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BPatG Beschluss vom 15.11.2023 – 9 W (pat) 14/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:151123B9Wpat14.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 14/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2023
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. November 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-
Ing. Baumgart als Vorsitzender, der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing. Dipl.-
Phys. Univ. Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Peters
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:151123B9Wpat14.22.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 20. Januar 2004 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen
10 2004 003 516.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Bespannte Innenraumkomponente für Fahrzeuge“.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung durch einen am Ende der Anhörung vom 7. April 2022
verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung
führt sie aus, dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages,
welchen die Patentanmelderin in der Anhörung am 7. April 2022 überreicht hat, für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift E1 in
Kombination mit seinem Fachwissen ergebe.
E1
DE 37 23 454 A1.
Dies gelte auch für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den
ebenfalls in der Anhörung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2.
Gegen diesen der Patentanmelderin am 28. April 2022 elektronisch zugestellten
Beschluss richtet sich die Beschwerde, die am 5. Mai 2022 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen ist.
Gemäß
ihrer Beschwerdebegründung halte sie die Argumentation der
Prüfungsstelle, wonach der Fachmann ein Vernähen oder Verkleben aufgrund
seines Fachwissens naheliegend in Betracht ziehe, für nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 7. April 2022 aufzuheben und das Patent
- jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 5. Mai 2022 sowie der
Figur 1 wie mit der Anmeldung eingereicht - mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag, wie eingereicht mit Schriftsatz
vom 5. Mai 2022,
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 15. November 2023
und weiter äußerst hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 15. November 2023.
Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet:
Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit
einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist,
wobei
die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder
kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3)
befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement
(3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht oder verklebt ist, wobei
die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht vernäht oder verklebt
ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist,
wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit
einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist,
wobei
die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder
kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3)
befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement
(3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht ist, wobei die
Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht vernäht ist, nur an
einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, wodurch
sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit
einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist,
wobei
die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder
kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3)
befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement
(3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Zwischenschicht mit der Dekorschicht verklebt ist, wobei die
Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht verklebt ist, nur an
einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, wodurch
sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 an.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der geltenden Beschreibung
sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die
Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem
Hauptantrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen
jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den beiden Hilfsanträgen sind
daher jeweils nicht patentfähig.
Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit
dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2, da
mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als
Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der
Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem
Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997,
120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2004 003 516 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, eine Innenraumkomponente für Fahrzeuge.
Solche Komponenten wiesen üblicherweise eine Dekorschicht auf. Häufig
verwendet würden hochwertige Kunststoff- oder Lederschichten, die üblicherweise
mit dem darunterliegenden Trägerteil verklebt seien. Sofern es sich bei dem
Trägerteil um ein Kunststoffteil handele, könne die Dekorschicht auch hinterspritzt
sein. Bei herkömmlichen Fahrzeugen sei die Dekorschicht somit fest mit dem
Trägerteil verbunden. Insbesondere wenn die Dekorschicht vollflächig mit dem
Trägerteil verklebt bzw. durch Hinterspritzen verbunden ist, ergäben sich die
bekannten haptischen Eigenschaften. So habe man beim Berühren solcher
Oberflächen einen ”schubfesten" Eindruck. Das Verkleben bzw. Hinterspritzen von
Dekorschichten sei aber sehr zeitintensiv. Eine hohe Fertigungsqualität könne nur
dann erreicht werden, wenn die Dekorschicht im Werkzeug sehr genau positioniert
ist, was ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei (vgl. Absatz [0002]
der Offenlegungsschrift).
Daher sei es gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift die Aufgabe der
Erfindung, eine bespannte Innenraumkomponente zu schaffen, die in der
Herstellung kostengünstig sei und die gleichzeitig hohen haptischen Anforderungen
genüge.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH)
oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Innenausstattungsteilen für
Kraftfahrzeuge.
5.
Hauptantrag
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann ausführbare
Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er beruht
ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
(vgl. § 4 PatG).
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).
Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus
den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13
f. –
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,
1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in
ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909,
Leitsatz – Spannschraube).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M0
M1
M2
Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit
einem Trägerelement (3), das
mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist, wobei
M2.1a
die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung
oder
M2.1b
kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem
Trägerelement (3) befestigt ist,
M3
wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement (3)
eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3.1a
die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht oder
M3.1b
verklebt ist,
M2.2
wobei die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht
vernäht oder verklebt ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen
am Trägerelement (3) fixiert ist,
M2.3
wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht
ergibt.
Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 auf eine Innenraumkomponente
gerichtet, die für den Einsatz in einem Fahrzeug geeignet ist. Eine solche
Innenraumkomponente kann dabei etwa Teil einer Instrumententafel oder einer
Türverkleidung des Fahrzeugs sein (vgl. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift).
Die Innenraumkomponente umfasst gemäß Merkmal M1 ein Trägerelement, das
gemäß Merkmal M2 mit einer Dekorschicht bespannt ist, wobei gemäß Merkmal M3
zwischen die Dekorschicht und dem Trägerelement eine elastische
Zwischenschicht eingebracht ist Die Zwischenschicht ist dabei entweder nach
Merkmal M3.1a mit der Dekorschicht vernäht oder alternativ nach Merkmal M3.1b
mit der Dekorschicht verklebt, wodurch sie an der Dekorschicht fixiert ist (vgl. auch
Absatz [0008] der Offenlegungsschrift), mithin eine Festlegung der Position der
Zwischenschicht gegenüber der Dekorschicht erfolgt. Nach Absatz [0007] der
Offenlegungsschrift kommen als Dekorschicht hierbei unterschiedlichste
Materialien, wie z.B. Leder oder verschiedene Kunststoffmaterialien in Betracht,
während die elastische Zwischenschicht nach Absatz [0008] aus einem Material,
wie etwa einem Gewirk, einer Schaumstoffschicht oder einer Gummischicht
bestehen kann.
Die Bespannung der Trägerschicht mit der Dekorschicht inklusive der an dieser
fixierten Zwischenschicht vollzieht sich nach Merkmal M2 über die Dekorschicht.
Hierzu wird die Dekorschicht entweder gemäß Merkmal M2.1a formschlüssig durch
eine Rasteinrichtung oder alternativ gemäß Merkmal M2.1b kraftschlüssig durch
eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement befestigt, wobei dazu die
Dekorschicht gemäß Merkmal M2.2 nur an einzelnen Befestigungsstellen am
Trägerelement fixiert ist. Aus diesen Festlegungen ergibt sich auch, dass die
Bespannung über die Dekorschicht und nicht über die Zwischenschicht verwirklicht
ist. Als eine entsprechende Rasteinrichtung benennt die Anmeldung etwa ein
Clipelement oder eine Clipleiste (vgl. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift).
Ferner ist durch die Bespannung des Trägerelements mit der Dekorschicht und
deren oben dargelegte Fixierung der mit Merkmal M2.3 beschriebene Erfolg
realisiert, wonach sich dadurch eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt.
Besondere über die in dem Patentanspruch 1 bereits benannten Merkmale
hinausgehenden Maßnahmen, die hierfür notwendig sind, sind der Offenbarung der
Anmeldung aber nicht zu entnehmen, so dass, wie auch Absatz [0005] der
Offenlegungsschrift lehrt, alleinig das Vorsehen der im Anspruch benannten
Merkmale M2, M2.1a oder M2.1b und das Teilmerkmal nach M2.2, wonach die
Dekorschicht an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement fixiert ist, bereits
zu diesem Erfolg führt. Die mit den Merkmalen M3 und M3.1a bzw. M3.1b
beanspruchte Zwischenschicht und deren Fixierung an der Dekorschicht ist für die
Realisierung dieses Erfolges nicht zwingend notwendig, denn nach Absatz [0009]
der Offenlegungsschrift bewirkt die Zwischenschicht eine darüberhinausgehende
„besonders schubweiche“ Oberflächenhaptik.
5.2
Diese
in dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte
Innenraumkomponente ergibt sich für den Fachmann aber bereits in naheliegender
Weise aus dem Inhalt der Druckschrift E1.
So ist der Druckschrift E1 ein Bauteil 1 zu entnehmen, das als Teil einer
Verkleidung, wie z.B. für eine geschwungene Armlehne oder ein geschweiftes
Bauteil eines Armaturenbretts eines Kraftfahrzeuges, verwendet werden kann. Das
Bauteil 1, als Trägerelement, ist mit einer Bespannung 3, als Dekorschicht,
versehen, die mit dem Bauteil 1 verbunden ist. Zwischen dem Bauteil 1 und der
Bespannung 3 ist ein elastisch weiches Material als Polsterschicht 2 eingebracht
(vgl. Spalte 3, Zeilen 7 bis 16; Figuren).
Figur 3 der Druckschrift E1
In dem in Figur 3 der Druckschrift E1 dargestellten Ausführungsbeispiel ist an die
Bespannung 3 mittels Ziernähte 4 ein Befestigungsband 5 angenäht, das auf seiner
zum Bauteil 1 hin gerichteten Seite ein vorstehendes Profil 10 aufweist.
Komplementär dazu ist in das Bauteil 1 eine Nut eingearbeitet, deren Öffnung zum
Befestigungsband 5 gerichtet
ist.
In diese Nut 11 kann über eine
Schnappverbindung das Profil 10 eingesetzt werden, und somit kann die
Bespannung 3, sowie die Polsterschicht 2 am Bauteil 1 befestigt werden (vgl. Spalte
4, Zeilen 12 bis 26). Ein dazu funktionell ähnliches Ausführungsbeispiel zeigt auch
die Figur 4 der Druckschrift E1.
Figur 4 der Druckschrift E1
Die Druckschrift E1 nimmt daher bereits eine Innenraumkomponente vorweg, wie
sie mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beansprucht wird.
Denn die Innenraumkomponente ist nicht nur für ein Fahrzeug konzipiert (vgl.
Merkmal M0) und weist neben dem Trägerelement 1 (vgl. Merkmal M1) und der
Dekorschicht 3 (vgl. Merkmal M2) auch eine zwischen der Dekorschicht 3 und dem
Trägerelement 1 eingebrachte Zwischenschicht 2 auf (vgl. Merkmal M3), vielmehr
ist die Dekorschicht 3 in dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 auch wie in Merkmal
M2.1.a gefordert formschlüssig durch eine Rasteinrichtung an dem Trägerelement 1
befestigt, denn die vorbeschriebene Schnappverbindung zwischen Profil 10 und
Nut 11 stellt eine solche Rasteinrichtung dar. Auf das Merkmal M2.1b des
Oberbegriffs kommt es insoweit nicht mehr an, da es sich dabei um ein alternatives
Merkmal zu Merkmal M2.1a handelt, selbst wenn dies sogar ebenfalls aus der
Druckschrift E1 vorbekannt ist, da das Ausführungsbeispiel der Figur 4 zur
Befestigung der Dekorlage 3 an dem Trägerelement 1 eine entsprechende
kraftschlüssige Klemmverbindung zeigt.
Darüber hinaus sind bei der Innenraumkomponente der Druckschrift E1 auch
Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag technisch umgesetzt. So ist auch das Teilmerkmal des Merkmals M2.2,
wonach die Dekorschicht nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement
fixiert ist, und das Merkmal M2.3, wonach sich eine schubweiche Haptik der
Dekorschicht ergibt, durch den Inhalt der Druckschrift E1 bereits vorbekannt. Denn
zum einen ist den Figuren 3 und 4 der Druckschrift E1 unmittelbar zu entnehmen,
dass die Dekorschicht 3 nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement
fixiert ist. Zum anderen reicht es für die Realisierung des gewünschten Erfolgs nach
Merkmal M2.3 bereits aus, wenn die Innenraumkomponente gemäß dem
Teilmerkmal des Merkmals M2.2 und den Merkmalen M2 und M2.1a bzw. M2.1b -
wie vorstehend dargelegt und belegt - ausgebildet ist.
Die Befestigung der Zwischenschicht 2 an der Dekorschicht 3 erfolgt bei der
Innenraumkomponente der Druckschrift E1 einerseits durch eine Art Verklemmung
der elastischen Zwischenschicht 2 im Bereich der durch die Rasteinrichtung oder
Klemmeinrichtung vorgegebenen Befestigungsstellen und andererseits durch die
Spannung der Dekorschicht 3 selbst (vgl. auch Spalte 4, ab Zeile 55). Auf diese
Weise könne, so die grundsätzliche Lehre der Druckschrift E1, vollständig auf die
Verwendung eines Klebers verzichtet werden (Spalte 5, Zeilen 1, 2), wie es auch
die der Druckschrift E1 zugrundeliegende Aufgabe formuliert (vgl. Spalte 2, Zeilen
18ff), denn nach der Einleitung der Druckschrift E1 wird die Verwendung eines
Klebers als nachteilig angesehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 60ff).
Damit unterscheidet sich die vorliegend beanspruchte Innenraumkomponente von
derjenigen, welche als Erfindung der Druckschrift E1 zu entnehmen ist, durch die
Merkmale M3.1a bzw. M3.1b und deren inhaltlichen Wiederholung in Merkmal M2.2,
denn diese offenbarte Erfindung erfordert gerade kein Verkleben der
Zwischenschicht an der Dekorschicht und benennt auch kein alternatives Vernähen
derselben.
In Spalte 1, Zeilen 54 bis 56 der Druckschrift E1 ist noch ergänzend ausgeführt,
dass das Trägerelement
solcher
Innenraumkomponenten häufig eine
geschwungene oder gebogene Form aufweist. Da die Befestigung der
Zwischenschicht 2 an der Dekorschicht 3 bei der offenbarten Erfindung allerdings
erst durch die Montage der Dekorschicht an dem Trägerelement im Moment der
Verrastung oder Verklemmung der entsprechenden Befestigungselemente erfolgt,
erkennt der Fachmann beim Studium der Druckschrift E1 unmittelbar, dass es bei
der Montage der Zwischenschicht an solchen gebogenen Formen schwierig ist, zu
einem zufriedenstellenden Ergebnis zu gelangen. Denn da die Zwischenschicht 2
vor der Montage weder am Trägerelement noch an der Dekorschicht gesondert
befestigt oder zumindest vorfixiert ist, liegt diese quasi lose vor, so dass vor der
Bespannung der Dekorschicht an dem gebogenen Trägerelement eine
zielgerichtete Vorpositionierung der Zwischenschicht auf der gebogenen oder
gekrümmten Oberfläche des Trägerelements nicht möglich ist und die Gefahr des
Verrutschens der Zwischenschicht besteht. Es besteht daher ausgehend von der
Offenbarung der Druckschrift E1 für den Fachmann unmittelbar der Anlass,
zumindest im Falle gebogener oder gekrümmter Innenraumkomponenten eine
Verbesserung
in Form zumindest einer Vorfixierung der Zwischenschicht
anzustreben. Dabei erkennt er es als vorteilhaft, diese Vorfixierung der
Zwischenschicht an der Dekorschicht, die vor der Bespannung flach auslegbar ist,
anstatt an der gebogenen und geschwungenen Form des Trägerelements
vorzunehmen.
Gehört in diesem Zusammenhang - hier der Vorfixierung von Materiallagen - eine
maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen
Fachwissen des angesprochenen
Ingenieurs, kann Veranlassung zu
ihrer
Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in
dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine
besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht
als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen
lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 646 – Farbversorgungssystem).
Das gegenseitige Verkleben oder Vernähen zumindest zur Vorfixierung
verschiedener Schichten einer Innenraumkomponente stellen nach Überzeugung
des Senats dabei solche maschinenbautechnischen Lösungen dar, die ihrer Art
nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs auch für eine
alternative, d.h. substituierende Anwendung zählen, wie dies die Druckschrift E1
selbst bereits belegt. Denn dort wird etwa zur Befestigung des die Profile 10
tragenden Befestigungsbandes 5 an der Dekorschicht 3 diesbezüglich bereits ein
Vernähen dessen mittels Ziernähten 4 an die Dekorschicht 3 vorgeschlagen (vgl.
Spalte 4, Zeilen 12 bis 16), während die Einleitung der Druckschrift E1 zur
Befestigung mehrere Schichten zueinander auch - wenngleich als nachteilig
bewertetet - ein Verkleben dieser Schichten miteinander benennt. Ein solches
Verkleben wie auch Vernähen stellen sich dem Fachmann hierbei jedoch als
gleichwertige Alternativen
für eine solche Vorfixierung von Materiallagen
untereinander auch im Übrigen als objektiv zweckmäßig dar und es sind weder
besondere technische Umstände feststellbar noch wurden solche vorgetragen, die
eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, d.h. abwegig erscheinen
lassen. Auch im Übrigen ist die Alternative Verkleben nicht untunlich. Denn selbst
wenn die Lehre der Druckschrift E1 ein Verkleben der Zwischenschicht mit der
Dekorschicht eher vermeiden möchte, schließt sie dagegen einen solchen
Verbindungsaufbau nicht zwingend aus, wie durch die Formulierung „Man kann
vollständig auf die Verwendung eines Klebers verzichten“ in Spalte 5, Zeilen 1ff.,
der Druckschrift E1 herausgestellt wird, somit die Festlegung des
Verbindungsaufbaus nach den präsenten Vorbildern im Stand der Technik im
konstruktiven Ermessen des Fachmanns liegt.
Eine zusätzliche Vorfixierung der Zwischenschicht an der Dekorschicht mittels
Vernähen oder Verkleben kann daher ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1
das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach dem
Patentanspruch 1 des Hauptantrages nicht begründen.
6.
Hilfsanträge 1 und 2
In den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 erweist sich der für den
Fachmann jeweils ausführbare Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1
ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend vom Inhalt der
Druckschrift E1 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).
6.1
In dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber
dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag inhaltlich das Merkmal
M3.1b sowie die Wortfolge „oder verklebt“ in Merkmal M2.2 gestrichen.
In dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag in Merkmal M3.1a sowie in
Merkmal M2.2 die Wortfolge „vernäht oder“ gestrichen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nun
ausgehend von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
ausschließlich auf eine Innenraumkomponente gerichtet, deren Zwischenschicht
mit der Dekorschicht vernäht ist, während der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 ausschließlich auf eine Innenraumkomponente gerichtet ist,
deren Zwischenschicht mit der Dekorschicht verklebt ist.
6.2
Beide Varianten – Verkleben und Vernähen der Zwischenschicht mit der
Dekorschicht – stellen, wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, für den
Fachmann gleichwertige alternative und sich für eine Anwendung anbietende
technische Lösungen ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 dar, die jede
für sich eine zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit bei der Auffindung der
beanspruchten Innraumkomponente nicht begründen können.
Daher beruht in der Folge der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 jeweils ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
7.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin
daher insgesamt zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Dr. Geier
Peters
…