Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 29.04.2024 – 14 W (pat) 4/18

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290424B14Wpat4.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 4/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 013 127

ECLI:DE:BPatG:2024:290424B14Wpat4.18.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst und des

Richter Dr. Jäger, der Richterin Dr. Wagner sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November

2017 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrecht erhalten mit:

Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hauptantrag überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 29. April 2024, Beschreibung und Zeichnung mit Figuren 1

bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April 2015).

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

I.

Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2009 013 127 mit der Bezeichnung

„Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum Anzeigen eines

Betriebszustandes einer solchen“

beschränkt aufrechterhalten. Die beschränkte Fassung entspricht inhaltlich der

erteilten Fassung ohne eine alternative Ausgestaltung in Patentanspruch 1. Die

Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die

beanspruchten Gegenstände so deutlich und vollständig offenbart seien, dass sie

neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zur Beurteilung der

Patentfähigkeit hat sie die Entgegenhaltungen

D0

D1

D2

D3

DE 10 2008 050 263 A1,

DE 199 39 787 A1,

EP 1 465 460 A2,

US 2007/0004578 A1,

D3‘ Erklärung (Bsp. 3 von D3),

D13 US 7,718,929 B2 und

D28 DE 10 2004 044 704 A1

berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die zur

Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente:

D30 Produktinformationsblatt der Firma LG zu dem Kochfeld LCE 30845 aus dem

Oktober 2007,

D31

„Service Manual" der Firma LG zu dem Kochfeld LCE 30845 aus dem

September 2007 und

D32 Gebrauchs-, Einbau- und Anschlussanweisung für ein Glaskeramik-Einbau-

Kochfeld der Firma Gorenje, undatiert.

sowie die im angefochtenen Beschluss nicht weiter erwähnte Anlage

D29 Fotografien von drei transparenten eingefärbten Kochflächen, undatiert, 2

Seiten,

verweist.

Die Einsprechende macht geltend, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Eine

Glaskeramik mit einer Lichttransmission von 2,5 % und höher löse nicht die

streitpatentgemäße Aufgabe, da sie nicht dazu in der Lage sei, die Durchsicht auf

die darunter befindlichen Bauteile zu verhindern. Das Streitpatent selbst weise

daraufhin, dass die Glaskeramik gemäß Beispiel 2, die eine Lichttransmission von

3,9 % aufweise, welche somit im beanspruchten Bereich von 0,1 bis 5 % liege, nicht

die Durchsicht auf die darunter befindlichen Einbauten verhindern könne. Im

Übrigen zeigten die Fotografien der Glaskeramikflächen gemäß Druckschrift D29,

dass eine Lichttransmission im Sichtbaren von 3,89%, insbesondere von 4,69%

keine ausreichende Abdeckung der elektronischen Bauteile unterhalb der

Kochfläche bedinge. Die Kochfläche werde

darüber

hinaus

durch

Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im

gesamten Wellenlängenbereich größer 450 nm charakterisiert. Dieser nach oben

offene Bereich führe dazu, dass vor dem Hintergrund der BGH Entscheidung

„Thermoplastische Zusammensetzung“ die Ausführbarkeit zu verneinen sei, weil

der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch die offenen Bereichsangaben

für die physikalischen Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der

Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus soweit verallgemeinert werde,

dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik

hinausgehe. Das Streitpatent liefere dem Fachmann keinen Anhaltspunkt, durch

welche

technischen

Maßnahmen

er

die

beanspruchten

Transmissionseigenschaften erreichen könne.

Darüber hinaus sei der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der aus

der Druckschrift D0 bekannten Kochfläche mit verbesserter

farbiger

Anzeigefähigkeit nicht neu. In der Druckschrift D0 werde ein Verfahren zum

Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Glaskeramik-

Kochfläche mit den streitpatentgemäßen chemischen und physikalischen

Eigenschaften beschrieben. Ferner seien gemäß den Druckschriften D30 bis D32

zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents Kochfelder mit einer Anzeigevorrichtung

mit Anzeigeelementen, die von der Rückseite der Kochfläche her Licht einstrahlten,

hinlänglich bekannt gewesen. Diese Anzeigevorrichtungen verfügten zudem über

Anzeigeeinrichtungen, welche unterschiedliche Betriebszustände anzeigten. In

Ergänzung zu einer roten Anzeige offenbare die Druckschrift D0 die Verwendung

einer oder mehrerer andersfarbiger Anzeigen an Kochflächen, um verschiedene

Betriebszustände anzuzeigen. Hieraus ergebe sich, dass die Anzeigevorrichtung

eine Anzeigeeinrichtung aufweise, die unterschiedliche Betriebszustände mit

unterschiedlichen Farben anzeige. Der Fachmann könne der Gesamtoffenbarung

der Druckschrift D0 daher sämtliche Merkmale des beanspruchten Verfahrens

entnehmen.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruhe auch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, weil das streitpatentgemäße Verfahren sich für den

Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von den Glaskeramiken der

Druckschrift D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und der Lehre der

Druckschrift D28 ergebe. Aus der Druckschrift D1 seien Kochflächen aus

transparenten, dunkel in der Masse eingefärbten Glaskeramiken mit Hochquarz-

Mischkristallen als vorherrschende Kristallphase bekannt, die ohne die Läutermittel

Arsen- oder Antimonoxid erhalten würden, und die über eine Transmission im

Sichtbaren von bevorzugt kleiner 2,5 % und eine IR-Transmission bei 1600 nm von

größer als 70 % für eine 4 mm dicke Glaskeramik verfügten. Von diesen

Kochflächen unterscheide sich die streitpatentgemäße Kochfläche darin, dass sie

durch Transmissionswerte von größer 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichts im

gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm charakterisiert sei. Dieses

Transmissionsmerkmal beruhe vor dem Hintergrund des fachmännischen Handelns

nicht auf erfinderischen Überlegungen, da der Fachmann veranlasst gewesen sei,

für eine verbesserte Farbanzeigefähigkeit nicht nur die integrale Lichttransmission

im Sichtbaren, sondern auch die einzelnen Transmissionswerte im Bereich des

sichtbaren Lichts in Abhängigkeit des zu transmittierenden farbigen Lichts der unter

der Kochfläche befindlichen LEDs zu untersuchen und zu optimieren. Im Hinblick

auf die Ausstattung der Kochfläche mit Anzeigevorrichtung würde der Fachmann

die Druckschrift D28 zu Rate ziehen, aus der eine Anzeigevorrichtung bekannt

gewesen sei, die verschiedene Betriebszustände mit verschiedenen Farben

anzeige, um dem Benutzer intuitiv und eindeutig auf Gefahrensituationen

hinzuweisen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. November 2017 aufzuheben und das Patent

„Transparente, eingefärbte Kochfläche“ vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

1.

Das Patent „Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum

Anzeigen eines Betriebszustandes einer solchen“ beschränkt aufrecht zu

erhalten gemäß neuem Hauptantrag, übergegeben in der mündlichen

Verhandlung vom 29. April 2024, Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung und

Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April

2015).

2.

Hilfsweise:

Das Patent „Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum

Anzeigen eines Betriebszustandes einer solchen“ beschränkt aufrecht zu

erhalten gemäß des Hilfsantrags 1, übergeben in der mündlichen Verhandlung

vom 29. April 2024, Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung und Zeichnung

mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April 2015).

Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

„Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten

eingefärbten Kochfläche (1) mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit,

bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als

vorherrschender Kristallphase, wobei die Glaskeramik, bis auf

unvermeidliche Spuren, keines der chemischen Läutermittel Arsenoxid und

Antimonoxid enthält,

wobei die Glaskeramik Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich

des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450

nm, eine Lichttransmission im Sichtbaren von 0,8 – 5%, vorzugsweise 0,8

– 2,5 %, und eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von 45 – 85 %

aufweist,

gekennzeichnet durch einen Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck pO2 der

Glaskeramik von 1 bar bei einer Temperatur größer 1580°C,

wobei eine Anzeigevorrichtung mit Anzeigeelementen vorgesehen ist, die

von der Rückseite der Kochfläche (1) her ihr Licht einstrahlen,

wobei die Anzeigevorrichtung eine Anzeigeeinrichtung (8, 9) aufweist, und

wobei die Anzeigeeinrichtung

(8, 9) unterschiedlich vorbestimmte

Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeigen.“

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren

gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags für den Fachmann ausführbar

beschrieben und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei

sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Ausführbarkeit sei gegeben, da mit Patentanspruch 1 ein Verfahren zum

Anzeigen eines Betriebszustandes einer eingefärbten Kochfläche, die spezifische

Eigenschaften aufweise, beansprucht werde, bei dem eine Anzeigevorrichtung,

zum Anzeigen der unterschiedlichen Betriebszustände vorgesehen sei. Die

Kochfläche mit einer Lichttransmission von 0,5 bis 5% löse die patentgemäße

Aufgabe. Der Patenschrift sei zu entnehmen, dass mit abnehmender Obergrenze

der Lichttransmissionsintervalle die Durchsicht auf die technischen Bauelemente

unter der Kochfläche erschwert werde. Damit bringe die Patentschrift klar zum

Ausdruck, dass eine Durchsicht auch bei einer Transmission von 2,5 % nicht

vollständig ausgeschlossen sei und dass es bei der Angabe der Obergrenze

tatsächlich um eine subjektive Beurteilung gehe und zwar welches Maß an

Durchsicht tolerabel erscheine. Im Übrigen weise die Einsprechende durch Verweis

auf die Anlage D29 selbst nach, dass mit den beispielhaft ausgewählten

Zusammensetzungen innerhalb der patentgemäßen Lehre die beanspruchten

Lichttransmissionseigenschaften erreicht werden.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 werde nicht durch die Lehre der

Druckschrift D0 neuheitsschädlich vorweggenommen, weil die Druckschrift kein

Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes offenbare, bei dem mit einer

Anzeigeeinrichtung unterschiedliche Betriebszustände mit unterschiedlichen

Farben angezeigt werden. Vor dem Hintergrund der Druckschriften D30 bis D32

lese der Fachmann diese Merkmale auch nicht mit.

Schließlich beruhe das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Kochfläche gemäß Druckschrift D1

unterscheide sich von der beanspruchten Kochfläche darin, dass sie nicht durch

eine spektrale Transmission

im gesamten Spektralbereich über 450 nm

charakterisiert sei. Dieses Merkmal könne auch nicht aus der

integralen

Lichttransmission

im Sichtbaren von τ < 5% abgeleitet werden. Der

Transmissionswert der Glaskeramik gemäß Druckschrift D1 liege vielmehr bei 700

nm und damit im roten Spektralbereich. Für die bei dem beanspruchten Verfahren

verwendete Kochfläche sei aber die Transmission von mehr als 0,1% im Bereich

des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm

essentiell, da sie maßgeblich für eine Anzeigefähigkeit mit unterschiedlichen Farben

sei. Dies werde aber in Druckschrift D1 nicht thematisiert. Die Glaskeramiken der

D1 seien im sichtbaren Bereich vielmehr aufgrund des hohen Vanadiumoxidgehalts

zu dunkel eingefärbt. Für die Einstellung bestimmter Farborte bei transparenten

Glaskeramiken könnten zwar spezielle färbende Komponenten zugesetzt werden,

jedoch werde ein solcher Zusatz in Druckschrift D1 als nicht vorteilhaft beschrieben.

Anregungen, die in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung wiesen, erhalte der

Fachmann auch aus keiner der übrigen Entgegenhaltungen. Eine Kombination mit

der Kochfläche gemäß der Druckschrift D2 scheitere bereits daran, dass dort als

Läutermittel Arsen- oder Antimonoxid eingesetzt werden. In der Druckschrift D3

seien Transmissionswerte nur für die Glaskeramiken der Ausführungsbeispielen 2

und 3 zu entnehmen, die aber nicht durch einen Sauerstoffpartialdruck pO2

charakterisiert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere dem Wortlaut der abhängigen

Patentansprüche 2 bis 15 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73) und führt zu dem im

Tenor genannten Ergebnis.

1.

Das Streitpatent betrifft in seiner verteidigten Fassung ein Verfahren zum

Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten, eingefärbten Kochfläche

bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als

vorherrschender Kristallphase (vgl. Streitpatentschrift [0001] i. V. m. geltendem

Anspruch 1).

Einleitend wird in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass um die störende

Durchsicht auf die technischen Bauelemente unter der Glaskeramik-Kochfläche zu

verhindern und um die Blendwirkung durch strahlende Heizkörper zu vermeiden,

seien die Glaskeramik-Kochflächen

in

ihrer Lichttransmission begrenzt.

Andererseits solle während des Betriebes, auch bei niedriger Leistung die

strahlenden Heizkörper gut erkennbar sein, um eine Verbrennungsgefahr

auszuschließen. Würden derartige Kochflächen jedoch abgeschaltet, sei das

Abkühlen der Heizelemente nach dem Glühen nicht mehr sichtbar, obwohl durch

die Wärmekapazität der verwendeten und anwesenden Materialien noch eine

erhebliche Hitze vorhanden sei, die ausreiche Verletzungen hervorzurufen. Auch für

die Anzeigefähigkeit sei eine gewisse Lichttransmission erforderlich, da die üblichen

roten Leutendioden unterhalb der Kochfläche eingebaut seien. Um diesen

Anforderungen zu genügen, werde die Lichttransmission der Glaskeramik-

Kochflächen mit Hilfe von färbenden Zusätzen auf Werte im Bereich von 0,5 % bis

2,5 % eingestellt. Die Glaskeramik-Kochflächen erschienen unabhängig von den

verwendeten Farbelementen aufgrund der niedrigen Lichttransmission in Aufsicht

schwarz und

in Durchsicht meist

rot,

rotviolett oder braunorange

(vgl.

Streitpatentschrift [0013]).

Die üblichen roten Leuchtdioden strahlten bei Wellenlängen um 630 nm. Um den

Bedienkomfort und technische Funktionen zu verbessern, aber auch um den

Hausgeräteherstellern über das Design eine Möglichkeit zur Differenzierung zu

eröffnen, seien neben den üblichen roten auch andersfarbige Anzeigen gewünscht.

Es seien Kochfelder mit unterschiedlichsten Farbanzeigen bekannt, die aber

ausschließlich ästhetischen Aspekten dienten (vgl. Streitpatentschrift [0014] bis

[0017]).

2.

Ausgehend davon liege dem Streitpatent u. a. die Aufgabe zugrunde, ein

Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten

Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift

[0034]).

3.

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit

folgenden Merkmalen:

(a) Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten

eingefärbten Kochfläche mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit,

(b)

bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als

vorherrschender Kristallphase,

(c) wobei die Glaskeramik, bis auf unvermeidliche Spuren, keines der

chemischen Läutermittel Arsenoxid und Antimonoxid enthält,

(d) wobei die Glaskeramik Transmissionswerte von größer als 0,1 % im

Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich

größer als 450 nm,

(e)

eine Lichttransmission im Sichtbaren von 0,8 – 5%, vorzugsweise 0,8 –

2,5 %, und

(f)

(g)

eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von 45 – 85 %, sowie

einen Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck pO2 der Glaskeramik von

1 bar bei einer Temperatur größer 1580°C aufweist,

(h) wobei eine Anzeigevorrichtung mit Anzeigeelementen vorgesehen ist,

die von der Rückseite der Kochfläche (1) her ihr Licht einstrahlen,

(i)

wobei die Anzeigevorrichtung eine Anzeigeeinrichtung (8, 9) aufweist,

und wobei die Anzeigeeinrichtung (8, 9) unterschiedlich vorbestimmte

Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeigen.

4.

Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen

Chemiker, Werkstoffkundler oder Verfahrenstechniker mit Universitätsabschluss,

der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Glaskeramik-Herstellung

verfügt.

5.

Die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag sind zulässig.

Die geltende Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist sowohl in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen als auch

in der Streitpatentschrift offenbart.

Patentanspruch 1 basiert auf den erteilten Patentansprüchen 1, 7 und 23 bzw. den

ursprünglich eingereichten 1, 7 und 24 sowie Absatz [0088]. Die Patentansprüche

2 bis 15 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 25 bis 38 bzw. den

ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 24 bis 37.

6.

Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:

6.1

Der Begriff „Kochfläche“ wird in Patentanspruch 1 als eine Glaskeramik mit

den chemischen und physikalischen Eigenschaften gemäß den Merkmalen (b) bis

(g) definiert. Dieser Kochfläche ist zwar zusätzlich eine Anzeigevorrichtung gemäß

den Merkmalen (h) und (i) zugeordnet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass unter dem

Begriff „Kochfläche“ auch ein „Kochfeld“ zu verstehen ist. In der Streitpatentschrift

wird vielmehr klar unterschieden zwischen einem Kochfeld, das aus einer

Kochfläche und einer Anzeigenvorrichtung besteht und einer Kochfläche, die

synonym für eine Glaskeramik steht (vgl. Streitpatentschrift [0038], [0047], [0088],

[0093]). Die „Kochfläche“ muss aber derart ausgebildet sein, dass eine

Anzeigevorrichtung gemäß den Merkmalen (h) und (i) an ihr angebracht werden

kann.

6.2 Merkmal d) definiert, dass die Glaskeramik Transmissionswerte von größer

als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich

größer als 450 nm aufweist. Das Merkmal schränkt für den Fachmann damit den

Wellenlängenbereich des sichtbaren durch die Angabe der Untergrenze von 450

nm auf einen Bereich von 450 nm bis 780 nm ein. Denn sichtbares Licht hat einen

Wellenlängenbereich von ca. 380 nm bis 780 nm. Die Glaskeramik kann in diesem

Wellenlängenbereich über Transmissionswerte im Bereich von größer 0,1% bis

100% verfügen.

6.3

Nach Merkmal e) besitzt die Glaskeramik Lichttransmissionswerte im

Sichtbaren im Bereich von 0,8 – 5 %, vorzugsweise von 0,8 - 2,5%. Der

Wellenlängenbereich ist entgegen Merkmal d) nicht durch eine Untergrenze

beschränkt. Damit umfasst der Bereich gemäß Merkmal e) den gesamten

Wellenlängenbereich des sichtbaren Lichtes von 380 nm bis 780 nm. Der Begriff

„Lichttransmission“ ist laut Streitpatentschrift gleichbedeutend mit „brightness Y“

(vgl. Streitpatentschrift [0123]). Nach fachmännischem Verständnis handelt es sich

hierbei um den Mittelwert aller Transmissionswerte im Bereich von 380 nm bis 780

nm.

6.4

Unter

einem Betriebszustand

versteht

das

Streitpatent

einen

Temperaturzustand oder einen Fehlerzustand des einzelnen Koch- oder

Wärmefeldes (vgl. Streitpatent [0038], [0040], [0091], [0128]).

6.5

Die Anweisung nach Merkmal (i), unterschiedliche Betriebszustände mit

unterschiedlichen Farben anzuzeigen, betrifft entgegen der Ansicht der

Einsprechenden ein technisches Lösungsmittel. Hierbei handelt es sich um eine

visuelle Informationswiedergabe, die darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der

gezeigten Information durch den Menschen zu verbessern bzw. zweckmäßig zu

gestalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 660-665, Bildstrom).

7.

Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten

eingefärbten Kochfläche mit verbesserter

farbiger Anzeigefähigkeit gemäß

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags ist so deutlich und vollständig

offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann.

7.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei einem Merkmal,

das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, nicht generell erforderlich, dass die

Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren

Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Wenn etwa ein "generisch" beanspruchtes

Erzeugnismerkmal bei wertender Betrachtung in seiner allgemeinen Bedeutung zur

erfindungsgemäßen Problemlösung gehört, genügt es grundsätzlich, wenn eine

bestimmte Ausführungsform ausführbar offenbart ist. Anders kann es sich hingegen

verhalten, wenn ein offener Bereich durch zwei einander entgegenwirkende

Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der

Parameter ergebenden Schranken offenbart sind. Dann beansprucht der Satz

Geltung, dass der mögliche Patentschutz durch den Beitrag zum Stand der Technik

begrenzt wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, BGHZ 184, 300

= GRUR 2010, 414 Rn. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden führt die Verwendung einer

Glaskeramik mit Transmissionswerten von größer als 0,1 % im Bereich des

sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm

(Merkmal (d)) in dem streitpatentgemäßen Verfahren nicht dazu, dass das

Verfahren nicht ausführbar ist. Denn anders als bei der BGH-Entscheidung

„Thermoplastische Zusammensetzung“ wird im vorliegenden Streitfall der nach

oben offene Transmissionsbereich gemäß Merkmal (d) durch den weiteren

Parameter gemäß Merkmal (e) beschränkt, welcher definiert, dass die

Glaskeramik im Sichtbaren eine Transmission von 0,8 bis 5 % aufweist. Damit

reicht die ausführbare Offenbarung hier so weit, wie sie sich aus dem

Zusammenwirken der Parameter gemäß den Merkmalen (d) und (e) ergebenden

Schranken ergibt.

7.2

Darüber hinaus macht die Einsprechende geltend, dass der Fachmann

obgleich spezielle Beispiele von Glaskeramiken und deren Transmissionswerte im

Streitpatent genannt seien, nicht erkennen könne, welche Elemente in der

Glaszusammensetzung und welche Keramisierungsbedingungen die Transmission

beeinflussten und er somit nicht der Lage sei, die vorliegende Erfindung zu

reproduzieren.

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann kann dem Streitpatent

entnehmen, dass die Transmissionseigenschaften der Glaskeramik zum einen über

den Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck und zum anderen über die

im

Ausgangsglas enthaltenen Läutermittel und Farboxide einstellbar sind (vgl.

Streitpatentschrift [0067] bis [0072], [0083] bis [0088] Beispiel 1 vs. Beispiel 2).

Zudem werden ihm in der Streitpatentschrift konkrete Zusammensetzungen der

Ausgangsglasmischung und Verfahrensparameter

für die Herstellung des

Ausgangsglases

sowie Keramisierungsbedingungen

zur Erlangung der

Glaskeramik genannt (vgl. Streitpatentschrift [0073] bis [0081]). Damit versetzen die

in der Streitpatentschrift enthalten Angaben den Fachmann in die Lage, die in dem

beanspruchten Verfahren verwendeten Glaskeramiken mit den patentgemäßen

Merkmalen (b) bis (f) im Rahmen von Routineversuchen in die Hand zu bekommen.

7.3

Das Argument der Einsprechenden, dass das Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 nicht über die gesamte Breite der beanspruchten Erfindung

ausgeführt werden könne, weil die Durchsicht auf die unter der Glaskeramikplatte

befindlichen technischen Bauelemente nicht durch eine Glaskeramikplatte, die eine

Transmission im Sichtbaren von 2,5 bis 5 % aufweise verhindert werde, greift nicht

durch.

Die Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe besteht in der Verwendung von

Leuchtdioden anderer Farbe als Rot zur Anzeige verschiedener Betriebszustände

(vgl. Streitpatent [0036] bis [0039]). Dazu ist eine Mindesttransmission von 0,1% im

gesamten sichtbaren Spektralbereich erforderlich (vgl. Streitpatent [0037]). Zugleich

ist eine Obergrenze der Transmission einzuhalten, um den Durchblick auf die

Unterseite der Kochfläche zu verhindern. Den Absätzen [0036] und [0037] der

Streitpatentschrift entnimmt der Fachmann, dass eine Transmission im Sichtbaren

von unter 5% dafür ausreichend ist. Daran ändert nichts, dass der Bereich 0,8 bis

2,5% als „erfindungsgemäß“ bezeichnet wird. Es

ist

für den Fachmann

offensichtlich, dass es sich dabei um einen bevorzugten Wertebereich handelt, wie

aus Absatz [0036] hervorgeht. Für ein besonders günstiges Aussehen der

Kochfläche ist sogar eine Lichttransmission im Sichtbaren von kleiner als 1,7%

erforderlich (vgl. Streitpatent [0050]).

Der Patentschrift ist somit zu entnehmen, dass Lichttransmissionsintervalle mit

abnehmender Obergrenze die Durchsicht auf die technischen Bauelemente unter

der Kochfläche jeweils erschweren und so ein besonders ästhetisches schwarzes

Aussehen in Auflicht erreicht wird. Damit bringt die Patentschrift klar zum Ausdruck,

dass eine Durchsicht auch bei einer Transmission von 2,5% nicht vollständig

ausgeschlossen ist und dass es bei der Angabe der Obergrenze tatsächlich um eine

subjektive Beurteilung geht, nämlich darum, welches Maß an Durchsicht dem

Betrachter ästhetisch erscheint. Die Durchsicht wird in jedem Fall, wie auch der D29

zu entnehmen ist, bei Transmissionswerten im Bereich von 2,5 bis 5% verhindert

(vgl. D29 Probe 2, 3,89 % Transmission und Probe 3, 4,69% Transmission).

Demzufolge ist der Fachmann sehr wohl in der Lage, die patentgemäße Lehre über

die gesamte beanspruchte Breite von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

auszuführen.

7.4

Schließlich verfängt auch das Argument, dass das Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 keinen Verfahrensschritt für ein Arbeitsverfahren umfasse und

daher nicht ausführbar sei, nicht. Mit Patentanspruch 1 wird ein Verfahren zum

Anzeigen des Betriebszustands, das insbesondere durch die Merkmale (h) und (i)

charakterisiert ist. Gemäß diesen Merkmalen ist eine Anzeigevorrichtung der

Glaskeramik zugeordnet, die Anzeigen umfasst, mit denen vorbestimmte

Betriebszustände

in unterschiedlichen Farben angezeigt werden. Für den

Fachmann implizieren diese Merkmale, dass die unterschiedlen Betriebszustände

erfasst und an eine Steuereinrichtung übermittelt werden, welche wiederum die

Anzeigenvorrichtung regelt (vgl. Streitpatentschrift Patentanspruch 35; vgl. auch

D25, DE 102 18 577 A1, [0007] und [0010]). Somit implizieren die Merkmale (h) und

(i) Arbeitsverfahrensschritte.

8.

Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten

Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit gemäß Patentanspruch 1 in der

Fassung des Hauptantrags ist neu (§§ 1, 3 PatG).

In der Druckschrift D0 wird eine transparente, eingefärbte Kochfläche mit

verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit beschrieben, die entsprechend Merkmal (b)

aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender

Kristallphase besteht, wobei die Glaskeramik entsprechend Merkmal (c) bis auf

unvermeidliche Spuren, keines der chemischen Läutermittel Arsenoxid und/oder

Antimonoxid enthält. Die Glaskeramik ist des Weiteren dadurch charakterisiert, dass

sie Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im

gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm, eine Lichttransmission im

Sichtbaren von 0,8 bis 2,5 % und eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von

45 bis 85 % entsprechend den patentgemäßen Merkmalen (d) bis (f) aufweist (vgl.

D0 Patentanspruch 1). Darüber hinaus ist die aus der Druckschrift D0 bekannte

Glaskeramik entsprechend Merkmal

(g) durch einen Gleichgewichts-

Sauerstoffpartialdruck pO2 von 1 bar bei einer Temperatur größer 1580 °C definiert

(vgl. D0 Patentanspruch 7). Unter der Kochfläche sind neben den üblichen roten

Anzeigen ein oder mehrere andersfarbige Anzeigen, wie blaue, grüne, gelbe,

orange oder weiße angeordnet. Die farbigen Anzeigen bestehen aus Licht

emittierenden elektronischen Bauteilen, insbesondere Leuchtdioden (vgl. D0

[0064]). Damit wird in Druckschrift D0 zwar auch Merkmal (h) offenbart, allerdings

kann der Entgegenhaltung kein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes

einer transparenten eingefärbten Kochfläche entnommen werden, bei dem die

Anzeigevorrichtung

unterschiedlich

vorbestimmte Betriebszustände mit

unterschiedlichen Farben anzeigen.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden kann die Offenbarung der

Druckschrift D0 nicht dahingehend ergänzend werden, dass der Fachmann zwei

verschiedene Farbanzeigen damit verbindet, dass diese dazu dienen oder geeignet

sind, zwei unterschiedliche Betriebszustände anzuzeigen. Grundsätzlich kann zwar

durch eine Vorveröffentlichung auch dasjenige offenbart sein, was

im

Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der

Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten

Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf,

sondern "mitgelesen" wird (BGH GRUR 2014, 758 Rn. 39 - Proteintrennung;

BGH GRUR 2009, 382 Rn. 26 - Olanzapin). Diese Voraussetzungen sind

vorliegend jedoch nicht erfüllt.

In der Druckschrift D0 wird zwar einleitend in Absatz [0013] ausgeführt, dass

verschieden farbige Anzeigen für den Bedienkomfort und den sicheren Betrieb

sowie zur eine Differenzierung von Hausgeräten verschiedener Hersteller über das

Design dienen, jedoch hat keiner der genannten Verwendungszwecke der Anzeigen

Niederschlag in den Patentansprüchen bzw. den die Erfindung beschreibenden Teil

der Druckschrift D0 gefunden. Die Ergänzung der Offenbarung der Druckschrift D0

dahingehend, dass verschiedene vorbestimmte Betriebszustände der Kochfläche

mit Anzeigen unterschiedlicher Farben anzeigt werden, stellt damit keine

Ergänzung von Selbstverständlichem dar, sondern bedurfte der Heranziehung des

Fachwissens.

Auch die Berücksichtigung der von der Einsprechenden zum Beleg des damaligen

Fachwissens vorgelegten Druckschriften D30 bis D32 führt nicht zu einer anderen

Sichtweise des Senats. Von den genannten Druckschriften stellt allein die

Druckschrift D30 Stand der Technik i. S. d. PatG dar, da nur sie der Öffentlichkeit

vor dem Anmeldezeitpunkt zugänglich war. Das Bedienerhandbuch D31 war für den

internen Gebrauch bestimmt und die Gebrauchsanweisung D32 ist undatiert. Die

Druckschrift D30 vermittelt aber lediglich, dass verschiedene Betriebszustände mit

roten Leuchtdioden angezeigt werden (vgl. D30 S. 1 unteres Bild). Diese Information

führt aber nicht dazu, dass der Fachmann in der Druckschrift D0 unmittelbar

Merkmal (i) mitliest.

Die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften und von den Parteien nicht

weiter diskutierten Druckschriften stellen die Neuheit des Verfahrens gemäß

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bereits schon deshalb nicht in Frage, da sie

keine Glaskeramik mit den patentgemäßen Merkmalen (b) bis (g) offenbaren.

9.

Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten

Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit gemäß Patentanspruch 1 in der

Fassung des Hauptantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4

PatG).

Bei dem nunmehr beanspruchten Verfahren nach Patentanspruch 1 stellt die

Druckschrift D28 einen geeigneten Ausgangspunkt für den Fachmann dar, der vor

der Aufgabe steht, ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer

Kochfläche bereitzustellen. Denn die Druckschrift betrifft u. a. ein Verfahren zum

Anzeigen eines Betriebszustands eines Kochfeldes, wobei unterschiedliche

vorbestimmte Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben angezeigt werden

(vgl. D28 Patentanspruch 14, [0001]). Das Kochfeld besitzt eine Glaskeramikplatte

und mehrfarbige Anzeigen in rot, orange, grün oder blau, mit denen verschiedene

Wärmezustände und/oder Fehlerzustände angezeigt werden

(vgl. D28

Patentanspruch 23 und 24, [0015], [0016], [0025]). Damit wird in der Druckschrift

D28 zwar ein Verfahren mit den patentgemäßen Merkmalen (a), (h) und (i)

angegeben, um zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1 zu gelangen, bedurfte es

aber weiterer Anregungen für den Fachmann, da in Druckschrift D28 die

Eigenschaften der Glaskeramik nicht spezifiziert sind. Der Fachmann wird sich

daher im Stand der Technik weiter nach geeigneten Glaskeramiken umsehen und

dabei auf die Druckschrift D1 stoßen, aus der eine transparente mit Vanadiumoxid-

Zusatz dunkel einfärbbare Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als

vorherrschender Kristallphase bekannt ist, die u. a. als Kochfläche verwendet

werden kann. Die Glaskeramik nach der Druckschrift D1 weist bis auf

unvermeidliche Spuren keines der Läutermittel Arsenoxid und/oder Antimonoxid auf

und hat bei einer Dicke der Platte von 4 mm eine Lichttransmission im Sichtbaren

von τ<5% und eine IR-Transmission bei 1600 nm von größer 65% (vgl. D1

Patentansprüche 1 und 29). Damit kann der Fachmann der Druckschrift D1 zwar

eine Kochfläche mit den Merkmalen (b), (c), (e) und (f) entnehmen. Angaben zu den

Transmissionswerten der Glaskeramik im Bereich des sichtbaren Lichtes und zu

deren Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck finden sich jedoch in Druckschrift D1

nicht. Somit wird das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

durch die Kombination von D28 mit D1 nicht nahegelegt.

Die Berücksichtigung der weiteren aus dem Einspruchsverfahren bekannten

Druckschriften, welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt

haben, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie entweder Glaskeramiken mit den

Läutermitteln Arsen

und Antimon

betreffen

oder

sie

aber

keine

Transmissionseigenschaften nach den patentgemäßen Merkmalen aufweisen.

10. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind zudem auch die auf ihn

rückbezogenen und auf bevorzugte Ausgestaltungen des beanspruchten

Verfahrens gerichteten Unteransprüche 2 bis 15 patentfähig.

III.

Der am 29. April 2024 verkündete Senatsbeschluss und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 werden gemäß § 95 PatG wegen

offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es im Tenor

und im Protokoll nicht „Zeichnung mit Figuren 1 bis 5 wie erteilt", sondern

„Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt" heißen muss.

Die Offensichtlichkeit der Fehler ist aus der berichtigten Patentschrift vom 16. April

2015 ohne weiteres erkennbar.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat

ist nur das Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegeben, wenn

geltend gemacht wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift

muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet

und

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Dr. Höchst

Dr. Jäger

Dr. Nielsen

Dr. Wagner