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BPatG Beschluss vom 13.05.2024 – 1 W (pat) 47/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat47.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 47/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent EP 2 161 011

ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat47.22.0

(dt. Az. 50 2009 003 840)

wegen Festsetzung der Vergütung gemäß § 23 Abs. 4 PatG

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13.

Mai 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Der Kostenantrag des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf Antrag des jetzigen Beschwerdegegners hat das DPMA mit Beschluss vom

10. August 2022 für die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Patents eine

Vergütung in Höhe von 2,0% des Nettoverkaufspreises für jedes patentgeschützte

Produkt festgesetzt. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat

der Patentinhaber nach einem Senatshinweis mit Schriftsatz vom 5. März 2024

zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nachdem der Patentinhaber seine Beschwerde zurückgenommen hat, war noch

über den Antrag des Beschwerdegegners zu entscheiden, dem Beschwerdeführer

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 und 4 PatG).

Im patentrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich die Regelung der

eigenen Kostentragung, so dass im Regelfall unabhängig vom Ausgang des

Verfahrens jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Ein Abweichen

von diesem Grundsatz kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies der

Billigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn ein mit der allgemeinen prozessualen

Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbarendes Verhalten eines Verfahrensbeteiligten

vorliegt, etwa wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation dennoch das Erreichen

seines Beschwerdebegehrens durchzusetzen versucht. Solche Gründe sind im

vorliegenden Fall nicht gegeben, vielmehr hat der Beschwerdeführer durch die

zeitnahe Rücknahme seines Rechtsmittels nach einem vom Senat übermittelten

Hinweis gezeigt, dass er an einer aussichtslosen Beschwerde nicht weiter

festhalten, sondern weitere Kosten vermeiden will.

Der zulässige Kostenantrag des Beschwerdegegners war somit zurückzuweisen.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl.

hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.).

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell