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BPatG Beschluss vom 24.10.2023 – 17 W (pat) 21/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:241023B17Wpat21.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 21/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 110 575

ECLI:DE:BPatG:2023:241023B17Wpat21.20.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel,

der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13.

November 2019 aufgehoben und das Patent wird unter

Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin vollumfänglich

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 25. Juli 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 10 2014 110 575.3 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung

„Mikroskop und Verfahren zum optischen Untersuchen

und/oder Manipulieren einer mikroskopischen Probe“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 12. Oktober 2017.

Gegen das Patent ist am 11. Juli 2018 Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 13. November 2019 das Patent

beschränkt aufrechterhalten.

Gegen den Beschluss wenden sich die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) mit

der Beschwerde vom 18. Dezember 2019 und die Einsprechende

(Beschwerdeführerin 2) mit der Beschwerde vom 19. Dezember 2019.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und unter Zurückweisung

der Beschwerde der Einsprechenden das Patent in erteiltem Umfang

aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

das Patent

in der Reihenfolge

folgender Hilfsanträge beschränkt

aufrechtzuerhalten:

Hilfsanträge 1 bis 4 in den Fassungen aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2021,

Hilfsanträge 5 und 6 in den Fassungen aus dem Schriftsatz vom

10. Oktober 2023,

Hilfsantrag 6a und 7, wie

in der mündlichen Verhandlung vom

24. Oktober 2023 überreicht.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und unter Zurückweisung

der Beschwerde der Patentinhaberin das Patent zu widerrufen.

Hilfsweise stellt sie den Antrag, die mündliche Verhandlung zu vertagen.

Im Einspruchs- und

im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind

folgende

Druckschriften genannt worden:

E1:

E2:

E3:

E4:

E5:

E6:

DE 102 35 388 A1,

DE 197 02 753 A1,

EP 1 895 348 A1,

DE 10 2007 007 797 A1,

„Gebrauchsanweisung Ultraphot II“ (Carl Zeiss Oberkochen), 1967

„Ein Jahrhundert Carl Zeiss Photomikroskope – Bericht zur

Sonderausstellung“ (Carl Zeiss Oberkochen), 1988,

E7:

Bedienungsanleitung „Axio Imager" der Carl Zeiss AG (kein Vortrag

zum Veröffentlichungsdatum; im Dokument auf S. 2 abgedruckt:

„Herausgabedatum: Version 1 – 20. 12. 2005“)

und

E8:

US 2005/0248839 A1.

Vom Senat wurde die Druckschrift

B1:

US 4,148,552 A

eingeführt.

Der mit einer Gliederung versehene erteilte Patentanspruch 1 lautet (Hauptantrag):

M1

Verfahren zum optischen Untersuchen und/oder Manipulieren einer

mikroskopischen Probe gekennzeichnet durch folgende Schritte:

M2

a. Positionieren der Probe in einer Probensollposition vor einem

Objektiv (1), das sowohl in einem Beobachtungsstrahlengang (3) als

auch in einem Beleuchtungsstrahlengang (4) eines Mikroskops

angeordnet ist, welches einen Hauptstrahlteiler (2) aufweist, der den

Beobachtungsstrahlengang (3) von dem Beleuchtungsstrahlengang

(4) trennt

M3

b. Auswählen wenigstens einer eine Beleuchtungsoptik umfassenden

Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16), aus einer Vielzahl von

unterschiedlichen Beleuchtungseinrichtungen

(8, 10, 16)

in

Abhängigkeit von der Art der Probe und/oder der Art der

durchzuführenden Untersuchung und/oder Manipulation der Probe,

M4

c. Koppeln der ausgewählten Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16) in

einer

vordefinierten

Sollposition

an

eine mechanische

Ankoppelschnittstelle (20, 21, 22) des Mikroskops (6),

M5

d. Lenken eines von der Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16)

ausgehenden

Beleuchtungslichts

entlang

des

Beleuchtungsstrahlenganges

(4) mittels

einer

in

einem

Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops angeordneten optischen

Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2) und von dort zu dem

Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch auf die Probe,

M6

wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen

der optischen Vorrichtung (5) und dem Objektiv (1) kein abbildendes

und/oder

fokussierendes und/oder defokussierendes optisches

Bauteil angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 basiert auf demjenigen des

Hauptantrags, wobei Merkmal M6 ersetzt ist durch folgendes Merkmal (Änderungen

gegenüber Hauptantrag sind markiert):

M6*

wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen

der optischen Vorrichtung (5) und von der Beleuchtungseinrichtunq (8,

10, 16) zu dem Objektiv (1) kein abbildendes und/oder kein

fokussierendes und/oder kein defokussierendes optisches Bauteil

angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 basiert auf demjenigen des

Hauptantrags, wobei Merkmal M6 ersetzt ist durch folgendes Merkmal:

M6**

wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen

der optischen Vorrichtung (5) und dem Objektiv (1) kein abbildendes

und/oder kein

fokussierendes und/oder kein defokussierendes

optisches Bauteil angeordnet ist.

Zudem ist der Patentanspruch ergänzt um das Merkmal

M10

wobei die optische Vorrichtung (5) als beweglicher Spiegel (15) oder

als zusätzlicher Strahlvereiniger (23) ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiert auf demjenigen des

Hauptantrags, wobei Merkmal M6 ersetzt ist durch Merkmal M6**. Zudem ist der

Patentanspruch ergänzt um das Merkmal

M4a*

wobei

das Mikroskopgehäuse

(6) mehrere mechanische

Ankoppelschnittstellen (20, 21, 22) aufweist, an denen jeweils eine

von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtunqen (8, 10, 16) in

jeweils einer vordefinierten Sollposition ankoppelbar ist und/oder

festgelegt ist.

Zudem ist Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, gemäß einer 1. Alternative,

ergänzt um das Merkmal

M11.1

wobei die optische Vorrichtung (5) als beweglicher Spiegel (15)

ausqebildet ist, der wahlweise jeweils in eine von mehreren

unterschiedlichen Stellungen überführbar ist, wobei jeder Stellung

eine von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,

16) zuordenbar ist und der Spiegel (15) jeweils so einstellbar ist, dass

das aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird.

Außerdem ist Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, gemäß einer 2. Alternative,

ergänzt um das Merkmal

M11.2

wobei die optische Vorrichtung (5) als zusätzlicher Strahlvereiniger

(23) ausgebildet ist, durch den das Beleuchtungslicht mehrerer

auswählbarer und ankoppelbarer Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,

16), wenn diese angekoppelt sind, vereinigbar und zu dem

Hauptstrahlteiler (2) lenkbar ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf demjenigen nach

Hilfsantrag 3. Dabei ist Merkmal M3 ersetzt durch das Merkmal

M3*

b. Auswählen von wenigstens einer zwei,

jeweils eine

Beleuchtungsoptik umfassenden Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,

16),

aus

einer

Vielzahl

von

unterschiedlichen

Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16) in Abhängigkeit von der Art der

Probe und/oder der Art der durchzuführenden Untersuchung und/oder

Manipulation der Probe,

Weiterhin soll Merkmal M4 durch Merkmal

M4*

c. Koppeln der ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16)

in einer vordefinierten Sollposition an eine jeweilige mechanische

Ankoppelschnittstelle (20, 21, 22) des Mikroskops (6)

ersetzt werden. Ferner soll sich an Merkmal M4* anstelle des Merkmals M4a* noch

Merkmal M4a** anschließen:

M4a**

wobei

das Mikroskopgehäuse

(6) mehrere mechanische

Ankoppelschnittstellen (20, 21, 22) aufweist, an denen jeweils eine der

mehreren ausgewählten Beleuchtungseinrichtunqen (8, 10, 16) in

jeweils einer vordefinierten Sollposition angekoppelt wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet - hier mit einer denkbaren Gliederung

versehen:

M1

Verfahren zum optischen Untersuchen und/oder Manipulieren einer

mikroskopischen Probe gekennzeichnet durch folgende Schritte:

M2

a. Positionieren der Probe in einer Probensollposition vor einem

Objektiv (1), das sowohl in einem Beobachtungsstrahlengang (3) als

auch in einem Beleuchtungsstrahlengang (4) eines Mikroskops

angeordnet ist, welches einen Hauptstrahlteiler (2) aufweist, der den

Beobachtungsstrahlengang (3) von dem Beleuchtungsstrahlengang

(4) trennt,

M2*

wobei in einem Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops eine optische

