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BPatG Beschluss vom 26.09.2023 – 36 W (pat) 1/22

36. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260923B36Wpat1.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

36 W (pat) 1/22 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. September 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:260923B36Wpat1.22.0

wegen Erteilung des Sortenschutzes für die Apfelsorte „Burgred“ (APF 692)

(hier: Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung)

hat der 36. Senat

(Beschwerdesenat

für Sortenschutzsachen) des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2023

durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Dipl.-Chem. Univ.

Dr. Münzberg und die Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Jäger und Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Widerspruchsführerin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin stellte am 14. Mai 2013 beim

Bundessortenamt gem. § 22 SortG den Antrag, der Apfelsorte „Burgred“ (APF 692)

Sortenschutz zu erteilen. Das Bundessortenamt begann auf diesen Antrag mit der

Anlage eines Prüfungsanbaus nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SortG i. V. m. § 2 BSAVfV

(Registerprüfung). Hierzu lieferte die Antragstellerin gem. § 26 Abs. 3 SortG Bäume

der Kandidatensorte „Burgred“, die auf dem Gelände des Bundessortenamts in

Wurzen angepflanzt wurden. Weiterhin

forderte das Bundessortenamt die

Widerspruchs- und Beschwerdeführerin mit einfachem Brief vom 31. Mai 2013 auf,

Apfelbäume

der Vergleichssorte

„RoHo 3615“

zu

liefern. Da

die

Widerspruchsführerin, die vorträgt, das Schreiben nicht erhalten zu haben, in der

Folgezeit keine Pflanzen zur Verfügung stellte, beschafften die Mitarbeiter des

Bundessortenamts das Vergleichsmaterial der Sorte „RoHo 3615“ selbst. Hierzu

wurden von Bäumen, die bereits auf dem Gelände des Bundessortenamts

vorhandenen waren, Reiser abvermehrt und auf virusfreie Unterlagen „M 9“

veredelt. Die Bäume der Sorte „RoHo 3615“ waren seinerzeit zur Prüfung der

Schutzfähigkeit dieser Sorte in Wurzen angepflanzt worden. Der genannte

Prüfungsanbau war in den Jahren 2004 und 2005 durchgeführt worden. Die

abvermehrten Bäume der Sorte „RoHo 3615“ wurden auf derselben Parzelle

angepflanzt wie die Bäume der Sorte „Burgred“. Die Bäume der Vergleichssorte

stammten damit aus unterschiedlichen Vegetationsperioden. In der Folgezeit war

zu beobachten, dass die Bäume der Sorte „RoHo 3615“ kleiner blieben als die

Bäume der Kandidatensorte „Burgred“. Die Bäume der Sorte „RoHo 3615“ wurden

daher

von

den Mitarbeitern

des Bundessortenamts weniger

stark

zurückgeschnitten, als die Bäume der Kandidatensorte „Burgred“. Sie blieben

dennoch kleiner als die Bäume der Kandidatensorte.

Nach einer Anwachszeit von 2 Jahren erfolgte in den Jahren 2016 und 2017 die

Sortenprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BSAVfV. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober

2017 erhob die Widerspruchsführerin gegenüber dem Bundessortenamt gem. § 25

Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SortG Einwendungen gegen eine mögliche Erteilung des

Sortenschutzes. Mit Beschluss vom 6. April 2018 wies die erweiterte Prüfabteilung 5

des Bundessortenamts die Einwendungen zurück und erteilte der Kandidatensorte

„Burgred“ den beantragten Sortenschutz. Zur Begründung hat die

Prüfungsabteilung ausgeführt, dass sich die Sorten „Burgred“ und „RoHo 3615“ in

drei Merkmalen unterschieden („Merkmal 8: Einjähriger Trieb: Behaarung“,

„Merkmal 15: Blattspreite: Randeinschnitte“ und „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der

Deckfarbe“). Im „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ sei die Sorte

„Burgred“ als „ganzflächig mit schwachen Streifen, Note 2“ zu beschreiben, die

Sorte „RoHo 3615“ hingegen als „flächig, gestreift und gepunktet, Note 7“.

Gegen diesen Beschluss legte die Widerspruchsführerin mit Schriftsatz vom

1. Juni 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung

führte sie aus, dass die

Kandidatensorte „Burgred“ von der Sorte „RoHo 3615“ nicht unterscheidbar sei.

Zudem sei der Prüfungsanbau nicht sachgemäß durchgeführt worden. Die Herkunft

der Bäume der Vergleichssorte „RoHo 3615“, die Veredelungsunterlage und die

Veredelung selbst seien unklar. Das Vergleichsmaterial stamme aus jeweils

unterschiedlichen

Vegetationsperioden. Weiterhin

seien

die

Bäume

unterschiedlichen Bodenbedingungen sowie unterschiedlichen Schnittmaßnahmen

ausgesetzt gewesen.

Der Widerspruchsausschuss 9 des Bundessortenamts hob auf diesen Widerspruch

mit Beschluss vom 10. April 2019 den Beschluss der Prüfabteilung 5 vom

6. April 2018 auf. Ohne auf den Vortrag der Widerspruchsführerin zum vorgeblich

unsachgemäßen Prüfungsanbau einzugehen, wird

im Beschluss des

Widerspruchsausschuss 9 ausgeführt, dass die bislang vorliegenden Ergebnisse

des Prüfungsanbaus noch nicht ausreichten, um die Unterscheidbarkeit der

Kandidatensorte abschließend beurteilen zu können. Im Hinblick auf das „Merkmal

39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ hätten in den Jahren 2016 und 2017 zwar für

beide Vergleichssorten

jeweils stabile und voneinander unterschiedliche

Ausprägungsstufen festgestellt werden können. Die Sorte „Burgred“ sei als

„ganzflächig mit schwachen Streifen“ beschrieben worden, die Sorte „RoHo 3615“

hingegen als „flächig, gesteift und gepunktet“. Allerdings sei im damaligen

Prüfungsanbau für die Sorte „RoHo 3615“ in den Jahren 2004 und 2005 auch die

Sorte „RoHo 3615“ im „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ noch als

„ganzflächig mit schwachen Streifen“ beschrieben worden. Damit bestünden

erhebliche Zweifel, ob der Unterschied zwischen den Vergleichssorten im

Merkmal 39 ausreichend deutlich und stabil sei. [Gemäß der in den Jahren 2004

und 2005 geltenden Fassung der Richtlinie der UPOV (Internationaler Verband zum

Schutz von Pflanzenzüchtungen) war das „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der

Fruchtfarbe“ allerdings noch als „Merkmal 38: Frucht: Ausbreitungsform der

Deckfarbe der Schale“ bezeichnet worden. Auf diesen Umstand geht der Beschluss

vom 10. April 20019 nicht ein].

Auf diesen Widerspruchsbeschluss

setzte das Bundessortenamt den

Prüfungsanbau mit den bereits gepflanzten Bäumen fort. Mit Beschluss vom

2. April 2020 wies die erweiterte Prüfabteilung 5 des Bundessortenamts die

Einwendungen der Widerspruchsführerin erneut zurück und erteilte der

Kandidatensorte „Burgred“ den beantragten Sortenschutz. Zur Begründung ist

ausgeführt, dass die Kandidatensorte „Burgred“ von der Sorte „RoHo 3615“ [allein]

durch das „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ deutlich unterscheidbar

sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 legte die Widerspruchsführerin auch gegen

diesen Beschluss Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die

Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte „Burgred“ vom Bundessortenamt nicht

belegt worden sei. Weiterhin sei der Prüfungsanbau vom Bundessortenamt trotz der

bereits im ersten Widerspruchsverfahren geltend gemachten Mängel unverändert

und damit unsachgemäß fortgesetzt worden. Die Ergebnisse des Prüfungsanbaus

seien nicht geeignet, das Kriterium der Unterscheidbarkeit zuverlässig zu

bestimmen. Darüber hinaus sei die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des

Sortenschutzes bereits mit dem Beschluss des Widerspruchsausschusses 9 vom

10. April 2019 bestandskräftig geworden. Zumindest könnten die vor diesem

Beschluss erzielten Ergebnisse des Prüfungsanbaus nicht in die Beurteilung der

Schutzfähigkeit der Kandidatensorte mit einbezogen werden.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 wies der Widerspruchsausschuss 9 des

Bundesortenamts den Widerspruch vom 14. Mai 2020 zurück. Zur Begründung ist

ausgeführt, dass die Kandidatensorte „Burgred“ die Voraussetzungen für die

Erteilung des Sortenschutzes erfülle. Insbesondere sei die Kandidatensorte durch

das „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ von anderen Sorten deutlich

unterscheidbar. Die nunmehr vorliegenden Ergebnisse des Prüfungsanbaus

reichten aus, um die Unterscheidbarkeit abschließend beurteilen zu können. Die

Unterschiede bei der Verteilung der Deckfarbe seien entgegen des Vorbringens der

Widerspruchsführerin auch nicht die Folge eines unsachgemäßen Prüfungsanbaus.

Der Anbau sei vielmehr entsprechend den Richtlinien der UPOV durchgeführt

worden. Die unterschiedliche Größe der Bäume habe auf das „Merkmal 39: Frucht:

Verteilung der Deckfarbe“ keinen Einfluss. Der Feststellung der Schutzfähigkeit

stehe auch der Beschluss vom 10. April 2019 nicht entgegen. Insbesondere sei das

Bundessortenamt nicht durch eine entgegenstehende Bestandskraft an der

Erteilung des Sortenschutzes gehindert. Mit dem Beschluss vom 10. April 2019 sei

lediglich das Widerspruchsverfahren, nicht aber das Verfahren wegen Erteilung des

Sortenschutzes beendet worden. Der Widerspruchsausschuss 9 habe

im

damaligen Bescheid insoweit gerade keine abschließende Regelung getroffen. Im

Übrigen seien vom Bundessortenamt nicht nur Früchte der Bäume der Sorte

„RoHo 3615“

in Augenschein genommen worden, die

für den aktuellen

Prüfungsanbau gepflanzt worden waren, sondern auch Früchte von anderen

Bäumen dieser Sorte, die auf anderen Parzellen in Wurzen wuchsen. Auch die

Früchte dieser Bäume seien im „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ mit

„flächig, gestreift und gepunktet“ zu bewerten. Weiterhin habe in den Jahren 2004

und 2005 noch eine andere Richtlinie der UPOV gegolten. Die Skalen der

damaligen und der nunmehr geltenden Richtlinien wichen so weit voneinander ab,

dass eine eindeutige Übertragung der Ausprägungsstufen nicht möglich sei.

Hiergegen wendet sich die Widerspruchsführerin mit ihrer Beschwerde vom

25. November 2021.

Zur

Begründung

führt

sie

aus,

dass

der

Widerspruchsausschuss 9 mit dem Beschluss vom 10. April 2019 bestandskräftig

festgestellt habe, dass der Bescheid der Prüfungsabteilung 5 vom 6. April 2018

rechtswidrig gewesen sei und der Prüfungsanbau keinen hinreichend deutlichen

und stabilen Unterschied zwischen den Vergleichssorten ergeben habe. Die

Prüfungsabteilung 5 sei wegen des Abweichungsverbots nach § 43 VwVfG nicht

befugt gewesen, vom Regelungsgehalt des Beschlusses vom 10. April 2019

abzuweichen und den Sortenschutz zu erteilen. Der Widerspruchsausschuss 9 sei

im angegriffenen Beschluss zu Unrecht der Auffassung, dass seine Entscheidung

vom 10. April 2019 nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei der hier

angegriffene Beschluss überraschend, weil der Widerspruchsausschuss 9 die

Ergebnisse des Prüfungsanbaus in den Jahren 2016 und 2017 trotz der von ihm

zuvor geäußerten Zweifel

in seine Entscheidung einbezogen habe. Der

Widerspruchsausschuss 9 habe nicht dargelegt, warum der

fortgesetzte

Prüfungsanbau nunmehr doch geeignet sein solle, das Kriterium der

Unterscheidbarkeit nachzuweisen. Die bloße Verlängerung der Prüfung sei nicht

geeignet, bestehende Zweifel an der Unterscheidbarkeit auszuräumen. Der

Prüfungsanbau sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. So seien die Herkunft, die

Sortenidentität und die Veredelungsunterlage der Vergleichsbäume der Sorte

„RoHo 3615“ aus Sicht der Widersprechenden nicht nachvollziehbar. Der

Vergleichsanbau entspreche nicht den Richtlinien der UPOV, weil die betreffenden

Bäume aus unterschiedlichen Vegetationsperioden stammten. Die Abvermehrung

sei darüber hinaus unsachgemäß ausgeführt worden und habe bei der Sorte

„RoHo 3615“ zu sehr schwachem Baummaterial geführt. Weiterhin sei die

Kandidatensorte „Burgred“ nicht von der Sorte „RoHo 3615“ zu unterscheiden. Der

Unterschied im „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ bestehe tatsächlich

nicht. Die Feststellungen aus den Jahren 2004 und 2005 deckten sich nicht mit den

Feststellungen

des

aktuellen Prüfungsanbaus. Die Auffassung

der

Prüfungsabteilung, dass die Deckfarbe der Früchte nicht vom Alter der Bäume oder

vom physiologischen Stress, dem die Bäume ausgesetzt seien, beeinflusst werde,

treffe nicht zu. Die Deckfarbe der Früchte unterliege vielmehr unterschiedlichsten

Umweltfaktoren. Weiterhin sei unklar, welche Menge an Früchten im Jahr 2018 zum

Vergleich vorhanden gewesen sei. Im Jahr 2019 habe es zwischen den

verschiedenen Baumreihen erhebliche Unterschiede in Bezug auf das Wachstum

der Bäume, die Anzahl der Früchte und die Verteilung der Deckfarbe gegeben. Die

Referenzäpfel der Sorte „RoHo 3615“ aus dem Jahr 2019 seien - ebenso wie in den

Jahren 2004 und 2005 - als „ganzflächig mit schwachen Streifen“ und nicht als

„flächig, gestreift und gepunktet“ zu bewerten. Der Prüfungsanbau zeige damit

sprunghafte Ergebnisse und keine deutlichen, über Jahre hinweg gleichbleibenden

Unterschiede.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der erweiterten Prüfabteilung 5 des Bundessortenamts

vom 2. April 2020 und des Widerspruchsausschusses 9 des

Bundessortenamts vom 16. Juni 2021 aufzuheben und den Antrag auf

Erteilung des Sortenschutzes für die Sorte „Burgred“ (APF 692)

zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Widerspruchsführerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Bundessortenamt den Sortenschutz

zu Recht erteilt habe. Dem angegriffenen Beschluss stehe die Bestandskraft eines

anderen Verwaltungsaktes nicht entgegen. Der Widerspruchsausschuss 9 habe im

Beschluss vom 10. April 2019 lediglich festgestellt, dass die bis dahin vorliegenden

Ergebnisse des Prüfungsanbaus nicht ausreichten, um das Kriterium der

Unterscheidbarkeit

abschließend

zu

beurteilen.

Zugleich

habe

der

Widerspruchsausschuss im genannten Bescheid festgestellt, dass die bis dahin

gefundenen Ergebnisse im weiterlaufenden Prüfungsverfahren verwendet werden

dürften. Ein neuer Prüfungsanbau sei deswegen nicht erforderlich gewesen. Die

unterschiedlichen Feststellungen zum Merkmal 39 [bzw. Merkmal 38 gem. der in

den Jahren 2004 und 2005 geltenden UPOV-Richtlinien] der Sorte „RoHo 3615“ in

den Jahren 2004 und 2005 sowie im beschwerdegegenständlichen Prüfungsanbau

seien ohne Belang. Aus den UPOV-Richtlinien ergebe sich eindeutig, dass in

Zweifelsfällen der Prüfungsanbau gegenüber dokumentierten Beschreibungen

ausschlaggebend sei. Die 2004 und 2005 dokumentierte Sortenbeschreibung

könne unter Umständen durch damals vorherrschende Umwelteinflüsse

hervorgerufen worden sein. Weiterhin gebe es weder hinsichtlich der Herkunft der

Vergleichsbäume, noch der Veredelungsunterlage, noch der sachkundigen

Abvermehrung oder hinsichtlich der sachkundigen Kultivierung der Bäume durch

das Bundessortenamt begründete Zweifel. Der Feststellung eines sachgemäßen

Prüfungsanbaus sei die Widersprechende weder mit belastbaren sachlichen

Anhaltspunkten noch mit Beweismitteln entgegengetreten. Weder der

Widerspruchsausschuss 9 noch der mit dem Anbau betraute Fachmann des

Bundessortenamts hätten an der sortentypischen Ausprägung der Pflanzen und der

Unterscheidbarkeit der Sorten „Burgred“ und „RoHo 3615“ ernsthaften Zweifel

gehabt. Weiterhin habe zwischen der damaligen Kandidatensorte „RoHo 3615“ und

der damaligen Vergleichssorte „Pinova“ in den Jahren 2004 und 2005 im „Merkmal

39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ [gemeint: gem. seinerzeit geltender Fassung

der UPOV-Richtlinien: „Merkmal 38: Frucht: Ausbreitungsform der Deckfarbe der

Schale“]

kein

deutlicher Unterschied bestanden. Damit werde

die

Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte

„Burgred“ durch einen weiteren,

unabhängigen Sortenvergleich bestätigt. Im Übrigen habe der Leiter des Instituts

für Obst- und Weinanbau am Versuchszentrum Laimburg in Südtirol die Sorten

„Burgred“ und „RoHo 3615“ in einem Versuchsanbau verglichen und festgestellt,

dass die Sorte „RoHo 3615“ auf der Rückseite der Frucht einen deutlich höheren

Anteil an Deckfarbe aufweise als die Sorte „Burgred“. Damit seien die Sorten auch

im „Merkmal 36: Frucht: Anteil der Deckfarben“ deutlich unterscheidbar.

Der Präsident des Bundessortenamts hat mit Schreiben vom 18. Februar 2022 den

Beitritt zum Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 4 SortG erklärt. Die Vertreterin

des Präsidenten des Bundessortenamts trug in der mündlichen Verhandlung vom

26. September 2023 vor, dass die Fortsetzung des Prüfungsanbaus nach dem

10. April 2019 dem Zweck gedient habe, weiteres Referenzmaterial zu gewinnen.

Dabei habe an der Sortenechtheit des Vergleichsmaterials der Sorte „RoHo 3615“

kein Zweifel bestanden. Weiterhin hätten weder die Prüfungsabteilung noch der

Widerspruchsausschuss Zweifel an der sachgemäßen Durchführung des

Vergleichsanbaus gehabt. Insbesondere sei die Abvermehrung der Reiser der Sorte

„RoHo 3615“ sachgemäß erfolgt. Gewisse Abweichungen beim Vergleichsmaterial

seien im Prüfungsanbau zulässig. Der Phänotyp einer Sorte sei zwar durch

Umwelteinflüsse beinflussbar. Die sortentypischen Merkmale, wie das Merkmal 39,

blieben jedoch weiterhin erkennbar. Der Prüfungsanbau sei sachgemäß, wenn die

betreffenden Merkmale sortentypisch ausgeprägt seien.

Die Vertreterin des Präsidenten des Bundessortenamts hat in der mündlichen

Verhandlung vom 26. September 2023 erklärt, keinen Antrag zu stellen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widerspruchsführerin bleibt in der Sache ohne

Erfolg. Die Kandidatensorte „Burgred“ unterscheidet sich von allen anderen am

Anmeldetag bekannten Sorten und insbesondere von der Sorte „RoHo 3615“ durch

das „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz

1 SortG. Das Bundessortenamt hat daher der Kandidatensorte „Burgred“ zu Recht

Sortenschutz erteilt.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht sowie unter Einzahlung der betreffenden

Gebühr erhoben worden, §§ 34 Abs. 1, 36 SortG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG

und § 34 Abs. 2, 1. HS SortG, Nr. 401 100 Nr. 5 Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1.

Das

Bundessortenamt

war

durch

den

Beschluss§

des

Widerspruchsausschusses 9 vom 10. April 2019 weder gehindert, den

Prüfungsanbau unverändert fortzusetzen, noch den beantragten Sortenschutz zu

erteilen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden entfaltet der Beschluss

vom 10. April 2019 insoweit keine dem angegriffenen Beschluss entgegenstehende

Bestandskraft, § 21 SortG i. V. m. §§ 69 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Ein Verwaltungsakt (hier der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2019) wird mit

dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Welchen Inhalt der Verwaltungsakt konkret besitzt, ist im Wege der Auslegung zu

ermitteln. Dabei ist die im Verhalten der Behörde nach außen zutage getretene

Willensbetätigung maßgebend, wie sie der Adressat verstehen durfte. Unklarheiten

gehen zu Lasten der Behörde. Neben der Entscheidungsformel nehmen an der

Bindungswirkung des Verwaltungsakts auch die tragenden, für die Bestimmung des

konkreten Regelungsgehalts maßgebenden Gründe teil, auf die sich die Behörde

erkennbar gestützt hat (Peucker in Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl., § 43 Rn. 34).

Vorliegend hat der Widerspruchsausschuss 9 im genannten Beschluss im

Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit der Kandidatensorte „Burgred“ keine

abschließende Entscheidung über die Erteilung oder die Zurückweisung des

beantragten

Sortenschutzes

getroffen.

Insbesondere

hat

der

Widerspruchsausschuss 9 den Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes nicht

abschließend zurückgewiesen, sondern lediglich festgestellt, dass die Ergebnisse

des Prüfungsanbaus zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem

Widerspruchsausschuss noch nicht ausreichend gewesen seien, um die

Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte „Burgred“ abschließend beurteilen zu

können. Weiterhin finden sich im Beschluss des Widerspruchsausschusses 9 vom

10. April 2019 keine Maßgaben oder Feststellungen, welche die Art und Weise des

Prüfungsanbaus betreffen. Der Widerspruchsausschuss 9 hat im genannten

Beschluss weder festgestellt, dass der Prüfungsanbau zu beanstanden sei, noch,

dass die bisher erzielten Ergebnisse im weiteren Verfahren nicht verwertbar seien.

Damit war die Verwertung der Prüfungsergebnisse der Jahre 2016 und 2017 im

angegriffenen Beschluss zulässig und für die Verfahrensbeteiligten in keiner Weise

überraschend.

Im Übrigen könnte mit dem Beschluss des Widerspruchsausschusses vom

10. April 2019 allenfalls die Feststellung bestandskräftig geworden sein, dass der

Prüfungsanbau der Jahre 2016 und 2017 sachgemäß erfolgt war. Wie sich aus der

Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses vom 10. April 2019 ergibt, hatte die

Widerspruchsführerin entsprechende Einwände vorgebracht, wohingegen der

Beschluss in den Entscheidungsgründen insoweit gerade keine ausdrücklichen

Feststellungen trifft. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Vergleichsbäume in den

Jahren 2016 und 2017 im Merkmal 39 sowohl stabile als auch unterschiedliche

Ausprägungsstufen aufgewiesen hätten. Diese Feststellung hätte nach den UPOV-

Richtlinien eigentlich bereits ausgereicht, um die Neuheit der Sorte „Burgred“ zu

bejahen. Der Sortenschutz wurde offensichtlich allein deswegen (noch) nicht erteilt,

weil der Widerspruchsausschuss wegen der unterschiedlichen der Bewertung der

Sorte „RoHo 3615“ in den Jahren 2016 und 2017 einerseits und in den Jahren 2004

und 2005 andererseits im Merkmal 39 bzw. Merkmal 38 Zweifel an der Deutlichkeit

und der Stabilität des Unterschieds hatte, ohne allerdings auf den Umstand

einzugehen, dass sich die UPOV-Richtlinien zwischenzeitlich geändert hatten. Die

Begründung des Beschlusses vom 10. April 2019 lässt damit ganz offensichtlich

erkennen, dass der Widerspruchsausschuss keine Zweifel an der Sachgemäßheit

des Prüfungsanbaus hatte. Die Frage, ob aus diesem Umstand ein konkludenter;

bereits bestandskräftig gewordener Regelungsgehalt dahingehend festzustellen ist,

dass der Prüfungsanbau in den Jahren 2016 und 2017 sachgemäß war, kann

dahingestellt bleiben. Denn unabhängig von einer insoweit möglicherweise

bestehenden formellen Bestandskraft war der Prüfungsanbau zur Überzeugung des

Senats im gesamten Prüfungszeitraum materiell nicht zu beanstanden (vgl.

nachfolgend Ziffer 2.).

2.

Der Widerspruchsausschuss 9 hat im angegriffenen Beschluss vom

16. Juni 2021 zutreffend festgestellt, dass der Prüfungsanbau ordnungsgemäß

erfolgt war. Aus Sicht des Senats liegen keine Umstände vor, die auf eine

unsachgemäße Durchführung des Prüfungsanbaus hindeuten könnten. Eine

weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Senat ist auch unter Beachtung des hier

geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung nicht veranlasst, § 36 SortG i. V. m. § 87

Abs. 1 PatG.

2.1. Die Einwendungen der Widerspruchsführerin gegen einen sachgemäßen

Prüfungsanbau erschöpfen sich zum Teil

in Vermutungen. Soweit die

Widerspruchsführerin vorträgt, dass sie nicht wisse, ob die vom Bundessortenamt

angepflanzten Vergleichsbäume tatsächlich solche der Sorte „RoHo 3615“ seien

bzw. welche Unterlagen bei der Veredelung Verwendung gefunden hätten, liegt

darin zunächst kein hinreichendes prozessuales Bestreiten i. S. v. § 138 Abs. 3 und

4 ZPO. Der Vortrag einer Verfahrensbeteiligten, von einem bestimmten,

entscheidungserheblichen Sachverhalt keine eigene Kenntnis zu haben, steht dem

Bestreiten mit Nichtwissen nicht gleich, sondern gibt lediglich Auskunft über das

Wissen der betreffenden Verfahrensbeteiligten. Ein entsprechender Vortrag führt

nicht dazu, dass der Sachverhalt insoweit im Streit steht. Darüber hinaus gibt der

Vortrag der Widerspruchsführerin dem Senat auch keinen Anlass, den Sachverhalt

von Amts wegen weiter aufzuklären. Die Widerspruchsführerin hat keine konkreten

Tatsachen vorgetragen, die darauf hinweisen könnten, dass die Mitarbeiter des

Bundessortenamts andere Reiser abvermehrt haben könnten, als solche der Sorte

„RoHo 3615“. Gleiches gilt für die Veredelung der Reiser auf die Unterlage „M 9“.

Auf entsprechende Fehler deutet nichts hin, zumal angepflanzte Bäume der Sorte

„RoHo 3615“ die zu erwartenden sortentypischen Ausprägungen aufwiesen, wie die

Vertreterin des Präsidenten des Bundessortenamts in der mündlichen Verhandlung

bestätigte. Der von der Widerspruchsführerin angeführte Rückschluss, dass die

Abvermehrung der Reiser unsachgemäß gewesen sein müsse, weil die Bäume der

Sorte „RoHo 3615“ kleiner geblieben seien, als die Bäume der Sorte „Burgred“,

erschöpft sich ebenso in Vermutungen. Gleiches gilt für den Vortrag der

Widerspruchsführerin, dass sie nicht wisse, wie viele Früchte im Jahr 2018 zum

Vergleich der Sorten herangezogen worden seien. Mangels jeglicher tatsächlichen

Anhaltspunkte veranlasst das Vorbringen der Widerspruchsführerin auch unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung keine weiteren Ermittlungen

des Senats.

2.2. Soweit die Widerspruchsführerin

im Zusammenhang mit dem

beschwerdegegenständlichen Prüfungsanbau konkrete Tatsachen vorträgt,

insbesondere, dass die Bäume aus unterschiedlichen Vegetationsperioden

stammen und zu unterschiedlicher Größe herangewachsen seien, kann der Senat

auch

insoweit keinen Hinweis auf ein unsachgemäßes Handeln des

Bundessortenamts erkennen.

Prüfungsmaßstab sind die Grundsätze der Anbauprüfung nach § 6 Abs. 1 BSAVfV

und die Richtlinie der UPOV

für die Durchführung der Prüfung auf

Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für Äpfel (Fruchtsorten)

TG/14/9 vom 6. April 2005. Nach Ziffer 3.1 der genannten Richtlinie soll die

Mindestprüfungsdauer

in der Regel zwei unabhängige Wachstums- bzw.

Vegetationsperioden betragen. Weiterhin werden nach Ziffer 3.2 der Richtlinien die

Prüfungen in der Regel an einem Ort durchgeführt. Diese Anforderungen an den

Prüfungsanbau wurden vorliegend ohne weiteres erfüllt. Soweit nach Ziffer 3.4.2

der Richtlinien die Prüfung bei Mutationen, wie sie hier vorliegen, mindestens 10

Bäume umfassen soll, ergibt sich die Zahl der tatsächlich gepflanzten Bäume zwar

nicht aus den Akten. Der Senat geht aber mangels anderer Hinweise davon aus,

dass diese Maßgabe nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligten

im

streitgegenständlichen Prüfungsanbau eingehalten wurde. Auch für den Fall, dass

jeweils weniger als 10 Bäume gepflanzt worden sein sollten, bestünde kein Anlass,

die Ergebnisse des Prüfungsananbaus in Zweifel zu ziehen. Zum einen zeigen die

Fotografien in den Akten des Bundessortenamt, zumindest eine gewisse Vielzahl

von Bäumen, auch wenn sich die genaue Zahl nicht bestimmen lässt. Zum anderen

sieht die UPOV-Richtlinie insoweit nur eine Soll-Bestimmung vor.

a)

Der Einwand der Widerspruchsführerin, dass die Bäume der

Vergleichssorten in unterschiedlichen Vegetationsperioden abvermehrt wurden,

führt nicht zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse des Prüfungsanbaus. Die Herkunft

des Vergleichsmaterials aus unterschiedlichen Vegetationsperioden erklärt sich aus

dem Umstand, dass die Widerspruchsführerin, die vorträgt, das entsprechende

Schreiben des Bundessortenamts nicht erhalten zu haben, kein Pflanzenmaterial

lieferte. Insoweit war die Verwendung des unterschiedlichen Materials keine

willkürliche Entscheidung des Bundessortenamts. Weiterhin widerspricht die

Verwendung von Pflanzenmaterial aus unterschiedlichen Vegetationsperioden nicht

den UPOV-Richtlinien. Für einen sachgemäßen Prüfungsanbau ist es nicht

erforderlich, dass dieser zu völlig identischen Bedingungen stattfindet. Eine solcher

Maßstab würde einen praxisgerechten Prüfungsanbau erkennbar überfordern.

Nachdem aus fachlicher Sicht nicht ersichtlich ist, dass die Abvermehrung in

unterschiedlichen Vegetationsperioden der Ausprägung der sortentypischen

Merkmale entgegenstehen könnte, und die sortentypischen Ausprägungen im

beschwerdegegenständlichen Prüfungsanbau auch tatsächlich festgestellt wurden,

wirkt sich dieser Umstand auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht aus. Insoweit

ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter des Bundessortenamts

gem. § 17 Abs. 2 SortG sowohl mit den fachlichen als auch den rechtlichen

Erfordernissen eines Vergleichsanbaus hinreichend vertraut sind. Weiterhin verfolgt

das Bundessortenamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben weder ein eigenes

verwaltungsmäßiges Ziel, noch steht ihm dabei ein für Verwaltungsbehörden

typischer Ermessenspielraum zu

(vgl. Leßmann/Würtenberger, Handbuch

Sortenschutzrecht, 2. Aufl., Seite 145). Hiervon ausgehend kommt dem

Bundessortenamt im Sortenschutzverfahrens eine Funktion zu, die im Wesentlichen

mit der Rolle eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vergleichbar ist. Daher

ist nicht zuletzt der Umstand entscheidungserheblich, dass weder der

Prüfungsausschuss noch der Widerspruchsausschuss des Bundessortenamts zu

irgendeinem Zeitpunkt Zweifel an der sachgemäßen Durchführung des

beschwerdegegenständlichen Prüfungsanbaus hatten. Auch für den Senat ergeben

sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten, den Akten des Bundessortenamts

und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel am Sachverstand und

an der ordnungsgemäßen Vorgehensweise der insoweit

tätig gewordenen

Mitarbeiter des Bundessortenamts.

b)

Der Einwand der Widerspruchsführerin, dass die Bäume der Sorte

„RoHo 3615“ kleiner geblieben seien, als die Bäume der Sorte „Burgred“, ist vom

Bundessortenamt aus fachlicher Sicht vollumfänglich gewürdigt und als nicht

entscheidungsrelevant zurückgewiesen worden. Nachdem die sortentypische

Ausprägung auch bei den kleiner gebliebenen Bäumen festgestellt werden konnte,

sieht der Senat keinen Anlass, wegen der unterschiedlichen Größe der Bäume von

einem unsachgemäßen Prüfungsanbau auszugehen oder weitere Ermittlungen

anzustellen.

3.

Die Kandidatensorte „Burgred“ ist in wenigstens einem Merkmal von jeder

anderen am Antragstag (14. Mai 2013) allgemein bekannten Apfelsorte deutlich

unterscheidbar, § 3 Abs. 1 Satz 1 SortG und erfüllt auch die weiteren

Schutzvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SortG. Sie unterscheidet sich

insbesondere von der Vergleichssorte „RoHo 3615“ durch das „Merkmal 39: Frucht:

Verteilung der Deckfarbe“.

Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines

maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Anmeldetag allgemein bekannten

Sorte deutlich unterscheiden lässt. Ein nur geringfügiger Unterschied genügt nicht,

weil sonst die Gefahr bestünde, dass die Unterschiede durch Umwelteinflüsse

nivelliert werden und die Pflanzen nicht mehr eindeutig einer Sorte zugeordnet

werden können. Dagegen genügt es, wenn der Fachmann die Unterschiede

feststellen kann (Sabellek in Metzger/Zech, Sortenschutzrecht, § 3 Rn. 49 f). Die

Vertreterin des Präsidenten des Bundessortenamts hat in der mündlichen

Verhandlung dargelegt, dass die Ausprägung der sortentypischen Merkmale auch

bei unterschiedlichen Umwelteinflüssen erkennbar bleiben muss.

3.1. Der angegriffene Beschluss des Widerspruchsausschusses 9 verweist auf

den Prüfbericht nach § 7 BSAVfV vom 12. Dezember 2019. In diesem wird die Sorte

„Burgred“ im Zusammenhang mit dem „Merkmal 39: Frucht: Verteilung der

Deckfarbe“ als „ganzflächig mit schwachen Streifen, Note 2“ beschrieben, während

die Sorte „RoHo 3615“ als „flächig, gestreift und gepunktet, Note 7“ beschrieben

wird. Dabei wurden für das „Merkmal 39“ im Versuchsanbau in den Jahren 2016,

2017, 2018 und 2019 jeweils stabile Ausprägungsstufen festgestellt. Hiervon

ausgehend hat das Bundessortenamt die Unterscheidbarkeit der Sorte „Burgred“

und damit deren Schutzfähigkeit zu Recht bejaht. Der Vortrag der

Widersprechenden, dass zwischen den Sorten „Burgred“ und „RoHo 3615“ im

„Merkmal 39: Frucht: Verteilung der Deckfarbe“ gerade kein Unterschied bestehe

bzw. dass der Prüfungsanbau insoweit sprunghafte Ergebnisse zeige, findet in den

Akten des vorliegenden Sortenschutzverfahrens keine Entsprechung. Dies gilt

insbesondere für den Vortrag der Widerspruchsführerin, dass die Früchte der Sorte

„RoHo 3615“ im Jahr 2019 im Merkmal 39 als „ganzflächig mit schwachen Streifen“

zu bewerten seien. Aus dem die Wachstumsperdioden der Jahre 2016 bis 2019

betreffenden Prüfbericht BF2 des Bundessortenamts ergibt sich eine solche

Feststellung für das Jahr 2019 gerade nicht (vgl. aaO S. 4 Kap. 16. Tab. le. Eintrag).

Dasselbe gilt im Übrigen auch schon für den die Wachstumsperioden der Jahre

2016 und 2017 betreffenden Prüfbericht BF1 (vgl. aaO S. 4 Kap. 16. Tab. le.

Eintrag).

3.2. Auch der Umstand, dass im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit der

Sorte „RoHo 3615“ in den Jahren 2004 und 2005 die Feststellung getroffen wurde,

dass die Sorte „RoHo 3615“ gem. den damals geltenden UPOV-Richtlinien im

„Merkmal 38: Frucht: Ausbreitungsform der Deckfarbe der Schale“ mit „ganzflächig

mit schwachen Streifen (Note 3)“ zu bewerten sei, gibt zu keiner anderen

Entscheidung Anlass. (vgl. BG1, S. 3, CPVO Nr. 38)

Zum einen hat der Widerspruchsausschuss 9 in der angegriffenen Entscheidung

zutreffend darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Sorte „RoHo 3615“ unter der

Geltung einer anderen UPOV-Richtlinie erfolgte, so dass schon aus diesem Grund

in Frage

steht,

ob

die Bewertungen

der

damaligen

und

der

beschwerdegegenständlichen Prüfung überhaupt vergleichbar sind. Zum anderen

ist zu berücksichtigen, dass auch sortentypische Ausprägungen, selbst wenn sie für

den Fachmann erkennbar bleiben, durch Umwelteinflüsse in gewissem Umfang

schwanken können. So geht die Beschwerdekammer des Europäischen

Sortenamts davon aus, dass insbesondere bei Äpfeln die Farbe der Frucht

abhängig von Umwelteinflüssen variieren kann (vgl. CPVO, Entscheidung vom

15. Dezember 2015, Az. A001/2015 – Braeburn 78). Diesem Umstand trägt das

Sortenschutzrecht jedoch Rechnung. Zunächst genügen geringfügige Unterschiede

zwischen zwei Sorten nicht, um eine Unterscheidbarkeit im Sinne von § 3 SortG zu

bejahen. Bei deutlichen Unterschieden ist dagegen davon auszugehen, wie oben

dargelegt, dass diese unabhängig von Umwelteinflüssen für den Fachmann

erkennbar bleiben. Weiterhin hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen,

dass dem zeitgleichen Prüfungsanbau am selben Ort, bei dem die Vergleichssorten

denselben Umweltbedingungen ausgesetzt sind, gegenüber dokumentierten

Feststellung die ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dem folgend hat sich der

Widerspruchsausschuss 9 im angegriffenen Beschluss zu Recht auf die Ergebnisse

des beschwerdegegenständlichen Prüfungsanbaus gestützt, der überdies vier

Vegetationsperioden umfasste und damit die Vorgaben der UPOV-Richtlinien weit

übertraf. Von diesen Ergebnissen abweichende Feststellungen, die mehr als 10

Jahre zuvor unter Geltung einer anderen UPOV-Richtlinie mit kaum bzw. nicht

vergleichbaren Skalen im Rahmen eines anderen Prüfungsanbaus dokumentiert

wurden, sind auch nach Auffassung des Senats schon aus Rechtsgründen nicht

geeignet, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Sorte in Frage zu stellen.

Im Übrigen ergeben sich auch aus den sonstigen ins Verfahren eingeführten

Unterlagen keine Anhaltspunkte, die einen deutlichen und stabilen Unterschied

zwischen den Vergleichssorten „Burgred“ und „RoHo 3615“ im „Merkmal 39: Frucht:

Verteilung der Deckfarbe“ in Frage stellen könnten.

3.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessortenamt außerhalb

des eigentlichen Prüfungsanbaus noch weitere Äpfel der Sorte „RoHo 3615“ in

Augenschein genommen hatte, die auf anderen Parzellen in Wurzen gepflanzt

worden waren. Diese Äpfel waren nach den Feststellungen des Bundessortenamts

in der Ausprägung des Merkmals 39 genauso zu bewerten wie die Früchte der

Bäume, die für den beschwerdegegenständlichen Prüfungsanbau gepflanzt worden

waren.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Vertreterin des

Bundessortenamts, dass die Ausprägung des „Merkmals 39: Frucht: Verteilung der

Deckfarbe“ bei allen Früchten der Sorte „RoHo 3615“ gleich gewesen sei. Auch

wenn diese Feststellung außerhalb der eigentlichen Sortenschutzprüfung getroffen

wurde, ist sie nach Auffassung des Senats ein starkes Indiz für die Beständigkeit

der unterschiedlichen Ausprägung der Vergleichssorten im Merkmal 39.

3.4. Der Bejahung der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte steht zuletzt auch

der Umstand nicht entgegen, dass im ersten Beschluss des Prüfungsausschusses

5 noch drei Merkmale genannt worden waren, in denen sich die Sorten „Burgred“

und „RoHo 3615“ unterschieden. Auf die Frage, ob die zwei weiteren Unterschiede,

die im zweiten Prüfbericht nicht mehr bejaht wurden, bestehen oder nicht, kommt

es nicht entscheidungserheblich an. Für die Bejahung der Unterscheidbarkeit im

Sinne von § 3 SortG ist ein abweichendes Merkmal notwendig, aber auch

ausreichend. Aus dem gleichen Grund kann auch als nicht entscheidungserheblich

dahingestellt bleiben, ob sich die Sorten „Burgred“ und „RoHo 3615“ auch im

„Merkmal 36: Frucht: Anteil der Deckfarben“ unterscheiden. Die Ergebnisse des von

der Antragstellerin genannten Prüfungsanbaus in Südtirol bedürfen daher keiner

weiteren Feststellungen des Senats.

4. Für eine Auferlegung von Kosten gemäß § 36 SortG i.V.m. § 80 Abs. 1 und 2

PatG besteht kein Anlass.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Metternich

Dr. Münzberg

Dr. Jäger

Dr. Nielsen