Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 24.10.2023 – 17 W (pat) 21/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:241023B17Wpat21.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 21/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 110 575
…
ECLI:DE:BPatG:2023:241023B17Wpat21.20.0
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel,
der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13.
November 2019 aufgehoben und das Patent wird unter
Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin vollumfänglich
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 25. Juli 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2014 110 575.3 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung
„Mikroskop und Verfahren zum optischen Untersuchen
und/oder Manipulieren einer mikroskopischen Probe“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 12. Oktober 2017.
Gegen das Patent ist am 11. Juli 2018 Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 13. November 2019 das Patent
beschränkt aufrechterhalten.
Gegen den Beschluss wenden sich die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) mit
der Beschwerde vom 18. Dezember 2019 und die Einsprechende
(Beschwerdeführerin 2) mit der Beschwerde vom 19. Dezember 2019.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und unter Zurückweisung
der Beschwerde der Einsprechenden das Patent in erteiltem Umfang
aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
das Patent
in der Reihenfolge
folgender Hilfsanträge beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Hilfsanträge 1 bis 4 in den Fassungen aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2021,
Hilfsanträge 5 und 6 in den Fassungen aus dem Schriftsatz vom
10. Oktober 2023,
Hilfsantrag 6a und 7, wie
in der mündlichen Verhandlung vom
24. Oktober 2023 überreicht.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und unter Zurückweisung
der Beschwerde der Patentinhaberin das Patent zu widerrufen.
Hilfsweise stellt sie den Antrag, die mündliche Verhandlung zu vertagen.
Im Einspruchs- und
im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind
folgende
Druckschriften genannt worden:
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
DE 102 35 388 A1,
DE 197 02 753 A1,
EP 1 895 348 A1,
DE 10 2007 007 797 A1,
„Gebrauchsanweisung Ultraphot II“ (Carl Zeiss Oberkochen), 1967
„Ein Jahrhundert Carl Zeiss Photomikroskope – Bericht zur
Sonderausstellung“ (Carl Zeiss Oberkochen), 1988,
E7:
Bedienungsanleitung „Axio Imager" der Carl Zeiss AG (kein Vortrag
zum Veröffentlichungsdatum; im Dokument auf S. 2 abgedruckt:
„Herausgabedatum: Version 1 – 20. 12. 2005“)
und
E8:
US 2005/0248839 A1.
Vom Senat wurde die Druckschrift
B1:
US 4,148,552 A
eingeführt.
Der mit einer Gliederung versehene erteilte Patentanspruch 1 lautet (Hauptantrag):
M1
Verfahren zum optischen Untersuchen und/oder Manipulieren einer
mikroskopischen Probe gekennzeichnet durch folgende Schritte:
M2
a. Positionieren der Probe in einer Probensollposition vor einem
Objektiv (1), das sowohl in einem Beobachtungsstrahlengang (3) als
auch in einem Beleuchtungsstrahlengang (4) eines Mikroskops
angeordnet ist, welches einen Hauptstrahlteiler (2) aufweist, der den
Beobachtungsstrahlengang (3) von dem Beleuchtungsstrahlengang
(4) trennt
M3
b. Auswählen wenigstens einer eine Beleuchtungsoptik umfassenden
Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16), aus einer Vielzahl von
unterschiedlichen Beleuchtungseinrichtungen
(8, 10, 16)
in
Abhängigkeit von der Art der Probe und/oder der Art der
durchzuführenden Untersuchung und/oder Manipulation der Probe,
M4
c. Koppeln der ausgewählten Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16) in
einer
vordefinierten
Sollposition
an
eine mechanische
Ankoppelschnittstelle (20, 21, 22) des Mikroskops (6),
M5
d. Lenken eines von der Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16)
ausgehenden
Beleuchtungslichts
entlang
des
Beleuchtungsstrahlenganges
(4) mittels
einer
in
einem
Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops angeordneten optischen
Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2) und von dort zu dem
Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch auf die Probe,
M6
wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen
der optischen Vorrichtung (5) und dem Objektiv (1) kein abbildendes
und/oder
fokussierendes und/oder defokussierendes optisches
Bauteil angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 basiert auf demjenigen des
Hauptantrags, wobei Merkmal M6 ersetzt ist durch folgendes Merkmal (Änderungen
gegenüber Hauptantrag sind markiert):
M6*
wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen
der optischen Vorrichtung (5) und von der Beleuchtungseinrichtunq (8,
10, 16) zu dem Objektiv (1) kein abbildendes und/oder kein
fokussierendes und/oder kein defokussierendes optisches Bauteil
angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 basiert auf demjenigen des
Hauptantrags, wobei Merkmal M6 ersetzt ist durch folgendes Merkmal:
M6**
wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen
der optischen Vorrichtung (5) und dem Objektiv (1) kein abbildendes
und/oder kein
fokussierendes und/oder kein defokussierendes
optisches Bauteil angeordnet ist.
Zudem ist der Patentanspruch ergänzt um das Merkmal
M10
wobei die optische Vorrichtung (5) als beweglicher Spiegel (15) oder
als zusätzlicher Strahlvereiniger (23) ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiert auf demjenigen des
Hauptantrags, wobei Merkmal M6 ersetzt ist durch Merkmal M6**. Zudem ist der
Patentanspruch ergänzt um das Merkmal
M4a*
wobei
das Mikroskopgehäuse
(6) mehrere mechanische
Ankoppelschnittstellen (20, 21, 22) aufweist, an denen jeweils eine
von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtunqen (8, 10, 16) in
jeweils einer vordefinierten Sollposition ankoppelbar ist und/oder
festgelegt ist.
Zudem ist Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, gemäß einer 1. Alternative,
ergänzt um das Merkmal
M11.1
wobei die optische Vorrichtung (5) als beweglicher Spiegel (15)
ausqebildet ist, der wahlweise jeweils in eine von mehreren
unterschiedlichen Stellungen überführbar ist, wobei jeder Stellung
eine von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,
16) zuordenbar ist und der Spiegel (15) jeweils so einstellbar ist, dass
das aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird.
Außerdem ist Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, gemäß einer 2. Alternative,
ergänzt um das Merkmal
M11.2
wobei die optische Vorrichtung (5) als zusätzlicher Strahlvereiniger
(23) ausgebildet ist, durch den das Beleuchtungslicht mehrerer
auswählbarer und ankoppelbarer Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,
16), wenn diese angekoppelt sind, vereinigbar und zu dem
Hauptstrahlteiler (2) lenkbar ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf demjenigen nach
Hilfsantrag 3. Dabei ist Merkmal M3 ersetzt durch das Merkmal
M3*
b. Auswählen von wenigstens einer zwei,
jeweils eine
Beleuchtungsoptik umfassenden Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,
16),
aus
einer
Vielzahl
von
unterschiedlichen
Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16) in Abhängigkeit von der Art der
Probe und/oder der Art der durchzuführenden Untersuchung und/oder
Manipulation der Probe,
Weiterhin soll Merkmal M4 durch Merkmal
M4*
c. Koppeln der ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16)
in einer vordefinierten Sollposition an eine jeweilige mechanische
Ankoppelschnittstelle (20, 21, 22) des Mikroskops (6)
ersetzt werden. Ferner soll sich an Merkmal M4* anstelle des Merkmals M4a* noch
Merkmal M4a** anschließen:
M4a**
wobei
das Mikroskopgehäuse
(6) mehrere mechanische
Ankoppelschnittstellen (20, 21, 22) aufweist, an denen jeweils eine der
mehreren ausgewählten Beleuchtungseinrichtunqen (8, 10, 16) in
jeweils einer vordefinierten Sollposition angekoppelt wird.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet - hier mit einer denkbaren Gliederung
versehen:
M1
Verfahren zum optischen Untersuchen und/oder Manipulieren einer
mikroskopischen Probe gekennzeichnet durch folgende Schritte:
M2
a. Positionieren der Probe in einer Probensollposition vor einem
Objektiv (1), das sowohl in einem Beobachtungsstrahlengang (3) als
auch in einem Beleuchtungsstrahlengang (4) eines Mikroskops
angeordnet ist, welches einen Hauptstrahlteiler (2) aufweist, der den
Beobachtungsstrahlengang (3) von dem Beleuchtungsstrahlengang
(4) trennt,
M2*
wobei in einem Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops eine optische
Vorrichtung angeordnet ist,
M3*
b. Auswählen von wenigstens einer zwei,
jeweils eine
Beleuchtungsoptik umfassenden Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,
16),
aus
einer
Vielzahl
von
unterschiedlichen
Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16) in Abhängigkeit von der Art der
Probe und/oder der Art der durchzuführenden Untersuchung und/oder
Manipulation der Probe,
M4**
c. Koppeln der ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16)
in einer vordefinierten Sollposition an eine mechanische
Ankoppelschnittstelle (20, 21, 22) des Mikroskops (6),
M4a**
wobei
das Mikroskopgehäuse
(6) mehrere mechanische
Ankoppelschnittstellen (20, 21, 22) aufweist, an denen jeweils eine der
mehreren ausgewählten Beleuchtungseinrichtunqen (8, 10, 16) in
jeweils einer vordefinierten Sollposition angekoppelt wird,
M4b
sodass ein von der jeweiligen Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16)
ausgehendes
Beleuchtungslicht
entlang
des
Beleuchtungsstrahlenganges
(4) mittels
der
in
dem
Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops angeordneten optischen
Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2) und von dort zu dem
Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch auf die Probe lenkbar
ist,
M6
wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen
der optischen Vorrichtung (5) und dem Objektiv (1) kein abbildendes
und/oder
fokussierendes und/oder defokussierendes optisches
Bauteil angeordnet ist,
M5*
d. Lenken eines des von wenigstens einer der wenigstens zwei
Beleuchtungseinrichtungen
(8,
10,
16)
ausgehenden
Beleuchtungslichts entlang des Beleuchtungsstrahlenganges (4)
mittels einerder in einem dem Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops
angeordneten optischen Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2)
und von dort zu dem Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch
auf die Probe ,wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9,
17) zwischen der optischen Vorrichtung (6) und dem Objektiv (1) kein
abbildendes und/oder fokussierendes und/oder defokussierendes
optisches Bauteil angeordnet ist,
M12
wobei jede der wenigstens zwei Beleuchtungseinrichtungen jeweils
aufweist:
eine Gegenschnittstelle zum mechanischen Ankoppeln der
Beleuchtungseinrichtung in einer vordefinierten Sollposition an eine
der mechanischen Ankoppelschnittstellen
(20, 21, 22) des
Mikroskops, wobei die Beleuchtungseinrichtung
(8, 10, 16)
Beleuchtungslicht in Form eines Beleuchtungslichtbündels (30)
emittiert, das hinsichtlich Strahlform und/oder Divergenz und/oder
Strahldurchmesser und/oder Ausbreitungsrichtung derart ausgebildet
ist,
M12.1
- dass es in der hinteren Pupillenebene des Objektivs (1) des
Mikroskops einen Fokus aufweist und/oder im Bereich der Probe
kollimiert verläuft, oder
M12.2
- dass es in der hinteren Pupillenebene des Objektivs (1) des
Mikroskops kollimiert verläuft und/oder im Bereich der Probe einen
Fokus aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht auf Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 5, wobei Merkmal M5** das Merkmal M5* ersetzen soll. Weiterhin sollen
die Merkmale M11.1* und M11.2* unmittelbar auf die Merkmale M12.1 und M12.2
folgen:
M5**
d. Lenken eines von wenigstens einer der wenigstens zwei
Beleuchtungseinrichtungen
(8,
10,
16)
ausgehenden
Beleuchtungslichts entlang des Beleuchtungsstrahlenganges (4)
mittels einerder in einem dem Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops
angeordneten optischen Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2)
und von dort zu dem Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch
auf die Probe ,wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9,
17) zwischen der optischen Vorrichtung (6) und dem Objektiv (1) kein
abbildendes und/oder fokussierendes und/oder defokussierendes
*optisches Bauteil angeordnet ist,
M11.1*
wobei die optische Vorrichtung (5) als beweglicher Spiegel (15)
ausgebildet ist, der wahlweise jeweils in eine von mehreren
unterschiedlichen Stellungen überführbar ist, wobei jeder Stellung
eine der mehreren ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,
16) zugeordnet ist und der Spiegel (15) jeweils so eingestellt wird,
dass das aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt
wird, oder
M11.2*
wobei die optische Vorrichtung (5) als zusätzlicher Strahlvereiniger
(23) ausgebildet ist, durch den das Beleuchtungslicht der mehreren
ausgewählten und angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,
16) vereinigt und zu dem Hauptstrahlteiler (2) gelenkt wird.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6A geht zurück auf Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 6, wobei sich die neuen Merkmale M13.1 und M13.2 an die Merkmale
M11.1* und M11.2* anschließen sollen:
M13.1
und wobei die Probe mit dem Beleuchtungslicht wenigstens einer der
mehreren angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16)
manipuliert wird,
M13.2
und/oder wobei wenigstens eine der mehreren angekoppelten
Beleuchtungseinrichtungen eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung
(34) und eine Fokussieroptik (35) aufweist und zur Erzeugung einer
Beleuchtung für eine TIRF-Anwendung eingerichtet ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 6A dadurch, dass Merkmal M13.2* an die Stelle von Merkmal
M13.2 treten soll:
M13.2*
und wobei wenigstens eine andere der mehreren angekoppelten
Beleuchtungseinrichtungen eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung
(34) und eine Fokussieroptik (35) aufweist und zur Erzeugung einer
Beleuchtung für eine TIRF-Anwendung eingerichtet ist.
Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten wurden rechtzeitig eingelegt und sind
auch sonst zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin hat jedoch keinen Erfolg,
da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht neu ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG) und
der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 5, 6, 6A
und 7 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz
1 PatG). Die Beschwerde der Einsprechenden hat dementsprechend Erfolg und
führt zum Widerruf des Patents (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3, 4 PatG).
1.
Das Streitpatent betrifft ein Mikroskop bzw. ein Verfahren zum
Untersuchen/Manipulieren mikroskopischer Proben (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]).
Absatz [0004] der Patentschrift erwähnt insbesondere die Auflichtmikroskopie, auf
welche auch alle Ausführungsbeispiele (Fig. 1 bis Fig. 6) abstellen, die ein
Mikroskop zeigen. Mikroskop und Verfahren sollen flexibel eine an unterschiedliche
Anwendungen anpassbare Beleuchtung einer Probe ermöglichen (Abs. [0016]). Als
Beispiele
für Anwendungen sind Fluoreszenzmikroskopie
(Abs.
[0004]),
„Fluorescence recovery after photobleaching” (Abs. [0023]), „Fluorescence lifetime
imaging” (Abs. [0025]), „Total internal reflection microscopy” (Abs. [0026]),
„Stochastic optical reconstruction microscopy” (Abs. [0026]) und optische Pinzetten
(Abs. [0024]) genannt.
Aus
dem Stand
der Technik waren Mikroskope mit mehreren
Beleuchtungseinrichtungen bekannt (Abs. [0005] ff). Diese hätten jedoch den
Nachteil, dass die Beleuchtungseinrichtungen nicht individuell austauschbar seien,
da sie fest im Mikroskop oder in einer Beleuchtungsvorrichtung verbaut seien (Abs.
[0009]). Weiterhin wird als Nachteil gesehen, dass sich aufgrund der
Beleuchtungstubusoptik des Mikroskops Einschränkungen an die mit dem
Mikroskop verwendbaren Beleuchtungsvorrichtungen ergeben (Abs. [0009]).
Vor diesem Hintergrund soll der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde
liegen, ein Verfahren bzw. ein Mikroskop anzugeben, das eine flexibel an
unterschiedliche Anwendungen anpassbare Beleuchtung einer Probe ermöglicht
(Abs. [0016]). Es ist eine weitere Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren
zum optischen Untersuchen und/oder Manipulieren einer mikroskopischen Probe
anzugeben, das flexibel für eine Vielzahl unterschiedlichster Untersuchungsarten
und/oder Manipulationsarten einsetzbar ist (Abs. [0013]).
Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der
Senat einen Physiker oder Ingenieur mit Bachelorgrad oder vergleichbarem
Abschluss der Fachrichtung technische Optik an, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung von Mikroskopen verfügt.
2.
Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fehlt es an der für die
Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.
2.1
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der
erteilten Fassung des Hauptantrags ein Verfahren zum optischen Untersuchen
und/oder Manipulieren einer mikroskopischen Probe vor (Merkmal M1).
Nach Merkmal M2 weist das Mikroskop einen Hauptstrahlteiler auf, der einen
Beobachtungsstrahlengang von einem Beleuchtungsstrahlengang trennt. Weiterhin
ist nach Merkmal M2 ein Objektiv sowohl im Beobachtungsstrahlengang als auch
im Beleuchtungsstrahlengang angeordnet. Vor diesem Objektiv wird die Probe
positioniert. Dies ist beispielhaft in den Fig. 1 bis 6 dargestellt, in denen
Hauptstrahlteiler 2, Objektiv 1 und Probe 11 - aus der Perspektive eines die Probe
beleuchtenden Lichts - unmittelbar aufeinander folgen. Der Hauptstrahlteiler 2
befindet sich
im Strahlengang zwischen der Probe 11 und einer
Beleuchtungseinrichtung 8, 10, wobei Probe 11 und Beleuchtungseinrichtung 8, 10
als Endpunkte den Beleuchtungsstrahlengang definieren. Der Hauptstrahlteiler 2
befindet sich zudem zwischen der Probe 11 und einem Detektor 14, die als
Endpunkte den Beobachtungsstrahlengang definieren. Somit sind der seitlich vom
Hauptstrahlteiler
verlaufende
Beleuchtungsstrahlengang
und
der
Beobachtungsstrahlengang oberhalb von dem Hauptstrahlteiler 2 (bezogen auf Fig.
1 bis 5; die vertikale Anordnung ist umgekehrt in Fig. 6, die einen inversen Aufbau
zeigt) getrennt, während Beleuchtungs- und Beobachtungsstrahlengang nach unten
hin zu Objektiv und Probe gemeinsam verlaufen. In diesem Sinne trennt der
Hauptstrahlteiler 2 Beleuchtungs- und Beobachtungsstrahlengang. Somit befindet
sich
das Objektiv
sowohl
im Beleuchtungs-
als
auch
im
Beobachtungsstrahlengang.
Nach Merkmal M3 wird eine Beleuchtungseinrichtung aus einer Vielzahl von
unterschiedlichen Beleuchtungseinrichtungen ausgewählt. Die Auswahl soll in
Abhängigkeit von der Art der Probe und/oder der Art der durchzuführenden
Untersuchung
und/oder Manipulation
der
Probe
erfolgen.
Die
Beleuchtungseinrichtung umfasst eine Beleuchtungsoptik. Die Fig. 7 bis 11 zeigen
beispielhafte Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16). Diese unterscheiden sich in
ihrem inneren Aufbau, haben jedoch gemein, dass sie ein Beleuchtungslichtbündel
bereitstellen. Der Begriff „Beleuchtungsoptik“ ist im Patent nicht konkret definiert.
Wie in Abs. [0033] ausgeführt ist, „kann vorteilhaft vorgesehen sein, dass die
einzelnen Beleuchtungseinrichtungen spezifisch wenigstens ein optisches Element
zum Formen und/oder Führen des Beleuchtungslichts beinhalten“. Dabei kann es
sich nach Abs.
[0034] um eine Linse, eine Zoomoptik oder eine
Strahlablenkeinrichtung handeln. Der Begriff „Beleuchtungsoptik“ ist mindestens so
breit wie das optische Element zum Formen und/oder Führen des
Beleuchtungslichts aus Abs. [0033] ff zu verstehen. Über die räumliche Lage der
Beleuchtungsoptik trifft das Streitpatent keine Aussage. Patentanspruch 1 enthält
auch keine Angabe dahingehend, ob die Beleuchtungseinrichtung ein Gehäuse
aufweist, das
in Abs.
[0031] als optional beschrieben
ist. Die
Beleuchtungseinrichtung setzt wohl – implizit – eine Lichtquelle voraus (Abs. [0032],
erster Satz), wobei diese bei Vorhandensein eines Gehäuses der
Beleuchtungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des Gehäuses angeordnet sein
kann (Abs. [0032], zweiter Satz).
Nach Merkmal M4 wird die ausgewählte Beleuchtungseinrichtung in einer
vordefinierten Sollposition an eine mechanische Ankoppelschnittstelle des
Mikroskops gekoppelt. In der Beschreibung sind der Verfahrensschritt nach
Merkmal M4 und die mechanische Ankoppelschnittstelle beispielhaft in Absatz
[0029] als „bajonettartig“ beschrieben. Absatz [0029] (letzter Satz) führt aus, nach
dem Ankoppeln solle keine weitere Justierung erforderlich sein. Fig. 1 bis Fig. 6
zeigen die Lage der mechanischen Ankoppelschnittstelle schematisch. Die
mechanische Ankoppelschnittstelle soll insbesondere den Nachteil aus dem Stand
der Technik überwinden, bei dem die Beleuchtungseinrichtungen
fest
im
Mikroskopstativ oder in einer Beleuchtungsvorrichtung installiert sind (Abs. [0009],
[0030]; siehe „ankoppelbar“).
Nach Merkmal M5 wird das von der Beleuchtungseinrichtung ausgehende
Beleuchtungslicht entlang des Beleuchtungsstrahlenganges gelenkt. Merkmal M5
führt weiter aus, dass das Beleuchtungslicht ausgehend
von der
Beleuchtungseinrichtung mittels einer optischen Vorrichtung
zu dem
Hauptstrahlteiler und von dort zu dem Objektiv und durch das Objektiv hindurch auf
die Probe gelenkt wird. Die optische Vorrichtung ist in einem Mikroskopgehäuse des
Mikroskops angeordnet. Zum einen definiert somit Merkmal M5 explizit den
Beleuchtungsstrahlengang zwischen Beleuchtungseinrichtung und Probe, wobei
weitere Elemente und deren Reihenfolge im Beleuchtungsstrahlengang festgelegt
werden: Beleuchtungseinrichtung optische Vorrichtung Hauptstrahlteiler
Objektiv Probe. Zum anderen führt Merkmal M5 eine optische Vorrichtung im
Mikroskopgehäuse ein. Die optische Vorrichtung ist in der Beschreibung nicht
allgemein definiert. Allerdings sind in den Absätzen [0035] – [0038] beispielhafte
Ausführungsformen angeführt, wie etwa ein austauschbares Element (Abs. [0035]
bis [0036]), ein beweglicher Spiegel (Abs. [0039], [0040]) oder ein Strahlvereiniger
(Abs. [0041]).
Merkmal M6 führt aus, dass auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts zwischen der
optischen Vorrichtung und dem Objektiv kein abbildendes und/oder fokussierendes
und/oder defokussierendes optisches Bauteil angeordnet ist. Dabei handelt es sich
um ein negatives Merkmal („kein“). Die und/oder-Formulierung wird nicht explizit
erläutert, ist jedoch breit dahingehend zu verstehen, dass ein Verfahren, bei dem
bereits eines der alternativ genannten Bauteile nicht vorhanden ist, unter den
Anspruch fällt. Durch Merkmal M6 soll insbesondere der Nachteil des Standes der
Technik überwunden werden, bei dem die Beleuchtungstubusoptik des Mikroskops
die mögliche Auswahl an Lichtquellen einschränkt (Abs. [0009], [0018], [0020]).
2.2
Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift B1 von
besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift B1 betrifft gemäß ihrem Titel ein Mikroskop, das an verschiedene
Beobachtungsmethoden anpassbar ist (Merkmal M1).
In Hinblick auf Merkmal M2 beschreibt die B1 in Spalte 2, Zeile 55, 56 ein Objektiv
5a in einem Objektivbereich 5 („5a is an objective lens provided in said objective
lens part 5”).
Die B1 offenbart weiterhin in Spalte 3, Zeilen 44 bis 51 mit Bezug auf Fig. 1:
„The observation through the interchangeable arm portion 3 can be achieved in the
following manner. By retracting the reflecting member 11 from the light path and by
switching on the lamp 3a, the light from said lamp 3a passes through said arm
portion 3 after being concentrated by the condenser lens 3b and deflected by the
half mirror 13 toward the objective lens 5a to illuminate the specimen 14, whereby
achieving a bright field observation under incident light illumination.“
Ausweislich Fig. 1 trennt der Halbspiegel 13 somit als Hauptstrahlteiler den
Beobachtungsstrahlengang, dessen Endpunkt die Linse 4a bzw. das Auge des
Beobachters ist, von dem Beleuchtungsstrahlengang. Das Objektiv in Form der
Objektivlinse 5a ist in Beobachtungsstrahlengang und Beleuchtungsstrahlengang
angeordnet. Somit ist Merkmal M2 verwirklicht.
Die B1 offenbart weiterhin in Spalte 2, Zeilen 29 bis 34 mit Bezug auf Fig. 1:
„The light source B or C is composed of a united combination of a light source lamp
2a and 3a and a condenser lens as in the light source A but is different therefrom in
that the light source lamp 2a or 3a is different from the lamp 1a in the light source
A.“
Somit ist jede der Beleuchtungseinrichtungen B, C aus einer Auswahl von
Beleuchtungseinrichtungen, umfassend die Beleuchtungseinrichtungen A, B, C,
ausgewählt. Der Fachmann liest in der Druckschrift B1 mit, dass sich die Auswahl
der Lichtquellen 2a und 3a und damit auch die Auswahl der
Beleuchtungseinrichtungen sinnvollerweise an der Art der zu untersuchenden
Probe und/oder der Art der durchzuführenden Untersuchung orientiert (Spalte 3,
Zeilen 31 bis 36, siehe „Consequently the use of a high intensity light source is not
desirable for the observation of live specimens. On the other hand, a weak light not
containing infrared ray is too dark for photographing or gives a blurred image due to
the movement of live specimens in a prolonged exposure.“).
Jede der Beleuchtungseinrichtungen B, C umfasst eine Kondensorlinse
(„condensor lens“ 2b, 3b) als Beleuchtungsoptik. Demnach geht Merkmal M3 aus
Druckschrift B1 hervor.
Die B1 offenbart weiterhin in Spalte 2, Zeilen 24 bis 29 mit Bezug auf Fig. 1:
„The arm portion 3 is detachably provided with a light source B and a light source C
respectively on the extension of optical axis of said arm portion 3 and on the
extension of optical axis of said stand portion 2, respectively through mountings 9,
10 identical to the mounting 7 provided on said base portion 1.“,
und nimmt dabei Bezug auf Spalte 2, Zeilen 8 bis 13:
“Also said stand portion 2 is provided with a vertically movable stage 6. On the base
portion 1 there is detachably mounted, through a mounting 7, a light source A which
is composed of a united combination of for example a tungsten lamp 1a and a
condenser lens 1b. Said mounting 7 can be composed for example of a dovetail and
corresponding groove or a screw.”.
Somit stellt die Befestigung 9, 10 (mounting 9, 10) eine mechanische
Ankoppelschnittstelle nach Merkmal M4 dar, an die die ausgewählte
Beleuchtungseinrichtung B, C gekoppelt ist. Somit ist Merkmal M4 offenbart.
Hinsichtlich Merkmal M5 wird verwiesen auf die oben bereits zitierte Passage in
Spalte 3, Zeilen 44 bis 51, sowie den sich anschließenden Satz in Spalte 3, Zeilen
56 bis 58:
“Also the incident light illumination of the specimen 14 by the lamp 2a can also be
easily achieved by inserting the reflecting member 11 as a mirror.”.
Somit wird das Beleuchtungslicht entlang des Beleuchtungsstrahlenganges von der
Beleuchtungseinrichtung C mittels des reflektierenden Elements 11 als optischer
Vorrichtung zu dem Hauptstrahlteiler 13 und von dort zu dem Objektiv 5a und durch
das Objektiv 5a hindurch auf die Probe 14 gelenkt. Die optische Vorrichtung in Form
des reflektierenden Elements 11 ist in dem Mikroskop angeordnet. Alles in allem ist
auch Merkmal M5 aus der B1 entnehmbar.
In der B1 ist zwischen dem reflektierenden Element 11 als optischer Vorrichtung
und dem Objektiv 5a kein abbildendes und/oder fokussierendes und/oder
defokussierendes optisches Bauteil angeordnet, vgl. Fig. 1 (Merkmal M6).
2.3 Demnach gehen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag aus Druckschrift B1 hervor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag ist somit nicht neu und aus diesem Grund nicht patentfähig.
3.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht
günstiger zu bewerten.
3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Merkmal M6*, das Merkmal M6
ersetzen soll.
Merkmal M6* legt fest, dass auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts von der
Beleuchtungseinrichtunq zu dem Objektiv kein abbildendes und kein
fokussierendes und kein defokussierendes optisches Bauteil angeordnet ist.
Damit wird einerseits aus den Alternativen von Merkmal M6 eine ausgewählt, bei
der keines der abbildenden/fokussierenden/defokussierenden optischen Bauteile
im Bereich, der durch den Lichtweg definiert wird, angeordnet ist.
Andererseits legt Merkmal M6* diesen Bereich zwischen Beleuchtungseinrichtung
und Objektiv fest, anstatt zwischen optischer Vorrichtung und Objektiv. Dies stellt
eine weitere Einschränkung dar, in Folge der Ausführungen oben zu Merkmal M5,
wonach der Beleuchtungsstrahlengang
festgelegt
ist durch die Abfolge
Beleuchtungseinrichtung optische Vorrichtung Hauptstrahlteiler Objektiv
Probe.
3.2
Für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist eine andere Beurteilung
als für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gerechtfertigt. Das neue
Merkmal M6* enthält nichts, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.
So offenbart die Druckschrift B1 das Merkmal M6* in Fig. 1. Dort ist auf dem
Lichtweg des Beleuchtungslichts von der Beleuchtungseinrichtung B über den
Hauptstrahlteiler 13 zur Objektivlinse 5a weder ein abbildendes noch ein
fokussierendes oder defokussierendes optisches Bauteil angeordnet wie etwa ein
Linsenelement oder ein komplexes Linsensystem.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag.
3.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag sind alle
Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der
Druckschrift B1 bekannt.
4.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann nicht günstiger beurteilt
werden, da sein Gegenstand ebenfalls nicht neu ist.
4.1 Das neue Merkmal M6** gemäß Hilfsantrag 2 ersetzt das Merkmal M6 des
Hauptantrags. Es legt fest, dass auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts von der
optischen Vorrichtung zu dem Objektiv kein abbildendes und kein fokussierendes
und kein defokussierendes optisches Bauteil angeordnet ist.
Somit ist aus den Alternativen von Merkmal M6 eine ausgewählt.
Zudem legt das neu aufgenommene Merkmal M10 die optische Vorrichtung als
beweglichen Spiegel oder als Strahlvereiniger fest.
4.2 Auch die neu hinzugekommenen Merkmale M6** und M10 können eine
Patentfähigkeit nicht begründen.
Druckschrift B1 ist zu entnehmen, dass die optische Vorrichtung in Gestalt des
„reflecting member 11“ beweglich ist (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen 44 bis 51, siehe „The
observation through the interchangeable arm portion 3 can be achieved in the
following manner. By retracting the reflecting member 11 from the light path and
…“). Ein „reflecting member“, also eine reflektierende Vorrichtung, entspricht einem
Spiegel (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43). Insoweit handelt es sich bei dem
„reflecting member“ 11 um einen beweglichen Spiegel. Somit offenbart Druckschrift
B1 das Merkmal M10.
Weiterhin geht Merkmal M6** aus Fig. 1 der Druckschrift B1 hervor. Das dort
gezeigte Mikroskop beinhaltet auf dem Lichtweg zwischen optischer Vorrichtung
(„reflecting member“ 11) und der Objektivlinse 5a weder ein abbildendes noch ein
fokussierendes oder defokussierendes optisches Bauteil.
4.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag sind alle
Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 aus der
Druckschrift B1 bekannt.
5.
Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift B1 bekannten Stand der Technik
fehlt es dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 an der für
die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.
5.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auf Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag, wobei Merkmal M6** das Merkmal M6 ersetzen soll (Auswahl einer
Alternative). Außerdem
legt das neue Merkmal M4a*
fest, dass das
Mikroskopgehäuse mehrere Ankoppelschnittstellen aufweist.
Ferner sind als Alternativen die neuen Merkmale M11.1 und M11.2 ergänzt, die, wie
Merkmal M10, die optische Vorrichtung als beweglichen Spiegel oder als
Strahlvereiniger festlegen. Gegenüber Merkmal M10 werden in den Merkmalen
M11.1 bzw. M11.2 der bewegliche Spiegel bzw. der Strahlvereiniger durch
funktionale Merkmale weiter ausgeführt. Insbesondere ist spezifiziert, dass der
bewegliche Spiegel wahlweise jeweils in eine von mehreren unterschiedlichen
Stellungen überführbar ist, wobei jeder Stellung eine von mehreren auswählbaren
Beleuchtungseinrichtungen zuordenbar ist und der Spiegel jeweils so einstellbar ist,
dass das aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird.
5.2 Die neu hinzugefügten Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht
begründen.
In Hinblick auf Merkmal M6** wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.
Weiterhin offenbart die Druckschrift B1 eine optische Vorrichtung 11, die als
beweglicher, total reflektierender Spiegel ausgeführt sein kann (vgl. B1, Spalte 2,
Zeilen 39 bis 44, siehe „total reflection mirror“). Dieser ist wahlweise jeweils in eine
von mehreren unterschiedlichen Stellungen überführbar, vgl. Zeilen 43 bis 60 in
Spalte 3 („retractable“, „insertable“). Jeder Stellung („retractable“, „insertable“) kann
eine von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtungen (B, C) zugeordnet
werden. Der Spiegel ist jeweils so einstellbar („retractable“, „insertable“), dass das
aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird (vgl. B1, Spalte 3,
Zeilen 44 bis 47, siehe „By retracting the reflecting member 11 from the light path
and by switching on the lamp 3a, the light from said lamp 3a passes through said
arm portion 3“; Spalte 3, Zeilen 56 bis 59, siehe „Also the incident light illumination
of the specimen 14 by the lamp 2a can also be easily achieved by inserting the
reflecting member 11 as a mirror.“). Somit geht die mit Merkmal M11.1
beanspruchte erste Alternative aus Druckschrift B1 hervor.
Zudem lehrt die Druckschrift B1, dass als Spiegel 11 nicht nur ein total
reflektierender Spiegel („total reflection mirror“) sondern auch ein teildurchlässiger
Spiegel bzw. Teilerspiegel („half mirror“) oder ein dichroitischer Spiegel („dichroic
mirror“) gewählt werden kann (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43). Dem Fachmann
ist hinlänglich bekannt, dass es sich bei einem Teilerspiegel um einen Spiegel
handelt, der einen Teil des einfallenden Lichts reflektiert und den anderen Teil
transmittiert. Ebenso
ist
ihm geläufig, dass ein dichroitischer Spiegel
wellenlängensensitiv arbeitet und nur einen bestimmten Wellenlängenbereich des
einfallenden Lichts selektiv durchlässt, während eine andere Wellenlänge reflektiert
wird. Beide Spiegelarten können demnach als Strahlvereiniger bzw. –kombinierer
wirken, wenn bei passender Spiegelposition die jeweils transmittierten Anteile des
Beleuchtungslichts ausgehend von Beleuchtungseinrichtung B mit den reflektierten
Anteilen des Beleuchtungslichts ausgehend von Beleuchtungseinrichtung C
überlagert und zum Hauptstrahlteiler 13 und von dort zum Objektiv übertragen
werden (vgl. B1, Fig. 1). Insoweit ist auch die zweite Alternative gemäß Merkmal
M11.2 in Druckschrift B1 offenbart.
Ferner stellt jede der Befestigungen 9, 10 der Figur 1 aus Druckschrift B1 eine
mechanische Ankoppelschnittstelle des Mikroskops dar, an die eine der
ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen B, C angekoppelt werden kann. Das
bekannte Mikroskop umfasst daher mehrere Ankoppelschnittstellen, an die
ausgewählte Beleuchtungseinrichtungen
in
vordefinierten Sollpositionen
angebracht werden können (vgl. B1, Fig. 1; Spalte 2, Zeilen 24 bis 29 siehe „The
arm portion 3 is detachably provided with a light source B and a light source C
respectively on the extension of optical axis of said arm portion 3 and on the
extension of optical axis of said stand portion 2, respectively through mountings 9,
10 identical to the mounting 7 provided on said base portion 1.“; Spalte 2, Zeilen 6
bis 13, siehe „Also said stand portion 2 is provided with a vertically movable stage
6. On the base portion 1 there is detachably mounted, through a mounting 7, a light
source A which is composed of a united combination of for example a tungsten lamp
1a and a condenser lens 1b. Said mounting 7 can be composed for example of a
dovetail and corresponding groove or a screw.”) – Merkmal M4a*.
5.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag
ist der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht neu.
6.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht
günstiger zu beurteilen.
6.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht auf Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 3.
Laut Merkmal M3* wird spezifiziert, dass wenigstens zwei
jeweils eine
Beleuchtungsoptik umfassende Beleuchtungseinrichtungen aus einer Vielzahl von
unterschiedlichen Beleuchtungseinrichtungen ausgewählt werden, wobei die
Auswahl
in Abhängigkeit von der Art der Probe und/oder der Art der
durchzuführenden Untersuchung und/oder der Manipulation der Probe erfolgt.
Weiterhin besagt Merkmal M4*, dass die ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen
in einer vordefinierten Sollposition an mechanische Ankoppelschnittstellen des
Mikroskops gekoppelt werden. In Merkmal M4a** wird noch beansprucht, dass das
Mikroskopgehäuse mehrere mechanische Ankoppelschnittstellen aufweist, an
denen die jeweils ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen angekoppelt werden.
6.2 Die Merkmale M3*, M4* und M4a** gehen aus Druckschrift B1 hervor.
In der Lehre der Druckschrift B1 werden die Beleuchtungseinrichtungen B und C
aus einer Mehrzahl von Beleuchtungseinrichtungen A, B und C ausgewählt, die sich
hinsichtlich ihrer Lichtquellen 1a, 2a und 3a voneinander unterscheiden können (vgl.
B1, Spalte 2, Zeilen 34 bis 37, siehe „For example, the lamp 3a can be a high
intensity lamp such as an extra high pressure mercury lamp while the lamp 2a can
be an electronic flash lamp or the like.“).
Dass die Auswahl entsprechend einer Art der Probe und/oder der Art der
durchzuführenden Untersuchung getroffen wird, liest der Fachmann in der
Druckschrift B1 mit.
Jede der Beleuchtungseinrichtungen A, B, C beinhaltet außerdem eine
Beleuchtungsoptik in Gestalt einer Kondensorlinse („condensor lens“ 1b, 3b und
2b).
Demnach ergibt sich Merkmal M3* aus der Druckschrift B1.
Außerdem sind in der Druckschrift B1 neben mehreren Beleuchtungseinrichtungen
B, C auch mehrere Ankoppelschnittstellen 9, 10 offenbart, an die die
Beleuchtungseinrichtungen B, C gekoppelt sind. Mit Blick auf die Ausführungen zu
Merkmal M4a* sind dementsprechend auch die Merkmale M4* und M4a** bekannt.
6.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3 fehlt es demnach auch
dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 an der für die
Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.
7.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht
zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
7.1
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber dem Hauptantrag
der erteilte Patentanspruch 2
in der Variante mit den mehreren
Ankoppelschnittstellen aufgenommen
(Merkmal M4a**). Zudem
ist wieder
spezifiziert, dass zwischen optischer Vorrichtung und Objektiv kein abbildendes und
kein fokussierendes und kein defokussierendes Bauteil angeordnet ist (Merkmal
M6).
Weiterhin wird in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beansprucht, dass
wenigstens zwei unterschiedliche Beleuchtungseinrichtungen angekoppelt sind
(Merkmal M4**), wobei diese Beleuchtungseinrichtungen selbst gemäß erteiltem
Patentanspruch 23 spezifiziert sind (Merkmale M12, M12.1). Weiterhin ist eine
zweite Variante für die Strahlformung ergänzt, die u. a. aus dem erteilten
Patentanspruch 6 hervorgeht (Merkmal M12.2). Hieraus ergibt sich insbesondere
auch, dass beide Beleuchtungseinrichtungen angekoppelt sein können, mit
entsprechender Führung des Beleuchtungslichts von der optischen Vorrichtung
zum Hauptstrahlteiler. Dabei müssen
nicht
notwendigerweise
beide
Beleuchtungseinrichtungen zugleich für die Beleuchtung verwendet werden (wie es
z. B. bei einem total reflektierenden Spiegel als optischer Vorrichtung der Fall ist),
wenngleich dies möglich ist (z. B. bei einem Strahlvereiniger als optischer
Vorrichtung) – Merkmal M5*.
Zudem sind die Merkmale betreffend die optische Vorrichtung (Merkmal M2*) und
das Fehlen von optischen Elementen zwischen optischer Vorrichtung und
Hauptstrahlteiler (Merkmal M6) weiter nach vorne gezogen, um klarzustellen, dass
diese für beide Beleuchtungseinrichtungen gelten.
7.2 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 sind aus
Druckschrift B1 bekannt, zumindest aber nahegelegt.
In Hinblick auf die Merkmale M1, M2 und M6 sei zur Vermeidung von
Wiederholungen lediglich auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag
hingewiesen.
Das Mikroskop der B1 beinhaltet eine optische Vorrichtung in Gestalt des
reflektierenden Elements 11 in Figur 1 (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43, siehe
„The numeral 11 is a reflecting member provided at the crossing point of the optical
axes of the light sources B and C, …“) – Merkmal M2*.
In Hinblick auf Merkmal M3* gelten die entsprechenden Ausführungen unter
Abschnitt 6.2.
Weiterhin stellt jede der Befestigungen 9, 10 der Figur 1 eine mechanische
Ankoppelschnittstelle des Mikroskops dar, an die eine der ausgewählten
Beleuchtungseinrichtungen B, C angekoppelt werden kann. Das bekannte
Mikroskop umfasst daher mehrere Ankoppelschnittstellen, an die ausgewählte
Beleuchtungseinrichtungen in vordefinierten Sollpositionen angebracht werden
können (vgl. B1, Fig. 1; Spalte 2, Zeilen 24 bis 29 siehe „The arm portion 3 is
detachably provided with a light source B and a light source C respectively on the
extension of optical axis of said arm portion 3 and on the extension of optical axis
of said stand portion 2, respectively through mountings 9, 10 identical to the
mounting 7 provided on said base portion 1.“; Spalte 2, Zeilen 6 bis 13, siehe „Also
said stand portion 2 is provided with a vertically movable stage 6. On the base
portion 1 there is detachably mounted, through a mounting 7, a light source A which
is composed of a united combination of for example a tungsten lamp 1a and a
condenser lens 1b. Said mounting 7 can be composed for example of a dovetail and
corresponding groove or a screw.” – Merkmale M4**, M4a**).
Die
B1
offenbart,
dass
das
Beleuchtungslicht
entlang
des
Beleuchtungsstrahlenganges von der Beleuchtungseinrichtung C mittels des
reflektierenden Elements 11 als optischer Vorrichtung zu dem Hauptstrahlteiler 13
und von dort zu dem Objektiv 5a und durch das Objektiv 5a hindurch auf die Probe
14 gelenkt wird. Wie oben im Zusammenhang mit Merkmal M11.1 ausgeführt, kann
das reflektierende Element 11 in eine Position gebracht werden, in der auch das
Beleuchtungslicht der Beleuchtungseinrichtung B von dem reflektierenden Element
11 aus durch das Objektiv 5a hindurch auf die Probe 14 gelenkt wird. Die optische
Vorrichtung in Gestalt des reflektierenden Elements 11 ist dabei in dem Mikroskop
angeordnet (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen 44 bis 51; Spalte 3, Zeilen 56 bis 58, siehe
„Also the incident light illumination of the specimen 14 by the lamp 2a can also be
easily achieved by inserting the reflecting member 11 as a mirror.” – Merkmale M4b,
M5*).
Dass die Beleuchtungseinrichtung B, C eine Gegenschnittstelle zu der
mechanischen Ankoppelschnittstelle 9, 10 aufweist, liest der Fachmann anhand der
o.g. Beschreibungspassagen zu der Ankoppelschnittstelle 9, 10 mit.
Die Beleuchtungseinrichtungen B und C weisen auch eine Ausbildung hinsichtlich
Strahlform
und/oder Divergenz
und/oder Strahldurchmesser
und/oder
Ausbreitungsrichtung auf; diese Parameter werden nämlich durch die
Kondensorlinse 2b, 3b kontrolliert (Merkmal M12). Ein Fokus in der hinteren
Pupillenebene des Objektivs des Mikroskops und gleichzeitig ein kollimierter Verlauf
des Beleuchtungslichts im Bereich der Probe, oder ein kollimierter Verlauf in der
hinteren Pupillenebene des Objektivs und/oder ein Fokus im Bereich der Probe
gehen jedoch aus der B1 nicht unmittelbar hervor (vgl. Merkmale M12.1, M12.2).
7.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass das
mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Verfahren für den
Fachmann zumindest nahegelegen hat.
Dem Fachmann ist hinreichend bekannt, dass die Probe in Durchlichtmikroskopie
von unten oder
in Auflichtmikroskopie aus der Richtung des Objektivs
(üblicherweise mit einer Auflichtoptik durch das Objektiv hindurch) beleuchtet
werden kann. Zum Verwirklichen einer entsprechenden Beleuchtung wählt er
notwendigerweise eine geeignete Beleuchtungseinrichtung. Ohne erfinderisch tätig
zu werden, verwendet er im Fall einer Hellfeldmikroskopie (bei der sich bekanntlich
die zu beobachtende Probe vor einem hellen Hintergrund befindet und dieses helle
Feld
das mikroskopische
Bild
ausleuchtet)
idealerweise
eine
Beleuchtungseinrichtung, mit der ein kollimierter Verlauf des Beleuchtungslichts im
Bereich der Probe erzeugt werden kann, um ein möglichst großes Leuchtfeld im
Bereich der Probe zu erzielen, so dass als Resultat ein möglichst helles Bild erhalten
wird, in dem die interessierenden Bereiche dunkel erscheinen.
Diesen Sachverhalt berücksichtigend erhält der Fachmann aus der Druckschrift B1
den Hinweis, dass im dort beschriebenen Mikroskop die Kondensorlinse 3b so
eingestellt wird, dass für das Mikroskop eine Hellfeld-Beleuchtung („bright field
observation“) in Auflicht-Hellfeldmikroskopie erreicht werden kann, bei der das helle
Leuchtfeld das mikroskopische Bild möglichst gut ausleuchtet (Spalte 3, Zeilen 43
bis 51, siehe „… and by switching on the lamp 3a, the light from said lamp 3a passes
through said arm portion 3 after being concentrated by the condenser lens 3b and
deflected by the half mirror 13 toward the objective lens 5a to illuminate the
specimen 14, whereby achieving a bright field observation under incident light
illumination.“), was wiederum auf einen kollimierten Verlauf des Beleuchtungslichts
im Bereich der Probe schließen lässt. Die zweite „und/oder“-Alternative aus
Merkmal M12.1 ist sonach aus Druckschrift B1 bekannt, zumindest aber
nahegelegt.
7.4 Demnach beruht der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
5 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
8.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 (basierend auf
Hilfsantrag 5) war für den Fachmann gleichfalls zumindest nahegelegt und beruht
deshalb zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
8.1
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird gegenüber dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 Merkmal M5* durch Merkmal M5** ersetzt,
wobei Merkmal M5** inhaltlich nicht über Merkmal M5* hinausgeht. Des Weiteren
sind die Merkmale M11.1* und M11.2* als Alternativen ergänzt. Demnach ist die
optische Vorrichtung als beweglicher Spiegel oder als zusätzlicher Strahlvereiniger
ausgebildet. Beweglicher Spiegel bzw. zusätzlicher Strahlvereiniger werden weiter
ausgeführt. Insbesondere ist spezifiziert, dass der bewegliche Spiegel wahlweise
jeweils in eine von mehreren unterschiedlichen Stellungen überführbar ist, wobei
jeder Stellung eine von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtungen
zuordenbar ist und der Spiegel jeweils so einstellbar ist, dass das aktuell
gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird.
8.2 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 war für den
Fachmann zumindest nahegelegt.
Wird in der Lehre der B1 als reflektierendes Element 11 ein total reflektierender
Spiegel verwendet, so ist jeder Stellung des Spiegels („insertable“, „retractable“)
eine der zwei ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen B, C zugeordnet. Der
Spiegel wird dann bei Betrieb des Lichtmikroskops derart eingestellt, dass das
jeweils gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird (vgl. B1, Spalte 2,
Zeilen 37 bis 39, siehe „Further, the arm portion 3 is internally structured, as in the
base portion 1, so as to permit passage of the light from the light sources B and C.“).
Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Merkmal M11.1 geht auch Merkmal M11.1*
aus Druckschrift B1 hervor.
Der Fachmann wird außerdem erkennen, dass wenn als reflektierendes Element 11
ein Teilerspiegel oder dichroitischer Spiegel verwendet wird, der relativ zu den
optischen Achsen der Beleuchtungseinrichtungen B und C genauso ausgerichtet ist
wie der total reflektierende Spiegel (wie in Fig. 1 gezeigt, idealerweise mit einem
Neigungswinkel von 45°), der Spiegel ersichtlich als Strahlvereiniger bzw.
Strahlkombinierer wirkt, der das Beleuchtungslicht der Beleuchtungseinrichtungen
B, C zum Hauptstrahlteiler 13 lenkt. Nichts anderes ist aber von Merkmal M11.2*
verlangt.
Weiterhin sei für Merkmal M5** zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 verwiesen.
8.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Hilfsanträgen 3 und 5
beruht sonach auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6
zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
9.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6A (basierend
auf Hilfsantrag 6) war für den Fachmann nahegelegt und beruht deshalb nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
9.1 Die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6A neu hinzugekommenen
Merkmale M13.1 und M13.2 sind über eine „und/oder“-Verknüpfung miteinander
kombiniert. Merkmal M13.1 besagt, dass die Probe mit dem Beleuchtungslicht
„manipuliert“ wird, wobei das Beleuchtungslicht von wenigstens einer der mehreren
angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen stammt. In Hinblick auf den Begriff
„manipulieren“ wird in Absatz [0047] der Patentschrift ausgeführt, dass ein
Teilbereich der Probe optisch „manipuliert“ werden kann. Weiterhin ist Absatz [0074]
sinngemäß zu entnehmen, dass die Probe unter fokussiertem Beleuchtungslicht
durch Bleichen, Schneiden oder Bohren „manipuliert“ werden kann. Demnach wird
der Fachmann Merkmal M13.1 derart verstehen, dass die Probe entweder durch
das einfallende Beleuchtungslicht auf optischem Weg angeregt wird oder aber bei
fokussierter Beleuchtung bearbeitet wird, wodurch sie in ihren Eigenschaften
verändert bzw. „beeinflusst“ wird.
Merkmal M13.2 sieht vor, dass wenigstens eine der angekoppelten
Beleuchtungseinrichtungen über eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung und eine
Fokussieroptik verfügt. Außerdem soll die Beleuchtungseinrichtung dazu ausgelegt
sein, eine Beleuchtung für eine TIRF-Anwendung zu erzeugen.
Ausgehend von Absatz [0080] der Patentschrift wird der Fachmann unter der
Strahlablenkeinrichtung eine beliebige Art von Spiegel verstehen. Nach
fachmännischem Wissen handelt es sich bei der anspruchsgemäßen
Fokussieroptik ganz allgemein um ein optisches Bauelement, welches aus Linsen
und/oder Spiegeln besteht und welches divergierende oder parallele
Strahlenbündel
in einem Punkt zusammenführt bzw. bereits konvergente
Strahlenbündel noch stärker fokussiert.
Ferner ist mit der TIRF-Anwendung eine spezielle Methode der Lichtmikroskopie
gemeint, die interne Totalreflexionsfluoreszenzmikroskopie.
9.2 Die neuen Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht begründen.
So wird das
in der Druckschrift B1 vorgestellte Lichtmikroskop
für
Fluoreszenzmikroskopie verwendet (vgl. B1, Spalte 1, Zeilen 14 bis 21; Spalte 3,
Zeilen 9 bis 15), mit der bekanntlich die Fluoreszenz einer Probe analysiert wird und
bei der üblicherweise die fluoreszierende Probe mit Licht einer bestimmten
Wellenlänge in einen angeregten Zustand überführt wird. Insoweit wird in der Lehre
der Druckschrift B1 eine Probe auf optischem Weg angeregt, also „manipuliert“
(Merkmal M13.1).
Weiterhin
ist
in der Druckschrift E4 eine Beleuchtungseinrichtung
für
Fluoreszenzmikroskope offenbart, die sich nicht nur durch eine kompakte Bauweise
auszeichnet (vgl. E4, Abs. [0020]), sondern mit der darüber hinaus eine schnelle
Umschaltung von Anregungswellenlängen möglich ist (vgl. E4, Zusammenfassung;
Abs. [0053] u. a.). Die bekannte Beleuchtungseinrichtung verfügt über mehrere
justierbare Leuchtdioden (4a, 4b, 4c) sowie über mehrere Kollektorlinsen (5a, 5b,
5c), die fokussierbar angeordnet sind, wodurch sich die Fokussierung genauer
justieren lässt (vgl. E4, Fig. 1; Abs. [0025]; [0047]). Außerdem sind dichroitische
Strahlteiler (7a, 7b, 7c), also Spiegel mit alternierendem Schichtaufbau,
vorgesehen, durch die die Lichtflüsse der Leuchtdioden zu einem gemeinsamen
Beleuchtungsstrahlengang zusammengeführt werden können (vgl. E4, Fig. 1; Abs.
[0045]). Demnach geht die Verwendung einer Fokussieroptik und von Spiegeln in
einer Beleuchtungseinrichtung eines Fluoreszenzmikroskops aus Druckschrift E4
hervor. Anstelle von unter einem bestimmten Winkel fest angeordneten Strahlteilern
schwenkbare
Strahlteiler
vorzusehen,
um
in
der
bekannten
Beleuchtungseinrichtung die Justierbarkeit aller Bauteile
(Leuchtdioden,
Kollektorlinsen und Strahlteiler) zu gewährleisten, stellt aus Sicht des Fachmannes
eine Selbstverständlichkeit dar, zumal der Einfallswinkel der auf die Strahlteiler
auftreffenden Lichtbündel den Reflexions- und Transmissionsgrad der
dichroitischen Schichten beeinflusst und aufgrund von opto-mechanischen oder
thermischen Effekten gegebenenfalls angepasst werden muss und zudem die
Hauptachsen der gerichteten Lichtflüsse der Leuchtdioden nicht unbedingt
senkrecht oder parallel zueinander ausgerichtet sein müssen (vgl. E4, Abs. [0024],
siehe „… wobei im Schnittpunkt ein dichromatischer Teiler (insbesondere im Winkel
von 45o zu den jeweiligen Hauptachsen) angeordnet ist.“, Abs. [0025], siehe
„Aufgrund der großen Winkelabhängigkeit der dichromatischen Schichten auf den
Teilern ist der Einfall paralleler Lichtbündel vorteilhaft.“).
Fokussieroptik und einstellbare Spiegel in einer Beleuchtungseinrichtung gehen
somit aus Druckschrift E4 hervor (teilweise Merkmal M13.2).
