Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.11.2023 – 25 W (pat) 577/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat577.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 577/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Wortmarke 30 2018 104 535.9
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin am Landgericht Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat577.21.0
G r ü n d e
I.
Villa Heimathafen
Das Zeichen
ist am 23. April 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 36:
Vermietung von Unterkünften;
Klasse 43:
Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Tourismus-
und Urlaubsgästen in Ferienhäusern und -appartments; Vermietung von
vorübergehender Beherbergung in Ferienhäusern und -appartments.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 8. Juli 2021, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, ist die
Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem
Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Wort „Heimathafen“ einen „Hafen, in dem
ein Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist“ benenne und im übertragenen Sinne
jeden Ort, der als Heimat, Zuhause, Ursprung oder Wohnsitz angesehen werden
könne, bezeichne. Dies gelte auch im hier relevanten Bereich der Vermietung von
Unterkünften und der vorübergehenden Beherbergung von Gästen. Der weitere
Zeichenbestandteil „Villa“ habe die Bedeutung „größeres, vornehmes, in einem Garten
oder Park [am Stadtrand] liegendes Einfamilienhaus“ oder „großes, herrschaftliches
Landhaus“. Das Anmeldezeichen erschöpfe sich damit in Verbindung mit allen
gegenständlichen Dienstleistungen in einem werblich anpreisenden sachlichen
Hinweis auf eine Villa oder ein villenartiges Haus, in der bzw. in dem man sich zuhause
bzw. wie Zuhause fühlt. Kombinationen aus einer Angabe zur Art der Immobilie (Haus,
Wohnung) und dem Wort „Heimathafen“ im Sinne von Unterkunft, der die Funktion
einer Heimat, eines Zuhauses, Ursprungs oder Wohnsitzes zukomme, seien als
Namen von (Ferien-)Unterkünften oder Beherbergungsbetrieben gebräuchlich. In
dieses Begriffsbildungsmuster reihe sich die angemeldete Bezeichnung „Villa
Heimathafen“ nahtlos ein. Der Einwand der Anmelderin, dass das Element
„Heimathafen“ mit Schiffen in Verbindung gebracht werde, rechtfertige keine andere
zeichenrechtliche Beurteilung.
Im Kontext mit den vorliegend beanspruchten
Dienstleistungen und dem weiteren Bestandteil „Villa“ werde die Komponente
„Heimathafen“ vornehmlich im Sinne von Heimat, Zuhause, Ursprung oder Wohnsitz
verstanden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 9. August 2021, die
sie damit begründet, die Eintragung des Anmeldezeichens scheitere weder an dessen
fehlender Unterscheidungskraft noch an einem daran bestehenden Freihaltebedürfnis.
Der lexikalisch nachweisbare Begriff „Heimathafen“ benenne den Ort, an dem ein
Schiff in einem dort geführten Schiffsregister eingetragen sei. Dabei handele es sich
aber um einen Fachbegriff aus der Schifffahrt. Im allgemeinen Sprachgebrauch
komme der Begriff hingegen nur selten vor. Die Anmelderin beanspruche allerdings
keine Dienstleistungen aus dem Bereich der Schifffahrt. Auch wiesen die in Rede
stehenden Tätigkeiten keinen sonstigen Bezug zur Schifffahrt auf. Ein unmittelbar
beschreibender Sinngehalt oder ein sonst enger beschreibender Bezug zu ihnen sei
daher zu verneinen. Vielmehr könne nur durch eine analysierende Betrachtung sowie
gedankliche Zwischenschritte und Interpretation des Begriffs „Heimathafen“ zu dem
von der Markenstelle angeführten Verständnis gelangt werden. Das Anmeldezeichen
sei in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Eine auf der Hand liegende beschreibende
Sachaussage vermittele es nicht. Vielmehr stellten die Begriffe „Villa“ und
„Heimathafen“ eine ungewöhnliche und interpretationsbedürftige Kombination dar, die
auf den ersten Blick sogar widersprüchlich sei. Denn eine regelmäßig in einem Garten,
Park oder auf dem Land gelegenen „Villa“ existiere in einem „Heimathafen“ als
Anlegestelle für Schiffe und damit als Teil eines Gewässers klassischerweise nicht. Die
in Rede stehende Bezeichnung sei daher eigentümlich und rege zum Nachdenken an.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Markenstelle recherchierten
Internetfundstellen. Diese bezögen sich weit überwiegend nicht auf die beanspruchten
Dienstleistungen. Zudem sei die Bezeichnung „Villa Heimathafen“ in ihnen nicht
enthalten. Der Begriff „Heimathafen“ werde vielmehr als Name eines Ferienhauses
bzw. einer Ferienwohnung mit dem Zweck der Unterscheidung von Unterkünften
anderer Anbieter genutzt. Für die Eintragungsfähigkeit sprächen auch die
Voreintragungen „Heimathafen“ und „Gasthaus Heimathafen“.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 8. Juli 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 6. April 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in
Verbindung mit
den
beanspruchten Dienstleistungen
die
erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Die Anmelderin hat mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme erfolgen werde, und
um Beschlussfassung gebeten. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 hat sie ihren Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und den Hinweis des Senats
vom 6. April 2023 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der
angemeldeten Wortfolge „Villa Heimathafen“ steht in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17
- Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle
Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen
haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428,
Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,
Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH GRUR 2012, 270 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen
im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13
- hey!). Darüber hinaus
fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber
einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850
- FUSSBALL WM 2006).
Bei einem mehrteiligen Zeichen kommt es nicht nur auf die Schutzfähigkeit der
einzelnen Elemente, sondern auch auf ihre Kombination an. Insofern kann aus dem
Fehlen der Unterscheidungskraft der Bestandteile nicht ohne weiteres darauf
geschlossen werden, dass auch das in Rede stehende Zeichen in seiner Gesamtheit
dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. Zudem reicht eine
schutzfähige Zeichenkomponente
in der Regel
für die Bejahung der
Unterscheidungskraft aus
(vgl. BPatG 29 W
(pat) 53/20
- OpenDress;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 232).
Bei der Beurteilung, ob einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft
zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BPatG 29 W (pat) 556/19 - Produktivo).
Nach diesen Grundsätzen
ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Wortkombination
„Villa
Heimathafen“
im
hier
relevanten
Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise
sie lediglich als anpreisende Sachaussage und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen oder von einem bestimmten Dienstleister auffassen
werden.
2. Bei der Beurteilung des Verständnisses des Anmeldezeichens ist hinsichtlich der
beanspruchten Dienstleistungen sowohl auf das allgemeine Publikum als auch auf
unternehmerische Fachkreise abzustellen.
3. Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Worten „Villa“ und „Heimathafen“
zusammen.
a) Wie die Markenstelle bereits unter Bezugnahme auf die Fundstelle
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Villa“ ausgeführt hat, bezeichnet das
Substantiv „Villa“ ein größeres, vornehmes, in einem Garten oder Park liegendes
Einfamilienhaus bzw. ein großes herrschaftliches Landhaus.
b) Unter dem Begriff „Heimathafen“ versteht man den Hafen, in dessen Schiffsregister
ein Schiff eingetragen oder in dem jemand (z. B. ein Matrose) stationiert ist (vgl.
„https://de.wiktionary.org/wiki/Heimathafen“), wobei bei Binnenschiffen in Deutschland
der
Heimathafen
als
Heimatort
bezeichnet
wird
(„https://de.wikipedia.org/wiki/Heimathafen“). Über diese originäre Bedeutung hinaus
wird „Heimathafen“ auch für einen Ort verwendet, der jemandem - sowohl örtlich als
auch emotional - eine Heimat ist und an dem man sich zuhause fühlt (vgl. BPatG 29
W (pat) 9/20 - Heimathafen Düsseldorf). Mit dem Begriff wird damit sowohl der Ort im
geografischen Sinne als auch das mit Heimat verbundene subjektive Empfinden
bezeichnet, das unabhängig von sprachlich-juristischen Definitionen eine
psychologische Dimension hat.
Aus den der Anmelderin von der Markenstelle übermittelten Rechercheunterlagen geht
hervor, dass der Begriff „Heimathafen“ in unterschiedlichen Zusammenhängen in
diesem Sinne verwendet wird. Als Bezeichnung eines Bauprojekts bringt er zum
Ausdruck, dass etwas geschaffen werden soll, das den Bewohnern Zuflucht und
Heimat bietet (vgl. „Wohnen am Wasser in Berlin-Grünau - UNSER HEIMATHAFEN
IN BERLIN-GRÜNAU!“ unter „www.buwog.com“; „Glückstadt Heimathafen“ unter
„http://www.steinburg.de/fuer-neu-steinburger/meine-immobilie“;
„LINNER
IMMOBILIEN
- GEMEINSAM FINDEN WIR
IHREN HEIMATHAFEN“ unter
„https://www.linner-immobilien.de/“).
Entsprechendes gilt für den beruflichen Bereich, in dem der Zeichenbestandteil
„Heimathafen“ für das Gefühl steht, am Arbeitsplatz gut aufgehoben und geborgen zu
sein (vgl. „Ein Heimathafen für Mitarbeiter“ unter „www.transformconsult.ch“; „So wird
das Büro zum Heimathafen“ unter „www.it-zoom.de“; „New Work - Die Zukunft der
Arbeit erleben im heimathafen. Im Coworking Space heimathafen Wiesbaden“ unter
„https://heimathafen-wiesbaden.de“ als Anlagen zum gerichtlichen Hinweis vom
6. April 2023).
Darüber hinaus wird mit dem Wort „Heimathafen“ die gemeinsame Herkunft oder
Wirkungsstätte deutlich gemacht (vgl. „Einst im Volksmund als ‚Jerusalem des
Balkans‘ bekannt, war die Stadt ein Heimathafen verschiedener Kulturen, Religionen
und
ethnischer
Gemeinschaften“
unter
„https://morgenlandfestival.com/veranstaltungen-detail/Savina-Yannatou-Primavera-en-Salonico.html“
als Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom 6. April 2023).
Der Begriff „Heimathafen“ in Kombination mit dem Namen einer Landeshauptstadt wird
auch werbend anpreisend wie folgt verwendet (vgl. BPatG 29 W (pat) 9/20 -
Heimathafen Düsseldorf):
„Mit der Marke ‚Heimathafen Düsseldorf‘ kann jedermann die Liebe und
Verbundenheit mit dieser Stadt zum Ausdruck bringen“
oder
„Unsere Mottos: Heimat tragen, Heimat zeigen“.
c) Unter der angemeldeten Wortkombination wird der Verkehr daher eine Villa oder ein
villenartiges Gebäude verstehen, in der bzw. in dem man sich zuhause fühlt. Selbst
die Beschwerdeführerin verwendet die beanspruchte Wortfolge in diesem Sinne:
„Die Villa Heimathafen möchte während Ihres Aufenthaltes in Göhren gerne
ein zu Hause auf Zeit sein“ (vgl. „Villa Heimathafen“ unter „https://villaheimathafen.de“).
Zur Erfassung dieses werbenden Begriffsgehalts bedarf es keiner gedanklichen
Analyse und/oder Interpretation. Vielmehr erschließt er sich ohne weiteres aus der
Wortkombination selbst. Denn durch die Voranstellung des Bestandteils „Villa“ erkennt
der Verkehr, dass sich das mit dem nachfolgenden Element „Heimathafen“ zum
Ausdruck gebrachte gute Gefühl auf ein größeres, vornehmes, in einem Garten oder
Park liegendes Haus bezieht und hervorgerufen wird. Soweit die Beschwerdeführerin
berücksichtigt wissen will, dass es sich bei „Heimathafen“ um einen Fachausdruck aus
der Schifffahrt handele, spricht dies für das vorgenannte Verständnis, denn gerade
auch in diesem Kontext löst er das mit dem Aufenthalt in einem Zuhause verbundene
Empfinden aus.
4. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung weist das Anmeldezeichen einen engen
beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und
43 auf. Gegenstand der Dienstleistung „Vermietung von Unterkünften“ (Klasse 36)
können zu vermietende Villen sein, in denen sich die Mieter wie zuhause fühlen.
Entsprechendes gilt für die
„Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Beherbergung von
Tourismus- und Urlaubsgästen in Ferienhäusern und -appartments;
Vermietung von vorübergehender Beherbergung in Ferienhäusern und -
appartments“ (Klasse 43)
Bei den angebotenen Ferienhäusern kann es sich um villenartige Gebäude handeln,
in die Ferienappartements integriert sein können.
Die Anmelderin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass
Etablissementbezeichnungen, die für das Etablissement selbst Unterscheidungskraft
besitzen, diese auch für damit direkt zusammenhängende typische Dienstleistungen
aufweisen. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundespatentgerichts (27 W
(pat) 16/11
- Nordhessenhalle) bezieht sich konkret auf die Branche
„Veranstaltungsstätten“ und stellt für diese eine Übung fest, dass Kennzeichen
verwendet werden, die sich aus dem Namen einer Region oder Kommune und einer
Einrichtungsbezeichnung zusammensetzen. Von einer solchen Fallgestaltung kann
vorliegend nicht ausgegangen werden.
5. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Voreintragungen stützt, wird
dadurch die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens ebenfalls nicht
begründet. Es wird diesbezüglich auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u.
ZVS; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 2009, 1175 - Burg
Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT; MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt)
verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern
eine
(an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst
identische
Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf
Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten
Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen
des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete
Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist demzufolge jeder Einzelfall eigenständig zu
prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer
Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis
51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Rupp-Swienty
Butscher