Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 11.09.2023 – 29 W (pat) 511/21

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110923B29Wpat511.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 511/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 153.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:110923B29Wpat511.21.0

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2021

aufgehoben, soweit darin die Anmeldung für die Waren der Klasse 9, nämlich

„Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte

und -systeme [soweit in Klasse 9 enthalten], nämlich Lichtregler, Kabel,

Leiterschienen, Stecker, Schalter, Dimmer, elektrische Steckdosen,

Sensoren, Klemmen [Elektrizität], optische Reflektoren“

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

FIRE

ist am 11. Mai 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister nach formeller Klärung des

Verzeichnisses für die folgenden Waren angemeldet worden:

Klasse 09: Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte

und -systeme [soweit in Klasse 9 enthalten], nämlich Lichtregler, Kabel,

Leiterschienen, Stecker, Schalter, Dimmer, elektrische Steckdosen,

Sensoren, Klemmen [Elektrizität], optische Reflektoren;

Klasse 11: Elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte, insbesondere Stehlampen,

Pendelleuchten,

Tischlampen, Deckenleuchten, Hängelampen,

Wandleuchten,

Strahler,

Balken;

elektrische

betriebene

Beleuchtungsanlagen und daraus gebildete elektrisch betriebene

Beleuchtungssysteme im Baukastensystem und deren Elemente;

Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte

und daraus bestehende -systeme [soweit in Klasse 11 enthalten],

insbesondere Lampenschirme, Lampengläser, Lampenständer,

Lampenarme, Lampensockel, Lampengehäuse, Lampenreflektoren,

Filter

und

angepasste

Lampenseile,

Röhren,

Stangen,

Lampenschirmhalter, Schienen, Halterungen, Griffe, Gewichte für

Pendelleuchten; alle vorgenannten Waren auch zur Montage sowie zur

Innenraum- und Außenbeleuchtung; alle vorgenannten Waren nicht als

Signal-

und Warnbeleuchtungsgeräte

oder

Signal-

und

Warnbeleuchtungssysteme;

Nach einer materiell-rechtlichen Beanstandung durch die Markenstelle hat die

Anmelderin ihr Warenverzeichnis in beiden Klassen durch Aufnahme des Zusatzes

„alle vorgenannten Waren nicht in Gestalt oder als Imitation von Flammen oder

Feuer, und alle vorgenannten Waren ohne Leuchtmittel als Imitation von Flammen

oder Feuer“ eingeschränkt.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat mit Beschluss vom 1. März 2021 die

Einschränkung des Verzeichnisses als unzulässig erachtet und die Anmeldung

vollständig zurückgewiesen, weil dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die hier angesprochenen Fachverkehrskreise wie Elektriker und auch

die allgemeinen Verkehrskreise mit Interesse an Beleuchtung verstünden die

angemeldete Bezeichnung „FIRE“ ohne weiteres als Feuer, Flamme, Glut. Der

Verkehr werde die Angabe lediglich als eine schlagwortartige, werbewirksame

Anpreisung ansehen, die den Kaufentschluss fördern solle, zumal ein enger

beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den

beanspruchten Waren bestehe. Diesbezüglich weise „Fire“ darauf hin, dass die

Waren einen Fire-Effekt vermittelten, sei es, dass sie als Beleuchtungsgeräte in

ihrem Design an Feuer angelehnt seien, sei es, dass sie als Zubehör diesen Effekt

förderten. Dies werde auch aus einer Internetrecherche der Markenstelle deutlich,

da eine Vielzahl von Beleuchtungen entsprechend gestaltet bzw. mit dem Begriff

„Fire“ benannt seien. Bei der Bezeichnung von Produkten sei es üblich, dass

schlagwortartig verknappte Aussagen getroffen werden, die einen beschreibenden

Gehalt vermittelten.

Auch der Antrag der Anmelderin, alle Waren mit dem Disclaimer „alle vorgenannten

Waren nicht in Gestalt oder als Imitation von Flammen oder Feuer, und alle

vorgenannten Waren ohne Leuchtmittel als Imitation von Flammen oder Feuer“ zu

versehen, vermöge - unabhängig davon, ob ein Warenverzeichnis aufgrund des

damit verbundenen Teilverzichts überhaupt eingeschränkt werden könne - nicht die

Schutzfähigkeit zu begründen. Ihm lasse sich bereits nicht mit der erforderlichen

Eindeutigkeit entnehmen, dass die hier unter die beanspruchten Oberbegriffe

fallenden Waren betreffend elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte sowie

Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte davon erfasst

würden. Denn diese könnten sehr wohl in Gestalt oder als Imitation von Flammen

oder Feuer gestaltet sein. Der beschreibende Charakter der angemeldeten

Bezeichnung werde durch eine solche Einschränkung nicht beseitigt. Unabhängig

davon seien in rechtlicher Hinsicht solche Ausnahmevermerke, welche sich darauf

beschränkten, dass die betreffenden Waren ein bestimmtes Merkmal, das durch die

angemeldete Bezeichnung selbst beschrieben werde, nicht aufweisen, nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig, weil dies zu einer nicht

hinnehmbaren Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes

führe. So könnten die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich zu dem

gegenteiligen Schluss kommen, die mit der Marke gekennzeichnete Ware enthalte

gerade das fragliche Merkmal. Selbst wenn die Markenstelle zugunsten der

Anmelderin unterstellte, dass der Disclaimer geeignet sei, die zurückzuweisenden

Waren von denen zu unterscheiden, die in Gestalt oder als Imitation von Feuer und

Flammen gestaltet seien, könnte das absolute Schutzhindernis einer täuschenden

Marke im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG begründet sein, weil dann die durch

die Bezeichnung „Fire“ beim Verkehr hervorgerufene Vorstellung nicht (mehr) der

tatsächlichen Beschaffenheit der zurückgewiesenen Waren entsprechen könne.

Dies bedürfe aber im Hinblick auf die bereits aus anderen Gründen gegebene

Unzulässigkeit dieser Einschränkung keiner abschließenden Erörterung.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

In ihrer Beschwerdebegründung vom 19. Juli 2021 hat die Anmelderin ihr

Warenverzeichnis durch Aufnahme eines weiteren Disclaimers (nachfolgend

unterstrichen) bzw. einer Streichung

(nachfolgend mit

durchgestrichen

gekennzeichnet) wie folgt gefasst:

Klasse 09: Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte

und –systeme, ausgenommen für elektrisch betriebene Kamine,

elektrisch betriebene Fackeln und elektrisch betriebene Kerzen [soweit

in Klasse 9 enthalten], nämlich insbesondere Lichtregler, Kabel,

Leiterschienen, Stecker, Schalter, Dimmer, elektrische Steckdosen,

Sensoren, Klemmen

[Elektrizität], optische Reflektoren;

alle

vorgenannten Waren nicht in Gestalt oder als Imitation von Flammen

oder Feuer, und alle vorgenannten Waren ohne Leuchtmittel als

Imitation von Flammen oder Feuer;

Klasse 11: Elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte (ausgenommen elektrisch

betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und elektrisch

betriebene Kerzen),

insbesondere Stehlampen, Pendelleuchten,

Tischlampen, Deckenleuchten, Hängelampen, Wandleuchten, Strahler,

Balken; elektrische betriebene Beleuchtungsanlagen und daraus

gebildete

elektrisch

betriebene

Beleuchtungssysteme

im

Baukastensystem und deren Elemente (ausgenommen elektrisch

betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und elektrisch

betriebene Kerzen); Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene

Beleuchtungsgeräte und daraus bestehende –systeme (ausgenommen

für elektrisch betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und

elektrisch betriebene Kerzen)

[soweit

in Klasse 11 enthalten],

insbesondere Lampenschirme, Lampengläser, Lampenständer,

Lampenarme, Lampensockel, Lampengehäuse, Lampenreflektoren,

Filter

und

angepasste

Lampenseile,

Röhren,

Stangen,

Lampenschirmhalter, Schienen, Halterungen, Griffe, Gewichte für

Pendelleuchten; alle vorgenannten Waren auch zur Montage sowie zur

Innenraum- und Außenbeleuchtung; alle vorgenannten Waren nicht als

Signal-

und Warnbeleuchtungsgeräte

oder

Signal-

und

Warnbeleuchtungssysteme; alle vorgenannten Waren nicht in Gestalt

oder als Imitation von Flammen oder Feuer, und alle vorgenannten

Waren ohne Leuchtmittel als Imitation von Flammen oder Feuer.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Markenstelle die Anmeldung

zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Beschränkung auf „elektrisch betriebene

Beleuchtungsgeräte bzw. -systeme“ stelle ersichtlich klar, dass Gegenstand der

beanspruchten Waren nicht die Lichterzeugung durch offene Flammen sei. Damit

scheide ein Schutzausschließungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. In

Bezug auf die beanspruchten Waren könne dem Zeichen aber auch nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden;

ein

enger

beschreibender Bezug sei nicht erkennbar. Selbst wenn die Bezeichnung „Fire“

üblicherweise mit „Feuer“ übersetzt werde, schließe dies die grundsätzliche

Eignung als Marke nicht aus. Dies zeige auch eine Widerspruchsentscheidung des

BPatG in Sachen 25 W (pat) 506/16, in der der Widerspruchsmarke „Fire“ im

Zusammenhang u. a. mit Waren der Klasse 9 ohne weiteres eine originär

durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt wurde; zudem sprächen hierfür

auch Eintragungen der Wortmarken

„Fire“

für diverse Werkzeuge oder

Metalllegierungen. Auch für die hier beanspruchten Waren – jedenfalls in der

ergänzten Fassung des Verzeichnisses – könne der Bezeichnung „Fire“ kein im

Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Dies belege auch die von

der Markenstelle im Übrigen erst mit dem angegriffenen Beschluss vorgelegte

Recherche; die Internetauszüge zeigten nämlich eine herkunftshinweisende, nicht

jedoch eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „Fire“ für elektrische

Beleuchtungsgeräte. Weitere von der Markenstelle genannte Verwendungsbeispiele zeigten das Zeichen „Fire“ lediglich in Kombination mit erläuternden

Zusätzen, die die Produkteigenschaften näher umschrieben. In Alleinstellung könne

„Fire“ nicht als beschreibend angesehen werden. Soweit die Markenstelle

schließlich von einer Unzulässigkeit der Aufnahme des Disclaimers ausgegangen

sei, sei die von ihr zitierte Rechtsprechung schon nicht einschlägig, weil die

Anmelderin die Einschränkung unbedingt abgegeben habe.

Der Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 1. März 2021

aufzuheben.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juni 2023 darauf hingewiesen,

dass er die angemeldete Bezeichnung im Umfang der Waren der Klasse 11 nicht

für schutzfähig und die Verzeichnisbeschränkungen teilweise für unzulässig

erachte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache im

tenorierten Umfang, nämlich hinsichtlich der beanspruchten Waren aus Klasse 9,

Erfolg. Im Übrigen, nämlich im Umfang der Waren der Klasse 11, ist die Beschwerde

unbegründet. Diesbezüglich fehlt der angemeldeten Bezeichnung FIRE die für eine

Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2.

Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung FIRE

teilweise nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

a.

Die beanspruchten Waren aus den Klassen 9 und 11 richten sich neben den

Fachkreisen aus der Beleuchtungsbranche auch an den allgemeinen Verbraucher.

b.

Dass der englische Begriff „Fire“ auch vom inländischen Endverbraucher mit

„Feuer“ übersetzt und verstanden wird, hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede

gestellt. Die Recherche der Markenstelle des DPMA und des Prüfers im

Anmeldeverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(EUIPO) zeigt zudem, dass vielfach Beleuchtungsgeräte angeboten werden, die wie

Feuer

aussehen

bzw.

entsprechende Effekte

erzielen.

Auf

diese

Rechercheergebnisse des DPMA und die wiedergegebenen Verwendungsbeispiele

aus der Entscheidung des EUIPO vom 2. Februar 2023, mit der die

Parallelanmeldung (AZ. 018770184) vollständig zurückgewiesen wurde, wird Bezug

genommen. Wenngleich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - ein Teil

der vom DPMA genannten Rechercheergebnisse eher eine kennzeichenmäßige

Verwendung von „Fire“ zeigt, verbleiben zahlreiche bildliche Nachweise für Lampen

in Gestalt eines Feuers bzw. mit Feuereffekt und entsprechende Leuchtmittel.

c.

