Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 21.03.2024 – 30 W (pat) 513/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat513.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 513/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 110 470.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:210324B30Wpat513.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 15. Juni 2021 angemeldete Bezeichnung
UNCODE
soll als Marke u.a für die Waren
„Klasse 09: Computersoftware; Anwendungssoftware; Software für den
medizinischen
Bereich;
Software
für
den
Einzelhandel;
informationstechnologische Geräte; Geräte zur Erfassung von Daten; Geräte
zur Aufzeichnung von Daten; Biosensoren”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG durch Bescheid 20. Oktober 2021 hat die mit einem Beamten des
gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent-
und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 teilweise,
nämlich in Bezug auf die vorgenannten Waren, zurückgewiesen, da einer
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung insoweit die Schutzhindernisse nach §
8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden.
Die angemeldete Bezeichnung UNCODE beschränke sich
in
ihrer den
angesprochenen Verkehrskreisen verständlichen Bedeutung als englisches Wort
für „entschlüsseln“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren in einem Hinweis
darauf, dass diese für ein Entschlüsseln bestimmt und geeignet seien oder im
Zusammenhang damit Verwendung fänden.
Unerheblich für ein Verständnis in diesem Sinne sei, ob die Waren vorrangig dafür
bestimmt seien, eine Entschlüsselung vorzunehmen. Denn es spiele keine Rolle,
ob die Eigenschaften bzw. Merkmale der Waren, die mit der angemeldeten
Bezeichnung beschrieben werden können, wesensbestimmend oder nebensächlich
seien.
Aufgrund dieses sich den Verkehrskreisen ohne weiteres erschließenden
beschreibenden Sinngehaltes würden diese daher in UNCODE in Bezug auf diese
Waren keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen, so
dass der Bezeichnung insoweit jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehle.
Aufgrund ihres beschreibenden Aussagegehalts bestehe an der Bezeichnung in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren zudem ein Freihaltebedürfnis im Sinne des
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass innerhalb der betreffenden Waren zwar eine Art
Entschlüsselung von Daten oder Informationen stattfinden könne. Dies stelle aber
keine wesensbestimmende Eigenschaft bzw. kein wesensbestimmendes Merkmal
der zurückgewiesenen Waren dar, da diese jedenfalls vorrangig nicht zur
Entschlüsselung von Daten bestimmt seien. Nur weil bestimmte Vorgänge
untergeordnet in einer Software oder einem elektronischen Gerät ablaufen könnten,
bedeute dies nicht, dass sie das Wesen einer solchen Software oder eines Gerätes
charakterisierten.
Eine die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließende
unmittelbar beschreibende Bedeutung erfordere jedoch vor dem Hintergrund, dass
nach der Rechtsprechung des BGH nur solche Angaben und Zeichen erfasst
werden, die
„für den Warenverkehr wichtige und
für die umworbenen
Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden
Waren beschreiben", dass das betreffende Zeichen das Wesen der jeweiligen Ware
beschreibe und nicht nur nebensächliche mögliche Eigenschaften, welche für die
Abnehmerkreise nicht kaufentscheidend seien. Ansonsten wäre eine Vielzahl von
technischen englischen Begriffen nicht schutzfähig.
Der Angabe könne daher kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden; es handele sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der englischen Sprache, das von den deutschen
Verkehrskreisen stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werde.
Dementsprechend seien auch vergleichbare technische Begriffe für vergleichbare
Waren wie zB „TRANSFORM“ oder „Code Intelligence“ unter den Nr. 30 2016 024
769 bzw. 30 2018 219 47 als Marken eingetragen worden.
Da der Verkehr dem angemeldeten Zeichen somit keinen unmittelbar
beschreibenden Begriffsinhalt entnehme, fehle es auch an einem Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Dezember 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die angemeldete Marke
UNCODE ist hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren wegen fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610
(Nr. 42)
– Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,
565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,
1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)
– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link
economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;
GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,
Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
UNCODE in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren keine
Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Wie
im angegriffenen Beschluss dargelegt, handelt es sich bei dem
angemeldeten Wort UNCODE - neben dem gebräuchlicherem „decode“ - um ein
zumindest Fachverkehrskreisen und fachlich interessierten Verkehrskreisen ohne
weiteres verständliches Verb der englischen Sprache mit der Bedeutung
„entschlüsseln“ (vgl. https://m.dict.cc/englisch-deutsch/uncode.html), was auch
seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird.
b. Mit dieser Bedeutung erschöpft sich UNCODE in Bezug auf die zu Klasse 09
zurückgewiesenen Waren „Computersoftware; Anwendungssoftware; Software für
den
medizinischen
Bereich;
Software
für
den
Einzelhandel;
informationstechnologische Geräte; Geräte zur Erfassung von Daten; Geräte zur
Aufzeichnung von Daten“ in einer unmittelbar beschreibenden Bestimmungs- und
Beschaffenheitsangabe, die jedenfalls vom Fachverkehr und fachlich interessierten
Verkehrskreisen unmittelbar und ohne gedankliches Analysieren in diesem
beschreibenden Sinne verstanden
und deshalb nicht als betriebliches
Unterscheidungsmittel angesehen wird.
aa. Beschaffenheitsangaben beschreiben die Zusammensetzung, die Darstellung,
die Wirkungsweise und die sonstigen wesensbestimmenden Eigenschaften einer
Ware
oder
Dienstleistung
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering,
Markenrecht, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 438). Davon ist in Bezug auf die vorgenannten
Waren auszugehen.
Sämtliche vorgenannten Waren aus dem Hardware- und Softwarebereich umfassen
oberbegrifflich
auch
solche,
die
ihrem Gegenstand
und/oder
ihrer
Zweckbestimmung nach der Speicherung und/oder Übertragung sowie der Be-
und/oder Verarbeitung von verschlüsselten wie unverschlüsselten Daten/Signalen
dienen können. Sie können daher über eine Funktion zur Entschlüsselung von
Daten und/oder Signalen verfügen oder auch speziell für ein Entschlüsseln von
Daten und/oder Signalen bestimmt sein. UNCODE beschränkt sich in seiner
Bedeutung „entschlüsseln“
in Bezug auf diese Waren in der unmittelbar
beschreibenden Funktions- und Beschaffenheitsangabe, dass diese für ein
Entschlüsseln bestimmt und geeignet sind oder über eine entsprechende Funktion
verfügen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin beschreibt UNCODE in seiner Bedeutung
„entschlüsseln“
damit auch eine wesensbestimmende und nicht bloß
nebensächliche Eigenschaft dieser Waren. Denn ein „Entschlüsseln“ von
Daten/Signalen kann bei diesen Waren den Hauptzweck bilden oder zumindest eine
für Funktion und
Anwendung der Waren bedeutsame und damit
wesensbestimmende Eigenschaft darstellen. So kann speziell „Software für den
medizinischen Bereich“ sowie „Software für den Einzelhandel“ in Zusammenhang
mit der sicheren Übermittlung von Daten inhaltlich für die Ver- und Entschlüsselung
von Daten bestimmt sein. Bei den beanspruchten Geräten kann es sich z.B. um
solche zur Entschlüsselung von Fernsehsignalen handeln, wie sie etwa von
PayTV-Unternehmen an ihre Kunden ausgegeben werden.
bb. Ein in Bezug auf diese Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt von UNCODE kann entgegen der Auffassung der Anmelderin auch
nicht damit in Abrede gestellt werden, dass diese Bezeichnung keine „für den
Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren“ beschreibe.
aaa. Die vorgenannte Formulierung findet sich in der älteren Rechtsprechung des
BGH, in der dieser anknüpfend an die zum WZG entwickelte Spruchpraxis zur
Erweiterung der gesetzlichen Eintragungshindernisse des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs 2
WZG um ein allgemeines Freihaltungsbedürfnis
als eigenständigem
Schutzhindernis (vgl. BGH GRUR 1993, 746 – Premiere; Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 438) davon ausgegangen ist, dass
freihaltungsbedürftig nicht ausschließlich die
in § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ausdrücklich aufgezählten Angaben sind, sondern dass hierzu –
entsprechend der vorgenannten Spruchpraxis zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs 2 WZG -
auch andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen
Abnehmerkreise bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware gehören
(BGH GRUR 1998, 465 - BONUS, GRUR 2000, 231, 232 – FÜNFER;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 581).
Ob daran im Hinblick darauf, dass § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur solche Zeichen
und Angaben erfasst, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des
Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar
oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können,
festgehalten werden kann (zweifelnd BGH GRUR 1998, 465 Nr. 15 – BONUS) oder
ob solche Fälle allein unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen eines „engen beschreibenden Bezugs“ zu
erörtern sind (vgl. Hacker, Markenrecht, 6. Aufl., Rdnr. 154, missverständlich BGH
GRUR 2012, 272 Nr. 14 – Rheinpark-Center Neuss, wonach ein „enger
beschreibender Bezug“ auch dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
unterfallen kann, die dazu in Bezug genommene BGH-Rechtsprechung insoweit
aber allein auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abstellt), bedarf
vorliegend keiner Entscheidung.
Denn die vorgenannten Anforderungen betreffen nicht die in § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG im Einzelnen angeführten beschreibenden Angaben wie die unmittelbar
die Beschaffenheit der vorgenannten Waren beschreibende Angabe UNCODE.
Diese
sind
allein
aufgrund
ihres
unmittelbar
waren-
oder
dienstleistungsbeschreibenden Charakters von einer Eintragung ausgeschlossen,
und zwar – worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – unabhängig
davon, ob sie eine wirtschaftlich wesentliche oder nebensächliche Eigenschaft der
betreffenden Produkte bezeichnen (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 102 –
Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 463).
bbb. Aber selbst wenn man mit der Anmelderin fordert, dass UNCODE „für den
Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren“ beschreiben muss,
liegen diese Voraussetzungen vor, da UNCODE in seiner Bedeutung
„Entschlüsseln“
- wie bereits dargelegt – unmittelbar den Hauptzweck der Waren
oder zumindest eine für Funktion und Anwendung der Waren wichtige und nicht
bloß nebensächliche Eigenschaft bezeichnen kann.
dd. Soweit UNCODE sich daher hinsichtlich der vorgenannten Waren in einer
unmittelbar beschreibenden Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe erschöpft,
wird sie aufgrund ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalts
von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden, so dass es ihr insoweit an Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG mangelt.
c. Dies gilt auch in Bezug auf die zu dieser Klasse zurückgewiesenen Waren
„Biosensoren“.
aa. Zwar können diese als sog. Messfühler regelmäßig Daten in elektrische Signale
umwandeln und damit uU auch verschlüsseln; sie dienen aber ihrem Bestimmungs-
und Verwendungszweck nach grundsätzlich nicht der Entschlüsselung von
Daten/Signalen.
bb. Jedoch können auch Angaben und Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vom
Zeichenschutz ausgeschlossen sein, die sich auf Umstände beziehen, welche die
jeweiligen Waren/Dienstleistungen zwar nicht selbst betreffen, durch die aber ein
„enger beschreibender Bezug“ zu diesen Waren/Dienstleistungen hergestellt wird
und die deshalb ebenfalls als beschreibende Angabe erkannt werden.
cc. Davon ist bei dem angemeldeten Zeichen UNCODE in Bezug auf „Biosensoren“
auszugehen.
Denn von
„Biosensoren“ erfasste und/oder umgewandelte
Daten/Signale können verschlüsselt sein und müssen daher vor einer weiteren
Nutzung gegebenenfalls „entschlüsselt“ werden, so dass UNCODE eine
wesentliche Eigenschaft der von „Biosensoren“ erfassten und verarbeiteten
Daten/Signale bezeichnet. Der Verkehr wird UNCODE insoweit lediglich einen
Hinweis auf eine (mögliche) Eigenschaft der von den „Biosensoren“ erfassten und
verarbeiteten Daten/Signalen entnehmen und die angemeldete Bezeichnung
aufgrund dieses engen beschreibenden Bezugs ebenfalls nur als beschreibende
Angabe, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstehen.
3. Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen sind ungeachtet der
Frage ihrer Vergleichbarkeit bereits deshalb unerheblich, weil sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst aus Voreintragungen
ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere
Markenanmeldungen herleiten lässt, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene
Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung
unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH
GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH
GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).
4. Die angemeldete Marke ist daher in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die
Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach