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BPatG Beschluss vom 11.06.2024 – 14 W (pat) 14/16

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110624B14Wpat14.16.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 14/16 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 027 549

ECLI:DE:BPatG:2024:110624B14Wpat14.16.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, des Richters

Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben und das

Patent beschränkt aufrechterhalten

mit Unterlagen gemäß Hauptantrag vom 27. Mai 2021 ohne

Patentanspruch 9, wobei in Patentanspruch 1 zusätzlich die

Merkmale „wobei die Messerkante der Schürfplatte über die

Messerkante der Stichplatte vorsteht, und wobei die

Stichplatte und die Schürfplatte Schenkel eines „L“ bilden.“

aufgenommen werden.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat die Patentabteilung 33 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2008 027 549 mit der Bezeichnung

„Schweißadapter mit Rodungsmesser“

widerrufen.

Dem Einspruchsverfahren lagen u. a. folgende Entgegenhaltungen zu Grunde

(Kurzzeichnung und Nummerierung aus dem Einspruchsverfahren, bei E22 und E23

aus dem Beschwerdeverfahren):

D1 / E15 D2 / E10

FR 2 615 354 A1 EP 0 314 591 A1

D3

D5

D9

E2

E5

E8

E11

E22

AT 30 366 E

US 4 682 638

US 5 490 340

Konstruktionszeichnung von der Firma E… Ltd. vom

03.08.2000 betreffend den Baumstumpfhobel TB125 STUMP

PLANER

EP 0 161 169 B1

Auszug aus dem Soerma.TP-Katalog, vom 01.04.2004, Deckblatt

und Seite 29

US 2 934 108

Auszug aus dem Webarchiv der Firma L…

zu den Produkten „Lehmatic Adapter“ vom 29.08.2002 und

28.10.2005

E23

Auszug aus dem Webarchiv der Firma L…

zu Lehmatic-Produkten vom 27.08.2002, 20.09.2005 und

28.10.2005.

Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der

Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 für die Befestigung des darin

beschriebenen Rodungsmessers am Arm eines Baggers auf einen kommerziell

erhältlichen Schweißadapter, wie er im Absatz [0008] des Streitpatents erwähnt

werde, zurückgreife. In Kenntnis der Druckschrift D1 gelange der Fachmann unter

Einbeziehung seines fachmännischen Wissens und Könnens demzufolge in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents. Selbst wenn der

Fachmann einen solchen komm-erziell erhältlichen Schweißadapter nicht in

Erwägung ziehe, sei es für ihn naheliegend, den aus Druckschrift D1 bekannten

Haken mit dem aus den Druckschriften D2 oder D3 bekannten Schweißadapter zu

versehen und folglich auch so – ohne erfinderisch tätig werden zu müssen – zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und damit auch zum

Gegenstand des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1, 2 und 4 bis 6 zu gelangen.

Bei dieser Sachlage könne es folglich dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des

Patents unzulässig erweitert, ein Aliud oder offenkundig vorbenutzt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.

Der Patentinhaber beantragt,

1.

den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und das Patent

beschränkt aufrechtzuerhalten

mit Patentansprüchen 1-8, eingereicht mit Schriftsatz vom 27.

Mai 2021 als Hauptantrag ohne Patentanspruch 9,

Beschreibung und Zeichnung mit Figuren wie erteilt,

2.

hilfsweise mit Unterlagen gemäß Hauptantrag ohne Patentanspruch

9, wobei in Patentanspruch 1 zusätzlich die Merkmale „wobei die

Messerkante der Schürfplatte über die Messerkante der Stichplatte

vorsteht, und wobei die Stichplatte und die Schürfplatte Schenkel

eines „L“ bilden.“ aufgenommen werden.

3.

weiter hilfsweise, mit Unterlagen gemäß Hauptantrag ohne

Patentanspruch 9, wobei in Patentanspruch 1 zusätzlich die

Merkmale „wobei die Messerkante der Schürfplatte über die

Messerkante der Stichplatte vorsteht“ und

„wobei die Stichplatte und die Schürfplatte Schenkel eines „L“ bilden,

bei dem kein Schenkel gegenüber dem anderen übersteht“

aufgenommen werden.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

1. Schweißadapter mit Rodungsmesser

für Bagger mit

einer

Befestigungsvorrichtung für den Arm des Baggers an der Oberseite einer

Schweißplatte (1), wobei das Rodungsmesser als an der Unterseite der

Schweißplatte angeordneter Haken ausgebildet ist, der aus einem von der

Unterseite der Schweißplatte (1) nach unten abstehenden Teil (2) und

einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) besteht und der zumindest auf

einer Seite über seine ganze Länge quer zur Hakenebene zu einer scharfen

Messerkante (4) verjüngt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Haken aus

zwei Platten (2, 3) gebildet ist, von denen eine als Stichplatte bezeichnete

Platte (2), die den nach unten abstehenden Teil bildet, mit einer Kante an

der Unterseite der Schweißplatte (1) befestigt ist und eine als Schürfplatte

bezeichnete Platte (3), die den quer zu dem nach unten abstehenden Teil

verlaufenden Teil bildet, an der Unterkante der Stichplatte (2) quer zu dieser

befestigt ist, wobei jeweils zumindest eine Kante von Stichplatte und

Schürfplatte auf derselben Seite zur Messerkante (4) verjüngt sind.

Dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen

schließen sich die auf diesen unmittelbar bzw. mittelbar zurückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 8 an.

Nach Auffassung des Patentinhabers beschreibe das Streitpatent ein besonders

brauchbares Werkzeug zur Entfernung von Wurzelstöcken, welches zudem sehr

einfach aufgebaut sei. Ein solches Werkzeug werde weder durch die Druckschrift

E11 noch durch die Druckschrift D2 nahegelegt. Bei dem in der Druckschrift D9

gezeigten Doppelhaken stünde die Schürfplatte an beiden Seiten über, was sich

ebenfalls als ungünstig erweise. Auch eine Kombination der Druckschrift E11 mit

Druckschrift D2 oder D9 lege die patentgemäße Lösung nicht nahe, da die

Konstruktion aus der Druckschrift E11 mit ihrem spitzen Winkel völlig anders als die

neueren Konstruktionen der Druckschriften D2 und D9 gestaltet sei. Die Druckschrift

E8 betreffe ein reines Schürfwerkzeug, da bei dem Werkzeug keine Kanten eines

Messers zu erkennen seien. Die aus der Druckschrift D1 bekannte Vorrichtung sei,

wie die Vorrichtung der Druckschrift D2 symmetrisch ausgebildet. Eine durch eine

Stichplatte und eine Schürfplatte gebildete Kante, wie beim patentgemäßen

Rodungsmesser, werde daher durch keine dieser beiden Druckschriften angeregt.

In der Druckschrift D3 werde ein weiterer, grundsätzlich anderer Ansatz

beschrieben. Hierbei stehe die Schneidkante des Sporns über die Schneidkante an

der Schneidklinge über. Damit weiche auch diese Vorrichtung von der

patentgemäßen Lehre ab.

Der vom Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der unzulässigen

Erweiterung stehe der Aufrechterhaltung des Streitpatents aus der Sicht des

Patentinhabers ebenfalls nicht entgegen. Denn durch die Umformulierung der

Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen seien die

im

Zusammenhang mit den Begriffen „Teile“ und „Rodungsmesser“ als notwendig

erachteten Disclaimer obsolet geworden. Dies erkläre sich damit, dass die bisher

nicht näher bestimmten „Teile“ nunmehr mit den ursprünglich offenbarten Stich- und

Schürfplatten identifiziert würden. Des Weiteren sei der Begriff „Rodungsmesser“ in

den ursprünglichen Unterlagen im Feld „Bezeichnung der Erfindung“ bereits

enthalten gewesen. Darüber hinaus gehe aus verschiedenen Stellen der

ursprünglichen Patentanmeldung klar hervor, dass sich deren Lehre mit dem

Entfernen von Wurzelstöcken befasse, was schon lange vor dem Anmeldetag des

Streitpatents als „Rodung“ bekannt gewesen sei. Die bisher in Verbindung mit der

Verjüngung zur Messerkante verwendete Wendung „ganz oder teilweise“ sei im

Patentanspruch 1 gestrichen worden, um Diskussionen über einen Widerspruch

zwischen den beiden Formulierungen zu

vermeiden. Im geltenden Patentanspruch 7 sei ebenfalls zur Vermeidung von

Diskussionen die „oder-Alternative“ betreffend die Länge der durch Stichplatte und

Schürfplatte gebildeten Messerkante in zulässiger Weise gestrichen worden.

Der Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Einsprechende sieht den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung

weiterhin als gegeben an. Denn außer im Antragsformular im Feld „Bezeichnung

der Erfindung“ tauche das Wort „Rodungsmesser“ in der Patentanmeldung an

keiner Stelle auf oder werde darin definiert. Auch das Wort „Roden“ werde in der

Patentanmeldung nicht genannt, so dass dieser Begriff nach wie vor eine

unzulässige Erweiterung darstelle. In den ursprünglichen Unterlagen seien

außerdem weder der Begriff „Teil“ noch die damit verbundenen Ausdrücke „nach

unten abstehender Teil“ bzw. „quer zu diesem verlaufender Teil“ offenbart. Da die

neu gewählte Definition für den Begriff „Teil“ auf den zuvor genannten Ausdrücken

basiere, stellten diese

Definitionen weiterhin eine unzulässige Änderung gegenüber der ursprünglichen

Patentanmeldung dar. Eine weitere unzulässige Änderung im Patentanspruch 1 von

Hauptantrag und Hilfsanträgen sei durch die Streichung der Passage „ganz oder

teilweise“ im Zusammenhang mit der Verjüngung der Kante von Schürf- und

Stichplatte zur Messerkante erfolgt. Durch die im Patentanspruch 7 vorgenommene

Streichung der „oder-Alternative“ sei nicht nur auf das Merkmal, dass Stich- und

Schürfplatte eine Kante bilden, verzichtet worden, sondern auch auf deren

Dimensionierung. Dies stelle ebenfalls eine unzulässige Änderung dar. Im Übrigen

seien auch ein L-förmiger Haken sowie eine vorgeschobene Schürfplatte

ursprünglich nicht offenbart.

Unbeachtlich dessen stehe dem patentgemäßen Schweißadapter aus der Sicht des

Einsprechenden der in der technischen Zeichnung E2 gezeigte Tree Stump Planer

(Baumstumpfhobel) mit der Bezeichnung „TB125 STUMP PLANER“ von der Firma

E…

Ltd.

in

England

aufgrund

offenkundiger

Vorbenutzung

neuheitsschädlich entgegen.

Der Einsprechende bestreitet darüber hinaus, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht. Aus der Druckschrift D2 sei ein Haken bekannt, der sich von dem

patentgemäßen Haken nur dadurch unterscheide, dass dessen Stichplatte nicht mit

einer Kante an der Unterseite der Schweißplatte befestigt sei. Unter einer

Schweißplatte verstehe der Fachmann eine Stahlplatte, die zum Verbinden eines

Werkzeugs mit einem Baggerarm mittels Schweißkonstruktion geeignet sei. Der

Fachmann sehe es in Anbetracht dessen daher als konstruktive und naheliegende

Alternative an, die Stichplatte in der Vorrichtung der Druckschrift D2 bis zur

Schweißplatte zwischen den beiden Anschlusslaschen hochzuführen und dort mit

dieser zu verschweißen. Ausgehend von der Druckschrift D2 gelange der

Fachmann daher

in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen ohne

erfinderische Tätigkeit zur patentgemäßen Lösung, da der Patentanspruch 1 des

Hauptantrags nicht auf einen L-förmigen Haken beschränkt sei.

Eine erfinderische Tätigkeit könne aber auch das in den Hilfsanträgen vorgesehene

Überstehen der Messerkante der Schürfplatte über die Messerkante der Stichplatte

nicht begründen, da dies bereits aus der Druckschrift D2 aber auch aus der

Druckschrift E11 bekannt sei. Wenn der

in Druckschrift D9 dargestellte

Doppelhaken gedanklich halbiert werde, ergäben sich daraus gleichfalls zwei Lförmige, einfach aufgebaute Haken, bei denen die Messerkante der Schürfplatte

überstehe. Außerdem liege es für den Fachmann nahe, die Vorrichtung der

Druckschrift D9 entsprechend der E11 anzupassen, so dass auch auf diese Weise

ohne erfinderisches Zutun ein L-förmiger Haken mit vorgeschobener Schürfplatte

erhalten werde.

Der Senat hat den vom Einsprechenden zum Nachweis der behaupteten

Vorbenutzung benannten Zeugen zu der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024

geladen,

um ihn dort zu dem mit Beweisbeschluss vom 27. Februar 2024 festgelegten

Beweisthema zu vernehmen. Nachdem der internationale Rückschein zu der an die

britische Wohnadresse des Zeugen gerichteten Ladung nicht zurückgesandt wurde,

richtete der Senat eine entsprechende Nachfrage an die Vertreterin des

Einsprechenden. Diese teilte daraufhin mit Eingabe vom 23. April 2024 mit, der

Einsprechende sei von dem Zeugen darüber informiert worden, dass dieser die

Ladung erhalten habe. Mit weiterer Eingabe vom 5. Juni 2024 informierte die

Vertreterin den Senat dann darüber, dass der Zeuge mitgeteilt habe, aus familiären

Gründen nicht zur Vernehmung erscheinen zu können.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, der nicht mehr

beteiligten Einsprechenden L… GmbH sowie des Wortlauts der auf

den

jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen

zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der

angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent 10 2008

027 549 in der gemäß erstem Hilfsantrag vom 11. Juni 2024 verteidigten Fassung

beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen vollständigen

Widerruf des Streitpatents, wie vom Einsprechenden ursprünglich beantragt, sind

nicht erfüllt.

1.

Das Streitpatent betrifft einen Schweißadapter mit Rodungsmesser zur

Beseitigung von Wurzelstöcken (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).

Einleitend wird im Streitpatent ausgeführt, dass beim Fällen von Bäumen,

insbesondere in Parkanlagen sowie im innerstädtischen Bereich, Stumpf und

Wurzeln (= Wurzelstock) entfernt werden müssen. Derartige Maßnahmen sind laut

Streitpatent immer dann erforderlich, wenn die Oberfläche nach der Entfernung des

Wurzelstocks planiert und neu bepflanzt werden soll, da sich Wurzeln, die im

Pflanzbereich verbleiben, biologisch ungünstig auf das Wachstum der neuen

Bäume auswirken (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).

2.

Ausgehend hiervon besteht die objektive Aufgabe, wie das Streitpatent zutreffend ausführt, darin, ein preisgünstiges Gerät zur Beseitigung auch von

tiefergehenden Wurzelstöcken bereitzustellen, mit dem die Holzteile weitgehend

unvermengt mit Erdreich abgeräumt werden können (vgl. Streitpatent, Abs. [0007]).

Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen

Schweißadapter gelöst, der folgende Merkmale aufweist:

1 Schweißadapter mit

Rodungsmesser

für

Bagger mit

einer

Befestigungsvorrichtung für den Arm des Baggers an der Oberseite einer

Schweißplatte (1),

1.1

wobei das Rodungsmesser als an der Unterseite der Schweißplatte

angeordneter Haken ausgebildet ist,

1.1.1 der aus einem von der Unterseite der Schweißplatte (1) nach unten

abstehenden Teil (2) und

1.1.2 einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3) besteht und

1.1.3 der zumindest auf einer Seite über seine ganze Länge quer zur

Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verjüngt ist,

1.1.4 wobei der Haken aus zwei Platten (2, 3) gebildet ist, von denen eine als

Stichplatte bezeichnete Platte (2), die den nach unten abstehenden Teil

bildet, mit einer Kante an der Unterseite der Schweißplatte (1) befestigt

ist und

1.1.5 eine als Schürfplatte bezeichnete Platte (3), die den quer zu dem nach

unten abstehenden Teil verlaufenden Teil bildet, an der Unterkante der

Stichplatte (2) quer zu dieser befestigt ist,

1.1.6 wobei jeweils zumindest eine Kante von Stichplatte und Schürfplatte auf

derselben Seite zur Messerkante (4) verjüngt sind.

3.

Der einschlägig tätige Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit

Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Arbeitswerkzeugen für Bagger,

die insbesondere zur Bodenbearbeitung und Rodung eingesetzt werden. Dieser

versteht die folgenden, im Streitpatent nicht näher definierten, aber für die

Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Begriffe, wie folgt:

3.1 Unter dem patentgemäßen Begriff „Schweißadapter“ versteht der

Fachmann ausweislich der Angaben im Streitpatent ein handelsübliches

Zubehör für Bagger. Darüber hinaus beschreibt das Streitpatent den

„Schweißadapter“ als eine Platte, die auf ihrer Oberseite mit einer

Befestigungsvorrichtung für den Arm des Baggers versehen ist. In diese

Befestigungsvorrichtung hakt und rastet der Baggerarm den Angaben im

Streitpatent zur Folge von oben ein (vgl. Streitpatent, Abs. [0008]).

Ergänzend hierzu belegen die Internetausdrucke E22 und E23 aus dem

Webarchiv

der

Firma

L…,

dass

bereits

in

den

Jahren

2002

und

2005

unter

dem Produktnamen

Lehmatic®

als

Schnellwechselsysteme ausgestaltete Adapter für Hydraulikbagger bekannt

waren. Bei einem dieser bekannten Schnellwechselsysteme handelt es sich

um einen sogenannten „Schweißadapter“, an den Anbaugeräte beliebiger Art

angeschweißt werden können (vgl. E22, Abbildungen, erste Reihe, letztes

Bild mit Legende). In Kenntnis dessen verbindet der Fachmann den

patentgemäßen Begriff „Schweißadapter“ mit derart bekannten Systemen

aus einer Platte, auf deren Oberseite sich eine Befestigungsvorrichtung

befindet, in die der Arm eines Baggers einhaken oder einrasten kann, und an

deren Unterseite beliebige,

für einen Bagger geeignete Werkzeuge

angeschweißt werden

können. Ein manuelles Verbinden

von

„Schweißadapter“ und Baggerarm, z. B. durch Verschrauben, schließt der

patentgemäße Begriff „Schweißadapter“ aus fachlicher Sicht demnach aus.

Seitens des Einsprechenden wird die Ansicht vertreten, dass der Ausdruck

„Oberseite der Schweißplatte“ den Angaben im DUDEN zufolge nicht nur eine

Befestigungsvorrichtung

für den Baggerarm direkt „auf der Oberseite der

Schweißplatte“

umfasse, sondern auch eine Befestigungsvorrichtung „in der Nähe der Oberseite

der Schweißplatte“ bzw. „im oberen Bereich der Schweißplatte“.

Einer derart breiten Auslegung des im Patentanspruch 1 verwendeten Begriffs „an

der Oberseite einer Schweißplatte“ kann nicht zugestimmt werden. Wie schon zuvor

angesprochen, definiert Absatz [0008] des Streitpatents den Schweißadapter als

eine handelsübliche Platte, die auf der Oberseite mit einer Befestigungsvorrichtung

für den Arm des Baggers versehen ist. Da die Positionsangabe „auf der Oberseite“

im Streitpatent nicht relativiert wird, lässt dies nur den Schluss zu, dass damit eine

Position direkt auf der Oberseite der Schweißplatte beschrieben wird. Von einer

direkt auf der Oberseite der Schweißplatte befindlichen Befestigungsvorrichtung

geht der Fachmann auch deshalb aus, weil sich bei den zuvor genannten Lehmatic®

Schnellwechseladaptern die Befestigungsvorrichtung gleichfalls direkt auf der

Oberfläche der Schweißplatte befindet (vgl. E22, Bild rechts außen in der ersten

Bildreihe).

3.2 Hinsichtlich des Begriffs „Haken“ zeigen die Figuren 1 bis 3 des

Streitpatents hierfür eine mögliche Ausführungsform. Die im Patentanspruch

1 verortete technische Lehre verdeutlicht demgegenüber, dass der Haken

stets aus einer von der Unterseite der Schweißplatte nach unten

abstehenden Stichplatte (2) und einer hierzu quer verlaufenden Schürfplatte

(3) aufgebaut sein muss. Daraus ergibt sich, dass ein patentgemäßer

„Haken“ zwar aus Stich- und Schürfplatte aufgebaut ist, aber ohne die

Maßgabe, dass die beiden Platten die in den Figuren 1 bis 3 gezeigte L-Form

aufweisen müssen. Demzufolge subsumiert der Fachmann unter dem

patentgemäßen Begriff „Haken“ nicht nur einen asymmetrischen L-förmigen

„Haken“, sondern auch einen symmetrisch aufgebauten „Haken“ in Form

eines auf dem Kopf stehenden „T“.

Der Patentinhaber wendet hiergegen ein, dass es sich schon aus funktioneller Sicht

bei einem patentgemäßen „Haken“ nicht um einen T-förmigen Haken handeln

könne, da aus Absatz [0018] des Streitpatents hervorgehe, dass sich die

Messerkante der Stichplatte in einen Wurzelstock und nicht in eine abgeschnittene

Scheibe eingrabe. Dies sei jedoch nur bei Einsatz eines L-förmigen Hakens möglich.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem L-förmigen Haken um die

Variante mit der stärkeren Wirkung handeln mag. Dennoch darf der allgemeine

Begriff „Haken“, der auch eine schwächer wirkende T-förmige Ausführungsform mit

einschließt, nicht auf diese Variante reduziert werden (siehe BGH GRUR 2007, 309

bis 313, 1. Ls. - Schussfädentransport).

Der Patentinhaber führt des Weiteren aus, dass der Begriff „Haken“ nach seiner

schlichten Wortbedeutung im dreidimensionalen Raum für eine gekrümmte oder

gebogene Stange stehe und bei der Auslegung die Zeichnungen heranzuziehen

seien.

Hierbei ist zu beachten, dass der einschlägig tätige Fachmann bei dem

patentgemäßen Begriff „Haken“ nicht vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgeht,

sondern von der hierfür im Fachbereich üblichen Bedeutung (siehe BGH GRUR

1999, 909 bis 914, 1. Ls. – Spannschraube). Diese umfasst, dem vorliegend als D2

oder E11 zitierten Stand der Technik folgend, sowohl L- als auch T-förmige „Haken“.

Im Hinblick auf die Einbeziehung von Zeichnungen bei der Auslegung ist

festzustellen, dass ein weiter gefasster Begriff auf die in den Zeichnungen gezeigten

Ausführungsformen nur dann eingeschränkt werden darf, wenn der mit den Mitteln

des Anspruchs beabsichtigte Erfolg ausschließlich mit der engeren technischen

Lehre der in den Zeichnungen gezeigten Ausführungsformen erreichbar ist (siehe

BGH GRUR 2008, 779 bis 786, 2. Ls. i. V. m. Rdn. 37 – Mehrgangnabe). Angaben,

die eine solche Schlussfolgerung stützen würden finden sich im Streitpatent

allerdings nicht und auch der zuvor genannte Stand der Technik zeigt, dass die für

die Entfernung von Wurzelstöcken geeigneten Werkzeuge als L- oder T-förmiger

„Haken“ ausgebildet sein können.

3.3 Unter dem im Oberbegriff von Patentanspruch 1 genannten „Teil“

versteht der Fachmann aufgrund der damit verbunden Bezugszeichen (2)

bzw. (3) die Stichplatte (2) bzw. die Schürfplatte (3). Die Tatsache, dass mit

dem Begriff „Teil“ ausschließlich die Bauteile Stichplatte (2) bzw. Schürfplatte

(3) umschrieben werden, wird ferner durch die Verbindung des Begriffs „Teil“

mit den weiteren Erläuterungen im Oberbegriff von Patentanspruch 1 wie

„von der Unterseite der Schweißplatte (1) nach unten abstehender Teil“ bzw.

„quer zu diesem verlaufender Teil“ deutlich, zumal diese Angaben im

kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 erneut eindeutig der

Stichplatte (2) bzw. der Schürfplatte (3) zugeordnet werden.

4.

Der Schweißadapter mit den patentgemäßen Merkmalen 1 bis 1.1.6 in ihrer

zuvor unter Punkt II.3 dargelegten Bedeutung beruht ausgehend von der

Druckschrift E11 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift E11 ist dem Fachmann ein Werkzeug 22 (cutting tool) zum

Schneiden von Baumstümpfen und Wurzeln bekannt, welches i. V. m. einem Bagger

eingesetzt werden kann (vgl. E11, Sp. 1, Z. 15 bis 20, Fig. 1). Wie der Figur 5

zu entnehmen ist, weist dieses Werkzeug 22 unterhalb der Befestigungsplatten 54

(mounting blocks) in der Verlängerung des Hebelarms 24 (lever arm) ein senkrecht

nach unten verlaufendes mit dem Bezugszeichen 26 versehenes Teil, das eine

Schneid- oder Stichplatte (cutting end) i. S. d. Streitpatents bildet, sowie ein am

unteren Ende der Stichplatte 26 quer dazu verlaufendes, flaches dreieckförmiges

Teil mit dem Bezugszeichen 44 auf, das eine Schürfplatte (triangular piece) bildet.

Die Vorderkante der Stichplatte 26 ist dabei über ihre ganze Länge zu einer

Schneidkante 32 (cutting edge) verjüngt; auch die schräg nach vorne verlaufende

Kante der Schürfplatte 44 ist über ihre ganze Länge zu einer Schneidkante verjüngt;

sie trägt in der Figur 5 das Bezugszeichen 42. Demzufolge lehrt die Druckschrift

E11 den Fachmann, zur Entfernung von Wurzelstöcken ein als L-förmiger Haken

ausgestaltetes Werkzeug 22 zu verwenden, welches über die Befestigungsplatten

54 an den Arm eines Baggers montiert werden kann (vgl. E11, Sp. 2, Z. 19 bis 60).

In Kenntnis dessen können die Merkmale 1.1.1 bis 1.1.6 des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag nicht auf eine erfinderische Tätigkeit zurückgeführt werden.

Als nachteilig erkennt der Fachmann bei diesem, aus dem Jahr 1960 stammenden

Werkzeug, dass dessen Befestigung am Arm eines Baggers sehr komplex gestaltet

ist. Wie in Figur 1 deutlich zu sehen ist, muss das Werkzeug 22 an seinem oberen

Ende mittels Bolzen 58 (pivot pins) am Arm eines Baggers manuell befestigt werden

(vgl. E11, Sp. 2, Z. 56 bis 60). Um den als Haken wirksamen Bereich am unteren

Ende des Werkzeugs 22 mit dem Bagger in der üblichen Weise schwenken zu

können, ist ergänzend hierzu eine zweite Befestigungsvorrichtung 72 (brackets) am

Hebelarm 24 des Werkzeugs 22 erforderlich, die mit verschiedenen Kabeln 18 und

20 (cables) verbunden ist (vgl. E11, Sp. 2, Z. 9 bis 18 und 66 bis 71). Es stellt sich

davon ausgehend das Problem, die Anbindung und den Austausch des Werkzeugs

an den Baggerarm zu vereinfachen.

Einem Fachmann drängt es sich zu dem für das Streitpatent relevanten Zeitpunkt

im Jahr 2008 geradezu auf, anstatt der aufwändigen Anbindung eines Werkzeugs

an den Baggerarm dafür handelsübliche Schnellwechselsysteme einzusetzen. Dies

ermöglicht die Realisierung des von einem Fachmann stets angestrebten Ziels, sein

Produkt einfach, kostengünstig und effizient zu gestalten, zumal als

Schnellwechselsysteme konzipierte Schweißadapter im Streitpatent selbst als

bekannt vorausgesetzt

(vgl. Abs.

[0008]) werden. Den Wechsel der

Befestigungsvorrichtung verbindet der Fachmann bei dem Werkzeug 22 auch mit

keinerlei technischen Problemen. Zum einen ist ihm aus der E11 bekannt, dass zur

Verstärkung der Schürfplatte 44 an dieser ein Verstärkungsnetz 52 (reinforcement

web) u. a. durch Schweißen angebracht werden kann (vgl. E11, Sp. 2, Z. 52 bis 55).

Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass eine Anbindung des Werkzeugs 22 über

dessen Hebelarm 24 ebenfalls mittels Schweißen an die Unterseite eines

Schweißadapters bedenkenlos möglich ist, da aufgrund der Anforderungen, die an

das Werkzeug 22 beim Roden gestellt werden, auch dieser Teil des Werkzeugs 22

aus einem schweißbaren Material aufgebaut sein muss. Zum anderen ist dem

Fachmann bewusst, dass an die

Unterseite eines bekannten Schweißadapters Anbaugeräte aller Art angeschweißt

werden können und damit auch der L-förmige Haken der E11 (vgl. E22, erste Bildreihe, letztes Bild mit Legende). In Anbetracht dessen liegen für den Fachmann

auch die Merkmale 1 und 1.1 auf der Hand und somit ergibt sich der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und er

beruht nicht auf erfinderischen Tätigkeit.

Der Einwand des Patentinhabers, dass für einen Fachmann ausgehend von der

Druckschrift E11 keine Veranlassung bestanden hätte, das darin gezeigte Rodungsmesser mit einem bekannten, als Schnellwechselsystem ausgestalteten Schweißadapter zu kombinieren, vermag daher nicht durchzugreifen (vgl. auch BGH GRUR

2014, 647 bis 650, Ls. i. V. m. Rdn. 26 – Farbversorgungssystem).

III.

Im Umfang des Hilfsantrags vom 11. Juni 2024 (erster Hilfsantrag) erweist sich das

Streitpatent dagegen als bestandskräftig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag weist im Vergleich zum Patentanspruch 1

nach Hauptantrag folgende zusätzliche Merkmale auf:

1.1.7 „…wobei die Messerkante der Schürfplatte über die Messerkante der

Stichplatte vorsteht“ und

1.1.8

„wobei die Stichplatte und die Schürfplatte Schenkel eines „L“ bilden“

1.

Die Patentansprüche 1 bis 8 des Hilfsantrags sind zulässig.

Der vom Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, da keines der von ihm beanstandeten Merkmale in der

Anspruchsfassung des Hilfsantrags über die ursprüngliche Offenbarung hinausgeht.

1.1 Auch wenn der

im Patentanspruch 1 verwendete Begriff

„Rodungsmesser“ weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung der

ursprünglichen Unterlagen explizit genannt wird, stellt dieser dennoch keine

unzulässige Erweiterung dar. Zum einen ist die Bezeichnung der Erfindung

im Antrag nach § 10 (1) PatV als Titel der Beschreibung zu verwenden und

stellt daher einen Teil der Beschreibung dar (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage,

§ 34 Rdn. 72). Demnach ist die in der Offenlegungsschrift eingetragene

Bezeichnung „Rodungsmesser“ Teil der Beschreibung und damit auch der

ursprünglichen Offenbarung.

Zum anderen ist in der ursprünglichen Beschreibung an mehreren Stellen dargelegt,

dass sich die darin beschriebene Lehre mit dem Entfernen/Beseitigen von

Wurzelstöcken befasst (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 1, erster und dritter Abs.,

S. 2, zweiter Abs. und S. 3, erster Abs. i. V. m. Anspruch 15). Diese Maßnahme ist

im allgemeinen Sprachgebrauch auch als

„Rodung“ bekannt. Aus den

ursprünglichen Unterlagen geht des Weiteren hervor, dass für das Entfernen der

Wurzelstöcke als Werkzeug ein Haken mit horizontal sowie vertikal verlaufenden

Messerkanten vorgesehen ist, wobei im ursprünglichen Verfahrensanspruch 15

expressis verbis beschrieben wird, wie das Messer zur Beseitigung von

Wurzelstöcken einzusetzen ist (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Ansprüche 1 bis 4, 8

bis 12 und 15). Daraus ist ersichtlich, dass die in den ursprünglichen Unterlagen

offenbarte Vorrichtung bereits auf einen Schweißadapter mit „Rodungsmesser“

gerichtet war und das Wort „Rodungsmesser“ somit nicht über die ursprüngliche

Offenbarung hinausgeht.

1.2 Auch das Argument des Einsprechenden, ein Fachmann könne den

ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmen, dass es sich bei dem darin

genannten „Haken“ um ein „Messer“ handele, vermag nicht zu überzeugen.

Denn sowohl aus den ursprünglichen Ansprüchen – wie den Ansprüchen 1

und 2 - als auch aus zahlreichen Stellen der ursprünglichen Beschreibung

geht hervor, dass es sich bei dem an die Unterseite des Schweißadapters

angebrachten Werkzeug um einen Haken mit scharfen Messerkanten

handelt. Da in der gesamten ursprünglichen Offenbarung kein anderes

Werkzeug mit Messerkanten beschrieben wird, ergibt sich daraus, dass der

Haken einem Messer entspricht (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 1, fünfter

Abs. und S. 2, dritter Abs.).

1.3 Der Einwand des Einsprechenden, die

im Patentanspruch 1

genannten Begriffe „Teile“ bzw. „nach unten abstehender Teil“ und „quer zu

diesem verlaufender Teil“ seien ursprünglich nicht offenbart, sondern nur

Platten, so dass die Nennung von „Teilen“ im Patentanspruch 1 eine

unzulässige Erweiterung darstelle, kann nicht durchgreifen. Es trifft zwar zu,

dass der Begriff „Teile“ in den ursprünglichen Unterlagen nicht verwendet

wird und ein allgemein als „Teil“ bezeichneter Gegenstand mehr umfasst als

nur „Platten“. Der Einsprechende übersieht dabei jedoch, dass die in den

Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 von Patentanspruch 1 genannten „Teile“ mit den

Bezugszeichen (2) und (3) in den Merkmalen 1.1.4 und 1.1.5 als Platten

definiert werden, von denen die eine als Stichplatte bezeichnete Platte (2),

den nach unten abstehenden Teil bildet und die andere Platte (3) als

Schürfplatte gekennzeichnet wird, die den quer zu dem nach unten

abstehenden Teil verlaufenden Teil bildet. Dadurch wird die allgemeine

Bedeutung des Begriffs „Teile“

in nachvollziehbarer Weise auf die

ursprünglich offenbarten Stich- und Schürfplatten beschränkt.

1.4 Hinsichtlich der Streichung von „ganz oder teilweise“ im Merkmal 1.1.6

geht der Einsprechende davon aus, dass mit dieser Wendung im

ursprünglichen Anspruch 2 nicht nur die Länge der Messerkante, sondern

auch der Grad ihrer Verjüngung (ganz = scharfe Messerkante; teilweise =

stumpfe Messerkante) definiert worden sei, so dass der Verzicht darauf zu

einer unzulässigen Verallgemeinerung führe. Diese Auffassung wird nicht

geteilt. Denn mit den ursprünglich offenbarten Alternativen „ganz oder

teilweise“ wird weder hinsichtlich des Grades der Verjüngung noch der Länge

der Messerkante eine bestimmte Auswahl getroffen, da die beiden

Gegensätze alle Möglichkeiten umfassen. Der Verzicht auf die

Gegensatzwörter „ganz oder teilweise“ im Merkmal 1.1.6 kann daher schon

rein denkgesetzlich zu keiner Erweiterung führen.

1.5

Im geltenden Patentanspruch 7 wurde die

„oder“-Alternative

gestrichen, welche besagt, dass die Messerkante (4), welche die Stichplatte

(2) und Schürfplatte (3) bilden, eine Länge zwischen 20 cm und 30 cm hat.

Der Einsprechende sieht in dieser Streichung eine unzulässige Erweiterung,

da damit nicht nur auf die Bildung einer Kante durch die zuvor genannten

Platten

(2) und

(3) verzichtet werde, sondern auch auf deren

Dimensionierung. Diese Argumentation übersieht allerdings, dass die

gestrichenen Merkmale bereits in den ursprünglichen Unterlagen mit der

Konjunktion „oder“ verbunden waren, so dass diese Merkmale darin nur als

mögliche Alternativen, nicht aber als zwingend erforderliche Merkmale

erachtet wurden. Deren Streichung führt daher nicht zu einer unzulässigen

Erweiterung. Da der patentgemäße Schweißadapter entsprechend den

vorangehenden Ansprüchen, auf welche Patentanspruch 7 zurückbezogen

ist, bereits mit einem Haken aus Stich- und Schürfplatte verbunden ist, geht

mit der zuvor genannten Streichung - anders als vom Einsprechenden

angenommen – auch kein Verzicht auf die darin genannte Messerkante (4)

einher.

1.6 Nachdem die Figuren 1 bis 3 Teil der ursprünglichen Offenbarung sind

und jeder dieser Figuren ein L-förmiger Haken zu entnehmen ist, geht der

Einwand des Einsprechenden, dass das zusätzliche Merkmal des

Hilfsantrags, wonach „die Stichplatte und die Schürfplatte Schenkel eines „L“

bilden“, eine unzulässige Erweiterung darstelle, ins Leere.

1.7 Aus den Figuren 2 und 3 der ursprünglichen Offenbarung ist des

Weiteren ersichtlich, dass bei dem darin gezeigten „L“-förmigen Haken die

Messerkante (4) der Schürfplatte (3) über die Messerkante (4) der Stichplatte

(2) vorsteht. Infolgedessen kann auch in dem zweiten zusätzlichen Merkmal

des Hilfsantrags „wobei die Messerkante der Schürfplatte über die

Messerkante der Stichplatte vorsteht“ keine unzulässige Erweiterung

gesehen werden.

2.

Die Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist

gegeben.

Der Einsprechende bestreitet schriftsätzlich die Neuheit des patentgemäßen

Schweißadapters mit der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung eines als „Tree

Stump Planer TB125 STUMP PLANER“ bezeichneten Baumstumpfhobels der

Firma E… Ltd. Dieser sei auf der S.E.D. (Site Equipment Demonstration)

in Milton Keynes (England) 2001 und 2002 öffentlich ausgestellt gewesen und habe

„alle Merkmale des patentgemäßen Schweißadapters“ aufgewiesen. In der

mündlichen Verhandlung ist die geltend gemachte Vorbenutzung von den

Beteiligten nicht mehr thematisiert worden. Insbesondere ist auch kein Vortrag in

dem Zusammenhang zu den nach Hilfsantrag

in den Patentanspruch 1

aufgenommenen Merkmalen erfolgt. Der Einsprechende hat diese von ihm

behauptete – und vom Patentinhaber bestrittene - Vorbenutzung jedoch nicht

zweifelsfrei nachgewiesen. Zwar hat der von

ihm benannte Zeuge

im

Beschwerdeverfahren

eine

eidesstattliche

Versicherung

samt

Konstruktionszeichnung E2 sowie weitere Belege eingereicht. Diese waren für sich

genommen aber noch nicht geeignet, die Übereinstimmung des TB125 mit dem

Gegenstand des Streitpatents und eine Vorbenutzung zu belegen. Vielmehr war

zusätzlich die Vernehmung des Zeugen geboten, um erforderliche Angaben zu der

konstruktiven Ausgestaltung des angeblich vorbenutzten Gegenstands zu klären.

Außerdem war es nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall geboten, sich einen

persönlichen Eindruck von dem Zeugen zu verschaffen, nicht zuletzt, weil der unter

Beweis gestellte Sachverhalt mittlerweile über 20 Jahre zurückliegt, aber

auch im Hinblick auf die vom Patentinhaber aufgezeigten Unstimmigkeiten zu

früheren Erklärungen von Seiten des Einsprechenden. Das Verhalten des Zeugen

im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat dann die Notwendigkeit einer

persönlichen Vernehmung noch dringlicher erscheinen lassen.

So hat der Zeuge durch den anwaltlich vertretenden Einsprechenden mit Eingabe

vom 11. März 2022 mitteilen lassen, er sei schwer an … erkrankt und deshalb

nicht reisefähig. Auf die Aufforderung des Senats, hierzu ein qualifiziertes Attest

vorzulegen, wurde mit Eingabe vom 14. April 2022 vorgetragen, dass es dem

behandelnden Hausarzt des Zeugen aufgrund des völlig zusammengebrochenen

Gesundheitssystems

in Großbritannien nicht möglich sei, ärztliche Atteste

auszustellen. Zudem sei der Zeuge, wie auch seine Ehefrau, an … erkrankt, was

sich aufgrund seiner schweren Grunderkrankung besonders gravierend auswirke.

Mit Eingabe vom 16. März 2023 wurde dann auf eine weitere Aufforderung des Senats, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Attest vorzulegen, berichtet, dass

dies leider nicht möglich sei, da aufgrund des infolge des Brexits bestehenden Ärztemangels bereits die Terminvereinbarung bei einem Arzt mindestens drei Wochen

dauere. Zudem werde das Ausstellen von ärztlichen Attesten durch die ohnehin völlig überlasteten Ärzte in Großbritannien von diesen nicht priorisiert. Außerdem sei

der

Zeuge

aufgrund

seiner …erkrankung

sowie

seiner …

Erkrankung und seines hohen Lebensalters körperlich eingeschränkt. Dies gelte

ebenso für seine Ehefrau, die sich aufgrund einer schweren Erkrankung zahlreicher

medizinischer Tests unterziehen müsse. Ferner sei gerade ein naher Verwandter

seiner Frau verstorben, so dass sie rund um die Uhr seiner Hilfe bedürfe. Zudem

müsse er sich um die Beisetzung des Verwandten kümmern, was in Großbritannien

einen sehr großen zeitlichen Aufwand erfordere. Deshalb sehe sich der Zeuge im

Augenblick außer Stande, sich auch noch um weitere Dinge zu kümmern oder

irgendwohin zu reisen.

Kurz zuvor hatte der Zeuge mit Eingabe vom 22. Februar 2023 im Hinblick auf den

vom Senat für den 12 April 2023 angesetzten Verhandlungstermin eine von ihm

selbst unterschriebene Verdienstausfallbescheinigung eingereicht, mit der er sich

trotz seiner vorgetragenen schweren Erkrankung und Pflegeverpflichtungen

gegenüber seiner Ehefrau eine

tägliche Arbeitszeit als … der Firma

E… Ltd von neuneinhalb Stunden bescheinigte.

Zuletzt teilte dann die Vertreterin des Einsprechenden im Hinblick auf die für den 11.

Juni 2024 angesetzte mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 mit,

der Zeuge habe mitgeteilt, dass seine schwerkranke Ehefrau mittlerweile an einer

weiteren, sehr ernsthaften Erkrankung leide, was es unmöglich mache, dass er sie

länger als wenige Stunden allein lasse. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich,

persönlich zur Zeugeneinvernahme in München zu erscheinen. Er sei jedoch gerne

bereit, in England als Zeuge auszusagen und hierbei auch vereidigt zu werden.

Der Senat kann zwar die gesundheitsbezogenen Angaben des Zeugen aufgrund

des Fehlens jeglicher Atteste nicht bewerten. Alle weiteren Schilderungen des

Zeugen werfen im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit aber so gravierende Fragen auf,

dass eine persönliche Einvernahme des Zeugen unverzichtbar erscheint, um einen

persönlichen Eindruck von dessen Glaubwürdigkeit zu erhalten. Die Aussage des

Zeugen zu der behaupteten, mittlerweile über 20 Jahre zurückliegenden

Vorbenutzung, könnte - ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - zum Widerruf des

Streitpatents führen. Der persönliche Eindruck des Senats durch eine Vernehmung

des Zeugen in einem gerichtlichen Umfeld, das dem Zeugen die ernste Bedeutung

der Befragung vermitteln würde, kann daher aus den vorstehenden genannten

Gründen keinesfalls durch eine Befragung des Zeugen durch einen Dritten ersetzt

werden.

Um eine solche Vernehmung zu ermöglichen, hat der Senat wegen der

zwischenzeitlich

gegebenen

Pandemielage

bereits

angesetzte

Verhandlungstermine verschoben sowie ein Rechtshilfeersuchen um Genehmigung

einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 17 des Haager Übereinkommens

über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen an die hierfür

zuständige britische Behörde gerichtet. Im Zuge der Genehmigung dieses

Ersuchens wurde dem Senat von dieser Behörde ein am Wohnort des Zeugen

gelegenes Gericht genannt, das

für die beantragte Durchführung der

Zeugenvernehmung per Videokonferenz geeignet sei. Kurz vor dem angesetzten

Vernehmungstermin hat dieses Gericht dann dem Senat jedoch mitgeteilt, dass es

nicht über die erforderlichen

technischen Möglichkeiten verfüge, um die

Videovernehmung durchführen zu können.

Nachdem der Zeuge nun auch zu dem Termin am 11. Juni 2024 nicht erschienen

ist und die vom Zeugen genannten familiären Gründe ihrer Natur nach auf zeitlich

unabsehbare Dauer bestehen dürften, war eine erneute Verfahrensverzögerung -

insbesondere auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Abschluss des seit Mai 2011 anhängigen Verfahrens

- nicht mehr vertretbar (ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 1998, 1685; zur

Unerreichbarkeit von Auslandszeugen Saenger, ZPO 10. Auflage, 2023, § 284 Rdn.

54).

3. Der Schweißadapter des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits zuvor unter Punkt II.4 zur erfinderischen Tätigkeit des Schweißadapters

nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, ist das in der Druckschrift

E11 beschriebene Werkzeug zum Schneiden von Baumstümpfen und Wurzeln als

L-förmiger Haken ausgestaltet. In Kenntnis dessen liegt somit auch das Merkmal

1.1.8 für den Fachmann auf der Hand. Hinweise dafür, bei einem solchen Haken

zusätzlich darauf zu achten, dass die Messerkante der Schürfplatte über die

Messerkante der Stichplatte vorsteht (Merkmal 1.1.7), finden sich in Dokument E11

dagegen allerdings nicht.

Der Einsprechende geht davon aus, dass ein solcher Überstand aus der Figur 5 der

Druckschrift E11 ersichtlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Figur 5

ist allenfalls zu entnehmen, dass sich die Schneidkanten (cutting edge) 32 und 42

von Stich- und Schürfplatten in einem gemeinsamen Punkt (point) 40 treffen (vgl.

E11, Sp. 2, Z. 37 bis 40). Damit wird aber der Überstand einer Messerkante über

eine andere weder gelehrt noch angeregt, so dass die Druckschrift E11 das

Merkmal 1.1.7 nicht in das Blickfeld des Fachmanns rückt.

Einen Hinweis auf die Kombination der Merkmale 1.1.7 und 1.1.8 erhält der

Fachmann auch bei einer kombinierten Betrachtung von E11 mit der Druckschrift

D1 oder D2 nicht. In beiden Druckschriften steht bei dem darin gezeigten

Rodungswerkzeug zwar die Messerkante der Schürfplatte über die Messerkante der

Stichplatte vor (vgl. D1 und D2, jeweils Figur 1). Allerdings besitzen diese

Werkzeuge keine LForm, sondern die Form eines auf dem Kopf stehenden „T“. Auf

die Möglichkeit, von dieser Hakenform abzuweichen, weist weder die Lehre der D1

noch der D2 hin.

Das Stumpfrodegerät der Druckschriften D3 bzw. D5 oder E5, die alle auf die

französische Priorität FR 8405900 vom 13. April 1984 zurückgehen, weist - egal ob

als Anbaugerät für Bagger gemäß Figur 1, oder als Gerät für den Handbetrieb

gemäß Figur 6 ausgestaltet - eine L-Form auf. Hierbei steht jedoch die vertikal

verlaufende Messerkante des Sporns 1, dem die Funktion einer Stichplatte

innewohnt, über die horizontal verlaufende Messerkante der als Schürfplatte

vorgesehenen Schneidklinge 5 vor (vgl. D3, S. 3, dritter Abs. von unten i. V. m. Fig.

1 und 6). Somit legt auch eine Berücksichtigung der Druckschriften D3, D5 oder E5

i. V. m. der Druckschrift E11 eine Kombination der Merkmale 1.1.7 und 1.1.8 nicht

nahe.

Eine weitere Berücksichtigung der Dokumente E8 und D9 führt ebenfalls zu keiner

anderen Beurteilung der Sachlage. Der vorliegend als E8 bezeichnete Auszug aus

dem Soerma.TP-Katalog weist auf der Seite 29 unter der Überschrift

„Forstwirtschaftliches Zubehör“ (Equipement forestier) zwar auf einen Rodungszahn

(Dent De Dessouchage) hin, der den Angaben in der Tabelle zufolge an den Arm

eines Baggers montierbar ist. Wie dieses Werkzeug genau aufgebaut ist, kann der

am rechten Rand der Tabelle gezeigten Abbildung aufgrund der schlechten

Bildqualität allerdings nicht entnommen werden. E8 beinhaltet daher keine

Informationen, die in Richtung der patentgemäßen Merkmale 1.1.7 und 1.1.8 weisen

würden.

Dies gilt auch für die Druckschrift D9. Deren Lehre ist mit einem Wurzelrodungsgerät

9 (root grubber) befasst, welches zur Montage am Arm eines Baggers vorgesehen

ist (vgl. D9, Titel und Abstract). Das Werkzeug selbst ist im Wesentlichen aus einer

Trägerplatte 23 (support plate) aufgebaut, an deren seitlichen Kanten bogenförmige,

vertikal verlaufende Seitenschienen 11/12 (side rails) angebracht sind, deren

Vorderkanten an ihrem unteren Ende als angeschrägte Messerkanten 17/18

(bevelled lower edges) ausgestaltet sind. An der Unterseite der Seitenschienen

11/12 ist ein V-förmiges, quer zu den Seitenschienen verlaufendes Messer 15

(blade) angebracht, dessen Schneidkante 16

(leading edge) über die

Seitenschienen 11/12 vorsteht (vgl. D9, Sp. 3, Z. 37 bis 51 i. V. m. Fig. 1). Eine

Abweichung von diesem grundlegenden Aufbau ist in Druckschrift D9 nicht

vorgesehen (vgl. D9, Patentanspruch 1). Damit mag diese Druckschrift zwar eine

vorgeschobene Schürfplatte im Sinne des patentgemäßen Merkmals 1.1.7

nahelegen. Eine gleichzeitige Anregung für die L-förmige Anordnung von

Schürfplatte und Stichplatte entsprechend dem Merkmal 1.1.8 findet sich dort

dagegen aber nicht.

Der Einsprechende vertritt im Zusammenhang mit der Druckschrift D9 die

Auffassung, dass der Fachmann die darin gezeigte Schürfplatte 15 gedanklich

halbiere, um den Aufbau des Geräts zu vereinfachen. So gelange er in

naheliegender Weise zu einem Werkzeug, welches nicht nur eine überstehende

Schürfplatte, sondern auch L-förmig angeordnete Stich- und Schürfplatten

aufweise.

Hiergegen spricht die Tatsache, dass sich in der Druckschrift D9 für derartige

Überlegungen kein Anhaltspunkt findet, so dass allein mit der Druckschrift D9 ein

Naheliegen der patentgemäßen Merkmalskombination 1.1.7 und 1.1.8 nicht

begründet werden kann.

Der Einsprechende führt des Weiteren aus, dass der Fachmann in Kenntnis der

Druckschrift D9 das darin gezeigte Wurzelrodungsgerät entsprechend dem Lförmigen Werkzeug der Druckschrift E11 umgestalten könne und auch auf diesem

Wege ein Rodungswerkzeug in L-Form mit vorgeschobener Schürfplatte erhalte.

Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Denn der Einsprechende

konnte nicht darlegen, welche Aussage in den Druckschriften D9 bzw. E11 den

Fachmann dazu bewogen haben sollte, einerseits die beiden unterschiedlichen

Lehren dieser Druckschriften miteinander zu kombinieren und andererseits dabei

den Fokus gezielt auf die überstehende Schürfplatte der Druckschrift D9 sowie die

L-förmige Anordnung von Stich- und Schürfplatte der Druckschrift E11 zu richten.

Die alleinige Möglichkeit einer Kombination von zwei bekannten Lehren reicht nach

etablierter Rechtsprechung als Beleg für das Naheliegen eines Lösungswegs nicht

aus, da es hierfür entsprechender Hinweise, Anregungen oder Anstöße bedarf (vgl.

BGH GRUR 2009, 746 bis 749, Ls. – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Diese

fehlen jedoch sowohl in Druckschrift D9 als auch in Druckschrift E11.

Unabhängig davon, dass die behauptete Vorbenutzung des Tree Stump Planer

TB125 STUMP PLANER der Firma E… Ltd. nicht nachgewiesen worden

ist (vgl. III.2.), mag dieser gemäß der technischen Zeichnung E2 zwar über einen

Lförmigen Haken aus Stich- und Schürfplatte verfügen und die Schürfplatte dabei

vorstehen. Ob es sich dabei allerdings um ein Werkzeug handelt, welches über

einen Schweißadapter im Sinne der vorangegangenen Auslegung an einem

Baggerarm befestigt werden kann, geht aus dieser Zeichnung nicht hervor. Auch

die Verjüngung der Messerkanten an Stich- und Schürfplatte gemäß Merkmal 1.1.6

legt diese Zeichnung nicht nahe. Weiterführende

technische Daten zum

vorbenutzen Werkzeug wurden vom Einsprechenden nicht zur Akte gereicht.

Demzufolge würde auch eine Berücksichtigung des angeblich vorbenutzten

Gegenstands zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen.

4. Die weiteren

im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren angeführten

Druckschriften liegen weiter weg und wurden vom Einsprechenden in der

mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit nicht

mehr diskutiert. Auch nach Ansicht des Senats vermag keine dieser

Entgegenhaltungen die erfinderische Tätigkeit des im Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag beschriebenen Schweißadapters für sich oder in Kombination mit einer

der anderen Druckschriften in Frage zu stellen.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sind auch die auf ihn zurückbezogenen

und auf bevorzugte Ausgestaltungen des beanspruchten Schweißadapters

gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 patentfähig.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Höchst

Münzberg

Freudenreich

Fehlhammer