Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 08.01.2024 – 1 W (pat) 5/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080124B1Wpat5.23.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 5/23 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 110 778.9

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8.

Januar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:080124B1Wpat5.23.0

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) die Patentanmeldung 10 2017 110 778.9 aus den Gründen des

Prüfungsbescheids vom 8. Mai 2020 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der

gesetzten Äußerungsfristen keine Stellungnahme der Anmelderinnen erfolgt war.

Der Beschluss wurde dem Vertreter der Anmelderinnen am 8. Dezember 2022

zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2023 stellten die Anmelderinnen einen

Antrag auf Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde vom

DPMA mit Beschluss vom 20.Januar 2023 als verspätet zurückgewiesen, da der

Schriftsatz erst am 18. Januar 2023 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des §

123a (2) PatG beim DPMA eingegangen sei. Ihre gegen diese Entscheidung

gerichtete Beschwerde haben die Anmelderinnen nach einem Zwischenbescheid

des Senats mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde zurückgenommen haben,

war nur noch über ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu

entscheiden (§ 80 (4) PatG).

Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete

Beschwerdegebühr verfallen. Die später erfolgte Rücknahme der Beschwerde

ändert daran nichts, da der eingetretene Verfall der Gebühr hiervon unberührt

bleibt (vgl. hierzu auch Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl. 2023, § 80, Rn. 23). Eine

Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann zwar gemäß § 80 (3) PatG vom

Patentgericht angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des

konkreten Falles unbillig erscheint, die Gebühr einzubehalten, etwa, weil für die

Beschwerdeeinlegung ein Verfahrensfehler des Patentamts ursächlich war.

Solche Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben. Eine Erstattung der

Beschwerdegebühr kommt daher nicht in Betracht.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl.

hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.).

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell