Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 24.10.2023 – 3 Ni 17/22 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:241023U3Ni17.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Oktober 2023 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 17/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:241023U3Ni17.22EP.0
betreffend das europäische Patent 1 687 084
(DE 60 2004 048 575)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, die Richter Schwarz und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die
Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Dr.-Ing. Philipps
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2005/046866
veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 12. November 2004 unter
Inanspruchnahme der Prioritäten FR 0313370 vom 14. November 2003 und
US 539583 P vom 29. Januar 2004 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland
in
englischer
Verfahrenssprache
erteilten
europäischen Patents 1 687 084 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „CATALYST
AND GAS PHASE METHOD USING SUCH A CATALYST“ (in Deutsch laut
Streitpatentschrift: „KATALYSATOR UND GASPHASENVERFAHREN UNTER
VERWENDUNG EINES DERARTIGEN KATALYSATORS“).
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 60 2004 048 575.6 geführte Streitpatent
ist allgemein auf kupferhaltige
Katalysatoren gerichtet und insbesondere auf deren Einsatz zur Oxidation von
Kohlenwasserstoffen in der Gasphase, etwa die Umsetzung von Ethylen mit
Chlorwasserstoff und Sauerstoff zu 1,2-Dichlorethan. Bei dieser Reaktion kommt
Kupfer als Standardkatalysator auf einem pulverförmigen Aluminiumoxidträger im
Wirbelschichtreaktor zum Einsatz.
Nach einem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen
Patentamt umfasst das Streitpatent
in der am 9. März 2022 veröffentlichten
beschränkten Fassung die unabhängigen Patentansprüche 1, 7 und 8 sowie die
auf die Patentansprüche 1 und 8 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 und 9 bis 11. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 7
und 8 lauten danach in der Verfahrenssprache und in deutscher Übersetzung wie
folgt:
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung
des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit. Die Beklagte verteidigt ihr
Patent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung.
Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vortrags u.a. die folgenden Druckschriften
eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von der Klägerin vergeben):
K1
K4
K8
K9
K10
EP 1 687 084 B2 (Streitpatent)
Entscheidung der Beschwerdekammer zu K1 vom 26. März 2021
Entscheidung im koreanischen Nichtigkeitsverfahren vom 22. Januar
US 2002/0007097 A1
Product Information “High purity activated aluminas PURALOX®,
CATALOX®” von Condea, 10/99, 2 Seiten
K11
Product Information “High Purity Aluminas PURALOX®, CATALOX®”
von Condea, 04/99
K12
Noweck, K., Lüdemann, T.,
“Developing Raw Materials for the
Catalyst
Industry”, Condea Chemie GmbH, bereitgestellt zur
Präsentation bei CatCon'96, 29. bis 30. Oktober 1996
K13
K14
WO 00/71253 A2
DE 1 443 703 A
K15
K16
K20
Broschüre zum B … -Katalysator O3-115, 03/2001, 2 Seiten
Rechnung vom 05. Juni 2003, 2 Seiten
Lieferbestätigung und Titan-Gehalt für von 2001 bis 2003 an die
Nichtigkeitsklägerin gelieferte Chargen an PURALOX® SCFa-230,
29. Juni 2022, 1 Seite
K24
Auszug aus dem Kapitel „Chlorinated Hydrocarbons“ aus „Ullmann’s
Encyclopedia of Industrial Chemistry“, VCH, Weinheim, Vol. A6,
1986, S. 264-270
K44
Deutschsprachige Übersetzung der EP 1 687 084 B2 (Streitpatent
K1)
K45
K46
DANKS, A.E. et al., Materials Horizons, 2016, 3, S. 91-112
Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry, Sixth Completely
Revised Edition, Air Classifying to Ammonia, Vol. 2, Wiley-VCH,
S. 349-367
K47
Condea, High purity activated aluminas PURALOX® CATALOX®,
10.99 GB (S. 5 = K10), 6 Seiten
K50
Subat, N. et al., Abschlussbericht zur Untersuchung der Titan-
Verteilung von Titan-dotierten Aluminiumoxid-Matrices hergestellt
mittels Hydrolysereaktionen, 23. August 2023, S. 1-18, Anhang 1 mit
S. 1-202
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände des Streitpatents
gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung des Katalysators O3-115K65, die
mangels Existenz einer Geheimhaltungsabrede öffentlich zugänglich gewesen sei
und gegenüber der Offenbarung der K9 nicht neu seien. Darüber hinaus beruhten
sie ausgehend von K9, K10/K47, K11, K14 oder der Kombination K9 mit K14 auch
auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Das dem Streitpatent äquivalente koreanische
Patent 1132588 sei ebenfalls, selbst unter Berücksichtigung von Änderungen
seitens der Patentinhaberin, für nichtig erklärt worden. (vgl. K8).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 687 084 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Gegenstand des Streitpatents unter Bezugnahme auf u.a. die
Druckschrift
NiB2
Dokumentation der Reinheit von Puralox® SCCa im Jahr 2002,
20 Seiten
in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung für schutzfähig.
Keine der geltend gemachten Druckschriften nehme die Gegenstände des
Streitpatents neuheitsschädlich vorweg oder lege diese nahe. Zudem sei die
behauptete offenkundige Vorbenutzung mangels öffentlicher Zugänglichkeit kein
berücksichtigungsfähiger Stand der Technik, da – was in diesem Bereich üblich
sei – zwischen Lieferanten und Abnehmer Geheimhaltungsabreden bestünden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der von der Klägerin geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i.V.m. Art. 52, 54, 56 EPÜ) nicht besteht.
I.
1. Wie das Streitpatent K1 (mit deutschsprachiger Übersetzung K44) ausführt,
sind bei geläufigen Oxychlorierungs-Katalysatoren die aktiven Elemente
einschließlich Kupfer und Titan auf Aluminiumoxid abgeschieden (K1 [0003-
0005]); dabei kann ein konstanter Sauerstoffgehalt im Falle der Wiedergewinnung
der Gasphase günstig sein (K1 [0006] und [0007]).
2.
Das Streitpatent gibt selbst keine Aufgabe an. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich als objektive Aufgabe die stets vom Fachmann angestrebte
Optimierung
der
Leistungsfähigkeit solcher Katalysatoren,
im Fall der
Oxychlorierung eine bei konstantem Zufluss der Reaktanden gleichmäßige
Reaktion ohne größere Schwankungen, insbesondere des Sauerstoffgehalts, in
der Abgas-Zusammensetzung. Soweit die Beklagte die Aufgabe auf das
Ermöglichen eines konstanten Sauerstoff-Gehalts in den Abgasen und recycelten
Gasen eines Oxychlorierungs-Verfahrens beschränkt sehen möchte, kann dies
nicht durchgreifen, da die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche
kein solches Verfahren beanspruchen.
2.
Der Katalysator nach Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1.1
Katalysator, der aktive Elemente einschließlich Kupfer enthält,
abgeschieden auf einem Aluminiumoxid,
M1.2 wobei das Aluminiumoxid wenigstens 0,2 g Titan, ausgedrückt in
Metallform, pro kg Aluminiumoxid enthält und
M1.3
das Aluminiumoxid einen mittleren Partikeldurchmesser zwischen 5 und
200 µm aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4
das Aluminiumoxid durch Kalzinierung eines Aluminiumhydrats erhalten
ist und dass
M1.5
das Titan bei einem der Schritte der Aluminiumhydratherstellung
eingeführt worden ist.
Der die Verwendung des in Patentanspruch 1 charakterisierten Aluminiumoxids
als Träger für Katalysatoren beanspruchende Patentanspruch 7 und der eine
durch den Katalysator nach Patentanspruch 1 katalysierte Gasphasenreaktion
beanspruchende Patentanspruch 8 bedürfen keiner gesonderten Gliederung.
3.
Der zuständige Fachmann. ein promovierter Chemiker mit Schwerpunkt
anorganischer Chemie, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Herstellung von Katalysatormaterialien hat und zum Austesten des Katalysators
im Bedarfsfall einen Chemieingenieur hinzuzieht,
versteht
die
einzig
erläuterungsbedürftigen Verfahrensmerkmale M1.4 und M1.5 in Patentanspruch 1,
so, dass sie das Endprodukt strukturell kennzeichnen:
In diesem Zusammenhang unterscheidet das Streitpatent K1 beim Bestücken des
Katalysators mit den katalytisch wirksamen Substanzen Kupfer und Titan
zwischen der Imprägnierung des nach Merkmal M1.4 erhaltenen Aluminiumoxids
mit Kupfer (K1 [0036] und [0057]) und der Einbringung von Titan gemäß
Merkmal M1.5 in einem Schritt der Aluminiumhydratherstellung (K1 [0014]) deren
Endprodukt Aluminiumhydrat ist und das eine etwaige Nachbehandlung nicht mit
umfasst
(vgl. K1 Bsp. 1-3 unter Einsatz von kommerziell erhältlichem
Aluminiumhydrat PURAL SCC 30). Das Vorgehen nach Merkmal M1.5 geht der
Kalzinierung zeitlich voran. Was die
Imprägnierung betrifft, kann den
Erläuterungen der Klägerin gefolgt werden, dass bei diesem Vorgehen das
Matrixmaterial die metallhaltige Lösung „wie ein Schwamm“ aufsauge bzw. das
Metall über die Poren tief ins Innere der Teilchen transportiert und auf der inneren
Oberfläche abgelagert werde. Dies kann im Grenzfall dazu führen, dass ein Metall
wie Kupfer uniform an allen Porenoberflächen über das gesamte Katalysatorkorn
angereichert wird. Im Gegensatz zu der in K1 für die Metalle Titan, Alkalimetalle,
Silicium oder Eisen beschriebenen Vorgehensweise des Merkmals M1.5 bzw.
Absatz [0019] der K1 dringen die Metalle bei der Imprägnierung jedoch nicht in
das Matrixmaterial des Katalysators ein (vgl. M1.1 „abgeschieden auf einem
Aluminiumoxid“). Folglich sind die in K1 beschriebenen Metalle in Abhängigkeit
von der Art ihrer Zuführung entweder auf oder in der Katalysatormatrix verteilt.
Aufgrund dieses Unterschieds kann dahinstehen, ob das Titan bei der
Aluminiumhydratherstellung zielgerichtet eingeführt wird. Wie auch die Klägerin
nicht
bestreitet, muss
das
Titan
„schlichtweg
am
Ende
der
Aluminiumhydratherstellung vorhanden sein, ohne dass daraus eine bestimmte
Verteilung im Aluminiumoxid-Träger folgt“ (Unterstreichung hinzugefügt).
Ebenso spielt es keine Rolle, wenn die üblicherweise zur Darstellung von
Aluminiumhydrat zum Einsatz kommenden Sol-Gel-Prozesse wegen möglicher
Phasenentmischung nicht zwingend zu einer von den Parteien diskutierten
„homogenen“ Verteilung von Fremdionen
führen, wie die Klägerin unter
Bezugnahme auf den Review-Artikel K45 geltend macht (K45 S. 92 li. Sp. Abs. 2).
Ohne Relevanz ist auch die Möglichkeit, dass der Fachmann beim Studium des
Streitpatents K1 das Bayer-Verfahren zur Herstellung von Aluminiumhydroxid im
Blick haben
könnte, das die Schritte des Bauxit-Aufschlusses, der
Rückstandsabtrennung und des Ausrührens umfasst. Im letztgenannten Schritt
(„Precipitation“)
wird
Aluminiumhydrat
aus
einer
übersättigten
Natriumaluminatlösung auskristallisiert, was in einer Kaskade von bis zu
13 Kesseln
erfolgen kann
(K46 S. 359,
insb.
re. Sp.
le. Abs.). Die
Enzyklopädie K46 spricht von Titan lediglich als einer Verunreinigung, die nicht
entfernt zu werden braucht (K46 S. 362 li. Sp. Abs. 5). Der Einwand der Klägerin,
dass laut Druckschrift K13 die Dotierung von Boehmit mit Titan bevorzugt vor aber
auch nach begonnener Kristallisation erfolgen könne (K13 S. 8 Z. 1-2), was bspw.
gegen Ende der Kristallisation oder in den letzten Kessel der Kaskade zu einer
Anreicherung des Titans in äußeren Schichten führe, steht dem nicht entgegen.
Denn unabhängig davon, ob der Fachmann die Lehre der K13, die das Bayer-
Verfahren nicht zum Thema hat, mit der Lehre der K46 kombinieren würde, sind
auch die „äußeren Schichten“ Bereiche der Aluminiumhydroxid-Matrix
im
Gegensatz zu auf den Aluminiumoxid-Träger aufgebrachtem Titan.
Keine andere Sichtweise ergibt sich auch aus den von der Klägerin
durchgeführten Versuchen und Messungen K50 zu durch Sol-Gel-Verfahren
gewonnenen Trägermaterialien. Weder der
in der Abbildung 15 der K50 im
Vergleich
zur Primärkorngröße
der Puralox-Katalysatoren
erkennbar
unterdimensioniert
gewählte Ausschnitt
im Nanometerbereich
noch die
Kombination von STEM und EDX (Rastertransmissionselektronenmikroskopie und
Energiedispersive Röntgenspektroskopie) liefern brauchbare Informationen zur
Verteilung von Titan über den gesamten Partikelbereich oder gar dessen
Tiefenprofil, insbesondere in Gegenwart von überschüssigem imprägnierten
Kupfer, wie das bei der Vorbenutzung der Fall ist.
In Summe ist dem Schluss der Klägerin, dass die Verteilung des Titans sowohl bei
der Beurteilung der Neuheit als auch der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht
bleiben müsse, nicht zu folgen.
II.
Der vom Streitpatent beanspruchte Katalysator und sein Träger sind gegenüber
dem geltend gemachten Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Soweit die Klägerin eine offenkundige Vorbenutzung nach Art. 54 Abs. 2
EPÜ durch die Lieferung des Katalysators O3-115K65 (K15, K16) an die Firma S
… geltend macht, kommt es auf die Vorträge der Beklagten und der Klägerin und
das Zeugenangebot zu den Umständen der Vorbenutzung nicht an. Denn der
geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich, ungeachtet der streitigen Frage
einer möglichen Geheimhaltungsabrede zwischen Lieferanten und Abnehmer –
von dem Katalysator O3-115K65 schon durch Merkmal M1.3, also den mittleren
Partikeldurchmesser des Aluminiumoxids von 5 bis 200 µm. Die Klägerin führt zur
Dimensionierung ihrer „Katalysator-Vorbenutzung" den Wert mit 5 x 5 x 2,5 mm
Ringe an (K15 S. 1 „Form“), so dass weitere Unterschiede in den Merkmalen und
die Plausibilität der Beweiskette dahinstehen können.
2.
Die beanspruchten Gegenstände sind auch gegenüber der Druckschrift K9
neu.
2.1 Das Dokument K9 betrifft einen Katalysator für Oxychlorierungs-Reaktionen,
der ein Aluminiumoxid-Trägermaterial umfasst (K9 Anspr. 1 und 8) und als aktives
Material Kupfer enthält
(K9 Anspr. 3; M1.1). Angaben zu einem etwaigen
Titangehalt oder dessen Verteilung in den eingesetzten Katalysatoren, zum
mittleren Partikeldurchmesser des Aluminiumoxids und zur Herstellung der Träger
finden sich nicht (M1.2, M1.3, M1.5). Lediglich Eisen wird als Verunreinigung
beschrieben (K9 [0016]). In Beispiel 1 der K9 wird das Markenprodukt Puralox®
SCCa 5/150 als Träger verwendet und mit einem Kupfersalz imprägniert und
getrocknet
(K9 [0024]). Zu diesem Material führt K9 aus, dass es als d-
Aluminiumoxid kommerziell z.B. von Condea erhältlich ist (K9 [0023]) oder durch
Kalzinieren von Pseudoboehmit gewonnen werden kann (K9 [0009], [0016],
[0018]). Pseudoboehmit ist ein Aluminiumoxidhydroxid bzw. -monohydrat (K12,
S. 3 le. Abs., M1.4 ohne Bezug auf M1.5). In den Beispielen der K9 findet ein
Vergleich der Träger d-Aluminiumoxid Puralox® SCCa 5/150 und g-Aluminiumoxid
in Form von Puralox® SCCa 5/200 statt (K9 [0023]). Soweit die Klägerin die
Merkmale M1.2, M1.3 und M1.5 als erfüllt ansieht, kann dem nicht gefolgt werden.
Nach Auffassung
der Klägerin
sind
bei
den
Handelsprodukten
Puralox® SCCa 5/150 bzw. -5/200 der K9 die Merkmale M1.2 bis M1.5 erfüllt, weil
die Broschüren K10/K47 und K11 aus dem Jahr 1999
für den Typ
Puralox SCCa (90/210) eine Partikelgröße von 60-150 µm (K47 S. 5 Tab.) nach
Merkmal M1.3 belegten und für Verunreinigungen wie Titan typische Bereiche von
0,01-0,2 % TiO2 entsprechend 0,06 g bis 1,2 g Titan pro kg Aluminiumoxid, was
mit Merkmal M1.2 überlappe. Bei kommerziellem Aluminiumoxid resultierten die
Verunreinigungen aus der Herstellung und K9 beziehe sich mit dem Verweis auf
Puralox auf jegliches auf dem Markt verfügbare Puralox, da die nachgestellten
Zahlenangaben
lediglich die Oberfläche und Partikelgrößenverteilung der
Trägermaterialien beträfen (K10/K47 und K11 Legenden zur Tab.). Merkmal M1.5
sei ebenfalls erfüllt, weil Puralox-Aluminiumoxide von Condea durch Kalzinierung
von Pural-Aluminiumhydraten gewonnen würden (K47 S. 2 li. Sp. Satz 1 und S. 2
„Activation“). Gleiches sei
für die
Informationen aus der Broschüre K10
festzustellen.
Dieser Vortrag der Klägerin vermag allerdings nicht zu überzeugen. Für den
Fachmann ergeben sich gegenüber K9 aus den Angaben der K10/K47 und K11
keine produktspezifischen Angaben zum Titangehalt, anders als dies bei der
koreanischen Entscheidung K8 gesehen wurde. Vielmehr
ist dem Urteil der
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts K4 zu folgen (K4 Begründung
Pkt. 4), dass K9 zwar
imprägnierte Puralox SCCa 5/150 und -5/200-Träger
offenbart, K10/K47 bzw. K11 zu diesen Trägern jedoch nicht beitragen. Denn
deren Erläuterungen zum Titangehalt unter den jeweiligen Tabellen gelten nicht
spezifisch für Puralox SCCa als nur eines von acht beschriebenen Produkten.
Eine
unmittelbare
und
eindeutige
Aussage
zum
Titangehalt
der
Produkttypen Puralox SCCa 5/150 und -5/200 in K9 (Merkmal M1.2) wird durch
K10/K47 und K11 also nicht ermöglicht. Hinzu kommt, dass die Puralox SCCa-
Produktreihe als Marke über den Zeitraum der Dokumente K10/K47, K11 bis K9 in
der Zusammensetzung unverändert bleiben müsste, was aufgrund der Angaben in
K47 (a.a.O. S. 2 „Activation“, 2. Satz: „… predominantly based on …“) und der
Angaben in K13 zu einem Schwankungsbereich des Titangehalts von 0 bis
3000 ppm (K13 S. 7 Z. 19-23 und S. 9 Z. 2-4) gerade nicht mit der erforderlichen
Sicherheit zu schließen ist. Dasselbe Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung
auch weiterer von den Parteien genannter Dokumente zum Titangehalt von
Puralox-Katalysatoren mit wiederum anderen Werten zur spezifischen Oberfläche
und Partikelgrößenverteilung (NiB2 Puralox SCCa 30/180; K20 Puralox SCFa-
230).
2.2 Da die Klägerin keine Spezifikationen zu den
in K9 verwendeten
Trägermaterialien Puralox SCCa 5/150 und -5/200 vorgelegt hat, kann ihr darüber
hinaus geltend gemachter Neuheitseinwand, wonach die Verwendung der
Puralox-Typen im Rahmen ihrer Spezifikation bei der Umsetzung der Lehre von
K9 zu einem neuheitsschädlichen Sachverhalt führe, aus den genannten Gründen
ebenfalls nicht durchgreifen.
3.
Die Gegenstände des Streitpatents beruhen entgegen der Auffassung der
Klägerin auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für deren Beurteilung kommt es
nur darauf an, ob sich aus dem Stand der Technik Anregungen oder Hinweise für
die räumlich-körperlichen und die Zusammensetzung betreffenden Charakteristika
des beanspruchten Katalysators ergeben. Keine Rolle spielt demgegenüber, ob
dem
streitpatentgemäß
beanspruchten
Katalysator
auf
Basis
der
Versuchsbeispiele auf industrieller Skala ein technischer Effekt abzusprechen sein
könnte, was die Klägerin durch Vorlage von Versuchen im „Pilotmaßstab“
nachzuweisen versucht.
3.1 Die
bereits zur Neuheit näher beschriebene K9
liegt auf dem
erfindungsgemäßen Gebiet der Oxychlorierung und findet damit die Beachtung
des Fachmanns. Wie auch die Klägerin nicht bestreitet, spricht K9 den Titangehalt
der dort genannten Katalysatoren weder an noch liegen Datenblätter zu den in K9
eingesetzten Katalysatoren vor. Auch die Zusammenschau der K9 mit den
Dokumenten K10/K47 und K11 bietet
für den Fachmann keinen Anlass, sich
dieser Frage zu widmen. Denn die Legenden zu den jeweiligen Tabellen
behandeln die Komponenten C, SiO2, Fe2O3 und TiO2 unterschiedslos als
Verunreinigungen und weisen Titan, anders als es die Klägerin sieht, gerade keine
besondere Bedeutung zu. Gleiches gilt für die der Druckschrift K13 gutachtlich zu
entnehmenden
Informationen. Die dort vermittelten Angaben, wonach die
Obergrenze bei Pural-Aluminiumoxiden bei bis zu 0,6 g Ti/kg liegen könne und bei
anderen Katalysatoren zwischen 0 und 3 g Ti/kg Aluminiumoxid schwanke (K13
S. 7 Z. 19-23), veranlassen den Fachmann weder, den Titangehalt in den Blick zu
nehmen und die in die Trägermatrix inkorporierte Titanmenge oder gar ihre
Verteilung auf eine Wirkung hin zu untersuchen, noch leisten sie einen Beitrag zur
Charakterisierung der in K9 eingesetzten Katalysatoren. Übereinstimmend mit
K10/K47 und K11 bewertet K13 Titan als harmlose Verunreinigung (K13 S. 8
Z. 25-26). Selbst wenn Merkmal M1.3 dem Fachwissen zuzurechnen sein mag,
weil die beanspruchten Teilchendurchmesser einen üblichen Bereich
für
Katalysatoren im Wirbelschichtreaktor abbilden könnten (K24 S. 267 re. Sp. Abs. 3
„ca. 10-200 μm“),
bietet K9 keine Anregung
in Richtung der übrigen
Ausgestaltungen.
3.2 Das Dokument K14 betrifft wie das Dokument K9 die heteroge Kupferkatalysierte Oxychlorierung (K14 Titel und zweite Seite 3. Abs.) und wird vom
Fachmann angesichts der objektiven Aufgabe ebenfalls in Betracht gezogen. Die
Lehre der K14 stellt ausdrücklich auf das Imprägnieren eines Trägermaterials z.B.
mit Titan ab, um die Aktivität des Katalysators zu steigern und den Kupferverlust
zu verringern (K14 vierte Seite 2. Abs.). Informationen dahingehend, Titan bei
einem der Schritte der Aluminiumhydratherstellung einzuführen, finden sich in K14
dagegen nicht. Sowohl nach der Beschreibung (K14 vierte Seite 2. Abs.) als auch
nach den Beispielen der K14 wird der feste Oxidträger mit Metallsalzlösungen
imprägniert. Zwar geht K14 knapp auf alternative Herstellungsvorschriften ein, wie
die Zugabe eines Titansalzes zu einem Hydrogel oder das Mischen z.B. eines
Titansalzes in Pulverform mit dem pulverförmigen Träger (K14 Abs. S. 4 auf S. 5).
Jedoch folgen auch diese Vorgehensweisen dem Imprägnierungskonzept der K14
und
führen zu einer Anreicherung des Metalls an der Oberfläche des
Aluminiumoxidhydrats oder des pulverförmigen Trägers. Denn K14 sieht bei den
alternativen Methoden keine gelösten Metallsalze vor, deren etwaige Diffusion
ohnehin marginal bliebe, da Gele die freie lonenwanderung behindern. Die mit
Merkmal M1.2 geforderte Titanmenge ist mit der Vorgehensweise der K14
ersichtlich weder angedacht noch ohne zusätzlichen Aufwand zu verwirklichen.
Hinzu kommt, dass der genannte Zusatz von Metallsalzen entgegen der
gebotenen Auslegung
von Merkmal M1.5
einer Nachbehandlung
von
Aluminiumhydrat entspricht.
3.3 Nach diesen Ausführungen zeigt K14 keinen Weg zu Merkmal M1.5 auf und
K9 befasst sich nicht mit dem Thema des Titangehalts oder dessen Verteilung
nach den Merkmalen M1.2 und M1.5. In der Folge kann auch die wechselseitige
Kombination von K9 mit K14 unter Berücksichtigung von K10/K47 und K11, die
Titan als Verunreinigung disqualifizieren, die Katalysatoren nach Streitpatent nicht
nahe legen, so dass eine erfinderische Tätigkeit der streitpatentgemäßen
Erfindung vorliegt.
Mit Patentanspruch 1 haben die Lehren der nebengeordneten Patentansprüche 7
und 8 gleichermaßen Bestand.
3.4 Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, soweit es
sich nicht um nachveröffentlichten Stand der Technik handelt, ergibt sich die
streitpatentgemäße Lehre nicht in naheliegender Weise. Denn sie lehren nichts,
was über die oben behandelten Dokumente oder die allgemeinen Kenntnisse des
Fachmanns hinausgeht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist
ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof
eingeht.
Schramm
Schwarz
Freudenreich
Wagner
Philipps