Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 29.04.2024 – 14 W (pat) 4/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290424B14Wpat4.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 4/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 013 127
…
ECLI:DE:BPatG:2024:290424B14Wpat4.18.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst und des
Richter Dr. Jäger, der Richterin Dr. Wagner sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November
2017 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrecht erhalten mit:
Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hauptantrag überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 29. April 2024, Beschreibung und Zeichnung mit Figuren 1
bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April 2015).
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2009 013 127 mit der Bezeichnung
„Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum Anzeigen eines
Betriebszustandes einer solchen“
beschränkt aufrechterhalten. Die beschränkte Fassung entspricht inhaltlich der
erteilten Fassung ohne eine alternative Ausgestaltung in Patentanspruch 1. Die
Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die
beanspruchten Gegenstände so deutlich und vollständig offenbart seien, dass sie
neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zur Beurteilung der
Patentfähigkeit hat sie die Entgegenhaltungen
D0
D1
D2
D3
DE 10 2008 050 263 A1,
DE 199 39 787 A1,
EP 1 465 460 A2,
US 2007/0004578 A1,
D3‘ Erklärung (Bsp. 3 von D3),
D13 US 7,718,929 B2 und
D28 DE 10 2004 044 704 A1
berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die zur
Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente:
D30 Produktinformationsblatt der Firma LG zu dem Kochfeld LCE 30845 aus dem
Oktober 2007,
D31
„Service Manual" der Firma LG zu dem Kochfeld LCE 30845 aus dem
September 2007 und
D32 Gebrauchs-, Einbau- und Anschlussanweisung für ein Glaskeramik-Einbau-
Kochfeld der Firma Gorenje, undatiert.
sowie die im angefochtenen Beschluss nicht weiter erwähnte Anlage
D29 Fotografien von drei transparenten eingefärbten Kochflächen, undatiert, 2
Seiten,
verweist.
Die Einsprechende macht geltend, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Eine
Glaskeramik mit einer Lichttransmission von 2,5 % und höher löse nicht die
streitpatentgemäße Aufgabe, da sie nicht dazu in der Lage sei, die Durchsicht auf
die darunter befindlichen Bauteile zu verhindern. Das Streitpatent selbst weise
daraufhin, dass die Glaskeramik gemäß Beispiel 2, die eine Lichttransmission von
3,9 % aufweise, welche somit im beanspruchten Bereich von 0,1 bis 5 % liege, nicht
die Durchsicht auf die darunter befindlichen Einbauten verhindern könne. Im
Übrigen zeigten die Fotografien der Glaskeramikflächen gemäß Druckschrift D29,
dass eine Lichttransmission im Sichtbaren von 3,89%, insbesondere von 4,69%
keine ausreichende Abdeckung der elektronischen Bauteile unterhalb der
Kochfläche bedinge. Die Kochfläche werde
darüber
hinaus
durch
Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im
gesamten Wellenlängenbereich größer 450 nm charakterisiert. Dieser nach oben
offene Bereich führe dazu, dass vor dem Hintergrund der BGH Entscheidung
„Thermoplastische Zusammensetzung“ die Ausführbarkeit zu verneinen sei, weil
der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch die offenen Bereichsangaben
für die physikalischen Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der
Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus soweit verallgemeinert werde,
dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik
hinausgehe. Das Streitpatent liefere dem Fachmann keinen Anhaltspunkt, durch
welche
technischen
Maßnahmen
er
die
beanspruchten
Transmissionseigenschaften erreichen könne.
Darüber hinaus sei der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der aus
der Druckschrift D0 bekannten Kochfläche mit verbesserter
farbiger
Anzeigefähigkeit nicht neu. In der Druckschrift D0 werde ein Verfahren zum
Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Glaskeramik-
Kochfläche mit den streitpatentgemäßen chemischen und physikalischen
Eigenschaften beschrieben. Ferner seien gemäß den Druckschriften D30 bis D32
zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents Kochfelder mit einer Anzeigevorrichtung
mit Anzeigeelementen, die von der Rückseite der Kochfläche her Licht einstrahlten,
hinlänglich bekannt gewesen. Diese Anzeigevorrichtungen verfügten zudem über
Anzeigeeinrichtungen, welche unterschiedliche Betriebszustände anzeigten. In
Ergänzung zu einer roten Anzeige offenbare die Druckschrift D0 die Verwendung
einer oder mehrerer andersfarbiger Anzeigen an Kochflächen, um verschiedene
Betriebszustände anzuzeigen. Hieraus ergebe sich, dass die Anzeigevorrichtung
eine Anzeigeeinrichtung aufweise, die unterschiedliche Betriebszustände mit
unterschiedlichen Farben anzeige. Der Fachmann könne der Gesamtoffenbarung
der Druckschrift D0 daher sämtliche Merkmale des beanspruchten Verfahrens
entnehmen.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruhe auch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, weil das streitpatentgemäße Verfahren sich für den
Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von den Glaskeramiken der
Druckschrift D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und der Lehre der
Druckschrift D28 ergebe. Aus der Druckschrift D1 seien Kochflächen aus
transparenten, dunkel in der Masse eingefärbten Glaskeramiken mit Hochquarz-
Mischkristallen als vorherrschende Kristallphase bekannt, die ohne die Läutermittel
Arsen- oder Antimonoxid erhalten würden, und die über eine Transmission im
Sichtbaren von bevorzugt kleiner 2,5 % und eine IR-Transmission bei 1600 nm von
größer als 70 % für eine 4 mm dicke Glaskeramik verfügten. Von diesen
Kochflächen unterscheide sich die streitpatentgemäße Kochfläche darin, dass sie
durch Transmissionswerte von größer 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichts im
gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm charakterisiert sei. Dieses
Transmissionsmerkmal beruhe vor dem Hintergrund des fachmännischen Handelns
nicht auf erfinderischen Überlegungen, da der Fachmann veranlasst gewesen sei,
für eine verbesserte Farbanzeigefähigkeit nicht nur die integrale Lichttransmission
im Sichtbaren, sondern auch die einzelnen Transmissionswerte im Bereich des
sichtbaren Lichts in Abhängigkeit des zu transmittierenden farbigen Lichts der unter
der Kochfläche befindlichen LEDs zu untersuchen und zu optimieren. Im Hinblick
auf die Ausstattung der Kochfläche mit Anzeigevorrichtung würde der Fachmann
die Druckschrift D28 zu Rate ziehen, aus der eine Anzeigevorrichtung bekannt
gewesen sei, die verschiedene Betriebszustände mit verschiedenen Farben
anzeige, um dem Benutzer intuitiv und eindeutig auf Gefahrensituationen
hinzuweisen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. November 2017 aufzuheben und das Patent
„Transparente, eingefärbte Kochfläche“ vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
1.
Das Patent „Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum
Anzeigen eines Betriebszustandes einer solchen“ beschränkt aufrecht zu
erhalten gemäß neuem Hauptantrag, übergegeben in der mündlichen
Verhandlung vom 29. April 2024, Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung und
Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April
2015).
2.
Hilfsweise:
Das Patent „Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum
Anzeigen eines Betriebszustandes einer solchen“ beschränkt aufrecht zu
erhalten gemäß des Hilfsantrags 1, übergeben in der mündlichen Verhandlung
vom 29. April 2024, Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung und Zeichnung
mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April 2015).
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
„Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten
eingefärbten Kochfläche (1) mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit,
bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als
vorherrschender Kristallphase, wobei die Glaskeramik, bis auf
unvermeidliche Spuren, keines der chemischen Läutermittel Arsenoxid und
Antimonoxid enthält,
wobei die Glaskeramik Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich
des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450
nm, eine Lichttransmission im Sichtbaren von 0,8 – 5%, vorzugsweise 0,8
– 2,5 %, und eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von 45 – 85 %
aufweist,
gekennzeichnet durch einen Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck pO2 der
Glaskeramik von 1 bar bei einer Temperatur größer 1580°C,
wobei eine Anzeigevorrichtung mit Anzeigeelementen vorgesehen ist, die
von der Rückseite der Kochfläche (1) her ihr Licht einstrahlen,
wobei die Anzeigevorrichtung eine Anzeigeeinrichtung (8, 9) aufweist, und
wobei die Anzeigeeinrichtung
(8, 9) unterschiedlich vorbestimmte
Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeigen.“
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags für den Fachmann ausführbar
beschrieben und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei
sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Ausführbarkeit sei gegeben, da mit Patentanspruch 1 ein Verfahren zum
Anzeigen eines Betriebszustandes einer eingefärbten Kochfläche, die spezifische
Eigenschaften aufweise, beansprucht werde, bei dem eine Anzeigevorrichtung,
zum Anzeigen der unterschiedlichen Betriebszustände vorgesehen sei. Die
Kochfläche mit einer Lichttransmission von 0,5 bis 5% löse die patentgemäße
Aufgabe. Der Patenschrift sei zu entnehmen, dass mit abnehmender Obergrenze
der Lichttransmissionsintervalle die Durchsicht auf die technischen Bauelemente
unter der Kochfläche erschwert werde. Damit bringe die Patentschrift klar zum
Ausdruck, dass eine Durchsicht auch bei einer Transmission von 2,5 % nicht
vollständig ausgeschlossen sei und dass es bei der Angabe der Obergrenze
tatsächlich um eine subjektive Beurteilung gehe und zwar welches Maß an
Durchsicht tolerabel erscheine. Im Übrigen weise die Einsprechende durch Verweis
auf die Anlage D29 selbst nach, dass mit den beispielhaft ausgewählten
Zusammensetzungen innerhalb der patentgemäßen Lehre die beanspruchten
Lichttransmissionseigenschaften erreicht werden.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 werde nicht durch die Lehre der
Druckschrift D0 neuheitsschädlich vorweggenommen, weil die Druckschrift kein
Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes offenbare, bei dem mit einer
Anzeigeeinrichtung unterschiedliche Betriebszustände mit unterschiedlichen
Farben angezeigt werden. Vor dem Hintergrund der Druckschriften D30 bis D32
lese der Fachmann diese Merkmale auch nicht mit.
Schließlich beruhe das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Kochfläche gemäß Druckschrift D1
unterscheide sich von der beanspruchten Kochfläche darin, dass sie nicht durch
eine spektrale Transmission
im gesamten Spektralbereich über 450 nm
charakterisiert sei. Dieses Merkmal könne auch nicht aus der
integralen
Lichttransmission
im Sichtbaren von τ < 5% abgeleitet werden. Der
Transmissionswert der Glaskeramik gemäß Druckschrift D1 liege vielmehr bei 700
nm und damit im roten Spektralbereich. Für die bei dem beanspruchten Verfahren
verwendete Kochfläche sei aber die Transmission von mehr als 0,1% im Bereich
des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm
essentiell, da sie maßgeblich für eine Anzeigefähigkeit mit unterschiedlichen Farben
sei. Dies werde aber in Druckschrift D1 nicht thematisiert. Die Glaskeramiken der
D1 seien im sichtbaren Bereich vielmehr aufgrund des hohen Vanadiumoxidgehalts
zu dunkel eingefärbt. Für die Einstellung bestimmter Farborte bei transparenten
Glaskeramiken könnten zwar spezielle färbende Komponenten zugesetzt werden,
jedoch werde ein solcher Zusatz in Druckschrift D1 als nicht vorteilhaft beschrieben.
Anregungen, die in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung wiesen, erhalte der
Fachmann auch aus keiner der übrigen Entgegenhaltungen. Eine Kombination mit
der Kochfläche gemäß der Druckschrift D2 scheitere bereits daran, dass dort als
Läutermittel Arsen- oder Antimonoxid eingesetzt werden. In der Druckschrift D3
seien Transmissionswerte nur für die Glaskeramiken der Ausführungsbeispielen 2
und 3 zu entnehmen, die aber nicht durch einen Sauerstoffpartialdruck pO2
charakterisiert seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere dem Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche 2 bis 15 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73) und führt zu dem im
Tenor genannten Ergebnis.
1.
Das Streitpatent betrifft in seiner verteidigten Fassung ein Verfahren zum
Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten, eingefärbten Kochfläche
bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als
vorherrschender Kristallphase (vgl. Streitpatentschrift [0001] i. V. m. geltendem
Anspruch 1).
Einleitend wird in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass um die störende
Durchsicht auf die technischen Bauelemente unter der Glaskeramik-Kochfläche zu
verhindern und um die Blendwirkung durch strahlende Heizkörper zu vermeiden,
seien die Glaskeramik-Kochflächen
in
ihrer Lichttransmission begrenzt.
Andererseits solle während des Betriebes, auch bei niedriger Leistung die
strahlenden Heizkörper gut erkennbar sein, um eine Verbrennungsgefahr
auszuschließen. Würden derartige Kochflächen jedoch abgeschaltet, sei das
Abkühlen der Heizelemente nach dem Glühen nicht mehr sichtbar, obwohl durch
die Wärmekapazität der verwendeten und anwesenden Materialien noch eine
erhebliche Hitze vorhanden sei, die ausreiche Verletzungen hervorzurufen. Auch für
die Anzeigefähigkeit sei eine gewisse Lichttransmission erforderlich, da die üblichen
roten Leutendioden unterhalb der Kochfläche eingebaut seien. Um diesen
Anforderungen zu genügen, werde die Lichttransmission der Glaskeramik-
Kochflächen mit Hilfe von färbenden Zusätzen auf Werte im Bereich von 0,5 % bis
2,5 % eingestellt. Die Glaskeramik-Kochflächen erschienen unabhängig von den
verwendeten Farbelementen aufgrund der niedrigen Lichttransmission in Aufsicht
schwarz und
in Durchsicht meist
rot,
rotviolett oder braunorange
(vgl.
Streitpatentschrift [0013]).
Die üblichen roten Leuchtdioden strahlten bei Wellenlängen um 630 nm. Um den
Bedienkomfort und technische Funktionen zu verbessern, aber auch um den
Hausgeräteherstellern über das Design eine Möglichkeit zur Differenzierung zu
eröffnen, seien neben den üblichen roten auch andersfarbige Anzeigen gewünscht.
Es seien Kochfelder mit unterschiedlichsten Farbanzeigen bekannt, die aber
ausschließlich ästhetischen Aspekten dienten (vgl. Streitpatentschrift [0014] bis
[0017]).
2.
Ausgehend davon liege dem Streitpatent u. a. die Aufgabe zugrunde, ein
Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten
Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift
[0034]).
3.
Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit
folgenden Merkmalen:
(a) Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten
eingefärbten Kochfläche mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit,
(b)
bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als
vorherrschender Kristallphase,
(c) wobei die Glaskeramik, bis auf unvermeidliche Spuren, keines der
chemischen Läutermittel Arsenoxid und Antimonoxid enthält,
(d) wobei die Glaskeramik Transmissionswerte von größer als 0,1 % im
Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich
größer als 450 nm,
(e)
eine Lichttransmission im Sichtbaren von 0,8 – 5%, vorzugsweise 0,8 –
2,5 %, und
(f)
(g)
eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von 45 – 85 %, sowie
einen Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck pO2 der Glaskeramik von
1 bar bei einer Temperatur größer 1580°C aufweist,
(h) wobei eine Anzeigevorrichtung mit Anzeigeelementen vorgesehen ist,
die von der Rückseite der Kochfläche (1) her ihr Licht einstrahlen,
(i)
wobei die Anzeigevorrichtung eine Anzeigeeinrichtung (8, 9) aufweist,
und wobei die Anzeigeeinrichtung (8, 9) unterschiedlich vorbestimmte
Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeigen.
4.
Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen
Chemiker, Werkstoffkundler oder Verfahrenstechniker mit Universitätsabschluss,
der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Glaskeramik-Herstellung
verfügt.
5.
Die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Die geltende Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist sowohl in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen als auch
in der Streitpatentschrift offenbart.
Patentanspruch 1 basiert auf den erteilten Patentansprüchen 1, 7 und 23 bzw. den
ursprünglich eingereichten 1, 7 und 24 sowie Absatz [0088]. Die Patentansprüche
2 bis 15 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 25 bis 38 bzw. den
ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 24 bis 37.
6.
Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:
6.1
Der Begriff „Kochfläche“ wird in Patentanspruch 1 als eine Glaskeramik mit
den chemischen und physikalischen Eigenschaften gemäß den Merkmalen (b) bis
(g) definiert. Dieser Kochfläche ist zwar zusätzlich eine Anzeigevorrichtung gemäß
den Merkmalen (h) und (i) zugeordnet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass unter dem
Begriff „Kochfläche“ auch ein „Kochfeld“ zu verstehen ist. In der Streitpatentschrift
wird vielmehr klar unterschieden zwischen einem Kochfeld, das aus einer
Kochfläche und einer Anzeigenvorrichtung besteht und einer Kochfläche, die
synonym für eine Glaskeramik steht (vgl. Streitpatentschrift [0038], [0047], [0088],
[0093]). Die „Kochfläche“ muss aber derart ausgebildet sein, dass eine
Anzeigevorrichtung gemäß den Merkmalen (h) und (i) an ihr angebracht werden
kann.
6.2 Merkmal d) definiert, dass die Glaskeramik Transmissionswerte von größer
als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich
größer als 450 nm aufweist. Das Merkmal schränkt für den Fachmann damit den
Wellenlängenbereich des sichtbaren durch die Angabe der Untergrenze von 450
nm auf einen Bereich von 450 nm bis 780 nm ein. Denn sichtbares Licht hat einen
Wellenlängenbereich von ca. 380 nm bis 780 nm. Die Glaskeramik kann in diesem
Wellenlängenbereich über Transmissionswerte im Bereich von größer 0,1% bis
100% verfügen.
6.3
Nach Merkmal e) besitzt die Glaskeramik Lichttransmissionswerte im
Sichtbaren im Bereich von 0,8 – 5 %, vorzugsweise von 0,8 - 2,5%. Der
Wellenlängenbereich ist entgegen Merkmal d) nicht durch eine Untergrenze
beschränkt. Damit umfasst der Bereich gemäß Merkmal e) den gesamten
Wellenlängenbereich des sichtbaren Lichtes von 380 nm bis 780 nm. Der Begriff
„Lichttransmission“ ist laut Streitpatentschrift gleichbedeutend mit „brightness Y“
(vgl. Streitpatentschrift [0123]). Nach fachmännischem Verständnis handelt es sich
hierbei um den Mittelwert aller Transmissionswerte im Bereich von 380 nm bis 780
nm.
6.4
Unter
einem Betriebszustand
versteht
das
Streitpatent
einen
Temperaturzustand oder einen Fehlerzustand des einzelnen Koch- oder
Wärmefeldes (vgl. Streitpatent [0038], [0040], [0091], [0128]).
6.5
Die Anweisung nach Merkmal (i), unterschiedliche Betriebszustände mit
unterschiedlichen Farben anzuzeigen, betrifft entgegen der Ansicht der
Einsprechenden ein technisches Lösungsmittel. Hierbei handelt es sich um eine
visuelle Informationswiedergabe, die darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der
gezeigten Information durch den Menschen zu verbessern bzw. zweckmäßig zu
gestalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 660-665, Bildstrom).
7.
Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten
eingefärbten Kochfläche mit verbesserter
farbiger Anzeigefähigkeit gemäß
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags ist so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann.
7.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei einem Merkmal,
das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, nicht generell erforderlich, dass die
Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren
Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Wenn etwa ein "generisch" beanspruchtes
Erzeugnismerkmal bei wertender Betrachtung in seiner allgemeinen Bedeutung zur
erfindungsgemäßen Problemlösung gehört, genügt es grundsätzlich, wenn eine
bestimmte Ausführungsform ausführbar offenbart ist. Anders kann es sich hingegen
verhalten, wenn ein offener Bereich durch zwei einander entgegenwirkende
Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der
Parameter ergebenden Schranken offenbart sind. Dann beansprucht der Satz
Geltung, dass der mögliche Patentschutz durch den Beitrag zum Stand der Technik
begrenzt wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, BGHZ 184, 300
= GRUR 2010, 414 Rn. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden führt die Verwendung einer
Glaskeramik mit Transmissionswerten von größer als 0,1 % im Bereich des
sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm
(Merkmal (d)) in dem streitpatentgemäßen Verfahren nicht dazu, dass das
Verfahren nicht ausführbar ist. Denn anders als bei der BGH-Entscheidung
„Thermoplastische Zusammensetzung“ wird im vorliegenden Streitfall der nach
oben offene Transmissionsbereich gemäß Merkmal (d) durch den weiteren
Parameter gemäß Merkmal (e) beschränkt, welcher definiert, dass die
Glaskeramik im Sichtbaren eine Transmission von 0,8 bis 5 % aufweist. Damit
reicht die ausführbare Offenbarung hier so weit, wie sie sich aus dem
Zusammenwirken der Parameter gemäß den Merkmalen (d) und (e) ergebenden
Schranken ergibt.
7.2
Darüber hinaus macht die Einsprechende geltend, dass der Fachmann
obgleich spezielle Beispiele von Glaskeramiken und deren Transmissionswerte im
Streitpatent genannt seien, nicht erkennen könne, welche Elemente in der
Glaszusammensetzung und welche Keramisierungsbedingungen die Transmission
beeinflussten und er somit nicht der Lage sei, die vorliegende Erfindung zu
reproduzieren.
Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann kann dem Streitpatent
entnehmen, dass die Transmissionseigenschaften der Glaskeramik zum einen über
den Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck und zum anderen über die
im
Ausgangsglas enthaltenen Läutermittel und Farboxide einstellbar sind (vgl.
Streitpatentschrift [0067] bis [0072], [0083] bis [0088] Beispiel 1 vs. Beispiel 2).
Zudem werden ihm in der Streitpatentschrift konkrete Zusammensetzungen der
Ausgangsglasmischung und Verfahrensparameter
für die Herstellung des
Ausgangsglases
sowie Keramisierungsbedingungen
zur Erlangung der
Glaskeramik genannt (vgl. Streitpatentschrift [0073] bis [0081]). Damit versetzen die
in der Streitpatentschrift enthalten Angaben den Fachmann in die Lage, die in dem
beanspruchten Verfahren verwendeten Glaskeramiken mit den patentgemäßen
Merkmalen (b) bis (f) im Rahmen von Routineversuchen in die Hand zu bekommen.
7.3
Das Argument der Einsprechenden, dass das Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 nicht über die gesamte Breite der beanspruchten Erfindung
ausgeführt werden könne, weil die Durchsicht auf die unter der Glaskeramikplatte
befindlichen technischen Bauelemente nicht durch eine Glaskeramikplatte, die eine
Transmission im Sichtbaren von 2,5 bis 5 % aufweise verhindert werde, greift nicht
durch.
Die Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe besteht in der Verwendung von
Leuchtdioden anderer Farbe als Rot zur Anzeige verschiedener Betriebszustände
(vgl. Streitpatent [0036] bis [0039]). Dazu ist eine Mindesttransmission von 0,1% im
gesamten sichtbaren Spektralbereich erforderlich (vgl. Streitpatent [0037]). Zugleich
ist eine Obergrenze der Transmission einzuhalten, um den Durchblick auf die
Unterseite der Kochfläche zu verhindern. Den Absätzen [0036] und [0037] der
Streitpatentschrift entnimmt der Fachmann, dass eine Transmission im Sichtbaren
von unter 5% dafür ausreichend ist. Daran ändert nichts, dass der Bereich 0,8 bis
2,5% als „erfindungsgemäß“ bezeichnet wird. Es
ist
für den Fachmann
offensichtlich, dass es sich dabei um einen bevorzugten Wertebereich handelt, wie
aus Absatz [0036] hervorgeht. Für ein besonders günstiges Aussehen der
Kochfläche ist sogar eine Lichttransmission im Sichtbaren von kleiner als 1,7%
erforderlich (vgl. Streitpatent [0050]).
Der Patentschrift ist somit zu entnehmen, dass Lichttransmissionsintervalle mit
abnehmender Obergrenze die Durchsicht auf die technischen Bauelemente unter
der Kochfläche jeweils erschweren und so ein besonders ästhetisches schwarzes
Aussehen in Auflicht erreicht wird. Damit bringt die Patentschrift klar zum Ausdruck,
dass eine Durchsicht auch bei einer Transmission von 2,5% nicht vollständig
ausgeschlossen ist und dass es bei der Angabe der Obergrenze tatsächlich um eine
subjektive Beurteilung geht, nämlich darum, welches Maß an Durchsicht dem
Betrachter ästhetisch erscheint. Die Durchsicht wird in jedem Fall, wie auch der D29
zu entnehmen ist, bei Transmissionswerten im Bereich von 2,5 bis 5% verhindert
(vgl. D29 Probe 2, 3,89 % Transmission und Probe 3, 4,69% Transmission).
Demzufolge ist der Fachmann sehr wohl in der Lage, die patentgemäße Lehre über
die gesamte beanspruchte Breite von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
auszuführen.
7.4
Schließlich verfängt auch das Argument, dass das Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 keinen Verfahrensschritt für ein Arbeitsverfahren umfasse und
daher nicht ausführbar sei, nicht. Mit Patentanspruch 1 wird ein Verfahren zum
Anzeigen des Betriebszustands, das insbesondere durch die Merkmale (h) und (i)
charakterisiert ist. Gemäß diesen Merkmalen ist eine Anzeigevorrichtung der
Glaskeramik zugeordnet, die Anzeigen umfasst, mit denen vorbestimmte
Betriebszustände
in unterschiedlichen Farben angezeigt werden. Für den
Fachmann implizieren diese Merkmale, dass die unterschiedlen Betriebszustände
erfasst und an eine Steuereinrichtung übermittelt werden, welche wiederum die
Anzeigenvorrichtung regelt (vgl. Streitpatentschrift Patentanspruch 35; vgl. auch
D25, DE 102 18 577 A1, [0007] und [0010]). Somit implizieren die Merkmale (h) und
(i) Arbeitsverfahrensschritte.
8.
Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten
Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit gemäß Patentanspruch 1 in der
In der Druckschrift D0 wird eine transparente, eingefärbte Kochfläche mit
verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit beschrieben, die entsprechend Merkmal (b)
aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender
Kristallphase besteht, wobei die Glaskeramik entsprechend Merkmal (c) bis auf
unvermeidliche Spuren, keines der chemischen Läutermittel Arsenoxid und/oder
Antimonoxid enthält. Die Glaskeramik ist des Weiteren dadurch charakterisiert, dass
sie Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im
gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm, eine Lichttransmission im
Sichtbaren von 0,8 bis 2,5 % und eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von
45 bis 85 % entsprechend den patentgemäßen Merkmalen (d) bis (f) aufweist (vgl.
D0 Patentanspruch 1). Darüber hinaus ist die aus der Druckschrift D0 bekannte
Glaskeramik entsprechend Merkmal
(g) durch einen Gleichgewichts-
Sauerstoffpartialdruck pO2 von 1 bar bei einer Temperatur größer 1580 °C definiert
(vgl. D0 Patentanspruch 7). Unter der Kochfläche sind neben den üblichen roten
Anzeigen ein oder mehrere andersfarbige Anzeigen, wie blaue, grüne, gelbe,
orange oder weiße angeordnet. Die farbigen Anzeigen bestehen aus Licht
emittierenden elektronischen Bauteilen, insbesondere Leuchtdioden (vgl. D0
[0064]). Damit wird in Druckschrift D0 zwar auch Merkmal (h) offenbart, allerdings
kann der Entgegenhaltung kein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes
einer transparenten eingefärbten Kochfläche entnommen werden, bei dem die
Anzeigevorrichtung
unterschiedlich
vorbestimmte Betriebszustände mit
unterschiedlichen Farben anzeigen.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden kann die Offenbarung der
Druckschrift D0 nicht dahingehend ergänzend werden, dass der Fachmann zwei
verschiedene Farbanzeigen damit verbindet, dass diese dazu dienen oder geeignet
sind, zwei unterschiedliche Betriebszustände anzuzeigen. Grundsätzlich kann zwar
durch eine Vorveröffentlichung auch dasjenige offenbart sein, was
im
Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der
Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten
Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf,
sondern "mitgelesen" wird (BGH GRUR 2014, 758 Rn. 39 - Proteintrennung;
BGH GRUR 2009, 382 Rn. 26 - Olanzapin). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend jedoch nicht erfüllt.
In der Druckschrift D0 wird zwar einleitend in Absatz [0013] ausgeführt, dass
verschieden farbige Anzeigen für den Bedienkomfort und den sicheren Betrieb
sowie zur eine Differenzierung von Hausgeräten verschiedener Hersteller über das
Design dienen, jedoch hat keiner der genannten Verwendungszwecke der Anzeigen
Niederschlag in den Patentansprüchen bzw. den die Erfindung beschreibenden Teil
der Druckschrift D0 gefunden. Die Ergänzung der Offenbarung der Druckschrift D0
dahingehend, dass verschiedene vorbestimmte Betriebszustände der Kochfläche
mit Anzeigen unterschiedlicher Farben anzeigt werden, stellt damit keine
Ergänzung von Selbstverständlichem dar, sondern bedurfte der Heranziehung des
Fachwissens.
Auch die Berücksichtigung der von der Einsprechenden zum Beleg des damaligen
Fachwissens vorgelegten Druckschriften D30 bis D32 führt nicht zu einer anderen
Sichtweise des Senats. Von den genannten Druckschriften stellt allein die
Druckschrift D30 Stand der Technik i. S. d. PatG dar, da nur sie der Öffentlichkeit
vor dem Anmeldezeitpunkt zugänglich war. Das Bedienerhandbuch D31 war für den
internen Gebrauch bestimmt und die Gebrauchsanweisung D32 ist undatiert. Die
Druckschrift D30 vermittelt aber lediglich, dass verschiedene Betriebszustände mit
roten Leuchtdioden angezeigt werden (vgl. D30 S. 1 unteres Bild). Diese Information
führt aber nicht dazu, dass der Fachmann in der Druckschrift D0 unmittelbar
Merkmal (i) mitliest.
Die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften und von den Parteien nicht
weiter diskutierten Druckschriften stellen die Neuheit des Verfahrens gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bereits schon deshalb nicht in Frage, da sie
keine Glaskeramik mit den patentgemäßen Merkmalen (b) bis (g) offenbaren.
9.
Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten
Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit gemäß Patentanspruch 1 in der
Fassung des Hauptantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4
PatG).
Bei dem nunmehr beanspruchten Verfahren nach Patentanspruch 1 stellt die
Druckschrift D28 einen geeigneten Ausgangspunkt für den Fachmann dar, der vor
der Aufgabe steht, ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer
Kochfläche bereitzustellen. Denn die Druckschrift betrifft u. a. ein Verfahren zum
Anzeigen eines Betriebszustands eines Kochfeldes, wobei unterschiedliche
vorbestimmte Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben angezeigt werden
(vgl. D28 Patentanspruch 14, [0001]). Das Kochfeld besitzt eine Glaskeramikplatte
und mehrfarbige Anzeigen in rot, orange, grün oder blau, mit denen verschiedene
Wärmezustände und/oder Fehlerzustände angezeigt werden
(vgl. D28
Patentanspruch 23 und 24, [0015], [0016], [0025]). Damit wird in der Druckschrift
D28 zwar ein Verfahren mit den patentgemäßen Merkmalen (a), (h) und (i)
angegeben, um zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1 zu gelangen, bedurfte es
aber weiterer Anregungen für den Fachmann, da in Druckschrift D28 die
Eigenschaften der Glaskeramik nicht spezifiziert sind. Der Fachmann wird sich
daher im Stand der Technik weiter nach geeigneten Glaskeramiken umsehen und
dabei auf die Druckschrift D1 stoßen, aus der eine transparente mit Vanadiumoxid-
Zusatz dunkel einfärbbare Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als
vorherrschender Kristallphase bekannt ist, die u. a. als Kochfläche verwendet
werden kann. Die Glaskeramik nach der Druckschrift D1 weist bis auf
unvermeidliche Spuren keines der Läutermittel Arsenoxid und/oder Antimonoxid auf
und hat bei einer Dicke der Platte von 4 mm eine Lichttransmission im Sichtbaren
von τ<5% und eine IR-Transmission bei 1600 nm von größer 65% (vgl. D1
Patentansprüche 1 und 29). Damit kann der Fachmann der Druckschrift D1 zwar
eine Kochfläche mit den Merkmalen (b), (c), (e) und (f) entnehmen. Angaben zu den
Transmissionswerten der Glaskeramik im Bereich des sichtbaren Lichtes und zu
deren Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck finden sich jedoch in Druckschrift D1
nicht. Somit wird das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
durch die Kombination von D28 mit D1 nicht nahegelegt.
Die Berücksichtigung der weiteren aus dem Einspruchsverfahren bekannten
Druckschriften, welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt
haben, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie entweder Glaskeramiken mit den
Läutermitteln Arsen
und Antimon
betreffen
oder
sie
aber
keine
Transmissionseigenschaften nach den patentgemäßen Merkmalen aufweisen.
10. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind zudem auch die auf ihn
rückbezogenen und auf bevorzugte Ausgestaltungen des beanspruchten
Verfahrens gerichteten Unteransprüche 2 bis 15 patentfähig.
III.
Der am 29. April 2024 verkündete Senatsbeschluss und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 werden gemäß § 95 PatG wegen
offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es im Tenor
und im Protokoll nicht „Zeichnung mit Figuren 1 bis 5 wie erteilt", sondern
„Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt" heißen muss.
Die Offensichtlichkeit der Fehler ist aus der berichtigten Patentschrift vom 16. April
2015 ohne weiteres erkennbar.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat
ist nur das Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegeben, wenn
geltend gemacht wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift
muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet
und
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Dr. Höchst
Dr. Jäger
Dr. Nielsen
Dr. Wagner