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BPatG Beschluss vom 09.04.2024 – 18 W (pat) 1/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:090424B18Wpat1.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 1/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. April 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:090424B18Wpat1.23.0

betreffend das Patent 11 2008 002 546

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Morawek und der Richter Kätker, Dr. Zebisch und Dr. Kapels

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. März 2022 aufgehoben und das Patent 11 2008 002 546

vollumfänglich widerrufen.

2. Die Anschlussbeschwerde

der Patentinhaberin wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 11 2008 002 546.0 wurde am 1. September 2008 unter dem

PCT-Aktenzeichen PCT/JP2008/065673 unter Inanspruchnahme der Priorität

JP 2007-245209 vom 21. September 2007 international angemeldet. Die Erteilung

des Patents 11 2008 002 546 mit der Bezeichnung

„Magnetischer Kodierer und Wälzlager“

wurde am 13. Juni 2019 veröffentlicht.

Gegen das Patent ist am 10. März 2020 Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 54 hat mit Beschluss vom 2. März 2022 das Patent beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen den Beschluss wenden sich die Einsprechende mit der am 7. April 2022

eingegangenen Beschwerde und die Patentinhaberin mit der mit Schriftsatz vom

12. Mai 2023 erklärten Anschlussbeschwerde.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde

zurückzuweisen

(„Hilfsantrag

1“

der

Beschwerdeerwiderung v. 12. Mai 2023);

hilfsweise das Patent unter Zurückweisung der weitergehenden

Beschwerde der Einsprechenden mit

folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 2“ vom 12. Mai 2023,

Beschreibung Seiten 1 u. 2 gemäß der Patentschrift, Seiten 3 u. 4

eingereicht in der Anhörung am 2. März 2022, Seiten 5 bis 9 gemäß

der Patentschrift,

Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift;

weiter hilfsweise mit

Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 3“ vom 12. Mai 2023,

Beschreibung Seiten 1 bis 9 gemäß der Patentschrift,

im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2;

weiter hilfsweise mit

Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 4“ vom 18.

September 2023,

im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2;

weiter hilfsweise mit

Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 5“ vom 18.

September 2023,

im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2;

weiter hilfsweise mit

Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 6“ vom 18.

September 2023,

im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2.

Weiter stellt die Patentinhaberin im Wege der Anschlussbeschwerde den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit das Patent

teilweise widerrufen worden ist, und das Patent, wie erteilt,

aufrechtzuerhalten („Hauptantrag“ der Beschwerdeerwiderung v.

12. Mai 2023),

Ergänzend stellt sie klar, dass in den Patentansprüchen sämtlicher vorgenannter

Anträge das Wort „geklebt“ durch „gebondet“ ersetzt wird und in den Absätzen 14

und 22 der Beschreibung aller Anträge die Formulierung „d.h. geklebt“ gestrichen

wird.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften

und Unterlagen genannt und eingereicht worden:

D1

D2

D3

DE 100 56 175 A1,

EP 1 707 923 A1,

JP 2007 187 457 A,

D3a

Maschinenübersetzung der D3, erstellt am 3. März 2020,

D4

JP 2002 062 305 A,

D4a

Maschinenübersetzung der D4, erstellt am 3. März 2020,

D5

JP 2004 019 827 A,

D5a

Maschinenübersetzung der D5, erstellt am 3. März 2020,

D6

JP 2002 213 620 A und

D6a

Maschinenübersetzung der D6, erstellt am 8. September 2021.

Die Druckschriften D1 bis D5 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung)

lautet unter

Hinzufügung einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Merkmalsgliederung

im Einspruchsverfahren:

M1.0

M1.1

Magnetischer Kodierer umfassend:

einen Slinger, welcher an einem drehseitigen Laufbahnring eines

Lagers befestigt ist

M1.2

und welcher eine äußere Seitenfläche aufweist, die gegenüber der

Seite eines Sensors zur Bestimmung einer Drehgeschwindigkeit des

drehseitigen Laufbahnrings angeordnet ist

M1.3

M1.4

und eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 bis 3,0 µm aufweist,

und der eine innere Seitenfläche aufweist, die gegenüber einem

Dichtelement zur Dichtung des Lagers angeordnet ist,

M1.5

und einen Magneten, welcher mittels eines Haftvermittlers an die

äußere Seitenfläche geklebt ist,

dadurch gekennzeichnet,

M1.6

dass der magnetische Kodierer einen Film umfasst, welcher auf der

inneren Seitenfläche angeformt ist,

M1.7

M1.8

M1.9

welcher eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 µm oder weniger aufweist

und in einem Gleitkontakt mit dem Dichtelement sich befindet,

wobei der Film aus dem selben Material wie der Haftvermittler besteht

M1.10

und der Haftvermittler fortgesetzt auf der äußeren Seitenfläche und

der inneren Seitenfläche aufgebracht ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung)

lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung

in Anlehnung an die

Merkmalsgliederung im Einspruchsverfahren:

M5.0

M5.1

M5.2

M5.3

Wälzlager aufweisend

einen drehseitigen Laufbahnring,

einen statorseitigen Laufbahnring,

einen Wälzkörper, welcher zwischen dem drehseitigen Laufbahnring

und dem statorseitigen Laufbahnring angeordnet ist und welcher auf

einer Wälzfläche des drehseitigen Laufbahnrings und auf einer

Wälzfläche des statorseitigen Laufbahnrings abwälzt,

M5.4

einen magnetischen Kodierer, welcher auf dem drehseitigen

Laufbahnring befestigt ist, und

M5.5

ein Dichtelement, welches an dem statorseitigen Laufbahnring

befestigt ist,

M5.6

wobei der magnetische Kodierer einen Spritzring umfasst, welcher an

dem drehseitigen Laufbahnring befestigt ist und welcher eine äußere

Seitenfläche aufweist, die gegenüber der Seite eines Sensors zur

Bestimmung

einer Drehgeschwindigkeit

des

drehseitigen

Laufbahnrings angeordnet ist und

M5.7

eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 bis 3,0 µm aufweist, und

M5.8

der eine innere Seitenfläche umfasst, die gegenüber der Seite des

Dichtelements zur Dichtung des Wälzlagers angeordnet ist, und

M5.9

einen Magneten umfasst,

M5.10

der mittels eines Haftvermittlers an die äußere Seitenfläche geklebt

ist,

gekennzeichnet durch

M5.11

einen Film, welcher auf der inneren Seitenfläche angeformt ist und

M5.12

eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 µm oder weniger aufweist und

M5.13

in einem Gleitkontakt mit dem Dichtelement sich befindet,

M5.14 wobei der Film aus dem selben Material wie der Haftvermittler besteht

und

M5.15

der Haftvermittler fortgesetzt auf der äußeren Seitenfläche und der

inneren Seitenfläche aufgebracht ist.

Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach

Hilfsantrag 1 weist die Merkmale M1.0 bis M1.10 des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag und das folgende angefügte Zusatzmerkmal M1.11 auf:

M1.11

und wobei der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung nach Hilfsantrag 1 weist die Merkmale M5.0 bis M5.15 des Anspruchs 5

nach Hauptantrag und das angefügte Zusatzmerkmal M1.11 auf.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist die Merkmale M1.0 bis M1.10 des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag und die folgenden angefügten Zusatzmerkmale

M1.12, M1.11‘ und M1.13 auf:

M1.12

und wobei der Magnet aus einem Magnetpulver und einem Gummi

besteht, um das Magnetpulver zu binden,

M1.11‘

und der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst,

M1.13

um ein Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche des

Slingers und dem Gummimaterial des Magnets zu vermitteln.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 weist die Merkmale

M5.0 bis M5.15 des Anspruchs 5 nach Hauptantrag und die angefügten

Zusatzmerkmale M1.12, M1.11‘ und M1.13 auf.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmale M1.0 bis M1.10 des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag und das folgende angefügte Zusatzmerkmal M1.14

auf:

M1.14 wobei der auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachte Film

eine Oberflächenrauhigkeit aufweist, welche kleiner ist als die

Oberflächenrauhigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmale

M5.0 bis M5.15 des Anspruchs 5 nach Hauptantrag und das angefügte

Zusatzmerkmal M1.14 auf.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des

Hilfsantrags 3, indem nach dem Merkmal M1.14 das Merkmal M1.11 des

Hilfsantrags 1 eingefügt wurde.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 4 weist die Merkmale

M5.0 bis M5.15 und M1.14 des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 3 und das angefügte

Zusatzmerkmal M1.11 auf.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4,

indem nach dem Merkmal M1.11 das neue Merkmal M1.15 eingefügt wurde:

M1.15

und wobei die Oberflächenrauigkeit Ra der inneren Seitenfläche des

Slingers vor dem Aufbringen des Vulkanisierkleberfilms 0,3 bis 3,0 µm

ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 5 weist die Merkmale

des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 4 und das angefügte Zusatzmerkmal M1.15 auf.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 5,

indem nach dem Merkmal M1.15 die neuen Merkmale M1.16 und M1.17 eingefügt

wurden:

M1.16 wobei die Oberflächenrauigkeit Ra der äußeren Seitenfläche und der

inneren Seitenfläche des Slingers vor dem Aufbringen des

Vulkanisierkleberfilms 0,5 bis 3,0 µm ist

M1.17

und wobei die Oberflächenrauigkeit Ra des auf der

inneren

Seitenfläche des Slingers aufgebrachten Vulkanisierkleberfilms 0,15

bis 0,3 µm ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 6 weist die Merkmale

des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 5 und die angefügten Zusatzmerkmale M1.16 und

M1.17 auf.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst

zulässig. Sie hat auch Erfolg. Das Patent ist in der jeweiligen Fassung des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 6 nicht patentfähig.

Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.

1.

Das Streitpatent betrifft einen magnetischen Kodierer und ein Wälzlager (vgl.

Patentschrift, Abs. [0001]).

Nach

der Beschreibungseinleitung

umfassen

Lager,

die

in

einem

Antiblockiersystem (ABS) eines Fahrzeugs verwendet werden, ein Wälzlager mit

einem Dichtelement, welches mit einem magnetischen Kodierer ausgestattet ist. Ein

derartiges Lager ist in der JP 2002 062 305 A (D4) und in der JP 2004 019 827 A

(D5) offenbart. Die Figur 4 des Streitpatents zeigt einen Teil eines gewöhnlichen

Wälzlagers (101). Das Wälzlager

(101) umfasst einen äußeren Ring

(102), einen inneren Ring (103), eine

Kugel (104), welche zwischen dem

äußeren Ring (102) und dem inneren

Ring (103) angeordnet

ist, einen

Käfig (105), welcher die Kugel (104)

hält, ein Dichtelement (106), welches

an dem äußeren Ring (102) befestigt

ist, und einen magnetischen Kodierer

(107), der an dem inneren Ring (103)

befestigt

ist. Der magnetische

Kodierer (107) umfasst einen metallischen Slinger (108), welcher an dem inneren

Ring (103) befestigt ist und einen Gummi-Multipolmagneten (109), der an einer

äußeren Seitenfläche (110) des Spritzrings (108) angebracht ist. Der Slinger bzw.

