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BPatG Beschluss vom 13.05.2024 – 1 W (pat) 47/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat47.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 47/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent EP 2 161 011
ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat47.22.0
(dt. Az. 50 2009 003 840)
wegen Festsetzung der Vergütung gemäß § 23 Abs. 4 PatG
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13.
Mai 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Der Kostenantrag des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf Antrag des jetzigen Beschwerdegegners hat das DPMA mit Beschluss vom
10. August 2022 für die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Patents eine
Vergütung in Höhe von 2,0% des Nettoverkaufspreises für jedes patentgeschützte
Produkt festgesetzt. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat
der Patentinhaber nach einem Senatshinweis mit Schriftsatz vom 5. März 2024
zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nachdem der Patentinhaber seine Beschwerde zurückgenommen hat, war noch
über den Antrag des Beschwerdegegners zu entscheiden, dem Beschwerdeführer
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 und 4 PatG).
Im patentrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich die Regelung der
eigenen Kostentragung, so dass im Regelfall unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Ein Abweichen
von diesem Grundsatz kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn ein mit der allgemeinen prozessualen
Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbarendes Verhalten eines Verfahrensbeteiligten
vorliegt, etwa wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten
Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation dennoch das Erreichen
seines Beschwerdebegehrens durchzusetzen versucht. Solche Gründe sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben, vielmehr hat der Beschwerdeführer durch die
zeitnahe Rücknahme seines Rechtsmittels nach einem vom Senat übermittelten
Hinweis gezeigt, dass er an einer aussichtslosen Beschwerde nicht weiter
festhalten, sondern weitere Kosten vermeiden will.
Der zulässige Kostenantrag des Beschwerdegegners war somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl.
hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.).
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell