Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 03.07.2024 – 6 Ni 45/21 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:030724U6Ni45.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 3. Juli 2024 …
6 Ni 45/21 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:030724U6Ni45.21EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 223 751
(DE 50 2004 015 325)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck,
Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. Juli 2004 angemeldeten europäischen
Patents 2 223 751 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Erkennen einer auf einem
Substrat aufzubringenden Struktur mit mehreren Kameras sowie eine Vorrichtung
hierfür“.
Dem Streitpatent liegt eine Teilanmeldung vom 21. Mai 2010 mit der europäischen
Anmeldenummer
10005371.9
zu
der
am
16. Juli 2004
eingereichten
Stammanmeldung mit der europäischen Anmeldenummer 04741093.1 zugrunde.
Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10361018
vom 23. Dezember 2003 in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 015 325.9 geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 14 Patentansprüche mit dem
unabhängigen
Verfahrensanspruch 1
und
dem
unabhängigen
Vorrichtungsanspruch 8. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 sind auf den
Patentanspruch 1, die abhängigen Patentansprüche 9 bis 14 sind auf den
unabhängigen Patentanspruch 8 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang,
wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form
einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit stützt (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i. V. m. 56 EPÜ).
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit einem
Hilfsantrag 1 vom 6. Juni 2024 und einem Hilfsantrag 2, datierend vom
21. Juni 2024, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 haben in ihrer erteilten Fassung
folgenden Wortlaut:
„1.
Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem
Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugsweise einer Kleberraupe oder
Kleberspur, wobei
eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, wobei insbesondere eine Bauteilkante vorzugsweise
zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln, wobei die
von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) verwendet werden,
die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von
der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur (35) auf das Substrat
(30) aufgebracht wird,
und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte
Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in Nachlaufrichtung
überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass
drei Kameras (12, 13, 14) verwendetwerden, wobei jede Kamera sowohl für die
Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachte Struktur in nachlaufrichtung verwendbar ist, wobei jede der
Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und dass
synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in Vorlaufrichtung die
Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs
der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt wird.“
„8.
Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, zur Durchführung eines Verfahrens gemäss den Ansprüchen 1 bis 7, wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras (12, 13, 14) aufgebaut ist,
wobei die Kameras (12, 13, 14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und an dieser derart angeordnet sind, dass
zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung (11) mittels einer Referenzkontur (35) und zumindest eine Kamera (12,
13, 14) in Nachlaufrichtung zur Überwachung der auf dem Substrat aufgebrachten
Struktur (20) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass
drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden, wobei jede Kamera sowohl für die
Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachte Struktur in nachlaufrichtung verwendbar ist, wobei jede der
Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20)
ermittelt wird.“
Wegen des Wortlauts der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9
bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 223 751 B1 verwiesen.
Die Klägerin führt hinsichtlich ihres Vorbringens zu einer fehlenden erfinderischen
Tätigkeit die nachfolgenden Dokumente auf:
D1 EP 1 701 801 B1,
D2 EP 1 701 803 B1,
D5 US 4,724,302,
D6 US 4,645,917,
D7 EP 0 323 276 A2,
D8 US 5,402,351,
D9 DE 100 48 749 A1,
D10 FR 2 817 618 B1,
D11 US 2002/113198 A1,
D12 EP 0 770 445 A2,
D13 DE 4 305 991 C1,
D14 DE 199 59 102 A1,
D15 DE 10 257 567 A1,
D16 DE 203 07 305 U1,
D17 Auszug aus dem Duden zum Stichwort „Kontur“, Online-Version, undatiert,
D18 Prioritätsdokument DE 103 61 018,
D19 Pfeiffer et al., Optoelektronische Verfahren zur Messung geometrischer Größen in der Fertigung, Ehningen bei Böblingen, expert-Verlag, 1993; ISBN: 3-
8169-0863-2,
D20 Christoph et al., Multisensor-Koordinatenmesstechnik, Produktionsnahe optisch-taktile Maß-, Form- und Lagebestimmung, Verlag moderne Industrie;
1., Aufl. 2003, ISBN: 3-4789-3290-4,
D21 Nachweis zur Veröffentlichung der D20,
D22 Demant et al., Industrielle Bildverarbeitung, Wie optische Qualitätskontrolle
wirklich funktioniert, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2. Auflage 2002,
ISBN: 978-3-662-07877-8,
D23 Internet-Auszug abgerufen am 13. Oktober 2021, Titel: Dreidimensionale Lageerkennung mit Laserprojektor, Genauigkeit und Qualität, vom 22. August
2003,
https://quality-engineering.industrie.de/allgemein/genauigkeit-undqualitaet/#slider-intro-3,
D24 Eingabe der Beklagten aus dem Prüfungsverfahren vom 31. Oktober 2008,
D25 NASA Tech Briefs, August 1994, Seiten 61 bis 63 (Google Books:
https://books.google.com),
D26 US 5,052,338,
D27 DE 68 912 900 T2,
D28 Maas, Mehrbildtechniken in der digitalen Photogrammetrie“, Habilitationsschrift, Zürich 1997, S. 1 bis 61;
D29 Flügge (Hrsg.), Handbuch der Physik, Band XXIV: Grundlagen der Optik /
Encyclopedia of Physics, XXIV: Fundamentals of Optics, Berlin, Springer-
Verlag, 1956,
D30 Schreiber, Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren,
Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 1989, ISBN: 978-3-540-51493-0,
D32 Stevanović, Integrierte CMOS-Bildsensorik für Hochgeschwindigkeitskinematographie, Dissertation, 2000,
D33 Ribeiro, Machine Vision for Industry, Guimarães, Portugal, undatiert,
D34 Omron Electronics LLC, Prospekt Automation Trends, Partial Scan Image
Capture Increases Speed of Vision Processing, November 2003,
D35 Ergebnis einer Google Recherche zum Stichwort „Stereometrieverfahren“
vom 26. Oktober 2021,
D36 Klinger, Indoornavigation mitmobilen Endgeräten“, Masterarbeit, 2016,
D37 DE 102 52 340 A1,
D38 DE 43 12 241 A1,
D39 Urban, Lückenlose Überwachung des Klebstoffapplikationsprozesses, veröffentlicht in der Zeitschrift Adhäsion, Heft April 2004, S. 28.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der beiden nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basierten,
dies ausgehend von der Druckschrift D5 in Kombination mit der Schrift D16 sowie
mit der Entgegenhaltung D39 und dem allgemeinen Fachwissen, ausgehend von
der Druckschrift D12 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D16 oder
D39, ausgehend von der Druckschrift D16 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D12 oder D26 sowie ausgehend von der Druckschrift D39 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D5 oder D12. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges. Zudem nehme das Streitpatent die von ihm beanspruchte Priorität materiell-rechtlich nicht wirksam in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 223 751 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 7. Juni 2024 sowie in der Fassung des in der
mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 2 vom 21. Juni 2024 -
in dieser Reihenfolge - richtet.
Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags 1 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der
Beklagten vom 7. Juni 2024 und wegen des Wortlauts des Hilfsantrags 2 wird auf
die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist
der Ansicht, in seiner erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen
der Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als
rechtsbeständig. Die
Druckschrift D16 dürfe keine Berücksichtigung finden, da deren Gegenstand auf
einer widerrechtlichen Entnahme beruhe.
Die Klägerin widerspricht dem und hält die Gegenstände des Streitpatents auch in
den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.
Der Senat hat den Parteien am 8. Mai 2024 einen qualifizierten Hinweis
(§ 83 PatG) und im Termin am 3. Juli 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis
erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 3. Juli 2024 und auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent erweist sich in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig, insbesondere beruhen die Gegenstände seiner
unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl.
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i.V.m. 56 EPÜ).
I.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und
Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur sowie eine entsprechende Vorrichtung hierfür (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
Herkömmlicherweise würden bislang zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur optische Vermessungen durchgeführt, wobei häufig verschiedene Systeme zur vollautomatischen Prüfung der Struktur, u. a. Klebstoff und
Dichtmittelraupen, verwendet würden. Hierzu würden mehrere Videokameras auf
die zu erkennende Struktur gerichtet, wobei zusätzlich ein Beleuchtungsmodul erforderlich sei, das zur Erzeugung eines kontrastreichen Kamerabildes diene (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0002]).
Um eine Kleberraupe bzw. Kleberspur beim Auftragen überwachen zu können, sei
es erforderlich, dass eine Referenzkleberspur eingelernt werde, d. h. von der Kamera bzw. den Kameras abgefahren werde, um daraus entsprechende Parameter
zu berechnen, nach denen die aufgebrachten Kleberspuren daraufhin bewertet
würden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]). Jedoch würden einzelne Bauteile
nicht stets in der gleichen Position mittels der Fördertechnik zu der Auftragseinrichtung bzw. zur Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen zugeführt. Ferner sei es bei dem Aufbringen einer Klebstoffspur auf den Falz oder
einer Fügenaht erforderlich, dass die vorgegebenen Toleranzen der einzelnen Bauteile bzw. der Lage der einzelnen Fügenähte bzw. Falze korrigiert würden (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0004]).
Dokument US 2002/0113198 offenbare ein Verfahren und eine Vorrichtung gemäß
den ersten Teilen der Ansprüche 1 und 8 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]).
Darüber hinaus bestehe Bedarf nach einem Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Klebstoffspur, wobei die Auftragsstruktur bzw. Klebstoffspur mit hoher Genauigkeit während des Auftragens überwacht werde (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0006]).
2.
Daraus ergibt sich das technische Problem, ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden
Struktur bereitzustellen, wobei die Auftragsstruktur bzw. Kleberspur mit hoher Genauigkeit während des Auftragens überwacht wird, und wobei eine automatische
Führung der Auftragseinrichtung bzw. eine Positionskorrektur in Bezug auf Lagetoleranzen der einzelnen Bauteile bzw. der Toleranzen von Fügenähten oder ähnlichem ermöglicht wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]).
3.
Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der industriellen Bildverarbeitung sowie Messtechnik und zugehörigen Anwendungen anzusehen.
4.
Der Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M1 Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf
einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20),
M1.1 vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur,
M2 wobei eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera
(12,13,14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln,
M2.1 wobei insbesondere eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu
verbindenden Elementen ermittelt wird,
M3 wobei die von der ersten Kamera (12,13,14) aufgenommenen Bilder
zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende
Struktur (20) verwendet werden,
M4 die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von der ersten Kamera (12,13,14) ermittelten Referenzkontur
(35) auf das Substrat (30) aufgebracht wird,
M5 und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera
(12,13,14) in Nachlaufrichtung überwacht wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6 drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden,
M6.1 wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß
der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten
Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist,
M7 wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und
M8 dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in
Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12,
13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20)
ermittelt wird.
Anspruch 8 des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern:
N1 Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf
einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20),
N1.1 vorzugsweise einer Kleberaupe oder Kleberspur,
N1.2 zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 7,
N2 wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras
(12,13,14) aufgebaut ist,
N3 wobei die Kameras (12,13,14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die
aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und
N4 an dieser derart angeordnet sind, dass zumindest eine Kamera
(12,13,14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung
(11) mittels einer Referenzkontur (35) und
N5
zumindest eine Kamera (12,13,14) in Nachlaufrichtung zur Überwachung der auf dem Substrat (30) aufgebrachten Struktur (20) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
N6 drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden,
N6.1 wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß
der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten
Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist,
N7 wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und
N8 dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14)
zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt
wird.
5.
Der Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde (Auslegung):
Es handelt sich gemäß Merkmal M1 um ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20).
Das Substrat (30) kann beispielsweise ein Blech sein (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1
sowie Abs. [0037], [0038] und [0054]). Nach der Beschreibung des Streitpatents
kann es sich bei dem Substrat auch um zwei Bleche mit einem Überlappungsbereich bzw. Stoß handeln (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0051] sowie Fig. 1 und 5).
Bei Merkmal M1.1 bezüglich einer – vorzugsweise – als Kleberraupe oder Kleberspur aufzubringenden Struktur (20) handelt es sich um ein fakultatives Merkmal,
welches nicht als beschränkendes Anspruchsmerkmal anzusehen ist (vgl. Streitpatentschrift, u. a. Fig. 1 sowie Abs. [0024] und [0038]).
Gemäß Merkmal M2 wird eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten
Kamera (von mehreren Kameras) in Vorlaufrichtung – d. h. vor dem Aufbringen der
Struktur (20) – ermittelt. Hierzu kann auch eine Bauteilkante ermittelt werden, die
nach der Beschreibung des Streitpatents ebenfalls als Referenzkontur verwendet
wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0053]). Laut Beschreibung des Streitpatents sind
dabei auch ein Falz, ein Stoß oder sonstige Übergänge zwischen zwei Bauteilen
als Bauteilkante zu verstehen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010] und [0053]). Als
Referenzkontur ist damit eine Kontur zu verstehen, die auf der Oberfläche eines
Substrats verläuft oder eine Kante darstellt, die von der Kamera in Vorlaufrichtung
erfasst werden kann. In den Ausführungsbeispielen des Streitpatents werden die
Begriffe „Referenzkontur“, „Referenzkante“ oder „Referenzlinie“ als Synonyme verwendet (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0038]).
Die von der ersten der mehreren Kameras aufgenommenen Bilder werden zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) – beispielsweise einer Klebstoffdüse – verwendet (Merkmal M3), was in Verbindung mit der Angabe in Merkmal M4, dass die
Struktur 20 gemäß der ermittelten Referenzkontur 35 aufgebracht werden soll, und
im Zusammenhang mit der im Merkmal M5 genannten Überwachung durch eine
zweite Kamera in Nachlaufrichtung ein geregeltes Aufbringen der Struktur/Kleberraupe bedeutet. In anderen Worten ist damit vorgesehen, dass eine Kamera in
Vorlaufrichtung zur Ermittlung der Referenzkontur eingesetzt wird und eine weitere,
zweite Kamera in Nachlaufrichtung zur Inspektion eines Klebstoffauftrags eingesetzt wird (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 8).
Gemäß Merkmal M6 im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 werden nicht nur
die vorgenannten zwei Kameras, sondern drei Kameras (12, 13, 14) verwendet,
wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1 / Merkmal M6.1). Durch die
im Merkmal M6.1 genannte Verwendbarkeit der drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung als die Überwachung in Nachlaufrichtung entsteht ein sogenannter Rundumblick um die Auftragseinrichtung durch die drei Kameras, durch
den die Nahtführung und die Überprüfung sowie Regelung des Klebstoffauftrags
vereinfacht wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010], letzter Satz).
Jede der Kameras (12, 13, 14) weist im Hinblick auf deren Aufnahme-/Sichtbereiche und die jeweils damit aufgenommenen Bilder einen Überlappungsbereich zu
den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) auf (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0021] und [0055] sowie Fig. 8 und 9 / Merkmal M7).
Synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in Vorlaufrichtung wird
die Referenzkontur (35) von der ersten der drei Kameras (12, 13, 14) zur Regelung
des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt (Merkmal M8). Unter einer
Regelung, wie sie in Merkmal M8 genannt ist, versteht der Fachmann im Zusammenhang mit den vorgenannten Kameras, dass der Verlauf der aufgetragenen
Struktur (20) als Istverlauf/Istwert festgestellt wird und dieser bei einer Abweichung
vom gewollten Verlauf/Sollwert so verändert wird, dass sich der Istverlauf/Istwert
nachfolgend dem gewollten Verlauf/Sollwert annähert.
Bezüglich der Auslegung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 8 wird auf
die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
II.
Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass
die Klage abzuweisen ist.
1.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 8, deren jeweilige Neuheit zwischen den Parteien – im Ergebnis
zutreffend – nicht im Streit steht, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift D12, welche die Klägerin in Verbindung mit Druckschrift D16
bezüglich der von ihr geltend gemachten mangelnden erfinderischen Tätigkeit
nennt, ist ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf
einem Substrat in Form von zwei zu verbindenden Werkstücken (Werkstücke 1 und
2) aufzubringenden Struktur bekannt, wobei die Struktur durch eine Schweißnaht
(Schweißnaht 5) entlang einer Referenzkontur (Fügelinie 4) gebildet wird (vgl. D12,
Fig. 1 und Abs. [0022]) / Merkmal M1).
Zum automatischen Aufbringen und Überwachen der Struktur werden zwei Sensoren (bildgenerierende Sensoriken / Sensoren 7, 9) eingesetzt, die als Kameras anzusehen sind, welche Bilder (bildgenerierend […]) erzeugen (vgl. u. a. Abs. [0014]
sowie Fig. 1 und 2).
Die Referenzkontur (Fügelinie 4) wird von einer ersten Kamera, die durch einen
Sensor (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) gebildet wird, in Vorlaufrichtung (vorgeschaltet) ermittelt, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (Schweißnaht 5) gemäß
der Referenzkontur (Fügelinie 4) zu regeln, wobei die Bauteilkante zwischen den
zwei zu verbindenden Elementen des Substrats in Form von Werkstücken (Werkstücken 1 und 2) ermittelt wird (vgl. Abs. [0001] und a. a. O. / Merkmale M2 und
M2.1).
Die von der ersten Kamera (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) aufgenommenen Bilder
werden zur Führung einer Auftragseinrichtung (Verschiebeinrichtung 6 mit Strahlquelle / Strahl 3) für die aufzubringende Struktur (Schweißnaht 5) verwendet (vgl.
u. a. Abs. [0001], [0023] und [0024] sowie Fig. 1 / Merkmal M3). Die aufzubringende
Struktur (Schweißnaht 5) wird von der Auftragseinrichtung gemäß der von der ersten Kamera (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) ermittelten Referenzkontur (Fügelinie 4)
auf das Substrat aufgebracht (vgl. a. a. O. / Merkmal M4), wobei die durch die Auftragseinrichtung (Verschiebeinrichtung 6 mit Strahlquelle / Strahl 3) auf dem Substrat aufgebrachte Struktur (Schweißnaht 5) durch eine zweite Kamera (Sensor 9 /
bildgenerierende Sensorik) in Nachlaufrichtung überwacht wird (vgl. Fig. 1 und 2
sowie Abs. [0023] und [0024] / Merkmal M5). Der als zweite Kamera anzusehende
zweite Sensor (Sensor 9) beobachtet dabei die aufgetragene Struktur (Schweißnaht 5) – dies entspricht einer Überprüfung der aufgetragenen Struktur (vgl.
Abs. [0011], [0025] und [0029]). Wird im Rahmen von Bildanalysen ein abweichender Verlauf der aufgetragenen Struktur (Schweißnaht 5) durch thermische Drift
o. ä. festgestellt (vgl. Fig. 2, gestrichelte Linien), so wird die Auftragseinrichtung
(Verschiebeeinrichtung 6 / Strahl 3) zum Aufbringen der Struktur (Schweißnaht 5)
durch eine Steuereinrichtung wieder in eine Grundposition als Soll-Lage gefahren
(vgl. Abs. [0029]). Damit wird – synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur durch Sensor 9 als zweite Kamera – die Referenzkontur (Fügelinie 4 als Soll-
Lage) von der ersten Kamera (Sensor 7) in Vorlaufrichtung zur Regelung der durch
die Verschiebeeinrichtung 6 aufzubringenden Struktur (Schweißnaht 5) ermittelt
(vgl. a. a. O. sowie Abs. [0011], in dem zudem explizit von einer Ist-Lage des
Strahls und einer Soll-Lage im Rahmen einer Korrektur der Grundposition die Rede
ist / Merkmal M8).
Die weiteren beschränkenden Merkmale des Anspruchs 1, welche die Verwendung
von drei Kameras (vgl. Merkmal M6) und einen Überlappungsbereich in Bezug auf
die Kameras betreffen (vgl. Merkmal M7) sind der Druckschrift D12 nicht zu entnehmen. Der Sichtbereich des aus D12 bekannten zweiten Sensors (Sensor 9) hat
keinerlei Überlappung mit dem Sichtbereich des ersten Sensors (Sensor 7) (vgl.
Fig. 1 sowie auch Fig. 2 und zugehörigen Text).
Druckschrift D16 beschreibt ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und
Überwachen einer auf einem Substrat (Fläche/Kante) aufzubringenden Struktur in
Form einer Kleberraupe/Kleberspur (vgl. S. 1, Z. 7 - 15: Überwachungseinrichtung
[…] Schweiß- oder Lötgerät […] Einrichtung zum Auftragen von Klebstoff […] Kleberaupe / Merkmale M1 und M1.1). Die durch eine Auftragseinrichtung (Werkzeug
9 […] zum Auftragen bestimmter Materialien, bspw. Kleber) auf dem Substrat aufgebrachte Struktur wird durch drei Kameras in Nachlaufrichtung (Kameras 3, 4 und
5) überwacht (vgl. S. 9, erster Absatz, sowie Fig. 1 / Merkmal M5).
Jeder der Sichtbereiche der drei Kameras (Kameras 3, 4 und 5) weist jeweils einen
Überlappungsbereich (Überlappungsbereich der Sichtbereiche 3‘, 4‘ und 5‘) zu den
beiden benachbarten Kameras auf (vgl. Fig. 3 und S. 10, zweiter Absatz / Merkmal
M7).
Die Druckschrift D16 offenbart jedoch nicht die weiteren Merkmale M2, M3, M4,
M6.1 und M8 des Verfahrensanspruchs 1.
Dem Merkmal M6 entsprechend wird in Druckschrift D16 zwar die Verwendung von
drei Kameras (Kameras 3, 4 und 5) gelehrt (vgl. S. 3, zweiter Absatz, sowie S. 9,
erster Absatz und Fig. 1 bis 4). Jedoch ist nicht offenbart, dass jede der drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als
auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist (Merkmal M6.1 fehlt). Vielmehr wird in D16 beschrieben, dass durch
die Verwendung von drei Kameras eine Überwachung des Arbeitsbereichs der Auftragseinrichtung (Werkzeug) aus verschiedenen Winkel erzielt wird, was besonders
bei dreidimensionalen Arbeitsergebnissen des Werkzeugs Vorteile bietet […] (vgl.
S. 3, letzter Absatz).
Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis der Druckschriften D12 und D16 nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, da das Merkmal M6.1,
dass jede von drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der
Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist, aus keiner der beiden Druckschriften D12 und D16
bekannt ist (vgl. vorherige Ausführungen). Auch fehlt es in Kenntnis der beiden
Druckschriften D12 und D16 an einer Veranlassung für den Fachmann, eine solche
Maßnahme entsprechend Merkmal M6.1 vorzusehen.
Es kann damit dahinstehen, ob der Fachmann Veranlassung hat, die zuvor genannte Druckschrift D12 zu einer Vorrichtung mit zwei Sensoren, die im Rahmen
einer Nachführung mit einer Robotersteuerung kommunizieren müssen, und die
Druckschrift D16, welche den Einsatz einer dritten Kamera in einer Sensoreinheit
lehrt, ohne dass die Sensoreinheit bei einer Nachführung gedreht werden muss, in
Zusammenschau zu betrachten und deren Merkmale zu kombinieren, da er – wie
ausgeführt – auf diese Weise nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt.
Aus der Druckschrift D26, welche die Klägerin ebenfalls in Verbindung mit D16 im
Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit nennt, ist ein Verfahren zum automatischen
Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat in Form einer Leiterplatte
(printed circuit board or other workpiece / board 28, 28‘) aufzubringenden Struktur
bekannt, welche durch Klebstoff, Lötzinn oder dergleichen (adhesives, solder
paste or other flowable materials) gebildet wird (vgl. D26, Sp. 1, Z. 13-18, Sp. 3,
Z. 38-40 und Z. 61ff. sowie Fig. 1 / Merkmale M1 und M1.1). Die von einer ersten
– und einzigen – Kamera (camera 12) aufgenommenen Bilder werden hier zur
Führung einer Auftragseinrichtung (dispensing device, such as a syringe 14) für
die aufzubringende Struktur verwendet (vgl. a. a. O. / Merkmal M3). Allerdings geht
es hier um die Überprüfung der Höhe des Substrats (printed circuit board or other
workpiece / board 28, 28‘), die sich durch ein Verziehen (warpage) des Substrats
ändern kann, und um die vertikale Position der Spitze der Auftragseinrichtung (vertical position of the tip 14a) relativ zum Substrat, - nicht aber um eine Vorlaufrichtung oder eine Nachlaufrichtung der Auftragseinrichtung, die nach der D26 mittels
einer X-Y-Verschiebeeinrichtung (X-Y positioner 26) ohne Kameraüberwachung
bewegt wird (vgl. Sp. 4, Z. 4 ff. und Z. 23 ff. sowie Fig. 1 und die eingezeichnete
gestrichelte Linie 28‘, die für die Änderung der Höhe des Substrats steht, welche
von der Kamera 12 überwacht wird).
Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1, die den Einsatz von zwei/drei Kameras
im Zusammenhang mit einer Vor- und Nachlaufrichtung betreffen, sind der Druckschrift D26, die nur eine einzige Kamera (camera 12) beschreibt, folglich nicht zu
entnehmen (vgl. a. a. O.).
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D16 und D26 führt damit nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, weil weder die Druckschrift D16 noch die Druckschrift D26 die Merkmale M2, M4, M6.1 und M8 offenbaren.
Die Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und
Überwachen/Steuern bzw. Regeln (control) einer auf Substrate/Werkstücke (work
pieces 14 and 16) aufgebrachten Struktur in Form einer Schweißraupe (weld bead
18), wobei die Struktur mit Hilfe eines Schweißbrenners (torch 10) als Auftragseinrichtung aufgebracht wird und zudem auch auf das Aufbringen von Klebstoff (glue)
mittels einer Auftragseinrichtung (glue gun) hingewiesen wird (vgl. Sp. 1, Z. 6 - 8,
Sp. 2, Z. 58 ff., und Fig. 1, sowie Sp. 2, Z. 40 ff. / Merkmale M1 und M1.1).
Es werden zwei optische Messeinrichtungen/Profilerkennungseinrichtungen (profilers 26 and 28 are optical profilers) eingesetzt, die an der Auftragseinrichtung mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind – diese sind jedoch nicht
als Kameras offenbart (siehe nachfolgende Ausführungen zu D6, welche diesbezüglich in der D5 zitiert wird). Eine erste der optischen Profilerkennungseinrichtungen (profiler 26) dient zum Ermitteln einer Referenzkontur in Form einer Fuge
(seam 12) zwischen den Bauteilkanten der Substrate/Werkstücke (work pieces 14
and 16) in Vorlaufrichtung und zur Führung der Auftragsvorrichtung (vgl. Fig. 1 und
2 sowie Sp. 1, Z. 6 - 8, Sp. 2, Z. 58 ff. und Sp. 4, Z. 41 ff. / teilweise Merkmale M2,
M2.1, M3 und M4, jeweils ohne Nennung von Kameras). Die zweite Profilerkennungseinrichtung (profiler 28) überwacht die durch die Auftragseinrichtung (torch
10 / glue gun) aufgebrachte Struktur in Nachlaufrichtung (vgl. Fig. 1 und 2 sowie
die Zitatstellen a. a. O. / teilweise Merkmal M5 ohne Nennung einer Kamera).
Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 sind der Druckschrift D5 nicht zu entnehmen.
Die in der Druckschrift D5 in Bezug auf die Profilerkennungseinrichtung (profiler)
zitierte Druckschrift D6 (US 4 645 917) offenbart einen Flying Spot Profiler mit einem Photomultipier (photomultipier 50) zur Detektion einer Stufe oder Kante (edge
or step 54), wie im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2 beschrieben.
Der Fachmann versteht einen Photomultiplier, wie er in der D6 genannt ist, jedoch
nicht als Kamera, sondern als Messeinrichtung zur Detektion einzelner oder weniger Photonen – also lichtschwacher Signale – auf Basis einer Elektronenröhre und
einer Photokathode (vgl. Fig. 1 und 2 sowie den zugehörigen Text).
Selbst wenn der Fachmann die Druckschriften D5 und D6 (und/oder D19, D20,
D21) unter Ersetzung eines Photomultipliers durch eine Kamera und Zuhilfenahme
von Fachwissen sowie in Zusammenschau mit der Druckschrift D16 betrachtete,
so gelangte er noch nicht in naheliegender Weise zu Gegenstand des Anspruchs 1
mit Merkmal M6.1, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Druckschrift D39, die zwar eine Sensoreinheit offenbart,
welche ähnlich aufgebaut ist wie die aus Druckschrift D16 bekannte Sensoreinheit
(vgl. in D39 u. a. Bild 1 und den zugehörigen Text). Ein Hinweis auf das Merkmal M6.1 ist der Druckschrift D39 jedoch nicht zu entnehmen.
Dass der weitere sich im Verfahren befindliche Stand der Technik das Verfahren
gemäß dem erteilen Patentanspruch 1 nahelegen würde, ist weder von der Klägerin
vorgebracht worden noch sind diesbezüglich entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für den auf eine
Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur gerichteten nebengeordneten Anspruch 8 mit den
Merkmalen N1 bis N8 mitsamt dem Merkmal N6.1, die den Merkmalen der zuvor
diskutierten Merkmale M1 bis M8 mitsamt dem Merkmal M6.1 entsprechen. Merkmal N6.1 des nebengeordneten Anspruchs 8 ist aus keiner der zuvor erörterten
Druckschriften bekannt.
3.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 sind damit nicht durch den Stand
der Technik nahegelegt und patentfähig.
Das Streitpatent in der erteilten Fassung erweist sich mithin aus den vorgenannten
Gründen als schutzfähig. Auf die Frage, ob das Streitpatent in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 oder 2 Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig
an wie auf den von der Beklagten im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung D16
angesprochenen Aspekt einer behaupteten widerrechtlichen Entnahme.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Schnurr Veit
Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke Dr. Söchtig
Herr Dr. Söchtig ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
Dr. Schnurr