Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Urteil vom 13.12.2023 – 5 Ni 46/20 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131223U5Ni46.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 13. Dezember 2023 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:131223U5Ni46.20EP.0

betreffend das europäische Patent 2 764 491

(DE 60 2012 041 456)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 durch den Richter Heimen als

Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball

und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 2 764 491 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 764 491 (Streitpatent, SP),

das – unter Inanspruchnahme der Priorität der US 201113253794 vom 5. Oktober

2011 – am 12. September 2012 angemeldet worden ist. Die Erteilung des

europäischen Patents ist am 27. Dezember 2017 veröffentlicht worden. Das in

englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “GENERATING A

MEDIA CONTENT AVAILABILITY NOTIFICATION“, ins Deutsche übersetzt

“ERZEUGUNG VON BENACHRICHTIGUNGEN ÜBER DIE VERFÜGBARKEIT

VON MEDIENINHALTEN”. Es ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung

insgesamt 15 Ansprüche, und zwar den Verfahrensanspruch 1 und die auf diesen

unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6, den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 7 und die auf diesen unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 8 bis 11, den nebengeordneten Anspruch 12 und die auf diesen

unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 15.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 lauten in der erteilten Fassung

in englischer Originalsprache wie folgt:

Patentanspruch 1:

A method for generating a media content availability notification (218; 310)

comprising:

receiving (502), at a processing circuit, a selection of media content and

content delivery preferences, wherein the content delivery preferences

comprise a selection of a plurality of unique online contentsources specified

by a user using a user interface device and user account data fcr the plurality

of unique online content sources;

requesting (504), over a network, content availability data from the plurality

of unique online content sources based at least in part on the selection of

media content and the user account data, wherein the content availability

data indicates whether the selection of media content is available to a user

account in the user account data;

receiving (506), at the processing circuit, the content availability data; and

using (508) the content availability data to generate a notification for an

electronic device, wherein the notification indicates that the selection of

media content is available to at least one user account in the user account

data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Patentanspruch 7:

A processing circuit (400) configured to generate a media content availability

notification (218; 310), wherein the processing circuit is further configured to:

receive (502) a selection of media content and content delivery preferences,

wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality

of unique online content sources specified by a user using a user interface

device and user accountdata for the plurality of unique online content

sources;

request (504), over a network, content availability data from the plurality of

unique online content sources based at least in part on the selection of media

ccntentand the user account data, wherein the content availability data

indicates whether the selection of media content is available to a user

account in the user account data;

receive (506) the content availability data from the plurality of unique online

content sources; and

use (508) the content availability data to generate a notification for an

electronic device, wherein the notification indicates that the selection of

media content is available to at least one user account in the user account

data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Patentanspruch 12:

One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions

being executable by one or more processors to execute a method comprising:

receiving (502), at the one or more processors, a selection of media content

and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences

comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified

by a user using a user interface device and user account data for the plurality

of unique online con- tent sources;

requesting (504), over a network, content availability data from the plurality

of unique online content sources based at least in part on the selection of

media contentand the user account data, wherein the content availability data

indicates whether the selection of media content is available to a user

account in the user account data;

receiving (506), at the one or more processors, the content availability data;

and using (508) the content availability data to generate a notification for an

electronic device, wherein the notification indicates that the selection of

media content is available to at least one user account in the user account

data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, der

auf Anspruch 7 rückbezogenen Ansprüche 8 bis 11 und der auf Anspruch 12

rückbezogenen Ansprüche 13 bis 15 wird auf das Streitpatent verwiesen.

Auf die Nichtigkeitsklage hin verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in

beschränkter Fassung, zuletzt in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober

2023 (Anlage B4, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

Patentanspruch 1:

A method for generating a media content availability notification (218; 310)

comprising:

receiving (502), at a processing circuit of a user electronic device, a selection

of media content and content delivery preferences, wherein the content

delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online

content sources specified by a user using a user interface device and user

account data for the plurality of unique online content sources;

requesting (504) by the processing circuit, over a network, content availability

data from the plurality of unique online content sources based at least in part

on the selection of media content and the user account data, wherein the

content availability data indicates whether the selection of media content is

available to a user account in the user account data;

receiving, (506) at the processing circuit, the content availability data; and

using (508) the content availability data to generate a notification for anthe

user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of

media content is available to at least one user account in the user account

data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Patentanspruch 7:

A processing circuit (400) of a user electronic device configured to generate a media

content availability notification (218; 310), wherein the processing circuit is further

configured to:

receive (502) a selection of media content and content delivery preferences,

wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality

of unique online content sources specified by a user using a user interface

device and user account data for the plurality of unique online content

sources;

request (504) over a network, content availability data from the plurality of

unique online content sources based at least in part on the selection of media

content and the user account data, wherein the content availability data

indicates whether the selection of media content is available to a user

account in the user account data;

receive (506) the content availability data from the plurality of unique online

content sources; and

use (508) the content availability data to generate a notification for anthe user

electronic device, wherein the notification indicates that the selection of

media content is available to at least one user account in the user account

data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Patentanspruch 12:

One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions

being executable by one or more processors of a user electronic device to execute

a method comprising:

receiving (502), at the one or more processors, a selection of media content

and content delivery preferences, wherein the content delivery preferences

comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified

by a user using a user interface device and user account data for the plurality

of unique online content sources;

requesting (504), by the one or more processors, over a network, content

availability data from the plurality of unique online content sources based at

least in part on the selection of media content and the user account data,

wherein the content availability data indicates whether the selection of media

content is available to a user account in the user account data;

receiving (506), at the one or more processors, the content availability data;

and

using (508) the content availability data to generate a notification for anthe

user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of

media content is available to at least one user account in the user account

data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, 8 bis 11 und 13 bis 15 bleiben unverändert.

Die geänderten nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 12 lassen sich wie folgt

gliedern:

Patentanspruch 1:

M1

M1.1

A method for generating a media content availability notification comprising:

receiving, at a processing circuit of a user electronic device, a selection of

M1.1.1

media content and

M1.1.2

M1.2

M1.2.1

M1.2.2

M1.3

M1.4

content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;

requesting by the processing circuit, over a network, content availability data

from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,

wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data;

receiving, at the processing circuit, the content availability data;

and using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Patentanspruch 7:

M7

A processing circuit of a user electronic device configured to generate a media content availability notification, wherein the processing circuit is further configured to:

M7.1

receive a selection of

M7.1.1 media content and

M7.1.2

content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;

M7.2

request, over a network, content availability data

M7.2.1

from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,

M7.2.2 wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data;

M7.3

M7.4

receive the content availability data from the plurality of unique online content sources; and

use the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Patentanspruch 12:

M12

One or more computer-readable media having instructions therein, the instructions being executable by one or more processors of a user electronic device, to execute a method comprising:

M12.1

receiving, at the one or more processors, a selection of

M12.1.1 media content and

M12.1.2 content delivery preferences, wherein the content delivery preferences comprise a selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;

M12.2

requesting, by the one or more processors, over a network, content availability data

M12.2.1

from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,

M12.2.2 wherein the content availability data indicates whether the selection of media content is available to a user account in the user account data;

M12.3

M12.4

receiving, at the one or more processors, the content availability data; and

using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents auch in der beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober

2023. Sie macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentierbarkeit (Art. 52

Abs. 2 EPÜ), der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde Neuheit und

mangelnde erfinderische Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 54, 56 EPÜ)

sowie der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) geltend und

stützt ihren Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Druckschriften:

D1

D2

D2a

D2b

D3

D4

D5

D5a

D6

US 2010/0138517 A1;

US 2011/0179453 A1;

Auszug web.archiv.org zu Netflix;

Auszug web.archiv.org zu CinemaNow;

US 2010/0186038 A1;

US 2007/130370 A1;

Sonos Multi-Room Music System User Guide;

Auszug web.archiv.org zu SONOS My Dokuments;

Thomas Ricker, Sonos CR200 review, 27.07.2009;

heruntergeladen aus dem

Internet, URL:

www.engadget.com;

D7

D8

D8a

D9

Tanenbaum, A.S. und van Stehen, M.;

Verteilte Systeme, 2. aktualisierte Auflage,

Pearson Studium, 2008,

Google, Android 2.3.4. User’s Guide, 20. Mai 2011.

Auszug web.archiv.org zu Android 2.3

Gaw, S. und Felten, E.W.; Password Management

Strategies for Online Accounts. In: Symposium On

Usable Privacy and Security (SOUPS) 2006, 12. –

14. Juli, 2006.

B3

Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1 des

Streitpatents (OLS).

Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 7. September 2023 sowie einen

weiteren gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zur

hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 drei

Hilfsanträge (1 bis 3) und in der mündlichen Verhandlung weitere drei Hilfsanträge

(1a bis 1c) eingereicht.

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag nach dem Merkmal 1.1.2 gemäß obiger Gliederung das hinzugefügte Merkmal:

M1.1.3_Hi1 wherein the user account data comprises user authorizations stored in

the user electronic device, in order to access the plurality of unique

online content sources.

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale

(Änderungen hervorgehoben):

M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique

online content sources;

M1.2.1_Hi1a … and the user account log in credential data,

M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential

data;

M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in

credential data from …

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale

(Änderungen hervorgehoben):

M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique

online content sources;

M1.2.1_Hi1b requesting by the processing circuit, over a network, content

availability data from the plurality of unique online content sources

based at least in part on the selection of media content and the user

account log in credential data, wherein the plurality of unique online

content sources are accessed through user authorizations stored in

the user electronic device, and

M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential

data;

M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in

credential data from …

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale

(Änderungen hervorgehoben):

M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique

online content sources;

M1.2.1_Hi1c requesting by the processing circuit, over a network, content

availability data from the plurality of unique online content sources

based at least in part on the selection of media content and the user

account log in credential data, wherein the plurality of unique online

content sources are accessed through a digital certificate stored in the

user electronic device, and

M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential

data;

M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in

credential data from …

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung das geänderte Merkmal (Änderungen

hervorgehoben):

M1.1_Hi2

receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing

user account data for identifying a particular user across a plurality of

user electronic devices, a selection of…

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag nach obiger Gliederung die geänderten Merkmale (Änderungen hervorgehoben):

M1.1_Hi2

receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing

user account data for identifying a particular user across a plurality of

user electronic devices, a selection of…

M1.2.1_Hi3 … and the user account data for the plurality of unique online content

sources,

M1.2.2_Hi3 … available to a user account in the user account data for the plurality

of unique online content sources;

M1.4_Hi3 … available to at least one user account in the user account data for

the plurality of unique online content sources from at least one of the

plurality of unique online content sources.

Die Ansprüche 7 und 12 sind in korrespondierender Weise geändert worden.

Hinsichtlich ihres genauen Wortlauts wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.

Oktober 2023 (Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Anlagen B5 bis B7) und die Anlage zum

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 (Hilfsanträge 1a,

1b, 1c) Bezug genommen. Wegen der Fassung der Ansprüche im Übrigen wird auf

die Akte verwiesen.

Die Klägerin vertritt zu den Nichtigkeitsgründen die Auffassung, dass die

Gegenstände der erteilten Ansprüche 1, 7 und 12 auch in ihrer beschränkt

verteidigten Fassung nicht patentierbar seien, da es sich nur um Programme zur

Datenverarbeitung bzw. die Wiedergabe von Informationen handele. Die Ansprüche

sowohl nach dem Hauptantrag wie auch nach allen Hilfsanträgen seien gegenüber

der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert. Ferner seien die Gegenstände

der Ansprüche 1, 7 und 12 nicht patentfähig, insbesondere mangele es ihnen an

der Neuheit, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies

gelte auch für die Unteransprüche.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 2 764 491 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

das europäische Patent EP 2 764 491 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, als sein Gegenstand

über die Fassung des Hauptantrages vom 18. Oktober 2023 hinausgeht, und

im Übrigen die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober

2023, 1a, 1b und 1c, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 2 und 3,

eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023, erhält.

Die Beklagte erklärt, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge jeweils als

geschlossene Anspruchssätze zu verstehen seien und die Hilfsanträge in der

angegebenen Reihenfolge gestellt seien.

Sie verteidigt das Streitpatent in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober

2023 und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Die Ansprüche enthielten eine

technische Lösung, die neu und erfinderisch sei. Die Ansprüche nach den

Hilfsanträgen gingen nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Jedenfalls in der hilfsweise verteidigten Fassung seien die Ansprüche neu und

beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin rügt die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a

bis 1c als verspätet, da hierzu eine neue Recherche notwendig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Soweit die geltende Fassung des

Streitpatents über die von der Beklagten noch gemäß Hauptantrag verteidigte

beschränkte Fassung hinausgeht, war diese ohne weitere Sachprüfung für nichtig

zu erklären. Das Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch

nach allen Hilfsanträgen darüber hinaus als nicht rechtsbeständig. Es ist daher in

vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ (Hauptantrag sowie

Hilfsanträge 1, 1a) sowie unzulässiger Erweiterung bzw. Schutzbereichserweiterung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), d) EPÜ

(Hilfsanträge 1b, 1c, 2 und 3) für nichtig zu erklären.

I.

1.

Zum Streitpatent

1.1. Das Streitpatent

(SP) mit

dem

Titel

„ERZEUGUNG VON

BENACHRICHTIGUNGEN ÜBER DIE VERFÜGBARKEIT VON MEDIEN-

INHALTEN“ betrifft das Informieren bzw. Benachrichtigen eines Benutzers über die

Verfügbarkeit von Medien von unterschiedlichen Inhaltsquellen, bspw. falls sich die

Verfügbarkeit ändert oder der Medieninhalt erst zukünftig zur Verfügung steht (vgl.

SP, Abs. [0002], [0004]).

Medieninhalte, wozu u. a. Filme, Videoclips, Fernsehshows oder Musik zählten,

seien heute aus einer immer weiter anwachsenden Anzahl unterschiedlicher

Inhaltsquellen verfügbar, wobei ein und derselbe Film im Kino, im Fernsehen oder

im Flugzeug gezeigt, auf Medienträgern wie DVD oder Blue-Ray zum Kauf

angeboten oder von einer Onlinequelle zum Download oder Streaming bereitgestellt

werde (vgl. SP, Abs. [0003]).

Zusätzlich unterscheide sich auch der Zeitpunkt, wann ein Medieninhalt in

Abhängigkeit von der jeweiligen Quelle verfügbar sei, wobei ein Film bspw. zuerst

für eine begrenzte Zeit im Kino gezeigt werde, dann im On-Demand-TV bzw. Online-

Streaming verfügbar sei und dann erst zum Download oder auf einem Medienträger

angeboten werde (vgl. SP, ebenda).

Die wachsende Zahl unterschiedlicher Inhaltsquellen in Kombination mit den

verschiedenen Terminen führe öfters zur Verwirrung der Kunden (vgl. SP, ebenda).

Eine explizite Aufgabe nennt das Streitpatent nicht.

1.2. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 in der beschränkten

Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 lauten (mit Gliederung und

Übersetzung der Beklagten gemäß Anlage B8) wie folgt:

Patentanspruch 1:

Merkmal

M1

Dt. Übers. lt. Anlage B8

A method for generating a media content availability notification comprising:

zum Erzeugen

Verfahren einer Benachrichtigung zur Verfügbarkeit von Medieninhalten, das Folgendes umfasst:

M1.1

receiving, at a processing circuit of a user electronic device, a selection of

Empfangen an einer Verarbeitungsschaltung elektronischen Benutzervorrichtung einer Auswahl von

einer

M1.1.1 media content and

Medieninhalten und

M1.1.2

M1.2

M1.2.1

content delivery preferences, the content delivery wherein a comprise preferences selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;

von

Inhaltslieferpräferenzen, wobei die Inhaltslieferpräferenzen eine Auswahl eindeutigen einer Vielzahl Onlineinhaltsquellen umfassen, die von einem Benutzer unter Verwendung einer Benutzerschnittstellenvorrichtung und von Benutzerkontodaten für die Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden;

requesting by the processing circuit, over a network, content availability data

Anfordern durch die Verarbeitungsschaltung über ein Netzwerk von Inhaltsverfügbarkeitsdaten

from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,

von der Vielzahl von eindeutigen Basis Onlineinhaltsquellen mindestens teilweise der Auswahl von Medieninhalten und den Benutzerkontodaten,

auf

M1.2.2 wherein the content availability data the indicates whether selection of media content is available to a user account in the user account data;

wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten anzeigen, ob die Auswahl von Medieninhalten für ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten verfügbar ist;

M1.3

the processing receiving, at circuit, the content availability data;

Empfangen der Inhaltsverfügbarkeitsdaten an der Verarbeitungsschaltung;

M1.4

and using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates the selection of media that content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.

und Verwenden der Inhaltsverfügbarkeitsdaten, um eine Benachrichtigung für eine die elektronische Benutzervorrichtung zu erzeugen, wobei die Benachrichtigung anzeigt, dass die Auswahl für mindestens ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten von mindestens einer der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.

von Medieninhalten

Patentanspruch 7:

Merkmal

M7

A processing circuit of a user electronic device configured to generate a media content availability notification, wherein the processing circuit is further configured to:

M7.1

receive a selection of

Dt. Übers. lt. Anlage B8

einer Verarbeitungsschaltung elektronischen Benutzervorrichtung, die dazu ausgelegt ist, eine Benachrichtigung zur Verfügbarkeit von Medieninhalten zu erzeugen, wobei die Verarbeitungsschaltung ferner zu Folgendem ausgelegt ist: Empfangen einer Auswahl von

M7.1.1 media content and

Medieninhalten und

M7.1.2

content delivery preferences, the content delivery wherein preferences a comprise selection of a plurality of unique online content sources specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;

M7.2

request, over a network, content availability data

einer

Vielzahl

Inhaltslieferpräferenzen, wobei die eine Inhaltslieferpräferenzen Auswahl von Onlineinhaltsquellen eindeutigen umfassen, die von einem Benutzer unter Verwendung einer Benutzerschnittstellenvorrichtung und von Benutzerkontodaten für die Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden; Anfordern über ein Netzwerk von Inhaltsverfügbarkeitsdaten

M7.2.1

from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,

M7.2.2 wherein the content availability data the indicates whether selection of media content is available to a user account in the user account data; receive the content availability data from the plurality of unique online content sources; and

M7.3

M7.4

use the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein the notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Patentanspruch 12:

auf

und

von der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen Basis mindestens teilweise der Auswahl von Medieninhalten den Benutzerkontodaten, wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten anzeigen, ob die Auswahl von Medieninhalten für ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten verfügbar ist; Inhaltsverfügder Empfangen barkeitsdaten von der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen; und Inhaltsverfügbar- Verwenden der eine Benachkeitsdaten, um für die elektronische richtigung Benutzervorrichtung zu erzeugen, wobei die Benachrichtigung anzeigt, dass die Auswahl von Medieninhalten ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten von mindestens einer der Vielzahl eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.

für mindestens

von

Merkmal

M12

media

therein,

or more

One computerreadable having the instructions instructions being executable by one or more processors of a to user electronic device, execute a method comprising:

Dt. Übers. lt. Anlage B8

einem

Ein oder mehrere computerlesbare Medien, die Anweisungen darauf aufweisen, wobei die Anweisungen von oder mehreren Prozessoren einer elektronischen ausführbar Benutzervorrichtung sind, um ein Verfahren auszuführen, das Folgendes umfasst:

M12.1

receiving, at the one or more processors, a selection of

Empfangen an dem einen oder den mehreren einer Auswahl von

Prozessoren

M12.1.1 media content and

Medieninhalten und

comprise

M12.1.2 content delivery preferences, wherein the content delivery a preferences selection of a plurality of unique online sources content specified by a user using a user interface device and user account data for the plurality of unique online content sources;

M12.2

requesting, by the one or more processors, over a network, content availability data

M12.2.1

from the plurality of unique online content sources based at least in part on the selection of media content and the user account data,

M12.2.2 wherein the content availability the indicates whether data selection of media content is available to a user account in the user account data; receiving, at the one or more processors, content the availability data; and

M12.3

einer Vielzahl

Inhaltslieferpräferenzen, wobei die Inhaltslieferpräferenzen eine von Auswahl eindeutigen Onlineinhaltsquellen umfassen, die von einem Benutzer unter Verwendung einer Benutzerschnittstellenvorrichtung und von Benutzerkontodaten die Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen spezifiziert werden

für

von

Anfordern durch den einen oder die mehreren Prozessoren über ein Netzwerk Inhaltsverfügbarkeitsdaten von der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen auf Basis mindestens teilweise der Auswahl von Medieninhalten und den Benutzerkontodaten, wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten anzeigen, ob die Auswahl von Medieninhalten ein Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten verfügbar ist; Empfangen der Inhaltsverfügbarkeitsdaten an dem einen oder den mehreren Prozessoren und

für

M12.4

using the content availability data to generate a notification for the user electronic device, wherein notification indicates that the selection of media content is available to at least one user account in the

the

Verwenden der Inhaltsverfügbarkeitsdaten, um eine Benachfür die elektronische richtigung Benutzervorrichtung zu erzeugen, wobei Benachrichtigung anzeigt, dass die Auswahl von Medieninhalten für mindestens ein

die

user account data from at least one of the plurality of unique online content sources.

Benutzerkonto in den Benutzerkontodaten von mindestens einer der Vielzahl von eindeutigen Onlineinhaltsquellen verfügbar ist.

1.3 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Informatik

bzw. Elektrotechnik/Informationstechnik mit abgeschlossenem Universitätsstudium

und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Medienanwendungen/Applikationen bei Benutzerendgeräten, wobei der Fachmann über

einschlägige Kenntnisse hinsichtlich netzwerkbasierter Systeme, bspw. Client-

Server-Architekturen, verfügt.

1.4 Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den

angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen

technischem

Hintergrund wie folgt:

1.4.1 Zu Anspruch 1

Mit dem Merkmal M1 ist ein Verfahren zum Generieren einer Benachrichtigung über

die Verfügbarkeit von Medieninhalten beansprucht.

Der Verfahrensanspruch 1 lässt dabei offen, um welche Art von Medien bzw.

Medieninhalten es sich handelt. Gemäß Streitpatent, Absatz [0003], fallen darunter

beispielsweise Filme, Videoclips, Fernsehshows und Musik sowie TV-Episoden,

TV-Serien, Bücher und Videospiele (vgl. SP, Abs. [0009]).

Die Benachrichtigung soll gemäß Streitpatent, Absatz [0004], für ein elektronisches

Gerät bestimmt sein („… generate a notification for an electronic device.“), gemäß

Absatz [0017] insbesondere für ein elektronisches Benutzerendgerät („user

electronic device“), wobei gemäß Streitpatent, Absätze [0017] und [0030], die

Benachrichtigung in einer entsprechenden, aber im geltenden Anspruchswortlaut

nicht spezifizierten Form bzw. einem bestimmten Format erfolgen soll und das

Streitpatent u. a. exemplarisch Text, visuelle Anzeigen auf einem Display, Töne, E-

Mail, ein Pop-Up-Fenster einer Applikation, ein Icon, eine Webseite, ein RSS-Feed

oder eine Mitteilung in einem sozialen Netzwerk-Account beschreibt. Die – nicht

abschließenden – Ausführungsbeispiele Figur 2B i.V.m. Absatz [0029] und Figur 3

i.V.m. Absätzen [0043] bis [0047] zeigen entsprechende Benachrichtigungen auf

einem Fernsehgerät, welches an einer Set-Top-Box angeschlossenen ist bzw. in

welchem ein Media-Receiver integriert ist („For example, display 204 may be a

television set that integrates the processing electronics of media receiver 202.“, SP,

Abs. [0018]), sowie auf dem Display eines Smartphones.

Die Verfügbarkeit eines Medieninhalts („a media content availability“) ist im

Anspruch 1 nicht näher bestimmt. Der Senat versteht darunter – übereinstimmend

mit der Beschreibung des Streitpatents – beispielsweise eine zeitliche

Verfügbarkeit, welche einen aktuellen oder zukünftigen Zeitpunkt oder einen

Zeitraum umfasst, die Verfügbarkeit

in einer oder mehreren dedizierten

Inhaltsquelle(n), eine Verfügbarkeit in einem bestimmten Format oder auch eine

Verfügbarkeit zu einem bestimmten Preis („The availability information may be, for

example, an indication that the media content is available now from a particular

content source, scheduling information relating to when the media content is

available from a particular content source, as well as other information about

potential delivery of the media content (e.g., the format of the media content, a price

associated with receiving the media content, etc.) to set-top box 202 or another

electronic device.“, SP, Abs. [0033], Hervorhebung hinzugefügt).

Die Merkmalsgruppe M1.1 betrifft das Empfangen einer Auswahl von

Medieninhalten und von Inhaltslieferpräferenzen an einer Verarbeitungsschaltung

(„processing circuit“) eines Benutzergeräts:

Hinsichtlich der Auswahl von Medieninhalten gemäß Merkmal M1.1.1 wird im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 i.V.m. Absatz [0065] ausgeführt, dass darunter ein

bestimmter Medieninhalt oder ein bestimmter Typ von Medieninhalt fallen soll („The

selection of media content may include a particular piece of media content (e.g., a

television episode, a movie, a song, etc.) or may be a particular type of media

content (e.g., part or all of a television series, content that belongs to a playlist or

other grouping, media content that belongs to a particular genre, etc.).“). Gemäß

Ausgestaltung nach Anspruch 5 soll zum Empfangen der Auswahl von

Medieninhalten auch die Eingabe einer Suche in einem Eingabefeld gehören („…

providing a search input field for receiving the selection of media content overlaid

on a media player application.“).

Hinsichtlich der Auswahl von Inhaltslieferpräferenzen gemäß Merkmal M1.1.2 wird

eine Auswahl aus einer Vielzahl von unterschiedlichen, singulären bzw. einzelnen

Online-Inhaltsquellen, die der Benutzer mittels einer Benutzerschnittstelle eingibt,

und Benutzerkontodaten für die genannten Inhaltsquellen beansprucht. Das

Streitpatent zeigt dazu in der Figur 2A i.V.m. Absatz [0020] und [0023] eine

Benutzereingabe von bevorzugten bzw. priorisierten Inhaltsquellen sowie den

dazugehörigen Benutzerkontodaten und in Figur 5 i.V.m. Absatz [0066] weitere

Inhaltslieferpräferenzen wie bspw. das gewünschte Format, Lieferbedingungen, das

bevorzugte Zielgerät sowie Preisinformationen. Hinsichtlich der Benutzerkontodaten spricht das Streitpatent lediglich von Benutzerkontodaten für den Zugriff auf

einen (nicht beanspruchten) Suchserver, sowie Benutzerkontodaten für den Zugriff

auf die Inhaltsquellen wie bspw. Autorisierungen für den jeweiligen Zugriff umfassend Benutzerkonto, Passwörter, Verschlüsselung oder ein bezahltes Abonnement

(“subscription“) sowie ein digitales Zertifikat (vgl. SP, Abs. [0014], [0022]).

Als Benutzergerät soll gemäß Streitpatent ein Endgerät („user electronic device“)

wie bspw. eine Set-Top-Box, ein Laptop, ein Desktop, ein Tablet, ein Smartphone,

ein digitaler Videorekorder (DVR), eine Spielkonsole, ein persönlicher digitaler

Assistent (PDA), ein Musik-Player oder ein anderes portables elektronisches Gerät

in Frage kommen (vgl. SP, Abs. [0012], [0043]).

Die Merkmalsgruppe M1.2 beansprucht das Anfordern von Inhaltsverfügbarkeitsdaten durch die Verarbeitungsschaltung des Benutzergeräts über ein Netzwerk,

wobei die Inhaltsverfügbarkeitsdaten von der o. g. Vielzahl von Inhaltsquellen unter

zumindest teilweiser Verwendung der o. g. Auswahl an Medieninhalten und

Benutzerkontodaten erfolgen soll (Merkmal M1.2.1). Dabei zeigen die Inhaltsverfügbarkeitsdaten an, ob die Auswahl an Medieninhalten für ein Benutzerkonto

spezifiziert durch die Benutzerkontodaten verfügbar ist (Merkmal M1.2.2). Gemäß

Figur 1 i.V.m. Absatz [0011] handelt es sich bei dem Netzwerk um ein Computernetzwerk mit Clients, Server und Inhaltsquellen, bspw. um ein Datennetzwerk, das

Internet, ein WAN, ein LAN oder ein Mobilfunknetz.

Das Merkmal M1.3 versteht der Fachmann dahingehend, dass die

Inhaltsverfügbarkeitsdaten durch die Verarbeitungsschaltung des Benutzergeräts

empfangen werden.

Gemäß Merkmal M1.4 wird unter Verwendung der Inhaltsverfügbarkeitsdaten eine

Benachrichtigung für das Benutzergerät generiert. Die Benachrichtigung soll

anzeigen, dass die Auswahl an Medieninhalten von mindestens einer der Vielzahl

von Online-Inhaltsquellen für wenigstens ein Benutzerkonto aus den Benutzerkontodaten verfügbar ist.

1.4.2 Zu Anspruch 7

Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 7 betrifft eine entsprechende Verarbeitungsschaltung („processing circuit“). Der Fachmann versteht die Merkmale

des nebengeordneten Anspruchs 7 wie die entsprechenden Merkmale des

Verfahrensanspruchs 1.

1.4.3 Zu Anspruch 12

Der nebengeordnete Anspruch 12 betrifft ein oder mehrere von einem Computer

lesbare Medien mit Anweisungen („computer-readable media having instructions

therein“) zur Durchführung des entsprechenden Verfahrens durch einen Prozessor.

Der Fachmann versteht die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 12 wie die

entsprechenden Merkmale des Verfahrensanspruchs 1.

II.

Der Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 18. Oktober 2023 ist

zulässig, da sein Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart ist und er auch nicht über den Schutzbereich des erteilten

Streitpatents hinausgeht. Er ist jedoch nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der Gesamtheit

ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten

Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch

ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre

den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der

Erfindung bzw. als mögliche Ausführungsform entnehmen kann (st. Rspr., vgl. BGH

GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal). Eine unzulässige Erweiterung liegt

hingegen vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst

aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt,

nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat.

Danach ist der Gegenstand offenbart. Im ersten Ausführungsbeispiel sowohl gemäß

Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1 (Anlage B3) als auch gemäß Streitpatent

wird eine Set-Top-Box offenbart, welche nach der Verfügbarkeit von Medieninhalten

auch ohne den zwischengeschalteten (optionalen) Content-Server in multiplen

Content-Quellen gemäß Merkmalsgruppe M1.2 sucht, wobei bspw. eine

Reihenfolge des Zugriffs auf die multiplen Content-Quellen festgelegt werden kann

(„Set-top box 202 receives media content from content providers via a network …

Set-top box 202 is also configured to transmit data (e. g., account information such

as log-in credentials, search requests, etc.) to the content providers, in order to

access the media content. Set-top box 202 may include, for example, one or more

applications that allow a user to define which content sources are to be accessed

by set-top box 202.“, B3, Abs. [0026]; „Configuration screen 206 may also include

inputs 209 and 210 for configuring the order in which content sources are accessed

for a particular piece of media content. For example, input 209 may be used to

receive an indication that the content source is a preferred source. If desired media

content is available from multiple sources, an indication that a particular content

source is a preferred source may be used to select which content sources are

accessed first.“, Abs. [0030]; „search engine 422 may limit which content sources

are searched and/or the order in which content sources are search based on

parameters stored in user account data 410, notification settings 412, and/or search

parameters 418.“; Abs. [0063]; s. ebenso SP, Abs. [0019], [0023], [0056]; Unterstreichung hinzugefügt).

Die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei der „processing unit“ und dem

„electronic device“ um zwei verschiedene Geräte handeln müsse, da ansonsten

eine Selbstbenachrichtigung vorliege, konnte den Senat nicht überzeugen. Denn

die von der Klägerin als Selbstbenachrichtigung bezeichnete Benachrichtigung

(„notification“) gemäß Merkmal M1.4 von der Verarbeitungsschaltung („processing

unit“) in der elektronischen Benutzervorrichtung an die (übergeordnete) elektronische Benutzervorrichtung („electronic user device“) selbst ist sowohl bereits im

Anspruch 1 gemäß Offenlegungsschrift als auch im erteilten Anspruch 1 so

angelegt, dass deren Gegenstände jeweils beide offenbarte Ausführungsbeispiele

umfassen, also auch das erste Ausführungsbeispiel ohne den optionalen Server

(„receiving, at the processing circuit, the content availability data; and using the

content availability data to generate a notification for an electronic device“ B3,

Anspruch 1). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann den Figuren 2B und 3 i.V.m.

der Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift wie auch gemäß Streitpatent

ebenfalls nichts anderes als ein einziges Gerät, wobei dort jeweils ein in einen

Fernseher integrierter Media-Receiver bzw. ein Mobiltelefon mit integriertem

Display und Prozessor zur Benachrichtigung des Benutzers beschrieben werden

(vgl. B3, Fig. 2B und Fig. 3 i.V.m. Abs. [0025], [0050]; SP, Fig. 2B und Fig. 3 i.V.m.

Abs. [0018], [0043]).

2.

Ein Patentierungsausschluss gemäß Art. 138 (1) a) i. V. m. Art. 52 (2) c) und

d) EPÜ liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich der

Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht nur in einer computerimplementierten Datenverarbeitung zur Wiedergabe von Informationen. Denn zur

Überzeugung des Senats wird die Lösung eines konkreten technischen Problems

mit technischen Mitteln gelehrt, nämlich ein Auswählen von Medieninhalten (bspw.

TV-Episode, Spielfilm, Musikstück, Bücher, Videospiele) an einer Verarbeitungsschaltung eines Benutzerendgeräts (bspw. Mobiltelefon, Set-Top-Box, Laptop,

PDA, Tablet, Player) mittels Eingaben des Benutzers an einer Schnittstelle, das

Anfragen der Medieninhalte bei multiplen zugangsbeschränkten und freien Quellen

(Webseiten, FTP-Server, Content-Quellen eines Providers ggf. mit Benutzerkonto)

mittels Signalisierung bzw. Nachrichten über ein Netzwerk unter Einbeziehung von

im Endgerät hinterlegten Benutzerpräferenzen (bspw. hinsichtlich Preis, Format,

Typ des Benutzerendgeräts und Lieferadresse des Endgeräts) sowie ggf.

Informationen über Benutzerkonten und die entsprechende Benachrichtigung des

Benutzers am selben oder ggf. an einem anderen Benutzerendgerät (bspw. über

eine Applikation, E-Mail, SMS, RSS-Feed, Account eines sozialen Netzwerks).

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre der Druckschriften

D1 bis D9 neu (Art. 54 EPÜ), denn es fehlt jeder derselben jeweils mindestens eines

der Merkmale, die im Anspruch 1 enthalten sind.

3.1 Die Druckschrift D1 (US 2010/0138517 A1) betrifft ein System und ein

Verfahren für das Vermitteln bzw. Maklern („brokering“) von Multimediainhalten

vieler verschiedener Provider (vgl. D1, Titel und Abs. [0002]), wobei ein Benutzer

von einem seiner multiplen Endgeräte („a small handheld computing device, a

desktop computer“) eine Suche nach Inhalten in Abhängigkeit seiner Präferenzen

(„user profile“) absetzen kann und Verfügbarkeitsinformationen darüber per

sofortiger oder zukünftiger Benachrichtigung bereitgestellt bekommt („an online

request (such as a search) for multimedia content from a user, retrieving a user

profile associated with the user“, D1, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0006]; „The user profile can

include preferences regarding price, payment methods, download speed, provider

rankings, digital rights management (DRM) and multimedia format“, Abs. [0021];

„the system indexes content available at each multimedia providers“, „the system

can subscribe to future episodic multimedia content for the user.”, „Alternately, the

broker system can notify the user that new episodic content is available“, Abs. [0022]

– [0023]; Unterstreichung hinzugefügt).

Der Zugriff auf die multiplen Inhaltsquellen erfolgt jedoch nicht direkt vom Endgerät,

sondern stets über einen zwischengeschalteten Vermittler oder Broker, wobei der

Benutzer über ein einziges, geräteübergreifendes Benutzerkonto („single account“)

beim Broker verfügt („users can search for multimedia content in one place, with

one account, on many devices“, D1, Fig. 4 i.V.m. Abs. [0028], [0032];

Unterstreichung hinzugefügt). Die zum Zugriff des Brokers auf die multiplen

Inhaltsquellen jeweils benötigten Zugangsdaten des Benutzers sind im Broker

hinterlegt („when the user signs up with the broker, she can link her broker account

with her account on YouTube, her account on iFilm, and so forth.“, D1, Abs. [0021]).

In der D1 fehlt zumindest die Merkmalsgruppe M1.2 teilweise, da die D1 keine

Such- bzw. Verfügbarkeitsanfrage direkt vom Endgerät an multiple Inhaltsquellen

unter Verwendung der Benutzerkontodaten der einzelnen Inhaltsquellen lehrt.

Diese Funktionalität findet sich gemäß D1 jedenfalls nicht im Endgerät, sondern im

Broker.

3.2 Die Druckschrift D2 (US 2011/0179453 A1) betrifft ein Verfahren zur

adaptiven Suche nach Medieninhalten („METHODS AND TECHNIQUES FOR

ADAPTIVE SEARCH“, D2, Titel), wobei ein Benutzer diese Suche mittels

verschiedener Endgeräte, bspw. einem DVR („digital video recorder“), insbesondere

einem DVR der Firma TiVo mit gerätespezifischer Registrierung, einem „personal

computer“ (desktop, laptop) oder einem tragbaren Gerät durchführen kann (vgl. D2,

Fig. 1A, Fig. 2 „TiVo Search“ und Abs. [0002], [0068] – [0069]).

Der Benutzer kann an seinem Endgerät Medieninhalte und deren Verfügbarkeit bei

Service-Providern und Content-Providern, d. h. bei multiplen Inhaltsquellen, mittels

Suche abfragen und angezeigt bekommen („TiVo Search“, D2, Fig. 3 bis Fig. 12),

wobei die Suche Präferenzen des Benutzers umfasst („search options“, D2, Fig. 13;

„Video Provider List“, Fig. 34). Die Figur 34 i.V.m. Abs. [0220] und [0221] zeigt das

Auswahlmenü für die bevorzugten Provider, wobei Streaming-Dienste wie bspw.

Amazon Video, Netflix und CinemaNow aufgeführt sind. Die Präsentation der

Suchergebnisse gemäß Figur 35 i.V.m. Abs. [0247] bis [0248] und [0261] bis [0262]

betrifft eine anspruchsgemäße Mitteilung an den Benutzer, ob die durch die Suche

ausgewählten Medieninhalte entsprechend bei den einzelnen Inhaltsquellen

verfügbar sind und ggf. zu welchen Kosten. Bei der Anzeige der Suchergebnisse

berücksichtigt das Endgerät ggf. vorhandene „subscriptions“, d. h. (Abonnement-)

Vertragsverhältnisse des Benutzers, die Suchergebnisse zeigen jedoch auch

Verfügbarkeiten bei Inhaltsquellen ohne Zugriffsberechtigung des Benutzers an,

welche in der Ergebnisliste unterhalb der gestrichelten Trennlinie aufgeführt werden

(„also available“, D2, Fig. 35; „The delineation may be to indicate that the movie is

also available with other providers, but the user is not currently a subscriber or does

not have access to that service provider.“, Abs. [0119], [0221]; Hervorhebung

hinzugefügt). Falls der Benutzer derzeit keine Zugangsberechtigung hat, wird ihm

angezeigt, wie er eine solche erlangen kann („the user might be shown how to

subscribe or other subscription options in order to gain access to the channel in

order to view the show.“, D2, Abs. [0119]; Unterstreichung hinzugefügt).

Darüber hinaus kann der Benutzer einen gewünschten, derzeit nicht verfügbaren

Medieninhalt selektieren und reservieren, wobei dem Nutzer eine Mitteilung

zugestellt wird, sobald der Medieninhalt in der Zukunft verfügbar sein wird (vgl. D2,

Fig. 37 i.V.m. Abs. [0130] - [0136] und Anspruch 1). Dabei wird das Endgerät

dahingehend konfiguriert, die multiplen Inhaltsquellen hinsichtlich der Verfügbarkeit

regelmäßig abzufragen, und/oder die Inhaltsquellen werden instruiert, bei Verfügbarkeit eine Push-Nachricht bzw. einen Alarm ans Endgerät zu schicken (vgl. D2,

Fig. 37 i.V.m. [0132]). Das Endgerät kann dabei Inhaltsquellen ausschließen, bei

denen zusätzliche Kosten anfallen, deren Inhalt Werbung umfasst bzw. für die der

Benutzer keine Zugangsberechtigung („subscription”) hat („In an embodiment,

certain sources of content may be automatically ignored. For instance, the

availability of the item through subscription-based services to which the user is not

subscribed may be automatically

ignored.“, D2, Abs.

[0133],

[0135] und

Anspruch 5).

Im Endgerät hinterlegte Benutzerkontodaten für den Zugriff auf die multiplen

Inhaltsquellen gemäß dem Merkmal M1.1.2, der Merkmalsgruppe M1.2 sowie

dem Merkmal M1.4 (jeweils teilweise) offenbart die D2 nicht, wobei im Endgerät

allerdings zumindest die Daten hinsichtlich der potentiellen Vertragsverhältnisse

(„subscription“) des Benutzers bezüglich einer Zugangsberechtigung zu den Inhaltsquellen hinterlegt sind („selecting the one or more sources based on … data

indicating a plurality of sources to which the user is subscribed“, D2, Anspruch 5;

Unterstreichung hinzugefügt).

3.3 Die D2a und D2b sind über den Dienst „Internet Wayback Machine“

archivierte Momentaufnahmen der Internetseiten der beiden Content-Provider

„Netflix“ und „CinemaNow“ vom März 2010 und betreffen jeweils eine Registrierung

sowie einen Zugriff mittels Einloggens von einem Endgerät mit einem

Benutzerkonto bei diesen Content-Providern bzw. diesen Inhaltsquellen („sign in“,

„E-Mail“, „password“). Diese beiden Druckschriften

liegen weiter ab und

dokumentieren lediglich, dass für einen Zugriff eines Benutzers mit einer entsprechenden Zugangsberechtigung („subscription“) von einem Endgerät auf einen

Content-Provider bzw. eine Content-Quelle mit kostenpflichtigem Inhalt ein

Benutzerkonto mit einem Login und ein Passwort verwendet werden. Sie

dokumentieren somit lediglich das Hintergrundwissen des Fachmanns, ohne

sämtliche anspruchsgemäßen Merkmale explizit zu nennen.

Die Content-Provider „Netflix“ und „CinemaNow“ werden u. a. als Beispiele in der

D2, Abs. [0067], [0084], [0151], [0185], [0221] explizit angegeben.

3.4 Der weitere eingeführte Stand der Technik, d.h. die Entgegenhaltungen D3

bis D9, liegt weiter ab und vermag die Neuheit des Anspruchs 1 nicht in Frage zu

stellen.

4.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch

gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 (US 2011/0179453 A1) zusammen mit

dem Fachwissen, wie es durch die D2a bzw. D2b belegt wird, nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

4.1 Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 unterscheidet sich von der

Lehre der D2 lediglich durch das Verwenden eines jeweiligen Benutzerkontos bzw.

das Verwenden von Benutzerkontodaten, um auf die multiplen Inhaltsquellen zugreifen zu können (Merkmal M1.1.2, Merkmalsgruppe M1.2 sowie Merkmal M1.4

fehlen jeweils teilweise). Denn die Druckschrift D2 offenbart nur, dass in den

Endgeräten eine

Information über eine

„subscription“, d. h. über das

Vertragsverhältnis des Benutzers bezüglich einer Inhaltsquelle, hinterlegt bzw.

vorhanden ist.

Ausgehend von der Druckschrift D2 entnimmt der Fachmann dieser bereits

Hinweise und Anregungen hinsichtlich des Zugriffs auf solche Inhaltsquellen und

hinsichtlich der dafür notwendigen Zugriffsberechtigungen („the display subsystem

displaying instructions on how the content source may be accessed or authorized“;

D2, Abs. [0119], [0221], [0247], [0261] - [0262], Unterstreichung hinzugefügt).

In diesem technischen Kontext ist dem Fachmann bekannt, dass der Zugriff

insbesondere auf Inhaltsquellen, die kostenpflichtig sind und eine „subscription“ des

Benutzers bedingen, üblicherweise – wie bei anderen Netzwerkservern auch – über

eine Registrierung mit dem Erstellen eines Benutzerkontos mit Login und Passwort

erfolgt. Die D2 nennt zudem in den Absätzen [0067], [0151], [0185], [0221] explizit

als Beispiele für solche kostenpflichtigen Content-Provider bzw. Inhaltsquellen die

Streamingdienste „Netflix“ und „CinemaNow“. Dieses fachmännische Verständnis,

dass für den Zugriff auf die bspw. in der D2 explizit genannten beiden Content-

Provider bzw. Inhaltsquellen jeweils eine Registrierung mit einem Benutzerkonto

umfassend Login und Passwort notwendig ist, wird von der D2a und der D2b

dokumentiert. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit dem Fachmann

alleine aus der D2 unter Berücksichtigung seines Fachwissens nahegelegt.

Darüber hinaus beschreibt auch die D1 den gemäß dem Stand der Technik üblichen

direkten Zugriff von einem Benutzergerät auf Content-Provider bzw. Inhaltsquellen

(ohne zwischengeschalteten Server) unter Verwendung eines entsprechenden

Benutzerkontos („account“) umfassend Benutzername und Passwort („The user (or

the user’s device) must remember login information“, D1, Fig. 3 i.V.m. Abs. [0004],

[0027]), so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls ausgehend von der D2

in Zusammenschau mit der D1 nahegelegt ist.

4.2 Gleiches gilt für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12, die letztlich nur

die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale in einer Vorrichtung

(„processing circuit“) bzw. in einem computerlesbaren Medium („computer-readable

media“) beinhalten. Auch für diese ergibt sich mit derselben Begründung wie für den

Anspruch 1 kein auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhender Gegenstand.

4.3 Da der Anspruchssatz als Ganzes verteidigt wird, fallen damit auch seine

übrigen Ansprüche.

5.

Zum Hilfsantrag 1

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag das zwischen Merkmal M1.1.2 und M1.2 hinzugefügte Merkmal

M1.1.3_Hi1:

M1.1.3_Hi1 wherein the user account data comprises user authorizations

stored in the user electronic device, in order to access the

plurality of unique online content sources.

Mittels des hinzugefügten Merkmals M1.1.3_Hi1 wird das mit Anspruch 1

beanspruchte Verfahren

dahingehend weiter

ausgebildet,

dass

die

Benutzerkontodaten im Benutzerendgerät nunmehr u. a. abgespeicherte Benutzer-

Autorisierungen umfassen, welche dazu dienen, auf die Vielzahl von Content-

Quellen zuzugreifen („in order to access“). Die Verwendung der Benutzer-

Autorisierung („user authorization“) im Kontext des Merkmals M1.1.3_Hi1 lässt

dabei zunächst offen, ob es sich um einen generellen Zugriff des Benutzerendgeräts

auf die Content-Quelle (bspw. den Zugriff auf einen Content-Server mittels eines

Logins bei einer Suche) oder um den Zugriff auf die Medieninhalte selbst handelt

(bspw. Download oder Streamen eines Films). Mit Merkmal M1.1.3_Hi1 wird jedoch

bei einer Suchanforderung („requesting“) eine Verwendung von Benutzer-

Autorisierungen im Speziellen noch nicht explizit beansprucht, da die Spezifizierung

der Suchanforderung erst in der nachfolgenden Merkmalsgruppe M1.2 erfolgt.

Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.

5.1 Die mit dem Hilfsantrag 1 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7

und 12 sind zulässig.

Der Fachmann entnimmt das Merkmal M1.1.3_Hi1 zum einen dem Streitpatent,

Abs. [0009] und [0014], und zum anderen der Offenlegungsschrift, Abs. [0016] und

[0021], unmittelbar und eindeutig ( „User authorizations to access various content

sources can be stored in the system (client and/or server side) and used to search

only those content sources to which the user has access.“ sowie „one or more

content sources may utilize authorizations (e.g., user accounts, passwords,

encryption keys, etc.) to restrict access to media content.“ und „whether or not a

particular user account is authorized to access the content, pricing information, and

other relevant information.“; Unterstreichung hinzugefügt). Der Fachmann entnimmt

diesen Absätzen der Beschreibung jedoch auch, dass das Streitpatent mit der „user

authorization“ im Wesentlichen eine Zugriffsberechtigung auf die Inhalte bzw. Daten

versteht und nicht eine Identifizierung bzw. Authentifizierung des Benutzers über

seine Benutzerkontodaten bereits beim Durchführen einer Suche, wobei jedoch bei

der Suche Inhaltsquellen ohne spätere Zugriffsmöglichkeit ggf. bereits vorab

ausgeschlossen werden können.

5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist jedoch nicht

patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art.

52, 56 EPÜ), da er sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2

zusammen mit dem Fachwissen ergibt, wie es dem Fachmann aus den

Entgegenhaltungen D2a, D2b bekannt ist.

Die Druckschrift D2 zeigt bereits im Endgerät hinterlegte Subscription-Daten und

befasst sich ebenfalls mit Autorisierung des Benutzers („authorization“) beim Zugriff

(„access“) auf Content-Quellen („selecting the one or more sources based on of one

or more of: data indicating a plurality of sources available to a device operated by

the user; data indicating a plurality of sources to which the user is subscribed; and

data indicating a plurality of sources approved by the user.“, D2, Unteranspruch 5;

„the content availability data may be specific to the user or a group of users,

reflecting user subscriptions, preferences, geographic restrictions, and so on. In an

embodiment, the content availability data includes information indicating whether a

particular item of content is available from a source approved by the user, such as

a subscription level necessary to view the content from a particular source, a fee

that will be charged to the user to view the content from a particular source“, D2,

Abs. [0133]; „media content that are available from a content source that the user

does not have access or is not authorized, displaying instructions on how the

content source may be accessed or authorized.“, D2, Abs. [0248]; Unterstreichung

hinzugefügt).

Hinsichtlich der unveränderten Merkmale des Anspruchs 1 wird auf die

entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

5.3

Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1, welche

die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale in einer Vorrichtung

(„processing circuit“) bzw. in einem computerlesbaren Medium („computer-readable

media“) betreffen, gelten die Ausführungen entsprechend.

5.4 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 als Ganzes verteidigt wird, fallen

unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.

6.

Zu den Hilfsanträgen 1a, 1b und 1c

Die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a, 1b und 1c waren

nicht nach § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen. Sie beinhalten keine

geänderte Fassung des Patents i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Die Beschränkungen in den Hilfsanträgen 1a, 1b und 1c stellen lediglich geringfügige

Änderungen des verteidigten Patentanspruchs dar und erforderten keine Vertagung

der Verhandlung. Die Klägerin wurde nicht mit neuen Tatsachen konfrontiert. Es

war ihr ohne Weiteres zuzumuten, sich mit den Hilfsanträgen kurzfristig auseinanderzusetzen.

Unabhängig davon ist die Zurückweisung wegen verspäteten Vorbringens der

Hilfsanträge 1a, 1b und 1c im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.

6.1

Zum Hilfsantrag 1a

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1a, M1.2.2

Hi1a sowie M1.4_Hi1a:

M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique

online content sources;

M1.2.1_Hi1a … and the user account log in credential data,

M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential

data;

M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in

credential data from …

Im Hilfsantrag 1a wird der Gegenstand des Streitpatents dahingehend

eingeschränkt, dass die bislang unspezifischen Benutzerkontodaten („user account

data“) insbesondere durch Anmeldedaten („login credential data“) ersetzt werden.

Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.

6.1.1 Die Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag 1a verbundenen Änderungen in den

Ansprüchen 1, 7 und 12 kann dahinstehen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a ist nicht patentfähig (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ). Er ergibt

sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2 zusammen mit dem

Fachwissen, wie es dem Fachmann aus den Entgegenhaltungen D2a, D2b bekannt

ist.

Die Druckschrift D2 zeigt bereits im Endgerät hinterlegte Subscription-Daten und

befasst sich ebenfalls mit der Berechtigung des Benutzers („authorization“) beim

Zugriff („access“) auf Content-Quellen wie bspw. Netflix und CinemaNow, wobei die

Druckschriften D2a und D2b für diese in der D2 explizit genannten Content-Quellen

den Benutzerzugriff durch Login auf ein Benutzerkonto mit den Zugangsdaten

Benutzername bzw. E-Mail-Adresse und Passwort zeigen („sign in“, „E-Mail“,

„Password“). Somit offenbart die D2 die Verwendung von Anmeldedaten gemäß

den geänderten Merkmalen M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie

M1.4_Hi1a.

Hinsichtlich der gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Merkmale des

Anspruchs 1 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag

verwiesen. Das Hinzufügen von aus dem einschlägigen Stand der Technik gemäß

D2 bekannten Merkmalen führt zu keiner anderen Beurteilung.

6.1.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1a gelten

die Ausführungen entsprechend.

6.1.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1a als Ganzes verteidigt wird, fallen

unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.

6.2

Zum Hilfsantrag 1b

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1b, M1.2.2

Hi1a sowie M1.4_Hi1a:

M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique

online content sources;

M1.2.1_Hi1b requesting by the processing circuit, over a network, content

availability data from the plurality of unique online content sources

based at least in part on the selection of media content and the user

account log in credential data, wherein the plurality of unique

online content sources are accessed through user authorizations

stored in the user electronic device, and

M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential

data;

M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in

credential data from …

Für die Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a gelten die

Ausführungen zum Hilfsantrag 1a, da sie mit den entsprechenden Merkmalen des

Hilfsantrags 1a identisch sind. Sie betreffen die Konkretisierung auf Anmeldedaten

(„log in credential data“).

Die Merkmalsgruppe M1.2 betrifft die Suchanforderung des Endgeräts an die

multiplen Content-Quellen. Im Gegensatz zum Hilfsantrag 1a wird somit nunmehr

mit Merkmal M1.2.1_Hi1b die Suchanforderung nach Inhaltsverfügbarkeitsdaten

(„requesting … content availability data“) mit der beanspruchten Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung verknüpft, durch welche der Zugriff auf die

Inhaltsquellen bei dieser Suche erfolgen soll. Die Suchanforderung soll somit

sowohl auf den Anmeldedaten als auch auf der Benutzerberechtigung basieren. Mit

Merkmal M1.2.1_Hi1b wird jedoch eine Verwendung von Benutzerberechtigungen

im Speziellen bei einem potentiellen, zukünftigen Zugriff auf die Medieninhalte nicht

beansprucht.

Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.

6.2.1 Die mit dem Hilfsantrag 1b verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1,

7 und 12 sind unzulässig, denn ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist weder

ursprünglich offenbart noch liegt es im Schutzbereich des erteilten Patents (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ).

Die mit Merkmal M1.2.1_Hi1b beanspruchte Merkmalskombination einer Suche

nach Verfügbarkeitsinformation unter Verwendung sowohl eines Zugriffs („access“)

auf die Content-Quelle durch Einloggen („login credential data“) als auch unter

Verwendung einer Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung beim Zugriff auf die

jeweilige Content-Quelle

(„content sources are accessed

through user

authorizations“) ist so weder der Offenlegungsschrift noch dem Streitpatent

unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr wird die Benutzerberechtigung

bzw. Autorisierung in sämtlichen Ausführungsbeispielen gemäß Streitpatent bzw.

Offenlegungsschrift lediglich zum einen für eine Vorauswahl der Content-Quellen,

über welche die Suche durchgeführt werden soll, zum anderen für das

Herunterladen der Inhalte entsprechend der Suchergebnisse verwendet („User

authorizations to access various content sources can be stored in the system (client

and/or server side) and used to search only those content sources to which the user

has access.“, SP, Abs. [0009]; „In some implementations, one or more content

sources may utilize authorizations (e.g., user accounts, passwords, encryption keys,

etc.) to restrict access to media content … In response, content source 108 may

provide data back to client 102 indicative of whether or not the content is available,

whether or not a particular user account is authorized to access the content, pricing

information, and other relevant information.“, SP, Abs. [0014]; „Content information

may additionally include information relating to the level of authorization associated

with the user.“, SP, Abs. [0036]; Unterstreichung hinzugefügt; vgl. auch die

korrespondierenden Fundstellen in der B3, Abs. [0016], [0021], [0043]).

6.2.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1b gelten

dieselben Ausführungen.

6.2.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1b als Ganzes verteidigt wird, fallen

unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.

6.3

Zum Hilfsantrag 1c

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag die modifizierten Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.1_Hi1c, M1.2.2

Hi1a sowie M1.4_Hi1a:

M1.1.2_Hi1a … and user account log in credential data for the plurality of unique

online content sources;

M1.2.1_Hi1c requesting by the processing circuit, over a network, content

availability data from the plurality of unique online content sources

based at least in part on the selection of media content and the user

account log in credential data, wherein the plurality of unique

online content sources are accessed through a digital certificate

stored in the user electronic device, and

M1.2.2_Hi1a … available to a user account in the user account log in credential

data;

M1.4_Hi1a … available to at least one user account in the user account log in

credential data from …

Für die Merkmale M1.1.2_Hi1a, M1.2.2 Hi1a sowie M1.4_Hi1a gelten die

Ausführungen zum Hilfsantrag 1a, da sie mit den entsprechenden Merkmalen des

Hilfsantrags 1a identisch sind. Sie betreffen die Konkretisierung auf Anmeldedaten

(„log in credential data“).

Im Gegensatz zum Hilfsantrag 1b wird nunmehr mit Merkmal M1.2.1_Hi1c die dort

beanspruchte Benutzerberechtigung bzw. Autorisierung durch ein digitales Zertifikat

ersetzt, durch welches jetzt der Zugriff auf die Inhaltsquellen bei der Suche erfolgen

soll.

Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.

6.3.1 Die mit dem Hilfsantrag 1c verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1,

7 und 12 sind unzulässig, denn ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist weder

ursprünglich offenbart noch liegt es im Schutzbereich des erteilten Patents.

Bei einer Suche nach Verfügbarkeitsinformationen ist die Merkmalskombination

umfassend einerseits einen Zugriff auf die Content-Quelle durch Einloggen mit

„login credentials“ und umfassend andererseits den Zugriff auf die Content-Quelle

bei der Suche mittels eines digitalen Zertifikats so weder dem Streitpatent noch der

ursprünglichen Offenbarung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Zwar wird gemäß Offenlegungsschrift B3, Absatz [0029], bzw. Streitpatent, Absatz

[0022], ein digitales Zertifikat im Zusammenhang mit Login-Kennungen und

Passwörtern beispielhaft als potentielle „account information“ genannt, die

dazugehörige Figur 2A, Bezugszeichen 208 i.V.m. Beschreibung zeigt jedoch

lediglich ein einziges Eingabefeld und keine multiplen Felder zur Konfiguration

derselben, wie es bspw. im Gegensatz dazu für das Eingabefeld Figur 2A,

Bezugszeichen 207 im jeweils vorangehenden Absatz in der Beschreibung

offenbart wird („input 207 may include multiple fields for input of the name of the

content provider, as well as the address of the content provider.“). Auch sonst ist

die beanspruchte Kombination von Login und digitalem Zertifikat beim Suchen in

einer Content-Quelle nirgendwo in der B3 offenbart. Denn im weiteren Kontext wird

hinsichtlich der „account information“ umfassend das „digital certificate“ auch

ausschließlich der Zugriff auf Inhalte diskutiert und die Verwendung des Zertifikats

bei einer Suche überhaupt nicht adressiert („Depending on the content source,

account information may or may not be required. For example, a content source

may provide a free service that does not require an account and a restricted service

that requires an account to access certain content (e. g., paid content, content

restricted to certain age groups, etc.).“, B3, Abs. [0029], Unterstreichung

hinzugefügt).

Zusammenfassend entnimmt der Fachmann der streitpatentgemäßen Lehre ein

digitales Zertifikat nicht als Ergänzung zu einem konventionellen Login mit Account

und Passwort, sondern vielmehr als (sicheren) Ersatz bzw. Alternative für einen

konventionellen Login mit Account und Passwort für den Zugriff auf eine Content-

Quelle bei der Suche.

6.3.2 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 1c gelten

dieselben Ausführungen.

6.3.3 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1c als Ganzes verteidigt wird, fallen

unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.

7.

Zum Hilfsantrag 2

Der Hilfsantrag 2 lag dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 7. September 2023

als vormaliger Hauptantrag zu Grunde.

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der Fassung

gemäß geltenden Hauptantrag das geänderte Merkmal M1.1_Hi2:

M1.1_Hi2

receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing

user account data for identifying a particular user across a

plurality of user electronic devices, a selection of …

Mittels des geänderten Merkmals M1.1_Hi2 wird nunmehr ein geräteübergreifendes

Benutzerkonto beansprucht, wobei die Benutzerkontodaten zum Identifizieren des

Benutzers über mehrere Benutzerendgeräte hinweg verwendet werden.

Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.

7.1 Die mit dem Hilfsantrag 2 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7

und 12 sind unzulässig. Ihr Gegenstand ist unzulässig erweitert (Art. 138 Abs. 1

lit. c) i.V.m. Art. 123 Abs. 2 EPÜ), da der Fachmann das Merkmal M1.1_Hi2 dem

Inhalt

der Anmeldung

in

der

ursprünglich

eingereichten Fassung

(Offenlegungsschrift WO 2013/052247 A1, Anlage B3) nicht unmittelbar und

eindeutig entnehmen kann.

7.1.1

Das Merkmal M1.1_Hi2 betrifft das Verwenden der Benutzerkontodaten in einer elektronischen Benutzervorrichtung, um einen bestimmten Benutzer

über eine Vielzahl von elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg zu

identifizieren. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ist zum einen lediglich

beschrieben, dass die Verarbeitungsschaltung („processing circuit“) eines Benutzergeräts Benutzerkontodaten verwendet, um auf die Inhaltsquellen zuzugreifen

(„Set-top box 202 is also configured to transmit data (e.g., account information such

as log-in credentials, search requests, etc.) to the content providers, in order to

access the media content.“, B3, Abs. [0026]), wozu ein „configuration screen“ zur

Eingabe der Daten vorgesehen ist, welche auch auf dem Endgerät bspw. innerhalb

der Applikation abgespeichert werden können (vgl. B3, Fig. 2A i. V .m. Abs. [0027]

- [0029]). Zum anderen können im Fall eines zwischengeschalteten Suchservers die

Account-Daten auch an diesen geschickt und abgespeichert werden (vgl. B3, Abs.

[0031] - [0032] und Fig. 4 i.V.m. Abs. [0055] - [0058]).

Der Senat teilt nicht die Ansicht der Beklagten, dass die in Figur 4 dargestellte

Verarbeitungsschaltung („processing circuit“) nicht nur eine Komponente eines

Suchservers, sondern in der Form auch in einem Benutzerendgerät vorhanden sei.

Dies

lässt sich nämlich der Figur 4 nicht entnehmen. Denn die Ein-

/Ausgangsschnittstellen gemäß Figur 4, Bezugszeichen 406 und 408, dienen der

Kommunikation mit den Benutzerendgeräten, wobei über den Eingang 406 („input

406“) auch die Benutzerkontodaten von den Endgeräten empfangen werden („User

account data 410 may be received via input 406 from one or more user electronic

devices and stored in memory 404.“, B3, Abs. [0057]). Die Verarbeitungsschaltung

(„processing circuit“) im Benutzerendgerät weist hingegen Schnittstellen zu einem

Display und Eingabegeräten des Benutzers wie bspw. einem Pointer, einer Tastatur

und einem Touchscreen auf (vgl. B3, Abs. [0025], [0027]).

Der Vortrag der Beklagten, wonach in der B3, Abs. [0055], mit dem Wortlaut

„another electronic device that facilitates searching for media content availability

data“ das Benutzerendgerät gemeint sei, überzeugt nicht. Denn damit ist

insbesondere eine Inhaltsquelle gemeint, welche gemäß B3, Absatz [0021],

ebenfalls über eine Suchfunktion verfügt und ein Benutzerkonto umfasst („In some

implementations, one or more content sources may utilize authorizations (e. g., user

accounts, passwords, encryption keys, etc.) to restrict access to media content. For

example, content source 108 may require a paid subscription to access its media

content, while content source 110 may charge for an individual piece of content. In

some implementations, content sources 108, 110 may also include search functions

that allow client 102, server 104, and/or other devices on network 106 to query the

availability of media content.“, Hervorhebungen hinzugefügt).

Der Fachmann entnimmt den ursprünglichen Anmeldeunterlagen somit ein

geräteübergreifendes Benutzerkonto bzw. ein Identifizieren eines Benutzers über

eine Vielzahl an elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg lediglich in Zusammenhang mit einem zwischengeschalteten Suchserver und ggf. mit den

Inhaltsquellen. Jedoch ist ein Identifizieren eines Benutzers über eine Vielzahl an

elektronischen Benutzervorrichtungen hinweg bzw. ein Benutzer-Account im

Benutzerendgerät, der über das Abspeichern von Kontodaten für die Inhaltsquellen

und ggf. den Suchserver hinausgeht, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen

nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Im Übrigen schweigt die Anmeldung auch

hinsichtlich sämtlicher Funktionen, welche der Fachmann im Zusammenhang mit

solch einem geräteübergreifenden Benutzerkonto auf Endgerätelevel benötigt,

bspw. eine Synchronisierung der einzelnen Endgeräte miteinander, die insbesondere einen Abgleich der Benutzerpräferenzen und Benutzerkontodaten umfasst.

7.1.2

Die Änderungen im Anspruch 1 hinsichtlich der Verwendung von

Benutzerkontodaten in der Verarbeitungsschaltung des Benutzerendgeräts zur

endgeräteübergreifenden Identifizierung des Benutzers gemäß Merkmal M1.1_Hi2

stellt eine Schutzbereichserweiterung gegenüber dem Gegenstand des erteilten

Anspruchs 1 gemäß Streitpatent i. S. d. Art. 138 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Art. 123 Abs. 3

EPÜ dar. Dieser betraf ursprünglich nämlich lediglich Benutzerkontodaten für die

Inhaltsquellen.

7.1.3 Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 gelten

dieselben Ausführungen.

7.2 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 2 als Ganzes verteidigt wird, fallen

unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.

8.

Zum Hilfsantrag 3

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber der Fassung

gemäß Hauptantrag die geänderten Merkmale M1.1_Hi2 analog zum Hilfsantrag 2

sowie M1.2.1_Hi3, M1.2.2_Hi3 und M1.4_Hi3:

M1.1_Hi2

receiving, at a processing circuit of a user electronic device utilizing

user account data for identifying a particular user across a

plurality of user electronic devices, a selection of

M1.2.1_Hi3 … and the user account data for the plurality of unique online

content sources,

M1.2.2_Hi3 … available to a user account in the user account data for the

plurality of unique online content sources;

M1.4_Hi3 … available to at least one user account in the user account data for

the plurality of unique online content sources from at least one of

the plurality of unique online content sources.

Das modifizierte Merkmal M1.1_Hi2 ist bereits aus dem Hilfsantrag 2 bekannt und

betrifft das sogenannte „geräteübergreifende“ Benutzerkonto (vgl. Ziff. 7.1). Mit der

jeweils identischen Klarstellung in Merkmalsgruppe M1.2.1_Hi3, M1.2.2_Hi3 und

M1.4_Hi3 werden die dort beanspruchten Benutzerkontodaten im Speziellen als

Kontodaten für die Vielzahl von Inhaltsquellen charakterisiert.

Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 werden in analoger Weise modifiziert.

8.1 Die mit dem Hilfsantrag 3 verbundenen Änderungen in den Ansprüchen 1, 7

und 12 sind ebenfalls unzulässig, da die Gegenstände dieser Ansprüche über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.

Zudem liegt eine Schutzbereichserweiterung vor.

Hinsichtlich der Zulässigkeit gelten aufgrund des identischen Merkmals M1.1_Hi2

die Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 für den Hilfsantrag 3

entsprechend. Für die nebengeordneten Ansprüche 7 und 12 gemäß Hilfsantrag 3

gelten mit derselben Begründung dieselben Ausführungen.

8.2 Da der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 3 als Ganzes verteidigt wird, fallen

unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen Ansprüche.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Bieringer

Schödel

Dr. Ball

Christoph