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BPatG Beschluss vom 14.03.2024 – 18 W (pat) 23/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:140324B18Wpat23.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 23/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. März 2024
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2005 058 768
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing.
Flaschke und Dr. Nielsen
ECLI:DE:BPatG:2024:140324B18Wpat23.20.0
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben.
2. Das Patent Nr. 10 2005 058 768 mit der Bezeichnung „Verfahren
zum Betreiben einer Druckmaschine“ wird in vollem Umfang
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 9. Dezember 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung 10 2005 058 768.2 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine“
erteilt und am 12. Oktober 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
23. Januar 2020 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch darauf gestützt, dass der Gegenstand des
angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG in Verbindung mit einer
patentfähig sei und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Der angegriffene erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 15 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der
Patentabteilung 27 vom 23. Januar 2020.
Die Einsprechende beantragt,
1. Den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Januar 2020 aufzuheben.
2. Das Patent Nr. 10 2005 058 768 mit der Bezeichnung „Verfahren
zum Betreiben einer Druckmaschine“ in vollem Umfang zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1
D2
D3
D4
DE 102 36 780 C1 (K1),
DE 100 09 663 A1 (K2),
DE 38 35 221 A1
(K3),
DE 101 59 387 A1 (K4).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund
mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 PatG
i. V. m. § 4 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine,
insbesondere einer Bogendruckmaschine nach dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 (vgl. Patentschrift, Abs. 1).
Gemäß der Beschreibungseinleitung dienten Druckmaschinen dem Bedrucken
von Bedruckstoffen, wobei in erster Linie Druckfarbe und/oder Lack auf einen
Bedruckstoff aufgetragen werde. So seien aus der Praxis Druckmaschinen
bekannt, die über mehrere Offset-Druckwerke verfügten, wobei im Bereich jedes
Offset-Druckwerks ein Teildruckbild in einer speziellen Offset-Druckfarbe auf
den Bedruckstoff aufgetragen werde. Ebenso seien Druckmaschinen bekannt,
die zusätzlich zu den Offset-Druckwerken oder anstelle der Offset-Druckwerke
Flexo-Druckwerke und/oder Lackwerke und/oder Gummierwerke umfassten,
wobei in dem oder jedem Lackwerk ein Lack, in dem oder jedem Flexo-
Druckwerk eine Flexodruckfarbe sowie in dem oder jedem Gummierwerk ein
Leim oder Klebstoff auf den Bedruckstoff aufgetragen werde. Die hier
vorliegende Erfindung betreffe ein Verfahren zum Betreiben einer
Druckmaschine, die mindestens ein Lackwerk und/oder mindestens ein Flexo-
Druckwerk und/oder mindestens ein Gummierwerk aufweise (vgl. Patentschrift,
Abs. 2). Bei Druckmaschinen mit mindestens einem Lackwerk und/oder
mindestens einem Flexo-Druckwerk und/oder mindestens einem Gummierwerk
stiegen zunehmend die Anforderungen an die Automatisierung der
Druckmaschine,
insbesondere an eine automatische Protokollierung
druckprozessrelevanter Parameter, wie z. B. dem sich beim Bedrucken
einstellenden Verbrauch von Lack bzw. Flexodruckfarbe bzw. Leim. Die hier
vorliegende Erfindung schlage daher ein Verfahren zum Betreiben einer
Druckmaschine vor, welches dieser steigenden Automatisierungsanforderung
Rechnung trage (vgl. Patentschrift, Abs. 3).
Gemäß Patentschrift besteht die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe darin,
ein neuartiges Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine, insbesondere
einer Bogendruckmaschine, zu schaffen (vgl. Abs. 9).
Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau- bzw. Druckingenieur mit
Fachhochschul- oder Bachelorabschluss anzusehen, der über einschlägige
Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Druckmaschinen verfügt.
2. Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
M1 „Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine, insbesondere einer
Bogendruckmaschine (10), mit mindestens einem Lackwerk (13, 35,
38) und/oder mindestens einem Flexo-Druckwerk und/oder
mindestens einem Gummierwerk und gegebenenfalls einem oder
mehreren Offset-Druckwerken (12),
M2 wobei das oder jedes Lackwerk (13, 35, 38) und/oder das oder jedes
Flexo-Druckwerk und/oder das oder jedes Gummierwerk einen
Behälter (17, 52) umfasst, in welchem Lack oder Flexodruckfarbe
oder Leim bereitgehalten wird,
M3 wobei der Lack oder die Flexodruckfarbe oder der Leim über das
jeweilige Lackwerk oder Flexo-Druckwerk oder Gummierwerk auf
einen
in der Druckmaschine zu bedruckenden Bedruckstoff,
insbesondere auf zu bedruckende Druckbogen, aufgetragen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4a a) während des Druckbetriebs der Füllstand des Behälters (17, 52)
des oder jedes Lackwerks (13, 35, 38) und/oder des oder jedes
Flexo-Druckwerks und/oder des oder jedes Gummierwerks erfasst
wird,
M4b b) während des Druckbetriebs die Anzahl der in der Druckmaschine
bedruckenden Druckexemplare, insbesondere der Druckbogen,
erfasst wird,
M4c c) aus dem erfassten Füllstand des oder jedes Behälters (17, 52) und
aus der erfassten Anzahl der bedruckenden Druckexemplare die
während des Druckbetriebs im jeweiligen Lackwerk (13, 35, 38) oder
Flexo-Druckwerk oder Gummierwerk je Druckexemplar verbrauchte
Menge an Lack oder Flexodruckfarbe oder Leim ermittelt wird.“
Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Das beanspruchte Verfahren betrifft nach Patentanspruch 1 den Betrieb einer
Druckmaschine. Die mit dem Verfahren betriebene Druckmaschine weist gemäß
einer „und/oder“-Merkmalsalternative mindestens ein Druckwerk in Form eines
Flexo-Druckwerks auf. In anderen „und/oder“-Merkmalsalternativen wird das
Verfahren mit einer Druckmaschine betrieben, die mindestens ein Lackwerk (13,
35, 38) und/oder Gummierwerk sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Offset-
Druckwerke (12) für Flachdruckverfahren aufweist (vgl. Fig. 1 und Abs. 19 und
20 / Merkmal M1).
Im Fall eines Druckwerks in Form eines Flexo-Druckwerks umfasst das
Druckwerk gemäß Merkmal M2 einen Behälter (17, 52),
in welchem
Flexodruckfarbe bereitgehalten wird (vgl. a. a. O.). Die zugehörige Druckfarbe
wird über das Druckwerk auf einen in der Druckmaschine zu bedruckenden
Bedruckstoff, insbesondere auf zu bedruckende Druckbogen, aufgetragen
(Merkmal M3).
Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 betrifft die Ermittlung des
Verbrauchs an Druckfarbe pro Druckexemplar. Wie vorstehend ausgeführt,
bezieht sich der Anspruch in einer „und/oder“ Merkmalsalternative auf ein
Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit einem Druckwerk in Form eines
Flexo-Druckwerks, welches mit entsprechender Flexodruckfarbe arbeitet.
Während des Druckbetriebs wird der Füllstand des Behälters (17, 52) des
zugehörigen Druckwerks erfasst (Merkmal M4a). Mit anderen Worten wird
während des Druckberiebs detektiert, wieviel Druckfarbe noch im dafür
vorgesehenen Behälter der Druckmaschine vorrätig ist. Zudem wird während
des Druckbetriebs die Anzahl der in der Druckmaschine bedruckenden
Druckexemplare – insbesondere der Druckbogen – erfasst (Merkmal M4b). Aus
dem erfassten Füllstand des jeweiligen Behälters (17, 52) und aus der erfassten
Anzahl der bedruckten Druckexemplare wird die während des Druckbetriebs im
jeweiligen Druckwerk pro Druckexemplar verbrauchte Menge an Druckfarbe
ermittelt (Merkmal M4c). Der exakte Wortlaut des Merkmals M4c enthält die
Formulierung „[…] aus der erfassten Anzahl der bedruckenden Druckexemplare
[…]“. Diese Merkmalspassage ist im Rahmen der Beschreibung dahingehend
auszulegen, dass hier die Anzahl der bedruckten (nicht bedruckenden oder zu
bedruckenden) Druckexemplare erfasst wird, wie an verschiedenen Stellen der
Beschreibung erläutert wird (vgl. Patentschrift, u. a. Abs. 25 und Abs. 26).
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die vorveröffentlichte Druckschrift D2 offenbart ein Verfahren zum Betreiben
einer Bogendruckmaschine (Druckmaschine für Druckbögen), wobei die
Druckmaschine ein Druckwerk aufweist mit einem Farbkasten (Farbkasten 1).
Dieser Farbkasten stellt einen Behälter für Farbe dar, dessen Füllstand
überwacht wird (vgl. u. a. Titel, Sp. 1, Z. 3-16, und Sp. 2, Z. 53-54: Zur
Überwachung des Füllstands des Farbkastens 1 […]). Die Druckfarbe wird auf
einen zu bedruckenenden Bedruckstoff
(Druckbögen / Bedruckstoffe)
aufgetragen (vgl. a. a. O. und Sp. 3, Z. 29-32). Im Hinblick auf die auf die
Druckbogen (Druckbögen) aufzubringende Druckfarbe werden keine Details
genannt (Merkmale M1, M2 und M3 ohne explizite Benennung des Typs des
Druckwerks und der zugehörigen Druckfarbe).
Im Druckbetrieb wird der Füllstand des Behälters (Füllstand im Farbkasten 1)
des Druckwerks erfasst (vgl. Sp. 3, Z. 21-26, sowie Sp. 5, Z. 19-26 /
Merkmal M4a ohne explizite Benennung des Typs des Druckwerks). Während
des Druckbetriebs wird auch die Anzahl der in der Druckmaschine als
Druckexemplare (Produkteinheit) bedruckten Druckbogen (Druckbögen) erfasst
(vgl. Sp. 3, Z. 24-34: […] die bedruckten Druckbögen werden gezählt und an den
Rechner übermittelt […]; vgl. auch Sp. 5, Z. 19-32 / Merkmal M4b). Des Weiteren
wird bereits gelehrt, dass aus dem erfassten Füllstand des Behälters
(Farbkasten) und aus der erfassten Anzahl der bedruckten Druckexemplare
(bedruckten Druckbögen / Produkteinheit) die während des Druckbetriebs im
jeweiligen Druckwerk je Druckexemplar verbrauchte Menge an Druckfarbe
(Farbverbrauch) ermittelt wird (vgl. Sp. 3, Z. 31-34: Gleichzeitig wird der
Farbverbrauch ermittelt und ebenfalls dem Rechner zur Verfügung gestellt. Mit
diesen Daten ist der Rechner nunmehr in der Lage, den Farbbedarf pro
Produkteinheit zu ermitteln / Merkmal M4c ohne explizite Benennung des Typs
des Druckwerks mit entsprechender Druckfarbe).
Damit sind aus Druckschrift D2 die Merkmale M1, M2, M3 und M4a-c mit
Ausnahme der Benennung des Typs des Druckwerks mit entsprechender
Druckfarbe bekannt.
Angesichts der fehlenden Benennung des Druckwerks und der zugehörigen
Druckfarbe hat der Fachmann Veranlassung, die Lehre der Druckschrift D2 auf
verschiedene Typen bzw. Arten ihm bekannter Druckmaschinen zu übertragen.
Aufgrund des in der D2 genannten Farbkastens als Behälter für Druckfarbe
kommt für den Fachmann zunächst eine Offset-Druckmaschine als konkretes
Anwendungsbeispiel in Betracht (vgl. D2, Ausführungsbeispiele 1 und 2 gemäß
Sp. 2, Z. 30 ff sowie Sp. 4, Z. 8 ff, ohne explizite Benennung der Druckmaschine
als Offset-Druckmaschine). Der Fachmann versteht die Lehre der Druckschrift
D2 jedoch nicht nur in Bezug auf eine Druckmaschine in Form einer Offset-
Druckmaschine, sondern bezieht die Lehre generell auf im bekannte Typen von
Druckmaschinen, da – wie vorstehend ausgeführt – in der D2 allgemeiner von
Druckmaschinen die Rede ist (vgl. u. a. Sp. 1, Z. 3-25).
Der Fachmann hat damit – ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 zur
Ermittlung des Farbverbrauchs von Druckmaschinen – Veranlassung, diese
auch auf andere Typen bzw. Arten von Druckmaschinen, beispielsweise eine
Flexo-Druckmaschine zu übertragen, wie sie dem Fachmann mit einschlägiger
Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Druckmaschinen aus der
Druckschrift D4 bekannt ist. Die Druckschrift D4 beschreibt dabei ebenfalls eine
Druckmaschine (Flexo- oder Tiefdruckmaschine 1) mit einem Behälter
(Farbbehälter 14, 15, 16) für eine entsprechende Druckfarbe (Flexodruckfarbe)
im Zusammenhang mit dem Bedrucken von Bedruckstoff (Materialbahn 3) (vgl.
D4, Zusammenfassung, Fig. 1 sowie Abs. 2, 38 und 42 / Merkmale M1 bis M3
in einer beanspruchten Merkmalsalternative bzgl. eines Flexodruckwerks und
entsprechender Flexodruckfarbe).
Somit überträgt der Fachmann die Lehre der Druckschrift D2 in naheliegender
Weise auf eine Druckmaschine, wie sie aus Druckschrift D4 bekannt ist und
gelangt damit zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit sämtlichen
Merkmalen M1 bis M3 und M4a bis M4c in einer beanspruchten
Merkmalsalternative
bezüglich
eines
Druckwerks
in Form
eines
Flexodruckwerks für Flexodruckfarbe.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich damit für den Fachmann in
naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D2 und D4, ohne
dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht
patentfähig.
4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die auf diese
Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 nicht
schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007,
862,
Amtlicher
Leitsatz§
und
Abschnitt
III.
3.
a)
cc)
–
Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Schwengelbeck
Dr. Flaschke
Dr. Nielsen