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BPatG Beschluss vom 23.01.2024 – 18 W (pat) 8/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:230124B18Wpat8.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Teilanmeldung 10 2017 012 418.3

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Morawek und der Richter Kruppa, Dr. Friedrich und

Dr. Kapels

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:230124B18Wpat8.23.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Multi-Die-Gehäuse und

Verfahren“ ist aufgrund einer Teilungserklärung aus der Patentanmeldung 10 2017

127 089 hervorgegangen.

Im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse H01L

u. a. auf den Stand der Technik gemäß Druckschrift

D4 DE 10 2014 106 823 A1

verwiesen und im Prüfungsbescheid vom 28. Oktober 2021 dargelegt, dass das

Verfahren des damaligen nebengeordneten Anspruchs 16 wegen fehlender Neuheit

bezüglich Druckschrift D4 nicht patentfähig sei.

Unter Bezugnahme auf diesen Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle die

vorliegende Teilanmeldung durch Beschluss vom 2. August 2022 ohne

Erstbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass Patentanspruch 1 der

Teilanmeldung wörtlich diesem Patentanspruch 16 der Stammanmeldung

entspreche, zu dem die Prüfungsstelle der Anmelderin bereits in obigem

Prüfungsbescheid dargelegt habe, dass Druckschrift D4 ein Verfahren mit

sämtlichen Merkmalen dieses Anspruchs offenbare, das deshalb wegen fehlender

Neuheit nicht patentfähig sei.

Gegen diesen der Anmelderin am 5. August 2022 zugestellten Beschluss richtet

sich die am 23. August 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2024,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. August 2022 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 13. Juni 2022,

- Beschreibung Seiten 1 bis 29, eingegangen am 22. März 2022,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag

Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 bis 27, eingereicht

in der mündlichen

Verhandlung,

- Figuren 1 bis 9,

jeweils eingegangen am 22. März 2022.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 des

Hauptantrags lautet folgendermaßen:

M1

Verfahren (5), das Folgendes umfasst:

M1.1

- Bereitstellen eines verarbeiteten ersten Wafers (10), wobei der erste

Wafer (10) eine Vorderseite (125) und eine Rückseite (126) aufweist

und mehrere Leistungshalbleiter-Dies (12) beinhaltet, die innerhalb

des ersten Wafers (10) durch Verarbeiten seiner Vorderseite (125)

implementiert wurden, wobei jeder der Leistungshalbleiter-Dies (12)

einen ersten Lastanschluss (121) auf der Vorderseite (125) und

einen zweiten Lastanschluss (122) auf der Rückseite (126) aufweist;

M1.2

- Bereitstellen (51) eines nichtverarbeiteten zweiten Wafers (30), der

aus einem elektrisch isolierenden Material gefertigt ist und eine erste

Seite (301) und eine dieser gegenüberliegende zweite Seite (302)

aufweist;

M1.3

- Bilden (53) mehrerer Vertiefungen (310-1, 310-2) innerhalb des

zweiten Wafers (30);

M1.4

- Füllen (55) der mehreren Vertiefungen (310-1, 310-2) mit einem

leitfähigen Material;

M1.5.1 - Bilden eines Stapels (3) durch Anbringen (57) des zweiten Wafers

(30) an der Vorderseite (125) des ersten Wafers (10) vor dem oder

anschließend an den Füllschritt (55),

M1.5.2

wobei das leitfähige Material die ersten Lastanschlüsse (121) der

Leistungshalbleiter-Dies (12) elektrisch kontaktiert; und

M1.6

- Sicherstellen, dass das

leitfähige Material eine elektrische

Verbindung zwischen der ersten Seite (301) und der zweiten Seite

(302) des zweiten Wafers (30) bereitstellt.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ergibt sich aus Patentanspruch 1 des

Hauptantrags, indem nach Merkmal M1.3 die folgenden Merkmale M1.3.1 und

M1.3.2 eingefügt werden

M1.3.1

wobei bei dem Bilden (53) mehrerer Vertiefungen (310-1, 310-2)

sowohl die erste Seite (301) als auch die zweite Seite (302) einem

jeweiligen Ätzverarbeitungsschritt unterzogen werden,

M1.3.2

und wobei eine Ätznase (315) aufgrund von zwei Ätzflanken entsteht,

die durch den doppelseitigen Ätzverarbeitungsschritt verursacht

werden;

indem nach Merkmal M1.4 das folgende Merkmal M1.4.1 eingefügt wird

M1.4.1

wobei aufgrund der Ätznase (315) ein nicht verfüllter Raum (350)

verbleibt;

und indem in Merkmal M1.5.1 die zweite Variante „oder anschließend an den“

gestrichen wird.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und der weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

jedoch keinen Erfolg, weil die Verfahren nach den Patentansprüchen 1 des Haupt-

und Hilfsantrags nicht patentfähig sind, denn eine Variante des Verfahrens nach

Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist gegenüber Druckschrift D4 nicht neu, und

das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beruht hinsichtlich

Druckschrift D4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 3 und 4 PatG).

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche

dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 -

Elastische Bandage).

1.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines Gehäuses für

Leistungshalbleiter-Dies.

Leistungshalbleitervorrichtungen wie Bipolartransistoren mit

isoliertem Gate

(IGBTs), Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistoren (MOSFETs) und Dioden,

werden in zahlreichen Automobil-, Verbraucher- und Industrieanwendungen

betreffenden Vorrichtungen bspw. zum Umwandeln elektrischer Energie, zum

Antreiben eines Elektromotors oder für Schalter eingesetzt. Häufig umfasst eine

Leistungshalbleitervorrichtung mehrere Leistungshalbleiter-Dies, die jeweils in

einem einzigen Chip integriert dazu konfiguriert sind, einen Laststrom entlang eines

Laststrompfades zwischen zwei Lastanschlüssen des Dies zu leiten. Dazu wird der

Laststrompfad bspw. mittels einer isolierten Elektrode (Gate-Elektrode) gesteuert,

indem die Steuerelektrode beim Empfangen eines entsprechenden Steuersignals

von einem Treiber die Leistungshalbleitervorrichtung in einen leitenden Zustand

oder einen sperrenden Zustand versetzt.

Üblicherweise werden Leistungshalbleiter-Dies nach ihrer Herstellung in ein

Gehäuse eingebracht, um eine einfache Montage auf Leiterplatten zu ermöglichen.

Ein Leistungswandler kann bspw. gebildet werden, indem ein erster innerhalb eines

ersten Gehäuses eingeschlossener Leistungshalbleiter-Die, bspw. ein Transistor,

und getrennt davon ein zweiter

innerhalb eines zweiten Gehäuses

eingeschlossener Leistungshalbleiter-Die, z. B. eine Diode, auf einer Leiterplatte

montiert sind und elektrisch miteinander sowie mit weiteren Komponenten

verbunden werden.

Solche getrennte Gehäuse verbindende elektrische Pfade können aber in

nachteiliger Weise zu Leistungsverlusten führen und/oder Streuinduktivitäten

verursachen, vgl. Abs. [0001] bis [0005].

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines Leistungshalbleiterbauelements mit

einer kompakten Gestaltung, niedrigen Leistungsverlusten und niedrigen

Streuinduktivitäten bereitzustellen, vgl. Abs. [0006].

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Verfahren der Patentansprüche 1 nach Haupt-

und Hilfsantrag.

Als Fachmann ist ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit

Hochschulabschluss zu definieren, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Montage von Leistungshalbleitern verfügt.

Die beanspruchten Verfahren werden in der Anmeldung in den Absätzen [94] bis

[133] anhand der Figuren 8 bis 10 beschrieben, wobei nachfolgend Figur 9

wiedergegeben ist, die sich auf die erste Variante des Merkmals M1.5.1 bezieht,

wonach der Stapel (3) durch Anbringen (57) des zweiten Wafers (30) an der

Vorderseite (125) des ersten Wafers (10) vor dem Füllschritt (55) gebildet wird.

Entsprechend Anspruch 1 des

Hauptantrags

wird

ein

verarbeiteter erster Wafer (10)

bereitgestellt, der eine Vorderseite (125) und eine Rückseite

(126) aufweist und mehrere

Leistungshalbleiter-Dies

(12)

beinhaltet, die innerhalb des

ersten Wafers

(10) durch

Verarbeiten seiner Vorderseite

(125)

implementiert wurden,

wobei jeder der Leistungshalbleiter-Dies (12) einen ersten

Lastanschluss (121) auf der

Vorderseite (125) und einen

zweiten Lastanschluss (122)

auf

der Rückseite

(126)

aufweist (M1, M1.1).

In ähnlicher Weise wird ein

nichtverarbeiteter zweiter Wafer (30), der aus einem elektrisch isolierenden

Material gefertigt ist und eine erste Seite (301) und eine dieser gegenüberliegende

zweite Seite (302) aufweist, bereitgestellt, und es werden mehrere Vertiefungen

(310-1, 310-2) innerhalb des zweiten Wafers (30) gebildet (M1.2, M1.3).

Diese Vertiefungen (310-1, 310-2) werden mit einem leitfähigen Material gefüllt

(M1.4), wobei Anspruch 1 jedoch keine feste Abfolge der Verfahrensschritte vorgibt.

Dementsprechend wird gemäß den Merkmalen M1.5.1 und M1.5.2 entweder vor

dem oder anschließend an den Füllschritt (55) ein Stapel (3) durch Anbringen (57)

des zweiten Wafers (30) an der Vorderseite (125) des ersten Wafers (10) gebildet,

wobei das

leitfähige Material die ersten Lastanschlüsse

(121) der

Leistungshalbleiter-Dies (12) elektrisch kontaktiert. Wie bereits ausgeführt wurde,

zeigt obige Figur 9 nur die erste Variante, wo der Stapel (3) vor dem Füllschritt (55)

gebildet wird.

Zusätzlich wird im Verfahrensschritt M1.6 sichergestellt, dass das leitfähige Material

eine elektrische Verbindung zwischen der ersten Seite (301) und der zweiten Seite

(302) des zweiten Wafers (30) bereitstellt. Gemäß den Ausführungen in den

Absätzen [113] und [122] soll dieses Merkmal zum Ausdruck bringen, dass die

Vertiefungen (310-1, 310-2) Durchleitungsdurchgänge (310) bilden, die den zweiten

Wafer (30) vollständig durchdringen.

Mit den Zusatzmerkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird das Bilden

und Füllen der Vertiefungen entsprechend Figur 9 auf die erste Variante des

Merkmals M1.5.1 beschränkt und dahingehend konkretisiert, dass bei dem Bilden

(53) der mehreren Vertiefungen (310-1, 310-2) sowohl die erste Seite (301) als auch

die zweite Seite (302) einem jeweiligen Ätzverarbeitungsschritt unterzogen werden

und eine Ätznase (315) aufgrund von zwei Ätzflanken entsteht, die durch den

doppelseitigen Ätzverarbeitungsschritt verursacht werden, wobei aufgrund der

Ätznase (315) ein nicht verfüllter Raum (350) verbleibt.

2.

Die Verfahren nach den Patentansprüchen 1 des Haupt- und Hilfsantrags

sind hinsichtlich Druckschrift D4 nicht patentfähig.

2.1 Die erste Variante des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag ist nicht neu, denn Druckschrift D4 offenbart insbesondere in den

Figuren 5B, 10A und 11B i. V. m den Absätzen [0034], [0054], [0072], [0083], [0086]

und [0088] ein solches Verfahren.

Das in D4 beschriebene Verfahren basiert darauf, dass zwecks einer vereinfachten

Herstellung von strukturierten Metallisierungsschichten, die der elektrischen

Kontaktierung und Wärmeableitung von Halbleitermaterialien dienen, in einem

ersten Schritt Öffnungen (205) in einem Glassubstrat (200) ausgebildet werden und

nachfolgend dieses Glassubstrat (200) so auf einen Halbleiterwafer (300) mit

Halbleiterbauelementen (310) aufgebracht wird, dass die Öffnungen (205) in dem

Glassubstrat (200) die Dotiergebiete der Halbleiterbauelemente (310) in dem

Halbleiterwafer (300) unbedeckt lassen, vgl. Figur 5B und die Absätze [0051],

[0052], [0056], und [0072]. Zusätzlich werden mehrere Gräben (206) in dem

Glassubstrat (200) eingebracht,

um eine elektrische Verbindung

zwischen den Öffnungen (205)

herzustellen, was das später

erfolgende

Galvanisieren

vereinfachen soll, vgl. Abs.

[0046].

In einem nächsten Schritt werden die Öffnungen (205) und Gräben (206) mit einer

metallischen Keimschicht

(410)

bspw. durch Sputtern ausgekleidet,

vgl. Figur 9 und die Absätze [0078]

bis [0080]. Nach Abs. [0082] von

Druckschrift D4 soll der Metallfilm

(410) dabei auch dick genug sein, um einen ausreichenden elektrischen Kontakt

sicherzustellen. Im nächsten Schritt wird der Metallfilm (410) von der oberen

Oberfläche des Glassubstrats (200) so entfernt, dass er an den Wänden der Gräben

(206) und der Öffnungen (205) zurückbleibt, vgl. Figur 10A und die Absätze [0083],

[0084] und [0087].

Daraufhin wird ein Metall (401) durch Galvanisieren auf den durch die Metallschicht

(410) bedeckten Gebieten plattiert, so dass das Metall (401) die Öffnungen (205)

mindestens teilweise füllt, vgl. Figur 11B mit den Absätzen [0086] bis [0088]. Die

Dicke des Glassubstrats (200) kann dabei größer als die Enddicke des Metalls (401)

sein oder das Metall kann die Gräben und Öffnungen

auch überwachsen (vgl. [Abs. [0088]: „Fig. 11B ist

eine dreidimensionale Darstellung der Struktur nach

dem Plattieren des Metalls 401, das sowohl die

Öffnungen 205 als auch die Gräben 206 füllt, […].

Das plattierte Metall 401 kann auch die Öffnungen

205 und die Gräben 206 überwachsen.“).

Nachfolgend wird ein oberer Abschnitt des

Glassubstrats (200) abgeschliffen, so dass die Gräben (206) entfernt werden und

die obere Oberfläche des plattierten Metalls (401) mit der oberen Oberfläche des

Glassubstrats (200) bündig wird. Schließlich wird der Stapel mit dem Halbleiterwafer

(300) und dem angebrachten Glassubstrat (200) zur Bereitstellung der einzelnen

Halbleiterbauelemente (310) geschnitten wird, vgl. Absatz [0097].

Somit offenbart Druckschrift D4 in obigen Fundstellen mit den Worten des

Patentanspruchs 1 ein

M1

Verfahren, das Folgendes umfasst:

M1.1

- Bereitstellen eines verarbeiteten ersten Wafers (Halbleiterwafer

300), wobei der erste Wafer (300) eine Vorderseite (301) und eine

Rückseite (302) aufweist und mehrere Leistungshalbleiter-Dies (310)

beinhaltet, die innerhalb des ersten Wafers (300) durch Verarbeiten

seiner Vorderseite (301) implementiert wurden, wobei jeder der

Leistungshalbleiter-Dies (310) einen ersten Lastanschluss auf der

Vorderseite (301) und einen zweiten Lastanschluss auf der

Rückseite (302) aufweist (vgl. Abs. [0054] und [0072] mit Fig. 5B);

M1.2

- Bereitstellen eines nichtverarbeiteten zweiten Wafers (Glassubstrat

200), der aus einem elektrisch isolierenden Material gefertigt ist und

eine erste Seite (201) und eine dieser gegenüberliegende zweite

Seite (202) aufweist (vgl. Abs. [0034] mit Fig. 5B);

M1.3

- Bilden mehrerer Vertiefungen (205) innerhalb des zweiten Wafers

(200);

M1.4

- Füllen der mehreren Vertiefungen (205) mit einem leitfähigen

Material (401) (vgl. Fig. 11B mit Abs. [0088]);

M1.5.1‘ - Bilden eines Stapels durch Anbringen des zweiten Wafers (200) an

der Vorderseite (301) des ersten Wafers (300) vor dem oder

anschließend an den Füllschritt,

M1.5.2

wobei das

leitfähige Material die ersten Lastanschlüsse der

Leistungshalbleiter-Dies (310) elektrisch kontaktiert; und

M1.6

- Sicherstellen, dass das

leitfähige Material eine elektrische

Verbindung zwischen der ersten Seite (201) und der zweiten Seite

(202) des zweiten Wafers (200) bereitstellt (gemäß Fig. 5B sind die

Vertiefungen (205) im Glassubstrat Durchleitungsdurchgänge).

Folglich ist aus Druckschrift D4 die Variante des Verfahrens nach Anspruch 1

bekannt, bei der der Stapel durch Anbringen des zweiten Wafers an der Vorderseite

des ersten Wafers vor dem Füllschritt gebildet wird, weshalb das Verfahren des

Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

2.2 Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird dem Fachmann

durch Druckschrift D4 nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gemäß Absatz

[0035] und

Figur 2 der Druckschrift D4

werden bei dem Bilden der

mehreren Vertiefungen (205)

innerhalb des dem zweiten

Wafer entsprechenden Glassubstrats (200) sowohl die erste Seite (201) als auch die zweite Seite (202) einem

jeweiligen Ätzverarbeitungsschritt unterzogen, vgl. insbesondere den letzten Satz

von Absatz [0035], wonach beim Ätzen des Glassubstrats (200) die erste und zweite

Maske (211, 212) als Ätzmasken verwendet werden. Dieser Ätzschritt kann durch

ein Plasmaätzen erfolgen (vgl. Absatz [0041]), was üblicherweise zu den in den

Figuren der D4 dargestellten senkrecht verlaufenden Vertiefungen führt, aber auch

durch ein nasschemisches Ätzen unter Verwendung von HF (vgl. Absatz [0042]),

was, wie der Fachmann weiß, ein isotropes Ätzen ist, das wegen des beidseitig

erfolgenden Ätzschritts zur Ausbildung einer Ätznase aufgrund der zwei durch den

doppelseitigen Ätzverarbeitungsschritt verursachten Ätzflanken führt.

Zudem wird nach Absatz [0079] von Druckschrift D4 der Metallfilm (410) ebenso wie

in der Anmeldung (vgl. deren Absatz [130]) durch Sputtern gebildet, was dazu führt,

dass der von der Ätznase abgeschattete Bereich nicht vom Metallfilm (410) bedeckt

wird und sich dort im nachfolgenden Galvanisierungsschritt ein Hohlraum bildet.

Aus diesen Fundstellen ergeben sich somit die Zusatzmerkmale M1.3.1, M1.3.2 und

M1.4.1 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag

für den Fachmann

in

naheliegender Weise, weshalb das darin beanspruchte Verfahren wegen fehlender

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der abhängigen Ansprüche des

Haupt- und Hilfsantrags patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im

Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags

auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR

2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Dr. Morawek

Kruppa

Dr. Friedrich

Dr. Kapels