Der Senat

legt – da ein Teil der erklärten Einschränkungen des

Warenverzeichnisses unzulässig ist – der Schutzfähigkeitsprüfung folgendes

Warenverzeichnis zugrunde:

Klasse 09: Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte

und -systeme [soweit in Klasse 9 enthalten], nämlich Lichtregler, Kabel,

Leiterschienen, Stecker, Schalter, Dimmer, elektrische Steckdosen,

Sensoren, Klemmen [Elektrizität], optische Reflektoren;

Klasse 11: Elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte (ausgenommen elektrisch

betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und elektrisch

betriebene Kerzen),

insbesondere Stehlampen, Pendelleuchten,

Tischlampen, Deckenleuchten, Hängelampen, Wandleuchten, Strahler,

Balken; elektrische betriebene Beleuchtungsanlagen und daraus

gebildete

elektrisch

betriebene

Beleuchtungssysteme

im

Baukastensystem und deren Elemente (ausgenommen elektrisch

betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und elektrisch

betriebene Kerzen); Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene

Beleuchtungsgeräte und daraus bestehende -systeme (ausgenommen

für elektrisch betriebene Kamine, für elektrisch betriebene Fackeln und

für elektrisch betriebene Kerzen) [soweit in Klasse 11 enthalten],

insbesondere Lampenschirme, Lampengläser, Lampenständer,

Lampenarme, Lampensockel, Lampengehäuse, Lampenreflektoren,

Filter

und

angepasste

Lampenseile,

Röhren,

Stangen,

Lampenschirmhalter, Schienen, Halterungen, Griffe, Gewichte für

Pendelleuchten; alle vorgenannten Waren auch zur Montage sowie zur

Innenraum- und Außenbeleuchtung; alle vorgenannten Waren nicht als

Signal-

und Warnbeleuchtungsgeräte

oder

Signal-

und

Warnbeleuchtungssysteme.

aa.

Die Anmelderin kann zwar gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG jederzeit ihr

Warenverzeichnis einschränken. Die Einschränkung des Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnisses muss allerdings dem Gebot der Rechtssicherheit

entsprechen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 114 - 117 – Postkantoor; BGH GRUR

2009, 778 Rn. 9 – Willkommen im Leben). Dieses gebietet, dass der Umfang des

Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss (EuGH GRUR

2012, 822 Rn. 46 ff. – IP TRANSLATOR). Dazu muss die Einschränkung die

allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren

und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich

abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien

ankommt (BGH GRUR 2013, 725 Rn. 33 – Duff Beer). Nicht zulässig ist es, sich

darauf zu beschränken anzugeben, dass die

fraglichen Waren oder

Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 114

– Postkantoor; BGH a. a. O. – Willkommen im Leben). Eine solche Praxis würde zu

Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes

führen.

Schließlich sind auch Disclaimer nicht zulässig, die ein neues Schutzhindernis

begründen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 482).

bb.

Den

vorgenannten

Anforderungen

genügen

die

eingereichten

Einschränkungen nur zum Teil.

(1)

Im Amtsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihre

Einschränkungen nicht nur hilfsweise erklärt. Auf die von der Markenstelle

aufgeworfene Frage, ob (auch) im Anmeldeverfahren eine Einschränkung wegen

des darin liegenden Verzichts für ihre Wirksamkeit nur unbedingt erklärt werden

kann (vgl. zum Löschungs- und Widerspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 2011, 654

Rn. 14 – Yoghurt Gums; GRUR 2008, 714 Rn. 35 – idw), hätte daher gar nicht

eingegangen werden müssen.

(2)

Bei den Waren der Klasse 9 „Zubehör und Ersatzteile für elektrisch

betriebene Beleuchtungsgeräte und - systeme [soweit in Klasse 9 enthalten],

nämlich…“ sind wegen der Verwendung der Angabe „nämlich“ nur die danach

speziell aufgeführten Waren „Lichtregler, Kabel, Leiterschienen, Stecker, Schalter,

Dimmer, elektrische Steckdosen, Sensoren, Klemmen [Elektrizität], optische

Reflektoren“ beansprucht. Bezüglich dieser Waren, die üblicherweise weder die

Form von Feuer haben, nicht mit Feuereffekt ausgestaltet sind und auch keine

Leuchtmittel beinhalten, ist der Ausnahmevermerk „alle vorgenannten Waren nicht

in Gestalt oder als Imitation von Flammen oder Feuer, und alle vorgenannten Waren

ohne Leuchtmittel als Imitation von Flammen oder Feuer“ nicht ohne weiteres

verständlich; es bleibt unklar, welche allgemeinen und objektiven Eigenschaften der

Waren hierdurch betroffen sein sollen. Die im Beschwerdeverfahren erklärte

„Einschränkung“ bei den Waren der Klasse 9 ist bereits deshalb unwirksam, weil

darin eine unzulässige Erweiterung liegt. Denn in der Neuformulierung findet sich

bei der Aufzählung statt der ursprünglichen Verwendung des „Wortes „nämlich“ ein

„insbesondere“, wodurch die Anmeldung erweitert würde.

(3)

Hinsichtlich der Waren aus Klasse 11 ist zu berücksichtigen, dass im

Gegensatz zur Formulierung

in Klasse 9 die

jeweilige Aufzählung mit

„…,insbesondere“ eingeleitet wird, so dass (ursprünglich) der vorangestellte

Warenoberbegriff „Elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte…, insbesondere …;

elektrische betriebene Beleuchtungsanlagen und daraus gebildete elektrisch

betriebene Beleuchtungssysteme im Baukastensystem und deren Elemente …;

Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene Beleuchtungsgeräte und daraus

bestehende -systeme …[soweit in Klasse 11 enthalten], insbesondere…; alle

vorgenannten Waren auch zur Montage sowie zur

Innenraum-

und

Außenbeleuchtung; alle

vorgenannten Waren nicht als Signal-

und

Warnbeleuchtungsgeräte

oder Signal-

und Warnbeleuchtungssysteme.

beansprucht ist. Bei dem Zusatz „; alle vorgenannten Waren nicht in Gestalt oder

als Imitation von Flammen oder Feuer, und alle vorgenannten Waren ohne

Leuchtmittel als Imitation von Flammen oder Feuer“ handelt es sich um einen

negativen Disclaimer. Wie die Recherche der Markenstelle und wie auch diejenige

des EUIPO-Prüfers zeigen, sind Lampen mit Feuereffekt oder in Gestalt eines

Feuers auf dem betreffenden Markt vielfach zu finden. Ein Ausnahmevermerk, der

dazu dient, Waren auszuschließen, deren Merkmale gerade durch das Zeichen

„Fire“ beschrieben würden, entspricht aber – wie oben dargestellt – nicht dem vom

EuGH postulierten Gebot der Rechtssicherheit. Diese Einschränkung ist daher –

worauf die Markenstelle insoweit zutreffend hingewiesen hat – nicht rechtswirksam.

Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Aufnahme des jeweiligen Zusatzes in Klasse

11 „ausgenommen elektrisch betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und

elektrisch betriebene Kerzen“ bzw. „ausgenommen für elektrisch betriebene

Kamine, für elektrisch betriebene Fackeln und für elektrisch betriebene Kerzen“ ist

dagegen rechtswirksam. Denn hierdurch werden konkrete Waren ausgenommen

und nicht nur ein Merkmal von Waren.

d.

Die Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen in Verbindung mit den

beanspruchten Waren der Klasse 11 als werblich verkürzte Sachangabe, nicht

jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Hinsichtlich der Waren der

Klasse 9 kann dem Anmeldezeichen

FIRE dagegen nicht

jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

aa.

Die beanspruchten Waren der Klasse 9 „Lichtregler, Kabel, Leiterschienen,

Stecker, Schalter, Dimmer, elektrische Steckdosen, Sensoren, Klemmen

[Elektrizität], optische Reflektoren“ werden durch FIRE nicht beschrieben.

Üblicherweise werden diese nämlich nicht in Form eines Feuers, mit Feuereffekten

oder mit entsprechenden Leuchtmitteln angeboten. Auch als Sachangabe

dahingehend, dass diese Produkte besonders für Lampen in Feuerform oder mit

Feuereffekt bestimmt und geeignet sind, kommt die Angabe „Fire“ nicht ernsthaft in

Betracht. Denn weder hat die Markenstelle irgendwelche Nachweise ermittelt, dass

Schalter, elektrische Steckdosen etc. speziell zum Einsatz für solche Lampen

entwickelt und angeboten werden oder als spezielles Zubehör einen Fire-Effekt

förderten, noch konnte der Senat Entsprechendes recherchieren. In Alleinstellung

wird „Fire“ schließlich auch nicht als Hinweis auf Merkmale wie feuerbeständig (fire

resistant), feuerhemmend (fire retardent) oder feuerfest (fire proof) aufgefasst

werden.

bb.

In Bezug auf die in Klasse 11 beanspruchten Waren „Elektrisch betriebene

Beleuchtungsgeräte (ausgenommen elektrisch betriebene Kamine, elektrisch

betriebene Fackeln und elektrisch betriebene Kerzen), insbesondere…; elektrische

betriebene Beleuchtungsanlagen und daraus gebildete elektrisch betriebene

Beleuchtungssysteme im Baukastensystem und deren Elemente (ausgenommen

elektrisch betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und elektrisch

betriebene Kerzen); alle vorgenannten Waren auch zur Montage sowie zur

Innenraum- und Außenbeleuchtung; alle vorgenannten Waren nicht als Signal- und

Warnbeleuchtungsgeräte oder Signal- und Warnbeleuchtungssysteme“ gibt das

Anmeldezeichen FIRE einen Hinweis auf deren Art und Aussehen.

Gleiches gilt für die Waren „Zubehör und Ersatzteile für elektrisch betriebene

Beleuchtungsgeräte und daraus bestehende -systeme (ausgenommen

für

elektrisch betriebene Kamine, für elektrisch betriebene Fackeln und für elektrisch

betriebene Kerzen), insbesondere…; alle vorgenannten Waren auch zur Montage

sowie zur Innenraum- und Außenbeleuchtung; alle vorgenannten Waren nicht als

Signal- und Warnbeleuchtungsgeräte oder Signal- und Warnbeleuchtungssysteme“, weil es sich hierbei beispielsweise um entsprechend designte bzw.

ausgestattete Lampengehäuse oder Lampengläser sowie um Beleuchtungsmittel

mit Feuereffekt handeln kann.

An dieser Beurteilung ändert sich auch im Hinblick auf die zulässige Einschränkung

„ausgenommen elektrisch betriebene Kamine, elektrisch betriebene Fackeln und

elektrisch betriebene Kerzen“ bzw.

„ausgenommen für elektrisch betriebene

Kamine, für elektrisch betriebene Fackeln und für elektrisch betriebene Kerzen“

nichts. Denn trotz dieses Ausnahmevermerks kann es sich bei den Waren weiterhin

um solche mit Feuereffekt oder in Feuerform (z. B. eine dekorative Laternenlampe

oder Leuchtmittel wie eine Glühbirne) handeln, wie auch die recherchierten

Verwendungsbeispiele verdeutlichen:

zeigen weder einen Kamin noch Fackeln oder Kerzen.

. Diese Produktbeispiele

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Schutzunfähigkeit eines Zeichens

bereits dann im Umfang des gesamten Oberbegriffs festzustellen ist, wenn sich –

wie hier – auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Einzelware ein

Eintragungshindernis ergibt (BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC).

Nach alledem steht für die beanspruchten Waren der Klasse 11 eine sachbezogene

Aussage im Vordergrund, so dass die Markenstelle insoweit zu Recht die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hat.

In

Verbindung mit den Waren der Klasse 9 kann dem Anmeldezeichen dagegen nicht

jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

3.

Da dem Anmeldezeichen bezüglich der Waren der Klasse 11 bereits die

erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann

dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung FIRE darüber hinaus insoweit

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig ist.

Im Umfang der Waren der Klasse 9 stellt die unterscheidungskräftige Bezeichnung

FIRE auch keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar (§ 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG). Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss war daher

diesbezüglich aufzuheben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou