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BPatG Urteil vom 03.07.2024 – 6 Ni 45/21 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:030724U6Ni45.21EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 3. Juli 2024 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:030724U6Ni45.21EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 223 751

(DE 50 2004 015 325)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck,

Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. Juli 2004 angemeldeten europäischen

Patents 2 223 751 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Erkennen einer auf einem

Substrat aufzubringenden Struktur mit mehreren Kameras sowie eine Vorrichtung

hierfür“.

Dem Streitpatent liegt eine Teilanmeldung vom 21. Mai 2010 mit der europäischen

Anmeldenummer

10005371.9

zu

der

am

16. Juli 2004

eingereichten

Stammanmeldung mit der europäischen Anmeldenummer 04741093.1 zugrunde.

Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10361018

vom 23. Dezember 2003 in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 015 325.9 geführt.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 14 Patentansprüche mit dem

unabhängigen

Verfahrensanspruch 1

und

dem

unabhängigen

Vorrichtungsanspruch 8. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 sind auf den

Patentanspruch 1, die abhängigen Patentansprüche 9 bis 14 sind auf den

unabhängigen Patentanspruch 8 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang,

wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form

einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit stützt (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i. V. m. 56 EPÜ).

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit einem

Hilfsantrag 1 vom 6. Juni 2024 und einem Hilfsantrag 2, datierend vom

21. Juni 2024, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 haben in ihrer erteilten Fassung

folgenden Wortlaut:

„1.

Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem

Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugsweise einer Kleberraupe oder

Kleberspur, wobei

eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, wobei insbesondere eine Bauteilkante vorzugsweise

zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln, wobei die

von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) verwendet werden,

die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von

der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur (35) auf das Substrat

(30) aufgebracht wird,

und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte

Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in Nachlaufrichtung

überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass

drei Kameras (12, 13, 14) verwendetwerden, wobei jede Kamera sowohl für die

Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachte Struktur in nachlaufrichtung verwendbar ist, wobei jede der

Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und dass

synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in Vorlaufrichtung die

Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs

der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt wird.“

„8.

Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, zur Durchführung eines Verfahrens gemäss den Ansprüchen 1 bis 7, wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras (12, 13, 14) aufgebaut ist,

wobei die Kameras (12, 13, 14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und an dieser derart angeordnet sind, dass

zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung (11) mittels einer Referenzkontur (35) und zumindest eine Kamera (12,

13, 14) in Nachlaufrichtung zur Überwachung der auf dem Substrat aufgebrachten

Struktur (20) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass

drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden, wobei jede Kamera sowohl für die

Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachte Struktur in nachlaufrichtung verwendbar ist, wobei jede der

Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20)

ermittelt wird.“

Wegen des Wortlauts der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9

bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 223 751 B1 verwiesen.

Die Klägerin führt hinsichtlich ihres Vorbringens zu einer fehlenden erfinderischen

Tätigkeit die nachfolgenden Dokumente auf:

D1 EP 1 701 801 B1,

D2 EP 1 701 803 B1,

D5 US 4,724,302,

D6 US 4,645,917,

D7 EP 0 323 276 A2,

D8 US 5,402,351,

D9 DE 100 48 749 A1,

D10 FR 2 817 618 B1,

D11 US 2002/113198 A1,

D12 EP 0 770 445 A2,

D13 DE 4 305 991 C1,

D14 DE 199 59 102 A1,

D15 DE 10 257 567 A1,

D16 DE 203 07 305 U1,

D17 Auszug aus dem Duden zum Stichwort „Kontur“, Online-Version, undatiert,

D18 Prioritätsdokument DE 103 61 018,

D19 Pfeiffer et al., Optoelektronische Verfahren zur Messung geometrischer Größen in der Fertigung, Ehningen bei Böblingen, expert-Verlag, 1993; ISBN: 3-

8169-0863-2,

D20 Christoph et al., Multisensor-Koordinatenmesstechnik, Produktionsnahe optisch-taktile Maß-, Form- und Lagebestimmung, Verlag moderne Industrie;

1., Aufl. 2003, ISBN: 3-4789-3290-4,

D21 Nachweis zur Veröffentlichung der D20,

D22 Demant et al., Industrielle Bildverarbeitung, Wie optische Qualitätskontrolle

wirklich funktioniert, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2. Auflage 2002,

ISBN: 978-3-662-07877-8,

D23 Internet-Auszug abgerufen am 13. Oktober 2021, Titel: Dreidimensionale Lageerkennung mit Laserprojektor, Genauigkeit und Qualität, vom 22. August

2003,

https://quality-engineering.industrie.de/allgemein/genauigkeit-undqualitaet/#slider-intro-3,

D24 Eingabe der Beklagten aus dem Prüfungsverfahren vom 31. Oktober 2008,

D25 NASA Tech Briefs, August 1994, Seiten 61 bis 63 (Google Books:

https://books.google.com),

D26 US 5,052,338,

D27 DE 68 912 900 T2,

D28 Maas, Mehrbildtechniken in der digitalen Photogrammetrie“, Habilitationsschrift, Zürich 1997, S. 1 bis 61;

D29 Flügge (Hrsg.), Handbuch der Physik, Band XXIV: Grundlagen der Optik /

Encyclopedia of Physics, XXIV: Fundamentals of Optics, Berlin, Springer-

Verlag, 1956,

D30 Schreiber, Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren,

Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 1989, ISBN: 978-3-540-51493-0,

D32 Stevanović, Integrierte CMOS-Bildsensorik für Hochgeschwindigkeitskinematographie, Dissertation, 2000,

D33 Ribeiro, Machine Vision for Industry, Guimarães, Portugal, undatiert,

D34 Omron Electronics LLC, Prospekt Automation Trends, Partial Scan Image

Capture Increases Speed of Vision Processing, November 2003,

D35 Ergebnis einer Google Recherche zum Stichwort „Stereometrieverfahren“

vom 26. Oktober 2021,

D36 Klinger, Indoornavigation mitmobilen Endgeräten“, Masterarbeit, 2016,

D37 DE 102 52 340 A1,

D38 DE 43 12 241 A1,

D39 Urban, Lückenlose Überwachung des Klebstoffapplikationsprozesses, veröffentlicht in der Zeitschrift Adhäsion, Heft April 2004, S. 28.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der beiden nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basierten,

dies ausgehend von der Druckschrift D5 in Kombination mit der Schrift D16 sowie

mit der Entgegenhaltung D39 und dem allgemeinen Fachwissen, ausgehend von

der Druckschrift D12 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D16 oder

D39, ausgehend von der Druckschrift D16 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D12 oder D26 sowie ausgehend von der Druckschrift D39 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D5 oder D12. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges. Zudem nehme das Streitpatent die von ihm beanspruchte Priorität materiell-rechtlich nicht wirksam in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 223 751 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 7. Juni 2024 sowie in der Fassung des in der

mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 2 vom 21. Juni 2024 -

in dieser Reihenfolge - richtet.

Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags 1 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der

Beklagten vom 7. Juni 2024 und wegen des Wortlauts des Hilfsantrags 2 wird auf

die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist

der Ansicht, in seiner erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen

der Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als

rechtsbeständig. Die

Druckschrift D16 dürfe keine Berücksichtigung finden, da deren Gegenstand auf

einer widerrechtlichen Entnahme beruhe.

Die Klägerin widerspricht dem und hält die Gegenstände des Streitpatents auch in

den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien am 8. Mai 2024 einen qualifizierten Hinweis

(§ 83 PatG) und im Termin am 3. Juli 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis

erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 3. Juli 2024 und auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent erweist sich in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig, insbesondere beruhen die Gegenstände seiner

unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl.

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i.V.m. 56 EPÜ).

I.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und

Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur sowie eine entsprechende Vorrichtung hierfür (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

Herkömmlicherweise würden bislang zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur optische Vermessungen durchgeführt, wobei häufig verschiedene Systeme zur vollautomatischen Prüfung der Struktur, u. a. Klebstoff und

Dichtmittelraupen, verwendet würden. Hierzu würden mehrere Videokameras auf

die zu erkennende Struktur gerichtet, wobei zusätzlich ein Beleuchtungsmodul erforderlich sei, das zur Erzeugung eines kontrastreichen Kamerabildes diene (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0002]).

Um eine Kleberraupe bzw. Kleberspur beim Auftragen überwachen zu können, sei

es erforderlich, dass eine Referenzkleberspur eingelernt werde, d. h. von der Kamera bzw. den Kameras abgefahren werde, um daraus entsprechende Parameter

zu berechnen, nach denen die aufgebrachten Kleberspuren daraufhin bewertet

würden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]). Jedoch würden einzelne Bauteile

nicht stets in der gleichen Position mittels der Fördertechnik zu der Auftragseinrichtung bzw. zur Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen zugeführt. Ferner sei es bei dem Aufbringen einer Klebstoffspur auf den Falz oder

einer Fügenaht erforderlich, dass die vorgegebenen Toleranzen der einzelnen Bauteile bzw. der Lage der einzelnen Fügenähte bzw. Falze korrigiert würden (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0004]).

Dokument US 2002/0113198 offenbare ein Verfahren und eine Vorrichtung gemäß

den ersten Teilen der Ansprüche 1 und 8 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

Darüber hinaus bestehe Bedarf nach einem Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Klebstoffspur, wobei die Auftragsstruktur bzw. Klebstoffspur mit hoher Genauigkeit während des Auftragens überwacht werde (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0006]).

2.

Daraus ergibt sich das technische Problem, ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden

Struktur bereitzustellen, wobei die Auftragsstruktur bzw. Kleberspur mit hoher Genauigkeit während des Auftragens überwacht wird, und wobei eine automatische

Führung der Auftragseinrichtung bzw. eine Positionskorrektur in Bezug auf Lagetoleranzen der einzelnen Bauteile bzw. der Toleranzen von Fügenähten oder ähnlichem ermöglicht wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]).

3.

Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der industriellen Bildverarbeitung sowie Messtechnik und zugehörigen Anwendungen anzusehen.

4.

Der Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf

einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20),

M1.1 vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur,

M2 wobei eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera

(12,13,14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln,

M2.1 wobei insbesondere eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu

verbindenden Elementen ermittelt wird,

M3 wobei die von der ersten Kamera (12,13,14) aufgenommenen Bilder

zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende

Struktur (20) verwendet werden,

M4 die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von der ersten Kamera (12,13,14) ermittelten Referenzkontur

(35) auf das Substrat (30) aufgebracht wird,

M5 und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera

(12,13,14) in Nachlaufrichtung überwacht wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6 drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden,

M6.1 wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß

der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten

Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist,

M7 wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und

M8 dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in

Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12,

13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20)

ermittelt wird.

Anspruch 8 des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern:

N1 Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf

einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20),

N1.1 vorzugsweise einer Kleberaupe oder Kleberspur,

N1.2 zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 7,

N2 wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras

(12,13,14) aufgebaut ist,

N3 wobei die Kameras (12,13,14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die

aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und

N4 an dieser derart angeordnet sind, dass zumindest eine Kamera

(12,13,14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung

(11) mittels einer Referenzkontur (35) und

N5

zumindest eine Kamera (12,13,14) in Nachlaufrichtung zur Überwachung der auf dem Substrat (30) aufgebrachten Struktur (20) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

N6 drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden,

N6.1 wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß

der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten

Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist,

N7 wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und

N8 dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14)

zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt

wird.

5.

Der Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde (Auslegung):

Es handelt sich gemäß Merkmal M1 um ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20).

Das Substrat (30) kann beispielsweise ein Blech sein (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1

sowie Abs. [0037], [0038] und [0054]). Nach der Beschreibung des Streitpatents

kann es sich bei dem Substrat auch um zwei Bleche mit einem Überlappungsbereich bzw. Stoß handeln (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0051] sowie Fig. 1 und 5).

Bei Merkmal M1.1 bezüglich einer – vorzugsweise – als Kleberraupe oder Kleberspur aufzubringenden Struktur (20) handelt es sich um ein fakultatives Merkmal,

welches nicht als beschränkendes Anspruchsmerkmal anzusehen ist (vgl. Streitpatentschrift, u. a. Fig. 1 sowie Abs. [0024] und [0038]).

Gemäß Merkmal M2 wird eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten

Kamera (von mehreren Kameras) in Vorlaufrichtung – d. h. vor dem Aufbringen der

Struktur (20) – ermittelt. Hierzu kann auch eine Bauteilkante ermittelt werden, die

nach der Beschreibung des Streitpatents ebenfalls als Referenzkontur verwendet

wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0053]). Laut Beschreibung des Streitpatents sind

dabei auch ein Falz, ein Stoß oder sonstige Übergänge zwischen zwei Bauteilen

als Bauteilkante zu verstehen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010] und [0053]). Als

Referenzkontur ist damit eine Kontur zu verstehen, die auf der Oberfläche eines

Substrats verläuft oder eine Kante darstellt, die von der Kamera in Vorlaufrichtung

erfasst werden kann. In den Ausführungsbeispielen des Streitpatents werden die

Begriffe „Referenzkontur“, „Referenzkante“ oder „Referenzlinie“ als Synonyme verwendet (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0038]).

Die von der ersten der mehreren Kameras aufgenommenen Bilder werden zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) – beispielsweise einer Klebstoffdüse – verwendet (Merkmal M3), was in Verbindung mit der Angabe in Merkmal M4, dass die

Struktur 20 gemäß der ermittelten Referenzkontur 35 aufgebracht werden soll, und

im Zusammenhang mit der im Merkmal M5 genannten Überwachung durch eine

zweite Kamera in Nachlaufrichtung ein geregeltes Aufbringen der Struktur/Kleberraupe bedeutet. In anderen Worten ist damit vorgesehen, dass eine Kamera in

Vorlaufrichtung zur Ermittlung der Referenzkontur eingesetzt wird und eine weitere,

zweite Kamera in Nachlaufrichtung zur Inspektion eines Klebstoffauftrags eingesetzt wird (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 8).

Gemäß Merkmal M6 im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 werden nicht nur

die vorgenannten zwei Kameras, sondern drei Kameras (12, 13, 14) verwendet,

wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1 / Merkmal M6.1). Durch die

im Merkmal M6.1 genannte Verwendbarkeit der drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung als die Überwachung in Nachlaufrichtung entsteht ein sogenannter Rundumblick um die Auftragseinrichtung durch die drei Kameras, durch

den die Nahtführung und die Überprüfung sowie Regelung des Klebstoffauftrags

vereinfacht wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010], letzter Satz).

Jede der Kameras (12, 13, 14) weist im Hinblick auf deren Aufnahme-/Sichtbereiche und die jeweils damit aufgenommenen Bilder einen Überlappungsbereich zu

den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) auf (vgl. Streitpatentschrift,

Abs. [0021] und [0055] sowie Fig. 8 und 9 / Merkmal M7).

Synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in Vorlaufrichtung wird

die Referenzkontur (35) von der ersten der drei Kameras (12, 13, 14) zur Regelung

des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt (Merkmal M8). Unter einer

Regelung, wie sie in Merkmal M8 genannt ist, versteht der Fachmann im Zusammenhang mit den vorgenannten Kameras, dass der Verlauf der aufgetragenen

Struktur (20) als Istverlauf/Istwert festgestellt wird und dieser bei einer Abweichung

vom gewollten Verlauf/Sollwert so verändert wird, dass sich der Istverlauf/Istwert

nachfolgend dem gewollten Verlauf/Sollwert annähert.

Bezüglich der Auslegung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 8 wird auf

die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

II.

Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass

die Klage abzuweisen ist.

1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 8, deren jeweilige Neuheit zwischen den Parteien – im Ergebnis

zutreffend – nicht im Streit steht, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift D12, welche die Klägerin in Verbindung mit Druckschrift D16

bezüglich der von ihr geltend gemachten mangelnden erfinderischen Tätigkeit

nennt, ist ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf

einem Substrat in Form von zwei zu verbindenden Werkstücken (Werkstücke 1 und

2) aufzubringenden Struktur bekannt, wobei die Struktur durch eine Schweißnaht

(Schweißnaht 5) entlang einer Referenzkontur (Fügelinie 4) gebildet wird (vgl. D12,

Fig. 1 und Abs. [0022]) / Merkmal M1).

Zum automatischen Aufbringen und Überwachen der Struktur werden zwei Sensoren (bildgenerierende Sensoriken / Sensoren 7, 9) eingesetzt, die als Kameras anzusehen sind, welche Bilder (bildgenerierend […]) erzeugen (vgl. u. a. Abs. [0014]

sowie Fig. 1 und 2).

Die Referenzkontur (Fügelinie 4) wird von einer ersten Kamera, die durch einen

Sensor (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) gebildet wird, in Vorlaufrichtung (vorgeschaltet) ermittelt, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (Schweißnaht 5) gemäß

der Referenzkontur (Fügelinie 4) zu regeln, wobei die Bauteilkante zwischen den

zwei zu verbindenden Elementen des Substrats in Form von Werkstücken (Werkstücken 1 und 2) ermittelt wird (vgl. Abs. [0001] und a. a. O. / Merkmale M2 und

M2.1).

Die von der ersten Kamera (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) aufgenommenen Bilder

werden zur Führung einer Auftragseinrichtung (Verschiebeinrichtung 6 mit Strahlquelle / Strahl 3) für die aufzubringende Struktur (Schweißnaht 5) verwendet (vgl.

u. a. Abs. [0001], [0023] und [0024] sowie Fig. 1 / Merkmal M3). Die aufzubringende

Struktur (Schweißnaht 5) wird von der Auftragseinrichtung gemäß der von der ersten Kamera (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) ermittelten Referenzkontur (Fügelinie 4)

auf das Substrat aufgebracht (vgl. a. a. O. / Merkmal M4), wobei die durch die Auftragseinrichtung (Verschiebeinrichtung 6 mit Strahlquelle / Strahl 3) auf dem Substrat aufgebrachte Struktur (Schweißnaht 5) durch eine zweite Kamera (Sensor 9 /

bildgenerierende Sensorik) in Nachlaufrichtung überwacht wird (vgl. Fig. 1 und 2

sowie Abs. [0023] und [0024] / Merkmal M5). Der als zweite Kamera anzusehende

zweite Sensor (Sensor 9) beobachtet dabei die aufgetragene Struktur (Schweißnaht 5) – dies entspricht einer Überprüfung der aufgetragenen Struktur (vgl.

Abs. [0011], [0025] und [0029]). Wird im Rahmen von Bildanalysen ein abweichender Verlauf der aufgetragenen Struktur (Schweißnaht 5) durch thermische Drift

o. ä. festgestellt (vgl. Fig. 2, gestrichelte Linien), so wird die Auftragseinrichtung

(Verschiebeeinrichtung 6 / Strahl 3) zum Aufbringen der Struktur (Schweißnaht 5)

durch eine Steuereinrichtung wieder in eine Grundposition als Soll-Lage gefahren

(vgl. Abs. [0029]). Damit wird – synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur durch Sensor 9 als zweite Kamera – die Referenzkontur (Fügelinie 4 als Soll-

Lage) von der ersten Kamera (Sensor 7) in Vorlaufrichtung zur Regelung der durch

die Verschiebeeinrichtung 6 aufzubringenden Struktur (Schweißnaht 5) ermittelt

(vgl. a. a. O. sowie Abs. [0011], in dem zudem explizit von einer Ist-Lage des

Strahls und einer Soll-Lage im Rahmen einer Korrektur der Grundposition die Rede

ist / Merkmal M8).

Die weiteren beschränkenden Merkmale des Anspruchs 1, welche die Verwendung

von drei Kameras (vgl. Merkmal M6) und einen Überlappungsbereich in Bezug auf

die Kameras betreffen (vgl. Merkmal M7) sind der Druckschrift D12 nicht zu entnehmen. Der Sichtbereich des aus D12 bekannten zweiten Sensors (Sensor 9) hat

keinerlei Überlappung mit dem Sichtbereich des ersten Sensors (Sensor 7) (vgl.

Fig. 1 sowie auch Fig. 2 und zugehörigen Text).

Druckschrift D16 beschreibt ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und

Überwachen einer auf einem Substrat (Fläche/Kante) aufzubringenden Struktur in

Form einer Kleberraupe/Kleberspur (vgl. S. 1, Z. 7 - 15: Überwachungseinrichtung

[…] Schweiß- oder Lötgerät […] Einrichtung zum Auftragen von Klebstoff […] Kleberaupe / Merkmale M1 und M1.1). Die durch eine Auftragseinrichtung (Werkzeug

9 […] zum Auftragen bestimmter Materialien, bspw. Kleber) auf dem Substrat aufgebrachte Struktur wird durch drei Kameras in Nachlaufrichtung (Kameras 3, 4 und

5) überwacht (vgl. S. 9, erster Absatz, sowie Fig. 1 / Merkmal M5).

Jeder der Sichtbereiche der drei Kameras (Kameras 3, 4 und 5) weist jeweils einen

Überlappungsbereich (Überlappungsbereich der Sichtbereiche 3‘, 4‘ und 5‘) zu den

beiden benachbarten Kameras auf (vgl. Fig. 3 und S. 10, zweiter Absatz / Merkmal

M7).

Die Druckschrift D16 offenbart jedoch nicht die weiteren Merkmale M2, M3, M4,

M6.1 und M8 des Verfahrensanspruchs 1.

Dem Merkmal M6 entsprechend wird in Druckschrift D16 zwar die Verwendung von

drei Kameras (Kameras 3, 4 und 5) gelehrt (vgl. S. 3, zweiter Absatz, sowie S. 9,

erster Absatz und Fig. 1 bis 4). Jedoch ist nicht offenbart, dass jede der drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als

auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist (Merkmal M6.1 fehlt). Vielmehr wird in D16 beschrieben, dass durch

die Verwendung von drei Kameras eine Überwachung des Arbeitsbereichs der Auftragseinrichtung (Werkzeug) aus verschiedenen Winkel erzielt wird, was besonders

bei dreidimensionalen Arbeitsergebnissen des Werkzeugs Vorteile bietet […] (vgl.

S. 3, letzter Absatz).

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis der Druckschriften D12 und D16 nicht in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, da das Merkmal M6.1,

dass jede von drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der

Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist, aus keiner der beiden Druckschriften D12 und D16

bekannt ist (vgl. vorherige Ausführungen). Auch fehlt es in Kenntnis der beiden

Druckschriften D12 und D16 an einer Veranlassung für den Fachmann, eine solche

Maßnahme entsprechend Merkmal M6.1 vorzusehen.

Es kann damit dahinstehen, ob der Fachmann Veranlassung hat, die zuvor genannte Druckschrift D12 zu einer Vorrichtung mit zwei Sensoren, die im Rahmen

einer Nachführung mit einer Robotersteuerung kommunizieren müssen, und die

Druckschrift D16, welche den Einsatz einer dritten Kamera in einer Sensoreinheit

lehrt, ohne dass die Sensoreinheit bei einer Nachführung gedreht werden muss, in

Zusammenschau zu betrachten und deren Merkmale zu kombinieren, da er – wie

ausgeführt – auf diese Weise nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt.

Aus der Druckschrift D26, welche die Klägerin ebenfalls in Verbindung mit D16 im

Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit nennt, ist ein Verfahren zum automatischen

Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat in Form einer Leiterplatte

(printed circuit board or other workpiece / board 28, 28‘) aufzubringenden Struktur

bekannt, welche durch Klebstoff, Lötzinn oder dergleichen (adhesives, solder

paste or other flowable materials) gebildet wird (vgl. D26, Sp. 1, Z. 13-18, Sp. 3,

Z. 38-40 und Z. 61ff. sowie Fig. 1 / Merkmale M1 und M1.1). Die von einer ersten

– und einzigen – Kamera (camera 12) aufgenommenen Bilder werden hier zur

Führung einer Auftragseinrichtung (dispensing device, such as a syringe 14) für

die aufzubringende Struktur verwendet (vgl. a. a. O. / Merkmal M3). Allerdings geht

es hier um die Überprüfung der Höhe des Substrats (printed circuit board or other

workpiece / board 28, 28‘), die sich durch ein Verziehen (warpage) des Substrats

ändern kann, und um die vertikale Position der Spitze der Auftragseinrichtung (vertical position of the tip 14a) relativ zum Substrat, - nicht aber um eine Vorlaufrichtung oder eine Nachlaufrichtung der Auftragseinrichtung, die nach der D26 mittels

einer X-Y-Verschiebeeinrichtung (X-Y positioner 26) ohne Kameraüberwachung

bewegt wird (vgl. Sp. 4, Z. 4 ff. und Z. 23 ff. sowie Fig. 1 und die eingezeichnete

gestrichelte Linie 28‘, die für die Änderung der Höhe des Substrats steht, welche

von der Kamera 12 überwacht wird).

Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1, die den Einsatz von zwei/drei Kameras

im Zusammenhang mit einer Vor- und Nachlaufrichtung betreffen, sind der Druckschrift D26, die nur eine einzige Kamera (camera 12) beschreibt, folglich nicht zu

entnehmen (vgl. a. a. O.).

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D16 und D26 führt damit nicht in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, weil weder die Druckschrift D16 noch die Druckschrift D26 die Merkmale M2, M4, M6.1 und M8 offenbaren.

Die Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und

Überwachen/Steuern bzw. Regeln (control) einer auf Substrate/Werkstücke (work

pieces 14 and 16) aufgebrachten Struktur in Form einer Schweißraupe (weld bead

18), wobei die Struktur mit Hilfe eines Schweißbrenners (torch 10) als Auftragseinrichtung aufgebracht wird und zudem auch auf das Aufbringen von Klebstoff (glue)

mittels einer Auftragseinrichtung (glue gun) hingewiesen wird (vgl. Sp. 1, Z. 6 - 8,

Sp. 2, Z. 58 ff., und Fig. 1, sowie Sp. 2, Z. 40 ff. / Merkmale M1 und M1.1).

Es werden zwei optische Messeinrichtungen/Profilerkennungseinrichtungen (profilers 26 and 28 are optical profilers) eingesetzt, die an der Auftragseinrichtung mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind – diese sind jedoch nicht

als Kameras offenbart (siehe nachfolgende Ausführungen zu D6, welche diesbezüglich in der D5 zitiert wird). Eine erste der optischen Profilerkennungseinrichtungen (profiler 26) dient zum Ermitteln einer Referenzkontur in Form einer Fuge

(seam 12) zwischen den Bauteilkanten der Substrate/Werkstücke (work pieces 14

and 16) in Vorlaufrichtung und zur Führung der Auftragsvorrichtung (vgl. Fig. 1 und

2 sowie Sp. 1, Z. 6 - 8, Sp. 2, Z. 58 ff. und Sp. 4, Z. 41 ff. / teilweise Merkmale M2,

M2.1, M3 und M4, jeweils ohne Nennung von Kameras). Die zweite Profilerkennungseinrichtung (profiler 28) überwacht die durch die Auftragseinrichtung (torch

10 / glue gun) aufgebrachte Struktur in Nachlaufrichtung (vgl. Fig. 1 und 2 sowie

die Zitatstellen a. a. O. / teilweise Merkmal M5 ohne Nennung einer Kamera).

Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 sind der Druckschrift D5 nicht zu entnehmen.

Die in der Druckschrift D5 in Bezug auf die Profilerkennungseinrichtung (profiler)

zitierte Druckschrift D6 (US 4 645 917) offenbart einen Flying Spot Profiler mit einem Photomultipier (photomultipier 50) zur Detektion einer Stufe oder Kante (edge

or step 54), wie im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2 beschrieben.

Der Fachmann versteht einen Photomultiplier, wie er in der D6 genannt ist, jedoch

nicht als Kamera, sondern als Messeinrichtung zur Detektion einzelner oder weniger Photonen – also lichtschwacher Signale – auf Basis einer Elektronenröhre und

einer Photokathode (vgl. Fig. 1 und 2 sowie den zugehörigen Text).

Selbst wenn der Fachmann die Druckschriften D5 und D6 (und/oder D19, D20,

D21) unter Ersetzung eines Photomultipliers durch eine Kamera und Zuhilfenahme

von Fachwissen sowie in Zusammenschau mit der Druckschrift D16 betrachtete,

so gelangte er noch nicht in naheliegender Weise zu Gegenstand des Anspruchs 1

mit Merkmal M6.1, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Druckschrift D39, die zwar eine Sensoreinheit offenbart,

welche ähnlich aufgebaut ist wie die aus Druckschrift D16 bekannte Sensoreinheit

(vgl. in D39 u. a. Bild 1 und den zugehörigen Text). Ein Hinweis auf das Merkmal M6.1 ist der Druckschrift D39 jedoch nicht zu entnehmen.

Dass der weitere sich im Verfahren befindliche Stand der Technik das Verfahren

gemäß dem erteilen Patentanspruch 1 nahelegen würde, ist weder von der Klägerin

vorgebracht worden noch sind diesbezüglich entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.

2. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für den auf eine

Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur gerichteten nebengeordneten Anspruch 8 mit den

Merkmalen N1 bis N8 mitsamt dem Merkmal N6.1, die den Merkmalen der zuvor

diskutierten Merkmale M1 bis M8 mitsamt dem Merkmal M6.1 entsprechen. Merkmal N6.1 des nebengeordneten Anspruchs 8 ist aus keiner der zuvor erörterten

Druckschriften bekannt.

3.

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 sind damit nicht durch den Stand

der Technik nahegelegt und patentfähig.

Das Streitpatent in der erteilten Fassung erweist sich mithin aus den vorgenannten

Gründen als schutzfähig. Auf die Frage, ob das Streitpatent in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 oder 2 Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig

an wie auf den von der Beklagten im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung D16

angesprochenen Aspekt einer behaupteten widerrechtlichen Entnahme.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133

Karlsruhe, einzulegen.

Dr. Schnurr Veit

Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke Dr. Söchtig

Herr Dr. Söchtig ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Dr. Schnurr