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BPatG Beschluss vom 14.03.2024 – 18 W (pat) 23/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:140324B18Wpat23.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 23/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. März 2024

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 058 768

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing.

Flaschke und Dr. Nielsen

ECLI:DE:BPatG:2024:140324B18Wpat23.20.0

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben.

2. Das Patent Nr. 10 2005 058 768 mit der Bezeichnung „Verfahren

zum Betreiben einer Druckmaschine“ wird in vollem Umfang

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. Dezember 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Anmeldung 10 2005 058 768.2 ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine“

erteilt und am 12. Oktober 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

23. Januar 2020 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch darauf gestützt, dass der Gegenstand des

angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG in Verbindung mit einer

fehlenden Neuheit (§ 3 PatG) und mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht

patentfähig sei und beantragt, das Patent zu widerrufen.

Der angegriffene erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 15 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der

Patentabteilung 27 vom 23. Januar 2020.

Die Einsprechende beantragt,

1. Den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. Januar 2020 aufzuheben.

2. Das Patent Nr. 10 2005 058 768 mit der Bezeichnung „Verfahren

zum Betreiben einer Druckmaschine“ in vollem Umfang zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1

D2

D3

D4

DE 102 36 780 C1 (K1),

DE 100 09 663 A1 (K2),

DE 38 35 221 A1

(K3),

DE 101 59 387 A1 (K4).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund

mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 PatG

i. V. m. § 4 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine,

insbesondere einer Bogendruckmaschine nach dem Oberbegriff des

Anspruchs 1 (vgl. Patentschrift, Abs. 1).

Gemäß der Beschreibungseinleitung dienten Druckmaschinen dem Bedrucken

von Bedruckstoffen, wobei in erster Linie Druckfarbe und/oder Lack auf einen

Bedruckstoff aufgetragen werde. So seien aus der Praxis Druckmaschinen

bekannt, die über mehrere Offset-Druckwerke verfügten, wobei im Bereich jedes

Offset-Druckwerks ein Teildruckbild in einer speziellen Offset-Druckfarbe auf

den Bedruckstoff aufgetragen werde. Ebenso seien Druckmaschinen bekannt,

die zusätzlich zu den Offset-Druckwerken oder anstelle der Offset-Druckwerke

Flexo-Druckwerke und/oder Lackwerke und/oder Gummierwerke umfassten,

wobei in dem oder jedem Lackwerk ein Lack, in dem oder jedem Flexo-

Druckwerk eine Flexodruckfarbe sowie in dem oder jedem Gummierwerk ein

Leim oder Klebstoff auf den Bedruckstoff aufgetragen werde. Die hier

vorliegende Erfindung betreffe ein Verfahren zum Betreiben einer

Druckmaschine, die mindestens ein Lackwerk und/oder mindestens ein Flexo-

Druckwerk und/oder mindestens ein Gummierwerk aufweise (vgl. Patentschrift,

Abs. 2). Bei Druckmaschinen mit mindestens einem Lackwerk und/oder

mindestens einem Flexo-Druckwerk und/oder mindestens einem Gummierwerk

stiegen zunehmend die Anforderungen an die Automatisierung der

Druckmaschine,

insbesondere an eine automatische Protokollierung

druckprozessrelevanter Parameter, wie z. B. dem sich beim Bedrucken

einstellenden Verbrauch von Lack bzw. Flexodruckfarbe bzw. Leim. Die hier

vorliegende Erfindung schlage daher ein Verfahren zum Betreiben einer

Druckmaschine vor, welches dieser steigenden Automatisierungsanforderung

Rechnung trage (vgl. Patentschrift, Abs. 3).

Gemäß Patentschrift besteht die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe darin,

ein neuartiges Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine, insbesondere

einer Bogendruckmaschine, zu schaffen (vgl. Abs. 9).

Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau- bzw. Druckingenieur mit

Fachhochschul- oder Bachelorabschluss anzusehen, der über einschlägige

Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Druckmaschinen verfügt.

2. Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

M1 „Verfahren zum Betreiben einer Druckmaschine, insbesondere einer

Bogendruckmaschine (10), mit mindestens einem Lackwerk (13, 35,

38) und/oder mindestens einem Flexo-Druckwerk und/oder

mindestens einem Gummierwerk und gegebenenfalls einem oder

mehreren Offset-Druckwerken (12),

M2 wobei das oder jedes Lackwerk (13, 35, 38) und/oder das oder jedes

Flexo-Druckwerk und/oder das oder jedes Gummierwerk einen

Behälter (17, 52) umfasst, in welchem Lack oder Flexodruckfarbe

oder Leim bereitgehalten wird,

M3 wobei der Lack oder die Flexodruckfarbe oder der Leim über das

jeweilige Lackwerk oder Flexo-Druckwerk oder Gummierwerk auf

einen

in der Druckmaschine zu bedruckenden Bedruckstoff,

insbesondere auf zu bedruckende Druckbogen, aufgetragen wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4a a) während des Druckbetriebs der Füllstand des Behälters (17, 52)

