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BPatG Beschluss vom 16.01.2024 – 17 W (pat) 22/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160124B17Wpat22.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 22/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2015 001 640

ECLI:DE:BPatG:2024:160124B17Wpat22.23.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr.

Morawek, der Richterin Akintche, des Richters Dr.-Ing. Harth und des Richters kraft

Auftrags Hofmeister

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2023,

mit dem die Patentabteilung 51 im Einspruchsverfahren das angegriffene Patent 11

2015 001 640 beschränkt aufrechterhalten hat, hat die Einsprechende am 1.

September 2023 Beschwerde eingelegt.

Mit am 28. September 2023 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die

Einsprechende ihre Beschwerde zurückgenommen und beantragt,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Oktober 2023 die

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitsgrund

für die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr weder geltend gemacht worden noch

ersichtlich sei, so dass mit der Zurückweisung des Antrags zu rechnen sei. Eine

Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zwar zulässig, weil die

Rücknahme der Beschwerde gemäß § 80 Abs. 4 PatG einer Rückzahlung nicht

entgegensteht. Der Rückzahlungsantrag erweist sich jedoch als unbegründet.

Gegen den ihr am 7. August 2023 zugestellten Beschluss der Patentabteilung 51

hat die Einsprechende fristgerecht unter Zahlung der hierfür erforderlichen Gebühr

Beschwerde eingelegt. Bei der Beschwerdegebühr handelt es sich nicht um eine

Gegenleistung

für eine Sachentscheidung, sondern um eine pauschale

Verfahrensgebühr. Mit der wirksamen Einlegung der Beschwerde ist diese verfallen.

Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr

kommt daher nur gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Betracht.

Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr bestimmt sich

nach billigem Ermessen. Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig

erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte, PatG, 11.

Aufl., § 80, Rn. 114 ff). Ein derartiger Billigkeitsgrund ist indes vorliegend weder

geltend gemacht worden noch ansonsten erkennbar. Zu berücksichtigen ist dabei,

dass die Beschwerderücknahme für sich keine Rückzahlung rechtfertigt, selbst

wenn das Gericht in der Sache noch nicht nach außen sichtbar geworden ist

(Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 91).

Dr. Morawek

Akintche

Dr. Harth

Hofmeister