Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 13.11.2023 – 14 W (pat) 39/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131123B14Wpat39.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 39/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 029 063
ECLI:DE:BPatG:2023:131123B14Wpat39.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. November 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg sowie
der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Januar 2019 aufgehoben.
2.
Das Patent 10 2008 029 063 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2019 gefasstem Beschluss hat
die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
10 2008 029 063 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Aufbringen
einer Applikationsstruktur auf ein Werkstück sowie zum Überwachen der
Applikationsstruktur“
gemäß Hauptantrag
in
beschränktem
Umfang
aufrechterhalten.
Der Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung lautet:
Dem Beschluss der Patentabteilung lagen u.a. die folgenden Druckschriften
zugrunde:
E1
E6
DE 695 22 081 T2
EP 1 640 101 A2
Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass der Fachmann, ein
Fachhochschul-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Prozessautomatisierung von Beschichtungs- und Auftragsverfahren, im Lichte der
objektiven Aufgabe des Streitpatents, ein Verfahren zum Aufbringen und
Überwachen einer Klebstoffraupe auf einem Werkstück bereitzustellen, das eine
konstante Ausrichtung der Überwachungseinrichtung mit der Klebstoffraupe auch
bei einer Kurvenfahrt des Bearbeitungskopfes gewährleiste, aus dem Stand der
Technik keine Anregung erfahre, das Verfahren in einer Weise auszugestalten,
dass
zur
Aufrechterhaltung
einer
konstanten
Ausrichtung
Überwachungseinrichtung mit
Bezug
auf
die
Klebstoffraupe
der
die
Überwachungseinrichtung beim Durchfahren einer Applikationsbahn-Kurve um
einen Ausgleichswinkel γ gegenüber dem Bearbeitungskopf geschwenkt werde, der
einem Kurvenwinkel β der Applikationsbahn-Kurve entspreche. Insbesondere
könne dies die nur eine Geradeausfahrt des Bearbeitungskopfes beschreibende E6
nicht vorwegnehmen oder in Kombination mit weiteren im Einspruchsverfahren
herangezogenen Druckschriften lehren, von denen manche zwar die Kurvenfahrt
eines Auftragskopfes und das Nachschwenken der Überwachungseinrichtung im
Fall eines kurvenförmigen Verlaufes der Kleberaupe offenbarten, jedoch nach
einem anderen Prinzip arbeiteten, nämlich ohne Laserprojektion, trigonometrische
Korrektur und daraus resultierende 3D-Vermessung der Klebstoffraupe. Die
Kombination der E6 mit solchen Druckschriften entbehre daher einer fachlichen
Grundlage, sodass das Streitpatent auf Basis der im Übrigen zulässigen,
ausreichend offenbarten, ausführbaren und gegenüber dem jeweilig aufgezeigten
Stand der Technik jeweils neuen Ansprüche in der nun beantragten Form
bestandsfähig sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und diese
mit Schriftsatz vom 18. April 2019 begründet. Danach könne der Fachmann die
Lehre des Anspruchs 1 nicht ausführen. Mangels entsprechender Angaben im
Streitpatent wisse er nicht, wie das System beim Durchfahren einer
Applikationsbahn-Kurve, wobei der Ausgleichswinkel γ einem Kurvenwinkel β der
Applikationsbahn-Kurve entspreche, die Krümmung der Kurve erkennen und diese
Information an eine Steuerung der Überwachungseinrichtung oder des
Trägerelements weitergeben könne. Ebenso sei der Begriff "trigonometrisch
korrigiert” unzureichend offenbart, und die Auslegung durch die Patentabteilung als
„in geometrischer Hinsicht korrigiert“ treffe nicht zu. Auch lasse das Streitpatent
offen lasse, welche Winkel der zweidimensionalen Kontur gemeint seien.
Hinsichtlich des Patenthinderungsgrundes der unzulässigen Erweiterung werde auf
den Vortrag im Einspruchsverfahren verwiesen,
in welchem im Hinblick auf
Anspruch 3 festgestellt worden sei, dass die Begriffe „Achse" und „Bahn"
unterschiedliche Gegenstände beschrieben und nur ausnahmsweise eine Bahn
entlang einer Achse verlaufe. Der Gegenstand des strittigen Patents sei auch aus
den bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Gründen gegenüber E1 oder E6
nicht neu, zumindest gegenüber E6 in Verbindung mit weiteren Druckschriften aus
dem Einspruchsverfahren nicht erfinderisch.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen. Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 8. November 2023 angekündigt, an
der für den 16. November 2023 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
teilzunehmen und beantragt weiterhin
Entscheidung nach Aktenlage.
Die Patentinhaberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen sowie mit
Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 ebenso
Entscheidung nach Aktenlage.
Sie vertraten in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2021 den Standpunkt, dass die
streitpatentgemäße Lehre gegenüber dem im Beschluss der Patentabteilung als
nächstliegenden Stand der Technik gewerteten Dokumenten E1 und E6 neu und
insbesondere erfinderisch sei.
Der Senat hat
den Verhandlungstermin mit Terminsnachricht
vom
9. November 2023 aufgehoben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts der
Ansprüche 2 und 3 des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig
und führt im Ergebnis zum Widerruf des Patents.
1.
Die Erfindung betrifft laut dem geltenden, in der mündlichen Verhandlung zum
Einspruchsverfahren auf Basis der Patentschrift
(B4-Schrift) angepassten
Beschreibungsteil
(nachf. B4korr) ein Verfahren zum Aufbringen einer
Klebstoffraupe auf ein Werkstück sowie zum Überwachen der Applikationsstruktur
nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (B4korr [0001]). Aus dem Stand der Technik
wie E6 oder DE 103 61 018 A1 bekannte Verfahren würden eine Lichtlinie mit
Empfängeranordnung
oder mehrere
Kameras
zur Überwachung
der
Applikationsstruktur verwenden (B4korr [0003] und [0005]). Das Verfahren der
EP 0 037 521 A2 nütze eine Überwachungseinrichtung, die sich mit einem
abtastenden Messstrahl bei kontinuierlicher Drehbewegung bzw. oszillierender
Bewegung um den Schweißkopf herumdrehe, und laut DE 88 10 131 U1 befinde
sich vor einem Schweißbrenner eine Abtastvorrichtung, mit der einer theoretisch
vorgegebenen Schweißbahn gefolgt werden könne (B4korr [0006]).
Demgegenüber bestehe die Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung darin, ein
Verfahren zum Aufbringen und Überwachen einer Klebstoffraupe auf einem
Werkstück
bereitzustellen,
das
eine
konstante
Ausrichtung
der
Überwachungseinrichtung mit der Klebstoffraupe auch bei einer Kurvenfahrt des
Bearbeitungskopfes gewährleiste (B4korr [0007]).
2. Gelöst werde diese Aufgabe durch das Verfahren nach geltendem
Anspruch 1, das sich wie folgt gliedern lässt:
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
Verfahren zum Aufbringen einer Klebstoffraupe (7) auf ein Werkstück (9),
dem
bei Klebstoffraupe (7) entlang einer Applikationsbahn verfahren wird,
ein Bearbeitungskopf (1)
zum Aufbringen
der
und die Klebstoffraupe (7) von einer Überwachungseinrichtung (14) überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass
die Überwachungseinrichtung (14) einen Lichtgenerator (15) aufweist,
unmittelbar
des der Bearbeitungskopfes (1) eine Laserlichtlinie (16) in Querrichtung auf der Klebstoffraupe (7) projiziert,
Düsenmund (5)
einem
hinter
mittels der eine Höhenkontur der Klebstoffraupe (7) erfasst wird,
wobei die Laserlichtlinie (16) von zumindest einer Kamera (17) der Überwachungseinrichtung (14) erfasst wird,
die die Bilddaten zu einer Steuereinrichtung (13) leiten,
in der diese unter Bildung einer 2D-Klebstoffraupen-Kontur trigonometrisch korrigiert und ausgewertet werden,
wobei durch kontinuierliche Erfassung der 2D-Lichtlinie (16) entlang der Klebstoffraupe (7) eine 3D-Vermessung der Klebstoffraupe (7) realisiert ist,
und wobei bei der kontinuierlichen Überwachung der Klebstoffraupen- Kontur in Querrichtung der Klebstoffraupe (7) der Lichtgenerator (15) gegenüber der Klebstoffraupe (7) stets konstant ausgerichtet ist, sodass ein stets konstanter Messwinkel (α) zwischen der Laserlichtlinie (16) und einer Längsachse der Klebstoffraupe (7) gewährleistet ist,
1.12
und wobei zur Aufrechterhaltung einer konstanten Ausrichtung der Überwachungseinrichtung (14) mit Bezug auf die Klebstoffraupe (7) die Überwachungseinrichtung (14) einer Applikationsbahn-Kurve um einen Ausgleichswinkel (γ) gegenüber dem Bearbeitungskopf (1) einem Kurvenwinkel (β) der Applikationsbahn-Kurve entspricht.
beim Durchfahren
geschwenkt wird,
der
3.
Der zuständige Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Prozessautomatisierung von Beschichtungs-
und Auftragsverfahren versteht die erläuterungsbedürftigen Merkmale des
Verfahrens nach Anspruch 1 wie folgt:
3.1 Nach
Figur 1
des
Streitpatents
fährt
der
mittels
einer
Bearbeitungsmaschine 11
geführte
Bearbeitungskopf 1
entlang
einer
vorgegebenen Applikations- bzw. Klebstoffauftragsbahn (B4korr [0018]).
Figur 1 des Streitpatents (B4-Schrift)
Um die Längsachse 25 des Bearbeitungskopfes 1 ist ein vom Bearbeitungskopf 1
bewegungsunabhängig um 360° drehbares Trägerelement 19 angebracht, das die
gesteuerte Überwachungseinrichtung 14 mit
Lichtliniengenerator 15
und
Kamera 17 aufweist, welche laut Figur 2 des Streitpatents um einen dem
Kurvenwinkel β
der Klebstoffraupe
entsprechenden Ausgleichswinkel γ
nachgestellt wird. Der dort ebenfalls aufgeführte Messwinkel α dient der
Überwachung des Querprofils der Klebstoffraupe mit einer quer zur Klebstoffraupe
erzeugten Laserlichtlinie, die in Höhenrichtung ausgelenkt wird und über die
Kamera 17 und die Steuereinrichtung 13 zu einer zweidimensionalen Kontur
„trigonometrisch“ korrigiert und ausgewertet wird. Die kontinuierliche Erfassung
ermöglicht eine dreidimensionale Vermessung der Klebstoffraupe (B4korr [0019-
0025]).
3.2 Soweit nach Merkmal 1.2 der Bearbeitungskopf 1 zum Aufbringen der
Klebstoffraupe 7 entlang einer Applikationsbahn verfahren wird, erfolgt dies durch
Vorgabe einer Soll-Applikationsbahn, die in einer Steuereinrichtung 13 gespeichert
ist (B4korr [0018]) und somit bereits einen gewünschten kurvenförmigen Verlauf und
entsprechende Kurvenwinkel β vorgibt.
3.3 Die mittels der Laserlichtlinie 16 und der Kamera 17 gewonnenen Bilddaten
werden in der Steuereinrichtung 13 unter Bildung einer 2D-Klebstoffraupen-Kontur
trigonometrisch korrigiert und ausgewertet (Merkmale 1.7-1.9). Trigonometrie
betrifft – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt wurde – die
Anwendung von Winkelfunktionen bei der Berechnung der Seiten von Dreiecken
und anderen Figuren
und bezieht sich mithin auf einen Teil
der
Auswertungssoftware.
3.4 Zur Realisierung der 3D-Vermessung der Klebstoffraupe 7 entspricht die
kontinuierliche Erfassung einer Linie wie der 2D-Lichtlinie 16 entlang der
Klebstoffraupe 7 nach Merkmal 1.10 einer geläufigen Vorgehensweise (vgl. 3D-
NMR, MSR).
III.
Das Verfahren nach geltendem Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die weiteren von der Beschwerdeführerin als der Patentfähigkeit
entgegenstehend geltend gemachten Mängel können daher dahinstehen.
Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem aufgezeigten Stand
setzt voraus, dass der Fachmann mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der
Lage gewesen ist, den Gegenstand der Erfindung aus dem bekannten Stand der
Technik zu entwickeln. Zusätzlich muss er eine Veranlassung gehabt haben, die zu
lösende Aufgabe gemäß der vorliegenden Erfindung zu lösen.
1.
Im Hinblick auf die streitpatentgemäße Aufgabe der Bereitstellung eines
Verfahrens zum Aufbringen und Überwachen einer Klebstoffraupe auf einem
Werkstück, das eine konstante Ausrichtung der Überwachungseinrichtung mit der
Klebstoffraupe auch bei einer Kurvenfahrt des Bearbeitungskopfes gewährleistet
(B4korr [0007]), findet die Lehre des schon am Anmeldetag des Streitpatents im
Absatz [0003] auf dem erfindungsgemäßen Gebiert verorteten Dokuments E6 das
unmittelbare Interesse des Fachmanns.
Diese Druckschrift befasst sich, wie das Streitpatent, mit der Regelung eines
automatischen Bearbeitungsprozesses (E6 [0001]) und hat sich angesichts der im
Stand der Technik aufgetretenen Probleme das Ziel gesetzt, die Lage und die
Quantität aufgetragenen Klebstoffs zu überwachen und beeinflussen (E6 [0004] und
[0005]). Besondere Aufmerksamkeit zollt der Fachmann aufgabengemäß dem
Umstand, dass E6 für die zu verfolgende Werkstückstruktur auch eine gebogene
Linie vorsieht – nach der Diktion des Streitpatents eine Kurve (E6 [0043]). Dabei
wird die gewünschte fortlaufende Regelung dadurch bewerkstelligt, dass in
Querrichtung auf die Klebstoffraupe eine Lichtlinie in einen bearbeiteten Bereich
eines Werkstücks projiziert wird, der bezüglich einer Relativbewegung zwischen
Werkstück und Bearbeitungskopf dicht hinter dem Bearbeitungskopf liegt und der
Bewegung des Bearbeitungskopfes folgt (E6 [0010] und [0030]).
Im Einzelnen beschreibt das Dokument E6 ein Verfahren nach den Merkmalen 1.1
(E6 [0016]), 1.2 (E6 [0041]), 1.3 (E6 [0030-0031]; Fig. 1 und 3), 1.4 (E6 [0022] und
[0042] „Lichtquelle“ und „Laserdiode 12“), 1.5 (E6 [0030] und Fig. 2), 1.6 [E6 [0019]),
1.7 (E6 [0022] Z. 54 ff „zweite Optik“, Abs. [0031] Z. 12 "Kamera 16" i.V.m. Fig. 3)
und 1.8 (E6 [0044]). Die Merkmale 1.10 und 1.11 sind in E6 gleichermaßen
verwirklicht. Denn die Bildverarbeitungseinheit 26, die aus den Bilddaten der
Lichtlinie 15 bzw. 15’ das Profil der Oberflächenstruktur des Werkstücks 10 im
Bereich der Klebstoffraupe 11 und der Werkstückkante 19 ermittelt (E6 [0042] und
[0044])
führt zu einem mehrfach genannten „Profilverlauf“
(Unterstreichung
hinzugefügt) der flächigen Struktur (E6 [0007], [0013], [0019], [0020] etc.), also zu
einer 3D-Struktur.
Was den mit Merkmal 1.11 des Streitpatents beanspruchten, konstanten
Messwinkel (α) zwischen der Laserlichtlinie (16) und einer Längsachse der
Klebstoffraupe (7) anbelangt, liegt dieser im Ausführungsbeispiel nach Streitpatent
bei 90° (B4korr [0023]), ist aber anspruchsgemäß frei wählbar. E6 definiert α als
den Winkel zwischen Projektionsrichtung P des Lichtfächers 14 und der optischen
Achse O des Objektivs, der nach Absatz [0036] der E6 größer 0 und kleiner 90° ist,
anspruchsgemäß aber ebenfalls frei gewählt werden kann (E6 Anspr. 16 3. Teilstr.).
Die geometrische Anordnung des Empfängers (E6 Fig. 2 und insb. Fig. 3) liegt
folglich im Streitpatent ebenso wie in E6 im Belieben des Fachmanns, so dass deren
Festlegung ohne erfinderisches Zutun erfolgt.
Damit unterscheidet sich die Lehre der E6 von der Lösung nach Streitpatent durch
die
dort nicht ausdrücklich
angegebene, beim Arbeiten mit Winkel
berücksichtigenden optischen Detektionseinheiten notwendige trigonometrische
Korrektur und Auswertung (Merkmal 1.9), und maßgeblich durch das Schwenken
der Überwachungseinrichtung um einen Ausgleichswinkel beim Durchfahren einer
Applikationsbahn-Kurve (Merkmal 1.12). Erkennbar gibt E6 dem Fachmann vor,
dass die Klebstoffraupe denselben Verlauf hat wie der Bearbeitungskopf, der diese
aufträgt, und macht ihm bewusst, dass der Verlauf des Bearbeitungskopfs und der
Überwachungseinrichtung, speziell deren quer zur Klebstoffraupe verlaufende
Laserlichtlinie gleichbleibend sind. Wenn nach der Lehre der E6 auch gebogene
Linien zu verfolgen sind, weiss der Fachmann, dass eine auf dem Bearbeitungskopf
starr befindliche Überwachungseinrichtung dies nicht leisten kann.
2.
Daher wird er auf dem erfindungsgemäßen Gebiet nach Überwachungseinrichtungen Ausschau halten, die auch zeitweise kurvenförmig aufgetragene
Werkstoffe zuverlässig erfassen, messen und regeln können. Unter anderem wird
er in der Druckschrift E1 fündig, die auf dem Gebiet des Streitpatents liegt und die
automatische Überprüfung des Vorhandenseins, der Kontinuität sowie der
Gleichmäßigkeit z.B. eines Klebstoffbands zum Ziel hat (E1 S. 1 Z. 1-5). Laut E1
wird die Winkelposition der Überwachungseinrichtung derart an die Position des
Bandes anpasst, dass die Beleuchtungsvorrichtung und die Empfangsvorrichtung
zum Empfang des reflektierten Lichtes ständig den Abschnitt des Bandes betreffen,
der frisch aus der sich oberhalb der Oberfläche bewegenden Düse aufgebracht wird
(E1 S. 3 Abs. 4).
E1 beschreibt darüber hinaus weitere Merkmale des Verfahrens nach Streitpatent
(1.1 Fig. 1, S. 1 Abs. 1, S. 3 Abs. 2; 1.2 S. 3 Abs. 1; 3; 1.3 S. 3 Abs. 2
„Beleuchtungsvorrichtung 8“ und S. 4 Abs. 2 „Kamera 19“; 1.4 S. 3 Abs. 5
„Vorrichtung 8“; 1.8 S. 4 Abs. 2; 1.11 S 3 Abs. 2 und 4).
Außerdem basieren die Verfahren der E6 und der E1 jeweils auf der Auswertung
senkrecht zur Verlaufsrichtung der Klebstoffraupe applizierter Lichtlinien unter
konstantem Winkel. Diese geometrische Zuordnung ist, wie ausgeführt, bei
kurvenförmigem Verlauf der Klebstoffraupe einzig durch Anpassung der
Winkelposition der Überwachungseinrichtung möglich.
Insoweit beschreibt das
Dokument E1 bereits eine drehbare Überwachungseinrichtung, bei der die
Winkelposition des Gehäuses, das aufgrund von Wälzlagern 5 und 6, ebenso wie
nach der Lösung des Streitpatents, um die Achse der Düse drehbar ist, gegenüber
der Düse stets derart an die Position des Bandes (Klebstoffraupe) angepasst wird,
dass die Beleuchtungsvorrichtung und die Empfangsvorrichtung zum Empfang des
reflektierten Lichts den frisch aufgebrachten Abschnitt des Bandes (Klebstoffraupe)
treffen (E1 S. 3 Abs. 1 und 4).
Eine für ein angesprochenes Problem als Lösung bekannte Lehre zu befolgen, auf
das Verfahren der E6 bei gebogenen Linien anzuwenden und damit zu
Merkmal 1.12 zu gelangen, erfordert keine erfinderische Tätigkeit, weshalb der
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Streitpatent nicht patentfähig ist.
Wenn nach Merkmal 1.9 eine trigonometrische Korrektur und Auswertung erfolgt
und wenn Merkmal 1.12 das Schwenken um einen dem Kurvenwinkel (β)
entsprechenden Ausgleichswinkel (γ) verlangt, vermitteln diese Angaben mit
lediglich anderen Worten die bereits durch die Lehre der E1 und E6 vorgegebene
und daher nicht patentfähige Fachroutine, die Klebstoffraupe mit einer Lichtlinie
unter konstantem Winkel zu bestrahlen und die aus der Reflexion unter konstantem
Winkel erhältlichen Informationen sachgerecht auszuwerten.
IV.
Gleichermaßen begründen die Unteransprüche der geltenden Anspruchsfassung
keine Patentfähigkeit.
Der Anspruch 2 gestaltet das Verfahren dahingehend aus, dass der Bearbeitungskopf 1 – nicht weiter erläutert – „drehfest“ gegenüber der Überwachungseinrichtung
ist. Diese Ausgestaltung ist bereits in E1 verwirklicht, da die Düse fest mit dem
Träger verbunden ist (E1, S. 3 Abs. 1 Satz 2). Unteranspruch 3 zufolge wird die
Überwachungseinrichtung auf einer Kreisbahn um eine Längsachse des
Bearbeitungskopfes bewegt, was sich als bekannte technische Lehre unmittelbar
aus dem drehbaren Gehäuse 7 nach Figur 1 der E1 ergibt.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Dr. Münzberg
Schell
Dr. Jäger
Dr. Freudenreich