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BPatG Beschluss vom 25.06.2024 – 6 Ni 42/18
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:250624B6Ni42.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 42/18
KoF 126/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:250624B6Ni42.18.0
betreffend das deutsche Patent …
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr. Söchtig und
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
beschlossen:
1. Die
Erinnerung
der
Klägerin
gegen
Kostenfestsetzungsbeschluss
der
Rechtspflegerin
den
am
Bundespatentgericht vom 22. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem
Gegenstandswert in Höhe von 9.538,87 Euro zu tragen.
Gründe§
I.
Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Klägerin gegen die ihr im Rahmen der
Kostenfestsetzung
auferlegte Erstattung
von Rechtsanwaltskosten
im
Nichtigkeitsberufungsverfahren für die Vertretung der zugleich patentanwaltlich
vertretenen Beklagten.
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten deutschen Patents … (Streitpatent). Mit Urteil vom 14. Juli
2021 hatte der Senat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Mit Urteil vom
17. Oktober 2023 hat der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Berufung auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert
für das
Berufungsverfahren wurde auf 375.000,00 Euro festgesetzt.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 25. Oktober 2023 hat die
Rechtspflegerin am Bundespatentgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
22. Februar 2024 die von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten auf
insgesamt 19.593,05 Euro festgesetzt und eine Verzinsung dieser Summe
angeordnet. Im Rahmen ihrer Festsetzung hat sie Kosten des auf Beklagtenseite
mitwirkenden Rechtsanwalts in Höhe von insgesamt 9.538,87 € für erstattungsfähig
erachtet.
Gegen den ihr am 27. Februar 2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat
die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2024, eingegangen am selben Tag, im
Umfang der festgesetzten Rechtsanwaltskosten Erinnerung eingelegt.
Sie hält eine Doppelvertretung
im Nichtigkeitsberufungsverfahren für nicht
veranlasst: Die Beklagte habe die Terminsladung zur Berufungsverhandlung vor
dem Bundesgerichtshof am 4. August 2022 zu einem Zeitpunkt erhalten, zu dem
über die Berufung im Verletzungsverfahren durch Urteil des Oberlandesgerichts
München am selben Tag bereits abschließend entschieden gewesen sei. Im
Nichtigkeitsberufungsverfahren habe zudem kein den Gegenstand des
Verletzungsverfahrens betreffender Abstimmungsbedarf zwischen den patent- und
rechtsanwaltlichen Vertretern der Beklagten bestanden. Wie durch den
Bundesgerichtshof angekündigt, sei in der Berufungsinstanz nämlich nur über
Zulässigkeitsfragen diskutiert worden.
Die Klägerin und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Rechtspflegerin am Bundespatentgericht vom
22. Februar 2024 im Umfang der festgesetzten Kosten des mitwirkenden
Rechtsanwalts aufzuheben und die diesbezüglich festgesetzten Kosten
i. H. v. 9.538,87 Euro nicht als erstattungsfähig anzuerkennen.
Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie tritt der Erinnerung in der Sache entgegen und weist darauf hin, dass das
parallele Verletzungsverfahren erst am 10. September 2022, nach Zugang einer
Ladung im Berufungsnichtigkeitsverfahren am 2. August 2022, beendet gewesen
sei.
Die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen
und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die auf die festgesetzten Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts beschränkte
Erinnerung der Klägerin ist nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1,
Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.
Denn die von der Beklagten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im
Nichtigkeitsberufungsverfahren angefallenen Kosten sind von der Rechtspflegerin
am Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2024 zu
Recht als notwendige Kosten nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 2
ZPO festgesetzt worden.
Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende
Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner
erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Bei der Prüfung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt
notwendig war, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Zwar ist ein
Patentanwalt nach seiner Ausbildung und dem Berufsbild seines Standes
grundsätzlich befähigt, Patentnichtigkeitsverfahren auf dem
ihm gesetzlich
zugewiesenen Aufgabengebiet mit juristischem Sachverstand durchzuführen.
Allerdings ist der Bundesgerichtshof als gemeinsame oberste Instanz in allen
Patent-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren ständig zur einheitlichen Auslegung
und Fortbildung des Patentrechts berufen. Wenn eine Partei sich der Mitwirkung
eines Rechtsanwalts versichert, dient dies im Verfahren vor dem letztinstanzlich
entscheidenden Bundesgerichtshof auch dann einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn zunächst (ex ante) keine rechtlich
schwierigen
oder
besonders
komplexe
Rechtsfragen
für
das
Nichtigkeitsberufungsverfahren erkennbar sind ( vgl. BPatG München, Beschluss
vom 15. Juni 2010 – 3 ZA (pat) 17/09, BPatGE 52, 142 145).
So können die Kosten eines im Nichtigkeitsberufungsverfahren neben dem
Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts auch dann als notwendig i. S. d. § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO und somit als erstattungsfähig angesehen werden, wenn die
Berufung wegen nicht rechtzeitiger Einreichung einer Begründung verworfen wird
(vgl.
BPatG München, Beschluss vom
18. Juni 2013 –
BPatGE 54, 141-147, Rdnr. 24). Über die regelmäßig gebotene typisierende
Betrachtungsweise hinaus belegt also auch der Gegenstand des Berufungsurteils
vom 17. Oktober 2023 – X ZR 96/21, dass die Erfolgsaussichten im hiesigen
Nichtigkeitsberufungsverfahren von Rechtsfragen prozessualer Natur abhingen, zu
deren Beurteilung die Hinzuziehung eines mitwirkenden Rechtsanwalts in diesem
konkreten Einzelfall zweckmäßig erschien.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der
Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.
Schnurr
Haupt
Söchtig