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BPatG Beschluss vom 13.11.2023 – 14 W (pat) 39/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131123B14Wpat39.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 39/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 029 063

ECLI:DE:BPatG:2023:131123B14Wpat39.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. November 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg sowie

der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Januar 2019 aufgehoben.

2.

Das Patent 10 2008 029 063 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2019 gefasstem Beschluss hat

die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent

10 2008 029 063 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Aufbringen

einer Applikationsstruktur auf ein Werkstück sowie zum Überwachen der

Applikationsstruktur“

gemäß Hauptantrag

in

beschränktem

Umfang

aufrechterhalten.

Der Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung lautet:

Dem Beschluss der Patentabteilung lagen u.a. die folgenden Druckschriften

zugrunde:

E1

E6

DE 695 22 081 T2

EP 1 640 101 A2

Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass der Fachmann, ein

Fachhochschul-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Prozessautomatisierung von Beschichtungs- und Auftragsverfahren, im Lichte der

objektiven Aufgabe des Streitpatents, ein Verfahren zum Aufbringen und

Überwachen einer Klebstoffraupe auf einem Werkstück bereitzustellen, das eine

konstante Ausrichtung der Überwachungseinrichtung mit der Klebstoffraupe auch

bei einer Kurvenfahrt des Bearbeitungskopfes gewährleiste, aus dem Stand der

Technik keine Anregung erfahre, das Verfahren in einer Weise auszugestalten,

dass

zur

Aufrechterhaltung

einer

konstanten

Ausrichtung

Überwachungseinrichtung mit

Bezug

auf

die

Klebstoffraupe

der

die

Überwachungseinrichtung beim Durchfahren einer Applikationsbahn-Kurve um

einen Ausgleichswinkel γ gegenüber dem Bearbeitungskopf geschwenkt werde, der

einem Kurvenwinkel β der Applikationsbahn-Kurve entspreche. Insbesondere

könne dies die nur eine Geradeausfahrt des Bearbeitungskopfes beschreibende E6

nicht vorwegnehmen oder in Kombination mit weiteren im Einspruchsverfahren

herangezogenen Druckschriften lehren, von denen manche zwar die Kurvenfahrt

eines Auftragskopfes und das Nachschwenken der Überwachungseinrichtung im

Fall eines kurvenförmigen Verlaufes der Kleberaupe offenbarten, jedoch nach

einem anderen Prinzip arbeiteten, nämlich ohne Laserprojektion, trigonometrische

Korrektur und daraus resultierende 3D-Vermessung der Klebstoffraupe. Die

Kombination der E6 mit solchen Druckschriften entbehre daher einer fachlichen

Grundlage, sodass das Streitpatent auf Basis der im Übrigen zulässigen,

ausreichend offenbarten, ausführbaren und gegenüber dem jeweilig aufgezeigten

Stand der Technik jeweils neuen Ansprüche in der nun beantragten Form

bestandsfähig sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und diese

mit Schriftsatz vom 18. April 2019 begründet. Danach könne der Fachmann die

Lehre des Anspruchs 1 nicht ausführen. Mangels entsprechender Angaben im

Streitpatent wisse er nicht, wie das System beim Durchfahren einer

Applikationsbahn-Kurve, wobei der Ausgleichswinkel γ einem Kurvenwinkel β der

Applikationsbahn-Kurve entspreche, die Krümmung der Kurve erkennen und diese

Information an eine Steuerung der Überwachungseinrichtung oder des

Trägerelements weitergeben könne. Ebenso sei der Begriff "trigonometrisch

korrigiert” unzureichend offenbart, und die Auslegung durch die Patentabteilung als

„in geometrischer Hinsicht korrigiert“ treffe nicht zu. Auch lasse das Streitpatent

offen lasse, welche Winkel der zweidimensionalen Kontur gemeint seien.

Hinsichtlich des Patenthinderungsgrundes der unzulässigen Erweiterung werde auf

den Vortrag im Einspruchsverfahren verwiesen,

in welchem im Hinblick auf

Anspruch 3 festgestellt worden sei, dass die Begriffe „Achse" und „Bahn"

unterschiedliche Gegenstände beschrieben und nur ausnahmsweise eine Bahn

entlang einer Achse verlaufe. Der Gegenstand des strittigen Patents sei auch aus

den bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Gründen gegenüber E1 oder E6

nicht neu, zumindest gegenüber E6 in Verbindung mit weiteren Druckschriften aus

dem Einspruchsverfahren nicht erfinderisch.

Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Patent in vollem Umfang zu

widerrufen. Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 8. November 2023 angekündigt, an

der für den 16. November 2023 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht

teilzunehmen und beantragt weiterhin

Entscheidung nach Aktenlage.

Die Patentinhaberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen sowie mit

Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 ebenso

Entscheidung nach Aktenlage.

Sie vertraten in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2021 den Standpunkt, dass die

streitpatentgemäße Lehre gegenüber dem im Beschluss der Patentabteilung als

nächstliegenden Stand der Technik gewerteten Dokumenten E1 und E6 neu und

insbesondere erfinderisch sei.

Der Senat hat

den Verhandlungstermin mit Terminsnachricht

vom

9. November 2023 aufgehoben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts der

Ansprüche 2 und 3 des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig

und führt im Ergebnis zum Widerruf des Patents.

1.

Die Erfindung betrifft laut dem geltenden, in der mündlichen Verhandlung zum

Einspruchsverfahren auf Basis der Patentschrift

(B4-Schrift) angepassten

Beschreibungsteil

(nachf. B4korr) ein Verfahren zum Aufbringen einer

Klebstoffraupe auf ein Werkstück sowie zum Überwachen der Applikationsstruktur

nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (B4korr [0001]). Aus dem Stand der Technik

wie E6 oder DE 103 61 018 A1 bekannte Verfahren würden eine Lichtlinie mit

Empfängeranordnung

oder mehrere

Kameras

zur Überwachung

der

Applikationsstruktur verwenden (B4korr [0003] und [0005]). Das Verfahren der

EP 0 037 521 A2 nütze eine Überwachungseinrichtung, die sich mit einem

abtastenden Messstrahl bei kontinuierlicher Drehbewegung bzw. oszillierender

Bewegung um den Schweißkopf herumdrehe, und laut DE 88 10 131 U1 befinde

sich vor einem Schweißbrenner eine Abtastvorrichtung, mit der einer theoretisch

vorgegebenen Schweißbahn gefolgt werden könne (B4korr [0006]).

Demgegenüber bestehe die Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung darin, ein

Verfahren zum Aufbringen und Überwachen einer Klebstoffraupe auf einem

Werkstück

bereitzustellen,

das

eine

konstante

Ausrichtung

der

Überwachungseinrichtung mit der Klebstoffraupe auch bei einer Kurvenfahrt des

Bearbeitungskopfes gewährleiste (B4korr [0007]).

2. Gelöst werde diese Aufgabe durch das Verfahren nach geltendem

Anspruch 1, das sich wie folgt gliedern lässt:

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

1.7

1.8

1.9

1.10

1.11

Verfahren zum Aufbringen einer Klebstoffraupe (7) auf ein Werkstück (9),

dem

bei Klebstoffraupe (7) entlang einer Applikationsbahn verfahren wird,

ein Bearbeitungskopf (1)

zum Aufbringen

der

und die Klebstoffraupe (7) von einer Überwachungseinrichtung (14) überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass

die Überwachungseinrichtung (14) einen Lichtgenerator (15) aufweist,

unmittelbar

des der Bearbeitungskopfes (1) eine Laserlichtlinie (16) in Querrichtung auf der Klebstoffraupe (7) projiziert,

Düsenmund (5)

einem

hinter

mittels der eine Höhenkontur der Klebstoffraupe (7) erfasst wird,

wobei die Laserlichtlinie (16) von zumindest einer Kamera (17) der Überwachungseinrichtung (14) erfasst wird,

die die Bilddaten zu einer Steuereinrichtung (13) leiten,

in der diese unter Bildung einer 2D-Klebstoffraupen-Kontur trigonometrisch korrigiert und ausgewertet werden,

wobei durch kontinuierliche Erfassung der 2D-Lichtlinie (16) entlang der Klebstoffraupe (7) eine 3D-Vermessung der Klebstoffraupe (7) realisiert ist,

und wobei bei der kontinuierlichen Überwachung der Klebstoffraupen- Kontur in Querrichtung der Klebstoffraupe (7) der Lichtgenerator (15) gegenüber der Klebstoffraupe (7) stets konstant ausgerichtet ist, sodass ein stets konstanter Messwinkel (α) zwischen der Laserlichtlinie (16) und einer Längsachse der Klebstoffraupe (7) gewährleistet ist,

1.12

und wobei zur Aufrechterhaltung einer konstanten Ausrichtung der Überwachungseinrichtung (14) mit Bezug auf die Klebstoffraupe (7) die Überwachungseinrichtung (14) einer Applikationsbahn-Kurve um einen Ausgleichswinkel (γ) gegenüber dem Bearbeitungskopf (1) einem Kurvenwinkel (β) der Applikationsbahn-Kurve entspricht.

beim Durchfahren

geschwenkt wird,

der

3.

Der zuständige Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur mit mehrjähriger

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Prozessautomatisierung von Beschichtungs-

und Auftragsverfahren versteht die erläuterungsbedürftigen Merkmale des

Verfahrens nach Anspruch 1 wie folgt:

3.1 Nach

Figur 1

des

Streitpatents

fährt

der

mittels

einer

Bearbeitungsmaschine 11

geführte

Bearbeitungskopf 1

entlang

einer

vorgegebenen Applikations- bzw. Klebstoffauftragsbahn (B4korr [0018]).

Figur 1 des Streitpatents (B4-Schrift)

Um die Längsachse 25 des Bearbeitungskopfes 1 ist ein vom Bearbeitungskopf 1

bewegungsunabhängig um 360° drehbares Trägerelement 19 angebracht, das die

gesteuerte Überwachungseinrichtung 14 mit

Lichtliniengenerator 15

und

Kamera 17 aufweist, welche laut Figur 2 des Streitpatents um einen dem

Kurvenwinkel β

der Klebstoffraupe

entsprechenden Ausgleichswinkel γ

nachgestellt wird. Der dort ebenfalls aufgeführte Messwinkel α dient der

Überwachung des Querprofils der Klebstoffraupe mit einer quer zur Klebstoffraupe

erzeugten Laserlichtlinie, die in Höhenrichtung ausgelenkt wird und über die

Kamera 17 und die Steuereinrichtung 13 zu einer zweidimensionalen Kontur

„trigonometrisch“ korrigiert und ausgewertet wird. Die kontinuierliche Erfassung

ermöglicht eine dreidimensionale Vermessung der Klebstoffraupe (B4korr [0019-

0025]).

3.2 Soweit nach Merkmal 1.2 der Bearbeitungskopf 1 zum Aufbringen der

Klebstoffraupe 7 entlang einer Applikationsbahn verfahren wird, erfolgt dies durch

Vorgabe einer Soll-Applikationsbahn, die in einer Steuereinrichtung 13 gespeichert

ist (B4korr [0018]) und somit bereits einen gewünschten kurvenförmigen Verlauf und

entsprechende Kurvenwinkel β vorgibt.

3.3 Die mittels der Laserlichtlinie 16 und der Kamera 17 gewonnenen Bilddaten

werden in der Steuereinrichtung 13 unter Bildung einer 2D-Klebstoffraupen-Kontur

trigonometrisch korrigiert und ausgewertet (Merkmale 1.7-1.9). Trigonometrie

betrifft – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt wurde – die

Anwendung von Winkelfunktionen bei der Berechnung der Seiten von Dreiecken

und anderen Figuren

und bezieht sich mithin auf einen Teil

der

Auswertungssoftware.

3.4 Zur Realisierung der 3D-Vermessung der Klebstoffraupe 7 entspricht die

kontinuierliche Erfassung einer Linie wie der 2D-Lichtlinie 16 entlang der

Klebstoffraupe 7 nach Merkmal 1.10 einer geläufigen Vorgehensweise (vgl. 3D-

NMR, MSR).

III.

Das Verfahren nach geltendem Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Die weiteren von der Beschwerdeführerin als der Patentfähigkeit

entgegenstehend geltend gemachten Mängel können daher dahinstehen.

Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem aufgezeigten Stand

setzt voraus, dass der Fachmann mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der

Lage gewesen ist, den Gegenstand der Erfindung aus dem bekannten Stand der

Technik zu entwickeln. Zusätzlich muss er eine Veranlassung gehabt haben, die zu

lösende Aufgabe gemäß der vorliegenden Erfindung zu lösen.

1.

Im Hinblick auf die streitpatentgemäße Aufgabe der Bereitstellung eines

Verfahrens zum Aufbringen und Überwachen einer Klebstoffraupe auf einem

Werkstück, das eine konstante Ausrichtung der Überwachungseinrichtung mit der

Klebstoffraupe auch bei einer Kurvenfahrt des Bearbeitungskopfes gewährleistet

(B4korr [0007]), findet die Lehre des schon am Anmeldetag des Streitpatents im

Absatz [0003] auf dem erfindungsgemäßen Gebiert verorteten Dokuments E6 das

unmittelbare Interesse des Fachmanns.

Diese Druckschrift befasst sich, wie das Streitpatent, mit der Regelung eines

automatischen Bearbeitungsprozesses (E6 [0001]) und hat sich angesichts der im

Stand der Technik aufgetretenen Probleme das Ziel gesetzt, die Lage und die

Quantität aufgetragenen Klebstoffs zu überwachen und beeinflussen (E6 [0004] und

[0005]). Besondere Aufmerksamkeit zollt der Fachmann aufgabengemäß dem

Umstand, dass E6 für die zu verfolgende Werkstückstruktur auch eine gebogene

Linie vorsieht – nach der Diktion des Streitpatents eine Kurve (E6 [0043]). Dabei

wird die gewünschte fortlaufende Regelung dadurch bewerkstelligt, dass in

Querrichtung auf die Klebstoffraupe eine Lichtlinie in einen bearbeiteten Bereich

eines Werkstücks projiziert wird, der bezüglich einer Relativbewegung zwischen

Werkstück und Bearbeitungskopf dicht hinter dem Bearbeitungskopf liegt und der

Bewegung des Bearbeitungskopfes folgt (E6 [0010] und [0030]).

Im Einzelnen beschreibt das Dokument E6 ein Verfahren nach den Merkmalen 1.1

(E6 [0016]), 1.2 (E6 [0041]), 1.3 (E6 [0030-0031]; Fig. 1 und 3), 1.4 (E6 [0022] und

[0042] „Lichtquelle“ und „Laserdiode 12“), 1.5 (E6 [0030] und Fig. 2), 1.6 [E6 [0019]),

1.7 (E6 [0022] Z. 54 ff „zweite Optik“, Abs. [0031] Z. 12 "Kamera 16" i.V.m. Fig. 3)

und 1.8 (E6 [0044]). Die Merkmale 1.10 und 1.11 sind in E6 gleichermaßen

verwirklicht. Denn die Bildverarbeitungseinheit 26, die aus den Bilddaten der

Lichtlinie 15 bzw. 15’ das Profil der Oberflächenstruktur des Werkstücks 10 im

Bereich der Klebstoffraupe 11 und der Werkstückkante 19 ermittelt (E6 [0042] und

[0044])

führt zu einem mehrfach genannten „Profilverlauf“

(Unterstreichung

hinzugefügt) der flächigen Struktur (E6 [0007], [0013], [0019], [0020] etc.), also zu

einer 3D-Struktur.

Was den mit Merkmal 1.11 des Streitpatents beanspruchten, konstanten

Messwinkel (α) zwischen der Laserlichtlinie (16) und einer Längsachse der

Klebstoffraupe (7) anbelangt, liegt dieser im Ausführungsbeispiel nach Streitpatent

bei 90° (B4korr [0023]), ist aber anspruchsgemäß frei wählbar. E6 definiert α als

den Winkel zwischen Projektionsrichtung P des Lichtfächers 14 und der optischen

Achse O des Objektivs, der nach Absatz [0036] der E6 größer 0 und kleiner 90° ist,

anspruchsgemäß aber ebenfalls frei gewählt werden kann (E6 Anspr. 16 3. Teilstr.).

Die geometrische Anordnung des Empfängers (E6 Fig. 2 und insb. Fig. 3) liegt

folglich im Streitpatent ebenso wie in E6 im Belieben des Fachmanns, so dass deren

Festlegung ohne erfinderisches Zutun erfolgt.

Damit unterscheidet sich die Lehre der E6 von der Lösung nach Streitpatent durch

die

dort nicht ausdrücklich

angegebene, beim Arbeiten mit Winkel

berücksichtigenden optischen Detektionseinheiten notwendige trigonometrische

Korrektur und Auswertung (Merkmal 1.9), und maßgeblich durch das Schwenken

der Überwachungseinrichtung um einen Ausgleichswinkel beim Durchfahren einer

Applikationsbahn-Kurve (Merkmal 1.12). Erkennbar gibt E6 dem Fachmann vor,

dass die Klebstoffraupe denselben Verlauf hat wie der Bearbeitungskopf, der diese

aufträgt, und macht ihm bewusst, dass der Verlauf des Bearbeitungskopfs und der

Überwachungseinrichtung, speziell deren quer zur Klebstoffraupe verlaufende

Laserlichtlinie gleichbleibend sind. Wenn nach der Lehre der E6 auch gebogene

Linien zu verfolgen sind, weiss der Fachmann, dass eine auf dem Bearbeitungskopf

starr befindliche Überwachungseinrichtung dies nicht leisten kann.

2.

Daher wird er auf dem erfindungsgemäßen Gebiet nach Überwachungseinrichtungen Ausschau halten, die auch zeitweise kurvenförmig aufgetragene

Werkstoffe zuverlässig erfassen, messen und regeln können. Unter anderem wird

er in der Druckschrift E1 fündig, die auf dem Gebiet des Streitpatents liegt und die

automatische Überprüfung des Vorhandenseins, der Kontinuität sowie der

Gleichmäßigkeit z.B. eines Klebstoffbands zum Ziel hat (E1 S. 1 Z. 1-5). Laut E1

wird die Winkelposition der Überwachungseinrichtung derart an die Position des

Bandes anpasst, dass die Beleuchtungsvorrichtung und die Empfangsvorrichtung

zum Empfang des reflektierten Lichtes ständig den Abschnitt des Bandes betreffen,

der frisch aus der sich oberhalb der Oberfläche bewegenden Düse aufgebracht wird

(E1 S. 3 Abs. 4).

E1 beschreibt darüber hinaus weitere Merkmale des Verfahrens nach Streitpatent

(1.1 Fig. 1, S. 1 Abs. 1, S. 3 Abs. 2; 1.2 S. 3 Abs. 1; 3; 1.3 S. 3 Abs. 2

„Beleuchtungsvorrichtung 8“ und S. 4 Abs. 2 „Kamera 19“; 1.4 S. 3 Abs. 5

„Vorrichtung 8“; 1.8 S. 4 Abs. 2; 1.11 S 3 Abs. 2 und 4).

Außerdem basieren die Verfahren der E6 und der E1 jeweils auf der Auswertung

senkrecht zur Verlaufsrichtung der Klebstoffraupe applizierter Lichtlinien unter

konstantem Winkel. Diese geometrische Zuordnung ist, wie ausgeführt, bei

kurvenförmigem Verlauf der Klebstoffraupe einzig durch Anpassung der

Winkelposition der Überwachungseinrichtung möglich.

Insoweit beschreibt das

Dokument E1 bereits eine drehbare Überwachungseinrichtung, bei der die

Winkelposition des Gehäuses, das aufgrund von Wälzlagern 5 und 6, ebenso wie

nach der Lösung des Streitpatents, um die Achse der Düse drehbar ist, gegenüber

der Düse stets derart an die Position des Bandes (Klebstoffraupe) angepasst wird,

dass die Beleuchtungsvorrichtung und die Empfangsvorrichtung zum Empfang des

reflektierten Lichts den frisch aufgebrachten Abschnitt des Bandes (Klebstoffraupe)

treffen (E1 S. 3 Abs. 1 und 4).

Eine für ein angesprochenes Problem als Lösung bekannte Lehre zu befolgen, auf

das Verfahren der E6 bei gebogenen Linien anzuwenden und damit zu

Merkmal 1.12 zu gelangen, erfordert keine erfinderische Tätigkeit, weshalb der

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Streitpatent nicht patentfähig ist.

Wenn nach Merkmal 1.9 eine trigonometrische Korrektur und Auswertung erfolgt

und wenn Merkmal 1.12 das Schwenken um einen dem Kurvenwinkel (β)

entsprechenden Ausgleichswinkel (γ) verlangt, vermitteln diese Angaben mit

lediglich anderen Worten die bereits durch die Lehre der E1 und E6 vorgegebene

und daher nicht patentfähige Fachroutine, die Klebstoffraupe mit einer Lichtlinie

unter konstantem Winkel zu bestrahlen und die aus der Reflexion unter konstantem

Winkel erhältlichen Informationen sachgerecht auszuwerten.

IV.

Gleichermaßen begründen die Unteransprüche der geltenden Anspruchsfassung

keine Patentfähigkeit.

Der Anspruch 2 gestaltet das Verfahren dahingehend aus, dass der Bearbeitungskopf 1 – nicht weiter erläutert – „drehfest“ gegenüber der Überwachungseinrichtung

ist. Diese Ausgestaltung ist bereits in E1 verwirklicht, da die Düse fest mit dem

Träger verbunden ist (E1, S. 3 Abs. 1 Satz 2). Unteranspruch 3 zufolge wird die

Überwachungseinrichtung auf einer Kreisbahn um eine Längsachse des

Bearbeitungskopfes bewegt, was sich als bekannte technische Lehre unmittelbar

aus dem drehbaren Gehäuse 7 nach Figur 1 der E1 ergibt.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Dr. Münzberg

Schell

Dr. Jäger

Dr. Freudenreich