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BPatG Beschluss vom 04.10.2023 – 1 W (pat) 37/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat37.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 37/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 007 891.5
wegen Umschreibung
ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat37.22.0
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Oktober 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 beantragte der Bevollmächtigte der jetzigen
Beschwerdeführerin
die
Umschreibung
der
verfahrensgegenständlichen
Patentanmeldung auf die W… OHG. Auf Nachfrage der Prüfungsstelle für
Klasse A61B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) reichte der
Bevollmächtigte mit Eingabe vom 6. Februar 2022 eine Vollmacht der jetzigen
Beschwerdeführerin ein und erklärte, dass diese eine Gesellschafterin der
W… OHG sei.
Der im Register eingetragene Patentanmelder und hiesige Beschwerdegegner hat
dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 widersprochen.
Mit Beschluss vom 21. März 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61B des
Deutschen Patent- und Markenamts
(DPMA) den Umschreibungsantrag
zurückgewiesen,
da
keine
von
allen
Beteiligten
unterzeichnete
Übertragungserklärung eingereicht worden sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsstellerin mit ihrer Beschwerde,
mit der sie den Antrag auf Umschreibung der Patentanmeldung auf die W…
OHG weiterverfolgt. Sie trägt vor, ihr Bevollmächtigter habe ausweislich der
bereits im patentamtlichen Verfahren eingereichten Vollmacht ersichtlich nicht im
eigenen Namen, sondern als ihr Vertreter gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei
Mitgesellschafterin der W… OHG und handle für diese unter Anwendung des
gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes actio pro socio.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat das DPMA mit Bescheid vom 22. August
2023 festgestellt, dass die Patentanmeldung wegen Inanspruchnahme der inneren
Priorität gemäß § 40 (5) PatG als zurückgenommen gilt.
Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Senats der Beschwerdeführerin mit
Bescheid vom 30. August 2023 mitgeteilt,
dass sie,
nachdem die
Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, Gelegenheit erhalte, ein dennoch
bestehendes Rechtsschutzinteresse an
der beantragten Umschreibung
darzulegen. Anderenfalls werde ihre Beschwerde zurückzuweisen sein.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Nachdem
die
verfahrensgegenständliche
Patentanmeldung
wegen
Inanspruchnahme der inneren Priorität gemäß § 40 (5) PatG als zurückgenommen
gilt und die Beschwerdeführerin trotz Eintritts der Rücknahmefiktion kein konkretes
Rechtsschutzinteresse darlegen konnte,
ist der mit
ihrer Beschwerde weiter
verfolgte Antrag auf Umschreibung unzulässig geworden. Die Beschwerde ist
daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. hierzu Benkard/Rupp-Swienty, PatG,
12. Aufl. 2023, § 30 Rn. 17, m. w. N.). Bei dieser Sach- und Rechtslage musste
auf weitere fallbezogene Fragen nicht mehr eingegangen werden.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell