Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 13.12.2023 – 5 Ni 46/20 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131223U5Ni46.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 13. Dezember 2023 …
5 Ni 46/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:131223U5Ni46.20EP.0
betreffend das europäische Patent 2 764 491
(DE 60 2012 041 456)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 durch den Richter Heimen als
Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball
und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 2 764 491 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 764 491 (Streitpatent, SP),
das – unter Inanspruchnahme der Priorität der US 201113253794 vom 5. Oktober
2011 – am 12. September 2012 angemeldet worden ist. Die Erteilung des
europäischen Patents ist am 27. Dezember 2017 veröffentlicht worden. Das in
englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “GENERATING A
MEDIA CONTENT AVAILABILITY NOTIFICATION“, ins Deutsche übersetzt
“ERZEUGUNG VON BENACHRICHTIGUNGEN ÜBER DIE VERFÜGBARKEIT
VON MEDIENINHALTEN”. Es ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung
insgesamt 15 Ansprüche, und zwar den Verfahrensanspruch 1 und die auf diesen
unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6, den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 7 und die auf diesen unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 8 bis 11, den nebengeordneten Anspruch 12 und die auf diesen
unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 15.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 lauten in der erteilten Fassung
in englischer Originalsprache wie folgt:
Patentanspruch 1:
A method for generating a media content availability notification (218; 310)
comprising:
receiving (502), at a processing circuit, a selection of media content and
content delivery preferences, wherein the content delivery preferences
comprise a selection of a plurality of unique online contentsources specified
by a user using a user interface device and user account data fcr the plurality
of unique online content sources;
requesting (504), over a network, content availability data from the plurality
of unique online content sources based at least in part on the selection of
media content and the user account data, wherein the content availability
data indicates whether the selection of media content is available to a user
account in the user account data;
receiving (506), at the processing circuit, the content availability data; and
using (508) the content availability data to generate a notification for an
electronic device, wherein the notification indicates that the selection of
media content is available to at least one user account in the user account
data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 7:
A processing circuit (400) configured to generate a media content availability
notification (218; 310), wherein the processing circuit is further configured to:
receive (502) a selection of media content and content delivery preferences,
wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality
of unique online content sources specified by a user using a user interface
device and user accountdata for the plurality of unique online content
sources;
request (504), over a network, content availability data from the plurality of
unique online content sources based at least in part on the selection of media
ccntentand the user account data, wherein the content availability data
indicates whether the selection of media content is available to a user
account in the user account data;
receive (506) the content availability data from the plurality of unique online
content sources; and
use (508) the content availability data to generate a notification for an
electronic device, wherein the notification indicates that the selection of
media content is available to at least one user account in the user account
data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 12:
One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions
being executable by one or more processors to execute a method comprising:
receiving (502), at the one or more processors, a selection of media content
and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences
comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified
by a user using a user interface device and user account data for the plurality
of unique online con- tent sources;
requesting (504), over a network, content availability data from the plurality
of unique online content sources based at least in part on the selection of
media contentand the user account data, wherein the content availability data
indicates whether the selection of media content is available to a user
account in the user account data;
receiving (506), at the one or more processors, the content availability data;
and using (508) the content availability data to generate a notification for an
electronic device, wherein the notification indicates that the selection of
media content is available to at least one user account in the user account
data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, der
auf Anspruch 7 rückbezogenen Ansprüche 8 bis 11 und der auf Anspruch 12
rückbezogenen Ansprüche 13 bis 15 wird auf das Streitpatent verwiesen.
Auf die Nichtigkeitsklage hin verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in
beschränkter Fassung, zuletzt in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober
2023 (Anlage B4, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
Patentanspruch 1:
A method for generating a media content availability notification (218; 310)
comprising:
receiving (502), at a processing circuit of a user electronic device, a selection
of media content and content delivery preferences, wherein the content
delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online
content sources specified by a user using a user interface device and user
account data for the plurality of unique online content sources;
requesting (504) by the processing circuit, over a network, content availability
data from the plurality of unique online content sources based at least in part
on the selection of media content and the user account data, wherein the
content availability data indicates whether the selection of media content is
available to a user account in the user account data;
receiving, (506) at the processing circuit, the content availability data; and
using (508) the content availability data to generate a notification for anthe
user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of
media content is available to at least one user account in the user account
data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 7:
A processing circuit (400) of a user electronic device configured to generate a media
content availability notification (218; 310), wherein the processing circuit is further
configured to:
receive (502) a selection of media content and content delivery preferences,
wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality
of unique online content sources specified by a user using a user interface
device and user account data for the plurality of unique online content
sources;
request (504) over a network, content availability data from the plurality of
unique online content sources based at least in part on the selection of media
content and the user account data, wherein the content availability data
indicates whether the selection of media content is available to a user
account in the user account data;
receive (506) the content availability data from the plurality of unique online
content sources; and
use (508) the content availability data to generate a notification for anthe user
electronic device, wherein the notification indicates that the selection of
media content is available to at least one user account in the user account
data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 12:
One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions
being executable by one or more processors of a user electronic device to execute
a method comprising:
receiving (502), at the one or more processors, a selection of media content
and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences
comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified
by a user using a user interface device and user account data for the plurality
of unique online content sources;
requesting (504), by the one or more processors, over a network, content
availability data from the plurality of unique online content sources based at
least in part on the selection of media content and the user account data,
wherein the content availability data indicates whether the selection of media
content is available to a user account in the user account data;
receiving (506), at the one or more processors, the content availability data;
and
using (508) the content availability data to generate a notification for anthe
user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of
media content is available to at least one user account in the user account
data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, 8 bis 11 und 13 bis 15 bleiben unverändert.
Die geänderten nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 12 lassen sich wie folgt
gliedern:
Patentanspruch 1:
M1
M1.1
A method for generating a media content availability notification comprising:
receiving, at a processing circuit of a user electronic device, a selection of
M1.1.1
media content and
M1.1.2
M1.2
M1.2.1
M1.2.2
M1.3
M1.4
content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;
requesting by the processing circuit, over a network, content availability data
from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data;
receiving, at the processing circuit, the content availability data;
and using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 7:
M7
A processing circuit of a user electronic device configured to generate a media content availability notification, wherein the processing circuit is further configured to:
M7.1
receive a selection of
M7.1.1 media content and
M7.1.2
content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;
M7.2
request, over a network, content availability data
M7.2.1
from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
M7.2.2 wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data;
M7.3
M7.4
receive the content availability data from the plurality of unique online content sources; and
use the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 12:
M12
One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions being executable by one or more processors of a user electronic device, to execute a method comprising:
M12.1
receiving, at the one or more processors, a selection of
M12.1.1 media content and
M12.1.2 content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;
M12.2
requesting, by the one or more processors, over a network, content availability data
M12.2.1
from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
M12.2.2 wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data;
M12.3
M12.4
receiving, at the one or more processors, the content availability data; and
using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents auch in der beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober
2023. Sie macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentierbarkeit (Art. 52
Abs. 2 EPÜ), der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde Neuheit und
mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 54, 56 EPÜ)
sowie der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) geltend und
stützt ihren Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Druckschriften:
D1
D2
D2a
D2b
D3
D4
D5
D5a
D6
US 2010/0138517 A1;
US 2011/0179453 A1;
Auszug web.archiv.org zu Netflix;
Auszug web.archiv.org zu CinemaNow;
US 2010/0186038 A1;
US 2007/130370 A1;
Sonos Multi-Room Music System User Guide;
Auszug web.archiv.org zu SONOS My Dokuments;
Thomas Ricker, Sonos CR200 review, 27.07.2009;
heruntergeladen aus dem
Internet, URL:
www.engadget.com;
D7
D8
D8a
D9
Tanenbaum, A.S. und van Stehen, M.;
Verteilte Systeme, 2. aktualisierte Auflage,
Pearson Studium, 2008,
Google, Android 2.3.4. User’s Guide, 20. Mai 2011.
Auszug web.archiv.org zu Android 2.3
Gaw, S. und Felten, E.W.; Password Management
Strategies for Online Accounts. In: Symposium On
Usable Privacy and Security (SOUPS) 2006, 12. –
14. Juli, 2006.
B3
Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1 des
Streitpatents (OLS).
Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 7. September 2023 sowie einen
weiteren gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zur
hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 drei
Hilfsanträge (1 bis 3) und in der mündlichen Verhandlung weitere drei Hilfsanträge
(1a bis 1c) eingereicht.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag nach dem Merkmal 1.1.2 gemäß obiger Gliederung das hinzugefügte Merkmal:
M1.1.3_Hi1 wherein the user account data comprises user authorizations stored in
the user electronic device, in order to access the plurality of unique
online content sources.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale
(Änderungen hervorgehoben):
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique
online content sources;
M1.2.1_Hi1a … and the user account log in credential data,
M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential
data;
M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in
credential data from …
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale
(Änderungen hervorgehoben):
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique
online content sources;
M1.2.1_Hi1b requesting by the processing circuit, over a network, content
availability data from the plurality of unique online content sources
based at least in part on the selection of media content and the user
account log in credential data, wherein the plurality of unique online
content sources are accessed through user authorizations stored in
the user electronic device, and
M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential
data;
M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in
credential data from …
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale
(Änderungen hervorgehoben):
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique
online content sources;
M1.2.1_Hi1c requesting by the processing circuit, over a network, content
availability data from the plurality of unique online content sources
based at least in part on the selection of media content and the user
account log in credential data, wherein the plurality of unique online
content sources are accessed through a digital certificate stored in the
user electronic device, and
M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential
data;
M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in
credential data from …
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung das geänderte Merkmal (Änderungen
hervorgehoben):
M1.1_Hi2
receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing
user account data for identifying a particular user across a plurality of
user electronic devices, a selection of…
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale (Änderungen hervorgehoben):
M1.1_Hi2
receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing
user account data for identifying a particular user across a plurality of
user electronic devices, a selection of…
M1.2.1_Hi3 … and the user account data for the plurality of unique online content
sources,
M1.2.2_Hi3 … available to a user account in the user account data for the plurality
of unique online content sources;
M1.4_Hi3 … available to at least one user account in the user account data for
the plurality of unique online content sources from at least one of the
plurality of unique online content sources.
Die Ansprüche 7 und 12 sind in korrespondierender Weise geändert worden.
Hinsichtlich ihres genauen Wortlauts wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.
Oktober 2023 (Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Anlagen B5 bis B7) und die Anlage zum
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 (Hilfsanträge 1a,
1b, 1c) Bezug genommen. Wegen der Fassung der Ansprüche im Übrigen wird auf
die Akte verwiesen.
Die Klägerin vertritt zu den Nichtigkeitsgründen die Auffassung, dass die
Gegenstände der erteilten Ansprüche 1, 7 und 12 auch in ihrer beschränkt
verteidigten Fassung nicht patentierbar seien, da es sich nur um Programme zur
Datenverarbeitung bzw. die Wiedergabe von Informationen handele. Die Ansprüche
sowohl nach dem Hauptantrag wie auch nach allen Hilfsanträgen seien gegenüber
der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert. Ferner seien die Gegenstände
der Ansprüche 1, 7 und 12 nicht patentfähig, insbesondere mangele es ihnen an
der Neuheit, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies
gelte auch für die Unteransprüche.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 764 491 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
das europäische Patent EP 2 764 491 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, als sein Gegenstand
über die Fassung des Hauptantrages vom 18. Oktober 2023 hinausgeht, und
im Übrigen die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober
2023, 1a, 1b und 1c, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 2 und 3,
eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023, erhält.
Die Beklagte erklärt, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge jeweils als
geschlossene Anspruchssätze zu verstehen seien und die Hilfsanträge in der
angegebenen Reihenfolge gestellt seien.
Sie verteidigt das Streitpatent in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober
2023 und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Die Ansprüche enthielten eine
technische Lösung, die neu und erfinderisch sei. Die Ansprüche nach den
Hilfsanträgen gingen nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.
Jedenfalls in der hilfsweise verteidigten Fassung seien die Ansprüche neu und
beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Klägerin rügt die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a
bis 1c als verspätet, da hierzu eine neue Recherche notwendig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Soweit die geltende Fassung des
Streitpatents über die von der Beklagten noch gemäß Hauptantrag verteidigte
beschränkte Fassung hinausgeht, war diese ohne weitere Sachprüfung für nichtig
zu erklären. Das Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch
nach allen Hilfsanträgen darüber hinaus als nicht rechtsbeständig. Es ist daher in
vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ (Hauptantrag sowie
Hilfsanträge 1, 1a) sowie unzulässiger Erweiterung bzw. Schutzbereichserweiterung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), d) EPÜ
(Hilfsanträge 1b, 1c, 2 und 3) für nichtig zu erklären.
I.
1.
Zum Streitpatent
1.1. Das Streitpatent
(SP) mit
dem
Titel
„ERZEUGUNG VON
BENACHRICHTIGUNGEN ÜBER DIE VERFÜGBARKEIT VON MEDIEN-
INHALTEN“ betrifft das Informieren bzw. Benachrichtigen eines Benutzers über die
Verfügbarkeit von Medien von unterschiedlichen Inhaltsquellen, bspw. falls sich die
Verfügbarkeit ändert oder der Medieninhalt erst zukünftig zur Verfügung steht (vgl.
SP, Abs. [0002], [0004]).
Medieninhalte, wozu u. a. Filme, Videoclips, Fernsehshows oder Musik zählten,
seien heute aus einer immer weiter anwachsenden Anzahl unterschiedlicher
Inhaltsquellen verfügbar, wobei ein und derselbe Film im Kino, im Fernsehen oder
im Flugzeug gezeigt, auf Medienträgern wie DVD oder Blue-Ray zum Kauf
angeboten oder von einer Onlinequelle zum Download oder Streaming bereitgestellt
werde (vgl. SP, Abs. [0003]).
Zusätzlich unterscheide sich auch der Zeitpunkt, wann ein Medieninhalt in
Abhängigkeit von der jeweiligen Quelle verfügbar sei, wobei ein Film bspw. zuerst
für eine begrenzte Zeit im Kino gezeigt werde, dann im On-Demand-TV bzw. Online-
Streaming verfügbar sei und dann erst zum Download oder auf einem Medienträger
angeboten werde (vgl. SP, ebenda).
Die wachsende Zahl unterschiedlicher Inhaltsquellen in Kombination mit den
verschiedenen Terminen führe öfters zur Verwirrung der Kunden (vgl. SP, ebenda).
Eine explizite Aufgabe nennt das Streitpatent nicht.
1.2. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 in der beschränkten
Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 lauten (mit Gliederung und
Übersetzung der Beklagten gemäß Anlage B8) wie folgt:
Patentanspruch 1:
Merkmal
M1
Dt. Übers. lt. Anlage B8
A method for generating a media content availability notification comprising:
zum Erzeugen
Verfahren einer Benachrichtigung zur Verfügbarkeit von Medieninhalten, das Folgendes umfasst:
M1.1
receiving, at a processing circuit of a user electronic device, a selection of
Empfangen an einer Verarbeitungsschaltung elektronischen Benutzervorrichtung einer Auswahl von
einer
M1.1.1 media content and
Medieninhalten und
M1.1.2
M1.2
M1.2.1
content delivery preferences, the content delivery wherein a comprise preferences selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;
von
Inhaltslieferpräferenzen, wobei die Inhaltslieferpräferenzen eine Auswahl eindeutigen einer Vielzahl Onlineinhaltsquellen umfassen, die von einem Benutzer unter Verwendung einer Benutzerschnittstellenvorrichtung und von Benutzerkontodaten für die Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden;
requesting by the processing circuit, over a network, content availability data
Anfordern durch die Verarbeitungsschaltung über ein Netzwerk von Inhaltsverfügbarkeitsdaten
from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
von der Vielzahl von eindeutigen Basis Onlineinhaltsquellen mindestens teilweise der Auswahl von Medieninhalten und den Benutzerkontodaten,
auf
M1.2.2 wherein the content availability data the indicates whether selection of media content is available to a user account in the user account data;
wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten anzeigen, ob die Auswahl von Medieninhalten für ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten verfügbar ist;
M1.3
the processing receiving, at circuit, the content availability data;
Empfangen der Inhaltsverfügbarkeitsdaten an der Verarbeitungsschaltung;
M1.4
and using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates the selection of media that content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
und Verwenden der Inhaltsverfügbarkeitsdaten, um eine Benachrichtigung für eine die elektronische Benutzervorrichtung zu erzeugen, wobei die Benachrichtigung anzeigt, dass die Auswahl für mindestens ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten von mindestens einer der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.
von Medieninhalten
Patentanspruch 7:
Merkmal
M7
A processing circuit of a user electronic device configured to generate a media content availability notification, wherein the processing circuit is further configured to:
M7.1
receive a selection of
Dt. Übers. lt. Anlage B8
einer Verarbeitungsschaltung elektronischen Benutzervorrichtung, die dazu ausgelegt ist, eine Benachrichtigung zur Verfügbarkeit von Medieninhalten zu erzeugen, wobei die Verarbeitungsschaltung ferner zu Folgendem ausgelegt ist: Empfangen einer Auswahl von
M7.1.1 media content and
Medieninhalten und
M7.1.2
content delivery preferences, the content delivery wherein preferences a comprise selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;
M7.2
request, over a network, content availability data
einer
Vielzahl
Inhaltslieferpräferenzen, wobei die eine Inhaltslieferpräferenzen Auswahl von Onlineinhaltsquellen eindeutigen umfassen, die von einem Benutzer unter Verwendung einer Benutzerschnittstellenvorrichtung und von Benutzerkontodaten für die Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden; Anfordern über ein Netzwerk von Inhaltsverfügbarkeitsdaten
M7.2.1
from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
M7.2.2 wherein the content availability data the indicates whether selection of media content is available to a user account in the user account data; receive the content availability data from the plurality of unique online content sources; and
M7.3
M7.4
use the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Patentanspruch 12:
auf
und
von der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen Basis mindestens teilweise der Auswahl von Medieninhalten den Benutzerkontodaten, wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten anzeigen, ob die Auswahl von Medieninhalten für ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten verfügbar ist; Inhaltsverfügder Empfangen barkeitsdaten von der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen; und Inhaltsverfügbar- Verwenden der eine Benachkeitsdaten, um für die elektronische richtigung Benutzervorrichtung zu erzeugen, wobei die Benachrichtigung anzeigt, dass die Auswahl von Medieninhalten ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten von mindestens einer der Vielzahl eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.
für mindestens
von
Merkmal
M12
media
therein,
or more
One computerreadable having the instructions instructions being executable by one or more processors of a to user electronic device, execute a method comprising:
Dt. Übers. lt. Anlage B8
einem
Ein oder mehrere computerlesbare Medien, die Anweisungen darauf aufweisen, wobei die Anweisungen von oder mehreren Prozessoren einer elektronischen ausführbar Benutzervorrichtung sind, um ein Verfahren auszuführen, das Folgendes umfasst:
M12.1
receiving, at the one or more processors, a selection of
Empfangen an dem einen oder den mehreren einer Auswahl von
Prozessoren
M12.1.1 media content and
Medieninhalten und
comprise
M12.1.2 content delivery preferences, wherein the content delivery a preferences selection of a plurality of unique online sources content specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;
M12.2
requesting, by the one or more processors, over a network, content availability data
M12.2.1
from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,
M12.2.2 wherein the content availability the indicates whether data selection of media content is available to a user account in the user account data; receiving, at the one or more processors, content the availability data; and
M12.3
einer Vielzahl
Inhaltslieferpräferenzen, wobei die Inhaltslieferpräferenzen eine von Auswahl eindeutigen Onlineinhaltsquellen umfassen, die von einem Benutzer unter Verwendung einer Benutzerschnittstellenvorrichtung und von Benutzerkontodaten die Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden
für
von
Anfordern durch den einen oder die mehreren Prozessoren über ein Netzwerk Inhaltsverfügbarkeitsdaten von der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen auf Basis mindestens teilweise der Auswahl von Medieninhalten und den Benutzerkontodaten, wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten anzeigen, ob die Auswahl von Medieninhalten ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten verfügbar ist; Empfangen der Inhaltsverfügbarkeitsdaten an dem einen oder den mehreren Prozessoren und
für
M12.4
using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the
the
Verwenden der Inhaltsverfügbarkeitsdaten, um eine Benachfür die elektronische richtigung Benutzervorrichtung zu erzeugen, wobei Benachrichtigung anzeigt, dass die Auswahl von Medieninhalten für mindestens ein
die
user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.
Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten von mindestens einer der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.
1.3 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Informatik
bzw. Elektrotechnik/Informationstechnik mit abgeschlossenem Universitätsstudium
und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Medienanwendungen/Applikationen bei Benutzerendgeräten, wobei der Fachmann über
einschlägige Kenntnisse hinsichtlich netzwerkbasierter Systeme, bspw. Client-
Server-Architekturen, verfügt.
1.4 Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den
angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen
technischem
Hintergrund wie folgt:
1.4.1 Zu Anspruch 1
Mit dem Merkmal M1 ist ein Verfahren zum Generieren einer Benachrichtigung über
die Verfügbarkeit von Medieninhalten beansprucht.
Der Verfahrensanspruch 1 lässt dabei offen, um welche Art von Medien bzw.
Medieninhalten es sich handelt. Gemäß Streitpatent, Absatz [0003], fallen darunter
beispielsweise Filme, Videoclips, Fernsehshows und Musik sowie TV-Episoden,
TV-Serien, Bücher und Videospiele (vgl. SP, Abs. [0009]).
Die Benachrichtigung soll gemäß Streitpatent, Absatz [0004], für ein elektronisches
Gerät bestimmt sein („… generate a notification for an electronic device.“), gemäß
Absatz [0017] insbesondere für ein elektronisches Benutzerendgerät („user
electronic device“), wobei gemäß Streitpatent, Absätze [0017] und [0030], die
Benachrichtigung in einer entsprechenden, aber im geltenden Anspruchswortlaut
nicht spezifizierten Form bzw. einem bestimmten Format erfolgen soll und das
Streitpatent u. a. exemplarisch Text, visuelle Anzeigen auf einem Display, Töne, E-
Mail, ein Pop-Up-Fenster einer Applikation, ein Icon, eine Webseite, ein RSS-Feed
oder eine Mitteilung in einem sozialen Netzwerk-Account beschreibt. Die – nicht
abschließenden – Ausführungsbeispiele Figur 2B i.V.m. Absatz [0029] und Figur 3
i.V.m. Absätzen [0043] bis [0047] zeigen entsprechende Benachrichtigungen auf
einem Fernsehgerät, welches an einer Set-Top-Box angeschlossenen ist bzw. in
welchem ein Media-Receiver integriert ist („For example, display 204 may be a
television set that integrates the processing electronics of media receiver 202.“, SP,
Abs. [0018]), sowie auf dem Display eines Smartphones.
Die Verfügbarkeit eines Medieninhalts („a media content availability“) ist im
Anspruch 1 nicht näher bestimmt. Der Senat versteht darunter – übereinstimmend
mit der Beschreibung des Streitpatents – beispielsweise eine zeitliche
Verfügbarkeit, welche einen aktuellen oder zukünftigen Zeitpunkt oder einen
Zeitraum umfasst, die Verfügbarkeit
in einer oder mehreren dedizierten
Inhaltsquelle(n), eine Verfügbarkeit in einem bestimmten Format oder auch eine
Verfügbarkeit zu einem bestimmten Preis („The availability information may be, for
example, an indication that the media content is available now from a particular
content source, scheduling information relating to when the media content is
available from a particular content source, as well as other information about
potential delivery of the media content (e.g., the format of the media content, a price
associated with receiving the media content, etc.) to set-top box 202 or another
electronic device.“, SP, Abs. [0033], Hervorhebung hinzugefügt).
Die Merkmalsgruppe M1.1 betrifft das Empfangen einer Auswahl von
Medieninhalten und von Inhaltslieferpräferenzen an einer Verarbeitungsschaltung
(„processing circuit“) eines Benutzergeräts:
Hinsichtlich der Auswahl von Medieninhalten gemäß Merkmal M1.1.1 wird im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 i.V.m. Absatz [0065] ausgeführt, dass darunter ein
bestimmter Medieninhalt oder ein bestimmter Typ von Medieninhalt fallen soll („The
selection of media content may include a particular piece of media content (e.g., a
television episode, a movie, a song, etc.) or may be a particular type of media
content (e.g., part or all of a television series, content that belongs to a playlist or
other grouping, media content that belongs to a particular genre, etc.).“). Gemäß
Ausgestaltung nach Anspruch 5 soll zum Empfangen der Auswahl von
Medieninhalten auch die Eingabe einer Suche in einem Eingabefeld gehören („…
providing a search input field for receiving the selection of media content overlaid
on a media player application.“).
Hinsichtlich der Auswahl von Inhaltslieferpräferenzen gemäß Merkmal M1.1.2 wird
eine Auswahl aus einer Vielzahl von unterschiedlichen, singulären bzw. einzelnen
Online-Inhaltsquellen, die der Benutzer mittels einer Benutzerschnittstelle eingibt,
und Benutzerkontodaten für die genannten Inhaltsquellen beansprucht. Das
Streitpatent zeigt dazu in der Figur 2A i.V.m. Absatz [0020] und [0023] eine
Benutzereingabe von bevorzugten bzw. priorisierten Inhaltsquellen sowie den
dazugehörigen Benutzerkontodaten und in Figur 5 i.V.m. Absatz [0066] weitere
Inhaltslieferpräferenzen wie bspw. das gewünschte Format, Lieferbedingungen, das
bevorzugte Zielgerät sowie Preisinformationen. Hinsichtlich der Benutzerkontodaten spricht das Streitpatent lediglich von Benutzerkontodaten für den Zugriff auf
einen (nicht beanspruchten) Suchserver, sowie Benutzerkontodaten für den Zugriff
auf die Inhaltsquellen wie bspw. Autorisierungen für den jeweiligen Zugriff umfassend Benutzerkonto, Passwörter, Verschlüsselung oder ein bezahltes Abonnement
(“subscription“) sowie ein digitales Zertifikat (vgl. SP, Abs. [0014], [0022]).
Als Benutzergerät soll gemäß Streitpatent ein Endgerät („user electronic device“)
wie bspw. eine Set-Top-Box, ein Laptop, ein Desktop, ein Tablet, ein Smartphone,
ein digitaler Videorekorder (DVR), eine Spielkonsole, ein persönlicher digitaler
Assistent (PDA), ein Musik-Player oder ein anderes portables elektronisches Gerät
in Frage kommen (vgl. SP, Abs. [0012], [0043]).
Die Merkmalsgruppe M1.2 beansprucht das Anfordern von Inhaltsverfügbarkeitsdaten durch die Verarbeitungsschaltung des Benutzergeräts über ein Netzwerk,
wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten von der o. g. Vielzahl von Inhaltsquellen unter
zumindest teilweiser Verwendung der o. g. Auswahl an Medieninhalten und
Benutzerkontodaten erfolgen soll (Merkmal M1.2.1). Dabei zeigen die Inhaltsverfügbarkeitsdaten an, ob die Auswahl an Medieninhalten für ein Benutzerkonto
spezifiziert durch die Benutzerkontodaten verfügbar ist (Merkmal M1.2.2). Gemäß
Figur 1 i.V.m. Absatz [0011] handelt es sich bei dem Netzwerk um ein Computernetzwerk mit Clients, Server und Inhaltsquellen, bspw. um ein Datennetzwerk, das
Internet, ein WAN, ein LAN oder ein Mobilfunknetz.
Das Merkmal M1.3 versteht der Fachmann dahingehend, dass die
Inhaltsverfügbarkeitsdaten durch die Verarbeitungsschaltung des Benutzergeräts
empfangen werden.
Gemäß Merkmal M1.4 wird unter Verwendung der Inhaltsverfügbarkeitsdaten eine
Benachrichtigung für das Benutzergerät generiert. Die Benachrichtigung soll
anzeigen, dass die Auswahl an Medieninhalten von mindestens einer der Vielzahl
von Online-Inhaltsquellen für wenigstens ein Benutzerkonto aus den Benutzerkontodaten verfügbar ist.
1.4.2 Zu Anspruch 7
Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 7 betrifft eine entsprechende Verarbeitungsschaltung („processing circuit“). Der Fachmann versteht die Merkmale
des nebengeordneten Anspruchs 7 wie die entsprechenden Merkmale des
Verfahrensanspruchs 1.
1.4.3 Zu Anspruch 12
Der nebengeordnete Anspruch 12 betrifft ein oder mehrere von einem Computer
lesbare Medien mit Anweisungen („computer-readable media having instructions
therein“) zur Durchführung des entsprechenden Verfahrens durch einen Prozessor.
Der Fachmann versteht die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 12 wie die
entsprechenden Merkmale des Verfahrensanspruchs 1.
II.
Der Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 ist
zulässig, da sein Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart ist und er auch nicht über den Schutzbereich des erteilten
Streitpatents hinausgeht. Er ist jedoch nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der Gesamtheit
ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten
Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch
ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre
den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der
Erfindung bzw. als mögliche Ausführungsform entnehmen kann (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal). Eine unzulässige Erweiterung liegt
hingegen vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst
aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt,
nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat.
Danach ist der Gegenstand offenbart. Im ersten Ausführungsbeispiel sowohl gemäß
Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1 (Anlage B3) als auch gemäß Streitpatent
wird eine Set-Top-Box offenbart, welche nach der Verfügbarkeit von Medieninhalten
auch ohne den zwischengeschalteten (optionalen) Content-Server in multiplen
Content-Quellen gemäß Merkmalsgruppe M1.2 sucht, wobei bspw. eine
Reihenfolge des Zugriffs auf die multiplen Content-Quellen festgelegt werden kann
(„Set-top box 202 receives media content from content providers via a network …
Set-top box 202 is also configured to transmit data (e. g., account information such
as log-in credentials, search requests, etc.) to the content providers, in order to
access the media content. Set-top box 202 may include, for example, one or more
applications that allow a user to define which content sources are to be accessed
by set-top box 202.“, B3, Abs. [0026]; „Configuration screen 206 may also include
inputs 209 and 210 for configuring the order in which content sources are accessed
for a particular piece of media content. For example, input 209 may be used to
receive an indication that the content source is a preferred source. If desired media
content is available from multiple sources, an indication that a particular content
source is a preferred source may be used to select which content sources are
accessed first.“, Abs. [0030]; „search engine 422 may limit which content sources
are searched and/or the order in which content sources are search based on
parameters stored in user account data 410, notification settings 412, and/or search
parameters 418.“; Abs. [0063]; s. ebenso SP, Abs. [0019], [0023], [0056]; Unterstreichung hinzugefügt).
Die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei der „processing unit“ und dem
„electronic device“ um zwei verschiedene Geräte handeln müsse, da ansonsten
eine Selbstbenachrichtigung vorliege, konnte den Senat nicht überzeugen. Denn
die von der Klägerin als Selbstbenachrichtigung bezeichnete Benachrichtigung
(„notification“) gemäß Merkmal M1.4 von der Verarbeitungsschaltung („processing
unit“) in der elektronischen Benutzervorrichtung an die (übergeordnete) elektronische Benutzervorrichtung („electronic user device“) selbst ist sowohl bereits im
Anspruch 1 gemäß Offenlegungsschrift als auch im erteilten Anspruch 1 so
angelegt, dass deren Gegenstände jeweils beide offenbarte Ausführungsbeispiele
umfassen, also auch das erste Ausführungsbeispiel ohne den optionalen Server
(„receiving, at the processing circuit, the content availability data; and using the
content availability data to generate a notification for an electronic device“ B3,
Anspruch 1). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann den Figuren 2B und 3 i.V.m.
der Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift wie auch gemäß Streitpatent
ebenfalls nichts anderes als ein einziges Gerät, wobei dort jeweils ein in einen
Fernseher integrierter Media-Receiver bzw. ein Mobiltelefon mit integriertem
Display und Prozessor zur Benachrichtigung des Benutzers beschrieben werden
(vgl. B3, Fig. 2B und Fig. 3 i.V.m. Abs. [0025], [0050]; SP, Fig. 2B und Fig. 3 i.V.m.
Abs. [0018], [0043]).
2.
Ein Patentierungsausschluss gemäß Art. 138 (1) a) i. V. m. Art. 52 (2) c) und
d) EPÜ liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich der
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht nur in einer computerimplementierten Datenverarbeitung zur Wiedergabe von Informationen. Denn zur
Überzeugung des Senats wird die Lösung eines konkreten technischen Problems
mit technischen Mitteln gelehrt, nämlich ein Auswählen von Medieninhalten (bspw.
TV-Episode, Spielfilm, Musikstück, Bücher, Videospiele) an einer Verarbeitungsschaltung eines Benutzerendgeräts (bspw. Mobiltelefon, Set-Top-Box, Laptop,
PDA, Tablet, Player) mittels Eingaben des Benutzers an einer Schnittstelle, das
Anfragen der Medieninhalte bei multiplen zugangsbeschränkten und freien Quellen
(Webseiten, FTP-Server, Content-Quellen eines Providers ggf. mit Benutzerkonto)
mittels Signalisierung bzw. Nachrichten über ein Netzwerk unter Einbeziehung von
im Endgerät hinterlegten Benutzerpräferenzen (bspw. hinsichtlich Preis, Format,
Typ des Benutzerendgeräts und Lieferadresse des Endgeräts) sowie ggf.
Informationen über Benutzerkonten und die entsprechende Benachrichtigung des
Benutzers am selben oder ggf. an einem anderen Benutzerendgerät (bspw. über
eine Applikation, E-Mail, SMS, RSS-Feed, Account eines sozialen Netzwerks).
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der Druckschriften
D1 bis D9 neu (Art. 54 EPÜ), denn es fehlt jeder derselben jeweils mindestens eines
der Merkmale, die im Anspruch 1 enthalten sind.
3.1 Die Druckschrift D1 (US 2010/0138517 A1) betrifft ein System und ein
Verfahren für das Vermitteln bzw. Maklern („brokering“) von Multimediainhalten
vieler verschiedener Provider (vgl. D1, Titel und Abs. [0002]), wobei ein Benutzer
von einem seiner multiplen Endgeräte („a small handheld computing device, a
desktop computer“) eine Suche nach Inhalten in Abhängigkeit seiner Präferenzen
(„user profile“) absetzen kann und Verfügbarkeitsinformationen darüber per
sofortiger oder zukünftiger Benachrichtigung bereitgestellt bekommt („an online
request (such as a search) for multimedia content from a user, retrieving a user
profile associated with the user“, D1, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0006]; „The user profile can
include preferences regarding price, payment methods, download speed, provider
rankings, digital rights management (DRM) and multimedia format“, Abs. [0021];
„the system indexes content available at each multimedia providers“, „the system
can subscribe to future episodic multimedia content for the user.”, „Alternately, the
broker system can notify the user that new episodic content is available“, Abs. [0022]
– [0023]; Unterstreichung hinzugefügt).
Der Zugriff auf die multiplen Inhaltsquellen erfolgt jedoch nicht direkt vom Endgerät,
sondern stets über einen zwischengeschalteten Vermittler oder Broker, wobei der
Benutzer über ein einziges, geräteübergreifendes Benutzerkonto („single account“)
beim Broker verfügt („users can search for multimedia content in one place, with
one account, on many devices“, D1, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0028], [0032];
Unterstreichung hinzugefügt). Die zum Zugriff des Brokers auf die multiplen
Inhaltsquellen jeweils benötigten Zugangsdaten des Benutzers sind im Broker
hinterlegt („when the user signs up with the broker, she can link her broker account
with her account on YouTube, her account on iFilm, and so forth.“, D1, Abs. [0021]).
In der D1 fehlt zumindest die Merkmalsgruppe M1.2 teilweise, da die D1 keine
Such- bzw. Verfügbarkeitsanfrage direkt vom Endgerät an multiple Inhaltsquellen
unter Verwendung der Benutzerkontodaten der einzelnen Inhaltsquellen lehrt.
Diese Funktionalität findet sich gemäß D1 jedenfalls nicht im Endgerät, sondern im
Broker.
3.2 Die Druckschrift D2 (US 2011/0179453 A1) betrifft ein Verfahren zur
adaptiven Suche nach Medieninhalten („METHODS AND TECHNIQUES FOR
ADAPTIVE SEARCH“, D2, Titel), wobei ein Benutzer diese Suche mittels
verschiedener Endgeräte, bspw. einem DVR („digital video recorder“), insbesondere
einem DVR der Firma TiVo mit gerätespezifischer Registrierung, einem „personal
computer“ (desktop, laptop) oder einem tragbaren Gerät durchführen kann (vgl. D2,
Fig. 1A, Fig. 2 „TiVo Search“ und Abs. [0002], [0068] – [0069]).
Der Benutzer kann an seinem Endgerät Medieninhalte und deren Verfügbarkeit bei
Service-Providern und Content-Providern, d. h. bei multiplen Inhaltsquellen, mittels
Suche abfragen und angezeigt bekommen („TiVo Search“, D2, Fig. 3 bis Fig. 12),
wobei die Suche Präferenzen des Benutzers umfasst („search options“, D2, Fig. 13;
„Video Provider List“, Fig. 34). Die Figur 34 i.V.m. Abs. [0220] und [0221] zeigt das
Auswahlmenü für die bevorzugten Provider, wobei Streaming-Dienste wie bspw.
Amazon Video, Netflix und CinemaNow aufgeführt sind. Die Präsentation der
Suchergebnisse gemäß Figur 35 i.V.m. Abs. [0247] bis [0248] und [0261] bis [0262]
betrifft eine anspruchsgemäße Mitteilung an den Benutzer, ob die durch die Suche
ausgewählten Medieninhalte entsprechend bei den einzelnen Inhaltsquellen
verfügbar sind und ggf. zu welchen Kosten. Bei der Anzeige der Suchergebnisse
berücksichtigt das Endgerät ggf. vorhandene „subscriptions“, d. h. (Abonnement-)
Vertragsverhältnisse des Benutzers, die Suchergebnisse zeigen jedoch auch
Verfügbarkeiten bei Inhaltsquellen ohne Zugriffsberechtigung des Benutzers an,
welche in der Ergebnisliste unterhalb der gestrichelten Trennlinie aufgeführt werden
(„also available“, D2, Fig. 35; „The delineation may be to indicate that the movie is
also available with other providers, but the user is not currently a subscriber or does
not have access to that service provider.“, Abs. [0119], [0221]; Hervorhebung
hinzugefügt). Falls der Benutzer derzeit keine Zugangsberechtigung hat, wird ihm
angezeigt, wie er eine solche erlangen kann („the user might be shown how to
subscribe or other subscription options in order to gain access to the channel in
order to view the show.“, D2, Abs. [0119]; Unterstreichung hinzugefügt).
Darüber hinaus kann der Benutzer einen gewünschten, derzeit nicht verfügbaren
Medieninhalt selektieren und reservieren, wobei dem Nutzer eine Mitteilung
zugestellt wird, sobald der Medieninhalt in der Zukunft verfügbar sein wird (vgl. D2,
Fig. 37 i.V.m. Abs. [0130] - [0136] und Anspruch 1). Dabei wird das Endgerät
dahingehend konfiguriert, die multiplen Inhaltsquellen hinsichtlich der Verfügbarkeit
regelmäßig abzufragen, und/oder die Inhaltsquellen werden instruiert, bei Verfügbarkeit eine Push-Nachricht bzw. einen Alarm ans Endgerät zu schicken (vgl. D2,
Fig. 37 i.V.m. [0132]). Das Endgerät kann dabei Inhaltsquellen ausschließen, bei
denen zusätzliche Kosten anfallen, deren Inhalt Werbung umfasst bzw. für die der
Benutzer keine Zugangsberechtigung („subscription”) hat („In an embodiment,
certain sources of content may be automatically ignored. For instance, the
availability of the item through subscription-based services to which the user is not
subscribed may be automatically
ignored.“, D2, Abs.
[0133],
[0135] und
Anspruch 5).
Im Endgerät hinterlegte Benutzerkontodaten für den Zugriff auf die multiplen
Inhaltsquellen gemäß dem Merkmal M1.1.2, der Merkmalsgruppe M1.2 sowie
dem Merkmal M1.4 (jeweils teilweise) offenbart die D2 nicht, wobei im Endgerät
allerdings zumindest die Daten hinsichtlich der potentiellen Vertragsverhältnisse
(„subscription“) des Benutzers bezüglich einer Zugangsberechtigung zu den Inhaltsquellen hinterlegt sind („selecting the one or more sources based on … data
indicating a plurality of sources to which the user is subscribed“, D2, Anspruch 5;
Unterstreichung hinzugefügt).
3.3 Die D2a und D2b sind über den Dienst „Internet Wayback Machine“
archivierte Momentaufnahmen der Internetseiten der beiden Content-Provider
„Netflix“ und „CinemaNow“ vom März 2010 und betreffen jeweils eine Registrierung
sowie einen Zugriff mittels Einloggens von einem Endgerät mit einem
Benutzerkonto bei diesen Content-Providern bzw. diesen Inhaltsquellen („sign in“,
„E-Mail“, „password“). Diese beiden Druckschriften
liegen weiter ab und
dokumentieren lediglich, dass für einen Zugriff eines Benutzers mit einer entsprechenden Zugangsberechtigung („subscription“) von einem Endgerät auf einen
Content-Provider bzw. eine Content-Quelle mit kostenpflichtigem Inhalt ein
Benutzerkonto mit einem Login und ein Passwort verwendet werden. Sie
dokumentieren somit lediglich das Hintergrundwissen des Fachmanns, ohne
sämtliche anspruchsgemäßen Merkmale explizit zu nennen.
Die Content-Provider „Netflix“ und „CinemaNow“ werden u. a. als Beispiele in der
D2, Abs. [0067], [0084], [0151], [0185], [0221] explizit angegeben.
3.4 Der weitere eingeführte Stand der Technik, d.h. die Entgegenhaltungen D3
bis D9, liegt weiter ab und vermag die Neuheit des Anspruchs 1 nicht in Frage zu
stellen.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch
gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 (US 2011/0179453 A1) zusammen mit
dem Fachwissen, wie es durch die D2a bzw. D2b belegt wird, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
4.1 Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 unterscheidet sich von der
Lehre der D2 lediglich durch das Verwenden eines jeweiligen Benutzerkontos bzw.
das Verwenden von Benutzerkontodaten, um auf die multiplen Inhaltsquellen zugreifen zu können (Merkmal M1.1.2, Merkmalsgruppe M1.2 sowie Merkmal M1.4
fehlen jeweils teilweise). Denn die Druckschrift D2 offenbart nur, dass in den
Endgeräten eine
Information über eine
„subscription“, d. h. über das
Vertragsverhältnis des Benutzers bezüglich einer Inhaltsquelle, hinterlegt bzw.
vorhanden ist.
Ausgehend von der Druckschrift D2 entnimmt der Fachmann dieser bereits
Hinweise und Anregungen hinsichtlich des Zugriffs auf solche Inhaltsquellen und
hinsichtlich der dafür notwendigen Zugriffsberechtigungen („the display subsystem
displaying instructions on how the content source may be accessed or authorized“;
D2, Abs. [0119], [0221], [0247], [0261] - [0262], Unterstreichung hinzugefügt).
In diesem technischen Kontext ist dem Fachmann bekannt, dass der Zugriff
insbesondere auf Inhaltsquellen, die kostenpflichtig sind und eine „subscription“ des
Benutzers bedingen, üblicherweise – wie bei anderen Netzwerkservern auch – über
eine Registrierung mit dem Erstellen eines Benutzerkontos mit Login und Passwort
erfolgt. Die D2 nennt zudem in den Absätzen [0067], [0151], [0185], [0221] explizit
als Beispiele für solche kostenpflichtigen Content-Provider bzw. Inhaltsquellen die
Streamingdienste „Netflix“ und „CinemaNow“. Dieses fachmännische Verständnis,
dass für den Zugriff auf die bspw. in der D2 explizit genannten beiden Content-
Provider bzw. Inhaltsquellen jeweils eine Registrierung mit einem Benutzerkonto
umfassend Login und Passwort notwendig ist, wird von der D2a und der D2b
dokumentiert. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit dem Fachmann
alleine aus der D2 unter Berücksichtigung seines Fachwissens nahegelegt.
Darüber hinaus beschreibt auch die D1 den gemäß dem Stand der Technik üblichen
direkten Zugriff von einem Benutzergerät auf Content-Provider bzw. Inhaltsquellen
(ohne zwischengeschalteten Server) unter Verwendung eines entsprechenden
Benutzerkontos („account“) umfassend Benutzername und Passwort („The user (or
the user’s device) must remember login information“, D1, Fig. 3 i.V.m. Abs. [0004],
[0027]), so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls ausgehend von der D2
in Zusammenschau mit der D1 nahegelegt ist.
4.2 Gleiches gilt für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12, die letztlich nur
die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale in einer Vorrichtung
(„processing circuit“) bzw. in einem computerlesbaren Medium („computer-readable
media“) beinhalten. Auch für diese ergibt sich mit derselben Begründung wie für den
Anspruch 1 kein auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhender Gegenstand.
4.3 Da der Anspruchssatz als Ganzes verteidigt wird, fallen damit auch seine
übrigen Ansprüche.
5.
Zum Hilfsantrag 1
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag das zwischen Merkmal M1.1.2 und M1.2 hinzugefügte Merkmal
M1.1.3_Hi1:
M1.1.3_Hi1 wherein the user account data comprises user authorizations
stored in the user electronic device, in order to access the
plurality of unique online content sources.
Mittels des hinzugefügten Merkmals M1.1.3_Hi1 wird das mit Anspruch 1
beanspruchte Verfahren
dahingehend weiter
ausgebildet,
dass
die
Benutzerkontodaten im Benutzerendgerät nunmehr u. a. abgespeicherte Benutzer-
Autorisierungen umfassen, welche dazu dienen, auf die Vielzahl von Content-
Quellen zuzugreifen („in order to access“). Die Verwendung der Benutzer-
Autorisierung („user authorization“) im Kontext des Merkmals M1.1.3_Hi1 lässt
dabei zunächst offen, ob es sich um einen generellen Zugriff des Benutzerendgeräts
auf die Content-Quelle (bspw. den Zugriff auf einen Content-Server mittels eines
Logins bei einer Suche) oder um den Zugriff auf die Medieninhalte selbst handelt
(bspw. Download oder Streamen eines Films). Mit Merkmal M1.1.3_Hi1 wird jedoch
bei einer Suchanforderung („requesting“) eine Verwendung von Benutzer-
Autorisierungen im Speziellen noch nicht explizit beansprucht, da die Spezifizierung
der Suchanforderung erst in der nachfolgenden Merkmalsgruppe M1.2 erfolgt.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
5.1 Die mit dem Hilfsantrag 1 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7
und 12 sind zulässig.
Der Fachmann entnimmt das Merkmal M1.1.3_Hi1 zum einen dem Streitpatent,
Abs. [0009] und [0014], und zum anderen der Offenlegungsschrift, Abs. [0016] und
[0021], unmittelbar und eindeutig ( „User authorizations to access various content
sources can be stored in the system (client and/or server side) and used to search
only those content sources to which the user has access.“ sowie „one or more
content sources may utilize authorizations (e.g., user accounts, passwords,
encryption keys, etc.) to restrict access to media content.“ und „whether or not a
particular user account is authorized to access the content, pricing information, and
other relevant information.“; Unterstreichung hinzugefügt). Der Fachmann entnimmt
diesen Absätzen der Beschreibung jedoch auch, dass das Streitpatent mit der „user
authorization“ im Wesentlichen eine Zugriffsberechtigung auf die Inhalte bzw. Daten
versteht und nicht eine Identifizierung bzw. Authentifizierung des Benutzers über
seine Benutzerkontodaten bereits beim Durchführen einer Suche, wobei jedoch bei
der Suche Inhaltsquellen ohne spätere Zugriffsmöglichkeit ggf. bereits vorab
ausgeschlossen werden können.
5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist jedoch nicht
patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art.
52, 56 EPÜ), da er sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2
zusammen mit dem Fachwissen ergibt, wie es dem Fachmann aus den
Entgegenhaltungen D2a, D2b bekannt ist.
Die Druckschrift D2 zeigt bereits im Endgerät hinterlegte Subscription-Daten und
befasst sich ebenfalls mit Autorisierung des Benutzers („authorization“) beim Zugriff
(„access“) auf Content-Quellen („selecting the one or more sources based on of one
or more of: data indicating a plurality of sources available to a device operated by
the user; data indicating a plurality of sources to which the user is subscribed; and
data indicating a plurality of sources approved by the user.“, D2, Unteranspruch 5;
„the content availability data may be specific to the user or a group of users,
reflecting user subscriptions, preferences, geographic restrictions, and so on. In an
embodiment, the content availability data includes information indicating whether a
particular item of content is available from a source approved by the user, such as
a subscription level necessary to view the content from a particular source, a fee
that will be charged to the user to view the content from a particular source“, D2,
Abs. [0133]; „media content that are available from a content source that the user
does not have access or is not authorized, displaying instructions on how the
content source may be accessed or authorized.“, D2, Abs. [0248]; Unterstreichung
hinzugefügt).
Hinsichtlich der unveränderten Merkmale des Anspruchs 1 wird auf die
entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
5.3
Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1, welche
die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale in einer Vorrichtung
(„processing circuit“) bzw. in einem computerlesbaren Medium („computer-readable
media“) betreffen, gelten die Ausführungen entsprechend.
5.4 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 als Ganzes verteidigt wird, fallen
unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
6.
Zu den Hilfsanträgen 1a, 1b und 1c
Die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a, 1b und 1c waren
nicht nach § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen. Sie beinhalten keine
geänderte Fassung des Patents i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Die Beschränkungen in den Hilfsanträgen 1a, 1b und 1c stellen lediglich geringfügige
Änderungen des verteidigten Patentanspruchs dar und erforderten keine Vertagung
der Verhandlung. Die Klägerin wurde nicht mit neuen Tatsachen konfrontiert. Es
war ihr ohne Weiteres zuzumuten, sich mit den Hilfsanträgen kurzfristig auseinanderzusetzen.
Unabhängig davon ist die Zurückweisung wegen verspäteten Vorbringens der
Hilfsanträge 1a, 1b und 1c im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.
6.1
Zum Hilfsantrag 1a
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1a, M1.2.2
Hi1a sowie M1.4_Hi1a:
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique
online content sources;
M1.2.1_Hi1a … and the user account log in credential data,
M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential
data;
M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in
credential data from …
Im Hilfsantrag 1a wird der Gegenstand des Streitpatents dahingehend
eingeschränkt, dass die bislang unspezifischen Benutzerkontodaten („user account
data“) insbesondere durch Anmeldedaten („login credential data“) ersetzt werden.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
6.1.1 Die Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag 1a verbundenen Änderungen in den
Ansprüchen 1, 7 und 12 kann dahinstehen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a ist nicht patentfähig (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ). Er ergibt
sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2 zusammen mit dem
Fachwissen, wie es dem Fachmann aus den Entgegenhaltungen D2a, D2b bekannt
ist.
Die Druckschrift D2 zeigt bereits im Endgerät hinterlegte Subscription-Daten und
befasst sich ebenfalls mit der Berechtigung des Benutzers („authorization“) beim
Zugriff („access“) auf Content-Quellen wie bspw. Netflix und CinemaNow, wobei die
Druckschriften D2a und D2b für diese in der D2 explizit genannten Content-Quellen
den Benutzerzugriff durch Login auf ein Benutzerkonto mit den Zugangsdaten
Benutzername bzw. E-Mail-Adresse und Passwort zeigen („sign in“, „E-Mail“,
„Password“). Somit offenbart die D2 die Verwendung von Anmeldedaten gemäß
den geänderten Merkmalen M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie
M1.4_Hi1a.
Hinsichtlich der gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Merkmale des
Anspruchs 1 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen. Das Hinzufügen von aus dem einschlägigen Stand der Technik gemäß
D2 bekannten Merkmalen führt zu keiner anderen Beurteilung.
6.1.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1a gelten
die Ausführungen entsprechend.
6.1.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1a als Ganzes verteidigt wird, fallen
unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
6.2
Zum Hilfsantrag 1b
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1b, M1.2.2
Hi1a sowie M1.4_Hi1a:
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique
online content sources;
M1.2.1_Hi1b requesting by the processing circuit, over a network, content
availability data from the plurality of unique online content sources
based at least in part on the selection of media content and the user
account log in credential data, wherein the plurality of unique
online content sources are accessed through user authorizations
stored in the user electronic device, and
M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential
data;
M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in
credential data from …
Für die Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a gelten die
Ausführungen zum Hilfsantrag 1a, da sie mit den entsprechenden Merkmalen des
Hilfsantrags 1a identisch sind. Sie betreffen die Konkretisierung auf Anmeldedaten
(„log in credential data“).
Die Merkmalsgruppe M1.2 betrifft die Suchanforderung des Endgeräts an die
multiplen Content-Quellen. Im Gegensatz zum Hilfsantrag 1a wird somit nunmehr
mit Merkmal M1.2.1_Hi1b die Suchanforderung nach Inhaltsverfügbarkeitsdaten
(„requesting … content availability data“) mit der beanspruchten Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung verknüpft, durch welche der Zugriff auf die
Inhaltsquellen bei dieser Suche erfolgen soll. Die Suchanforderung soll somit
sowohl auf den Anmeldedaten als auch auf der Benutzerberechtigung basieren. Mit
Merkmal M1.2.1_Hi1b wird jedoch eine Verwendung von Benutzerberechtigungen
im Speziellen bei einem potentiellen, zukünftigen Zugriff auf die Medieninhalte nicht
beansprucht.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
6.2.1 Die mit dem Hilfsantrag 1b verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1,
7 und 12 sind unzulässig, denn ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist weder
ursprünglich offenbart noch liegt es im Schutzbereich des erteilten Patents (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ).
Die mit Merkmal M1.2.1_Hi1b beanspruchte Merkmalskombination einer Suche
nach Verfügbarkeitsinformation unter Verwendung sowohl eines Zugriffs („access“)
auf die Content-Quelle durch Einloggen („login credential data“) als auch unter
Verwendung einer Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung beim Zugriff auf die
jeweilige Content-Quelle
(„content sources are accessed
through user
authorizations“) ist so weder der Offenlegungsschrift noch dem Streitpatent
unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr wird die Benutzerberechtigung
bzw. Autorisierung in sämtlichen Ausführungsbeispielen gemäß Streitpatent bzw.
Offenlegungsschrift lediglich zum einen für eine Vorauswahl der Content-Quellen,
über welche die Suche durchgeführt werden soll, zum anderen für das
Herunterladen der Inhalte entsprechend der Suchergebnisse verwendet („User
authorizations to access various content sources can be stored in the system (client
and/or server side) and used to search only those content sources to which the user
has access.“, SP, Abs. [0009]; „In some implementations, one or more content
sources may utilize authorizations (e.g., user accounts, passwords, encryption keys,
etc.) to restrict access to media content … In response, content source 108 may
provide data back to client 102 indicative of whether or not the content is available,
whether or not a particular user account is authorized to access the content, pricing
information, and other relevant information.“, SP, Abs. [0014]; „Content information
may additionally include information relating to the level of authorization associated
with the user.“, SP, Abs. [0036]; Unterstreichung hinzugefügt; vgl. auch die
korrespondierenden Fundstellen in der B3, Abs. [0016], [0021], [0043]).
6.2.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1b gelten
dieselben Ausführungen.
6.2.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1b als Ganzes verteidigt wird, fallen
unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
6.3
Zum Hilfsantrag 1c
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1c, M1.2.2
Hi1a sowie M1.4_Hi1a:
M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique
online content sources;
M1.2.1_Hi1c requesting by the processing circuit, over a network, content
availability data from the plurality of unique online content sources
based at least in part on the selection of media content and the user
account log in credential data, wherein the plurality of unique
online content sources are accessed through a digital certificate
stored in the user electronic device, and
M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential
data;
M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in
credential data from …
Für die Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a gelten die
Ausführungen zum Hilfsantrag 1a, da sie mit den entsprechenden Merkmalen des
Hilfsantrags 1a identisch sind. Sie betreffen die Konkretisierung auf Anmeldedaten
(„log in credential data“).
Im Gegensatz zum Hilfsantrag 1b wird nunmehr mit Merkmal M1.2.1_Hi1c die dort
beanspruchte Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung durch ein digitales Zertifikat
ersetzt, durch welches jetzt der Zugriff auf die Inhaltsquellen bei der Suche erfolgen
soll.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
6.3.1 Die mit dem Hilfsantrag 1c verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1,
7 und 12 sind unzulässig, denn ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist weder
ursprünglich offenbart noch liegt es im Schutzbereich des erteilten Patents.
Bei einer Suche nach Verfügbarkeitsinformationen ist die Merkmalskombination
umfassend einerseits einen Zugriff auf die Content-Quelle durch Einloggen mit
„login credentials“ und umfassend andererseits den Zugriff auf die Content-Quelle
bei der Suche mittels eines digitalen Zertifikats so weder dem Streitpatent noch der
ursprünglichen Offenbarung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Zwar wird gemäß Offenlegungsschrift B3, Absatz [0029], bzw. Streitpatent, Absatz
[0022], ein digitales Zertifikat im Zusammenhang mit Login-Kennungen und
Passwörtern beispielhaft als potentielle „account information“ genannt, die
dazugehörige Figur 2A, Bezugszeichen 208 i.V.m. Beschreibung zeigt jedoch
lediglich ein einziges Eingabefeld und keine multiplen Felder zur Konfiguration
derselben, wie es bspw. im Gegensatz dazu für das Eingabefeld Figur 2A,
Bezugszeichen 207 im jeweils vorangehenden Absatz in der Beschreibung
offenbart wird („input 207 may include multiple fields for input of the name of the
content provider, as well as the address of the content provider.“). Auch sonst ist
die beanspruchte Kombination von Login und digitalem Zertifikat beim Suchen in
einer Content-Quelle nirgendwo in der B3 offenbart. Denn im weiteren Kontext wird
hinsichtlich der „account information“ umfassend das „digital certificate“ auch
ausschließlich der Zugriff auf Inhalte diskutiert und die Verwendung des Zertifikats
bei einer Suche überhaupt nicht adressiert („Depending on the content source,
account information may or may not be required. For example, a content source
may provide a free service that does not require an account and a restricted service
that requires an account to access certain content (e. g., paid content, content
restricted to certain age groups, etc.).“, B3, Abs. [0029], Unterstreichung
hinzugefügt).
Zusammenfassend entnimmt der Fachmann der streitpatentgemäßen Lehre ein
digitales Zertifikat nicht als Ergänzung zu einem konventionellen Login mit Account
und Passwort, sondern vielmehr als (sicheren) Ersatz bzw. Alternative für einen
konventionellen Login mit Account und Passwort für den Zugriff auf eine Content-
Quelle bei der Suche.
6.3.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1c gelten
dieselben Ausführungen.
6.3.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1c als Ganzes verteidigt wird, fallen
unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
7.
Zum Hilfsantrag 2
Der Hilfsantrag 2 lag dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 7. September 2023
als vormaliger Hauptantrag zu Grunde.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der Fassung
gemäß geltenden Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.1_Hi2:
M1.1_Hi2
receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing
user account data for identifying a particular user across a
plurality of user electronic devices, a selection of …
Mittels des geänderten Merkmals M1.1_Hi2 wird nunmehr ein geräteübergreifendes
Benutzerkonto beansprucht, wobei die Benutzerkontodaten zum Identifizieren des
Benutzers über mehrere Benutzerendgeräte hinweg verwendet werden.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
7.1 Die mit dem Hilfsantrag 2 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7
und 12 sind unzulässig. Ihr Gegenstand ist unzulässig erweitert (Art. 138 Abs. 1
lit. c) i.V.m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ), da der Fachmann das Merkmal M1.1_Hi2 dem
Inhalt
der Anmeldung
in
der
ursprünglich
eingereichten Fassung
(Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1, Anlage B3) nicht unmittelbar und
eindeutig entnehmen kann.
7.1.1
Das Merkmal M1.1_Hi2 betrifft das Verwenden der Benutzerkontodaten in einer elektronischen Benutzervorrichtung, um einen bestimmten Benutzer
über eine Vielzahl von elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg zu
identifizieren. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ist zum einen lediglich
beschrieben, dass die Verarbeitungsschaltung („processing circuit“) eines Benutzergeräts Benutzerkontodaten verwendet, um auf die Inhaltsquellen zuzugreifen
(„Set-top box 202 is also configured to transmit data (e.g., account information such
as log-in credentials, search requests, etc.) to the content providers, in order to
access the media content.“, B3, Abs. [0026]), wozu ein „configuration screen“ zur
Eingabe der Daten vorgesehen ist, welche auch auf dem Endgerät bspw. innerhalb
der Applikation abgespeichert werden können (vgl. B3, Fig. 2A i. V .m. Abs. [0027]
- [0029]). Zum anderen können im Fall eines zwischengeschalteten Suchservers die
Account-Daten auch an diesen geschickt und abgespeichert werden (vgl. B3, Abs.
[0031] - [0032] und Fig. 4 i.V.m. Abs. [0055] - [0058]).
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Beklagten, dass die in Figur 4 dargestellte
Verarbeitungsschaltung („processing circuit“) nicht nur eine Komponente eines
Suchservers, sondern in der Form auch in einem Benutzerendgerät vorhanden sei.
Dies
lässt sich nämlich der Figur 4 nicht entnehmen. Denn die Ein-
/Ausgangsschnittstellen gemäß Figur 4, Bezugszeichen 406 und 408, dienen der
Kommunikation mit den Benutzerendgeräten, wobei über den Eingang 406 („input
406“) auch die Benutzerkontodaten von den Endgeräten empfangen werden („User
account data 410 may be received via input 406 from one or more user electronic
devices and stored in memory 404.“, B3, Abs. [0057]). Die Verarbeitungsschaltung
(„processing circuit“) im Benutzerendgerät weist hingegen Schnittstellen zu einem
Display und Eingabegeräten des Benutzers wie bspw. einem Pointer, einer Tastatur
und einem Touchscreen auf (vgl. B3, Abs. [0025], [0027]).
Der Vortrag der Beklagten, wonach in der B3, Abs. [0055], mit dem Wortlaut
„another electronic device that facilitates searching for media content availability
data“ das Benutzerendgerät gemeint sei, überzeugt nicht. Denn damit ist
insbesondere eine Inhaltsquelle gemeint, welche gemäß B3, Absatz [0021],
ebenfalls über eine Suchfunktion verfügt und ein Benutzerkonto umfasst („In some
implementations, one or more content sources may utilize authorizations (e. g., user
accounts, passwords, encryption keys, etc.) to restrict access to media content. For
example, content source 108 may require a paid subscription to access its media
content, while content source 110 may charge for an individual piece of content. In
some implementations, content sources 108, 110 may also include search functions
that allow client 102, server 104, and/or other devices on network 106 to query the
availability of media content.“, Hervorhebungen hinzugefügt).
Der Fachmann entnimmt den ursprünglichen Anmeldeunterlagen somit ein
geräteübergreifendes Benutzerkonto bzw. ein Identifizieren eines Benutzers über
eine Vielzahl an elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg lediglich in Zusammenhang mit einem zwischengeschalteten Suchserver und ggf. mit den
Inhaltsquellen. Jedoch ist ein Identifizieren eines Benutzers über eine Vielzahl an
elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg bzw. ein Benutzer-Account im
Benutzerendgerät, der über das Abspeichern von Kontodaten für die Inhaltsquellen
und ggf. den Suchserver hinausgeht, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen
nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Im Übrigen schweigt die Anmeldung auch
hinsichtlich sämtlicher Funktionen, welche der Fachmann im Zusammenhang mit
solch einem geräteübergreifenden Benutzerkonto auf Endgerätelevel benötigt,
bspw. eine Synchronisierung der einzelnen Endgeräte miteinander, die insbesondere einen Abgleich der Benutzerpräferenzen und Benutzerkontodaten umfasst.
7.1.2
Die Änderungen im Anspruch 1 hinsichtlich der Verwendung von
Benutzerkontodaten in der Verarbeitungsschaltung des Benutzerendgeräts zur
endgeräteübergreifenden Identifizierung des Benutzers gemäß Merkmal M1.1_Hi2
stellt eine Schutzbereichserweiterung gegenüber dem Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 gemäß Streitpatent i. S. d. Art. 138 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Art. 123 Abs. 3
EPÜ dar. Dieser betraf ursprünglich nämlich lediglich Benutzerkontodaten für die
Inhaltsquellen.
7.1.3 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 gelten
dieselben Ausführungen.
7.2 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 2 als Ganzes verteidigt wird, fallen
unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
8.
Zum Hilfsantrag 3
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung
gemäß Hauptantrag die geänderten Merkmale M1.1_Hi2 analog zum Hilfsantrag 2
sowie M1.2.1_Hi3, M1.2.2_Hi3 und M1.4_Hi3:
M1.1_Hi2
receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing
user account data for identifying a particular user across a
plurality of user electronic devices, a selection of
M1.2.1_Hi3 … and the user account data for the plurality of unique online
content sources,
M1.2.2_Hi3 … available to a user account in the user account data for the
plurality of unique online content sources;
M1.4_Hi3 … available to at least one user account in the user account data for
the plurality of unique online content sources from at least one of
the plurality of unique online content sources.
Das modifizierte Merkmal M1.1_Hi2 ist bereits aus dem Hilfsantrag 2 bekannt und
betrifft das sogenannte „geräteübergreifende“ Benutzerkonto (vgl. Ziff. 7.1). Mit der
jeweils identischen Klarstellung in Merkmalsgruppe M1.2.1_Hi3, M1.2.2_Hi3 und
M1.4_Hi3 werden die dort beanspruchten Benutzerkontodaten im Speziellen als
Kontodaten für die Vielzahl von Inhaltsquellen charakterisiert.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.
8.1 Die mit dem Hilfsantrag 3 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7
und 12 sind ebenfalls unzulässig, da die Gegenstände dieser Ansprüche über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.
Zudem liegt eine Schutzbereichserweiterung vor.
Hinsichtlich der Zulässigkeit gelten aufgrund des identischen Merkmals M1.1_Hi2
die Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 für den Hilfsantrag 3
entsprechend. Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 3
gelten mit derselben Begründung dieselben Ausführungen.
8.2 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 3 als Ganzes verteidigt wird, fallen
unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Heimen
Bieringer
Schödel
Dr. Ball
Christoph