Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 29.04.2024 – 25 W (pat) 507/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290424B25Wpat507.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 507/23 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldung 30 2022 008 214.0

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:290424B25Wpat507.23.0

2

G r ü n d e

I.

Kampen Capital

Das Zeichen

ist am 10. Mai 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsführungsberatung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste;

Erwerb und Bereitstellung von Geschäftsinformationen in Bezug auf

Unternehmensaktivitäten und Unternehmensakquisition; Geschäftsführung

und Unternehmensverwaltung in Bezug auf Investment und Finanzen;

Marketing von Investmentfonds und Kapitalbeteiligungen; Wertermittlungen

in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirtschaftsprognosen;

Klasse 36:

Kapitalmanagement;

Finanzmanagement;

Finanzdienstleistungen;

Finanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Bereitstellung von

Beteiligungskapital für Unternehmen; Beteiligungsfinanzierung; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Beratung in Finanzangelegenheiten; Investmentdienstleistungen; Fondsverwaltung; Investmentgeschäfte bezüglich Fonds; Investmentbankgeschäfte; Investmentgeschäfte

für Dritte; Investmentgeschäfte mit Grundbesitz; Investmentgeschäfte durch

Treuhänder; Investmentgeschäfte durch Treuhandgesellschaften; Investmentgeschäfte für Privatkunden; Investmentgeschäfte für Industriebetriebe;

Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Investmentgeschäfte mit

Eigenkapital;

Investmentgeschäfte mit übertragbaren Wertpapieren;

Finanzanalysen; Vermittlung von Vermögensanlagen,

insbesondere

3

Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Finanzielle

Bewertung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzielle Treuhandgeschäfte;

Dienstleistungen eines Maklers; Immobilienwesen und Bewertung von

Immobilien; Versicherungswesen;

Klasse 41:

Durchführung von Seminaren und Kongressen; Ausbildung im Bereich

Geschäftsführung.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 4. November 2022 ist unter

Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 1. Juli 2022 die Anmeldung wegen

Fehlens

jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen worden. Es wird darin ausgeführt, dass die angemeldete

Wortkombination aus der geographischen Angabe „Kampen“, der Name einer

Gemeinde auf der Insel Sylt, sowie aus dem englischen Wort „Capital“ für Kapital bzw.

Vermögen bestehe. Es lasse sich ihr zum einen der beschreibende Hinweis

entnehmen, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 von irgendeinem

Anbieter mit Sitz oder räumlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Kampen angeboten

und/oder erbracht würden, der sich auf Kapital- oder Vermögensmärkte spezialisiert

habe. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 bestehe zum anderen zumindest ein

enger beschreibender Bezug, da sie zu dem Zweck erbracht werden könnten, auf den

Kapital- und Vermögensmärkten in Kampen erfolgreich tätig zu sein. Der Verkehr

werde den dienstleistungsbeschreibenden Gehalt ohne weiteres erfassen und in der

Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel sehen. Gleiches gelte für die angemeldeten

Dienstleistungen der Klasse 41, die zu dem Zweck erbracht werden könnten, auf dem

Gebiet der Kapital- und Vermögensmärkte in Kampen auszubilden. Die mögliche

Mehrdeutigkeit der in Rede stehenden Wortkombination als auch der darin enthaltene

englischsprachige Begriff lasse ihr nicht die notwendige Unterscheidungskraft

zukommen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2022.

Dem Zeichen komme die notwendige Unterscheidungskraft zu, zumal es keinen

beschreibenden Begriffsgehalt aufweise. Maßgebend für die Prüfung sei das

4

Gesamtzeichen. Dieses sei mehrdeutig und lasse unterschiedliche Interpretationen

zu. Das englische Wort „capital“, das mit „Vermögen“ „(Eigen-)Kapital“ oder

„Eigenmittel“ zu übersetzen sei, benenne keine konkret zu erbringende Dienstleistung.

Es werde nicht deutlich, ob der Begriff Kapitalinvestment, Kapitalbeschaffung,

Kapitalbereitstellung oder Ähnliches meine. Er lasse auch keine Unterscheidung zu,

ob Dienstleistungen mit eigenem oder fremdem Kapital erbracht würden. Von einer

solchen Unklarheit sei erst recht in Verbindung mit den weiteren beanspruchten

Dienstleistungen auszugehen. Entsprechendes gelte

für die Wortkombination

„Kampen Capital“ in ihrer Gesamtheit. Auf einen beschreibenden Sinngehalt des

Bestandteils „Kampen“ komme es für die Frage der Unterscheidungskraft daher nicht

an. Dieser sei ebenfalls mehrdeutig und vermittele keine eindeutige Sachaussage. Die

Insel Sylt gelte als Ort, an dem finanzstarke Personen ihren Urlaub verbrächten oder

sogar einen

(Zweit-)Wohnsitz unterhielten. Sie stelle nach allgemeinem

Verkehrsverständnis ein Sinnbild für Luxus und Exklusivität dar. Kampen gelte sogar

als „Keimzelle der Sylter High Society“. Dementsprechend könnten Waren und

Dienstleistungen aus Kampen von dem angesprochenen Verkehr auch mit einem

besonderen Maß an Exklusivität und Luxus assoziiert werden. Diese Interpretation des

Begriffs

„Kampen“

trete neben das Verkehrsverständnis als geographische

Herkunftsangabe. Der Eintragung des Anmeldezeichens stehe auch nicht das

absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 4. November 2022 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 7. September 2023 hat ihm der Senat mitgeteilt, dass

nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit

den beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß

Der Anmelder hat hierzu mit Schriftsatz vom 17. November 2023 Stellung genommen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts, die Schriftsätze des Beschwerdeführers und den

Hinweis des Senats vom 7. September 2023 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch

im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der

angemeldeten Wortfolge „Kampen Capital“ steht in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10

- HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR

2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010,

825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL

WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte

des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei

kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL

WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,

1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune

6

Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57

- Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86

- Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden

(vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 -

Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch

die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR

2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

1. Es setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Kampen“ und „Capital“ zusammen.

„Kampen“ ist u. a. der Name einer auf der Insel Sylt gelegenen Gemeinde. Diese

wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zunehmend Treffpunkt der „Reichen

und Schönen“. Die Infrastruktur konzentriert sich auf den Bereich Tourismus. Kampen

ist nach wie vor ein exklusiver Urlaubsort der Insel Sylt (vgl. Online-Enzyklopädie

„Wikipedia“, Suchbegriff „Kampen“, als Anlage 1 zum Beanstandungsbescheid vom

1. Juli 2022). „Was für die Amerikaner Long Island ist, ist für die Deutschen Sylt -

Inbegriff für Reichtum und Luxus. Auf der Insel sind die Grundstückspreise so hoch

wie fast nirgendwo sonst in Europa. ‚In Kampen kostet ein Haus in Wattenmeerlage

über dreißig Millionen Euro‘“ (vgl. Artikel „Luxus auf Sylt: Auf der Nordsee-Insel zeigt

man seinen Reichtum nicht“ unter „https://www.welt.de/reise/nordsee/...“ als Anlage 1

zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023).

Das zweite, aus dem Englischen stammende Zeichenelement „Capital“ entspricht dem

deutschen Begriff „Kapital“ und wird zur Verdeutlichung internationaler Bezüge häufig

7

an dessen Stelle verwendet. Es gehört zum englischen Grundwortschatz. Im Bereich

„Finanzen“ wird es mit „Vermögen“ übersetzt (vgl. PONS-Wörterbuch unter

„https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/capital“ als Anlage 2 zum

gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023). Es stimmt bis auf den

Anfangsbuchstaben mit dem entsprechenden deutschen Ausdruck „Kapital“ überein,

so dass es von den angesprochenen

inländischen Unternehmensvertretern,

Finanzexperten und Durchschnittsverbrauchern ohne weiteres verstanden wird. Das

Wort „Kapital“ hat nicht nur die Bedeutung „alle Geld- und Sachwerte, die zu einer

Produktion verwendet werden, die Gewinn abwirft“ oder

„Vermögen eines

Unternehmens; Grundkapital; Anlagekapital“. Unter „Kapital“ wird auch eine

verfügbare Geldsumme verstanden, die bei entsprechendem Einsatz geeignet ist, dem

Besitzer oder Nutznießer nennenswerten Gewinn zu bringen (vgl. Duden-Wörterbuch

unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Kapital“ als Anlage 3 zum gerichtlichen

Hinweis vom 7. September 2023).

Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit die Bedeutung „Vermögen/Geld in

Kampen“ oder „Vermögen/Geld für Kampen“.

2. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung weist die gegenständliche

Wortkombination lediglich einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten

Dienstleistungen auf:

a) In Verbindung mit

„Kapitalmanagement;

Finanzmanagement;

Finanzdienstleistungen;

Finanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Bereitstellung von

Beteiligungskapital für Unternehmen; Beteiligungsfinanzierung; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Beratung in Finanzangelegenheiten; Investmentdienstleistungen; Fondsverwaltung; Investmentgeschäfte bezüglich Fonds; Investmentbankgeschäfte; Investmentgeschäfte für Dritte; Investmentgeschäfte mit Grundbesitz; Investmentgeschäfte durch Treuhänder; Investmentgeschäfte durch Treuhandgesellschaften; Investmentgeschäfte für Privatkunden; Investmentgeschäfte für

8

Industriebetriebe; Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital; Investmentgeschäfte mit übertragbaren

Wertpapieren; Finanzanalysen; Vermittlung von Vermögensanlagen,

insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen;

Finanzielle Bewertung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzielle Treuhandgeschäfte; Dienstleistungen eines Maklers; Immobilienwesen und

Bewertung von Immobilien; Versicherungswesen“ (Klasse 36)

entnimmt der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen den Hinweis, dass sie

vornehmlich im Bereich von Kampen oder für diesen angeboten bzw. erbracht werden,

zumal dort reiche und damit kapitalkräftige Personen einen Wohnsitz oder ein

Urlaubsdomizil haben. Die dem Finanz-, Versicherungs- sowie Immobilienwesen

zuzuordnenden Tätigkeiten, können insbesondere dazu dienen, Immobilien in oder um

Kampen zu suchen, zu bewerten, zu finanzieren, zu versichern oder gewinnbringend

zu nutzen. Hierbei kann es sich um die Anlage von freiem Kapital in Grundstücke, die

Umschichtung von Vermögen, die Beteiligung an Fonds, die vornehmlich in Immobilien

im Raum Kampen investieren, oder den Erwerb eines selbst genutzten Hauses sowie

von Renditeobjekten wie Hotels oder Freizeiteinrichtungen handeln.

b) Im Kontext von

„Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsführungsberatung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste;

Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung in Bezug auf Investment

und Finanzen“ (Klasse 35).

macht die Wortfolge „Kampen Capital“ deutlich, dass sich diese Dienstleistungen mit

Kapital oder Vermögen befassen und einen geographischen Bezug zu Kampen haben.

Zwar ist einem Zeichen nicht deshalb von vornherein die Unterscheidungskraft

abzusprechen, weil es den Gegenstand der Werbung, Geschäftsführung oder

Unternehmensverwaltung bzw. -beratung benennt. Diese Tätigkeitsfelder werden

regelmäßig nicht nach ihrem Inhalt und unter Festlegung auf ein bestimmtes Thema

beschrieben. Hierfür werden gerade im Bereich der Werbung vornehmlich Angaben

9

verwendet, mit denen die Art des Mediums oder die Branche, auf die die

Werbeleistungen bezogen sind, bezeichnet werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn.

24 - My World; BPatG 29 W (pat) 43/18 - Trust your farmer).

Aufgrund der vorliegenden Belege ist davon auszugehen, dass es gerade im Bereich

der Werbung eine Branche gibt, die auf den Kapitalmarkt ausgerichtet ist. So bieten

Werbeunternehmen ihre Dienstleistungen ausweislich der vom Deutschen Patent- und

Markenamt bereits in das Verfahren eingeführten Unterlagen ganz speziell für diesen

Markt an. Diesen lässt sich beispielsweise entnehmen, dass sich Werbeagenturen als

„Finanzdienstleister“

(vgl.

„https://www.brandcom.de/branchen/werbeagenturfinanzdienstleister“) bezeichnen oder mit den Worten „Bank Marketing von den Profis

für Werbung und Marketing für Banken“ (vgl. „https://www.mindmelt.de/bankmarketing“) charakterisieren. Ergänzend wird auf eine Google-Recherche des Senats

zu „Marketingagenturen für Finanzdienstleistungen“ (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen

Hinweis vom 7. September 2023) Bezug genommen. Unter den Treffern findet sich

beispielsweise das Unternehmen „Cash Cow Farmers“, das sich als „Werbeagentur

für

die

Finanzbranche“

versteht

(vgl.

„https://cashflowfarmers.de/finanzdienstleistungen“ als Anlage 5 zum gerichtlichen

Hinweis vom 7. September 2023). Die „Performance-Marketing Agentur jow“ wendet

sich ebenfalls speziell an Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche

(vgl. „https://jow-beratung.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom

7. September 2023).

Bei dem Zeichenbestandteil „Capital“ handelt es sich um einen Begriff, der so

allgemein und weit gefasst ist, dass unter ihn die verschiedensten Vermögensformen

wie Bargeld, Wertpapiere, Sachwerte oder Immobilien fallen. Damit eignet er sich als

Angabe einer Branche, zumindest jedoch eines Geschäftszweigs (vgl. hierzu auch

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 142). Die oben

genannten Werbe-, Geschäftsführungs-

und

Unternehmensverwaltungs-

oder -beratungsdienstleistungen der Klasse 35 können mit Vermögen, Geld oder

Kapital in einem sachlichen Zusammenhang stehen, was beispielsweise durch die

Formulierung „Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung

in Bezug auf

Investment und Finanzen“ deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Insofern gibt das

10

Zeichenelement „Capital“ nur deren Ausrichtung und der Zeichenbestandteil „Kampen“

ihren räumlichen Schwerpunkt im Bereich der Gemeinde Kampen wieder.

c) Bei den weiteren Dienstleistungen der Klasse 35

„Erwerb und Bereitstellung von Geschäftsinformationen in Bezug auf

Unternehmensaktivitäten und Unternehmensakquisition; Marketing von

Investmentfonds und Kapitalbeteiligungen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen

in Geschäftsangelegenheiten;

Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirtschaftsprognosen“

ist es möglich, dass sie dem Erwerb, der Veräußerung oder Verwaltung von

Vermögenswerten in oder rund um Kampen dienen. So benötigen Hotelbetreiber

Informationen zu Grundstückspreisen, wenn sie dort eine neue Unterkunft errichten

wollen. Ferienwohnungen in diesem Bereich lassen sich mit Hilfe von Fonds oder

Beteiligungen vermarkten. Wertermittlungen, Nachforschungen, Statistiken und

Wirtschaftsprognosen können dazu dienen, Interessenten über mögliche Renditen

und Risiken von Investitionen in Kampen zu informieren. Zusammenfassend kann dem

Anmeldezeichen demzufolge nur die Aussage entnommen werden, dass Gegenstand

der eben genannten Tätigkeiten Vermögenswerte sind, die im Gemeindegebiet

Kampen belegen sind.

d) Gleiches gilt für die

„Durchführung von Seminaren und Kongressen; Ausbildung im Bereich

Geschäftsführung“ (Klasse 41).

Die Wortfolge „Kampen Capital“ wird der maßgebliche Verkehr dahingehend

verstehen, dass Seminare, Kongresse oder Ausbildungsmaßnahmen zum Thema

„Kapital“ veranstaltet werden, die entweder in Kampen stattfinden oder sich mit

Vermögensformen in dieser Gemeinde beschäftigen. Ihr kommt damit nur die Funktion

einer Inhalts- bzw. Themenangabe zu.

11

3. Soweit der Anmelder meint, das Zeichen sei mehrdeutig und lasse unterschiedliche

Interpretationen zu, kann dies seine Unterscheidungskraft nicht begründen.

Es ist zwar zutreffend, dass die in Rede stehende Wortfolge „Kampen Capital“ auf

verschiedene Art und Weise aufgefasst werden kann. So umfasst der Begriff „Capital“

beispielsweise das Kapitalinvestment, die Kapitalbeschaffung oder Kapitalbereitstellung und eigenes oder fremdes Kapital. Allerdings steht dieses weite

Begriffsverständnis der Zurückweisung der Anmeldung nicht entgegen, da unabhängig

von der Verwendung oder der Art des Kapitals ein sachlicher Bezug zu den

beanspruchten Dienstleistungen besteht, der durch den Zeichenbestandteil „Kampen“

örtlich konkretisiert wird. Insofern sind die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils

für sich betrachtet beschreibender Art

(vgl. BGH GRUR 2009, 952 Rn. 15 -

DeutschlandCard).

Selbst wenn das Anmeldezeichen von Verkehrsteilnehmern mangels Kenntnis der

Örtlichkeiten auf der Insel Sylt nicht mit der Gemeinde Kampen in Verbindung gebracht

werden sollte, so ist dies unbeachtlich. Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer

solchen Assoziation und damit einer beschreibenden Auslegung des Anmeldezeichens, was für die Verneinung seiner Unterscheidungskraft ausreicht (vgl. BGH

GRUR 2014, 569 Rd. 18 - HOT).

Ebenso steht der Annahme einer Sachangabe nicht entgegen, wenn die in Betracht

kommenden Interpretationen begriffliche Unschärfen aufweisen. Ein Anmeldezeichen

muss nicht feste begriffliche Konturen erlangt haben oder einer einhelligen Auffassung

zum Sinngehalt unterliegen, um von der Eintragung ausgeschlossen zu sein (vgl. BGH

GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II). Insofern kann beispielsweise offenbleiben, in

welcher Form genau Kapital im Bereich von Kampen investiert wird.

4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das gegenständliche Zeichen sei mit

Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einzutragen, da die Zurückweisung der

Anmeldung der bisherigen Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und

Markenamtes widerspräche, kann dies seine Schutzfähigkeit ebenfalls nicht

12

begründen. Es wird diesbezüglich auf die umfangreiche und gefestigte

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. -

Bild.T-Online u. ZVS; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn.

42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 -

Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 2009, 1175 -

Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT; MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt)

verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern

eine

(an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst

identische

Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf

Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten

Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen

des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete

Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist demzufolge jeder Einzelfall eigenständig zu

prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer

Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis

51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).

Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

13

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Rupp-Swienty

Butscher