Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 22.01.2024 – 5 Ni 45/20 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220124U5Ni45.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 22. Januar 2024 …
5 Ni 45/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:220124U5Ni45.20EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 579 621
(DE 603 46 535.8)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Dr.-Ing. Ball und
Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte war Inhaberin des mittlerweile durch Ablauf der Schutzdauer
erloschenen europäischen Patents EP 1 579 621 (Streitpatent), das – unter
Inanspruchnahme der Priorität der US 306494 vom 27. November 2002 – am
12. November 2003 angemeldet wurde. Die Erteilung des europäischen Patents
wurde am 23. Juli 2014 veröffentlicht. Das in englischer Sprache gefasste
Streitpatent
trägt die Bezeichnung
“DOMAIN-BASED DIGITAL-RIGHTS
MANAGEMENT SYSTEM WITH EASY AND SECURE DEVICE ENROLLMENT“,
übersetzt „DOMÄNENGESTÜTZTES VERWALTUNGSSYSTEM FÜR DIGITALE
RECHTE MIT LEICHTER UND SICHERER EINRICHTUNGSREGISTRATION”. Es
umfasst in der zuletzt geltenden Fassung insgesamt 13 Patentansprüche, und zwar
den Verfahrensanspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8, sowie den nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch 9 und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 10
bis 13.
Zwischen den Parteien ist ein Verletzungsrechtsstreit anhängig.
Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 lauten in der Verfahrenssprache Englisch bzw. in deutscher Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift wie
folgt:
Verfahrenssprache
Übersetzung
1. A method for registering a new device as
Verfahren
zur Eintragung einer neuen
part of a domain of devices, which share
Vorrichtung als Teil einer Domain aus
rights associated with a common account,
Vorrichtungen, die Rechte in Zusammenhang
for use in accessing protected digital
mit einem gemeinsamen Konto teilen, zur
content within a digital-rights management
Verwendung bei Zugriff auf geschützten
system, the method comprising the steps
digitalen
Inhalt
innerhalb
eines
of:
Verwaltungssystems für digitale Rechte, wobei
das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:
receiving, over a short range link, domain
Empfangen, über eine Kurzstrecken-Verinformation corresponding to the domain
bindung, von Domain-Informationen, die der
of devices from a device existing within the
Vorrichtungsdomain entsprechen, von einer
domain of devices;
Vorrichtung die innerhalb der Vorrichtungsdomain besteht;
providing the domain information to a key
Bereitstellen der Domain-Informationen
für
issuer, which is separate from the domain
einen Schlüsselaussteller, der unabhängig von
of devices, causing the key issuer to issue
der Vorrichtungsdomain
ist, wodurch der
a private key to the new device,
Schlüsselaussteller einen privaten Schlüssel für
die neue Vorrichtung ausstellt,
wherein the private key is based on the
wobei der private Schlüssel auf den Domaindomain information and
Informationen basiert und
is utilized by all devices within the domain
von allen Vorrichtungen
innerhalb der
of devices; and
Vorrichtungsdomain verwendet wird; und
receiving the private key from the key
Empfangen des privaten Schlüssels vom
issuer for use in accessing the protected
Schlüsselaussteller zur Verwendung bei Zugriff
digital content within the digital rights
auf den geschützten digitalen Inhalt innerhalb
management system.
des Verwaltungssystems für digitale Rechte.
9. An apparatus comprising:
Gerät, das Folgendes aufweist:
communication circuitry for receiving, over
einen Kommunikationskreis zum Empfangen,
a short range link, domain information
über eine Kurzstrecken-Verbindung,
von
from a device existing within a domain of
Domain-Informationen von einer Vorrichtung,
devices, which share rights associated
die innerhalb einer Domain aus Vorrichtungen
with a common account, for use in
besteht, die Rechte in Zusammenhang mit
accessing protected digital content within
einem gemeinsamen Konto
teilen,
zur
a digital rights management system;
Verwendung bei Zugriff auf geschützten
digitalen
Inhalt
innerhalb
eines
Verwaltungssystems für digitale Rechte;
storage for storing the domain information;
einen Speicher zum Speichern der Domainand
Informationen; und
logic circuitry for providing the domain
einen Logikkreis zur Bereitstellung der Domaininformation to a key issuer which is
Informationen für einen Schlüsselaussteller, der
separate from the domain of devices,
unabhängig von der Vorrichtungsdomain ist,
causing the key issuer to issue a private
wodurch der Schlüsselaussteller einen privaten
key for use in accessing protected digital
Schlüssel zur Verwendung bei Zugriff auf
content to the apparatus,
geschützten digitalen Inhalt für das Gerät
ausstellt,
wherein the private key is based on the
wobei der private Schlüssel auf den Domaindomain information and
Informationen basiert und
is utilized by all devices within the domain
von allen Vorrichtungen innerhalb der
of devices.
Vorrichtungsdomain verwendet wird.
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 und der auf Anspruch 9 rückbezogenen
Ansprüche 10 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 579 621 B1 verwiesen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich
mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, sowie der unzulässigen
Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),
c) i. V. m. Art. 54, 56, 123 EPÜ).
Sie stützt ihren Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Unterlagen und Druckschriften:
NK3 WO 2004/051916 A1 – Offenlegungsschrift zum Streitpatent,
NK4 Prioritätsdokument der Voranmeldung US 10/306,494 vom
27. November 2002,
US 2002 / 0 166 047 A1,
US 2002 / 0 157 002 A1,
GB 2 367 925 A,
US 2002 / 0 087 625 A1,
US 2002 / 0 147 819 A1,
US 2002 / 0 115 426 A1,
US 2002 / 0 016 153 A1,
US 6 148 205 A,
US 2002 / 0 174 354 A1,
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
van den Heuvel et al.: „SECURE CONTENT MANAGEMENT
IN AUTHORISED DOMAINS“, Januar 2002,
D11 Menezes et al.: „HANDBOOK of APPLIED
CRYPTOGRAPHY“, Juni 1996,
D12 Mäki, S.: „Security Fundamentals in Ad-hoc Networking“,
25. Mai 2000,
D13 Nokia, „Proposal for DVB Content Protection & Copy
Management Technologies“, Version 1.0, Oktober 2001,
D13a DVB CPT CfP, Rev. 1.2, Juli 2001,
D13b
Information Disclosure Statement vom 26. März 2004,
D13c CPT Report von X … , Micronas a DVB Member
Company, November 2001,
D14 Rosenblatt W., Trippe W., Mooney S.: „Digital Rights
Management - Business and Technology“, M&T Books, Kapitel
2, 4 und 5, 2002.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 9
gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinaus, und das Streitpatent sei wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu
erklären. Sie vertritt dazu die Auffassung, dass nicht ursprungsoffenbart sei, dass
die Geräte einer Domain die mit einem Account verbundenen Rechte teilten und
zudem nicht offenbart sei, dass der Schlüsselaussteller unabhängig von der
Vorrichtungsdomain sei. Sie ist ferner der Auffassung, der Gegenstand der
angegriffenen Patentansprüche sei jeweils nicht neu gegenüber jeder der
Druckschriften D1, D3 und D13. Des Weiteren beruhe der Gegenstand gegenüber
einer Zusammenschau von D13 und D11, von D13 und D2, von D2 und D4 sowie
von D2 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch ausgehend
von der Druckschrift D2 in Kombination mit dem Fachwissen. Insbesondere habe
für den Fachmann eine Kurzstreckenverbindung und eine asymmetrische Verschlüsselung nahegelegen. Die Klägerin vertritt zudem die Auffassung, die
Druckschrift D13 sei als Beitrag zum DVB-Projekt zur Standardisierung des
Digitalfernsehens noch vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden.
Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 15. Dezember 2023 haben die
Parteien ergänzend vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 579 621 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung und tritt der Klage
in allen Punkten entgegen. Die erteilten Ansprüche gingen nicht über die
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Der Gegenstand des Streitpatents
sei neu, jedenfalls erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik. Die Beklagte ist
insbesondere der Auffassung, es habe für den Fachmann an einem Anlass gefehlt,
aus dem Stand der Technik zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Die
Beklagte bestreitet, dass die Druckschrift D13 vorveröffentlicht sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nach
Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents, da zwischen den Parteien ein
Patentverletzungsverfahren anhängig ist. Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg, denn
das Streitpatent ist rechtsbeständig.
I. Zum Streitpatent
1.
Das Streitpatent betrifft im Allgemeinen die Verwaltung digitaler Rechte
(„Digital Rights Management“; DRM), insbesondere ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Durchführung einer domaingestützten Verwaltung digitaler Rechte
mit einfacher und sicherer Geräteregistrierung bzw. -einbindung („enrollment“; vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Werthaltige digitale Inhalte würden durch die
Verwaltung
digitaler Rechte
geschützt, welche
durch
sichere
und
fälschungsresistente elektronische Geräte implementiert werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Ausgangspunkt ist ein Verfahren zum Schutz digitaler Rechte,
bei dem erlaubt ist, (digitale) Inhalte innerhalb einer Domain von Geräten
freizugeben („share“). Geräte einer solchen Domain könnten beispielsweise eine
gemeinsame Zahlungsmethode bzw. gemeinsame Kontoinformationen wie
diejenigen einer Kreditkarte oder eine Kontonummer verwenden. Beispielsweise
könne ein Nutzer für den Zugriff auf ein digitales Werk für eine bestimmte Zeit
zahlen. Soweit die Geräte Teil einer Domain sind, welche die Kontoinformation
teilen, könne jedes dieser Geräte auch auf das digitale Werk zugreifen, wohingegen
allen anderen Geräten der Zugriff verwehrt bleibe. In ähnlicher Weise könne ein
Nutzer für jeden Zugriff auf ein digitales Werk zahlen, wobei das Konto dann beim
Zugriff von jedem Gerät innerhalb der Domain belastet werde. Ein derartiges
Verfahren habe zwei Nachteile: Es sei erstens ein Problem für den Benutzer, jedes
seiner Geräte zu registrieren, und es sei zweitens ein Problem, dass die Sicherheit
des digitalen Inhalts dadurch gefährdet sei, dass über Fernzugriff Geräte registriert
werden könnten, die sich innerhalb einer großräumig verteilten Domain befinden.
Zum druckschriftlichen Stand der Technik nennt die Streitpatentschrift
in
Absatz [0005] ein System zum Schützen von Inhalten, die auf einem tragbaren
Gerät gespeichert sind, wobei dem Benutzer erlaubt werde, diese Inhalte nahtlos
zu Hause und darüber hinaus zu verwenden, während gleichzeitig die Rechte des
Rechteinhabers geschützt werden könnten. Dabei handele es sich um „IBM’s xCP
Cluster Protocol“, wonach der geschützte Inhalt in einem dynamischen Cluster
eines Netzwerks aus Aufnahme- und Wiedergabegeräten eingebunden werde, so
dass der Inhalt dieser Geräte unter einem einzigen Sicherheitsschema unabhängig
von speziellen Speicher- oder Übertragungsschnittstellen und -Protokollen
verwaltet werden könne. Innerhalb eines Heimnetzwerks bildeten die Geräte ein
Cluster einer verschlüsselten Domain. Weiterhin nennt die Streitpatentschrift in
Absatz
[0006] die Offenlegungsschrift US 2002/0157002 A1, welche ein
domainbasiertes DRM beschreibe, wobei die Geräte der Domain einen
gemeinsamen kryptographischen Schlüssel verwendeten. Dabei werden von einer
Domain-Instanz/Stelle
in Verbindung mit einem DRM-Modul
in den
Kommunikationsgeräten selektiv Geräte zu einer oder mehreren Domains registriert
oder abgemeldet sowie der Zugriff auf die verschlüsselten digitalen Informationen
gesteuert.
In diesem technischen Kontext bestehe daher Bedarf an einer domainbasierten
Verwaltung digitaler Rechte mit einfacher und sicherer Eintragung („enrollment“)
von Geräten, um die Sicherheit des (digitalen)
Inhalts zu erhöhen (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0004] u. [0008]).
2.
Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 lassen sich in der
maßgeblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt gliedern:
A method for registering a new device as part of a domain of devices, which
share rights associated with a common account, for use in accessing
protected digital content within a digital-rights management system, the
method comprising the steps of:
1.1
receiving, over a short range link, domain information corresponding to the
domain of devices from a device existing within the domain of devices;
1.2
providing the domain information to a key issuer, which is separate from
the domain of devices, causing the key issuer to issue a private key to the
new device,
1.2.1
1.2.2
1.3
wherein the private key is based on the domain information and
is utilized by all devices within the domain of devices; and
receiving the private key from the key issuer for use in accessing the
protected digital content within the digital rights management system.
An apparatus comprising:
9.1
communication circuitry for receiving, over a short range link, domain
information from a device existing within a domain of devices, which share
rights associated with a common account, for use in accessing protected
9.2
9.3
digital content within a digital rights management system;
storage for storing the domain information; and
logic circuitry for providing the domain information to a key issuer which is
separate from the domain of devices, causing the key issuer to issue a
private key for use in accessing protected digital content to the apparatus,
9.3.1
wherein the private key is based on the domain information and
9.3.2
is utilized by all devices within the domain of devices.
3.
Der hier angesprochene Fachmann weist einen ingenieurwissenschaftlichen
Studienabschluss der Nachrichtentechnik (Univ. oder Master) auf und hat mehrere
Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet von Systemen zur Verwaltung digitaler
Rechte (DRM-Systeme). Darüber hinaus verfügt der Fachmann über Kenntnisse
von netzwerkbasierten Systemen und kryptographischen Verfahren.
4.
Der Senat versteht das Streitpatent vor dessen technischem Hintergrund wie
folgt:
4.1 Zur Begrifflichkeit „Domain-Information“:
Die anspruchsgemäße Domain-Information wird zur Identifikation einer Domain
verwendet. Domain-Information ist insofern von Informationen abzugrenzen, die
lediglich ein einzelnes Gerät identifizieren und somit gerätespezifisch seien. Der
Senat teilt diese von der Beklagten vertretene Auslegung sowohl hinsichtlich der
Unterscheidung zwischen einer Domain-Information und einer gerätespezifischen
Information, als auch dahingehend, dass die Domain-Informationen zur
Identifikation der Domain verwendet wird. Zwar wird der Begriff Identifikation nicht
wörtlich im Anspruchswortlaut verwendet, jedoch identifizieren beispielsweise ein
Domain-Name und ein privates Domain-Passwort die Domain
(vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0008]). Ein zur Domain hinzugefügtes Gerät kontaktiert
einen Schlüsselaussteller („key issuer“), um die Registrierung in die Domain zu
vervollständigen. Gemäß Absatz [0021] können auch Kreditkarteninformationen
eine Domain-Information darstellen.
Soweit die Klägerin im Gegensatz zur Beklagten implizit die Auffassung vertritt,
bereits eine Endgerätekennung entspreche der Domain-Information im Sinne des
Streitpatents, greift diese Argumentation zur Überzeugung des Senats nicht durch.
Denn eine Endgerätekennung identifiziert lediglich das Gerät selbst und ist
gerätespezifisch. Auf die Domain-Information im Detail kommt es dabei nicht an.
Vielmehr besteht die gegenüber dem in der Streitpatentschrift genannten Stand der
Technik erfindungswesentliche Idee darin, dass die Domain-Informationen über
eine Kurzstreckenverbindung
übertragen werden. Denn
sowohl
die
Beschreibungseinleitung als auch der Absatz [0021] der Streitpatentschrift
sprechen das bekannte Problem an, wonach die Übertragung der Informationen
über weite Strecken kompromittiert werden könnte.
Bei den Geräten („domain of devices“; Merkmal 9.1), die bereits Teil der
bestehenden Domain sind, kann es sich gemäß Absatz [0012] und [0013] der
Streitpatentschrift um Computer, Mobiltelefone oder PDAs, aber auch um Set-Top-
Boxen, Autoradios oder netzwerkgebundene MP3-Player handeln. Diese Geräte
können geeignet sein, digitalen Inhalt wiederzugeben („renders digital content“).
4.2
Zur Begrifflichkeit „Rechte“ in Zusammenhang mit einem gemeinsamen
Konto:
Der dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Anspruchswortlaut betrifft das
Hinzufügen von Geräten zu einer bestehenden Domain mit bereits geteilten
Zugriffsberechtigungen. Das gemeinsame Konto („share rights associated with a
common account“) ist lediglich insofern von Bedeutung, als dass es die
Eigenschaften der Domain beschreibt. Rechte von unterschiedlichen Konten, die
ggf. sogar verschiedenen Personen zugeordnet sind, werden nicht in dieser Domain
geteilt.
Die „Rechte“ beziehen sich auf die in dem DRM-System verwalteten digitalen
Inhalte. Die Nutzung der geschützten digitalen Inhalte oder Werke betrifft gemäß
Anspruchswortlaut den Zugriff darauf, und ist nicht auf die in der Streitpatentschrift
beschriebene Wiedergabe eines Werks beschränkt. Der angesprochene Fachmann
geht vielmehr davon aus, dass eine differenzierte Nutzungsberechtigung in dem
zugrundeliegenden DRM-System verwaltet wird. Insofern und in Verbindung mit den
Merkmalen 9.3.1 und 9.3.2 gelten für die Nutzung der geschützten digitalen Inhalte
durch die anspruchsgemäße Vorrichtung („apparatus“) dieselben Zugriffsbedingungen wie für die anderen Geräte der Domain.
Der Hinzuerwerb weiterer Rechte ist nicht vom Anspruchswortlaut umfasst, denn es
geht anspruchsgemäß um das Gerät, wobei die bereits bestehenden Rechte, die
auch die anderen Geräte der Domain an den digitalen Inhalten besitzen, auch dem
hinzugefügten Gerät eingeräumt werden. Die technische Lehre dazu umfasst, dass
ein privater Schlüssel für alle Geräte der Domain ausgegeben wird, was im
Gegensatz zu einem individuellen privaten Schlüssel steht, der nur für das neue
Gerät („apparatus“) gilt. Die Lehre des Streitpatents führt in diesem Kontext aus,
dass die Rechte nicht untereinander weitergegeben werden sollen, da dies zu
unsicher sei, sondern ein privater Schlüssel (vom Schlüsselanbieter) ausgegeben
wird, der von allen Geräten genutzt werden kann. Um dies zu erreichen, wird die
Vorrichtung („apparatus“) in die bestehende Domain aufgenommen, wozu die
Vorrichtung entsprechend den Merkmalen 9.1 bis 9.3.2 geeignet sein muss.
4.3 Zur Begrifflichkeit „privater Schlüssel“:
Bei dem privaten Schlüssel handelt es sich um den privaten Schlüssel eines publicprivate-key Paares gemäß Absatz [0011] der Streitpatentschrift. Der private
Schlüssel ist demnach ein kryptographischer Schlüssel (vgl. auch Abs. [0020]), der
zum Entschlüsseln des durch den öffentlichen Schlüssel („DRM public key“)
verschlüsselten Inhaltsschlüssels benötigt wird (vgl. Abs. [0020], „The rights object
contains an encrypted encryption key (content encryption key) needed to render
(execute) the digital content. The content encryption key is encrypted with the DRM
public key so it can be decrypted only using the DRM private key.“). Der private
Schlüssel gilt für alle Geräte der Domain gleichermaßen (vgl. Abs. [0019], „Key
issuer 105 then sends equipment 101 the DRM certificate and the DRM private key
utilized by the domain.“, Unterstreichung hinzugefügt). Nichts Anderes entnimmt der
Fachmann dem Wortlaut des Merkmals 9.3.2 explizit („is utilized by all devices (101)
within the domain of devices“).
4.4 Zur Begrifflichkeit „Kurzstreckenverbindung“:
Gemäß Absatz [0013] der Streitpatentschrift fallen unter den anspruchsgemäßen
Begriff
einer Kurzstreckenverbindung
(„short
range
communication“)
Funkverbindungen mit kurzer Reichweite (u. a. Bluetooth, 802.11, d. h. WLAN), aber
auch physische Kabelverbindungen oder ein Dockingstecker bzw. eine
Infrarotkommunikation. Zwar verwendet Merkmal 9.1 lediglich den Begriff „short
range link“, jedoch ist klar, dass darunter der in der Streitpatentschrift verwendete
Ausdruck „short range communication link“ bzw. „short range communication
channel“ zu verstehen ist (vgl. Fig. 1 Bezugszeichen 108 i. V. m. Abs. [0009] –
[0010], [0013]). Das Gerät soll sich gemäß Absatz [0008] zumindest bei der
Registrierung bevorzugt in der Nähe einer vorhandenen Domain befinden (…
„preferably are in close proximity.“). Dies betrifft die Abgrenzung zu einer
großräumigen Verbindung wie dem Internet (vgl. auch Fig. 1), was in der
Beschreibungseinleitung als nachteilig beschrieben wird (vgl. Abs. [0004]; „remotely
register“).
4.5 Zum Patentanspruch 9 als Ganzes:
Die beanspruchte Vorrichtung („apparatus“; Merkmal 9) weist drei räumlichkörperliche Hauptkomponenten auf:
- Eine Kommunikationsschaltung („communication circuitry“), die
geeignet
ist, über eine Kurzstreckenverbindung von einem
(anderen) Gerät („device“) Domain-Informationen zu empfangen
(Merkmal 9.1),
- einen Speicher („storage“), der geeignet ist, Domain-Informationen
zu speichern (Merkmal 9.2), und
- eine Logikschaltung („logic circuitry“), die geeignet ist, Domain-
Informationen bereitzustellen (Merkmal 9.3).
Funktional wirken die Komponenten in der Weise zusammen, dass die Domain-
Information von dem o. g. (anderen) Gerät aus einer bestehenden Domain von
Geräten empfangen wird. Dabei ist allen Geräten der Domain gemeinsam, dass sie
Rechte für den Zugriff auf geschützte digitale Inhalte eines DRM-Systems teilen,
wobei die Rechte einem gemeinsamen Konto („common account“) zugeordnet sind
(Merkmal 9.1). Gemäß Merkmal 9.2 ist der Speicher der beanspruchten Vorrichtung
geeignet, die o. g. empfangene Domain-Information zu speichern. Das Gerät
(„apparatus“) gemäß Patentanspruch 9 weist die oben genannten räumlichkörperlichen und weitere funktionale Eigenschaften auf. Gemäß Beschreibung,
Absatz [0019], sind zwar die beiden Anwendungsfälle des Hinzufügens des Geräts
zu einer bestehenden Domain sowie des Eröffnens einer neuen Domain
ausgebildet. Die Eigenschaft, gemäß Merkmal 9.1 Informationen aus einer
bestehenden Domain zu empfangen, beschränkt jedoch das beanspruchte Gerät
darauf, dass es geeignet sein muss, zu der bestehenden Domain hinzugefügt zu
werden. Das Gerät kann insofern nicht das erste Gerät der Domain sein, da es für
das erste Gerät kein weiteres Gerät der bestehenden Domain gibt, von dem es
anspruchsgemäß die Domain-Information empfangen könnte.
Der Logikschaltkreis (Merkmal 9.3) ist funktional dazu geeignet, die o. g. Domain-
Informationen einem externen Schlüsselaussteller bereitzustellen. Was der
Schlüsselaussteller mit den Domain-Informationen bewirkt (hier: Erzeugen eines
privaten Schlüssels oder Abrufen eines bekannten Schlüssels aus der Datenbank,
vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0019]) beschränkt die beanspruchte Vorrichtung nicht.
Jedoch muss die Vorrichtung eingerichtet sein, um mit dem so generierten privaten
Schlüssel die von allen Geräten der Domain geteilten Rechte an den geschützten
digitalen Inhalten eines DRM-Systems und somit diese selbst nutzbar zu machen
(Merkmale 9.3.1 und 9.3.2).
4.6 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 betrifft die mit den gleichen
Begrifflichkeiten beanspruchten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrensschritte, wobei das Hinzufügen eines Geräts zu einer bestehenden Domain und das
Einräumen der für die Domain bestehenden Rechte nunmehr mit Anspruch 1,
Merkmal 1 explizit (als funktionelles Merkmal) beansprucht wird (dort: „a method for
registering a new device as part of a domain of devices …“, Unterstreichung
hinzugefügt).
Im Übrigen versteht der Fachmann den Patentanspruch 1
entsprechend dem Patentanspruch 9.
II. Zu den Nichtigkeitsgründen
Weder der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
gegenüber den ursprünglichen eingereichten Unterlagen noch der geltend
gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit liegen vor.
1.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung
in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst c) EPÜ).
Die Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 9 ist mit sämtlichen
Merkmalen
in der ursprünglich eingereichten Fassung (Offenlegungsschrift
WO 2004/051916 A1, NK3) offenbart.
Die NK3 offenbart eine Vorrichtung gemäß Merkmal 9 (vgl. u. a. NK3, S. 2, Z. 20 ff.,
auch NK3, Anspruch 10) mit Merkmal 9.2 (vgl. z. B. NK3, Anspruch 10, aber auch
NK3, Fig. 2, Bz. 211 i. V. m. NK3, S. 7, Z. 27 ff.).
Die Frage der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale 9.1 und 9.3 steht zwischen
den Parteien in Streit hinsichtlich der Teilmerkmerkmale „a domain of devices, which
share rights associated with a common account“ (dt.: [Domain aus Vorrichtungen],
die Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto teilen) und „a key
issuer which is separate from the domain of devices“ (dt.: [Schlüsselaussteller], der
unabhängig von der Vorrichtungsdomain ist).
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass hinsichtlich des Merkmals 9.1 an keiner
Stelle der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörig offenbart sei, dass
die Geräte einer Domain, die Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen
Konto teilten, sondern vielmehr ursprünglich offenbart sei, dass jedes Gerät für sich
bei einem Rechteaussteller Rechte für den Zugriff auf ein Werk anfordern müsse,
greift dies nicht durch. Denn, wie von der Beklagten vorgetragen, findet sich dieses
Teilmerkmal in der Offenlegungsschrift NK3, S. 1, Z. 22 - 31 i. V. m. NK3, S. 6, Z.
22 und NK3, Anspruch 3. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin
unschädlich, dass NK3, S. 1, Z. 22 - 31, den Stand der Technik beschreibt. Denn
die in der Streitpatentschrift und der zugehörigen Anmeldung genannten Erfinder
stellen sich die Aufgabe, die aus dem Stand der Technik dargestellten Probleme für
DRM-Systeme, bei denen sich Vorrichtungen Rechte in Zusammenhang mit einem
gemeinsamen Konto teilen, zu lösen. Das Teilen der mit einem Account
verbundenen Rechte ist jedoch nicht Gegenstand der in der Anmeldung geäußerten
Problemstellung, sondern gerade dieses Merkmal wird für die offenbarte Lösung
beibehalten und gemäß dem Lösungsansatz um die Kommunikation über die
Kurzstreckenverbindung mit einem Gerät der Domain und das Bereitstellen der
Domain-Information an den Schlüsselaussteller ergänzt.
Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass nicht ursprünglich
offenbart sei, dass der Schlüsselaussteller unabhängig von der Vorrichtungsdomain
sei. Aus der Gesamtschau der NK3 geht
jedoch hervor, dass der
Schlüsselaussteller nicht Teil der Domain
ist
(vgl. NK3, Fig. 1). Der
Schlüsselaussteller 105 („key issuer”) ist außerhalb der Domain der Geräte („user
equipment“) angeordnet (vgl. NK3, S. 3, Z. 4 - 9), weil eine Registrierung innerhalb
der Domain als nicht sicher genug angesehen wird und daher ein
vertrauenswürdiger Server wie ein Schlüsselaussteller („trusted server“; „i.e. key
issuer“) beteiligt werden müsse. Auch die NK3, S. 8, Z. 26 – 27, offenbart, dass der
Schlüsselaussteller über das Mobilfunknetz oder das Internet erreichbar ist, also im
Speziellen nicht Teil der über die Kurzstreckenverbindung erreichbaren Geräte der
Domain ist. Die restlichen Merkmale des Patentanspruchs 9 entnimmt der
Fachmann darüber hinaus den ursprünglichen Patentansprüchen 10, 12 und
teilweise 13.
Auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist durch die o. g. Fundstellen
entsprechend offenbart.
2.
Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
Dem Streitpatent in der erteilten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ nicht entgegen. Denn die hiermit unter
Schutz gestellte Lehre erweist sich gegenüber dem
im Verfahren
entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 ist neu gegenüber dem Stand der
Technik, denn keine der von der Klägerin als neuheitsschädlich bezeichneten
Druckschriften D1, D3 und D13 offenbart für sich genommen sämtliche Merkmale
des Patentanspruchs 9.
2.1.1 Die Druckschrift US 2002/0166047 A1 (D1) betrifft eine Vorrichtung und ein
Verfahren, um Informationen zum Entschlüsseln von Inhalten bereitzustellen (vgl.
D1, Abs. [0002]; D1, Abs. [0010]: … „for providing information for decrypting
content“ …). Gemäß D1 werden geschützte Inhalte in verschlüsselter Form von
einem Inhalteserver („content server 22“) via Internet an einen PC (23)
bereitgestellt. Ein Mobilfunktelefon („cellular telephone 26“) repräsentiert einen
Benutzer (durch seine Telefonnummer), der zur Nutzung des geschützten Inhalts
berechtigt ist. Nach einem Authentifizierungsvorgang lädt der Nutzer von einem
Lizenzserver („license server 29“) einen Lizenzschlüssel auf sein Mobilfunktelefon.
Der Lizenzschlüssel dekodiert einen Inhaltsschlüssel („content key“), mit dem die
verschlüsselten Inhalte auf dem PC entschlüsselt werden und wiedergegeben
werden können. Zur Übertragung der Schlüssel und IDs ist das Mobiltelefon über
eine USB-Verbindung mit dem PC verbunden.
Gemäß D1 wird ein Lizenzschlüssel („license key“) verwendet, um einen
Inhaltsschlüssel („content key“) zu dekodieren, welcher dann in dekodierter Form
an den PC gesendet wird (vgl. D1, Abs. [0062]). Gemäß D1, Absatz [0040] (auf S. 4,
oben), wird der Inhaltsschlüssel nicht auf dem PC gespeichert, sondern dort direkt
vom Wiedergabeprogramm zum Entschlüsseln des Inhalts verwendet („The PC 23
directs the application program for playing back the content not to store a content
key for decrypting the content in a storage, thereby protecting the content against
illegal attacks.“). Somit befindet sich die Berechtigung zur Nutzung des Inhalts in
Form des Lizenzschlüssels auf dem Mobilfunktelefon. Dies gilt auch für die zweite
Ausführungsform, bei der der PC mit dem Lizenzserver kommuniziert (vgl. D1,
Abs. [0073] ff. i. V. m. D1, Fig. 6). Zwar wird bei dieser der Lizenzschlüssel vom
Lizenzserver an den PC gereicht. Anschließend wird er aber vom PC weiter an das
Mobilfunktelefon übermittelt, das dann den Lizenzschlüssel – wie in der ersten
Ausführungsform gemäß D1 – verwendet, um den Inhaltsschlüssel zu dekodieren.
Der PC teilt somit ohne Mobilfunktelefon keine Rechte am Inhalt.
Die Klägerin sieht in dem PC (23) der D1 die anspruchsgemäße Vorrichtung gemäß
Merkmal 9 („apparatus“) und in der USB-Verbindung zwischen dem Mobilfunktelefon (26) und dem PC (23) der D1 eine anspruchsgemäße Kurzstreckenverbindung („short range link“). Sie erkennt in dem Mobilfunktelefon eine
Vorrichtung („device“) gemäß Merkmal 9.1, also ein Gerät der Domain. Ferner sieht
sie in der Endgerätekennung der D1, d. h. der Telefonnummer des Mobilfunktelefons (26), eine Domain-Information i. S. d. Streitpatents, im Lizenzserver (29)
der D1 einen Schlüsselaussteller und in dem Lizenzschlüssel der D1 einen privaten
Schlüssel i. S. d. Streitpatents.
Diese Merkmalszuordnung der Klägerin greift nicht durch. Denn der Lizenzschlüssel
(alias „private key“) wird ausschließlich vom Mobilfunktelefon genutzt, um den
Content-Key zu dekodieren, und nicht vom PC. Insofern bilden PC und
Mobilfunktelefon der D1 auch keine Domain. In der D1 findet sich zudem keine
Information, die den PC und das Mobilfunktelefon als eine bestehende Domain
kennzeichnet (d. h. kein gemeinsamer Name, kein gemeinsames Passwort, keine
gemeinsame Bezahlmethode), somit fehlt der D1 auch die anspruchsgemäße
Domain-Information. Die D1 offenbart daher weder, dass der PC (alias „apparatus“)
eine solche Domain-Information empfangen könnte, noch, dass der PC sie
speichern könnte, und auch nicht, dass sie vom PC für einen Schlüsselanbieter
bereitgestellt werden könnte.
Zwar ist es gemäß D1, Absatz [0063], auch möglich, dass der Nutzer sein
Mobilfunktelefon mit einem anderen Gerät oder PC als dem PC (23) verbindet,
jedoch offenbart die D1 nicht, dass der fremde PC und der PC (23) Geräte einer
Domain sind. Vielmehr deutet der Kontext der D1 darauf hin, dass die beiden PCs
nicht in einer Domain sind, denn bei dem anderen PC handelt es sich um das Gerät
eines Dritten, das nicht lizensiert ist. Der mittels Mobilfunktelefon autorisierte Nutzer
kann dieses Gerät eines Dritten
lediglich zur Wiedergabe seiner mittels
Lizenzschlüssel lizensierten Musik verwenden.
Eine Kommunikationsschaltung, ein Speicher und eine Logikschaltung für sich
genommen sind somit aus der D1 bekannt, denn der PC (23) weist einen
Kommunikationsschaltkreis (USB-Schnittstelle) und üblicherweise einen Speicher
sowie eine Logikschaltung (üblicherweise eine CPU) auf. Jedoch fehlt das
funktionale Zusammenwirken über die Domain-Information. Hinsichtlich des
Patentanspruchs 9 fehlt der D1 zumindest die Domain-Information i. S. d.
Streitpatents, d. h. zumindest Merkmal 9.3 lehrt die D1 nicht.
2.1.2 Die Druckschrift GB 2 367 925 A (D3) betrifft die Verwaltung digitaler Rechte
(digital rights management), wobei ein sogenanntes „node locking“ verwendet wird.
Gemäß D3 wird auf einem Gerät, beispielsweise einem Mobiltelefon, eine von
einem Server ausgestellte Zugangsberechtigung für die Nutzung von digitalen
Inhalten bereitgestellt. Das Mobiltelefon kann dabei mit verschiedenen Endgeräten
verbunden werden, auf denen die digitalen Inhalte dargestellt werden können,
beispielsweise mit einem PC. Die Verbindung zwischen Mobiltelefon und PC kann
dabei drahtlos oder mittels Kabel ausgestaltet sein.
Die D3 geht von einem bekannten, herkömmlichen „node-locking“-Verfahren aus
(vgl. D3, Fig. 2 mit Beschreibung), bei dem während der Übertragung der Inhalte
vom Server entsprechende Rechte für die Nutzung der Inhalte mit einer
geräteabhängigen und unter Verwendung von gerätespezifischen Eigenschaften
berechneten Knotenkennung („pseudo- or semi-unique node identifier obtained or
calculated from characteristics of consumer device 106.“) gesperrt („locked“) und
die Inhalte in gesperrter Form auf dem Gerät gespeichert werden (vgl. D3, S. 5,
Z. 20 ff.). Die Nutzung der gesperrten Inhalte erfordert einen speziellen Klienten und
wird freigegeben, wenn die damit (zurück-)berechnete Knotenkennung mit der
gerätespezifischen Knotenkennung übereinstimmt. Die Idee der D3 besteht darin,
dass eine Kopie der gesperrten Inhalte auf einem fremden Gerät mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer anderen als der gerätespezifischen Knotenkennung
führt und daher unbenutzbar bleibt (vgl. D3, S. 5, Z. 25 ff.). Gemäß D3 ist es
nachteilig, dass der Benutzer die Inhalte nur auf einem Gerät nutzen kann (vgl. D3,
S. 6, Z. 6 ff.). Die D3 stellt daher ein erweitertes „node-locking“-Verfahren („extend
the concept of node locking“; vgl. D3, S. 6, Z. 17 ff.) bereit.
Die offenbarte Lehre der D3 ändert an dem bekannten, herkömmlichen „nodelocking“-Verfahren, dass die Knotenkennung nicht an das Benutzerendgerät selbst
(also das Gerät, auf dem die Inhalte nutzbar sind) gebunden ist, sondern an ein
zusätzliches mobiles Gerät (Mobiltelefon 302 oder Smartcard) übertragen wird, das
mit dem Benutzergerät verbunden werden muss. Somit befinden sich zwar die
gesperrten Inhalte auf dem Benutzergerät, sie können aber nur entsperrt werden,
wenn das zusätzliche mobile Gerät mit dem Benutzergerät verbunden ist (vgl. D3,
S. 11, Z. 32 – S. 12, Z. 8).
Die D3 basiert somit auf einem gerätespezifischen Konzept, da für die Wiedergabe
der geschützten digitalen Inhalte immer das mobile Gerät verwendet werden muss.
Ein domainbasiertes DRM-System offenbart die D3 daher nicht. Somit fehlen
zumindest das Merkmal 9.1 unter dem Aspekt, dass das Gerät geeignet sein muss,
die Domain-Information einer bestehenden Domain zu empfangen, sowie das
Merkmal 9.3 unter dem Aspekt, dass das Gerät eine Logikschaltung aufweisen
muss, die geeignet
ist, die Domain-Information einem Schlüsselanbieter
bereitzustellen.
2.1.3 Die Veröffentlichung von Nokia
(D13) betrifft Kopierschutz- und
Managementtechnologien für das Digitalfernsehen (DVB) und ist Teil des
Standardisierungsprozesses für DVB.
Das Kapitel 4 der D13 beschreibt die Architektur eines „Consumer Domain Models“,
wobei autorisierte Geräte in Grenzgeräte („border devices“) und Nichtgrenzgeräte
(„non-border devices“) unterschieden werden. Das Grenzgerät befindet sich zwar
beim Endkunden, ist jedoch mit dem Serviceprovider eng verbunden und
verantwortlich für die Domainregistrierung, wozu es ein spezielles Modul („DRM
terminating module“) aufweist. Das Public-Private-Schlüsselpaar und das
Ausstellerzertifikat sind im Grenzgerät werksseitig vorinstalliert (vgl. D13, S. 40,
oben: „Device public/private key pair and digital certificate obtained by device
manufacturer from certificate authority are pre-installed in border device at factory.“).
Auch für die Nichtgrenzgeräte sind ein Public-Private-Schlüsselpaar und ein
Ausstellerzertifikat werksseitig vorinstalliert (vgl. D13, S. 41 Mitte). Das Hinzufügen
eines Nichtgrenzgeräts zu einer Domain erfolgt stets über das Grenzgerät.
Die Klägerin hat vorgetragen, die in der D13 genannte „Domain-ID“ stelle eine
Domain-Information i. S. d. Streitpatents dar und verweist dazu insbesondere auf
die D13, S. 41 und S. 48, woraus der Fachmann entnehme, dass die Domain-ID der
D13 vom Grenzgerät an ein Nichtgrenzgerät übertragen werde und dass das
Quellgerät („source device“) der D13 auch die Domain-ID zugewiesen bekomme.
Im Ergebnis teilt der Senat diese Auffassung nicht, denn die Domain-ID ist für jedes
Grenzgerät spezifisch (vgl. D13, S. 40, Ziff. 2: „Border device ... and forwards the
request with its own domain ID to service provider ...“), da jedes Grenzgerät eine
eigene gerätespezifische Domain-ID gespeichert hat, die es bereits bei seiner
eigenen Registrierung zusammen mit dem symmetrischen Schlüssel vom Content-
Provider bzw. Serviceprovider zugewiesen bekommen hat (vgl. D13, S. 39 – 40, „3.
Service provider returns the domain ID and domain symmetric key to the border
device over the secured communication channel.“).
Die Verteilung des digitalen Inhalts kann über eine USB-Verbindung oder eine IR-
Schnittstelle von dem Speichergerät zu einem mobilen Gerät erfolgen (vgl. D13,
S. 60). Die D13, Seite 48, betrifft die Verteilung von Inhalten innerhalb einer
autorisierten Domain („content copying within same domain“), wobei zwischen
Quellgerät („source device“) und Zielgerät („target device“) unterschieden wird. Mit
dem Hinzufügen eines Geräts, wobei eine Domain-Information zumindest eines
bereits vorhandenen Geräts verwendet wird, steht diese Fundstelle allerdings nicht
in Verbindung. Somit offenbart D13, Seite 48, nicht und weist auch nicht darauf hin,
dass die Domain-ID eine Domain-Information i. S. d. Streitpatents sein könnte.
Zutreffend hat die Beklagte hingegen vorgetragen, dass das Grenzgerät einen
symmetrischen Schlüssel an das Nicht-Grenzgerät sendet, welcher in einem
gesicherten Speicherbereich abgelegt wird (vgl. D13, S. 42, Ziff. 5: „5. Border device
sends the domain ID and domain symmetric key to the non-border device, which in
turn saves the domain symmetric key into local tamper-resistant storage.“) und der
anspruchsgemäße, auf einer Domain-Information basierende private Schlüssel
eines separaten Schlüsselausstellers somit von der D13 nicht offenbart wird.
Insoweit beschreibt die D13, Seiten 41 und 42, ein Verfahren zum Beitritt eines
Geräts zu einer autorisierten Domain („Authorized Domain Joining“). Die D13 sieht
dabei vor, dass nach einer Anforderung („domain joining request“) des Nicht-
Grenzgeräts an das Grenzgerät das Grenzgerät die Anforderung angereichert mit
seiner Domain-ID an den Schlüsselaussteller / Serviceprovider weiterleitet (vgl.
D13, S. 41, Schritte 1 und 2), dass der Serviceprovider (vgl. D13, S. 41, Schritt 3)
ein hinzugefügtes Gerät registriert, eine Bestätigung („approval“; vgl. D13, S. 41,
Schritt 4) an das Grenzgerät sendet und erst dann das Grenzgerät (und nicht der
Serviceprovider bzw. der Schlüsselaussteller) den von der Beklagten zitierten
Schritt 5 mit Übertragen des symmetrischen Schlüssels (und nicht des
anspruchsgemäßen privaten Schlüssels) sowie der Domain-ID an das hinzugefügte
Nicht-Grenzgerät ausführt. Das Merkmal 9.3 fehlt deshalb.
Zur Überzeugung des Senats wird zum Erstellen des Inhaltsschlüssels durch das
Grenzgerät in der D13 auf den Seiten 25 und 26 nicht offenbart, dass die Domain-
ID der D13 eine Domain-Information i. S. d. Streitpatents darstellt. Denn der von der
Klägerin hierzu zitierten Stelle der D13, zweiter Absatz, drittes bis fünftes
Aufzählungszeichen, lässt sich zwar entnehmen, dass ein Inhaltsschlüssel als
Funktion eines Anfangsschlüssels („content key seed“) und des symmetrischen
Schlüssels des Grenzgeräts („the domain symmetric key of the border device“)
erzeugt wird, und im Falle einer Erneuerung eines Coupons die originale Domain-
ID des Grenzgeräts verwendet wird, die bei Bedarf in anderen Geräten gesichert ist
(„can be backed up by subsequent devices separate from the voucher“). Jedoch
betrifft dies nur die Erstellung einer
Inhaltskennung („content
ID“). Eine
anspruchsgemäße Domain-Information, die die Basis für die Erstellung eines
privaten Schlüssels bildet, ist damit nicht offenbart. Insbesondere handelt es sich
beim „Content Key“ offensichtlich ebenfalls um einen symmetrischen und nicht um
einen anspruchsgemäßen privaten (asymmetrischen) Schlüssel (vgl. D13, S. 24,
Tabelle 4). Darüber hinaus wird der „Content Key“ auch nicht anspruchsgemäß
immer von allen Vorrichtungen innerhalb der Domain verwendet, sondern gemäß
der D13, Seiten 29 und 30, Tabelle 7 i. V. m. Kapitel 4.11.2, in Abhängigkeit von
Benutzerzuständen und den jeweils durchgeführten Operationen („The proposed
CPCM architecture recognizes that, depending on the original usage state of the
content and the operation to be performed, there may be different requirements for
content key encryption.“; Merkmal 9.3.2 fehlt gleichermaßen).
Die Lehre D13 offenbart somit nicht die Merkmalskombination 9.1 mit 9.3, 9.3.1 und
9.3.2, da keine Domain-Information für einen Schlüsselaussteller bereitgestellt wird.
Stattdessen ist der Schlüssel werksseitig vorinstalliert und die Domain-Information
kommt vom Schlüsselaussteller selbst. Insbesondere beschreibt die D13 keinen von
einem separaten Schlüsselaussteller erstellten, privaten
(asymmetrischen)
Schlüssel
auf
Basis
von
Domain-Informationen,
der
in
der
Kommunikationsschaltung verwendet wird.
2.2 Hinsichtlich der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik gemäß D1, D3
oder D13 gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 1 Entsprechendes.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 beruht sowohl gegenüber dem
Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 in Kombination mit einer der Druckschriften
D4 oder D5 oder dem Fachwissen (dokumentiert in den Druckschriften D6, D7, D8
und D14) als auch gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D13 in
Verbindung mit dem Fachwissen (dokumentiert durch die D11) auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
2.3.1 Die Druckschrift US 2002/0157002 A1 (D2) ist als Stand der Technik im
Absatz [0006] der Streitpatentschrift genannt. Sie betrifft Systeme zur Verwaltung
für den sicheren Zugriff auf digitale Inhalte (D2, Abs. [0001]: „… content
management systems for securely accessing digital content.“). Die Lehre der D2
stellt einen komfortablen Weg für Kunden bereit, um auf digitale Inhalte zugreifen
zu können, wobei
Inhalt und Privatsphäre geschützt werden,
indem ein
domainbasiertes DRM-System anstelle eines herkömmlichen kopierbasierten DRM
verwendet wird (vgl. D2, Abs. [0027]). Gemäß der D2 ist der Zugriff auf eine
begrenzte Anzahl von Geräten innerhalb einer Domain beschränkt („restricted“),
und die verschiedenen Geräte („user device (UD)“) einer Domain teilen sich einen
gemeinsamen kryptographischen Schlüssel, der der Domain zugeordnet ist
(„associated with the domain“). Dabei muss der Benutzer sich nur einmalig mit dem
Problem der Sicherheit auseinandersetzen („contend“), wenn er ein Gerät der
Domain hinzufügen oder entfernen möchte (vgl. D2, Abs. [0027]). Für das
Hinzufügen oder Entfernen eines Geräts in bzw. von der Domain sieht die D2 eine
Domaininstanz („domain authority“) vor, die u. a. bei der Registrierung die
Legitimation des Gerätes prüft (vgl. D2, Abs. [0029]), indem ein Domainname und
ein Domainpasswort abgefragt werden, welche der Benutzer über ein
Benutzerinterface (UI) beispielsweise mittels einer Webseite im Internet eingeben
muss (vgl. D2, Abs. [0068]). Insofern offenbart die D2 die Grundidee der
domainbasierten Rechteverwaltung, wobei ein Schlüsselaussteller (hier: „domain
authority“) bei Bedarf einen Schlüssel zum Entschlüsseln geschützter digitaler
Inhalte bereitstellt (vgl. D2, Abs. [0069]).
Zwar verfügen Benutzergeräte wie beispielsweise Mobiltelefone über eine
Kommunikationsschnittstelle mit kurzer Reichweite, diese wird
jedoch
ausschließlich zur Verbindung ins Internet bzw. zur Übertragung von Inhalten zu
vertrauenswürdigen Geräten verwendet (vgl. D2, Abs. [0028], [0062], [0081],
Unteranspruch 2). Die D2 offenbart somit nicht, dass die Domain-Informationen
(z. B. Domainname und Domainkennwort) über eine Kurzstreckenverbindung von
einem bereits in der Domain befindlichen Benutzergerät übertragen werden.
Vielmehr muss der Benutzer nach der Lehre der D2 die Domain-Information stets
manuell über das Internet auf einer Webseite des Schlüsselanbieters eingeben (vgl.
D2, Abs. [0067] – [0070]).
Die Lehre der D2 ist in der Streitpatentschrift gewürdigt. Die Streitpatentschrift
befasst sich mit der Aufgabe, die beiden essenziellen Nachteile der Lehre der D2
zu überwinden: erstens, dass die Daten für jedes Gerät einzeln eingegeben werden
müssen, und zweitens, dass eine Fernbereichsübertragung den Schutz der
digitalen Inhalte gefährden könnte. Für eine Kombination der D2 mit der D4 und
dem Ziel, die anspruchsgemäße Kurzstrecken-Verbindung zur Übertragung der
Domain-Information von einem benachbarten Gerät der Domain hinzuzufügen, fehlt
zur Überzeugung des Senats für den Fachmann jegliche Veranlassung.
Die Argumentation der Klägerin, wonach die D2 die Art der Übertragung nicht
anspreche und der Fachmann daher, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden, in
der D4 nach einer Lösung suchen und dabei die Kurzstrecken-Verbindung finden
und auf die Lehre der D2 anwenden werde, überzeugt nicht. Denn es fehlt eine
tragfähige Verknüpfung zwischen den beiden Druckschriften für dieses Vorgehen
des Fachmanns. Zwar beschreibt die D4 in der Einleitung, dass Musik aus dem
Internet auf einen Host heruntergeladen werden kann und dass Benutzerprofile auf
dem Host gespeichert werden können, welche für MP3-Anwendungen verwendet
werden (vgl. D4, Abs. [0002] - [0006]). Die Profile stehen einem portablen Gerät
jedoch nicht zur Verfügung (vgl. D4, Abs. [0007]). Gleichfalls fehlt in der D4 ein
Hinweis darauf, dass die Nutzerprofile zwischen einem Host und einem portablen
Gerät geteilt werden können, wobei der Host und das portable Gerät das Profil über
eine drahtgebundene oder ein drahtlose IR-Schnittstelle übertragen (vgl. D4,
Abs. [0014] ff.), also über eine Kurzstrecken-Verbindung i. S. d. Streitpatents.
Darüber hinaus stellt das Nutzerprofil gemäß D4 keine Domain-Information i. S. d.
Streitpatents dar.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Klägerin zur
Verwendung einer Kurzstreckenübertragung als technologische Leistung des
Streitpatents im Vergleich zur der Lehre der D2. Die Schrift D2 offenbare, so die
Klägerin sinngemäß, den Aufruf einer Website, wobei es Probleme mit dem
Passwortmanagement gebe, was die Lehre der D4 durch ein Passwortmanagement
über Kurzstrecke löse. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, beschäftigt sich
die Lehre der D4 jedoch mit der Synchronisation von Nutzerprofilen, wozu ein Login
erforderlich ist (vgl. D4, Abs. [0020]). Domain-Informationen von bestehenden
Geräten überträgt die Lehre der D4 nicht über Kurzstrecke.
Zur Überzeugung des Senats hätte der Fachmann die Schrift D2 auch nicht mit der
Entgegenhaltung D5 kombiniert. Denn die D5 betrifft ein Verfahren zum Setzen von
WLAN-Parametern, indem ein direkter Kontakt oder eine Nahbereichsverbindung
zwischen Kommunikationsgeräten hergestellt wird (vgl. D5, Titel; Abs. [0006]). Die
D5 befasst sich mit dem Problem, dass Konfigurationen, die die Authentifikation und
kryptographische
Information betreffen, herkömmlich händisch durchgeführt
werden müssen, was unsicher und kompliziert sei. Die Klägerin hat sinngemäß
vorgetragen, der Fachmann entnehme der D5, eine Kurzstecken-Verbindung dann
vorzusehen, wenn vertrauliche Daten übertragen, aber nicht händisch eingegeben
werden sollen. Jedoch besteht das Problem, dass der Benutzer nach der Lehre der
D2 eine unsichere Übertragung der Domain-Daten zu befürchten hat, nicht a priori,
da der Benutzer die Daten manuell in das Gerät eingibt. Ein Problem könnte erst
dann entstehen, wenn die manuelle Eingabe ersetzt werden soll. Aber dazu gibt die
D2 dem Fachmann keinen Anlass. Denn obwohl das Gerät der D2 auch eine
Bluetooth-Schnittstelle mit kurzer Sendereichweite aufweisen kann, werden gemäß
der D2 die Domain-Informationen am Gerät selbst (händisch) eingeben. Warum der
Fachmann die Lehre der D2 dazu hätte verlassen und auf die Lehre der D5 hätte
zugreifen sollen, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
Gleiches gilt ausgehend von der D2 unter Verwendung des Fachwissens für die
gegenseitige Authentifikation zweier Geräte.
2.3.2 Ausgehend von der D13 in Verbindung mit dem Fachwissen (dokumentiert
durch die D11) gelangt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Patentanspruchs 9. Die Klägerin hat dazu sinngemäß vorgetragen,
dass der symmetrische Inhaltsschlüssel („content key“) der D13 den Fachmann
dazu veranlasst hätte, sich über die Verwendung von Schlüsseln Gedanken zu
machen. Er hätte dann unter Abwägung der Vor- und Nachteile der aus der D11
bekannten Schlüssel den symmetrischen Schlüssel der D13 durch das im
Streitpatent verwendete, asymmetrische Public-Private-Schlüsselpaar ersetzt. Dies
überzeugt nicht, denn das Fachwissen gemäß der D11 zeigt gerade, dass
symmetrische Schlüssel nicht ohne Weiteres durch asymmetrische Schlüssel
ersetzt werden können. Bei Verwendung der asymmetrischen Verschlüsselung ist
u. a. nachteilig, dass sie um mehrere Größenordnungen
langsamer als
symmetrische Verschlüsselungsverfahren ist (vgl. D11, S. 32, (iv)). Die Lehre der
D13, insbesondere die von der Beklagten zitierte Fundstelle D13, Seite 28, die
explizit eine symmetrische Verschlüsselung als Voraussetzung
für die
Kopiervorgänge der D13 anspricht, hätte der Fachmann daher nicht verlassen. Die
Lehre der D13 offenbart keinerlei Nachteile, für deren Überwindung der Fachmann
eine demgegenüber deutlich langsamere, asymmetrische Verschlüsselung in Kauf
genommen hätte.
Darüber hinaus hat die Klägerin mit Verweis auf die D2, Absatz [0069], vorgetragen,
dass die D2 offenbare, der Fachmann könne statt eines symmetrischen Schlüssels
auch einen privaten Schlüssel („private key“) verwenden. Daher sei nahegelegt, den
symmetrischen Schlüssel der D13 durch einen privaten Schlüssel zu ersetzen.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Zwar waren dem Fachmann dem Grunde
nach sowohl symmetrische als auch asymmetrische Verschlüsselungsmethoden
bekannt; der Fachmann hatte jedoch keinen Anlass, die Lehre der D13 zu
verlassen. Auf die obigen Ausführungen zur Zusammenschau der D13 mit der D11
bzw. mit dem Wissen des Fachmanns wird Bezug genommen.
2.4 Gleiches gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1, der das Verfahren
zum Hinzufügen einer Vorrichtung gemäß Patentanspruch 9 zu einer Domain
betrifft. Die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens wird durch den
vorgetragenen Stand der Technik nicht in Frage gestellt.
2.5 Somit erweisen sich auch die auf die Patentansprüche 1 bzw. 9 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 13 als rechtsbeständig, denn diese betreffen
lediglich Ausführungsformen der sie tragenden, gegenüber dem vorgelegten Stand
der Technik patentfähigen, unabhängigen Patentansprüche 1 und 9.
III. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Dr. Schnurr
Heimen
Bieringer
Dr. Ball
Christoph