Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 22.07.2024 – 25 W (pat) 513/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat513.22.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 513/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 226 982.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22.
Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:220724B25Wpat513.22.0
G r ü n d e
I.
Men Balance
Das Zeichen
ist am 2. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9,
16, 32 und 35 angemeldet worden.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
vom 30. November 2021, besetzt mit einer Tarifbeschäftigten des gehobenen
Dienstes, wurde die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für
folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:
Klasse 5:
Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel;
Klasse 9:
Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet
herunterladbare digitale Bücher;
Klasse 16:
Kochbücher; Sachbücher;
Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken;
Klasse 35:
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Nahrungsmittel;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Wortfolge „Men Balance“ im Sinne von
„Männer-Gleichgewicht“ verstanden werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise
würden ihr in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und
Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachaussage, nicht aber einen
betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. So könnten beispielsweise die Waren
der Klassen 5 und 32 Inhaltsstoffe enthalten, die darauf abgestimmt seien, das
physische oder psychische Gleichgewicht von Männern herzustellen oder zu halten.
Im Kontext der Waren der Klassen 9 und 16 sei „Men Balance“ eine typische
Inhaltsangabe eines Buches. Des Weiteren wiesen die Dienstleistungen der Klasse
35 eine funktionelle Nähe zu Waren insbesondere der Klassen 5 und 32 auf, die
das Gleichgewicht bei Männern (wieder)herstellen könnten. Dem angemeldeten
Wortzeichen „Men Balance“ fehle folglich in Verbindung mit den von der
Zurückweisung
umfassten Waren
und
Dienstleistungen
jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem bestünden
erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit eine beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 3. Januar 2022 per Fax beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingelegten Beschwerde. In seiner ebenfalls
dort eingereichten Begründung vom 20. Januar 2022 führt er aus, der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2021 habe seine
vorgebrachten Argumente nicht hinreichend gewürdigt. Er weist auf die vom Amt
der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragene Wortmarke „Kids
Balance“ hin, die zehn Jahre lang eingetragen gewesen sei. Das Zeichen „Men
Balance“ beschreibe die von der Zurückweisung betroffenen Waren und
Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 32 und 35 nicht. Die Interpretation der
Markenstelle im Sinne von „Männer-Gleichgewicht“ sei zwar zutreffend, allerdings
könne dem daraus gezogenen Schluss nicht gefolgt werden. Es ergebe sich nicht,
was genau unter „Männer-Gleichgewicht“ zu verstehen sei. Der Begriff ließe derartig
viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass kein beschreibender Charakter erkennbar
sei. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Balance“ sei „Balkenwaage“ und
habe mit den angemeldeten Waren sowie Dienstleistungen nichts gemein.
Jedenfalls könnten die angeführten Gründe nicht dafür herangezogen werden, die
Anmeldung
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35
zurückzuweisen, da der Wortfolge
„Männer-Gleichgewicht“
insoweit kein
beschreibender Charakter zukomme. Sie könne nur einen Bezug zu Buchinhalten
aufweisen, dies reiche für die Annahme einer beschreibenden Angabe jedoch nicht
aus. In Verbindung mit den gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 lasse
das Anmeldezeichen so viele gedankliche Bezugnahmen zu, dass nicht davon
gesprochen werden könne, es habe beschreibenden Inhalt. Im Übrigen seien nach
der Rechtsprechung bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle relevanten
Tatsachen
und Umstände
einschließlich
sämtlicher wahrscheinlicher
Verwendungsarten des beanspruchten Zeichens zu prüfen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5, vom 30. November 2021 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Mit schriftlichem Hinweis vom 19. Februar 2024 hat der Senat dem Anmelder
mitgeteilt, dass nach seiner
vorläufigen Auffassung dem angemeldeten
Wortzeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 19. Februar
2024 nebst der
ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
Men Balance
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
teilweise
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in
der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19
- FUSSBALL WM 2006).
2. Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl
den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher an.
3. Das angemeldete Zeichen „Men Balance“ besteht aus zwei englischen Begriffen.
Das englische Nomen „men“ ist der Plural von „man“ und bedeutet hauptsächlich
„Mann, Mensch“ (vgl. Online-Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englischdeutsch/man“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024). Das
Substantiv „balance“ wird u. a. mit „Ausgleich, Gleichgewicht, Ausgewogenheit,
Balance“, aber auch mit „Differenz, Rest, Balkenwaage, Rechnungsabschluss“
übersetzt
(vgl. Online-Wörterbuch LEO unter
„https://dict.leo.org/englischdeutsch/balance“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024).
Es ist auch in der deutschen Sprache zu finden und weist dort die Bedeutung
„Gleichgewicht“
auf
(vgl.
Duden
unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Balance_Gleichgewicht“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024). Der Duden zitiert als Beispiel für die
Verwendung „(in übertragener Bedeutung:) der Vorfall hatte ihn aus der Balance
(um sein inneres Gleichgewicht) gebracht“.
Die Wortkombination „Men Balance“ vermittelt demzufolge den Sinngehalt „Männer-
Gleichgewicht“, „Gleichgewicht von Männern“ oder „Gleichgewicht bei Männern“.
Sie wird von dem Großteil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer verstanden, da
sie sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, von
denen einer zudem Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat.
4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen
die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, alle den
Gegenstand der Zurückweisung bildende Waren und Dienstleistungen dienen dazu,
bei Männern für Gleichgewicht zu sorgen.
Insofern weist es zu ihnen einen
zumindest engen beschreibenden Bezug auf:
a) Die Waren der
„Klasse 5:
Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“
und der
„Klasse 32:
Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken“
können dazu bestimmt sein, Männer dabei zu unterstützen, ihr Gleichgewicht zu
halten bzw. zu finden. Unwohlsein wird bei Männern auch auf Störungen des
hormonellen Gleichgewichts zurückgeführt (vgl. „Hormonstörungen des Mannes -
Zentrum
Endokrine
Medizin“
unter
„https://endokrinemedizin.de/hormonstoerungen-des-mannes/“
und
„Männliche
Hormone - Ratgeber für Männer“ unter „https://www.gospring.de/ratgeber/hormone“
als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024). Zur Verbesserung
der Hormonproduktion werden deshalb beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel
angeboten, deren Wirkung („mehr Power, Wohlbefinden und Dynamik für den
Mann“) durch das Anmeldezeichen zum Ausdruck gebracht wird (vgl. „ALL IN MEN
BALANCE“ unter „https://69-days.shop/happy-life-all-in-men-balance-green-apple“
als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024).
Mit der Formulierung „BALANCE FOR MEN“, die der Wortfolge „Men Balance“
inhaltlich entspricht, wird ein anderes Nahrungspräparat wie folgt beworben (vgl.
„https://maxler.de/produkt/balance-for-men/?attribute_pa_size=90-kapseln-softgel“
als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2024):
„Balance
for Men bietet eine umfassende Wirkung auf alle
Körpersysteme:
- Stärkt das Immunsystem;
- Hilft, die männliche Gesundheit zu erhalten;
- Unterstützt die körperliche Aktivität;
- Trägt zur Erhaltung des gesunden Nervensystems bei;
- Fördert das gesunde Herz-Kreislauf- und Knochensystem“.
Auch „Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken“ können Vitamine, Kalium, Calcium, Magnesium oder andere Wirkstoffe
enthalten, die dazu beitragen, die männliche Ausgewogenheit zu fördern. So wird
beispielsweise das oben angesprochene Nahrungsergänzungsmittel nicht in fester
Form verzehrt, sondern getrunken (vgl. „ALL IN MEN BALANCE“, a. a. O.: „ALL IN
MEN BALANCE ist einfach in Wasser auflösbar und hat einen angenehmen
fruchtigen Geschmack, das bedeutet, du musst keine großen Kapseln schlucken“).
b) In Verbindung mit den Waren der
„Klasse 9:
Herunterladbare elektronische Bücher; E-Books; Aus dem Internet
herunterladbare digitale Bücher“
und der
„Klasse 16:
Kochbücher; Sachbücher“
gibt die Wortfolge „Men Balance“ ihren Inhalt an. Es handelt sich also um Bücher,
die Tipps zu Ernährung und Lebensstil zwecks Unterstützung des männlichen
Gleichgewichts enthalten. Entgegen der Ansicht des Anmelders fehlt einem
angemeldeten Zeichen in Bezug auf Waren, die einen gedanklichen Inhalt - wie
elektronische und nicht elektronische Bücher
- aufweisen können, die
markenrechtliche Unterscheidungskraft, wenn es in erster Linie als Inhaltsangabe
zu verstehen ist (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.
121). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Werkinhalt durch die fragliche
Bezeichnung thematisch genau definiert wird, zumal auch Werktitel häufig
unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den
Inhalt der Waren aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion,
dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Unterscheidungsmittel
hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren (vgl. Ströbele /Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 313 f.).
c) Auch zu den Dienstleistungen der
„Klasse 35:
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel;
Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug
auf Nahrungsmittel;
Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“
besteht eine hinreichende, die Unterscheidungskraft ausschließende Sachnähe der
Begriffskombination
„Men Balance“. Sie können
alkoholfreie Getränke,
Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel oder Lebensmittel zum Gegenstand
haben, die dem Erhalt des männlichen Gleichgewichts dienen. Auf die
Ausführungen zu den Waren der Klassen 5 und 32 wird insoweit Bezug genommen.
Das Anmeldezeichen benennt zwar keinen Umstand, der Versand- oder
Einzelhandelsdienstleistungen unmittelbar betrifft, da sie als solche keine
Bedeutung für das Gleichgewicht eines Mannes haben. Allerdings weist es einen
zumindest engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen auf, weil es
die Wirkung der versandten oder im Rahmen des Einzelhandels vertriebenen
Waren zum Ausdruck bringt.
5. Die vom Beschwerdeführer angeführte Mehrdeutigkeit des Zeichenbestandteils
„Balance“ kann die Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Wortfolge ebenfalls nicht
begründen. Ihm kommt zwar laut Duden auch die Bedeutung „Balkenwaage“ zu.
Allerdings ist Zeichen bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen, wenn
sie jedenfalls mit einer Bedeutung die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, unabhängig davon, ob sie noch andere (nicht beschreibende)
Bedeutungen haben können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude;
GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard). Insofern kommt es auf andere, keinen
Sachbezug zu den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufweisende
Sinngehalte der Wortfolge „Men Balance“ nicht an.
6. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es im Zusammenhang mit den
in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen Verwendungen des
Anmeldezeichens geben könne, die von den angesprochenen Verkehrskreisen in
der Regel als herkunftshinweisend angesehen würden, führt nicht zu einer anderen
Einschätzung. Denn nach Auffassung des Senats verbieten sich für die Frage der
Schutzfähigkeit vorliegend Überlegungen zu der Verwendungsart des
beanspruchten Zeichens. Den vom Anmelder geltend gemachten Entscheidungen
(vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 bis 1195 - #darferdas?; BGH GRUR 2020, 411 bis
413 - #darferdas? II) lag ein Zeichen zugrunde, das in sehr knapper Form ein
Diskussionsthema benennt bzw. zu einer Diskussion auffordert. Demgegenüber
kommt dem gegenständlichen Anmeldezeichen unabhängig von seiner jeweiligen
Verwendung
die
Bedeutung
einer
Bestimmungs-,
Inhalts-
oder
Gegenstandsangabe zu. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, wonach außerhalb
des Registers liegende Umstände, zu denen auch die konkrete Verwendung des
angemeldeten Zeichens gehört, bei der Prüfung seiner Schutzfähigkeit
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend;
25 W (pat) 567/19 - Studentenfutter; 25 W (pat) 561/19 - Glücksherzen; 29 W (pat)
9/18 - Camouflage-Muster).
7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Unionsmarke 009 099 433 „Kids
Balance“ beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des
Anmeldezeichens. Es wird
insoweit auf die umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. -
Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,
229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des
Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und
des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR
2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung
gegeben
ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist
keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist
jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty