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BPatG Beschluss vom 20.06.2024 – 14 W (pat) 13/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:200624B14Wpat13.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am 20. Juni 2024 …

14 W (pat) 13/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 102 602

ECLI:DE:BPatG:2024:200624B14Wpat13.22.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der

Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und der Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

und Dr. Nielsen beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit

in der Anhörung vom 4. Mai 2022 gefasstem Beschluss hat die

Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent

10 2013 102 602 mit der Bezeichnung „Kabelwickelband für den Motorenraum

eines Automobils“ im erteilten Umfang aufrechterhalten.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Kabelwickelband für den Motorenraum eines Automobils, mit einem bandförmigen, aus Gewebe bestehenden Träger (1), der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (2) versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht, wobei das Gewebe des Trägers (1) aus einem Garn (3a, 3b) besteht, welches im Gewebe des Trägers (1) Kettfäden und Schussfäden bildet, aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist und welches eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweist, wobei das Garn (3a, 3b) aus 24 bis 80 Filamenten (4) gebildet ist, und wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt, dadurch gekennzeichnet, dass die Filamente (4) um eine mittlere Längsachse (X-X) des Garns (3a, 3b) miteinander verdreht sind, wobei die Filamente (4) eine

Anzahl von Drehungen bezogen auf einen Meter Länge (T/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen.“

Dem Anspruch 1 schließen sich die auf diesen unmittelbar oder mittelbar

zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 29 an.

Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Merkmale des

beanspruchten Kabelwickelbandes zulässig aus den ursprünglich eingereichten

Unterlagen herzuleiten seien und das Streitpatent dem Fachmann auch eine

hinreichend bestimmte Lehre zum technischen Handeln vermittle. Zudem sei das

streitpatentgemäße Kabelwickelband in Hinblick auf den mit den Druckschriften

D1 EP 1 911 633 A1,

D2 DE 10 2008 058 226 A1,

D3

JP 2012 - 017415 A (mit maschineller Übersetzung in englischer Sprache

und in deutscher Sprache als D3’),

D4 SAVILLE, B.P.: Physical testing of textiles, Woodhead Publishing Limited,

1999, S. 195-198, ISBN 1-89573-367-6,

D5 US 4,936,135,

D6 EP 1 990 393 A1,

D7

FUNG, W. und HARDCASTLE, M.: Textiles in automotive engineering,

Woodhead Publishing Limited, 2001, S. 48-51, ISBN 1-85573-493-1,

D8 EP 2 157 147 A2,

D9

JP H04 – 053890 A (mit maschineller Übersetzung in englischer Sprache

D9´und Übersetzung in deutscher Sprache D9´´),

D10 Wikipedia-Auszug zu „Feinheit (Textilien)“, abgerufen am 16. September

2021 unter URL://https://de.wikipedia.org/wiki/Feinheit_(Textilien) und

D11 Einspruchsschriftsatz der Patentinhaberin C… vom 27. Oktober

2021 gegen ein europäisches Patent der Einsprechenden c1… mit

der Veröffentlichungsnummer EP 3 190 163 B1

aufgezeigten Stand der Technik gegenüber den nächstliegenden und in der

Anhörung einzig diskutierten Druckschriften D1, D3 und D4 sowohl jeweils neu als

auch gegenüber deren Kombination auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Denn

die Druckschrift D1 offenbare Kabelwickelbänder mit hoher Abriebfestigkeit,

verhalte sich aber nicht zu verdrehten Filamenten und die Druckschrift D3 lehre

ein von Hand abreißbares Gewebeklebeband mit einem Laminatträger, jedoch

kein Kabelwickelband, weshalb der Fachmann deren Kombination nicht in

Betracht ziehe. Zudem beanspruche die Druckschrift D3 die Verdrehung der

Fäden im Bereich von 50 bis 1000 T/m, offenbare Filamentfäden jedoch nur im

Beispiel 1 mit einer Verdrehung von 50 T/m, was keine Abweichung von diesem

für Filamentfäden angegebenen Wert veranlasse. Die das Fachwissen des

Fachmanns wiedergebende Druckschrift D4 führe in Kombination mit dem Inhalt

die Druckschrift D1 nicht zu dem erteilten Gegenstand, zumal sie die

verschiedenen Einflussfaktoren der Abriebfestigkeit

von Textilien als

widersprüchlich einräume und der Fachmann erst erfinderisch tätig werden

müsse, um die das beanspruchte Kabelwickelband charakterisierenden Parameter

zu ermitteln.

Dagegen hat die Einsprechende am 18. Mai 2022 mit Schriftsatz vom 16. Mai

2022 Beschwerde eingelegt und diese mit mehreren Schriftsätzen begründet. Zur

Stützung ihres Vorbringens hat sie noch auf weitere Druckschriften verwiesen:

D12 AT 356 055 (entspr. GB 1 437 938 A nach Abs. [0004] im Streitpatent),

D13 WO 2004/061033 A1 (entspr. US 2004/0127121 A1 nach Abs. [0005] im

Streitpatent) und

D14 WO 00/45657 A1.

Nach einer den im Streitpatent zitierten Stand der Technik berücksichtigenden

Auslegung des Anspruchs 1 erwüchsen aus dem Verwendungszweck „für den

Motorenraum eines Automobils" keine strukturellen Vorgaben und der Träger

könne ausweislich des Absatzes [0017] des Streitpatents als Laminat ausgebildet

sein. Daher erfüllten die aus den Dokumenten D3 und D14 bekannten

Klebebänder jeweils alle Merkmale des Anspruchs 1. Selbst wenn die Druckschrift

D3 die beanspruchte Filamentanzahl nicht offenbaren sollte, sei diese aus der

Druckschrift D1 bekannt, so dass die Kombination der Lehre der Druckschrift D3

mit der der Druckschrift D1 das Kabelwickelband als nicht erfinderisch nachweise.

Gleichermaßen nütze der Fachmann die im Streitpatent zitierte Druckschrift D1 als

Ausgangspunkt im Hinblick auf eine manuelle und maschinelle Verarbeitung. Da

sich die Lehre des Streitpatents von der der Druckschrift D1 nur in der Variation

der Fadendrehung unterscheide, solche gedrehten Fäden aber aus der

Druckschrift D3 bekannt seien und im fraglichen Kontext eingesetzt würden, hätte

sich der Fachmann naheliegend dieser Maßnahme bedient und wäre ebenfalls

zum Klebeband nach Anspruch 1 gelangt. Schließlich führe auch die Kombination

der Lehre aus der Druckschrift D1 mit der der Druckschrift D4 ohne erfinderisches

Zutun zum streitpatentgemäßen Klebeband. Denn die Druckschrift D4 gebe einen

Fahrplan zur Steigerung der Abriebfestigkeit vor, weise Polyamid als überlegen

aus, bevorzuge Filamentfäden und beschreibe als Optimierungsmaßnahme das

Einbringen von Drehungen in solche Fäden, deren Anzahl der Fachmann nicht zu

hoch und nicht zu niedrig, mithin im geschützten Bereich ansiedele. Schließlich

fehle den Gegenständen der Hilfsanträge 1 bis 4 gegenüber dem aus der

Druckschrift D3 bekannten Klebeband die erfinderische Tätigkeit oder sie seien

ausweislich der Druckschrift D9 ohnehin fachüblich, was auch für die in den

Unteransprüchen aufgeführten Maßnahmen gelte.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Mai 2022 aufzuheben und das Patent

10 2013 102 602

„Kabelwickelband

für den Motorenraum eines

Automobils“ vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Hilfsweise, das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4 aus dem

Einspruchsverfahren vom 17. Juni 2021, nochmals eingereicht mit

Schriftsatz vom 28. Juli 2023, aufrechtzuerhalten, unter Zurückweisung

der Beschwerde im Übrigen.

Bereits die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts habe erkannt,

dass der Gegenstand des Streitpatents zulässig geändert und ausführbar sei. Die

Inhalte der Druckschriften D3/D3’ oder D14 stellten die Neuheit des Gegenstands

nach Anspruch 1 nicht

in Frage, welcher auch unter dem Aspekt der

erfinderischen Tätigkeit nicht durch die wechselseitige Kombination der Lehre der

Druckschrift D3/D3’ mit der der D1 oder die Kombination der Lehre der

Druckschrift D1 mit der der D4 nahegelegt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten, zum Wortlaut der auf

den Anspruch 1 des Streitpatents zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 29 und

zu den Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist

zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Nach den Ausführungen im Streitpatent (SP) betreffe die Erfindung ein

Kabelwickelband für den Motorenraum eines Automobils, mit einem bandförmigen,

aus Gewebe bestehenden Träger, der mindestens auf einer Seite mit einer

selbstklebenden Klebeschicht versehen sei, die aus einem Haftklebstoff bestehe,

wobei das Gewebe des Trägers aus einem Garn bestehe, welches im Gewebe

des Trägers Kettfäden und Schussfäden bilde, aus einem Polyamidwerkstoff

gebildet sei und welches eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweise,

wobei das Garn aus 24 bis 80 Filamenten gebildet sei und wobei das

Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an

einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfülle

(SP [0001]). Ein solches Klebeband sei bereits aus D1 bekannt (SP [0002]).

Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein Klebeband zu schaffen, das bei

Wahrung der Vorteile des bekannten Bandes eine noch höhere Abriebfestigkeit

aufweise (SP [0006]). Zur Lösung dieser Aufgabe werde vorgeschlagen, die

Filamente um eine mittlere Längsachse des Garns miteinander zu verdrehen,

wobei die Filamente eine Anzahl von Drehungen bezogen auf einen Meter Länge

(T/m) im Bereich von 80 bis 320 aufwiesen (SP [0007]).

2. Der erteilte Anspruch 1 lässt sich in die folgenden Merkmale gliedern:

M1

M2

Kabelwickelband für den Motorenraum eines Automobils

mit einem bandförmigen aus Gewebe bestehenden Träger

M2.1 der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden

Klebeschicht aus einem Haftklebstoff versehen ist,

M2.2 wobei das Gewebe des Trägers aus einem aus einem

Polyamidwerkstoff gebildeten Garn besteht, welches im Gewebe des

Trägers Kettfäden und Schussfäden bildet, eine Garnstärke von

mindestens 280 dtex aufweist und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet

ist

M3

das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser,

als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E

gemäß LV 312 erfüllt,

dadurch gekennzeichnet,

M4

dass die Filamente um eine mittlere Längsachse (X-X) des Garns

miteinander verdreht sind und eine Anzahl von Drehungen bezogen

auf einen Meter Länge (T/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen.

3. Der

für die Lösung der Aufgabe heranzuziehende Fachmann, ein

Textilingenieur mit Masterabschluss und mehrjähriger Erfahrung bei der

Realisierung von Klebebändern und Klebestreifen mit textilem Träger, wendet sich

bei Fragestellungen zu Textilmaterial und Haftklebstoff an einen Chemiker mit

vergleichbaren Qualifikationen. Der Fachmann wird die erläuterungsbedürftigen

Merkmale des Anspruchs 1 wie folgt verstehen:

3.1 Der Verwendungszweck des Kabelwickelbands nach Merkmal M1

beschränkt das beanspruchte Erzeugnis nicht, da es

lediglich auf die

verwendungsgemäße Eignung ankommt. Bei struktureller Gleichheit von

vorbekannten Kabelwickelbändern bezieht der Fachmann zur Abschätzung der

Eignung jedoch Merkmal M3 mit ein, dessen Bestimmung das Streitpatent in den

Absätzen [0010] bis [0011] im Einzelnen darstellt.

3.2 Nach Merkmal M2 ist das Kabelwickelband mit einem bandförmigen aus

Gewebe bestehenden Träger versehen, wobei das Gewebe des Trägers aus

einem Garn besteht, gebildet aus einem Polyamidwerkstoff (Merkmal M2.2). In

Zusammenhang mit den weiteren Erläuterungen im Streitpatent, insbesondere in

den Absätzen [0023] und [0024] in Verbindung mit Figur 1 des Streitpatents

verbleibt kein Raum

für eine

Interpretation dahingehend, dass über den

Gewebeträger

hinaus

zusätzliche Trägermaterialien

im Sinne

eines

Verbundwerkstoffes mit beansprucht sind.

Zum Beleg des Gegenteils verweist die Beschwerdeführerin auf Absatz [0017] des

Streitpatents, der eine Kombination von „Träger-, Klebstoff- und Beschichtungsmaterial“ nennt. Das an keiner weiteren Stelle des Streitpatents aufgeführte

Beschichtungsmaterial ist aber weder Gegenstand des Anspruchs 1, der den

Träger ausdrücklich auf ein Gewebe reduziert, noch an anderer Stelle des

Streitpatents dahingehend charakterisiert, dass es einen Einfluss auf das Trägermaterial ausübt. Daher kommt es auch auf die Interpretation der Patentinhaberin,

wonach Klebstoff- und Beschichtungsmaterial nur eine Klebebeschichtung im

Sinne von Absatz [0034] des Streitpatents bezeichne, nicht an.

Das Streitpatent beschreibt als Gewebe des Trägers ein im üblichen Webeprozess

aus mehreren Garnfäden (Kett- und Schussfäden) gewonnenes textiles Gebilde

(SP [0001]) und macht weder Vorgaben, wie die Filamente in unterschiedliche

Stränge unterteilt und zu einem Garn zusammengefasst werden, noch erörtert es,

ob eine konkrete Garnstärke von mindestens 280 dtex eine bestimmte Anzahl an

Filamenten bedingt. Ein Garn (M2.2, M4) ist nach DIN 60900 ein Sammelbegriff

für alle linienförmigen textilen Gebilde, deren Garnstärke nach dem Tex-System

angegeben werden kann mit 1 dtex (M2.2) = 0,1 tex = 1 g pro 10.000 m. Als

Filament wird nach DIN 60001 eine Faser von 1000 m Länge im Sinne einer

praktisch unbegrenzten Faser definiert und das gebildete Gewebe jeweils als

Mono- oder Multifilamentgewebe (M2.2, M4) bezeichnet. Für die Herstellung

solcher Endlosfasern finden übliche Polyamidwerkstoffe (Nylon) wie PA 6.6 (SP

[0024] und Tab. 2 Z. 3) Verwendung (M2.2).

3.3 Ob das „eine“ Garn gemäß Merkmal M2.2 („aus einem … Garn“) in seinen

Materialeigenschaften für die Kett- und Schussfäden unterschiedlich innerhalb der

vom Anspruch 1 aufgestellten Spanne ausgebildet sein kann oder ob das

Streitpatent auf dieselbe Garnstärke abstellt, bleibt offen.

3.4 Soweit der Anspruch 1 mit Merkmal M4 fordert, dass die Filamente um eine

mittlere Längsachse des Garns miteinander verdreht sind, erlaubt der bestimmte

Artikel („die Filamente“; Unterstreichung hinzugefügt) übereinstimmend mit den

Erläuterungen im Streitpatent zu den Kett- und Schussfäden bildenden Garnen 3a

und 3b in den Absätzen [0025] und [0026], in Verbindung mit den Figuren 1 und 2,

den Ausführungsbeispielen nach den Tabellen 1 und 4 und schließlich dem

erteilten Anspruch 5 keine andere Auslegung als eine Verdrehung der Filamente

sowohl bei den Kett- als auch bei den Schussfäden.

Die Berücksichtigung des erteilten Anspruchs 4, nach dem die Filamente von Kett-

oder Schussfäden wahlweise auch nicht miteinander verdreht sein können,

rechtfertigt keine über die Lehre des Anspruchs 1 hinausgehende Auslegung.

4.

Fehlende ursprüngliche Offenbarung des Gegenstands der erteilten

Anspruchsfassung wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr geltend gemacht.

Hierzu bestehen auch keine Bedenken, selbst wenn der mit Merkmal M4

beanspruchte Bereich von 80 bis 320 T/m nicht ursprünglich genannt war. Dieser

Bereich beschränkt den im Anspruch 2 der Anmeldung offenbarten Bereich von 10

bis 400 T/m und ist um den dort in Tabelle 2 angegebenen Wert von 180 T/m

gelegt. Im Übrigen entspricht der erteilte Anspruch 1 demjenigen vom Anmeldetag

und die erteilten Ansprüche 2 bis 29 gehen in der Reihenfolge auf die

ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4, jeweils zweimal die Ansprüche 5 bis 11, die

Ansprüche 12 bis 16, zweimal Anspruch 17 und die Ansprüche 18 bis 21 zurück.

5. Gleichermaßen stellt die Beschwerdeführerin nicht mehr auf fehlende

Deutlichkeit und Vollständigkeit der Offenbarung der streitpatentgemäßen Lehre

ab. Zutreffend hat die Patentabteilung ausgeführt, dass Anspruch 1 dem

Fachmann eine hinreichend bestimmte Lehre zum technischen Handeln vermittelt,

da er mit Merkmal M3 sowohl eine exakte Angabe zur Bestimmung der

Abriebklasse als Messgröße der Abriebfestigkeit vorgibt als auch mit den die

Beschaffenheit des Klebebandes ausweisenden Merkmalen M2 bis M2.2 und M4

eine Handlungsanweisung zum Erlangen des erfindungsgemäßen Ziels. Überdies

erläutern die Absätze [0032] bis

[0039] des Streitpatents die praktische

Vorgehensweise im Einzelnen.

6. Die Patentfähigkeit des Kabelwickelbandes nach Anspruch 1 ist gegeben.

6.1 Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, offenbaren weder das

Dokument D3 noch das Dokument D14 Klebebänder mit allen Merkmalen des

streitpatentgemäßen Kabelwickelbandes.

i)

Dokument D3 beschreibt ein Gewebeklebeband u. a. für Verpackungen (D3’

[0001] und [0002], M1), das mit einem bandförmigen Gewebeträger ausgerüstet

ist, der auf einer oder beiden Seiten einen Heißklebstoff aufweisen kann (D3’

Anspr. 1 und 6, M2.1). Das Trägergewebe besteht u. a. aus einem Polyamidgarn,

das Kettfäden und Schussfäden bildet (D3’ Anspr. 1, [0009]), eine Stärke

zwischen 15 und 500 dtex bzw. 15 und 300 dtex aufweist (D3’ Anspr. 2; M2.2),

und bei welchem die Filamente bzw. die betreffenden Querfäden um eine mittlere

Längsachse des Garns bezogen auf 1 m Länge 50 bis 1000, vorzugsweise von

100 bis 500, Verdrehungen aufweisen (D3’, Anspr. 1, [0012]). Damit ist das

Merkmal M4 nur hinsichtlich der Querfäden erfüllt.

Maßgeblich offenbart die Druckschrift D3

jedoch schon keinen

reinen

Gewebeträger (M2, M2.2), da deren Anspruch 1 das Basismaterial ausdrücklich

als ein Laminat aus Gewebeträger und thermoplastischem Harzfilm festlegt.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass der nach Absatz [0019] das

Gewebe laminierende Film aus Acrylharz hergestellt wird und dieses dem in

Absatz [0022] der Übersetzung D3’ angesprochenen Acrylklebstoff entsprechen

könne, was für diese Materialpaarung keine scharfe Trennung zwischen Film und

Klebstoff ermögliche, vernachlässigt diese Sichtweise, dass beide Schichten in der

Druckschrift D3 sukzessive aufgetragen werden (D3’ [0018] und [0026]), so dass

zwischen einem Film und einem Haftklebstoff bereits makroskopisch erkennbare

Unterschiede bestehen. Zwar mag die Trennung der beiden Schichten

ausnahmsweise „unscharf“ sein, dies ändert aber nichts an der Existenz der

beiden Schichten. Zudem offenbart die Druckschrift D3 keine Filamentzahl

entsprechend Merkmal M2.2. Der

von der Beschwerdeführerin dazu

herangezogene Absatz [0029] der Übersetzung D3’ bezieht sich auf ein

Ausführungsbeispiel mit Filamentfäden aus Polyester und nennt keine

Filamentzahl. Ihre Annahme, dass die dort angegebene Fadenfeinheit von

300 dtex für 24 bis 80 Filamente spreche, vernachlässigt, dass von der

Fadenstärke nicht auf die Filamentzahl geschlossen werden kann, und überdies

für die Längsfäden eine nicht streitpatentgemäße Fadenfeinheit von 50 dtex

vorgesehen ist. Was Merkmal M4 betrifft, ist, wie ausgeführt wurde, nur der

Querfaden des Gewebes im Laminat verdreht und kann die beanspruchte

Garnstärke aufweisen (D3’, Anspr. 1 und 2).

Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte strukturelle Übereinstimmung

des Klebebandes gemäß der Druckschrift D3 mit dem Klebeband nach

Streitpatent

ist nicht

festzustellen, so dass auch Merkmal M3 nicht

vorweggenommen ist.

ii) Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung nicht mehr diskutierten

Druckschrift D14 ist eine elastische Einlage aus einem Träger aus einem Gewebe,

Gewirke oder Gewirke mit Schusseintrag, wobei das Material des Kett- und/oder

Schussfadens ein Filamentgarn ist, mit einer auf einer Seite dieses Trägers

aufgebrachten Adhäsivschicht, wobei die Einlage auf der nicht mit dem Adhäsiv

versehenen Seite geraut ist und ein falschdrahttexturiertes Polyester- oder

Polyamidfilamentgarn mit einer Garnfeinheit von 15 bis 440 dtex verwendet wird

(D14, Abstract). Zur Form der Einlage schweigt die Druckschrift D14, so dass die

Annahme der Beschwerdeführerin, das Band

funktioniere wegen seiner

immanenten Elastizität auch als Kabelwickelband, schon Merkmal M1 nicht

unmittelbar und eindeutig belegen kann. Unterstellt, dass der Fachmann der

Druckschrift D14 auch bandförmige Einlagen entnehme und sich die Abriebklasse

nach Merkmal M3 bei identischen Materialien von selbst ergebe, offenbart die

Druckschrift D14 Gewebeträger mit Leinwandbindung, beispielsweise aus

Polyamid-Filamentgarn mit einer Garnfeinheit von 15 dtex bis 440 dtex mit

Schusseintrag und mit einseitig aufgebrachter Adhäsivschicht aus reaktiver

Beschichtungsmasse, die folglich selbstklebende Eigenschaften aufweisen kann

(D14, Anspr. 1-3, S. 9 Abs. 3 und 5; M1, M2, M2.1 teilweise M2.2). Ebenso

offenbart die Druckschrift D14 das Merkmal M4, da die Filamente bzw.

Filamentgarne nach Anspruch 6 eine zusätzliche Drehung aufweisen können, die

bei Werten von 20 bis 1000 T/m, vorzugsweise bei 100 bis 400 T/m liegen kann

(D14, Anspr. 6-8). Was allerdings die Filamentzahl von 24 bis 80 nach

Merkmal M2.2 anbelangt, nennen die einzigen mit Geweben befassten Beispiele 1

und 4 der Druckschrift D14 zwar Filamentzahlen von f36/1 und f32/2, allerdings

nur im Zusammenhang mit nicht streitpatentgemäßen Polyestergarnen (PES), die

überdies nicht streitpatentgemäße Garnstärken von nur 100 dtex bzw. 100 und

167 dtex aufweisen statt von ≥ 280 dtex (Merkmal M2.2). Soweit die Beschwerdeführerin die nicht mit Geweben befassten Beispiele 2 und 3 der Druckschrift D14

anführt, liegt deren Lehre noch weiter fernab. Wie schon zu Dokument D3

ausgeführt wurde, belegt auch Dokument D14 nicht die geltend gemachte

strukturelle Gleichheit der Klebebänder und damit auch nicht Merkmal M3, so dass

die Neuheit des Klebebandes nach Streitpatent festzustellen ist.

iii) Gegenüber den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die

Beschwerdeführerin die Neuheit des streitpatentgemäßen Kabelwickelbandes

nicht bestritten. In keiner dieser Druckschriften ist bereits die Kombination der

Merkmale M2.2 und M4 nachgewiesen.

6.2 Was die erfinderische Tätigkeit anbelangt, bildet die

im Streitpatent

geschilderte Aufgabe der Erzielung einer gegenüber dem Klebeband der

Druckschrift D1 noch höheren Abriebfestigkeit auch die objektive Aufgabe,

insbesondere auf dem streitpatentgemäßen Gebiet der reinen Gewebeträger (SP

[0002],

[0003])

im Vergleich mit bekannten Komposit-Trägern nach den

Absätzen [0004] und [0005]) des Streitpatents. Die streitpatentgemäße Lösung

wird im Wesentlichen durch ein Garn mit den Merkmalen M2.2 und M4 getragen,

also durch die abgestimmte Wahl des Garnmaterials, der Garnstärke, der Zahl der

Filamente und des Garnverdrehungsgrads (SP [0007]).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das Streitpatent belege nicht die

von der Patentinhaberin geltend gemachte Synergie dieser drei Merkmale aus der

Merkmalsgruppe M2.2 mit dem Merkmal M4. Schon wegen des Fehlens von

Vergleichsversuchen im Streitpatent sei das Kriterium einer Auswahlerfindung

nicht erfüllt. Das Streitpatent gebe in Absatz [0028] an, dass sich die Texturierung

solcher Garne vorteilhaft auf die Abrasionsbeständigkeit auswirke, es lasse aber in

den Tabellen 2 bis 4 offen, ob die erfindungsgemäßen Garne und die des

Vergleichsversuchs sich insoweit unterschieden (SP Tab. 2 Z. 4 und 5 „glatt oder

texturiert“). Mangels der notwendigen Festlegung sei nicht zu erkennen, ob gerade

die Verdrehungszahl der Filamente oder aber deren Texturierung bei im Übrigen

vergleichbaren Parametern zu der höheren Abriebbeständigkeit führe. Deren

Werte mit 5-mm-Dorn (SP Tab. 4 le. Z. „9500-13000“) unterschieden sich trotz

höherer Banddicke (SP Tab. 4 Z 13 „0,33-0,34 mm“) nicht erheblich vom dünneren

Vergleichsträger am 5-mm-Dorn (SP Tab. 3 Z 7 und 12 „6600-8000“ bei einer

Banddicke 0,27-0,30 mm).

Die Beschwerdeführerin zweifelt nicht an, dass das Verdrehen der Filamente mit

einer Erhöhung der Abriebbeständigkeit einhergeht, womit der erfindungsgemäß

geltend gemachte Vorteil des mit Merkmal M4 beanspruchten Bereichs

experimentell belegt wurde. Ob die Texturierung der Garne einen merklichen

Einfluss hat, wurde von der Beschwerdeführerin zwar diskutiert, aber nicht

nachgewiesen,

so

dass

dieser Einwand

die Glaubwürdigkeit

der

streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiele nicht in Frage stellen kann.

i)

Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangt der Fachmann unter

Berücksichtigung des schon im Einspruchsverfahren diskutierten Inhalts des

Fachbuchs D4 auch nicht zu der streitpatentgemäßen Lehre.

Die Druckschrift D4 ist als allgemeiner Leitfaden zur Stabilität von Textilien zu

bewerten und

findet angesichts der streitpatentgemäßen Aufgabe die

Aufmerksamkeit des Fachmanns. Obwohl die Patentinhaberin einwendet, dass

der Fachmann bei der streitpatentgemäßen Kombination von Gewebeträger und

Klebeschicht ein Verbundmaterial mit anderen Eigenschaften erwarte als bei

einem reinen Gewebe, bevorzugt für Kleidung (D4, S. 195 Abs. 7.4.1 Z. 2

„fabrics“), bestreitet sie aber nicht, dass die Druckschrift D4 die in Merkmal M2.2

und M4 des Streitpatents benannten Eigenschaften für abrasionsresistente

Gewebe als vorteilhaft anspricht, ohne allerdings Zahlenwerte vorzuhalten. Dazu

kommt, dass es die Wesenheit von Kompositwerkstoffen ist, die Eigenschaften der

sie bildenden Materialien zu vereinen. Es kann somit nicht davon ausgegangen

werden, dass die Werkstoffeigenschaften des Gewebes durch den Auftrag einer

Klebeschicht zur Gänze verloren gehen.

Das Fachbuch D4 deutet mit Nylon, Filamentfasern und in Grenzen größeren

Faserstärken auf Vorteile

für die Abrasionsbeständigkeit gemäß der

Merkmalsgruppe M2.2 hin (D4, S. 195 Abs. 3 und 4), gibt jedoch weder einen

Fahrplan noch eine Einbahnstrasse zur Reihenfolge der dort diskutierten

Parameter hinsichtlich einer Optimierung vor, sondern erörtert die für die

Abrasionsbeständigkeit von Geweben relevanten Parameter lediglich unabhängig

voneinander (D4 S. 195 Abs. 7.4.1 „The factors that have been found to affect

abrasion … include the following.“). Wenn sich der Fachmann, ausgehend vom

aus der Druckschrift D1 bekannten Klebeband, welches sich zum Verdrehen der

Fäden nicht verhält, der Lehre des Fachbuchs D4 zuwendet, findet er dort zur

Bedeutung der diskutierten Parameter bereits aufgrund widersprüchlicher

Testergebnisse (D4, S. 195 Abs. 7.4.1 Z. 1-5), verursacht durch unterschiedliche

Testbedingungen (bspw. D4, S. 197 Abs. 2 „Pressure“), folglich keine konkreten

Anleitungen.

Dem Umstand, dass in der Druckschrift D1 definierte Bereiche für die Garnstärke,

die Filamentzahl und einen definierten Polymertyp angegeben sind, entnimmt der

Fachmann, dass bereits diese Parameter in aufeinander abgestimmter Weise

entwickelt und kombiniert wurden. Weshalb er sich von den zahlreichen in dem

Fachbuch D4 genannten Aspekten zu „Fibre type“, „Fibre properties“, „Yarn twist“

oder „Fabric structure“ speziell auf die Drehung des Garns konzentrieren sollte, ist

nur rückschauend in Kenntnis des Streitpatents erklärbar. Denn das Fachbuch D4

stellt schon für den Polymertyp („Fibre type“) mehrere geeignete Alternativen vor,

lässt den Bereich Filamentzahl und Garnstärke offen und bringt weitere

Parameter, wie den Faserzusammenhalt (D4, S. 196 Z. 1 und 2 „fibre cohesion“),

der fraglos durch eine Klebstoffschicht beeinflusst wird, oder die Gewebestruktur

(„fabric structure“), deren Fadendichte ein Optimum durchlaufe, zur Sprache.

Aus dem Fachbuch D4 resultiert demzufolge kein Hinweis, dass sich gerade durch

Verdrehung des Garns in einem Gewebe die Abrasionsbeständigkeit eines

Klebebands vorteilhaft erhöhen ließe. Zwar sind in dem Fachbuch D4 qualitative

Angaben zur Verdrehung des Garns (D4 S. 196 Abs. 2 „Yarn twist“) vorhanden,

die nicht zu hoch und nicht zu niedrig sein soll, nichts Anderes berichtet aber auch

das Streitpatent in Absatz [0015]. Nach den Befunden dort genüge der mit

Merkmal M4 beanspruchte weit unter dem erreichbaren Maximum von 2200-

2500 T/m liegende Bereich der angestrebten Abriebfestigkeit und sei nicht zu

kostenintensiv herstellbar.

Ausgehend von Druckschrift D1 für eine im Fachbuch D4 nicht nahegelegte

weitere Ausgestaltung eines abrasionsbeständigen Klebebands einen ebenfalls

durch das Fachbuch D4 nicht nahegelegten vorteilhaften Bereich zu erarbeiten,

gründet auf erfinderischem Zutun.

ii) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Druckschrift D3 ggf. die

Zahl der Filamente (M2.2) weder implizit noch explizit offenbaren könnte, diese

aber aus der Druckschrift D1 bekannt sei, wonach ausgehend von dem Klebeband

gemäß der Druckschrift D3 in Verbindung mit dem nach der Druckschrift D1 der

Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents nahegelegt sei, wurde bereits

dargelegt, dass die Druckschrift D3 einen Laminatträger betrifft, der nicht mit

einem Gewebeträger zu vergleichen ist. Selbst bei einer aus fachlicher Sicht

zweifelhaften Kombination der Lehre zu einem Klebestreifen mit Laminatträger mit

der Lehre zu einem Klebestreifen mit reinem Gewebeträger, ist nicht zu erkennen,

warum der Fachmann unveranlasst die in Druckschrift D3 nicht offenbarten

Merkmale gezielt der Druckschrift D1 entnehmen würde. Entsprechendes gilt für

ein Klebband gemäß der Druckschrift D1 als Ausgangspunkt, dessen einziger

Unterschied zur Lehre des Streitpatents nach der Beschwerdeführerin in einer

Fadendrehung als „Variation“ im Vergleich zu nicht gedrehten Fäden bestehe.

Gedrehte Fäden seien bekannt und würden, wie in Druckschrift D3 beschrieben,

im fraglichen Kontext eingesetzt, so dass sich der Fachmann naheliegend dieser

Maßnahme bediene und die verdrehten Fäden des Gewebeträgers nach der

Druckschrift D3 auf das aus der Druckschrift D1 bekannte Kabelwickelband im

Bedarfsfall und bei einem Wunsch nach einer Variation übertragen könne. Die

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit erfordert jedoch die Beantwortung der

Frage, ob eine Handlungsweise angeregt ist bzw. ob sich bei einem solchen Tun

keine Probleme ergeben können. Insoweit schweigt die Druckschrift D1 zur

Verdrehung der Garne, und die Druckschrift D3 betrifft keinen vergleichbaren

Bandaufbau. Damit ist auch bei der umgekehrten Kombination kein Grund zu

sehen, weshalb der Fachmann mit Merkmal M4 eine bestimmte Erfolgserwartung

hinsichtlich der Abriebbeständigkeit verbinden würde. Die wechselseitige

Kombination des Inhalts der Druckschrift D1 mit dem der D3 führt daher ebenfalls

nicht zur streitpatentgemäßen Lehre.

iii) Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin nicht weiter diskutierten

Dokumente stellen die erfinderische Tätigkeit des streitpatentgemäßen

Gegenstands nicht in Frage. Denn es bedarf bereits eines Hinweises, sich mit der

Verdrehung der Filamente des speziellen aus der Druckschrift D1 bekannten

Garns bezogen auf einen Meter Länge (T/m) überhaupt zu befassen.

Die Druckschrift D2 und die deren Priorität in Anspruch nehmende Druckschrift D8

schweigen zu dieser Maßnahme und empfehlen schon anders als Druckschrift D1

Garne mit mehr als 90 Filamenten (D2/D8, Anspr. 1), Druckschrift D5 betrifft eine

Vorrichtung zum Testen des Abriebs, Druckschrift D6 verwendet als Träger des

Klebebandes ein Gewebe, bei dem die Längs- und Querfäden relativ zueinander

fixiert sind und deutlich geringere Garnstärken aufweisen (D6, Anspr. 1, [0009]

und [0020]). Das Lehrbuch D7 empfiehlt, Garne zu verdrehen und dies bei tieferer

Temperatur rückgängig zu machen (D7, S. 49 und 50). Die Druckschrift D9 nennt

unterschiedliche, sich überschneidende Bereiche bei den Garnstärken von Kett-

und Schussfäden (D9, S. 6 Z. 10-20), was die im Streitpatent geforderten Bereiche

weder unmittelbar noch eindeutig offenbart, auch keine Filamentfäden, da der

Ausdruck „aus gedrehten Fäden (Garnen)“ (D9, S. 6 Z. 10-12) nichts zu

Filamenten aussagt. Die ein nicht streitpatentgemäßes Klebeband mit Kompositträger ohne Schussfaden behandelnde und im Absatz [0004] des Streitpatents

zitierte Druckschrift D12 befindet Polyestergarne mit 100 bis 350 T/m oder 350 bis

550 T/m (D12 S. 2 Z. 16-19) als für solche Träger geeignet, was bereits reine

Textilträger nicht anregen kann. Die Druckschrift D13, deren Familienmitglied in

Absatz [0005] des Streitpatents diskutiert wird, betrifft einen nicht streitpatentgemäßen Verbundträger mit textiler Einlage zwischen Trägerfolie und Klebeschicht, deren Textilfäden auch verdreht sein können (D13, S. 21 Z. 6 und 7).

In Summe ergeben sich auch aus den übrigen Druckschriften keine konkreten

Vorgaben oder Hinweise in Richtung der beanspruchten Merkmalskombination.

7. Auf eine Diskussion der Hilfsanträge und der Unteransprüche kommt es

folglich nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Höchst

Münzberg

Freudenreich

Nielsen