Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 09.04.2024 – 18 W (pat) 1/23
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:090424B18Wpat1.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 1/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. April 2024
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:090424B18Wpat1.23.0
betreffend das Patent 11 2008 002 546
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Morawek und der Richter Kätker, Dr. Zebisch und Dr. Kapels
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. März 2022 aufgehoben und das Patent 11 2008 002 546
vollumfänglich widerrufen.
2. Die Anschlussbeschwerde
der Patentinhaberin wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 11 2008 002 546.0 wurde am 1. September 2008 unter dem
PCT-Aktenzeichen PCT/JP2008/065673 unter Inanspruchnahme der Priorität
JP 2007-245209 vom 21. September 2007 international angemeldet. Die Erteilung
des Patents 11 2008 002 546 mit der Bezeichnung
„Magnetischer Kodierer und Wälzlager“
wurde am 13. Juni 2019 veröffentlicht.
Gegen das Patent ist am 10. März 2020 Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 54 hat mit Beschluss vom 2. März 2022 das Patent beschränkt
aufrechterhalten.
Gegen den Beschluss wenden sich die Einsprechende mit der am 7. April 2022
eingegangenen Beschwerde und die Patentinhaberin mit der mit Schriftsatz vom
12. Mai 2023 erklärten Anschlussbeschwerde.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde
zurückzuweisen
(„Hilfsantrag
1“
der
Beschwerdeerwiderung v. 12. Mai 2023);
hilfsweise das Patent unter Zurückweisung der weitergehenden
Beschwerde der Einsprechenden mit
folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 2“ vom 12. Mai 2023,
Beschreibung Seiten 1 u. 2 gemäß der Patentschrift, Seiten 3 u. 4
eingereicht in der Anhörung am 2. März 2022, Seiten 5 bis 9 gemäß
der Patentschrift,
Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß der Patentschrift;
weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 3“ vom 12. Mai 2023,
Beschreibung Seiten 1 bis 9 gemäß der Patentschrift,
im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2;
weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 4“ vom 18.
September 2023,
im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2;
weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 5“ vom 18.
September 2023,
im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2;
weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 6“ vom 18.
September 2023,
im Übrigen wie zu Hilfsantrag 2.
Weiter stellt die Patentinhaberin im Wege der Anschlussbeschwerde den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit das Patent
teilweise widerrufen worden ist, und das Patent, wie erteilt,
aufrechtzuerhalten („Hauptantrag“ der Beschwerdeerwiderung v.
12. Mai 2023),
Ergänzend stellt sie klar, dass in den Patentansprüchen sämtlicher vorgenannter
Anträge das Wort „geklebt“ durch „gebondet“ ersetzt wird und in den Absätzen 14
und 22 der Beschreibung aller Anträge die Formulierung „d.h. geklebt“ gestrichen
wird.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften
und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
D1
D2
D3
DE 100 56 175 A1,
EP 1 707 923 A1,
JP 2007 187 457 A,
D3a
Maschinenübersetzung der D3, erstellt am 3. März 2020,
D4
JP 2002 062 305 A,
D4a
Maschinenübersetzung der D4, erstellt am 3. März 2020,
D5
JP 2004 019 827 A,
D5a
Maschinenübersetzung der D5, erstellt am 3. März 2020,
D6
JP 2002 213 620 A und
D6a
Maschinenübersetzung der D6, erstellt am 8. September 2021.
Die Druckschriften D1 bis D5 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung)
lautet unter
Hinzufügung einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Merkmalsgliederung
im Einspruchsverfahren:
M1.0
M1.1
Magnetischer Kodierer umfassend:
einen Slinger, welcher an einem drehseitigen Laufbahnring eines
Lagers befestigt ist
M1.2
und welcher eine äußere Seitenfläche aufweist, die gegenüber der
Seite eines Sensors zur Bestimmung einer Drehgeschwindigkeit des
drehseitigen Laufbahnrings angeordnet ist
M1.3
M1.4
und eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 bis 3,0 µm aufweist,
und der eine innere Seitenfläche aufweist, die gegenüber einem
Dichtelement zur Dichtung des Lagers angeordnet ist,
M1.5
und einen Magneten, welcher mittels eines Haftvermittlers an die
äußere Seitenfläche geklebt ist,
dadurch gekennzeichnet,
M1.6
dass der magnetische Kodierer einen Film umfasst, welcher auf der
inneren Seitenfläche angeformt ist,
M1.7
M1.8
M1.9
welcher eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 µm oder weniger aufweist
und in einem Gleitkontakt mit dem Dichtelement sich befindet,
wobei der Film aus dem selben Material wie der Haftvermittler besteht
M1.10
und der Haftvermittler fortgesetzt auf der äußeren Seitenfläche und
der inneren Seitenfläche aufgebracht ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung)
lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung
in Anlehnung an die
Merkmalsgliederung im Einspruchsverfahren:
M5.0
M5.1
M5.2
M5.3
Wälzlager aufweisend
einen drehseitigen Laufbahnring,
einen statorseitigen Laufbahnring,
einen Wälzkörper, welcher zwischen dem drehseitigen Laufbahnring
und dem statorseitigen Laufbahnring angeordnet ist und welcher auf
einer Wälzfläche des drehseitigen Laufbahnrings und auf einer
Wälzfläche des statorseitigen Laufbahnrings abwälzt,
M5.4
einen magnetischen Kodierer, welcher auf dem drehseitigen
Laufbahnring befestigt ist, und
M5.5
ein Dichtelement, welches an dem statorseitigen Laufbahnring
befestigt ist,
M5.6
wobei der magnetische Kodierer einen Spritzring umfasst, welcher an
dem drehseitigen Laufbahnring befestigt ist und welcher eine äußere
Seitenfläche aufweist, die gegenüber der Seite eines Sensors zur
Bestimmung
einer Drehgeschwindigkeit
des
drehseitigen
Laufbahnrings angeordnet ist und
M5.7
eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 bis 3,0 µm aufweist, und
M5.8
der eine innere Seitenfläche umfasst, die gegenüber der Seite des
Dichtelements zur Dichtung des Wälzlagers angeordnet ist, und
M5.9
einen Magneten umfasst,
M5.10
der mittels eines Haftvermittlers an die äußere Seitenfläche geklebt
ist,
gekennzeichnet durch
M5.11
einen Film, welcher auf der inneren Seitenfläche angeformt ist und
M5.12
eine Oberflächenrauhigkeit Ra : 0,3 µm oder weniger aufweist und
M5.13
in einem Gleitkontakt mit dem Dichtelement sich befindet,
M5.14 wobei der Film aus dem selben Material wie der Haftvermittler besteht
und
M5.15
der Haftvermittler fortgesetzt auf der äußeren Seitenfläche und der
inneren Seitenfläche aufgebracht ist.
Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach
Hilfsantrag 1 weist die Merkmale M1.0 bis M1.10 des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag und das folgende angefügte Zusatzmerkmal M1.11 auf:
M1.11
und wobei der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung nach Hilfsantrag 1 weist die Merkmale M5.0 bis M5.15 des Anspruchs 5
nach Hauptantrag und das angefügte Zusatzmerkmal M1.11 auf.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist die Merkmale M1.0 bis M1.10 des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag und die folgenden angefügten Zusatzmerkmale
M1.12, M1.11‘ und M1.13 auf:
M1.12
und wobei der Magnet aus einem Magnetpulver und einem Gummi
besteht, um das Magnetpulver zu binden,
M1.11‘
und der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst,
M1.13
um ein Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche des
Slingers und dem Gummimaterial des Magnets zu vermitteln.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 weist die Merkmale
M5.0 bis M5.15 des Anspruchs 5 nach Hauptantrag und die angefügten
Zusatzmerkmale M1.12, M1.11‘ und M1.13 auf.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmale M1.0 bis M1.10 des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag und das folgende angefügte Zusatzmerkmal M1.14
auf:
M1.14 wobei der auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachte Film
eine Oberflächenrauhigkeit aufweist, welche kleiner ist als die
Oberflächenrauhigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 weist die Merkmale
M5.0 bis M5.15 des Anspruchs 5 nach Hauptantrag und das angefügte
Zusatzmerkmal M1.14 auf.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus Anspruch 1 des
Hilfsantrags 3, indem nach dem Merkmal M1.14 das Merkmal M1.11 des
Hilfsantrags 1 eingefügt wurde.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 4 weist die Merkmale
M5.0 bis M5.15 und M1.14 des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 3 und das angefügte
Zusatzmerkmal M1.11 auf.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4,
indem nach dem Merkmal M1.11 das neue Merkmal M1.15 eingefügt wurde:
M1.15
und wobei die Oberflächenrauigkeit Ra der inneren Seitenfläche des
Slingers vor dem Aufbringen des Vulkanisierkleberfilms 0,3 bis 3,0 µm
ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 5 weist die Merkmale
des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 4 und das angefügte Zusatzmerkmal M1.15 auf.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 5,
indem nach dem Merkmal M1.15 die neuen Merkmale M1.16 und M1.17 eingefügt
wurden:
M1.16 wobei die Oberflächenrauigkeit Ra der äußeren Seitenfläche und der
inneren Seitenfläche des Slingers vor dem Aufbringen des
Vulkanisierkleberfilms 0,5 bis 3,0 µm ist
M1.17
und wobei die Oberflächenrauigkeit Ra des auf der
inneren
Seitenfläche des Slingers aufgebrachten Vulkanisierkleberfilms 0,15
bis 0,3 µm ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 6 weist die Merkmale
des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 5 und die angefügten Zusatzmerkmale M1.16 und
M1.17 auf.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst
zulässig. Sie hat auch Erfolg. Das Patent ist in der jeweiligen Fassung des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 6 nicht patentfähig.
Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.
1.
Das Streitpatent betrifft einen magnetischen Kodierer und ein Wälzlager (vgl.
Patentschrift, Abs. [0001]).
Nach
der Beschreibungseinleitung
umfassen
Lager,
die
in
einem
Antiblockiersystem (ABS) eines Fahrzeugs verwendet werden, ein Wälzlager mit
einem Dichtelement, welches mit einem magnetischen Kodierer ausgestattet ist. Ein
derartiges Lager ist in der JP 2002 062 305 A (D4) und in der JP 2004 019 827 A
(D5) offenbart. Die Figur 4 des Streitpatents zeigt einen Teil eines gewöhnlichen
Wälzlagers (101). Das Wälzlager
(101) umfasst einen äußeren Ring
(102), einen inneren Ring (103), eine
Kugel (104), welche zwischen dem
äußeren Ring (102) und dem inneren
Ring (103) angeordnet
ist, einen
Käfig (105), welcher die Kugel (104)
hält, ein Dichtelement (106), welches
an dem äußeren Ring (102) befestigt
ist, und einen magnetischen Kodierer
(107), der an dem inneren Ring (103)
befestigt
ist. Der magnetische
Kodierer (107) umfasst einen metallischen Slinger (108), welcher an dem inneren
Ring (103) befestigt ist und einen Gummi-Multipolmagneten (109), der an einer
äußeren Seitenfläche (110) des Spritzrings (108) angebracht ist. Der Slinger bzw.
Spritzring (108) und der Multipolmagnet (109) sind mittels eines Haftvermittlers
gebondet und gehalten. Ein Drehungssensor (112), welcher außerhalb des
Wälzlagers (101) angeordnet ist, detektiert einen Magnetpol eines an dem inneren
Ring (103) befestigten Multipolmagneten (109), welcher sich mit einer nicht
dargestellten Welle dreht, um die Drehgeschwindigkeit der Welle zu messen.
Darüber hinaus befindet sich das Dichtelement (106) in einem Gleitkontakt mit dem
Spritzring (108) und dichtet das Innere des Wälzlagers (101) ab, um zu verhindern,
dass Schmiermittel, welches in dem Wälzlager (101) versiegelt ist, herausleckt und
dass Fremdstoffe in das Wälzlager (101) geraten. Dabei ist eine starke Befestigung
des Multipolmagneten (109) an dem Spritzring (108) bevorzugt, da sich der
Multipolmagnet (109) im Falle einer schwachen Haftkraft zwischen dem Spritzring
(108) und Multipolmagnet (109) nach einer kurzen Weile ablösen kann. Die äußere
Seitenfläche (110) des Spritzrings (108), an welche der Multipolmagnet (109)
gebondet ist, kann durch Aufrauung ihrer Oberfläche in Ihrer Haftfähigkeit verstärkt
werden. Die Dichtleistung des Dichtelements (106) wird durch Glättung einer
inneren Seitenfläche (111) des Spritzrings (108), welche im Gleitkontakt mit dem
Dichtelement (106) steht, verbessert (vgl. Abs. [0002] bis [0006]).
Die DE 100 56 175 A1 (D1) offenbart ein Radlager mit einem aus einem Stahl
gefertigten Slinger, welcher eine Oberflächenrauigkeit von Rmax 0,5 bis 2,2 aufweist
und welcher mit einer Metallplattierung aus einer Weichmetallschicht umgeben ist,
um Oberflächenunebenheiten, die aus der Oberflächenrauigkeit resultieren, zu
verbessern. Die EP 1 707 923 A1 (D2) zeigt einen magnetischen Kodierer, wobei
als Haftvermittler zwischen einem Slinger und einem Magnetabschnitt ein Harz
verwendet wird. Aus der JP 2007 187 457 A (D3) ist ein magnetischer Kodierer
bekannt, wobei ein Haftvermittler mit einer Oberflächenrauigkeit von Ra 0,8 oder
mehr eingesetzt wird, um eine Haftung zwischen einem Slinger und einem
Multipolarmagneten zu vermitteln. Die JP 2002 062 305 A (D4) offenbart eine
Technik, die Oberflächenrauigkeit der Oberfläche, die an den Multipolmagnet
gebondet ist, von der Oberfläche, welche im Gleitkontakt mit dem Dichtelement
steht, verschieden auszubilden, indem die mittlere arithmetische Rauigkeit Ra der
äußeren Seitenfläche des Spritzrings auf ungefähr 1,0 bis 1,5 µm und die der
inneren Seitenfläche auf ungefähr 0,3 µm gesetzt werden. Da jedoch ein
Poliervorgang benötigt wird, um die Oberflächenrauigkeit des Spritzrings
unterschiedlich auszugestalten, erhöhen sich die Herstellungskosten. Darüber
hinaus kann der Spritzring durch Polieren der Gleitfläche deformiert werden. Die
JP 2004 019 827 A (D5) offenbart eine Technik, bei welcher die äußere und die
innere Seitenfläche dieselbe Rauigkeit von 0,3 bis 0,9 µm aufweisen. Jedoch
funktionieren bei gleicher Rauigkeit die Oberfläche, an welche der Multipolmagnet
gebondet ist und die Oberfläche, welche im Gleitkontakt mit dem Dichtelement
steht, in manchen Fällen nicht gut (vgl. Abs. [0007] bis [0011]).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Wälzlager
mit einer langen Lebensdauer anzugeben, sowie einen magnetischen Kodierer, der
einfach und kostengünstig hergestellt werden kann, dabei verhindert wird, dass der
Magnet sich ablöst und überdies die Dichtleistung des Dichtelements verstärkt wird
(vgl. Abs. [0012], [0013]).
Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der
Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik (Diplom-
oder Bachelor-Abschluss (FH)) mit mehrjähriger Erfahrung in der Sensorik- oder
Messtechnik-Entwicklung,
insbesondere
im Bereich
von magnetischen
Encodersystemen für die Winkel- oder Drehzahlerfassung von Lagern.
2.
Einige Merkmale bedürfen der Auslegung.
Ein magnetischer Kodierer umfasst einen Slinger, der an einem drehseitigen
Laufbahnring eines Lagers befestigt ist (Merkmale M1.0 und M1.1). Bei dem Slinger
handelt es sich beispielsweise um einen Spritzring bzw. Slingerring (18), der einen
zylindrischen Abschnitt (26a) und einen Flansch (26b) aufweist. Der Slinger (18) ist
an einem drehseitigen Laufbahnring, beispielsweise einem inneren Ring (13) eines
Wälzlagers (11), befestigt, wobei der innere Ring (13) beispielsweise an einer Welle
befestigt ist. Der magnetische Kodierer (17) dient in diesem Beispiel zur Detektion
der Drehgeschwindigkeit der Welle (vgl. Patentschrift, Abs. [0026], [0027], [0035]
und Fig. 1). Der Slinger (18) weist
dazu eine äußere Seitenfläche (22)
auf, die gegenüber der Seite eines
Sensors (31) zur Bestimmung einer
Drehgeschwindigkeit
des
drehseitigen
Laufbahnrings
(13)
angeordnet ist (Merkmal M1.2, vgl.
Abs.
[0028],
[0035]). Die äußere
Seitenfläche (22) des Slingers (18)
weist eine Oberflächenrauigkeit Ra
von 0,3 bis 3,0 µm auf (Merkmal
M1.3). Beispielsweise besteht der
Slinger (18) aus Metall und weist auf allen Seiten eine Oberflächenrauigkeit Ra von
0,3 bis 3,0 µm auf (vgl. Abs. [0035]). Dabei versteht die Patentschrift unter der
Oberflächenrauigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers die Oberflächenrauigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers vor dem Aufbringen des
Haftvermittlers (vgl. S. 8, Tabelle 2: „Oberflächenrauigkeit des Spritzrings (äußere
Seitenfläche) bevor der Vulkanisierkleber aufgebracht ist (Ra, µm)“). Der Slinger
(18) weist eine innere Seitenfläche (23) auf, die gegenüber einem Dichtelement (16)
zur Dichtung des Lagers angeordnet ist (Merkmal M1.4). In dem Beispiel der Figur
1 des Streitpatents dichtet das Dichtelement (16) eine Innenseite (30) des
Wälzlagers (11) ab, um zu verhindern, dass versiegeltes Schmierfett ausleckt und
dass ein Fremdstoff in das Innere (30) des Wälzlagers (11) gelangt (vgl. Abs. [0026],
[0027], [0035] und Fig. 1). Der magnetische Kodierer (17) umfasst zudem einen
Magneten (19), welcher mittels eines Haftvermittlers an die äußere Seitenfläche
(22) geklebt ist (Merkmal M1.5). Bei dem Magneten handelt es sich beispielsweise
um einen Multipolmagneten (19) (vgl. Abs. [0029], [0035] und Fig. 1).
Die Patentinhaberin argumentiert, dass der Anmeldung und der Patentschrift stets
nur ein Vulkanisierkleber als Haftvermittler zu entnehmen sei. Daher sei der Begriff
Haftvermittler im Sinne eines Klebers entsprechend eng auszulegen.
Dieser Argumentation konnte nicht gefolgt werden, da der Fachmann dem Anspruch
1 und dem Absatz [0014] der Patentschrift lediglich entnehmen kann, dass der
Magnet an die äußere Seitenfläche mittels, also lediglich mit Hilfe eines
Haftvermittlers geklebt ist. Zudem entnimmt der Fachmann dem Absatz [0017], dass
der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst, also weitere Komponenten
beinhalten kann und gemäß Absatz [0029] auf dem Haftvermittler auch ein weiterer
Film angeordnet sein kann. Somit versteht der Fachmann, wie die Patentabteilung
zutreffend ausgeführt hat, unter einem Haftvermittler auch eine Substanz, die als
zusätzliche Schicht chemische Bindungen zwischen einem Klebstoff und einer
Substratoberfläche ausbildet und somit die Haftung durch einen Kleber zusätzlich
verbessert (Primer).
Der magnetische Kodierer (17) umfasst zudem einen Film (25b), welcher auf der
inneren Seitenfläche (23) angeformt ist (Merkmal M1.6). Dieser Film (25b) auf der
inneren Seitenfläche (23) weist eine Oberflächenrauigkeit Ra von 0,3 µm oder
weniger auf (Merkmal M1.7) und befindet sich in einem Gleitkontakt mit dem
Dichtelement (Merkmal M1.8). Diesbezüglich entnimmt der Fachmann dem Abs.
[0037] und der Tabelle 2 der Patentschrift, dass durch das Aufbringen des Films die
Oberflächenrauigkeit des Slingers (18) von weniger als 3,0 µm auf 0,3 µm oder
kleiner reduziert wird (vgl. Abs. [0037]: „Wenn hier die Oberflächenrauigkeit des
Spritzrings 18 kleiner als Ra: 3,0 µm ist, wird eine Oberflächenrauigkeit der
Oberfläche 34 des Films 25b, welcher von dem auf der Oberfläche des Spritzrings
18 aufgebrachten Haftvermittler geformt wird, mit Ra: 0,3 µm oder kleiner
ausgebildet“; Tabelle 2: „Oberflächenrauigkeit des Spritzrings (innere Seitenfläche)
nachdem der Vulkanisierkleber aufgebracht ist (Ra, µm)“). Der Film (25b) auf der
inneren Seitenfläche (23) besteht aus demselben Material wie der Haftvermittler
(Merkmal M1.9), wobei der Haftvermittler auf der äußeren und der inneren
Seitenfläche aufgebracht ist (Merkmal M1.10).
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift JP 2002 213 620 A (D6) offenbart ein Schrägkugellager 3 mit einem
Innenring 6 und einem Außenring 7 (vgl. D6a, Abs. [0022]: „The angular ball bearing
3 includes an inner ring“, [0023]: „outer ring 7“ und
Fig. 1). Eine Dichtungsvorrichtung 15, die eine
Abdichtung am fahrzeuginneren Ende des Lagers 3
bildet, umfasst einen Dichtungsring 18 als ersten
ringförmigen Körper, der an der Innenumfangsfläche
des Außenrings 7 angebracht ist, und einen Slinger
als
zweiten Ringkörper,
der
an
der
Außenumfangsfläche des Innenrings 6 angebracht ist
(vgl. Abs. [0029]: „a pack seal 15 as a sealing device
forming a seal at the inside end of the vehicle in the
bearing 3 is composed of a seal ring 18 as a first ring body fitted to the inner
peripheral surface of the outer ring 7 and a slinger 16 as a second ring body fitted
to the outer peripheral surface of the inner ring 6“). Der Slinger 16 bildet einen
ringförmigen Metallkern mit einem L-förmigen Querschnitt in radialer Richtung. Der
ringförmige Metallkern weist einen zylindrischen Teil 16b auf, der an der
Außenumfangsfläche des Innenrings 6 angebracht ist, und einen ringförmigen
Plattenteil 16a, der sich vom Wellenende des zylindrischen Teils 16b in radialer
Richtung nach außen erstreckt (vgl. Abs. [0030]: „The slinger 16 forms an annular
core metal having an L-shaped cross section in a radial direction in which a metal
plate is press-worked. The annular core metal has a cylindrical part 16b fitted to the
outer peripheral surface of the inner ring 6 and an annular plate part 16a extending
outward along the radial direction from the shaft end of the cylindrical part 16b.“).
Der Dichtungsring 18 wird durch Vulkanisieren und Anhaften eines elastischen
Materials wie etwa Gummi erzeugt, um elastische Lippen 17a, 17b, 17c auf einem
ringförmigen Metallkern 20 mit einem L-förmigen Querschnitt zu bilden (vgl. Abs.
[0032]: „the seal ring 18 is obtained by vulcanizing and adhering an elastic material
such as rubber so as to form elastic lips 17a, 17b, 17c, etc. on an annular core metal
20 having an L-shaped cross section in a radial cross-sectional view in which the
metal plate is press-worked.“ und Fig. 1). Gemäß Figur 1 der D6 weist der Slinger
16 eine innere Seitenfläche auf, die gegenüber dem Dichtelement 17 zur Dichtung
des Lagers angeordnet ist (Merkmal M1.4). Der Dichtungsring 18 ist am Außenring
7 angebracht, wobei eine elastische Harzmittelschicht 23, die aus dem gleichen
Material wie die elastischen Lippen besteht, dazwischenliegt (vgl. Abs. [0035]: „The
elastic resin layer 23 is also adhered to the outer peripheral surface side of the
cylindrical part 20 in a state where the same material as the elastic lips 17a, 17b,
17c is integrated with the elastic lips 17a, 17b, 17c“, [0036]: „The seal ring 18 is fitted
to the outer ring 7 in a state of interposing the elastic resin agent layer 23“).
Der Slinger 16 wird in einen Tauchtank eingetaucht, der mit einem flüssigen
Harzklebstoff gefüllt ist, um Harzklebstoff auf der gesamten Oberfläche zu bilden
(vgl. Abs. [0037]: „The slinger 16 is immersed in an immersion tank filled with a liquid
resin adhesive in order to form a resin adhesive on the whole surface of the surface
…“ / Merkmale M1.6, M1.9, M1.10). Nach dem Eintauchen wird der von der
Klebeschicht 21 lückenlos umhüllte Slinger 16 an der Außenumfangsfläche des
Innenrings 6 angebracht. Dabei wird die Klebstoffschicht 21 zwischen dem Slinger
16 und dem Innenring 6 zusammengedrückt, um zu einem flüssigkeitsdichten
Zustand zu gelangen (vgl. Abs. [0037]: „… the slinger 16 after the immersion is fitted
to the outer peripheral surface of the inner ring 6 The adhesive layer 21 between
the slinger 16 and the outer peripheral surface of the inner ring 6 is adhered and
fixed to the inner ring 6 with the fitting. At this time, the surface of the slinger 16 and
the inner ring 6 are buried without a gap by the adhesive layer 21, and the adhesive
layer 21 is relatively easily elastically deformed. Therefore, the adhesive layer 21
compressed and deformed between the slinger 16 and the inner ring 6 is brought
into close contact with the inner ring 6 to be in a liquid-tight state.“). Darüber hinaus
ist ein Magnetkörper 19, der in Umfangsrichtung gleichmäßig magnetisiert ist, über
den gesamten Umfang an der fahrzeuginnenseitigen Oberfläche des ringförmigen
Plattenteils 16a des Slingers 16 befestigt (vgl. Abs. [0038]: „Further, a magnetic
body 19 magnetized uniformly in the circumferential direction is fixed and installed
over the whole circumference on the vehicle inner side surface of the annular plate
part 16a of the slinger 16.“ / Merkmale M1.0, M1.1, M1.5). Gemäß Figur 1 der D6
befindet sich die Klebeschicht 21 in einem Gleitkontakt mit dem Dichtelement 17
(Merkmal M1.8). Der magnetische Körper 19 wird zum Erfassen der Anzahl der
Umdrehungen der Antriebswelle 11 verwendet und kann einen magnetischen Pol in
jedem vorgeschriebenen Winkel um die Drehachse P durch einen magnetischen
Sensor 22 erfassen, der auf der Seite der Fahrzeugkarosserie befestigt ist (vgl. Abs.
[0039]: „The magnetic body 19 is used for detecting the number of revolutions of the
drive shaft 11, and can detect a magnetic pole at each prescribed angle around the
rotation axis P by a magnetic sensor 22 fixed and installed on the vehicle body side.“
/ Merkmal M1.2).
Die aus der Druckschrift D6 bekannte Vorrichtung weist somit bis auf das Merkmal
M1.3, wonach die äußere Seitenfläche des Slingers eine Oberflächenrauigkeit Ra
von 0,3 bis 3,0 µm aufweist, und das Merkmal M1.7, wonach der auf der inneren
Seitenfläche aufgebrachte Film eine Oberflächenrauigkeit Ra von 0,3 µm oder
weniger aufweist, sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 auf.
Die Berücksichtigung der Oberflächenrauigkeit der Dichtungsflächen gehört
allerdings, wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, zum präsenten
Fachwissen des Fachmanns. Dadurch ist der Fachmann veranlasst, im Stand der
Technik nach Parametern für die Oberflächenrauigkeit zu suchen. Der Fachmann
wird sich somit im einschlägigen Stand der Technik umsehen und dabei auf die
Druckschrift EP 1 707 923 A1 (D2) stoßen, die sich ebenfalls mit der Abdichtung
eines Lagers befasst (vgl. D2, Abs. [0002], [0016], [0017] und Fig. 2).
Diese Druckschrift D2 lehrt dem Fachmann, dass die Rauigkeit Ra der Oberfläche
vor dem Aufbringen eines Harz-Klebemittels 0,2 bis 2,0 µm beträgt (vgl. Abs. [0047]:
„A state of the recesses and projections of the surface of the slinger provided by
carrying out the second-step, or-further carrying out the third step is 0.2 through 2.0
µm by an arithmetic mean height Ra“; Abs. [0055]: „the adhering agent is coated to
a face of the slinger 25 bonded to the magnet“, „As a usable adhering agent, a
phenolic resin based adhering agent“). Außerdem wird zum einen darauf
hingewiesen, dass es schwierig ist, einen Keileffekt zur Gummilippe hervorzurufen,
wenn die Rauigkeit unter dem unteren Grenzwert liegt und zum anderen, dass,
wenn die Vertiefungen und Vorsprünge den oberen Grenzwert überschreiten, es
schwierig ist, dieses durch ein chemisches Ätzverfahren zu erreichen (vgl. Abs.
[0047]: „When the state of the recesses and projections is less than a lower limit
value, it is difficult to manifest a wedge effect. Further, in contrast thereto, when the
state of the recesses and projections exceeds an upper limit value, although the
wedge effect is promoted by that amount, it is difficult to achieve the state by the
chemical etching method, practical performance
is deteriorated, sealing
performance of the rubber seal lip with which a back face portion of the slinger is
brought into contact is deteriorated, which is not preferable.“). Diesen Angaben
entnimmt der Fachmann den Hinweis, ausgehend von der D6 sowohl vor, als auch
nach dem Aufbringen der Klebeschicht 21 eine Rauigkeit Ra von 0,2 bis 2,0 µm
anzustreben. Da das Aufbringen des aus der D6 bekannten Klebeschicht 21 zu
einer Reduzierung der Oberflächenrauigkeit führt, wird der Fachmann somit
ausgehend von der D6 sicherstellen, dass die Rauigkeit Ra nach dem Aufbringen
der Klebeschicht 21 den Grenzwert von 0,2 µm nicht unterschreitet und somit
angeregt einen Ra von 0,2 µm nach dem Aufbringen anzustreben (Merkmal M1.7).
Vor dem Aufbringen der Klebeschicht 21 muss die Oberflächenrauigkeit des
Slingers aufgrund der Einebnung durch die Klebeschicht 21 zwangsläufig höher
liegen. Da gemäß Abs. [0047] der D2 durch das Ätzverfahren eine Rauigkeit Ra
oberhalb von 2,0 µm nur schwer zu erreichen ist, wird der Fachmann angeregt, für
den Slinger 16 der D6 eine Rauigkeit Ra von 2,0 µm vor dem Aufbringen der
Klebeschicht 21 vorzusehen (Merkmal M1.3).
Damit sind die Merkmale M1.3 und M1.7 dem Fachmann aus der D6 i.V.m. der D2
nahegelegt.
Die Patentinhaberin argumentiert, dass sich aus dem Abs. [0037] der D6 nur
ergebe, dass die Klebeschicht 21 den Slinger 16 an dem inneren Ring 6 befestige
und dabei elastisch deformiert werde um einen kleinen Spalt zur Verbesserung der
Dichtigkeit zu schließen. Aus dieser Beschreibung lasse sich jedoch nicht
entnehmen, dass die Klebeschicht dazu da sei, um auch den Magnetkörper 19 an
dem Spritzring 16 zu befestigen. Da der Magnet gemäß Abs. [0038] der D6 am
Slinger fixiert sei, müsse eine weitere Schicht zur Fixierung vorhanden sein.
Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da dem Absatz [0038] der D6 zu
entnehmen ist, dass darüber hinaus („further“) und somit mittels der Klebeschicht
21 der Magnetkörper 19 an dem Slinger 16 befestigt ist. Auch die Figur 1 der D6
offenbart dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass der Magnetkörper 19
mittels der Klebeschicht 21 an die äußere Seitenfläche des Slingers 16 geklebt ist.
Des Weiteren wendet die Patentinhaberin ein, dass die D2 keinen Hinweis darauf
enthalte, dass der Kleber fortgesetzt auf einer äußeren Seitenfläche und inneren
Seitenfläche des Slingers aufgebracht sei und sich im Gleitkontakt mit dem
Dichtelement befinde. In den Absätzen [0043] bis [0047] der D2 werde nur ein
anderer Haftvermittler-Film beschrieben, der auf dem Spritzring aufgebracht werde
und der für den Gleitkontakt mit dem Dichtelement vorgesehen sei. Nur die
Oberflächenrauigkeit dieses Films werde in Abs. [0047] beschrieben. Sie liege
zwischen 0,2 und 2,0 µm und erreiche damit eine ausreichende Dichtwirkung. Die
Oberflächenrauigkeit nach dem Aufbringen des Klebers sei
in D2 gar nicht
beschrieben, denn sie werde von den Autoren der D2 auch gar nicht bestimmt. Es
sei nicht beabsichtigt, auf das Rückflächenteil des Spritzrings nach dem zweiten
oder dritten Schritt noch einen Kleberfilm aufzubringen. An keiner Stelle sei explizit
ein Aufbringen eines Klebers auf der inneren Seitenoberfläche des Slingers
beschrieben. In dem Absatz [0190] der D2 werde zwar offenbart, dass ein auf
Phenolharz basierendes Haftmittel auf der Oberfläche des Spritzrings durch eine
Tauchbehandlung aufgebracht werde. Diesem Satz könne aber nicht entnommen
werden, dass das auf Phenolharz basierte Haftmittel auf der gesamten Oberfläche
des Slingers oder auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebracht werde.
Auch diese Einwände greifen nicht durch. So lehrt die Druckschrift D6, von der der
Fachmann ausgeht, explizit die Beschichtung der gesamten Oberfläche des
Slingers 16 mit der Klebeschicht 21 (vgl. D6a, Abs. [0031]: „an elastic resin material
is coated on the whole surface of the annular core metal of the slinger 16. The elastic
resin is made of an adhesive …“, Abs. [0037]: „adhesive layer 21“). Überdies wird
darauf hingewiesen, dass der Fachmann unter Eintauchen („dipping“) ein
vollständiges Eintauchen und somit auch in der D2 ein vollständiges Aufbringen des
Klebers versteht (vgl. D2, Abs. [0190]: „Further, a phenolic resin based adhering
agent … is coated on the surface of the slinger by a dipping treatment.“). Darüber
hinaus wird dem Fachmann im Abs. [0047] der D2 grundsätzlich erläutert, innerhalb
welcher Grenzen (0,2 bis 2 µm) die Oberflächenrauigkeiten zu wählen sind (vgl.
Abs. [0047]: „When the state of the recesses and projections is less than a lower
limit value, it is difficult to manifest a wedge effect. Further, in contrast thereto, when
the state of the recesses and projections exceeds an upper limit value, although the
wedge effect is promoted by that amount, it is difficult to achieve the state by the
chemical etching method, practical performance
is deteriorated, sealing
performance of the rubber seal lip with which a back face portion of the slinger is
brought into contact is deteriorated, which is not preferable“).
Im Übrigen
korrespondieren diese Rauigkeitsbereiche mit üblichen, dem Fachmann
beispielsweise aus der JP 2002 062 305 A (D4) bekannten, Ra-Werten, die für eine
äußere Seitenfläche des Slingers mit ungefähr 1,0 bis 1,5 µm und für eine innere
Seitenfläche mit ungefähr 0,3 µm angegeben werden (vgl. D4, Abs. [0011], [0012]).
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der
Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach
4.
Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Denn die zusätzlichen Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach den jeweiligen Hilfsanträgen können das Vorliegen
einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
4.1
In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 ist präzisiert, dass der
Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst (Merkmal M1.11). Dabei umfasst der
Vulkanisierkleber gemäß Streitpatentschrift bevorzugt einen Phenolharzvulkanisierkleber (vgl. Abs. [0020]).
Die Patentinhaberin argumentiert, dass die Druckschrift D6
keinen
Vulkanisierkleber offenbare und die D2 keinen Hinweis darauf enthalte, dass der
Vulkanisierkleber auf einer äußeren und inneren Seitenfläche des Slingers
aufgebracht sei. Die Patentabteilung führt zudem in ihrem Beschluss aus, dass für
den Fachmann auch aus einer Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6
keinerlei Veranlassung erkennbar sei, warum er den Vulkanisierkleber fortgesetzt
auf der äußeren und der inneren Seitenfläche des Slingers gemäß den Merkmalen
M1.10 und M1.11 und nicht nur auf der äußeren Seitenfläche des Slingers, wo der
Vulkanisierkleber letztendlich benötigt werde, auftragen solle. Da der Druckschrift
D6 ferner keinerlei Vorteile für eine Auftragung des Klebers auf der gesamten
Oberfläche zu entnehmen seien, sei eher davon auszugehen, dass der Fachmann,
wenn er von der Druckschrift D6 ausgehe, aufgrund seines Fachwissens und unter
Berücksichtigung der Druckschrift D2, wie in der Druckschrift D2 gezeigt, den Kleber
nur auf die äußere Seitenfläche, an die der Magnet geklebt werde, auftragen würde.
Dies sei auch deshalb anzunehmen, da eine Auftragung des Vulkanisierklebers
allein auf der äußeren Seitenfläche des Slingers prozesstechnisch einfacher zu
bewerkstelligen sei und zudem weniger Kleber eingesetzt werden müsse, was
zusätzlich eine Materialeinsparung gegenüber der Druckschrift D6 bedeute.
Auch diese Argumentationen vermögen nicht zu überzeugen. Der Druckschrift D6
entnimmt der Fachmann die explizite Anweisung, einen Film aus Harzklebstoff
(„resin adhesive“) auf der gesamten Oberfläche zu bilden (vgl. D6a, Abs. [0037],
Fig. 1), wobei die Druckschrift D2 den Fachmann ergänzend darauf hinweist, dass
als Harzklebstoff einer auf Phenolharzbasis vorzuziehen ist (vgl. D2, Abs. [0055]:
„As a usable adhering agent, a phenolic resin based adhering agent“). Der Klebstoff
auf Phenolharzbasis wird dabei als vulkanisierendes Klebemittel für Gummi
verwendet (vgl. D2, Abs. [0056]: „The phenolic resin based adhering agent used as
a vulcanizing adhering agent of rubber is preferable“ / Merkmal M1.11), um den
Magnetabschnitt und den Slinger zu verbinden (vgl. D2, Abs. [0009]: „the magnet
portion and the fixed member are bonded by an adhering agent including at least
one of a phenolic resin“). Da der Magnetkörper 19 der D6 nicht nur auf der äußeren
Seitenfläche, sondern auch auf der oberen und der inneren Seitenfläche des
Slingers 16 angeordnet ist (vgl. Fig. 1), wird der Vulkanisierkleber zudem für die
Bondung auch auf allen drei Seiten benötigt. Darüber hinaus sind den
Druckschriften D2 und D6 keine Hinweise auf Nachteile der dort genannten
prozesstechnisch einfachen Tauchbehandlungen (vgl. D2, Abs. [0190], D6a, Abs.
[0037]) zu entnehmen.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der
Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1
PatG).
4.2
In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 kommt zum Ausdruck, dass der
Magnet aus einem Magnetpulver und einem Gummi besteht, um das Magnetpulver
zu binden (Merkmal M1.12), und der Haftvermittler einen Vulkanisierkleber umfasst
(Merkmal M1.11‘), um ein Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche
des Slingers und dem Gummimaterial des Magnets zu vermitteln (Merkmal M1.13).
Um das Gummimaterial des Multipolmagneten (19) zu bonden wird ein
Vulkanisierphenolharzkleber (25a) auf der gesamten Oberfläche des Spritzrings
(18) aufgebracht und dann das Gummimaterial in eine Kavität eingeführt, während
von einer Spule in der Kavität ein axiales Magnetfeld erzeugt wird. Anschließend
wird das Gummimaterial erhitzt und komprimiert, so dass der Haftvermittler ein
Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche (22) des Spritzrings (18) und
dem Gummimaterial vermittelt (vgl. Abs. [0030], [0037]).
Die Druckschrift D2 offenbart auch, dass der Magnet aus einem Magnetpulver und
einem Gummi besteht, um das Magnetpulver zu binden (vgl. D2, Abs. [0009]: „a
magnetic powder can be mixed to a rubber magnet“ / Merkmal M1.12) und, dass
das vulkanisierende Klebemittel (vgl. D2, Abs. [0056] / Merkmal M1.11’) ein
Vulkanisierkleben zwischen der äußeren Seitenfläche des Slingers und dem
Gummimaterial des Magnets vermittelt (vgl. D2, Abs. [0056]: „The phenolic resin
based adhering agent used as a vulcanizing adhering agent of rubber“ / Merkmal
M1.13).
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der
Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1
PatG).
4.3
In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Hauptantrag
präzisiert, dass der auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachte Film
eine Oberflächenrauigkeit aufweist, welche kleiner ist als die Oberflächenrauigkeit
der äußeren Seitenfläche des Slingers (Merkmal M1.14). Somit
ist die
Oberflächenrauigkeit des auf der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachte
Films kleiner als die Oberflächenrauigkeit der äußeren Seitenfläche des Slingers
vor dem Aufbringen des Haftvermittlers (vgl. S. 8, Tabelle 2: „Oberflächenrauigkeit
des Spritzrings (äußere Seitenfläche) bevor der Vulkanisierkleber aufgebracht ist
(Ra, µm)“, „Oberflächenrauigkeit des Spritzrings (innere Seitenfläche) nachdem der
Vulkanisierkleber aufgebracht ist (Ra, µm)“).
Da dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt ist, dass das Aufbringen eines
Harzklebstoffs auf eine raue Oberfläche immer zu einer Reduzierung der
Oberflächenrauigkeit führt, ergibt sich das Merkmal M1.14 für den Fachmann in
naheliegender Weise.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der
Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1
PatG).
4.4
Anspruch 1
nach Hilfsantrag 4
umfasst als Präzisierung die
Zusatzmerkmale der Hilfsanträge 1 und 3. Da diese Zusatzmerkmale, wie
ausgeführt, aus der D2 bekannt bzw. dem Fachmann aus seinem Fachwissen
nahegelegt sind, wird auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
dem Fachmann durch Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D2 nahegelegt und ist
somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) ebenfalls nicht patentfähig
(§ 1 PatG).
4.5
In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 ist gegenüber Hilfsantrag 4
präzisiert, dass die Oberflächenrauigkeit Ra der inneren Seitenfläche des Slingers
vor dem Aufbringen des Vulkanisierkleberfilms 0,3 bis 3,0 µm beträgt (Merkmal
M1.15).
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, wird der Fachmann angeregt, für den
Slinger 16 der D6 eine Rauigkeit Ra von 2,0 µm vor dem Aufbringen der
Klebeschicht 21 vorzusehen (Merkmal M1.15).
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der
Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1
PatG).
4.6
In der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber Hilfsantrag 5
präzisiert, dass die Oberflächenrauigkeit Ra der äußeren Seitenfläche und der
inneren Seitenfläche des Slingers vor dem Aufbringen des Vulkanisierkleberfilms
0,5 bis 3,0 µm beträgt (Merkmal M1.16) und, dass die Oberflächenrauigkeit des auf
der inneren Seitenfläche des Slingers aufgebrachten Vulkanisierkleberfilms 0,15 bis
0,3 µm ist (Merkmal M1.17).
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, wird der Fachmann angeregt, für den
Slinger 16 der D6 eine Rauigkeit Ra von 2,0 µm vor dem Aufbringen der
Klebeschicht 21 vorzusehen (Merkmal M1.16) und angeregt einen Ra von 0,2 µm
nach dem Aufbringen anzustreben (Merkmal M1.17).
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 i. V. m. der
Druckschrift D2 ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 1
PatG).
5.
Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten
Fassungen fallen wegen der Antragsbindung auch die übrigen Ansprüche in den
verschiedenen Antragsfassungen
(vgl. BGH GRUR
2007,
-
Informationsübermittlungsverfahren II).
6.
Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben, das Patent zu
widerrufen und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Morawek
Kätker
Dr. Zebisch
Dr. Kapels
…