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BPatG Beschluss vom 20.06.2024 – 14 W (pat) 13/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:200624B14Wpat13.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am 20. Juni 2024 …
14 W (pat) 13/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 102 602
ECLI:DE:BPatG:2024:200624B14Wpat13.22.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und der Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
und Dr. Nielsen beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit
in der Anhörung vom 4. Mai 2022 gefasstem Beschluss hat die
Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent
10 2013 102 602 mit der Bezeichnung „Kabelwickelband für den Motorenraum
eines Automobils“ im erteilten Umfang aufrechterhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Kabelwickelband für den Motorenraum eines Automobils, mit einem bandförmigen, aus Gewebe bestehenden Träger (1), der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (2) versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht, wobei das Gewebe des Trägers (1) aus einem Garn (3a, 3b) besteht, welches im Gewebe des Trägers (1) Kettfäden und Schussfäden bildet, aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist und welches eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweist, wobei das Garn (3a, 3b) aus 24 bis 80 Filamenten (4) gebildet ist, und wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt, dadurch gekennzeichnet, dass die Filamente (4) um eine mittlere Längsachse (X-X) des Garns (3a, 3b) miteinander verdreht sind, wobei die Filamente (4) eine
Anzahl von Drehungen bezogen auf einen Meter Länge (T/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen.“
Dem Anspruch 1 schließen sich die auf diesen unmittelbar oder mittelbar
zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 29 an.
Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Merkmale des
beanspruchten Kabelwickelbandes zulässig aus den ursprünglich eingereichten
Unterlagen herzuleiten seien und das Streitpatent dem Fachmann auch eine
hinreichend bestimmte Lehre zum technischen Handeln vermittle. Zudem sei das
streitpatentgemäße Kabelwickelband in Hinblick auf den mit den Druckschriften
D1 EP 1 911 633 A1,
D2 DE 10 2008 058 226 A1,
D3
JP 2012 - 017415 A (mit maschineller Übersetzung in englischer Sprache
und in deutscher Sprache als D3’),
D4 SAVILLE, B.P.: Physical testing of textiles, Woodhead Publishing Limited,
1999, S. 195-198, ISBN 1-89573-367-6,
D5 US 4,936,135,
D6 EP 1 990 393 A1,
D7
FUNG, W. und HARDCASTLE, M.: Textiles in automotive engineering,
Woodhead Publishing Limited, 2001, S. 48-51, ISBN 1-85573-493-1,
D8 EP 2 157 147 A2,
D9
JP H04 – 053890 A (mit maschineller Übersetzung in englischer Sprache
D9´und Übersetzung in deutscher Sprache D9´´),
D10 Wikipedia-Auszug zu „Feinheit (Textilien)“, abgerufen am 16. September
2021 unter URL://https://de.wikipedia.org/wiki/Feinheit_(Textilien) und
D11 Einspruchsschriftsatz der Patentinhaberin C… vom 27. Oktober
2021 gegen ein europäisches Patent der Einsprechenden c1… mit
der Veröffentlichungsnummer EP 3 190 163 B1
aufgezeigten Stand der Technik gegenüber den nächstliegenden und in der
Anhörung einzig diskutierten Druckschriften D1, D3 und D4 sowohl jeweils neu als
auch gegenüber deren Kombination auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Denn
die Druckschrift D1 offenbare Kabelwickelbänder mit hoher Abriebfestigkeit,
verhalte sich aber nicht zu verdrehten Filamenten und die Druckschrift D3 lehre
ein von Hand abreißbares Gewebeklebeband mit einem Laminatträger, jedoch
kein Kabelwickelband, weshalb der Fachmann deren Kombination nicht in
Betracht ziehe. Zudem beanspruche die Druckschrift D3 die Verdrehung der
Fäden im Bereich von 50 bis 1000 T/m, offenbare Filamentfäden jedoch nur im
Beispiel 1 mit einer Verdrehung von 50 T/m, was keine Abweichung von diesem
für Filamentfäden angegebenen Wert veranlasse. Die das Fachwissen des
Fachmanns wiedergebende Druckschrift D4 führe in Kombination mit dem Inhalt
die Druckschrift D1 nicht zu dem erteilten Gegenstand, zumal sie die
verschiedenen Einflussfaktoren der Abriebfestigkeit
von Textilien als
widersprüchlich einräume und der Fachmann erst erfinderisch tätig werden
müsse, um die das beanspruchte Kabelwickelband charakterisierenden Parameter
zu ermitteln.
Dagegen hat die Einsprechende am 18. Mai 2022 mit Schriftsatz vom 16. Mai
2022 Beschwerde eingelegt und diese mit mehreren Schriftsätzen begründet. Zur
Stützung ihres Vorbringens hat sie noch auf weitere Druckschriften verwiesen:
D12 AT 356 055 (entspr. GB 1 437 938 A nach Abs. [0004] im Streitpatent),
D13 WO 2004/061033 A1 (entspr. US 2004/0127121 A1 nach Abs. [0005] im
Streitpatent) und
D14 WO 00/45657 A1.
Nach einer den im Streitpatent zitierten Stand der Technik berücksichtigenden
Auslegung des Anspruchs 1 erwüchsen aus dem Verwendungszweck „für den
Motorenraum eines Automobils" keine strukturellen Vorgaben und der Träger
könne ausweislich des Absatzes [0017] des Streitpatents als Laminat ausgebildet
sein. Daher erfüllten die aus den Dokumenten D3 und D14 bekannten
Klebebänder jeweils alle Merkmale des Anspruchs 1. Selbst wenn die Druckschrift
D3 die beanspruchte Filamentanzahl nicht offenbaren sollte, sei diese aus der
Druckschrift D1 bekannt, so dass die Kombination der Lehre der Druckschrift D3
mit der der Druckschrift D1 das Kabelwickelband als nicht erfinderisch nachweise.
Gleichermaßen nütze der Fachmann die im Streitpatent zitierte Druckschrift D1 als
Ausgangspunkt im Hinblick auf eine manuelle und maschinelle Verarbeitung. Da
sich die Lehre des Streitpatents von der der Druckschrift D1 nur in der Variation
der Fadendrehung unterscheide, solche gedrehten Fäden aber aus der
Druckschrift D3 bekannt seien und im fraglichen Kontext eingesetzt würden, hätte
sich der Fachmann naheliegend dieser Maßnahme bedient und wäre ebenfalls
zum Klebeband nach Anspruch 1 gelangt. Schließlich führe auch die Kombination
der Lehre aus der Druckschrift D1 mit der der Druckschrift D4 ohne erfinderisches
Zutun zum streitpatentgemäßen Klebeband. Denn die Druckschrift D4 gebe einen
Fahrplan zur Steigerung der Abriebfestigkeit vor, weise Polyamid als überlegen
aus, bevorzuge Filamentfäden und beschreibe als Optimierungsmaßnahme das
Einbringen von Drehungen in solche Fäden, deren Anzahl der Fachmann nicht zu
hoch und nicht zu niedrig, mithin im geschützten Bereich ansiedele. Schließlich
fehle den Gegenständen der Hilfsanträge 1 bis 4 gegenüber dem aus der
Druckschrift D3 bekannten Klebeband die erfinderische Tätigkeit oder sie seien
ausweislich der Druckschrift D9 ohnehin fachüblich, was auch für die in den
Unteransprüchen aufgeführten Maßnahmen gelte.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Mai 2022 aufzuheben und das Patent
10 2013 102 602
„Kabelwickelband
für den Motorenraum eines
Automobils“ vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Hilfsweise, das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4 aus dem
Einspruchsverfahren vom 17. Juni 2021, nochmals eingereicht mit
Schriftsatz vom 28. Juli 2023, aufrechtzuerhalten, unter Zurückweisung
der Beschwerde im Übrigen.
Bereits die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts habe erkannt,
dass der Gegenstand des Streitpatents zulässig geändert und ausführbar sei. Die
Inhalte der Druckschriften D3/D3’ oder D14 stellten die Neuheit des Gegenstands
nach Anspruch 1 nicht
in Frage, welcher auch unter dem Aspekt der
erfinderischen Tätigkeit nicht durch die wechselseitige Kombination der Lehre der
Druckschrift D3/D3’ mit der der D1 oder die Kombination der Lehre der
Druckschrift D1 mit der der D4 nahegelegt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten, zum Wortlaut der auf
den Anspruch 1 des Streitpatents zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 29 und
zu den Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist
zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Nach den Ausführungen im Streitpatent (SP) betreffe die Erfindung ein
Kabelwickelband für den Motorenraum eines Automobils, mit einem bandförmigen,
aus Gewebe bestehenden Träger, der mindestens auf einer Seite mit einer
selbstklebenden Klebeschicht versehen sei, die aus einem Haftklebstoff bestehe,
wobei das Gewebe des Trägers aus einem Garn bestehe, welches im Gewebe
des Trägers Kettfäden und Schussfäden bilde, aus einem Polyamidwerkstoff
gebildet sei und welches eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweise,
wobei das Garn aus 24 bis 80 Filamenten gebildet sei und wobei das
Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an
einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfülle
(SP [0001]). Ein solches Klebeband sei bereits aus D1 bekannt (SP [0002]).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein Klebeband zu schaffen, das bei
Wahrung der Vorteile des bekannten Bandes eine noch höhere Abriebfestigkeit
aufweise (SP [0006]). Zur Lösung dieser Aufgabe werde vorgeschlagen, die
Filamente um eine mittlere Längsachse des Garns miteinander zu verdrehen,
wobei die Filamente eine Anzahl von Drehungen bezogen auf einen Meter Länge
(T/m) im Bereich von 80 bis 320 aufwiesen (SP [0007]).
