Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 08.01.2024 – 1 W (pat) 5/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080124B1Wpat5.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 5/23 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 110 778.9
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8.
Januar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:080124B1Wpat5.23.0
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) die Patentanmeldung 10 2017 110 778.9 aus den Gründen des
Prüfungsbescheids vom 8. Mai 2020 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der
gesetzten Äußerungsfristen keine Stellungnahme der Anmelderinnen erfolgt war.
Der Beschluss wurde dem Vertreter der Anmelderinnen am 8. Dezember 2022
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2023 stellten die Anmelderinnen einen
Antrag auf Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde vom
DPMA mit Beschluss vom 20.Januar 2023 als verspätet zurückgewiesen, da der
Schriftsatz erst am 18. Januar 2023 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des §
123a (2) PatG beim DPMA eingegangen sei. Ihre gegen diese Entscheidung
gerichtete Beschwerde haben die Anmelderinnen nach einem Zwischenbescheid
des Senats mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde zurückgenommen haben,
war nur noch über ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu
entscheiden (§ 80 (4) PatG).
Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete
Beschwerdegebühr verfallen. Die später erfolgte Rücknahme der Beschwerde
ändert daran nichts, da der eingetretene Verfall der Gebühr hiervon unberührt
bleibt (vgl. hierzu auch Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl. 2023, § 80, Rn. 23). Eine
Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann zwar gemäß § 80 (3) PatG vom
Patentgericht angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des
konkreten Falles unbillig erscheint, die Gebühr einzubehalten, etwa, weil für die
Beschwerdeeinlegung ein Verfahrensfehler des Patentamts ursächlich war.
Solche Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben. Eine Erstattung der
Beschwerdegebühr kommt daher nicht in Betracht.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl.
hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.).
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell