Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 04.12.2023 – 25 W (pat) 508/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:041223B25Wpat508.22.0

Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 508/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 009.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:041223B25Wpat508.22.0

G r ü n d e

I.

Female Balance

Das Zeichen

ist am 23. März 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register

für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 5:

Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe;

Nahrungsergänzungsmittel;

Nahrungsergänzungsgetränke;

Multivitaminpräparate;

Vitaminpräparate

in

Form

von

Nahrungsergänzungsstoffen; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen;

Flüssige Vitaminergänzungsmittel;

Klasse 9:

Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Elektronische Bücher;

Klasse 16:

Kochbücher; Bücher; Sachbücher;

Klasse 32:

Mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Sportgetränke;

Pulver

für

die Zubereitung

von

alkoholfreien Getränken;

Nichtalkoholische Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Nahrungsmittel;

Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites;

Werbung über das Internet; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf

Lebensmittel;

Werbedienste

und

Verkaufsförderung;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;

Verkaufsförderung und Werbung; Verkaufsförderung, Marketing und

Werbedienstleistungen; Werbung in elektronischen Medien und speziell

im Internet; Werbung und Marketing; Werbung zur Verkaufsförderung

von Getränken; Versandhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

Lebensmittel; Online-Werbung.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,

vom 30. November 2021, besetzt mit einer Tarifbeschäftigten des gehobenen

Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für

folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:

Klasse 5:

Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe;

Nahrungsergänzungsmittel;

Nahrungsergänzungsgetränke;

Multivitaminpräparate;

Vitaminpräparate

in

Form

von

Nahrungsergänzungsstoffen; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen;

Flüssige Vitaminergänzungsmittel;

Klasse 9:

Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Elektronische Bücher;

Klasse 16:

Kochbücher; Bücher; Sachbücher;

Klasse 32:

Mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Sportgetränke;

Pulver

für

die Zubereitung

von

alkoholfreien Getränken;

Nichtalkoholische Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Nahrungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Lebensmittel;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Wortfolge „Female Balance“ im Sinne von

„weibliches Gleichgewicht“ verstanden werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise

würden ihr in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und

Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachaussage, nicht aber einen

betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. So könnten beispielsweise die Waren

der Klassen 5 und 32 Inhaltsstoffe enthalten, die darauf abgestimmt seien, das

physische oder psychische Gleichgewicht von Frauen herzustellen oder zu halten.

Im Kontext der Waren der Klassen 9 und 16 stelle „Female Balance“ eine typische

Inhaltsangabe eines Buches dar. Des Weiteren resultiere aus der funktionellen

Nähe zu den Waren der Klassen 5, 9, 16 und 32, dass die Dienstleistungen der

Klasse 35 lediglich auf den Handel mit denjenigen abzielten, die das Gleichgewicht

der Frauen (wieder)herstellen könnten. Dem angemeldeten Wortzeichen „Female

Balance“ fehle folglich jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG in Verbindung mit den gegenständlichen Waren der Klassen 5, 9, 16 und

32 sowie den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35. Zudem bestünden

erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit eine beschreibende Angabe

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 5. Januar 2022 eingelegten

Beschwerde. In seiner Begründung vom 20. Januar 2022 führt er aus, der

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes habe seine vorgebrachten

Argumente nicht hinreichend gewürdigt und die Markenstelle sei deshalb zu der in

der Sache nicht zutreffenden Zurückweisung gelangt. Er weist auf die vom Amt der

Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragene Wortmarke „Kids

Balance“ hin, die zehn Jahre lang eingetragen gewesen sei. Das Zeichen „Female

Balance“ beschreibe die von der Zurückweisung betroffenen Waren und

Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 32 und 35 nicht. Die Interpretation der

Markenstelle im Sinne von „weibliches Gleichgewicht“ sei zwar zutreffend,

allerdings könne dem daraus gezogenen Schluss nicht gefolgt werden. Es ergebe

sich nicht, was genau unter „weibliches Gleichgewicht“ zu verstehen sei. Der Begriff

ließe derartig viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass kein beschreibender

Charakter erkennbar sei. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Balance“ sei

„Balkenwaage“ und habe mit den angemeldeten Waren sowie Dienstleistungen

nichts gemein. Jedenfalls könnten die angeführten Gründe nicht dafür

herangezogen werden, die Anmeldung für Waren und Dienstleistungen der Klassen

9, 16 und 35 zurückzuweisen, da der Wortfolge „weibliches Gleichgewicht“ insoweit

kein beschreibender Charakter zukomme. Sie könne nur einen Bezug zu

Buchinhalten aufweisen, dies reiche für die Annahme einer beschreibenden Angabe

jedoch nicht aus. In Verbindung mit den gegenständlichen Dienstleistungen der

Klasse 35 lasse das Anmeldezeichen so viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass

nicht davon gesprochen werden könne, es habe beschreibenden Inhalt. Im Übrigen

seien nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle

relevanten Tatsachen und Umstände einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher

Verwendungsarten des beanspruchten Zeichens zu prüfen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 5, vom 30. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Mit schriftlichem Hinweis vom 25. Mai 2023 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt,

dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in

Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen

die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 25. Mai 2023

nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

Female Balance

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die

- etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

2. Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl

den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher an.

3. Das angemeldete Zeichen „Female Balance“ besteht aus zwei englischen

Begriffen. Das Adjektiv „female“ bedeutet im Deutschen „weiblich“ (vgl. Online-

Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/female“ als Anlage 1

zum gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023). Das Substantiv „balance“ wird mit

„Ausgleich, Gleichgewicht, Ausgewogenheit, Balance, Abgleich, Differenz, Rest,

Balkenwaage, Rechnungsabschluss“ übersetzt (vgl. Online-Wörterbuch LEO unter

„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/balance“ als Anlage 2 zum gerichtlichen

Hinweis vom 25. Mai 2023). Es ist auch in der deutschen Sprache zu finden und

weist

die

Bedeutung

„Gleichgewicht“

auf

(vgl.

Duden

unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Balance_Gleichgewicht“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023). Der Duden zitiert als Beispiel für die

Verwendung „(in übertragener Bedeutung:) der Vorfall hatte ihn aus der Balance

(um sein inneres Gleichgewicht) gebracht“.

Das angemeldete Zeichen „Female Balance“ weist für die angesprochenen

Fachkreise und Durchschnittsverbraucher deshalb darauf hin, dass die damit

bezeichneten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, bei Frauen

für

Gleichgewicht zu sorgen. Es ist entgegen der Ansicht des Anmelders leicht

verständlich, zumal es sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes

zusammensetzt. Im Hinblick darauf, dass das Wort „Balance“ bereits in deutschen

Wörterbüchern mit der Bedeutung „Gleichgewicht“ verzeichnet ist, ist es entgegen

der Ansicht des Anmelders nicht wahrscheinlich, dass die Verkehrskreise den

Zeichenbestandteil „balance“ im Sinne von „Balkenwaage“ verstehen werden.

4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen

die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, alle den

Gegenstand der Zurückweisung bildenden Waren und Dienstleistungen dienen

dazu, bei Frauen für Gleichgewicht zu sorgen. Insofern weist es zu ihnen einen

zumindest engen beschreibenden Bezug auf:

a) Die Waren der

„Klasse 5:

Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe;

Nahrungsergänzungsmittel;

Nahrungsergänzungsgetränke;

Multivitaminpräparate;

Vitaminpräparate

in

Form

von

Nahrungsergänzungsstoffen; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen;

Flüssige Vitaminergänzungsmittel“

und der

„Klasse 32:

Mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Sportgetränke;

Pulver

für

die Zubereitung

von

alkoholfreien Getränken;

Nichtalkoholische Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken“

können dazu bestimmt sein, Frauen dabei zu unterstützen, ihr Gleichgewicht zu

halten bzw. zu finden. Unwohlsein wird bei Frauen auch auf Störungen des

hormonellen Gleichgewichts zurückgeführt

(vgl.

„Hormone natürlich

ins

Gleichgewicht

bringen

-

VitaMoment“

unter

„https://vitamoment.de/blogs/magazin/hormone-natuerlich-ins-gleichgewichtbringen“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023). Zur Förderung

des

weiblichen

Gleichgewichts

wurden

und

werden

deshalb

Nahrungsergänzungsmittel und Vitaminpräparate wie auch angereicherte Getränke

angeboten

(vgl.

„Female Balance Elixir

- Lisa Mueller SEN“ unter

„https://de.lisamueller-sen.com/product-page/female-balance-elixir“ als Anlage 5

zum gerichtlichen Hinweis vom 23. Mai 2023; „Frauen-Balance-Paket - InnoNature“

unter „https://innonature.eu/products/frauen-balance-paket“ als Anlage 6 zum

gerichtlichen Hinweis vom 25. Mai 2023).

b) In Verbindung mit den Waren der

„Klasse 9:

Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Elektronische Bücher“

und der

„Klasse 16:

Kochbücher; Bücher; Sachbücher“

gibt die Wortfolge „Female Balance“ ihren Inhalt an. Es handelt sich also um Bücher,

die Tipps zu Ernährung und Lebensstil zwecks Unterstützung des weiblichen

Gleichgewichts enthalten. Entgegen der Ansicht des Anmelders fehlt einem

angemeldeten Zeichen in Bezug auf Waren, die einen gedanklichen Inhalt - wie

elektronische und nicht elektronische Bücher

- aufweisen können, die

markenrechtliche Unterscheidungskraft, wenn es in erster Linie als Inhaltsangabe

zu verstehen ist (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8

Rn.110). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Werkinhalt durch die fragliche

Bezeichnung thematisch genau definiert wird, zumal auch Werktitel häufig

unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den

Inhalt der Waren aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion,

dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Unterscheidungsmittel

hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 297).

c) Auch zu den Dienstleistungen der

„Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Nahrungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in

Bezug

auf

Lebensmittel;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“

weist die Begriffskombination „Female Balance“ einen engen Sachbezug auf. Sie

können Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel, Lebensmittel und alkoholfreie

Getränke zum Gegenstand haben, die dem Erhalt des weiblichen Gleichgewichts

dienen. Es

ist somit möglich, dass mit Hilfe der Einzelhandels- und

Versandhandelsdienstleistungen entsprechende Produkte zusammengestellt,

präsentiert und verschickt werden. Auf diese Weise werden Kundinnen bei der

Suche nach den passenden Produkten unterstützt.

5. Auch der Hinweis des Anmelders, dass es im Zusammenhang mit den in Rede

stehenden Waren und Dienstleistungen Verwendungen des Zeichens geben könne,

die von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel als herkunftshinweisend

angesehen würden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn nach

Auffassung des Senats verbieten sich für die Frage der Schutzfähigkeit vorliegend

Überlegungen zu der Verwendungsart des beanspruchten Zeichens. Den vom

Anmelder geltend gemachten Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.

September 2019 in der Rechtssache C-541/18 - #darferdas?, veröffentlicht in

GRUR 2019, 1194 bis 1195; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 in der

Rechtssache I ZB 61/17 - #darferdas? II, veröffentlicht in GRUR 2020, 411 bis 413)

lag ein Zeichen zugrunde, das in sehr knapper Form ein Diskussionsthema benennt

bzw. zu einer Diskussion auffordert. Demgegenüber kommt dem gegenständlichen

Anmeldezeichen unabhängig von seiner jeweiligen Verwendung die Bedeutung

einer Bestimmungs- oder Inhaltsangabe zu. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz,

wonach außerhalb des Registers liegende Umstände, zu denen auch die konkrete

Verwendung des angemeldeten Zeichens gehört, bei der Prüfung seiner

Schutzfähigkeit grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. auch BPatG 25 W (pat)

29/19 - Mädelsabend; 25 W (pat) 567/19 - Studentenfutter; 25 W (pat) 561/19 -

Glücksherzen; 29 W (pat) 9/18 - Camouflage-Muster).

6. Soweit sich der Anmelder auf die Unionsmarke 009 099 433 „Kids Balance“

beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des Anmeldezeichens. Es

wird

insoweit auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS

unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 -

BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl.

GRUR 2008, 1093 Rn. 18

- Marlene-Dietrich-Bildnis

I) und des

Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,

425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -

Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung

gegeben

ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit

ist

keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der

Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine

Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst

recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist

jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdekammer des EUIPO im

Hinblick auf die Unionsmarkenanmeldung 018 648 685 „Kids Balance“ des

Anmelders entschieden hat, dass diesem Begriff für Waren der Klasse 5 und

Dienstleistungen

der

Klasse

35

(Online-Bestelldienste;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf diätetische Erzeugnisse) die

erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty