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BPatG Beschluss vom 04.10.2023 – 1 W (pat) 37/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat37.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 37/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 007 891.5

wegen Umschreibung

ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat37.22.0

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Oktober 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 beantragte der Bevollmächtigte der jetzigen

Beschwerdeführerin

die

Umschreibung

der

verfahrensgegenständlichen

Patentanmeldung auf die W… OHG. Auf Nachfrage der Prüfungsstelle für

Klasse A61B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) reichte der

Bevollmächtigte mit Eingabe vom 6. Februar 2022 eine Vollmacht der jetzigen

Beschwerdeführerin ein und erklärte, dass diese eine Gesellschafterin der

W… OHG sei.

Der im Register eingetragene Patentanmelder und hiesige Beschwerdegegner hat

dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 widersprochen.

Mit Beschluss vom 21. März 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61B des

Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA) den Umschreibungsantrag

zurückgewiesen,

da

keine

von

allen

Beteiligten

unterzeichnete

Übertragungserklärung eingereicht worden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsstellerin mit ihrer Beschwerde,

mit der sie den Antrag auf Umschreibung der Patentanmeldung auf die W…

OHG weiterverfolgt. Sie trägt vor, ihr Bevollmächtigter habe ausweislich der

bereits im patentamtlichen Verfahren eingereichten Vollmacht ersichtlich nicht im

eigenen Namen, sondern als ihr Vertreter gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei

Mitgesellschafterin der W… OHG und handle für diese unter Anwendung des

gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes actio pro socio.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat das DPMA mit Bescheid vom 22. August

2023 festgestellt, dass die Patentanmeldung wegen Inanspruchnahme der inneren

Priorität gemäß § 40 (5) PatG als zurückgenommen gilt.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Senats der Beschwerdeführerin mit

Bescheid vom 30. August 2023 mitgeteilt,

dass sie,

nachdem die

Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, Gelegenheit erhalte, ein dennoch

bestehendes Rechtsschutzinteresse an

der beantragten Umschreibung

darzulegen. Anderenfalls werde ihre Beschwerde zurückzuweisen sein.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Nachdem

die

verfahrensgegenständliche

Patentanmeldung

wegen

Inanspruchnahme der inneren Priorität gemäß § 40 (5) PatG als zurückgenommen

gilt und die Beschwerdeführerin trotz Eintritts der Rücknahmefiktion kein konkretes

Rechtsschutzinteresse darlegen konnte,

ist der mit

ihrer Beschwerde weiter

verfolgte Antrag auf Umschreibung unzulässig geworden. Die Beschwerde ist

daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. hierzu Benkard/Rupp-Swienty, PatG,

12. Aufl. 2023, § 30 Rn. 17, m. w. N.). Bei dieser Sach- und Rechtslage musste

auf weitere fallbezogene Fragen nicht mehr eingegangen werden.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell