Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 10.04.2024 – 19 W (pat) 16/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:100424B19Wpat16.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. April 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2019 120 401

ECLI:DE:BPatG:2024:100424B19Wpat16.22.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie

des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Juli 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer

10 2019 120 401 am 20. August 2020 veröffentlicht worden. Es

trägt die

Bezeichnung „Strömungssimulator für Skispringer“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 20. Mai 2021 Einspruch erhoben mit

der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit am Ende der Anhörung vom 23. Juni 2022 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 51 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 5. August 2022 Beschwerde

eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 begründet hat.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. Juni 2022 aufzuheben und das Patent 10 2019 120 401

vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Strömungssimulator zur Erfassung der auf einen Skispringer (7)

wirkenden Strömungskräfte,

umfassend

einen

geschlossenen

Windkanal mit einer entlang einer Längsachse (5) verlaufenden

Strömungsstrecke und einer Strömungsrückführung, wobei die

Strömungsstrecke eine Düse (3), einen Auffangtrichter (4) und eine

zwischen der Düse (3) und dem Auffangtrichter (4) angeordnete offene

Messstrecke (1.1) aufweist, dadurch gekennzeichnet das [sic!],

-

die Längsachse

(5) der Strömungsstrecke gegenüber der

Waagerechten geneigt ist;

-

in der Mitte der Messstrecke (1.1) zwischen Düse (3) und

Auffangtrichter (4) eine Aufnahmeeinheit (6) zur Halterung des

Skispringers (7) angeordnet ist, wobei die Aufnahmeeinheit (6) mit einer

Messeinheit zur Erfassung der auf den Skispringer

(7) wirkenden

Strömungskräfte verbunden ist; und

-

die Messstrecke

(1.1) sich

innerhalb einer allseitig von

Messkammerwänden (2) begrenzten Messkammer (1) befindet, wobei

die Messkammer (1) an der Position der Aufnahmeeinheit (6) eine Fläche

quer zur Längsachse (5) der Strömungsstrecke aufspannt, die

mindestens das Dreifache der Querschnittsfläche der Düse (3) beträgt.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgende Druckschriften Bezug:

D1 FOCKE, H.: The Focke-Wulf Wind-Tunnel. A Description of a New

Commercial Experimental Apparatus Installed in Germany,

In:

Aircraft Engineering, September 1932, Seiten 219 und 220

D2 WO 2017/142461 A1

D3 BARLOW, J. B.; RAE Jr., W. H.; POPE, A.: Low-speed wind tunnel

testing, Third Edition, New York, John Wiley & Sons Inc., 1999,

ISBN: 0-471-55774-9, Seiten i bis xii und 1 bis 713

D4 KELLER, U.: Planet Research: Aerodynamik am Prüfstand, TU

GRAZ, Graz University of Technology, 19. Januar 2017, 6 Seiten

D5 BERRIER, B. L.; MASON, M. L.: Static Performance of an

Axisymmetric Nozzle With Post-Exit Vanes for Multiaxis Thrust

Vectoring, In: NASA Technical Paper 2800, 1988, Seiten 1 bis 51

D6 SÖDERBERG, M. (Red.): Flygtekniska försöksanstalten 1940-

1990, FFA 1990, ISBN 91-970914-1-3, Seiten 1 bis 3, 199, 200,

245, 246, 135, 44, 45 und 247

D7 Wikipedia-Artikel

„Windkanal“, https://de.wikipedia.org/W/index.

php?title=Windkanal&oldid=183791279,

Version

vom

17. Dezember 2018, 19:02 Uhr, abgerufen am 18.05.2021, Seiten

1 bis 5

D8 Wikipedia-Artikel

„Wind

tunnel“,

https://en.wikipedia.org/

w/index.php?title=Wind_tunnel&oldid=908304396, Version vom

28. Juli 2019, 21:28 Uhr, abgerufen am 19.05.2021, Seiten 1 bis 15

D9 LOMBARDI, G.; SALVETTI, M. V.; MORELLI, M.: Correction of the

wall

interference effects

in wind

tunnel experiments.

In:

Transactions on Modelling and Simulation, Vol. 30, © 2001 WIT

Press, www.witpress.com, ISSN 1743-355X, Seiten 75 bis 84

Zudem hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht,

zu der sie Zeugenbeweise angeboten und folgende Unterlagen vorgelegt hat:

B1

B2

Rechnung

für Kraftzellensensoren, bestellt von

I…

AB, Rechnungsdatum: 17. Juni 2019, eine Seite

Auszug

aus

der

Internet-Verkaufsseite

für

Kraftzellensensoren „Load Cell 5

ton

tension and

compression. IP67. Article no VZ101BH 5ton“ des

Herstellers Vetek Weighing AB, eine Seite

B3

Svensk vindtunnel ska göra kineser till OS-stjärnor (dt.:

B4

B5

„Schwedischer Windkanal soll Chinesen zu Olympiastars

machen“), Artikel aus

dem

Internetauftritt

der

schwedischen

Tageszeitung

„Dagens

Nyheter“,

veröffentlicht am 16. Juli 2019, 19 Seiten

GEORÉN, P.: Ski jump training in our Sloped sports

Windtunnel, Präsentation, FIS Skijump Equipment and

development, Zürich (Schweiz), 13. April 2019, 10 Seiten

NYBELIUS, M. S. et al.: Inclined windtunnel ski jumping

training, Präsentation 94th Lahti Ski Festival and FIS

Nordic World Cup, Lahti (Finnland), 8. Februar 2019,

14 Seiten

B6

“Wingsuit flying – now accessible to anyone”, YouTube-

Video,

Indoor

Wingsuit

Stockholm,

https://www.youtube.com/watch?v=8CLSxNP-WaI,

veröffentlicht am 9. Mai 2018

B7

Luftbildaufnahme des Windkanals der

I… AB

in

B… (Schweden), eine Seite ohne Datumsangabe

B8

B9

Foto eines Kraftzellensensors im Windkanal der I…

AB

in B… (Schweden),

eine Seite

ohne

Datumsangabe

Eidesstattliche

Erklärung

von

G…,

Chief

Technology Officer

(CTO) bei

I… AB, 29. Juli

2022, Seiten 1 bis 3;

B10

Eidesstattliche

Erklärung

von

T…,

Chief

Executive Officer

(CEO) bei

I… AB, 14. August

2022, Seiten 1 bis 4;

B11

Eidesstattliche

Erklärung

von

J…,

Chief

Instructor bei

I… AB, 14. August 2022, Seiten 1

bis 3;

B12

Eidesstattliche

Erklärung

von

L…,

Nutzer

des Windkanals von

I… AB, 14. August 2022,

eine Seite;

B13

Eidesstattliche Erklärung

von H…, Nutzer des

Windkanals von

I… AB, 11. August 2022, eine

Seite;

B14

Eidesstattliche Erklärung

von

F…, Nutzer

des

Windkanals von

I… AB, 16. August 2022, eine

Seite;

B15

Eidesstattliche

Erklärung

von

V…,

ehemaliger

Trainer der männlichen

chinesischen

Skispringmannschaft, 9. August 2022, eine Seite;

B16

Eidesstattliche Erklärung

von

N…,

ehemaliger

Trainer

der

weiblichen

schwedischen

Skispringmannschaft, 10. August 2022, eine Seite;

B17

Eidesstattliche

Erklärung

von

N1…,

Vertreter des schwedischen Skiverbands, 22. August

2022, eine Seite (Foto);

B18

Eidesstattliche Erklärung

von G1…, Mitarbeiter

bei V… AB, 11. August 2022, Seiten 1 und 2;

B19 bis B26 Videos des Messbetriebs des Windkanals der

I…

AB

in B… (Schweden) mit

jeweils mindestens

einer Skispringerin oder einem Skispringer vom 11. Juli

2019

B27

Eidesstattliche Erklärung zu den Beweismitteln B19 bis

B26 (Videos) von G…, Chief Technology Officer

(CTO) bei

I… AB, 2. September 2022, Seiten 1

bis 4

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der auf den erteilten

Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, wird

auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet, da der

Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung patentfähig ist (§ 21 Abs. 1

Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft einen Strömungssimulator zur Erfassung der auf

einen Skispringer wirkenden Strömungskräfte, der neben der genauen

Krafterfassung auch zum Training des Strömungsgefühls von Skispringern

einsetzbar sein und sich

insbesondere zur Leistungsoptimierung

im

Spitzensportbereich eignen solle (Absatz 0001).

Laut Streitpatent sind in der Luftfahrt wie auch in der Landfahrzeugindustrie

aerodynamische Untersuchungen von Fluggeräten und Fahrzeugen ebenso wie

von Bauteilen bzw. Baugruppen derselben etabliert. Auch bei materialintensiven

Sportarten, wie zum Beispiel dem Bobsport, würden aerodynamische

Optimierungen

im Windkanal zum Standardprozedere gehören, ohne die

Spitzenleistungen

kaum mehr

erreichbar

seien.

Jedoch würden

Windkanaluntersuchungen für Sportarten, bei denen der Athlet selbst die

Aerodynamik maßgeblich bestimme, wie zum Beispiel beim Skispringen oder beim

Fliegen mit Flügelanzügen

(engl.: wingsuits),

im Unterschied zu den

Strömungsstudien an bloßen Sportgeräten, eine möglichst akkurate Anpassung der

Simulationsverhältnisse an die realen Verhältnisse der Sportart erfordern, da der

Sportler nur dann eine den realen Bedingungen entsprechende Haltung einnehmen

könne (Absätze 0002 und 0003).

Aus dem Stand der Technik (WO 2017/142461 A1 = D2) sei ein Windkanal bekannt,

in welchem ein Mensch – insbesondere unter Verwendung eines Flügelanzuges –

längere

Zeit

fliegen

könne

und

dessen Strömungsstrecke

zwei

aneinandergrenzende Sektionen umfasse, wobei die erste Sektion waagerecht und

die zweite Sektion unter einem verstellbaren Neigungswinkel von 5° bis 85° direkt

an die erste Sektion anschließe. Dadurch würden in der zweiten Sektion, die als

geschlossene Strömungsstrecke ausgebildet sei und in der sich der in den

Flugzustand gebrachte bzw. zu bringende Sportler befinde, die gewünschten

Strömungsverhältnisse

erzeugt.

Nachteilig

dabei

sei,

dass

die

Strömungsverhältnisse, die beim Skispringen vorlägen, nur begrenzt abgebildet

werden könnten. Die hierbei real auftretenden Strömungskräfte ließen sich – infolge

der Wechselwirkung der Verdrängerströmung mit den Wänden des Windkanals –

mit solchen bekannten Strömungssimulatoren nur unzureichend nachbilden bzw.

erfassen (Absätze 0004 und 0005).

2.

Aufgabe

der Erfindung

sei es daher, einen windkanalbasierten

Strömungssimulator für Skispringer bereitzustellen, der es ermögliche, dem realen

Skisprung nahekommende, kontrollierte Strömungsverhältnisse nachzubilden und

hierbei die auf den Skispringer wirkenden Strömungskräfte weitestgehend

störungsfrei zu erfassen (Absatz 0006).

3.

Als zuständige Fachperson, welche mit der Entwicklung einer derartigen

Vorrichtung betraut wird, sieht der Senat eine Maschinenbauingenieurin oder einen

Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung

auf dem Gebiet der Konstruktion von Windkanälen einschließlich der in diesen

verbauten Messtechnik.

4.

Als Lösung wird eine Vorrichtung mit den im erteilten Patentanspruch 1

genannten Merkmalen vorgeschlagen, die sich (mit der Richtigstellung eines

offensichtlichen Fehlers in Merkmal M3 [„dass“ statt „das“]) wie folgt gliedern lassen:

M1

Strömungssimulator zur Erfassung der auf einen Skispringer (7)

wirkenden Strömungskräfte,

M2

umfassend einen geschlossenen Windkanal mit einer entlang

einer Längsachse (5) verlaufenden Strömungsstrecke und einer

Strömungsrückführung,

M3

wobei die Strömungsstrecke eine Düse (3), einen Auffangtrichter

(4) und eine zwischen der Düse (3) und dem Auffangtrichter (4)

angeordnete offene Messstrecke (1.1) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4

- die Längsachse (5) der Strömungsstrecke gegenüber der

Waagerechten geneigt ist;

M5

- in der Mitte der Messstrecke (1.1) zwischen Düse (3) und

Auffangtrichter (4) eine Aufnahmeeinheit (6) zur Halterung des

Skispringers (7) angeordnet ist,

M6

wobei die Aufnahmeeinheit (6) mit einer Messeinheit zur

Erfassung der auf den Skispringer (7) wirkenden Strömungskräfte

verbunden ist; und

M7

- die Messstrecke (1.1) sich innerhalb einer allseitig von

Messkammerwänden (2) begrenzten Messkammer (1) befindet,

M8

wobei die Messkammer (1) an der Position der Aufnahmeeinheit

(6) eine Fläche quer zur Längsachse (5) der Strömungsstrecke

aufspannt, die mindestens das Dreifache der Querschnittsfläche

der Düse (3) beträgt.

5.

Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der zuständigen

Fachperson von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zugrunde:

5.1

In der Streitpatentschrift

ist

in Figur 1 als Ausführungsbeispiel

im

Längsvertikalschnitt ein erfindungsgemäßer Strömungssimulator zur Erfassung der

auf einen Skispringer (7) wirkenden Strömungskräfte dargestellt.

Figur 1 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

Der Strömungssimulator gemäß Figur 1 umfasst einen Windkanal nach der sog.

Göttinger Bauart mit einer entlang der Längsachse 5 verlaufenden

Strömungsstrecke, gebildet aus der Düse 3, der offenen Messstrecke 1.1 und dem

Auffangtrichter 4 sowie einer vom Auffangtrichter 4 zur Düse 3 reichenden

Strömungsrückführung. Die Strömungsstrecke besitzt einen Neigungswinkel a bzw.

α ihrer Längsachse gegenüber der Waagerechten von 36°. Die Luft strömt in

Richtung des Pfeils A über den Düsenaustritt 3.1 aus der Düse 3 in die Messkammer

1 ein. Innerhalb der Messkammer 1 befindet sich der Skispringer 7, gehalten von

der Aufnahmeeinheit 6, die in der Mitte der Messstrecke 1.1 positioniert ist. An

dieser Messposition wird er vergleichbar zu den Bedingungen beim freien Skisprung

schräg von unten angeströmt. Die Messkammerwände 2 sind spiegelsymmetrisch

zu der Ebene angeordnet, welche durch die Längsachse 5 und die dazu senkrechte

Horizontale aufgespannt wird. Die untere Messkammerwand 2 ist als verstellbarer

Boden 2.1 ausgeführt, mittels der der Skispringer 7 zur Position der

Aufnahmeeinheit, d. h. zur Messposition, gebracht werden kann (Absätze 0028 bis

0032).

5.2 Gemäß dem Merkmal M1 wird ein Strömungssimulator zur Erfassung der auf

einen Skispringer (7) wirkenden Strömungskräfte beansprucht. Die Zweckangabe

erfordert, dass ein erfindungsgemäßer Strömungssimulator dazu geeignet sein

muss, eine Strömungskrafterfassung auf einen Skispringer durchzuführen, die eine

Messung der durch die Wechselwirkung der Luft mit einer einen Skisprung

simulierenden Person sich einstellenden Kräfte, Kraftkomponenten oder

resultierenden Kraft darstellt.

5.3 Merkmal M2, wonach der Strömungssimulator einen geschlossenen

Windkanal mit einer entlang einer Längsachse (5) verlaufenden Strömungsstrecke

und einer Strömungsrückführung umfasst, macht zum einen deutlich, dass der

Strömungssimulator nicht nur eine rein numerische Simulation auf einem Rechner,

sondern eine experimentelle Simulation durchführt, und zum anderen, dass er

keinen offenen, sondern einen geschlossenen Windkanal verwendet.

Im Gegensatz zur offenen Bauweise eines Windkanals, bei der die Luft aus der

Umgebung angesaugt wird, durch die Messstrecke fließt und am anderen Ende

wieder

ins Freie entweicht

(sog. Eifel-Bauart), wird das Gas bei einem

geschlossenen Windkanal in einem geschlossenen Kreislauf geführt. Dies

ermöglicht eine gute Kontrolle der physikalischen Eigenschaften der Luft im Kanal,

wie eine Variation von Betriebsdruck und Betriebstemperatur, insbesondere tiefe

Temperaturen und hohen Druck

(Klimawindkanal), sowie einen hohen

Wirkungsgrad, da die Bewegungsenergie der aus der Messstrecke ausströmenden

Luft weiterhin zur Verfügung steht. Die Strömungsrückführung umfasst dazu die bei

Windkanälen üblichen Elemente, wie – neben dem Gebläse zur Erzeugung des

Luftstroms – zum Beispiel Umlenkkrümmer, Turbulenzsiebe, Gleichrichter, Kühler

und weitere Komponenten. Windkanäle mit diesem Aufbau sind in der Fachwelt als

„Göttinger Kanal“ bekannt und werden auch in der Streitpatentschrift

in den

Absätzen 0008 und 0028 der Beschreibung so bezeichnet.

5.4 Gemäß Merkmal M3 weist die Strömungsstrecke des geschlossenen

Windkanals eine Düse (3), einen Auffangtrichter (4) und eine zwischen der Düse (3)

und dem Auffangtrichter (4) angeordnete offene Messstrecke (1.1) auf.

Bei dem erfindungsgemäßen Windkanal nach der Göttinger Bauart weist die

Strömungsstrecke

also

eine

offene Messstrecke

auf,

auch

als

Freistrahlmessstrecke bezeichnet, die sich zwischen einer Düse, welche die

Luftströmung dem Messbereich zuführt, und einem Auffangtrichter oder Kollektor,

der die Luft nach der Messung absaugt, und innerhalb einer geschlossenen

Messhalle oder Messkammer befindet, im Fachjargon auch „Plenum“ genannt (vgl.

dazu unten Abschnitt 5.8), in der sich eine Scherschicht zwischen der bewegten und

der stehenden Luft aufbaut. Im Gegensatz dazu wird bei der alternativen – nicht

erfindungsgemäßen – Ausgestaltung einer Messstrecke als geschlossene

Messstrecke die Strömung auch innerhalb der Messstrecke durch Wände der

Strömungsstrecke geführt, wodurch weder ein Auffangtrichter noch eine

Messkammer

nötig sind, dafür aber größere,

die Messung störende

Interferenzeffekte auftreten, wohingegen bei der offenen Messstrecke der Einfluss

der in der Regel vergleichsweise weit entfernten Messkammerwände auf die

Strömung weitgehend vernachlässigbar ist.

Ein geschlossener Windkanal nach Göttinger Bauart mit einer erfindungsgemäßen

offenen Messstrecke ist der Fachperson wohlvertraut und wird beispielsweise im

Wikipedia-Artikel D7 auf Seite 2 in einer schematischen Zeichnung dargestellt und

in den ersten beiden Absätzen beschrieben:

D7, Seite 2, untere Abbildung mit Ergänzungen durch den Senat

5.5 Gemäß Merkmal M4 ist die Längsachse (5) der Strömungsstrecke

gegenüber der Waagerechten geneigt und der Luftstrom wird auf der geneigten

Strömungsstrecke ansteigend gefördert (Absatz 0009). Die erfindungsgemäße

Lehre nicht einschränkend liegt der Neigungswinkel vorzugsweise im Bereich von

10° bis 60° (Anspruch 4), besonders bevorzugt im Bereich von 30° bis 45° liegt

(Absatz 0022). Dazu kann die Strömungsstrecke eine Schwenkvorrichtung zur

Änderung des Neigungswinkels aufweisen (Anspruch 8), wodurch es möglich ist,

verschiedene Flugphasen während eines Skisprungs nachzubilden – vom flachen

Winkel während des Absprungs bis zu den steileren Winkeln der Flugphase (Absatz

0023). Obwohl bei dem Begriff einer „Neigung“ im Allgemeinen die Vertikale

(Neigungswinkel = 90°) oder Horizontale (Neigungswinkel = 0°) nicht zwingend

ausgeschlossen sind, versteht die Fachperson im Kontext des Streitpatents, dass

die Längsachse (5) der Strömungsstrecke sowohl mit der Waagerechten als auch

mit der Vertikalen einen endlichen Winkel einschließt und daher insbesondere ein

Vertikalwindtunnel (VWT), wie er bei Freifallsimulatoren üblich ist, ausgeschlossen

ist.

5.6 Gemäß Merkmal M5

ist eine

Aufnahmeeinheit (6) zur Halterung des

Skispringers (7) in der Mitte der Messstrecke

(1.1) zwischen Düse (3) und Auffangtrichter

(4) angeordnet.

In dieser Messposition soll der Skispringer

während

der

Strömungskraftmessung

vergleichbar zu den Bedingungen beim

freien Skisprung

schräg

von

unten

angeströmt werden können (Absatz 0030

und Figur 1).

Die

Aufnahmeeinheit

kann

laut

Beschreibung zum Beispiel als Traverse

oder als Aufhängung mit Seilen oder Gurten

ausgeführt sein, wobei sie vorzugsweise so

ausgebildet sein soll, dass sie keine

merklichen

Störungen

auf

die

Geschwindigkeitsverteilung und damit auf

Figur 2 der Streitpatentschrift

die Kräfte am Skispringer erzeugt, und zwar

mit Ergänzungen durch den Senat

durch Maßnahmen,

die

aus

dem

Windkanalbau und -betrieb bekannt sind

(Absatz 0021 und Figur 2).

5.7 Gemäß Merkmal M6 ist die Aufnahmeeinheit (6) mit einer Messeinheit zur

Erfassung der auf den Skispringer (7) wirkenden Strömungskräfte verbunden. Die

Strömungskräfte sollen laut Beschreibung auf Basis der gemessenen Haltekraft,

ggf. unter Berücksichtigung von Korrekturen aufgrund der an der Aufnahmeeinheit

angreifenden Störkräfte ermittelt werden. Dazu wird weiter erläutert, dass die beim

freien Skisprung auf den Skispringer wirkenden Gewichts-, Auftriebs- und

Widerstandskräfte sich in der Regel nicht im Gleichgewicht befänden; die daraus

resultierende Kraft führe zu einer Beschleunigung des Skispringers beim freien

Skisprung. Im Strömungssimulator würde die resultierende Kraft der Haltekraft an

der Aufnahmeeinheit entsprechen, die nach Betrag und Richtung (oder ihren beiden

Komponenten) mittels der Messeinrichtung bestimmt werde (Absatz 0011). Weitere

Details zur Messeinheit oder Methode der Kraftmessung sind dem Streitpatent nicht

zu entnehmen, sondern werden der zuständigen Fachperson überlassen.

5.8 Gemäß Merkmal M7 befindet sich die Messstrecke (1.1) innerhalb einer

allseitig von Messkammerwänden (2) begrenzten Messkammer (1), wobei gemäß

Merkmal M8 die Messkammer (1) an der Position der Aufnahmeeinheit (6) eine

Fläche quer zur Längsachse (5) der Strömungsstrecke aufspannt, die mindestens

das Dreifache der Querschnittsfläche der Düse (3) beträgt.

Bevorzugt und den Anspruch 1 nicht einschränkend umfasst die Messkammer als

Messkammerwände Seitenwände, eine Decke und – als untere Messkammerwand

– einen Boden, der mittels einer Hebebühne und einer Kippvorrichtung

höhenverstellbar und zum Neigen ausgebildet sein kann (Absätze 0024 und 0025

sowie Ansprüche 5 und 6). Hierdurch soll der Skispringer zur Position der

Aufnahmeeinheit, d. h. zur Messposition, gebracht werden (Absatz 0032), um sein

Ein- und Aussteigen in die bzw. aus der Aufnahmeeinheit zu erleichtern und das

kräftezehrende Verharren in der Trainingsposition kurz zu halten (Absatz 0024).

Weiterhin können die Messkammerwände spiegelsymmetrisch zu einer die

Längsachse der Strömungsstrecke beinhaltenden und in der Richtung quer zur

Längsachse der Strömungsstrecke waagerecht ausgerichteten Spiegelebene

angeordnet (Absatz 0018 und Anspruch 3) und die Messkammer so ausgestaltet

sein, dass sie an der Position der Aufnahmeeinheit die größte Querschnittsfläche

quer zur Längsachse der Strömungsstrecke bzw. senkrecht zur Spiegelebene

aufweist, d. h., der Messkammerquerschnitt erweitert sich bis zur Position der

Aufnahmeeinheit und verengt sich anschließend wieder. Die Düse, der

Auffangtrichter und die Messkammer können quer zur Längsachse einen

rechteckigen Querschnitt aufweisen. Durch die rechteckige Ausbildung der

Querschnitte der Strömungsstrecke sollen die Bildungen von Wirbeln am

Auffangtrichter und die mit dieser Wirbelbildung verknüpfte Lärmemission

vermieden bzw. vermindert werden (Absätze 0017 und 0020).

Durch die Ausgestaltung der Messkammer und die Anordnung der Aufnahmeeinheit

innerhalb derselben soll vor allem erreicht werden, dass die Verdrängungswirkung

durch den Sportler symmetrisch und vernachlässigbar klein ist, um merkliche

Störungen auf die Geschwindigkeitsverteilung und damit auf die Kräfte am

Skispringer zu vermeiden. Die Anordnung der Aufnahmeeinheit (und damit des

Skispringers) ebenso wie der Aufbau der Messkammer tragen dazu bei, dass sich

die Geschwindigkeitsverteilung der Luftströmung nach Betrag, Richtung und

Turbulenz über den Querschnitt in der Position der Aufnahmeeinheit möglichst

homogen und konstant ausbildet (Absätze 0013 und 0019).

Im Strömungssimulator sollen aufgrund der möglichen Einstellung realitätsnaher

Strömungsbedingungen durch die Anströmung des Skispringers bei gleicher

Geometrie und Anstellung die gleichen Normal- und Tangentialspannungen der

Strömung wie beim realen Skisprung wirken. Dies ermögliche zum einen eine hohe

Genauigkeit der Messung der auf den Sportler unter den Modellbedingungen im

Strömungssimulator wirkenden Kräfte und zum anderen, aerodynamische

Optimierungen sowohl in Bezug auf die Ausrüstung wie auch die Haltung des

Athleten beim Skisprung vorzunehmen (Absätze 0013 und 0014).

6.

Der

zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der

Technik neu, da weder die geltend gemachte Vorbenutzung – deren öffentliche

Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag zugunsten der Einsprechenden unterstellt –

noch eine der im Verfahren befindliche Druckschriften sämtliche Merkmale des

streitpatentgemäßen Strömungssimulators gemäß Anspruch 1 offenbart (§ 1 Abs. 1

i. V. m. § 3 PatG).

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren

genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1

i. V. m. § 4 PatG).

6.1

Die Einsprechende macht als Stand der Technik eine laut ihren Angaben

gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Benutzung

eines geschlossenen und geneigten Windkanals der

I… AB in B…

in Schweden – im Folgenden als „Windkanal B…“ bezeichnet – geltend, welcher –

gemäß dem Vortag der Einsprechende – im Jahre 2016 für anhaltendes

menschliches Fliegen in Innenräumen gebaut und seitdem genutzt wurde. In diesen

Windkanal seien im Frühjahr 2019 Sensoren zur Messung der auf die trainierende

Person wirkenden Kräfte

implementiert worden. Dazu werde die Person,

insbesondere

ein Skispringer,

in

einem Gurtzeug mit Seilen

an

Befestigungspunkten des Windkanals aufgehängt, wobei jedes Seil mit einem

Kraftzellensensor verbunden sei, um die auf das jeweilige Seil wirkenden Kräfte zu

messen und in einem Computersystem aufzuzeichnen.

6.1.1 Aus dem Stand der Technik nach der geltend gemachten Vorbenutzung des

Windkanals B… ist gemäß den

zu seiner Beschreibung vorgelegten

Beweismitteln B2 bis B8 und B19 bis B26 in Worten des erteilten Anspruchs 1

Folgendes bekannt:

M1

Strömungssimulator zur Erfassung der auf einen Skispringer

wirkenden Strömungskräfte,

Bei dem Windkanal der Einsprechenden handelt es sich um

einen Strömungssimulator im Sinne des Streitpatents (z. B.:

B4, Seite 9: „a tool for skijumpers“; B5, Titel: „Inclined

windtunnel ski jumping training“, Seite 6: „variable airflow“),

der offensichtlich zur Erfassung der auf einen Skispringer

wirkenden Strömungskräfte geeignet

ist. Eine einen

Skisprung simulierende Person ist auf den Fotos der

Dokumente B3 (Seiten 1, 3, 7 und 11), B4 (Seiten 4, 6 und

10) und B5 (Seiten 8 bis 10) zu erkennen. Die Erfassung der

Kräfte, die zusätzlich zur Gewichtskraft durch die Strömung

im Windkanal auf eine Skispringerin wirken, ist einerseits in

den Fotos der Dokumente B3 (Seite 7, links oben, oberhalb

der Seilaufhängung bzw. des Querträgers) und B8 i. V. m.

