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BPatG Beschluss vom 14.12.2023 – 28 W (pat) 514/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:141223B28Wpat514.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 514/21 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 111 540.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker

sowie der Richterinnen Kriener und Berner

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:141223B28Wpat514.21.0

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das am 21. August 2020 angemeldete Wortzeichen

LAMINAR AIRFLOW TECHNOLOGY

ist nach einer Einschränkung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) als Marke für die nachfolgenden Waren beansprucht worden:

Klasse 5:

Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; Leitlack für zahnärztliche Zwecke;

Material für die Zahnreparatur; Materialien für die Zahnsanierung; Medizinische

Mundpflegegels; Medizinische Mundsprays; Medizinische Zahnputzmittel;

Medizinische Zahnspülungen; Mittel für die Zahnprophylaxe; Mundsprays für

medizinische Zwecke; Schleifflüssigkeiten für zahnärztliche Zwecke; Schleifmittel für

zahnärztliche Zwecke; Versiegelungsmittel für zahnärztliche Zwecke; Zahnlacke;

Zahnlacke zum Versiegeln der Zähne; Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse;

Zahnspülungen; chemische Erzeugnisse für zahnärztliche und zahntechnische

Zwecke [soweit in Klasse 5 enthalten], insbesondere Pulver und Schleifmittel zur

Entfernung von Zahnstein und zur allgemeinen Prophylaxebehandlung von Zähnen;

Zahnmedizinisches Desensibilisierungsmittel;

Klasse 10:

Elektrische zahnärztliche Zahnpflegegeräte; Elektrische Mundpflegegeräte zur

Verwendung durch Zahnärzte [für medizinische Zwecke]; Elektromedizinische

Geräte, nämlich Pulverstrahlgeräte; Teile der vorgenannten Waren.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 hat die mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und

Markenamts

die

Markenanmeldung

teilweise

wegen

fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen, und zwar für alle angemeldeten Waren mit

Ausnahme von „Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; Medizinische

Mundpflegegels“ in der Klasse 5 (oben kursiv wiedergegeben).

Die angemeldete Wortzusammensetzung „LAMINAR AIRFLOW TECHNOLOGY“

beinhalte eine sprachübliche und sprachregelgerecht gebildete, für die deutschen

Verkehrskreise unmittelbar verständliche technische Aussage zur Beschreibung

eines Verfahrens. Es setze sich aus „Laminar“, ein Begriff für eine Bewegung von

Flüssigkeiten und Gasen, bei der in einem Übergangsgebiet zwischen zwei

unterschiedlichen Strömungsgeschwindigkeiten (Hydrodynamische Grenzschicht)

keine sichtbaren Turbulenzen

(Verwirbelungen/Querströmungen) auftreten,

„Airflow“

für „Luftstrom“ und „Technology“

für Technologie zusammen. Die

Bedeutung

dieser Wortfolge

sei

für

die

vorliegend maßgebenden

Fachverkehrskreise, vorrangig Zahnärzte und zahnmedizinisches Personal,

unmittelbar erkennbar. Das angemeldete Zeichen

lasse kaum einen

Interpretationsspielraum zu, da der angesprochene Verkehr aus seiner beruflichen

Praxis mit Techniken vertraut sei, bei denen mittels Luftstrom pulverförmige,

flüssige oder gasförmige Medien eingebracht oder abgesaugt würden. Im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren „Elektrische zahnärztliche

Zahnpflegegeräte; Elektrische Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte

[für medizinische Zwecke]; Elektromedizinische Geräte, nämlich Pulverstrahlgeräte;

Teile der vorgenannten Waren“ der Klasse 10 werde die angemeldete Wortfolge als

naheliegender Hinweis auf deren Funktionsweise verstanden. Denn diese Produkte

würden vor allem dem Einbringen oder Absaugen von festen, flüssigen oder

gasförmigen Stoffen mit Hilfe eines Luftstroms dienen; es könne sich auch um

Pulverstrahlgeräte oder Teile davon handeln. Die zurückgewiesenen Waren der

Klasse 5 könnten speziell für die Verwendung mit dem LAMINAR AIRFLOW

TECHNOLOGY-Verfahren geeignet und dafür bestimmt sein. Denn die Waren

„Leitlack für zahnärztliche Zwecke; Material für die Zahnreparatur; Materialien für

die Zahnsanierung; Medizinische Mundsprays; Medizinische Zahnputzmittel;

Medizinische Zahnspülungen; Mittel für die Zahnprophylaxe; Mundsprays für

medizinische Zwecke; Schleifflüssigkeiten für zahnärztliche Zwecke; Schleifmittel

für zahnärztliche Zwecke; Versiegelungsmittel

für zahnärztliche Zwecke;

Zahnlacke; Zahnlacke zum Versiegeln der Zähne; Zahnmedizinische Präparate und

Erzeugnisse; Zahnspülungen; chemische Erzeugnisse für zahnärztliche und

zahntechnische Zwecke [soweit in Klasse 5 enthalten], insbesondere Pulver und

Schleifmittel

zur Entfernung

von Zahnstein

und

zur

allgemeinen

Prophylaxebehandlung von Zähnen; Zahnmedizinisches Desensibilisierungsmittel“

könnten mittels eines Luftstroms auf Oberflächen (im Mundraum) aufgebracht

werden.

Soweit die Anmelderin auf die Bekanntheit der Bezeichnung „AIR-FLOW“ und auf

eine mögliche Verkehrsdurchsetzung verweise, ergäben sich aus den dazu

eingereichten Unterlagen keine Hinweise für die Frage, wie das angemeldete

Zeichen von den Verkehrskreisen gesehen werde. Diese Unterlagen seien daher

nicht geeignet, ein Verkehrsdurchsetzungsverfahren als zielführend anzusehen.

Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit

der sie im Wesentlichen geltend macht, dem Anmeldezeichen könne nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden, jedenfalls sei nach den mit Schriftsatz

vom 6. November 2023 vorgenommenen Einschränkungen des Warenverzeichnisses kein Schutzhindernis mehr gegeben.

Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Verzeichnis, soweit beschwerdegegenständlich, lautet wie folgt:

Klasse 5:

Leitlack für zahnärztliche Zwecke; Material für Zahnreparatur; Materialien für die

Zahnsanierung; Medizinische Mundsprays; Medizinische

Zahnputzmittel;

Medizinische Zahnspülungen; Mittel für die Zahnprophylaxe; Mundsprays für

medizinische Zwecke; Versiegelungsmittel für zahnärztliche Zwecke; Zahnlacke;

Zahnlacke zum Versiegeln der Zähne; Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse;

Zahnspülungen; chemische Erzeugnisse für zahnärztliche und zahntechnische

Zwecke [soweit in Klasse 5 enthalten], insbesondere Pulver und Schleifmittel zur

Entfernung von Zahnstein und zur allgemeinen Prophylaxebehandlung von Zähnen;

Zahnmedizinische Desensibilisierungsmittel;

alle

vorgenannten Waren

ausschließlich zu zahnärztlichen Zwecken

Klasse 10:

Elektrische zahnärztliche Zahnpflegegeräte ohne Verwendung eines Luftstroms;

Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte [für medizinische Zwecke]

ohne Verwendung eines Luftstroms; Elektromedizinische Geräte, nämlich

Pulverstrahlgeräte; Teile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren

ausschließlich zu zahnärztlichen Zwecken.

Mit der Beschwerdebegründung verweist die Anmelderin zum einen darauf, dass

die Bezeichnung „AIRFLOW“ in Alleinstellung sowie mit Zusätzen zu ihren Gunsten

bereits mehrfach eingetragen worden sei (DE 398 27 139 AIR-FLOW;

DE 30 2008 059 328 AIR-FLOW MASTER PIEZON; DE 30 2013 001 699 AIR-

FLOW PLUS; DE 30 2020 103 107 AIRFLOW) sowie auf ihre Ausführungen im

Amtsverfahren. Darin hatte sie unter Vorlage zahlreicher Unterlagen zur

Verwendung sowie den Umfang der Benutzung geltend gemacht, dass es sich um

eine für sie in Deutschland bekannte Marke handele, insbesondere für die Produkte

„Pulverstrahlgeräte“ und „Pulver für die Zahnprophylaxe“.

Zum anderen macht die Anmelderin geltend, dass der angemeldeten Bezeichnung

ausreichende Unterscheidungskraft zukomme. Denn das Fehlen der erforderlichen

Unterscheidungskraft könne nur ausnahmsweise,

in seltenen und eindeutigen

Fallkonstellationen angenommen werden, zudem sei von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine

Wortneuschöpfung, der unterschiedliche Bedeutungen zukämen. Soweit die

Markenstelle für die Wortfolge ausschließlich von einer Technologie ausgehe, bei

der ein Luftstrom verwendet werde, bei dem besonders wenig Verwirbelungen

auftreten, würden

insoweit

die unterschiedlichen weiteren Bedeutungsmöglichkeiten, wie „Laminare Luftstromtechnik“,

„Laminare Luftbewegungsmethode“, „flächenförmige Luftströmungstechnologie“, „flächenförmige Fahrtwindtechnik“, „flächenhafte Luftmengenmethode“, „gleichmäßig schichtweise gleitende

Luftstromtechnologie“, „flächige Luftflussverfahrenstechnik“ außer Acht gelassen.

Eine Anwendung „laminarer Strömungen“

im medizinischen oder zahnmedizinischen Bereich, insbesondere für medizinische Geräte, könne weder

festgestellt werden, noch sei der Markenstelle dazu ein Nachweis gelungen. Bei

medizinischen Geräten, den Waren der Klasse 10, oder bei pharmazeutischen

Produkten, den Waren der Klasse 5, sei eine laminare Strömung höchst

ungewöhnlich und folglich eine Neuheit. Die angemeldete Bezeichnung werde in

erster Linie mit Geräten, die mit einem Luftstrom arbeiteten, etwa einem Gerät zur

Filterung der Luft, mit Lüftungsanlagen oder Ventilatoren, Föhnen oder Luftfiltern,

assoziiert. Ein Bezug der Marke zu medizinischen Geräten oder medizinischen

Erzeugnissen könne jedoch nicht unmittelbar festgestellt werden, daher sei die

Bezeichnung

„AIR-FLOW“

in Alleinstellung

für die Anmelderin

oder

konzernverbundene Unternehmen als Marke mehrfach eingetragen worden. Um zu

einer beschreibenden Bedeutung in Bezug auf die angemeldeten Waren zu

gelangen,

seien mehrere

gedankliche Schritte

erforderlich. Denn die

angesprochenen Verkehrskreise müssten sich zunächst der physikalischen

Bedeutung eines laminaren Luftstroms klarwerden und anschließend überlegen,

welcher Bezug der beanspruchten Waren der Klassen 5 und 10 zu einer laminaren

Luftstromtechnologie bestehen könnte. Ein Zusammenhang einer laminaren

Luftstromtechnologie mit Waren der Klasse 5 wie etwa Mundspülungen oder

Zahnputzmitteln sei aber nicht erkennbar, denn bei der Anwendung dieser Produkte

spiele kein Luftstrom und schon kein „laminarer Luftstrom“ eine Rolle. Mundsprays

arbeiteten mit Druckluft, Lacke würden mit Pinseln oder mittels Sprays,

Versiegelungsmaterialien mittels einer Tube oder Spritze aufgetragen werden. Auch

in Bezug auf die beanspruchten Geräte der Klasse 10 komme kein „laminarer

Luftstrom“ zur Anwendung, was den medizinischen Fachkreisen bekannt sei.

Elektrische Zahnbürsten oder Mundpflegegeräte erzeugten keinen Luftstrom.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2023 hat die Beschwerdeführerin vor allem

herausgestellt,

dass

nach

der

vorgenommenen

Einschränkung

des

Warenverzeichnisses ausdrücklich nur die Fachkreise und damit ausschließlich

medizinisches und zahnmedizinisches Fachpersonal

von den Produkten

angesprochen werde, die den Waren mit einer erhöhten Aufmerksamkeit

begegneten. Das Fachpublikum kenne die Funktionsweise der jeweils verwendeten

Geräte und wisse genau, ob in einem Gerät ein Luftstrom verwendet werde oder

eben nicht. Zudem würden gerade die Fachleute in Deutschland die für die

Anmelderin bereits eingetragene Marke „AIR-FLOW“ kennen und entsprechend

auch „LAMINAR AIRFLOW TECHNOLOGY“ als Hinweis auf die Anmelderin

erkennen, da es sich um eine berühmte Marke handele. Die Anmelderin hebt weiter

hervor, dass die Bezeichnung für solche Waren, die keinen Luftstrom verwendeten,

unterscheidungskräftig sein müsse. Die Geräte der Anmelderin würden gerade

keinen Luftstrom,

sondern einen

kombinierten Luft-Wasser-Pulverstrom

verwenden, was durch die Einschränkung der Waren auf solche, die keinen

Luftstrom verwenden, nunmehr eindeutig zum Ausdruck komme.

Zudem würden sämtliche Produkte, die mit der berühmten Marke „Airflow“

bezeichnet würden, unmittelbar mit der Anmelderin in Verbindung gebracht werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. Februar 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung der

Marke LAMINAR AIRFLOW TECHNOLOGY zurückgewiesen worden ist.

Ebenso beantragt die Anmelderin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der Senat hat mit Hinweis vom 15. September 2023 seine vorläufige

Rechtsauffassung, wonach die Anmeldung nicht schutzfähig sei, dargelegt,

Ergebnisse einer Internetrecherche übermittelt sowie darauf hingewiesen, dass

kein Anlass für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr gegeben sein

dürfte.

Den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die Anmelderin auf den

Senatshinweis hin ebenso zurückgenommen wie den Antrag auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige

Beschwerde ist auch nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses der

Anmelderin mit Schriftsatz vom 6. November 2023 in der Sache nicht begründet.

Der Eintragung der angemeldeten Marke „LAMINAR AIRFLOW TECHNOLOGY“

steht im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren jedenfalls das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle des DPMA der angemeldeten

Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung nach § 37 Abs. 1 und 5 MarkenG

teilweise versagt hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr

als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren

oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend

kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer

Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury

[Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion

der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt,

der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer

fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 =

WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014,

565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014,

1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen,

die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland

NV/BeneluxMerkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 -

#darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder

die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft,

wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme

gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen

ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein

Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009,

952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder

Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,

die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 -

#darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 -

OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT;

GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR

2010, 640 Rn. 13 - hey!).

2. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend fehlt dem Anmeldezeichen

„LAMINAR AIRFLOW TECHNOLOGY“ auch nach den vorgenommenen

Einschränkungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

a. Ein Teil der

von der Anmelderin nicht hilfsweise vorgenommenen

Einschränkungen erweist sich bereits als nicht zulässig, sodass insoweit auf die

ursprüngliche Fassung der Warenbegriffe zurückzugehen ist. Dabei handelt es sich

um die Beschränkung der Begriffe der

„elektrischen

zahnärztlichen

Zahnpflegegeräte

ohne Verwendung

eines

Luftstroms“

sowie

der

„Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte (für medizinische Zwecke)

ohne Verwendung eines Luftstroms“ in der Klasse 10.

aa. Nach § 39 Abs. 1 MarkenG kann die Anmelderin ihr Warenverzeichnis zwar

jederzeit einschränken. Die Einschränkung des Warenverzeichnisses muss

allerdings dem Gebot der Rechtssicherheit entsprechen (EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 114 - 117 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778 Rn. 9 – Willkommen im Leben).

Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere

Konkurrenten aus dem Warenverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss

(EuGH GRUR 2012, 822 Rn. 46 ff. – IP TRANSLATOR). Dazu muss die

Einschränkung

die

allgemeinen

und

objektiven Eigenschaften

und

Zweckbestimmungen der Waren in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit

rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische

Kriterien ankommt (BGH GRUR 2013, 725 Rn. 33 – Duff Beer). Daher ist es nicht

zulässig, sich dahingehend einzuschränken, dass die fraglichen Waren ein

bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH a.a.O. Rn. 114 – Postkantoor; BGH

a.a.O. – Willkommen

im Leben). Eine solche Praxis würde zu einer

Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Umfang des Markenschutzes führen. Zudem

sind Einschränkungen, die sich darauf beziehen, dass die Ware ein bestimmtes

Merkmal nicht aufweist, das durch die Marke aber ausdrücklich benannt wird, nicht

zulässig, weil die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich zu dem gegenteiligen

Schluss kommen können, die mit der betreffenden Marke gekennzeichnete Ware

enthalte gerade das fragliche Merkmal (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 114 f. – Postkantoor).

bb. Um einen solchen unzulässigen negativen Disclaimer handelt es sich hier. Bei

der Formulierung „ohne Verwendung eines Luftstroms“ erfolgt eine Einschränkung

dergestalt, dass den Geräten eine bestimmte (technische) Anwendung oder

Funktion fehlt, nämlich die Verwendung eines Luftstroms. Diese Einschränkung ist

nicht geeignet, die für den Verkehr benötigte Rechtssicherheit in Bezug auf den

konkret beanspruchten Schutzumfang des Anmeldezeichens herzustellen, da sie

die Waren, für die weiterhin Schutz beansprucht wird, von den Waren, die nunmehr

vom Schutzumfang nicht mehr umfasst sein sollen, nicht nach objektiven

Merkmalen abgrenzen. Die Waren sollen ohne ein durch die Marke selbst

benanntes Merkmal, nämlich einen Airflow (=Luftstrom), funktionieren bzw. diesen

nicht verwenden („ohne Verwendung“). Durch den von der angemeldeten Marke

vermittelten Hinweis auf eine Airflow Technology, genauer eine Laminar Airflow

Technology, könnten die angesprochenen Verkehrskreise der Zahnärzte und des

zahnärztlichen Personals zu dem irrigen Schluss kommen, die

so

gekennzeichneten Waren funktionierten mit einer oder verwendeten eine „Luftstrom

Technologie/Airflow Technology“

bzw.

eine

„Laminare

Luftstrom/Airflow

Technologie/Technology“. Somit handelt es sich um eine Einschränkung in der Art

und Weise, dass die genannten Waren der Klasse 10 ein bestimmtes durch die

Marke beschriebenes Merkmal nicht aufweisen, nämlich keinen „Airflow“

verwendeten. Eine solche Einschränkung würde jedoch zu Rechtsunsicherheiten

bezüglich des Umfangs des Markenschutzes führen und im Übrigen auch ein neues

absolutes Schutzhindernis begründen, nämlich eine Täuschungsgefahr im Sinne

Der Vollständigkeit halber weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass die

beanspruchten Waren der Klasse 10 der „Mundpflegegeräte“ bei der Anmeldung

lauteten: „Elektrische Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte [für

medizinische Zwecke]“. Soweit nunmehr das Warenverzeichnis nach dem

Vorbringen der Beschwerdeführerin eingeschränkt lauten soll „Mundpflegegeräte

zur Verwendung durch Zahnärzte ohne Verwendung eines Luftstroms“ erweist sich

das Weglassen des Wortes „elektrische“ als eine nicht zulässige Erweiterung.

b. Die ebenso vorgenommene Einschränkung für alle beanspruchten Waren der

Klasse 5 und der Klasse 10 dahingehend, dass „alle vorgenannten Waren

ausschließlich zu zahnärztlichen Zwecken“ bestimmt sind, erweist sich hingegen als

zulässig. Anders als oben ausgeführt, bezieht sich die Einschränkung nicht auf ein

durch die Marke selbst beschriebenes Merkmal, sondern benennt einschränkend

und objektiv eine Bestimmung und Verwendung der Waren nur für zahnärztliche

Zwecke. Damit handelt es sich um eine für die Allgemeinheit ohne weiteres

nachvollziehbare und damit rechtlich relevante Reduzierung der Waren auf die

zahnärztlichen Zwecke. Bei dieser Beschränkung handelt es sich um ein taugliches

Abgrenzungsmerkmal, weil die Waren damit vornehmlich im Fachhandel angeboten

und vertrieben werden, da sie sich ausschließlich an den angesprochenen

Verkehrskreis der Zahnärzte bzw. des zahnärztlichen Personals richten.

c. Die angemeldete Wortmarke „LAMINAR AIRFLOW TECHNOLOGY“ besteht aus

den englischen Begriffen „laminar“, „airflow“ und „technology“.

aa. Bei der Wortzusammenstellung „Laminar Airflow“ bzw. der deutschen

Entsprechung „Laminare (Luft)Strömung“ handelt es sich um eine feststehende

Bezeichnung aus der Physik, mit der im Bereich der Fluiddynamik eine „schlichte

Strömung“ bezeichnet wird, die „… im Gegensatz zur turbulenten Strömung eine

Strömung ist, deren Verhalten durch die innere Reibung bestimmt wird. In laminaren

Strömungen gleiten die Flüssigkeitsschichten glatt übereinander. Beschleunigung

und Geschwindigkeit von Flüssigkeitsteilchen werden durch zwei Größen

vollständig beschrieben“ (vgl. insoweit die Definition aus verschiedenen Webseiten

zu „Laminare Strömung“: u.a. Physik-Schule Cosmos indirekt: https://www.cosmosindirekt.de; Wikipedia; Lexikon der Pharmatechnologie aus

Industrie

Prozesstechnik.de – Anlagen 1 zu dem Senatshinweis vom 15. September 2023).

Der Fachbegriff der „Laminaren Strömung“ (=laminar flow) wird dementsprechend

– auch bereits vor dem Anmeldetag der Marke im August 2020 – im Zusammenhang

mit zahlreichen Produkten bzw. deren Herstellungsverfahren verwendet,

hinsichtlich derer turbulenzarme, quasi laminare Räume erforderlich sind, also hohe

Anforderungen an partikelfreie Arbeitsumgebungen gestellt werden, beispielsweise

in der Reinraumtechnik oder bei Sicherheitswerkbänken. Auch findet sich eine

Benutzung dieses Fachbegriffs

im Zusammenhang mit Lackierkabinen,

Rohrsystemen und Wärmetauschern oder Filtersystemen

(vgl. die dem

Senatshinweis beigefügten Anlagen 2).

Die Merkmale der Sanftheit und Gleichmäßigkeit einer laminaren Strömung werden

auch dazu genutzt, um hohe Hygieneanforderungen einzuhalten und zu

gewährleisten. Insoweit ist von Bedingungen unter „laminar flow“ die Rede, wenn

es um die Sterilität von Operationsräumen oder sterile Bedingungen

im

Zusammenhang mit dem Herstellen/Abfüllen von Pharmazeutika oder Kosmetika

geht, weil durch die Anwendung einer Abfüllung beispielsweise von Natur-

Kosmetika unter „laminar flow“ Partikelfreiheit und Sterilität sicher gestellt ist und

eine Kontamination mit Keimen verhindert wird (vgl. dazu u.a. LAMSYSTEMS –

Laminar Flow Werkbänke – Pharmaindustrie; „Aseptische Operation beim Zahnarzt

- …werden über dem Operationstisch die Luftkeime durch einen keimfreien

Luftstrom, den so genannten laminar-air-flow verringert …“; „Virita – Hildegard –

Naturkosmetik: „… Hildegard-Kosmetika werden steril wie im Operationsaal unter

laminar flow abgefüllt …“ – vgl. die dem Senatshinweis beigefügten Anlagen 3).

Soweit zu dem angemeldeten und auch im Gesundheitsbereich gebräuchlichen

Fachbegriff „Laminar Airflow“ der englische Begriff für Technologie „Technology“

hinzugefügt wird, ergibt sich aus der Gesamtzusammenstellung „Laminar Airflow

Technology“ der problemlos verständliche Hinweis auf eine „Laminare Luft-

Strömungs Technologie“ also eine Technologie, die „Laminar Airflow“ zum

Gegenstand hat oder sich mit „Laminar Airflow“ beschäftigt.

bb. Anders als die Anmelderin meint, handelt es sich bei der angemeldeten

Bezeichnung um eine für die beanspruchten Waren auch mit der zulässigen

Einschränkung, wonach die Waren ausschließlich zahnärztlichen Zwecken dienen,

rein sachbezogene Warenangabe. Insoweit ist es für die markenrechtliche

Bewertung der Anmeldung im Übrigen nicht relevant, ob die konkret von der

Anmelderin hergestellte Waren tatsächlich das mit der Anmeldung benannte

Merkmal bzw. die mit der Anmeldung bezeichnete Technologie aufweisen.

Entscheidend ist lediglich, ob die in Rede stehenden Waren das Merkmal oder die

Eigenschaften aufweisen können (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

13. Aufl., § 8 Rn. 553).

Davon ist auszugehen.

In Bezug auf die Waren der Klasse 5, Leitlack für

zahnärztliche Zwecke; Material

für Zahnreparatur; Materialien

für die

Zahnsanierung; Medizinische Mundsprays; Medizinische Zahnputzmittel;

Medizinische Zahnspülungen; Mittel für die Zahnprophylaxe; Mundsprays für

medizinische Zwecke; Versiegelungsmittel für zahnärztliche Zwecke; Zahnlacke;

Zahnlacke zum Versiegeln der Zähne; Zahnmedizinische Präparate und

Erzeugnisse; Zahnspülungen; chemische Erzeugnisse für zahnärztliche und

zahntechnische Zwecke [soweit in Klasse 5 enthalten], insbesondere Pulver und

Schleifmittel

zur Entfernung

von

Zahnstein

und

zur

allgemeinen

Prophylaxebehandlung von Zähnen; Zahnmedizinische Desensibilisierungsmittel,

und somit Materialien, Mittel, auch in Form von Sprays und Spülungen, Präparate

und Erzeugnisse für den Bereich der Zahnmedizin und eine zahnmedizinische

Behandlung, eignet sich die Bezeichnung „Laminar Airflow Technology“ (= laminare

Luft-Strömungstechnologie) zum einen als Hinweis darauf, dass diese unter den

Bedingungen der laminaren Luft-Strömungstechnologie hergestellt worden sind und

insofern den medizinisch-hygienisch erforderlichen erhöhten Ansprüchen und

Erfordernissen der Keimfreiheit und Sterilität genügen. Hygiene spielt gerade in der

zahnmedizinischen Versorgung eine wichtige Rolle. Hygienemaßnahmen helfen,

die Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern und schützen vor

Infektionen. Gerade in solchen hochsensiblen Bereichen wie einer Zahnarztpraxis

müssen angesichts der dort durchgeführten Eingriffe und Operationen besonders

hohe Standards an Hygiene und Sicherheit gelten.

Insoweit ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sich das medizinische

Fachpersonal eher nicht mit den Bedingungen, unter denen in der Zahnarztpraxis

eingesetzte Stoffe oder Materialien hergestellt worden sind, beschäftige, nicht

zutreffend. Gerade die in diesem Bereich tätigen Personen sind in ganz besonderer

Art und Weise mit den notwendigen erhöhten Hygieneanforderungen bestens

vertraut.

Damit eignet sich die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit diesen

Waren dazu, darauf hinzuweisen, dass sie mit Hilfe der

„Laminaren Luft-

Strömungstechnologie“ hergestellt wurden und somit als Hinweis auf die Art und

Bedingungen der Herstellung im Sinne einer besonderen Qualitätsangabe.

cc. Zum anderen eignet sich die angemeldete Bezeichnung „Laminar Airflow

Technology“ im Zusammenhang mit den zahnärztlichen Materialien, Leitlacken und

Zahnlacken, Sprays, zahnmedizinischen Präparaten und Erzeugnissen, dazu,

darauf hinzuweisen, dass diese Waren mit Hilfe der so bezeichneten Technologie

zweckentsprechend auf- oder angebracht werden können. Somit handelt es sich im

Zusammenhang mit diesen Waren auch um einen beschreibenden Hinweis

bezüglich der bestimmungsgemäßen Verwendung und damit um Merkmale und

Eigenschaften der Waren, die für die angesprochenen Verkehrskreise von

Bedeutung sein können.

dd. Weiter kann es sich bei der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit

den beanspruchten Geräten der Klasse 10

„Elektrische zahnärztliche

Zahnpflegegeräte; Elektrische Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte

[für medizinische Zwecke]; Elektromedizinische Geräte, nämlich Pulverstrahlgeräte;

Teile der vorgenannten Waren“ um solche Geräte handeln, die mit Hilfe der

„Laminar Airflow Technology“, also mit der laminaren (Luft)Strömungstechnologie

arbeiten, diese aufweisen oder beinhalten. Vor dem Hintergrund der oben

genannten Ausführungen und

insbesondere angesichts der vorliegenden

Rechercheergebnisse liegt ein solcher Zusammenhang für die angesprochenen

Fachverkehrskreise problemlos auf der Hand, weil insbesondere im Rahmen der

professionellen Zahnpflege und –Reinigung, der die Geräte dienen, Materialien mit

einem besonderen Druck und Luftstrom (= Airflow) aufgebracht werden, bei

welchem es sich aus Sicht des Verkehrs um den Einsatz eines „laminaren“

Strömungsverfahrens handeln kann. Eine entsprechende Verbindung und ein

entsprechendes Verständnis dürfte sich den angesprochenen Fachkreisen

aufdrängen,

nachdem

das Airflow-Verfahren

sowie

das

Laminare

Strömungsverfahren bereits vielfach Verwendung im Zusammenhang mit Luft und

Spritzverfahren findet. Auch wenn ein Teil der Fundstellen Bezug auf die Geräte der

Anmelderin nimmt, wird unabhängig davon und ganz allgemein im Zusammenhang

mit Zahnreinigung häufig Bezug genommen auf „Zahnreinigung mit Airflow-

Verfahren“,

„AirFlow-Methode“,

„Air-Flow-System

zur

prophylaktischen

Zahnreinigung (Pulverstrahltechnik)“ (vgl. hierzu die mit Senatshinweis übersandten

Anlagen 4).

Das Vorbringen der Anmelderin, wonach die konkreten Geräte nicht mit einer

laminaren Luft-Strömungstechnologie ausgestattet seien und keinen Luftstrom,

sondern einen kombinierten Luft-Wasser-Pulverstrom verwendeten, führt nicht aus

dem Schutzhindernis heraus. Aus markenrechtlicher Sicht ist maßgebend, ob die

angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den Geräten aus Sicht der

angesprochenen Verkehrskreise abstrakt einen Sinn ergibt. Das ist vorliegend der

Fall, nachdem sich insbesondere aus der Produktbroschüre der Anmelderin ergibt,

dass sich eine entsprechende (patentierte) Technologie in den Geräten der

Anmelderin befindet und die Technologie angepriesen wird als Möglichkeit, Luft und

Pulverstrahl besser kontrollierbar zu machen und eine präzisere und fokussierte

Anwendung zu ermöglichen (vgl. dazu die mit Senatshinweis übersandte Anlage 5

eines Auszugs aus der Produktbroschüre der Anmelderin).

Damit erschöpft sich der Aussagegehalt der Wortkombination aus Sicht der

angesprochenen Fachverkehrskreise in dem sinnfälligen Hinweis auf eine

Technologie, die für die beanspruchten Waren von Relevanz sein kann, und

vermittelt darüber hinaus keinen über die bloße Sachaussage hinausgehenden

herkunftshinweisenden Eindruck.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Gebräuchlichkeit des Begriffs

sowie der Technik zur „laminaren Strömung“ als Grundbegriff der Fluiddynamik und

der tatsächlichen Verwendung der Bezeichnung kann der Senat das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach die Bezeichnung mehrdeutig sei oder erst mehrere

gedanklichen Schritte zu einem beschreibenden Verständnis führten, nicht

nachvollziehen.

3. Der Verweis der Anmelderin auf die zu ihren Gunsten erfolgten Eintragungen von

„Airflow“ in Alleinstellung bzw. von „Airflow“ mit weiteren Bestandteilen als Marke

vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn unterstellt

wird, dass die Bezeichnung „Airflow“ zu Gunsten der Beschwerdeführerin

schutzfähig sei und auf diese verweist, verliert der Begriff durch die Einbettung in

die konkrete Wortkombination „Laminar Airflow Technology“ seine möglicherweise

schutzbegründende Bedeutung, nachdem er innerhalb dieser Kombination eine

nicht mehr herkunftshinweisende Wertigkeit erlangt, nicht zuletzt durch den Hinweis

auf die darauf bezogene „Technologie“.

Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Eintragungen des britischen

Markenamts verweist, handelt es sich bereits um insoweit nicht vergleichbare

Fallgestaltungen, als den Wortteilen „AIR FLOW“ in Alleinstellung oder der

Kombination mit anderen Begriffen ein anderer Bedeutungsgehalt zukommen kann.

Zudem erweist sich der Hinweis auf den Umstand, dass in dem englischsprachigen

Raum kein Schutzhindernis für einschlägig gehalten wurde, insoweit nicht als

durchschlagend, weil für die Eintragung in Deutschland das Verständnis der

deutschsprachigen Verkehrskreise maßgebend ist, das von dem Verständnis in

englischsprachigen Ländern durchaus abweichen kann.

Zudem ist bezüglich des Hinweises auf angeblich vergleichbare Eintragungen auf

die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl.

GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen

EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 -

Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I)

und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139

- VOLKSFLAT und MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach

weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben

ist

(vgl. auch

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 76 ff mit zahlreichen weiteren

Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von

unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des DPMA

und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und

auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach

eine Entscheidung zu treffen.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

4. Eine Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die

Beschwerdeführerin den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 6. November 2023 zurückgenommen

(§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet hat

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Kriener

Berner