Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 23.11.2023 – 2 Ni 32/21 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:231123U2Ni32.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. November 2023 …
2 Ni 32/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:231123U2Ni32.21EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 775 511
(DE 60 2006 008 239)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.
Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 1 775 511 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 775 511
(deutsches Aktenzeichen DE 60 2006 008 239.8) (Streitpatent), das am
6. Oktober 2006 unter
Inanspruchnahme der Priorität FR 0510391 vom
11. Oktober 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Dispositif
d'éclairage ou de signalisation à guide optique pour véhicule automobile“ („Kfz-
Signal- und/oder Beleuchtungseinrichtung mit einem Lichtleiter“) trägt. Der Hinweis
auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 5. August 2009 veröffentlicht.
Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung zur
Ausstattung eines Kraftfahrzeugs, die mindestens einen Lichtleiter umfasst, der
geeignet ist, eine Streuung des Lichts über mindestens einen Teil seiner Länge zu
erzeugen. Das Streitpatent betrifft auch ein Fahrzeug mit einer solchen
Beleuchtungs-
oder Signalisierungsvorrichtung
(vgl. Abs.
[0001]
der
Streitpatentschrift).
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche, den
unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 13.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 1 775 511 B1 (Streitpatentschrift)
mit einer an der von der Klägerin eingereichten „Anlage 4“ angelehnten Gliederung
in der Verfahrenssprache Französisch und in der deutschen Übersetzung der
Streitpatentschrift:
1.1.
Dispositif d'éclairage et/ou de
Beleuchtungs- und/oder
signalisation pour véhicule
Signalgebungsvorrichtung für
automobile
Kraftfahrzeuge,
1.2.
comportant au moins une source
mit wenigstens einer
lumineuse (S)
1.3.
émettant un faisceau lumineux et ein Lichtbündel emittierenden
Lichtquelle (S)
1.4.
au moins un guide optique (G)
und wenigstens einem Lichtleiter
dans lequel se propage ledit
(G), in dem sich das Lichtbündel
faisceau lumineux,
ausbreitet,
1.4.a
ledit guide optique comportant
wobei der Lichtleiter
- une première face formant une
- eine erste Fläche, die eine
face de sortie (FS) du faisceau
Austrittsfläche (FS) für das
lumineux, et
Lichtbündel bildet, und
1.4b
- une seconde face, opposée à la
- eine zweite, der Austrittsfläche
face de sortie, formant une face
entgegengesetzte Fläche, die
de réflexion (FR) du faisceau
eine Reflexionsfläche (FR) für das
lumineux,
Lichtbündel bildet, umfasst,
1.4c
- ledit guide de lumière (G) est
- wobei der Lichtleiter (G) einem
associé à un écran diffusant (ED)
Streuschirm (ED) zugeordnet ist,
disposé en regard de la face de
der gegenüber der
réflexion (FR) du guide de
Reflexionsfläche (FR) des
lumière (G)
Lichtleiters (G) angeordnet ist,
1.4bi
caractérisé en ce que la face de
dadurch gekennzeichnet, dass
réflexion (FR) est munie
die Reflexionsfläche (FR)
d'éléments réfléchissants.
solchermaßen mit
Reflexionselementen versehen
ist,
1.4bii
de manière à ce qu'une partie
dass ein Teil der von der
des rayons émis par la source
Lichtquelle emittierten
soit réfléchie vers ladite face de
Lichtstrahlen zur Austrittsfläche
sortie (FS),
(FS) reflektiert wird,
1.4biii
une autre partie des rayons
ein anderer Teil der Lichtstrahlen
s'échappant de la face de
jedoch über die Reflexionsfläche
réflexion (FR) vers ledit écran
(FR) in Richtung des
diffusant,
Streuschirms austritt,
1.4ci
qui la renvoie, au moins
der diese wenigstens zum Teil in
partiellement, dans le guide de
den Lichtleiter (G)
lumière (G),
zurückreflektiert,
1.4cii
et en ce que l'écran diffusant
und dass der Streuschirm (ED)
(ED) est disposé à distance de la
mit Abstand zur Reflexionsfläche
face de réflexion (FR) du guide
(FR) des Lichtleiters so
de lumière, de sorte que d'où
angeordnet ist, dass der
qu'on l'observe, le guide garde un
Lichtleiter unabhängig davon, von
aspect allumé homogène
wo aus er betrachtet wird, ein
homogen erleuchtetes Aussehen
in eingeschaltetem Zustand
beibehält
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit,
der unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
A1
A2
A2Ü
A3
A4
B
EP 1 775 511 A1 (Offenlegungsschrift zum Streitpatent);
EP 1 775 511 B1 (Streitpatentschrift);
EP 1 775 511 B1 (deutsche Übersetzung der Streitpatentschrift);
deutsche Übersetzung der Entscheidung des chinesischen Patentamts
in die Sache mit der Fall-Nr. 1F140283 vom 11. Dezember 2014
(Zurückweisungsbeschluss des chinesischen Patentamts (SIPO));
Merkmalsgliederung Patentanspruch 1 des Streitpatents;
Zusammenfassung des Artikels „Albert E. Stiegmann; Carol J. Bruegge;
Arthur W. Springsteen: Ultraviolet stability and contamination analysis of
Spectralon diffuse reflectance material.” In: Optical Engineering. Band
32, Nr. 4, 1993, S. 799;
C
Mitteilung des LG Düsseldorf (Az.: 4b O 98/20) vom 26. Juli 2021
(Entscheidung über Streitwertänderung);
D01
Protokoll der öffentlichen Sitzung der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf (Geschäfts-Nr. 4b O 98/20) vom 10. März 2022;
D02
Schriftsatz der Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6,
40213 Düsseldorf, vom 15. Februar 2022 an das Landgericht Düsseldorf
(Az.: 4b O 98/20);
E01
Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4b O 98/20),
verkündet am 31. Mai 2022;
K01
JP 2000-40412 A;
K01Ü
deutsche Übersetzung der JP 2000-40412 A;
K02
K03
K04
DE 198 31 002 A1;
DE 100 36 812 A1;
US 6,576,887 B2;
K04Ü
deutsche Übersetzung der US 6,576,887 B2;
K05
EP 1 443 265 A1;
K05Ü
deutsche Übersetzung der EP 1 443 265 A1;
K06
US 5,835,661 A;
K06Ü
deutsche Übersetzung der US 5,835,661 A;
K07
WO 2005/054915 A1;
K07Ü
deutsche Übersetzung der WO 2005/054915 A1;
K08
US 6,123,442 A;
K08Ü
deutsche Übersetzung der US 6,123,442 A;
K09
US 6,863,428 B2;
K09Ü
deutsche Übersetzung der US 6,863,428 B2;
K10
EP 0 534 140 B1;
K10Ü
deutsche Übersetzung der EP 0 534 140 B1;
K11
US 5,647,655 A;
K11Ü
deutsche Übersetzung der US 5,647,655 A;
K12
K13
K14
K15
K16
DE 103 11 317 A1;
Wikipedia „BMW E63“ (zuletzt am 22. Mai 2021 um 10:11 Uhr
bearbeitet);
Damage Screen (Foto eines Rücklichts ohne Glas);
Date Stamp (Foto der Gießuhr des Rücklichts);
Demontiert (Foto eines teilzerlegten Rücklichts);
K17
Lichtleiter demontiert (Foto eines teilzerlegten Rücklichts mit Hinweisen
K18
K19
K20
K21
K22
auf Lichtleiter);
Lichtleiter (Detailfoto des Lichtleiters);
Lichtleiter Detail 1 (Detailfoto des Lichtleiters);
Streuschirm Detail 1 (Foto des Lichtleiters vor dem Reflektor);
Abstandhalter Detail 1 (Foto des Abstandhalters vor dem Reflektor);
homogen 1-3 (Fotos des Rücklichts im Betrieb aus verschiedenen
Richtungen);
K23
Wikipedia „BMW E87“ (zuletzt am 12. Mai 2021 um 17:21 Uhr
bearbeitet);
K24
K25
K26
BMW E87 - LHL (Foto eines Frontscheinwerfers ohne Glas);
BMW E87 - LHL_PD (Foto des Typenschilds des Frontscheinwerfers);
BMW
E87
-
LHL_demontiert
(Foto
eines
teilzerlegten
Frontscheinwerfers);
K27
BMW E87
- Lichtleiter_demontiert
(Foto eines
teilzerlegten
Frontscheinwerfers mit Hinweisen auf Lichtleiter);
BMW E87 - Lichtleiter_Detail (Detailfoto des Lichtleiters);
BMW E87 - Streuschirm_Detail (Foto des Lichtleiters vor dem Reflektor);
BMW E87 - Abstandhalter_Detail (Foto des Abstandhalters vor dem
K28
K29
K30
Reflektor);
K31
BMW E87 - Scheinwerfer homogen 1 (Fotos der Scheinwerfer im
Betrieb);
K32
BMW E87 - Scheinwerfer homogen 2 (Fotos der Scheinwerfer im
Betrieb);
K33
K34
K35
K36
K37
Wikipedia „BMW E60“ (zuletzt am 15. Mai 2021 um 10:49 Uhr bearbeitet)
BMW E60 Suchergebnisse bei mobile.de;
BMW E60 Scheinwerfer (Foto eines Scheinwerfers);
BMW E60 Scheinwerfer Typenschild eines Scheinwerfers;
BMW E60 Scheinwerfer homogen 1-3 (Fotos des Scheinwerfers im
Betrieb aus verschiedenen Richtungen);
K38
US 5,050,946;
K39
Juan Manuel Teijido: „Conception and design of illumination light pipes“,
Thèse, Université de Neuchâtel, Faculté des sciences, Neuchâtel, février
2000;
K40
DE 699 12 233 T2.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 1 775 511 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,
das europäische Patent EP 1 775 511 unter Klageabweisung im
Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über
die Fassung des Hauptantrages vom 22. Mai 2023 hinausgehen,
hilfsweise
das europäische Patent EP 1 775 511 unter Klageabweisung im
Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über
die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7 vom 22. Mai 2023 – in
dieser Reihenfolge – hinausgehen, mit der Maßgabe, dass das in den
neuen Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2023 eingefügte erste Merkmal wie
folgt lauten soll: „innerhalb eines Scheinwerfers angeordnet ist oder
eine Signalisierungsfunktion erfüllt“.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2023 erklärt,
dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen als jeweils
geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht werden.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten
entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die
beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge vom 22.
Mai 2023 patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
B1a
Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Fahrzeuge
hinsichtlich
des Anbaus
der Beleuchtungs-
und
Lichtsignaleinrichtungen (Amtsblatt der Europäischen Union, L 323/46,
6.12.2011);
B1b
Règlement no 48 de la Commission économique pour l’Europe des Nations
unies (CEE-ONU) - Prescriptions uniformes relatives à l'homologation des
véhicules en ce qui concerne l'installation des dispositifs d'éclairage et de
signalisation lumineuse (Journal officiel de l’Union européenne, L 323/46,
6.12.2011).
Anspruch 1 des Hauptantrags vom 22. Mai 2023 hat mit vom Senat eingefügter
Gliederung folgenden Wortlaut:
1.1. Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge,
1.2. mit wenigstens einer
1.3. ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (S)
1.4. und wenigstens einem Lichtleiter (G), in dem sich das Lichtbündel
ausbreitet,
1.4a
wobei der Lichtleiter
- eine erste Fläche, die eine Austrittsfläche (FS) für das Lichtbündel
bildet, und
1.4b
- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche, die eine
Reflexionsfläche (FR) für das Lichtbündel bildet, umfasst,
1.4c
- wobei der Lichtleiter (G) einem Streuschirm (ED) zugeordnet ist, der
gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters (G) angeordnet
ist,
1.4bi(neu) dadurch
gekennzeichnet,
dass
die Reflexionsfläche
(FR)
solchermaßen mit
Reflexionselementen
in
Form
von
Reflexionsprismen (PR) versehen ist,
1.4bii
dass ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur
Austrittsfläche (FS) reflektiert wird,
1.4biii
ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche
(FR) in Richtung des Streuschirms austritt,
1.4ci
der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter (G) zurückreflektiert,
1.4cii
und dass der Streuschirm (ED) mit Abstand zur Reflexionsfläche (FR)
des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig
davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes
Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält.
In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 22. Mai 2023 mit Modifikation in der
mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 wurde zwischen das Merkmal
1.4 und das Merkmal 1.4a des Hauptantrags das weitere Merkmal
1.4d(neu) wobei der Lichtleiter innerhalb eines Scheinwerfers angeordnet ist
oder eine Signalisierungsfunktion erfüllt,
eingefügt, und im Merkmal 1.4a wurden die Wörter „wobei der Lichtleiter“
weggelassen.
Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 22. Mai 2023 wurde ausgehend vom
Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal 1.4bii durch das Merkmal
1.4bii(neu) dass sie als Auskoppelmittel wirken, die einen Teil der von der
Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur Austrittsfläche
(FS)
reflektieren und auf kontrollierte Weise aus dem Lichtleiter (G)
austreten lassen, um eine gewünschte Photometrie zu erhalten,
ersetzt.
Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 22. Mai 2023 wurden ausgehend vom
Anspruch 1 des Hauptantrags zwischen das Merkmal 1.4ci und das Merkmal 1.4cii
die weiteren Merkmale
1.4bv(neu) wobei die Reflexionsprismen (PR) eine erste Facette (f1) aufweisen,
die einen Teil der Lichtstrahlen in einem solchen Winkel zur
Austrittsfläche (FS) reflektiert, dass diese aus dem Lichtleiter (G)
austreten,
1.4bvi(neu) und mit einer zweiten Facette (f2), die es einem anderen Teil der
Lichtstrahlen ermöglicht, aus dem Lichtleiter
(G) über die
Reflexionsfläche (FR) auszutreten,
1.4bvii(neu) und wobei die Prismen im Wesentlichen dreieckig sind und eine Basis,
die erste Facette (f1) und die zweite Facette (f2), die eben und nicht
parallel sind, und einen Scheitel (A) aufweisen,
1.4bviii(neu) wobei die Facetten symmetrisch oder asymmetrisch zueinander sind,
eingefügt.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 vom 22. Mai 2023 enthält ausgehend von Anspruch 1
nach Hauptantrag die Merkmale 1.4bii(neu) an Stelle des Merkmals 1.4bii und
zusätzlich die Merkmale 1.4bv(neu) bis 1.4bviii(neu).
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 vom 22. Mai 2023 geht von Anspruch 1 des
Hauptantrags aus und weist als erstes Merkmal des Kennzeichens vor dem
Merkmal 1.4bi(neu), in dem die Wörter „dadurch gekennzeichnet“ entfallen, das
zusätzliche Merkmal
1.4ciii(neu) dadurch gekennzeichnet, dass der Streuschirm (ED) an einer
Verblendung der Vorrichtung befestigt oder Bestandteil der
Verblendung ist,
auf.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 vom 22. Mai 2023 weist ausgehend von Anspruch 1
nach Hauptantrag an Stelle des Merkmals 1.4cii das Merkmal
1.4cii(neu) und dass der Streuschirm (ED) mit Abstand von wenigstens 0,5 mm,
nämlich in einem Abstand zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche
(FR) des Lichtleiters so angeordnet
ist, dass der Lichtleiter
unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen
erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält
auf.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 vom 22. Mai 2023 enthält ausgehend vom
Anspruch 1 des Hauptantrags Merkmal 1.4cii(neu) an Stelle des Merkmals 1.4cii und
zusätzlich das Merkmal 1.4ciii(neu).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents, mit der der Nichtigkeitsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG bzw.
Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i.V.m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der
unzureichenden Offenbarung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG bzw.
Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ und Art. 83 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG bzw.
Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist
zulässig und begründet.
Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung
gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006,
X ZR 236/01, GRUR 2007, 404 – Carvedilol II; Schulte/Voit, Patentgesetz mit EPÜ,
11. Aufl. 2022, § 81 Rn. 129).
Die Klage ist begründet, weil das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen verteidigten Fassung nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor
(Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, jeweils
i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ).
I.
Wie der Senat schon mit Urteil vom 20. Januar 2023 in der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 12/21 (EP) und mit Urteil vom 30. März 2023 in der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 13/21 (EP) jeweils zwischen denselben Parteien in beiden Verfahren
festgestellt und begründet hat, ist die Klägerin von der A… s.r.o. zu der B … s.r.o.
umfirmiert worden. Eine Rechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 erklärt, dass ihr
Unternehmen am 6. Oktober 2022 von der C Gruppe… erworben worden sei. Zu
diesem Datum sei zugleich die Firma der Klägerin von A … s.r.o. zu B … s.r.o.
geändert worden. Als Nachweis hat sie dem genannten Schriftsatz beigefügt:
- Anlage A1
einen alten Handelsregisterauszug zur Klägerin unter Angabe der früheren
Firma A … s.r.o. (in Tschechisch und in englischer Übersetzung);
- Anlage A2
einen aktuellen Handelsregisterauszug zur Klägerin mit Angabe der aktuellen
Firma B … s.r.o. (in Tschechisch und
in englischer und deutscher
Maschinenübersetzung).
Die dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 beigefügten Handelsregisterauszüge
weisen für die A … s.r.o. und für die B … s.r.o. die jeweils identische
Identifikationsnummer 243 04 450 aus. Aus diesem Umstand schließt der Senat
auch in der vorliegenden Patentnichtigkeitssache, dass die Klägerin von der A …
s.r.o. zu der B … s.r.o. umfirmiert worden ist und keine Rechtsnachfolge
stattgefunden hat. Anhaltspunkte für eine Rechtsnachfolge sind weder ersichtlich
noch hat die Beklagte solche vorgetragen.
Aber selbst dann, wenn eine Rechtsnachfolge (etwa durch Verschmelzung)
stattgefunden hätte, hätte die Klägerin nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 250 ZPO
ein unterbrochenes Verfahren durch ihren Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 auch
ohne ausdrückliche Erklärung aufnehmen können, weil der Schriftsatz vom
21. Dezember 2022 den Willen der Klägerin zur Fortsetzung des Rechtsstreits
zweifelsfrei erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995, XI ZB 7/95,
NJW 1995, 2171 und juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, XII ZB 285/17, MDR
2018, 1336 und juris, Rn. 41; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022,
§ 250 Rn. 3).
II.
1.
Das
Streitpatent
betrifft
eine
Beleuchtungs-
und/oder
Signalgebungsvorrichtung zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs, die mindestens
einen Lichtleiter umfasst, der geeignet ist, eine Streuung des Lichts über
mindestens einen Teil seiner Länge zu erzeugen. Die Erfindung betrifft auch ein
Fahrzeug mit einer solchen Beleuchtungs- oder Signalisierungsvorrichtung (vgl. die
Übersetzung des Abs. [0001] der Streitpatentschrift A2Ü), auch wenn darauf kein
Patentanspruch gerichtet ist.
Gemäß der Beschreibung des Streitpatents werden im Bereich der Beleuchtung und
Signalgebung von Kraftfahrzeugen immer häufiger Lichtleiter eingesetzt. Ein
Lichtleiter sei mit einfachen Worten ein langgestrecktes Element aus transparentem
Material, im Allgemeinen in Form eines Zylinders. In der Nähe eines der Enden des
Lichtleiters, das als Eintrittsfläche des Lichtleiters bezeichnet werde, sei eine oder
seien mehrere Lichtquellen angeordnet, beispielsweise eine kleine Lichtquelle vom
Leuchtdiodentyp. Die von dieser Quelle emittierten Lichtstrahlen breiteten sich
durch Totalreflexion in der Länge des Lichtleiters zu dessen entgegengesetztem
Ende hin, Endfläche des Lichtleiters genannt, aus. Ein Teil der Lichtstrahlen, die
sich im Lichtleiter ausbreiteten, werde über die als Vorderseite des Lichtleiters
bezeichnete Fläche aufgrund der vorhandenen reflektierenden Elemente, die auf
der als Rückseite bezeichneten, zur vorhergehenden Fläche entgegengesetzten
Fläche angeordnet seien, aus dem Lichtleiter austreten. Diese reflektierenden
Elemente bestünden beispielsweise aus Prismen. Der Lichtleiter emittiere somit
Licht über seine gesamte Länge. Er weise den Vorteil auf, dass er ganz
unterschiedliche geometrische Formen annehmen könne, geradlinig oder
kreisbogenförmig sein könne, und selbst in schwer zugänglichen Bereichen des
Scheinwerfers oder anderer Leuchten des Fahrzeugs für eine beleuchtende
Oberfläche sorgen könne. Er trage somit stark zum Design des Scheinwerfers oder
anderer
Leuchten
bei. Die
bestehenden
Lichtleiter
seien
jedoch
verbesserungsfähig. Tatsächlich sei es oft schwierig, zwischen dem ersten und dem
zweiten Ende des Lichtleiters die gleiche Beleuchtungsstärke sicherzustellen,
insbesondere wenn dieser eine signifikante Länge habe, da die Beleuchtungsstärke
mit zunehmender Entfernung von der Eintrittsfläche des Lichtleiters tendenziell
abnehme. Im Übrigen sei es auch schwierig, unabhängig vom Betrachtungswinkel
des Lichtleiters ein homogenes Erscheinungsbild des Lichtleiters zu gewährleisten,
da das aus dem Lichtleiter austretende Licht eine oft unzureichend breite
Winkelverteilung aufweise. Dies sei nun aber je nach Anordnung des Lichtleiters
und seiner Form innerhalb des Scheinwerfers oder der Leuchte ein wichtiger
Aspekt. Es bestehe die Tendenz, den Lichtleiter so zu konzipieren, dass er
hauptsächlich in der Achse des Fahrzeugs beleuchtet, um die photometrischen
Normen zu erfüllen. Wichtig sei nun aber auch, ein homogenes und optisch
angenehmes beleuchtetes Erscheinungsbild zu erhalten, selbst wenn sich der
Betrachter von der Längsachse des Fahrzeugs entferne. Verbessert werden solle
unter Umständen auch der optische Wirkungsgrad des Lichtleiters, da es zu
Lichtleckagen kommen könne, insbesondere durch die Rückseite des Lichtleiters.
Aus dem Patent EP 1 443 265 (vgl. dessen Offenlegungsschrift K05) sei bereits
bekannt, einem Lichtleiter einen Reflektor zuzuordnen, der hinter dem Lichtleiter
gelegen ist, um Lichtleckagen so weit wie möglich zu begrenzen und so den
optischen Wirkungsgrad des Lichtleiters zu verbessern. Die Patentanmeldung
WO 02/40917 offenbare eine Fahrzeugsignalisierungsvorrichtung, bei der eine
reflektierende Schicht haftend auf die reflektierende Fläche eines Lichtleiters
aufgebracht sei (vgl. die Übersetzung der Abs.
[0002] und
[0003] der
Streitpatentschrift A2Ü).
2.
Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen verbesserten Lichtleiter zu
erhalten, der insbesondere ein homogeneres beleuchtetes Erscheinungsbild
ermögliche, insbesondere in einem breiten Betrachtungswinkelbereich (vgl. die
Übersetzung des Abs. [0004] der Streitpatentschrift A2Ü).
Diese Aufgabe wird durch die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung
für Kraftfahrzeuge nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents sowie nach den
Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der 7 Hilfsanträge gelöst. Zum Wortlaut der
ebenfalls angegriffenen erteilten Unteransprüche sei auf die Patentschrift, zu dem
der Unteransprüche der gestellten Anträge auf den Akteninhalt verwiesen.
3.
Der hier zuständige Fachmann ist, wie von der Klägerin auf Seite 8 des
Klageschriftsatzes definiert, als ein Ingenieur oder ein Physiker mit mehrjähriger
Erfahrung
im Bereich der Entwicklung von optischen Systemen
für
Beleuchtungsvorrichtungen zu definieren, der insbesondere mit der Entwicklung
und Verbesserung von Beleuchtungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge betraut ist.
Dieser Fachmann verfügt auch über Kenntnisse von Konzepten, die bei
Beleuchtungsvorrichtungen allgemein genutzt werden, auch auf anderen
Verwendungsgebieten der Beleuchtungsvorrichtungen (vgl. z.B. die Druckschrift
K39)
4.
Die
Erfindung
besteht
in
einer
Beleuchtungs-
und/oder
Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge. Als solche ist jegliche Leuchte
anzusehen, die in oder an einem Kraftfahrzeug verbaut sein kann. Dazu gehören
neben
den
Scheinwerfern
und
den
Signalgebungsleuchten, wie
Fahrtrichtungsanzeigeleuchten, Bremsleuchten und Schlussleuchten, auch die
Innenbeleuchtungen des Kraftfahrzeugs, so z.B. diejenigen der Fahrgastzelle, des
Kofferraums oder des Motorraums.
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem französischen Ausdruck „Dispositif
d’éclairage et/ou de signalisation pour véhicule automobile“ um einen Ausdruck
handle, der
im Französischen ausschließlich die Außenbeleuchtung von
Fahrzeugen umfasse, und verweist neben einigen Internetseiten auch auf die
Regelung 48 der Wirtschaftskomission der Vereinten Nationen für Europa (vgl. die
Dokumente B1a bzw. B1b) als einschränkend wirkenden Text für die Ausführung
der Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung. Unabhängig davon, dass diese
Ausführungen den Senat nicht überzeugt haben, u.a. auch deshalb, weil die in der
Streitpatentschrift veröffentlichte, von der Patentinhaberin eingereichte deutsche
Übersetzung der Ansprüche im Streitpatent nicht auf eine Außenbeleuchtung
beschränkt ist, spielt dies für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Ansprüche der
Anträge gegenüber dem Stand der Technik auch keine Rolle.
Die mit dem Streitpatent unter Schutz gestellte Vorrichtung weist drei wesentliche
Bestandteile auf, nämlich eine Lichtquelle, einen Lichtleiter und einen Streuschirm.
Die Lichtquelle wird dabei, abgesehen von der Tatsache, dass sie - wie für
Lichtquellen üblich - ein Lichtbündel emittiert, nicht weiter ausgebildet.
Der Lichtleiter dagegen weist mehrere Eigenschaften auf. Zum einen beschreibt der
Begriff Lichtleiter gemäß der Beschreibung bereits ein langgestrecktes Element aus
transparentem Material, in dem Licht durch Totalreflexion geführt wird (vgl. Abs.
[0002]: „Un guide optique est, très schématiquement, un élément allongé de matière
transparente, généralement sous forme d'un cylindre. A proximité de l'une des
extrémités du guide, appelée face d'entrée du guide, est disposée une (ou plusieurs)
sources lumineuse, par exemple une source lumineuse de petite taille du type diode
électroluminescente : les rayons lumineux émis par cette source se propagent par
réflexion totale dans la longueur du guide en direction de son extrémité opposée,
appelée face terminale du guide.“). Letzteres dürfte dabei entscheidend sein, so
dass die Ausbreitung des Lichts auf einen festgelegten Bereich eingeschränkt wird.
Dieser Lichtleiter besitzt zwei besondere einander gegenüberliegende Flächen,
wovon die erste eine Austrittsfläche für Licht aus dem Lichtbündel darstellt. Die
zweite bildet eine Reflexionsfläche für Licht aus dem Lichtbündel. Dies schließt aber
nicht aus, dass beide Flächen jeweils einen Teil des Lichts des Lichtbündels
reflektieren und einen anderen Teil des Lichts emittieren. Dies wird für die
Reflexionsfläche explizit beansprucht. Als Ursache für den Lichtaustritt durch beide
Flächen sind Reflexionselemente an der Reflexionsfläche vorhanden, die im
erteilten Anspruch 1 nicht näher spezifiziert werden und im Anspruch 1 des
Hauptantrags sowie der Hilfsanträge als Reflexionsprismen charakterisiert werden.
Dies bedeutet, dass eine Reflexion an den Reflexionselementen dazu führt, dass
ein Anteil des eigentlich im Lichtleiter totalreflektierten Lichts so umgelenkt wird,
dass der Grenzwinkel der Totalreflexion entweder bereits am Reflexionselement
selbst oder aber nach einer Reflexion dann an der Austrittsfläche überschritten wird
und der Lichtanteil so aus dem Lichtleiter austreten kann.
Das aus der Reflexionsfläche austretende Licht trifft dabei auf den Streuschirm und
wird dort reflektiert. Ein Streuschirm weist eine Oberfläche auf, die einen Teil des
auftreffenden Lichts diffus reflektiert und damit streut, d.h. das einfallende Licht wird
vom Schirm weder vollständig absorbiert, noch wird es zum größten Teil spiegelnd
reflektiert. Es wird ein Anteil des einfallenden Lichts in viele unterschiedliche
Richtungen reflektiert. Eine der Richtungen ist die Richtung, in der sich die
Reflexionsfläche des Lichtleiters befindet, so dass ein Teil des einfallenden Lichts
wieder in den Lichtleiter eintreten kann.
Der Streuschirm ist vom Lichtleiter beabstandet, berührt ihn demnach nicht.
Der Begriff „Streuschirm“ gibt nicht an, welcher Anteil des Lichts nicht spiegelnd
reflektiert wird und wie die Lichtverteilung nach der Reflexion aussieht, d.h. welcher
Anteil des Lichts in welche Richtung reflektiert wird. Anspruch 1 schränkt dies
dadurch ein, dass die Anordnung von Lichtleiter und Streuschirm zusammen so
wirken sollen, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird,
ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält. Dies
bedeutet, immer wenn der Lichtleiter aus allen Richtungen ein homogen
erleuchtetes Aussehen aufweist, ist dieses Merkmal erfüllt. Dieses Merkmal
beansprucht nicht, dass der Lichtleiter aus allen Richtung gleich hell erscheinen
muss, denn dies widerspräche oft den Vorschriften für die Photometrie der
jeweiligen Leuchte (vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift A2). Es beansprucht
lediglich, dass alle Teile des Lichtleiters aus einer Betrachtungsrichtung gleich hell
oder zumindest mit einem stetigen Helligkeitsänderungsverlauf erscheinen müssen
und dies für alle Richtungen gilt. Dabei ist im Extremfall nicht ausgeschlossen, dass
es Betrachtungsrichtungen gibt, aus denen der Lichtleiter dunkel erscheint, sofern
alle seine Teile dunkel erscheinen.
Das Streitpatent erläutert mit
seinen
Figuren
die
beanspruchte Vorrichtung.
In
der hier wiedergegebenen Figur
1 und in Figur 2 ist ein Lichtleiter
(G) erkennbar, in den über eine
Eintrittsfläche (FE) ein Teil des Lichts einer Lichtquelle (S) eintritt und sich entlang
des Lichtleiters (G) ausbreitet. Der Lichtleiter weist eine nahezu zylindrische Form
auf, an den auf einer Seite ein Quader angesetzt ist. Dieser Quader wird in Fig. 2
mit FR, also als Reflexionsfläche bezeichnet. Gemeint ist damit aber nur die untere
Fläche, der gegenüber der Streuschirm (ED) liegt. In der sehr schematischen hier
wiedergegebenen Fig. 4, in der die Reflexionsfläche des Lichtleiters (FR) als
eigener Gegenstand dargestellt ist, werden einzelne Strahlverläufe dargestellt.
Dabei
ist ersichtlich,
dass
ein Teil
der
Lichtstrahlen durch die
Reflexionsfläche
(FR)
aus
dem
Lichtleiter
austritt und auf den
Streuschirm (ED)
trifft
(Strahlen r2 und r3).
Diese
Lichtstrahlen
werden vom Streuschirm (ED) reflektiert und treten dann wieder durch die
Reflexionsfläche (FR)
in den Lichtleiter ein. Die Reflexion erfolgt dabei
üblicherweise nicht spiegelnd und kann, wie im Falle des Strahls r2, sogar
rückwärtsgerichtet sein.
5.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu
gegenüber der Lehre der Druckschrift K39 (Art. 54 EPÜ) und damit auch nicht
patentfähig (Art. 52 Abs.1 EPÜ). Die mit den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 7
beanspruchten Gegenstände sind entweder gegenüber der Lehre der Druckschrift
K39 ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) oder beruhen ausgehend von dieser auf
keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass auch sie nicht
patentfähig sind (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt
bleiben, ob die Ansprüche der acht Anspruchssätze zulässig sind (vgl. BGH, Urteil
vom 18. September 1990, X ZR 29/89 – „Elastische Bandage“, Abs. II.1 in GRUR
1991 Heft 2, S. 120 bis 122).
5.1. Druckschrift K39 offenbart einen Gegenstand mit allen Merkmalen des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass dieser mangels Neuheit nicht patentfähig
ist (Art. 54 EPÜ i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Bei der Druckschrift K39 handelt es sich
um die Doktorarbeit von Herrn Juan Manuel Teijido an der Universität von
Neuenburg (Neuchâtel) in der Schweiz, die ab dem 29. Februar 2000 gedruckt
werden durfte und auch sollte. Es ist somit davon auszugehen, dass sie ab diesem
Zeitpunkt oder kurz danach der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist, wie dies für
Doktorarbeiten üblich ist. Auch die Internetportale Google Books und ResearchGate
geben als Veröffentlichungsjahr das Jahr 2000 an. Druckschrift K39 ist demnach
vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Doktorarbeit in den Jahren 2001 und
2004 bereits zitiert wurde
(Angabe des
Internetportals ResearchGate,
https://www.reserchgate.net/publication/33681746_Conception_and_design_of_ill
umination_light_pipes).
Diese Doktorarbeit beschäftigt sich, wie der Titel bereits angibt, mit der Konzeption
und dem Design von Beleuchtungslichtleitern. Sie ist in Zusammenarbeit mit der
Uhrenindustrie entstanden (vgl. S. 1-1, 1. Satz), weshalb es auch ein Kapitel gibt,
das sich mit der Beleuchtung von Uhrenziffernblättern beschäftigt („Chapter 4
An application example: front-side watch lighting device“). Doch gibt diese
Doktorarbeit allgemein gültige Konzepte an, die u.a. auch in der Automobilindustrie
Anwendung finden (vgl. S. 1-1, 1-2, seitenübergreifender Absatz: „Illumination light
pipes are innovative devices that provide an unmatched degree of flexibility and
allow to overcome many of the limitations of standard designs. Light pipes have
traditionally been used for the lighting of compact displays, but new fields of
application are emerging for the automotive industry, the watch industry, the medical
instrumentation, the lighting of buildings, etc.“). Dabei wird u.a. auch auf
Scheinwerfer und Bremsleuchten von Automobilen verwiesen (vgl. S. 2-1, 1. Abs.:
„Illumination devices are used in many applications such as automotive headlights,
automotive stop lamps, back-lighting of flat panel displays, and solar cell
concentrators.“ und S. 3-1, 2. Absatz: „Light pipes have different applications for the
automotive industry. They can be used for interior car lighting [3-10], for the
dashboard illumination [3-11], as compact signal lamps [3-12, 3-13], or headlamps“).
Im Kapitel 3.1 werden verschiedene Konzepte vorgestellt, mit denen Licht aus dem
Lichtleiter ausgekoppelt werden kann. Für das Streitpatent von Interesse ist dabei
insbesondere das mit „Refractive outcouplers“ bezeichnete Kapitel 3.1.5. Bei dieser
Form der Auskopplung wird das Licht durch lichtbrechende Vertiefungen oder
aufgesetzte Strukturen aus dem im Lichtleiter geführten Licht herausgebrochen.
Dies wird in der hier wiedergegebenen Fig. 3-11 für jeweils einen Strahl gezeigt.
Diese Figur zeigt nicht, wie ein Strahl, der nahezu parallel zum Lichtleiter verläuft,
durch die Strukturen abgelenkt wird. Dies geschieht so, wie dies in der Fig. 3 der
Streitpatentschrift oder auch der hier wiedergegebenen Fig. 3-24 der Druckschrift
K39 gezeigt wird. Zu Fig. 3-24 wird auch auf den Zusammenhang mit Fig. 3-11
verwiesen (vgl. auch S. 3-19, letzter Abs.: „The configuration of Fig. 3-24 has the
drawback, that a non negligible portion of the rays falling on the prism does not
respect the TIR condition (αr ≤ αc). Consequently, part of the light is coupled out
from the pipe by refraction as illustrated in Fig. 3-11a.”).
Druckschrift K39 beschreibt weiter, dass ein Großteil des Lichts den Lichtleiter unter
einem streifenden Winkel verlässt (vgl. S. 3-9, letzter Abs.: „We observe that most
of the outcoupled rays leave the pipe at grazing angles ( 45 < β < 90 ). That is not
practical for most lighting configurations which require an illumination normal to the
pipe (β = 0). Therefore, refractive outcouplers are assisted by a correction plate (see
Fig. 3-13), whose rule is to achieve the desired main direction of illumination.”). Da
aber meist eine senkrechte Abstrahlung benötigt wird, wird eine Korrekturplatte
verwendet. Diese wird in der hier wiedergegebenen Fig. 3-13 gezeigt. Dabei ist die
linke Seite der Figur für das Streitpatent von besonderem Interesse, da sie die im
Streitpatent offenbarte Situation zeigt.
Damit offenbart Druckschrift K39 in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine
1.1. Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge (vgl.
die bereits zitierten Stellen S. 1-1, 1-2, seitenübergreifender Absatz, S. 2-1, 1. Abs.
und S. 3-1, 2. Absatz)
1.2. mit wenigstens einer
1.3. ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (vgl. S. 3-2, letzter Abs.: „The light
pipe principle consists in transforming a quasi-point source into an artificial extended
light source. As illustrated in Fig. 3-1, the light emitted by the source is guided inside
the pipe by total internal reflection (TIR).” und siehe Fig. 3-1)
1.4. und wenigstens einem Lichtleiter (siehe Fig. 3-13 links, grauer Bereich mit
Brechungsindex n2), in dem sich das Lichtbündel ausbreitet (siehe die Striche in
Fig. 3-13 und 3-11),
1.4a
wobei der Lichtleiter eine erste Fläche (obere Fläche), die eine
Austrittsfläche für das Lichtbündel bildet, und
1.4b
- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche (untere Fläche),
die eine Reflexionsfläche für das Lichtbündel bildet (aus Fig. 3-13 nicht ersichtlich,
vgl. S. 3-8, 9 seitenübergreifender Abs.: „The basic principle of light pipes is based
on the propagation of flux by TIR. This happens if the incident angle of the rays α is
greater than the critical angle αc (see Eq. (3-4)). The principle of refractive
outcouplers consists in placing discontinuities along the pipe surface in order to
locally exceed the TIR condition (α < αc ).”), umfasst,
1.4c
- wobei der Lichtleiter einem Streuschirm („Lambertian diffuser correction
plate“) zugeordnet ist, der gegenüber der Reflexionsfläche des Lichtleiters
angeordnet ist (siehe Fig. 3-13),
1.4bi(neu)
wobei die Reflexionsfläche solchermaßen mit Reflexionselementen in
Form von Reflexionsprismen (siehe Fig. 3-13 und vgl. S.3-10: „The shape of the
refractive discontinuity can vary. For instance, instead of prism like shapes, lenslets
can be used in order to combine the decoupling and beam shaping functions [3-
27].”) versehen ist, dass
1.4bii
ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur
Austrittsfläche reflektiert wird (in den Figuren 3-11 und 3-13 nicht gezeigt, aber in
Fig. 3-13 unvermeidlich vorhanden, wie in Fig. 3-24 gezeigt),
1.4biii
ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche in
Richtung des Streuschirms austritt (siehe Fig. 3-13 links),
1.4ci
der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter zurückreflektiert
(siehe Fig. 3-13 links),
1.4cii
und dass der Streuschirm mit Abstand zur Reflexionsfläche (siehe das
Medium mit dem Brechungsindex n1 zwischen der Reflexionsfläche und dem
Streuschirm) des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig
davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in
eingeschaltetem Zustand beibehält (siehe das relativ gleichmäßige Austreten des
Lichts in alle Richtungen in Fig. 3-13 und die Verwendung eines Lambertstreuers
gegenüber der gesamten Reflexionsfläche, der insgesamt für eine gleichmäßige
Verteilung des Lichts in alle Richtungen sorgt.).
Damit offenbart Druckschrift K39 einen Gegenstand mit allen Merkmalen des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass dieser nicht neu und damit nicht patentfähig
ist.
Die Einwände der Patentinhaberin konnten nicht überzeugen. So ist es zwar richtig,
dass die Streuplatte gemäß K 39 insofern nachteilig ist, als sie ein zusätzliches
Bauteil darstellt, doch bietet sie entsprechend Fig. 3-13 den Vorteil, die
Lichtabstrahlung in die gewünschte Richtung zu lenken und ausgehend von Fig.
3-24 den entgegengesetzt der gewünschten Austrittsrichtung austretenden
Lichtanteil ebenfalls zu nutzen, weshalb der Fachmann sie zu diesen Zwecken auch
einsetzt. Die Verwendung einer Lichtleiterplatte wird in der Druckschrift K39
beispielsweise
für LCD-Beleuchtungen genannt, aber nicht
für andere
Anwendungen ausgeschlossen. Druckschrift K1 zeigt zudem, dass Lichtleiterplatten
auch bei der KFZ-Beleuchtung verwendet werden. Auch weisen die Leuchten eines
Kraftfahrzeugs bekanntermaßen üblicherweise eine Emissionsfläche auf.
Auch der Einwand der Beklagten, dass Druckschrift K39 nicht angebe, dass ein
homogenes Erscheinungsbild entstehe, konnte den Senat nicht überzeugen, denn
gerade die von der Beklagten eingeräumte Verwendung zur Beleuchtung von LCD-
Anzeigen (vgl. Seite 3-1, letzter Abs.: „Illumination light pipes have the potential to
overcome some of the limitations of traditional sources. This is perfectly
demonstrated in the case of the illumination of liquid crystal displays (LCDs). Light
pipes allow to deliver a uniform back-lighting with a reduce set of low consumption
light sources [3-3, 3-4].”) erfordert unvermeidlich eine homogene Beleuchtung.
5.2. Wie bereits ausgeführt, offenbart Druckschrift K39 auch das Merkmal
1.4d(neu), dass der Lichtleiter innerhalb eines Scheinwerfers angeordnet ist oder die
Signalisierungsfunktion einer Bremsleuchte erfüllt (vgl. die bereits zitierten Stellen
S. 3-1, 2. Abs. und S. 2-1, 1. Abs.“). Damit wird auch der Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 von der Druckschrift K39 neuheitsschädlich
vorweggenommen.
5.3. Auch das Merkmal 1.4bii(neu) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 führt zu
keinem neuen Gegenstand. In Druckschrift K39 werden die Reflexionsprismen als
Mittel zur Auskopplung von Licht aus dem Lichtleiter beschrieben (vgl. die
Bezeichnung der Kapitel: 3.1.5 „Refractive outcouplers“ und 3.1.6 „Reflective
outcouplers“). Die Auskopplung ist auch kontrolliert, denn die Prismen werden an
eine bestimmte Stelle gesetzt und nicht zufällig verteilt. Unweigerlich wird durch sie
auch eine bestimmte Photometrie erreicht. Die Bestimmung dieser nimmt einen
großen Teil der Doktorarbeit K39 ein (vgl. Chapter 2 und Teil 3.2). Ziel ist es gerade,
eine gewünschte Photometrie zu erreichen. In der Folge weist der in Druckschrift
K39 offenbarte Gegenstand auch alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
auf, so dass dieser nicht neu ist.
5.4. Wie Fig. 3 des Streitpatents auf Grund der Bezeichnung PR erkennen lässt,
wird unter den Reflexionsprismen der Teil der Prismenstruktur verstanden, der
ausgehend von einer gedachten Fläche des Lichtleiters in die Umgebung, also den
Zwischenraum zum Schirm vorsteht. Es werden unter den Reflexionsprismen nicht
die prismatischen Ausnehmungen im Material des Lichtleiters verstanden, was der
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ohne Auslegung nicht eindeutig vorgibt. Die in Fig.
3-13 der Druckschrift K39 gezeigten Prismen sind demzufolge Vierecksprismen,
während die Ausnehmungen Dreiecksprismen sind. Allerdings sind dem Fachmann
auch aufgesetzte Dreiecksprismen aus dem Stand der Technik bekannt,
beispielsweise aus Fig. 9A der Druckschrift K38 in einer zu Fig. 3-13 der Druckschrift
K39 ähnlichen Ausführung eines Lichtleiters mit einem Streuschirm. Auch
Druckschrift K06 zeigt in Fig. 3 beide Möglichkeiten, die als alternative
Möglichkeiten bezeichnet werden (vgl. Sp. 3, Z. 55 bis Sp. 4, Z. 13), nämlich in Fig.
3A, 3E und 3C Dreiecksprismen und in Fig. 3B Vierecksprismen. Wie die Fig. 3A
der Druckschrift K06 und 3.46 der Druckschrift K39 zeigen, gehen beide
Möglichkeiten bei einer hohen Prismendichte ineinander über.
Die Möglichkeit, unterschiedliche Formen der brechenden Strukturen und damit
auch unterschiedliche Prismenformen verwenden zu können, gibt auch Druckschrift
K39 auf S. 3-10 an (The shape of the refractive discontinuity can vary. For instance,
instead of prism like shapes, lenslets can be used in order to combine the
decoupling and beam shaping functions [3-27].“). Der Fachmann erhält somit einen
weiteren Freiheitsgrad, den er zur Einstellung der gewünschten Photometrie nutzen
wird, denn unterschiedliche brechende Strukturen führen auch zu unterschiedlichen
Photometrien. Dabei sind Dreiecksprismen eine der Möglichkeiten, so dass die
Verwendung von Dreiecksprismen auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Es liegt für den Fachmann somit nahe, Dreiecksprismen in der Druckschrift K39 an
Stelle der Vierecksprismen einzusetzen. Welche er tatsächlich einsetzen wird,
hängt somit von der gewünschten Photometrie ab. Dreiecksprismen erlauben
beispielsweise
auch
eine
größere
Dichte
an
gegenüber
der
Hauptausbreitungsrichtung geneigter Flächen als Vierecksprismen, wie die Figur
3-46 der Druckschrift K39 zeigt.
Dreiecksprismen weisen neben der Basis immer zwei Facetten auf, die eben und
nicht parallel zueinander sind und über einen Scheitel miteinander verbunden sind.
Sie sind entweder symmetrisch oder asymmetrisch, denn weitere Möglichkeiten gibt
es nicht. Beide Facetten erlauben es einem Teil der Lichtstrahlen, aus dem
Lichtleiter nach einer Reflexion auszutreten, und einem Teil der Lichtstrahlen, über
die Reflexionsfläche auszutreten, dies insbesondere auch, weil der Schirm einen
Teil der Lichtstrahlen in den Lichtleiter so zurückreflektiert, dass er entgegen der
ursprünglichen Eintrittsrichtung im Lichtleiter läuft. Die Merkmale 1.4bv(neu) bis
1.4bviii(neu) können somit eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht
begründen. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mangels
erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52
Abs. 1 EPÜ).
5.5. Dies gilt in der Folge auch für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4, denn dieser enthält neben dem Merkmal 1.4bii(neu), das - wie bereits
dargelegt - auch der Gegenstand aus Druckschrift K39 aufweist, lediglich die
Merkmale 1.4bv(neu) bis 1.4bviii(neu) als neu eingefügte Merkmale, welche mangels
erfinderischer Tätigkeit eine Patentfähigkeit nicht begründen können.
5.6.
In Druckschrift K39 wird keine Verblendung offenbart, so dass damit auch
das Merkmal 1.4ciii(neu) nicht offenbart ist. Allerdings werden Kraftfahrzeugleuchten
üblicherweise als Ganzes, also mit Verblendungen in die Karosserie eingesetzt.
Dies bedeutet in der Folge, dass auch Reflektoren einer Kraftfahrzeugleuchte und
eine Verblendung dieser Leuchte miteinander verbunden und damit aneinander
zumindest mittelbar befestigt sind. Es liegt somit für den Fachmann ausgehend
hiervon nahe, den Streuschirm „an der Verblendung zu befestigen“, denn die
Reflektoren bei den herkömmlichen Kraftfahrzeugleuchten, denen der Streuschirm
entspricht, sind dies auch.
Auch das Streitpatent zeigt im Übrigen nicht, wie dieses Merkmal ausgeführt wird,
so dass es davon ausgeht, dass der Fachmann weiß, wie ein Reflektor oder auch
ein Streuschirm an einer Verblendung befestigt wird, weshalb dieses Merkmal in
den Bereich der üblichen Tätigkeit des Fachmanns zu stellen ist, denn der
Streuschirm muss irgendwo befestigt werden. Der Gegenstand des Anspruchs 1
des Hilfsantrags 5 beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns.
Die Klägerin verweist zu diesem Punkt auf die Druckschrift K02. Dort ist der
Reflektor aber an der Rückwand des Leuchtengehäuses angebracht (vgl. Sp. 3,
Z. 24 bis 39). Eine Blende wird in dieser Druckschrift nicht angesprochen.
Das Merkmal, einen Reflektor an einer Blende zu befestigen, ist aber beispielsweise
in den Bildern der offenkundigen Vorbenutzungen im Bild K17 (BMW-Modell E63)
oder im Bild K29 (BMW-Modell E87) zu sehen. Dabei spielt es für die Beurteilung
des Streitpatents keine Rolle, dass einige der weiteren beanspruchten Merkmale
der Fahrzeugleuchte dort nicht gezeigt sind.
Zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzungen geht die Klägerin einen Weg,
der von der Beklagten zwar kritisiert wird, aber durchaus logisch gerechtfertigt ist.
Sie weist zunächst mit Hilfe eines Wikipedia-Artikels nach, dass das angeblich
offenkundig vorbenutzte Fahrzeug vor dem Prioritätstag des Streitpatents gebaut
wurde und geht dann davon aus, dass in diesem Zeitraum die Fahrzeuge für die
Allgemeinheit zugänglich ausgestellt und auch verkauft wurden. So wurden der
BMW E63 laut Wikipedia z.B. ab August 2003 (vgl. Dokument K13) und der BMW
E87 ab September 2004 (vgl. Dokument K23) verkauft. Diese beiden Typen waren
demnach der interessierten Öffentlichkeit vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents
zugänglich.
Der nächste Schritt besteht darin, dass angenommen wird, dass die Beleuchtung
der verschiedenen Typen im Laufe des Produktionszeitraums nicht verändert
wurde. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt, denn Modifikationen in einzelnen
Teilen ist gerade in der patentrechtlich besonders interessanten Anfangsphase
nicht unüblich, nämlich dann, wenn sich im anlaufenden Betrieb oder bei der
Herstellung gezeigt hat, dass etwas nicht zufriedenstellend funktioniert oder auch
optimiert werden kann. Die Klägerin hat deshalb zusätzlich weitere Möglichkeiten
des Nachweises des Herstellungszeitpunkts der von ihr gezeigten Leuchten anführt.
Für das BMW-Modell E63 zeigt sie eine Gießuhr, die den November 2003 als
Herstellungsdatum für das Kunststoffteil der in den Figuren gezeigten Heckleuchte
angibt. Damit ist nachgewiesen, dass das Kunststoffteil, das dem Senat auch in der
mündlichen Verhandlung gezeigt wurde, im November 2003 hergestellt wurde, so
dass keine berechtigten Zweifel bestehen, dass die gezeigte Leuchte vor dem
Prioritätstag in ein BMW-Modell E63 eingebaut worden war.
Für die Leuchte des BMW-Modells E87 ist auf dem im Foto K25 gezeigte
Typenschild in der im Klageschriftsatz selbst in besserer Qualität eingereichten
Version u.a. „01.07.05“ zu lesen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei
dieser Angabe um das Herstellungsdatum des Scheinwerfers handelt, da keine
andere Angabe als Herstellungsdatum interpretierbar ist und auch kein anderes
Datum für einen Scheinwerfer von Interesse ist. Auch hier ist somit nachgewiesen,
dass der Scheinwerfer vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents hergestellt worden
ist und in der Folge ein solcher auch verbaut war.
Diese offenkundigen Vorbenutzungen zeigen somit, dass es dem Fachmann zum
Anmeldezeitpunkt
des Streitpatents
bekannt war, Reflektoren
einer
Fahrzeugleuchte an Verblendungen derselben zu befestigen, was die Beurteilung,
dass das Merkmal 1.4ciii(neu) eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht
begründen kann, bestätigt.
5.7. Druckschrift K39 macht zwar keine Angaben zum Abstand des Streuschirms
vom Lichtleiter (Merkmal 1.4cii(neu)). Doch offenbart Fig. 3-13 deutlich einen Abstand
des Streuschirms vom Lichtleiter. Zudem geht aus den Strahlverläufen dieser Figur
hervor, dass das sich ergebende Bild der Beleuchtung nicht unabhängig vom
Abstand des Schirms vom Lichtleiter ist. So erzeugen die Prismen ein Muster des
auf den Streuschirm einfallenden Lichts auf dem Streuschirm. Dieses Muster
verschwimmt mit zunehmendem Abstand der Prismen vom Schirm immer mehr. Es
ist eine Ursache für eine Inhomogenität, d.h. ein im Erscheinungsbild der Leuchte
auftretendes Muster, die bei Kraftfahrzeugleuchten, von Ausnahmen abgesehen,
nicht erwünscht ist und mit Hilfe des Schirms ausgeglichen wird. Der Schirm streut,
wie Fig. 3-13 zeigt, das Licht ausgehend von diesem Muster gleichmäßig in alle
Richtungen. Dabei überlagert sich das reflektierte Licht. Diese Überlagerung ist
umso besser, je weiter der Schirm entfernt ist. Es ist auch erkennbar, dass das
Lichtmuster zudem auch abhängig von der Größe der Prismen und deren Abstand
voneinander ist. Dem Fachmann ist somit klar, dass der in Druckschrift K39 gezeigte
Abstand des Streuschirms vom Lichtleiter optimiert werden kann und damit auch
optimiert werden wird.
Es
liegt
im üblichen Aufgabengebiet des Fachmanns, den Abstand des
Reflexionsschirms
vom
Lichtleiter
zu
optimieren, wobei
für
eine
Kraftfahrzeugbeleuchtung mit üblicher Größe ein Abstand von einem oder wenigen
Millimetern in dem Bereich liegt, in dem der Fachmann den Abstand zumindest auch
optimieren wird. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Abstand auch bei
Erschütterungen einigermaßen konstant gehalten werden muss, was gegen sehr
kleine Abstände spricht und zum anderen der Abstand wegen der Größe der
Leuchte nicht zu groß sein darf. Zudem führt eine Vergrößerung des Abstands zu
mehr Randeffekten oder Lichtverlusten am Schirmrand, die dann wiederum
berücksichtigt werden müssen. Das Streitpatent macht keine Angaben zur Größe
der Prismen und mutet damit dem Fachmann ohnehin eine Optimierung zumindest
im angegebenen Bereich zu.
Damit kann auch das Merkmal 1.4cii(neu) bzw. dessen Abstandsangabe eine
erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht begründen, weshalb auch der
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 nicht patentfähig ist.
5.8. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 beruht auf keiner
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn - wie bereits ausgeführt - kann
keines der beiden aufgenommenen Merkmale 1.4cii(neu) und 1.4ciii(neu) eine
erfinderische Tätigkeit des Fachmanns für sich begründen. Da die beiden Merkmale
keine funktionale Verbindung miteinander haben, ist auch die Aufnahme beider
Merkmale in den Anspruch 1 nicht anders zu beurteilen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels