Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 16.02.2024 – 3 Ni 27/21 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160224U3Ni27.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 16. Februar 2024 …
3 Ni 27/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:160224U3Ni27.21EP.0
betreffend das europäische Patent
1 861 517
(DE 50 2006 002 498)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm sowie den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den
Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und die Richterin Dr.-Ing. Philipps
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I.
Das europäische Patent 1 861 517 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagten sind eingetragene Inhaberinnen des aufgrund der als WO
2006/097237 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 9. März 2006 unter
Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 10 2005 013 103 vom 18. März 2005
in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 861 517
(Streitpatent) mit der Bezeichnung „KONTROLLIERTE DICKENREDUKTION BEI
SCHMELZTAUCHBESCHICHTETEM WARMGEWALZTEM STAHLBAND UND
HIERBEI EINGESETZTE ANLAGE “.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2006 002
498.5 geführte Streitpatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur
kontrollierten Dickenreduktion bei
schmelztauchbeschichteten, also
im
Schmelztauchverfahren veredelten warmgewalzten Stahlbändern. Das Streitpatent
umfasst in der erteilten Fassung den Verfahrensanspruch 1 und die darauf
rückbezogenen Ansprüche
bis
sowie
den
nebengeordneten
Vorrichtungsanspruch 10. Die beiden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10
lauten:
1. Verfahren
zum Schmelztauchbeschichten
von warmgewalztem
Stahlband, wobei das Stahlband eine Beizstation, eine Spülstation, eine
Trockenstation, einen Erwärmungsofen und dann ein Schmelzbad
durchläuft, dadurch gekennzeichnet, dass die Fertigdicke und die
Dickentoleranz des schmelztauchbeschichteten Stahlbandes durch eine
kontrollierte Dickenreduktion in einem Walzgerüst in der Prozesslinie
erreicht wird, bei der durch mindestens ein Dickenmessgerät im Auslauf
des Walzgerüstes das Erreichen der Fertigdicke kontrolliert wird und
Abweichungen von dieser nach oben oder unten als Stellsignal auf die
Anstellung des Walzgerüstes zurückgeführt werden, um die
Dickenreduktion entsprechend zu erhöhen oder zu reduzieren.
10. Anlage zur Erzeugung von schmelztauchbeschichtetem warmgewalztem
Stahlband, insbesondere erhalten nach den Ansprüchen 1 bis 9,
enthaltend eine Beizstation, eine Spülstation, einen Trockner, einen
Erwärmungsofen und ein Schmelzbad, dadurch gekennzeichnet, dass
in der Prozesslinie ein Walzgerüst mit mindestens einem
Dickenmessgerät im Auslauf vorgesehen ist, welches vorzugsweise eine
kontrollierte Dickenreduktion um mehr als 2 % bis 30%, insbesondere
4% bis 10%, ggf. in Verbindung mit einer Prägung mit speziellem Schliff
und / oder stochastischer / deterministischer Struktur des Stahlbands
vorsieht.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin, die von der Beklagten zu 1 wegen
behaupteter Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen wird, die
vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen fehlender Ausführbarkeit und
mangelnder Patentfähigkeit. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten
Fassung sowie jeweils als geschlossene Anspruchssätze in den Fassungen der
Hilfsanträge 0, 0‘, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie der Hilfsanträge
I bis XVI gemäß der Widerspruchsbegründung vom 28. März 2022. In den
Fassungen der Hilfsanträge 0, 0‘, I und II wird lediglich Patentanspruch 10 geändert;
insoweit wird auf die Anlagen zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
16. Februar 2024 sowie zur Widerspruchsbegründung vom 28. März 2022 Bezug
genommen. In den Fassungen der Hilfsanträge III bis XVI enthält Patentspruch 1
jeweils folgende an die erteilte Fassung jeweils angehängten zusätzlichen
Merkmale:
Hilfsanträge III, VI, IX und XIV:
„wobei die Dickenreduktion nach Abkühlung des Stahlbandes auf 25 °C bis
55 °C, vorzugsweise 30 °C bis 50 °C erfolgt
Hilfsanträge IV bis VI, X und XI:
„wobei vor dem Walzgerüst ein Dickenmessgerät angeordnet ist, das die
Eingangsdicke des Stahlbandes misst und der Dickenregelung des
Walzgerüstes meldet“
Hilfsanträge VII bis XI, XV und XVI:
„wobei wenigstens eine der Arbeitswalzen im Walzgerüst eine strukturierte
Oberfläche mit speziellem Schliff und / oder stochastischer / deterministischer
Struktur aufweist“
Hilfsanträge XII bis XVI:
„wobei die Dickenreduktion in einem Bereich von mehr als 2 % bis 30 %,
vorzugsweise 4 % -10% liegt.“
Die Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende
Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen überwiegend von den
Parteien vergeben):
A3
D1
D2
D3
EP 1 861 517 B1 – Streitpatent
EP 0 613 736 A1
EP 0 391 658 B1
JP 2003 311 308 A
D3t
englische Maschinenübersetzung der Beschreibung und Ansprüche von
D3
D3tt
deutsche Übersetzung der Beschreibung und Ansprüche von D3
D4
US 2005 / 004 696 A1
D5 WO 01 / 11 099 A2
D6
D7
US 4 436 292 A
JP 2000 034 553 A
D7t
englische Maschinenübersetzung der Beschreibung und Ansprüche von
D7
D7tt
deutsche Übersetzung der D7
D8
JP 2000 212 768 A
D8t
englische Maschinenübersetzung der Beschreibung und Ansprüche von
D8
D8tt
deutsche Übersetzung der Beschreibung und Ansprüche von D8
D9
WO 01 / 64 970 A2
D10 US 5 284 680 A
D11
JP H01 143 711 A
D11t englische Maschinenübersetzung der Beschreibung und Ansprüche von
D11
D11tt deutsche Übersetzung von D11
D12
JP H08 33 906 A
D12t: englische Maschinenübersetzung der Beschreibung und Ansprüche von
D12
D12tt deutsche Übersetzung der Beschreibung und Ansprüche von D12
D13 Roberts, W. L.: „Cold Rolling of Steel”; Marcel Dekker Inc.; New York;
1978; ISBN 0-8247-6780-2, "Contents", Seiten 20-22, 45-47, 53-55, 205-
210, 222-231 sowie 764-766
D14
EP 1 025 918 A2
F1
DIN EN 10111 „Kontinuierlich warmgewalztes Band und Blech aus
weichen Stählen zum Kaltumformen. Technische Lieferbedingungen.
Deutsche Fassung EN 10111:1998
F2
The Sendzimir Manual: T. Sendzimir, Inc., Duprez, J.-L., Waterbury,
CT, USA, 2000, 492 Seiten
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nach
Patentanspruch 10 nicht ausführbar offenbart sei. Denn die Vorrichtung gemäß
diesem Patentanspruch schütze nach seinem Wortlaut auch eine Anlage, bei der
das geforderte Walzgerüst vor dem Schmelztauchbeschichten angeordnet sei,
sodass die Anlage nach Patentanspruch 10 ein schmelztauchbeschichtetes
kaltgewalztes Stahlband erzeuge, ohne eine ausreichende Offenbarung dafür
anzugeben, wie zum Erzeugen eines schmelztauchbeschichteten warmgewalzten
Stahlbands dieses nach dem Schmelztauchbeschichten warmgewalzt werden
könne oder solle.
Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Streitpatents auch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Druckschriftenkombinationen von D7
jeweils mit dem Fachwissen oder einer der Druckschriften D1 bis D4, D11 oder D12.
Patentanspruch 10 fehle die erfinderische Tätigkeit zusätzlich auch gegenüber den
Druckschriften D1, D4, D5, D6, D7, D8, D9, D10, D12 oder dem Fachwissen, sowie
gegenüber Kombinationen aus den Druckschriften D1 oder D7, jeweils in
Verbindung mit dem Fachwissen, der Druckschrift D1 jeweils in Verbindung mit
einer der Druckschriften D5, D7 bis D10, oder D7, jeweils in Verbindung mit den
Druckschriften D2, D5 oder D12 und ausgehend von einer der Druckschriften D1,
D5 und D7 in Verbindung mit einer der Druckschriften D13 oder D14.
Die zusätzlichen Merkmale in den Hilfsanträgen könnten keine erfinderische
Tätigkeit begründen, da sie aus dem Stand der Technik vorbekannt seien. Zudem
seien sie teilweise auch unzulässig erweitert.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 861 517 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine
der Fassungen nach den Hilfsanträgen 0 oder 0‘, übergeben in der
mündlichen Verhandlung, weiter hilfsweise eine der Hilfsanträge I bis XVI,
überreicht mit Schriftsatz vom 28. März 2022, erhält.
Die Beklagte hält den Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der
verteidigten Fassungen für schutzfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 10
sei ausführbar offenbart, denn die Ausführbarkeit einer Erfindung sei daran zu
messen, ob ein Fachmann anhand der sich insgesamt aus den Anmeldeunterlagen
in Kombination mit seinem Fachwissen ergebenden Informationen in die Lage
versetzt werde, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen. Hieran
könne angesichts der Gesamtoffenbarung und
insbesondere der
in der
Beschreibung im Detail erläuterten Ausführungsbeispiele kein Zweifel bestehen.
Das beanstandete Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit beruhe überwiegend auf
einer retrospektiven Sichtweise. Auf jeden Fall sei das Streitpatent aber in einer der
beschränkt verteidigten Fassungen schutzfähig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage, an welcher die Beklagte zu 2 trotz mangelndem Widerspruch
als notwendige Streitgenossin (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 62 ZPO) beteiligt ist, ist in
der Sache begründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ für nichtig zu
erklären, da sein Gegenstand sowohl in der erteilten Fassung als auch in den
Fassungen der Hilfsanträge, mit denen die Beklagte es verteidigt, nicht patentfähig
ist. Auf die Frage, ob auch weitere Nichtigkeitsgründe diesen Fassungen
entgegenstehen, kommt es daher nicht an.
I.
1. Wie das Streitpatent in seiner Beschreibung erläutert (vgl. A3, Abs. 0002 bis
0007), existierten zum Zeitpunkt der Anmeldung drei Möglichkeiten für die
Erzeugung schmelztauchbeschichteter Produkte:
1. Bei höheren Anforderungen an die Oberflächenqualität und an die
Maßhaltigkeit werde ein kaltgewalztes Band rekristallisierend geglüht,
anschließend schmelztauchbeschichtet und dann dressiert und/oder
streckbiegegerichtet.
2. Bei vergleichbarer Anforderung werde ein Warmband, das vorher
schmelztauchbeschichtet wurde, auf einem separaten Kaltwalzwerk auf
Maßhaltigkeit reduziert.
3. Als dritte Möglichkeit und bei geringeren Anforderungen an die
Oberflächenqualität und die Maßhaltigkeit werde ein Warmband nach
Beseitigung des Zunderns schmelztauchbeschichtet und dressiert und /
oder streckbiegegerichtet.
Unter "Dressieren" verstehe man It Stahl-Lexikon, 25te Aufl., Verlag Stahl Eisen
Düsseldorf, S. 134, 139 ein Kaltnachwalzen, das heißt, eine leichte Kaltumformung
von Band
nach
einer
vorausgegangenen Wärmebehandlung
oder
Warmumformung, wobei die Dickenabnahme 0,5 bis 3 % betrage.
Aus der D5 (EP 1 203 106 B1 = US 6 761 936 B1 = WO 01/011099 A2) sei bereits
ein Verfahren zum Feuerverzinken von warmgewalztem Stahlblech bekannt, wobei
in einem ersten Schritt das Band in eine Beizstation eingeführt, in einem weiteren
Schritt in eine Spülstation, dann in eine Trockenstation, in einem weiteren Schritt in
einen Verzinkungsofen eingeführt werde und eine Verzinkung vorgenommen
werde, wobei die vorgenannten Verfahrensschritte unter hermetischem Abschluss
gegen Luft und Sauerstoff aus der Umgebung durchgeführt würden.
2.
Ausgehend hiervon stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, bei der
Erzeugung derartiger schmelztauchveredelter Warmbänder das Band direkt in der
Prozesslinie weiterzuverarbeiten und dort einer speziellen Dickenreduktion zu
unterwerfen (vgl. A3 Abs. 0008).
Diese Aufgabe werde durch ein Verfahren mit den kennzeichnenden Merkmalen
des Patentanspruchs 1 und durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 10
gelöst. Anders als beim Dressieren im Stand der Technik, bei dem das
schmelztauchveredelte Band in der Linie einer Verlängerung und damit einer
Dickenreduktion in einem Dressiergerüst unterworfen werde, bei der das Ziel einer
gleichmäßigen Verlängerung des Bandquerschnitts über die Bandlänge verfolgt
werde, indem die Einlauf- und Auslaufgeschwindigkeit als Messgröße einer
gleichmäßigen Verlängerung bzw. Dickenreduktion zu Kontrollzwecken gemessen
und ausgewertet werde,
liege der
technologische Schwerpunkt
im
erfindungsgemäßen Verfahren im gezielten und kontrollierten Einstellen der
Fertigdicke und der Toleranz
im Walzgerüst
in der Linie nach dem
Schmelztauchveredeln (vgl. A3, Abs. 0011 und 0012). Ein Dressiergerüst benötige
kein Dickenmessgerät zur Regelung, das erfindungsgemäße Verfahren aber auf
jeden Fall (vgl. A3, Abs. 0013).
Vor dem Hintergrund der Beschreibung, kann es sich somit bei der „speziellen
Dickenreduktion“ der Aufgabe nur um eine „kontrollierte Dickenreduktion“ handeln,
wie sie auch in den Patentansprüchen genannt wird.
2.
Der angegriffene erteilte Patentanspruch 1, der ─ wie noch auszuführen sein
wird ─ für die Beurteilung der Schutzfähigkeit in der vorliegenden Entscheidung
allein von Bedeutung ist, lässt sich wie folgt gliedern:
1.1 Verfahren zum Schmelztauchbeschichten von warmgewalztem Stahlband,
wobei das Stahlband
1.2 eine Beizstation,
1.3 eine Spülstation,
1.4 eine Trockenstation,
1.5 einen Erwärmungsofen
1.6 und dann ein Schmelzbad durchläuft,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.7 die Fertigdicke und die Dickentoleranz des schmelztauchbeschichteten
Stahlbandes durch eine kontrollierte Dickenreduktion in einem Walzgerüst
in der Prozesslinie erreicht wird,
1.7.1 bei der durch mindestens ein Dickenmessgerät
im Auslauf des
Walzgerüstes das Erreichen der Fertigdicke kontrolliert wird und
Abweichungen von dieser nach oben oder unten als Stellsignal auf die
Anstellung
des Walzgerüstes
zurückgeführt werden,
um
die
Dickenreduktion entsprechend zu erhöhen oder zu reduzieren.
In den Fassungen der Hilfsanträge enthält Patentanspruch 1 jeweils noch folgende
zusätzlichen Merkmale (wobei die entsprechenden Hilfsanträge durch die
hochgestellte Abkürzung „HA“ und dieser nachfolgend durch ihre jeweilige Ziffer
gekennzeichnet sind):
1.7.2 HA III, VI, IX, XIV wobei die Dickenreduktion nach Abkühlung des Stahlbandes
auf 25 °C bis 55 °C, vorzugsweise 30 °C bis 50 °C erfolgt
1.7.3 HA IV - VI, X, XI wobei vor dem Walzgerüst ein Dickenmessgerät angeordnet
ist, das die Eingangsdicke des Stahlbandes misst und der
Dickenregelung des Walzgerüstes meldet
1.7.4 HA VII-XI, XV. XVI wobei wenigstens eine der Arbeitswalzen im Walzgerüst
eine strukturierte Oberfläche mit speziellem Schliff und / oder
stochastischer / deterministischer Struktur aufweist
1.7.5 HA XII-XVI
wobei die Dickenreduktion in einem Bereich von mehr als 2
% bis 30 %, vorzugsweise 4 % -10% liegt
Im Übrigen enthalten die Hilfsanträge auch oder nur Änderungen des
Patentanspruchs 10, die für die vorliegende Entscheidung nicht mehr von
Bedeutung sind.
3.
Der Fachmann, vorliegend ein
Ingenieur mit einem Diplom- oder
Masterabschluss der Fachrichtung Maschinenbau und mehrjähriger Erfahrung in
der Entwicklung und Projektierung von Stahlband-Herstellungsanlagen, wird die
erläuterungsbedürftigen Merkmale des Patentanspruchs 1, soweit sie für die
vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind, wie folgt verstehen:
3.1 Aus Abs. 0019 des Streitpatents erfährt der Fachmann, dass unter einem
Stahlband gemäß Merkmal 1.1 z.B. warmgewalzte Weichstähle zum Kaltumformen
verstanden werden, wie sie in der DIN EN 10 111 unter den Bezeichnungen DD11
- DD14 eingesetzt sind, sowie warmgewalzte unlegierte Baustähle, wie sie in der
DIN EN 10025 beschrieben sind.
Nach der o.g. DIN EN 10 111 (vgl. F1), Kap. 5.4.1 werden die Erzeugnisse
üblicherweise im Walzzustand geliefert. Die Erzeugnisse können aber auch nach
Wahl des Herstellers oder auf Vereinbarung bei der Bestellung „leicht kalt
nachgewalzt“ geliefert werden, wobei die mechanischen Eigenschaften erhalten
bleiben müssen, (vgl. F1 S. 4 unterhalb Tabelle 1 Fußnote 1: „unabhängig davon,
ob die Erzeugnisse leicht kalt nachgewalzt sind oder nicht“).
Gemäß Merkmal 1.1 soll ein warmgewalztes Stahlband schmelztauchbeschichtet
werden, das warmgewalzte Stahlband ist also das Ausgangsprodukt. Dies ergibt
sich auch eindeutig aus der Beschreibung, z.B. Abs. 0010: „Die vorliegende
Erfindung betrifft somit ein Verfahren zum Schmelztauchbeschichten von
warmgewalzten Stahlband“. Nach dem Schmelztauchbeschichten liegt somit ein
schmelztauchbeschichtetes warmgewalztes Stahlband vor.
3.2 Bei den Verfahrensschritten der Merkmale 1.2 bis 1.7 handelt es sich um
aufeinanderfolgende Schritte in vorgegebener Reihenfolge. Zum einen heißt es in
Merkmal 1.6 „und dann ein Schmelzbad durchläuft“, so dass der Fachmann
zumindest für diesen Schritt bereits aus dem Anspruchswortlaut direkt entnehmen
kann, dass es sich hierbei um einen an die vorhergehenden Schritte
anschließenden Verfahrensschritt handelt. Gemäß Abs. 0012
liegt der
technologische Schwerpunkt im erfindungsgemäßen Verfahren im gezielten und
kontrollierten Einstellen der Fertigdicke und der Toleranz im Walzgerüst in der Linie
nach dem Schmelztauchveredeln. Gemäß Abs. 0010 ist das streitpatentgemäße
Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass die Fertigdicke und die Dickentoleranz
des
schmelztauchbeschichteten Stahlbandes
durch
eine
kontrollierte
Dickenreduktion in einem Walzgerüst in der Prozesslinie erreicht wird. Gemäß dem
Ausführungsbeispiel in Abs. 0031 wurde ein warmgewalzter weicher Stahl zum
Kaltumformen mit der Bezeichnung Band EN 10111-DD11 im Anschluss an eine
Schmelztauchbeschichtung der vorgenannten erfindungsgemäßen Art in Linie einer
kontrollierten Dickenabnahme von ca. 6,5% unterzogen. Der Fachmann entnimmt
somit den vorgenannten Beschreibungen, dass es sich bei Merkmal 1.7 um die
Weiterverarbeitung eines bereits schmelztauchveredelten Warmbandes handelt.
Der Fachmann weiß, dass auch mit den Verfahrensschritten gemäß den Merkmalen
1.2 bis 1.5 eine entsprechende Reihenfolge verbunden ist. Es würde technisch
keinen Sinn machen, wenn beispielsweise die Spülstation vor der Beizstation oder
die Trockenstation vor der Spülstation angeordnet wäre. Ein Hinweis darauf ergibt
sich auch aus Abs. 0007 des Streitpatents, wonach auf die D5 hingewiesen wird,
aus der bereits ein entsprechendes Verfahren bekannt sei, mit dem ersten Schritt
einer Beizstation, einem weiteren Schritt einer Spülstation, dann einer
Trockenstation und einem weiteren Schritt in einem Verzinkungsofen.
3.3 Unter einer „Prozesslinie“ gemäß Merkmal 1.7 versteht der Fachmann das
Hintereinander-Anordnen einzelner Prozessschritte. Weitere Prozessschritte sind
nicht ausgeschlossen. So erfolgt beispielsweise gemäß Patentanspruch 3 die
Dickenreduktion nach Abkühlung des Stahlbandes, sodass eine Abkühlstation oder
zumindest ein Abkühlprozessschritt dazwischengeschaltet sein muss.
3.4 Mit Merkmal 1.7.1 i.V.m. Abs. 0010 wird erläutert, was unter einer
kontrollierten Dickenreduktion gemäß Merkmal 1.7 verstanden wird. Demnach wird
durch mindestens ein Dickenmessgerät im Auslauf des Walzgerüstes das Erreichen
der Fertigdicke kontrolliert und Abweichungen von dieser nach oben oder unten
werden als Stellsignal auf die Anstellung des Walzgerüstes zurückgeführt.
Die Dicke wird somit über das Dickenmessgerät gesteuert, über welches
entsprechende Signale an die Anstellung des Walzgerüstes ausgegeben werden.
Messgröße ist also die Dicke des Bandes im Auslauf des Walzgerüsts.
Im Weiteren lässt das Streitpatent jedoch offen, wie das Walzgerüst sowie das
Dickenmessgerät gemäß der Merkmalsgruppe 1.7 konkret ausgestaltet sind.
Gemäß Abs. 0010 bis 0013 des Streitpatents unterscheidet sich die patentgemäße
kontrollierte Dickenreduktion mit der Dicke als Messgröße von einem
Dressiervorgang, bei dem als Messgröße einer gleichmäßigen Verlängerung bzw.
Dickenreduktion die Einlauf- und Auslaufgeschwindigkeit zu Kontrollzwecken
gemessen und ausgewertet wird (vgl. A3 Abs. 0011).
Dabei beschreibt das Streitpatent nicht, in welchem Umfang bzw. über welchen
Bereich hinweg die Dicke des schmelztauchbeschichteten warmgewalzten
Stahlbandes konstant gehalten werden soll. Nach Streitpatent werden lediglich in
Abs. 0012 das „kontrollierte Einstellen der Fertigdicke“, nach Abs. 0013 das „Halten
der Fertigdicke“ angesprochen. Da das Streitpatent weder Figuren enthält, noch in
der Beschreibung weitere Ausführungen gemacht werden, kann eine etwa
gewünschte Länge eines mit konstanter Dicke erhaltenen Bereichs, nach dem
Vortrag der Patentinhaberin insbesondere eine konstante Sollbanddicke, keinen
Niederschlag in den Patentansprüchen finden. Eine „kontrollierte Dickenreduktion“
ist nicht mit einer konstanten Dicke über das gesamte Band gleichsetzbar, sodass
auch die in der mündlichen Verhandlung weitergehenden Ausführungen der
Pateninhaberin zum Erzielen einer konstanten Sollbanddicke zu keinem anderen
Ergebnis führen.
3.5
„Mindestens“ ein Dickenmessgerät im Auslauf des Walzgerüstes bedeutet,
dass auf jeden Fall ein Dickenmessgerät im Auslauf des Walzgerüstes vorhanden
sein muss. Weitere Dickenmessgeräte sind nicht ausgeschlossen. So ist nach Abs.
0016 und Patentanspruch 4 nach einer weiteren bevorzugten Ausführungsform vor
dem Walzgerüst ein Dickenmessgerät angeordnet, das die Eingangsdicke des
Stahlbandes misst und der Dickenregelung des Walzgerüsts meldet. Die
Präposition „vor“ muss sich dabei auf ein zusätzliches Dickenmessgerät beziehen,
da Patentanspruch 4 auf Patentanspruch 1, der bereits ein Dickenmessgerät nennt,
rückbezogen ist.
II.
In der erteilten Fassung ist das Streitpatent mangels erfinderischer Tätigkeit
gegenüber der D5 in Verbindung mit der durch Fachwissen ergänzten D3 nicht
bestandsfähig. Damit kann die Frage, ob der darüber hinaus geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit dahingestellt bleiben.
1. Wie das Streitpatent selber in Abs. 0007 beschreibt, betrifft die D5 ein
Verfahren zum Feuerverzinken von warmgewalztem Stahlblech, wobei in einem
ersten Schritt das Band in eine Beizstation eingeführt, in einem weiteren Schritt das
Band in eine Spülstation eingeführt, dann in eine Trockenstation eingeführt, in
einem weiteren Schritt in einen Verzinkungsofen eingeführt und eine Verzinkung
vorgenommen wird, wobei die
vorgenannten Verfahrensschritte unter
hermetischem Abschluss gegen Luft und Sauerstoff aus der Umgebung
durchgeführt werden.
In D5 sind somit die Merkmale 1.1 bis 1.6 offenbart (vgl. auch D5 Fig. 1 u. 2). Die
streitpatentgemäß mit den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 beschriebenen weiteren
Verfahrensschritte bleiben in D5 hingegen offen. Die Lehre der D5 ist nämlich darauf
ausgerichtet, die Nachteile der konventionellen Verfahren mit erhöhter
Zinkbadtemperatur zu vermeiden, wie z.B. zusätzlich erforderliche Kühlung des
Bandes vor Eintritt in das Zinkbad und erhöhter Anfall an zinkhaltiger Schlacke. Als
Lösung wird eine Einstellung des Bandes auf eine Temperatur, die maximal 50 °K
höher liegt als die Eintauchtemperatur in das Zinkbad, vorgeschlagen (vgl. D5 S.2
le. Abs. bis S. 3 3. Abs., S. 5, 2. und 3. vollst. Satz.). Weitere Bearbeitungsschritte,
die der Schmelztauchveredelung folgen, werden daher in der D5 nicht betrachtet.
2.
Vor die Aufgabe gestellt, bei der Erzeugung schmelztauchveredelter
Warmbänder das Band direkt in der Prozesslinie weiterzuverarbeiten und dort einer
speziellen (kontrollierten) Dickenreduktion zu unterwerfen, hat der Fachmann die
D5 als geeigneten Ausgangspunkt heranziehen können, da diese ─ wie bereits in
Kap. A. II. 1 ausgeführt ─ bereits ein Verfahren zum Schmelztauchbeschichten von
warmgewalztem Stahlband in der Linie beschreibt. Da weitere Behandlungsschritte
in D5 nicht beschrieben werden, hat sich der Fachmann daraufhin im Stand der
Technik nach einer geeigneten Lösung zur kontrollierten Dickenreduktion
umgeschaut. Dabei ist er auf die D3 gestoßen.
3.
D3 beschreibt allgemein ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Regelung
der Banddicke eines Stahlbandes während des Vergütungswalzens (Dressieren,
„temper rolling“, vgl. D3t, D3tt Abs. 0001). Dabei ist für die Dickenkontrolle sowohl
vor als auch hinter der Dressierwalze ein Banddickenmessgerät 21/22 angeordnet,
mit deren Messwerten Banddickenabweichungen von einer Sollbanddicke
berechnet werden, die einem Anstellungsregelungssystem 32 der Steuereinheit 30
zugeführt werden, das die Anstellposition der Walzeneinstellung reguliert (vgl. D3tt
Abs. 0004 - 0006 i.V.m. Fig 2). Dies entspricht dem streitpatentgemäßen Verfahren
zur Dickenkontrolle gemäß Patentanspruch 1 i.V.m. Patentanspruch 4. Damit liegen
die Merkmale 1.7 und 1.7.1 (sowie 1.7.3) in Kenntnis von D3 für den Fachmann auf
der Hand.
Wie der D3tt Abs. 0010 zu entnehmen ist, handelt es sich um eine Kombination von
Feed-Forward-Regelung, die die eingestellte Sollbanddicke entsprechend der
Banddickenschwankung des Basisstahlbandes ändert, und Feed-Backward-
Regelung, die den Anstellbetrag entsprechend dem gemessenen Banddicken-
Istwert des vergüteten Walzgutes einstellt, so dass selbst bei großen
Banddickenschwankungen des Basisstahlbandes ein vergütetes Walzgut mit einer
Banddicke innerhalb eines vorbestimmten Bereichs produziert werden kann, ohne
dass es zu Störungen im Walzwerk kommt. Durch Korrektur des Befehls zur
Änderung der Anstellposition auf der Grundlage der eingangsseitigen
Banddickenabweichung und der ausgangsseitigen Banddickenabweichung in dem
Anstellungsregelungssystem 32 kann die Banddicke des vergüteten Walzguts mit
guter Genauigkeit innerhalb des vorgegebenen Bereichs gehalten werden (vgl. D3
Abs. 0007).
In D3 wird keine konkrete Aussage darüber getroffen, ob es sich um warm- oder
kaltgewalzte Stahlbänder handeln soll. Auch ist eine Schmelztauchbeschichtung
nicht genannt. Der Fachmann weiß aber, dass Dickenkontrollen wie in der D3 bei
jedem Walzschritt, sowohl bei kalt- als auch warmgewalzten Stahlbändern sowie
bei schmelztauchbeschichteten Stahlbändern anwendbar sind, so wie es
beispielsweise auch in der D4 beschrieben ist (vgl. D4 Abs. 0023, 0039, 0040, 0042,
0044, 0047, 0048, 0050, 0056, 0057). Weiter hat der Fachmann aus der D3
erfahren, dass mit der dort beschriebenen Methode eine Banddickengenauigkeit
verwirklicht werden kann, die mit einer Dehnungsregelung nicht möglich wäre, und
ein vergütetes Walzmaterial erhalten werden kann, welches in einem breiten
Spektrum von Bereichen als Konstruktionsmaterial eingesetzt werden kann, wenn
eine Banddickengenauigkeit erforderlich ist (vgl. D3tt Abs. 0010). Aus diesem Grund
war es für den Fachmann naheliegend, die Dickenreduktion mit Dickenmessungen
gemäß D3 in der Prozesslinie nach D5 einzubauen, um eine kontrollierte
Dickenreduktion des schmelztauchbeschichteten Warmbandes zu erwirken. Da das
Streitpatent, wie bereits zur Auslegung in Kap. A I. 3.4 letzter Absatz diskutiert, keine
konstante Dicke über das gesamte Band fordert, greift auch das Argument der
Beklagten, die D3 offenbare lediglich eine variable Sollbanddicke, nicht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
4.
Aufgrund der fehlenden Schutzfähigkeit des Patentanspruchs 1 bedarf es
keiner Erörterung mehr, ob die Unteransprüche oder der nebengeordnete
Patentanspruch 10 für sich genommen schutzfähig wären, nachdem die Beklagte
zu 1 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, dass sie ihr Patent
nur nach geschlossenen Anspruchssätzen nach Haupt- und Hilfsanträgen verteidigt
(BGH, Beschluss vom 27.06.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, 864 -
Informationsübermittlungsverfahren II; Urt. v. 13.09.2016 – X ZR 64/14, GRUR
2017, 57 Rn. 27 ff. - Datengenerator).
III.
Die Beklagten können ihr Streitpatent auch nicht in einer der Fassungen nach den
Hilfsanträgen erfolgreich verteidigen, weil diesen Fassungen ungeachtet der
klägerseits aufgeworfenen Einwands einer unzulässigen Erweiterung ebenfalls der
Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1
entgegensteht. Da die Beklagte zu 1, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf
Nachfrage ausdrücklich klargestellt hat, ihr Patent jeweils mit geschlossenen
Anspruchssätzen nach Haupt- und Hilfsanträgen verteidigt, bedarf es, wie oben
bereits ausgeführt, keiner Entscheidung darüber, ob ggf. die übrigen
Patentansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge schutzfähig wären.
1.
Soweit die Hilfsanträge 0, 0‘, I und II Patentanspruch 1 unverändert lassen,
stehen ihrer Schutzfähigkeit dieselben Gründe wie beim Hauptantrag entgegen, so
dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter A. II. verwiesen werden
kann.
2.
Die zusätzlichen Merkmale in Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen III
bis XVI sind ungeachtet der Frage, ob sie zulässig, insbesondere - wie die Klägerin
teilweise geltend gemacht hat - gegenüber der Ursprungsanmeldung unzulässig
erweitert
sind,
nicht
geeignet,
eine
erfinderische
Tätigkeit
des
Erfindungsgegenstandes zu begründen, da diese zusätzlichen Merkmale aus dem
Stand der Technik vorbekannt sind. Im Einzelnen:
2.1 Bei dem in den Hilfsanträgen III, VI, IX, XIV jeweils vorgesehenen
zusätzlichen Merkmal
1.7.2 HA III, VI, IX, XIV wobei die Dickenreduktion nach Abkühlung des Stahlbandes
auf 25 °C bis 55 °C, vorzugsweise 30 °C bis 50 °C erfolgt
handelt es sich um ein handwerkliches Vorgehen, das eine erfinderische Tätigkeit
nicht zu begründen vermag. Denn die Abkühlung eines schmelztauchbeschichteten
Stahlbandes, häufig an der Luft, lässt den metallischen Überzug auf der
Bandoberfläche erstarren, bevor es einer Nachbehandlung unterworfen wird. Da
das Streitpatent keinerlei weitere Ausführungen zur Art der Kühlung oder Erreichen
eines technischen Effektes durch die Kühlung auf die anspruchsgemäßen
Temperaturen gibt, vermag der übliche Vorgang einer Abkühlung nach dem
Schmelzbad eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
2.2 Das in den Hilfsanträgen IV bis VI, X und XI vorgesehene zusätzliche
Merkmal
1.7.3 HA IV - VI, X, XI wobei vor dem Walzgerüst ein Dickenmessgerät angeordnet
ist, das die Eingangsdicke des Stahlbandes misst und der
Dickenregelung des Walzgerüstes meldet
ist bereits in der D3 offenbart, wie in Kap. I 3 dargelegt wurde.
2.3 Auch das in den Hilfsanträgen VII bis XI, XV und XVI jeweils vorgesehene
zusätzliche Merkmal
1.7.4 HA VII-XI, XV. XVI wobei wenigstens eine der Arbeitswalzen im Walzgerüst
eine strukturierte Oberfläche mit speziellem Schliff und / oder
stochastischer / deterministischer Struktur aufweist
ergibt sich aus dem Wissen und Können des Fachmanns, sodass auch damit kein
Beitrag zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit geleistet wird. So ist
beispielsweise eine stochastische Struktur gleichzusetzen mit einer beliebigen
Oberflächenrauheit. Die Vergabe einer solchen auf ein
(schmelztauchbeschichtetes) Stahlband ist jedoch üblich. So ist beispielsweise in der D14
beschrieben, dass allgemein
in Nachwalzgerüsten die Oberflächen der
Treiberrollen bzw. Walzen glatt oder zwecks Einstellung einer gewünschten
Bandrauhigkeit aufgerauht sein können (vgl. D14 Abs. 0014 u. 0015).
2.4 Bei dem in den Hilfsanträgen XII bis XVI jeweils vorgesehenen zusätzlichen
Merkmal
1.7.5 HA XII-XVI
wobei die Dickenreduktion in einem Bereich von mehr als
2 % bis 30 %, vorzugsweise 4 % -10% liegt
handelt es sich im unteren Bereich um eine typische Größenordnung einer
Dickenreduktion, die selbst in den bekannten Dressiergerüsten, die einer
Schmelztauschbeschichtung mit anschließender Luftkühlung
folgen können,
erreicht wird. So kann beispielsweise nach D7 mit dem Dressierwalzgerüst 12 (Fig.
1c) eine Reduktion von etwa 1 bis 3 % erreicht werden (vgl. D7tt Abs. 0022). Es
liegt auch hier im Wissen und Können des Fachmanns, durch die Ansteuerung der
Stellsignale des Walzengerüsts auch eine höhere Dickenreduktion zu erreichen. Da
das Streitpatent auch hier keine weiteren Ausführungen zu einem eventuellen
technischen Effekt des beanspruchten Bereichs der Dickenreduktion vornimmt, liegt
eine erfinderische Tätigkeit für einen Gegenstand, der mit Merkmal 1.7.5 beschränkt
wird, nicht vor.
2.5 Da es sich, wie in Kap. 2.1 bis 2.4 bereits dargelegt, bei den Merkmalen 1.7.2
bis 1.7.5 um Merkmale handelt, die zum Wissen und Können des Fachmanns
gehören bzw. Merkmal 1.7.3 aus D3 vorbekannt war, und eine durch ihre
Kombinationen sich ergebende besondere technische Gesamtwirkung nicht
aufgezeigt wird, macht auch die bloße Aggregation von Merkmalen in den
Hilfsanträgen VI, IX bis XI und XIV bis XVI den jeweils beanspruchten Gegenstand
nicht erfinderisch.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 100
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Schwarz
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Philipps