Vorrichtung angeordnet ist,

M3*

b. Auswählen von wenigstens einer zwei,

jeweils eine

Beleuchtungsoptik umfassenden Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,

16),

aus

einer

Vielzahl

von

unterschiedlichen

Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16) in Abhängigkeit von der Art der

Probe und/oder der Art der durchzuführenden Untersuchung und/oder

Manipulation der Probe,

M4**

c. Koppeln der ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16)

in einer vordefinierten Sollposition an eine mechanische

Ankoppelschnittstelle (20, 21, 22) des Mikroskops (6),

M4a**

wobei

das Mikroskopgehäuse

(6) mehrere mechanische

Ankoppelschnittstellen (20, 21, 22) aufweist, an denen jeweils eine der

mehreren ausgewählten Beleuchtungseinrichtunqen (8, 10, 16) in

jeweils einer vordefinierten Sollposition angekoppelt wird,

M4b

sodass ein von der jeweiligen Beleuchtungseinrichtung (8, 10, 16)

ausgehendes

Beleuchtungslicht

entlang

des

Beleuchtungsstrahlenganges

(4) mittels

der

in

dem

Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops angeordneten optischen

Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2) und von dort zu dem

Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch auf die Probe lenkbar

ist,

M6

wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9, 17) zwischen

der optischen Vorrichtung (5) und dem Objektiv (1) kein abbildendes

und/oder

fokussierendes und/oder defokussierendes optisches

Bauteil angeordnet ist,

M5*

d. Lenken eines des von wenigstens einer der wenigstens zwei

Beleuchtungseinrichtungen

(8,

10,

16)

ausgehenden

Beleuchtungslichts entlang des Beleuchtungsstrahlenganges (4)

mittels einerder in einem dem Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops

angeordneten optischen Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2)

und von dort zu dem Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch

auf die Probe ,wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9,

17) zwischen der optischen Vorrichtung (6) und dem Objektiv (1) kein

abbildendes und/oder fokussierendes und/oder defokussierendes

optisches Bauteil angeordnet ist,

M12

wobei jede der wenigstens zwei Beleuchtungseinrichtungen jeweils

aufweist:

eine Gegenschnittstelle zum mechanischen Ankoppeln der

Beleuchtungseinrichtung in einer vordefinierten Sollposition an eine

der mechanischen Ankoppelschnittstellen

(20, 21, 22) des

Mikroskops, wobei die Beleuchtungseinrichtung

(8, 10, 16)

Beleuchtungslicht in Form eines Beleuchtungslichtbündels (30)

emittiert, das hinsichtlich Strahlform und/oder Divergenz und/oder

Strahldurchmesser und/oder Ausbreitungsrichtung derart ausgebildet

ist,

M12.1

- dass es in der hinteren Pupillenebene des Objektivs (1) des

Mikroskops einen Fokus aufweist und/oder im Bereich der Probe

kollimiert verläuft, oder

M12.2

- dass es in der hinteren Pupillenebene des Objektivs (1) des

Mikroskops kollimiert verläuft und/oder im Bereich der Probe einen

Fokus aufweist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht auf Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 5, wobei Merkmal M5** das Merkmal M5* ersetzen soll. Weiterhin sollen

die Merkmale M11.1* und M11.2* unmittelbar auf die Merkmale M12.1 und M12.2

folgen:

M5**

d. Lenken eines von wenigstens einer der wenigstens zwei

Beleuchtungseinrichtungen

(8,

10,

16)

ausgehenden

Beleuchtungslichts entlang des Beleuchtungsstrahlenganges (4)

mittels einerder in einem dem Mikroskopgehäuse (6) des Mikroskops

angeordneten optischen Vorrichtung (5) zu dem Hauptstrahlteiler (2)

und von dort zu dem Objektiv (1) und durch das Objektiv (1) hindurch

auf die Probe ,wobei auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts (7, 9,

17) zwischen der optischen Vorrichtung (6) und dem Objektiv (1) kein

abbildendes und/oder fokussierendes und/oder defokussierendes

*optisches Bauteil angeordnet ist,

M11.1*

wobei die optische Vorrichtung (5) als beweglicher Spiegel (15)

ausgebildet ist, der wahlweise jeweils in eine von mehreren

unterschiedlichen Stellungen überführbar ist, wobei jeder Stellung

eine der mehreren ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,

16) zugeordnet ist und der Spiegel (15) jeweils so eingestellt wird,

dass das aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt

wird, oder

M11.2*

wobei die optische Vorrichtung (5) als zusätzlicher Strahlvereiniger

(23) ausgebildet ist, durch den das Beleuchtungslicht der mehreren

ausgewählten und angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10,

16) vereinigt und zu dem Hauptstrahlteiler (2) gelenkt wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6A geht zurück auf Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 6, wobei sich die neuen Merkmale M13.1 und M13.2 an die Merkmale

M11.1* und M11.2* anschließen sollen:

M13.1

und wobei die Probe mit dem Beleuchtungslicht wenigstens einer der

mehreren angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16)

manipuliert wird,

M13.2

und/oder wobei wenigstens eine der mehreren angekoppelten

Beleuchtungseinrichtungen eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung

(34) und eine Fokussieroptik (35) aufweist und zur Erzeugung einer

Beleuchtung für eine TIRF-Anwendung eingerichtet ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 6A dadurch, dass Merkmal M13.2* an die Stelle von Merkmal

M13.2 treten soll:

M13.2*

und wobei wenigstens eine andere der mehreren angekoppelten

Beleuchtungseinrichtungen eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung

(34) und eine Fokussieroptik (35) aufweist und zur Erzeugung einer

Beleuchtung für eine TIRF-Anwendung eingerichtet ist.

Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten wurden rechtzeitig eingelegt und sind

auch sonst zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin hat jedoch keinen Erfolg,

da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und

Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht neu ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG) und

der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 5, 6, 6A

und 7 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz

1 PatG). Die Beschwerde der Einsprechenden hat dementsprechend Erfolg und

führt zum Widerruf des Patents (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3, 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft ein Mikroskop bzw. ein Verfahren zum

Untersuchen/Manipulieren mikroskopischer Proben (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]).

Absatz [0004] der Patentschrift erwähnt insbesondere die Auflichtmikroskopie, auf

welche auch alle Ausführungsbeispiele (Fig. 1 bis Fig. 6) abstellen, die ein

Mikroskop zeigen. Mikroskop und Verfahren sollen flexibel eine an unterschiedliche

Anwendungen anpassbare Beleuchtung einer Probe ermöglichen (Abs. [0016]). Als

Beispiele

für Anwendungen sind Fluoreszenzmikroskopie

(Abs.

[0004]),

„Fluorescence recovery after photobleaching” (Abs. [0023]), „Fluorescence lifetime

imaging” (Abs. [0025]), „Total internal reflection microscopy” (Abs. [0026]),

„Stochastic optical reconstruction microscopy” (Abs. [0026]) und optische Pinzetten

(Abs. [0024]) genannt.

Aus

dem Stand

der Technik waren Mikroskope mit mehreren

Beleuchtungseinrichtungen bekannt (Abs. [0005] ff). Diese hätten jedoch den

Nachteil, dass die Beleuchtungseinrichtungen nicht individuell austauschbar seien,

da sie fest im Mikroskop oder in einer Beleuchtungsvorrichtung verbaut seien (Abs.

[0009]). Weiterhin wird als Nachteil gesehen, dass sich aufgrund der

Beleuchtungstubusoptik des Mikroskops Einschränkungen an die mit dem

Mikroskop verwendbaren Beleuchtungsvorrichtungen ergeben (Abs. [0009]).

Vor diesem Hintergrund soll der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde

liegen, ein Verfahren bzw. ein Mikroskop anzugeben, das eine flexibel an

unterschiedliche Anwendungen anpassbare Beleuchtung einer Probe ermöglicht

(Abs. [0016]). Es ist eine weitere Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren

zum optischen Untersuchen und/oder Manipulieren einer mikroskopischen Probe

anzugeben, das flexibel für eine Vielzahl unterschiedlichster Untersuchungsarten

und/oder Manipulationsarten einsetzbar ist (Abs. [0013]).

Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der

Senat einen Physiker oder Ingenieur mit Bachelorgrad oder vergleichbarem

Abschluss der Fachrichtung technische Optik an, der über eine mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung von Mikroskopen verfügt.

2.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fehlt es an der für die

Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

2.1

Zur Lehre des Patentanspruchs 1

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung des Hauptantrags ein Verfahren zum optischen Untersuchen

und/oder Manipulieren einer mikroskopischen Probe vor (Merkmal M1).

Nach Merkmal M2 weist das Mikroskop einen Hauptstrahlteiler auf, der einen

Beobachtungsstrahlengang von einem Beleuchtungsstrahlengang trennt. Weiterhin

ist nach Merkmal M2 ein Objektiv sowohl im Beobachtungsstrahlengang als auch

im Beleuchtungsstrahlengang angeordnet. Vor diesem Objektiv wird die Probe

positioniert. Dies ist beispielhaft in den Fig. 1 bis 6 dargestellt, in denen

Hauptstrahlteiler 2, Objektiv 1 und Probe 11 - aus der Perspektive eines die Probe

beleuchtenden Lichts - unmittelbar aufeinander folgen. Der Hauptstrahlteiler 2

befindet sich

im Strahlengang zwischen der Probe 11 und einer

Beleuchtungseinrichtung 8, 10, wobei Probe 11 und Beleuchtungseinrichtung 8, 10

als Endpunkte den Beleuchtungsstrahlengang definieren. Der Hauptstrahlteiler 2

befindet sich zudem zwischen der Probe 11 und einem Detektor 14, die als

Endpunkte den Beobachtungsstrahlengang definieren. Somit sind der seitlich vom

Hauptstrahlteiler

2

verlaufende

Beleuchtungsstrahlengang

und

der

Beobachtungsstrahlengang oberhalb von dem Hauptstrahlteiler 2 (bezogen auf Fig.

1 bis 5; die vertikale Anordnung ist umgekehrt in Fig. 6, die einen inversen Aufbau

zeigt) getrennt, während Beleuchtungs- und Beobachtungsstrahlengang nach unten

hin zu Objektiv und Probe gemeinsam verlaufen. In diesem Sinne trennt der

Hauptstrahlteiler 2 Beleuchtungs- und Beobachtungsstrahlengang. Somit befindet

sich

das Objektiv

1

sowohl

im Beleuchtungs-

als

auch

im

Beobachtungsstrahlengang.

Nach Merkmal M3 wird eine Beleuchtungseinrichtung aus einer Vielzahl von

unterschiedlichen Beleuchtungseinrichtungen ausgewählt. Die Auswahl soll in

Abhängigkeit von der Art der Probe und/oder der Art der durchzuführenden

Untersuchung

und/oder Manipulation

der

Probe

erfolgen.

Die

Beleuchtungseinrichtung umfasst eine Beleuchtungsoptik. Die Fig. 7 bis 11 zeigen

beispielhafte Beleuchtungseinrichtungen (8, 10, 16). Diese unterscheiden sich in

ihrem inneren Aufbau, haben jedoch gemein, dass sie ein Beleuchtungslichtbündel

bereitstellen. Der Begriff „Beleuchtungsoptik“ ist im Patent nicht konkret definiert.

Wie in Abs. [0033] ausgeführt ist, „kann vorteilhaft vorgesehen sein, dass die

einzelnen Beleuchtungseinrichtungen spezifisch wenigstens ein optisches Element

zum Formen und/oder Führen des Beleuchtungslichts beinhalten“. Dabei kann es

sich nach Abs.

[0034] um eine Linse, eine Zoomoptik oder eine

Strahlablenkeinrichtung handeln. Der Begriff „Beleuchtungsoptik“ ist mindestens so

breit wie das optische Element zum Formen und/oder Führen des

Beleuchtungslichts aus Abs. [0033] ff zu verstehen. Über die räumliche Lage der

Beleuchtungsoptik trifft das Streitpatent keine Aussage. Patentanspruch 1 enthält

auch keine Angabe dahingehend, ob die Beleuchtungseinrichtung ein Gehäuse

aufweist, das

in Abs.

[0031] als optional beschrieben

ist. Die

Beleuchtungseinrichtung setzt wohl – implizit – eine Lichtquelle voraus (Abs. [0032],

erster Satz), wobei diese bei Vorhandensein eines Gehäuses der

Beleuchtungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des Gehäuses angeordnet sein

kann (Abs. [0032], zweiter Satz).

Nach Merkmal M4 wird die ausgewählte Beleuchtungseinrichtung in einer

vordefinierten Sollposition an eine mechanische Ankoppelschnittstelle des

Mikroskops gekoppelt. In der Beschreibung sind der Verfahrensschritt nach

Merkmal M4 und die mechanische Ankoppelschnittstelle beispielhaft in Absatz

[0029] als „bajonettartig“ beschrieben. Absatz [0029] (letzter Satz) führt aus, nach

dem Ankoppeln solle keine weitere Justierung erforderlich sein. Fig. 1 bis Fig. 6

zeigen die Lage der mechanischen Ankoppelschnittstelle schematisch. Die

mechanische Ankoppelschnittstelle soll insbesondere den Nachteil aus dem Stand

der Technik überwinden, bei dem die Beleuchtungseinrichtungen

fest

im

Mikroskopstativ oder in einer Beleuchtungsvorrichtung installiert sind (Abs. [0009],

[0030]; siehe „ankoppelbar“).

Nach Merkmal M5 wird das von der Beleuchtungseinrichtung ausgehende

Beleuchtungslicht entlang des Beleuchtungsstrahlenganges gelenkt. Merkmal M5

führt weiter aus, dass das Beleuchtungslicht ausgehend

von der

Beleuchtungseinrichtung mittels einer optischen Vorrichtung

zu dem

Hauptstrahlteiler und von dort zu dem Objektiv und durch das Objektiv hindurch auf

die Probe gelenkt wird. Die optische Vorrichtung ist in einem Mikroskopgehäuse des

Mikroskops angeordnet. Zum einen definiert somit Merkmal M5 explizit den

Beleuchtungsstrahlengang zwischen Beleuchtungseinrichtung und Probe, wobei

weitere Elemente und deren Reihenfolge im Beleuchtungsstrahlengang festgelegt

werden: Beleuchtungseinrichtung  optische Vorrichtung  Hauptstrahlteiler 

Objektiv  Probe. Zum anderen führt Merkmal M5 eine optische Vorrichtung im

Mikroskopgehäuse ein. Die optische Vorrichtung ist in der Beschreibung nicht

allgemein definiert. Allerdings sind in den Absätzen [0035] – [0038] beispielhafte

Ausführungsformen angeführt, wie etwa ein austauschbares Element (Abs. [0035]

bis [0036]), ein beweglicher Spiegel (Abs. [0039], [0040]) oder ein Strahlvereiniger

(Abs. [0041]).

Merkmal M6 führt aus, dass auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts zwischen der

optischen Vorrichtung und dem Objektiv kein abbildendes und/oder fokussierendes

und/oder defokussierendes optisches Bauteil angeordnet ist. Dabei handelt es sich

um ein negatives Merkmal („kein“). Die und/oder-Formulierung wird nicht explizit

erläutert, ist jedoch breit dahingehend zu verstehen, dass ein Verfahren, bei dem

bereits eines der alternativ genannten Bauteile nicht vorhanden ist, unter den

Anspruch fällt. Durch Merkmal M6 soll insbesondere der Nachteil des Standes der

Technik überwunden werden, bei dem die Beleuchtungstubusoptik des Mikroskops

die mögliche Auswahl an Lichtquellen einschränkt (Abs. [0009], [0018], [0020]).

2.2

Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift B1 von

besonderer Bedeutung.

Die Druckschrift B1 betrifft gemäß ihrem Titel ein Mikroskop, das an verschiedene

Beobachtungsmethoden anpassbar ist (Merkmal M1).

In Hinblick auf Merkmal M2 beschreibt die B1 in Spalte 2, Zeile 55, 56 ein Objektiv

5a in einem Objektivbereich 5 („5a is an objective lens provided in said objective

lens part 5”).

Die B1 offenbart weiterhin in Spalte 3, Zeilen 44 bis 51 mit Bezug auf Fig. 1:

„The observation through the interchangeable arm portion 3 can be achieved in the

following manner. By retracting the reflecting member 11 from the light path and by

switching on the lamp 3a, the light from said lamp 3a passes through said arm

portion 3 after being concentrated by the condenser lens 3b and deflected by the

half mirror 13 toward the objective lens 5a to illuminate the specimen 14, whereby

achieving a bright field observation under incident light illumination.“

Ausweislich Fig. 1 trennt der Halbspiegel 13 somit als Hauptstrahlteiler den

Beobachtungsstrahlengang, dessen Endpunkt die Linse 4a bzw. das Auge des

Beobachters ist, von dem Beleuchtungsstrahlengang. Das Objektiv in Form der

Objektivlinse 5a ist in Beobachtungsstrahlengang und Beleuchtungsstrahlengang

angeordnet. Somit ist Merkmal M2 verwirklicht.

Die B1 offenbart weiterhin in Spalte 2, Zeilen 29 bis 34 mit Bezug auf Fig. 1:

„The light source B or C is composed of a united combination of a light source lamp

2a and 3a and a condenser lens as in the light source A but is different therefrom in

that the light source lamp 2a or 3a is different from the lamp 1a in the light source

A.“

Somit ist jede der Beleuchtungseinrichtungen B, C aus einer Auswahl von

Beleuchtungseinrichtungen, umfassend die Beleuchtungseinrichtungen A, B, C,

ausgewählt. Der Fachmann liest in der Druckschrift B1 mit, dass sich die Auswahl

der Lichtquellen 2a und 3a und damit auch die Auswahl der

Beleuchtungseinrichtungen sinnvollerweise an der Art der zu untersuchenden

Probe und/oder der Art der durchzuführenden Untersuchung orientiert (Spalte 3,

Zeilen 31 bis 36, siehe „Consequently the use of a high intensity light source is not

desirable for the observation of live specimens. On the other hand, a weak light not

containing infrared ray is too dark for photographing or gives a blurred image due to

the movement of live specimens in a prolonged exposure.“).

Jede der Beleuchtungseinrichtungen B, C umfasst eine Kondensorlinse

(„condensor lens“ 2b, 3b) als Beleuchtungsoptik. Demnach geht Merkmal M3 aus

Druckschrift B1 hervor.

Die B1 offenbart weiterhin in Spalte 2, Zeilen 24 bis 29 mit Bezug auf Fig. 1:

„The arm portion 3 is detachably provided with a light source B and a light source C

respectively on the extension of optical axis of said arm portion 3 and on the

extension of optical axis of said stand portion 2, respectively through mountings 9,

10 identical to the mounting 7 provided on said base portion 1.“,

und nimmt dabei Bezug auf Spalte 2, Zeilen 8 bis 13:

“Also said stand portion 2 is provided with a vertically movable stage 6. On the base

portion 1 there is detachably mounted, through a mounting 7, a light source A which

is composed of a united combination of for example a tungsten lamp 1a and a

condenser lens 1b. Said mounting 7 can be composed for example of a dovetail and

corresponding groove or a screw.”.

Somit stellt die Befestigung 9, 10 (mounting 9, 10) eine mechanische

Ankoppelschnittstelle nach Merkmal M4 dar, an die die ausgewählte

Beleuchtungseinrichtung B, C gekoppelt ist. Somit ist Merkmal M4 offenbart.

Hinsichtlich Merkmal M5 wird verwiesen auf die oben bereits zitierte Passage in

Spalte 3, Zeilen 44 bis 51, sowie den sich anschließenden Satz in Spalte 3, Zeilen

56 bis 58:

“Also the incident light illumination of the specimen 14 by the lamp 2a can also be

easily achieved by inserting the reflecting member 11 as a mirror.”.

Somit wird das Beleuchtungslicht entlang des Beleuchtungsstrahlenganges von der

Beleuchtungseinrichtung C mittels des reflektierenden Elements 11 als optischer

Vorrichtung zu dem Hauptstrahlteiler 13 und von dort zu dem Objektiv 5a und durch

das Objektiv 5a hindurch auf die Probe 14 gelenkt. Die optische Vorrichtung in Form

des reflektierenden Elements 11 ist in dem Mikroskop angeordnet. Alles in allem ist

auch Merkmal M5 aus der B1 entnehmbar.

In der B1 ist zwischen dem reflektierenden Element 11 als optischer Vorrichtung

und dem Objektiv 5a kein abbildendes und/oder fokussierendes und/oder

defokussierendes optisches Bauteil angeordnet, vgl. Fig. 1 (Merkmal M6).

2.3 Demnach gehen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag aus Druckschrift B1 hervor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag ist somit nicht neu und aus diesem Grund nicht patentfähig.

3.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht

günstiger zu bewerten.

3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Merkmal M6*, das Merkmal M6

ersetzen soll.

Merkmal M6* legt fest, dass auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts von der

Beleuchtungseinrichtunq zu dem Objektiv kein abbildendes und kein

fokussierendes und kein defokussierendes optisches Bauteil angeordnet ist.

Damit wird einerseits aus den Alternativen von Merkmal M6 eine ausgewählt, bei

der keines der abbildenden/fokussierenden/defokussierenden optischen Bauteile

im Bereich, der durch den Lichtweg definiert wird, angeordnet ist.

Andererseits legt Merkmal M6* diesen Bereich zwischen Beleuchtungseinrichtung

und Objektiv fest, anstatt zwischen optischer Vorrichtung und Objektiv. Dies stellt

eine weitere Einschränkung dar, in Folge der Ausführungen oben zu Merkmal M5,

wonach der Beleuchtungsstrahlengang

festgelegt

ist durch die Abfolge

Beleuchtungseinrichtung  optische Vorrichtung  Hauptstrahlteiler  Objektiv 

Probe.

3.2

Für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist eine andere Beurteilung

als für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gerechtfertigt. Das neue

Merkmal M6* enthält nichts, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.

So offenbart die Druckschrift B1 das Merkmal M6* in Fig. 1. Dort ist auf dem

Lichtweg des Beleuchtungslichts von der Beleuchtungseinrichtung B über den

Hauptstrahlteiler 13 zur Objektivlinse 5a weder ein abbildendes noch ein

fokussierendes oder defokussierendes optisches Bauteil angeordnet wie etwa ein

Linsenelement oder ein komplexes Linsensystem.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag.

3.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag sind alle

Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der

Druckschrift B1 bekannt.

4.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann nicht günstiger beurteilt

werden, da sein Gegenstand ebenfalls nicht neu ist.

4.1 Das neue Merkmal M6** gemäß Hilfsantrag 2 ersetzt das Merkmal M6 des

Hauptantrags. Es legt fest, dass auf dem Lichtweg des Beleuchtungslichts von der

optischen Vorrichtung zu dem Objektiv kein abbildendes und kein fokussierendes

und kein defokussierendes optisches Bauteil angeordnet ist.

Somit ist aus den Alternativen von Merkmal M6 eine ausgewählt.

Zudem legt das neu aufgenommene Merkmal M10 die optische Vorrichtung als

beweglichen Spiegel oder als Strahlvereiniger fest.

4.2 Auch die neu hinzugekommenen Merkmale M6** und M10 können eine

Patentfähigkeit nicht begründen.

Druckschrift B1 ist zu entnehmen, dass die optische Vorrichtung in Gestalt des

„reflecting member 11“ beweglich ist (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen 44 bis 51, siehe „The

observation through the interchangeable arm portion 3 can be achieved in the

following manner. By retracting the reflecting member 11 from the light path and

…“). Ein „reflecting member“, also eine reflektierende Vorrichtung, entspricht einem

Spiegel (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43). Insoweit handelt es sich bei dem

„reflecting member“ 11 um einen beweglichen Spiegel. Somit offenbart Druckschrift

B1 das Merkmal M10.

Weiterhin geht Merkmal M6** aus Fig. 1 der Druckschrift B1 hervor. Das dort

gezeigte Mikroskop beinhaltet auf dem Lichtweg zwischen optischer Vorrichtung

(„reflecting member“ 11) und der Objektivlinse 5a weder ein abbildendes noch ein

fokussierendes oder defokussierendes optisches Bauteil.

4.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag sind alle

Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 aus der

Druckschrift B1 bekannt.

5.

Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift B1 bekannten Stand der Technik

fehlt es dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 an der für

die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

5.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auf Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag, wobei Merkmal M6** das Merkmal M6 ersetzen soll (Auswahl einer

Alternative). Außerdem

legt das neue Merkmal M4a*

fest, dass das

Mikroskopgehäuse mehrere Ankoppelschnittstellen aufweist.

Ferner sind als Alternativen die neuen Merkmale M11.1 und M11.2 ergänzt, die, wie

Merkmal M10, die optische Vorrichtung als beweglichen Spiegel oder als

Strahlvereiniger festlegen. Gegenüber Merkmal M10 werden in den Merkmalen

M11.1 bzw. M11.2 der bewegliche Spiegel bzw. der Strahlvereiniger durch

funktionale Merkmale weiter ausgeführt. Insbesondere ist spezifiziert, dass der

bewegliche Spiegel wahlweise jeweils in eine von mehreren unterschiedlichen

Stellungen überführbar ist, wobei jeder Stellung eine von mehreren auswählbaren

Beleuchtungseinrichtungen zuordenbar ist und der Spiegel jeweils so einstellbar ist,

dass das aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird.

5.2 Die neu hinzugefügten Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht

begründen.

In Hinblick auf Merkmal M6** wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.

Weiterhin offenbart die Druckschrift B1 eine optische Vorrichtung 11, die als

beweglicher, total reflektierender Spiegel ausgeführt sein kann (vgl. B1, Spalte 2,

Zeilen 39 bis 44, siehe „total reflection mirror“). Dieser ist wahlweise jeweils in eine

von mehreren unterschiedlichen Stellungen überführbar, vgl. Zeilen 43 bis 60 in

Spalte 3 („retractable“, „insertable“). Jeder Stellung („retractable“, „insertable“) kann

eine von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtungen (B, C) zugeordnet

werden. Der Spiegel ist jeweils so einstellbar („retractable“, „insertable“), dass das

aktuell gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird (vgl. B1, Spalte 3,

Zeilen 44 bis 47, siehe „By retracting the reflecting member 11 from the light path

and by switching on the lamp 3a, the light from said lamp 3a passes through said

arm portion 3“; Spalte 3, Zeilen 56 bis 59, siehe „Also the incident light illumination

of the specimen 14 by the lamp 2a can also be easily achieved by inserting the

reflecting member 11 as a mirror.“). Somit geht die mit Merkmal M11.1

beanspruchte erste Alternative aus Druckschrift B1 hervor.

Zudem lehrt die Druckschrift B1, dass als Spiegel 11 nicht nur ein total

reflektierender Spiegel („total reflection mirror“) sondern auch ein teildurchlässiger

Spiegel bzw. Teilerspiegel („half mirror“) oder ein dichroitischer Spiegel („dichroic

mirror“) gewählt werden kann (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43). Dem Fachmann

ist hinlänglich bekannt, dass es sich bei einem Teilerspiegel um einen Spiegel

handelt, der einen Teil des einfallenden Lichts reflektiert und den anderen Teil

transmittiert. Ebenso

ist

ihm geläufig, dass ein dichroitischer Spiegel

wellenlängensensitiv arbeitet und nur einen bestimmten Wellenlängenbereich des

einfallenden Lichts selektiv durchlässt, während eine andere Wellenlänge reflektiert

wird. Beide Spiegelarten können demnach als Strahlvereiniger bzw. –kombinierer

wirken, wenn bei passender Spiegelposition die jeweils transmittierten Anteile des

Beleuchtungslichts ausgehend von Beleuchtungseinrichtung B mit den reflektierten

Anteilen des Beleuchtungslichts ausgehend von Beleuchtungseinrichtung C

überlagert und zum Hauptstrahlteiler 13 und von dort zum Objektiv übertragen

werden (vgl. B1, Fig. 1). Insoweit ist auch die zweite Alternative gemäß Merkmal

M11.2 in Druckschrift B1 offenbart.

Ferner stellt jede der Befestigungen 9, 10 der Figur 1 aus Druckschrift B1 eine

mechanische Ankoppelschnittstelle des Mikroskops dar, an die eine der

ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen B, C angekoppelt werden kann. Das

bekannte Mikroskop umfasst daher mehrere Ankoppelschnittstellen, an die

ausgewählte Beleuchtungseinrichtungen

in

vordefinierten Sollpositionen

angebracht werden können (vgl. B1, Fig. 1; Spalte 2, Zeilen 24 bis 29 siehe „The

arm portion 3 is detachably provided with a light source B and a light source C

respectively on the extension of optical axis of said arm portion 3 and on the

extension of optical axis of said stand portion 2, respectively through mountings 9,

10 identical to the mounting 7 provided on said base portion 1.“; Spalte 2, Zeilen 6

bis 13, siehe „Also said stand portion 2 is provided with a vertically movable stage

6. On the base portion 1 there is detachably mounted, through a mounting 7, a light

source A which is composed of a united combination of for example a tungsten lamp

1a and a condenser lens 1b. Said mounting 7 can be composed for example of a

dovetail and corresponding groove or a screw.”) – Merkmal M4a*.

5.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag

ist der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht neu.

6.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht

günstiger zu beurteilen.

6.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht auf Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 3.

Laut Merkmal M3* wird spezifiziert, dass wenigstens zwei

jeweils eine

Beleuchtungsoptik umfassende Beleuchtungseinrichtungen aus einer Vielzahl von

unterschiedlichen Beleuchtungseinrichtungen ausgewählt werden, wobei die

Auswahl

in Abhängigkeit von der Art der Probe und/oder der Art der

durchzuführenden Untersuchung und/oder der Manipulation der Probe erfolgt.

Weiterhin besagt Merkmal M4*, dass die ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen

in einer vordefinierten Sollposition an mechanische Ankoppelschnittstellen des

Mikroskops gekoppelt werden. In Merkmal M4a** wird noch beansprucht, dass das

Mikroskopgehäuse mehrere mechanische Ankoppelschnittstellen aufweist, an

denen die jeweils ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen angekoppelt werden.

6.2 Die Merkmale M3*, M4* und M4a** gehen aus Druckschrift B1 hervor.

In der Lehre der Druckschrift B1 werden die Beleuchtungseinrichtungen B und C

aus einer Mehrzahl von Beleuchtungseinrichtungen A, B und C ausgewählt, die sich

hinsichtlich ihrer Lichtquellen 1a, 2a und 3a voneinander unterscheiden können (vgl.

B1, Spalte 2, Zeilen 34 bis 37, siehe „For example, the lamp 3a can be a high

intensity lamp such as an extra high pressure mercury lamp while the lamp 2a can

be an electronic flash lamp or the like.“).

Dass die Auswahl entsprechend einer Art der Probe und/oder der Art der

durchzuführenden Untersuchung getroffen wird, liest der Fachmann in der

Druckschrift B1 mit.

Jede der Beleuchtungseinrichtungen A, B, C beinhaltet außerdem eine

Beleuchtungsoptik in Gestalt einer Kondensorlinse („condensor lens“ 1b, 3b und

2b).

Demnach ergibt sich Merkmal M3* aus der Druckschrift B1.

Außerdem sind in der Druckschrift B1 neben mehreren Beleuchtungseinrichtungen

B, C auch mehrere Ankoppelschnittstellen 9, 10 offenbart, an die die

Beleuchtungseinrichtungen B, C gekoppelt sind. Mit Blick auf die Ausführungen zu

Merkmal M4a* sind dementsprechend auch die Merkmale M4* und M4a** bekannt.

6.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3 fehlt es demnach auch

dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 an der für die

Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

7.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht

zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

7.1

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber dem Hauptantrag

der erteilte Patentanspruch 2

in der Variante mit den mehreren

Ankoppelschnittstellen aufgenommen

(Merkmal M4a**). Zudem

ist wieder

spezifiziert, dass zwischen optischer Vorrichtung und Objektiv kein abbildendes und

kein fokussierendes und kein defokussierendes Bauteil angeordnet ist (Merkmal

M6).

Weiterhin wird in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beansprucht, dass

wenigstens zwei unterschiedliche Beleuchtungseinrichtungen angekoppelt sind

(Merkmal M4**), wobei diese Beleuchtungseinrichtungen selbst gemäß erteiltem

Patentanspruch 23 spezifiziert sind (Merkmale M12, M12.1). Weiterhin ist eine

zweite Variante für die Strahlformung ergänzt, die u. a. aus dem erteilten

Patentanspruch 6 hervorgeht (Merkmal M12.2). Hieraus ergibt sich insbesondere

auch, dass beide Beleuchtungseinrichtungen angekoppelt sein können, mit

entsprechender Führung des Beleuchtungslichts von der optischen Vorrichtung

zum Hauptstrahlteiler. Dabei müssen

nicht

notwendigerweise

beide

Beleuchtungseinrichtungen zugleich für die Beleuchtung verwendet werden (wie es

z. B. bei einem total reflektierenden Spiegel als optischer Vorrichtung der Fall ist),

wenngleich dies möglich ist (z. B. bei einem Strahlvereiniger als optischer

Vorrichtung) – Merkmal M5*.

Zudem sind die Merkmale betreffend die optische Vorrichtung (Merkmal M2*) und

das Fehlen von optischen Elementen zwischen optischer Vorrichtung und

Hauptstrahlteiler (Merkmal M6) weiter nach vorne gezogen, um klarzustellen, dass

diese für beide Beleuchtungseinrichtungen gelten.

7.2 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 sind aus

Druckschrift B1 bekannt, zumindest aber nahegelegt.

In Hinblick auf die Merkmale M1, M2 und M6 sei zur Vermeidung von

Wiederholungen lediglich auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag

hingewiesen.

Das Mikroskop der B1 beinhaltet eine optische Vorrichtung in Gestalt des

reflektierenden Elements 11 in Figur 1 (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43, siehe

„The numeral 11 is a reflecting member provided at the crossing point of the optical

axes of the light sources B and C, …“) – Merkmal M2*.

In Hinblick auf Merkmal M3* gelten die entsprechenden Ausführungen unter

Abschnitt 6.2.

Weiterhin stellt jede der Befestigungen 9, 10 der Figur 1 eine mechanische

Ankoppelschnittstelle des Mikroskops dar, an die eine der ausgewählten

Beleuchtungseinrichtungen B, C angekoppelt werden kann. Das bekannte

Mikroskop umfasst daher mehrere Ankoppelschnittstellen, an die ausgewählte

Beleuchtungseinrichtungen in vordefinierten Sollpositionen angebracht werden

können (vgl. B1, Fig. 1; Spalte 2, Zeilen 24 bis 29 siehe „The arm portion 3 is

detachably provided with a light source B and a light source C respectively on the

extension of optical axis of said arm portion 3 and on the extension of optical axis

of said stand portion 2, respectively through mountings 9, 10 identical to the

mounting 7 provided on said base portion 1.“; Spalte 2, Zeilen 6 bis 13, siehe „Also

said stand portion 2 is provided with a vertically movable stage 6. On the base

portion 1 there is detachably mounted, through a mounting 7, a light source A which

is composed of a united combination of for example a tungsten lamp 1a and a

condenser lens 1b. Said mounting 7 can be composed for example of a dovetail and

corresponding groove or a screw.” – Merkmale M4**, M4a**).

Die

B1

offenbart,

dass

das

Beleuchtungslicht

entlang

des

Beleuchtungsstrahlenganges von der Beleuchtungseinrichtung C mittels des

reflektierenden Elements 11 als optischer Vorrichtung zu dem Hauptstrahlteiler 13

und von dort zu dem Objektiv 5a und durch das Objektiv 5a hindurch auf die Probe

14 gelenkt wird. Wie oben im Zusammenhang mit Merkmal M11.1 ausgeführt, kann

das reflektierende Element 11 in eine Position gebracht werden, in der auch das

Beleuchtungslicht der Beleuchtungseinrichtung B von dem reflektierenden Element

11 aus durch das Objektiv 5a hindurch auf die Probe 14 gelenkt wird. Die optische

Vorrichtung in Gestalt des reflektierenden Elements 11 ist dabei in dem Mikroskop

angeordnet (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen 44 bis 51; Spalte 3, Zeilen 56 bis 58, siehe

„Also the incident light illumination of the specimen 14 by the lamp 2a can also be

easily achieved by inserting the reflecting member 11 as a mirror.” – Merkmale M4b,

M5*).

Dass die Beleuchtungseinrichtung B, C eine Gegenschnittstelle zu der

mechanischen Ankoppelschnittstelle 9, 10 aufweist, liest der Fachmann anhand der

o.g. Beschreibungspassagen zu der Ankoppelschnittstelle 9, 10 mit.

Die Beleuchtungseinrichtungen B und C weisen auch eine Ausbildung hinsichtlich

Strahlform

und/oder Divergenz

und/oder Strahldurchmesser

und/oder

Ausbreitungsrichtung auf; diese Parameter werden nämlich durch die

Kondensorlinse 2b, 3b kontrolliert (Merkmal M12). Ein Fokus in der hinteren

Pupillenebene des Objektivs des Mikroskops und gleichzeitig ein kollimierter Verlauf

des Beleuchtungslichts im Bereich der Probe, oder ein kollimierter Verlauf in der

hinteren Pupillenebene des Objektivs und/oder ein Fokus im Bereich der Probe

gehen jedoch aus der B1 nicht unmittelbar hervor (vgl. Merkmale M12.1, M12.2).

7.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass das

mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Verfahren für den

Fachmann zumindest nahegelegen hat.

Dem Fachmann ist hinreichend bekannt, dass die Probe in Durchlichtmikroskopie

von unten oder

in Auflichtmikroskopie aus der Richtung des Objektivs

(üblicherweise mit einer Auflichtoptik durch das Objektiv hindurch) beleuchtet

werden kann. Zum Verwirklichen einer entsprechenden Beleuchtung wählt er

notwendigerweise eine geeignete Beleuchtungseinrichtung. Ohne erfinderisch tätig

zu werden, verwendet er im Fall einer Hellfeldmikroskopie (bei der sich bekanntlich

die zu beobachtende Probe vor einem hellen Hintergrund befindet und dieses helle

Feld

das mikroskopische

Bild

ausleuchtet)

idealerweise

eine

Beleuchtungseinrichtung, mit der ein kollimierter Verlauf des Beleuchtungslichts im

Bereich der Probe erzeugt werden kann, um ein möglichst großes Leuchtfeld im

Bereich der Probe zu erzielen, so dass als Resultat ein möglichst helles Bild erhalten

wird, in dem die interessierenden Bereiche dunkel erscheinen.

Diesen Sachverhalt berücksichtigend erhält der Fachmann aus der Druckschrift B1

den Hinweis, dass im dort beschriebenen Mikroskop die Kondensorlinse 3b so

eingestellt wird, dass für das Mikroskop eine Hellfeld-Beleuchtung („bright field

observation“) in Auflicht-Hellfeldmikroskopie erreicht werden kann, bei der das helle

Leuchtfeld das mikroskopische Bild möglichst gut ausleuchtet (Spalte 3, Zeilen 43

bis 51, siehe „… and by switching on the lamp 3a, the light from said lamp 3a passes

through said arm portion 3 after being concentrated by the condenser lens 3b and

deflected by the half mirror 13 toward the objective lens 5a to illuminate the

specimen 14, whereby achieving a bright field observation under incident light

illumination.“), was wiederum auf einen kollimierten Verlauf des Beleuchtungslichts

im Bereich der Probe schließen lässt. Die zweite „und/oder“-Alternative aus

Merkmal M12.1 ist sonach aus Druckschrift B1 bekannt, zumindest aber

nahegelegt.

7.4 Demnach beruht der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

5 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

8.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 (basierend auf

Hilfsantrag 5) war für den Fachmann gleichfalls zumindest nahegelegt und beruht

deshalb zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

8.1

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird gegenüber dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 Merkmal M5* durch Merkmal M5** ersetzt,

wobei Merkmal M5** inhaltlich nicht über Merkmal M5* hinausgeht. Des Weiteren

sind die Merkmale M11.1* und M11.2* als Alternativen ergänzt. Demnach ist die

optische Vorrichtung als beweglicher Spiegel oder als zusätzlicher Strahlvereiniger

ausgebildet. Beweglicher Spiegel bzw. zusätzlicher Strahlvereiniger werden weiter

ausgeführt. Insbesondere ist spezifiziert, dass der bewegliche Spiegel wahlweise

jeweils in eine von mehreren unterschiedlichen Stellungen überführbar ist, wobei

jeder Stellung eine von mehreren auswählbaren Beleuchtungseinrichtungen

zuordenbar ist und der Spiegel jeweils so einstellbar ist, dass das aktuell

gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird.

8.2 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 war für den

Fachmann zumindest nahegelegt.

Wird in der Lehre der B1 als reflektierendes Element 11 ein total reflektierender

Spiegel verwendet, so ist jeder Stellung des Spiegels („insertable“, „retractable“)

eine der zwei ausgewählten Beleuchtungseinrichtungen B, C zugeordnet. Der

Spiegel wird dann bei Betrieb des Lichtmikroskops derart eingestellt, dass das

jeweils gewünschte Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird (vgl. B1, Spalte 2,

Zeilen 37 bis 39, siehe „Further, the arm portion 3 is internally structured, as in the

base portion 1, so as to permit passage of the light from the light sources B and C.“).

Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Merkmal M11.1 geht auch Merkmal M11.1*

aus Druckschrift B1 hervor.

Der Fachmann wird außerdem erkennen, dass wenn als reflektierendes Element 11

ein Teilerspiegel oder dichroitischer Spiegel verwendet wird, der relativ zu den

optischen Achsen der Beleuchtungseinrichtungen B und C genauso ausgerichtet ist

wie der total reflektierende Spiegel (wie in Fig. 1 gezeigt, idealerweise mit einem

Neigungswinkel von 45°), der Spiegel ersichtlich als Strahlvereiniger bzw.

Strahlkombinierer wirkt, der das Beleuchtungslicht der Beleuchtungseinrichtungen

B, C zum Hauptstrahlteiler 13 lenkt. Nichts anderes ist aber von Merkmal M11.2*

verlangt.

Weiterhin sei für Merkmal M5** zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 verwiesen.

8.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Hilfsanträgen 3 und 5

beruht sonach auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6

zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

9.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6A (basierend

auf Hilfsantrag 6) war für den Fachmann nahegelegt und beruht deshalb nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

9.1 Die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6A neu hinzugekommenen

Merkmale M13.1 und M13.2 sind über eine „und/oder“-Verknüpfung miteinander

kombiniert. Merkmal M13.1 besagt, dass die Probe mit dem Beleuchtungslicht

„manipuliert“ wird, wobei das Beleuchtungslicht von wenigstens einer der mehreren

angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen stammt. In Hinblick auf den Begriff

„manipulieren“ wird in Absatz [0047] der Patentschrift ausgeführt, dass ein

Teilbereich der Probe optisch „manipuliert“ werden kann. Weiterhin ist Absatz [0074]

sinngemäß zu entnehmen, dass die Probe unter fokussiertem Beleuchtungslicht

durch Bleichen, Schneiden oder Bohren „manipuliert“ werden kann. Demnach wird

der Fachmann Merkmal M13.1 derart verstehen, dass die Probe entweder durch

das einfallende Beleuchtungslicht auf optischem Weg angeregt wird oder aber bei

fokussierter Beleuchtung bearbeitet wird, wodurch sie in ihren Eigenschaften

verändert bzw. „beeinflusst“ wird.

Merkmal M13.2 sieht vor, dass wenigstens eine der angekoppelten

Beleuchtungseinrichtungen über eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung und eine

Fokussieroptik verfügt. Außerdem soll die Beleuchtungseinrichtung dazu ausgelegt

sein, eine Beleuchtung für eine TIRF-Anwendung zu erzeugen.

Ausgehend von Absatz [0080] der Patentschrift wird der Fachmann unter der

Strahlablenkeinrichtung eine beliebige Art von Spiegel verstehen. Nach

fachmännischem Wissen handelt es sich bei der anspruchsgemäßen

Fokussieroptik ganz allgemein um ein optisches Bauelement, welches aus Linsen

und/oder Spiegeln besteht und welches divergierende oder parallele

Strahlenbündel

in einem Punkt zusammenführt bzw. bereits konvergente

Strahlenbündel noch stärker fokussiert.

Ferner ist mit der TIRF-Anwendung eine spezielle Methode der Lichtmikroskopie

gemeint, die interne Totalreflexionsfluoreszenzmikroskopie.

9.2 Die neuen Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht begründen.

So wird das

in der Druckschrift B1 vorgestellte Lichtmikroskop

für

Fluoreszenzmikroskopie verwendet (vgl. B1, Spalte 1, Zeilen 14 bis 21; Spalte 3,

Zeilen 9 bis 15), mit der bekanntlich die Fluoreszenz einer Probe analysiert wird und

bei der üblicherweise die fluoreszierende Probe mit Licht einer bestimmten

Wellenlänge in einen angeregten Zustand überführt wird. Insoweit wird in der Lehre

der Druckschrift B1 eine Probe auf optischem Weg angeregt, also „manipuliert“

(Merkmal M13.1).

Weiterhin

ist

in der Druckschrift E4 eine Beleuchtungseinrichtung

für

Fluoreszenzmikroskope offenbart, die sich nicht nur durch eine kompakte Bauweise

auszeichnet (vgl. E4, Abs. [0020]), sondern mit der darüber hinaus eine schnelle

Umschaltung von Anregungswellenlängen möglich ist (vgl. E4, Zusammenfassung;

Abs. [0053] u. a.). Die bekannte Beleuchtungseinrichtung verfügt über mehrere

justierbare Leuchtdioden (4a, 4b, 4c) sowie über mehrere Kollektorlinsen (5a, 5b,

5c), die fokussierbar angeordnet sind, wodurch sich die Fokussierung genauer

justieren lässt (vgl. E4, Fig. 1; Abs. [0025]; [0047]). Außerdem sind dichroitische

Strahlteiler (7a, 7b, 7c), also Spiegel mit alternierendem Schichtaufbau,

vorgesehen, durch die die Lichtflüsse der Leuchtdioden zu einem gemeinsamen

Beleuchtungsstrahlengang zusammengeführt werden können (vgl. E4, Fig. 1; Abs.

[0045]). Demnach geht die Verwendung einer Fokussieroptik und von Spiegeln in

einer Beleuchtungseinrichtung eines Fluoreszenzmikroskops aus Druckschrift E4

hervor. Anstelle von unter einem bestimmten Winkel fest angeordneten Strahlteilern

schwenkbare

Strahlteiler

vorzusehen,

um

in

der

bekannten

Beleuchtungseinrichtung die Justierbarkeit aller Bauteile

(Leuchtdioden,

Kollektorlinsen und Strahlteiler) zu gewährleisten, stellt aus Sicht des Fachmannes

eine Selbstverständlichkeit dar, zumal der Einfallswinkel der auf die Strahlteiler

auftreffenden Lichtbündel den Reflexions- und Transmissionsgrad der

dichroitischen Schichten beeinflusst und aufgrund von opto-mechanischen oder

thermischen Effekten gegebenenfalls angepasst werden muss und zudem die

Hauptachsen der gerichteten Lichtflüsse der Leuchtdioden nicht unbedingt

senkrecht oder parallel zueinander ausgerichtet sein müssen (vgl. E4, Abs. [0024],

siehe „… wobei im Schnittpunkt ein dichromatischer Teiler (insbesondere im Winkel

von 45o zu den jeweiligen Hauptachsen) angeordnet ist.“, Abs. [0025], siehe

„Aufgrund der großen Winkelabhängigkeit der dichromatischen Schichten auf den

Teilern ist der Einfall paralleler Lichtbündel vorteilhaft.“).

Fokussieroptik und einstellbare Spiegel in einer Beleuchtungseinrichtung gehen

somit aus Druckschrift E4 hervor (teilweise Merkmal M13.2).

Für den Fachmann lag es nahe, die Lehre der E4 auf das Lichtmikroskop der

Druckschrift B1 anzuwenden,

indem wenigstens eine

von dessen

Beleuchtungseinrichtungen B, C um die Bauteile (Leuchtdioden, Kollektorlinsen,

Strahlteiler) nach dem Muster der Druckschrift E4 ergänzt wird, damit die

Lichtintensität steuerbar wird (vgl. E4, Abs. [0030] u. a.) und gleichzeitig die

Wellenlänge des Beleuchtungslichts schneller umgeschaltet werden kann. Der

erste Teil von Merkmal M13.2 ist somit aus Druckschrift B1 im Lichte der E4

nahegelegt.

Ferner gehörte es zum

fachmännischen Wissen, TIRF-Mikroskopie zur

Untersuchung von Zellproben anzuwenden. Da mit dem Lichtmikroskop der

Druckschrift B1 u. a. Zellproben analysiert werden sollen (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen

28 bis 33) und sich TIRF

insbesondere zur Detektion von einzelnen

fluoreszierenden Molekülen in der Membran einer Zelle eignet – mithin ein äußerst

sensitives lichtmikroskopisches Verfahren darstellt – bot es sich dem Fachmann an,

das um die Beleuchtungseinrichtung der Druckschrift E4 ergänzte und modular

aufgebaute System der Druckschrift B1 für TIRF-Anwendungen zu konfigurieren

(restlicher Teil von Merkmal M13.2). Dass dem Fachmann Zweck, Aufbau und

Eigenschaften eines TIRF-Lichtmikroskops zum Anmeldetag hinlänglich bekannt

waren, kann an dieser Stelle auch ohne druckschriftlichen Nachweis vorausgesetzt

werden und wird von der Patentinhaberin auch nicht bestritten.

9.3 Ausgehend von Druckschrift B1 und unter Berücksichtigung des

fachmännischen Wissens ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 6A nahegelegt.

10. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 kann nicht

günstiger beurteilt werden.

10.1 Die Merkmale M13.1 und M13.2* des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag

7 sind über eine „und“-Verknüpfung miteinander kombiniert. Während die Probe mit

dem Beleuchtungslicht einer der angekoppelten Beleuchtungseinrichtungen

manipuliert werden soll, soll wenigstens eine andere der angekoppelten

Beleuchtungseinrichtungen über eine einstellbare Strahlablenkeinrichtung und eine

Fokussiereinrichtung verfügen und außerdem dazu eingerichtet sein, eine

Beleuchtung für TIRF-Mikroskopie zu liefern.

10.2 Die Merkmale M13.1 und M13.2* sind ausgehend von Druckschrift B1

nahegelegt.

Gemäß den Ausführungen zu Merkmal M13.2 lag es nahe, wenigstens eine der

Beleuchtungseinrichtungen B, C des Lichtmikroskops aus Druckschrift B1 nach

dem Muster der E4 zu ergänzen. Nichts anderes gilt trivialerweise für Merkmal

M13.1 i. V. m. M13.2* schon für den Fall, wenn eine angekoppelte, mit

Fokussieroptik und Spiegeln ausgestattete Beleuchtungseinrichtung B in Auflicht-

Mikroskopie zur Manipulation der Probe tatsächlich genutzt wird, und die andere

angekoppelte, ebenfalls ergänzte Beleuchtungseinrichtung C eben nicht.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag 6A.

10.3 Die Ausführungen der Patentinhaberin zum Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 7 halten einer näheren Überprüfung nicht stand.

10.3.1 Nach Auffassung der Patentinhaberin offenbart die Druckschrift B1 keine

optische Vorrichtung im Sinne des Streitpatents. Darunter sei ein Element zu

verstehen, mit dem zwischen zwei Beleuchtungseinrichtungen unterschieden

werden kann oder diese kombiniert werden können.

Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. So beschreibt die Druckschrift B1 ein

reflektierendes Element 11, das sowohl als total reflektierender Spiegel („total

reflection mirror“) oder als Teilerspiegel bzw. dichroitischer Spiegel („half mirror“,

„dichroic mirror“) ausgeführt sein kann (vgl. B1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 43) und das

als optische Vorrichtung anzusehen ist. Während durch geeignetes Einstellen des

total reflektierenden Spiegels zwischen dem jeweiligen Beleuchtungslicht der

Einrichtungen B und C gewechselt werden kann (vgl. B1, Fig. 1), wirkt ein Teiler-

oder dichroitischer Spiegel - entsprechend justiert - als Strahlvereiniger und

„kombiniert“ damit zwei Beleuchtungseinrichtungen.

10.3.2 Weiterhin argumentiert die Patentinhaberin, dass bei der Druckschrift B1 in

keiner Ausführungsform mittels des Elements 11 Licht von zwei angekoppelten

Beleuchtungseinrichtungen in den Arm 3 und damit zum Hauptstrahlteiler 13 geführt

werde. Über den Arm 3 werde immer nur das Licht von einer (einzigen)

Beleuchtungseinrichtung gelenkt.

Die Argumentation greift nicht durch. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7

verlangt nicht, dass das Licht von wenigstens zwei Beleuchtungseinrichtungen

(gleichzeitig) über den Hauptstrahlteiler geführt wird.

Insbesondere verlangt die erste Alternative M11.1* nur, dass jeder Stellung der

optischen Vorrichtung

bzw.

des

beweglichen Spiegels

eine

der

Beleuchtungseinrichtungen zugeteilt ist und die optische Vorrichtung bzw. der

bewegliche Spiegel so eingestellt werden kann, dass ein bestimmtes

Beleuchtungslicht zur Probe gelenkt wird. Merkmal M11.1* ist in der Lehre der B1

sonach bereits dann erfüllt, wenn z. B. als Spiegel 11 ein total reflektierender

Spiegel eingesetzt wird, der in der Konfiguration der Figur 1 das Beleuchtungslicht

der Beleuchtungseinrichtung C zur Probe lenkt (vgl. B1, Fig. 1, Spalte 2, Zeilen 39

bis 47, siehe „total reflection mirror“; Spalte 3, Zeilen 56 bis 59).

Allenfalls dem Merkmal M11.2*, das als Alternative zu Merkmal M11.1* formuliert

ist,

ist

zu

entnehmen,

dass

das

Beleuchtungslicht mehrerer

Beleuchtungseinrichtungen unter Mitwirkung eines Strahlvereinigers zum

Hauptstrahlteiler gelenkt wird. Wie bereits zu Hilfsantrag 6 ausgeführt, geht aber

auch Merkmal M11.2* aus der Druckschrift B1 hervor. Mit dem in der B1

angeführten Teiler- oder dichroitischen Spiegel

ist

insbesondere ein

Strahlvereiniger als optische Vorrichtung offenbart.

10.3.3 Auch der Einwand der Patentinhaberin, die Strahlformung erfolge bei der B1

im Fall von zwei Beleuchtungseinrichtungen immer auch im Mikroskopgehäuse

selbst, während der Patentanspruch 1 die Strahlformung gerade

in der

Beleuchtungseinrichtung fordere, vermag nicht zu überzeugen.

Denn jede der Beleuchtungseinrichtungen B, C des Lichtmikroskops der B1 ist mit

einer Kondensorlinse ausgestattet, die die Aufgabe hat, einen möglichst großen Teil

des Lichts der Lichtquellen (2a, 3a) in den abbildenden Strahlengang einzubringen.

Laut B1 wird das Beleuchtungslicht

jeder Lichtquelle

innerhalb der

Beleuchtungseinrichtung

gebündelt

und

nicht

etwa

außerhalb

im

Mikroskopgehäuse (vgl. B1, Spalte 3, Zeilen 44 bis 51, siehe „… the light from said

lamp 3a passes through said arm portion 3 after being concentrated by the

condenser lens 3b …“).

10.4 Damit ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

11. Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem

Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge Bestand.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Patentansprüche, da die

Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur

im Umfang von

Anspruchssätzen begehrt hat, die

jeweils einen nicht

rechtsbeständigen

Patentanspruch

enthalten

(BGH,

GRUR

2007,

862

Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Nachdem keiner der von ihr gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde

der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen

Patent- und Markenamtes zurückzuweisen und das Patent war auf die Beschwerde

der Einsprechenden vollumfänglich zu widerrufen.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Forkel

Akintche

Dr. Städele