2. Der erteilte Anspruch 1 lässt sich in die folgenden Merkmale gliedern:
M1
M2
Kabelwickelband für den Motorenraum eines Automobils
mit einem bandförmigen aus Gewebe bestehenden Träger
M2.1 der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden
Klebeschicht aus einem Haftklebstoff versehen ist,
M2.2 wobei das Gewebe des Trägers aus einem aus einem
Polyamidwerkstoff gebildeten Garn besteht, welches im Gewebe des
Trägers Kettfäden und Schussfäden bildet, eine Garnstärke von
mindestens 280 dtex aufweist und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet
ist
M3
das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser,
als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E
gemäß LV 312 erfüllt,
dadurch gekennzeichnet,
M4
dass die Filamente um eine mittlere Längsachse (X-X) des Garns
miteinander verdreht sind und eine Anzahl von Drehungen bezogen
auf einen Meter Länge (T/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen.
3. Der
für die Lösung der Aufgabe heranzuziehende Fachmann, ein
Textilingenieur mit Masterabschluss und mehrjähriger Erfahrung bei der
Realisierung von Klebebändern und Klebestreifen mit textilem Träger, wendet sich
bei Fragestellungen zu Textilmaterial und Haftklebstoff an einen Chemiker mit
vergleichbaren Qualifikationen. Der Fachmann wird die erläuterungsbedürftigen
Merkmale des Anspruchs 1 wie folgt verstehen:
3.1 Der Verwendungszweck des Kabelwickelbands nach Merkmal M1
beschränkt das beanspruchte Erzeugnis nicht, da es
lediglich auf die
verwendungsgemäße Eignung ankommt. Bei struktureller Gleichheit von
vorbekannten Kabelwickelbändern bezieht der Fachmann zur Abschätzung der
Eignung jedoch Merkmal M3 mit ein, dessen Bestimmung das Streitpatent in den
Absätzen [0010] bis [0011] im Einzelnen darstellt.
3.2 Nach Merkmal M2 ist das Kabelwickelband mit einem bandförmigen aus
Gewebe bestehenden Träger versehen, wobei das Gewebe des Trägers aus
einem Garn besteht, gebildet aus einem Polyamidwerkstoff (Merkmal M2.2). In
Zusammenhang mit den weiteren Erläuterungen im Streitpatent, insbesondere in
den Absätzen [0023] und [0024] in Verbindung mit Figur 1 des Streitpatents
verbleibt kein Raum
für eine
Interpretation dahingehend, dass über den
Gewebeträger
hinaus
zusätzliche Trägermaterialien
im Sinne
eines
Verbundwerkstoffes mit beansprucht sind.
Zum Beleg des Gegenteils verweist die Beschwerdeführerin auf Absatz [0017] des
Streitpatents, der eine Kombination von „Träger-, Klebstoff- und Beschichtungsmaterial“ nennt. Das an keiner weiteren Stelle des Streitpatents aufgeführte
Beschichtungsmaterial ist aber weder Gegenstand des Anspruchs 1, der den
Träger ausdrücklich auf ein Gewebe reduziert, noch an anderer Stelle des
Streitpatents dahingehend charakterisiert, dass es einen Einfluss auf das Trägermaterial ausübt. Daher kommt es auch auf die Interpretation der Patentinhaberin,
wonach Klebstoff- und Beschichtungsmaterial nur eine Klebebeschichtung im
Sinne von Absatz [0034] des Streitpatents bezeichne, nicht an.
Das Streitpatent beschreibt als Gewebe des Trägers ein im üblichen Webeprozess
aus mehreren Garnfäden (Kett- und Schussfäden) gewonnenes textiles Gebilde
(SP [0001]) und macht weder Vorgaben, wie die Filamente in unterschiedliche
Stränge unterteilt und zu einem Garn zusammengefasst werden, noch erörtert es,
ob eine konkrete Garnstärke von mindestens 280 dtex eine bestimmte Anzahl an
Filamenten bedingt. Ein Garn (M2.2, M4) ist nach DIN 60900 ein Sammelbegriff
für alle linienförmigen textilen Gebilde, deren Garnstärke nach dem Tex-System
angegeben werden kann mit 1 dtex (M2.2) = 0,1 tex = 1 g pro 10.000 m. Als
Filament wird nach DIN 60001 eine Faser von 1000 m Länge im Sinne einer
praktisch unbegrenzten Faser definiert und das gebildete Gewebe jeweils als
Mono- oder Multifilamentgewebe (M2.2, M4) bezeichnet. Für die Herstellung
solcher Endlosfasern finden übliche Polyamidwerkstoffe (Nylon) wie PA 6.6 (SP
[0024] und Tab. 2 Z. 3) Verwendung (M2.2).
3.3 Ob das „eine“ Garn gemäß Merkmal M2.2 („aus einem … Garn“) in seinen
Materialeigenschaften für die Kett- und Schussfäden unterschiedlich innerhalb der
vom Anspruch 1 aufgestellten Spanne ausgebildet sein kann oder ob das
Streitpatent auf dieselbe Garnstärke abstellt, bleibt offen.
3.4 Soweit der Anspruch 1 mit Merkmal M4 fordert, dass die Filamente um eine
mittlere Längsachse des Garns miteinander verdreht sind, erlaubt der bestimmte
Artikel („die Filamente“; Unterstreichung hinzugefügt) übereinstimmend mit den
Erläuterungen im Streitpatent zu den Kett- und Schussfäden bildenden Garnen 3a
und 3b in den Absätzen [0025] und [0026], in Verbindung mit den Figuren 1 und 2,
den Ausführungsbeispielen nach den Tabellen 1 und 4 und schließlich dem
erteilten Anspruch 5 keine andere Auslegung als eine Verdrehung der Filamente
sowohl bei den Kett- als auch bei den Schussfäden.
Die Berücksichtigung des erteilten Anspruchs 4, nach dem die Filamente von Kett-
oder Schussfäden wahlweise auch nicht miteinander verdreht sein können,
rechtfertigt keine über die Lehre des Anspruchs 1 hinausgehende Auslegung.
4.
Fehlende ursprüngliche Offenbarung des Gegenstands der erteilten
Anspruchsfassung wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr geltend gemacht.
Hierzu bestehen auch keine Bedenken, selbst wenn der mit Merkmal M4
beanspruchte Bereich von 80 bis 320 T/m nicht ursprünglich genannt war. Dieser
Bereich beschränkt den im Anspruch 2 der Anmeldung offenbarten Bereich von 10
bis 400 T/m und ist um den dort in Tabelle 2 angegebenen Wert von 180 T/m
gelegt. Im Übrigen entspricht der erteilte Anspruch 1 demjenigen vom Anmeldetag
und die erteilten Ansprüche 2 bis 29 gehen in der Reihenfolge auf die
ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4, jeweils zweimal die Ansprüche 5 bis 11, die
Ansprüche 12 bis 16, zweimal Anspruch 17 und die Ansprüche 18 bis 21 zurück.
5. Gleichermaßen stellt die Beschwerdeführerin nicht mehr auf fehlende
Deutlichkeit und Vollständigkeit der Offenbarung der streitpatentgemäßen Lehre
ab. Zutreffend hat die Patentabteilung ausgeführt, dass Anspruch 1 dem
Fachmann eine hinreichend bestimmte Lehre zum technischen Handeln vermittelt,
da er mit Merkmal M3 sowohl eine exakte Angabe zur Bestimmung der
Abriebklasse als Messgröße der Abriebfestigkeit vorgibt als auch mit den die
Beschaffenheit des Klebebandes ausweisenden Merkmalen M2 bis M2.2 und M4
eine Handlungsanweisung zum Erlangen des erfindungsgemäßen Ziels. Überdies
erläutern die Absätze [0032] bis
[0039] des Streitpatents die praktische
Vorgehensweise im Einzelnen.
6. Die Patentfähigkeit des Kabelwickelbandes nach Anspruch 1 ist gegeben.
6.1 Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, offenbaren weder das
Dokument D3 noch das Dokument D14 Klebebänder mit allen Merkmalen des
streitpatentgemäßen Kabelwickelbandes.
i)
Dokument D3 beschreibt ein Gewebeklebeband u. a. für Verpackungen (D3’
[0001] und [0002], M1), das mit einem bandförmigen Gewebeträger ausgerüstet
ist, der auf einer oder beiden Seiten einen Heißklebstoff aufweisen kann (D3’
Anspr. 1 und 6, M2.1). Das Trägergewebe besteht u. a. aus einem Polyamidgarn,
das Kettfäden und Schussfäden bildet (D3’ Anspr. 1, [0009]), eine Stärke
zwischen 15 und 500 dtex bzw. 15 und 300 dtex aufweist (D3’ Anspr. 2; M2.2),
und bei welchem die Filamente bzw. die betreffenden Querfäden um eine mittlere
Längsachse des Garns bezogen auf 1 m Länge 50 bis 1000, vorzugsweise von
100 bis 500, Verdrehungen aufweisen (D3’, Anspr. 1, [0012]). Damit ist das
Merkmal M4 nur hinsichtlich der Querfäden erfüllt.
Maßgeblich offenbart die Druckschrift D3
jedoch schon keinen
reinen
Gewebeträger (M2, M2.2), da deren Anspruch 1 das Basismaterial ausdrücklich
als ein Laminat aus Gewebeträger und thermoplastischem Harzfilm festlegt.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass der nach Absatz [0019] das
Gewebe laminierende Film aus Acrylharz hergestellt wird und dieses dem in
Absatz [0022] der Übersetzung D3’ angesprochenen Acrylklebstoff entsprechen
könne, was für diese Materialpaarung keine scharfe Trennung zwischen Film und
Klebstoff ermögliche, vernachlässigt diese Sichtweise, dass beide Schichten in der
Druckschrift D3 sukzessive aufgetragen werden (D3’ [0018] und [0026]), so dass
zwischen einem Film und einem Haftklebstoff bereits makroskopisch erkennbare
Unterschiede bestehen. Zwar mag die Trennung der beiden Schichten
ausnahmsweise „unscharf“ sein, dies ändert aber nichts an der Existenz der
beiden Schichten. Zudem offenbart die Druckschrift D3 keine Filamentzahl
entsprechend Merkmal M2.2. Der
von der Beschwerdeführerin dazu
herangezogene Absatz [0029] der Übersetzung D3’ bezieht sich auf ein
Ausführungsbeispiel mit Filamentfäden aus Polyester und nennt keine
Filamentzahl. Ihre Annahme, dass die dort angegebene Fadenfeinheit von
300 dtex für 24 bis 80 Filamente spreche, vernachlässigt, dass von der
Fadenstärke nicht auf die Filamentzahl geschlossen werden kann, und überdies
für die Längsfäden eine nicht streitpatentgemäße Fadenfeinheit von 50 dtex
vorgesehen ist. Was Merkmal M4 betrifft, ist, wie ausgeführt wurde, nur der
Querfaden des Gewebes im Laminat verdreht und kann die beanspruchte
Garnstärke aufweisen (D3’, Anspr. 1 und 2).
Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte strukturelle Übereinstimmung
des Klebebandes gemäß der Druckschrift D3 mit dem Klebeband nach
Streitpatent
ist nicht
festzustellen, so dass auch Merkmal M3 nicht
vorweggenommen ist.
ii) Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung nicht mehr diskutierten
Druckschrift D14 ist eine elastische Einlage aus einem Träger aus einem Gewebe,
Gewirke oder Gewirke mit Schusseintrag, wobei das Material des Kett- und/oder
Schussfadens ein Filamentgarn ist, mit einer auf einer Seite dieses Trägers
aufgebrachten Adhäsivschicht, wobei die Einlage auf der nicht mit dem Adhäsiv
versehenen Seite geraut ist und ein falschdrahttexturiertes Polyester- oder
Polyamidfilamentgarn mit einer Garnfeinheit von 15 bis 440 dtex verwendet wird
(D14, Abstract). Zur Form der Einlage schweigt die Druckschrift D14, so dass die
Annahme der Beschwerdeführerin, das Band
funktioniere wegen seiner
immanenten Elastizität auch als Kabelwickelband, schon Merkmal M1 nicht
unmittelbar und eindeutig belegen kann. Unterstellt, dass der Fachmann der
Druckschrift D14 auch bandförmige Einlagen entnehme und sich die Abriebklasse
nach Merkmal M3 bei identischen Materialien von selbst ergebe, offenbart die
Druckschrift D14 Gewebeträger mit Leinwandbindung, beispielsweise aus
Polyamid-Filamentgarn mit einer Garnfeinheit von 15 dtex bis 440 dtex mit
Schusseintrag und mit einseitig aufgebrachter Adhäsivschicht aus reaktiver
Beschichtungsmasse, die folglich selbstklebende Eigenschaften aufweisen kann
(D14, Anspr. 1-3, S. 9 Abs. 3 und 5; M1, M2, M2.1 teilweise M2.2). Ebenso
offenbart die Druckschrift D14 das Merkmal M4, da die Filamente bzw.
Filamentgarne nach Anspruch 6 eine zusätzliche Drehung aufweisen können, die
bei Werten von 20 bis 1000 T/m, vorzugsweise bei 100 bis 400 T/m liegen kann
(D14, Anspr. 6-8). Was allerdings die Filamentzahl von 24 bis 80 nach
Merkmal M2.2 anbelangt, nennen die einzigen mit Geweben befassten Beispiele 1
und 4 der Druckschrift D14 zwar Filamentzahlen von f36/1 und f32/2, allerdings
nur im Zusammenhang mit nicht streitpatentgemäßen Polyestergarnen (PES), die
überdies nicht streitpatentgemäße Garnstärken von nur 100 dtex bzw. 100 und
167 dtex aufweisen statt von ≥ 280 dtex (Merkmal M2.2). Soweit die Beschwerdeführerin die nicht mit Geweben befassten Beispiele 2 und 3 der Druckschrift D14
anführt, liegt deren Lehre noch weiter fernab. Wie schon zu Dokument D3
ausgeführt wurde, belegt auch Dokument D14 nicht die geltend gemachte
strukturelle Gleichheit der Klebebänder und damit auch nicht Merkmal M3, so dass
die Neuheit des Klebebandes nach Streitpatent festzustellen ist.
iii) Gegenüber den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die
Beschwerdeführerin die Neuheit des streitpatentgemäßen Kabelwickelbandes
nicht bestritten. In keiner dieser Druckschriften ist bereits die Kombination der
Merkmale M2.2 und M4 nachgewiesen.
6.2 Was die erfinderische Tätigkeit anbelangt, bildet die
im Streitpatent
geschilderte Aufgabe der Erzielung einer gegenüber dem Klebeband der
Druckschrift D1 noch höheren Abriebfestigkeit auch die objektive Aufgabe,
insbesondere auf dem streitpatentgemäßen Gebiet der reinen Gewebeträger (SP
[0002],
[0003])
im Vergleich mit bekannten Komposit-Trägern nach den
Absätzen [0004] und [0005]) des Streitpatents. Die streitpatentgemäße Lösung
wird im Wesentlichen durch ein Garn mit den Merkmalen M2.2 und M4 getragen,
also durch die abgestimmte Wahl des Garnmaterials, der Garnstärke, der Zahl der
Filamente und des Garnverdrehungsgrads (SP [0007]).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das Streitpatent belege nicht die
von der Patentinhaberin geltend gemachte Synergie dieser drei Merkmale aus der
Merkmalsgruppe M2.2 mit dem Merkmal M4. Schon wegen des Fehlens von
Vergleichsversuchen im Streitpatent sei das Kriterium einer Auswahlerfindung
nicht erfüllt. Das Streitpatent gebe in Absatz [0028] an, dass sich die Texturierung
solcher Garne vorteilhaft auf die Abrasionsbeständigkeit auswirke, es lasse aber in
den Tabellen 2 bis 4 offen, ob die erfindungsgemäßen Garne und die des
Vergleichsversuchs sich insoweit unterschieden (SP Tab. 2 Z. 4 und 5 „glatt oder
texturiert“). Mangels der notwendigen Festlegung sei nicht zu erkennen, ob gerade
die Verdrehungszahl der Filamente oder aber deren Texturierung bei im Übrigen
vergleichbaren Parametern zu der höheren Abriebbeständigkeit führe. Deren
Werte mit 5-mm-Dorn (SP Tab. 4 le. Z. „9500-13000“) unterschieden sich trotz
höherer Banddicke (SP Tab. 4 Z 13 „0,33-0,34 mm“) nicht erheblich vom dünneren
Vergleichsträger am 5-mm-Dorn (SP Tab. 3 Z 7 und 12 „6600-8000“ bei einer
Banddicke 0,27-0,30 mm).
Die Beschwerdeführerin zweifelt nicht an, dass das Verdrehen der Filamente mit
einer Erhöhung der Abriebbeständigkeit einhergeht, womit der erfindungsgemäß
geltend gemachte Vorteil des mit Merkmal M4 beanspruchten Bereichs
experimentell belegt wurde. Ob die Texturierung der Garne einen merklichen
Einfluss hat, wurde von der Beschwerdeführerin zwar diskutiert, aber nicht
nachgewiesen,
so
dass
dieser Einwand
die Glaubwürdigkeit
der
streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiele nicht in Frage stellen kann.
i)
Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangt der Fachmann unter
Berücksichtigung des schon im Einspruchsverfahren diskutierten Inhalts des
Fachbuchs D4 auch nicht zu der streitpatentgemäßen Lehre.
Die Druckschrift D4 ist als allgemeiner Leitfaden zur Stabilität von Textilien zu
bewerten und
findet angesichts der streitpatentgemäßen Aufgabe die
Aufmerksamkeit des Fachmanns. Obwohl die Patentinhaberin einwendet, dass
der Fachmann bei der streitpatentgemäßen Kombination von Gewebeträger und
Klebeschicht ein Verbundmaterial mit anderen Eigenschaften erwarte als bei
einem reinen Gewebe, bevorzugt für Kleidung (D4, S. 195 Abs. 7.4.1 Z. 2
„fabrics“), bestreitet sie aber nicht, dass die Druckschrift D4 die in Merkmal M2.2
und M4 des Streitpatents benannten Eigenschaften für abrasionsresistente
Gewebe als vorteilhaft anspricht, ohne allerdings Zahlenwerte vorzuhalten. Dazu
kommt, dass es die Wesenheit von Kompositwerkstoffen ist, die Eigenschaften der
sie bildenden Materialien zu vereinen. Es kann somit nicht davon ausgegangen
werden, dass die Werkstoffeigenschaften des Gewebes durch den Auftrag einer
Klebeschicht zur Gänze verloren gehen.
Das Fachbuch D4 deutet mit Nylon, Filamentfasern und in Grenzen größeren
Faserstärken auf Vorteile
für die Abrasionsbeständigkeit gemäß der
Merkmalsgruppe M2.2 hin (D4, S. 195 Abs. 3 und 4), gibt jedoch weder einen
Fahrplan noch eine Einbahnstrasse zur Reihenfolge der dort diskutierten
Parameter hinsichtlich einer Optimierung vor, sondern erörtert die für die
Abrasionsbeständigkeit von Geweben relevanten Parameter lediglich unabhängig
voneinander (D4 S. 195 Abs. 7.4.1 „The factors that have been found to affect
abrasion … include the following.“). Wenn sich der Fachmann, ausgehend vom
aus der Druckschrift D1 bekannten Klebeband, welches sich zum Verdrehen der
Fäden nicht verhält, der Lehre des Fachbuchs D4 zuwendet, findet er dort zur
Bedeutung der diskutierten Parameter bereits aufgrund widersprüchlicher
Testergebnisse (D4, S. 195 Abs. 7.4.1 Z. 1-5), verursacht durch unterschiedliche
Testbedingungen (bspw. D4, S. 197 Abs. 2 „Pressure“), folglich keine konkreten
Anleitungen.
Dem Umstand, dass in der Druckschrift D1 definierte Bereiche für die Garnstärke,
die Filamentzahl und einen definierten Polymertyp angegeben sind, entnimmt der
Fachmann, dass bereits diese Parameter in aufeinander abgestimmter Weise
entwickelt und kombiniert wurden. Weshalb er sich von den zahlreichen in dem
Fachbuch D4 genannten Aspekten zu „Fibre type“, „Fibre properties“, „Yarn twist“
oder „Fabric structure“ speziell auf die Drehung des Garns konzentrieren sollte, ist
nur rückschauend in Kenntnis des Streitpatents erklärbar. Denn das Fachbuch D4
stellt schon für den Polymertyp („Fibre type“) mehrere geeignete Alternativen vor,
lässt den Bereich Filamentzahl und Garnstärke offen und bringt weitere
Parameter, wie den Faserzusammenhalt (D4, S. 196 Z. 1 und 2 „fibre cohesion“),
der fraglos durch eine Klebstoffschicht beeinflusst wird, oder die Gewebestruktur
(„fabric structure“), deren Fadendichte ein Optimum durchlaufe, zur Sprache.
Aus dem Fachbuch D4 resultiert demzufolge kein Hinweis, dass sich gerade durch
Verdrehung des Garns in einem Gewebe die Abrasionsbeständigkeit eines
Klebebands vorteilhaft erhöhen ließe. Zwar sind in dem Fachbuch D4 qualitative
Angaben zur Verdrehung des Garns (D4 S. 196 Abs. 2 „Yarn twist“) vorhanden,
die nicht zu hoch und nicht zu niedrig sein soll, nichts Anderes berichtet aber auch
das Streitpatent in Absatz [0015]. Nach den Befunden dort genüge der mit
Merkmal M4 beanspruchte weit unter dem erreichbaren Maximum von 2200-
2500 T/m liegende Bereich der angestrebten Abriebfestigkeit und sei nicht zu
kostenintensiv herstellbar.
Ausgehend von Druckschrift D1 für eine im Fachbuch D4 nicht nahegelegte
weitere Ausgestaltung eines abrasionsbeständigen Klebebands einen ebenfalls
durch das Fachbuch D4 nicht nahegelegten vorteilhaften Bereich zu erarbeiten,
gründet auf erfinderischem Zutun.
ii) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass die Druckschrift D3 ggf. die
Zahl der Filamente (M2.2) weder implizit noch explizit offenbaren könnte, diese
aber aus der Druckschrift D1 bekannt sei, wonach ausgehend von dem Klebeband
gemäß der Druckschrift D3 in Verbindung mit dem nach der Druckschrift D1 der
Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents nahegelegt sei, wurde bereits
dargelegt, dass die Druckschrift D3 einen Laminatträger betrifft, der nicht mit
einem Gewebeträger zu vergleichen ist. Selbst bei einer aus fachlicher Sicht
zweifelhaften Kombination der Lehre zu einem Klebestreifen mit Laminatträger mit
der Lehre zu einem Klebestreifen mit reinem Gewebeträger, ist nicht zu erkennen,
warum der Fachmann unveranlasst die in Druckschrift D3 nicht offenbarten
Merkmale gezielt der Druckschrift D1 entnehmen würde. Entsprechendes gilt für
ein Klebband gemäß der Druckschrift D1 als Ausgangspunkt, dessen einziger
Unterschied zur Lehre des Streitpatents nach der Beschwerdeführerin in einer
Fadendrehung als „Variation“ im Vergleich zu nicht gedrehten Fäden bestehe.
Gedrehte Fäden seien bekannt und würden, wie in Druckschrift D3 beschrieben,
im fraglichen Kontext eingesetzt, so dass sich der Fachmann naheliegend dieser
Maßnahme bediene und die verdrehten Fäden des Gewebeträgers nach der
Druckschrift D3 auf das aus der Druckschrift D1 bekannte Kabelwickelband im
Bedarfsfall und bei einem Wunsch nach einer Variation übertragen könne. Die
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit erfordert jedoch die Beantwortung der
Frage, ob eine Handlungsweise angeregt ist bzw. ob sich bei einem solchen Tun
keine Probleme ergeben können. Insoweit schweigt die Druckschrift D1 zur
Verdrehung der Garne, und die Druckschrift D3 betrifft keinen vergleichbaren
Bandaufbau. Damit ist auch bei der umgekehrten Kombination kein Grund zu
sehen, weshalb der Fachmann mit Merkmal M4 eine bestimmte Erfolgserwartung
hinsichtlich der Abriebbeständigkeit verbinden würde. Die wechselseitige
Kombination des Inhalts der Druckschrift D1 mit dem der D3 führt daher ebenfalls
nicht zur streitpatentgemäßen Lehre.
iii) Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin nicht weiter diskutierten
Dokumente stellen die erfinderische Tätigkeit des streitpatentgemäßen
Gegenstands nicht in Frage. Denn es bedarf bereits eines Hinweises, sich mit der
Verdrehung der Filamente des speziellen aus der Druckschrift D1 bekannten
Garns bezogen auf einen Meter Länge (T/m) überhaupt zu befassen.
Die Druckschrift D2 und die deren Priorität in Anspruch nehmende Druckschrift D8
schweigen zu dieser Maßnahme und empfehlen schon anders als Druckschrift D1
Garne mit mehr als 90 Filamenten (D2/D8, Anspr. 1), Druckschrift D5 betrifft eine
Vorrichtung zum Testen des Abriebs, Druckschrift D6 verwendet als Träger des
Klebebandes ein Gewebe, bei dem die Längs- und Querfäden relativ zueinander
fixiert sind und deutlich geringere Garnstärken aufweisen (D6, Anspr. 1, [0009]
und [0020]). Das Lehrbuch D7 empfiehlt, Garne zu verdrehen und dies bei tieferer
Temperatur rückgängig zu machen (D7, S. 49 und 50). Die Druckschrift D9 nennt
unterschiedliche, sich überschneidende Bereiche bei den Garnstärken von Kett-
und Schussfäden (D9, S. 6 Z. 10-20), was die im Streitpatent geforderten Bereiche
weder unmittelbar noch eindeutig offenbart, auch keine Filamentfäden, da der
Ausdruck „aus gedrehten Fäden (Garnen)“ (D9, S. 6 Z. 10-12) nichts zu
Filamenten aussagt. Die ein nicht streitpatentgemäßes Klebeband mit Kompositträger ohne Schussfaden behandelnde und im Absatz [0004] des Streitpatents
zitierte Druckschrift D12 befindet Polyestergarne mit 100 bis 350 T/m oder 350 bis
550 T/m (D12 S. 2 Z. 16-19) als für solche Träger geeignet, was bereits reine
Textilträger nicht anregen kann. Die Druckschrift D13, deren Familienmitglied in
Absatz [0005] des Streitpatents diskutiert wird, betrifft einen nicht streitpatentgemäßen Verbundträger mit textiler Einlage zwischen Trägerfolie und Klebeschicht, deren Textilfäden auch verdreht sein können (D13, S. 21 Z. 6 und 7).
In Summe ergeben sich auch aus den übrigen Druckschriften keine konkreten
Vorgaben oder Hinweise in Richtung der beanspruchten Merkmalskombination.
7. Auf eine Diskussion der Hilfsanträge und der Unteransprüche kommt es
folglich nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Höchst
Münzberg
Freudenreich
Nielsen