Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 04.12.2023 – 25 W (pat) 508/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:041223B25Wpat508.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 508/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 009.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:041223B25Wpat508.22.0
G r ü n d e
I.
Female Balance
Das Zeichen
ist am 23. März 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe;
Nahrungsergänzungsmittel;
Nahrungsergänzungsgetränke;
Multivitaminpräparate;
Vitaminpräparate
in
Form
von
Nahrungsergänzungsstoffen; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen;
Flüssige Vitaminergänzungsmittel;
Klasse 9:
Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Elektronische Bücher;
Klasse 16:
Kochbücher; Bücher; Sachbücher;
Klasse 32:
Mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Sportgetränke;
Pulver
für
die Zubereitung
von
alkoholfreien Getränken;
Nichtalkoholische Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Nahrungsmittel;
Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites;
Werbung über das Internet; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Lebensmittel;
Werbedienste
und
Verkaufsförderung;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;
Verkaufsförderung und Werbung; Verkaufsförderung, Marketing und
Werbedienstleistungen; Werbung in elektronischen Medien und speziell
im Internet; Werbung und Marketing; Werbung zur Verkaufsförderung
von Getränken; Versandhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Lebensmittel; Online-Werbung.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
vom 30. November 2021, besetzt mit einer Tarifbeschäftigten des gehobenen
Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für
folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe;
Nahrungsergänzungsmittel;
Nahrungsergänzungsgetränke;
Multivitaminpräparate;
Vitaminpräparate
in
Form
von
Nahrungsergänzungsstoffen; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen;
Flüssige Vitaminergänzungsmittel;
Klasse 9:
Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Elektronische Bücher;
Klasse 16:
Kochbücher; Bücher; Sachbücher;
Klasse 32:
Mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Sportgetränke;
Pulver
für
die Zubereitung
von
alkoholfreien Getränken;
Nichtalkoholische Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Nahrungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Lebensmittel;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Wortfolge „Female Balance“ im Sinne von
„weibliches Gleichgewicht“ verstanden werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise
würden ihr in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und
Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachaussage, nicht aber einen
betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. So könnten beispielsweise die Waren
der Klassen 5 und 32 Inhaltsstoffe enthalten, die darauf abgestimmt seien, das
physische oder psychische Gleichgewicht von Frauen herzustellen oder zu halten.
Im Kontext der Waren der Klassen 9 und 16 stelle „Female Balance“ eine typische
Inhaltsangabe eines Buches dar. Des Weiteren resultiere aus der funktionellen
Nähe zu den Waren der Klassen 5, 9, 16 und 32, dass die Dienstleistungen der
Klasse 35 lediglich auf den Handel mit denjenigen abzielten, die das Gleichgewicht
der Frauen (wieder)herstellen könnten. Dem angemeldeten Wortzeichen „Female
Balance“ fehle folglich jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG in Verbindung mit den gegenständlichen Waren der Klassen 5, 9, 16 und
32 sowie den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35. Zudem bestünden
erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit eine beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 5. Januar 2022 eingelegten
Beschwerde. In seiner Begründung vom 20. Januar 2022 führt er aus, der
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes habe seine vorgebrachten
Argumente nicht hinreichend gewürdigt und die Markenstelle sei deshalb zu der in
der Sache nicht zutreffenden Zurückweisung gelangt. Er weist auf die vom Amt der
Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragene Wortmarke „Kids
Balance“ hin, die zehn Jahre lang eingetragen gewesen sei. Das Zeichen „Female
Balance“ beschreibe die von der Zurückweisung betroffenen Waren und
Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 32 und 35 nicht. Die Interpretation der
Markenstelle im Sinne von „weibliches Gleichgewicht“ sei zwar zutreffend,
allerdings könne dem daraus gezogenen Schluss nicht gefolgt werden. Es ergebe
sich nicht, was genau unter „weibliches Gleichgewicht“ zu verstehen sei. Der Begriff
ließe derartig viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass kein beschreibender
Charakter erkennbar sei. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Balance“ sei
„Balkenwaage“ und habe mit den angemeldeten Waren sowie Dienstleistungen
nichts gemein. Jedenfalls könnten die angeführten Gründe nicht dafür
herangezogen werden, die Anmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen
9, 16 und 35 zurückzuweisen, da der Wortfolge „weibliches Gleichgewicht“ insoweit
kein beschreibender Charakter zukomme. Sie könne nur einen Bezug zu
Buchinhalten aufweisen, dies reiche für die Annahme einer beschreibenden Angabe
jedoch nicht aus. In Verbindung mit den gegenständlichen Dienstleistungen der
Klasse 35 lasse das Anmeldezeichen so viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass
nicht davon gesprochen werden könne, es habe beschreibenden Inhalt. Im Übrigen
seien nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle
relevanten Tatsachen und Umstände einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher
Verwendungsarten des beanspruchten Zeichens zu prüfen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5, vom 30. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Mit schriftlichem Hinweis vom 25. Mai 2023 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in
Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen
die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 25. Mai 2023
nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
Female Balance
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die
- etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
2. Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl
den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher an.
3. Das angemeldete Zeichen „Female Balance“ besteht aus zwei englischen
Begriffen. Das Adjektiv „female“ bedeutet im Deutschen „weiblich“ (vgl. Online-
Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/female“ als Anlage 1
zum gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023). Das Substantiv „balance“ wird mit
„Ausgleich, Gleichgewicht, Ausgewogenheit, Balance, Abgleich, Differenz, Rest,
Balkenwaage, Rechnungsabschluss“ übersetzt (vgl. Online-Wörterbuch LEO unter
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/balance“ als Anlage 2 zum gerichtlichen
Hinweis vom 25. Mai 2023). Es ist auch in der deutschen Sprache zu finden und
weist
die
Bedeutung
„Gleichgewicht“
auf
(vgl.
Duden
unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Balance_Gleichgewicht“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023). Der Duden zitiert als Beispiel für die
Verwendung „(in übertragener Bedeutung:) der Vorfall hatte ihn aus der Balance
(um sein inneres Gleichgewicht) gebracht“.
Das angemeldete Zeichen „Female Balance“ weist für die angesprochenen
Fachkreise und Durchschnittsverbraucher deshalb darauf hin, dass die damit
bezeichneten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, bei Frauen
für
Gleichgewicht zu sorgen. Es ist entgegen der Ansicht des Anmelders leicht
verständlich, zumal es sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes
zusammensetzt. Im Hinblick darauf, dass das Wort „Balance“ bereits in deutschen
Wörterbüchern mit der Bedeutung „Gleichgewicht“ verzeichnet ist, ist es entgegen
der Ansicht des Anmelders nicht wahrscheinlich, dass die Verkehrskreise den
Zeichenbestandteil „balance“ im Sinne von „Balkenwaage“ verstehen werden.
4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen
die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, alle den
Gegenstand der Zurückweisung bildenden Waren und Dienstleistungen dienen
dazu, bei Frauen für Gleichgewicht zu sorgen. Insofern weist es zu ihnen einen
zumindest engen beschreibenden Bezug auf:
a) Die Waren der
„Klasse 5:
Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe;
Nahrungsergänzungsmittel;
Nahrungsergänzungsgetränke;
Multivitaminpräparate;
Vitaminpräparate
in
Form
von
Nahrungsergänzungsstoffen; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen;
Flüssige Vitaminergänzungsmittel“
und der
„Klasse 32:
Mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Sportgetränke;
Pulver
für
die Zubereitung
von
alkoholfreien Getränken;
Nichtalkoholische Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken“
können dazu bestimmt sein, Frauen dabei zu unterstützen, ihr Gleichgewicht zu
halten bzw. zu finden. Unwohlsein wird bei Frauen auch auf Störungen des
hormonellen Gleichgewichts zurückgeführt
(vgl.
„Hormone natürlich
ins
Gleichgewicht
bringen
-
VitaMoment“
unter
„https://vitamoment.de/blogs/magazin/hormone-natuerlich-ins-gleichgewichtbringen“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023). Zur Förderung
des
weiblichen
Gleichgewichts
wurden
und
werden
deshalb
Nahrungsergänzungsmittel und Vitaminpräparate wie auch angereicherte Getränke
angeboten
(vgl.
„Female Balance Elixir
- Lisa Mueller SEN“ unter
„https://de.lisamueller-sen.com/product-page/female-balance-elixir“ als Anlage 5
zum gerichtlichen Hinweis vom 23. Mai 2023; „Frauen-Balance-Paket - InnoNature“
unter „https://innonature.eu/products/frauen-balance-paket“ als Anlage 6 zum
gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023).
b) In Verbindung mit den Waren der
„Klasse 9:
Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Elektronische Bücher“
und der
„Klasse 16:
Kochbücher; Bücher; Sachbücher“
gibt die Wortfolge „Female Balance“ ihren Inhalt an. Es handelt sich also um Bücher,
die Tipps zu Ernährung und Lebensstil zwecks Unterstützung des weiblichen
Gleichgewichts enthalten. Entgegen der Ansicht des Anmelders fehlt einem
angemeldeten Zeichen in Bezug auf Waren, die einen gedanklichen Inhalt - wie
elektronische und nicht elektronische Bücher
- aufweisen können, die
markenrechtliche Unterscheidungskraft, wenn es in erster Linie als Inhaltsangabe
zu verstehen ist (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8
Rn.110). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Werkinhalt durch die fragliche
Bezeichnung thematisch genau definiert wird, zumal auch Werktitel häufig
unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den
Inhalt der Waren aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion,
dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Unterscheidungsmittel
hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 297).
c) Auch zu den Dienstleistungen der
„Klasse 35:
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Nahrungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in
Bezug
auf
Lebensmittel;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“
weist die Begriffskombination „Female Balance“ einen engen Sachbezug auf. Sie
können Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel, Lebensmittel und alkoholfreie
Getränke zum Gegenstand haben, die dem Erhalt des weiblichen Gleichgewichts
dienen. Es
ist somit möglich, dass mit Hilfe der Einzelhandels- und
Versandhandelsdienstleistungen entsprechende Produkte zusammengestellt,
präsentiert und verschickt werden. Auf diese Weise werden Kundinnen bei der
Suche nach den passenden Produkten unterstützt.
5. Auch der Hinweis des Anmelders, dass es im Zusammenhang mit den in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen Verwendungen des Zeichens geben könne,
die von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel als herkunftshinweisend
angesehen würden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn nach
Auffassung des Senats verbieten sich für die Frage der Schutzfähigkeit vorliegend
Überlegungen zu der Verwendungsart des beanspruchten Zeichens. Den vom
Anmelder geltend gemachten Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.
September 2019 in der Rechtssache C-541/18 - #darferdas?, veröffentlicht in
GRUR 2019, 1194 bis 1195; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 in der
Rechtssache I ZB 61/17 - #darferdas? II, veröffentlicht in GRUR 2020, 411 bis 413)
lag ein Zeichen zugrunde, das in sehr knapper Form ein Diskussionsthema benennt
bzw. zu einer Diskussion auffordert. Demgegenüber kommt dem gegenständlichen
Anmeldezeichen unabhängig von seiner jeweiligen Verwendung die Bedeutung
einer Bestimmungs- oder Inhaltsangabe zu. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz,
wonach außerhalb des Registers liegende Umstände, zu denen auch die konkrete
Verwendung des angemeldeten Zeichens gehört, bei der Prüfung seiner
Schutzfähigkeit grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. auch BPatG 25 W (pat)
29/19 - Mädelsabend; 25 W (pat) 567/19 - Studentenfutter; 25 W (pat) 561/19 -
Glücksherzen; 29 W (pat) 9/18 - Camouflage-Muster).
6. Soweit sich der Anmelder auf die Unionsmarke 009 099 433 „Kids Balance“
beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des Anmeldezeichens. Es
wird
insoweit auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS
unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 -
BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl.
GRUR 2008, 1093 Rn. 18
- Marlene-Dietrich-Bildnis
I) und des
Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,
425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung
gegeben
ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist
keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist
jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdekammer des EUIPO im
Hinblick auf die Unionsmarkenanmeldung 018 648 685 „Kids Balance“ des
Anmelders entschieden hat, dass diesem Begriff für Waren der Klasse 5 und
Dienstleistungen
der
Klasse
(Online-Bestelldienste;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf diätetische Erzeugnisse) die
erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty