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BPatG Beschluss vom 22.07.2024 – 25 W (pat) 513/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat513.22.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 513/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 226 982.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22.

Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat513.22.0

G r ü n d e

I.

Men Balance

Das Zeichen

ist am 2. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9,

16, 32 und 35 angemeldet worden.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,

vom 30. November 2021, besetzt mit einer Tarifbeschäftigten des gehobenen

Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für

folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:

Klasse 5:

Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel;

Klasse 9:

Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet

herunterladbare digitale Bücher;

Klasse 16:

Kochbücher; Sachbücher;

Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von

Getränken;

Klasse 35:

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Nahrungsmittel;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Wortfolge „Men Balance“ im Sinne von

„Männer-Gleichgewicht“ verstanden werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise

würden ihr in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und

Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachaussage, nicht aber einen

betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. So könnten beispielsweise die Waren

der Klassen 5 und 32 Inhaltsstoffe enthalten, die darauf abgestimmt seien, das

physische oder psychische Gleichgewicht von Männern herzustellen oder zu halten.

Im Kontext der Waren der Klassen 9 und 16 sei „Men Balance“ eine typische

Inhaltsangabe eines Buches. Des Weiteren wiesen die Dienstleistungen der Klasse

35 eine funktionelle Nähe zu Waren insbesondere der Klassen 5 und 32 auf, die

das Gleichgewicht bei Männern (wieder)herstellen könnten. Dem angemeldeten

Wortzeichen „Men Balance“ fehle folglich in Verbindung mit den von der

Zurückweisung

umfassten Waren

und

Dienstleistungen

jegliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem bestünden

erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit eine beschreibende Angabe

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 3. Januar 2022 per Fax beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingelegten Beschwerde. In seiner ebenfalls

dort eingereichten Begründung vom 20. Januar 2022 führt er aus, der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2021 habe seine

vorgebrachten Argumente nicht hinreichend gewürdigt. Er weist auf die vom Amt

der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragene Wortmarke „Kids

Balance“ hin, die zehn Jahre lang eingetragen gewesen sei. Das Zeichen „Men

Balance“ beschreibe die von der Zurückweisung betroffenen Waren und

Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 32 und 35 nicht. Die Interpretation der

Markenstelle im Sinne von „Männer-Gleichgewicht“ sei zwar zutreffend, allerdings

könne dem daraus gezogenen Schluss nicht gefolgt werden. Es ergebe sich nicht,

was genau unter „Männer-Gleichgewicht“ zu verstehen sei. Der Begriff ließe derartig

viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass kein beschreibender Charakter erkennbar

sei. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Balance“ sei „Balkenwaage“ und

habe mit den angemeldeten Waren sowie Dienstleistungen nichts gemein.

Jedenfalls könnten die angeführten Gründe nicht dafür herangezogen werden, die

Anmeldung

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35

zurückzuweisen, da der Wortfolge

„Männer-Gleichgewicht“

insoweit kein

beschreibender Charakter zukomme. Sie könne nur einen Bezug zu Buchinhalten

aufweisen, dies reiche für die Annahme einer beschreibenden Angabe jedoch nicht

aus. In Verbindung mit den gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 lasse

das Anmeldezeichen so viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass nicht davon

gesprochen werden könne, es habe beschreibenden Inhalt. Im Übrigen seien nach

der Rechtsprechung bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle relevanten

Tatsachen

und Umstände

einschließlich

sämtlicher wahrscheinlicher

Verwendungsarten des beanspruchten Zeichens zu prüfen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 5, vom 30. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Mit schriftlichem Hinweis vom 19. Februar 2024 hat der Senat dem Anmelder

mitgeteilt, dass nach seiner

vorläufigen Auffassung dem angemeldeten

Wortzeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und

Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 19. Februar

2024 nebst der

ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

Men Balance

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht

teilweise

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in

der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19

- FUSSBALL WM 2006).

2. Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl

den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher an.

3. Das angemeldete Zeichen „Men Balance“ besteht aus zwei englischen Begriffen.

Das englische Nomen „men“ ist der Plural von „man“ und bedeutet hauptsächlich

„Mann, Mensch“ (vgl. Online-Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englischdeutsch/man“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024). Das

Substantiv „balance“ wird u. a. mit „Ausgleich, Gleichgewicht, Ausgewogenheit,

Balance“, aber auch mit „Differenz, Rest, Balkenwaage, Rechnungsabschluss“

übersetzt

(vgl. Online-Wörterbuch LEO unter

„https://dict.leo.org/englischdeutsch/balance“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024).

Es ist auch in der deutschen Sprache zu finden und weist dort die Bedeutung

„Gleichgewicht“

auf

(vgl.

Duden

unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Balance_Gleichgewicht“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024). Der Duden zitiert als Beispiel für die

Verwendung „(in übertragener Bedeutung:) der Vorfall hatte ihn aus der Balance

(um sein inneres Gleichgewicht) gebracht“.

Die Wortkombination „Men Balance“ vermittelt demzufolge den Sinngehalt „Männer-

Gleichgewicht“, „Gleichgewicht von Männern“ oder „Gleichgewicht bei Männern“.

Sie wird von dem Großteil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer verstanden, da

sie sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, von

denen einer zudem Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat.

4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen

die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, alle den

Gegenstand der Zurückweisung bildende Waren und Dienstleistungen dienen dazu,

bei Männern für Gleichgewicht zu sorgen.

Insofern weist es zu ihnen einen

zumindest engen beschreibenden Bezug auf:

a) Die Waren der

„Klasse 5:

Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“

und der

„Klasse 32:

Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von

Getränken“

können dazu bestimmt sein, Männer dabei zu unterstützen, ihr Gleichgewicht zu

halten bzw. zu finden. Unwohlsein wird bei Männern auch auf Störungen des

hormonellen Gleichgewichts zurückgeführt (vgl. „Hormonstörungen des Mannes -

Zentrum

Endokrine

Medizin“

unter

„https://endokrinemedizin.de/hormonstoerungen-des-mannes/“

und

„Männliche

Hormone - Ratgeber für Männer“ unter „https://www.gospring.de/ratgeber/hormone“

als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024). Zur Verbesserung

der Hormonproduktion werden deshalb beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel

angeboten, deren Wirkung („mehr Power, Wohlbefinden und Dynamik für den

Mann“) durch das Anmeldezeichen zum Ausdruck gebracht wird (vgl. „ALL IN MEN

BALANCE“ unter „https://69-days.shop/happy-life-all-in-men-balance-green-apple“

als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024).

Mit der Formulierung „BALANCE FOR MEN“, die der Wortfolge „Men Balance“

inhaltlich entspricht, wird ein anderes Nahrungspräparat wie folgt beworben (vgl.

„https://maxler.de/produkt/balance-for-men/?attribute_pa_size=90-kapseln-softgel“

als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024):

„Balance

for Men bietet eine umfassende Wirkung auf alle

Körpersysteme:

- Stärkt das Immunsystem;

- Hilft, die männliche Gesundheit zu erhalten;

- Unterstützt die körperliche Aktivität;

- Trägt zur Erhaltung des gesunden Nervensystems bei;

- Fördert das gesunde Herz-Kreislauf- und Knochensystem“.

Auch „Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von

Getränken“ können Vitamine, Kalium, Calcium, Magnesium oder andere Wirkstoffe

enthalten, die dazu beitragen, die männliche Ausgewogenheit zu fördern. So wird

beispielsweise das oben angesprochene Nahrungsergänzungsmittel nicht in fester

Form verzehrt, sondern getrunken (vgl. „ALL IN MEN BALANCE“, a. a. O.: „ALL IN

MEN BALANCE ist einfach in Wasser auflösbar und hat einen angenehmen

fruchtigen Geschmack, das bedeutet, du musst keine großen Kapseln schlucken“).

b) In Verbindung mit den Waren der

„Klasse 9:

Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet

herunterladbare digitale Bücher“

und der

„Klasse 16:

Kochbücher; Sachbücher“

gibt die Wortfolge „Men Balance“ ihren Inhalt an. Es handelt sich also um Bücher,

die Tipps zu Ernährung und Lebensstil zwecks Unterstützung des männlichen

Gleichgewichts enthalten. Entgegen der Ansicht des Anmelders fehlt einem

angemeldeten Zeichen in Bezug auf Waren, die einen gedanklichen Inhalt - wie

elektronische und nicht elektronische Bücher

- aufweisen können, die

markenrechtliche Unterscheidungskraft, wenn es in erster Linie als Inhaltsangabe

zu verstehen ist (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.

121). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Werkinhalt durch die fragliche

Bezeichnung thematisch genau definiert wird, zumal auch Werktitel häufig

unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den

Inhalt der Waren aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion,

dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Unterscheidungsmittel

hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 313 f.).

c) Auch zu den Dienstleistungen der

„Klasse 35:

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;

Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug

auf Nahrungsmittel;

Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“

besteht eine hinreichende, die Unterscheidungskraft ausschließende Sachnähe der

Begriffskombination

„Men Balance“. Sie können

alkoholfreie Getränke,

Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel oder Lebensmittel zum Gegenstand

haben, die dem Erhalt des männlichen Gleichgewichts dienen. Auf die

Ausführungen zu den Waren der Klassen 5 und 32 wird insoweit Bezug genommen.

Das Anmeldezeichen benennt zwar keinen Umstand, der Versand- oder

Einzelhandelsdienstleistungen unmittelbar betrifft, da sie als solche keine

Bedeutung für das Gleichgewicht eines Mannes haben. Allerdings weist es einen

zumindest engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen auf, weil es

die Wirkung der versandten oder im Rahmen des Einzelhandels vertriebenen

Waren zum Ausdruck bringt.

5. Die vom Beschwerdeführer angeführte Mehrdeutigkeit des Zeichenbestandteils

„Balance“ kann die Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Wortfolge ebenfalls nicht

begründen. Ihm kommt zwar laut Duden auch die Bedeutung „Balkenwaage“ zu.

Allerdings ist Zeichen bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen, wenn

sie jedenfalls mit einer Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

beschreiben, unabhängig davon, ob sie noch andere (nicht beschreibende)

Bedeutungen haben können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude;

GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard). Insofern kommt es auf andere, keinen

Sachbezug zu den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufweisende

Sinngehalte der Wortfolge „Men Balance“ nicht an.

6. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es im Zusammenhang mit den

in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen Verwendungen des

Anmeldezeichens geben könne, die von den angesprochenen Verkehrskreisen in

der Regel als herkunftshinweisend angesehen würden, führt nicht zu einer anderen

Einschätzung. Denn nach Auffassung des Senats verbieten sich für die Frage der

Schutzfähigkeit vorliegend Überlegungen zu der Verwendungsart des

beanspruchten Zeichens. Den vom Anmelder geltend gemachten Entscheidungen

(vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 bis 1195 - #darferdas?; BGH GRUR 2020, 411 bis

413 - #darferdas? II) lag ein Zeichen zugrunde, das in sehr knapper Form ein

Diskussionsthema benennt bzw. zu einer Diskussion auffordert. Demgegenüber

kommt dem gegenständlichen Anmeldezeichen unabhängig von seiner jeweiligen

Verwendung

die

Bedeutung

einer

Bestimmungs-,

Inhalts-

oder

Gegenstandsangabe zu. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, wonach außerhalb

des Registers liegende Umstände, zu denen auch die konkrete Verwendung des

angemeldeten Zeichens gehört, bei der Prüfung seiner Schutzfähigkeit

grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend;

25 W (pat) 567/19 - Studentenfutter; 25 W (pat) 561/19 - Glücksherzen; 29 W (pat)

9/18 - Camouflage-Muster).

7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Unionsmarke 009 099 433 „Kids

Balance“ beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des

Anmeldezeichens. Es wird

insoweit auf die umfangreiche und gefestigte

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. -

Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,

229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des

Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und

des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR

2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -

Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung

gegeben

ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit

ist

keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der

Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine

Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst

recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist

jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty