Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 29.04.2024 – 25 W (pat) 507/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290424B25Wpat507.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 507/23 _______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Anmeldung 30 2022 008 214.0
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:290424B25Wpat507.23.0
G r ü n d e
I.
Kampen Capital
Das Zeichen
ist am 10. Mai 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsführungsberatung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste;
Erwerb und Bereitstellung von Geschäftsinformationen in Bezug auf
Unternehmensaktivitäten und Unternehmensakquisition; Geschäftsführung
und Unternehmensverwaltung in Bezug auf Investment und Finanzen;
Marketing von Investmentfonds und Kapitalbeteiligungen; Wertermittlungen
in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirtschaftsprognosen;
Klasse 36:
Kapitalmanagement;
Finanzmanagement;
Finanzdienstleistungen;
Finanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Bereitstellung von
Beteiligungskapital für Unternehmen; Beteiligungsfinanzierung; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Beratung in Finanzangelegenheiten; Investmentdienstleistungen; Fondsverwaltung; Investmentgeschäfte bezüglich Fonds; Investmentbankgeschäfte; Investmentgeschäfte
für Dritte; Investmentgeschäfte mit Grundbesitz; Investmentgeschäfte durch
Treuhänder; Investmentgeschäfte durch Treuhandgesellschaften; Investmentgeschäfte für Privatkunden; Investmentgeschäfte für Industriebetriebe;
Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Investmentgeschäfte mit
Eigenkapital;
Investmentgeschäfte mit übertragbaren Wertpapieren;
Finanzanalysen; Vermittlung von Vermögensanlagen,
insbesondere
Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Finanzielle
Bewertung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzielle Treuhandgeschäfte;
Dienstleistungen eines Maklers; Immobilienwesen und Bewertung von
Immobilien; Versicherungswesen;
Klasse 41:
Durchführung von Seminaren und Kongressen; Ausbildung im Bereich
Geschäftsführung.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 4. November 2022 ist unter
Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 1. Juli 2022 die Anmeldung wegen
Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen worden. Es wird darin ausgeführt, dass die angemeldete
Wortkombination aus der geographischen Angabe „Kampen“, der Name einer
Gemeinde auf der Insel Sylt, sowie aus dem englischen Wort „Capital“ für Kapital bzw.
Vermögen bestehe. Es lasse sich ihr zum einen der beschreibende Hinweis
entnehmen, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 von irgendeinem
Anbieter mit Sitz oder räumlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Kampen angeboten
und/oder erbracht würden, der sich auf Kapital- oder Vermögensmärkte spezialisiert
habe. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 bestehe zum anderen zumindest ein
enger beschreibender Bezug, da sie zu dem Zweck erbracht werden könnten, auf den
Kapital- und Vermögensmärkten in Kampen erfolgreich tätig zu sein. Der Verkehr
werde den dienstleistungsbeschreibenden Gehalt ohne weiteres erfassen und in der
Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel sehen. Gleiches gelte für die angemeldeten
Dienstleistungen der Klasse 41, die zu dem Zweck erbracht werden könnten, auf dem
Gebiet der Kapital- und Vermögensmärkte in Kampen auszubilden. Die mögliche
Mehrdeutigkeit der in Rede stehenden Wortkombination als auch der darin enthaltene
englischsprachige Begriff lasse ihr nicht die notwendige Unterscheidungskraft
zukommen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2022.
Dem Zeichen komme die notwendige Unterscheidungskraft zu, zumal es keinen
beschreibenden Begriffsgehalt aufweise. Maßgebend für die Prüfung sei das
Gesamtzeichen. Dieses sei mehrdeutig und lasse unterschiedliche Interpretationen
zu. Das englische Wort „capital“, das mit „Vermögen“ „(Eigen-)Kapital“ oder
„Eigenmittel“ zu übersetzen sei, benenne keine konkret zu erbringende Dienstleistung.
Es werde nicht deutlich, ob der Begriff Kapitalinvestment, Kapitalbeschaffung,
Kapitalbereitstellung oder Ähnliches meine. Er lasse auch keine Unterscheidung zu,
ob Dienstleistungen mit eigenem oder fremdem Kapital erbracht würden. Von einer
solchen Unklarheit sei erst recht in Verbindung mit den weiteren beanspruchten
Dienstleistungen auszugehen. Entsprechendes gelte
für die Wortkombination
„Kampen Capital“ in ihrer Gesamtheit. Auf einen beschreibenden Sinngehalt des
Bestandteils „Kampen“ komme es für die Frage der Unterscheidungskraft daher nicht
an. Dieser sei ebenfalls mehrdeutig und vermittele keine eindeutige Sachaussage. Die
Insel Sylt gelte als Ort, an dem finanzstarke Personen ihren Urlaub verbrächten oder
sogar einen
(Zweit-)Wohnsitz unterhielten. Sie stelle nach allgemeinem
Verkehrsverständnis ein Sinnbild für Luxus und Exklusivität dar. Kampen gelte sogar
als „Keimzelle der Sylter High Society“. Dementsprechend könnten Waren und
Dienstleistungen aus Kampen von dem angesprochenen Verkehr auch mit einem
besonderen Maß an Exklusivität und Luxus assoziiert werden. Diese Interpretation des
Begriffs
„Kampen“
trete neben das Verkehrsverständnis als geographische
Herkunftsangabe. Der Eintragung des Anmeldezeichens stehe auch nicht das
absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 4. November 2022 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 7. September 2023 hat ihm der Senat mitgeteilt, dass
nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit
den beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Der Anmelder hat hierzu mit Schriftsatz vom 17. November 2023 Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, die Schriftsätze des Beschwerdeführers und den
Hinweis des Senats vom 7. September 2023 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der
angemeldeten Wortfolge „Kampen Capital“ steht in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10
- HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR
2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010,
825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL
WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte
des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei
kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL
WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,
1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57
- Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86
- Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 -
Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch
die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR
2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
1. Es setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Kampen“ und „Capital“ zusammen.
„Kampen“ ist u. a. der Name einer auf der Insel Sylt gelegenen Gemeinde. Diese
wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zunehmend Treffpunkt der „Reichen
und Schönen“. Die Infrastruktur konzentriert sich auf den Bereich Tourismus. Kampen
ist nach wie vor ein exklusiver Urlaubsort der Insel Sylt (vgl. Online-Enzyklopädie
„Wikipedia“, Suchbegriff „Kampen“, als Anlage 1 zum Beanstandungsbescheid vom
1. Juli 2022). „Was für die Amerikaner Long Island ist, ist für die Deutschen Sylt -
Inbegriff für Reichtum und Luxus. Auf der Insel sind die Grundstückspreise so hoch
wie fast nirgendwo sonst in Europa. ‚In Kampen kostet ein Haus in Wattenmeerlage
über dreißig Millionen Euro‘“ (vgl. Artikel „Luxus auf Sylt: Auf der Nordsee-Insel zeigt
man seinen Reichtum nicht“ unter „https://www.welt.de/reise/nordsee/...“ als Anlage 1
zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023).
Das zweite, aus dem Englischen stammende Zeichenelement „Capital“ entspricht dem
deutschen Begriff „Kapital“ und wird zur Verdeutlichung internationaler Bezüge häufig
an dessen Stelle verwendet. Es gehört zum englischen Grundwortschatz. Im Bereich
„Finanzen“ wird es mit „Vermögen“ übersetzt (vgl. PONS-Wörterbuch unter
„https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/capital“ als Anlage 2 zum
gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023). Es stimmt bis auf den
Anfangsbuchstaben mit dem entsprechenden deutschen Ausdruck „Kapital“ überein,
so dass es von den angesprochenen
inländischen Unternehmensvertretern,
Finanzexperten und Durchschnittsverbrauchern ohne weiteres verstanden wird. Das
Wort „Kapital“ hat nicht nur die Bedeutung „alle Geld- und Sachwerte, die zu einer
Produktion verwendet werden, die Gewinn abwirft“ oder
„Vermögen eines
Unternehmens; Grundkapital; Anlagekapital“. Unter „Kapital“ wird auch eine
verfügbare Geldsumme verstanden, die bei entsprechendem Einsatz geeignet ist, dem
Besitzer oder Nutznießer nennenswerten Gewinn zu bringen (vgl. Duden-Wörterbuch
unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Kapital“ als Anlage 3 zum gerichtlichen
Hinweis vom 7. September 2023).
Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit die Bedeutung „Vermögen/Geld in
Kampen“ oder „Vermögen/Geld für Kampen“.
2. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung weist die gegenständliche
Wortkombination lediglich einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten
Dienstleistungen auf:
a) In Verbindung mit
„Kapitalmanagement;
Finanzmanagement;
Finanzdienstleistungen;
Finanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Bereitstellung von
Beteiligungskapital für Unternehmen; Beteiligungsfinanzierung; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Beratung in Finanzangelegenheiten; Investmentdienstleistungen; Fondsverwaltung; Investmentgeschäfte bezüglich Fonds; Investmentbankgeschäfte; Investmentgeschäfte für Dritte; Investmentgeschäfte mit Grundbesitz; Investmentgeschäfte durch Treuhänder; Investmentgeschäfte durch Treuhandgesellschaften; Investmentgeschäfte für Privatkunden; Investmentgeschäfte für
Industriebetriebe; Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital; Investmentgeschäfte mit übertragbaren
Wertpapieren; Finanzanalysen; Vermittlung von Vermögensanlagen,
insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen;
Finanzielle Bewertung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzielle Treuhandgeschäfte; Dienstleistungen eines Maklers; Immobilienwesen und
Bewertung von Immobilien; Versicherungswesen“ (Klasse 36)
entnimmt der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen den Hinweis, dass sie
vornehmlich im Bereich von Kampen oder für diesen angeboten bzw. erbracht werden,
zumal dort reiche und damit kapitalkräftige Personen einen Wohnsitz oder ein
Urlaubsdomizil haben. Die dem Finanz-, Versicherungs- sowie Immobilienwesen
zuzuordnenden Tätigkeiten, können insbesondere dazu dienen, Immobilien in oder um
Kampen zu suchen, zu bewerten, zu finanzieren, zu versichern oder gewinnbringend
zu nutzen. Hierbei kann es sich um die Anlage von freiem Kapital in Grundstücke, die
Umschichtung von Vermögen, die Beteiligung an Fonds, die vornehmlich in Immobilien
im Raum Kampen investieren, oder den Erwerb eines selbst genutzten Hauses sowie
von Renditeobjekten wie Hotels oder Freizeiteinrichtungen handeln.
b) Im Kontext von
„Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsführungsberatung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste;
Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung in Bezug auf Investment
und Finanzen“ (Klasse 35).
macht die Wortfolge „Kampen Capital“ deutlich, dass sich diese Dienstleistungen mit
Kapital oder Vermögen befassen und einen geographischen Bezug zu Kampen haben.
Zwar ist einem Zeichen nicht deshalb von vornherein die Unterscheidungskraft
abzusprechen, weil es den Gegenstand der Werbung, Geschäftsführung oder
Unternehmensverwaltung bzw. -beratung benennt. Diese Tätigkeitsfelder werden
regelmäßig nicht nach ihrem Inhalt und unter Festlegung auf ein bestimmtes Thema
beschrieben. Hierfür werden gerade im Bereich der Werbung vornehmlich Angaben
verwendet, mit denen die Art des Mediums oder die Branche, auf die die
Werbeleistungen bezogen sind, bezeichnet werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn.
24 - My World; BPatG 29 W (pat) 43/18 - Trust your farmer).
Aufgrund der vorliegenden Belege ist davon auszugehen, dass es gerade im Bereich
der Werbung eine Branche gibt, die auf den Kapitalmarkt ausgerichtet ist. So bieten
Werbeunternehmen ihre Dienstleistungen ausweislich der vom Deutschen Patent- und
Markenamt bereits in das Verfahren eingeführten Unterlagen ganz speziell für diesen
Markt an. Diesen lässt sich beispielsweise entnehmen, dass sich Werbeagenturen als
„Finanzdienstleister“
(vgl.
„https://www.brandcom.de/branchen/werbeagenturfinanzdienstleister“) bezeichnen oder mit den Worten „Bank Marketing von den Profis
für Werbung und Marketing für Banken“ (vgl. „https://www.mindmelt.de/bankmarketing“) charakterisieren. Ergänzend wird auf eine Google-Recherche des Senats
zu „Marketingagenturen für Finanzdienstleistungen“ (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen
Hinweis vom 7. September 2023) Bezug genommen. Unter den Treffern findet sich
beispielsweise das Unternehmen „Cash Cow Farmers“, das sich als „Werbeagentur
für
die
Finanzbranche“
versteht
(vgl.
„https://cashflowfarmers.de/finanzdienstleistungen“ als Anlage 5 zum gerichtlichen
Hinweis vom 7. September 2023). Die „Performance-Marketing Agentur jow“ wendet
sich ebenfalls speziell an Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche
(vgl. „https://jow-beratung.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom
7. September 2023).
Bei dem Zeichenbestandteil „Capital“ handelt es sich um einen Begriff, der so
allgemein und weit gefasst ist, dass unter ihn die verschiedensten Vermögensformen
wie Bargeld, Wertpapiere, Sachwerte oder Immobilien fallen. Damit eignet er sich als
Angabe einer Branche, zumindest jedoch eines Geschäftszweigs (vgl. hierzu auch
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 142). Die oben
genannten Werbe-, Geschäftsführungs-
und
Unternehmensverwaltungs-
oder -beratungsdienstleistungen der Klasse 35 können mit Vermögen, Geld oder
Kapital in einem sachlichen Zusammenhang stehen, was beispielsweise durch die
Formulierung „Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung
in Bezug auf
Investment und Finanzen“ deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Insofern gibt das
Zeichenelement „Capital“ nur deren Ausrichtung und der Zeichenbestandteil „Kampen“
ihren räumlichen Schwerpunkt im Bereich der Gemeinde Kampen wieder.
c) Bei den weiteren Dienstleistungen der Klasse 35
„Erwerb und Bereitstellung von Geschäftsinformationen in Bezug auf
Unternehmensaktivitäten und Unternehmensakquisition; Marketing von
Investmentfonds und Kapitalbeteiligungen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen
in Geschäftsangelegenheiten;
Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirtschaftsprognosen“
ist es möglich, dass sie dem Erwerb, der Veräußerung oder Verwaltung von
Vermögenswerten in oder rund um Kampen dienen. So benötigen Hotelbetreiber
Informationen zu Grundstückspreisen, wenn sie dort eine neue Unterkunft errichten
wollen. Ferienwohnungen in diesem Bereich lassen sich mit Hilfe von Fonds oder
Beteiligungen vermarkten. Wertermittlungen, Nachforschungen, Statistiken und
Wirtschaftsprognosen können dazu dienen, Interessenten über mögliche Renditen
und Risiken von Investitionen in Kampen zu informieren. Zusammenfassend kann dem
Anmeldezeichen demzufolge nur die Aussage entnommen werden, dass Gegenstand
der eben genannten Tätigkeiten Vermögenswerte sind, die im Gemeindegebiet
Kampen belegen sind.
d) Gleiches gilt für die
„Durchführung von Seminaren und Kongressen; Ausbildung im Bereich
Geschäftsführung“ (Klasse 41).
Die Wortfolge „Kampen Capital“ wird der maßgebliche Verkehr dahingehend
verstehen, dass Seminare, Kongresse oder Ausbildungsmaßnahmen zum Thema
„Kapital“ veranstaltet werden, die entweder in Kampen stattfinden oder sich mit
Vermögensformen in dieser Gemeinde beschäftigen. Ihr kommt damit nur die Funktion
einer Inhalts- bzw. Themenangabe zu.
3. Soweit der Anmelder meint, das Zeichen sei mehrdeutig und lasse unterschiedliche
Interpretationen zu, kann dies seine Unterscheidungskraft nicht begründen.
Es ist zwar zutreffend, dass die in Rede stehende Wortfolge „Kampen Capital“ auf
verschiedene Art und Weise aufgefasst werden kann. So umfasst der Begriff „Capital“
beispielsweise das Kapitalinvestment, die Kapitalbeschaffung oder Kapitalbereitstellung und eigenes oder fremdes Kapital. Allerdings steht dieses weite
Begriffsverständnis der Zurückweisung der Anmeldung nicht entgegen, da unabhängig
von der Verwendung oder der Art des Kapitals ein sachlicher Bezug zu den
beanspruchten Dienstleistungen besteht, der durch den Zeichenbestandteil „Kampen“
örtlich konkretisiert wird. Insofern sind die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils
für sich betrachtet beschreibender Art
(vgl. BGH GRUR 2009, 952 Rn. 15 -
DeutschlandCard).
Selbst wenn das Anmeldezeichen von Verkehrsteilnehmern mangels Kenntnis der
Örtlichkeiten auf der Insel Sylt nicht mit der Gemeinde Kampen in Verbindung gebracht
werden sollte, so ist dies unbeachtlich. Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer
solchen Assoziation und damit einer beschreibenden Auslegung des Anmeldezeichens, was für die Verneinung seiner Unterscheidungskraft ausreicht (vgl. BGH
GRUR 2014, 569 Rd. 18 - HOT).
Ebenso steht der Annahme einer Sachangabe nicht entgegen, wenn die in Betracht
kommenden Interpretationen begriffliche Unschärfen aufweisen. Ein Anmeldezeichen
muss nicht feste begriffliche Konturen erlangt haben oder einer einhelligen Auffassung
zum Sinngehalt unterliegen, um von der Eintragung ausgeschlossen zu sein (vgl. BGH
GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II). Insofern kann beispielsweise offenbleiben, in
welcher Form genau Kapital im Bereich von Kampen investiert wird.
4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das gegenständliche Zeichen sei mit
Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einzutragen, da die Zurückweisung der
Anmeldung der bisherigen Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und
Markenamtes widerspräche, kann dies seine Schutzfähigkeit ebenfalls nicht
begründen. Es wird diesbezüglich auf die umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. -
Bild.T-Online u. ZVS; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn.
42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 -
Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 2009, 1175 -
Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT; MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt)
verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern
eine
(an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst
identische
Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf
Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten
Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen
des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete
Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist demzufolge jeder Einzelfall eigenständig zu
prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer
Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis
51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Rupp-Swienty
Butscher