Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Urteil vom 23.11.2023 – 2 Ni 32/21 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:231123U2Ni32.21EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 23. November 2023 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:231123U2Ni32.21EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 775 511

(DE 60 2006 008 239)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.

Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 1 775 511 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für

nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 775 511

(deutsches Aktenzeichen DE 60 2006 008 239.8) (Streitpatent), das am

6. Oktober 2006 unter

Inanspruchnahme der Priorität FR 0510391 vom

11. Oktober 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Dispositif

d'éclairage ou de signalisation à guide optique pour véhicule automobile“ („Kfz-

Signal- und/oder Beleuchtungseinrichtung mit einem Lichtleiter“) trägt. Der Hinweis

auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 5. August 2009 veröffentlicht.

Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung zur

Ausstattung eines Kraftfahrzeugs, die mindestens einen Lichtleiter umfasst, der

geeignet ist, eine Streuung des Lichts über mindestens einen Teil seiner Länge zu

erzeugen. Das Streitpatent betrifft auch ein Fahrzeug mit einer solchen

Beleuchtungs-

oder Signalisierungsvorrichtung

(vgl. Abs.

[0001]

der

Streitpatentschrift).

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche, den

unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 13.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 1 775 511 B1 (Streitpatentschrift)

mit einer an der von der Klägerin eingereichten „Anlage 4“ angelehnten Gliederung

in der Verfahrenssprache Französisch und in der deutschen Übersetzung der

Streitpatentschrift:

1.1.

Dispositif d'éclairage et/ou de

Beleuchtungs- und/oder

signalisation pour véhicule

Signalgebungsvorrichtung für

automobile

Kraftfahrzeuge,

1.2.

comportant au moins une source

mit wenigstens einer

lumineuse (S)

1.3.

émettant un faisceau lumineux et ein Lichtbündel emittierenden

Lichtquelle (S)

1.4.

au moins un guide optique (G)

und wenigstens einem Lichtleiter

dans lequel se propage ledit

(G), in dem sich das Lichtbündel

faisceau lumineux,

ausbreitet,

1.4.a

ledit guide optique comportant

wobei der Lichtleiter

- une première face formant une

- eine erste Fläche, die eine

face de sortie (FS) du faisceau

Austrittsfläche (FS) für das

lumineux, et

Lichtbündel bildet, und

1.4b

- une seconde face, opposée à la

- eine zweite, der Austrittsfläche

face de sortie, formant une face

entgegengesetzte Fläche, die

de réflexion (FR) du faisceau

eine Reflexionsfläche (FR) für das

lumineux,

Lichtbündel bildet, umfasst,

1.4c

- ledit guide de lumière (G) est

- wobei der Lichtleiter (G) einem

associé à un écran diffusant (ED)

Streuschirm (ED) zugeordnet ist,

disposé en regard de la face de

der gegenüber der

réflexion (FR) du guide de

Reflexionsfläche (FR) des

lumière (G)

Lichtleiters (G) angeordnet ist,

1.4bi

caractérisé en ce que la face de

dadurch gekennzeichnet, dass

réflexion (FR) est munie

die Reflexionsfläche (FR)

d'éléments réfléchissants.

solchermaßen mit

Reflexionselementen versehen

ist,

1.4bii

de manière à ce qu'une partie

dass ein Teil der von der

des rayons émis par la source

Lichtquelle emittierten

soit réfléchie vers ladite face de

Lichtstrahlen zur Austrittsfläche

sortie (FS),

(FS) reflektiert wird,

1.4biii

une autre partie des rayons

ein anderer Teil der Lichtstrahlen

s'échappant de la face de

jedoch über die Reflexionsfläche

réflexion (FR) vers ledit écran

(FR) in Richtung des

diffusant,

Streuschirms austritt,

1.4ci

qui la renvoie, au moins

der diese wenigstens zum Teil in

partiellement, dans le guide de

den Lichtleiter (G)

lumière (G),

zurückreflektiert,

1.4cii

et en ce que l'écran diffusant

und dass der Streuschirm (ED)

(ED) est disposé à distance de la

mit Abstand zur Reflexionsfläche

face de réflexion (FR) du guide

(FR) des Lichtleiters so

de lumière, de sorte que d'où

angeordnet ist, dass der

qu'on l'observe, le guide garde un

Lichtleiter unabhängig davon, von

aspect allumé homogène

wo aus er betrachtet wird, ein

homogen erleuchtetes Aussehen

in eingeschaltetem Zustand

beibehält

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit,

der unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

A1

A2

A2Ü

A3

A4

B

EP 1 775 511 A1 (Offenlegungsschrift zum Streitpatent);

EP 1 775 511 B1 (Streitpatentschrift);

EP 1 775 511 B1 (deutsche Übersetzung der Streitpatentschrift);

deutsche Übersetzung der Entscheidung des chinesischen Patentamts

in die Sache mit der Fall-Nr. 1F140283 vom 11. Dezember 2014

(Zurückweisungsbeschluss des chinesischen Patentamts (SIPO));

Merkmalsgliederung Patentanspruch 1 des Streitpatents;

Zusammenfassung des Artikels „Albert E. Stiegmann; Carol J. Bruegge;

Arthur W. Springsteen: Ultraviolet stability and contamination analysis of

Spectralon diffuse reflectance material.” In: Optical Engineering. Band

32, Nr. 4, 1993, S. 799;

C

Mitteilung des LG Düsseldorf (Az.: 4b O 98/20) vom 26. Juli 2021

(Entscheidung über Streitwertänderung);

D01

Protokoll der öffentlichen Sitzung der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf (Geschäfts-Nr. 4b O 98/20) vom 10. März 2022;

D02

Schriftsatz der Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6,

40213 Düsseldorf, vom 15. Februar 2022 an das Landgericht Düsseldorf

(Az.: 4b O 98/20);

E01

Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4b O 98/20),

verkündet am 31. Mai 2022;

K01

JP 2000-40412 A;

K01Ü

deutsche Übersetzung der JP 2000-40412 A;

K02

K03

K04

DE 198 31 002 A1;

DE 100 36 812 A1;

US 6,576,887 B2;

K04Ü

deutsche Übersetzung der US 6,576,887 B2;

K05

EP 1 443 265 A1;

K05Ü

deutsche Übersetzung der EP 1 443 265 A1;

K06

US 5,835,661 A;

K06Ü

deutsche Übersetzung der US 5,835,661 A;

K07

WO 2005/054915 A1;

K07Ü

deutsche Übersetzung der WO 2005/054915 A1;

K08

US 6,123,442 A;

K08Ü

deutsche Übersetzung der US 6,123,442 A;

K09

US 6,863,428 B2;

K09Ü

deutsche Übersetzung der US 6,863,428 B2;

K10

EP 0 534 140 B1;

K10Ü

deutsche Übersetzung der EP 0 534 140 B1;

K11

US 5,647,655 A;

K11Ü

deutsche Übersetzung der US 5,647,655 A;

K12

K13

K14

K15

K16

DE 103 11 317 A1;

Wikipedia „BMW E63“ (zuletzt am 22. Mai 2021 um 10:11 Uhr

bearbeitet);

Damage Screen (Foto eines Rücklichts ohne Glas);

Date Stamp (Foto der Gießuhr des Rücklichts);

Demontiert (Foto eines teilzerlegten Rücklichts);

K17

Lichtleiter demontiert (Foto eines teilzerlegten Rücklichts mit Hinweisen

K18

K19

K20

K21

K22

auf Lichtleiter);

Lichtleiter (Detailfoto des Lichtleiters);

Lichtleiter Detail 1 (Detailfoto des Lichtleiters);

Streuschirm Detail 1 (Foto des Lichtleiters vor dem Reflektor);

Abstandhalter Detail 1 (Foto des Abstandhalters vor dem Reflektor);

homogen 1-3 (Fotos des Rücklichts im Betrieb aus verschiedenen

Richtungen);

K23

Wikipedia „BMW E87“ (zuletzt am 12. Mai 2021 um 17:21 Uhr

bearbeitet);

K24

K25

K26

BMW E87 - LHL (Foto eines Frontscheinwerfers ohne Glas);

BMW E87 - LHL_PD (Foto des Typenschilds des Frontscheinwerfers);

BMW

E87

-

LHL_demontiert

(Foto

eines

teilzerlegten

Frontscheinwerfers);

K27

BMW E87

- Lichtleiter_demontiert

(Foto eines

teilzerlegten

Frontscheinwerfers mit Hinweisen auf Lichtleiter);

BMW E87 - Lichtleiter_Detail (Detailfoto des Lichtleiters);

BMW E87 - Streuschirm_Detail (Foto des Lichtleiters vor dem Reflektor);

BMW E87 - Abstandhalter_Detail (Foto des Abstandhalters vor dem

K28

K29

K30

Reflektor);

K31

BMW E87 - Scheinwerfer homogen 1 (Fotos der Scheinwerfer im

Betrieb);

K32

BMW E87 - Scheinwerfer homogen 2 (Fotos der Scheinwerfer im

Betrieb);

K33

K34

K35

K36

K37

Wikipedia „BMW E60“ (zuletzt am 15. Mai 2021 um 10:49 Uhr bearbeitet)

BMW E60 Suchergebnisse bei mobile.de;

BMW E60 Scheinwerfer (Foto eines Scheinwerfers);

BMW E60 Scheinwerfer Typenschild eines Scheinwerfers;

BMW E60 Scheinwerfer homogen 1-3 (Fotos des Scheinwerfers im

Betrieb aus verschiedenen Richtungen);

K38

US 5,050,946;

K39

Juan Manuel Teijido: „Conception and design of illumination light pipes“,

Thèse, Université de Neuchâtel, Faculté des sciences, Neuchâtel, février

2000;

K40

DE 699 12 233 T2.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 1 775 511 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

das europäische Patent EP 1 775 511 unter Klageabweisung im

Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über

die Fassung des Hauptantrages vom 22. Mai 2023 hinausgehen,

hilfsweise

das europäische Patent EP 1 775 511 unter Klageabweisung im

Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über

die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7 vom 22. Mai 2023 – in

dieser Reihenfolge – hinausgehen, mit der Maßgabe, dass das in den

neuen Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2023 eingefügte erste Merkmal wie

folgt lauten soll: „innerhalb eines Scheinwerfers angeordnet ist oder

eine Signalisierungsfunktion erfüllt“.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2023 erklärt,

dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen als jeweils

geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten

entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die

beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge vom 22.

Mai 2023 patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

B1a

Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für

Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der

Fahrzeuge

hinsichtlich

des Anbaus

der Beleuchtungs-

und

Lichtsignaleinrichtungen (Amtsblatt der Europäischen Union, L 323/46,

6.12.2011);

B1b

Règlement no 48 de la Commission économique pour l’Europe des Nations

unies (CEE-ONU) - Prescriptions uniformes relatives à l'homologation des

véhicules en ce qui concerne l'installation des dispositifs d'éclairage et de

signalisation lumineuse (Journal officiel de l’Union européenne, L 323/46,

6.12.2011).

Anspruch 1 des Hauptantrags vom 22. Mai 2023 hat mit vom Senat eingefügter

Gliederung folgenden Wortlaut:

1.1. Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge,

1.2. mit wenigstens einer

1.3. ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (S)

1.4. und wenigstens einem Lichtleiter (G), in dem sich das Lichtbündel

ausbreitet,

1.4a

wobei der Lichtleiter

- eine erste Fläche, die eine Austrittsfläche (FS) für das Lichtbündel

bildet, und

1.4b

- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche, die eine

Reflexionsfläche (FR) für das Lichtbündel bildet, umfasst,

1.4c

- wobei der Lichtleiter (G) einem Streuschirm (ED) zugeordnet ist, der

gegenüber der Reflexionsfläche (FR) des Lichtleiters (G) angeordnet

ist,

1.4bi(neu) dadurch

gekennzeichnet,

dass

die Reflexionsfläche

(FR)

solchermaßen mit

Reflexionselementen

in

Form

von

Reflexionsprismen (PR) versehen ist,

1.4bii

dass ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur

Austrittsfläche (FS) reflektiert wird,

1.4biii

ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche

(FR) in Richtung des Streuschirms austritt,

1.4ci

der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter (G) zurückreflektiert,

1.4cii

und dass der Streuschirm (ED) mit Abstand zur Reflexionsfläche (FR)

des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig

davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes

Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält.

In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 22. Mai 2023 mit Modifikation in der

mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 wurde zwischen das Merkmal

1.4 und das Merkmal 1.4a des Hauptantrags das weitere Merkmal

1.4d(neu) wobei der Lichtleiter innerhalb eines Scheinwerfers angeordnet ist

oder eine Signalisierungsfunktion erfüllt,

eingefügt, und im Merkmal 1.4a wurden die Wörter „wobei der Lichtleiter“

weggelassen.

Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 22. Mai 2023 wurde ausgehend vom

Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal 1.4bii durch das Merkmal

1.4bii(neu) dass sie als Auskoppelmittel wirken, die einen Teil der von der

Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur Austrittsfläche

(FS)

reflektieren und auf kontrollierte Weise aus dem Lichtleiter (G)

austreten lassen, um eine gewünschte Photometrie zu erhalten,

ersetzt.

Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 22. Mai 2023 wurden ausgehend vom

Anspruch 1 des Hauptantrags zwischen das Merkmal 1.4ci und das Merkmal 1.4cii

die weiteren Merkmale

1.4bv(neu) wobei die Reflexionsprismen (PR) eine erste Facette (f1) aufweisen,

die einen Teil der Lichtstrahlen in einem solchen Winkel zur

Austrittsfläche (FS) reflektiert, dass diese aus dem Lichtleiter (G)

austreten,

1.4bvi(neu) und mit einer zweiten Facette (f2), die es einem anderen Teil der

Lichtstrahlen ermöglicht, aus dem Lichtleiter

(G) über die

Reflexionsfläche (FR) auszutreten,

1.4bvii(neu) und wobei die Prismen im Wesentlichen dreieckig sind und eine Basis,

die erste Facette (f1) und die zweite Facette (f2), die eben und nicht

parallel sind, und einen Scheitel (A) aufweisen,

1.4bviii(neu) wobei die Facetten symmetrisch oder asymmetrisch zueinander sind,

eingefügt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 vom 22. Mai 2023 enthält ausgehend von Anspruch 1

nach Hauptantrag die Merkmale 1.4bii(neu) an Stelle des Merkmals 1.4bii und

zusätzlich die Merkmale 1.4bv(neu) bis 1.4bviii(neu).

Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 vom 22. Mai 2023 geht von Anspruch 1 des

Hauptantrags aus und weist als erstes Merkmal des Kennzeichens vor dem

Merkmal 1.4bi(neu), in dem die Wörter „dadurch gekennzeichnet“ entfallen, das

zusätzliche Merkmal

1.4ciii(neu) dadurch gekennzeichnet, dass der Streuschirm (ED) an einer

Verblendung der Vorrichtung befestigt oder Bestandteil der

Verblendung ist,

auf.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 vom 22. Mai 2023 weist ausgehend von Anspruch 1

nach Hauptantrag an Stelle des Merkmals 1.4cii das Merkmal

1.4cii(neu) und dass der Streuschirm (ED) mit Abstand von wenigstens 0,5 mm,

nämlich in einem Abstand zwischen 1 und 5 mm zur Reflexionsfläche

(FR) des Lichtleiters so angeordnet

ist, dass der Lichtleiter

unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen

erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält

auf.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 vom 22. Mai 2023 enthält ausgehend vom

Anspruch 1 des Hauptantrags Merkmal 1.4cii(neu) an Stelle des Merkmals 1.4cii und

zusätzlich das Merkmal 1.4ciii(neu).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents, mit der der Nichtigkeitsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG bzw.

Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i.V.m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der

unzureichenden Offenbarung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG bzw.

Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ und Art. 83 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG bzw.

Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist

zulässig und begründet.

Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung

gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006,

X ZR 236/01, GRUR 2007, 404 – Carvedilol II; Schulte/Voit, Patentgesetz mit EPÜ,

11. Aufl. 2022, § 81 Rn. 129).

Die Klage ist begründet, weil das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag und den

Hilfsanträgen verteidigten Fassung nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der

geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor

(Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, jeweils

i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ).

I.

Wie der Senat schon mit Urteil vom 20. Januar 2023 in der Patentnichtigkeitssache

2 Ni 12/21 (EP) und mit Urteil vom 30. März 2023 in der Patentnichtigkeitssache

2 Ni 13/21 (EP) jeweils zwischen denselben Parteien in beiden Verfahren

festgestellt und begründet hat, ist die Klägerin von der A… s.r.o. zu der B … s.r.o.

umfirmiert worden. Eine Rechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 erklärt, dass ihr

Unternehmen am 6. Oktober 2022 von der C Gruppe… erworben worden sei. Zu

diesem Datum sei zugleich die Firma der Klägerin von A … s.r.o. zu B … s.r.o.

geändert worden. Als Nachweis hat sie dem genannten Schriftsatz beigefügt:

- Anlage A1

einen alten Handelsregisterauszug zur Klägerin unter Angabe der früheren

Firma A … s.r.o. (in Tschechisch und in englischer Übersetzung);

- Anlage A2

einen aktuellen Handelsregisterauszug zur Klägerin mit Angabe der aktuellen

Firma B … s.r.o. (in Tschechisch und

in englischer und deutscher

Maschinenübersetzung).

Die dem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 beigefügten Handelsregisterauszüge

weisen für die A … s.r.o. und für die B … s.r.o. die jeweils identische

Identifikationsnummer 243 04 450 aus. Aus diesem Umstand schließt der Senat

auch in der vorliegenden Patentnichtigkeitssache, dass die Klägerin von der A …

s.r.o. zu der B … s.r.o. umfirmiert worden ist und keine Rechtsnachfolge

stattgefunden hat. Anhaltspunkte für eine Rechtsnachfolge sind weder ersichtlich

noch hat die Beklagte solche vorgetragen.

Aber selbst dann, wenn eine Rechtsnachfolge (etwa durch Verschmelzung)

stattgefunden hätte, hätte die Klägerin nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 250 ZPO

ein unterbrochenes Verfahren durch ihren Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 auch

ohne ausdrückliche Erklärung aufnehmen können, weil der Schriftsatz vom

21. Dezember 2022 den Willen der Klägerin zur Fortsetzung des Rechtsstreits

zweifelsfrei erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995, XI ZB 7/95,

NJW 1995, 2171 und juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, XII ZB 285/17, MDR

2018, 1336 und juris, Rn. 41; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022,

§ 250 Rn. 3).

II.

1.

Das

Streitpatent

betrifft

eine

Beleuchtungs-

und/oder

Signalgebungsvorrichtung zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs, die mindestens

einen Lichtleiter umfasst, der geeignet ist, eine Streuung des Lichts über

mindestens einen Teil seiner Länge zu erzeugen. Die Erfindung betrifft auch ein

Fahrzeug mit einer solchen Beleuchtungs- oder Signalisierungsvorrichtung (vgl. die

Übersetzung des Abs. [0001] der Streitpatentschrift A2Ü), auch wenn darauf kein

Patentanspruch gerichtet ist.

Gemäß der Beschreibung des Streitpatents werden im Bereich der Beleuchtung und

Signalgebung von Kraftfahrzeugen immer häufiger Lichtleiter eingesetzt. Ein

Lichtleiter sei mit einfachen Worten ein langgestrecktes Element aus transparentem

Material, im Allgemeinen in Form eines Zylinders. In der Nähe eines der Enden des

Lichtleiters, das als Eintrittsfläche des Lichtleiters bezeichnet werde, sei eine oder

seien mehrere Lichtquellen angeordnet, beispielsweise eine kleine Lichtquelle vom

Leuchtdiodentyp. Die von dieser Quelle emittierten Lichtstrahlen breiteten sich

durch Totalreflexion in der Länge des Lichtleiters zu dessen entgegengesetztem

Ende hin, Endfläche des Lichtleiters genannt, aus. Ein Teil der Lichtstrahlen, die

sich im Lichtleiter ausbreiteten, werde über die als Vorderseite des Lichtleiters

bezeichnete Fläche aufgrund der vorhandenen reflektierenden Elemente, die auf

der als Rückseite bezeichneten, zur vorhergehenden Fläche entgegengesetzten

Fläche angeordnet seien, aus dem Lichtleiter austreten. Diese reflektierenden

Elemente bestünden beispielsweise aus Prismen. Der Lichtleiter emittiere somit

Licht über seine gesamte Länge. Er weise den Vorteil auf, dass er ganz

unterschiedliche geometrische Formen annehmen könne, geradlinig oder

kreisbogenförmig sein könne, und selbst in schwer zugänglichen Bereichen des

Scheinwerfers oder anderer Leuchten des Fahrzeugs für eine beleuchtende

Oberfläche sorgen könne. Er trage somit stark zum Design des Scheinwerfers oder

anderer

Leuchten

bei. Die

bestehenden

Lichtleiter

seien

jedoch

verbesserungsfähig. Tatsächlich sei es oft schwierig, zwischen dem ersten und dem

zweiten Ende des Lichtleiters die gleiche Beleuchtungsstärke sicherzustellen,

insbesondere wenn dieser eine signifikante Länge habe, da die Beleuchtungsstärke

mit zunehmender Entfernung von der Eintrittsfläche des Lichtleiters tendenziell

abnehme. Im Übrigen sei es auch schwierig, unabhängig vom Betrachtungswinkel

des Lichtleiters ein homogenes Erscheinungsbild des Lichtleiters zu gewährleisten,

da das aus dem Lichtleiter austretende Licht eine oft unzureichend breite

Winkelverteilung aufweise. Dies sei nun aber je nach Anordnung des Lichtleiters

und seiner Form innerhalb des Scheinwerfers oder der Leuchte ein wichtiger

Aspekt. Es bestehe die Tendenz, den Lichtleiter so zu konzipieren, dass er

hauptsächlich in der Achse des Fahrzeugs beleuchtet, um die photometrischen

Normen zu erfüllen. Wichtig sei nun aber auch, ein homogenes und optisch

angenehmes beleuchtetes Erscheinungsbild zu erhalten, selbst wenn sich der

Betrachter von der Längsachse des Fahrzeugs entferne. Verbessert werden solle

unter Umständen auch der optische Wirkungsgrad des Lichtleiters, da es zu

Lichtleckagen kommen könne, insbesondere durch die Rückseite des Lichtleiters.

Aus dem Patent EP 1 443 265 (vgl. dessen Offenlegungsschrift K05) sei bereits

bekannt, einem Lichtleiter einen Reflektor zuzuordnen, der hinter dem Lichtleiter

gelegen ist, um Lichtleckagen so weit wie möglich zu begrenzen und so den

optischen Wirkungsgrad des Lichtleiters zu verbessern. Die Patentanmeldung

WO 02/40917 offenbare eine Fahrzeugsignalisierungsvorrichtung, bei der eine

reflektierende Schicht haftend auf die reflektierende Fläche eines Lichtleiters

aufgebracht sei (vgl. die Übersetzung der Abs.

[0002] und

[0003] der

Streitpatentschrift A2Ü).

2.

Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen verbesserten Lichtleiter zu

erhalten, der insbesondere ein homogeneres beleuchtetes Erscheinungsbild

ermögliche, insbesondere in einem breiten Betrachtungswinkelbereich (vgl. die

Übersetzung des Abs. [0004] der Streitpatentschrift A2Ü).

Diese Aufgabe wird durch die Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung

für Kraftfahrzeuge nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents sowie nach den

Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der 7 Hilfsanträge gelöst. Zum Wortlaut der

ebenfalls angegriffenen erteilten Unteransprüche sei auf die Patentschrift, zu dem

der Unteransprüche der gestellten Anträge auf den Akteninhalt verwiesen.

3.

Der hier zuständige Fachmann ist, wie von der Klägerin auf Seite 8 des

Klageschriftsatzes definiert, als ein Ingenieur oder ein Physiker mit mehrjähriger

Erfahrung

im Bereich der Entwicklung von optischen Systemen

für

Beleuchtungsvorrichtungen zu definieren, der insbesondere mit der Entwicklung

und Verbesserung von Beleuchtungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge betraut ist.

Dieser Fachmann verfügt auch über Kenntnisse von Konzepten, die bei

Beleuchtungsvorrichtungen allgemein genutzt werden, auch auf anderen

Verwendungsgebieten der Beleuchtungsvorrichtungen (vgl. z.B. die Druckschrift

K39)

4.

Die

Erfindung

besteht

in

einer

Beleuchtungs-

und/oder

Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge. Als solche ist jegliche Leuchte

anzusehen, die in oder an einem Kraftfahrzeug verbaut sein kann. Dazu gehören

neben

den

Scheinwerfern

und

den

Signalgebungsleuchten, wie

Fahrtrichtungsanzeigeleuchten, Bremsleuchten und Schlussleuchten, auch die

Innenbeleuchtungen des Kraftfahrzeugs, so z.B. diejenigen der Fahrgastzelle, des

Kofferraums oder des Motorraums.

Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem französischen Ausdruck „Dispositif

d’éclairage et/ou de signalisation pour véhicule automobile“ um einen Ausdruck

handle, der

im Französischen ausschließlich die Außenbeleuchtung von

Fahrzeugen umfasse, und verweist neben einigen Internetseiten auch auf die

Regelung 48 der Wirtschaftskomission der Vereinten Nationen für Europa (vgl. die

Dokumente B1a bzw. B1b) als einschränkend wirkenden Text für die Ausführung

der Beleuchtungs- oder Signalgebungsvorrichtung. Unabhängig davon, dass diese

Ausführungen den Senat nicht überzeugt haben, u.a. auch deshalb, weil die in der

Streitpatentschrift veröffentlichte, von der Patentinhaberin eingereichte deutsche

Übersetzung der Ansprüche im Streitpatent nicht auf eine Außenbeleuchtung

beschränkt ist, spielt dies für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Ansprüche der

Anträge gegenüber dem Stand der Technik auch keine Rolle.

Die mit dem Streitpatent unter Schutz gestellte Vorrichtung weist drei wesentliche

Bestandteile auf, nämlich eine Lichtquelle, einen Lichtleiter und einen Streuschirm.

Die Lichtquelle wird dabei, abgesehen von der Tatsache, dass sie - wie für

Lichtquellen üblich - ein Lichtbündel emittiert, nicht weiter ausgebildet.

Der Lichtleiter dagegen weist mehrere Eigenschaften auf. Zum einen beschreibt der

Begriff Lichtleiter gemäß der Beschreibung bereits ein langgestrecktes Element aus

transparentem Material, in dem Licht durch Totalreflexion geführt wird (vgl. Abs.

[0002]: „Un guide optique est, très schématiquement, un élément allongé de matière

transparente, généralement sous forme d'un cylindre. A proximité de l'une des

extrémités du guide, appelée face d'entrée du guide, est disposée une (ou plusieurs)

sources lumineuse, par exemple une source lumineuse de petite taille du type diode

électroluminescente : les rayons lumineux émis par cette source se propagent par

réflexion totale dans la longueur du guide en direction de son extrémité opposée,

appelée face terminale du guide.“). Letzteres dürfte dabei entscheidend sein, so

dass die Ausbreitung des Lichts auf einen festgelegten Bereich eingeschränkt wird.

Dieser Lichtleiter besitzt zwei besondere einander gegenüberliegende Flächen,

wovon die erste eine Austrittsfläche für Licht aus dem Lichtbündel darstellt. Die

zweite bildet eine Reflexionsfläche für Licht aus dem Lichtbündel. Dies schließt aber

nicht aus, dass beide Flächen jeweils einen Teil des Lichts des Lichtbündels

reflektieren und einen anderen Teil des Lichts emittieren. Dies wird für die

Reflexionsfläche explizit beansprucht. Als Ursache für den Lichtaustritt durch beide

Flächen sind Reflexionselemente an der Reflexionsfläche vorhanden, die im

erteilten Anspruch 1 nicht näher spezifiziert werden und im Anspruch 1 des

Hauptantrags sowie der Hilfsanträge als Reflexionsprismen charakterisiert werden.

Dies bedeutet, dass eine Reflexion an den Reflexionselementen dazu führt, dass

ein Anteil des eigentlich im Lichtleiter totalreflektierten Lichts so umgelenkt wird,

dass der Grenzwinkel der Totalreflexion entweder bereits am Reflexionselement

selbst oder aber nach einer Reflexion dann an der Austrittsfläche überschritten wird

und der Lichtanteil so aus dem Lichtleiter austreten kann.

Das aus der Reflexionsfläche austretende Licht trifft dabei auf den Streuschirm und

wird dort reflektiert. Ein Streuschirm weist eine Oberfläche auf, die einen Teil des

auftreffenden Lichts diffus reflektiert und damit streut, d.h. das einfallende Licht wird

vom Schirm weder vollständig absorbiert, noch wird es zum größten Teil spiegelnd

reflektiert. Es wird ein Anteil des einfallenden Lichts in viele unterschiedliche

Richtungen reflektiert. Eine der Richtungen ist die Richtung, in der sich die

Reflexionsfläche des Lichtleiters befindet, so dass ein Teil des einfallenden Lichts

wieder in den Lichtleiter eintreten kann.

Der Streuschirm ist vom Lichtleiter beabstandet, berührt ihn demnach nicht.

Der Begriff „Streuschirm“ gibt nicht an, welcher Anteil des Lichts nicht spiegelnd

reflektiert wird und wie die Lichtverteilung nach der Reflexion aussieht, d.h. welcher

Anteil des Lichts in welche Richtung reflektiert wird. Anspruch 1 schränkt dies

dadurch ein, dass die Anordnung von Lichtleiter und Streuschirm zusammen so

wirken sollen, dass der Lichtleiter unabhängig davon, von wo aus er betrachtet wird,

ein homogen erleuchtetes Aussehen in eingeschaltetem Zustand beibehält. Dies

bedeutet, immer wenn der Lichtleiter aus allen Richtungen ein homogen

erleuchtetes Aussehen aufweist, ist dieses Merkmal erfüllt. Dieses Merkmal

beansprucht nicht, dass der Lichtleiter aus allen Richtung gleich hell erscheinen

muss, denn dies widerspräche oft den Vorschriften für die Photometrie der

jeweiligen Leuchte (vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift A2). Es beansprucht

lediglich, dass alle Teile des Lichtleiters aus einer Betrachtungsrichtung gleich hell

oder zumindest mit einem stetigen Helligkeitsänderungsverlauf erscheinen müssen

und dies für alle Richtungen gilt. Dabei ist im Extremfall nicht ausgeschlossen, dass

es Betrachtungsrichtungen gibt, aus denen der Lichtleiter dunkel erscheint, sofern

alle seine Teile dunkel erscheinen.

Das Streitpatent erläutert mit

seinen

Figuren

die

beanspruchte Vorrichtung.

In

der hier wiedergegebenen Figur

1 und in Figur 2 ist ein Lichtleiter

(G) erkennbar, in den über eine

Eintrittsfläche (FE) ein Teil des Lichts einer Lichtquelle (S) eintritt und sich entlang

des Lichtleiters (G) ausbreitet. Der Lichtleiter weist eine nahezu zylindrische Form

auf, an den auf einer Seite ein Quader angesetzt ist. Dieser Quader wird in Fig. 2

mit FR, also als Reflexionsfläche bezeichnet. Gemeint ist damit aber nur die untere

Fläche, der gegenüber der Streuschirm (ED) liegt. In der sehr schematischen hier

wiedergegebenen Fig. 4, in der die Reflexionsfläche des Lichtleiters (FR) als

eigener Gegenstand dargestellt ist, werden einzelne Strahlverläufe dargestellt.

Dabei

ist ersichtlich,

dass

ein Teil

der

Lichtstrahlen durch die

Reflexionsfläche

(FR)

aus

dem

Lichtleiter

austritt und auf den

Streuschirm (ED)

trifft

(Strahlen r2 und r3).

Diese

Lichtstrahlen

werden vom Streuschirm (ED) reflektiert und treten dann wieder durch die

Reflexionsfläche (FR)

in den Lichtleiter ein. Die Reflexion erfolgt dabei

üblicherweise nicht spiegelnd und kann, wie im Falle des Strahls r2, sogar

rückwärtsgerichtet sein.

5.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu

gegenüber der Lehre der Druckschrift K39 (Art. 54 EPÜ) und damit auch nicht

patentfähig (Art. 52 Abs.1 EPÜ). Die mit den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 7

beanspruchten Gegenstände sind entweder gegenüber der Lehre der Druckschrift

K39 ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) oder beruhen ausgehend von dieser auf

keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass auch sie nicht

patentfähig sind (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt

bleiben, ob die Ansprüche der acht Anspruchssätze zulässig sind (vgl. BGH, Urteil

vom 18. September 1990, X ZR 29/89 – „Elastische Bandage“, Abs. II.1 in GRUR

1991 Heft 2, S. 120 bis 122).

5.1. Druckschrift K39 offenbart einen Gegenstand mit allen Merkmalen des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass dieser mangels Neuheit nicht patentfähig

ist (Art. 54 EPÜ i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Bei der Druckschrift K39 handelt es sich

um die Doktorarbeit von Herrn Juan Manuel Teijido an der Universität von

Neuenburg (Neuchâtel) in der Schweiz, die ab dem 29. Februar 2000 gedruckt

werden durfte und auch sollte. Es ist somit davon auszugehen, dass sie ab diesem

Zeitpunkt oder kurz danach der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist, wie dies für

Doktorarbeiten üblich ist. Auch die Internetportale Google Books und ResearchGate

geben als Veröffentlichungsjahr das Jahr 2000 an. Druckschrift K39 ist demnach

vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Doktorarbeit in den Jahren 2001 und

2004 bereits zitiert wurde

(Angabe des

Internetportals ResearchGate,

https://www.reserchgate.net/publication/33681746_Conception_and_design_of_ill

umination_light_pipes).

Diese Doktorarbeit beschäftigt sich, wie der Titel bereits angibt, mit der Konzeption

und dem Design von Beleuchtungslichtleitern. Sie ist in Zusammenarbeit mit der

Uhrenindustrie entstanden (vgl. S. 1-1, 1. Satz), weshalb es auch ein Kapitel gibt,

das sich mit der Beleuchtung von Uhrenziffernblättern beschäftigt („Chapter 4

An application example: front-side watch lighting device“). Doch gibt diese

Doktorarbeit allgemein gültige Konzepte an, die u.a. auch in der Automobilindustrie

Anwendung finden (vgl. S. 1-1, 1-2, seitenübergreifender Absatz: „Illumination light

pipes are innovative devices that provide an unmatched degree of flexibility and

allow to overcome many of the limitations of standard designs. Light pipes have

traditionally been used for the lighting of compact displays, but new fields of

application are emerging for the automotive industry, the watch industry, the medical

instrumentation, the lighting of buildings, etc.“). Dabei wird u.a. auch auf

Scheinwerfer und Bremsleuchten von Automobilen verwiesen (vgl. S. 2-1, 1. Abs.:

„Illumination devices are used in many applications such as automotive headlights,

automotive stop lamps, back-lighting of flat panel displays, and solar cell

concentrators.“ und S. 3-1, 2. Absatz: „Light pipes have different applications for the

automotive industry. They can be used for interior car lighting [3-10], for the

dashboard illumination [3-11], as compact signal lamps [3-12, 3-13], or headlamps“).

Im Kapitel 3.1 werden verschiedene Konzepte vorgestellt, mit denen Licht aus dem

Lichtleiter ausgekoppelt werden kann. Für das Streitpatent von Interesse ist dabei

insbesondere das mit „Refractive outcouplers“ bezeichnete Kapitel 3.1.5. Bei dieser

Form der Auskopplung wird das Licht durch lichtbrechende Vertiefungen oder

aufgesetzte Strukturen aus dem im Lichtleiter geführten Licht herausgebrochen.

Dies wird in der hier wiedergegebenen Fig. 3-11 für jeweils einen Strahl gezeigt.

Diese Figur zeigt nicht, wie ein Strahl, der nahezu parallel zum Lichtleiter verläuft,

durch die Strukturen abgelenkt wird. Dies geschieht so, wie dies in der Fig. 3 der

Streitpatentschrift oder auch der hier wiedergegebenen Fig. 3-24 der Druckschrift

K39 gezeigt wird. Zu Fig. 3-24 wird auch auf den Zusammenhang mit Fig. 3-11

verwiesen (vgl. auch S. 3-19, letzter Abs.: „The configuration of Fig. 3-24 has the

drawback, that a non negligible portion of the rays falling on the prism does not

respect the TIR condition (αr ≤ αc). Consequently, part of the light is coupled out

from the pipe by refraction as illustrated in Fig. 3-11a.”).

Druckschrift K39 beschreibt weiter, dass ein Großteil des Lichts den Lichtleiter unter

einem streifenden Winkel verlässt (vgl. S. 3-9, letzter Abs.: „We observe that most

of the outcoupled rays leave the pipe at grazing angles ( 45 < β < 90 ). That is not

practical for most lighting configurations which require an illumination normal to the

pipe (β = 0). Therefore, refractive outcouplers are assisted by a correction plate (see

Fig. 3-13), whose rule is to achieve the desired main direction of illumination.”). Da

aber meist eine senkrechte Abstrahlung benötigt wird, wird eine Korrekturplatte

verwendet. Diese wird in der hier wiedergegebenen Fig. 3-13 gezeigt. Dabei ist die

linke Seite der Figur für das Streitpatent von besonderem Interesse, da sie die im

Streitpatent offenbarte Situation zeigt.

Damit offenbart Druckschrift K39 in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine

1.1. Beleuchtungs- und/oder Signalgebungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge (vgl.

die bereits zitierten Stellen S. 1-1, 1-2, seitenübergreifender Absatz, S. 2-1, 1. Abs.

und S. 3-1, 2. Absatz)

1.2. mit wenigstens einer

1.3. ein Lichtbündel emittierenden Lichtquelle (vgl. S. 3-2, letzter Abs.: „The light

pipe principle consists in transforming a quasi-point source into an artificial extended

light source. As illustrated in Fig. 3-1, the light emitted by the source is guided inside

the pipe by total internal reflection (TIR).” und siehe Fig. 3-1)

1.4. und wenigstens einem Lichtleiter (siehe Fig. 3-13 links, grauer Bereich mit

Brechungsindex n2), in dem sich das Lichtbündel ausbreitet (siehe die Striche in

Fig. 3-13 und 3-11),

1.4a

wobei der Lichtleiter eine erste Fläche (obere Fläche), die eine

Austrittsfläche für das Lichtbündel bildet, und

1.4b

- eine zweite, der Austrittsfläche entgegengesetzte Fläche (untere Fläche),

die eine Reflexionsfläche für das Lichtbündel bildet (aus Fig. 3-13 nicht ersichtlich,

vgl. S. 3-8, 9 seitenübergreifender Abs.: „The basic principle of light pipes is based

on the propagation of flux by TIR. This happens if the incident angle of the rays α is

greater than the critical angle αc (see Eq. (3-4)). The principle of refractive

outcouplers consists in placing discontinuities along the pipe surface in order to

locally exceed the TIR condition (α < αc ).”), umfasst,

1.4c

- wobei der Lichtleiter einem Streuschirm („Lambertian diffuser correction

plate“) zugeordnet ist, der gegenüber der Reflexionsfläche des Lichtleiters

angeordnet ist (siehe Fig. 3-13),

1.4bi(neu)

wobei die Reflexionsfläche solchermaßen mit Reflexionselementen in

Form von Reflexionsprismen (siehe Fig. 3-13 und vgl. S.3-10: „The shape of the

refractive discontinuity can vary. For instance, instead of prism like shapes, lenslets

can be used in order to combine the decoupling and beam shaping functions [3-

27].”) versehen ist, dass

1.4bii

ein Teil der von der Lichtquelle emittierten Lichtstrahlen zur

Austrittsfläche reflektiert wird (in den Figuren 3-11 und 3-13 nicht gezeigt, aber in

Fig. 3-13 unvermeidlich vorhanden, wie in Fig. 3-24 gezeigt),

1.4biii

ein anderer Teil der Lichtstrahlen jedoch über die Reflexionsfläche in

Richtung des Streuschirms austritt (siehe Fig. 3-13 links),

1.4ci

der diese wenigstens zum Teil in den Lichtleiter zurückreflektiert

(siehe Fig. 3-13 links),

1.4cii

und dass der Streuschirm mit Abstand zur Reflexionsfläche (siehe das

Medium mit dem Brechungsindex n1 zwischen der Reflexionsfläche und dem

Streuschirm) des Lichtleiters so angeordnet ist, dass der Lichtleiter unabhängig

davon, von wo aus er betrachtet wird, ein homogen erleuchtetes Aussehen in

eingeschaltetem Zustand beibehält (siehe das relativ gleichmäßige Austreten des

Lichts in alle Richtungen in Fig. 3-13 und die Verwendung eines Lambertstreuers

gegenüber der gesamten Reflexionsfläche, der insgesamt für eine gleichmäßige

Verteilung des Lichts in alle Richtungen sorgt.).

Damit offenbart Druckschrift K39 einen Gegenstand mit allen Merkmalen des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass dieser nicht neu und damit nicht patentfähig

ist.

Die Einwände der Patentinhaberin konnten nicht überzeugen. So ist es zwar richtig,

dass die Streuplatte gemäß K 39 insofern nachteilig ist, als sie ein zusätzliches

Bauteil darstellt, doch bietet sie entsprechend Fig. 3-13 den Vorteil, die

Lichtabstrahlung in die gewünschte Richtung zu lenken und ausgehend von Fig.

3-24 den entgegengesetzt der gewünschten Austrittsrichtung austretenden

Lichtanteil ebenfalls zu nutzen, weshalb der Fachmann sie zu diesen Zwecken auch

einsetzt. Die Verwendung einer Lichtleiterplatte wird in der Druckschrift K39

beispielsweise

für LCD-Beleuchtungen genannt, aber nicht

für andere

Anwendungen ausgeschlossen. Druckschrift K1 zeigt zudem, dass Lichtleiterplatten

auch bei der KFZ-Beleuchtung verwendet werden. Auch weisen die Leuchten eines

Kraftfahrzeugs bekanntermaßen üblicherweise eine Emissionsfläche auf.

Auch der Einwand der Beklagten, dass Druckschrift K39 nicht angebe, dass ein

homogenes Erscheinungsbild entstehe, konnte den Senat nicht überzeugen, denn

gerade die von der Beklagten eingeräumte Verwendung zur Beleuchtung von LCD-

Anzeigen (vgl. Seite 3-1, letzter Abs.: „Illumination light pipes have the potential to

overcome some of the limitations of traditional sources. This is perfectly

demonstrated in the case of the illumination of liquid crystal displays (LCDs). Light

pipes allow to deliver a uniform back-lighting with a reduce set of low consumption

light sources [3-3, 3-4].”) erfordert unvermeidlich eine homogene Beleuchtung.

5.2. Wie bereits ausgeführt, offenbart Druckschrift K39 auch das Merkmal

1.4d(neu), dass der Lichtleiter innerhalb eines Scheinwerfers angeordnet ist oder die

Signalisierungsfunktion einer Bremsleuchte erfüllt (vgl. die bereits zitierten Stellen

S. 3-1, 2. Abs. und S. 2-1, 1. Abs.“). Damit wird auch der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 von der Druckschrift K39 neuheitsschädlich

vorweggenommen.

5.3. Auch das Merkmal 1.4bii(neu) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 führt zu

keinem neuen Gegenstand. In Druckschrift K39 werden die Reflexionsprismen als

Mittel zur Auskopplung von Licht aus dem Lichtleiter beschrieben (vgl. die

Bezeichnung der Kapitel: 3.1.5 „Refractive outcouplers“ und 3.1.6 „Reflective

outcouplers“). Die Auskopplung ist auch kontrolliert, denn die Prismen werden an

eine bestimmte Stelle gesetzt und nicht zufällig verteilt. Unweigerlich wird durch sie

auch eine bestimmte Photometrie erreicht. Die Bestimmung dieser nimmt einen

großen Teil der Doktorarbeit K39 ein (vgl. Chapter 2 und Teil 3.2). Ziel ist es gerade,

eine gewünschte Photometrie zu erreichen. In der Folge weist der in Druckschrift

K39 offenbarte Gegenstand auch alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

auf, so dass dieser nicht neu ist.

5.4. Wie Fig. 3 des Streitpatents auf Grund der Bezeichnung PR erkennen lässt,

wird unter den Reflexionsprismen der Teil der Prismenstruktur verstanden, der

ausgehend von einer gedachten Fläche des Lichtleiters in die Umgebung, also den

Zwischenraum zum Schirm vorsteht. Es werden unter den Reflexionsprismen nicht

die prismatischen Ausnehmungen im Material des Lichtleiters verstanden, was der

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ohne Auslegung nicht eindeutig vorgibt. Die in Fig.

3-13 der Druckschrift K39 gezeigten Prismen sind demzufolge Vierecksprismen,

während die Ausnehmungen Dreiecksprismen sind. Allerdings sind dem Fachmann

auch aufgesetzte Dreiecksprismen aus dem Stand der Technik bekannt,

beispielsweise aus Fig. 9A der Druckschrift K38 in einer zu Fig. 3-13 der Druckschrift

K39 ähnlichen Ausführung eines Lichtleiters mit einem Streuschirm. Auch

Druckschrift K06 zeigt in Fig. 3 beide Möglichkeiten, die als alternative

Möglichkeiten bezeichnet werden (vgl. Sp. 3, Z. 55 bis Sp. 4, Z. 13), nämlich in Fig.

3A, 3E und 3C Dreiecksprismen und in Fig. 3B Vierecksprismen. Wie die Fig. 3A

der Druckschrift K06 und 3.46 der Druckschrift K39 zeigen, gehen beide

Möglichkeiten bei einer hohen Prismendichte ineinander über.

Die Möglichkeit, unterschiedliche Formen der brechenden Strukturen und damit

auch unterschiedliche Prismenformen verwenden zu können, gibt auch Druckschrift

K39 auf S. 3-10 an (The shape of the refractive discontinuity can vary. For instance,

instead of prism like shapes, lenslets can be used in order to combine the

decoupling and beam shaping functions [3-27].“). Der Fachmann erhält somit einen

weiteren Freiheitsgrad, den er zur Einstellung der gewünschten Photometrie nutzen

wird, denn unterschiedliche brechende Strukturen führen auch zu unterschiedlichen

Photometrien. Dabei sind Dreiecksprismen eine der Möglichkeiten, so dass die

Verwendung von Dreiecksprismen auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Es liegt für den Fachmann somit nahe, Dreiecksprismen in der Druckschrift K39 an

Stelle der Vierecksprismen einzusetzen. Welche er tatsächlich einsetzen wird,

hängt somit von der gewünschten Photometrie ab. Dreiecksprismen erlauben

beispielsweise

auch

eine

größere

Dichte

an

gegenüber

der

Hauptausbreitungsrichtung geneigter Flächen als Vierecksprismen, wie die Figur

3-46 der Druckschrift K39 zeigt.

Dreiecksprismen weisen neben der Basis immer zwei Facetten auf, die eben und

nicht parallel zueinander sind und über einen Scheitel miteinander verbunden sind.

Sie sind entweder symmetrisch oder asymmetrisch, denn weitere Möglichkeiten gibt

es nicht. Beide Facetten erlauben es einem Teil der Lichtstrahlen, aus dem

Lichtleiter nach einer Reflexion auszutreten, und einem Teil der Lichtstrahlen, über

die Reflexionsfläche auszutreten, dies insbesondere auch, weil der Schirm einen

Teil der Lichtstrahlen in den Lichtleiter so zurückreflektiert, dass er entgegen der

ursprünglichen Eintrittsrichtung im Lichtleiter läuft. Die Merkmale 1.4bv(neu) bis

1.4bviii(neu) können somit eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht

begründen. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mangels

erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig (Art. 56 EPÜ i.V.m. Art. 52

Abs. 1 EPÜ).

5.5. Dies gilt in der Folge auch für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 4, denn dieser enthält neben dem Merkmal 1.4bii(neu), das - wie bereits

dargelegt - auch der Gegenstand aus Druckschrift K39 aufweist, lediglich die

Merkmale 1.4bv(neu) bis 1.4bviii(neu) als neu eingefügte Merkmale, welche mangels

erfinderischer Tätigkeit eine Patentfähigkeit nicht begründen können.

5.6.

In Druckschrift K39 wird keine Verblendung offenbart, so dass damit auch

das Merkmal 1.4ciii(neu) nicht offenbart ist. Allerdings werden Kraftfahrzeugleuchten

üblicherweise als Ganzes, also mit Verblendungen in die Karosserie eingesetzt.

Dies bedeutet in der Folge, dass auch Reflektoren einer Kraftfahrzeugleuchte und

eine Verblendung dieser Leuchte miteinander verbunden und damit aneinander

zumindest mittelbar befestigt sind. Es liegt somit für den Fachmann ausgehend

hiervon nahe, den Streuschirm „an der Verblendung zu befestigen“, denn die

Reflektoren bei den herkömmlichen Kraftfahrzeugleuchten, denen der Streuschirm

entspricht, sind dies auch.

Auch das Streitpatent zeigt im Übrigen nicht, wie dieses Merkmal ausgeführt wird,

so dass es davon ausgeht, dass der Fachmann weiß, wie ein Reflektor oder auch

ein Streuschirm an einer Verblendung befestigt wird, weshalb dieses Merkmal in

den Bereich der üblichen Tätigkeit des Fachmanns zu stellen ist, denn der

Streuschirm muss irgendwo befestigt werden. Der Gegenstand des Anspruchs 1

des Hilfsantrags 5 beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns.

Die Klägerin verweist zu diesem Punkt auf die Druckschrift K02. Dort ist der

Reflektor aber an der Rückwand des Leuchtengehäuses angebracht (vgl. Sp. 3,

Z. 24 bis 39). Eine Blende wird in dieser Druckschrift nicht angesprochen.

Das Merkmal, einen Reflektor an einer Blende zu befestigen, ist aber beispielsweise

in den Bildern der offenkundigen Vorbenutzungen im Bild K17 (BMW-Modell E63)

oder im Bild K29 (BMW-Modell E87) zu sehen. Dabei spielt es für die Beurteilung

des Streitpatents keine Rolle, dass einige der weiteren beanspruchten Merkmale

der Fahrzeugleuchte dort nicht gezeigt sind.

Zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzungen geht die Klägerin einen Weg,

der von der Beklagten zwar kritisiert wird, aber durchaus logisch gerechtfertigt ist.

Sie weist zunächst mit Hilfe eines Wikipedia-Artikels nach, dass das angeblich

offenkundig vorbenutzte Fahrzeug vor dem Prioritätstag des Streitpatents gebaut

wurde und geht dann davon aus, dass in diesem Zeitraum die Fahrzeuge für die

Allgemeinheit zugänglich ausgestellt und auch verkauft wurden. So wurden der

BMW E63 laut Wikipedia z.B. ab August 2003 (vgl. Dokument K13) und der BMW

E87 ab September 2004 (vgl. Dokument K23) verkauft. Diese beiden Typen waren

demnach der interessierten Öffentlichkeit vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents

zugänglich.

Der nächste Schritt besteht darin, dass angenommen wird, dass die Beleuchtung

der verschiedenen Typen im Laufe des Produktionszeitraums nicht verändert

wurde. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt, denn Modifikationen in einzelnen

Teilen ist gerade in der patentrechtlich besonders interessanten Anfangsphase

nicht unüblich, nämlich dann, wenn sich im anlaufenden Betrieb oder bei der

Herstellung gezeigt hat, dass etwas nicht zufriedenstellend funktioniert oder auch

optimiert werden kann. Die Klägerin hat deshalb zusätzlich weitere Möglichkeiten

des Nachweises des Herstellungszeitpunkts der von ihr gezeigten Leuchten anführt.

Für das BMW-Modell E63 zeigt sie eine Gießuhr, die den November 2003 als

Herstellungsdatum für das Kunststoffteil der in den Figuren gezeigten Heckleuchte

angibt. Damit ist nachgewiesen, dass das Kunststoffteil, das dem Senat auch in der

mündlichen Verhandlung gezeigt wurde, im November 2003 hergestellt wurde, so

dass keine berechtigten Zweifel bestehen, dass die gezeigte Leuchte vor dem

Prioritätstag in ein BMW-Modell E63 eingebaut worden war.

Für die Leuchte des BMW-Modells E87 ist auf dem im Foto K25 gezeigte

Typenschild in der im Klageschriftsatz selbst in besserer Qualität eingereichten

Version u.a. „01.07.05“ zu lesen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei

dieser Angabe um das Herstellungsdatum des Scheinwerfers handelt, da keine

andere Angabe als Herstellungsdatum interpretierbar ist und auch kein anderes

Datum für einen Scheinwerfer von Interesse ist. Auch hier ist somit nachgewiesen,

dass der Scheinwerfer vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents hergestellt worden

ist und in der Folge ein solcher auch verbaut war.

Diese offenkundigen Vorbenutzungen zeigen somit, dass es dem Fachmann zum

Anmeldezeitpunkt

des Streitpatents

bekannt war, Reflektoren

einer

Fahrzeugleuchte an Verblendungen derselben zu befestigen, was die Beurteilung,

dass das Merkmal 1.4ciii(neu) eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht

begründen kann, bestätigt.

5.7. Druckschrift K39 macht zwar keine Angaben zum Abstand des Streuschirms

vom Lichtleiter (Merkmal 1.4cii(neu)). Doch offenbart Fig. 3-13 deutlich einen Abstand

des Streuschirms vom Lichtleiter. Zudem geht aus den Strahlverläufen dieser Figur

hervor, dass das sich ergebende Bild der Beleuchtung nicht unabhängig vom

Abstand des Schirms vom Lichtleiter ist. So erzeugen die Prismen ein Muster des

auf den Streuschirm einfallenden Lichts auf dem Streuschirm. Dieses Muster

verschwimmt mit zunehmendem Abstand der Prismen vom Schirm immer mehr. Es

ist eine Ursache für eine Inhomogenität, d.h. ein im Erscheinungsbild der Leuchte

auftretendes Muster, die bei Kraftfahrzeugleuchten, von Ausnahmen abgesehen,

nicht erwünscht ist und mit Hilfe des Schirms ausgeglichen wird. Der Schirm streut,

wie Fig. 3-13 zeigt, das Licht ausgehend von diesem Muster gleichmäßig in alle

Richtungen. Dabei überlagert sich das reflektierte Licht. Diese Überlagerung ist

umso besser, je weiter der Schirm entfernt ist. Es ist auch erkennbar, dass das

Lichtmuster zudem auch abhängig von der Größe der Prismen und deren Abstand

voneinander ist. Dem Fachmann ist somit klar, dass der in Druckschrift K39 gezeigte

Abstand des Streuschirms vom Lichtleiter optimiert werden kann und damit auch

optimiert werden wird.

Es

liegt

im üblichen Aufgabengebiet des Fachmanns, den Abstand des

Reflexionsschirms

vom

Lichtleiter

zu

optimieren, wobei

für

eine

Kraftfahrzeugbeleuchtung mit üblicher Größe ein Abstand von einem oder wenigen

Millimetern in dem Bereich liegt, in dem der Fachmann den Abstand zumindest auch

optimieren wird. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Abstand auch bei

Erschütterungen einigermaßen konstant gehalten werden muss, was gegen sehr

kleine Abstände spricht und zum anderen der Abstand wegen der Größe der

Leuchte nicht zu groß sein darf. Zudem führt eine Vergrößerung des Abstands zu

mehr Randeffekten oder Lichtverlusten am Schirmrand, die dann wiederum

berücksichtigt werden müssen. Das Streitpatent macht keine Angaben zur Größe

der Prismen und mutet damit dem Fachmann ohnehin eine Optimierung zumindest

im angegebenen Bereich zu.

Damit kann auch das Merkmal 1.4cii(neu) bzw. dessen Abstandsangabe eine

erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht begründen, weshalb auch der

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 nicht patentfähig ist.

5.8. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 beruht auf keiner

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn - wie bereits ausgeführt - kann

keines der beiden aufgenommenen Merkmale 1.4cii(neu) und 1.4ciii(neu) eine

erfinderische Tätigkeit des Fachmanns für sich begründen. Da die beiden Merkmale

keine funktionale Verbindung miteinander haben, ist auch die Aufnahme beider

Merkmale in den Anspruch 1 nicht anders zu beurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels