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BPatG Urteil vom 22.01.2024 – 5 Ni 45/20 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220124U5Ni45.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Januar 2024 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:220124U5Ni45.20EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 579 621

(DE 603 46 535.8)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schnurr sowie die Richter Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Dr.-Ing. Ball und

Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%

des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte war Inhaberin des mittlerweile durch Ablauf der Schutzdauer

erloschenen europäischen Patents EP 1 579 621 (Streitpatent), das – unter

Inanspruchnahme der Priorität der US 306494 vom 27. November 2002 – am

12. November 2003 angemeldet wurde. Die Erteilung des europäischen Patents

wurde am 23. Juli 2014 veröffentlicht. Das in englischer Sprache gefasste

Streitpatent

trägt die Bezeichnung

“DOMAIN-BASED DIGITAL-RIGHTS

MANAGEMENT SYSTEM WITH EASY AND SECURE DEVICE ENROLLMENT“,

übersetzt „DOMÄNENGESTÜTZTES VERWALTUNGSSYSTEM FÜR DIGITALE

RECHTE MIT LEICHTER UND SICHERER EINRICHTUNGSREGISTRATION”. Es

umfasst in der zuletzt geltenden Fassung insgesamt 13 Patentansprüche, und zwar

den Verfahrensanspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8, sowie den nebengeordneten

Vorrichtungsanspruch 9 und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 10

bis 13.

Zwischen den Parteien ist ein Verletzungsrechtsstreit anhängig.

Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 lauten in der Verfahrenssprache Englisch bzw. in deutscher Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift wie

folgt:

Verfahrenssprache

Übersetzung

1. A method for registering a new device as

Verfahren

zur Eintragung einer neuen

part of a domain of devices, which share

Vorrichtung als Teil einer Domain aus

rights associated with a common account,

Vorrichtungen, die Rechte in Zusammenhang

for use in accessing protected digital

mit einem gemeinsamen Konto teilen, zur

content within a digital-rights management

Verwendung bei Zugriff auf geschützten

system, the method comprising the steps

digitalen

Inhalt

innerhalb

eines

of:

Verwaltungssystems für digitale Rechte, wobei

das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

receiving, over a short range link, domain

Empfangen, über eine Kurzstrecken-Verinformation corresponding to the domain

bindung, von Domain-Informationen, die der

of devices from a device existing within the

Vorrichtungsdomain entsprechen, von einer

domain of devices;

Vorrichtung die innerhalb der Vorrichtungsdomain besteht;

providing the domain information to a key

Bereitstellen der Domain-Informationen

für

issuer, which is separate from the domain

einen Schlüsselaussteller, der unabhängig von

of devices, causing the key issuer to issue

der Vorrichtungsdomain

ist, wodurch der

a private key to the new device,

Schlüsselaussteller einen privaten Schlüssel für

die neue Vorrichtung ausstellt,

wherein the private key is based on the

wobei der private Schlüssel auf den Domaindomain information and

Informationen basiert und

is utilized by all devices within the domain

von allen Vorrichtungen

innerhalb der

of devices; and

Vorrichtungsdomain verwendet wird; und

receiving the private key from the key

Empfangen des privaten Schlüssels vom

issuer for use in accessing the protected

Schlüsselaussteller zur Verwendung bei Zugriff

digital content within the digital rights

auf den geschützten digitalen Inhalt innerhalb

management system.

des Verwaltungssystems für digitale Rechte.

9. An apparatus comprising:

Gerät, das Folgendes aufweist:

communication circuitry for receiving, over

einen Kommunikationskreis zum Empfangen,

a short range link, domain information

über eine Kurzstrecken-Verbindung,

von

from a device existing within a domain of

Domain-Informationen von einer Vorrichtung,

devices, which share rights associated

die innerhalb einer Domain aus Vorrichtungen

with a common account, for use in

besteht, die Rechte in Zusammenhang mit

accessing protected digital content within

einem gemeinsamen Konto

teilen,

zur

a digital rights management system;

Verwendung bei Zugriff auf geschützten

digitalen

Inhalt

innerhalb

eines

Verwaltungssystems für digitale Rechte;

storage for storing the domain information;

einen Speicher zum Speichern der Domainand

Informationen; und

logic circuitry for providing the domain

einen Logikkreis zur Bereitstellung der Domaininformation to a key issuer which is

Informationen für einen Schlüsselaussteller, der

separate from the domain of devices,

unabhängig von der Vorrichtungsdomain ist,

causing the key issuer to issue a private

wodurch der Schlüsselaussteller einen privaten

key for use in accessing protected digital

Schlüssel zur Verwendung bei Zugriff auf

content to the apparatus,

geschützten digitalen Inhalt für das Gerät

ausstellt,

wherein the private key is based on the

wobei der private Schlüssel auf den Domaindomain information and

Informationen basiert und

is utilized by all devices within the domain

von allen Vorrichtungen innerhalb der

of devices.

Vorrichtungsdomain verwendet wird.

Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 und der auf Anspruch 9 rückbezogenen

Ansprüche 10 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 579 621 B1 verwiesen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich

mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, sowie der unzulässigen

Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),

c) i. V. m. Art. 54, 56, 123 EPÜ).

Sie stützt ihren Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Unterlagen und Druckschriften:

NK3 WO 2004/051916 A1 – Offenlegungsschrift zum Streitpatent,

NK4 Prioritätsdokument der Voranmeldung US 10/306,494 vom

27. November 2002,

US 2002 / 0 166 047 A1,

US 2002 / 0 157 002 A1,

GB 2 367 925 A,

US 2002 / 0 087 625 A1,

US 2002 / 0 147 819 A1,

US 2002 / 0 115 426 A1,

US 2002 / 0 016 153 A1,

US 6 148 205 A,

US 2002 / 0 174 354 A1,

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

van den Heuvel et al.: „SECURE CONTENT MANAGEMENT

IN AUTHORISED DOMAINS“, Januar 2002,

D11 Menezes et al.: „HANDBOOK of APPLIED

CRYPTOGRAPHY“, Juni 1996,

D12 Mäki, S.: „Security Fundamentals in Ad-hoc Networking“,

25. Mai 2000,

D13 Nokia, „Proposal for DVB Content Protection & Copy

Management Technologies“, Version 1.0, Oktober 2001,

D13a DVB CPT CfP, Rev. 1.2, Juli 2001,

D13b

Information Disclosure Statement vom 26. März 2004,

D13c CPT Report von X … , Micronas a DVB Member

Company, November 2001,

D14 Rosenblatt W., Trippe W., Mooney S.: „Digital Rights

Management - Business and Technology“, M&T Books, Kapitel

2, 4 und 5, 2002.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 9

gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinaus, und das Streitpatent sei wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu

erklären. Sie vertritt dazu die Auffassung, dass nicht ursprungsoffenbart sei, dass

die Geräte einer Domain die mit einem Account verbundenen Rechte teilten und

zudem nicht offenbart sei, dass der Schlüsselaussteller unabhängig von der

Vorrichtungsdomain sei. Sie ist ferner der Auffassung, der Gegenstand der

angegriffenen Patentansprüche sei jeweils nicht neu gegenüber jeder der

Druckschriften D1, D3 und D13. Des Weiteren beruhe der Gegenstand gegenüber

einer Zusammenschau von D13 und D11, von D13 und D2, von D2 und D4 sowie

von D2 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte auch ausgehend

von der Druckschrift D2 in Kombination mit dem Fachwissen. Insbesondere habe

für den Fachmann eine Kurzstreckenverbindung und eine asymmetrische Verschlüsselung nahegelegen. Die Klägerin vertritt zudem die Auffassung, die

Druckschrift D13 sei als Beitrag zum DVB-Projekt zur Standardisierung des

Digitalfernsehens noch vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht worden.

Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 15. Dezember 2023 haben die

Parteien ergänzend vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 579 621 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung und tritt der Klage

in allen Punkten entgegen. Die erteilten Ansprüche gingen nicht über die

ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Der Gegenstand des Streitpatents

sei neu, jedenfalls erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik. Die Beklagte ist

insbesondere der Auffassung, es habe für den Fachmann an einem Anlass gefehlt,

aus dem Stand der Technik zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Die

Beklagte bestreitet, dass die Druckschrift D13 vorveröffentlicht sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nach

Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents, da zwischen den Parteien ein

Patentverletzungsverfahren anhängig ist. Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg, denn

das Streitpatent ist rechtsbeständig.

I. Zum Streitpatent

1.

Das Streitpatent betrifft im Allgemeinen die Verwaltung digitaler Rechte

(„Digital Rights Management“; DRM), insbesondere ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur Durchführung einer domaingestützten Verwaltung digitaler Rechte

mit einfacher und sicherer Geräteregistrierung bzw. -einbindung („enrollment“; vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Werthaltige digitale Inhalte würden durch die

Verwaltung

digitaler Rechte

geschützt, welche

durch

sichere

und

fälschungsresistente elektronische Geräte implementiert werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Ausgangspunkt ist ein Verfahren zum Schutz digitaler Rechte,

bei dem erlaubt ist, (digitale) Inhalte innerhalb einer Domain von Geräten

freizugeben („share“). Geräte einer solchen Domain könnten beispielsweise eine

gemeinsame Zahlungsmethode bzw. gemeinsame Kontoinformationen wie

diejenigen einer Kreditkarte oder eine Kontonummer verwenden. Beispielsweise

könne ein Nutzer für den Zugriff auf ein digitales Werk für eine bestimmte Zeit

zahlen. Soweit die Geräte Teil einer Domain sind, welche die Kontoinformation

teilen, könne jedes dieser Geräte auch auf das digitale Werk zugreifen, wohingegen

allen anderen Geräten der Zugriff verwehrt bleibe. In ähnlicher Weise könne ein

Nutzer für jeden Zugriff auf ein digitales Werk zahlen, wobei das Konto dann beim

Zugriff von jedem Gerät innerhalb der Domain belastet werde. Ein derartiges

Verfahren habe zwei Nachteile: Es sei erstens ein Problem für den Benutzer, jedes

seiner Geräte zu registrieren, und es sei zweitens ein Problem, dass die Sicherheit

des digitalen Inhalts dadurch gefährdet sei, dass über Fernzugriff Geräte registriert

werden könnten, die sich innerhalb einer großräumig verteilten Domain befinden.

Zum druckschriftlichen Stand der Technik nennt die Streitpatentschrift

in

Absatz [0005] ein System zum Schützen von Inhalten, die auf einem tragbaren

Gerät gespeichert sind, wobei dem Benutzer erlaubt werde, diese Inhalte nahtlos

zu Hause und darüber hinaus zu verwenden, während gleichzeitig die Rechte des

Rechteinhabers geschützt werden könnten. Dabei handele es sich um „IBM’s xCP

Cluster Protocol“, wonach der geschützte Inhalt in einem dynamischen Cluster

eines Netzwerks aus Aufnahme- und Wiedergabegeräten eingebunden werde, so

dass der Inhalt dieser Geräte unter einem einzigen Sicherheitsschema unabhängig

von speziellen Speicher- oder Übertragungsschnittstellen und -Protokollen

verwaltet werden könne. Innerhalb eines Heimnetzwerks bildeten die Geräte ein

Cluster einer verschlüsselten Domain. Weiterhin nennt die Streitpatentschrift in

Absatz

[0006] die Offenlegungsschrift US 2002/0157002 A1, welche ein

domainbasiertes DRM beschreibe, wobei die Geräte der Domain einen

gemeinsamen kryptographischen Schlüssel verwendeten. Dabei werden von einer

Domain-Instanz/Stelle

in Verbindung mit einem DRM-Modul

in den

Kommunikationsgeräten selektiv Geräte zu einer oder mehreren Domains registriert

oder abgemeldet sowie der Zugriff auf die verschlüsselten digitalen Informationen

gesteuert.

In diesem technischen Kontext bestehe daher Bedarf an einer domainbasierten

Verwaltung digitaler Rechte mit einfacher und sicherer Eintragung („enrollment“)

von Geräten, um die Sicherheit des (digitalen)

Inhalts zu erhöhen (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0004] u. [0008]).

2.

Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 lassen sich in der

maßgeblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt gliedern:

1

A method for registering a new device as part of a domain of devices, which

share rights associated with a common account, for use in accessing

protected digital content within a digital-rights management system, the

method comprising the steps of:

1.1

receiving, over a short range link, domain information corresponding to the

domain of devices from a device existing within the domain of devices;

1.2

providing the domain information to a key issuer, which is separate from

the domain of devices, causing the key issuer to issue a private key to the

new device,

1.2.1

1.2.2

1.3

wherein the private key is based on the domain information and

is utilized by all devices within the domain of devices; and

receiving the private key from the key issuer for use in accessing the

protected digital content within the digital rights management system.

9

An apparatus comprising:

9.1

communication circuitry for receiving, over a short range link, domain

information from a device existing within a domain of devices, which share

rights associated with a common account, for use in accessing protected

9.2

9.3

digital content within a digital rights management system;

storage for storing the domain information; and

logic circuitry for providing the domain information to a key issuer which is

separate from the domain of devices, causing the key issuer to issue a

private key for use in accessing protected digital content to the apparatus,

9.3.1

wherein the private key is based on the domain information and

9.3.2

is utilized by all devices within the domain of devices.

3.

Der hier angesprochene Fachmann weist einen ingenieurwissenschaftlichen

Studienabschluss der Nachrichtentechnik (Univ. oder Master) auf und hat mehrere

Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet von Systemen zur Verwaltung digitaler

Rechte (DRM-Systeme). Darüber hinaus verfügt der Fachmann über Kenntnisse

von netzwerkbasierten Systemen und kryptographischen Verfahren.

4.

Der Senat versteht das Streitpatent vor dessen technischem Hintergrund wie

folgt:

4.1 Zur Begrifflichkeit „Domain-Information“:

Die anspruchsgemäße Domain-Information wird zur Identifikation einer Domain

verwendet. Domain-Information ist insofern von Informationen abzugrenzen, die

lediglich ein einzelnes Gerät identifizieren und somit gerätespezifisch seien. Der

Senat teilt diese von der Beklagten vertretene Auslegung sowohl hinsichtlich der

Unterscheidung zwischen einer Domain-Information und einer gerätespezifischen

Information, als auch dahingehend, dass die Domain-Informationen zur

Identifikation der Domain verwendet wird. Zwar wird der Begriff Identifikation nicht

wörtlich im Anspruchswortlaut verwendet, jedoch identifizieren beispielsweise ein

Domain-Name und ein privates Domain-Passwort die Domain

(vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0008]). Ein zur Domain hinzugefügtes Gerät kontaktiert

einen Schlüsselaussteller („key issuer“), um die Registrierung in die Domain zu

vervollständigen. Gemäß Absatz [0021] können auch Kreditkarteninformationen

eine Domain-Information darstellen.

Soweit die Klägerin im Gegensatz zur Beklagten implizit die Auffassung vertritt,

bereits eine Endgerätekennung entspreche der Domain-Information im Sinne des

Streitpatents, greift diese Argumentation zur Überzeugung des Senats nicht durch.

Denn eine Endgerätekennung identifiziert lediglich das Gerät selbst und ist

gerätespezifisch. Auf die Domain-Information im Detail kommt es dabei nicht an.

Vielmehr besteht die gegenüber dem in der Streitpatentschrift genannten Stand der

Technik erfindungswesentliche Idee darin, dass die Domain-Informationen über

eine Kurzstreckenverbindung

übertragen werden. Denn

sowohl

die

Beschreibungseinleitung als auch der Absatz [0021] der Streitpatentschrift

sprechen das bekannte Problem an, wonach die Übertragung der Informationen

über weite Strecken kompromittiert werden könnte.

Bei den Geräten („domain of devices“; Merkmal 9.1), die bereits Teil der

bestehenden Domain sind, kann es sich gemäß Absatz [0012] und [0013] der

Streitpatentschrift um Computer, Mobiltelefone oder PDAs, aber auch um Set-Top-

Boxen, Autoradios oder netzwerkgebundene MP3-Player handeln. Diese Geräte

können geeignet sein, digitalen Inhalt wiederzugeben („renders digital content“).

4.2

Zur Begrifflichkeit „Rechte“ in Zusammenhang mit einem gemeinsamen

Konto:

Der dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Anspruchswortlaut betrifft das

Hinzufügen von Geräten zu einer bestehenden Domain mit bereits geteilten

Zugriffsberechtigungen. Das gemeinsame Konto („share rights associated with a

common account“) ist lediglich insofern von Bedeutung, als dass es die

Eigenschaften der Domain beschreibt. Rechte von unterschiedlichen Konten, die

ggf. sogar verschiedenen Personen zugeordnet sind, werden nicht in dieser Domain

geteilt.

Die „Rechte“ beziehen sich auf die in dem DRM-System verwalteten digitalen

Inhalte. Die Nutzung der geschützten digitalen Inhalte oder Werke betrifft gemäß

Anspruchswortlaut den Zugriff darauf, und ist nicht auf die in der Streitpatentschrift

beschriebene Wiedergabe eines Werks beschränkt. Der angesprochene Fachmann

geht vielmehr davon aus, dass eine differenzierte Nutzungsberechtigung in dem

zugrundeliegenden DRM-System verwaltet wird. Insofern und in Verbindung mit den

Merkmalen 9.3.1 und 9.3.2 gelten für die Nutzung der geschützten digitalen Inhalte

durch die anspruchsgemäße Vorrichtung („apparatus“) dieselben Zugriffsbedingungen wie für die anderen Geräte der Domain.

Der Hinzuerwerb weiterer Rechte ist nicht vom Anspruchswortlaut umfasst, denn es

geht anspruchsgemäß um das Gerät, wobei die bereits bestehenden Rechte, die

auch die anderen Geräte der Domain an den digitalen Inhalten besitzen, auch dem

hinzugefügten Gerät eingeräumt werden. Die technische Lehre dazu umfasst, dass

ein privater Schlüssel für alle Geräte der Domain ausgegeben wird, was im

Gegensatz zu einem individuellen privaten Schlüssel steht, der nur für das neue

Gerät („apparatus“) gilt. Die Lehre des Streitpatents führt in diesem Kontext aus,

dass die Rechte nicht untereinander weitergegeben werden sollen, da dies zu

unsicher sei, sondern ein privater Schlüssel (vom Schlüsselanbieter) ausgegeben

wird, der von allen Geräten genutzt werden kann. Um dies zu erreichen, wird die

Vorrichtung („apparatus“) in die bestehende Domain aufgenommen, wozu die

Vorrichtung entsprechend den Merkmalen 9.1 bis 9.3.2 geeignet sein muss.

4.3 Zur Begrifflichkeit „privater Schlüssel“:

Bei dem privaten Schlüssel handelt es sich um den privaten Schlüssel eines publicprivate-key Paares gemäß Absatz [0011] der Streitpatentschrift. Der private

Schlüssel ist demnach ein kryptographischer Schlüssel (vgl. auch Abs. [0020]), der

zum Entschlüsseln des durch den öffentlichen Schlüssel („DRM public key“)

verschlüsselten Inhaltsschlüssels benötigt wird (vgl. Abs. [0020], „The rights object

contains an encrypted encryption key (content encryption key) needed to render

(execute) the digital content. The content encryption key is encrypted with the DRM

public key so it can be decrypted only using the DRM private key.“). Der private

Schlüssel gilt für alle Geräte der Domain gleichermaßen (vgl. Abs. [0019], „Key

issuer 105 then sends equipment 101 the DRM certificate and the DRM private key

utilized by the domain.“, Unterstreichung hinzugefügt). Nichts Anderes entnimmt der

Fachmann dem Wortlaut des Merkmals 9.3.2 explizit („is utilized by all devices (101)

within the domain of devices“).

4.4 Zur Begrifflichkeit „Kurzstreckenverbindung“:

Gemäß Absatz [0013] der Streitpatentschrift fallen unter den anspruchsgemäßen

Begriff

einer Kurzstreckenverbindung

(„short

range

communication“)

Funkverbindungen mit kurzer Reichweite (u. a. Bluetooth, 802.11, d. h. WLAN), aber

auch physische Kabelverbindungen oder ein Dockingstecker bzw. eine

Infrarotkommunikation. Zwar verwendet Merkmal 9.1 lediglich den Begriff „short

range link“, jedoch ist klar, dass darunter der in der Streitpatentschrift verwendete

Ausdruck „short range communication link“ bzw. „short range communication

channel“ zu verstehen ist (vgl. Fig. 1 Bezugszeichen 108 i. V. m. Abs. [0009] –

[0010], [0013]). Das Gerät soll sich gemäß Absatz [0008] zumindest bei der

Registrierung bevorzugt in der Nähe einer vorhandenen Domain befinden (…

„preferably are in close proximity.“). Dies betrifft die Abgrenzung zu einer

großräumigen Verbindung wie dem Internet (vgl. auch Fig. 1), was in der

Beschreibungseinleitung als nachteilig beschrieben wird (vgl. Abs. [0004]; „remotely

register“).

4.5 Zum Patentanspruch 9 als Ganzes:

Die beanspruchte Vorrichtung („apparatus“; Merkmal 9) weist drei räumlichkörperliche Hauptkomponenten auf:

- Eine Kommunikationsschaltung („communication circuitry“), die

geeignet

ist, über eine Kurzstreckenverbindung von einem

(anderen) Gerät („device“) Domain-Informationen zu empfangen

(Merkmal 9.1),

- einen Speicher („storage“), der geeignet ist, Domain-Informationen

zu speichern (Merkmal 9.2), und

- eine Logikschaltung („logic circuitry“), die geeignet ist, Domain-

Informationen bereitzustellen (Merkmal 9.3).

Funktional wirken die Komponenten in der Weise zusammen, dass die Domain-

Information von dem o. g. (anderen) Gerät aus einer bestehenden Domain von

Geräten empfangen wird. Dabei ist allen Geräten der Domain gemeinsam, dass sie

Rechte für den Zugriff auf geschützte digitale Inhalte eines DRM-Systems teilen,

wobei die Rechte einem gemeinsamen Konto („common account“) zugeordnet sind

(Merkmal 9.1). Gemäß Merkmal 9.2 ist der Speicher der beanspruchten Vorrichtung

geeignet, die o. g. empfangene Domain-Information zu speichern. Das Gerät

(„apparatus“) gemäß Patentanspruch 9 weist die oben genannten räumlichkörperlichen und weitere funktionale Eigenschaften auf. Gemäß Beschreibung,

Absatz [0019], sind zwar die beiden Anwendungsfälle des Hinzufügens des Geräts

zu einer bestehenden Domain sowie des Eröffnens einer neuen Domain

ausgebildet. Die Eigenschaft, gemäß Merkmal 9.1 Informationen aus einer

bestehenden Domain zu empfangen, beschränkt jedoch das beanspruchte Gerät

darauf, dass es geeignet sein muss, zu der bestehenden Domain hinzugefügt zu

werden. Das Gerät kann insofern nicht das erste Gerät der Domain sein, da es für

das erste Gerät kein weiteres Gerät der bestehenden Domain gibt, von dem es

anspruchsgemäß die Domain-Information empfangen könnte.

Der Logikschaltkreis (Merkmal 9.3) ist funktional dazu geeignet, die o. g. Domain-

Informationen einem externen Schlüsselaussteller bereitzustellen. Was der

Schlüsselaussteller mit den Domain-Informationen bewirkt (hier: Erzeugen eines

privaten Schlüssels oder Abrufen eines bekannten Schlüssels aus der Datenbank,

vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0019]) beschränkt die beanspruchte Vorrichtung nicht.

Jedoch muss die Vorrichtung eingerichtet sein, um mit dem so generierten privaten

Schlüssel die von allen Geräten der Domain geteilten Rechte an den geschützten

digitalen Inhalten eines DRM-Systems und somit diese selbst nutzbar zu machen

(Merkmale 9.3.1 und 9.3.2).

4.6 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 betrifft die mit den gleichen

Begrifflichkeiten beanspruchten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrensschritte, wobei das Hinzufügen eines Geräts zu einer bestehenden Domain und das

Einräumen der für die Domain bestehenden Rechte nunmehr mit Anspruch 1,

Merkmal 1 explizit (als funktionelles Merkmal) beansprucht wird (dort: „a method for

registering a new device as part of a domain of devices …“, Unterstreichung

hinzugefügt).

Im Übrigen versteht der Fachmann den Patentanspruch 1

entsprechend dem Patentanspruch 9.

II. Zu den Nichtigkeitsgründen

Weder der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

gegenüber den ursprünglichen eingereichten Unterlagen noch der geltend

gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit liegen vor.

1.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung

in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst c) EPÜ).

Die Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 9 ist mit sämtlichen

Merkmalen

in der ursprünglich eingereichten Fassung (Offenlegungsschrift

WO 2004/051916 A1, NK3) offenbart.

Die NK3 offenbart eine Vorrichtung gemäß Merkmal 9 (vgl. u. a. NK3, S. 2, Z. 20 ff.,

auch NK3, Anspruch 10) mit Merkmal 9.2 (vgl. z. B. NK3, Anspruch 10, aber auch

NK3, Fig. 2, Bz. 211 i. V. m. NK3, S. 7, Z. 27 ff.).

Die Frage der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale 9.1 und 9.3 steht zwischen

den Parteien in Streit hinsichtlich der Teilmerkmerkmale „a domain of devices, which

share rights associated with a common account“ (dt.: [Domain aus Vorrichtungen],

die Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto teilen) und „a key

issuer which is separate from the domain of devices“ (dt.: [Schlüsselaussteller], der

unabhängig von der Vorrichtungsdomain ist).

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass hinsichtlich des Merkmals 9.1 an keiner

Stelle der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörig offenbart sei, dass

die Geräte einer Domain, die Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen

Konto teilten, sondern vielmehr ursprünglich offenbart sei, dass jedes Gerät für sich

bei einem Rechteaussteller Rechte für den Zugriff auf ein Werk anfordern müsse,

greift dies nicht durch. Denn, wie von der Beklagten vorgetragen, findet sich dieses

Teilmerkmal in der Offenlegungsschrift NK3, S. 1, Z. 22 - 31 i. V. m. NK3, S. 6, Z.

22 und NK3, Anspruch 3. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin

unschädlich, dass NK3, S. 1, Z. 22 - 31, den Stand der Technik beschreibt. Denn

die in der Streitpatentschrift und der zugehörigen Anmeldung genannten Erfinder

stellen sich die Aufgabe, die aus dem Stand der Technik dargestellten Probleme für

DRM-Systeme, bei denen sich Vorrichtungen Rechte in Zusammenhang mit einem

gemeinsamen Konto teilen, zu lösen. Das Teilen der mit einem Account

verbundenen Rechte ist jedoch nicht Gegenstand der in der Anmeldung geäußerten

Problemstellung, sondern gerade dieses Merkmal wird für die offenbarte Lösung

beibehalten und gemäß dem Lösungsansatz um die Kommunikation über die

Kurzstreckenverbindung mit einem Gerät der Domain und das Bereitstellen der

Domain-Information an den Schlüsselaussteller ergänzt.

Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass nicht ursprünglich

offenbart sei, dass der Schlüsselaussteller unabhängig von der Vorrichtungsdomain

sei. Aus der Gesamtschau der NK3 geht

jedoch hervor, dass der

Schlüsselaussteller nicht Teil der Domain

ist

(vgl. NK3, Fig. 1). Der

Schlüsselaussteller 105 („key issuer”) ist außerhalb der Domain der Geräte („user

equipment“) angeordnet (vgl. NK3, S. 3, Z. 4 - 9), weil eine Registrierung innerhalb

der Domain als nicht sicher genug angesehen wird und daher ein

vertrauenswürdiger Server wie ein Schlüsselaussteller („trusted server“; „i.e. key

issuer“) beteiligt werden müsse. Auch die NK3, S. 8, Z. 26 – 27, offenbart, dass der

Schlüsselaussteller über das Mobilfunknetz oder das Internet erreichbar ist, also im

Speziellen nicht Teil der über die Kurzstreckenverbindung erreichbaren Geräte der

Domain ist. Die restlichen Merkmale des Patentanspruchs 9 entnimmt der

Fachmann darüber hinaus den ursprünglichen Patentansprüchen 10, 12 und

teilweise 13.

Auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist durch die o. g. Fundstellen

entsprechend offenbart.

2.

Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

Dem Streitpatent in der erteilten Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ nicht entgegen. Denn die hiermit unter

Schutz gestellte Lehre erweist sich gegenüber dem

im Verfahren

entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 ist neu gegenüber dem Stand der

Technik, denn keine der von der Klägerin als neuheitsschädlich bezeichneten

Druckschriften D1, D3 und D13 offenbart für sich genommen sämtliche Merkmale

des Patentanspruchs 9.

2.1.1 Die Druckschrift US 2002/0166047 A1 (D1) betrifft eine Vorrichtung und ein

Verfahren, um Informationen zum Entschlüsseln von Inhalten bereitzustellen (vgl.

D1, Abs. [0002]; D1, Abs. [0010]: … „for providing information for decrypting

content“ …). Gemäß D1 werden geschützte Inhalte in verschlüsselter Form von

einem Inhalteserver („content server 22“) via Internet an einen PC (23)

bereitgestellt. Ein Mobilfunktelefon („cellular telephone 26“) repräsentiert einen

Benutzer (durch seine Telefonnummer), der zur Nutzung des geschützten Inhalts

berechtigt ist. Nach einem Authentifizierungsvorgang lädt der Nutzer von einem

Lizenzserver („license server 29“) einen Lizenzschlüssel auf sein Mobilfunktelefon.

Der Lizenzschlüssel dekodiert einen Inhaltsschlüssel („content key“), mit dem die

verschlüsselten Inhalte auf dem PC entschlüsselt werden und wiedergegeben

werden können. Zur Übertragung der Schlüssel und IDs ist das Mobiltelefon über

eine USB-Verbindung mit dem PC verbunden.

Gemäß D1 wird ein Lizenzschlüssel („license key“) verwendet, um einen

Inhaltsschlüssel („content key“) zu dekodieren, welcher dann in dekodierter Form

an den PC gesendet wird (vgl. D1, Abs. [0062]). Gemäß D1, Absatz [0040] (auf S. 4,

oben), wird der Inhaltsschlüssel nicht auf dem PC gespeichert, sondern dort direkt

vom Wiedergabeprogramm zum Entschlüsseln des Inhalts verwendet („The PC 23

directs the application program for playing back the content not to store a content

key for decrypting the content in a storage, thereby protecting the content against

illegal attacks.“). Somit befindet sich die Berechtigung zur Nutzung des Inhalts in

Form des Lizenzschlüssels auf dem Mobilfunktelefon. Dies gilt auch für die zweite

Ausführungsform, bei der der PC mit dem Lizenzserver kommuniziert (vgl. D1,

Abs. [0073] ff. i. V. m. D1, Fig. 6). Zwar wird bei dieser der Lizenzschlüssel vom

Lizenzserver an den PC gereicht. Anschließend wird er aber vom PC weiter an das

Mobilfunktelefon übermittelt, das dann den Lizenzschlüssel – wie in der ersten

Ausführungsform gemäß D1 – verwendet, um den Inhaltsschlüssel zu dekodieren.

Der PC teilt somit ohne Mobilfunktelefon keine Rechte am Inhalt.

Die Klägerin sieht in dem PC (23) der D1 die anspruchsgemäße Vorrichtung gemäß

Merkmal 9 („apparatus“) und in der USB-Verbindung zwischen dem Mobilfunktelefon (26) und dem PC (23) der D1 eine anspruchsgemäße Kurzstreckenverbindung („short range link“). Sie erkennt in dem Mobilfunktelefon eine

Vorrichtung („device“) gemäß Merkmal 9.1, also ein Gerät der Domain. Ferner sieht

sie in der Endgerätekennung der D1, d. h. der Telefonnummer des Mobilfunktelefons (26), eine Domain-Information i. S. d. Streitpatents, im Lizenzserver (29)

der D1 einen Schlüsselaussteller und in dem Lizenzschlüssel der D1 einen privaten

Schlüssel i. S. d. Streitpatents.

Diese Merkmalszuordnung der Klägerin greift nicht durch. Denn der Lizenzschlüssel

(alias „private key“) wird ausschließlich vom Mobilfunktelefon genutzt, um den

Content-Key zu dekodieren, und nicht vom PC. Insofern bilden PC und

Mobilfunktelefon der D1 auch keine Domain. In der D1 findet sich zudem keine

Information, die den PC und das Mobilfunktelefon als eine bestehende Domain

kennzeichnet (d. h. kein gemeinsamer Name, kein gemeinsames Passwort, keine

gemeinsame Bezahlmethode), somit fehlt der D1 auch die anspruchsgemäße

Domain-Information. Die D1 offenbart daher weder, dass der PC (alias „apparatus“)

eine solche Domain-Information empfangen könnte, noch, dass der PC sie

speichern könnte, und auch nicht, dass sie vom PC für einen Schlüsselanbieter

bereitgestellt werden könnte.

Zwar ist es gemäß D1, Absatz [0063], auch möglich, dass der Nutzer sein

Mobilfunktelefon mit einem anderen Gerät oder PC als dem PC (23) verbindet,

jedoch offenbart die D1 nicht, dass der fremde PC und der PC (23) Geräte einer

Domain sind. Vielmehr deutet der Kontext der D1 darauf hin, dass die beiden PCs

nicht in einer Domain sind, denn bei dem anderen PC handelt es sich um das Gerät

eines Dritten, das nicht lizensiert ist. Der mittels Mobilfunktelefon autorisierte Nutzer

kann dieses Gerät eines Dritten

lediglich zur Wiedergabe seiner mittels

Lizenzschlüssel lizensierten Musik verwenden.

Eine Kommunikationsschaltung, ein Speicher und eine Logikschaltung für sich

genommen sind somit aus der D1 bekannt, denn der PC (23) weist einen

Kommunikationsschaltkreis (USB-Schnittstelle) und üblicherweise einen Speicher

sowie eine Logikschaltung (üblicherweise eine CPU) auf. Jedoch fehlt das

funktionale Zusammenwirken über die Domain-Information. Hinsichtlich des

Patentanspruchs 9 fehlt der D1 zumindest die Domain-Information i. S. d.

Streitpatents, d. h. zumindest Merkmal 9.3 lehrt die D1 nicht.

2.1.2 Die Druckschrift GB 2 367 925 A (D3) betrifft die Verwaltung digitaler Rechte

(digital rights management), wobei ein sogenanntes „node locking“ verwendet wird.

Gemäß D3 wird auf einem Gerät, beispielsweise einem Mobiltelefon, eine von

einem Server ausgestellte Zugangsberechtigung für die Nutzung von digitalen

Inhalten bereitgestellt. Das Mobiltelefon kann dabei mit verschiedenen Endgeräten

verbunden werden, auf denen die digitalen Inhalte dargestellt werden können,

beispielsweise mit einem PC. Die Verbindung zwischen Mobiltelefon und PC kann

dabei drahtlos oder mittels Kabel ausgestaltet sein.

Die D3 geht von einem bekannten, herkömmlichen „node-locking“-Verfahren aus

(vgl. D3, Fig. 2 mit Beschreibung), bei dem während der Übertragung der Inhalte

vom Server entsprechende Rechte für die Nutzung der Inhalte mit einer

geräteabhängigen und unter Verwendung von gerätespezifischen Eigenschaften

berechneten Knotenkennung („pseudo- or semi-unique node identifier obtained or

calculated from characteristics of consumer device 106.“) gesperrt („locked“) und

die Inhalte in gesperrter Form auf dem Gerät gespeichert werden (vgl. D3, S. 5,

Z. 20 ff.). Die Nutzung der gesperrten Inhalte erfordert einen speziellen Klienten und

wird freigegeben, wenn die damit (zurück-)berechnete Knotenkennung mit der

gerätespezifischen Knotenkennung übereinstimmt. Die Idee der D3 besteht darin,

dass eine Kopie der gesperrten Inhalte auf einem fremden Gerät mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu einer anderen als der gerätespezifischen Knotenkennung

führt und daher unbenutzbar bleibt (vgl. D3, S. 5, Z. 25 ff.). Gemäß D3 ist es

nachteilig, dass der Benutzer die Inhalte nur auf einem Gerät nutzen kann (vgl. D3,

S. 6, Z. 6 ff.). Die D3 stellt daher ein erweitertes „node-locking“-Verfahren („extend

the concept of node locking“; vgl. D3, S. 6, Z. 17 ff.) bereit.

Die offenbarte Lehre der D3 ändert an dem bekannten, herkömmlichen „nodelocking“-Verfahren, dass die Knotenkennung nicht an das Benutzerendgerät selbst

(also das Gerät, auf dem die Inhalte nutzbar sind) gebunden ist, sondern an ein

zusätzliches mobiles Gerät (Mobiltelefon 302 oder Smartcard) übertragen wird, das

mit dem Benutzergerät verbunden werden muss. Somit befinden sich zwar die

gesperrten Inhalte auf dem Benutzergerät, sie können aber nur entsperrt werden,

wenn das zusätzliche mobile Gerät mit dem Benutzergerät verbunden ist (vgl. D3,

S. 11, Z. 32 – S. 12, Z. 8).

Die D3 basiert somit auf einem gerätespezifischen Konzept, da für die Wiedergabe

der geschützten digitalen Inhalte immer das mobile Gerät verwendet werden muss.

Ein domainbasiertes DRM-System offenbart die D3 daher nicht. Somit fehlen

zumindest das Merkmal 9.1 unter dem Aspekt, dass das Gerät geeignet sein muss,

die Domain-Information einer bestehenden Domain zu empfangen, sowie das

Merkmal 9.3 unter dem Aspekt, dass das Gerät eine Logikschaltung aufweisen

muss, die geeignet

ist, die Domain-Information einem Schlüsselanbieter

bereitzustellen.

2.1.3 Die Veröffentlichung von Nokia

(D13) betrifft Kopierschutz- und

Managementtechnologien für das Digitalfernsehen (DVB) und ist Teil des

Standardisierungsprozesses für DVB.

Das Kapitel 4 der D13 beschreibt die Architektur eines „Consumer Domain Models“,

wobei autorisierte Geräte in Grenzgeräte („border devices“) und Nichtgrenzgeräte

(„non-border devices“) unterschieden werden. Das Grenzgerät befindet sich zwar

beim Endkunden, ist jedoch mit dem Serviceprovider eng verbunden und

verantwortlich für die Domainregistrierung, wozu es ein spezielles Modul („DRM

terminating module“) aufweist. Das Public-Private-Schlüsselpaar und das

Ausstellerzertifikat sind im Grenzgerät werksseitig vorinstalliert (vgl. D13, S. 40,

oben: „Device public/private key pair and digital certificate obtained by device

manufacturer from certificate authority are pre-installed in border device at factory.“).

Auch für die Nichtgrenzgeräte sind ein Public-Private-Schlüsselpaar und ein

Ausstellerzertifikat werksseitig vorinstalliert (vgl. D13, S. 41 Mitte). Das Hinzufügen

eines Nichtgrenzgeräts zu einer Domain erfolgt stets über das Grenzgerät.

Die Klägerin hat vorgetragen, die in der D13 genannte „Domain-ID“ stelle eine

Domain-Information i. S. d. Streitpatents dar und verweist dazu insbesondere auf

die D13, S. 41 und S. 48, woraus der Fachmann entnehme, dass die Domain-ID der

D13 vom Grenzgerät an ein Nichtgrenzgerät übertragen werde und dass das

Quellgerät („source device“) der D13 auch die Domain-ID zugewiesen bekomme.

Im Ergebnis teilt der Senat diese Auffassung nicht, denn die Domain-ID ist für jedes

Grenzgerät spezifisch (vgl. D13, S. 40, Ziff. 2: „Border device ... and forwards the

request with its own domain ID to service provider ...“), da jedes Grenzgerät eine

eigene gerätespezifische Domain-ID gespeichert hat, die es bereits bei seiner

eigenen Registrierung zusammen mit dem symmetrischen Schlüssel vom Content-

Provider bzw. Serviceprovider zugewiesen bekommen hat (vgl. D13, S. 39 – 40, „3.

Service provider returns the domain ID and domain symmetric key to the border

device over the secured communication channel.“).

Die Verteilung des digitalen Inhalts kann über eine USB-Verbindung oder eine IR-

Schnittstelle von dem Speichergerät zu einem mobilen Gerät erfolgen (vgl. D13,

S. 60). Die D13, Seite 48, betrifft die Verteilung von Inhalten innerhalb einer

autorisierten Domain („content copying within same domain“), wobei zwischen

Quellgerät („source device“) und Zielgerät („target device“) unterschieden wird. Mit

dem Hinzufügen eines Geräts, wobei eine Domain-Information zumindest eines

bereits vorhandenen Geräts verwendet wird, steht diese Fundstelle allerdings nicht

in Verbindung. Somit offenbart D13, Seite 48, nicht und weist auch nicht darauf hin,

dass die Domain-ID eine Domain-Information i. S. d. Streitpatents sein könnte.

Zutreffend hat die Beklagte hingegen vorgetragen, dass das Grenzgerät einen

symmetrischen Schlüssel an das Nicht-Grenzgerät sendet, welcher in einem

gesicherten Speicherbereich abgelegt wird (vgl. D13, S. 42, Ziff. 5: „5. Border device

sends the domain ID and domain symmetric key to the non-border device, which in

turn saves the domain symmetric key into local tamper-resistant storage.“) und der

anspruchsgemäße, auf einer Domain-Information basierende private Schlüssel

eines separaten Schlüsselausstellers somit von der D13 nicht offenbart wird.

Insoweit beschreibt die D13, Seiten 41 und 42, ein Verfahren zum Beitritt eines

Geräts zu einer autorisierten Domain („Authorized Domain Joining“). Die D13 sieht

dabei vor, dass nach einer Anforderung („domain joining request“) des Nicht-

Grenzgeräts an das Grenzgerät das Grenzgerät die Anforderung angereichert mit

seiner Domain-ID an den Schlüsselaussteller / Serviceprovider weiterleitet (vgl.

D13, S. 41, Schritte 1 und 2), dass der Serviceprovider (vgl. D13, S. 41, Schritt 3)

ein hinzugefügtes Gerät registriert, eine Bestätigung („approval“; vgl. D13, S. 41,

Schritt 4) an das Grenzgerät sendet und erst dann das Grenzgerät (und nicht der

Serviceprovider bzw. der Schlüsselaussteller) den von der Beklagten zitierten

Schritt 5 mit Übertragen des symmetrischen Schlüssels (und nicht des

anspruchsgemäßen privaten Schlüssels) sowie der Domain-ID an das hinzugefügte

Nicht-Grenzgerät ausführt. Das Merkmal 9.3 fehlt deshalb.

Zur Überzeugung des Senats wird zum Erstellen des Inhaltsschlüssels durch das

Grenzgerät in der D13 auf den Seiten 25 und 26 nicht offenbart, dass die Domain-

ID der D13 eine Domain-Information i. S. d. Streitpatents darstellt. Denn der von der

Klägerin hierzu zitierten Stelle der D13, zweiter Absatz, drittes bis fünftes

Aufzählungszeichen, lässt sich zwar entnehmen, dass ein Inhaltsschlüssel als

Funktion eines Anfangsschlüssels („content key seed“) und des symmetrischen

Schlüssels des Grenzgeräts („the domain symmetric key of the border device“)

erzeugt wird, und im Falle einer Erneuerung eines Coupons die originale Domain-

ID des Grenzgeräts verwendet wird, die bei Bedarf in anderen Geräten gesichert ist

(„can be backed up by subsequent devices separate from the voucher“). Jedoch

betrifft dies nur die Erstellung einer

Inhaltskennung („content

ID“). Eine

anspruchsgemäße Domain-Information, die die Basis für die Erstellung eines

privaten Schlüssels bildet, ist damit nicht offenbart. Insbesondere handelt es sich

beim „Content Key“ offensichtlich ebenfalls um einen symmetrischen und nicht um

einen anspruchsgemäßen privaten (asymmetrischen) Schlüssel (vgl. D13, S. 24,

Tabelle 4). Darüber hinaus wird der „Content Key“ auch nicht anspruchsgemäß

immer von allen Vorrichtungen innerhalb der Domain verwendet, sondern gemäß

der D13, Seiten 29 und 30, Tabelle 7 i. V. m. Kapitel 4.11.2, in Abhängigkeit von

Benutzerzuständen und den jeweils durchgeführten Operationen („The proposed

CPCM architecture recognizes that, depending on the original usage state of the

content and the operation to be performed, there may be different requirements for

content key encryption.“; Merkmal 9.3.2 fehlt gleichermaßen).

Die Lehre D13 offenbart somit nicht die Merkmalskombination 9.1 mit 9.3, 9.3.1 und

9.3.2, da keine Domain-Information für einen Schlüsselaussteller bereitgestellt wird.

Stattdessen ist der Schlüssel werksseitig vorinstalliert und die Domain-Information

kommt vom Schlüsselaussteller selbst. Insbesondere beschreibt die D13 keinen von

einem separaten Schlüsselaussteller erstellten, privaten

(asymmetrischen)

Schlüssel

auf

Basis

von

Domain-Informationen,

der

in

der

Kommunikationsschaltung verwendet wird.

2.2 Hinsichtlich der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik gemäß D1, D3

oder D13 gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 1 Entsprechendes.

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 beruht sowohl gegenüber dem

Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 in Kombination mit einer der Druckschriften

D4 oder D5 oder dem Fachwissen (dokumentiert in den Druckschriften D6, D7, D8

und D14) als auch gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D13 in

Verbindung mit dem Fachwissen (dokumentiert durch die D11) auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

2.3.1 Die Druckschrift US 2002/0157002 A1 (D2) ist als Stand der Technik im

Absatz [0006] der Streitpatentschrift genannt. Sie betrifft Systeme zur Verwaltung

für den sicheren Zugriff auf digitale Inhalte (D2, Abs. [0001]: „… content

management systems for securely accessing digital content.“). Die Lehre der D2

stellt einen komfortablen Weg für Kunden bereit, um auf digitale Inhalte zugreifen

zu können, wobei

Inhalt und Privatsphäre geschützt werden,

indem ein

domainbasiertes DRM-System anstelle eines herkömmlichen kopierbasierten DRM

verwendet wird (vgl. D2, Abs. [0027]). Gemäß der D2 ist der Zugriff auf eine

begrenzte Anzahl von Geräten innerhalb einer Domain beschränkt („restricted“),

und die verschiedenen Geräte („user device (UD)“) einer Domain teilen sich einen

gemeinsamen kryptographischen Schlüssel, der der Domain zugeordnet ist

(„associated with the domain“). Dabei muss der Benutzer sich nur einmalig mit dem

Problem der Sicherheit auseinandersetzen („contend“), wenn er ein Gerät der

Domain hinzufügen oder entfernen möchte (vgl. D2, Abs. [0027]). Für das

Hinzufügen oder Entfernen eines Geräts in bzw. von der Domain sieht die D2 eine

Domaininstanz („domain authority“) vor, die u. a. bei der Registrierung die

Legitimation des Gerätes prüft (vgl. D2, Abs. [0029]), indem ein Domainname und

ein Domainpasswort abgefragt werden, welche der Benutzer über ein

Benutzerinterface (UI) beispielsweise mittels einer Webseite im Internet eingeben

muss (vgl. D2, Abs. [0068]). Insofern offenbart die D2 die Grundidee der

domainbasierten Rechteverwaltung, wobei ein Schlüsselaussteller (hier: „domain

authority“) bei Bedarf einen Schlüssel zum Entschlüsseln geschützter digitaler

Inhalte bereitstellt (vgl. D2, Abs. [0069]).

Zwar verfügen Benutzergeräte wie beispielsweise Mobiltelefone über eine

Kommunikationsschnittstelle mit kurzer Reichweite, diese wird

jedoch

ausschließlich zur Verbindung ins Internet bzw. zur Übertragung von Inhalten zu

vertrauenswürdigen Geräten verwendet (vgl. D2, Abs. [0028], [0062], [0081],

Unteranspruch 2). Die D2 offenbart somit nicht, dass die Domain-Informationen

(z. B. Domainname und Domainkennwort) über eine Kurzstreckenverbindung von

einem bereits in der Domain befindlichen Benutzergerät übertragen werden.

Vielmehr muss der Benutzer nach der Lehre der D2 die Domain-Information stets

manuell über das Internet auf einer Webseite des Schlüsselanbieters eingeben (vgl.

D2, Abs. [0067] – [0070]).

Die Lehre der D2 ist in der Streitpatentschrift gewürdigt. Die Streitpatentschrift

befasst sich mit der Aufgabe, die beiden essenziellen Nachteile der Lehre der D2

zu überwinden: erstens, dass die Daten für jedes Gerät einzeln eingegeben werden

müssen, und zweitens, dass eine Fernbereichsübertragung den Schutz der

digitalen Inhalte gefährden könnte. Für eine Kombination der D2 mit der D4 und

dem Ziel, die anspruchsgemäße Kurzstrecken-Verbindung zur Übertragung der

Domain-Information von einem benachbarten Gerät der Domain hinzuzufügen, fehlt

zur Überzeugung des Senats für den Fachmann jegliche Veranlassung.

Die Argumentation der Klägerin, wonach die D2 die Art der Übertragung nicht

anspreche und der Fachmann daher, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden, in

der D4 nach einer Lösung suchen und dabei die Kurzstrecken-Verbindung finden

und auf die Lehre der D2 anwenden werde, überzeugt nicht. Denn es fehlt eine

tragfähige Verknüpfung zwischen den beiden Druckschriften für dieses Vorgehen

des Fachmanns. Zwar beschreibt die D4 in der Einleitung, dass Musik aus dem

Internet auf einen Host heruntergeladen werden kann und dass Benutzerprofile auf

dem Host gespeichert werden können, welche für MP3-Anwendungen verwendet

werden (vgl. D4, Abs. [0002] - [0006]). Die Profile stehen einem portablen Gerät

jedoch nicht zur Verfügung (vgl. D4, Abs. [0007]). Gleichfalls fehlt in der D4 ein

Hinweis darauf, dass die Nutzerprofile zwischen einem Host und einem portablen

Gerät geteilt werden können, wobei der Host und das portable Gerät das Profil über

eine drahtgebundene oder ein drahtlose IR-Schnittstelle übertragen (vgl. D4,

Abs. [0014] ff.), also über eine Kurzstrecken-Verbindung i. S. d. Streitpatents.

Darüber hinaus stellt das Nutzerprofil gemäß D4 keine Domain-Information i. S. d.

Streitpatents dar.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Klägerin zur

Verwendung einer Kurzstreckenübertragung als technologische Leistung des

Streitpatents im Vergleich zur der Lehre der D2. Die Schrift D2 offenbare, so die

Klägerin sinngemäß, den Aufruf einer Website, wobei es Probleme mit dem

Passwortmanagement gebe, was die Lehre der D4 durch ein Passwortmanagement

über Kurzstrecke löse. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, beschäftigt sich

die Lehre der D4 jedoch mit der Synchronisation von Nutzerprofilen, wozu ein Login

erforderlich ist (vgl. D4, Abs. [0020]). Domain-Informationen von bestehenden

Geräten überträgt die Lehre der D4 nicht über Kurzstrecke.

Zur Überzeugung des Senats hätte der Fachmann die Schrift D2 auch nicht mit der

Entgegenhaltung D5 kombiniert. Denn die D5 betrifft ein Verfahren zum Setzen von

WLAN-Parametern, indem ein direkter Kontakt oder eine Nahbereichsverbindung

zwischen Kommunikationsgeräten hergestellt wird (vgl. D5, Titel; Abs. [0006]). Die

D5 befasst sich mit dem Problem, dass Konfigurationen, die die Authentifikation und

kryptographische

Information betreffen, herkömmlich händisch durchgeführt

werden müssen, was unsicher und kompliziert sei. Die Klägerin hat sinngemäß

vorgetragen, der Fachmann entnehme der D5, eine Kurzstecken-Verbindung dann

vorzusehen, wenn vertrauliche Daten übertragen, aber nicht händisch eingegeben

werden sollen. Jedoch besteht das Problem, dass der Benutzer nach der Lehre der

D2 eine unsichere Übertragung der Domain-Daten zu befürchten hat, nicht a priori,

da der Benutzer die Daten manuell in das Gerät eingibt. Ein Problem könnte erst

dann entstehen, wenn die manuelle Eingabe ersetzt werden soll. Aber dazu gibt die

D2 dem Fachmann keinen Anlass. Denn obwohl das Gerät der D2 auch eine

Bluetooth-Schnittstelle mit kurzer Sendereichweite aufweisen kann, werden gemäß

der D2 die Domain-Informationen am Gerät selbst (händisch) eingeben. Warum der

Fachmann die Lehre der D2 dazu hätte verlassen und auf die Lehre der D5 hätte

zugreifen sollen, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht.

Gleiches gilt ausgehend von der D2 unter Verwendung des Fachwissens für die

gegenseitige Authentifikation zweier Geräte.

2.3.2 Ausgehend von der D13 in Verbindung mit dem Fachwissen (dokumentiert

durch die D11) gelangt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Patentanspruchs 9. Die Klägerin hat dazu sinngemäß vorgetragen,

dass der symmetrische Inhaltsschlüssel („content key“) der D13 den Fachmann

dazu veranlasst hätte, sich über die Verwendung von Schlüsseln Gedanken zu

machen. Er hätte dann unter Abwägung der Vor- und Nachteile der aus der D11

bekannten Schlüssel den symmetrischen Schlüssel der D13 durch das im

Streitpatent verwendete, asymmetrische Public-Private-Schlüsselpaar ersetzt. Dies

überzeugt nicht, denn das Fachwissen gemäß der D11 zeigt gerade, dass

symmetrische Schlüssel nicht ohne Weiteres durch asymmetrische Schlüssel

ersetzt werden können. Bei Verwendung der asymmetrischen Verschlüsselung ist

u. a. nachteilig, dass sie um mehrere Größenordnungen

langsamer als

symmetrische Verschlüsselungsverfahren ist (vgl. D11, S. 32, (iv)). Die Lehre der

D13, insbesondere die von der Beklagten zitierte Fundstelle D13, Seite 28, die

explizit eine symmetrische Verschlüsselung als Voraussetzung

für die

Kopiervorgänge der D13 anspricht, hätte der Fachmann daher nicht verlassen. Die

Lehre der D13 offenbart keinerlei Nachteile, für deren Überwindung der Fachmann

eine demgegenüber deutlich langsamere, asymmetrische Verschlüsselung in Kauf

genommen hätte.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit Verweis auf die D2, Absatz [0069], vorgetragen,

dass die D2 offenbare, der Fachmann könne statt eines symmetrischen Schlüssels

auch einen privaten Schlüssel („private key“) verwenden. Daher sei nahegelegt, den

symmetrischen Schlüssel der D13 durch einen privaten Schlüssel zu ersetzen.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Zwar waren dem Fachmann dem Grunde

nach sowohl symmetrische als auch asymmetrische Verschlüsselungsmethoden

bekannt; der Fachmann hatte jedoch keinen Anlass, die Lehre der D13 zu

verlassen. Auf die obigen Ausführungen zur Zusammenschau der D13 mit der D11

bzw. mit dem Wissen des Fachmanns wird Bezug genommen.

2.4 Gleiches gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1, der das Verfahren

zum Hinzufügen einer Vorrichtung gemäß Patentanspruch 9 zu einer Domain

betrifft. Die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens wird durch den

vorgetragenen Stand der Technik nicht in Frage gestellt.

2.5 Somit erweisen sich auch die auf die Patentansprüche 1 bzw. 9 rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 13 als rechtsbeständig, denn diese betreffen

lediglich Ausführungsformen der sie tragenden, gegenüber dem vorgelegten Stand

der Technik patentfähigen, unabhängigen Patentansprüche 1 und 9.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz

1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Dr. Schnurr

Heimen

Bieringer

Dr. Ball

Christoph