Für den Fachmann lag es nahe, die Lehre der E4 auf das Lichtmikroskop der
Druckschrift B1 anzuwenden,
indem wenigstens eine
von dessen
Beleuchtungseinrichtungen B, C um die Bauteile (Leuchtdioden, Kollektorlinsen,
Strahlteiler) nach dem Muster der Druckschrift E4 ergänzt wird, damit die
Lichtintensität steuerbar wird (vgl. E4, Abs. [0030] u. a.) und gleichzeitig die
Wellenlänge des Beleuchtungslichts schneller umgeschaltet werden kann. Der
erste Teil von Merkmal M13.2 ist somit aus Druckschrift B1 im Lichte der E4
nahegelegt.
Ferner gehörte es zum
fachmännischen Wissen, TIRF-Mikroskopie zur
Untersuchung von Zellproben anzuwenden. Da mit dem Lichtmikroskop der
Druckschrift B1 u. a. Zellproben analysiert werden sollen (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen
28 bis 33) und sich TIRF
insbesondere zur Detektion von einzelnen
fluoreszierenden Molekülen in der Membran einer Zelle eignet – mithin ein äußerst
sensitives lichtmikroskopisches Verfahren darstellt – bot es sich dem Fachmann an,
das um die Beleuchtungseinrichtung der Druckschrift E4 ergänzte und modular
aufgebaute System der Druckschrift B1 für TIRF-Anwendungen zu konfigurieren
(restlicher Teil von Merkmal M13.2). Dass dem Fachmann Zweck, Aufbau und
Eigenschaften eines TIRF-Lichtmikroskops zum Anmeldetag hinlänglich bekannt
waren, kann an dieser Stelle auch ohne druckschriftlichen Nachweis vorausgesetzt
werden und wird von der Patentinhaberin auch nicht bestritten.
9.3 Ausgehend von Druckschrift B1 und unter Berücksichtigung des
fachmännischen Wissens ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 6A nahegelegt.
10. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 kann nicht
günstiger beurteilt werden.
10.1 Die Merkmale M13.1 und M13.2* des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
7 sind über eine „und“-Verknüpfung miteinander kombiniert. Während die Probe mit
dem Beleuchtungslicht einer der angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen
manipuliert werden soll, soll wenigstens eine andere der angekoppelten
Beleuchtungseinrichtungen über eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung und eine
Fokussiereinrichtung verfügen und außerdem dazu eingerichtet sein, eine
Beleuchtung für TIRF-Mikroskopie zu liefern.
10.2 Die Merkmale M13.1 und M13.2* sind ausgehend von Druckschrift B1
nahegelegt.
Gemäß den Ausführungen zu Merkmal M13.2 lag es nahe, wenigstens eine der
Beleuchtungseinrichtungen B, C des Lichtmikroskops aus Druckschrift B1 nach
dem Muster der E4 zu ergänzen. Nichts anderes gilt trivialerweise für Merkmal
M13.1 i. V. m. M13.2* schon für den Fall, wenn eine angekoppelte, mit
Fokussieroptik und Spiegeln ausgestattete Beleuchtungseinrichtung B in Auflicht-
Mikroskopie zur Manipulation der Probe tatsächlich genutzt wird, und die andere
angekoppelte, ebenfalls ergänzte Beleuchtungseinrichtung C eben nicht.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag 6A.
10.3 Die Ausführungen der Patentinhaberin zum Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 7 halten einer näheren Überprüfung nicht stand.
10.3.1 Nach Auffassung der Patentinhaberin offenbart die Druckschrift B1 keine
optische Vorrichtung im Sinne des Streitpatents. Darunter sei ein Element zu
verstehen, mit dem zwischen zwei Beleuchtungseinrichtungen unterschieden
werden kann oder diese kombiniert werden können.
Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. So beschreibt die Druckschrift B1 ein
reflektierendes Element 11, das sowohl als total reflektierender Spiegel („total
reflection mirror“) oder als Teilerspiegel bzw. dichroitischer Spiegel („half mirror“,
„dichroic mirror“) ausgeführt sein kann (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43) und das
als optische Vorrichtung anzusehen ist. Während durch geeignetes Einstellen des
total reflektierenden Spiegels zwischen dem jeweiligen Beleuchtungslicht der
Einrichtungen B und C gewechselt werden kann (vgl. B1, Fig. 1), wirkt ein Teiler-
oder dichroitischer Spiegel - entsprechend justiert - als Strahlvereiniger und
„kombiniert“ damit zwei Beleuchtungseinrichtungen.
10.3.2 Weiterhin argumentiert die Patentinhaberin, dass bei der Druckschrift B1 in
keiner Ausführungsform mittels des Elements 11 Licht von zwei angekoppelten
Beleuchtungseinrichtungen in den Arm 3 und damit zum Hauptstrahlteiler 13 geführt
werde. Über den Arm 3 werde immer nur das Licht von einer (einzigen)
Beleuchtungseinrichtung gelenkt.
Die Argumentation greift nicht durch. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7
verlangt nicht, dass das Licht von wenigstens zwei Beleuchtungseinrichtungen
(gleichzeitig) über den Hauptstrahlteiler geführt wird.
Insbesondere verlangt die erste Alternative M11.1* nur, dass jeder Stellung der
optischen Vorrichtung
bzw.
des
beweglichen Spiegels
eine
der
Beleuchtungseinrichtungen zugeteilt ist und die optische Vorrichtung bzw. der
bewegliche Spiegel so eingestellt werden kann, dass ein bestimmtes
Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird. Merkmal M11.1* ist in der Lehre der B1
sonach bereits dann erfüllt, wenn z. B. als Spiegel 11 ein total reflektierender
Spiegel eingesetzt wird, der in der Konfiguration der Figur 1 das Beleuchtungslicht
der Beleuchtungseinrichtung C zur Probe lenkt (vgl. B1, Fig. 1, Spalte 2, Zeilen 39
bis 47, siehe „total reflection mirror“; Spalte 3, Zeilen 56 bis 59).
Allenfalls dem Merkmal M11.2*, das als Alternative zu Merkmal M11.1* formuliert
ist,
ist
zu
entnehmen,
dass
das
Beleuchtungslicht mehrerer
Beleuchtungseinrichtungen unter Mitwirkung eines Strahlvereinigers zum
Hauptstrahlteiler gelenkt wird. Wie bereits zu Hilfsantrag 6 ausgeführt, geht aber
auch Merkmal M11.2* aus der Druckschrift B1 hervor. Mit dem in der B1
angeführten Teiler- oder dichroitischen Spiegel
ist
insbesondere ein
Strahlvereiniger als optische Vorrichtung offenbart.
10.3.3 Auch der Einwand der Patentinhaberin, die Strahlformung erfolge bei der B1
im Fall von zwei Beleuchtungseinrichtungen immer auch im Mikroskopgehäuse
selbst, während der Patentanspruch 1 die Strahlformung gerade
in der
Beleuchtungseinrichtung fordere, vermag nicht zu überzeugen.
Denn jede der Beleuchtungseinrichtungen B, C des Lichtmikroskops der B1 ist mit
einer Kondensorlinse ausgestattet, die die Aufgabe hat, einen möglichst großen Teil
des Lichts der Lichtquellen (2a, 3a) in den abbildenden Strahlengang einzubringen.
Laut B1 wird das Beleuchtungslicht
jeder Lichtquelle
innerhalb der
Beleuchtungseinrichtung
gebündelt
und
nicht
etwa
außerhalb
im
Mikroskopgehäuse (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen 44 bis 51, siehe „… the light from said
lamp 3a passes through said arm portion 3 after being concentrated by the
condenser lens 3b …“).
10.4 Damit ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
11. Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem
Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Patentansprüche, da die
Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur
im Umfang von
Anspruchssätzen begehrt hat, die
jeweils einen nicht
rechtsbeständigen
Patentanspruch
enthalten
(BGH,
GRUR
2007,
–
Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Nachdem keiner der von ihr gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde
der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen
Patent- und Markenamtes zurückzuweisen und das Patent war auf die Beschwerde
der Einsprechenden vollumfänglich zu widerrufen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Forkel
Akintche
Dr. Städele