B3 und andererseits anhand der Echtzeitanzeige von

Messwerten in den Videoaufnahmen B19 bis B26 rechts

oben im Format „xxx.xx N“ offenbart, wobei „N“ offensichtlich

die Einheit der Kraft „Newton“ repräsentiert.

M2

umfassend einen geschlossenen Windkanal mit einer entlang

einer Längsachse verlaufenden Strömungsstrecke und einer

Strömungsrückführung,

Beim Windkanal der

I… handelt es sich um einen

geschlossenen Windkanal, wie

insbesondere aus der

fotografischen

Luftbildaufnahme des Dokuments B7

entnehmbar ist, in dem auch eine Strömungsstrecke und

eine Strömungsrückführung markiert

sind. Dass die

Strömungsstrecke entlang einer Längsachse, d. h. geradlinig

verläuft, ergibt sich für die Fachperson bereits aus

physikalischen Gesetzmäßigkeiten, aber auch aus den

Fotos und Videosequenzen, die das Innere des Windkanals

zeigen (insbesondere B4, Seite 4; B5, Seite 9; B19 bis B26).

Luftbildaufnahme des Windkanals aus dem Einspruchsschriftsatz

mit Beschriftung durch die Einsprechende

M3Teil wobei die Strömungsstrecke eine Düse, einen Auffangtrichter und

eine zwischen der Düse und dem Auffangtrichter angeordnete

offene Messstrecke aufweist, wobei

Eine Düse der Strömungsstrecke ist insbesondere in der

Luftbildaufnahme

des

Dokuments

B7

gemäß

Einspruchsschriftsatz erkennbar (konischer Teil im linken

unteren Bereich des Windkanals, dort

von der

Einsprechenden mit einem Pfeil und der Beschriftung „Düse“

versehen). Dass dieser Strömungsstreckenbereich die

Wirkung einer Düse hat, ergibt sich anhand der Geometrie

und auch aus dem Fachwissen der Fachperson.

Ein Auffangtrichter als Bestandteil der Strömungsstrecke

sowie eine zwischen der Düse und dem Auffangtrichter

angeordnete offene Messstrecke ist jedoch keinem der

Dokumente zur Vorbenutzung entnehmbar, was auch von

der Einsprechenden so eingeräumt wird.

M4

- die Längsachse der Strömungsstrecke gegenüber der

Waagerechten geneigt ist;

Die gegenüber der Waagerechten geneigte Längsachse der

Strömungsstrecke ist den Fotos der Dokumente B3 (Seite

11), B4 (Seiten 3 und 4) und B5 (Seiten 8 und 9) zu

entnehmen.

M5Teil - in der Mitte der Messstrecke zwischen Düse und Auffangtrichter

eine Aufnahmeeinheit zur Halterung des Skispringers angeordnet

ist,

Zwar ist in der Messstrecke, die sich zwangsläufig zwischen

der Düse und dem Luftaufnehmer (der hier nicht offenen

Messstrecke) befindet, eine Aufnahmeeinheit zur Halterung

des Skispringers angeordnet, jedoch ist den Dokumenten

nicht entnehmbar, dass diese in der Mitte der Messstrecke

angeordnet ist. Vielmehr ist beispielsweise auf den Fotos des

Dokuments B4 (Seiten 3 und 4) sowie des Dokuments B5

(Seite 9) zu erkennen, dass sich die Halterung des

Skispringers näher am Luftaufnehmer als an der Düse und

somit nicht in der Mitte der Messstrecke befindet.

M6

wobei die Aufnahmeeinheit mit einer Messeinheit zur Erfassung

der auf den Skispringer wirkenden Strömungskräfte verbunden ist;

und

Die Aufnahmeeinheit ist mit einer Messeinheit zur Erfassung

der auf den Skispringer wirkenden Strömungskräfte

verbunden (B3, Foto auf Seite 7, links oben, oberhalb der

Seilaufhängung bzw. des Querträgers i. V. m. Foto B8 und

der Echtzeitanzeige

von Kraftmesswerten

in den

Videobildern rechts oben im Format „xxx.xx N“.)

Foto, B3, Seite 7 mit Beschriftung durch die Einsprechende und Foto B8

des Kraftzellensensors vom Typ VZ101BH 100kg

M7

- die Messstrecke sich innerhalb einer allseitig von Messkammerw

Wänden begrenzten Messkammer Räumlichkeit befindet,

Die Messstrecke befindet sich innerhalb eines Raumes, der

aus der Zusammenschau aller Fotos in den Beweismitteln

allseitig von Wänden begrenzt ist. Dabei handelt es sich

jedoch nicht um eine Messkammer

im Sinne des

Streitpatents, da die Fachperson eine solche (bzw. ein

„Plenum“) als nur in einer offenen Messstrecke vorhanden

und als relativ zu Lufteintritts- und Luftaustrittskomponenten

größer dimensionierten Raum versteht (vgl. Abschnitte 5.4

und 5.8 zur Auslegung).

M8

wobei die Messkammer an der Position der Aufnahmeeinheit eine

Fläche quer zur Längsachse der Strömungsstrecke aufspannt, die

mindestens das Dreifache der Querschnittsfläche der Düse

beträgt.

Wie vorstehend beschrieben, verwendet der Windkanal

B… keine Messkammer, sondern eine geschlossene

Messstrecke. Zudem ist in den vorgelegten Dokumenten zur

Vorbenutzung weder eine Angabe zur Dimensionierung der

Düse zu finden, noch ist in den Fotos die Düse zu erkennen,

insbesondere nicht im Größenverhältnis relativ zu den

Abmessungen der Messstrecke. Damit ist ein Verhältnis der

Querschnittsflächen

von

(vorliegend ohnehin nicht

vorhandener) Messkammer und Düse nicht offenbart. Dies

wird auch von der Einsprechenden so eingeräumt.

Da somit jedenfalls die Merkmale M3 und M5 des Strömungssimulators nach

Streitpatent nur teilweise und das Merkmal 8 nicht aus den Dokumenten zur als

offenkundig unterstellten Vorbenutzung des Windkanals B… hervorgehen, ist

der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 diesem gegenüber neu.

6.1.2 Der Strömungssimulator des erteilten Anspruchs 1 beruht gegenüber der

geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung zudem auf einer erfinderischen

Tätigkeit, da sich die o. g. fehlenden Merkmale für die Fachperson ausgehend von

der Ausgestaltung des Windkanals B… nicht in naheliegender Weise ergeben.

Dabei kann dahinstehen, ob es für die Fachperson im Rahmen ihrer routinemäßigen

Konstruktions- und Entwicklungstätigkeit eine naheliegende Maßnahme darstellt,

den fehlenden Teil des Merkmals M5 zu realisieren und die Aufnahmeeinheit zur

Halterung des Skispringers in der Mitte der Messstrecke anzuordnen, insbesondere

weil in diesem Bereich – maximaler Abstand von Düse und Absaugkomponente –

die Homogenität und Konstanz der Geschwindigkeitsverteilung und der laminare

Anteil der Luftströmung, ggf. abhängig von weiteren Randbedingungen, in der Regel

am größten ist.

Nicht naheliegend

ist es jedenfalls, den Windkanal B… statt mit einer

geschlossenen Messstrecke mit einer offenen Messstrecke und einem

Auffangtrichter auszugestalten (Teil des Merkmals M3) sowie eine nur bei einer

offenen Messstrecke vorhandene Messkammer so zu dimensionieren, dass sie an

der Position der Aufnahmeeinheit eine Fläche quer zur Längsachse der

Strömungsstrecke aufspannt, die mindestens das Dreifache der Querschnittsfläche

der Düse beträgt (Merkmal M8).

Zweifelsohne stellt – worauf auch die Einsprechende

in der mündlichen

Verhandlung hingewiesen hat – eine offene Messstrecke eine von im Wesentlichen

nur zwei der Fachperson geläufigen alternativen Arten von Messstrecken in

Windkanälen dar, bei der üblicherweise sowohl eine Düse zur Strömungsformung

als auch ein Auffangtrichter zur Sammlung des Luftstroms verwendet wird und sich

die offene Messstrecke zwischen diesen beiden Komponenten befindet (Merkmal

M3). Dies belegt beispielsweise der Wikipedia-Artikel D7, in dem der der

Fachperson wohlbekannte sog. Göttinger Kanal sowohl mit einer geschlossenen als

auch einer offenen Messstrecke mit Auffangtrichter beschrieben und mit einer

offenen Messstrecke schematisch dargestellt ist (D7, Seite 2, untere Abbildung,

2. Punkt im vorletzten Absatz und Seite 4, Abschnitt „Göttinger Kanal“).

D7, Seite 2, untere Abbildung mit Ergänzungen durch den Senat

Ebenso ist es dem Fachwissen der Fachperson zuzurechnen, im Falle einer offenen

Messstrecke die Ausdehnung der umgebenden Messkammer senkrecht zur

Strömungsrichtung an der Position des Objekts mit einer bestimmten Mindestgröße

vorzusehen, um möglichst realitätsnahe Strömungsbedingungen nachzubilden.

Denn ihr ist bekannt, dass die Wechselwirkung des Strömungsfelds eines zu

untersuchenden Objekts in der Messkammer eines Windkanals mit den Wänden

der Messkammer eine der Hauptfehlerquellen darstellt, welche die im Windkanal

aufgenommen Messdaten gegenüber den realen Strömungsbedingungen am

Objekt verfälscht (z. B. D9, Seite 75, 1. Introduction, 1. Satz). Damit wäre es – eine

offene Messstrecke mit einer Messkammer vorausgesetzt – eine rein fachübliche

Maßnahme, die quer zur Längsachse der Strömungsstrecke aufgespannte Fläche

der Messkammer an der Position der Aufnahmeeinheit beispielsweise mindestens

dreifach so groß zu wählen wie die Querschnittsfläche der Düse, womit das

Merkmal M8 realisiert wäre.

Jedoch ist eine Veranlassung für die Fachperson, ausgehend vom Windkanal

B… die Kategorie der Messstrecke zu wechseln, nicht zu erkennen. Vielmehr

sprechen mehrere fachmännische Erwägungen gegen eine solche grundlegende

Änderung:

- Eine Fachperson, die Skispringern einen Strömungssimulator bereitstellen

möchte, der dem

realen Skisprung nahekommende, kontrollierte

Strömungsverhältnisse nachbilden und die auf den Skispringer wirkenden

Strömungskräfte weitestgehend störungsfrei erfassen kann, findet in dem

Windkanal B… mit der geschlossenen Messstrecke eine Einrichtung,

welche diese Anforderungen offensichtlich bereits hinreichend gut erfüllt.

Den Dokumenten zum vorbenutzten Windkanal B… und den

Schriftsätzen der Einsprechenden, welche zugleich die Entwicklerin und

Betreiberin dieser Einrichtung ist, ist zu entnehmen, dass dieser Windkanal

speziell für anhaltendes menschliches Fliegen in Innenräumen gebaut und

über einen längeren Zeitraum zur Erfassung der auf einen Skispringer

wirkenden Strömungskräfte verwendet wurde. Dazu wird

dessen

Leistungsfähigkeit insbesondere in öffentlichen Präsentationen (B4 bis B6)

und von im Windkanal trainierenden Mitgliedern und Trainern verschiedener

Skisprung-Nationalmannschaften in einem Zeitungsartikel (B3) ausführlich

beschrieben, wohingegen an keiner Stelle erwähnt wird, dass dessen

Eigenschaften hinsichtlich

realitätsnaher Strömungsverhältnisse und

zufriedenstellender Strömungskrafterfassung optimiert werden sollten. Ein

Hinweis oder eine Anregung für die Fachperson, Modifikationen oder gar

prinzipielle Änderungen am Konzept bzw. an der Bauweise des Windkanals

B… vorzunehmen, ist daher nicht erkennbar.

- Doch selbst wenn eine durch die Wände der geschlossenen Messstrecke

verursachte

störende

Beeinflussung

der Strömungskrafterfassung

festgestellt würde und Bedarf bestünde, diese zu eliminieren, würde die

Fachperson nicht die Bauweise des vorbenutzten Windkanals B… als

ungenügend verwerfen, sondern, insbesondere wegen der niedrigeren

Kosten und des geringeren technischen Aufwands, die Messartefakte durch

rechnerische Verfahren bzw. Computersimulationen korrigieren, so wie dies

in dem von der Einsprechenden zum Nachweis der Fachüblichkeit derartiger

numerischer Methoden eingeführten Fachartikel D9 beschrieben ist (Titel:

„Correction of the wall interference effects in wind tunnel experiments“).

- Vor allem aber handelt es sich bei der offenen und der geschlossenen

Messstrecke nicht um zwei als gleichwertige Alternativen separat

austauschbare Komponenten, sondern um grundlegend unterschiedliche

Ausführungsformen der gesamten zentralen Einheit eines Windkanals,

welche aufgrund der signifikant unterschiedlichen physikalischen

Charakteristika

(Scherschichten,

turbulente/laminare Strömungsanteile,

etc.), Funktionsweisen und der sich ergebenden Messeigenschaften den

Einsatz

jeweils weiterer verschiedener Komponenten (Plenum bzw.

Messkammer

und Auffangtrichter

einerseits

und Wände

zur

Strömungsführung andererseits) bedingt. Daher würde die Fachperson eine

derartige grundsätzliche Änderung eines – wie hier – bereits vorhandenen

Gesamtkonzepts eines Windkanals nach einer in sich geschlossenen

technischen Lehre, welche es insbesondere erforderlich machen würde, die

gesamte Strömungsführung grundlegend neu zu berechnen bzw. zu

simulieren und/oder empirisch zu bestimmen, verwerfen. Im Falle eines

bereits bestehenden Windkanals würde sie wegen des erheblichen

Aufwands erforderliche umfangreiche und nicht nur einzelne Komponenten,

sondern ganze Gebäudeteile betreffende Änderungen als nicht praktikabel

überhaupt nicht in Erwägung ziehen.

- Schließlich wird die Fachperson auch aus Gründen der Sicherheit und

Benutzbarkeit sowohl für den Skispringer als auch für ggf. unterstützendes

Personal von einer Umgestaltung des Windkanals B… in Richtung des

streitgegenständlichen Strömungssimulators mit offener statt geschlossener

Messstrecke abgehalten. Denn im Falle eines Windkanals mit offener

Messstrecke wären aufgrund der größeren Abmessungen, insbesondere des

zwangsläufig signifikant tiefer liegenden Messkammerbodens, besondere

und vergleichsweise aufwändige Maßnahmen nötig, um zu gewährleisten,

dass die springende Person einen einfachen Zugang zur Messposition hat

und sicher „landen“ kann sowie dass der einfache Zugang von weiteren

Personen, beispielsweise Hilfestellung leistenden Trainern, zum Windkanal

ermöglicht wird.

Dies wird deutlich beim Vergleich mit dem aus der Druckschrift D2 bekannten

Windkanal, bei dem die Strömungsführung der geschlossenen Messstrecke

die Sicherheit der springenden Person gewährleistet (Seite 9, 1. Absatz: „the

flying subject will be able to safely return to a controlled ground stationary

state in a controlled way“; Seite 10, vorletzter Absatz: „designed to make

gliding flight exercises self-stabilizing and safer“) und ein sicherer Zu- und

Abgang von Personen möglich ist (die Seiten 11 und 12 übergreifender

Absatz: „desirable for some Flyers to both enter and exit the flight section in

what is here called the exit section … to enter the tunnel through the

downstream door, whereas other Flyers … through the upstream door … at

least one access door with air lock for allowing a person to enter or exit the

tunnel 100 during operation. … wherein said doors are arranged at either

side of the test section (one upstream and one downstream).“ und Seite 13,

2. Absatz: „FIG 8a and 8b, … a two-stage access system 600 … for several

persons or objects to enter and exit in any chosen order, into the flight section

… These risks are mitigated by the two-stage system, in which only one door

at a time is opened … facilitate extraction of the injured person.“) sowie dem

Windkanal

B…,

bei

dem

insbesondere

alle

vorgelegten

Videoaufnahmen des Messbetriebs (B19 bis B26) und beispielsweise das

Titelbild des Zeitungsartikels (B3, Seite 1) weitere Personen und direkte

Hilfestellungen eines Trainers im Windkanal zeigen. Im Gegensatz dazu

müssen beim Einsatz einer offenen Messstrecke für den gleichen Zweck

aufwändige Maßnahmen getroffen werden, wie es insbesondere auch das

Streitpatent lehrt, wo nur mittels einer Hebebühne und einer Kippvorrichtung

das Einsteigen und Aussteigen des Skispringers in die bzw. aus der

Aufnahmeeinheit erleichtert und das kräftezehrende Verharren in der

Trainingsposition kurz gehalten werden kann (Streitpatentschrift, Absätze

0024, 0025 und 0032 sowie Ansprüche 5 und 6).

Zusammenfassend ist beim Windkanal B… bzw.

in den ihn beschreibenden

Beweismitteln B2 bis B8 und B19 bis B26 aus einer Vielzahl von Gründen nicht

erkennbar, dass die Fachperson eine Veranlassung hätte, die o. g. grundlegenden

Änderungen vorzunehmen, um die fehlenden Merkmale M3 und M8 zu realisieren.

Ein anderes Bild wird auch durch den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen B9

bis B18 und B27 nicht vermittelt.

Eine entsprechende Veranlassung ergibt sich für die Fachperson aus den oben

genannten Gründen auch nicht aus der technischen Lehre der von der

Einsprechenden insoweit herangezogenen Druckschriften D1, D3, D7 oder D8 oder

dem sonstigen vorliegenden Stand der Technik, sofern sie diese(n) mangels

erkennbarer Nachteile des Windkanals B… überhaupt berücksichtigen würde.

Nach alledem gelangt die Fachperson ausgehend von der geltend gemachten

Vorbenutzung weder aus ihrem Fachwissen heraus, noch durch Zusammenschau

mit einer der Druckschriften des vorliegenden Standes der Technik in naheliegender

Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.

6.2

Die Druckschrift D2 beschreibt im Wesentlichen, so wie auch der Windkanal

B…, einen geschlossenen Windkanal

für den stabilen Dauerflug von

Menschen, insbesondere unter Verwendung eines Flügelanzuges, aber auch für

das Training von Skispringern (Seite 17, Zeilen 31 bis 34), wobei die Längsachse

der Strömungsstrecke gegenüber der Waagerechten geneigt ist (Merkmale 2 und 4

sowie Teile der Merkmale M1, M3 und M5). Sie offenbart jedoch ebenfalls keine

offene Messstrecke mit Messkammer (fehlende Teile der Merkmale M3, M5 und

M8) und darüber hinaus auch keine Messeinheit zur Erfassung der wirkenden

Strömungskräfte (nicht Merkmal M6), so dass die Lehre der D2 gegenüber der

geltend gemachten Vorbenutzung des Windkanals B… zurückbleibt. Die

Fachperson gelangt daher aus den genannten Gründen auch ausgehend von

Druckschrift D2 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1, ohne erfinderisch tätig zu

werden.

6.3

Der im Jahre 1932 erschienene Fachartikel D1 mit dem Titel „The Focke-

Wulf Wind-Tunnel, A Description of New Commercial Experimental Apparatus

Installed in Germany“ beschreibt einen geschlossenen Windkanal mit einer entlang

einer

Längsachse

verlaufenden

Strömungsstrecke

und

einer

Strömungsrückführung (Teil von Merkmal M1 und Merkmal M2) wobei die

Strömungsstrecke eine Düse, einen Auffangtrichter und eine dazwischen

angeordnete offene Messstrecke („test chamber“) (Merkmal M3) aufweist. Dass sich

die Messstrecke innerhalb einer allseitig von Messkammerwänden begrenzten

Messkammer befindet (Merkmal M7) und die Messkammer an der Position der

Aufnahmeeinheit eine Fläche quer zur Längsachse der Strömungsstrecke aufweist,

die mindestens das Dreifache der Querschnittsfläche der Düse beträgt (Merkmal

M8) mag der Fachmann dem Artikel D1 – trotz der niedrigen Qualität der Zeichnung

der Figur 1 und der Kopien der Fotografien der Figuren 2 und 3 – zwar entnehmen

(insbesondere Figur 1 i. V. m. Seite 220, linke Spalte, 3. Absatz: „The working

section is an open section 2·5 metres in length through the test chamber. It is

completely clear at the sides so as to allow of largescale model being easily brought

in for scale effect measurements.“). Der Artikel D1 offenbart jedoch nicht, dass beim

dort beschriebenen Windkanal die Längsachse der Strömungsstrecke gegenüber

der Waagerechten geneigt ist (nicht Merkmal M4), ferner zeigt sie keine

Aufnahmeeinheit mit einer Messeinheit zur Erfassung von auf einen Skispringer

wirkenden Strömungskräften (nicht Merkmal M6). Ausgehend von der Druckschrift

D1 liegt es somit für die Fachperson, auch in Kombination mit dem weiteren im

Verfahren befindlichen Stand der Technik, nicht nahe, die entsprechenden

Maßnahmen gemäß den fehlenden Merkmalen zu realisieren.

6.4

Die Druckschriften D3, D4 sowie D6 kommen dem Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 nicht näher als es schon durch die geltend gemachte

Vorbenutzung des Windkanals B… oder die Druckschrift D2 belegt ist. Aus

dem Vorbringen der Einsprechenden ergibt sich nichts Anderes.

6.5

Die Dokumente D5, D7, D8 und D9 stellen jeweils bereits keinen geeigneten

Ausgangspunkt

für die Fachperson bei

ihren Bemühungen dar, einen

windkanalbasierten Strömungssimulator für Skispringer bereitzustellen, der es

ermöglicht,

dem

realen

Skisprung

nahekommende,

kontrollierte

Strömungsverhältnisse nachzubilden und hierbei die auf den Skispringer wirkenden

Strömungskräfte weitestgehend störungsfrei zu erfassen (vgl. Streitpatentschrift,

Absatz 0006):

· Der Fachartikel D5 beschreibt Untersuchungen der statischen Leistung einer

speziellen axialsymmetrischen Düse und wurde von der Einsprechenden

lediglich eingeführt, um das Merkmal am Düsenaustritt angebrachter

Klappen zur Ablenkung des austretenden Luftstroms nach Unteranspruch 7

zu belegen. Ein Strömungssimulator bzw. ein Windkanal, von dem die

Fachperson bei der Entwicklung einer Vorrichtung zur Erfassung der auf

einen Skispringer wirkenden Strömungskräfte ausgehen könnte, wird dort

nicht beschrieben.

· Die Wikipedia-Artikel D7 und D8 betreffen jeweils einen enzyklopädischen

Überblick zu Windkanälen allgemein, der einem interessierten Laien einen

Einstieg in die Thematik vermitteln kann, jedoch wird eine Fachperson auf

dem Gebiet der Konstruktion von Windkanälen und der zugehörigen

Messtechnik diese nicht als Ausgangspunkt bei der sehr spezifischen

Aufgabe heranziehen, einen windkanalbasierten Strömungssimulator zu

entwickeln, der es ermöglicht, dem realen Skisprung nahekommende,

kontrollierte Strömungsverhältnisse nachzubilden, um die auf den

Skispringer wirkenden Strömungskräfte möglichst störungsfrei zu erfassen.

Zudem enthält der enzyklopädische deutschsprachige Wikipedia-Artikel D7

mit dem Titel „Windkanal“ zwar Abschnitte zu geschlossenen Windkanälen,

beispielsweise nach der bekannten sogenannten Göttinger Bauart, sowie zur

fachüblichen Messung der auf ein zu untersuchendes Modell wirkenden

Strömungskräfte in einer offenen Messstrecke (Seite 2, 1., 2. sowie

4. Absatz, Punkt 2. und Seite 4, 2. Absatz). Hinweise oder Anregungen zu

Maßnahmen, welche zur Erfassung der auf einen Skispringer wirkenden

Strömungskräfte (Teile der Merkmale M1 und M6) erforderlich sind,

insbesondere gemäß Merkmal M4, wonach die Längsachse der

Strömungsstrecke gegenüber der Waagerechten geneigt ist, sind dem Artikel

D7 jedoch nicht entnehmbar.

Der Überblicksartikel D8 der englischsprachigen Internet-Enzyklopädie

Wikipedia zum Thema „Wind tunnel“ umfasst neben einem allgemeinen

einleitenden Teil (Seiten 1 und 2), einem historischen Abriss („History“), einer

Klassifikation der verschiedenen Windkanalarten („Classification“) und der

Beschreibung von Methoden zur Visualisierung der Strömungen („Flow

Visualization“) lediglich einen Abschnitt zu Messung aerodynamischer

Kraftwirkungen und zur Arbeitsweise („How it Works“) von Windkanälen mit

der aus wenigen Sätzen bestehenden Erwähnung von Druck-, Kraft und

Momentenmessung („Pressure measurements“ und „Force and moment

measurements“).

Dem Wikipedia-Artikel D8 ist zwar ein als Strömungssimulator nutzbarer

Windkanal entnehmbar, der zur Erfassung der auf einen Skispringer

wirkenden Strömungskräfte geeignet ist (Seite 1, 1. Absatz bis Seite 2,

2. Absatz; Merkmal M1), in geschlossener Form mit einer entlang einer

Längsachse

verlaufenden

Strömungsstrecke

und

einer

Strömungsrückführung (Seite 5, 3. Absatz; Merkmal M2), wobei in der Mitte

des Tunnels eine Aufnahmeeinheit zur Halterung des zu vermessenden

Objekts angeordnet ist (Seite 1, 2. Absatz: „The object to be tested is

fastened in the tunnel so that it will not move“ und Seite 8, 2. Absatz: „so the

object being tested is usually kept near the center of the tunnel“; Teil von

Merkmal M5), die mit einer Messeinheit zur Erfassung der auf das Modell

wirkenden Strömungskräfte verbunden ist (insbesondere Seite 8, Abschnitt

„Force and moment measurements“: „With the model mounted on a force

balance, one can measure lift, drag, lateral forces, yaw, roll, and pitching

moments over a range of angle of attack.“; Merkmal M6). Dabei liest die

Fachperson noch mit, dass die Messstrecke sich innerhalb eines allseitig von

Wänden begrenzten Messbereichs befindet (Seite 8; Teil von Merkmal M7).

An keiner Stelle des Wikipedia-Artikels D8 ist jedoch offenbart,

-

dass die Strömungsstrecke eine Düse, einen Auffangtrichter und eine

zwischen der Düse und dem Auffangtrichter angeordnete offene

Messstrecke aufweist (nicht Merkmal M3),

- wobei die Längsachse der Strömungsstrecke gegenüber der

Waagerechten geneigt ist (nicht Merkmal M4; die auf Seite 10, letzter

Absatz genannten vertikalen Windtunnel weisen bei fachgerechter

Auslegung keine geneigte Strömungsstrecke auf, vgl. Abschnitt 5.5),

-

-

die Aufnahmeeinheit in der Mitte der Messstrecke zwischen Düse und

Auffangtrichter angeordnet ist (nicht Rest vom Merkmal M5) und zudem

die Messkammer an der Position der Aufnahmeeinheit eine Fläche quer

zur Längsachse der Strömungsstrecke aufspannt, die mindestens das

Dreifache der Querschnittsfläche der Düse beträgt (nicht Merkmal M8).

Darüber hinaus sind die

in D8

beschriebenen verschiedenen

Ausgestaltungen nicht Merkmale eines einzelnen Windkanals, sondern

vielmehr Eigenschaften unterschiedlicher Windkanäle, die in verschiedenen

Teilen des Artikels beschrieben werden (einleitender Abschnitt und

Abschnitte „Measurement of aerodynamic forces“, „History / Widespread

usage“, „Force and moment measurements“ und „Classification“).

Somit können die Wikipedia-Artikel D7 und D8 weder als geeigneter

Ausgangspunkt für die Fachperson gelten, die einen Strömungssimulator zur

Erfassung der auf einen Skispringer wirkenden Strömungskräfte entwickeln

möchte, noch liefern sie der Fachperson Anregungen oder Hinweise, die

gegenüber dem Gegenstand des Streitpatents fehlenden Merkmale zu

realisieren.

· Der in einer Fachzeitschrift zur Modellierung und Simulation veröffentlichte

Fachartikel

D9

beschäftigt

sich mit

der

Korrektur

von

Wandinterferenzeffekten in Windkanalexperimenten,

insbesondere mit

numerischen

Simulationen

aerodynamischer

Koeffizienten

von

Flugzeugmodellen unter Unterschallbedingungen in Hochgeschwindigkeits-

Windkanälen. Für die Konstruktion von Windkanälen mit Messeinheiten zur

Erfassung der auf einen Skispringer wirkenden Strömungskräfte kann dieser

Artikel der Fachperson nicht als Grundlage dienen.

Daher ist der Strömungssimulator gemäß erteiltem Patentanspruch 1 gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, sondern beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem tragenden Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 8 Bestand.

7.

Somit ist das Streitpatent im angefochtenen Beschluss zu Recht in der

erteilten Fassung aufrechterhalten worden, so dass die Beschwerde der

Einsprechenden zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Dr. Haupt