Spritzring (108) und der Multipolmagnet (109) sind mittels eines Haftvermittlers

gebondet und gehalten. Ein Drehungssensor (112), welcher außerhalb des

Wälzlagers (101) angeordnet ist, detektiert einen Magnetpol eines an dem inneren

Ring (103) befestigten Multipolmagneten (109), welcher sich mit einer nicht

dargestellten Welle dreht, um die Drehgeschwindigkeit der Welle zu messen.

Darüber hinaus befindet sich das Dichtelement (106) in einem Gleitkontakt mit dem

Spritzring (108) und dichtet das Innere des Wälzlagers (101) ab, um zu verhindern,

dass Schmiermittel, welches in dem Wälzlager (101) versiegelt ist, herausleckt und

dass Fremdstoffe in das Wälzlager (101) geraten. Dabei ist eine starke Befestigung

des Multipolmagneten (109) an dem Spritzring (108) bevorzugt, da sich der

Multipolmagnet (109) im Falle einer schwachen Haftkraft zwischen dem Spritzring

(108) und Multipolmagnet (109) nach einer kurzen Weile ablösen kann. Die äußere

Seitenfläche (110) des Spritzrings (108), an welche der Multipolmagnet (109)

gebondet ist, kann durch Aufrauung ihrer Oberfläche in Ihrer Haftfähigkeit verstärkt

werden. Die Dichtleistung des Dichtelements (106) wird durch Glättung einer

inneren Seitenfläche (111) des Spritzrings (108), welche im Gleitkontakt mit dem

Dichtelement (106) steht, verbessert (vgl. Abs. [0002] bis [0006]).

Die DE 100 56 175 A1 (D1) offenbart ein Radlager mit einem aus einem Stahl

gefertigten Slinger, welcher eine Oberflächenrauigkeit von Rmax 0,5 bis 2,2 aufweist

und welcher mit einer Metallplattierung aus einer Weichmetallschicht umgeben ist,

um Oberflächenunebenheiten, die aus der Oberflächenrauigkeit resultieren, zu

verbessern. Die EP 1 707 923 A1 (D2) zeigt einen magnetischen Kodierer, wobei

als Haftvermittler zwischen einem Slinger und einem Magnetabschnitt ein Harz

verwendet wird. Aus der JP 2007 187 457 A (D3) ist ein magnetischer Kodierer

bekannt, wobei ein Haftvermittler mit einer Oberflächenrauigkeit von Ra 0,8 oder

mehr eingesetzt wird, um eine Haftung zwischen einem Slinger und einem

Multipolarmagneten zu vermitteln. Die JP 2002 062 305 A (D4) offenbart eine

Technik, die Oberflächenrauigkeit der Oberfläche, die an den Multipolmagnet

gebondet ist, von der Oberfläche, welche im Gleitkontakt mit dem Dichtelement

steht, verschieden auszubilden, indem die mittlere arithmetische Rauigkeit Ra der

äußeren Seitenfläche des Spritzrings auf ungefähr 1,0 bis 1,5 µm und die der

inneren Seitenfläche auf ungefähr 0,3 µm gesetzt werden. Da jedoch ein

Poliervorgang benötigt wird, um die Oberflächenrauigkeit des Spritzrings

unterschiedlich auszugestalten, erhöhen sich die Herstellungskosten. Darüber

hinaus kann der Spritzring durch Polieren der Gleitfläche deformiert werden. Die

JP 2004 019 827 A (D5) offenbart eine Technik, bei welcher die äußere und die

innere Seitenfläche dieselbe Rauigkeit von 0,3 bis 0,9 µm aufweisen. Jedoch

funktionieren bei gleicher Rauigkeit die Oberfläche, an welche der Multipolmagnet

gebondet ist und die Oberfläche, welche im Gleitkontakt mit dem Dichtelement

steht, in manchen Fällen nicht gut (vgl. Abs. [0007] bis [0011]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Wälzlager

mit einer langen Lebensdauer anzugeben, sowie einen magnetischen Kodierer, der

einfach und kostengünstig hergestellt werden kann, dabei verhindert wird, dass der

Magnet sich ablöst und überdies die Dichtleistung des Dichtelements verstärkt wird

(vgl. Abs. [0012], [0013]).

Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der

Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik (Diplom-

oder Bachelor-Abschluss (FH)) mit mehrjähriger Erfahrung in der Sensorik- oder

Messtechnik-Entwicklung,

insbesondere

im Bereich

von magnetischen

Encodersystemen für die Winkel- oder Drehzahlerfassung von Lagern.

2.

Einige Merkmale bedürfen der Auslegung.

Ein magnetischer Kodierer umfasst einen Slinger, der an einem drehseitigen

Laufbahnring eines Lagers befestigt ist (Merkmale M1.0 und M1.1). Bei dem Slinger

handelt es sich beispielsweise um einen Spritzring bzw. Slingerring (18), der einen

zylindrischen Abschnitt (26a) und einen Flansch (26b) aufweist. Der Slinger (18) ist

an einem drehseitigen Laufbahnring, beispielsweise einem inneren Ring (13) eines

Wälzlagers (11), befestigt, wobei der innere Ring (13) beispielsweise an einer Welle

befestigt ist. Der magnetische Kodierer (17) dient in diesem Beispiel zur Detektion

der Drehgeschwindigkeit der Welle (vgl. Patentschrift, Abs. [0026], [0027], [0035]

und Fig. 1). Der Slinger (18) weist

dazu eine äußere Seitenfläche (22)

auf, die gegenüber der Seite eines

Sensors (31) zur Bestimmung einer

Drehgeschwindigkeit

des

drehseitigen

Laufbahnrings

(13)

angeordnet ist (Merkmal M1.2, vgl.

Abs.

[0028],

[0035]). Die äußere

Seitenfläche (22) des Slingers (18)

weist eine Oberflächenrauigkeit Ra

von 0,3 bis 3,0 µm auf (Merkmal

M1.3). Beispielsweise besteht der

Slinger (18) aus Metall und weist auf allen Seiten eine Oberflächenrauigkeit Ra von

0,3 bis 3,0 µm auf (vgl. Abs. [0035]). Dabei versteht die Patentschrift unter der

Oberflächenrauigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers die Oberflächenrauigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers vor dem Aufbringen des

Haftvermittlers (vgl. S. 8, Tabelle 2: „Oberflächenrauigkeit des Spritzrings (äußere

Seitenfläche) bevor der Vulkanisierkleber aufgebracht ist (Ra, µm)“). Der Slinger

(18) weist eine innere Seitenfläche (23) auf, die gegenüber einem Dichtelement (16)

zur Dichtung des Lagers angeordnet ist (Merkmal M1.4). In dem Beispiel der Figur

1 des Streitpatents dichtet das Dichtelement (16) eine Innenseite (30) des

Wälzlagers (11) ab, um zu verhindern, dass versiegeltes Schmierfett ausleckt und

dass ein Fremdstoff in das Innere (30) des Wälzlagers (11) gelangt (vgl. Abs. [0026],

[0027], [0035] und Fig. 1). Der magnetische Kodierer (17) umfasst zudem einen

Magneten (19), welcher mittels eines Haftvermittlers an die äußere Seitenfläche

(22) geklebt ist (Merkmal M1.5). Bei dem Magneten handelt es sich beispielsweise

um einen Multipolmagneten (19) (vgl. Abs. [0029], [0035] und Fig. 1).

Die Patentinhaberin argumentiert, dass der Anmeldung und der Patentschrift stets

nur ein Vulkanisierkleber als Haftvermittler zu entnehmen sei. Daher sei der Begriff

Haftvermittler im Sinne eines Klebers entsprechend eng auszulegen.

Dieser Argumentation konnte nicht gefolgt werden, da der Fachmann dem Anspruch

1 und dem Absatz [0014] der Patentschrift lediglich entnehmen kann, dass der

Magnet an die äußere Seitenfläche mittels, also lediglich mit Hilfe eines

Haftvermittlers geklebt ist. Zudem entnimmt der Fachmann dem Absatz [0017], dass

der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst, also weitere Komponenten

beinhalten kann und gemäß Absatz [0029] auf dem Haftvermittler auch ein weiterer

Film angeordnet sein kann. Somit versteht der Fachmann, wie die Patentabteilung

zutreffend ausgeführt hat, unter einem Haftvermittler auch eine Substanz, die als

zusätzliche Schicht chemische Bindungen zwischen einem Klebstoff und einer

Substratoberfläche ausbildet und somit die Haftung durch einen Kleber zusätzlich

verbessert (Primer).

Der magnetische Kodierer (17) umfasst zudem einen Film (25b), welcher auf der

inneren Seitenfläche (23) angeformt ist (Merkmal M1.6). Dieser Film (25b) auf der

inneren Seitenfläche (23) weist eine Oberflächenrauigkeit Ra von 0,3 µm oder

weniger auf (Merkmal M1.7) und befindet sich in einem Gleitkontakt mit dem

Dichtelement (Merkmal M1.8). Diesbezüglich entnimmt der Fachmann dem Abs.

[0037] und der Tabelle 2 der Patentschrift, dass durch das Aufbringen des Films die

Oberflächenrauigkeit des Slingers (18) von weniger als 3,0 µm auf 0,3 µm oder

kleiner reduziert wird (vgl. Abs. [0037]: „Wenn hier die Oberflächenrauigkeit des

Spritzrings 18 kleiner als Ra: 3,0 µm ist, wird eine Oberflächenrauigkeit der

Oberfläche 34 des Films 25b, welcher von dem auf der Oberfläche des Spritzrings

18 aufgebrachten Haftvermittler geformt wird, mit Ra: 0,3 µm oder kleiner

ausgebildet“; Tabelle 2: „Oberflächenrauigkeit des Spritzrings (innere Seitenfläche)

nachdem der Vulkanisierkleber aufgebracht ist (Ra, µm)“). Der Film (25b) auf der

inneren Seitenfläche (23) besteht aus demselben Material wie der Haftvermittler

(Merkmal M1.9), wobei der Haftvermittler auf der äußeren und der inneren

Seitenfläche aufgebracht ist (Merkmal M1.10).

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift JP 2002 213 620 A (D6) offenbart ein Schrägkugellager 3 mit einem

Innenring 6 und einem Außenring 7 (vgl. D6a, Abs. [0022]: „The angular ball bearing

3 includes an inner ring“, [0023]: „outer ring 7“ und

Fig. 1). Eine Dichtungsvorrichtung 15, die eine

Abdichtung am fahrzeuginneren Ende des Lagers 3

bildet, umfasst einen Dichtungsring 18 als ersten

ringförmigen Körper, der an der Innenumfangsfläche

des Außenrings 7 angebracht ist, und einen Slinger

16

als

zweiten Ringkörper,

der

an

der

Außenumfangsfläche des Innenrings 6 angebracht ist

(vgl. Abs. [0029]: „a pack seal 15 as a sealing device

forming a seal at the inside end of the vehicle in the

bearing 3 is composed of a seal ring 18 as a first ring body fitted to the inner

peripheral surface of the outer ring 7 and a slinger 16 as a second ring body fitted

to the outer peripheral surface of the inner ring 6“). Der Slinger 16 bildet einen

ringförmigen Metallkern mit einem L-förmigen Querschnitt in radialer Richtung. Der

ringförmige Metallkern weist einen zylindrischen Teil 16b auf, der an der

Außenumfangsfläche des Innenrings 6 angebracht ist, und einen ringförmigen

Plattenteil 16a, der sich vom Wellenende des zylindrischen Teils 16b in radialer

Richtung nach außen erstreckt (vgl. Abs. [0030]: „The slinger 16 forms an annular

core metal having an L-shaped cross section in a radial direction in which a metal

plate is press-worked. The annular core metal has a cylindrical part 16b fitted to the

outer peripheral surface of the inner ring 6 and an annular plate part 16a extending

outward along the radial direction from the shaft end of the cylindrical part 16b.“).

Der Dichtungsring 18 wird durch Vulkanisieren und Anhaften eines elastischen

Materials wie etwa Gummi erzeugt, um elastische Lippen 17a, 17b, 17c auf einem

ringförmigen Metallkern 20 mit einem L-förmigen Querschnitt zu bilden (vgl. Abs.

[0032]: „the seal ring 18 is obtained by vulcanizing and adhering an elastic material

such as rubber so as to form elastic lips 17a, 17b, 17c, etc. on an annular core metal

20 having an L-shaped cross section in a radial cross-sectional view in which the

metal plate is press-worked.“ und Fig. 1). Gemäß Figur 1 der D6 weist der Slinger

16 eine innere Seitenfläche auf, die gegenüber dem Dichtelement 17 zur Dichtung

des Lagers angeordnet ist (Merkmal M1.4). Der Dichtungsring 18 ist am Außenring

7 angebracht, wobei eine elastische Harzmittelschicht 23, die aus dem gleichen

Material wie die elastischen Lippen besteht, dazwischenliegt (vgl. Abs. [0035]: „The

elastic resin layer 23 is also adhered to the outer peripheral surface side of the

cylindrical part 20 in a state where the same material as the elastic lips 17a, 17b,

17c is integrated with the elastic lips 17a, 17b, 17c“, [0036]: „The seal ring 18 is fitted

to the outer ring 7 in a state of interposing the elastic resin agent layer 23“).

Der Slinger 16 wird in einen Tauchtank eingetaucht, der mit einem flüssigen

Harzklebstoff gefüllt ist, um Harzklebstoff auf der gesamten Oberfläche zu bilden

(vgl. Abs. [0037]: „The slinger 16 is immersed in an immersion tank filled with a liquid

resin adhesive in order to form a resin adhesive on the whole surface of the surface

…“ / Merkmale M1.6, M1.9, M1.10). Nach dem Eintauchen wird der von der

Klebeschicht 21 lückenlos umhüllte Slinger 16 an der Außenumfangsfläche des

Innenrings 6 angebracht. Dabei wird die Klebstoffschicht 21 zwischen dem Slinger

16 und dem Innenring 6 zusammengedrückt, um zu einem flüssigkeitsdichten

Zustand zu gelangen (vgl. Abs. [0037]: „… the slinger 16 after the immersion is fitted

to the outer peripheral surface of the inner ring 6 The adhesive layer 21 between

the slinger 16 and the outer peripheral surface of the inner ring 6 is adhered and

fixed to the inner ring 6 with the fitting. At this time, the surface of the slinger 16 and

the inner ring 6 are buried without a gap by the adhesive layer 21, and the adhesive

layer 21 is relatively easily elastically deformed. Therefore, the adhesive layer 21

compressed and deformed between the slinger 16 and the inner ring 6 is brought

into close contact with the inner ring 6 to be in a liquid-tight state.“). Darüber hinaus

ist ein Magnetkörper 19, der in Umfangsrichtung gleichmäßig magnetisiert ist, über

den gesamten Umfang an der fahrzeuginnenseitigen Oberfläche des ringförmigen

Plattenteils 16a des Slingers 16 befestigt (vgl. Abs. [0038]: „Further, a magnetic

body 19 magnetized uniformly in the circumferential direction is fixed and installed

over the whole circumference on the vehicle inner side surface of the annular plate

part 16a of the slinger 16.“ / Merkmale M1.0, M1.1, M1.5). Gemäß Figur 1 der D6

befindet sich die Klebeschicht 21 in einem Gleitkontakt mit dem Dichtelement 17

(Merkmal M1.8). Der magnetische Körper 19 wird zum Erfassen der Anzahl der

Umdrehungen der Antriebswelle 11 verwendet und kann einen magnetischen Pol in

jedem vorgeschriebenen Winkel um die Drehachse P durch einen magnetischen

Sensor 22 erfassen, der auf der Seite der Fahrzeugkarosserie befestigt ist (vgl. Abs.

[0039]: „The magnetic body 19 is used for detecting the number of revolutions of the

drive shaft 11, and can detect a magnetic pole at each prescribed angle around the

rotation axis P by a magnetic sensor 22 fixed and installed on the vehicle body side.“

/ Merkmal M1.2).

Die aus der Druckschrift D6 bekannte Vorrichtung weist somit bis auf das Merkmal

M1.3, wonach die äußere Seitenfläche des Slingers eine Oberflächenrauigkeit Ra

von 0,3 bis 3,0 µm aufweist, und das Merkmal M1.7, wonach der auf der inneren

Seitenfläche aufgebrachte Film eine Oberflächenrauigkeit Ra von 0,3 µm oder

weniger aufweist, sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 auf.

Die Berücksichtigung der Oberflächenrauigkeit der Dichtungsflächen gehört

allerdings, wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, zum präsenten

Fachwissen des Fachmanns. Dadurch ist der Fachmann veranlasst, im Stand der

Technik nach Parametern für die Oberflächenrauigkeit zu suchen. Der Fachmann

wird sich somit im einschlägigen Stand der Technik umsehen und dabei auf die

Druckschrift EP 1 707 923 A1 (D2) stoßen, die sich ebenfalls mit der Abdichtung

eines Lagers befasst (vgl. D2, Abs. [0002], [0016], [0017] und Fig. 2).

Diese Druckschrift D2 lehrt dem Fachmann, dass die Rauigkeit Ra der Oberfläche

vor dem Aufbringen eines Harz-Klebemittels 0,2 bis 2,0 µm beträgt (vgl. Abs. [0047]:

„A state of the recesses and projections of the surface of the slinger provided by

carrying out the second-step, or-further carrying out the third step is 0.2 through 2.0

µm by an arithmetic mean height Ra“; Abs. [0055]: „the adhering agent is coated to

a face of the slinger 25 bonded to the magnet“, „As a usable adhering agent, a

phenolic resin based adhering agent“). Außerdem wird zum einen darauf

hingewiesen, dass es schwierig ist, einen Keileffekt zur Gummilippe hervorzurufen,

wenn die Rauigkeit unter dem unteren Grenzwert liegt und zum anderen, dass,

wenn die Vertiefungen und Vorsprünge den oberen Grenzwert überschreiten, es

schwierig ist, dieses durch ein chemisches Ätzverfahren zu erreichen (vgl. Abs.

[0047]: „When the state of the recesses and projections is less than a lower limit

value, it is difficult to manifest a wedge effect. Further, in contrast thereto, when the

state of the recesses and projections exceeds an upper limit value, although the

wedge effect is promoted by that amount, it is difficult to achieve the state by the

chemical etching method, practical performance

is deteriorated, sealing

performance of the rubber seal lip with which a back face portion of the slinger is

brought into contact is deteriorated, which is not preferable.“). Diesen Angaben

entnimmt der Fachmann den Hinweis, ausgehend von der D6 sowohl vor, als auch

nach dem Aufbringen der Klebeschicht 21 eine Rauigkeit Ra von 0,2 bis 2,0 µm

anzustreben. Da das Aufbringen des aus der D6 bekannten Klebeschicht 21 zu

einer Reduzierung der Oberflächenrauigkeit führt, wird der Fachmann somit

ausgehend von der D6 sicherstellen, dass die Rauigkeit Ra nach dem Aufbringen

der Klebeschicht 21 den Grenzwert von 0,2 µm nicht unterschreitet und somit

angeregt einen Ra von 0,2 µm nach dem Aufbringen anzustreben (Merkmal M1.7).

Vor dem Aufbringen der Klebeschicht 21 muss die Oberflächenrauigkeit des

Slingers aufgrund der Einebnung durch die Klebeschicht 21 zwangsläufig höher

liegen. Da gemäß Abs. [0047] der D2 durch das Ätzverfahren eine Rauigkeit Ra

oberhalb von 2,0 µm nur schwer zu erreichen ist, wird der Fachmann angeregt, für

den Slinger 16 der D6 eine Rauigkeit Ra von 2,0 µm vor dem Aufbringen der

Klebeschicht 21 vorzusehen (Merkmal M1.3).

Damit sind die Merkmale M1.3 und M1.7 dem Fachmann aus der D6 i.V.m. der D2

nahegelegt.

Die Patentinhaberin argumentiert, dass sich aus dem Abs. [0037] der D6 nur

ergebe, dass die Klebeschicht 21 den Slinger 16 an dem inneren Ring 6 befestige

und dabei elastisch deformiert werde um einen kleinen Spalt zur Verbesserung der

Dichtigkeit zu schließen. Aus dieser Beschreibung lasse sich jedoch nicht

entnehmen, dass die Klebeschicht dazu da sei, um auch den Magnetkörper 19 an

dem Spritzring 16 zu befestigen. Da der Magnet gemäß Abs. [0038] der D6 am

Slinger fixiert sei, müsse eine weitere Schicht zur Fixierung vorhanden sein.

Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da dem Absatz [0038] der D6 zu

entnehmen ist, dass darüber hinaus („further“) und somit mittels der Klebeschicht

21 der Magnetkörper 19 an dem Slinger 16 befestigt ist. Auch die Figur 1 der D6

offenbart dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass der Magnetkörper 19

mittels der Klebeschicht 21 an die äußere Seitenfläche des Slingers 16 geklebt ist.

Des Weiteren wendet die Patentinhaberin ein, dass die D2 keinen Hinweis darauf

enthalte, dass der Kleber fortgesetzt auf einer äußeren Seitenfläche und inneren

Seitenfläche des Slingers aufgebracht sei und sich im Gleitkontakt mit dem

Dichtelement befinde. In den Absätzen [0043] bis [0047] der D2 werde nur ein

anderer Haftvermittler-Film beschrieben, der auf dem Spritzring aufgebracht werde

und der für den Gleitkontakt mit dem Dichtelement vorgesehen sei. Nur die

Oberflächenrauigkeit dieses Films werde in Abs. [0047] beschrieben. Sie liege

zwischen 0,2 und 2,0 µm und erreiche damit eine ausreichende Dichtwirkung. Die

Oberflächenrauigkeit nach dem Aufbringen des Klebers sei

in D2 gar nicht

beschrieben, denn sie werde von den Autoren der D2 auch gar nicht bestimmt. Es

sei nicht beabsichtigt, auf das Rückflächenteil des Spritzrings nach dem zweiten

oder dritten Schritt noch einen Kleberfilm aufzubringen. An keiner Stelle sei explizit

ein Aufbringen eines Klebers auf der inneren Seitenoberfläche des Slingers

beschrieben. In dem Absatz [0190] der D2 werde zwar offenbart, dass ein auf

Phenolharz basierendes Haftmittel auf der Oberfläche des Spritzrings durch eine

Tauchbehandlung aufgebracht werde. Diesem Satz könne aber nicht entnommen

werden, dass das auf Phenolharz basierte Haftmittel auf der gesamten Oberfläche

des Slingers oder auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebracht werde.

Auch diese Einwände greifen nicht durch. So lehrt die Druckschrift D6, von der der

Fachmann ausgeht, explizit die Beschichtung der gesamten Oberfläche des

Slingers 16 mit der Klebeschicht 21 (vgl. D6a, Abs. [0031]: „an elastic resin material

is coated on the whole surface of the annular core metal of the slinger 16. The elastic

resin is made of an adhesive …“, Abs. [0037]: „adhesive layer 21“). Überdies wird

darauf hingewiesen, dass der Fachmann unter Eintauchen („dipping“) ein

vollständiges Eintauchen und somit auch in der D2 ein vollständiges Aufbringen des

Klebers versteht (vgl. D2, Abs. [0190]: „Further, a phenolic resin based adhering

agent … is coated on the surface of the slinger by a dipping treatment.“). Darüber

hinaus wird dem Fachmann im Abs. [0047] der D2 grundsätzlich erläutert, innerhalb

welcher Grenzen (0,2 bis 2 µm) die Oberflächenrauigkeiten zu wählen sind (vgl.

Abs. [0047]: „When the state of the recesses and projections is less than a lower

limit value, it is difficult to manifest a wedge effect. Further, in contrast thereto, when

the state of the recesses and projections exceeds an upper limit value, although the

wedge effect is promoted by that amount, it is difficult to achieve the state by the

chemical etching method, practical performance

is deteriorated, sealing

performance of the rubber seal lip with which a back face portion of the slinger is

brought into contact is deteriorated, which is not preferable“).

Im Übrigen

korrespondieren diese Rauigkeitsbereiche mit üblichen, dem Fachmann

beispielsweise aus der JP 2002 062 305 A (D4) bekannten, Ra-Werten, die für eine

äußere Seitenfläche des Slingers mit ungefähr 1,0 bis 1,5 µm und für eine innere

Seitenfläche mit ungefähr 0,3 µm angegeben werden (vgl. D4, Abs. [0011], [0012]).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der

Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag (§ 4 PatG), so dass dieser nicht patentfähig ist (§ 1 PatG).

4.

Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Denn die zusätzlichen Merkmale

des Patentanspruchs 1 nach den jeweiligen Hilfsanträgen können das Vorliegen

einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

4.1

In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 ist präzisiert, dass der

Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst (Merkmal M1.11). Dabei umfasst der

Vulkanisierkleber gemäß Streitpatentschrift bevorzugt einen Phenolharzvulkanisierkleber (vgl. Abs. [0020]).

Die Patentinhaberin argumentiert, dass die Druckschrift D6

keinen

Vulkanisierkleber offenbare und die D2 keinen Hinweis darauf enthalte, dass der

Vulkanisierkleber auf einer äußeren und inneren Seitenfläche des Slingers

aufgebracht sei. Die Patentabteilung führt zudem in ihrem Beschluss aus, dass für

den Fachmann auch aus einer Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6

keinerlei Veranlassung erkennbar sei, warum er den Vulkanisierkleber fortgesetzt

auf der äußeren und der inneren Seitenfläche des Slingers gemäß den Merkmalen

M1.10 und M1.11 und nicht nur auf der äußeren Seitenfläche des Slingers, wo der

Vulkanisierkleber letztendlich benötigt werde, auftragen solle. Da der Druckschrift

D6 ferner keinerlei Vorteile für eine Auftragung des Klebers auf der gesamten

Oberfläche zu entnehmen seien, sei eher davon auszugehen, dass der Fachmann,

wenn er von der Druckschrift D6 ausgehe, aufgrund seines Fachwissens und unter

Berücksichtigung der Druckschrift D2, wie in der Druckschrift D2 gezeigt, den Kleber

nur auf die äußere Seitenfläche, an die der Magnet geklebt werde, auftragen würde.

Dies sei auch deshalb anzunehmen, da eine Auftragung des Vulkanisierklebers

allein auf der äußeren Seitenfläche des Slingers prozesstechnisch einfacher zu

bewerkstelligen sei und zudem weniger Kleber eingesetzt werden müsse, was

zusätzlich eine Materialeinsparung gegenüber der Druckschrift D6 bedeute.

Auch diese Argumentationen vermögen nicht zu überzeugen. Der Druckschrift D6

entnimmt der Fachmann die explizite Anweisung, einen Film aus Harzklebstoff

(„resin adhesive“) auf der gesamten Oberfläche zu bilden (vgl. D6a, Abs. [0037],

Fig. 1), wobei die Druckschrift D2 den Fachmann ergänzend darauf hinweist, dass

als Harzklebstoff einer auf Phenolharzbasis vorzuziehen ist (vgl. D2, Abs. [0055]:

„As a usable adhering agent, a phenolic resin based adhering agent“). Der Klebstoff

auf Phenolharzbasis wird dabei als vulkanisierendes Klebemittel für Gummi

verwendet (vgl. D2, Abs. [0056]: „The phenolic resin based adhering agent used as

a vulcanizing adhering agent of rubber is preferable“ / Merkmal M1.11), um den

Magnetabschnitt und den Slinger zu verbinden (vgl. D2, Abs. [0009]: „the magnet

portion and the fixed member are bonded by an adhering agent including at least

one of a phenolic resin“). Da der Magnetkörper 19 der D6 nicht nur auf der äußeren

Seitenfläche, sondern auch auf der oberen und der inneren Seitenfläche des

Slingers 16 angeordnet ist (vgl. Fig. 1), wird der Vulkanisierkleber zudem für die

Bondung auch auf allen drei Seiten benötigt. Darüber hinaus sind den

Druckschriften D2 und D6 keine Hinweise auf Nachteile der dort genannten

prozesstechnisch einfachen Tauchbehandlungen (vgl. D2, Abs. [0190], D6a, Abs.

[0037]) zu entnehmen.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der

Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 1 (§ 4 PatG), so dass dieser ebenfalls nicht patentfähig ist (§ 1

PatG).

4.2

In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 kommt zum Ausdruck, dass der

Magnet aus einem Magnetpulver und einem Gummi besteht, um das Magnetpulver

zu binden (Merkmal M1.12), und der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst

(Merkmal M1.11‘), um ein Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche

des Slingers und dem Gummimaterial des Magnets zu vermitteln (Merkmal M1.13).

Um das Gummimaterial des Multipolmagneten (19) zu bonden wird ein

Vulkanisierphenolharzkleber (25a) auf der gesamten Oberfläche des Spritzrings

(18) aufgebracht und dann das Gummimaterial in eine Kavität eingeführt, während

von einer Spule in der Kavität ein axiales Magnetfeld erzeugt wird. Anschließend

wird das Gummimaterial erhitzt und komprimiert, so dass der Haftvermittler ein

Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche (22) des Spritzrings (18) und

dem Gummimaterial vermittelt (vgl. Abs. [0030], [0037]).

Die Druckschrift D2 offenbart auch, dass der Magnet aus einem Magnetpulver und

einem Gummi besteht, um das Magnetpulver zu binden (vgl. D2, Abs. [0009]: „a

magnetic powder can be mixed to a rubber magnet“ / Merkmal M1.12) und, dass

das vulkanisierende Klebemittel (vgl. D2, Abs. [0056] / Merkmal M1.11’) ein

Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche des Slingers und dem

Gummimaterial des Magnets vermittelt (vgl. D2, Abs. [0056]: „The phenolic resin

based adhering agent used as a vulcanizing adhering agent of rubber“ / Merkmal

M1.13).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der

Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 2 (§ 4 PatG), so dass dieser ebenfalls nicht patentfähig ist (§ 1

PatG).

4.3

In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Hauptantrag

präzisiert, dass der auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachte Film

eine Oberflächenrauigkeit aufweist, welche kleiner ist als die Oberflächenrauigkeit

der äußeren Seitenfläche des Slingers (Merkmal M1.14). Somit

ist die

Oberflächenrauigkeit des auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachte

Films kleiner als die Oberflächenrauigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers

vor dem Aufbringen des Haftvermittlers (vgl. S. 8, Tabelle 2: „Oberflächenrauigkeit

des Spritzrings (äußere Seitenfläche) bevor der Vulkanisierkleber aufgebracht ist

(Ra, µm)“, „Oberflächenrauigkeit des Spritzrings (innere Seitenfläche) nachdem der

Vulkanisierkleber aufgebracht ist (Ra, µm)“).

Da dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt ist, dass das Aufbringen eines

Harzklebstoffs auf eine raue Oberfläche immer zu einer Reduzierung der

Oberflächenrauigkeit führt, ergibt sich das Merkmal M1.14 für den Fachmann in

naheliegender Weise.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der

Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 3 (§ 4 PatG), so dass dieser ebenfalls nicht patentfähig ist (§ 1

PatG).

4.4

Anspruch 1

nach Hilfsantrag 4

umfasst als Präzisierung die

Zusatzmerkmale der Hilfsanträge 1 und 3. Da diese Zusatzmerkmale, wie

ausgeführt, aus der D2 bekannt bzw. dem Fachmann aus seinem Fachwissen

nahegelegt sind, wird auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4

dem Fachmann durch Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D2 nahegelegt und ist

somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) ebenfalls nicht patentfähig

4.5

In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 ist gegenüber Hilfsantrag 4

präzisiert, dass die Oberflächenrauigkeit Ra der inneren Seitenfläche des Slingers

vor dem Aufbringen des Vulkanisierkleberfilms 0,3 bis 3,0 µm beträgt (Merkmal

M1.15).

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, wird der Fachmann angeregt, für den

Slinger 16 der D6 eine Rauigkeit Ra von 2,0 µm vor dem Aufbringen der

Klebeschicht 21 vorzusehen (Merkmal M1.15).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der

Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 5 (§ 4 PatG), so dass dieser ebenfalls nicht patentfähig ist (§ 1

PatG).

4.6

In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber Hilfsantrag 5

präzisiert, dass die Oberflächenrauigkeit Ra der äußeren Seitenfläche und der

inneren Seitenfläche des Slingers vor dem Aufbringen des Vulkanisierkleberfilms

0,5 bis 3,0 µm beträgt (Merkmal M1.16) und, dass die Oberflächenrauigkeit des auf

der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachten Vulkanisierkleberfilms 0,15 bis

0,3 µm ist (Merkmal M1.17).

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, wird der Fachmann angeregt, für den

Slinger 16 der D6 eine Rauigkeit Ra von 2,0 µm vor dem Aufbringen der

Klebeschicht 21 vorzusehen (Merkmal M1.16) und angeregt einen Ra von 0,2 µm

nach dem Aufbringen anzustreben (Merkmal M1.17).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der

Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 6 (§ 4 PatG), so dass dieser ebenfalls nicht patentfähig ist (§ 1

PatG).

5.

Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten

Fassungen fallen wegen der Antragsbindung auch die übrigen Ansprüche in den

verschiedenen Antragsfassungen

(vgl. BGH GRUR

2007,

862

-

Informationsübermittlungsverfahren II).

6.

Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben, das Patent zu

widerrufen und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Kätker

Dr. Zebisch

Dr. Kapels