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BPatG Beschluss vom 22.01.2024 – 26 W (pat) 567/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220124B26Wpat567.23.0

Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:220124B26Wpat567.23.0

betreffend die Marke 30 2021 216 122

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Januar 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters

Staats, LL.M.Eur. und der Richterin kraft Auftrags Wagner

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 4. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Sascha Montigny

ist am 29. März 2021 angemeldet und am 30. April 2021 unter der Nummer

30 2021 216 122 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Weine; Schaumweine; Weinhaltige Getränke [Weinschorlen]; Sekt;

Klasse 35: Werbung; Fachliche Beratung in Bezug auf die Geschäftsführung; Geschäftsführung; Hilfe auf dem Gebiet der Geschäftsorganisation; Beratung bei der Geschäftsorganisation und

Geschäftsführung; Geschäftsverwaltung;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen;

Klasse 44: Dienstleistungen des Weinbaus; Beratung im Bereich des

Weinbaus.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 4. Juni 2021 veröffentlicht worden ist,

hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Wortmarke

VEUVE MONSIGNY

die am 27. Mai 1991 angemeldet und am 26. Februar 1992 unter der Nummer

2 010 146 in das Markenregister des DPMA eingetragen worden ist für Waren der

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) aus dem französischen Sprachraum, insbesondere Weine und Schaumweine.

Am 25. Februar 2022 hat der Inhaber der angegriffenen Marke u. a. schriftsätzlich

erklärt:

„Soweit ersichtlich, benutzte die Widerspruchsführerin ihre Marke hinsichtlich der in Klasse 33 eingetragenen Waren nur teilweise, nämlich nur für

Schaumweine aus dem französischen Sprachraum. Im Übrigen wird der

Einwand der Nichtbenutzung geltend gemacht.“

Mit Beschluss vom 4. September 2023 hat die mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 33 des DPMA den Widerspruch mangels

Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der älteren Marke zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Nichtbenutzungseinrede sei zulässig, weil die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke am 15. Juli 1997 geendet habe. Der Widersprechenden sei es aber nicht gelungen, die Benutzung ihrer

Marke für den Zeitraum von 2016 bis 2021, also fünf Jahre vor der Veröffentlichung

der angegriffenen Marke nach Art, Dauer und Umfang glaubhaft zu machen. Denn

sie habe keine Angaben dazu gemacht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht,

die Nichtbenutzungseinrede sei nur beschränkt erhoben worden. Der Inhaber der

angegriffenen Marke habe die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schaumweine aus dem französischen Sprachraum“ ausdrücklich anerkannt. Die Nichtbenutzungseinrede beziehe sich nur auf alle anderen alkoholischen Getränke der

Klasse 33 aus dem französischen Sprachraum. Diese Beschränkung der Einrede

habe die Markenstelle rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Sie hätte zwingend die

angegriffenen Waren und Dienstleistungen mit den Widerspruchprodukten

„Schaumweine aus dem französischen Sprachraum“ vergleichen müssen, was zu

einer Bejahung der Verwechslungsgefahr geführt hätte.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom

4. September 2023 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die

Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus

der Marke 2 010 146 zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke verteidigt die angefochtene Entscheidung und

beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und

führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.

1. Die Markenstelle des DPMA hat noch keine Sachentscheidung getroffen, weil sie

den Widerspruch wegen fehlender Glaubhaftmachung rechtserhaltender Benutzung ohne Prüfung der Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hat, obwohl die

Benutzung der älteren Marke für „Schaumweine aus dem französischen Sprachraum“ nicht bestritten worden ist.

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene

Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die

Markenstelle noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Hierzu zählt auch die

unzutreffende Zurückweisung eines Widerspruchs wegen fehlenden Nachweises

der bestrittenen Benutzung ohne Prüfung der Verwechslungsgefahr wie im

vorliegenden Fall (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 70

Rdnr. 12).

b) Denn das DPMA hat den Widerspruch insgesamt mangels Vorlage von

Benutzungsunterlagen zurückgewiesen, obwohl sich die Nichtbenutzungseinrede

nur auf einen Teil der Widerspruchswaren bezogen hat, so dass eine Prüfung der

Verwechslungsgefahr hinsichtlich der unstreitig benutzten „Schaumweine aus dem

französischen Sprachraum“ unterblieben ist.

aa) Die Ausführungen des Inhabers der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom

25. Februar 2022

„Soweit ersichtlich, benutzte die Widerspruchsführerin ihre Marke hinsichtlich der in Klasse 33 eingetragenen Waren nur teilweise, nämlich nur für

Schaumweine aus dem französischen Sprachraum. Im Übrigen wird der

Einwand der Nichtbenutzung geltend gemacht.“

sind eindeutig und können nur so verstanden werden, dass die Einrede der Nichtbenutzung nur diejenigen alkoholischen Getränke der Klasse 33 der älteren Marke

erfassen soll, die nicht Schaumweine aus dem französischen Sprachraum sind,

während die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schaumweine aus dem französischen Sprachraum“ ausdrücklich anerkannt wird. Da sich die Einrede der Nichtbenutzung auf einen Teil der Widerspruchsprodukte beschränken kann (Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rdnr. 40), ist es ebenso möglich, bestimmte

Waren von der Nichtbenutzungseinrede auszunehmen.

bb) Die Markenstelle hätte daher

in eine Prüfung der Verwechslungsgefahr

hinsichtlich der von der Einrede nicht betroffenen Produkte „Schaumweine aus dem

französischen Sprachraum“ eintreten müssen und den Widerspruch nicht insgesamt mangels Glaubhaftmachung der Benutzung zurückweisen dürfen. Dabei wird

vorsorglich darauf hingewiesen, dass vorliegend das neue Recht Anwendung findet,

wonach Glaubhaftmachung nicht mehr ausreicht, sondern die Benutzung nachgewiesen werden muss. Ferner kommt es auf die letzten fünf Jahre vor dem Anmelde-

oder Prioritätstag der angegriffenen Marke an (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

c) Da die Markenstelle hat es versäumt hat, über den verfahrensgegenständlichen

Widerspruch in der Sache zu entscheiden, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 1

MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die

Sache an das DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt

der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt,

kann es nicht zu den Aufgaben des Bundespatentgerichts gehören, in der Sache

die dem DPMA obliegende Erstprüfung eines Widerspruchs durchzuführen (vgl.

BPatG 25 W

(pat) 525/20 – AYYANA/Ayanda; 26 W

(pat) 557/22

– Chambocya/CAMBOZOLA; 26 W (pat) 30/20 – Silberweide/Silberweide;

26 W (pat) 540/16 – Viva Home/VIVA). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit

einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren infolge Schließung mehrerer

Marken-Beschwerdesenate, des Terminierungsrückstaus infolge der Corona-

Pandemie sowie des Doppelvorsitzes der Vorsitzenden im gesamten zweiten

Halbjahr 2022 aufgrund einer inzwischen seit mehr als drei Jahren vakanten

Vorsitzendenstelle im Markenbereich zu berücksichtigen, der eine zeitnahe

Behandlung des vorliegenden, erst seit dem 15. November 2023 beim BPatG

anhängig gewordenen Verfahrens in absehbarer Zeit nicht zulässt.

d) Die Markenstelle wird nunmehr insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Widerspruchswaren „Schaumweine aus dem französischen Sprachraum“

prüfen müssen, ob und gegebenenfalls für welche konkreten angegriffenen Produkte und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr festzustellen ist.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG

anzuordnen.

a) Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist die Beschwerdegebühr zu erstatten, wenn die

Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles

und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der

Staatskasse andererseits unbillig wäre. Dabei ist der Erfolg der Beschwerde kein

Rückzahlungsgrund. Es müssen auch hier besondere Umstände hinzukommen.

Solche sind gegeben, wenn die Beschwerdeführerin durch ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten, wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs, oder durch eine völlig

unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA, wie z. B. die Nichtbeachtung eindeutiger gesetzlicher Vorschriften oder einer gefestigten Amts- oder Rechtsprechungspraxis (BPatG 26 W (pat) 20/15 – Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 – Signalblau und

Silber; BPatGE 50, 54, 60 – Markenumschreibung), zu einer Beschwerde veranlasst

wurde, die bei korrekter Verfahrensweise und Rechtsanwendung vermieden

worden wäre (vgl. BPatG 26 W (pat) 547/17 – YogiMoon/yogiMoon).

b) Eine derart offenkundig unzutreffende Rechtsanwendung liegt hier vor, weil übersehen worden ist, dass die Benutzung der Widerspruchsmarke für bestimmte

Waren, nämlich „Schaumweine aus dem französischen Sprachraum“, nicht

bestritten worden

ist

(vgl. BPatG 28 W

(pat) 531/15

– REFLEX

BIKEDESIGN/REFLECTS) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die

Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

4.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kortge

Staats

Wagner