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BPatG Beschluss vom 11.10.2023 – 19 W (pat) 29/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:111023B19Wpat29.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 29/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Oktober 2023

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 201 379.1

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Matter als Vorsitzender,

des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Haupt beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen Patent- und Markenamts

ECLI:DE:BPatG:2023:111023B19Wpat29.22.0

vom 6. September 2022 aufgehoben und das Patent 10 2021 201 379

wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Verfahren zur Routenplanung für ein Elektrofahrzeug

Anmeldetag:

15. Februar 2021

Patentansprüche: Patentansprüche

1

bis

10

vom

27. September 2023, beim Bundespatentgericht

als Hauptantrag eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten

1

bis

11

vom

27. September 2023, beim Bundespatentgericht

zum Hauptantrag eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom 5. Juli 2022, beim DPMA

eingegangen am 11. Juli 2022.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2021 201 379.1 und der

Bezeichnung „Verfahren zur Routenplanung für ein Elektrokraftfahrzeug“ ist am

15. Februar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht

worden.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Anmeldung mit am Ende der

Anhörung vom 6. September 2022 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, das Verfahren gemäß dem jeweiligen, damals

geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 7,

jeweils vom 31. August 2022, und Hilfsantrag 8 vom 6. September 2022 beruhe

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 13. Oktober 2022 Beschwerde

eingelegt.

Sie beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 6. September 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 27. September 2023, beim

Bundespatentgericht als Hauptantrag eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 27. September 2023, beim

Bundespatentgericht zum Hauptantrag eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom 5. Juli 2022, beim DPMA eingegangen

am 11. Juli 2022.

Die einander nebengeordneten geltenden Patentansprüche 1 und 10 vom

27. September 2023 lauten:

1. Verfahren (100) zur Routenplanung für ein Elektrokraftfahrzeug (200),

insbesondere für ein batterieelektrisches Fahrzeug (10) oder für ein

Hybridelektrokraftfahrzeug, wobei das Elektrokraftfahrzeug

(200)

mindestens eine Batterie (11) zum Speichern und Abgeben elektrischer

Energie für einen Antrieb (12) des Elektrokraftfahrzeugs (200), ein

Temperaturmanagementsystem

(13)

für die Batterie

(11), ein

Navigationssystem (15) und eine Datenverarbeitungsvorrichtung (16)

umfasst, wobei die Datenverarbeitungsvorrichtung (16) nach einer

Zieleingabe durch einen Fahrzeuginsassen in das Navigationssystem

(15) eine Vielzahl von Routenvorschlägen

(17a-17f) von dem

Navigationssystem (15) erhält, dadurch gekennzeichnet, dass die

Datenverarbeitungsvorrichtung (16) für jeden Routenvorschlag (17a-17f)

ein Lastprofil prognostiziert, dass die Datenverarbeitungsvorrichtung (16)

für jeden Routenvorschlag (17a-17f) anhand des jeweiligen Lastprofils

eine Regelungsstrategie für das Temperaturmanagementsystem (13)

ermittelt, welche einen zeitlichen Temperaturverlauf der Batterie (11) für

das

jeweilige

Lastprofil

optimiert,

und

dass

die

Datenverarbeitungsvorrichtung

(16) den Routenvorschlag

(17d)

auswählt, bei welchem der Zeitraum, in der [sic!] die Batterie (11) in einem

optimalen Temperaturbereich betrieben wird, maximal ist, und/oder bei

welchem eine Batteriereichweite maximal ist.

10. Elektrokraftfahrzeug (200), insbesondere batterieelektrisches Fahrzeug

(10) oder Hybridelektrokraftfahrzeug, umfassend mindestens eine Batterie

(11) zum Speichern und Abgeben elektrischer Energie für einen Antrieb

(12) des Elektrokraftfahrzeugs (200), ein Temperaturmanagementsystem

(13)

für die Batterie (11), ein Navigationssystem (15) und eine

Datenverarbeitungsvorrichtung (16), dadurch gekennzeichnet, dass die

Datenverarbeitungsvorrichtung (16) zur Durchführung eines Verfahrens

(100) nach einem der vorgenannten Ansprüche ausgebildet ist.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden

folgende Druckschriften

entgegengehalten:

D1 DE 10 2013 016 569 A1

D2 DE 10 2012 208 613 A1

D3 DE 10 2017 127 029 A1

D4 DE 10 2018 206 634 A1

D5 DE 10 2019 118 415 A1

D6 DE 10 2014 221 328 A1

D7 DE 10 2009 046 568 A1

Wegen der jeweils direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen

war. Denn der – zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und gewerblich

anwendbare – Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

In entsprechender Weise ist auch der Gegenstand des nebengeordneten

Patentanspruchs 10 einer Patenterteilung zugänglich.

1.

Gegenstand der Anmeldung ist die Routenplanung für ein Elektrofahrzeug

unter besonderer Berücksichtigung der Temperaturbelastung der Batterie, die sich

auf ihre Alterung bzw. ihre Lebensdauer auswirkt, sowie unter Berücksichtigung der

Reichweite der Batteriekapazität.

In der Beschreibungseinleitung ist als bereits bekannt vorausgesetzt, bei der

Routenplanung mögliche Ladepunkte zu berücksichtigen (Seite 1, Absatz 2 der

Beschreibung vom 27. September 2023), anhand des ermittelten Lastprofils einer

Route die Temperaturregelung des Energiespeichers festzulegen (die Seiten 1 und

2 übergreifender Absatz) sowie eine Route zu einem bestimmten Fahrziel unter dem

Gesichtspunkt einer minimalen Heiz- oder Kühlrate auszuwählen (Seite 2,

Absatz 3).

Davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur

Routenplanung

für

ein Elektrokraftfahrzeug,

insbesondere

für

ein

batterieelektrisches Fahrzeug

oder

für

ein Hybridelektrokraftfahrzeug,

bereitzustellen, bei welchem zur Erhöhung der Batteriereichweite und/oder der

Batterielebensdauer Routeninformationen einbezogen würden (Seite 2, vorletzter

Absatz).

2.

Diese Aufgabe werde durch

ein Verfahren gemäß

geltendem

Patentanspruch 1 gelöst, der in gegliederter Fassung wie folgt lautet:

a

a1

b

c1

d1

e1

d2

Verfahren (100) zur Routenplanung für ein Elektrokraftfahrzeug

(200),

insbesondere für ein batterieelektrisches Fahrzeug (10) oder für ein

Hybridelektrokraftfahrzeug, wobei

das Elektrokraftfahrzeug (200) mindestens eine Batterie (11) zum

Speichern und Abgeben elektrischer Energie für einen Antrieb (12)

des Elektrokraftfahrzeugs (200),

ein Temperaturmanagementsystem (13) für die Batterie (11),

ein Navigationssystem (15) und

eine Datenverarbeitungsvorrichtung (16) umfasst,

wobei die Datenverarbeitungsvorrichtung

(16) nach einer

Zieleingabe

durch

einen

Fahrzeuginsassen

in

das

e2

c2

c3

e3

Navigationssystem (15) eine Vielzahl von Routenvorschlägen (17a-

17f) von dem Navigationssystem (15) erhält,

dadurch gekennzeichnet,

dass

die Datenverarbeitungsvorrichtung

(16)

für

jeden

Routenvorschlag (17a-17f) ein Lastprofil prognostiziert,

dass

die Datenverarbeitungsvorrichtung

(16)

für

jeden

Routenvorschlag (17a-17f) anhand des jeweiligen Lastprofils eine

Regelungsstrategie für das Temperaturmanagementsystem (13)

ermittelt,

welche einen zeitlichen Temperaturverlauf der Batterie (11) für das

jeweilige Lastprofil optimiert, und

dass die Datenverarbeitungsvorrichtung (16) den Routenvorschlag

(17d) auswählt,

e3.1

bei welchem der Zeitraum, in dem die Batterie (11) in

einem optimalen Temperaturbereich betrieben wird,

maximal ist, und/oder

e3.2

bei welchem eine Batteriereichweite maximal ist,

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann

einen Master

der Fachrichtung

Informatik mit mehrjähriger

Berufserfahrung zugrunde, der über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der

Optimierung von Fahrtrouten verfügt. Sofern er spezielle Informationen über das

Temperaturverhalten einer Traktionsbatterie benötigt, zieht er einen Master bzw.

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu Rate.

4.

Der Senat geht von folgendem fachmännischen Verständnis der Angaben im

Patentanspruch 1 aus:

4.1

Das Elektrofahrzeug, für das gemäß Patentanspruch 1 eine Routenplanung

durchgeführt werden soll, umfasst mindestens eine Batterie (Merkmal b), ein

Temperaturmanagementsystem für die Batterie (Merkmal c1), ein Navigationssystem (Merkmal d1) sowie eine Datenverarbeitungsvorrichtung (Merkmal e1).

Für den Fachmann ist offensichtlich, dass diese Aufzählung der Fahrzeugkomponenten keine abschließende ist, sondern dass es selbstverständlich weitere

Komponenten des Elektrofahrzeugs gibt, die für dessen Betrieb erforderlich sind.

Weiter sind das Navigationssystem einerseits und die Datenverarbeitungsvorrichtung andererseits als eigenständige Funktionseinheiten genannt. Dabei

schließt der Fachmann nicht aus, dass diese beiden Komponenten in einem

einzigen Gerät zusammengefasst sind, zumal auch ein Navigationssystem Daten

verarbeitet (Seite 4, Absatz 2).

4.2

Das Navigationssystem ermittelt, wie aus dem Stand der Technik bekannt,

ausgehend von einer Zieleingabe eines Fahrzeuginsassen eine Vielzahl von

Routenvorschlägen, die es an die Datenverarbeitungsvorrichtung weitergibt

(Merkmal d2).

4.3

Für jeden – noch fahrzeugunabhängigen – Routenvorschlag errechnet

(„prognostiziert“) die Datenverarbeitungsvorrichtung ein – fahrzeugspezifisches –

Lastprofil

(Merkmal e2). Unter der Last versteht der Fachmann in diesem

Zusammenhang die elektrische

Leistung, die

das Fahrzeug benötigt.

Dementsprechend ist unter dem Lastprofil der Verlauf der elektrischen Leistung

bezogen auf die zu befahrende Strecke zu verstehen. Dieser Verlauf ist orts- bzw.

zeitabhängig, da die jeweils benötigte elektrische Leistung nicht nur vom

Streckenprofil abhängt, sondern auch von der gefahrenen Geschwindigkeit und

weiteren Parametern.

4.4

In engem Zusammenhang mit dem Lastprofil steht die Erwärmung der

Batterie, aus der die elektrische Leistung bezogen wird, da sich die Batterie

aufgrund ihres Innenwiderstandes erwärmt.

Dabei

ist eine gewisse Erwärmung keineswegs unerwünscht, da der

Innenwiderstand von Batterien temperaturabhängig ist und zwar bei niedrigen

Temperaturen hoch ist und mit steigender Temperatur sinkt. Dazu kommt, dass eine

Batterie schneller altert, wenn sie außerhalb ihres optimalen Temperaturbereichs

betrieben wird, zudem kann ihr in solchen Betriebszuständen nicht die maximal

mögliche Energie entnommen werden.

Aus diesem Grund ist es erstrebenswert, die Batterie möglichst in ihrem optimalen

Temperaturbereich zu halten (Merkmal c3) und das Fahrzeug entsprechend zu

betreiben. In Merkmal c2 kommt das durch die Formulierung „Regelungsstrategie

für das Temperaturmanagementsystem“ zum Ausdruck.

4.5

Die Datenverarbeitungsvorrichtung ermittelt zunächst für jeden der Vielzahl

von Routenvorschlägen (Merkmal d2) jeweils eine Regelungsstrategie für das

Temperaturmanagementsystem (Merkmal c2), wobei der zeitliche Temperaturverlauf der Batterie durch die jeweils ermittelte Regelungsstrategie optimiert ist

(Merkmal c3). Erst danach

trifft die Datenverarbeitungsvorrichtung eine

Routenauswahl (Merkmalsgruppe e3). Der hierfür an sich notwendige sehr hohe

Rechenaufwand kann durch den Einsatz von maschinellen Lernverfahren,

insbesondere mittels eines trainierten neuronalen Netzes, verringert werden (Seite

7, Absätze 2 und 3; Seite 9, Absatz 1; Anspruch 8).

4.6

Hinsichtlich der Merkmale e3.1 sowie e3.2 ist zwar nicht angegeben, welche

der dort genannten Alternativen unter welchen Voraussetzungen vorrangig

angestrebt werden soll. Der angesprochene Fachmann ist jedoch in der Lage, jede

der drei Varianten zu realisieren und bei der „und“-Variante eine multikriterielle

Optimierung zu implementieren.

4.7

Das Temperaturmanagementsystem sieht zum einen eine direkte

Temperaturbeeinflussung der Batterie vor, die aktives Kühlen und Heizen in

Abhängigkeit von der zu erwarteten thermischen Belastung der Batterie auf den

jeweiligen Streckenabschnitten der Routenvorschläge umfasst (Patentanspruch 6).

Zum anderen soll die Temperatur der Batterie zusätzlich auch durch die Regelung

des Antriebsmanagementsystems indirekt beeinflusst werden (Patentanspruch 2).

Außerdem sollen bereits bei der Erstellung der Lastprofile die topografischen

Routeninformationen

(Patentanspruch

4)

sowie

die

zu

erwartenden

Umgebungsbedingungen (Patentanspruch 5) mit in die Regelungsstrategien für das

Temperaturmanagement der einzelnen Routenvorschläge eingehen.

4.8

Gemäß dem

fakultativen Merkmal a1 kann das erfindungsgemäße

Elektrokraftfahrzeug auch ein Hybridelektrokraftfahrzeug sein. Sowohl die

Patentansprüche als auch die übrigen Teile der Anmeldung lassen offen, ob auch

der Verbrennungsmotor und/oder die dazugehörenden Komponenten in die

Überlegungen einbezogen werden.

5.

Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist neu, da keine der

im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche anspruchsgemäßen Merkmale

offenbart:

5.1 Gemäß Druckschrift DE 10 2013 016 569 A1 [D1] wird eine für ein

bestimmtes vorgegebenes Fahrtziel von einer Navigationsvorrichtung berechnete

Fahrtroute (Absatz 0029 und 0030) in einzelne Streckenabschnitte zerlegt, die

jeweils bestimmten Kriterien zugeordnet werden können, die einen bestimmten

Betriebsmodus eines Hybridelektrofahrzeugs erfordern (Absatz 0031).

Davon ausgehend wird

für die einzelnen Streckenabschnitte

jeweils ein

Betriebsmodus bestimmt, um mindestens eine vorgegebene Zielgröße für die

Gesamtstrecke zu optimieren (Patentanspruch 1; Absatz 0009). Als bevorzugte

Zielgröße ist die Fahrtkostenminimierung genannt (Absatz 0011). Alternativ könne

auch die Minimierung der CO2-Emissionen, die Lebensdauerbeanspruchung der

Batterie oder die rein elektrische Fahrtzeit als Zielgröße vorgegeben sein (Absatz

0012) oder auch eine Optimierung mehrerer oder aller der aufgezählten Kriterien,

beispielsweise

durch

eine

sogenannte

Pareto-Optimierung,

erfolgen

(Patentanspruch 2; Absatz 0013).

Die Batterietemperatur ist in der Druckschrift D1 nur als Größe zur Berechnung der

Zielgröße(n) genannt (Patentanspruch 8; Absätze 0018 und 0037). Darüber hinaus

ist dem Fachmann gegenwärtig, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen

der thermischen Belastung einer Batterie und der in der Druckschrift D1 mehrfach

genannten Lebensdauerbeanspruchung der Batterie (Patentanspruch 3; Absätze

0012 und 0013) besteht.

Nicht zu entnehmen ist der Druckschrift D1 jedoch ein Temperaturmanagementsystem für die Batterie (Merkmal c1) sowie, dass das Einhalten eines

bestimmten Temperaturbereiches der Batterie eine der Zielgrößen sein soll

(Merkmal c3). Dementsprechend äußert sich die Druckschrift D1 auch nicht zur einer

Regelungsstrategie für ein Temperaturmanagementsystem (Merkmal c2).

Anders als gemäß Patentanspruch 1 der Anmeldung vorgesehen, wonach eine

Vielzahl von Routenvorschlägen ermittelt und dafür jeweils ein Lastprofil erstellt wird

(Merkmale d2, e2), wird gemäß Druckschrift D1 nur für eine Route, die auf

herkömmliche Weise berechnet wird (Absatz 0030), ein Lastprofil erstellt.

Somit

sind

in der Druckschrift D1 hinsichtlich des Verfahrens gemäß

Patentanspruch 1 lediglich folgende Merkmale offenbart:

a

a1

Verfahren zur Routenplanung für ein Elektrokraftfahrzeug (Absatz

0030),

insbesondere für ein batterieelektrisches Fahrzeug (10) oder für ein

Hybridelektrokraftfahrzeug (Absatz 0001), wobei

b

das Elektrokraftfahrzeug eine Batterie zum Speichern und Abgeben

elektrischer Energie für einen Antrieb des Elektrokraftfahrzeugs

c1

d1

e1

(Absatz 0002),

ein Temperaturmanagementsystem für die Batterie,

ein Navigationssystem (Absätze 0011, 0017, 0029, 0030, 0031)

und

eine Datenverarbeitungsvorrichtung umfasst,

(Eine Datenverarbeitungsvorrichtung ist zwar nicht ausdrücklich

genannt,

aufgrund

der

genannten

Auswahl-

und

Berechnungsschritte (Absätze 0011, 0021, 0024, 0027, 0028,

0031, 0039, 0041 bis 0043), liest der Fachmann jedoch eine

Vorrichtung mit, die eine Auswahl der Daten vornimmt und die

daraus abgeleiteten Werte berechnet.)

teils

d2

wobei die Datenverarbeitungsvorrichtung nach einer Zieleingabe

durch einen Fahrzeuginsassen in das Navigationssystem eine

Vielzahl von Routenvorschlägen einen Routenvorschlag von dem

Navigationssystem erhält (Absätze 0029, 0030),

wobei,

teils

e2

die Datenverarbeitungsvorrichtung für jeden den Routenvorschlag

ein mehrere Lastprofile prognostiziert (Absätze 0041 und 0042),

c2

die Datenverarbeitungsvorrichtung

für

jeden Routenvorschlag

anhand des jeweiligen Lastprofils eine Regelungsstrategie für das

c3

e3

Temperaturmanagementsystem ermittelt,

welche einen zeitlichen Temperaturverlauf der Batterie für das

jeweilige Lastprofil optimiert, und

die Datenverarbeitungsvorrichtung den Routenvorschlag auswählt,

e3.1

bei welchem der Zeitraum, in dem die Batterie (11) in

einem optimalen Temperaturbereich betrieben wird,

maximal ist, und/oder

e3.2

bei welchem eine Batteriereichweite maximal ist.

(Eine der vorgebbaren Zielgrößen ist eine (maximale)

Zeitdauer, die elektrisch entlang der Route gefahren wird

(Absatz 0012). Diese

ist nach

fachmännischem

Verständnis mit der Batteriereichweite gleichzusetzen.)

Somit sind die Merkmale c1, c2, c3 sowie e3.1 aus der Druckschrift D1 nicht bekannt

und die Merkmale d2 und e2 nur teilweise.

Aus den zum Patentanspruch 1 genannten Gründen ist auch das Elektrokraftfahrzeug gemäß Patentanspruch 10 gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D1 neu.

5.2

Hinsichtlich des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 ist auch aus der von

der Anmelderin selbst genannten Druckschrift DE 10 2017 127 029 A1 [D3]

lediglich Folgendes bekannt:

a

b

Verfahren zur Routenplanung für ein Elektrokraftfahrzeug BEV

(Patentanspruch 2; Absatz 0028: „Batterieelektrofahrzeug (BEV)“;

Absatz 0030: „Das Steuersystem 18 … wählt eine Route aus …“),

wobei

das Elektrokraftfahrzeug BEV eine Batterie 16 zum Speichern und

Abgeben elektrischer Energie

für einen Antrieb 14 des

Elektrokraftfahrzeugs BEV (Absatz 0029),

c1

ein Temperaturmanagementsystem für die Batterie 16 (Absatz

0031: „Das Steuersystem 18 kann ein dediziertes Steuersystem für

Wärmeverwaltung der Batterie 16 umfassen“; Absatz 0032: „Die

Batterieleistungsfähigkeit kann während des Betriebs bei niedrigen

oder hohen Temperaturen

reduziert werden,

um die

Langzeithaltbarkeit der Batterie aufrechtzuerhalten“, Absatz 0035:

„In diesem Beispiel beginnt ein Wärmeverwaltungssystem des

d1

e1

d2

Steuersystems 18 unmittelbar mit dem Regulieren der

Batterietemperatur beim Schlüssel-Einschalt-Ereignis.“),

ein Navigationssystem 22 (Absatz 0030) und

eine Datenverarbeitungsvorrichtung („Steuersystem 18“) umfasst,

wobei die Datenverarbeitungsvorrichtung 18 nach einer

Zieleingabe

durch

einen

Fahrzeuginsassen

in

das

Navigationssystem 22 eine Vielzahl von Routenvorschlägen von

dem Navigationssystem 22 erhält (Absatz 0038: „Sobald ein

gewünschtes Ziel eingegeben wurde, identifiziert das Steuersystem

18 mehrere mögliche Routen, die von dem aktuellen Standort zu

dem gewünschten Ziel führen.“),

wobei,

e2

die Datenverarbeitungsvorrichtung 18 für jeden Routenvorschlag

ein Lastprofil prognostiziert (Absatz 0038: „… führt eine Analyse

aus, um die Fahrzeugbeschleunigungsereignisse zu schätzen, die

für die Dauer jeder Route benötigt werden und die dann zum

Berechnen

von

Batterieleistungsabgabe

oder

Traktionsleistungsanforderungen verwendet werden,“)

c2

die Datenverarbeitungsvorrichtung 18 für jeden Routenvorschlag

anhand des jeweiligen Lastprofils eine Regelungsstrategie für das

Temperaturmanagementsystem ermittelt

(Absatz 0036:

„…

Bestimmen

einer

minimalen

Heizenergie …,

die

Batterieleistungsbedarfe für einen spezifischen Fahrtzyklus erfüllen

würde, … um den energieeffizientesten Weg zu bestimmen und

eine entsprechende Wärmeverwaltungsstrategie auszuwählen.“),

c3

welche einen zeitlichen Temperaturverlauf der Batterie für das

jeweilige Lastprofil optimiert,

und

e3

die Datenverarbeitungsvorrichtung 18 den Routenvorschlag

auswählt (Absatz 0041),

e3.1

teils

bei welchem der Zeitraum, in der die Batterie 16 in einem

optimalen Temperaturbereich (Absatz 0043: „um die

minimale Heiz- oder Kühlrate auszuwählen, die zum

Befriedigen der erwarteten Leistungsanforderungen für

die mögliche Route benötigt wird“; Absatz 0045: „…

idealer Temperaturbereich 30 zwischen null Grad Celsius

und mindestens 30 Grad Celsius identifiziert.“) betrieben

wird, maximal ist („Absatz 0032: Die Temperatur ist

ebenfalls ein Faktor, der die Batterieleistungsfähigkeit

beeinflusst. Die Batterieleistungsfähigkeit kann während

des Betriebs bei niedrigen oder hohen Temperaturen

reduziert werden, um die Langzeithaltbarkeit der Batterie

aufrechtzuerhalten.“)

und/oder

e3.2

bei welchem eine Batteriereichweite maximal ist (Absatz

0030: „… wählt eine Route aus, um die Batterieleistung zu

maximieren“ Absatz 0032: „Viel Energie kann durch ein

Batteriewärmeverwaltungssystem aufgebraucht werden,

um die Batterietemperatur innerhalb oberer und unterer

Temperaturgrenzen zu

regulieren. Dies kann die

Fahrzeugreichweite eines BEVs nachteilig beeinflussen“;

Absatz 0047: „… auf der Grundlage einer Route, die für

eine gewünschte Wärmeverwaltung einer Batterie

ausgewählt ist, verbessern die Gesamtbatterieeffizient

und erhöhen die Reichweite des Fahrzeugs.“).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der Lehre der

Druckschrift D3 somit durch das Merkmal c3, wonach jede der gemäß Merkmal c2

ermittelten Regelungsstrategien

für das Temperaturmanagementsystem der

Batterie den zeitlichen Temperaturverlauf der Batterie für das jeweilige Lastprofil

optimiert.

Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D3 zwar, dass es einen optimalen

Temperaturbereich für die Batterie gibt, sowie, dass sich der Betrieb der Batterie

außerhalb dieses

idealen Batterietemperaturbereiches ungünstig auf die

Langzeithaltbarkeit der Batterie (Absatz 0032) auswirkt. Ebenso ist die Maximierung

der Reichweite eines Elektrokraftfahrzeugs, die maßgeblich von der

Batteriekapazität

und damit von der Batterietemperatur

abhängt, eine

Aufgabenstellung, die dem Fachmann grundsätzlich gestellt ist (Absatz 0047).

Während aber gemäß den Merkmalen c2, c3 und e3 des Patentanspruchs 1 die

Auswahl des Routenvorschlags auf einem Vergleich von Vorschlägen beruht, für

die anhand des jeweiligen Lastprofils eine jeweilige Regelungsstrategie für das

Temperaturmanagementsystem

ermittelt wird, welche

einen

zeitlichen

Temperaturverlauf der Batterie für das jeweilige Lastprofil, also für jeden

Routenvorschlag, optimiert (also jeweils zu einem Betrieb der Batterie innerhalb

ihres idealen Temperaturbereiches mit möglichst geringen Schwankungen führt),

entnimmt der Fachmann der Druckschrift D3 die Lehre, dass das Steuersystem

diejenige Route auswählt, bei der keine Änderung des Batteriewärmezustands

erforderlich ist oder zumindest möglichst wenig geheizt oder gekühlt werden muss

(Absätze 0041 bis 0042). Mithin werden nach der Lehre der Druckschrift D3 größere

Temperaturschwankungen der Batterie im Betrieb in Kauf genommen, also auch

der temporäre Betrieb der Batterie außerhalb eines optimalen Temperaturbereichs.

Somit wird gemäß Druckschrift D3 zwar ebenfalls für jeden Routenvorschlag ein

Lastprofil erstellt und dafür jeweils eine Regelungsstrategie ermittelt. Die Ermittlung

der Regelungsstrategien erfolgt jedoch, anders als gemäß Patentanspruch 1, nicht

anhand des Kriteriums eines optimierten zeitlichen Temperaturverlaufs, sondern

anhand des Kriteriums eines möglichst geringen Energieeinsatzes für das

Temperaturmanagement der Batterie.

Somit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem aus der

Druckschrift D3 bekannten Verfahren neu.

Aus den zum Patentanspruch 1 genannten Gründen ist auch das Elektrokraftfahrzeug gemäß Patentanspruch 10 gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D3 neu.

5.3

Die weiteren verfahrensgegenständlichen Druckschriften liegen weiter von

dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ab und können

dessen Neuheit ebenfalls nicht in Frage stellen:

Gemäß dem aus der Druckschrift DE 10 2012 208 613 A1 [D2] bekannten

Verfahren wird zunächst, wie üblich, durch ein Navigationssystem eine Fahrtroute

bestimmt. Davon ausgehend wird die Batterie des Elektrofahrzeugs thermisch

konditioniert

(Absatz

0004). Eine Einbeziehung der

prognostizierten

Wärmebelastung der Batterie bei der Routenwahl ist der Druckschrift D2 nicht zu

entnehmen.

Gemäß

Druckschrift

DE 10 2018 206 634 A1

[D4]

soll

das

Temperaturmanagementsystem einer Batterie unter Abwägung zwischen aktueller

(Rest-)Reichweite und Lebensdauer der Batterie die Temperatur der Batterie

einstellen, insbesondere temporär erhöhen (Absätze 0007 bis 0009; Ansprüche 1

und 2). Auch hierbei wird diese Abwägung nicht vor der Routenwahl getroffen,

sondern erst während der laufenden Fahrt.

Das Verfahren gemäß Druckschrift DE 10 2019 118 415 A1 [D5] zielt auf die exakte

Prognostizierung der Ladedauer einer Traktionsbatterie. Dazu werden Daten eines

Navigationssystems sowie historische Daten über die Temperaturentwicklung der

Batterie herangezogen (Ansprüche 1 und 2).

Auch hierbei spielt das Temperaturmanagement der Batterie bei der Auswahl der

Route keine Rolle.

Die Druckschrift DE 10 2014 221 328 A1 [D6] hat ein Verfahren zur Optimierung

des Gesamtenergieverbrauches eines Hybridfahrzeuges zum Gegenstand

(Absätze 0009 bis 0012). Das Temperaturmanagement der Batterie wird dabei nicht

berücksichtigt, die Reichweite der in der Batterie gespeicherten Energie nur in

geringem Maße, da sie durch den Verbrennungsmotor sowie durch Rekuperation

immer wieder geladen wird.

Gemäß Druckschrift DE 10 2009 046 568 A1

[D7] wird ähnlich wie gemäß

Druckschrift D2 auf Grundlage einer bereits ausgewählten Route ein Lastprofil

erstellt, das seinerseits dem Temperaturmanagement der Batterie sowie der

Regelung des elektrischen Antriebs zugrunde gelegt wird (Absätze 0016, 0019,

0027). Dabei werden zwar unterschiedliche Fahrtrouten, die in der Vergangenheit

zurückgelegt wurden, ausgewertet (Absatz 0041), aber auch hierbei werden weder

das Temperaturmanagement noch die Regelungsstrategien für das Temperaturmanagementsystem bei der Auswahl der Route berücksichtigt.

6.

Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht gegenüber

dem vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den Fachmann besteht kein Anlass, die Lehre der Druckschrift D1, die sich nicht

mit dem Temperaturmanagement einer Antriebsbatterie, sondern mit der Auswahl

optimaler Betriebsmodi des Hybridantriebs (rein elektrisch, hybridisch, rein

verbrennungsmotorisch) entlang einer fest vorgegebenen Fahrtroute beschäftigt, in

Richtung der aus der Druckschrift D1 vollständig bzw. teilweise nicht bekannten

Merkmale (c1, c2, c3, e3.1 bzw. d2 und e2) zu ändern.

Auch die Druckschrift D3 gibt dem Fachmann keinen Anlass, von der dortigen Lehre

abzuweichen und nach anderen Strategien zur Routenplanung zu suchen.

Entsprechendes gilt für die Druckschriften D2 sowie D4 bis D7, durch die zwar

belegt

ist,

dass

dem

Fachmann

Temperaturmanagement

sowie

Regelungsstrategien für Batterien von Elektrokraftfahrzeuge bekannt sind. Jedoch

wird der Fachmann durch keine dieser Druckschriften angeregt, in aufwändiger

Weise zunächst

für mehrere alternative Routenvorschläge

jeweils eine

Regelungsstrategie zur Optimierung des zeitlichen Verlaufs der Batterietemperatur

zu ermitteln und auf dieser Basis die Routenauswahl zu treffen.

7.

Da auch die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 9 sowie die übrigen Unterlagen den an sie zu stellenden

Anforderungen genügen, war das Patent, wie von der Anmelderin zuletzt beantragt,

unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat,

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der

nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3

PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Matter

Müller

Dorn

Dr. Haupt