computersoftware;

Kreuzschienenumschalter;

Schalter,

insbesondere

Fernschalter; Umschalter; Extender, insbesondere VGA-Extender und USB-

Extender; Geräte zur Umwandlung von Signalen; Geräte zur Distanzsteigerung bei

Signalübertragung, insbesondere Repeater; Konsolen; Halterungen für elektrische

und elektronischer Geräte und Kabel, insbesondere Befestigungsplatten; Netzteile;

Transformatoren; Verstärker

für Signale,

insbesondere elektrische und

elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale; USB-Kabel; USB-

Dongles [kabellose Netzwerkadapter]; Busschnittstellen; Signalleitungen für IT-,

Audiovision und Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische

Faserkabel; Kabelkanäle; Computerperipheriegeräte; Anzeigen; Anzeigetafeln;

Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuergeräte; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte

[elektrisch]; akustische Koppler; Koppler

[Datenverarbeitung]; Lautsprecher;

Messgeräte; Relais [elektrisch]; elektrische Sicherungen; Signalanlagen; Sender für

elektronische Signale; Spannungserhöher; Tonmessgeräte“. Alle diese Waren

können im Rahmen der KVM-Technologie zum Einsatz kommen (vgl. z.B. für

„Lautsprecher“ den von der Markenstelle übersandten Wikipedia-Artikel „KVM-

Switch“: „Je nach Typ des KVM-Switches lassen sich auch USB-Geräte und

Lautsprecher gemeinsam nutzen.“).

Nichts anderes gilt

für die zu den Klassen 38 und 42 beanspruchten

Vermietungsdienstleistungen,

nämlich

„Vermietung

von

Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Datenkommunikationsanlagen;

Vermietung von Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten;

Vermietung von Kabelübertragungseinrichtungen; Vermietung von Signalgeräten;

Vermietung von Datenbanknutzungszeit“ (Klasse 38) sowie „Vermietung von

Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computern; Vermietung von Daten;

Vermietung von Servern; Vermietung von Internetzugängen; Vermietung von

Webservern; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von

Hardware; Vermietung von Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen

und elektrischen Geräten; Vermietung von Kreuzschienenumschaltern; Vermietung

von Schaltern,

insbesondere Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern;

Vermietung von Extendern, insbesondere Vermietung von VGA-Extendern und

Vermietung von USB-Extendern; Vermietung von Geräten zur Umwandlung von

Signalen; Vermietung von Geräten zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung,

insbesondere Repeater; Vermietung von Konsolen; Vermietung von Halterungen für

elektrische und elektronischer Geräte und Kabel; Vermietung von Netzteilen;

Vermietung von Transformatoren; Vermietung von Verstärkern für Signale,

insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und

Datensignale“ (Klasse 42), da damit nur eine besondere Vertriebsform der zu

Klasse 9 beanspruchten Waren beschrieben wird.

Die weiteren Dienstleistungen der Klassen 38 („Telekommunikation“) und 42

(„wissenschaftliche

und

technologische

Dienstleistungen

sowie

Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle

Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware“) können dazu dienen, die Kommunikation zwischen den

Geräten sicherzustellen bzw. eine funktionierende KVM-Umgebung einzurichten.

cc. Da die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der angemeldeten Wortfolge

(„… & Beyond“) davon ausgehen, dass man ihnen nicht nur KVM-Technologie im

engeren Sinn anbietet, sondern auch „darüber hinaus“ gehende Produkte, liegt es

für Sie ohne weitere gedankliche Zwischenschritte nahe, dass auch die Waren

„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische,

Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -

instrumente“ der Klasse 09 zu den Geräten gehören, die einer zentralen Bedienung

durch „KVM“ zugänglich sind.

dd. Das angemeldete Zeichen weist – wie ausgeführt – nicht nur auf „KVM-Technik“

selbst hin, sondern zusätzlich auf ein „KVM-Technik“ ergänzendes oder auch

darüber hinausgehendes Sortiment. Auch im Zusammenhang mit den zu Klasse 09

beanspruchten Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs,

Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen;

Leuchtschilder, Feuerlöschgeräte“

fasst der Verbraucher angesichts des

Bestandteils

„& Beyond“ die Bezeichnung daher nur als allgemeine

Sortimentsberühmung und nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auf.

4. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität

der

mit

der

Marke

gekennzeichneten

beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht

erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.

5. Aus einer möglichen Eintragung des Zeichens als Unionsmarke oder im

chinesischen Register ergibt sich keine Bindungs- oder Indizwirkung für das

vorliegende Verfahren.

6. Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.

III.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1

MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3

MarkenG).

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Merzbach

Wagner