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BPatG Beschluss vom 15.11.2023 – 9 W (pat) 14/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:151123B9Wpat14.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 14/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. November 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. November 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Baumgart als Vorsitzender, der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing. Dipl.-

Phys. Univ. Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:151123B9Wpat14.22.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 20. Januar 2004 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen

10 2004 003 516.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Bespannte Innenraumkomponente für Fahrzeuge“.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung durch einen am Ende der Anhörung vom 7. April 2022

verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung

führt sie aus, dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages,

welchen die Patentanmelderin in der Anhörung am 7. April 2022 überreicht hat, für

den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift E1 in

Kombination mit seinem Fachwissen ergebe.

E1

DE 37 23 454 A1.

Dies gelte auch für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den

ebenfalls in der Anhörung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2.

Gegen diesen der Patentanmelderin am 28. April 2022 elektronisch zugestellten

Beschluss richtet sich die Beschwerde, die am 5. Mai 2022 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingegangen ist.

Gemäß

ihrer Beschwerdebegründung halte sie die Argumentation der

Prüfungsstelle, wonach der Fachmann ein Vernähen oder Verkleben aufgrund

seines Fachwissens naheliegend in Betracht ziehe, für nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 7. April 2022 aufzuheben und das Patent

- jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 5. Mai 2022 sowie der

Figur 1 wie mit der Anmeldung eingereicht - mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag, wie eingereicht mit Schriftsatz

vom 5. Mai 2022,

hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 15. November 2023

und weiter äußerst hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 15. November 2023.

Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet:

Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit

einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist,

wobei

die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder

kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3)

befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement

(3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht oder verklebt ist, wobei

die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht vernäht oder verklebt

ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist,

wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit

einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist,

wobei

die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder

kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3)

befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement

(3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht ist, wobei die

Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht vernäht ist, nur an

einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, wodurch

sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit

einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist,

wobei

die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder

kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3)

befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement

(3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Zwischenschicht mit der Dekorschicht verklebt ist, wobei die

Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht verklebt ist, nur an

einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, wodurch

sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.

Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der geltenden Beschreibung

sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die

Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem

Hauptantrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen

jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der

Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den beiden Hilfsanträgen sind

daher jeweils nicht patentfähig.

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit

dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 5 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2, da

mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als

Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der

Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem

Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997,

120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2004 003 516 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, eine Innenraumkomponente für Fahrzeuge.

Solche Komponenten wiesen üblicherweise eine Dekorschicht auf. Häufig

verwendet würden hochwertige Kunststoff- oder Lederschichten, die üblicherweise

mit dem darunterliegenden Trägerteil verklebt seien. Sofern es sich bei dem

Trägerteil um ein Kunststoffteil handele, könne die Dekorschicht auch hinterspritzt

sein. Bei herkömmlichen Fahrzeugen sei die Dekorschicht somit fest mit dem

Trägerteil verbunden. Insbesondere wenn die Dekorschicht vollflächig mit dem

Trägerteil verklebt bzw. durch Hinterspritzen verbunden ist, ergäben sich die

bekannten haptischen Eigenschaften. So habe man beim Berühren solcher

Oberflächen einen ”schubfesten" Eindruck. Das Verkleben bzw. Hinterspritzen von

Dekorschichten sei aber sehr zeitintensiv. Eine hohe Fertigungsqualität könne nur

dann erreicht werden, wenn die Dekorschicht im Werkzeug sehr genau positioniert

ist, was ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei (vgl. Absatz [0002]

der Offenlegungsschrift).

Daher sei es gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift die Aufgabe der

Erfindung, eine bespannte Innenraumkomponente zu schaffen, die in der

Herstellung kostengünstig sei und die gleichzeitig hohen haptischen Anforderungen

genüge.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH)

oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Innenausstattungsteilen für

Kraftfahrzeuge.

5.

Hauptantrag

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann ausführbare

Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er beruht

ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

(vgl. § 4 PatG).

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).

Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus

den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13

f. –

Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,

1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe

in den

Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in

ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909,

Leitsatz – Spannschraube).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0

M1

M2

Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit

einem Trägerelement (3), das

mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist, wobei

M2.1a

die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung

oder

M2.1b

kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem

Trägerelement (3) befestigt ist,

M3

wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement (3)

eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3.1a

die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht oder

M3.1b

verklebt ist,

M2.2

wobei die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht

vernäht oder verklebt ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen

am Trägerelement (3) fixiert ist,

M2.3

wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht

ergibt.

Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 auf eine Innenraumkomponente

gerichtet, die für den Einsatz in einem Fahrzeug geeignet ist. Eine solche

Innenraumkomponente kann dabei etwa Teil einer Instrumententafel oder einer

Türverkleidung des Fahrzeugs sein (vgl. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift).

Die Innenraumkomponente umfasst gemäß Merkmal M1 ein Trägerelement, das

gemäß Merkmal M2 mit einer Dekorschicht bespannt ist, wobei gemäß Merkmal M3

zwischen die Dekorschicht und dem Trägerelement eine elastische

Zwischenschicht eingebracht ist Die Zwischenschicht ist dabei entweder nach

Merkmal M3.1a mit der Dekorschicht vernäht oder alternativ nach Merkmal M3.1b

mit der Dekorschicht verklebt, wodurch sie an der Dekorschicht fixiert ist (vgl. auch

Absatz [0008] der Offenlegungsschrift), mithin eine Festlegung der Position der

Zwischenschicht gegenüber der Dekorschicht erfolgt. Nach Absatz [0007] der

Offenlegungsschrift kommen als Dekorschicht hierbei unterschiedlichste

Materialien, wie z.B. Leder oder verschiedene Kunststoffmaterialien in Betracht,

während die elastische Zwischenschicht nach Absatz [0008] aus einem Material,

wie etwa einem Gewirk, einer Schaumstoffschicht oder einer Gummischicht

bestehen kann.

Die Bespannung der Trägerschicht mit der Dekorschicht inklusive der an dieser

fixierten Zwischenschicht vollzieht sich nach Merkmal M2 über die Dekorschicht.

Hierzu wird die Dekorschicht entweder gemäß Merkmal M2.1a formschlüssig durch

eine Rasteinrichtung oder alternativ gemäß Merkmal M2.1b kraftschlüssig durch

eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement befestigt, wobei dazu die

Dekorschicht gemäß Merkmal M2.2 nur an einzelnen Befestigungsstellen am

Trägerelement fixiert ist. Aus diesen Festlegungen ergibt sich auch, dass die

Bespannung über die Dekorschicht und nicht über die Zwischenschicht verwirklicht

ist. Als eine entsprechende Rasteinrichtung benennt die Anmeldung etwa ein

Clipelement oder eine Clipleiste (vgl. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift).

Ferner ist durch die Bespannung des Trägerelements mit der Dekorschicht und

deren oben dargelegte Fixierung der mit Merkmal M2.3 beschriebene Erfolg

realisiert, wonach sich dadurch eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.

Besondere über die in dem Patentanspruch 1 bereits benannten Merkmale

hinausgehenden Maßnahmen, die hierfür notwendig sind, sind der Offenbarung der

Anmeldung aber nicht zu entnehmen, so dass, wie auch Absatz [0005] der

Offenlegungsschrift lehrt, alleinig das Vorsehen der im Anspruch benannten

Merkmale M2, M2.1a oder M2.1b und das Teilmerkmal nach M2.2, wonach die

Dekorschicht an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement fixiert ist, bereits

zu diesem Erfolg führt. Die mit den Merkmalen M3 und M3.1a bzw. M3.1b

beanspruchte Zwischenschicht und deren Fixierung an der Dekorschicht ist für die

Realisierung dieses Erfolges nicht zwingend notwendig, denn nach Absatz [0009]

der Offenlegungsschrift bewirkt die Zwischenschicht eine darüberhinausgehende

„besonders schubweiche“ Oberflächenhaptik.

5.2

Diese

in dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte

Innenraumkomponente ergibt sich für den Fachmann aber bereits in naheliegender

Weise aus dem Inhalt der Druckschrift E1.

So ist der Druckschrift E1 ein Bauteil 1 zu entnehmen, das als Teil einer

Verkleidung, wie z.B. für eine geschwungene Armlehne oder ein geschweiftes

Bauteil eines Armaturenbretts eines Kraftfahrzeuges, verwendet werden kann. Das

Bauteil 1, als Trägerelement, ist mit einer Bespannung 3, als Dekorschicht,

versehen, die mit dem Bauteil 1 verbunden ist. Zwischen dem Bauteil 1 und der

Bespannung 3 ist ein elastisch weiches Material als Polsterschicht 2 eingebracht

(vgl. Spalte 3, Zeilen 7 bis 16; Figuren).

Figur 3 der Druckschrift E1

In dem in Figur 3 der Druckschrift E1 dargestellten Ausführungsbeispiel ist an die

Bespannung 3 mittels Ziernähte 4 ein Befestigungsband 5 angenäht, das auf seiner

zum Bauteil 1 hin gerichteten Seite ein vorstehendes Profil 10 aufweist.

Komplementär dazu ist in das Bauteil 1 eine Nut eingearbeitet, deren Öffnung zum

Befestigungsband 5 gerichtet

ist.

In diese Nut 11 kann über eine

Schnappverbindung das Profil 10 eingesetzt werden, und somit kann die

Bespannung 3, sowie die Polsterschicht 2 am Bauteil 1 befestigt werden (vgl. Spalte

4, Zeilen 12 bis 26). Ein dazu funktionell ähnliches Ausführungsbeispiel zeigt auch

die Figur 4 der Druckschrift E1.

Figur 4 der Druckschrift E1

Die Druckschrift E1 nimmt daher bereits eine Innenraumkomponente vorweg, wie

sie mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beansprucht wird.

Denn die Innenraumkomponente ist nicht nur für ein Fahrzeug konzipiert (vgl.

Merkmal M0) und weist neben dem Trägerelement 1 (vgl. Merkmal M1) und der

Dekorschicht 3 (vgl. Merkmal M2) auch eine zwischen der Dekorschicht 3 und dem

Trägerelement 1 eingebrachte Zwischenschicht 2 auf (vgl. Merkmal M3), vielmehr

ist die Dekorschicht 3 in dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 auch wie in Merkmal

M2.1.a gefordert formschlüssig durch eine Rasteinrichtung an dem Trägerelement 1

befestigt, denn die vorbeschriebene Schnappverbindung zwischen Profil 10 und

Nut 11 stellt eine solche Rasteinrichtung dar. Auf das Merkmal M2.1b des

Oberbegriffs kommt es insoweit nicht mehr an, da es sich dabei um ein alternatives

Merkmal zu Merkmal M2.1a handelt, selbst wenn dies sogar ebenfalls aus der

Druckschrift E1 vorbekannt ist, da das Ausführungsbeispiel der Figur 4 zur

Befestigung der Dekorlage 3 an dem Trägerelement 1 eine entsprechende

kraftschlüssige Klemmverbindung zeigt.

Darüber hinaus sind bei der Innenraumkomponente der Druckschrift E1 auch

Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag technisch umgesetzt. So ist auch das Teilmerkmal des Merkmals M2.2,

wonach die Dekorschicht nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement

fixiert ist, und das Merkmal M2.3, wonach sich eine schubweiche Haptik der

Dekorschicht ergibt, durch den Inhalt der Druckschrift E1 bereits vorbekannt. Denn

zum einen ist den Figuren 3 und 4 der Druckschrift E1 unmittelbar zu entnehmen,

dass die Dekorschicht 3 nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement

fixiert ist. Zum anderen reicht es für die Realisierung des gewünschten Erfolgs nach

Merkmal M2.3 bereits aus, wenn die Innenraumkomponente gemäß dem

Teilmerkmal des Merkmals M2.2 und den Merkmalen M2 und M2.1a bzw. M2.1b -

wie vorstehend dargelegt und belegt - ausgebildet ist.

Die Befestigung der Zwischenschicht 2 an der Dekorschicht 3 erfolgt bei der

Innenraumkomponente der Druckschrift E1 einerseits durch eine Art Verklemmung

der elastischen Zwischenschicht 2 im Bereich der durch die Rasteinrichtung oder

Klemmeinrichtung vorgegebenen Befestigungsstellen und andererseits durch die

Spannung der Dekorschicht 3 selbst (vgl. auch Spalte 4, ab Zeile 55). Auf diese

Weise könne, so die grundsätzliche Lehre der Druckschrift E1, vollständig auf die

Verwendung eines Klebers verzichtet werden (Spalte 5, Zeilen 1, 2), wie es auch

die der Druckschrift E1 zugrundeliegende Aufgabe formuliert (vgl. Spalte 2, Zeilen

18ff), denn nach der Einleitung der Druckschrift E1 wird die Verwendung eines

Klebers als nachteilig angesehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 60ff).

Damit unterscheidet sich die vorliegend beanspruchte Innenraumkomponente von

derjenigen, welche als Erfindung der Druckschrift E1 zu entnehmen ist, durch die

Merkmale M3.1a bzw. M3.1b und deren inhaltlichen Wiederholung in Merkmal M2.2,

denn diese offenbarte Erfindung erfordert gerade kein Verkleben der

Zwischenschicht an der Dekorschicht und benennt auch kein alternatives Vernähen

derselben.

In Spalte 1, Zeilen 54 bis 56 der Druckschrift E1 ist noch ergänzend ausgeführt,

dass das Trägerelement

solcher

Innenraumkomponenten häufig eine

geschwungene oder gebogene Form aufweist. Da die Befestigung der

Zwischenschicht 2 an der Dekorschicht 3 bei der offenbarten Erfindung allerdings

erst durch die Montage der Dekorschicht an dem Trägerelement im Moment der

Verrastung oder Verklemmung der entsprechenden Befestigungselemente erfolgt,

erkennt der Fachmann beim Studium der Druckschrift E1 unmittelbar, dass es bei

der Montage der Zwischenschicht an solchen gebogenen Formen schwierig ist, zu

einem zufriedenstellenden Ergebnis zu gelangen. Denn da die Zwischenschicht 2

vor der Montage weder am Trägerelement noch an der Dekorschicht gesondert

befestigt oder zumindest vorfixiert ist, liegt diese quasi lose vor, so dass vor der

Bespannung der Dekorschicht an dem gebogenen Trägerelement eine

zielgerichtete Vorpositionierung der Zwischenschicht auf der gebogenen oder

gekrümmten Oberfläche des Trägerelements nicht möglich ist und die Gefahr des

Verrutschens der Zwischenschicht besteht. Es besteht daher ausgehend von der

Offenbarung der Druckschrift E1 für den Fachmann unmittelbar der Anlass,

zumindest im Falle gebogener oder gekrümmter Innenraumkomponenten eine

Verbesserung

in Form zumindest einer Vorfixierung der Zwischenschicht

anzustreben. Dabei erkennt er es als vorteilhaft, diese Vorfixierung der

Zwischenschicht an der Dekorschicht, die vor der Bespannung flach auslegbar ist,

anstatt an der gebogenen und geschwungenen Form des Trägerelements

vorzunehmen.

Gehört in diesem Zusammenhang - hier der Vorfixierung von Materiallagen - eine

maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von

Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen

Fachwissen des angesprochenen

Ingenieurs, kann Veranlassung zu

ihrer

Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in

dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine

besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht

als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen

lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 646 – Farbversorgungssystem).

Das gegenseitige Verkleben oder Vernähen zumindest zur Vorfixierung

verschiedener Schichten einer Innenraumkomponente stellen nach Überzeugung

des Senats dabei solche maschinenbautechnischen Lösungen dar, die ihrer Art

nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs auch für eine

alternative, d.h. substituierende Anwendung zählen, wie dies die Druckschrift E1

selbst bereits belegt. Denn dort wird etwa zur Befestigung des die Profile 10

tragenden Befestigungsbandes 5 an der Dekorschicht 3 diesbezüglich bereits ein

Vernähen dessen mittels Ziernähten 4 an die Dekorschicht 3 vorgeschlagen (vgl.

Spalte 4, Zeilen 12 bis 16), während die Einleitung der Druckschrift E1 zur

Befestigung mehrere Schichten zueinander auch - wenngleich als nachteilig

bewertetet - ein Verkleben dieser Schichten miteinander benennt. Ein solches

Verkleben wie auch Vernähen stellen sich dem Fachmann hierbei jedoch als

gleichwertige Alternativen

für eine solche Vorfixierung von Materiallagen

untereinander auch im Übrigen als objektiv zweckmäßig dar und es sind weder

besondere technische Umstände feststellbar noch wurden solche vorgetragen, die

eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, d.h. abwegig erscheinen

lassen. Auch im Übrigen ist die Alternative Verkleben nicht untunlich. Denn selbst

wenn die Lehre der Druckschrift E1 ein Verkleben der Zwischenschicht mit der

Dekorschicht eher vermeiden möchte, schließt sie dagegen einen solchen

Verbindungsaufbau nicht zwingend aus, wie durch die Formulierung „Man kann

vollständig auf die Verwendung eines Klebers verzichten“ in Spalte 5, Zeilen 1ff.,

der Druckschrift E1 herausgestellt wird, somit die Festlegung des

Verbindungsaufbaus nach den präsenten Vorbildern im Stand der Technik im

konstruktiven Ermessen des Fachmanns liegt.

Eine zusätzliche Vorfixierung der Zwischenschicht an der Dekorschicht mittels

Vernähen oder Verkleben kann daher ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1

das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach dem

Patentanspruch 1 des Hauptantrages nicht begründen.

6.

Hilfsanträge 1 und 2

In den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 erweist sich der für den

Fachmann jeweils ausführbare Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1

ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend vom Inhalt der

Druckschrift E1 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).

6.1

In dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber

dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag inhaltlich das Merkmal

M3.1b sowie die Wortfolge „oder verklebt“ in Merkmal M2.2 gestrichen.

In dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag in Merkmal M3.1a sowie in

Merkmal M2.2 die Wortfolge „vernäht oder“ gestrichen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nun

ausgehend von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

ausschließlich auf eine Innenraumkomponente gerichtet, deren Zwischenschicht

mit der Dekorschicht vernäht ist, während der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 2 ausschließlich auf eine Innenraumkomponente gerichtet ist,

deren Zwischenschicht mit der Dekorschicht verklebt ist.

6.2

Beide Varianten – Verkleben und Vernähen der Zwischenschicht mit der

Dekorschicht – stellen, wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, für den

Fachmann gleichwertige alternative und sich für eine Anwendung anbietende

technische Lösungen ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 dar, die jede

für sich eine zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit bei der Auffindung der

beanspruchten Innraumkomponente nicht begründen können.

Daher beruht in der Folge der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 jeweils ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

7.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin

daher insgesamt zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Dr. Geier

Peters