des oder jedes Lackwerks (13, 35, 38) und/oder des oder jedes

Flexo-Druckwerks und/oder des oder jedes Gummierwerks erfasst

wird,

M4b b) während des Druckbetriebs die Anzahl der in der Druckmaschine

bedruckenden Druckexemplare, insbesondere der Druckbogen,

erfasst wird,

M4c c) aus dem erfassten Füllstand des oder jedes Behälters (17, 52) und

aus der erfassten Anzahl der bedruckenden Druckexemplare die

während des Druckbetriebs im jeweiligen Lackwerk (13, 35, 38) oder

Flexo-Druckwerk oder Gummierwerk je Druckexemplar verbrauchte

Menge an Lack oder Flexodruckfarbe oder Leim ermittelt wird.“

Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Das beanspruchte Verfahren betrifft nach Patentanspruch 1 den Betrieb einer

Druckmaschine. Die mit dem Verfahren betriebene Druckmaschine weist gemäß

einer „und/oder“-Merkmalsalternative mindestens ein Druckwerk in Form eines

Flexo-Druckwerks auf. In anderen „und/oder“-Merkmalsalternativen wird das

Verfahren mit einer Druckmaschine betrieben, die mindestens ein Lackwerk (13,

35, 38) und/oder Gummierwerk sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Offset-

Druckwerke (12) für Flachdruckverfahren aufweist (vgl. Fig. 1 und Abs. 19 und

20 / Merkmal M1).

Im Fall eines Druckwerks in Form eines Flexo-Druckwerks umfasst das

Druckwerk gemäß Merkmal M2 einen Behälter (17, 52),

in welchem

Flexodruckfarbe bereitgehalten wird (vgl. a. a. O.). Die zugehörige Druckfarbe

wird über das Druckwerk auf einen in der Druckmaschine zu bedruckenden

Bedruckstoff, insbesondere auf zu bedruckende Druckbogen, aufgetragen

(Merkmal M3).

Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 betrifft die Ermittlung des

Verbrauchs an Druckfarbe pro Druckexemplar. Wie vorstehend ausgeführt,

bezieht sich der Anspruch in einer „und/oder“ Merkmalsalternative auf ein

Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit einem Druckwerk in Form eines

Flexo-Druckwerks, welches mit entsprechender Flexodruckfarbe arbeitet.

Während des Druckbetriebs wird der Füllstand des Behälters (17, 52) des

zugehörigen Druckwerks erfasst (Merkmal M4a). Mit anderen Worten wird

während des Druckberiebs detektiert, wieviel Druckfarbe noch im dafür

vorgesehenen Behälter der Druckmaschine vorrätig ist. Zudem wird während

des Druckbetriebs die Anzahl der in der Druckmaschine bedruckenden

Druckexemplare – insbesondere der Druckbogen – erfasst (Merkmal M4b). Aus

dem erfassten Füllstand des jeweiligen Behälters (17, 52) und aus der erfassten

Anzahl der bedruckten Druckexemplare wird die während des Druckbetriebs im

jeweiligen Druckwerk pro Druckexemplar verbrauchte Menge an Druckfarbe

ermittelt (Merkmal M4c). Der exakte Wortlaut des Merkmals M4c enthält die

Formulierung „[…] aus der erfassten Anzahl der bedruckenden Druckexemplare

[…]“. Diese Merkmalspassage ist im Rahmen der Beschreibung dahingehend

auszulegen, dass hier die Anzahl der bedruckten (nicht bedruckenden oder zu

bedruckenden) Druckexemplare erfasst wird, wie an verschiedenen Stellen der

Beschreibung erläutert wird (vgl. Patentschrift, u. a. Abs. 25 und Abs. 26).

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die vorveröffentlichte Druckschrift D2 offenbart ein Verfahren zum Betreiben

einer Bogendruckmaschine (Druckmaschine für Druckbögen), wobei die

Druckmaschine ein Druckwerk aufweist mit einem Farbkasten (Farbkasten 1).

Dieser Farbkasten stellt einen Behälter für Farbe dar, dessen Füllstand

überwacht wird (vgl. u. a. Titel, Sp. 1, Z. 3-16, und Sp. 2, Z. 53-54: Zur

Überwachung des Füllstands des Farbkastens 1 […]). Die Druckfarbe wird auf

einen zu bedruckenenden Bedruckstoff

(Druckbögen / Bedruckstoffe)

aufgetragen (vgl. a. a. O. und Sp. 3, Z. 29-32). Im Hinblick auf die auf die

Druckbogen (Druckbögen) aufzubringende Druckfarbe werden keine Details

genannt (Merkmale M1, M2 und M3 ohne explizite Benennung des Typs des

Druckwerks und der zugehörigen Druckfarbe).

Im Druckbetrieb wird der Füllstand des Behälters (Füllstand im Farbkasten 1)

des Druckwerks erfasst (vgl. Sp. 3, Z. 21-26, sowie Sp. 5, Z. 19-26 /

Merkmal M4a ohne explizite Benennung des Typs des Druckwerks). Während

des Druckbetriebs wird auch die Anzahl der in der Druckmaschine als

Druckexemplare (Produkteinheit) bedruckten Druckbogen (Druckbögen) erfasst

(vgl. Sp. 3, Z. 24-34: […] die bedruckten Druckbögen werden gezählt und an den

Rechner übermittelt […]; vgl. auch Sp. 5, Z. 19-32 / Merkmal M4b). Des Weiteren

wird bereits gelehrt, dass aus dem erfassten Füllstand des Behälters

(Farbkasten) und aus der erfassten Anzahl der bedruckten Druckexemplare

(bedruckten Druckbögen / Produkteinheit) die während des Druckbetriebs im

jeweiligen Druckwerk je Druckexemplar verbrauchte Menge an Druckfarbe

(Farbverbrauch) ermittelt wird (vgl. Sp. 3, Z. 31-34: Gleichzeitig wird der

Farbverbrauch ermittelt und ebenfalls dem Rechner zur Verfügung gestellt. Mit

diesen Daten ist der Rechner nunmehr in der Lage, den Farbbedarf pro

Produkteinheit zu ermitteln / Merkmal M4c ohne explizite Benennung des Typs

des Druckwerks mit entsprechender Druckfarbe).

Damit sind aus Druckschrift D2 die Merkmale M1, M2, M3 und M4a-c mit

Ausnahme der Benennung des Typs des Druckwerks mit entsprechender

Druckfarbe bekannt.

Angesichts der fehlenden Benennung des Druckwerks und der zugehörigen

Druckfarbe hat der Fachmann Veranlassung, die Lehre der Druckschrift D2 auf

verschiedene Typen bzw. Arten ihm bekannter Druckmaschinen zu übertragen.

Aufgrund des in der D2 genannten Farbkastens als Behälter für Druckfarbe

kommt für den Fachmann zunächst eine Offset-Druckmaschine als konkretes

Anwendungsbeispiel in Betracht (vgl. D2, Ausführungsbeispiele 1 und 2 gemäß

Sp. 2, Z. 30 ff sowie Sp. 4, Z. 8 ff, ohne explizite Benennung der Druckmaschine

als Offset-Druckmaschine). Der Fachmann versteht die Lehre der Druckschrift

D2 jedoch nicht nur in Bezug auf eine Druckmaschine in Form einer Offset-

Druckmaschine, sondern bezieht die Lehre generell auf im bekannte Typen von

Druckmaschinen, da – wie vorstehend ausgeführt – in der D2 allgemeiner von

Druckmaschinen die Rede ist (vgl. u. a. Sp. 1, Z. 3-25).

Der Fachmann hat damit – ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 zur

Ermittlung des Farbverbrauchs von Druckmaschinen – Veranlassung, diese

auch auf andere Typen bzw. Arten von Druckmaschinen, beispielsweise eine

Flexo-Druckmaschine zu übertragen, wie sie dem Fachmann mit einschlägiger

Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Druckmaschinen aus der

Druckschrift D4 bekannt ist. Die Druckschrift D4 beschreibt dabei ebenfalls eine

Druckmaschine (Flexo- oder Tiefdruckmaschine 1) mit einem Behälter

(Farbbehälter 14, 15, 16) für eine entsprechende Druckfarbe (Flexodruckfarbe)

im Zusammenhang mit dem Bedrucken von Bedruckstoff (Materialbahn 3) (vgl.

D4, Zusammenfassung, Fig. 1 sowie Abs. 2, 38 und 42 / Merkmale M1 bis M3

in einer beanspruchten Merkmalsalternative bzgl. eines Flexodruckwerks und

entsprechender Flexodruckfarbe).

Somit überträgt der Fachmann die Lehre der Druckschrift D2 in naheliegender

Weise auf eine Druckmaschine, wie sie aus Druckschrift D4 bekannt ist und

gelangt damit zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit sämtlichen

Merkmalen M1 bis M3 und M4a bis M4c in einer beanspruchten

Merkmalsalternative

bezüglich

eines

Druckwerks

in Form

eines

Flexodruckwerks für Flexodruckfarbe.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich damit für den Fachmann in

naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D2 und D4, ohne

dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht

patentfähig.

4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die auf diese

Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 nicht

schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007,

862,

Amtlicher

Leitsatz§

und

Abschnitt

III.

3.

a)

cc)

Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Schwengelbeck

Dr. Flaschke

Dr. Nielsen