Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 11.07.2024 – 12 W (pat) 22/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110724B12Wpat22.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:110724B12Wpat22.22.0

betreffend das Patent 10 2010 005 599

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Berner sowie der Richter Dipl.-Ing.

Univ. Richter und Dipl.-Ing. Dr. Herbst beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Mai 2022 wird aufgehoben und das Patent 10 2010 005 599

mit den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 vom 31. März 2022 unter

Zugrundelegung der Beschreibung und der Figuren gemäß Patentschrift DE

10 2010 005 599 B4 beschränkt aufrechterhalten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 25. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

unter Inanspruchnahme der inneren Priorität mit dem Az. 10 2009 007 830.4 vom

9. Februar 2009 angemeldete und am 9. Mai 2018 veröffentlichte Patent 10 2010

005 599 (Patentschrift DE 10 2010 005 599 B4 mit der Bezeichnung „Fliehkraftpendel“) hat die Einsprechende mit am 18. Januar 2019 im DPMA eingegangenen

Schriftsatz Einspruch erhoben. Der Einspruch wurde auf die Widerrufsgründe der

fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischen Tätigkeit gestützt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PatG).

Im Einspruchsverfahren sind die nachfolgenden Druckschriften

D1 DE 10 2009 002 481 A1

(nachveröffentlicht)

D2 DE 10 2008 057 647 A1

(nachveröffentlicht)

D3 DE 198 31 154 A1

D4 DE 10 2008 005 138 A1

D5 DE 100 05 544 A1

D6 DE 196 54 915 A1

D7 DE 198 07 223 A1

D8 DE 198 04 227 B4

D9 WO 2004/067995 A1

D10 EP 1 241 353 A2

D11 DE 102 24 874 A1

D12 DE 100 59 101 A1

herangezogen worden. Im Prüfungsverfahren sind zudem noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D13 DE 10 2006 028 556 A1

D14 DE 199 11 561 A1

D15 DE 43 28 927 C2

D16 DE 10 2007 024 115 A1,

wobei die D13 in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden auch im

Beschwerdeverfahren herangezogen worden ist.

Mit in der Anhörung am 9. Mai 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung

18 des DPMA das Patent widerrufen. Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss

ausgeführt der Fachmann könne dem gesamten Streitpatent – insbesondere auch

unter Berücksichtigung der Auslegung der Patentinhaberin – keinen Hinweis entnehmen, wie das Merkmal 1.8 des erteilten Anspruchs 1 widerspruchsfrei auszulegen sei. Die Erfindung sei deshalb nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass

der Fachmann sie ausführen könne, so dass das Patent auf Grund § 21 Abs. 1 Nr.

2 PatG zu widerrufen sei.

Gegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.

Juni 2022 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Zur Begründung trägt

sie vor, das Patent offenbare die Erfindung so deutlich und ausreichend, dass ein

Fachmann sie nacharbeiten könne. Dabei werde in der mit dem Wälzkörper gebildeten Kammer im Bereich des Anschlags eine sackförmige Erweiterung durch eine

zusätzliche Erweiterung in der Kontur des Ausschnitts gebildet, die als zusätzliches

Reservoir einen harten Anschlag vermeide. Dies ergebe sich aus den Figuren in

Verbindung mit den Absätzen 8 und 18 der Patentschrift. Eine solche sackförmige

Erweiterung im Sinne des Merkmals 1.8 gehe aus keinem der vorliegenden Dokumente hervor und werde auch dadurch nicht nahegelegt. Die Figur 4 der D2 zeige

lediglich eine Nase in der Neutralposition des Wälzkörpers und bilde keine Einschnürung zwischen dem Wälzkörper und der sackförmigen Erweiterung, so dass

auch der Gegenstand des Anspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1 nicht vorweggenommen sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 werde ausgehend

von D3, D5 oder D6 auch in Kenntnis der D13 nicht nahegelegt, da sich aus diesen

jeweils keine Veranlassung ergebe, die Ausgestaltung der D13, die nur Ausführungsbeispiele für trockenlaufende Vorrichtungen offenbare, auf die zuvor genannten Fliehkraftpendel nach D3 ff. zu übertragen.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Mai 2022 aufzuheben,

hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 9. Mai 2022 aufzuheben und das Patent 10 2010

005 599 mit den Ansprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge aufrecht zu

erhalten, wobei jeweils die Beschreibung und die Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2010 005 599 B4 zugrunde zu legen sind:

1. Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juni 2024,

2. Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 vom 31. März 2022,

3. Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2 vom 31. März 2022.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach entspreche gemäß Absatz 18 die sackförmige Erweiterung der

Kammer. Unter diesem Gesichtspunkt fielen auch die Geometrien der D1 und der

weiteren Entgegenhaltungen unter dem Begriff “sackförmige Erweiterung”. Des

Weiteren ergebe sich bei einem Wälzkörper wegen des direkten Anliegens auf der

Lauffläche nur ein Spalt auf der Gegenseite; ansonsten sei ein Abwälzen auf der

Laufbahn gemäß Merkmal 1.5 nicht möglich und der Gegenstand des Anspruchs 1

deshalb nicht ausführbar. Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 1 sei unzulässig erweitert, weil es sich bei dem Spalt auch um einen anderen Spalt handeln könne. Die in

Figur 4 der D2 dargestellte Geometrie nehme die anspruchsgemäße Ausgestaltung

vorweg und erfülle auch die beanspruchte Funktion. Hinsichtlich des Anspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 belege die in Absatz 15 der Patentschrift gewürdigte D13, dass

Fliehkraftpendel auch in nasser Umgebung verwendet werden könnten, wobei die

in deren Figuren 7 und 11 dargestellten Ringborde auch zwangsläufig die spaltbildende Funktion erfüllten. Damit werde bereits ausgehend von D13 mit dem Fachwissen der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nahegelegt.Aber auch

ausgehend von D3, D5 oder D6 gelange der Fachmann in Kombination mit D13

oder D4 zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, ohne erfinderisch

tätig werden zu müssen.

Der erteilte Anspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederung:

1.1

Fliehkraftpendel (1)

1.2 mit einem um eine Drehachse (24) drehenden Pendelflansch (2)

1.3 und mehreren, über den Umfang verteilten, gegenüber dem Pendelflansch

(2) innerhalb von Anschlägen (12, 13, 14, 15) begrenzt verlagerbaren Pendelmassen (4),

dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 die Anschläge (12, 13, 14, 15) der Pendelmassen (4) an dem Pendelflansch

(2) hydraulisch bedämpft sind,

1.5 wobei die Pendelmassen (4) mittels Wälzkörpern (11), die durch Ausschnitte

(7, 8) im Pendelflansch (2) und den Pendelmassen (4) gebildeten Laufbahnen (9, 10) abwälzen, aufgenommen sind

1.6 und die Ausschnitte (7, 8) in Umfangsrichtung durch jeweils einen Anschlag

(12, 13, 14, 15) begrenzt sind

1.7 und zumindest ein Anschlag (12, 13, 14, 15) mit dem zugehörigen Wälzkörper (11) eine spaltbehaftete, zumindest teilweise mit einem hydraulischen

Fluid befüllte Kammer (18, 19) bildet

1.8 und eine aus dem Ausschnitt (7, 8) im Bereich des Anschlags (12, 13, 14,

15) gebildete sackförmige Erweiterung (16, 17) von dem Umfang des Wälzkörpers (11) unter Ausbildung zweier Spalte teilweise verschlossen wird.

Der nebengeordnete erteilte Anspruch 4 lautet:

„4. Drehschwingungsdämpfer mit einem Fliehkraftpendel (1) nach einem der

Ansprüche 1 bis 3.“

Der nebengeordnete erteilte

Anspruch 5 lautet:

„5. Hydrodynamischer Drehmomentwandler mit einem mit einem hydraulischen Fluid zumindest teilweise befüllten Gehäuse und einem in diesem

untergebrachten Fliehkraftpendel (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3

oder einem Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 4.“

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 13. Juni 2024 sind dem erteilten Anspruch 1 das Merkmal

1.9-1 und wobei eine im Ausschnitt (7) des Pendelflansches (2) vorgesehene

Kammer (18) an den Stirnseiten des Pendelflansches (2) durch jeweils einen am Wälzkörper (11) angeordneten Ringbord (23) zumindest teilweise

verschlossen wird.

sowie alternativ hierzu bei dem neuen nebengeordneten Anspruch 5 das Merkmal

1.9-5 und wobei die Ausschnitte (7, 8) Nasen (22) zur Spaltausbildung zwischen

den Wälzkörpern (11) und den sackförmigen Erweiterungen (16, 17) aufweisen.

hinzugefügt worden.

Die Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 31. März 2022 entspricht der Fassung des

Hilfsantrags 1 vom 13. Juni 2024 unter Wegfall des Anspruchs 5.

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 31. März 2022 sind dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich zu dem Merkmal 1.9-1 gemäß Hilfsantrag 1 noch das Merkmal

1.10 hinzugefügt worden:

1.10

und wobei eine im Ausschnitt (8) einer Pendelmasse (4) vorgesehene

Kammer (19) an der dem Pendelflansch (2) abgewandten Seite der Pendelmasse (4) mittels einer Blende (25) und an der dem Pendelflansch (2)

zugewandten Seite von einem Ringbord (23) des Wälzkörpers (11) zumindest teilweise verschlossen wird.

An den jeweiligen Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag bzw. Anspruch 2 gemäß dem jeweiligen

Hilfsantrag 1 sowie die in ihren Rückbeziehungen entsprechend angepassten Nebenansprüche an, wobei zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten im Übrigen auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zu einer

beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift

(PS) ein Fliehkraftpendel, insbesondere in einem Drehschwingungsdämpfer eines

Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs.

Aus dem Stand der Technik gemäß dem Absatz [0002] seien derartige Pendel bekannt. Hierbei werde beispielsweise ein Pendelflansch, der Bestandteil eines Drehschwingungsdämpfers sei und entsprechende Funktionselemente wie Fensterausschnitte für Energiespeicher aufweisen könne, mit Ausschnitten versehen, an deren

Laufbahnen Wälzkörper abwälzten, die ihrerseits wiederum in Ausschnitten mit

Laufbahnen von Pendelmassen abwälzten, die bevorzugt beidseits der Seitenflächen des Pendelflansches angeordnet seien, wobei jeweils zwei gegenüberliegende Pendelmassen miteinander verbunden seien. Die Form der Ausschnitte im

Pendelflansch und in den Pendelmassen gebe die Verlagerung der Pendelmassen

gegenüber dem Pendelflansch vor.

Erhöhe sich der auf den Pendelflansch übertragene Schwingwinkel, beispielsweise

durch eine in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs angeordnete Brennkraftmaschine, könnten die Pendelmassen soweit ausgelenkt werden, dass sie an den

Pendelflansch anschlügen. Dies könne die Tilgungswirkung des Fliehkraftpendels

verringern oder sogar zu einer Resonanz führen, so dass das verschlechterte Isolationsverhalten des Fliehkraftpendels das gesamte Schwingungsverhalten des

Kraftfahrzeugs verschlechtern könne. Weiterhin könne das Fliehkraftpendel Schaden nehmen (s. Abs. [0003]).

In Absatz [0004] wird als Aufgabe angegeben, ein Fliehkraftpendel vorzuschlagen,

dessen Schwingungsverhalten verbessert ist.

Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Fliehkraftpendel mit den Merkmalen des Anspruchs 1 sowie in Anspruch 4 einen Drehschwingungsdämpfer und

in Anspruch 5 einen hydrodynamischen Drehmomentwandler, jeweils mit einem

derartigen Fliehkraftpendel, vor (s. Abs. [0005]). Die anspruchsgemäße Lösung ist

dabei bei einem gattungsgemäßen Fliehkraftpendel insbesondere durch eine hydraulische Bedämpfung der Pendelmassen an dem Pendelflansch gemäß den Merkmalen 1.4 i.V.m. 1.7 und 1.8 gekennzeichnet (vgl. Abs. [0006]).

2. Als Fachmann wird ein Diplomingenieur oder Bachelor (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Drehschwingungsdämpfern mit als Fliehkraftpendel

ausgebildeten Pendelmassen verfügt.

3. Der zuständige Fachmann geht bei den Merkmalen des Anspruchs 1 der erteilten

Fassung von folgendem Verständnis aus: Er entnimmt den Merkmalen 1.1 bis 1.3,

1.5 und 1.6 den üblichen Aufbau eines Fliehkraftpendels, bei dem Pendelmassen

über Wälzkörper in zugehörigen Ausschnitten an einem Pendelflansch geführt und

innerhalb von in den Ausschnitten gebildeten Anschlägen begrenzt verlagerbar

sind. Die Wälzkörper wälzen sich dabei im Wesentlichen auf den in den Ausschnitten gebildeten Laufbahnen ab.

Entsprechend Merkmal 1.4 sind die Anschläge der Pendelmassen an dem Pendelflansch hydraulisch bedämpft im Sinne von verzögert, wobei ein harter Anschlag

der Pendelmassen vermieden wird. Dies geschieht patentgemäß dadurch, dass die

Pendelmassen vor einem harten metallischen Auflaufen auf den Pendelflansch

bzw. zwischengeschalteten Bauteilen auf einen Puffer aus hydraulischem Fluid auflaufen, wobei das im Ausschnitt befindliche Fluidvolumen vom Wälzkörper verdrängt werden muss (siehe Abs. [0006], rechte Spalte).

Hierzu bildet nach Merkmal 1.7 zumindest ein Anschlag mit dem zugehörigen Wälzkörper eine spaltbehaftete, zumindest teilweise mit einem hydraulischen Fluid befüllte Kammer. Die Kammer wird somit in einem Bereich des Ausschnitts des Pendelflansches bzw. der Pendelmasse gebildet, der den Anschlag enthält; wie groß

dieser Bereich ist, ist allerdings nicht festgelegt. Die Kammer wird in radialer Richtung betrachtet durch die Wandungen des Ausschnitts im Bereich des Anschlags

und der Umfangsfläche des Wälzkörpers begrenzt. In axialer Richtung kann in vorteilhaften Ausgestaltungen durch seitlich angrenzende Bauteile wie z.B. Blende 25

oder Ringborde 23 (siehe Figur 2) eine Begrenzung vorgesehen werden, die allerdings erst in den Ansprüchen 2 und 3 beansprucht sind. Die Kammer ist hierbei

nicht dicht abgeschlossen, sondern ausdrücklich spaltbehaftet, was auch für die

Verdrängung des hydraulischen Fluids erforderlich ist (s. Abs. [0007], vorletzter

Satz). Hierbei ist weder die Anzahl noch die Anordnung der Spalte festgelegt. Dies

gilt auch für den Grad der Befüllung der Kammer, die auch nur teilweise mit Fluid

befüllt sein kann.

Die Ausbildung der spaltbehafteten Kammer gemäß Merkmal 1.7 wird in Merkmal

1.8 noch weiter konkretisiert. Die Formulierung, dass aus dem Ausschnitt im Bereich

des Anschlags eine sackförmige Erweiterung gebildet wird, besagt hierbei, dass der

den Anschlag enthaltende Ausschnitt die Form eines Sackes aufweist.

Die Öffnung dieser „sackförmigen Erweiterung“ wird merkmalsgemäß durch den

Umfang des Wälzkörpers teilweise verschlossen. Im Gesamtkontext entnimmt der

Fachmann der Patentschrift somit bezüglich der „sackförmigen Erweiterung“, dass

damit der vom Wälzkörper „abgetrennte“ Teil des Ausschnitts gemeint ist – siehe

auch die Bezugslinie der sackförmigen Erweiterung 16 in Figur 1, die in die Mitte

der Kammer weist sowie insbesondere Abs. [0018], 2. Satz:

„Hierzu weisen die Ausschnitte 7, 8 in Umfangsrichtung beidseitige sackartige

Erweiterungen 16, 17 auf, die bei Annähern der Wälzkörper 11 an die Anschläge

12, 13, 14, 15 mit den Wälzkörpern eine spaltbehaftete Kammer bilden, …“

Der „teilweise“ Verschluss kommt u.a. durch die beanspruchte Ausbildung zweier

Spalte zustande. Diese anspruchsgemäßen Spalte sind im Anspruch dadurch festgelegt, dass sie zwischen dem Umfang des Wälzkörpers, d.h. der Mantelfläche des

zylinderförmigen Wälzkörpers, und der Wandung der Erweiterung bzw. des Ausschnitts vorgesehen sind. Ausgehend vom Wortlaut der Merkmale 1.7 und 1.8 gelangt der Fachmann damit zu folgender Ausgestaltung für den zumindest einen hydraulisch gedämpften Anschlag:

Schema einer möglichen Ausführungsform

(abgewandelt aus Figur 4 der D1)

Hierbei ist hervorzuheben, dass sich die Merkmale 1.7 und 1.8 auf die Ausgestaltung eines einzigen Anschlags beziehen. Der Fachmann erkennt im vorliegenden

Zusammenhang, dass sich die beiden Spalte bereits zwangsläufig aus der notwendigerweise spielbehafteten Führung der Wälzkörper ergeben, wobei im Ruhezustand, d.h. solange keine äußeren Kräfte wirken, grundsätzlich an beiden Berührungslinien bzw. Engstellen zwischen Wälzkörperumfang und Ausschnittwandung

jeweils ein Spalt vorliegt (s.o.).

Im Unterschied zur obigen Darstellung ist in den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1 und 2 des Streitpatents zum einen das Zusammenspiel zweier Anschläge und zum anderen im Betrieb, d.h. unter Einfluss von

Fliehkräften, dargestellt:

Figur 1

Ausschnitt aus Figur 2

Dabei geht aus den Figuren hervor, dass auf Grund der Fliehkraft einer der Spalte

zwischen Wälzkörper-Umfang und Wandung der Erweiterung des Ausschnitts minimal wird und die Verdrängung des Fluids über den gegenüberliegenden Spalt erfolgt, konkret gemäß Pfeil 21 bei der Pendelmasse 4 und gemäß Pfeil 20 beim Pendelflansch 2 – siehe auch die letzten beiden Sätze des Absatzes [0018]. Dieser

Sachverhalt ist insbesondere in Figur 2 des Streitpatents ersichtlich: Unter Fliehkraftwirkung werden die Pendelmassen 4 nach außen gedrängt, so dass nur noch

ein großer (anspruchsgemäßer) Spalt zu der Kammer 19 vorliegt (Wälzkörper 11

liegt unten an), wogegen sich am Pendelflansch 2 die umgekehrte Situation ergibt,

bei der nur noch der Spalt an der Unterseite der Kammer 18 dargestellt ist (Wälzkörper 11 liegt oben an).

Bei den in der Figur 2 an den Stirnseiten des Pendelflansches 2 bzw. der Pendelmassen 4 dargestellten Spalten, hier mit den Pfeilen 27 und 28 gekennzeichnet,

handelt es sich nicht um die anspruchsgemäßen Spalte gemäß Merkmals 1.8, die

i.V.m. dem Umfang des Wälzkörpers bzw. dessen Mantelfläche gebildet werden

(s.o.), sondern um eine zusätzliche Spalte. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung, wobei in Absatz [0008] die anspruchsgemäßen Spalten zitiert werden, wogegen in den nachfolgenden Absätzen [0009] und [0010] zusätzliche Spalte beschrieben werden, die in Absatz [0021] ausdrücklich als solche abgegrenzt sind: „während

die Ringborde 23 Spalte 26 zu Kammern 18, 19 bilden, durch die das [Fluid] bei

Annäherung der Wälzkörper 11 an die Anschläge 12, 13, 14, 15 (Fig. 1) zusätzlich

zu den Spalten in Richtung der Pfeile 20, 21 (Figur 1) entweichen kann“. Jedenfalls

ist diese zusätzlichen Spalte nicht zwischen dem Umfang des Wälzkörpers und der

Wandung des Ausschnitts gebildet.

Eine engere Auslegung der Formulierung „sackförmige Erweiterung“ in der von der

Patentinhaberin vorgetragenen Weise, dass es sich hierbei um eine gegenüber der

bereits spielbehafteten Ausschnittskontur zusätzliche Erweiterung im Endbereich

des Ausschnitts handele, die im Bereich des Anschlags ein zusätzliches Reservoir

bilde, mag zwar als vorteilhafte Ausgestaltung der sackförmigen Erweiterung mit

umfasst sein (s. Abs. [0008]). Der Anspruch ist jedoch auf Grund des allgemeinen

Anspruchswortlauts nicht auf eine solche spezielle sackförmige Erweiterung beschränkt. Eine derartige Beschränkung ergibt sich weder aus den Figuren (s. Figur

1, Bezugslinie zu Bezugszeichen 16 in der Mitte des Ausschnitts), noch aus der

allgemeinen Beschreibung in Abs. [0018], demgemäß die sackförmigen Erweiterungen im Endbereich des Ausschnitts mit den Wälzkörpern eine spaltbehaftetete Kammer bildet.

4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist im Patent so ausreichend offenbart,

dass der Fachmann die Lehre nacharbeiten kann.

Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung kann der Fachmann die Lehre des

Streitpatents auch in der in Anspruch 1 beanspruchten Weise ausführen.

Der Einwand der Einsprechenden, dass bei einem Wälzkörper nur ein (einziger)

Spalt vorhanden sei, da der Wälzkörper auf der Lauffläche direkt anliege und deshalb nur ein Spalt auf der gegenüberliegenden Seite möglich sei, überzeugt nicht.

Wie zuvor in der Auslegung dargelegt, erkennt der Fachmann auf Grund der baulichen Situation, dass zwischen dem Umfang des Wälzkörpers und den beiden möglichen Berührungslinien mit den Ausschnittswandungen auf Grund des funktional

bedingten Spiels im Ausschnitt zwangsläufig immer zwei Spalte möglich sind. Dabei

ist ihm selbstverständlich aber auch bewusst, dass sich unter Fliehkrafteinfluss an

der Lauffläche lediglich ein minimaler Spalt, der auf den Schmierfilm begrenzt sein

kann und auch gegen Null gehen kann, einstellt (s. Figur 2 i.V.m. obigen Ausführungen). Damit wäre zwar das Merkmal 1.5, nicht aber der zweite Spalt gemäß

Merkmal 1.8 gegeben. Diese beiden Merkmale stehen trotzdem in keinem unauflösbaren Widerspruch zueinander, da der Fachmann es im vorliegenden Kontext

der Anschlagsdämpfung als unschädlich ansieht, wenn es im letzten Bewegungsabschnitt, d.h. im Bereich des Anschlags, auf Grund eines hohen Verdrängungsdrucks zu einem größeren (zweiten) Spalt an der Lauffläche und einem Abheben

des Wälzkörpers von der Lauffläche kommt. Da die anspruchsgemäße Ausgestaltung mit der Ausbildung zweier Spalte in den Merkmalen 1.7 und 1.8 ausdrücklich

auf den Bereich des Anschlags festgelegt ist, ergibt sich kein unauflösbarer Widerspruch mit dem Merkmal 1.5. Denn dieses Merkmal bezieht sich auf die allgemeine

Lagerung und Führung der Pendelmassen, wobei das Teilmerkmal, dass sich die

Wälzkörper auf den Laufbahnen abwälzen, zwischen den speziell ausgebildeten

Anschlagsbereichen zweifellos gegeben ist.

Dem letzten Satz in Absatz 18 der Patentschrift, der die Ausbildung eines geeigneten Spalts durch das Vorsehen von Nasen betrifft, wird der Fachmann lediglich ein

Beispiel für eine bevorzugte Ausführungsform eines anspruchsgemäßen Spalts entnehmen und nicht in der Weise als Beleg dafür verstehen, dass nur ein einziger

Spalt vorhanden ist. Der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden greift deshalb ebenfalls nicht. In der Praxis ist diese Ausgestaltung im Hinblick auf ein gleichförmiges Abwälzen nur für den der Laufbahn gegenüberliegenden Spalt anwendbar.

5. Das Patent ist in der erteilten Fassung nicht patentfähig, da der Gegenstand des

erteilten Anspruchs 1 nicht neu ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch den vorliegenden Stand der Technik

nach der D1, D2, D3, D5 und D6 neuheitsschädlich vorweggenommen.

5.1 Das Fliehkraftpendel der DE 196 54 915 A1 (D6) steht der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 entgegen.

Figur 1 der D6 mit senatsseitigen Hinzufügungen

Die D6 beschreibt in Absatz 1 der Spalte 3 und zeigt in Figur 1 ein Fliehkraftpendel,

bei dem eine Pendelmasse, hier die Ausgleichsschwungmasse 22, mittels eines

Verbindungselements 108 an einem Pendelflansch, d.h. dem Trägerelement 102,

geführt wird. Das Verbindungselement 108 wälzt sich dabei in den Führungen 104

des Pendelflansches bzw. 105 der Pendelmasse 22 ab, wobei sich die Pendelmasse 22 offensichtlich bis zum Anschlag des Wälzkörpers 108 an den jeweiligen

Enden der Führungen 104 bzw. 105 bewegen kann. Da in Sp.3, Z. 2 ff. von einem

Trägerelement 102 gesprochen wird, „an welchem pro Ausgleichgewicht 100 zwei

Führungen vorgesehen sind“, ergibt sich für den Fachmann auch das Vorhandensein von mehreren Ausgleichsgewichten (Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6). Im

Übrigen würde der Fachmann auch eine symmetrische Anordnung im Hinblick auf

die ansonsten hervorgerufenen Unwuchten mitlesen. Die Ausgleichsgewichte 22

befinden sich in einem teilweise mit einem viskosen Medium, z.B. Öl, gefüllten Gehäuse 110, wobei sich „die Verbindungselemente 108 immer noch innerhalb des

Ölringes und damit innerhalb eines Schmiermittels“ befinden (s. Sp.3, Z. 31 bis 33).

Damit befinden sich zumindest die radial außerhalb liegenden Ausschnitte 105 im

Ölring, wobei in Verbindung mit dem Wälzkörper/Verbindungselement 108 hydraulisch befüllte Kammern gebildet werden. Dabei werden die sackförmigen Erweiterungen vom Verbindungselement 108 teilweise verschlossen und es kommt bei einer Bewegung des Wälzkörpers 108 in Richtung des Endanschlages durch die Verdrängung von Fluids über die Spalte zu einer Bedämpfung der Endbewegung sowie

des Anschlags (Merkmale 1.4, 1.7, 1.8).

Damit kann der Fachmann auch der D6 alle Merkmale des Anspruchs 1 entnehmen.

5.2 Das Fliehkraftpendel nach der DE 100 05 544 A1 (D5) nimmt ebenso alle Merkmale des Anspruchs 1 vorweg.

Ausschnitt aus Figur 3 der D5 mit senatsseitigen Hinzufügungen

Figur 1 der D5

Aus den Figuren 1, 3 und 4 der D5 geht ein Fliehkraftpendel hervor, bei dem die

Pendelmassen/Auslenkungsmassen 38 über Wälzkörper/Kopplungsbolzen 64 mit

einem Pendelflansch 20,22 verbunden sind. Die Führung erfolgt jeweils über erste

Führungsbahnanordnungen 44 und zweite Führungsbahnanordnungen 56, die in

Ausschnitten 58 der Pendelmassen 38 bzw. Ausschnitten 46 des Pendelflansches

20,22 ausgebildet sind; bei maximaler Auslenkung schlagen die Wälzkörper 64 offensichtlich am jeweiligen Ende der Ausschnitte 46 bzw. 58 an (Merkmale 1.1, 1.2,

1.3, 1.5, 1.6). Das Fliehkraftpendel ist hierbei in einer teilweise mit Schmierfluid gefüllten Kammer 66 angeordnet, wobei gemäß einer Ausführungsform das Schmiermittel bis zum Scheitelbereich 48 der Öffnungen 44 reicht (s. Sp. 7, Z. 33 bis 36

i.V.m. Figur 3). Damit ist jedenfalls die sackförmige Erweiterung (siehe hellblau ausgefüllten Bereich) des Ausschnitts 58 nahezu vollständig mit Schmierfluid befüllt.

Der Fachmann erkennt, dass der Wälzkörper/Kopplungsbolzen 64 bei einer Bewegung in Richtung des Anschlags das in dieser Kammer vorhandene Fluid über

Spalte verdrängen muss (s. Auslegung der Merkmale 1.7, 1.8), um seine Bewegung fortsetzen und zum Anschlag am Ende des Ausschnitts 58 gelangen zu können. Hierdurch wird die Bewegung insgesamt und schließlich auch der Anschlagvorgang gedämpft, womit die Merkmale 1.4, 1.7 und 1.8 auch aus dieser Ausführungsform hervorgehen.

5.3 Die DE 198 31 154 A1 (D3) nimmt ebenfalls alle Merkmale des Gegenstands

nach Anspruch 1 vorweg.

Figur 2 der D3

Figur 3 der D3

Die Figuren 1, 2, 3 und 6 der D3 zeigen einen als Fliehkraftpendel ausgebildeten

drehzahladaptiven Schwingungstilger (s. Bezeichnung) mit einem Pendelflansch 1

und beidseits davon geführten Pendelmassen 2. Die Pendelmassen sind mittels

Wälzkörpern 5, die sich in Ausschnitten 12 der Pendelmassen 2 und Ausschnitten

9 im Pendelflansch 1 abwälzen, am Pendelflansch 1 geführt, wobei die Auslenkung

der Pendelmassen 2 durch die Erstreckung der Ausschnitte 9, 12 begrenzt ist und

keine anderweitigen Anschläge offenbart sind (Merkmale 1,1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6). Das

Fliehkraftpendel ist durch eine Kappe 10 vollständig abgedichtet bzw. gekapselt und

mit einem Schmiermittel teilweise befüllt (Sp. 4, Z. 2 bis 7). Bei Relativbewegungen

der Pendelmassen 2 wird das Schmiermittel über Kanäle 7 von radial außen abgeschöpft und zu den Kurvenbahnen 4, 4‘ transportiert (s. Sp. 4, Z. 24 bis 28). Von

dort wird das stetig nachgeförderte Schmiermittel durch die Wälzkörper 5 in Richtung des Endes des Ausschnitts geschoben und sammelt sich dort an. Kommt es

zu einem Vollausschlag der Pendelmassen 2, so erkennt der Fachmann, dass das

angesammelte Schmiermittel von den Wälzkörpern 5 verdrängt werden muss. Dies

kann bzw. muss sogar über die üblicherweise vorhandenen, durch das Spiel bedingte Spalten erfolgen (s. Auslegung) – ansonsten würde die Kammer immer mehr

gefüllt werden und die Pendelmassen könnten nicht mehr (ausreichend) weit ausschwingen. Da durch die für die Verdrängung erforderliche Arbeit bekanntermaßen

die Geschwindigkeit der Pendelmassen 2 bis hin zum Anschlag des Wälzkörpers 5

am Ende des Ausschnittes reduziert bzw. gedämpft wird, liegen zwangsläufig die

Funktionalität eines gedämpften Anschlags und auch die baulichen Gegebenheiten

gemäß den Merkmalen 1.4, 1.7 und 1.8 bei der D3 vor.

5.4 Die Neuheit ist ebenfalls gegenüber der DE 10 2008 057 647 A1 (D2) nicht

gegeben.

Figur 1b der D2

Figur 2 der D2

Die D2 offenbart ein Fliehkraftpendel in Verbindung mit hydrodynamischen Komponenten, insbesondere einem Drehmomentwandler 6 – siehe Figur 1b (Merkmal 1.1).

Dabei werden mehrere, über den Umfang verteilte Pendelmassen 9.11 bis 9.14 mittels Wälzkörpern bzw. Laufrollen 27 vom Pendelflansch 10 aufgenommen, wobei

die Wälzkörper 27 auf den in nierenförmigen Ausschnitten gebildeten Laufflächen

abwälzen und die Bewegung offensichtlich durch die Anschläge in den Endbereichen der Ausschnitte begrenzt wird (siehe Figur 2; Merkmale 1.2, 1.3, 1.5). Da sich

die Pendelmassen 9.1 und 9.2 bzw. 9.11 bis 9.14 und der Pendelflansch 10 dabei

im Abfluss des Hydrauliköls der hydrodynamischen Komponente befinden und ausdrücklich vom Öl in ihrem Bewegungsverhalten beeinflusst werden (siehe Figur 1b

sowie Abs. [0035]), kommt es zwangsläufig auch zu einer zumindest teilweisen Ansammlung von Hydraulikfluid in den Ausschnitten des Pendelflansches bzw. der

Pendelmassen 9.1, 9.2 sowie in weiterer Folge zur Verdrängung aus denselbigen

bei Bewegungen des Wälzkörpers 9.1, 9.2 innerhalb der Ausschnitte. Damit weist

auch dieses Fliehkraftpendel sowohl die Funktionalität eines gedämpften Anschlags

gemäß Merkmal 1.4 als auch die baulichen Ausgestaltungen der Ausbildung einer

spaltbehafteten Kammer in den Ausschnitten auf, wobei der Umfang des Wälzkörpers 27 die sackförmige Erweiterung teilweise verschließt und eine Verdrängung

des in der Kammer vorhandenen Fluid nur über die vorhandenen Spalte stattfinden

kann (Merkmale 1.7, 1.8).

5.5 Schließlich ist auch die DE 10 2009 002 481 A1 (D1) neuheitsschädlich.

Figur 3 der D1

Figur 4 der D1

Die D1 offenbart wie die D2 ein Fliehkraftpendel in Verbindung mit hydrodynamischen Komponenten, insbesondere einem Drehmomentwandler 10 – siehe deren

Figur 1. Aus den Figuren 3 und 4 gehen mit den Pendelmassen 172, dem Pendelflansch 174, den Wälzkörpern 180, die an den Endbereichen 187 der Führungsbahn

186 anschlagen, die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.5 hervor (s.a. Abs. [0051]). Da sich

diese Komponenten wie bei D2 im Abfluss des Hydrauliköls der hydrodynamischen

Komponente befinden (siehe Figur 1 der D1), kommt es zwangsläufig zu einer zumindest teilweisen Ansammlung von Hydraulikfluid in den Ausschnitten 182, 186

des Pendelflansches 174 bzw. der Pendelmassen 172 sowie in weiterer Folge zur

Verdrängung aus denselbigen bei entsprechenden Bewegungen des Wälzkörpers

180 in den Ausschnitten. Damit weisen auch deren gattungsgemäße Fliehkraftpendel wie bei der D2 einen gedämpften Anschlag gemäß Merkmal 1.4 und die weiteren

baulichen Ausgestaltungen gemäß den Merkmalen 1.7 und 1.8 auf.

6. Das Patent ist auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 13. Juni 2024 nicht

patentfähig, da der Gegenstand des als zulässig angesehenen selbstständigen Anspruchs 5 nicht neu gegenüber der D2 ist.

6.1 Der Anspruch 5 nach Hilfsantrag 1 vom 13. Juni 2024 ist zulässig.

Das dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal 1.9-5

„und wobei die Ausschnitte (7, 8) Nasen (22) zur Spaltausbildung zwischen

den Wälzkörpern (11) und den sackförmigen Erweiterungen (16, 17) aufweisen.“

ist im letzten Satz des Absatzes [0019] der Offenlegungsschrift ursprünglich offenbart, wobei lediglich die Formulierung „zur Ausbildung eines geeigneten Spalts“ in

„zur Spaltausbildung“ abgeändert worden ist. Damit bezieht sich dieses Merkmal so

wie der gesamte Absatz eindeutig auf eine vorteilhafte Ausgestaltung zumindest

eines der beiden anspruchsgemäßen Spalte zwischen Wälzkörper und sackförmiger Erweiterung. Bereits deshalb greift der Einwand der Einsprechenden, dass es

sich bei der Ausbildung eines geeigneten Spaltes um einen anderen Spalt handeln

könne, nicht. Durch die Aufnahme dieser konkreten Ausgestaltung wird der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beschränkt und damit auch dessen Schutzbereich

verkleinert.

6.2. Die D2 nimmt das neu hinzugekommene Merkmal 1.9-5 neuheitsschädlich vorweg.

Figur 4 der D2

Ausschnitt aus Figur 4

(mit senatsseitigen Hinzufügungen)

Wie in obigem Ausschnitt aus der Figur 4 der D2 ersichtlich ist, wird durch die Nase,

deren Position bzw. Anordnung innerhalb des Ausschnitts durch das Merkmal 1.9-

5 nicht festgelegt ist („der Ausschnitt weist eine Nase auf“), die Kontur des Ausschnitts auch im Bereich der sackförmigen Erweiterung vergrößert (siehe rosa eingefärbter Bereich). Durch die Ausbildung der Nase ergibt sich damit auch im Bereich

der sackförmigen Erweiterung ein (breiterer) Spalt (s. Pfeilspitze) zwischen dem

Wälzkörper(-Umfang) (roter Kreis) und (der Kammerwandung) der sackförmigen Erweiterung. Damit wird von der D2, welche die weiteren Merkmale 1.1 bis 1.8 aufweist (siehe Punkt 5.4) auch das Merkmal 1.9-5 vorweggenommen, so dass der

Gegenstand des Anspruchs 5 nicht neu ist.

Einer Beurteilung der weiteren selbstständigen Ansprüche 1, 3 und 4 bedarf es

nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 5 dem Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997 – elektrisches Speicherheizgerät).

Somit ist der Hilfsantrag 1 vom 13. Juni 2024 in seiner Gesamtheit nicht gewährbar.

7. Das Patent ist in der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 31. März 2022 patentfähig,

da der Gegenstand des als zulässig angesehenen Anspruchs 1 neu und auch erfinderisch ist.

7.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 31. März 2022 ist zulässig.

Der Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen eingereichten Ansprüchen 1 bis 6

(siehe Offenlegungsschrift), wobei durch das Merkmal 1.9-1, das dem ursprünglichen Anspruch 6 entspricht, der erteilte Anspruch 1 (ursprüngliche Ansprüche 1 bis

5) weiter beschränkt worden ist. Damit ist der Anspruch 1 nach diesem Hilfsantrag

1 weder unzulässig erweitert noch weist er eine Erweiterung des Schutzbereichs

auf.

7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vom 31. März 2022 ist neu

und wird auch nicht nahegelegt.

Die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber

dem vorgenannten Stand der Technik nach D1, D2, D3, D5 und D6 ist gegeben, da

die dort verwendeten Wälzkörper als einfache Zylinderrollen ohne Ringbord ausgebildet sind (fehlendes Merkmal 1.9-1).

Aus dem vorliegenden weiteren Stand der Technik ergibt sich insbesondere kein

Vorbild dahingehend, bei einem nass laufenden Fliehkraftpendel einen Ringbord

zum teilweisen Verschließen des seitlichen Spaltes vorzusehen.

Der Fachmann gelangt ausgehend von den zur Neuheit angeführten Schriften, auch

unter Berücksichtigung der D4 oder der D13, nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dabei sind die D1 und D2 als

nachveröffentlichte Druckschriften bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

gemäß § 4 Abs. 2 PatG nicht in Betracht zu ziehen.

7.2.a Die DE 10 2006 028 556 A1 (D13) und die DE 10 2008 005 138 A1 (D4)

offenbaren zwar jeweils am Wälzkörper angeordnete Ringborde, führen aber nicht

in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand.

Figur 7 der D13

Figur 11 der D13 Figur 2 der D4

Figur 3 der D4

Die D13 zeigt in Figur 7 einen Wälzkörper mit daran angeordneten Ringborden bzw.

Bünden 78,79. Die Ringborde sollen gemäß Abs. [0003] und [0044] im normalen

Betrieb verhindern, dass die Pendelmassen in Kontakt mit der Kreisringscheibe der

Pendelmassenträgereinrichtung kommen (s. Figur 11), um die im Betrieb auftretende Geräuschentwicklung zu verringern (s. Abs. [0002]). In den Figuren 2 und 3

der D4 sind ebenfalls Ringborde an Wälzkörpern gezeigt, ohne dass diese in der

Beschreibung der D4 ausdrücklich erwähnt werden.

Sowohl bei der D4 als auch bei der D13 handelt es sich um Drehmomentübertragungseinrichtungen mit Fliehkraftpendeln, die in trockener Umgebung laufen und

sich bereits dadurch vom Patentgegenstand unterscheiden. Dabei wird in der D4

ausdrücklich darauf hingewiesen, die Fliehkraftpendeleinrichtung bei einem Einsatz

in nasser Umgebung gegenüber Öl und Fett zu kapseln bzw. vollständig davon zu

trennen (s. Abs. [0048]). Des Weiteren schlägt sie zur Vermeidung von Anschlägen

eine alternative Begrenzung der Schwingwinkel der Fliehkraftpendel vor, die über

eine Abstimmung der Laufbahnkonturen erfolgt (s. Abs. [0034] sowie Anspruch 1).

Damit führt die D4 im Hinblick auf die Ausbildung von hydraulisch gedämpften Fliehkraftpendeln weg von der streitpatentgemäßen Ausführungsform, so dass der Fachmann diese Schrift bei der Optimierung von nasslaufenden Fliehkraftpendeln überhaupt nicht in Betracht ziehen wird. Darüber hinaus kann sie auch keine konkrete

Anregung zur Verwendung von Ringborden liefern, da in dieser Hinsicht in der D4

nichts ausgeführt ist.

Da bei der D13 die Ringborde im Hinblick auf eine Geräuschdämpfung vorgesehen

werden (vgl. Abs. [0002]), ergibt sich hieraus ebenfalls keine unmittelbare Anregung, die Ringborde bei in nasser Umgebung laufenden Fliehkraftpendeln einzusetzen, da durch die Fluidumgebung, d.h. durch den zwischen Pendelmassen und

Pendelflansch befindlichen viskosen Fluidfilm, und die erforderliche Kapselung die

Geräuschentwicklung bereits gedämpft wird. Damit ist bei nasslaufenden Fliehkraftpendeln kein Klappern wie im trockenlaufenden Betrieb zu erwarten und geht auch

nicht aus dem vorliegenden Stand der Technik hervor.

Der Argumentation der Einsprechenden, dass der Fachmann ausgehend von D13

bereits zwangsläufig zu einer anspruchsgemäßen Ausgestaltung mit spaltbildenden

Ringborden gelangt, wenn er die Drehmomentübertragungseinrichtung in nasser

Umgebung betreiben würde, wird nicht gefolgt. So ist dem Fachmann z.B. aus der

D4 bekannt, insbesondere Abs. [0048], dass der Einsatz von Fliehkrafteinrichtungen in nasser Umgebung zu Verstimmungen des Schwingungsverhaltens führt, so

dass der Fachmann nicht ohne Weiteres, d.h. zumindest nicht ohne entsprechende

Anregung oder Hinweise, eine derartige Anwendungsumgebung ohne weitergehende Maßnahmen in Betracht ziehen würde. Auf die Beeinflussung durch die Hydraulik bei der Umstellung auf einen nasslaufenden Betrieb, insbesondere auch in

Verbindung mit einer Spaltbildung bei den Ringborden, hat die Patentinhaberin zutreffend hingewiesen.

Damit gelangt der Fachmann ausgehend von D13 in Verbindung mit seinem Fachwissen nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

7.2.b Der weitere Stand der Technik führt ebenfalls nicht in naheliegender Weise zu

einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Figur 2 der D3

Figur 5 der D3

Da die Fliehkraftpendel der D3 in einer teilweise mit Öl- oder Schmiermitteln gefüllten Kammer angeordnet sind, d.h. in einer gekapselten Umgebung, ergibt sich im

Hinblick auf eine Geräuschdämpfung keine Notwendigkeit zum Vorsehen von Ringborden, zumindest nicht aus den in der D13 genannten Gründen. Dabei entnimmt

der Fachmann insbesondere der Bauweise gemäß Figur 2, dass die Pendelmassen

bereits relativ spielfrei geführt sind und damit in Verbindung mit viskoser Umgebung

kein seitliches Klappern bzw. keine daraus resultierende Geräuschentwicklung zu

erwarten ist. Darüber hinaus schlägt die D3 in Figur 5 noch eine seitliche Umhüllung

16 mit Gummi zur seitlichen Führung vor, so dass das Vorsehen von Bünden im

vorliegenden Fall nicht zweckmäßig ist (siehe Figur 5, Bez. 18, i.V.m. Sp. 4, Z. 39

bis 52).

Figur 4 der D5

Gleiches gilt für die D5, bei der die Fliehkraftpendel ebenfalls in einer gekapselten

Kammer nass betrieben werden. Hier besteht bereits grundsätzlich kein Anlass,

Ringborde vorzusehen, da eine Beabstandung der Pendelmassen vom Trägerflansch bereits durch axiale Bünde (rote Kreise) in den Trägern erfolgt und die Pendelmassen damit axial zentriert sind (s. Figuren 1 und 5, Bund bei Bz. 54, 54‘, i.V.m.

Sp. 8, Z.15 bis 23).

Figur 1 der D6 mit Hinzufügungen

Schließlich handelt es sich auch bei der D6 wiederum um eine gekapselte Bauweise

(Sp.3, Z. 26 bis 29), bei der sich das äußere Drittel des Ausgleichsgewichts 100

sowie die Verbindungselemente 108 vollständig im Ölring befinden (s. Sp.3, Z. 31

bis 33) und damit bereits in axialer Bewegungsrichtung gedämpft sind. Ausgehend

hiervon ist bereits nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben

sollte, für das Verbindungselement 108 einen Wälzkörper mit Ringborden vorzusehen (s.a. oben). Ob die D6 entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin

auf Grund der Beschreibung, dass „das Verbindungselement 108 in Form jeweils

eines Zapfens [d.h. eines einseitig hervorstehenden Bolzens] vorgesehen [ist], der

in nicht näher gezeigter Weise axial gesichert ist“ (s. Sp. 3, Z. 13 bis 17), eine gänzlich andere Bauweise mit nur einseitig vorgesehenen Ausgleichsgewichten darstelle, bei der sich das Problem der Beabstandung nicht stelle, zutreffend ist, kann

damit dahingestellt bleiben.

Die übrigen Schriften liegen noch weiter ab und können ebenfalls keinen Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nahelegen

8. Der rückbezogene Anspruch 2 sowie die nebengeordneten Ansprüche 3 und 4,

die jeweils auf den Anspruch 1 rückbezogen sind bzw. diesen umfassen, werden

von dem patentfähigen Anspruch 1 getragen und sind deshalb ebenfalls patentfähig.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Berner

Herbst

Richter

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juli 2024